Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juni 2016 - 4 B 504/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.4.2016 geändert.
Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin auf Grund der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Velbert vom 23.12.2015) nicht an den in der Verordnung festgelegten Sonntagen, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bereits in der Vergangenheit liegen, geöffnet haben dürfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Öffnung von Verkaufsstellen in Velbert auf der Grundlage der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Velbert vom 23.12.2015).
4Gestützt auf § 6 Abs. 1 LÖG NRW erließ die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen zu 1., der örtlichen Marketinggesellschaft, die umstrittene Rechtsverordnung. Nach § 1 der Verordnung dürfen die Verkaufsstellen in den jeweils ganzen Stadtbezirken Mitte, Langenberg und Neviges an jeweils vier, insgesamt 12, Sonntagen zu bestimmten Anlässen für einige Stunden geöffnet sein. Sonntagsöffnungen sind für Velbert-Mitte am 13.3.2016 – Frühlingsfest –, am 8.5.2016 – Maifest –, am 25.9.2016 – Oktoberfest – und am 4.12.2016 – Weihnachtsmarkt – in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehen, für Velbert-Langenberg am 28.2.2016 – Wir verabschieden den Winter –, am 3.4.2016 – Frühlingsfest –, am 9.10.2016 – Wir feiern den Herbst – und am 6.11.2016 – Es naht der Winter - mit Martinsmarkt – in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie für Velbert-Neviges am 8.5.2016 – Trödelmeile – in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am 12.6.2016 – Kinderfest – von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am 11.9.2016 – Trödelmarathon – von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 18.12.2016 – Weihnachten in Neviges – in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
5Die Antragstellerin, die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, hat nach ihren Angaben im Bezirk Wuppertal-Niederberg, zu dem das Gebiet der Antragsgegnerin gehört, zahlreiche Mitglieder, von denen etwa 1.500 im Einzelhandel beschäftigt sind.
6Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
7durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Geschäfte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin auf Grund der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Velbert vom 23.12.2015) bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht an den in der Verordnung festgelegten Sonntagen, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bereits in der Vergangenheit liegen, geöffnet haben dürfen,
8mit Beschluss vom 25.4.2016 abgelehnt, weil wegen der prozessualen Wirkung einer Entscheidung nur zwischen den Beteiligten nicht ersichtlich sei, wie das Gericht durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abwenden und ihr anderweitig helfen könnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
9Im Beschwerdeverfahren, in dem die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat der Senat Inhaber von Verkaufsstellen beigeladen, in denen die Antragstellerin nach ihren Angaben durch eigene Mitglieder vertreten ist und die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden (Beigeladene zu 2. bis 11).
10II.
11Die Beschwerde hat Erfolg.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
13- 14
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Da die Norm die Inhaber von Verkaufsstellen unmittelbar zur Sonntagsöffnung berechtigt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs nicht vorgesehen ist, ist eine solche Klagemöglichkeit bei nicht eröffneter Normenkontrolle im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, BVerwGE 136, 54 = juris, Rn. 26 ff., und vom 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, BVerwGE 111, 276 = juris, Rn. 29 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 – 1 BvR 541/02 u. a. –, BVerfGE 115, 81 = juris, Rn. 50.
17Vorläufiger Rechtsschutz ist für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 – 2 VR 6.09 –, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 – 11 CE 10.262 –, juris, Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.1985 – 2 BvR 1167/84 u. a. –, BVerfGE 71, 305 = juris, Rn. 75 ff.
19b) Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht ihr Vortrag aus, dass diese Bestimmungen mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar sind. Diese Vorschrift ist auch den Interessen von Vereinen und Gewerkschaften, deren Mitglieder von einer auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung betroffen sind und die in ihrer Tätigkeit vielfältig auf arbeitsfreie Sonntage angewiesen ist, zu dienen bestimmt. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 – 6 CN 1.13 –, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 14 im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren, OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 – 4 B 1463/15 –, GewArch 2016, 157 = juris, Rn. 8 ff., jeweils gegen arbeitszeitrechtliche Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
21Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegengehalten werden.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, BVerwGE 136, 54 = juris, Rn. 47.
23Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin an den streitgegenständlichen Sonntagen eigene Veranstaltungen plant. Es reicht aus, dass sich Mitglieder der Antragstellerin wegen einer sich für sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen stellenden Notwendigkeit, an einem von dieser Vorschrift erfassten Sonntag zu arbeiten, gehindert sehen könnten, an etwaigen künftigen Veranstaltungen der Antragstellerin teilzunehmen. Auch kann die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass durch die freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage der Charakter der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe verändert wird. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin werden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die gemeindeübergreifende Betätigung der Antragstellerin durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage von § 6 LÖG NRW ergeben kann. Die vorgesehene Normsetzungsbefugnis der Gemeinden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG NRW) birgt die Gefahr in sich, dass – über das Jahr gesehen – ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren und den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändern kann.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 17 f.; Bay. VGH, Urteile vom 18.5.2016 – 22 N 15.1526 –, juris, Rn. 31, und vom 6.12.2013 – 22 N 13.788 –, GewArch 2014, 217 = juris, Rn. 47 f., m. w. N.; siehe auch die Internetportale www.verkaufsoffener-sonntag.com.de und www.sonntagsverkaufsoffen.de.
25Dies wird bereits durch die streitgegenständliche Verordnung veranschaulicht, die allein im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin an 12 Sonntagen eine Öffnung von Verkaufsstätten in ganzen Stadtbezirken erlaubt, zumal nach Angaben des Fachbereichsleiters der Antragsgegnerin für weitere Sonntage bei anderen Städten im Umfeld von Velbert vergleichbare Regelungen bestehen.
26c) Der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht nicht entgegen, dass das Gericht eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht abwenden könnte. Effektiver Eilrechtsschutz ist möglich. Zwar gibt es im Verfahren nach § 123 VwGO anders als im – hier mangels landesrechtlicher Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffneten – Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1, 5 und 6 VwGO keine Regelung, wonach die Entscheidung allgemeinverbindlich ist. Um eine Bindungswirkung gegenüber Dritten herbeizuführen, hat der Senat jedoch diejenigen Unternehmen nach § 65 VwGO förmlich beigeladen, die aus Sicht der Antragstellerin für ihre Grundrechtsausübung (besonders) relevant sind. In den Betrieben dieser Unternehmen sind Mitglieder der Antragstellerin beschäftigt; dort kommt eine Sonntagsöffnung in Betracht. Darüber hinaus ist auch jenseits der prozessualen Bindungswirkung grundsätzlich rechtstreues Verhalten zu unterstellen: Entweder machen die sonstigen Unternehmen von einer gerichtlich suspendierten Möglichkeit zur Sonntagsöffnung von sich aus keinen Gebrauch oder die an die gerichtliche Entscheidung gebundene Antragsgegnerin geht ihnen gegenüber als Ordnungsbehörde gegen festgestellte Verstöße gegen das Sonntagsöffnungsverbot vor.
272. Der Antrag ist auch begründet.
28a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint.
29OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2012 – 5 B 892/11 –, NVwZ-RR 2012, 516 = juris, Rn. 9 f.; Thür. OVG, Beschluss vom 7.3.2016 – 3 EN 123/16 –, juris, Rn. 16 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2002 – 8 S 2210/02 –, juris, Rn. 33, m. w. N.
30Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, ZfBR 2015, 381 = juris, Rn. 12.
32Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.1.2015 – 7 B 857/14.NE – juris, Rn. 2 ff, vom 10.4.2015 – 2 B 177/15.NE, juris, Rn. 28 ff., und vom 29.2.2016 – 10 B 134/16.NE –, juris, Rn. 5 ff.
34b) Schon gemessen an diesem zuletzt genannten jedenfalls besonders strengen Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier unerlässlich.
35Es kann bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden, dass die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich rechtswidrig und nichtig ist. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Denn sie wird dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, nicht ansatzweise gerecht.
36Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
37Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 LadSchG, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. – (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen.
38Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes, LT-Drs. 16/1572, S. 15, sowie der mehrheitlich beschlossene Änderungsantrag, LT-Drs. 16/2704.
39Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150 ff., 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 22.
41Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 23 ff.
43Der Antragsgegnerin waren diese Maßstäbe auch für die Anwendung von § 6 Abs. 1 LÖG NRW auf Grund eines von ihr selbst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 20.11.2015 und der Beteiligung der Antragstellerin, die ebenfalls hierauf hingewiesen hatte, vor Erlass der Rechtsverordnung bekannt. Gleichwohl hat sie diese Vorgaben offensichtlich nicht beachtet und keine nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, ob die Märkte und Veranstaltungen, anlässlich derer im Jahr 2016 eine Sonntagsöffnung vorgesehen ist und die noch bevorstehen, so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die am selben Tage gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würden.
44Die im Erörterungstermin wiederholte Behauptung, die erforderliche Prognose habe die Antragsgegnerin anhand der Erfahrungswerte aus den Vorjahren vorgenommen, in denen sämtliche Veranstaltungsflächen an den angeführten Tagen weitaus frequentierter gewesen seien als an Tagen, an denen nur die Verkaufsstellen geöffnet hätten, ist ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Prognosegrundlagen viel zu pauschal und nicht geeignet, den erforderlichen Anlassbezug der Verkaufsstellenöffnung zu belegen. Schon eine gebotene Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld des jeweiligen Marktes oder Fests hat nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Ladenöffnung unabhängig von der jeweiligen Größe der für die Märkte oder Veranstaltungen vorgesehenen innerstädtischen Bereiche stets über die Innenstadt hinaus in dem ganzen Stadtteil gestattet worden, in dem die einzelne Veranstaltung stattfinden soll.
45Die Verordnung folgt ohne erkennbare eigenständige Prüfung dem Antrag der Beigeladenen zu 1. Dabei geht sie über die Höchstzahl von elf Sonn- und Feiertagen hinaus, die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW selbst unter Berücksichtigung des erforderlichen Anlassbezugs innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr freigegeben werden dürfen. Ohne inhaltliche Prüfung der von der Antragstellerin im Normgebungsverfahren angeführten höchstrichterlich geklärten Anforderungen an Sonntagsöffnungen hat der Rat der Antragsgegnerin die Verordnung einstimmig beschlossen, nachdem sich der Erste Beigeordnete ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 8.12.2015 zuversichtlich gezeigt hatte, die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken ausräumen zu können. Er stufte die Kritikpunkte als lösbar ein, ohne allerdings eine gesetzes- und verfassungskonforme Lösung erkennen zu lassen.
46Die Erläuterungen der Beigeladenen zu 1. im Normsetzungsverfahren, die bei der Beschlussfassung möglicherweise als ausreichend erachtet worden sind, sind offensichtlich nicht mit ausreichendem Realitätsbezug an dem Erfordernis orientiert, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssen. Darin wird geltend gemacht, ein sich einer Veranstaltung anschließender verkaufsoffener Sonntag gebe dem Einzelhandel die Möglichkeit, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen, solle diesen aber nicht auslösen. Dadurch werde der Einzelhandel gestützt und dem Trend des Online-Shoppens könne entgegen gewirkt werden. Diese Argumentation ist für die Anlässe in Velbert an den streitgegenständlichen Sonntagen schon nicht schlüssig, weil jeweils räumlich weit über die auf wenige Straßen oder gar nur einzelne Plätze begrenzten Veranstaltungsflächen hinaus stadtbezirksweit und über alle Handelssparten hinweg Verkaufsstellen geöffnet haben sollen. Inwieweit die ganz überwiegend abseits der Veranstaltungen liegenden Einzelhandelsbetriebe von diesen geschäftlich profitieren können sollen, ohne eigene Besucherströme sowie werktagstypische Geschäftigkeit auszulösen, bleibt mangels einer nachvollziehbaren Prognose spekulativ.
47Abgesehen davon bewirbt die Beigeladene zu 1. die in Rede stehenden Veranstaltungen zumindest teilweise, indem sie den verkaufsoffenen Sonntag nicht als Annex, sondern als deren Hauptattraktion darstellt. Auf ihrer Internetseite sind die kommenden verkaufsoffenen Sonntage als gesonderte „Veranstaltungen“ neben oder gar anstelle der anlassgebenden Veranstaltungen aufgeführt. Ihr Plakat zum Maifest 2016 wies beispielsweise zunächst auf die Verkaufsstellenöffnung hin, bevor anschließend „Kinderprogramm – Live-Musik – Biergarten u. v. m.“ erwähnt wurden. Darüber hinaus enthielt es als besonderen Blickfang in einem rot hinterlegten runden Feld einen Hinweis darauf, dass einzelne namentlich benannte große Verkaufsstellen sowie 150 weitere Geschäfte geöffnet seien. Das Oktoberfest wird ausweislich von der Antragsgegnerin vorgelegter Auszüge aus lokalen Internetauftritten und sonstigen Medien lediglich als Motto bezeichnet, unter dem die Geschäftsleute in früheren Jahren zum verkaufsoffenen Sonntag eingeladen haben. In der anschließenden Berichterstattung nahm die Öffnung von (rund 150) Verkaufsstellen – einschließlich der großen außerhalb der Innenstadt – einen hervorgehobenen Stellenwert ein. Dabei war auch davon die Rede, viele Passanten hätten gezielt die Angebote des Handels genutzt, der zum Sonntagseinkauf eingeladen habe.
48Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen jeweils weitaus größer ist als die einzelnen Veranstaltungsbereiche. Der Veranstaltungsfläche in Velbert-Mitte von etwa 24.068 m² stehen in diesem Stadtbezirk geschätzte Verkaufsflächen von 105.200 m² in 329 Betrieben gegenüber. In Velbert-Langenberg sollen Veranstaltungen auf einer Fläche von nur 1.079 m² hinreichender Anlass für die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstätten mit einer Gesamtverkaufsfläche von etwa 17.000 m² in 112 Betrieben sein. In Velbert-Neviges umfasst die Veranstaltungsfläche bei den Trödelfesten und beim Kinderfest eine Gesamtfläche von etwa 7.838 m², bei der Veranstaltung „Weihnachten in Neviges“ nur 1.073 m²; dem steht im Stadtbezirk Neviges eine geschätzte Verkaufsfläche von 12.425 m² in 110 Betrieben gegenüber. Auch wenn die Flächenverhältnisse nur indiziellen Charakter haben, ist das danach offensichtliche Missverhältnis zwischen den Flächen der Veranstaltungsbereiche und der von der Ladenöffnung erfassten Verkaufsflächen außer auf verfassungsrechtlich in diesem Zusammenhang unbeachtliche wirtschaftlichen Umsatzinteressen der Verkaufsstelleninhaber und alltägliche Erwerbsinteressen der Kunden nicht auf tragfähige Sachgründe gestützt. Angesichts der sehr weit ausgedehnten allgemeinen Ladenöffnungszeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr kann die bestehende Konkurrenz zu Online-Shops nicht ansatzweise als Rechtfertigung genügen, zumal Online-Kunden keine öffentlich bemerkbare werktägliche Geschäftigkeit auslösen, die an Sonn- und Feiertagen regelhaft vermieden werden soll. Dass die Geschäfte in Velbert samstags tatsächlich schon um 16.00 Uhr, 14.00 Uhr oder noch früher schließen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Erschließung zusätzlicher Umsatzoptionen am Sonntag. Im Rahmen des geltenden Rechts sind primär die Werktage den kommerziellen Interessen des Handels vorbehalten.
49Danach fehlt es nicht lediglich an der erforderlichen Prognose der jeweils erwarteten Besucherströme im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten. Vielmehr ist bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich, dass sich die Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 nicht einmal teilweise auch nur im Ergebnis als rechtmäßig darstellt. Die Verkaufsstellenöffnung ist schon wegen der breiten Werbung gerade für sie, vor allem aber wegen ihrer erheblichen räumlichen Ausdehnung auf ganze Stadtbezirke sowie der Einbeziehung aller Handelssparten und Warengruppen an keinem der vorgesehenen Sonntage wie erforderlich bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung. In besonderer Weise gilt dies für die Ladenöffnung anlässlich des am kommenden Wochenende anstehenden Kinderfests in Neviges, der Veranstaltung „Weihnachten in Neviges“ und der Veranstaltung „Es naht der Winter – mit Martinsumzug“ in Langenberg. Zu dem als „Kinderfest 2016 mit verkaufsoffenem Sonntag“ angemeldeten Kinderfest werden insgesamt 500 Besucher erwartet, davon gleichzeitig 100, zur Veranstaltung „Weihnachten in Neviges“ werden nie mehr als 200 Besucher gleichzeitig erwartet. Anlässlich des Martinsumzugs in Langenberg wird mit 500 Besuchern gerechnet. Derart geringe Besucherzahlen rechtfertigen keinesfalls die Annahme, die weiträumige Gestattung der Ladenöffnung in jeweils etwa 110 Einzelhandelsbetrieben erscheine noch als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung. Bei diesen Anlässen ist trotz der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. geschilderten geringen normalen werktäglichen Kundenzahlen in Langenberg und Neviges fraglich, ob sie im Verhältnis zu dem allein von einer Öffnung der Verkaufsstellen angezogenen Kundenaufkommen so beträchtliche Besucherzahlen anziehen, dass sie rechtmäßig Anlass für Ladenöffnungen geben können. Selbst bei Veranstaltungen mit nach Aktenlage deutlich größerem originärem Publikumsinteresse wie beim Oktoberfest und beim Weihnachtsmarkt in Neviges-Mitte sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine derart weite Ausdehnung der Verkaufsöffnung auf den ganzen Stadtbezirk einschließlich der Außenbezirke noch als anlassbezogen erscheinen lassen können.
50Erweist sich die streitgegenständliche Rechtsverordnung mithin schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Denn eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsachverfahren wäre für die Antragstellerin voraussichtlich nicht rechtzeitig zu erlangen. Umstände, die es bei einer allgemeinen Folgenabwägung trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Verordnung und gegebener Dringlichkeit gebieten könnten, vom Erlass der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht erkennbar. Hinsichtlich der Ladenöffnung am unmittelbar bevorstehenden Sonntag zum Kinderfest in Neviges besteht keine Schutzbedürftigkeit der begünstigten Händler im näheren Umfeld der Veranstaltung, weil noch nicht einmal feststeht, ob dieser Anlass überhaupt jemals einen Sonntagsverkauf rechtfertigen kann. Bezogen auf alle weiteren Anlässe, insbesondere das Oktoberfest und den Weihnachtsmarkt in Velbert-Mitte, hält es der Senat nicht für angezeigt, etwa durch eine Begrenzung des räumlichen Bereichs zulässiger Sonntagsöffnungen nach weiterer Sachverhaltsaufklärung selbst einen Zustand herbeizuführen, der den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 4 LÖG NRW gerecht wird. Dies obliegt nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen allein der Antragsgegnerin, die bis September 2016 auch nach Auffassung der Vertreter der Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit hat, eine neue wirksame Verordnung zu erlassen, die den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren entsprechend der Praxis anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Normenkontrollverfahren beziehungsweise Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Verordnungen, die Sonntagsöffnungen für Verkaufsstätten erlauben, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert.
53Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.5.2016 – 22 N 15.1526 –; Thür. OVG, Beschluss vom 7.3.2016 – 3 EN 123/16 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 9.11.2009 – 3 B 501/09 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 17.10.2014 – 8 B 1767/14.N –, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26.3.2015 – 1 S 19.15 –, LKV 2015, 274 = juris.
54Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung ab.
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juni 2016 - 4 B 504/16
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
3die sofortige Vollziehung der mit Bescheid desAntragsgegners vom 9. Dezember 2015 für den 13. und 20. Dezember 2015 bewilligten Sonntagsarbeit anzuordnen,
4mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei schon unzulässig, soweit er sich auf die Bewilligung von Sonntagsarbeit für den 13. Dezember 2015 beziehe, da dieser Zeitpunkt bereits überschritten sei. Im Übrigen sei er unbegründet. Denn die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er genüge schon nicht dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW und lasse auch nicht erkennen, ob das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG entsprechend (vgl. § 40 VwVfG NRW) ausgeübt sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG vorlägen. Es spreche alles dafür, dass diese Vorschrift mit Blick auf die in Art. 9 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbürgten Verfassungswerte und die an freien Sonntagen erleichterten Rahmenbedingungen zur Wahrnehmung von Vereinstätigkeiten ebenfalls dazu bestimmt sei, gewerkschaftliche Rechte zu schützen. Selbst wenn das in der Vorweihnachtszeit erhöhte Bestellaufkommen besondere Verhältnisse im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG begründe, habe die Antragstellerin die Unverhältnismäßigkeit eines etwaigen Schadens nicht dargetan.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
6Hinsichtlich der Bewilligung von Sonntagsarbeit für den 13. Dezember 2015 fehlt es der Beschwerde bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung von Beschwerdegründen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
7Bezogen auf den noch bevorstehenden Adventssonntag am 20. Dezember 2015 bleibt der Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beigeladene nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sei (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zweites Tatbestandsmerkmal VwGO).
8Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den drittschützenden Charakter der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG bejaht mit der Folge, dass die Beigeladene eine (eigene) Rechtsverletzung ihrer durch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit rügen kann.
9Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Aus Grundrechten ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Insbesondere die Religionsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Diese Schutzpflicht trifft den Staat namentlich gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 134.
11Allein aus Grundrechten lässt sich zwar keine staatliche Verpflichtung herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfährt jedoch eine besondere Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Die Sonn- und Feiertagsgarantie wirkt ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein und ist deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der im Sinne der Gewährleistungen eines Mindestschutzniveaus dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit Gehalt gibt.
12Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 136.
13Auf diesen grundrechtsverankerten Mindestschutz der Sonntage, der in der Wertentscheidung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV angelegt ist, können sich auch andere Grundrechtsträger als Religionsgemeinschaften im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen, etwa auch im Rahmen ihrer Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG, berufen.
14Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 144 und 148.
15Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam. Der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist (Art. 139 WRV), ist mithin auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie dabei nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), und zwar auch – wie hier – in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 -BVerwG 6 CN 1.13 ‑, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39.
17Der Antragsgegner verletzt daher die Beigeladene in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, wenn er – wie hier – mit einer rechtswidrigen Ausnahmebewilligung von Sonntagsarbeit die aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV folgenden Mindestanforderungen an den Sonntagsschutz unterschreitet.
18Erfolglos rügt die Antragstellerin ferner, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Bewilligung ausgegangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erstes Tatbestandsmerkmal VwGO). Die Antragstellerin hat die selbständig tragende (zutreffende) Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich dem Bewilligungsbescheid mangels dargelegter Erwägungen nicht entnehmen lasse, ob der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen dem Zweck der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG entsprechend ausgeübt habe, weder ausdrücklich noch sinngemäß angegriffen.
19Ungeachtet dessen beanstandet die Antragstellerin auch zu Unrecht die gleichfalls selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Unverhältnismäßigkeit eines etwaigen Schadens sei nicht dargetan. Die Vorinstanz konterkariere mit ihrer restriktiven Auslegung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG den Willen des Gesetzgebers, die Unternehmen in ihren von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten Rechten und Interessen zu schützen.
20Die Auslegung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG ist in verfassungskonformer Weise vorzunehmen, damit vermieden wird, dass durch die Norm oder ihre Anwendung im Einzelfall die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschritten werden, die sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergeben.
21Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150.
22Indem gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG abweichend von § 9 ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern (nur) bewilligt werden kann, wenn besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, werden auch die Anforderungen gesteuert, die an das gebotene Bemühen des betroffenen Unternehmens zu stellen sind, Sonn- und Feiertagsarbeit zu vermeiden. Dieses Bemühen ist nicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die sich innerhalb des Rahmens eines frei gewählten Geschäftskonzeptes halten. Vielmehr ist es geboten, dass die Unternehmen auch und bereits im Zuge der Festlegung ihres Geschäftskonzeptes dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung tragen. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen.
23Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157; BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - BVerwG 6 CN 1.13 -, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39.
24Dieser Schutz muss nicht allein deshalb zurückstehen, weil sich Wünsche nach dem Erwerb und der Lieferung von Weihnachtsgeschenken nicht mehr spontan oder kurzfristig, sondern nur durch eine angemessen vorausschauende Planung realisieren lassen.
25Das von der Antragstellerin in ihrem Bewilligungsantrag dargelegte und als solches bezeichnete „Geschäftsmodell“, das solche Wünsche uneingeschränkt zu befriedigen versucht und sie im eigenen Umsatzinteresse durch die Zusage kürzester Lieferfristen – der Anteil der kostenpflichtigen Express-Bestellungen liegt nach eigenen Angaben der Antragstellerin bei 75 % – noch befördert, trägt seinerseits dem Schutz der Sonn- und Feiertage nicht die gebotene Rechnung. Die Antragstellerin hat zur Begründung der Erforderlichkeit von Sonntagsarbeit nicht dargelegt, versucht zu haben, Belastungsspitzen ohne Inanspruchnahme von Sonntagsarbeit etwa dadurch aufzufangen, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Auftragsvolumens auf die gesamte Vorweihnachtszeit erreicht wird. Die in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin verankerten Lieferzusagen lassen ein solches Bemühen jedenfalls nicht erkennen. Dies wird auch durch das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin veranschaulicht, es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie von der Möglichkeit einer zulässigen Werbung mit der Zusage von Lieferzeitpunkten Gebrauch mache. Die danach erkennbar ohne Rücksicht auf den Sonn- und Feiertagsschutz abgegebenen Lieferzusagen innerhalb kürzester Fristen verstärken und erzeugen Engpässe in der Bewältigung des Auftragsvolumens, denen der Schutz der Sonn- und Feiertage nicht weichen muss, weil sie Umsatzinteressen und Kundenerwartungen spiegeln, die ihrerseits hierfür nicht hinreichend gewichtig sind.
26Soweit die Antragstellerin allgemein zur gesellschaftlichen Bedeutung des Weihnachtsgeschäfts ausführt, bleibt offen, welche Erwägung des Verwaltungsgerichts hiermit konkret angegriffen werden soll.
27Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit dem prozessualen Risiko ausgesetzt hat, im Fall ihres Unterliegens ihrerseits mit Kosten belastet zu werden.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist.
29Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Ein Fünftel der Kosten des Verfahrens tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 6. und 7., 8. und 9.; der Antragsteller zu 5. trägt ein weiteres Fünftel der Kosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, den Bebauungsplan Nr. 56 der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 84/14.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.
3Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil dar. Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine schwer wiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010
5- 2 B 637/10.NE -, juris, m. w. N.
6Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010
8- 2 B 637/10.NE -, juris, m. w. N.
9Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne haben die Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen Gründen dringend geboten wäre.
10Anhaltspunkte für eine erhebliche planbedingte Zunahme des Verkehrs auf dem A. Weg durch das künftige „Dorfgebiet“ mit vorgesehenen ca. 8 Baugrundstücken vermag der Senat nicht zu erkennen. Zu diesem Verkehrslärm verhält sich auch die Abwägung des Rats und der entsprechende Abschnitt im Umweltbericht, der Teil der Planbegründung ist. Planbedingter Verkehrslärm, der die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht, könnte zwar für die Antragsteller zu 8. und 9. in Betracht zu ziehen sein, an deren Grundstück die öffentliche Planstraße entlang verläuft, die vom A. Weg abzweigt. Dass daraus konkrete Beeinträchtigungen resultieren, die bereits die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, ist von den Antragstellern zu 8. und 9. aber nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht worden. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO haben sie sich lediglich in allgemeiner Weise auf ein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und die Schaffung von Fakten durch Erstellung der Infrastrukturmaßnahmen berufen und im Übrigen auf ihr Vorbringen im Offenlageverfahren verwiesen. Die dort vorgebrachte Befürchtung einer Belastung mit Kosten durch einen etwaigen Ausbau des A. Wegs ist für das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne von vornherein unzureichend.
11Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, ist mithin für die hier zu treffende vorläufige Entscheidung unerheblich. Der Senat lässt deshalb offen, ob der Plan an Rechtsmängeln leidet, die sich hier etwa im Hinblick auf das Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
12vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BauR 2013, 1803 sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221,
13im Hinblick auf die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
14vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013
15- 10 D 4/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 -, ZfBR 2014, 479,
16oder im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB,
17vgl . dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014
18- 2 B 581/14.NE -, juris, m. w. N,
19ergeben könnten. Diesen Fragen wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 84/14.NE - nachzugehen sein.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro je Grundstückseinheit zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 385 „Q.------straße “ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, soweit darin „nach der festgesetzten Baugrenze die überbaubare Fläche mehr als 10 m an die westlichen Grundstücksgrenzen der Antragsteller (Flurstücke 584 und 586) heranreicht“,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
61. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keinen höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
8Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten ist. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Plansituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeacht-lichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen planbedingten Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zu-mindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, S. 1641 = juris Rn. 3 m.w.N.
10Davon ausgehend sind die Antragsteller antragsbefugt.
11Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan kann sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen.
12Die Antragsteller machen einen Abwägungsmangel unter Hinweis darauf geltend, dass das Austauschverhältnis zur Erhaltung der Gartenzonen auf ihren Grundstücken und auf dem Grundstück der Beigeladenen zu ihren Lasten unzureichend berücksichtigt worden sei, weil eine ihre Grundstücke störende Bebauung ermöglicht werde. Damit berufen sie sich auf ein grundsätzlich abwägungsrelevantes Interesse, vor störender Nachbarbebauung verschont zu bleiben; dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die von ihnen bereits im Planaufstellungsverfahren besonders hervorgehobene befürchtete zusätzliche Verschattung.
13Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE - , juris Rn. 33 f.
14Dass die von den Antragstellern ins Auge gefassten planbedingten Auswirkungen des der Planung zugrundeliegenden Wohnbauvorhabens, etwa in Bezug auf die Verschattung, offensichtlich nur geringfügig und im Rahmen der Abwägung von vornherein zu vernachlässigen gewesen wären, lässt sich in Ansehung der gegebenen Grundstücksverhältnisse weder auf der Grundlage des Antragsvorbringens noch sonst ohne weitere Prüfung sagen.
15Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben im Rahmen der vom 24. Februar 2014 bis zum 28. März 2014 währenden öffentlichen Auslegung mit Schriftsatz vom 5. März 2014 Einwendungen gegen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erhoben.
16Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
17Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller sich durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwas wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planziele noch aussteht oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte Norm ausfallen könnte.
18Vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 1999
19- 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn.14 f. und Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10 sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.
20Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
21Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie z.B. eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Vorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach § 123 VwGO.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - juris Rn. 30 m.w.N.
23Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und nicht ohne weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung beantragt oder gar erteilt ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugssetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Hauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigenden Aspekte in die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende Abwägung vollständig eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden sind.
24Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 22 f. und vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, juris Rn.13 f., beide m.w.N.
25Unabhängig von Vorstehendem besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren den Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 32 f. m.w.N.
27Legt man diese Grundsätze zugrunde, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Baugenehmigung, mit der der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt werden soll, ist im Januar 2015 beantragt.worden. Dass sie der Beigeladenen bislang nicht erteilt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht entfallen.
28Dass die Antragsteller den Antrag auf Teile der Norm - nämlich die Festsetzung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - beschränkt haben, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Eine Beschränkung des Antrags in Form der Beanstandung einzelner Teile ist mit Blick auf § 88 VwGO zulässig. Eine andere Frage
29- nämlich eine solche der Begründetheit - ist, dass wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der (erfolgreich) angegriffenen Festsetzung und den übrigen Regelungen des Bebauungsplans anzunehmen wäre, trotz des beschränkten Antrags der gesamte Plan für unwirksam zu erklären wäre.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 20 ff., Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 12 MN 301/12 -, NVwZ-RR 2014, S. 25 ff = juris Rn. 32 sowie Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 285, alle m.w.N..
312. Der Antrag ist unbegründet.
32Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
33Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugssetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998
35- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8 m.w.N.
36Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier - nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m.w.N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015
40- 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, beide m.w.N.
41Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
42Die Antragsteller erleiden keinen im dargelegten Sinne schweren Nachteil. Dies gilt insbesondere, soweit sie sich auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Grundeigentum berufen. Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtigt dieses nicht schwerwiegend. Die Substanz des Grundeigentums bleibt unberührt. Der von dem räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasste Bereich wird im Flächennutzungsplan der Stadt S. als Wohnbaufläche dargestellt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten (Planung oder) Grundstückssituation jenseits des Anspruchs daraus, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1 bzw. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen angemessen reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6 sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE - , juris Rn. 37, beide m.w.N.
44Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Umsetzung des Bebauungsplans durch die (heranrückende) grenznahe Errichtung eines Wohngebäudes den Grundstücken der Antragsteller und deren Nutzung unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
45Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände sind nachhaltige, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen von vornherein unzumutbare Beeinträchtigungen weder unter dem Aspekt der erdrückenden Wirkung noch unter den Gesichtspunkten Einsichtnahme und Verschattung festzustellen.
46Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung nur dann, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartige übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigenen baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE - juris Rn. 21 f. m.w.N.
48Hiervon ausgehend führen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dazu, dass hier ein Gebäude entstehen kann, welches gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung hat. Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung weist drei Vollgeschosse auf, während die Bebauung am X.---------weg , wo sich auch die Grundstücke der Antragsteller befinden, zweigeschossig ist. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in 59,80 m über NHN, die Firsthöhe der Grundstücke der Antragsteller liegt bei 58,42 bzw. 58.03 m über NN. Die beabsichtigte Traufhöhe liegt mit maximal 8,75 m nicht deutlich über der der Wohnhäuser der Antragsteller. Diese Differenz wird durch den Geländeversprung von ca. 1, 5 bis 2 m im Bereich der westlichen Grenzen der Grundstücke der Antragsteller und dem Vorhabengrundstück weiter relativiert. Dieser Befund entspricht im Übrigen auch der Einlassung der Antragsteller, die im wesentlichen den Verlust der Gartenfläche herausstellen und in diesem Zusammenhang bereits im Aufstellungsverfahren im Kern allein das Problem der Verschattung näher ansprechen.
49Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschattung lassen sich schwere Nachteile in dem dargelegten Sinne nicht festmachen.
50Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen eingehalten sind. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch ungeachtet dessen fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 ff. m.w.N.
52Danach bietet insbesondere die eingeholte Verschattungsstudie des Dipl. Ing. C. keine Anknüpfungspunkte dafür, dass vorliegend eine in den gegebenen Grundstücksverhältnissen unzumutbare Verschattung auftreten sollte. Die Aussagekraft dieser Verschattungsstudie wird durch den Einwand der Antragsteller, die Baukörper seien darin nicht korrekt dargestellt, nicht weiter relativiert. Die Beschränkung auf die Sommermonate ist nachvollziehbar damit erläutert, dass mit den Darstellungen am 25. August zugleich auch der Sonnenstand vom 25. April und mit dem Sonnenstand am 31. März zugleich auch der vom 30. September gezeichnet ist. Damit decken die Projektionen die für die Freiraumnutzung relevanten Zeiten während des Sommers und der Übergangsjahreszeiten hinlänglich ab. Die Beschränkung der Darstellung für den 31. März auf 15 h begründet ebenfalls keine relevanten Unsicherheiten hinsichtlich des Aussagegehalts der genannten Prognose, dass die Ver-schattung sich im Rahmen dessen hält, was in innerörtlichen Lagen ohne weiteres zumutbar ist. Die Darstellungen deuten auch auf keine besondere Betroffenheit der Wohnverhältnisse der Antragsteller innerhalb der Wohngebäude. Auch deshalb ist eine weitergehende gutachterliche Darstellung des Schattenwurfs im Winter zur Abschätzung der Zumutbarkeit nicht erforderlich.
53Die Außervollsetzung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bebauungsplan „M 385 - Q.------straße “ anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen offensichtlich unwirksam ist und seine bevorstehende Umsetzung die Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - solchen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans dringend geboten wäre.
54Insbesondere ist der Bebauungsplan mit seinem Planungsansatz hinsichtlich der von den Antragstellern ins Zentrum ihres Vorbringens gestellten überbaubaren Grundstücksfläche nicht offenkundig rechtswidrig.
55Der Bebauungsplan ist (mit seinen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche) städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was in diesem Sinne städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, S. 1399 = juris Rn. 9 und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
57Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans hier keinen Bedenken. Die Gemeinde wollte mit der Planung der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnen, die in der Bausubstanz beschädigten, 1950 bzw. 1951 erbauten 10 Siedlungshäuser mit 12 Wohnungen an der Q.------straße 1 bis 19 abzureißen und an deren Stelle 2 Wohnblocks in dreigeschossiger Bauweise mit 32 familiengerechten und barrierefreien Mietwohnungen zu bauen und damit Wohnraum für ca. 80 bis 100 Personen zu schaffen. Dabei sollen energetische Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes realisiert werden (S. 5 und 9 der Begründung zum Bebauungsplan). Damit verfolgt die Gemeinde öffentliche Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Belange des Umweltschutzes, sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
58Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sind erkennbar von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gedeckt und auch hinreichend bestimmt.
59Der Bebauungsplan leidet (mit seinen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche) nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler zum Nachteil der Antragsteller.
60Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keine städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 113 f. m.w.N.
62Des weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
63Es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen hier auf Seiten der Antragsgegnerin ein Abwägungsfehler vorliegt. Die Gemeinde hat namentlich das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller gegen den öffentlichen Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der sparsamen und effizienten Nutzung von Grund und Boden und Energie gerecht abgewogen. Sie hat die betroffenen Eigentümerinteressen ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. In diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller an den Maßstäben des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme orientiert hat.
64In der Planbegründung heißt es insoweit unter 2.3.2 auf S. 14, ab der (zu den Grundstücken der Antragsteller ausgerichteten) Baugrenze seien Mietergärten anzulegen. Die Hauptbaukörper des Vorhabens seien zur bestmöglichen passiven Energienutzung nach Süden ausgerichtet und stünden damit quer zur (Q1. -) Straße. Durch die geplante Gebäudestellung ergebe sich außerdem für Teilbereiche der Q.------straße und im Straßenraum eine Verlängerung der morgendlichen Sonnenzeit im Zeitraum zwischen dem 20. August und dem 20. April. Es werde in Kauf genommen, dass hierfür für weniger als 1 Stunde in den Übergangsjahreszeiten ein Schattenwurf auf östliche Nachbargrundstücke [z.B. der Antragsteller] erfolge. Diese Verschattung sei zumutbar, denn sie erlaube z.B. weiterhin auch den Anbau wärme- und lichtliebender Pflanzen, selbst an der Grundstücksgrenze. Im Übrigen sei Schattenwurf im überwiegend bebauten Bereich situationsadäquat. In der Vorlage 183/2014, die dem Rat zur Entscheidung vorlag, wird unter Bezugnahme auf das Gebot, sparsam mit Grund und Boden umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB), dargelegt, dass die Nachverdichtung erfolge, um der knappen Wohnraumsituation in S.
65- insbesondere im Bereich der Innenstadt - Rechnung zu tragen (dort S. 2). Der Plangeber setzt sich insbesondere auch mit der unterschiedlichen Bebauungsstruktur im Bereich des X1.--------wegs (Grundstückstiefe: ca. 26 bis 33 m, Erschließung nach Osten) und der Q.------straße (Grundstückstiefe: ca. 34 bis 49 m, Erschließung nach Westen) auseinander, gibt aber wegen der energieeffizienten Ausnutzung, die eine Ausrichtung nach Süden verlange, der Querstellung der geplanten Vorhaben zur (Q1. -)Straße den Vorzug. Dies war im Übrigen auch einer der Gründe, weswegen eine zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens diskutierte Verschiebung des Baufensters um 2 m zur Q.------straße hin abgelehnt wurde. Im Rahmen der Würdigung der nachbarlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme wird (dort auf S. 3) im Einzelnen dargelegt, dass die Abstandflächen eingehalten würden und eine erdrückende Wirkung von dem Vorhaben nicht ausgehe. Insoweit hat sich die Gemeinde auf eine „Untersuchung des Schattenwurfs der Gebäude Q.------straße “ des Dipl. Ing. C1. bezogen, der die Antragsteller - abgesehen von ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen, die Gebäude seien in den Projektionen nicht richtig dargestellt und es manipulativ ein Hochsommertag zugrunde gelegt worden - nicht entgegengetreten sind. Vor diesem Hintergrund gibt es vorliegend keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Antragsgegnerin hier die bei Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eintretende Verschattung nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft gewichtet hätte.
66Dass der Bebauungsplan aus anderen - schutzwürdige individuelle Interessen der Antragsteller beeinträchtigenden - Gründen unwirksam sein könnte, wird von den Antragsteller nicht vorgetragen und liegt auch sonst nicht auf der Hand. Eine weitere vertiefte Prüfung ist im Übrigen auch schon deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht angezeigt, weil es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - jedenfalls an einer unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils liegenden bauplanungsrechtlich beachtlichen konkreten Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplans fehlt.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und geht von einem Wert der Einzelinteressen der Antragsteller im Eilverfahren von jeweils 5.000,- Euro aus.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet.
3Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
4Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065.
6Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –.
8Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –.
10An diesen Grundsätzen hält der Senat trotz der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4.14) – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36.15) –, in denen die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen, fest.
11Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
12Die Antragstellerin befürchtet, dass die durch den Straßenverkehr hervorgerufene Lärmbelastung an ihrem Wohngebäude in deutlich spürbarer Weise ansteige, weil der angefochtene Bebauungsplan 176 neue Wohneinheiten ermögliche. Die Einmündung einer der beiden Straßen, die der inneren Erschließung des Plangebiets dienen sollten, sei direkt gegenüber ihrem Wohngrundstück geplant. Mit dem durch die Bebauung des Plangebiets zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr würde der Verkehrslärm an ihrem Wohnhaus Beurteilungspegel von 56,4 dB(A) tags und 49,0 dB(A) nachts erreichen und damit den Richtwert der DIN 18005 für Mischgebiete für die Nachtzeit überschreiten. Der planbedingte Anstieg der Lärmbelastung für das 1. OG ihres Wohnhauses liege bei 2,9 dB(A). Demgegenüber habe das dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Immissionsgutachten eine maximale zusätzliche Lärmbelastung von nur 1,8 dB(A) prognostiziert. Der tatsächlich zu erwartende Anstieg der Lärmbelastung um 2,9 dB(A) habe beinahe eine Verdoppelung der Lautstärke gegenüber der bisherigen Lärmsituation zur Folge.
13Die Antragstellerin hat damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Auch unter Berücksichtigung eines planbedingten Anstiegs des Kraftverkehrs entsprechend ihrer Erwartungen muss sie an ihrem Wohnhaus nicht mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei 60 dB(A) liegt, erreichen würden.
14Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragstellerin konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragstellerin unter anderem zum Artenschutz, zur Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und zu Abwägungsmängeln insbesondere in Bezug auf die Lärmbelastung sowie auf die verkehrsbedingten Gefahren für Kleinkinder lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Diese Einschätzung bedarf keiner Vertiefung, weil der Antragstellerin durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils droht, die eine einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen ließe.
15Die zu erwartende Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks stellt keine solche Beeinträchtigung dar. Eine von ihr in den Raum gestellte Erhöhung der Lärmbelastung des 1. OG ihres Grundstücks um 2,9 dB(A) würde nicht, wie von ihr angenommen, zu einer Verdoppelung der Lautstärke führen. Die in den lärmtechnischen Beurteilungen des Immissionsgutachtens angesprochenen dB(A)-Werte sind logarithmische Werte. Als Verdoppelung beziehungsweise Halbierung der Lautheit empfindet der Mensch erst Veränderungen von etwa 8 bis 10 dB(A). Eine Verdoppelung der Schallenergie führt nicht zu einer Verdoppelung des Pegelwertes, sondern nur zu seiner Erhöhung um 3 dB(A). Solche Veränderungen werden von Menschen subjektiv nur als merkbare Erhöhung der Lautheit empfunden.
16Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 436 ff.
17Im Übrigen ist auch nicht von dem von der Antragstellerin zugrunde gelegten „worst case“-Szenario im Nahbereich ihres Grundstücks von 2024 Kraftfahrzeugbewegungen innerhalb von 24 Stunden auszugehen. Sie trägt vor, dass im Plangebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf circa 80 Grundstücken insgesamt 176 Wohneinheiten realisiert werden könnten. Auch bei einer worst-case Betrachtung sind jedoch nicht theoretische, sondern realistische Annahmen des ungünstigsten Falles zugrunde zu legen. Im Plangebiet ist die Zahl der Wohnungen bei freistehenden Einfamilienhäusern auf zwei und bei Doppelhaushälften auf eine Wohneinheit begrenzt. Lediglich in dem zentral gelegenen Teilgebiet WA 2 können zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils maximal acht Wohnungen errichtet werden. Es ist nicht realistisch, dass auf sämtlichen Grundstücken im Plangebiet die Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Wohnungen maximal ausgeschöpft und so 176 Wohneinheiten errichtet werden. Vielmehr ist eine deutlich geringere Anzahl künftiger Wohneinheiten in die Prognose einzustellen. Die vom Rat in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auf dem Grundstück der Antragstellerin um maximal 1,3 dB(A) auf 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts erscheint danach bei summarischer Prüfung plausibel.
18Selbst wenn die Lärmzunahme auf dem Grundstück der Antragstellerin geringfügig höher ausfallen sollte und die Merkbarkeitsschwelle überschritten würde, etwa weil nicht, wie vom Rat angenommen, von 420 zusätzlichen Pkw-Fahrten in 24 Stunden, sondern etwa von dem in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme der S. Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. September 2015 angegebenen Mittelwert von 677 Pkw-Fahrten in 24 Stunden auszugehen wäre, läge auch unter Berücksichtigung der für das Grundstück der Antragstellerin insgesamt zu erwartenden Lärmbelastung keine Beeinträchtigung vor, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen könnte. Gesunde Wohnverhältnisse stehen nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin meint, die für ihr Grundstück zu erwartenden Lärmpegel seien nicht hinnehmbar, irrt sie. Für Verkehrslärm stellen die Schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 den vorzugswürdigen Zumutbarkeitsmaßstab bei der Bauleitplanung dar. Danach werden hier zwar die einschlägigen Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten, die Orientierungswerte für die auch dem Wohnen dienenden Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) aber eingehalten. Die Lärmbelastung liegt damit jedenfalls in einem Bereich, der eine zumutbare Wohn- beziehungsweise Schlafruhe im Gebäude erwarten lässt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.