Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2013 - 4 B 248/13
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 wird hinsichtlich der in dem Bescheid festgesetzten Zeiträume für die Ausführung der unter den Nrn. 1. bis 4. festgelegten Schornsteinfegerarbeiten angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgeset
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der der Antragsteller – entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag – die aufschiebende Wirkung für den gesamten Regelungsinhalt des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012 anstrebt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Der Feuerstättenbescheid begegnet hinsichtlich der darin festgesetzten Schornstein-fegerarbeiten keinen Bedenken; solche werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) richten sich vielmehr nur gegen die Festsetzung der Zeiträume, innerhalb derer diese Arbeiten auszuführen sind (im Folgenden: Ausführungszeiträume). Dieses Vorbringen führt zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in Bezug auf die Festsetzung der Ausführungszeiträume zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt diesbezüglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012, weil dieser Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig ist.
5Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides kommt § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SchfHwG in Betracht. Nach diesen Vorschriften hatten die ‑ früheren ‑ Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau bzw. auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
6Der vorliegende Feuerstättenbescheid ist in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume fehlerhaft.
7Zwar war der Antragsgegner grundsätzlich befugt, in dem Feuerstättenbescheid für die darin angeordneten Schornsteinfegerarbeiten konkrete Ausführungszeiträume festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die unter den Ziffern 1. bis 3. des Feuerstättenbescheides aufgeführten Arbeiten nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO ‑ a. F.) einmal im Kalenderjahr anfallen und die Messung unter Ziffer 4. des Bescheides gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV alle zwei bzw. alle drei Jahre vorzunehmen ist. Denn diese zeitlichen Vorgaben bilden nur den äußersten zeitlichen Rahmen für diese Arbeiten, den der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Abs. 1 i. v. m. Abs. 3 SchfHwG durch die Festsetzung bestimmter Ausführungszeiträume weiter konkretisieren konnte. Bei der Bemessung dieser Zeiträume stand ihm ein gewisser eigener Entscheidungsspielraum zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 ‑ 4 B 910/09 ‑, juris, Rdn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ 9 K 2201/09 ‑, juris, Rdn. 18; VG Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 ‑ 7 K 1813/10.DA ‑, juris, Rdn. 34 und vom 25. April 2012 ‑ 7 K 428/11.DA ‑, juris, Rdn. 22; so wohl auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 ‑ 8 ME 239/10 ‑, juris, Rdn. 35 und VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 ‑ 3 K 761/10 ‑, GewArch 2011, 322, 323; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 A 12/13 ‑, juris.
9Die gegenteilige Auffassung,
10vgl. VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑,
11lässt sich nicht mit § 3 Abs. 2 KÜO a. F. vereinbaren. Nach dieser Vorschrift waren Kehr und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. Diese Regelung ist erst zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten und war demgemäß durch die Inbezugnahme der gesamten Kehr- und Überprüfungsordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchfHwG bei dem Erlass von Feuerstättenbeschei-den bis zum 31. Dezember 2012 zu beachten. Eine dieser Vorschrift inhaltsgleiche Regelung ist im Übrigen durch Art. 1 Nr. 3. der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I, 760) wieder in die aktuell geltende Kehr- und Überprüfungsordnung aufgenommen worden.
12Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Regelmäßigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 KÜO a. F. nicht zu gewährleisten, wenn dem Eigentümer für die Ausführung der ihm obliegenden Schornsteinfegerarbeiten die sich hierfür aus der Kehr- und Überprüfungsordnung a. F. bzw. nach § 15 Abs. 3 1. BImSchV ergebenden zeitlichen Intervalle vollständig zur Verfügung stünden. So könnte er Arbeiten, die einmal im Kalenderjahr anfallen, im ersten Jahr im Januar und im darauffolgenden Jahr im Dezember, also faktisch in einem nahezu zweijährigen Abstand ausführen lassen. Auch wäre es möglich, diese Arbeiten im Dezember des ersten Jahres und im Januar des Folgejahres, also im Abstand von wenigen Wochen, durchführen zu lassen. Dass dies keine regelmäßige Durchführung wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
13Der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 ist aber deshalb rechtswidrig, weil er in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume an einem Begründungsmangel leidet. Gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sind schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
14Diesem Erfordernis wird der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 in Bezug auf die konkret festgesetzten Ausführungszeiträume nicht gerecht, denn hierzu fehlt jede Begründung.
15Eine Begründung war nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Begründung nicht erforderlich, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei Feuerstättenbescheiden nicht erfüllt. Gleichartige Verwaltungsakte sind insbesondere Formularbescheide, die aus sich heraus verständlich sind. Nicht dazu gehören aber Bescheide, die jeweils auf anderen, wenn auch unter Umständen vergleichbaren Sachverhalten beruhen, die aber im Einzelfall nach Voraussetzungen und Folgen sehr unterschiedlich sein können. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bescheide in größerer Anzahl erlassen werden.
16Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., München 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 46 m. w. N.
17Wie sich aus der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO a. F. ergibt, gibt es unterschiedliche Feuerungsanlagen mit unterschiedlichen Brennstoffen, die jeweils in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen zu kehren und/oder zu überprüfen sind. Dass für jeden Grundstückseigentümer ohne Weiteres erkennbar wäre, welche Intervalle von ihm für welche Arbeiten an welchen Anlagen einzuhalten sind, kann nicht angenommen werden. Dies gilt erst Recht für die Festsetzung der Ausführungszeiträume, d.h. für deren Beginn und Länge. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden in Feuerstättenbescheiden für vergleichbare Arbeiten durchaus unterschiedliche Ausführungszeiträume festgesetzt. Hieraus wird ohne Weiteres deutlich, dass die entsprechenden Anordnungen nicht selbst erklärend sind, sondern der Begründung bedürfen.
18Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑.
19Dem Antragsgegner war auch nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die Möglichkeit eröffnet, von einer Begründung für die Festsetzung der Ausführungszeiträume abzusehen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine „Soll-Vorschrift“. Hiernach ist aber im Normalfall eine Begründung abzugeben; nur in atypischen Fällen kann hiervon abgesehen werden.
20Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., München 2008, § 39 VwVfG, Rdn. 65; Ritgen in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Wiesbaden 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 28 ff.; Kopp/Ramsauer, § 39 VwVfG, Rdn. 25.
21Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere erschließen sich, wie bereits dargelegt, die Ausführungszeiträume für den Antragsteller nicht von selbst.
22Der Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW ist auch nicht durch den Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren geheilt worden, die zeitlichen Festsetzungen zur Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten seien allein nach „schornsteinfegerhandwerksfachlichen“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und den üblichen fachlichen Gepflogenheiten getroffen worden. Zwar kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW eine fehlende Begründung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, d. h. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 ‑, juris, Rdn. 14,
24nachgeholt werden, soweit der Verwaltungsakt, wie vorliegend, deswegen nicht nichtig ist. Jedoch ist es nach § 114 Satz 2 VwGO, der die prozessrechtliche Seite des Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 364; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 ‑ 18 A 1450/09 ‑, juris, Rdn. 58,
26nicht möglich, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren vollständig nachzuholen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verfahrensbeteiligten ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ können.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 365, vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 ‑, BVerwGE 107, 164, 169 und vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10.07 ‑, InfAuslR 2008, 116, 120; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 - 18 A 1450/09 ‑,. juris, Rdn. 65; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., Stuttgart 2010, § 114 VwGO, Rdn. 20; Decker in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, München 2008, § 114 VwGO, Rdn. 40 f.
28Das Vorbringen des Antragsgegners stellt aber ein vollständiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dar, weil der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 überhaupt keine Erwägungen zu der Festsetzung der Ausführungszeiträume enthält.
29Der vorliegende Begründungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei Ermessensentscheidungen nur dann anzunehmen, wenn sich der Entscheidungsspielraum im konkreten Einzelfall auf Null reduziert hat.
30Vgl. Kopp/Ramsauer, § 46 VwVfG, Rdn. 30.
31Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn es ist nicht ersichtlich, dass in dem Feuer-stättenbescheid vom 8. Dezember 2012 nicht auch anders bemessene Ausführungszeiträume rechtmäßig hätten festgesetzt werden können.
32Unabhängig davon genügen die Erwägungen, die der Antragsgegner in Bezug auf die Festlegung der Ausführungszeiträume im Beschwerdeverfahren vorträgt, auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung. Soweit er sich in Bezug auf die konkreten zeitlichen Vorgaben auf „schornsteinfegerhand-werksfachliche“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte beruft, lässt dieses Vorbringen schon nicht erkennen, um welche konkreten Aspekte es sich hierbei handelt. Die Festsetzung der Ausführungszeiträume entsprechend den „üblichen“ fachlichen Gepflogenheiten erscheint auch deshalb bedenklich, weil der Antragsgegner möglicherweise nicht die zum 1. Januar 2013 eingetretene – weitere – Liberalisierung bzw. Marktöffnung des Schornsteinfegerrechts und das damit einhergehende Interesse des Antragstellers in den Blick genommen hat, möglichst großzügig und flexibel bemessene Ausführungszeiträume zur Verfügung zu haben.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Streitwert in einem Verfahren, das sich gegen einen Feuerstättenbescheid richtet, mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrundezulegen ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 ‑, vom 9. Dezember 2010 ‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 - 4 E 1138/10 und 4 E 146/11 ‑, vom 25. November 2011 ‑ 4 E 1175/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011 ‑ 4 A 2206/10 ‑, vom 27. Februar 2012 ‑ 4 E 30/12 ‑ und vom 29. Oktober 2012 ‑ 4 B 907/12 ‑.
36Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abwendung bestimmter Kosten nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist. Der damit der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legende Regelstreitwert ist wegen des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren. Entsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
- 1.
Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, - 2.
Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, - a)
Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, - b)
Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, - c)
Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder - d)
Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,
- 3.
Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
Abgasanlagen, - 2.
Heizgaswege der Feuerstätten, - 3.
Räucheranlagen, - 4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1.
gasbeheizten Wäschetrocknern, - 2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat, - 3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, - 2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, - 3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, - 4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, - 5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren, - 6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt, - 7.
Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist, - 2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist, - 3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und - 4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
Abgasanlagen, - 2.
Heizgaswege der Feuerstätten, - 3.
Räucheranlagen, - 4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1.
gasbeheizten Wäschetrocknern, - 2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat, - 3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, - 2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, - 3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, - 4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, - 5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren, - 6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt, - 7.
Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist, - 2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist, - 3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und - 4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.