Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Feb. 2019 - 4 B 1137/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.7.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4105/18 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.4.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Seine Begründung, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig sei, vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit spreche, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
5Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Geeignetheitsbestätigung vom 11.9.2009 ist zwar, wie der Antragsteller zutreffend einwendet, nicht § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der fehlerhafte Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist jedoch als Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gerechtfertigt.
6Dabei ist davon auszugehen, dass die Geeignetheitsbestätigung für das Bistro mit der Anschrift I. T. in I1. erteilt worden ist. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 ‒ 4 E 779/18 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
8Im Rahmen der Auslegung einer solchen Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille des Erklärenden als eine „innere“ Tatsache zu erforschen. Hat der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt, so bestimmt dieser wirkliche Wille den Inhalt der Erklärung, ohne dass es auf weiteres ankommt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 ‒ 8 C 5.85 ‒, NVwZ 1986, 1011 = juris, Rn. 22 f.
10Zwar hat die Antragsgegnerin ausweislich des Wortlautes des Bescheides vom 11.9.2009 antragsgemäß eine Geeignetheitsbestätigung für ein Bistro mit der Anschrift I. T. in I1. erteilt. Der Erteilung war jedoch eine Nachtragsgenehmigung für Änderungen der Baugenehmigung zur Nutzung des Bistros als eigenständiger gastronomischer Betrieb unter der Anschrift I. T. vom 5.5.2009 vorangegangen. Unter der Anschrift I. T. in I1. werden dagegen unstreitig zwei Spielhallen und kein Bistro betrieben. In der Folgezeit und auch im Beschwerdeverfahren sind sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sich die Geeignetheitsbestätigung auf das Bistro mit der Anschrift I. T. in I1. bezieht. Angesichts des übereinstimmenden Verständnisses der Beteiligten vom Inhalt und von der Bedeutung der Geeignetheitsbestätigung erlaubt eine nach § 133 BGB gebotene Auslegung nur den Schluss, die Antragsgegnerin habe ‒ trotz einer Falschbezeichnung,
11vgl. zur Unbeachtlichkeit einer derartigen falsa demonstratio: BVerwG, Beschluss vom 5.7.2007 ‒ 2 B 39.07 ‒, juris, Rn. 4, ‒
12eine Geeignetheitsbestätigung für das Bistro I. T. erteilt.
13Ein Widerruf der Geeignetheitsbestätigung für das Bistro I. T. in I1. nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragen hat, dass die im Bistro angebotenen Speisen und Getränke seit Inbetriebnahme des Bistros in der Spielhalle zubereitet werden (Seite 2, vierter Absatz, sowie Seite 3, fünfter Absatz des Schriftsatzes vom 15.8.2018), und die Antragsgegnerin bei einer Kontrolle vor Erteilung der Geeignetheitsbestätigung schon hätte erkennen können, dass das Bistro nicht als Aufstellort für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet sei (Seite 2, dritter Absatz des Schriftsatzes vom 23.10.2018). Diese Angabe ist seitens der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Bistro des Antragstellers jemals eigenständig Getränke angeboten worden sein könnten. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin bei der Bearbeitung des entsprechenden Antrags auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach einem Hinweis zur erforderlichen Erkennbarkeit als Bistro auf vom Antragsteller vorgelegte Lichtbilder zum Angebot von Getränken im Bistro verlassen, die die bereits erfolgte Einrichtung eines Bistros nicht erkennen ließen. Eine Ortsbesichtigung oder anderweitige weitere Ermittlungen sind zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen worden. Dem Bistro fehlte nach dem Vorbringen des Antragstellers mithin von Anfang an eine durch den Schankbetrieb geprägte Nutzung, wie sie § 33c Abs. 3 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SpielV für die Bestätigung der Geeignetheit einer Räumlichkeit zum Aufstellen von Geldspielgeräten vorsieht. Besteht dieser Mangel des Bistros von Anfang an, kommt ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW nicht in Betracht. Danach ist ein Widerruf nur dann möglich, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Nachträglich eingetretene Tatsachen liegen jedoch dann nicht vor, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlen und die Behörde erst nachträglich davon erfährt.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 ‒ 8 C 16.17 ‒, GewArch 2019, 24 = juris, Rn. 12 ff.
15Die fehlerhaft als Widerruf gewertete Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung lässt sich jedoch in eine Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW umdeuten. Als Akt der Rechtserkenntnis ist die Umdeutung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 ‒ 8 C 16.17 ‒, GewArch 2019, 24 = juris, Rn. 24.
17Einer gesonderten Anhörung zur Frage der Umdeutung bedurfte es nicht, weil der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung ausführlich mit der Problematik einer Umdeutung in vorliegendem Fall auseinandergesetzt, damit für beide Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat.
18Die Voraussetzungen der Umdeutung nach § 47 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW sind erfüllt. Der Widerruf und die Rücknahme sind auf das gleiche Ziel, die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Geeignetheitsbestätigung, gerichtet. Die Rücknahme hätte von der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde in der gleichen Verfahrensweise und in der gleichen Form verfügt werden können.
19Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW sind entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls erfüllt. Nach den oben zitierten, nicht zu widerlegenden Angaben des Antragstellers waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV in dem Bistro I. T. in I1. von Anfang an nicht erfüllt, mithin die Geeignetheitsbestätigung vom 11.9.2009 von Anfang an rechtswidrig. Auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist eingehalten. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die Antragsgegnerin bereits bei der ersten Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Geeignetheitsbestätigung vom 17.3.2011 die vollständige Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen hatte, so dass die Jahresfrist bereits im März 2012 abgelaufen gewesen sein könnte. Im Rahmen der Umdeutung, die einen Akt der Rechtserkenntnis darstellt,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 ‒ 8 C 1.16 ‒, BVerwGE 157, 187 = juris, Rn. 17 f.,
21kann die Frist für eine zulässige Rücknahme des Verwaltungsakts nicht zu laufen beginnen, bevor der zuständige Amtswalter erfährt, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war. Diese Kenntnis der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigung ist erst mit Kenntnisnahme des Schriftsatzes des Antragstellers vom 15.8.2018 gegeben.
22Die Rücknahme für die Zukunft löst keine für den Antragsteller ungünstigeren Rechtsfolgen aus als der fehlerhafte Widerruf der Geeignetheitsbestätigung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Ebenso wie dieser beendet die Rücknahme die Wirksamkeit der Geeignetheitsbestätigung für drei Spielgeräte in dem Bistro des Antragstellers für die Zukunft (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers lösen weder die Rücknahme noch der Widerruf finanzielle Ausgleichsansprüche aus. Ein etwaiger finanzieller Ausgleichsanspruch ist im Übrigen nicht bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu berücksichtigen, bei der es primär um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes geht. In Bezug auf begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen ‒ wie vorliegend ‒ ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes ebenso "intendiert" wie beim Widerruf.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, GewArch 2017, 157 = juris, Rn. 54 f., m. w. N., und Beschlüsse vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG 2017, 182 = juris, Rn. 8 f., m. w. N. sowie vom 15.12.2017 ‒ 4 A 2519/16 ‒, juris, Rn. 10,
24Der Umdeutung steht deshalb auch § 47 Abs. 3 VwVfG NRW nicht entgegen.
25Dessen ungeachtet ist das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Geeignetheitsbestätigung nicht schutzwürdig. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils, weil der Antragsteller die Geeignetheitsbestätigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung zumindest unvollständig waren. Ausweislich der von ihm im Antragsverfahren auf den Hinweis, man müsse den Hauptzweck des Betreibens eines Bistros erkennen können, vorgelegten Lichtbilder sollte das Bistro über einen eigenständigen Verkauf von Heiß- und Kaltgetränken verfügen, wofür er als Beleg Bilder einer Kaffeemaschine und einer Getränkekarte für das „L. Cafe“ beigefügt hatte. Erst mit Blick auf diesen Vortrag, unter Berücksichtigung der Gewerbeanmeldung für den Betrieb eines Bistros ohne Alkoholausschank/ohne eigene Speisenzubereitung und der Nachtragsgenehmigung der Nutzung des Bistros als eigenständiger gastronomischer Betrieb ist die Geeignetheitsbestätigung für das Bistro ergangen. Eine eigenständige Bewirtung des Bistros hat jedoch nach den nunmehrigen Angaben des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden. Auf die Vorwerfbarkeit der unzulänglichen Angaben kommt es nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht an. Es genügt, dass sie objektiv unvollständig oder unrichtig waren.
26Die Rücknahme für die Zukunft widerspricht nicht der erkennbaren Absicht der Antragsgegnerin. Vielmehr hat diese bereits in dem Widerrufsbescheid im Rahmen einer Hilfserwägung ihre Befugnis auch zur Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung angeführt und sowohl im Tenor als auch in der Begründung deutlich gemacht, dass sie rechtmäßige Zustände herbeiführen sowie den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten wollte. Eine Rücknahme für die Vergangenheit, wie sie § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG im Regelfall vorsieht, kam für die Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Schutzzwecke des § 1 SpielV nicht rückwirkend verwirklichen lassen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 ‒ 8 C 16.17 ‒, GewArch 2019, 24 = juris, Rn. 30.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Geeignetheitsbestätigung für drei Spielgeräte ist.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.7.2018 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus F. beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, ZOV 2016, 86 = juris, Rn. 10.
6Ausgehend davon ist es noch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.4.2018 zusteht.
71. Erfolgsaussichten hat die Klage hinsichtlich der in dem Bescheid vom 16.4.2018 getroffenen Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Bescheid ist ausdrücklich mit „Feststellung der bewachungsrechtlichen Unzuverlässigkeit“ überschrieben. Unter Ziffer 1 des verfügenden Teils des Bescheides wird – hervorgehoben durch Fettdruck – „mitgeteilt“, dass der Kläger „nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe besitzt“. Eine Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellung ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b), Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO. Danach darf ein Gewerbetreibender mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, wobei sich die entsprechende Unzuverlässigkeit aus den in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann. Dass der Behörde eine eigenständige (Verwaltungsakt-)Befugnis zur bestandskraftfähigen Feststellung der Unzuverlässigkeit eingeräumt sein soll, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit die tatbestandliche Voraussetzung für die gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO mögliche Versagung der Erlaubnis und die nach der Befugnisnorm des § 34a Abs. 4 GewO mögliche Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson.
82. Soweit der Kläger sich gegen die Untersagung seiner Beschäftigung in dem Bewachungsgewerbe gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber wendet, bestehen noch hinreichende Erfolgsaussichten.
9Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich als unzuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO erwiesen, weil er mit seit dem 25.12.2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. (111 Ds – 100 Js 2031/12 – 112/13) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Dabei habe ausweislich der Strafakte die konkrete Tatbegehung den Schluss zugelassen, dass der Kläger als gewaltbereit und -geneigt einzustufen sei. Auch das nachträgliche Verleugnen seiner Bekanntschaft mit dem Opfer und die Mitteilung gegenüber der Polizei, keine Angaben zu seinem Aufenthalt während der Tat machen zu können, ließen auf ein hohes Maß an krimineller Energie und Uneinsichtigkeit schließen. Seine aktuelle strafrechtliche Unauffälligkeit sei nicht zuletzt der Bewährungszeit geschuldet. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO komme im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung der Vorschrift zur Anwendung.
10Dabei ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Klarheit (auch) die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Klägers entnehmen lässt.
11Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2018 ‒ 6 B 75.17 ‒, juris, Rn. 8, und Urteil vom 27.6.2012 ‒ 9 C 7.11 ‒, BVerwGE 143, 222 = juris, Rn. 11, 18.
13Danach musste der Arbeitgeber des Klägers als Bescheidadressat, zumal unter Berücksichtigung des vorausgegangenen, mittlerweile aufgehobenen Bescheides vom 7.12.2017, mit dem ihm die Beschäftigung des Klägers aufgrund seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit „versagt“ worden war, die Regelung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides so verstehen, dass damit nicht nur die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt, sondern zugleich auch seine Beschäftigung untersagt werden sollte. Dies geht aus der an die „Mitteilung“ der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers anschließenden Formulierung, dass der Kläger „somit nicht mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden darf“, mit der gebotenen Klarheit hervor. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem solchen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides aus.
14Zwar bestehen keine Bedenken wegen rückwirkender Gesetzgebung (dazu unter a), jedoch bedarf es angesichts der vorgelegten Bestätigung der Stadtkasse der Landeshauptstadt E. vom 28.4.2016 einer weitergehenden Prüfung, ob eine Ausnahme von der nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen folgenden Unzuverlässigkeit vorliegen könnte (dazu unter b).
15a) Der Einwand des Klägers, § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO dürfe vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sonst zu einer unzulässigen Rückwirkung dieser erst Ende 2016 in Kraft getretenen Vorschrift komme, greift nicht durch.
16§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO ist hier gemäß § 34a Abs. 1a Satz 7 GewO entsprechend anwendbar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger wurde in den letzten fünf Jahren vor der Meldung seiner Beschäftigung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewachV) wegen Vollendung einer der im Gesetz aufgeführten Straftaten, hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Er wurde durch das seit dem 25.12.2014 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E. (111 Ds -100 Js 2031/12 - 112/13) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die genannte Frist von fünf Jahren ist noch nicht abgelaufen, sie endet erst am 25.12.2019.
17Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass sie insoweit unechte Rückwirkung entfaltet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese sind offensichtlich nicht gerechtfertigt.
18Eine Norm entfaltet unechte Rückwirkung, wenn ihre belastenden Rechtsfolgen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.2012 ‒ 2 BvL 5/10 ‒, BVerfGE 131, 20 = juris, Rn. 66.
20So liegt der Fall hier: § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO bestimmt Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, die nicht nur für Gewerbetreibende, sondern gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 GewO auch für deren Personal gelten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2016 (BGBl. I S. 2456) ohne Übergangsregelung (vgl. §§ 156 ff. GewO) in die Gewerbeordnung eingefügt worden und am 1.12.2016 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4.11.2016). Die Regelbeispiele gelten für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftige Personen (Wachpersonen, vgl. § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2666) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis – wie das des Klägers – bereits vor dem 1.12.2016 begonnen hat. Insoweit entfaltet § 34a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 GewO unechte Rückwirkung.
21Eine solche ist verfassungsrechtlich – namentlich mit Rücksicht auf die Grundsätze grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes – zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet sowie erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.2012 ‒ 2 BvL 5/10 ‒, BVerfGE 131, 20 = juris, Rn. 73 f.
23Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, trotz seiner Vorstrafe im Bewachungsgewerbe beschäftigt sein zu dürfen. Bereits nach der vor dem 1.12.2016 geltenden Rechtslage mussten mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Personen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO a. F. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit war insbesondere in Frage gestellt, wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden war. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 34a GewO a. F. waren dabei insbesondere vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit einschlägig, die befürchten ließen, dass der die Bewachungsaufgaben Wahrnehmende an den zu bewachenden Gegenständen Eigentumsdelikte begehen könnte oder in sonstiger Weise die Rechte des Auftraggebers, seines Bewachungsunternehmens oder Dritter verletzt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 ‒ 4 E 872/10 ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
25Durch den am 1.12.2016 in Kraft getretenen § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO sind Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit eingeführt worden, die den zuständigen Behörden die Entscheidung im Einzelfall erleichtern sollen.
26Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/8558, S. 15.
27Das hier in Rede stehende Regelbeispiel fehlender Zuverlässigkeit bei einer Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO entspricht im Kern den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen unter der Geltung des § 34a GewO a. F. Für den Kläger und vergleichbar Betroffene hat sich insoweit durch die Gesetzesänderung materiell-rechtlich in der Sache im Wesentlichen nichts geändert.
28Im Übrigen überwiegt bei einer Gesamtabwägung der gesetzliche Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO gegenüber dem Interesse einschlägig vorbestrafter Wachpersonen an einer (Weiter-)Beschäftigung. Der Ausschluss von Personen mit bestimmten Vorstrafen vom Bewachungsgewerbe dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und hochrangige individuelle Rechtsgüter. Gegenstand des Gewerbes ist die Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen. Bei Ausübung des Gewerbes bzw. bei der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben eröffnen sich in besonderer Weise Zugriffsmöglichkeiten auf Rechtsgüter Dritter, insbesondere auf fremdes Eigentum, sowie das Risiko gewaltsamer Konflikte. Personen, die Bewachungsaufgaben wahrnehmen, müssen deshalb die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Zugriffsmöglichkeiten nicht in rechtswidriger Weise missbrauchen und dass sie zu einer möglichst gewaltfreien Konfliktbewältigung fähig sind. Um dies sicherzustellen, durfte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass einschlägig vorbestrafte Personen diese Gewähr regelmäßig nicht bieten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das gilt jedenfalls für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung, worauf es vorliegend allein ankommt. Die mit der Regelung verfolgten Ziele des Gemeinwohls wiegen schwerer als das Interesse des unzuverlässigen Bewachungspersonals an einer weiteren Beschäftigung. Dabei fällt auf Seiten des öffentlichen Interesses an der gesetzlichen Regelung zusätzlich ins Gewicht, dass eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (Un-)Zuverlässigkeit durch Regelbeispiele zugleich der Vereinheitlichung und Vereinfachung des Gesetzesvollzugs dienlich ist. Auf der anderen Seite hält die gesetzliche Regelbeispieltechnik im Interesse der Betroffenen die Möglichkeit offen, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Regelbeispiels aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gleichwohl eine positive Zuverlässigkeitsprognose gerechtfertigt sein kann.
29Aus den genannten Gründen ist auch die Fünfjahresfrist in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich an der schon zuvor geltenden kürzesten Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 BZRG. Solange Straftaten aus dem Register nicht getilgt oder zu tilgen sind, dürfen sowohl die Tat als auch die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr noch vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung zu § 34a GewO a. F. davon ausgegangen, dass die einer Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen solange verwertet werden dürfen, wie die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 ‒ 4 E 872/10 ‒, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 ‒ 1 B 34.97 ‒, GewArch 1997, 242 = juris, Rn. 11, letzterer zu den Tilgungsfristen der GewO.
31Mithin hat sich die Rechtslage für betroffenes Bewachungspersonal auch insoweit nur unwesentlich verändert. Dessen ungeachtet überwiegen auch hier die genannten Gründe des Gemeinwohls regelmäßig einen Beschäftigungsschutz der Wachpersonen.
32Das Beschwerdevorbringen des Klägers zu einer anderweitigen Fristberechnung greift deshalb nicht durch. Soweit er auf die alte Rechtslage verweist, hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht die den Kläger begünstigende Wirkung der neuen Fünfjahresfrist hervorgehoben. Unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes hätte ihm die Straftat grundsätzlich zehn Jahre lang vorgehalten werden können. Die Tilgungsfrist für eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BZRG zehn Jahre.
33Entgegen seiner Einschätzung konnte der Kläger auch aus dem Verhalten der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Zulässigkeit seiner Beschäftigung ableiten. Sein Verweis auf eine ihm im Jahr 2014 für eine selbständige Tätigkeit im Sicherungsgewerbe erteilte Erlaubnis greift bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagte das Führungszeugnis mit der dort ausgewiesenen rechtskräftigen Verurteilung erst später, nämlich am 30.11.2015, und mithin jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von den die Unzuverlässigkeit begründenden Umständen erhalten hat. Aber auch die noch unter dem 22.2.2016 seinem Arbeitgeber erteilte Bestätigung zur Beschäftigung im Bewachungsgewerbe vermochte kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen.
34b) Hinreichende Erfolgsaussichten sind jedoch deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, weil im Bescheid der Beklagten vom 16.4.2018 eine mögliche Ausnahme von der im Regelfall gegebenen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO nicht geprüft worden ist, obwohl hierzu im Einzelfall besonderer Anlass bestand.
35Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn die Wachperson eines der Regelbeispiele der Nummern 1 bis 4 erfüllt. Damit lässt die Vorschrift die Möglichkeit offen, die Wachperson wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl sie wegen der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Wann eine derartige Ausnahme vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
36Vgl. Marcks: in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand: Juni 2018, § 34a Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.11.2018 ‒ 1 M 102/18 ‒, juris, Rn. 10, 18.
37Entsprechender Anlass für eine Einzelfallprüfung hätte vorliegend bestanden. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung der Stadtkasse der Landeshauptstadt E. vom 28.4.2016 vorgelegt. Danach habe er sich seit Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 2014 als zuverlässige und vertrauensvolle Sicherheitskraft erwiesen. Er verrichte seinen Dienst mit Zurückhaltung und sorge bei den teilweise traumatisierten Flüchtlingen für eine ruhige und angstfreie Stimmung. In schwierigen Situationen habe er eine klare Ansprache und sorge innerhalb kurzer Zeit für Ruhe und Ordnung. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Einschätzung des Leiters der Stadtkasse die seitens der Beklagten aus der konkreten Tatbegehung geschlossene Gewaltbereitschaft und -neigung zu relativieren vermag, ist in dem angefochtenen Bescheid nicht erwogen. Insoweit wäre insbesondere eine Anfrage bei den ehemaligen Arbeitgebern des Klägers angezeigt, um das Verhalten des Klägers nach der Tat hinreichend daraufhin beurteilen zu können, ob er trotz der einschlägigen Verurteilung dennoch als zuverlässig angesehen werden kann. Dies gilt hier umso mehr, weil mittlerweile schon über vier Jahre seit der Rechtskraft verstrichen sind und der Kläger in dieser Zeit zumindest zeitweise als Wachperson tatsächlich tätig war. Vor einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung lässt sich auch nicht ausreichend verlässlich beurteilen, ob das positive Verhalten des Klägers nach seiner Straftat vor allem der Bewährungszeit geschuldet war und deshalb seine Zuverlässigkeit nicht zu belegen vermag. Die Frage, inwieweit die Begehung einer die Unzuverlässigkeit begründenden Straftat die Einschätzung trägt, der Gewerbetreibende werde sich auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verhalten, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Gesamtwürdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall beantworten. Dabei ist allerdings auch in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Betroffenen während eines laufenden Strafverfahrens oder Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 ‒ 4 B 519/16 ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
39Gleiches gilt für die Zeit einer Bewährungsauflage, die auch nach dem Vorbringen des Klägers zur Überprüfung und Überwachung, ob ein Straftäter sich in einer Prognosezeit zuverlässig verhält und nicht mehr rückfällig wird, dient. Insoweit ist die erforderliche Aufklärung und Einzelfallprüfung allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ihr Ergebnis darf im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorweggenommen werden.
40Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.