Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Okt. 2016 - 3d A 87/14.O
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der am 21. Dezember 19 in I. geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine Lehre zum Maler und Lackierer, die er am 21. Juli 1972 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1985 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstgrad eines Oberfeldwebels. Am 13. Dezember 1984 bestand er die Abschlussprüfung des Realschullehrgangs.
3Am 1. August 1986 trat er in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst bei der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung und Ernennung zum Stadtassistenten z. A. mit Wirkung vom 1. August 1988 erfolgte zum 1. Februar 1989 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum Stadtassistenten. Zum 1. Februar 1990 wurde er zum Stadtsekretär, am 1. Februar 1991 zum Stadtobersekretär und am 31. Mai 1996 zum Stadthauptsekretär befördert.
4Der Beklagte war zunächst im Personalamt, anschließend knapp neun Jahre beim Bauverwaltungsamt bzw. im Sozialamt (Wohngeldstelle) tätig. Am 19. Oktober 1998 wurde er wegen gesundheitlicher Probleme auf die Stelle des Sachbearbeiters für Feuerwehrangelegenheiten im Ordnungsamt umgesetzt, wo er bis zum am 18. Februar 2008 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tätig war. In dieser Funktion oblag ihm unter anderem die sachliche und rechnerische Prüfung der Treibstoffrechnungen für die Dienstfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten im Liegenschafts- und Wohnungsamt waren in seiner letzten Beurteilung vom 4. August 1995 insgesamt als „gut (-)“ bewertet worden.
5Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. In seinem Haushalt wohnt ein im Jahr 2005 geborener Enkelsohn. Der Beklagte ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit vom Beklagten angegeben, geordnet.
6Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
7Anfang 2008 war der Beklagte für fünf Wochen dienstunfähig erkrankt. Seinem Vertreter im Bereich Haushaltsangelegenheiten der Feuerwehr, Herrn W. , fielen Unstimmigkeiten bei der Rechnung einer Tankstelle über die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen auf. Weitere Nachforschungen des Mitarbeiters führten zu dem Verdacht, dass der Beklagte und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, u.a. der Gerätewart Schürmann, unter Benutzung von Tankkarten für die Feuerwehr unberechtigt private Tankvorgänge vorgenommen haben könnten. Vorübergehend geriet auch der Löschgruppenführer in T. , T1. , in Verdacht, weil einige Unterschriften auf Tankquittungen auf seinen Namen hindeuteten. Herr W. wies u.a. die Monatsabrechnung der Tankstelle S. für Januar 2008 an und nahm die fraglichen Unterlagen über die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen in seinem Büro unter Verschluss.
8Der Beklagte, der nach seiner Krankheit am 15. Februar 2008 seinen Dienst wieder angetreten hatte, wurde am 18. Februar 2008 zu dem gegen ihn gerichteten Verdacht angehört, seinen privaten PKW mit einer Tankkarte auf Kosten der Klägerin betankt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Protokoll (Bl. 11 – 18 der Beiakte 1) verwiesen.
9Die Klägerin verfügte unter dem 18. Februar 2008 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das in der Folge wiederholt – bis heute – verlängert wurde, und erstattete Strafanzeige.
10Mit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 13. Mai 2008 leitete der Bürgermeister der Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich wegen der gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungen aus. Zur Begründung wird auf die Anhörung des Beklagten am 18. Februar 2008 verwiesen. In dem Gespräch sei er darüber belehrt worden, dass er nicht verpflichtet sei, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bzw. er zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder schriftlich Stellung nehmen könne. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 machte der Beklagte geltend, seine Angaben in der Anhörung am 18. Februar 2008 seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar, weil er nicht über die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung und die 2-Wochen-Frist für eine mündliche Äußerung belehrt worden sei. Die gegenteilige Darstellung in der Einleitungsverfügung werde durch das Protokoll nicht gedeckt.
11Durch Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 21. April 2009, Az. ......, rechtskräftig seit 7. Mai 2009, wurde der Beklagte wegen Untreue in fünf Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 Euro belegt. Hierin wird ihm Folgendes zur Last gelegt:
12„1. Am 17.10.2007 betankten Sie um 20:23 Uhr an der Tankstelle S. in X. Ihren PKW S1. ….. mit insgesamt 61,95 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis von 71,18 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug …. ausgestellte Tankkarte Nr. … der Stadt X. vor.
132. und 3. Im Dezember 2007 betankten Sie an der Tankstelle S. in X. Ihren PKW S1. … in (mindestens) 2 Fällen mit Dieselkraftstoff, zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle eine ausschließlich für Feuerwehrfahrzeuge der Stadt X. ausgestellte Tankkarte vor.
144. Am 15.01.2008 betankten Sie um 18:24 Uhr an der Tankstelle S. in X. Ihren PKW S1. …. mit insgesamt 47,04 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis vom 56,40 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug … ausgestellte Tankkarte Nr. ..der Stadt X. vor.
15In den vorgenannten Fällen 1. bis 4. war Ihnen als Beamter der Stadt X. bewusst, dass Sie nicht berechtigt waren, Ihr Privatfahrzeug mit den Feuerwehrtankkarten der Stadt X. , deren Verwendung Sie zu überprüfen hatten, zu betanken. Sie wollten dabei den Anschein erwecken, es sei jeweils rechtmäßig ein Feuerwehrfahrzeug betankt worden. Dabei war Ihnen bewusst, dass die Stadt X. bei der nachfolgenden Zahlung an die Tankstelle S. davon ausging, es seien tatsächlich Feuerwehrfahrzeuge und nicht Ihr Privatfahrzeug betankt worden. Sie wussten, dass die Stadt X. hierdurch einen Schaden erlitt, da diese keine Gegenleistung erhielt, weil Sie den Kraftstoff selbst verbrauchten.
165. Ihnen war aus Ihrer Überprüfungstätigkeit als zuständiger Stadtbeamter bekannt, dass der gesondert verfolgte Feuerwehrmann I1. T2. sein Privatfahrzeug u. a. in der Zeit vom 12.01.2008 bis zum 11.02.2008 mit Feuerwehrtankkarten der Stadt X. betankte. Trotz Ihres Wissens um die Unrichtigkeit der insoweit eingereichten Tankbelege und Rechnungen der Tankstelle S. , zeichneten Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit als Beamter der Stadt X. die Abrechnungen sachlich und rechnerisch richtig und wiesen diese pflichtwidrig zur Zahlung an. Der Stadt X. entstand hierdurch ein Schaden, da diese keine Gegenleistung erhielt, was Ihnen bewusst war.“
17Zuvor war der Gerätewart T2. durch Strafbefehl vom 20. April 2009 wegen Untreue in 8 Fällen mit einer Geldstrafe belegt worden. Ihm waren 8 private Betankungen unter Nutzung von Tankkarten der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 12. Januar und 11. Februar 2008 zur Last gelegt worden.
18Unter dem 24. September 2009 verfügte der Bürgermeister der Klägerin, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten werde nach Abschluss des Strafverfahrens auf die fünf Handlungen „ausgedehnt, beschränkt bzw. konkretisiert“, die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 21. April 2009 seien. Dies wurde dem Beklagten mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung Stellung zu nehmen. Der Beklagte machte u.a. geltend, nach der Rückkehr aus seiner Erkrankung sei ihm bei Durchsicht der Belege die Abrechnung von Superkraftstoff über eine Tankkarte von Dieselfahrzeugen aufgefallen. Er habe sich mit der Erklärung des befragten Gerätewarts T2. begnügt, es seien Kanister der Feuerwehr betankt und versehentlich eine falsche Tankkarte vorgelegt worden. Er habe nicht gewusst, dass der Feuerwehrmann T2. seinen Privatwagen betankt habe. Der auf den 17. Oktober 2007 bezogene Vorwurf sei falsch. Zu den beiden Tankvorgängen im Dezember 2007 könne er sich nicht äußern, weil er sich hieran nicht erinnere. Den Vorgang vom 15. Januar 2008 räume er ein.
19Mit Verfügung vom 23. April 2010 enthob die Klägerin den Beklagten gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge an. Den Antrag des Beklagten, diese Anordnung auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Beklagte u.a. geltend: Zwar bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass er sich in den drei vom Verwaltungsgericht benannten Fällen der Untreue schuldig gemacht habe. Bei summarischer Prüfung sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber nicht wahrscheinlicher als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3d B 908/10.O – setzte der erkennende Senat die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge aus. Die Vorwürfe zu 1. und 5. seien nicht aufrecht zu erhalten. Die Betrugs- bzw. Untreuevorwürfe unter 2., 3. und 4. rechtfertigten nicht die Prognose, der Beklagte werde im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein Urkundsdelikt werde dem Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt.
20Nach Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen machte der Beklagte geltend: Seine Angaben vom 18. Februar 2008 seien mangels hinreichender Belehrung nicht verwertbar. Daten für die angeblichen Tankvorgänge von Dezember 2007 und die angebliche Schadenshöhe seien nicht benannt. Den Tankvorgang vom 15. Februar 2008 habe er eingeräumt. Er habe den Gerätewart weder zu privatem Tanken aufgefordert noch ihm die Tankkarte 883 hierfür zur Verfügung gestellt. Die abweichenden Angaben des Gerätewarts, der ein erhebliches Eigeninteresse verfolge, seien unzutreffend. Er habe Rechnungen nicht in Kenntnis privater Tankvorgänge angewiesen. Die Fahrtenbücher der Fahrzeuge seien nicht vorgelegt worden, der Verbrauch deshalb nicht prüfbar gewesen. Er habe das Tanken von Superbenzin über Tankkarten von Dieselfahrzeugen bemerkt und vom Gerätewart T2. auf Nachfrage die Antwort erhalten, versehentlich die falsche Karte verwendet zu haben. Es sei Praxis, beim Betanken mehrerer Fahrzeuge nur eine Karte zu verwenden.
21Mit der am 4. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen, von ihrem Prozessbevollmächtigten verfassten und unterzeichneten Disziplinarklage hat die Klägerin dem Beklagten folgende Sachverhalte vorgeworfen:
22„1. Im Dezember 2007 betankte der beschuldigte Beamte seinen privaten Pkw (mindestens) 2 x unter Vorlage einer Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. , obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten, die der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. überlassen waren, zu benutzen und diese Karten selbst von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. nur für die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen und sonstigen kraftstoffbetriebenen Geräten der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden durften.
232. Am 15.01.2008 tankte der beschuldigte Beamte sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. mit 47,04 l Diesel-Kraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte …, die für das Tanklöschfahrzeug …ausgegeben war, vor, obwohl er weder berechtigt war, diese Tankkarte zu besitzen oder zu benutzen noch auf sonstige Weise berechtigt war, sein Fahrzeug auf Kosten der Stadt X. zu betanken. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen.
243. Im Juni 2004 hinterlegte der beschuldigte Beamte die Tankkarte der Löschgruppe N. Nr. …, die von dieser Löschgruppe nicht mehr benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Gleichzeitig teilte er dem Gerätewart I1. T2. mit, dass dieser diese Tankkarte nunmehr auch zum Betanken seines privaten Pkw benutzen könne aufgrund seiner zahlreichen Aktivitäten für die Freiwillige Feuerwehr auch unter Einsatz seines Privatfahrzeugs. Herr T2. nutzte diese Karte dann mindestens ab 16.12.2004, um sein Privatfahrzeug bis Anfang 2008 im Durchschnitt zweimal monatlich mit Super-Kraftstoff zu betankten, vermutlich bereits ab dem 14.07.2004.
25Zu einer solchen Gestattung war der Beschuldigte nicht berechtigt. Vielmehr sind nach Dienstanweisung dienstlich veranlasste Nutzungen eines Privatfahrzeuges in einem Fahrtenbuch zu erfassen und über Fahrtkostenerstattung abzurechnen.
26Obwohl es ihm mithin bekannt war, dass zumindest Herr T2. über die Tankkarte … auch Betankungen seines Privatfahrzeuges mit Super-Kraftstoff vornahm, zeichnete der beschuldigte Beamte ab dem Monat Dezember 2004 sämtliche Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen - u. a. die Rechnung vom 31.12.2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 883 abgerechnet wurde, am 04.01.2008 - zur Zahlung an.
274. Schließlich war der beschuldigte Beamte im Jahre 2007 mit dem Gerätewart I1. T2. in Feuerwehrangelegenheiten zwecks Leiterprüfung dienstlich unterwegs. Im Anschluss darauf fuhr er mit dem UA 130 (so genannte Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Gerätewart, ob er - der beschuldigte Beamte - seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beschuldigte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der private Pkw des beschuldigten Beamten mit 20 l Diesel-Kraftstoff betankt wurde.“
28Sie hat geltend gemacht: Der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 sei durch Photos nachweisbar. Der Beklagte habe ihn bestätigt. Die Vorgänge von Dezember 2007 habe der Beklagte bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 unter Nennung näherer Einzelheiten ebenso eingeräumt, wie die Betankung anlässlich einer Leiterprüfung mit 20 l Kraftstoff. Der Beklagte habe ferner zugegeben, gewusst zu haben, dass der Gerätewart T2. privat getankt habe. Die Angaben des Beklagten in seiner Anhörung seien verwertbar, weil das Disziplinarverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet worden sei. Der Zeuge T2. habe die Aushändigung der Tankkarte sowie die Aufforderung des Beklagten, hiermit privat zu tanken, bekundet und bestritten, dass der Beklagte ihn aufgefordert habe, nicht mehr privat zu tanken. Da sich die Aussagen des Zeugen und des Beklagten hinsichtlich der Kenntnis der privaten Betankungen deckten, komme es auf eventuelle Belastungstendenzen nicht an.
29Der Beklagte habe gegen die Verpflichtungen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung, zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Hinsichlich der Tankvorgänge im Dezember und der Betankung anlässlich der Leiterprüfung sowie der Anweisung der diesbezüglichen Rechnungen habe er Untreuetaten, mit der Betankung vom 15. Januar 2008, hinsichtlich derer er die Rechnungen nicht bearbeitet habe, einen versuchten Betrug und mit der Unterzeichnung der Tankquittung eine Urkundenfälschung begangen. Eine weitere Untreuehandlung stelle die pflichtwidrige Anweisung der Bezahlung von Rechnungen für Tankvorgänge des Zeugen T2. in Kenntnis der Unrichtigkeit der eingereichten Tankbelege und Rechnungen dar. Der Beklagte habe eine Vertrauensposition zum Nachteil seines Dienstherrn und zum eigenen Vorteil missbraucht und einen erheblichen Schaden angerichtet. Die rechtswidrigen Betankungen des Zeugen T2. machten einen Betrag von 4.294,93 € aus. Die eigenen privaten Betankungen habe der Beklagte mit 150,00 € beziffert. Die falsche Unterzeichnung der Tankquittung belege erhebliche kriminelle Energie.
30Die Klägerin hat beantragt,
31den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er hat geltend gemacht, die allein auf seine Aussage in der Anhörung am 18. Februar 2008 gestützten Vorwürfe dürften wegen unzureichender Belehrung nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Insofern sei nicht von Bedeutung, dass das Disziplinarverfahren erst später eingeleitet worden sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 52 LDG NRW nicht vor. Die Klageschrift müsse die Sachverhalte, in denen nach Auffassung des Dienstherrn ein Dienstvergehen gesehen werde, in einer Weise substantiiert darlegen, dass ihm eine sachgerechte Einlassung möglich sei. Dies sei beim Vorwurf des zweimaligen Betankens des eigenen Fahrzeuges im Dezember 2007 nicht gegeben; auch dem Vorwurf zu Ziffer 3 fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Das gelte zwar nicht hinsichtlich der dort bezeichneten Zahlungsanweisung vom 4. Januar 2008. Diese sei aber nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen. Hinsichtlich dieser Anweisung habe sich der Gerätewart T2. auf Nachfrage auf eine irrtümliche Tankkartennutzung berufen. Er habe Herrn T2. immer wieder darauf hingewiesen, die richtige Karte zu benutzen, wenn ihm die Abrechnung von Superbenzin aufgefallen sei. Der Tankvorgang anlässlich der Leiterprüfung sei nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen, zu unsubstantiiert und auch in der Sache unzutreffend. Leiterprüfungen seien stets in der Hauptwache in der Stadtmitte erfolgt. Bei den Angaben des Herrn W1. zur Erkennbarkeit von Unregelmäßigkeiten handele es sich um dessen persönliche Bewertung. Einen überhöhten Kraftstoffverbrauch könne man ohne Fahrtenbücher allein anhand von Tankbelegen nicht erkennen. Der Vorwurf unter Ziffer 2 der Klageschrift treffe zu. Er wisse nicht, warum er mit einem Phantasienamen unterschrieben habe.
35Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fehlten. Ein schweres Dienstvergehen liege nicht vor. Die Verwaltungsspitze habe es unterlassen, ihr erkennbaren Ungereimtheiten nachzugehen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenso wenig wie eine nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung.
36Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht ist es dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen und hat dies folgendermaßen begründet:
37„Der Beklagte war zuletzt in der Abteilung Rechts- und Ordnungsangelegenheiten der Klägerin als Sachbearbeiter für Feuerwehrangelegenheiten tätig. Ihm oblag dabei u. a. die Kontrolle und Freizeichnung der diesen Bereich betreffenden Rechnungen. Hierzu gehörte auch die Prüfung und Freizeichnung von Tankrechnungen. Die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und die Feuerwehrwerkstätten verfügen über Tankkarten, mit denen bei bestimmten Tankstellen auf Rechnung getankt werden kann. Diese Tankvorgänge werden von den Tankstellen in bestimmten Abständen gegenüber der Stadt X. abgerechnet. Diese Rechnungen waren von dem Beklagten zu prüfen und zur Bezahlung freizugeben.
381.
39a) In 2007, wahrscheinlich im Dezember, besorgte sich der Beklagte in mindestens zwei Fällen eine Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin, obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten zu nutzen. In mindestens zwei Fällen betankte er unter Vorlage einer solchen Tankkarte seinen privaten Pkw. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war, ging aber davon aus, dass dies nicht auffallen würde, da er selber die Rechnungen freigeben würde.
40Das Gericht hat nicht feststellen können, für welchen Betrag der Beklagte tankte. Auch ist offen geblieben, ob der Beklagte tatsächlich diese Tankbelege noch selbst geprüft und zur Zahlung angewiesen hat oder ob dies aufgrund seiner Erkrankung ab 10. Januar 2008 bereits durch seinen Vertreter geschah.
41b) Diese Angaben beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten anlässlich seiner Anhörung vom 20. Februar 2008. Für das Gericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln, zumal er diesen Sachverhalt im Laufe der Vernehmung mehrfach eingeräumt hat. Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht auch, dass ihm solche Taten nicht wesensfremd sind, wie aus den weiteren Vorgängen ersichtlich ist. Zudem entsprechen solche Taten durchaus seinem Selbstverständnis und fehlendem Unrechtsbewusstsein. Wiederholt hat der Beklagte betont, dass er schließlich für die Feuerwehr mit seinem Privatwagen gefahren sei. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass diese beiden Taten Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts X. vom 21. April 2009 sind und er die Richtigkeit dieser Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Allein der Umstand, dass zwei weitere Vorwürfe aus dem Strafbefehl offenbar falsch sind, steht dem nicht entgegen. Es hätte vielmehr ausgesprochen nahe gelegen, gegen den Strafbefehl insgesamt vorzugehen, wenn auch noch zwei weitere Vorwürfe unzutreffend gewesen wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte keine Erklärung für sein damaliges Aussageverhalten gegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob er diese ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Anlass dafür, an dem früher abgegebenen Geständnis zu zweifeln, hat die Kammer angesichts der offenkundigen Schutzbehauptung, Erinnerungslücken zu haben, nicht.
42c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Geständnis auch uneingeschränkt verwertbar, insbesondere greift das Beweisverwertungsverbot des § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht.
43Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass zu dem Zeitpunkt das förmliche Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet war. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 LDG NRW hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es genügen also nicht bloße Vermutungen o. ä. Hier lagen – auch nach Auffassung der Klägerin, wie sich aus ihrem Vermerk vom 15. Februar 2008 ergibt - zum Zeitpunkt der Anhörung insbesondere aufgrund der Feststellungen des Herrn W. im Rahmen der Vertretung des Beklagten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens vor. Spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung hätte das Disziplinarverfahren somit eingeleitet werden müssen. Der Umstand, dass dies unterblieben ist, führt nicht dazu, dass die Anforderungen des § 20 LDG NRW nicht beachtet werden müssen.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 45.09 -, NVwZ 2010, 254 = juris Rn. 12 ff.
45Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechte des Beamten u. a. auf Information und Belehrung ausreichend beachtet werden.
46Die Klägerin war daher verpflichtet, den Beklagten entsprechend § 20 LDG NRW zu belehren. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch hinreichend nachgekommen. § 20 Abs. 1 S. 2 LDG NRW erfordert, dass dem Beklagten mitgeteilt wird, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Dies ist hier geschehen. Gleichzeitig ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und er sich jeder Zeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 20. Februar 2008, dessen Richtigkeit nicht bestritten wird, ist der Beklagte darüber belehrt worden, dass er sich zu dem Vorwurf nicht äußern müsse und auch einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuziehen könne. Diese Belehrung reicht aus.
47Unschädlich ist, dass er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Belehrung, dies gilt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren, zielt auf zwei Schutzgedanken: zum einen, dass sich der Beamte nicht einlassen muss, und zum anderen, dass er sich eines Rechtsbeistandes bedienen kann.
48Vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD II K, § 20 Rn. 34.
49Diesen dem Strafrecht entnommenen Schutzgedanken trägt die Belehrung durch die Klägerin hinreichend Rechnung. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Beamten ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Belehrung, die auch den strafrechtlichen Anforderungen an eine Belehrung entspricht, nicht ausreichen soll. Hieraus folgt, dass eine solche Belehrung ausreicht, um ein Beweisverwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW zu verneinen.
50Die Belehrung über die Möglichkeit der schriftlichen bzw. mündlichen Äußerung verfolgt einen anderen Zweck. Sie dient dazu, wie in § 20 Abs. 2 LDG NRW ausgeführt, dem Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere Fristen zu setzen, verschafft mithin dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 Abs. 1 LDG NRW Geltung, dient also nicht dem Schutze des Beklagten vor Selbstbelastung.
51d) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf auch ausreichend substantiiert. Unschädlich ist insbesondere, dass Ort, Zeit und Schadenshöhe nicht genauer dargelegt werden konnten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten beruhen und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, warum er sich (mehrfach) falsch belastet haben sollte. Zu dieser entscheidenden Frage wäre ihm auch durchaus eine sachgerechte Einlassung möglich gewesen.
522.
53a) Am 15. Januar 2008 tankte der Beklagte für 56,40 € sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit 47,04 l Dieselkraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte …, die für das Tanklöschfahrzeug … der Löschgruppe T3. [r]n ausgegeben war, vor, obwohl er nicht berechtigt war, diese Tankkarte zu benutzen. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er zum Zwecke der Verschleierung seiner Tat nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem unleserlichen Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. Auch hier beabsichtigte er, die Rechnung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als sachlich und rechnerisch richtig freizugeben. Zu einer solchen Freigabe kam es aufgrund seiner Erkrankung und der Entdeckung der Tat nicht mehr. Bis heute ist der Schaden nicht wieder gutgemacht worden.
54b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Er hat diese Tat durchweg im Rahmen des Disziplinarverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer eingeräumt; er ist auch wegen dieser Tat im Strafbefehlswege verurteilt worden. Zudem ergibt sich seine Täterschaft aus den sichergestellten Aufzeichnungen der betroffenen Tankstelle sowie dem Tankbeleg. Die unstreitig vom Beklagten stammende Unterschrift hat nichts mit der üblichen Unterschrift des Beklagten zu tun und lässt sich auch nicht durch einen schlecht funktionierenden Stift erklären. Sie lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass der Beklagte über den wahren Aussteller der Urkunde täuschen wollte.
553.
56a) Spätestens im Jahr 2007 hinterlegte der Beklagte die Tankkarte der Löschgruppe N. Nr. 883 (ursprünglich vorgesehen für das Fahrzeug …), die von dieser Löschgruppe nicht (mehr) benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Bis Anfang 2008 wurde diese Karte zumindest überwiegend vom Gerätewart I1. T2. benutzt. Herr T2. nutzte diese Karte in erster Linie dazu, sein Privatfahrzeug mit Superkraftstoff zu betanken. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nach eigenen Angaben kurz nach Hinterlegung der Karte bei der Löschgruppe Stadtmitte, erkannte der Beklagte, dass der Zeuge T2. die Karte missbräuchlich nutzte. Mindestens zwei Mal sprach er den Gerätewart T2. an und forderte ihn auf, nicht privat zu tanken. Obwohl er sicher wusste, dass Herr T2. mit der Karte in diesen Fällen zumindest auch seinen Pkw betankte, zeichnete er diese Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen zur Zahlung an.
57b) Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beklagten sowie der Aussage des Zeugen T2. , soweit ihnen gefolgt werden konnte.
58Das Gericht geht von der Einlassung des Beklagten in seiner Anhörung aus, wonach er den Gerätewart T2. wiederholt auf die hohen Abrechnungen angesprochen und ihn gebeten habe, private Betankungen in der Zukunft zu unterlassen. Die Kammer wertet dies dahingehend, dass der Beklagte den Zeugen T2. in mindestens zwei Fällen angesprochen haben muss, nachdem er dessen unberechtigte Tankvorgänge bemerkt hatte. Den späteren Vortrag, dass er den Zeugen T2. auf die Betankungen angesprochen habe und dieser ihm glaubhaft von einem Versehen berichtet habe, sieht das Gericht als widerlegt an. Er widerspricht zum einen den Angaben in der persönlichen Anhörung, zum anderen erlaubt das mehrfach unbeanstandete Tanken von Superkraftstoff durch den Zeugen T2. nur den Schluss, dass dies zumindest mit Duldung des Beklagten erfolgte. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass dem Vertreter des Beklagten der Missbrauch der Tankkarten in der Vertretungszeit sofort aufgefallen ist.
59Das Gericht hat hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Beklagte dem Gerätewart I1. T2. die Karte mit der Bemerkung überreicht habe, dass er diese wegen seiner zahlreichen Aktivitäten für die freiwillige Feuerwehr auch zum Betanken seines privaten Pkws nutzen könne. Der Beklagte hat dies durchgehend in Abrede gestellt. Zwar hat der Zeuge T2. dies entsprechend bekundet; letztlich erweist sich die Aussage des Zeugen T2. , welche einziges Beweismittel ist, nicht als belastbar genug. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zeuge T2. selber erheblich in Unregelmäßigkeiten verstrickt war und Interesse hat, in einem günstigen Licht dazustehen, zum anderen war bei ihm zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft zu erkennen, reinen Tisch zu machen; vielmehr gab er überwiegend auf Vorhalt nur das zu, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Die Aussage des Zeugen, der sich in der mündlichen Verhandlung überwiegend auf Erinnerungslücken berufen hat, hat beim Gericht einen wenig glaubhaften Eindruck hinterlassen. Aufgrund der Gesamtumstände bestehen daher in diesem Punkt begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage.
60Es ist auch nicht nachzuweisen, dass der Beklagte die Rechnung vom 31. Dezember 2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 883 abgerechnet worden ist, in dem Bewusstsein am 4. Januar 2008 zur Zahlung angewiesen hat, dass sich hierunter unberechtigte Tankmengen befinden, die der Zeuge T2. vorgenommen hat. Der Zeuge T2. hat, was der Beklagte bestätigt hat, ausgeführt, dass drei bis vier der Kanister der Freiwilligen Feuerwehr mit Superbenzin befüllt werden mussten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass von der Rechnung vom 31. Dezember 2007 ausschließlich solche Tankvorgänge erfasst waren.
614.
62a) Im Jahr 2007 war der Beklagte zusammen mit dem Zeugen T2. in Feuerwehrangelegenheiten dienstlich unterwegs. Im Anschluss daran fuhr er mit dem … (sog. Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Zeuge T2. , ob er seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beklagte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der Privatwagen des Beklagten mittels der Tankkarte mit ca. 20 l Dieselkraftstoff betankt wurde.
63b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten in der Anhörung vom 20. Februar 2008. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln, zumal er den Sachverhalt von sich aus eingeräumt und auch auf Nachfrage bestätigt hat. Aus den bereits dargelegten Gründen ist die Aussage auch verwertbar. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte den Tatvorwurf zwar in Abrede gestellt, jedoch keine Erklärung dafür gegeben, warum er diesen zuvor eingeräumt hatte. Auf den Umstand, wo die Leiterprüfungen stattfanden, kommt es, da es sich lediglich um ein unbedeutendes Randgeschehen handelt, nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
64Unschädlich ist insoweit, dass dieser Tatvorwurf nicht ausdrücklich im Rahmen der abschließenden Anhörung erwähnt wurde. Der Sachverhalt ist im Ermittlungsbericht, wenn auch nicht als ausdrücklicher Tatvorwurf, dargestellt. Dieser ist dem Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hatte somit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, zumal für einen anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres erkennbar war, dass der im Ermittlungsbericht geschilderte Sachverhalt von disziplinarrechtlicher Bedeutung ist. Unabhängig davon bestand im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme.“
65Dieses Geschehen hat das Verwaltungsgericht dahingehend bewertet, dass sich der Beklagte eines – einheitlichen – sehr schweren Dienstvergehens im Sinne des im Tatzeitraum geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a. F. schuldig gemacht habe. Hierzu hat es ausgeführt:
66Strafrechtlich handele es sich beim eigenen Tanken ohne Berechtigung mit der Tankkarte der Klägerin jeweils um einen (vollendeten) Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (Vorwürfe zu Ziffern 1 und 2), bei der Tat zu Ziffer 4 zumindest um eine (psychische) Beihilfe zum Betrug des Zeugen T2. (§§ 263 Abs. 1, 27 StGB). Am 15. Januar 2008 habe der Beklagte zudem tateinheitlich durch Herstellen einer unechten Urkunde eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB begangen. Da nicht sicher festgestellt bzw. sogar ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte die Rechnungen der Tankstellen als sachlich und rechnerisch zutreffend freigegeben habe, sei nicht von einer Untreue gem. § 266 StGB auszugehen. Durch die Freigabe der die Tankkarte der Löschgruppe N1. Nr. … betreffenden Rechnungen in Kenntnis der privaten Betankungen durch den Zeugen T2. (Vorwurf zu Ziffer 3) habe sich der Beklagte der Untreue nach § 266 StGB in zumindest zwei Fällen strafbar gemacht, da er nach eigenen Angaben mehrfach private Betankungen erkannt und den Zeugen T2. darauf angesprochen habe. Hierbei habe er das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht, da er jeweils seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe. Durch Begehung dieser Straftaten zu Lasten der Klägerin habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 S. 2 LBG NRW) und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 57 S. 3 LBG NRW).
67Für dieses Dienstvergehen sei die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten und unvermeidlich. Durchgreifende Milderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei den (innerdienstlichen) Untreuehandlungen entlaste den Beklagten lediglich, dass er sie nicht eigennützig begangen und zumindest versucht habe, durch Ansprache des Zeugen T2. dessen Verhalten zu ändern. In der Gesamtbetrachtung habe das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
68Gegen das am 17. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2013 Berufung eingelegt und diese mit allein an das Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz begründet. Er macht geltend:
69Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen nicht vor. Der Senat habe im Beschluss vom 28. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der Anhörung vom 18. Februar 2008 entschieden, eine Entfernung sei nicht möglich. Der dem zugrunde liegende Sachverhalt habe sich nicht oder lediglich zu seinen Gunsten geändert. Deshalb seien die Voraussetzungen einer Entfernung erst recht nicht gegeben. Das gelte selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Klägerin folge. Der Vorwurf, im Januar und Februar 2008 Tankbelege und Rechnungen pflichtwidrig geprüft und angewiesen zu haben, sei nachweislich falsch. Die von der Klägerin stattdessen erhobene Anschuldigung, solche Handlungen schon ab dem 16. Dezember 2004 vorgenommen zu haben, sei weder hinreichend konkretisiert noch nachgewiesen. Sie sei weder Gegenstand der Anhörung vom 18. Februar 2008 gewesen noch vom Zeugen T2. bestätigt worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien zwei Vorwürfe aus dem Strafbefehl offenbar falsch. Es sei auch nicht nachzuweisen, dass er am 4. Januar 2008 pflichtwidrig eine Rechnung vom 31. Dezember 2007 zur Zahlung angewiesen und dem Zeugen T2. die Tankkarte zur privaten Nutzung überlassen habe.
70Den Tankvorgang vom 15. Februar 2008 räume er ein. Die übrigen im Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnten Taten habe er nicht begangen – jedenfalls seien sie nicht hinreichend konkretisiert oder nicht nachweisbar -, oder es handele sich um Fehler, die kein Dienstvergehen darstellten bzw. die Dienstentfernung nicht rechtfertigten.
71Die zwei privaten Tankvorgänge im Jahre 2007 seien in der Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52 LDG NRW entsprechend konkretisiert. Seine Aussage bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 ersetze die Substantiierung nicht. Sie sei kein glaubhaftes Geständnis. Am ersten Tag nach fünfwöchiger Erkrankung habe er sich durch die Befragung in der Personalabteilung in Anwesenheit zahlreicher Angehöriger der Verwaltungsspitze unter erheblichem psychischen Druck befunden. Er sei geneigt gewesen, alles zu sagen, was die Gegenseite zu hören gewünscht habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil dieser keine Freiheitsstrafe ausgesprochen habe, keine Bindungswirkung entfalte und das Disziplinarverfahren nicht präjudiziere.
72Seine Aussagen bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 seien nach § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu seinem Nachteil verwertbar. Entgegen den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW sei ihm nicht vollständig und detailliert eröffnet worden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Ihm sei ohne Nennung näherer Einzelheiten pauschal die Betankung des eigenen Fahrzeugs vorgeworfen worden, um nach Art eines Ausforschungsbeweises die notwendigen Einzelheiten zu erfahren. Er sei aufgefordert worden, sich selbst zu beschuldigen, um sich vermeintlich zu entlasten. Man habe ihn ferner nicht ausdrücklich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Diese Belehrung diene der Selbstbelastungsfreiheit und – anders als die Fristen in § 20 Abs. 2 LDG NRW – nicht dem Beschleunigungsgrundsatz. § 136 StPO, der die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung nur in besonderen Fällen und die einer späteren mündlichen Aussage überhaupt nicht vorsehe, sei hier nicht anwendbar. Es mache einen Unterschied, ob man im Rahmen einer mündlichen Anhörung oder unter Zuhilfenahme juristischen Beistandes zu schriftlich vorliegenden Fragen Stellung nehme.
73Der Vorwurf, mehrfach private Tankvorgänge des Gerätewarts T2. zumindest geduldet zu haben, sei unbestimmt. Seine Angaben hierzu bei der Anhörung unterlägen dem Verwertungsverbot. Es treffe zu, dass er in den genannten beiden Einzelfällen Rechnungen nicht hätte zeichnen und zur Zahlung anweisen dürfen. Der Zeuge T2. habe ihm hierzu plausibel erklärt, versehentlich die falsche Tankkarte benutzt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Dass seinem Vertreter der Missbrauch von Tankkarten sofort aufgefallen sei, ersetze nicht die fehlende Substantiierung der Vorwürfe. Es belege auch nicht das Fehlen einer Prüfung. Ein überhöhter Kraftstoffverbrauch habe nur anhand der Fahrtenbücher festgestellt werden können. Diese hätten ihm nicht vorgelegen. Die Prüfung des Kraftstoffverbrauchs der Fahrzeuge habe ihm nicht oblegen. Selbst wenn ihm der überhöhte Kraftstoffverbrauch hätte auffallen müssen, sei ihm nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies sei keine Dienstpflichtverletzung, rechtfertige aber jedenfalls nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Klägerin habe früher reagieren müssen, etwa in Form einer Abmahnung. Sie habe Aufsichts- und Prüfungspflichten vernachlässigt. Der überhöhte Kraftstoffverbrauch wegen angeblicher privater Betankungen schon seit 2004 sei ihr spätestens im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen in Verbindung mit dem Ergebnis der vorausgegangenen Jahresrechnung bekannt gewesen oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
74Der Vorwurf einer Betankung des eigenen Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Leiterprüfung im Jahr 2007 sei unsubstantiiert. Seine Einlassung in der Anhörung unterliege dem Verwertungsverbot. Der Zeuge T2. habe das Geschehen bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht bestätigt. Der Ort der Leiterprüfungen sei nicht nebensächlich. Er habe der Konkretisierung des Vorwurfs dienen sollen.
75Der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 stelle keine Urkundenfälschung dar. Durch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unterzeichnung mit einem unleserlichen Phantasienamen werde nicht auf einen anderen bestimmten Aussteller hingewiesen. Das gelte auch, wenn eine solche Zuordnung versucht werde. Die Staatsanwaltschaft habe ebenfalls ein Urkundsdelikt verneint. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2010 darauf abgestellt, dass ein Urkundsdelikt nicht angeschuldigt sei.
76Der Beklagte beantragt,
77das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
78Die Klägerin beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie macht geltend: Im Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2010 sei der Ausgang des Disziplinarverfahrens als offen bezeichnet worden. Im Hauptsacheverfahren seien Milderungs- und Erschwerungsgründe zu prüfen, sofern nicht weitere Verfehlungen festzustellen seien. Dabei seien neben dem Tankvorgang vom 15. Januar 2008 zwei private Tankvorgänge im Dezember 2007 als unstrittig angesehen worden. Die weitere Betankung mit einem „Schluck“ auf Nachfrage des Zeugen habe der Beklagte selbst detailliiert geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert habe und nunmehr allein den Vorfall vom 15. Januar 2008 einräume. Es sei nicht plausibel, warum der Beklagte in seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 Geschehnisse, die er detailreich geschildert habe, hätte erfinden sollen. Hierbei habe es sich um den zweiten Arbeitstag nach der Erkrankung gehandelt. Ein Augenblicksversagen sei nicht zu erkennen. Der Beklagte habe keinen reinen Tisch gemacht.
81Bei der Anhörung sei dem Beklagten der konkrete Tankvorgang vom 15. Januar 2008 vorgehalten worden. Die weiteren Verfehlungen seien erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen zutage getreten. Die erfolgte Belehrung habe den Anforderungen des LDG NRW genügt. Der nicht protokollierte und ggf. unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung sei für das Aussageverhalten des Beklagten unerheblich gewesen. Dieser habe sich nach der Belehrung, sich nicht äußern zu müssen und bei einer gewünschten Äußerung einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuziehen zu können, entschieden, unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Personalrats auszusagen.
82Der Zeuge T2. habe die Schutzbehauptung des Beklagten nicht bestätigt, bei der Betankung eines Dienstfahrzeuges die falsche Karte benutzt zu haben. Der Beklagte habe wegen seiner Kenntnisse von den Gegebenheiten der Feuerwehr die Betankung von Privatfahrzeugen mit Supertreibstoff ohne Schwierigkeiten erkennen können und vermutlich auch erkannt. Da allein ihm die Gesamtaufstellung aller Tankvorgänge vorgelegen habe, habe nur er die Unregelmäßigkeiten feststellen können. Wegen des unübersehbaren Anfangsverdachts hätte er die Verbräuche mit den Fahrleistungen abgleichen müssen.
83Mit dem am 15. Januar 2008 auf der Tankquittung angebrachten Namenszug habe der Beklagte eine Urkundenfälschung begangen. Er habe zu seinem eigenen Vorteil den Feuerwehrmann T1. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt. Dies habe er in Kauf genommen, um einen möglichen Verdacht von sich abzulenken. Die geleistete Unterschrift sei über einen „Schnörkel“ oder „Kritzel“ hinausgegangen. Sie habe charakteristische Merkmale aufgewiesen und eine konkrete Zuordnung erlaubt. Der Tankwart habe davon ausgehen müssen, einen zur Nutzung der Tankkarte der Klägerin Berechtigten vor sich zu haben und dessen Unterschrift als Beleg für den Tankvorgang in Händen zu halten. Es sei unerheblich, dass der Beklagte habe anonym bleiben wollen. Der angebliche Aussteller einer unechten Urkunde müsse nicht existieren.
84In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine von ihrem Bürgermeister unterzeichnete Disziplinarklageschrift vom 28. September 2016 vorgelegt, in der dem Beklagten mit inhaltlich übereinstimmender Begründung dieselben Vorwürfe zur Last gelegt werden wie mit der am 4. Juli 2013 eingereichten Klageschrift. Der Senat hat dem Beklagten hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit weiterem Beschluss hat er das Disziplinarverfahren gem. §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den in der Disziplinarklage unter Ziffer 3 erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe in Kenntnis der privaten Betankungen des Zeugen T2. ab dem Monat September 2004 sämtliche Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und zur Zahlung angewiesen, soweit dieser nicht konkret auf die Rechnung vom 31. Dezember 2007 über die Betankungen vom Dezember 2007 und die Anweisung vom 4. Januar 2008 bezogen ist, aus dem Verfahren ausgeschieden.
85Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
86Entscheidungsgründe:
87Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung –
88vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14 -, juris Rdn. 47 -
89zulässig.
90Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Soweit das Disziplinarverfahren nach der erfolgten Beschränkung noch anhängig ist, liegt ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage (I.) oder des behördlichen Disziplinarverfahrens (II.) nicht vor. Der Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (III.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (IV.).
91I. Die Disziplinarklage leidet nicht unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der dem Senat Veranlassung gäbe, der Klägerin zu dessen Behebung gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu setzen.
921. Es kann dahin stehen, ob die ursprüngliche Disziplinarklage an einem für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens möglicherweise bedeutsamen Fehler und damit wesentlichen Verfahrensfehler litt, weil sie statt durch einen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW befugten Amtswalter von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet worden war.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 62 für eine von einem als Prozessbevollmächtigter beauftragten Beamten einer anderen Behörde unterzeichnete Disziplinarklage.
94Ein solcher Verfahrensfehler wäre jedenfalls durch die erfolgte Einreichung einer inhaltsgleichen, von dem gemäß §§ 32, 79 LDG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, § 73 Abs. 2 GO NRW für die Disziplinarklageerhebung gegen einen Gemeindebeamten zuständigen -
95vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2008 – 21d A 1130/07.O –, S. 22 des Urteilsabdrucks –
96Bürgermeister der Klägerin unterzeichneten Klageschrift geheilt worden.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 – BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 63 -, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 2 B 54.13 -, juris Rdn. 7, vom 23. September 2013 – 2 B 51.13 -, juris Rdn. 7 und vom 18. Dezember 2007 – 2 B 113.07 -, Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 7.
982. Die Disziplinarklage weist, soweit sie nach der Beschränkung in der mündlichen Verhandlung des Senats noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, auch im Übrigen keine wesentlichen Fehler auf, die es geboten erscheinen ließen, der Klägerin gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu deren Behebung zu setzen. Zu Unrecht beanstandet der Beklagte, die Klage genüge weitgehend nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW.
99Nach dieser Vorschrift muss die Disziplinarklage unter anderem die Tatsachen angeben, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich zu schildern. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift der Tatsache Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständigem Lesen deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
100Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 -, DokBer 2014, 27 = juris Rdn. 14 m.w.N.
101Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarklage ersichtlich, soweit dem Beklagten unter Gliederungspunkt II 3 die Geschehnisse am 15. Januar 2008, die Aushändigung der Tankkarte Nr. 883 an den Zeugen T2. und seine gleichzeitigen Äußerungen sowie die Prüfung und Anweisung einer genau bezeichneten Rechnung an einem genau bezeichneten Datum vorgeworfen wird (Ziffern 2 und 3). Die Prüfung und Anweisung anderer Rechnungen ist nicht – mehr – Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind nach den hier gegebenen Umständen auch die Vorwürfe unter den Ziffern 1 und 4 in der Disziplinarklage – noch – so hinreichend bezeichnet, dass den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW Genüge getan ist. Zwar trifft es zu, dass die dem Beklagten unter Ziffer 1 zur Last gelegten Tankvorgänge sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Menge des getankten Dieselkraftstoffs nur vage bezeichnet sind. Die in der Klageschrift mitgeteilten Details – zwei Betankungen im Dezember 2007 wochentags unter Nutzung der Tankkarte … der Löschgruppe T. der Freiwilligen Feuerwehr mit einem Gesamtschaden von – einschließlich der Betankung vom 15. Januar 2008 – 150,00 € - reichen für eine ausreichend bestimmte Beschreibung der dem Beklagten vorgeworfenen Taten jedoch deshalb aus, weil sich der Tatvorwurf allein auf dessen eigene Angaben bei seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 stützt, denen die Klägerin insofern Glauben geschenkt hat. Aus diesem Grunde war und ist dem Beklagten bekannt, auf welche – von ihm zuvor eingestandenen - Taten sich die erhobenen Vorwürfe beziehen. Demzufolge können die verbleibenden Unbestimmtheiten in deren Bezeichnung die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten nicht beeinträchtigen. Umfang und Grenzen der Disziplinarbefugnis des Gerichts sind durch die mitgeteilten Einzelheiten der Tatvorwürfe ebenfalls – noch – hinreichend festgelegt.
102Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs einer Betankung des Privatfahrzeuges mit 20 l Dieselkraftstoff unter Ziff. 4 der Klageschrift. Auch hier gibt die Disziplinarklage Details des Vorgangs wieder – eine ungefähre zeitliche Einordnung, die Menge des Treibstoffs, die an der Tat Beteiligten und insbesondere eine charakteristische Äußerung des Beklagten selbst, die dieser in der Anhörung vom 18. Februar 2008 bekundet hatte –, die dem Beklagten eine Verteidigung gegen den Vorwurf ermöglichen und das Geschehen hinreichend konkret beschreiben.
103II. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet ebenfalls nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern, sodass auch insofern eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch die Klägerin nicht in Betracht kommt. Zu Recht beanstandet der Beklagte allerdings, dass der Vorwurf unter Ziff. 4 sowie derjenige einer Urkundenfälschung unter Ziff. 3 der Klageschrift von der mit Schreiben vom 24. Juli 2012 erfolgten abschließenden Anhörung gemäß § 31 LDG NRW nicht erfasst war. In dem übersandten Ermittlungsergebnis sind die zugrunde liegenden Ereignisse zwar benannt. Ein Wille, dies zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen, wurde indes nicht hinreichend deutlich. Hierbei handelt es sich indes jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht – mehr – um wesentliche Verfahrensfehler des Disziplinarverfahrens, weil auszuschließen ist, dass diese sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken können. Der Beklagte hatte im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu den betreffenden Tatvorwürfen zu äußern. Diese hat er genutzt.
104III. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat zu den im Berufungsverfahren nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens noch zu prüfenden Vorwürfen nach eigener Überzeugungsbildung mit Ausnahme nachfolgender Ergänzungen und Abweichungen dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht unter Gliederungspunkt I. des angefochtenen Urteils. Hierauf wird Bezug genommen.
1051. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 nicht einem Verwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW unterliegen, weil die nach § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LDG NRW vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt wäre.
106a. Der Beklagte war bei der Anhörung am 18. Februar 2008 gemäß § 20 LDG NRW zu belehren, obwohl ein Disziplinarverfahren gegen ihn noch nicht eingeleitet worden war. Aufgrund der während seiner Erkrankung durch seinen Vertreter getroffenen Feststellungen bestand gegen ihn bereits ein konkreter Tatverdacht, sodass nach § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung konnte die an den Tatverdacht anknüpfenden Belehrungspflichten nicht außer Kraft setzen.
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 – 2 B 45.09 -, NVwZ 2010, 254 = juris Rn. 13 - 16.
108b. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW muss dem betroffenen Beamten eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Dies ist zu Beginn der Anhörung des Beklagten in der erforderlichen Weise geschehen. Ausweislich des Protokolls wurde ihm zunächst zusammenfassend der Vorwurf eröffnet, einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen zu haben, indem er seinen privaten PKW mittels einer Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr betankt habe. Nachdem er die Bereitschaft erklärt hatte, sich unter Hinzuziehung des Personalratsvorsitzenden zu äußern, wurden in dessen Anwesenheit vor der Befragung die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Verdachtsmomente gegen den Beklagten im Einzelnen spezifiziert. Insbesondere wurde ihm der Verdacht eröffnet, er sei möglicherweise kein Einzeltäter. Eine weiter reichende Unterrichtung konnte der Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten nicht abverlangt werden, da sie ihr zu diesem frühen Zeitpunkt der disziplinaren Ermittlungen noch nicht möglich war. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass er in dem so gesteckten Rahmen befragt worden ist, ob er freiwillig weitere Angaben machen wolle.
109c. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen.
110Nach Aktenlage ist offen, ob der Beklagte zu Beginn seiner Anhörung auch darüber belehrt worden ist, dass er sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich äußern könne. Dem über die Anhörung gefertigten Protokoll ist eine diesbezügliche Belehrung nicht zu entnehmen. In der Einleitungsverfügung vom 13. Mai 2008 heißt es, eine Belehrung sei auch insofern erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der bei der Anhörung nicht zugegen war, hat in seinem Schreiben vom 19. Mai 2008 auf den Inhalt des Protokolls verwiesen, das Fehlen einer diesbezüglichen Belehrung bemängelt und sich auf ein Verwertungsverbot berufen. Ungeachtet dessen ist es nicht erforderlich, durch Vernehmung der bei der Anhörung Anwesenden Beweis zu erheben, ob die Belehrung des Beklagten über die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Einlassung erfolgt ist. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat überzeugt, dass das etwaige Fehlen einer solchen Belehrung nicht dazu führte, dass die Äußerungen des Beklagten in der Anhörung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften.
111Die Belehrung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW verfolgt zwei Schutzziele. Dem Beamten soll vor seiner Vernehmung zu einem konkreten Tatverdacht verdeutlicht werden, dass er sich nicht einlassen muss, um an einer Belastung nicht mitzuwirken. Ferner soll ihm bewusst gemacht werden, dass er sich jederzeit eines Rechtsbeistandes bedienen kann.
112Vgl. Weiß, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band II, Teil 4, BDG, M § 20 Rn. 34.
113Diese Belehrungen des Beklagten sind vor seiner Anhörung erfolgt. Das etwaige Fehlen eines Hinweises auf eine mögliche Schriftform ist hier nicht erheblich. Festzuhalten ist insofern, dass der Beklagte nicht etwa dahingehend – unrichtig - belehrt worden ist, dass eine Einlassung nur mündlich erfolgen könnte und eine schriftliche Einlassung unzulässig wäre. Vielmehr lag es nach der erfolgten Belehrung auf der Hand, dass er auch eine schriftliche Einlassung hätte abgeben können. Dem Beklagten wurde ausdrücklich freigestellt, sich nicht zu äußern. Eine sofortige mündliche Einlassung wurde ihm damit von vornherein nicht abverlangt. Mit der ausdrücklich eröffneten Option, sich für eine eventuelle Äußerung eines Bevollmächtigten zu bedienen, wurde ihm offenkundig die Möglichkeit einer späteren Äußerung nach Beratung eingeräumt. Dass eine solche Äußerung, etwa durch einen beauftragten Rechtsanwalt, auch schriftlich würde erfolgen können, ist eine Selbstverständlichkeit. Vor diesem Hintergrund dient die ausdrückliche Benennung der Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung in § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW nicht dem Schutz des Beamten, sondern als Anknüpfungspunkt für die jeweils unterschiedlichen Fristbestimmungen des § 20 Abs. 2 LDG NRW. Ein fehlender ausdrücklicher Hinweis auf diese Äußerungsalternativen führt nicht dazu, dass eine im Anschluss hieran getätigte Einlassung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW unverwertbar wäre. Der Hinweis des Beklagten, § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO sehe einen Hinweis des Beschuldigten auf die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung nur in geeigneten Fällen vor, ergibt nichts Abweichendes. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind schriftliche Äußerungen des Beschuldigten schon deshalb möglich, weil er eine mündliche Äußerung ablehnen darf. Eine spätere schriftliche Äußerung – etwa, wie ständige Praxis, unter Zuhilfenahme eines Verteidigers – ist ungeachtet der genannten Regelung zu berücksichtigen.
1142. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte die beiden in seiner Anhörung mehrfach eingeräumten und auf – vermutlich – „irgendwann im Dezember“ datierten Betankungen seines privaten Fahrzeuges, die er nunmehr bestreitet, vorgenommen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, der Beklagte könnte sich zu Unrecht bezichtigt haben. Seine Einlassung, von den Vorgesetzten, die bei der Anhörung zugegen gewesen seien, beeindruckt und geneigt gewesen zu sein, alles zu erzählen, was diese hätten hören wollen, nimmt der Senat ihm nicht ab. Es ist unerfindlich, warum ein lebens- und diensterfahrener Beamter, der um die Folgen derartiger Dienstvergehen weiß, ein unzutreffendes Geständnis abgeben sollte. Der Senat schließt aus, dass er unwahre Angaben zu seinem für ihn erkennbar erheblichen Nachteil nur deshalb gemacht haben könnte, weil sie von den Befragenden vermeintlich gewünscht waren. Gegen eine Unrichtigkeit seiner Bekundungen sprechen auch die Details der Tankvorgänge, die der Beklagte mitgeteilt hat und die teilweise mit der Betankung seines privaten PKW am 15. Januar 2008 übereinstimmen, die der Beklagte einräumt. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hatte er den Vorwurf dreier privater Tankvorgänge uneingeschränkt eingeräumt.
115Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den beiden Tankvorgängen sind aufgrund der Angaben des Beklagten in der Anhörung dahingehend zu ergänzen, dass er diese Betankungen mit der Tankkarte des Löschzuges T. – Karte 961 - vornahm. Diese Angaben erscheinen deshalb plausibel, weil der Beklagte auch den von ihm eingeräumten Tankvorgang am 15. Januar 2008 mit dieser Tankkarte beging. Zu den Zeitpunkten der Betankungen, hinsichtlich derer der Beklagte die Vermutung geäußert hatte, diese seien im Dezember 2007 erfolgt, erlauben die aktenkundigen Auflistungen über die Tankvorgänge mit der vorgenannten Tankkarte die Feststellung, dass nur einer der Tankvorgänge im Dezember 2007 erfolgte. Die bei den Strafakten befindliche Excel-Tabelle über die Tankvorgänge mit dieser Karte weist für den 7. Dezember 2007, einen Freitag, um 6:11 Uhr eine Betankung mit 55,87 l Dieselkraftstoff zu einem Preis von 68,66 EUR auf; das Feuerwehrfahrzeug, zu dessen Betankung die Karte bestimmt war, war laut Fahrtenbuch an diesem Tag nicht bewegt worden. Dieser Tankvorgang ist gut mit den Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 vereinbar, er sei morgens immer sehr früh im Büro, obwohl die Zeit bis 7:00 Uhr nicht als Arbeitszeit gewertet werde; er sei Frühaufsteher. Der Senat ist überzeugt, dass der Beklagte hier sein Privatfahrzeug betankt hat. Andere Betankungen mit dieser Karte erfolgten im Dezember 2007 demgegenüber nicht. Demzufolge muss der andere vom Beklagten eingeräumte Tankvorgang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sein.
116Der Senat trifft zudem die Feststellung, dass der Beklagte die Rechnung der Firma S. vom 31. Dezember 2007, mit der unter anderem der Tankvorgang vom 7. Dezember 2007 abgerechnet wurde, am 4. Januar 2008 prüfte, als richtig abzeichnete und die Zahlung mitverursachte. Die in Kopie vorgelegten Belege tragen seine Unterschrift. Er hat den in der Klageschrift unter Ziffer 3 erhobenen Vorwurf, diese Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet zu haben, nicht in Abrede gestellt. Er hat erklärt, ihm sei bei dieser Abrechnung aufgefallen, dass auf die Tankkarte Nr. … Superbenzin getankt worden sei und sich auf ein deshalb mit dem Zeugen T2. geführtes Gespräch berufen.
1173. Der Betankungsvorgang am 15. Januar 2008 sowie die Unterzeichnung der durch die Tankstelle S. an die Klägerin weitergeleiteten Tankquittung mit einem Phantasienamen ist durch den Inhalt der Akten belegt. Der Vorgang wird vom Beklagten ausdrücklich eingeräumt.
1184. Der Senat vermag wie schon das Verwaltungsgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, der Beklagte habe den Zeugen Schümann bei oder nach Zurverfügungstellung der Tankkarte 883 zur Benutzung für private Tankvorgänge aufgefordert oder diese genehmigt. Der Beklagte hat eine derartige Abrede bestritten. Die verschiedentlichen anders lautenden Bekundungen des Zeugen sind keine ausreichende Grundlage für sichere gegenteilige Feststellungen. Der Zeuge hatte und hat ein erhebliches eigenes Interesse, dem Beklagten die Verantwortung für seine privaten Betankungen mit der Tankkarte zuzuweisen. Beweismittel, mit denen eine der Darstellungen untermauert werden könnte, sind nicht erkennbar.
119Der Senat folgt auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Beklagte die privaten Betankungen des Zeugen T2. unter Nutzung der Tankkarte … bemerkt, diesen mindestens zweimal darauf angesprochen und zu einer Beendigung dieser privaten Nutzung aufgefordert, gleichwohl aber die Rechnungen der Tankstelle S. geprüft, gezeichnet und die Zahlung veranlasst hat. Auch insofern ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte in der Anhörung vom 18. Februar 2008 zu Unrecht hätte bezichtigen sollen. Dass der Zeuge dieses Geschehen nicht bestätigt, findet eine einleuchtende Erklärung darin, dass ihn dieses belastet. Hiervon ausgehend ist der Senat überzeugt, dass dem Beklagten bewusst war, dass mit der Rechnung der Firma S. vom 31. Dezember 2007 über 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 EUR, die er prüfte, als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete und deren Zahlung er dadurch veranlasste, auch Benzinmengen abgerechnet wurden, die auf private Betankungen des Zeugen T2. entfielen. Der hierauf bezogenen Einlassung des Beklagten, den Zeugen auf Betankungen mit Superbenzin angesprochen und die Erklärung erhalten und diese geglaubt zu haben, es habe eine Verwechselung der Tankkarten vorgelegen, schenkt auch der Senat keinen Glauben. Zunächst widerspricht diese Behauptung der Einlassung bei der Anhörung, den Zeugen auf eine private Nutzung angesprochen und deren Unterlassung verlangt zu haben. Dessen hätte es nicht bedurft, hätte es die behauptete Antwort des Zeugen gegeben und der Beklagte ihm diese geglaubt. Abgesehen davon hat der Beklagte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Darstellungen gegeben, wann ein solches Gespräch mit dem Zeugen stattgefunden haben sollte. So hatte er zunächst vortragen lassen, nach seiner Rückkehr aus seiner Erkrankung am 15. Februar 2008 Unstimmigkeiten bei der Abrechnung mit Superbenzin erkannt, den Zeugen hierauf angesprochen und die behauptete Antwort erhalten zu haben. Nunmehr behauptet er, ein inhaltsgleiches Gespräch schon Anfang Januar 2008 geführt zu haben. Abgesehen davon ist nicht plausibel, dass dem Beklagten die Abrechnung von Superbenzin über die für ein Dieselfahrzeug ausgestellte Tankkarte Nr. … in diesem Einzelfall überhaupt auffällig vorgekommen sein könnte. Er hat behauptet, diese von der Löschgruppe N1. nicht mehr benötigte Tankkarte der Feuerwehrwache Stadtmitte als „Ersatz-Kanisterkarte“ zur Verfügung gestellt zu haben. Bei einer derartigen Nutzung wäre die Betankung mit Superbenzin als solche nicht ungewöhnlich gewesen, da die Feuerwehr auch Kanister für die Betankung mit Superbenzin im Gebraucht hatte. Dass sich seine Aufmerksamkeit etwa auf die Menge des mit der Karte getankten Superkraftstoffs bezogen hätte, hat er nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt, es sei ihm nicht komisch vorgekommen, dass zweimal im Monat 60 l Superbenzin abgerechnet worden sei.
120Der Senat schließt insofern allerdings aus, dass sämtliches für Dezember 2007 abgerechnetes Superbenzin dazu genutzt wurde, Benzinkanister der Freiwilligen Feuerwehr X. zu betanken: Ausweislich der Auflistungen der Betankungen mit der Tankkarte 883 fanden im Dezember 2007 drei Tankvorgänge über 56,38 l, 65,13 l und 55,20 l statt. Selbst wenn man davon ausginge, dass entsprechend der Aussage des Zeugen T2. (maximal) vier 20-l-Kanister Superbenzin betankt werden konnten und im Dezember 2007 leer gewesen sein sollten, sodass sie auch betankt worden sind, ergäbe dies lediglich eine Menge von 80 l. Es ist auszuschließen, dass dieses Benzin noch innerhalb desselben Monats wieder – weitgehend - verbraucht worden ist, sodass erneut Kanister hätten betankt werden müssen und können. Die Annahme, der Zeuge T2. hätte in diesem Monat gar nicht auf Kosten der Klägerin privat getankt, wäre zudem weder vereinbar mit dessen Angaben vor dem Verwaltungsgericht, etwa einmal monatlich mit der Karte privat getankt zu haben, noch mit den Auswertungsergebnissen im Disziplinarverfahren, Betankungen mit der Karte … mit Superbenzin seien über Jahre hinweg durchschnittlich zweimal monatlich erfolgt. Auch die jeweiligen Tankmengen sprechen durchgreifend gegen die Annahme, es seien im Dezember 2007 ausschließlich 20-l-Kanister mit Supertreibstoff betankt worden. Jedenfalls hinsichtlich der über 80 l hinausgehenden Menge der mit der Tankkarte 883 getankten 176,1 l Superbenzin auf der Rechnung der Tankstelle S. vom 31. Dezember 2007, deren Prüfung und Abzeichnung als sachlich und rechnerisch richtig im Januar 2008 dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegt wird, mithin einer Menge von 96,1 l Superbenzin zu einem Preis von ca. 106,00 €, liegt mit Sicherheit eine private Betankung durch den Zeugen vor. Das hat der Beklagte bei der Abzeichnung der Rechnung aufgrund seiner – von ihm eingeräumten - Kenntnis von der Praxis des Zeugen auch billigend in Kauf genommen.
1215. Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass die bei seiner Anhörung erfolgten Schilderungen des Beklagten von der Betankung seines privaten PKW im Jahre 2007 bei einem gemeinsamen Tankstellenbesuch mit dem Zeugen T2. in zeitlichem Zusammenhang mit einer Leiterprüfung der Wahrheit entsprechen. Auch hier ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Beklagte zu Unrecht hätte belasten sollen. Seine Äußerungen bei der Anhörung zum Anlass und Ablauf der Betankung und der dabei gefallenen eigenen Äußerung („Schluck“) sind derart konkret, dass der Senat ausschließt, dem liege kein wahres Geschehen zugrunde. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, wo die Leiterprüfung stattgefunden hat. Selbst wenn dies die Hauptwache gewesen sein sollte, wie der Beklagte geltend macht, schließt dies nicht aus, dass er und der Zeuge aus diesem Anlass „zwecks Leiterprüfung unterwegs gewesen“ sind, wie der Beklagte erklärt hat – nämlich in diesem Fall zur oder von der Hauptwache. Dass der Zeuge T2. diese Begebenheit nicht bestätigt hat, kann – neben Erinnerungslücken – die Erklärung darin finden, dass er sich nicht zusätzlich belasten wollte. Nach den Einlassungen des Beklagten ist nicht festzustellen, dass er selbst sein Fahrzeug betankt hat. Jedenfalls aber hat er die Betankung durch den Zeugen durch seine Zustimmung unterstützt und zugelassen.
122IV. Mit diesem Verhalten hat sich der Beklagte eines schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens gemäß dem bei Tatbegehung geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. schuldig gemacht, dessen Schwere es unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der durch den Beklagten hervorgerufenen Vertrauensbeeinträchtigung unausweichlich erscheinen lässt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil der das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
1231. Von den oben festgestellten Tankvorgängen können allein die eine Betankung am 7. Dezember 2007, die Betankung am 15. Januar 2008 und die eigene Betankung oder Mitwirkung an der Betankung seines PKW durch den Zeugen T2. mit 20 l im Jahr 2007 disziplinarisch geahndet werden. Da der weitere vom Beklagten bei seiner Anhörung eingeräumte Tankvorgang nicht im Dezember erfolgt sein kann, die Disziplinarklage ihm eine zweite private Betankung aber in genau diesem Monat zur Last legt, ist der Senat an einer Berücksichtigung als Dienstpflichtverletzung gehindert.
1242. Strafrechtlich stellt der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 einen versuchten Betrug zu Lasten der Klägerin dar, da der Vertreter des Beklagten, der Zeuge W. , sich über die Rechtmäßigkeit der Betankung nicht hat täuschen lassen. Auch bei dem Tankvorgang vom 7. Dezember 2007, der mit der Rechnung vom 31. Dezember 2007 abgerechnet wurde, die der Beklagte selbst geprüft und als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet hat, kam es nicht zu einer Täuschung. Vielmehr stellt die Veranlassung der Begleichung der Rechnung vom 31. Dezember 2007 am 4. Januar 2008 in Kenntnis der eigenen Betankung vom 7. Dezember 2007 und in Kenntnis der privaten Nutzung der Tankkarte durch den Zeugen T2. im Dezember 2007 – hinsichtlich des Letzteren mit einem Schadensbetrag von jedenfalls 106,00 EUR – ohne Beanstandung und Veranlassung eines Rückgriffs eine Untreuetat des Beklagten dar. Hinsichtlich der Betankung mit 20 l zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2007 ist nicht festzustellen, ob der die Zahlung anweisende Sachwalter durch den vom Tankenden ausgestellten Tankbeleg getäuscht worden ist, sodass auch hier Betrug vorläge, an dem der Beklagte jedenfalls mitwirkte, oder der Beklagte selbst die betreffende Rechnung prüfte und abzeichnete, sodass Untreue zu bejahen wäre.
125Zusätzlich fällt dem Beklagten eine Urkundenfälschung dadurch zur Last, dass er bei dem Tankvorgang am 15. Januar 2008 den ihm vom Tankwart ausgehändigten Tankbeleg, auf dem die Nummer der Tankkarte und die Klägerin als aus dem Tankvorgang Verpflichtete genannt waren, mit einem Phantasienamen unterzeichnete. Dies führte entgegen seiner Rechtsmeinung zu der für eine Urkundenfälschung erforderlichen Täuschung über die Identität des Ausstellers. Der vom Beklagten angebrachte Schriftzug war individuell und wies hinreichende charakteristische Merkmale auf, um den – vermeintlichen – Urheber zu identifizieren. Einer Lesbarkeit der Unterschrift bedurfte es nicht.
126Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rdn. 8, 15.
127Diese Unterzeichnung des Belegs führte dazu, dass der Beklagte von sich als Aussteller der Urkunde ablenkte und deren Empfänger die Unterzeichnung durch einen anderen zur Benutzung der Tankkarte berechtigten Urheber vortäuschte. Dass der vorgetäuschte Aussteller tatsächlich nicht existierte, steht der Strafbarkeit als Urkundenfälschung nicht entgegen.
128Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rdn. 15.
129Da der Beklagte mit seinem Vorgehen ersichtlich das Ziel verfolgte, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in bezug auf seine Person zu entziehen, ist auch die erforderliche Täuschungsabsicht gegeben.
130Vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 520/84 -, BGHSt 33, 159 = juris Rdn. 8.
1313. Mit der Begehung der vorgenannten Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) sowie – soweit die Tatvorteile ihm selbst zugute kamen - zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.).
132Bei sämtlichen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich um innerdienstliche Verfehlungen des Beklagten. Die dienstpflichtwidrige Zeichnung der Rechnung vom 31. Dezember 2007 als sachlich und rechnerisch richtig und deren Anweisung erfolgten im Rahmen seiner Dienstausübung. Auch die ihm zur Last fallenden eigennützigen Tankvorgänge sind als innerdienstlich anzusehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
133Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rdn. 54 m.w.N., vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 10, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 -, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rdn. 29; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2011, - 3d A 2670/09.O -, S. 25 f. des Urteilsabdrucks.
134Eine derartige Einbindung ist hier festzustellen. Dem Beklagten war der Zugriff auf die Tankkarten aufgrund des mit seiner Dienststellung verbundenen Zugangs zu den Feuerwehrfahrzeugen und seiner Kenntnisse über Aufbewahrung und Nutzung der Karten möglich; die Betankung seines PKW mit 20 l Superkraftstoff im Zusammenwirken mit dem Zeugen T2. war durch die vorherige gemeinsame Teilnahme an einer dienstlichen Leiterprüfung, die Betankung dienstlicher Kanister und die Nutzung der dienstlichen „Kanisterkarte“ geprägt. Bei der Prüfung von Rechnungen für die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen der Klägerin mittels Tankkarten auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit handelte es sich um eine wesentliche dienstliche Aufgabe des Beklagten. Seine „Selbstbedienung“ sowie die Begünstigung des Zeugen T2. erfolgten gerade in dem von ihm dienstlich zu kontrollierenden Bereich.
1354. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
136Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
137Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N.
138Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
139a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29.
141Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
142BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, NVwZ 2016, 772 = juris Rdn. 17 m.w.N., Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 – juris Rdn. 14 -,
143der sich der Senat angeschlossen hat, auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat innerdienstlich Betrugs- und Untreuetaten sowie eine Urkundenfälschung begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rdn. 15 und 22; OVG NRW, Urteile vom 31. August 2016 – 3d A 910/14.O -, und vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O -, juris Rdn. 91.
145Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
146Ein Beamter, der seinen Dienstherrn zur eigenen Bereicherung durch Betrugs-und Untreuetaten schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Wegen der bei derartigen Delikten gegebenen Bandbreite möglicher Begehungsformen sieht die Rechtsprechung keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalles. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen ist, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
147Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, IÖD 2010, 271 = juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3d A 1572/10.O –, juris Rn. 182 ff.
148Dem Beklagten fallen drei eigennützige Betankungen sowie die Abzeichnung einer Rechnung, mit der eine dieser Betankungen sowie private Betankungen des Zeugen T2. abgerechnet worden sind, zur Last, die er im Zeitraum von wenigen Wochen begangen hat. Der angerichtete Schaden bei der Klägerin liegt, was die Betankungen des Zeugen T2. anbetrifft, bei ca. 100,00 €; der Wert des dem Beklagten selbst zugute gekommenen Kraftstoffs, 122,91 l Dieselkraftstoff, beläuft sich auf wenig mehr als 120,00 €. Führten diese Umstände für sich genommen auf eine Verfehlung des Beklagten mit mittlerem Gewicht, so belasten ihn durchgreifend gleich mehrere Gesichtspunkte: Er hat sich für die Tatbegehung dienstlich eingeräumter (Zugangs-)Möglichkeiten bedient. Zudem hat er dienstlich erlangte Kenntnisse ausgenutzt. Sein Fehlverhalten weist engen Bezug zum Kernbereich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs auf. Als wesentliche Aufgabe oblag ihm gerade die Aufdeckung und Verhinderung solcher Verfehlungen, die er sich zu Schulden hat kommen lassen. Gravierend zu seinen Lasten ist ferner in Rechnung zu stellen, dass er zusätzlich zu den Betrugs- und Untreuetaten eine Urkundenfälschung beging. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 – 1 D 66.95 –, DokBer B 1997, 49 = juris Rdn. 32.
150b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N. sowie Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, USK 2012, 164 = juris Rdn. 9.
152Das ist hier nicht der Fall.
153aa) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
154Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 6.
155Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor.
156Die Taten stellen weder ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation dar noch ist eine existenzbedrohende finanzielle Notlage ersichtlich, die hierzu geführt hat. Der Beklagte hat – erst nach ihrer Entdeckung und unter erdrückender Beweislage - die Tat vom 15. Februar 2008 eingeräumt; ursprünglich zusätzlich eingestandene Tatvorwürfe stellt er nunmehr in Abrede. Eine negative Lebensphase ist ebenso wenig vorgetragen oder erkennbar wie Einschränkungen der Schuldfähigkeit.
157Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rdnr. 21.
159Für den Beklagten spricht zunächst – mit geringem Gewicht –, dass er die Tat vom 15. Februar 2008 von Anfang an eingeräumt hat. Insoweit war er allerdings durch eindeutige Beweismittel belastet. Zwar hatte er zunächst auch weitere Taten gestanden. Hiervon ist er jedoch später wieder abgerückt. Dies steht einer gewichtigen Entlastung im Wege. Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass die Initiative bei der Betankung seines Fahrzeugs mit 20 l im Jahr 2007 nicht von ihm ausging. Ihm ist ferner seine langjährige unbeanstandete Dienstleistung zugute zu halten. Auch dies entlastet ihn indes nicht durchgreifend. Er erfüllte hiermit Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen.
160Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rdn. 13 m.w.N.
161Gegen den Beklagten spricht, dass er einen weiteren privaten Tankvorgang begangen hat, den er – glaubhaft – bei seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 zunächst eingeräumt hatte. Dieser ist zwar – wie ausgeführt – nicht Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs, zeigt aber einen negativen Persönlichkeitszug.
162bb) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
163Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rdnr. 26.
164Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
165Der Beklagte hat wiederholt seine dienstlichen Möglichkeiten und dienstlich erworbenen Kenntnisse in strafbarer Weise missbraucht, um sich auf Kosten der Klägerin zu bereichern und daran mitgewirkt, dass Gleiches dem Zeugen T2. gelang. Dabei gehörte es zum Kern der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben, unberechtigte Tankvorgänge zum Nachteil der Klägerin, wie sie ihm und dem Zeugen T2. zur Last fallen, zu verhindern. Zur Verschleierung seiner Machenschaften beging der Beklagte auch noch eine Urkundenfälschung. Ein solches Verhalten führt bei einem mit der Prüfung von Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit betrauten städtischen Beamten zu einer nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Anerkannte Milderungsgründe fehlen. Auf nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Sein Teilgeständnis erfolgte nach Tatentdeckung im Angesicht bei Tatbegehung gefertigter Überwachungsfotos; von einer weiter gehenden Übernahme von Verantwortung ist er wieder abgerückt. Das erreicht nicht ansatzweise die mildernde Wirkung einer freiwilligen Aufdeckung der Tat vor ihrer Entdeckung. Mit seinen beanstandungsfreien Leistungen erfüllte er letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Alles in allem gelangt das Gericht bei einer abschließenden Gesamtabwägung zu der prognostischen Bewertung, dass als Sanktion für das Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
166cc) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
167dd) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd neun Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese geboten ist.
168Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N.
169V. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
170VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
171Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.