Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. März 2014 - 3 A 528/12


Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am xx. Februar 1963 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium P. tätig.
3Am 9. Februar 2006 war er an einem Einsatz beteiligt, bei dem eine gerichtlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung durchgesetzt werden sollte. Der Wohnungsinhaber leistete Widerstand und übergoss den Kläger mit einer brennenden Flüssigkeit. Der Kläger gab dabei einen Schuss aus seiner Dienstwaffe ab, durch den niemand verletzt wurde.
4Am 1. Dezember 2006 nahm er an einem Einsatz gegen einen mutmaßlich geistig verwirrten Mann teil, in dessen Verlauf dieser sich durch einen Kopfschuss selbst tötete.
5Mit Schreiben vom 15. November 2007 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium P. die Anerkennung des Vorfalls vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall.
6Ab dem 15. November 2007 war er dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 20. November 2007 bis zum 6. Februar 2008 wurde er stationär und vom 6. Februar 2008 bis zum 20. Februar 2008 teilstationär im St. W. -Hospital in E. wegen einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt. In der Zeit vom 8. Mai 2008 bis zum 19. Juni 2008 befand er sich zur stationären Behandlung in der Klinik G. in C. T. . Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode und die Teilsymptomatik einer PTBS diagnostiziert.
7Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 bat das Polizeipräsidium P. den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums C1. um Untersuchung und Begutachtung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Vorfalls vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) und für die Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) gegeben seien.
8Der polizeiärztliche Dienst des Polizeipräsidiums C1. holte daraufhin ein nervenfachärztlich-psychotherapeutisches Fachgutachten der Psychosomatischen Fachklinik C. Q. ein. Der Kläger wurde vom 4. November 2008 bis zum 6. November 2008 stationär in die dortige Fachklinik aufgenommen. Nach dem von Dr. med. U. erstellten und von Prof. Dr. N. als Gesamtverantwortlichem gezeichneten Gutachten vom 2. Dezember 2008 leidet der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer durch das Unfallereignis vom 9. Februar 2006 ausgelösten PTBS. Eine Polizeidienstfähigkeit sei derzeit ebenso wenig gegeben wie eine allgemeine Dienstfähigkeit. Nach einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 liegt beim Kläger unter Berücksichtigung der Vorbefunde, der ausführlichen Anamnese und Verhaltensbeobachtung während des stationären Aufenthalts in C. Q. sowie aller Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert vor. Diese Einschätzung erfolge analog den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ sowie unter Berücksichtigung der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“. Oberregierungsmedizinalrat Dr. L. vom polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums C1. schloss sich den gutachterlichen Feststellungen mit polizeiärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 an.
9Mit Bescheid vom 13. März 2009, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erkannte das Polizeipräsidium P. den Vorfall vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall an und teilte dem Kläger mit, dass ab dem 15. November 2007 eine MdE von 30 vom Hundert gegeben sei; damit habe er einen Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG, über dessen genaue Höhe ihn das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) benachrichtigen werde.
10Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Mai 2009 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seither erhält er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG sowie einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG.
11Am 30. Juni 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. März 2009 und führte aus: Es sei lediglich eine MdE von 30 vom Hundert festgestellt worden, was zu einem monatlichen Unfallausgleich von 120,- Euro führe. Die MdE sei jedoch zu niedrig angesetzt worden, da er angesichts des gegebenen Beschwerdebilds keine Möglichkeit habe, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und somit zu 100 % erwerbsgemindert sei. Ferner legte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin Dr. F. (Opferschutzambulanz des Klinikums E1. ) vom 8. Juni 2009 vor, in der diese zwar der durch Prof. Dr. N. gestellten Diagnose zustimmte, die von diesem festgestellte MdE jedoch mit der Begründung kritisierte, dass der Kläger angesichts der gegebenen Symptomatik derzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
12Mit Schreiben vom 29. September 2009 gab das Polizeipräsidium P. den Vorgang unter Hinweis auf die Versorgungszuständigkeitsverordnung an das LBV ab. Dieses beauftragte mit Schreiben vom 20. Januar 2010 das Institut für ärztliche Begutachtung in E2. mit der Erstellung eines Zweitgutachtens zu der beim Kläger vorliegenden MdE. Das beauftragte Institut teilte mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28. Januar 2010 mit, dass die vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. N. und des Dr. L. nach Auswertung der Akten schlüssig seien.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2010 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. März 2009 als unbegründet zurück.
14Der Kläger hat am 2. März 2010 Klage erhoben. Die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 vom Hundert sei angesichts der bestehenden Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar.
15Der Kläger hat beantragt,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums P. vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. ab dem 15. November 2007 in Höhe von 624,- Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 631,- Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 646,- Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von derzeit 652,- Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 2. März 2010 mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer MdE von 60 vom Hundert ab dem 15 November 2007 in Höhe von 276,- Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 279,- Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 286,- Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 289,- Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die durch Prof. Dr. N. gestellte Diagnose einer PTBS sei zwar überzeugend. Es verbiete sich aber angesichts der gravierenden Folgen der Erkrankung des Klägers, eine MdE von lediglich 30 vom Hundert anzusetzen. Die MdE des Klägers sei mit 60 vom Hundert anzusetzen. Für diese Feststellung böten die vorliegenden ärztlichen Gutachten eine hinreichende Grundlage. Die gegenteilige Auffassung des Prof. Dr. N. könne nicht überzeugen, denn die von ihm herangezogenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ seien mittlerweile überholt. Die aktuellen Richtlinien für die Begutachtung sähen für entsprechende Krankheitsbilder eine MdE von mindestens 30 vom Hundert vor. Auch unter Heranziehung der von Prof. Dr. N. selbst mitentwickelten „C. Q1. Klassifikation“ sei es kaum sachgerecht, dass bei Feststellung der MdE nicht von einem Rahmen zwischen 50 und 70 vom Hundert ausgegangen worden sei, da der Gutachter auch mittelgradige soziale Anpassungsstörungen festgestellt habe. Eine Neubegutachtung sei gleichwohl nicht veranlasst. Das Gericht könne die MdE aufgrund der „C. Q1. Klassifikation“ selbst festsetzen. Dabei sei angesichts der von Prof. Dr. N. ermittelten Symptomatik von einem Rahmen zwischen 50 und 70 vom Hundert auszugehen. Die festgestellten Symptome lägen dabei im mittleren Bereich, so dass seitens des Gerichts eine MdE von 60 vom Hundert anzunehmen sei.
20Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Februar 2012 zugestellte (berichtigte) Urteil am 22. Februar 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Berufung zugelassen und mit Beschluss vom 3. April 2013 Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die in dem Gutachten vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 bezeichneten dienstunfallbedingten gesundheitlichen Störungen während des Zeitraums vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 gemindert und wie hoch während dieses Zeitraums der entsprechende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit war. Auf das daraufhin erstellte Gutachten vom 17. Juni 2013 wird Bezug genommen.
21Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Es sei angesichts seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachvollziehbar, dass seine Erkrankung im Bereich von Nr. 3.7 der Versorgungsmedizin-Verordnung nur in die Kategorie „stärker behindernde Störungen“ und nicht in die Kategorie „schwere Störungen“ eingeordnet worden sei. Der Gutachter sei entgegen den gerichtlichen Vorgaben davon ausgegangen, einige Symptome seien nicht dienstunfallbedingt. Zudem würden die Vorbehandlungen verharmlosend dargestellt. Insgesamt sei er der Auffassung, das vorhandene Gutachten könne verwertet werden. Die Feststellung der MdE sei keine medizinische Frage, sondern eine Rechtsfrage, die durch das Gericht zu entscheiden sei.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
26Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE von 100. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten. Der beweispflichtige Kläger habe keinen Nachweis für eine höhere MdE erbracht. Die Mitwirkung an einer weiteren Aufklärung habe er verweigert.
27Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Gutachter Dr. med. U. gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der über den Kläger geführten Personalakte (5 Hefte) Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
31Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung eines höheren Unfallausgleichs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Unfallausgleich auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mehr als 30 vom Hundert.
32Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 – m.w.N., juris; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2010 – 3 A 258/08 -.
34Zum Unfallzeitpunkt im Februar 2006 war hiernach das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der damals geltenden Fassung
35Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
36anzuwenden (nachfolgend: BeamtVG a.F.). Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG a.F. erhält der infolge eines Dienstunfalls verletzte Beamte, der in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, einen Unfallausgleich, der in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt wird. Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Erwerbsbeschränkung, wenn sie mindestens 25 vom Hundert beträgt.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 3 A 613/12 -; Urteil vom 22. April 2010 – 3 A 258/08 -.
38Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist für die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge auch nach Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes mit dem Vomhundertsatz in Höhe des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 31 Abs. 1 BVG weiter zu verwenden.
39Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – 3 B 09.659 –, juris; Brockhaus, in: Schutz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 25, 26.
40Der versorgungsrechtliche Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ stellt auf die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ab. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
41BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 57.12 –, juris; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 -, BVerwGE 112, 92.
42Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt.
43OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 – OVG 4 B 32.10 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – 3 B 09.659 –, juris.
44Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Feststellung der MdE nicht gesondert zu berücksichtigen, dass er den Beruf verloren hat. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. verweist hinsichtlich der Höhe der Grundrente auf § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, nicht hingegen auf § 30 Abs. 2 BVG.
45Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen. Der Sachverständige kann sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Nr. 35.2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtVG orientieren. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 - 3 A 3339/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 3 ZB 11.1166 -, juris; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Erl. 7.1; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 35, Rn. 50 ff.
47In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 eine MdE von 30 vorlag. Dies ergibt sich aus dem nervenfachärztlich-psychotherapeutischen Gutachten vom 2. Dezember 2008, der zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2009 sowie dem nervenfachärztlich-psychotherapeutischen Gutachten nach Aktenlage vom 17. Juni 2013.
48Das erstgenannte Gutachten beruht auf einer Auswertung der Vorbefunde, einer Anamneseerhebung und Verhaltensbeobachtung des Klägers während eines stationären Aufenthalts vom 4. bis 6. November 2008, einer körperlichen Untersuchung, EKG- und EEG-Untersuchungen sowie der Testpsychologie. Es stellt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1).
49In der ergänzenden Stellungnahme gelangt der Gutachter unter Berücksichtigung von Nr. 26.3 der (seinerzeit geltenden) „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“
50abrufbar beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=AFDC218DC7149F3BEE11D30294A3E551?__blob=publicationFile
51zu dem Ergebnis, dass die Kriterien zur Einstufung in „stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ erfüllt sind und dafür eine Einstufung in eine MdE von 30 bis 40 vorgesehen ist.
52Auch unter Berücksichtigung der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“
53- N. /Okon/U. /Tödt/Heuft,
54Empfehlungen zur Diagnostik und sozialmedizinischen Bewertung von dienstlich verursachten Psychotraumata bei Polizeibeamten, in: Der medizinische Sachverständige 2008, Seite 224 ff. -
55sei eine Einschätzung in Höhe von 30 vom Hundert vorzunehmen.
56Der generelle Einschätzungsrahmen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überholt. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im November 2008 vielmehr beschlossen, dass ein Grad der Schädigung von wenigstens 30 gerechtfertigt ist, wenn alle Kriterien der PTBS erfüllt sind.
57Tagung vom 6. bis 7. November 2008, Beschluss zu posttraumatischer Belastungsstörung - Klinik und Begutachtung zu Punkt 1.1 der Sitzung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA am 12./13. November 1997 - Az.: 65-50122-2/38;
58abrufbar ebenfalls beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter
59http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/rundschreiben-soziale-entschaedigung-IVc-3-46052-2-60.pdf;jsessionid=AFDC218DC7149F3BEE11D30294A3E551?__blob=publicationFile.
60Das Verwaltungsgericht war nicht berechtigt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf der Grundlage des Gutachtens vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 selbst festzusetzen. Sollte es angesichts der recht knappen Begründung für das Vorliegen einer MdE von 30 in der ergänzenden Stellungnahme Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung gehabt haben, so hätte eine (schriftliche oder mündliche) Erläuterung durch den Gutachter zum Zwecke einer Substantiierung bzw. einer erneuten Überprüfung nahe gelegen.
61Der erkennende Senat hat den Gutachter um ein ergänzendes Gutachten gebeten, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die dienstunfallbedingten gesundheitlichen Störungen während des Zeitraums vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 gemindert und wie hoch während dieses Zeitraums der entsprechende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit war.
62Der Gutachter führt in seinem Gutachten vom 17. Juni 2013 aus, in den psychischen Befunden aller stationären Aufenthalte wie auch der stationären Begutachtung seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression geschildert worden. Darüber hinausgehende schwere Einschränkungen der Alltagsfähigkeit würden jedoch nicht beschrieben. Auch fänden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf höhergradige Einschränkungen der Alltagsfähigkeit während der Behandlungen. Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei es erforderlich, die besonderen Einzelheiten des Falles zu bewerten. Einen Anhaltspunkt lieferten die Tabellen der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
63Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122).
64Nr. 3.7 der GdS-Tabelle in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV verhalte sich zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) werde ein Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert vorgesehen. Bei schweren Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) sei eine Einstufung von 50 bis 70 vom Hundert vorgesehen, wenn es sich um mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten handele; bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gelte ein Rahmen von 80 bis 100 vom Hundert.
65Es sei unter Würdigung aller ärztlicher Berichte und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizin-Verordnung auch aus heutiger Sicht die Einschätzung einer (damaligen) MdE von 30 angemessen. Eine höhere MdE sei hingegen nicht gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf derart starke Einschränkungen, dass der Kläger etwa nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Tagesablauf eigenständig zu gestalten, oder nicht an therapeutischen Maßnahmen hätte teilnehmen können, wie dies etwa bei schwereren Störungen der Fall sei. Im Hinblick auf die „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“ seien alle Faktoren im Rahmen von 30 bis 40 erfüllt. Zwar bestünden auch Teilaspekte, die im Rahmen von 50 bis 70 aufgeführt seien, aber nicht in dem Maße, dass eine Einschätzung in diesem Rahmen gerechtfertigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000 bis 2002 Schlafstörungen entwickelt habe und es im Jahr 2005 zu Eheproblemen gekommen sei.
66Der Senat macht sich diese umfassenden und überzeugenden Erwägungen des Gutachters, die dieser in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert hat, zu eigen. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei dem Kläger eine MdE von 30 vom Hundert vorlag.
67Ein weiteres Gutachten musste nicht eingeholt werden, so dass der hierauf bezogene Beweisantrag des Klägers abgelehnt werden konnte (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die vorhandenen Gutachten reichen aus, um dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.
68Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters zu zweifeln. An seiner Sachkunde und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, er habe als Oberarzt in der Psychosomatischen Klinik in C. Q. langjährige Erfahrung in der Bewertung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Beispielhaft nannte er Fälle von Polizeibeamten mit traumatischen Erlebnissen, von Soldaten nach Rückkehr von Auslandseinsätzen sowie von Überfallopfern.
69Der Gutachter ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat seinen Gutachten einen vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe den Kläger selbst untersucht und mit ihm Gespräche geführt. Er habe die vorliegenden ärztlichen Berichte und Therapieverläufe ausgewertet. Des Weiteren habe er die Alltagsfähigkeit des Klägers unter Klinikbedingungen sowie die Beschreibung des Klägers über seinen Alltag und seinen Tagesablauf zu Hause ausgewertet, um zu bewerten, welche Ressourcen der Kläger habe. Schließlich habe er den Leitenden Psychologen P1. zur Untersuchung herangezogen und es habe ein Abschlussgespräch mit dem Chefarzt, Herrn Prof. Dr. N. , stattgefunden. Dies wird vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit er sich dahingehend geäußert hat, der Gutachter habe ihm im Abschlussgespräch geraten, sich in stationäre Therapie zu begeben, weil er sonst als Alkoholiker ende, gilt nichts anderes. Zwar hat er dies mithilfe eines Schreibens an den Polizeiarzt Dr. L. mittelbar substantiiert. Der Gutachter hat dies jedoch in Abrede gestellt und ausgeführt, er erinnere sich an das Abschlussgespräch, in dem er dem Kläger geraten habe, die psychopharmakologische Therapie und die verhaltenstherapeutische Behandlung weiterzuführen. Eine Alkoholproblematik sei bei dem Kläger nie ein Thema gewesen. Hierfür ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Unabhängig davon würde eine solche Äußerung – sollte sie so gefallen sein – die vollständige Auswertung der Berichte und Therapieverläufe nicht infrage stellen.
70Die Kritik des Klägers, die ärztlichen Berichte und Therapieergebnisse seien unzutreffend, weil es ihm schlechter als dargestellt gegangen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Berichte in welcher Hinsicht unrichtig sein sollten. Hinzu kommt, dass auch die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin Dr. F. von der Opferschutzambulanz des Klinikums E1. vom 8. Juni 2009 der Diagnose zustimmte und lediglich die festgestellte MdE kritisierte. Unabhängig davon kann der Gutachter nur die vorliegenden ärztlichen Unterlagen auswerten. Zudem hat er sich – wie oben dargestellt – auch ein eigenes umfassendes Bild von dem Kläger und dessen Ressourcen gemacht.
71Die Gutachten weisen auch keine erkennbaren Mängel oder unlösbaren Widersprüche auf. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten Gutachten vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 einerseits und dem Gutachten vom 17. Juni 2013 andererseits. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das erste Gutachten eine andere Zielrichtung hatte. Es sollte diagnostiziert werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger gegeben sind, insbesondere ob eine PTBS vorliegt. Das zweite Gutachten sollte hingegen ausdrücklich den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nochmals begutachten und begründen. Deshalb habe er in diesem Gutachten auch berücksichtigt, dass bereits vor dem Unfallereignis gewisse gesundheitliche Einschränkungen beim Kläger bestanden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Schlafstörungen in den Jahren 2000 bis 2002 und die Eheprobleme im Jahr 2005 hätten keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn die darauf beruhenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten nach dem Unfallereignis im Jahr 2006 fort, auch wenn sich die familiäre Situation des Klägers – wie er vorträgt – danach nochmals verschärft hat.
72Entgegen der Ansicht des Klägers sind die vorliegenden Gutachten auch plausibel. Es ist zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit schwerpunktmäßig auf das Gutachten vom 17. Juni 2013 abzustellen, da das Gutachten vom 2. Dezember 2008 vorrangig unter dem Blickwinkel der Feststellung der Erkrankung des Klägers verfasst wurde und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2009 sich nur recht knapp mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit beschäftigt. Der Gutachter hat zutreffend die seit dem 1. Januar 2009 geltende Versorgungsmedizin-Verordnung herangezogen. Er hat im Gutachten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Nr. 3.7 der GdS-Tabelle in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV vorliege und dafür ein Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus den herangezogenen ärztlichen Berichten und aus dem Ergebnis der stationären Begutachtung. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass bei dem Kläger – wie der Gutachter selbst anführt – Teilaspekte bestanden, die in dem Rahmen von 50 bis 70 aufgeführt sind. Der Gutachter begründet dies damit, dass sich an keiner Stelle Hinweise auf derart starke Einschränkungen fänden, dass der Kläger etwa nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Tagesablauf eigenständig zu gestalten oder nicht mehr an therapeutischen Maßnahmen hätte teilnehmen können, wie dies bei schwereren Störungen (zum Beispiel einer schweren Zwangskrankheit) der Fall sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem steht nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er habe in seinem Alltag zu Hause „irgendetwas“ gemacht, um beschäftigt zu sein. Denn dies steht nicht der gutachterlichen Einschätzung entgegen, dass er in der Lage war, seinen Tagesablauf (im Alltag und in der Klinik) eigenständig zu gestalten. Der Gutachter hat auch zutreffend in die Bewertung einbezogen, dass der Kläger zwar den Kontakt zu Kollegen abgebrochen hat, aber in ein familiäres Umfeld eingebunden war. Er hatte nach eigenem Bekunden über seine eigene Familie hinaus Kontakt zu seinen Eltern und ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Der Gutachter weist hinsichtlich einer Einordnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert auch darauf hin, dass man keineswegs anhand von Tabellen und nach Aktenlage wie in einer Checkliste Symptome abhaken könne. Dies widerspreche den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung, wonach stets der Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu berücksichtigen sei.
73Vgl. Teil B, Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV.
74Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Abweichung von der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“ vor, die der Gutachter auf der Grundlage seiner umfangreichen beruflichen Erfahrung selbst mit entwickelt hat. Unabhängig davon mag diese eine fachliche Arbeitshilfe darstellen; rechtlich verbindlich ist sie nicht.
75Die Gutachten sind auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./7. November 2008 nicht zu beanstanden, wonach bei Vorliegen aller Kriterien einer PTBS ein Grad der Schädigung von wenigstens 30 gerechtfertigt sei. Der Kläger kann daraus nicht mit Erfolg ableiten, dass ihm nicht nur eine „Mindest-MdE“ zuerkannt werden dürfe. Es wurde oben bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine Einordnung in den Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert nicht zu beanstanden ist.
76Innerhalb dieses Rahmens hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass in einer notwendigerweise vergleichenden Betrachtung einer Vielzahl von Fällen vorliegend eine MdE von 30 vom Hundert angemessen ist. Soweit er bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auch eine MdE von 40 als annehmbar bezeichnet hat, ergibt sich nichts anderes. Der Gutachter hat dies nur als Möglichkeit erwogen, so dass sich das Gericht nicht die hierfür notwendige volle Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte. Der beweispflichtige Kläger hat den notwendigen Beweis hierfür nicht erbracht.
77Vgl. zu den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, NJW 1982, 1893.
78Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Gutachter hätte seine Einschätzung revidiert und die Einholung einer anderen Meinung empfohlen. Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass der Kläger im gesamten Verfahren die Gutachten ausdrücklich als ausreichende Grundlage angesehen hat, war dieser Passus auf Seite 28 des Gutachtens während der Anwesenheit des Gutachters nicht Thema in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat diese Behauptung erst aufgestellt, nachdem der Gutachter im allseitigen Einverständnis entlassen worden war und hierzu nicht mehr befragt werden konnte. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Kläger eine vom LBV seinerzeit erwogene erneute Begutachtung vehement abgelehnt hatte, wie sich aus seiner Email vom 22. Januar 2010 mehr als deutlich ergibt. Dies alles kann jedoch dahin stehen. Tragend sind allein folgende Erwägungen: Der in Rede stehende Satz, dass es für den Gutachter nicht nachvollziehbar sei, dass bei strittiger Höhe der MdE nicht eine erneute Begutachtung erfolgte, kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Unmittelbar danach legt der Gutachter nämlich dar, dass eine erneute Begutachtung ohnehin wegen eines eventuell veränderten Gesundheitszustandes für das Jahr 2010 empfohlen wurde. Zudem hat der Gutachter nicht im Ansatz dargelegt, dass er – etwa aufgrund einer zu dünnen Tatsachengrundlage oder wegen fehlender Fachkenntnisse – die Einholung einer weiteren Meinung anregt. Das Gegenteil ist nach dem Gutachten und den ausführlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung der Fall. Hier haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Gutachter sich von seinem Gutachten distanzieren würde. Unabhängig davon steht nicht dem Gutachter, sondern allein dem Gericht die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zu. Es ist vor diesem Hintergrund widerspruchsfrei und plausibel, dass beim Kläger eine MdE von 30 vom Hundert vorlag.
79Nicht tragend pflichtet der Senat dem Gutachter bei, der bereits in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2008 eine Nachuntersuchung des Klägers nach etwa zwei Jahren und damit im Jahr 2010 empfohlen hat. Dieser Empfehlung wurde – bis heute – nicht Rechnung getragen. Weder der Kläger noch der Beklagte haben die Entwicklung der MdE im Zeitraum seit dem Jahr 2010 untersuchen lassen. Der Beklagte hat damit den Gesundheitszustand des Klägers nicht „unter Kontrolle“ gehalten. Der (anwaltlich vertretene) Kläger hat keinen erneuten Antrag unter Hinweis auf einen (möglicherweise) veränderten Gesundheitszustand gestellt.
80Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994 – 6 A 2089/91 -, RiA 1995, 298.
81Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Unfallausgleichs hat, besteht auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- 1.
von 30 in Höhe von 171 Euro, - 2.
von 40 in Höhe von 233 Euro, - 3.
von 50 in Höhe von 311 Euro, - 4.
von 60 in Höhe von 396 Euro, - 5.
von 70 in Höhe von 549 Euro, - 6.
von 80 in Höhe von 663 Euro, - 7.
von 90 in Höhe von 797 Euro, - 8.
von 100 in Höhe von 891 Euro.
Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 35 Euro, |
von 70 und 80 | um 43 Euro, |
von mindestens 90 | um 53 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 103 Euro, |
Stufe II | 212 Euro, |
Stufe III | 316 Euro, |
Stufe IV | 424 Euro, |
Stufe V | 527 Euro, |
Stufe VI | 636 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- 1.
von 30 in Höhe von 171 Euro, - 2.
von 40 in Höhe von 233 Euro, - 3.
von 50 in Höhe von 311 Euro, - 4.
von 60 in Höhe von 396 Euro, - 5.
von 70 in Höhe von 549 Euro, - 6.
von 80 in Höhe von 663 Euro, - 7.
von 90 in Höhe von 797 Euro, - 8.
von 100 in Höhe von 891 Euro.
Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 35 Euro, |
von 70 und 80 | um 43 Euro, |
von mindestens 90 | um 53 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 103 Euro, |
Stufe II | 212 Euro, |
Stufe III | 316 Euro, |
Stufe IV | 424 Euro, |
Stufe V | 527 Euro, |
Stufe VI | 636 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung, - b)
eine Kriegsgefangenschaft, - c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, - d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, - e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen, - f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.