Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2016 - 2 C 14/14
Gericht
Tatbestand
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Der im Jahr 1975 geborene Kläger war im Jahr 2002 Polizeianwärter im Dienste des Beklagten. Im April 2002 erlitt er einen Dienstunfall, in dessen Folge er bis heute unter einer Peroneusparese links (Fußheberlähmung) sowie einem Teiluntergang des Musculus tib. anterior links (Fußhebermuskel) leidet. Der Unfall führte zur Polizeidienstunfähigkeit des Klägers. Am 1. September 2003 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungssekretäranwärter ernannt. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst arbeitete er als Tarifbeschäftigter beim Beklagten. Im Juli 2008 wurde er erneut zum Beamten in Diensten des Beklagten ernannt. Infolge des Dienstunfalls erhielt der Kläger Unfallfürsorgeleistungen, zunächst Unfallausgleich und ab dem 1. September 2003 einen Unterhaltsbeitrag auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert (v.H.).
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Der Kläger trägt als Folge des Dienstunfalls eine sog. Peroneus-Schiene, ein orthopädisches Hilfsmittel, das den Fuß stabilisiert und dessen "Herabhängen" verhindert. Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger mit dieser Schiene in der Lage war, an einem Fußballspiel teilzunehmen, setzte er die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Null fest. Es sei von einer Verbesserung der dienstunfallbedingten Beschwerden auszugehen. In dem daraufhin erstellten ärztlichen Gutachten wurde ausgeführt, dass keine rechtlich wesentliche Änderung gegenüber dem letzten Gutachten eingetreten, die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin berechtigt sei. Auf ergänzende Nachfrage führte der Gutachter aus, dass durch die Nutzung orthopädischer Hilfsmittel (hier durch die Peroneus-Schiene) die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur noch 15 v.H. betrage. Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass erwerbsmindernde Folgen im Sinne des § 35 BeamtVG nicht vorlägen.
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Der hiergegen gerichtete Widerspruch sowie die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, als Folgen des Dienstunfalls beim Kläger eine Erwerbsminderung in Höhe von 30 v.H. anzuerkennen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach der Minderung der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Bei der Bewertung sei eine Funktionsverbesserung durch Heil- oder Hilfsmittel nicht zu berücksichtigen.
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Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
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das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2010 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte verpflichtet sei, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 11. März 2014 einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. anzuerkennen.
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1. Die im Kern des Streits stehende Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers stellt eine Tatbestandsvoraussetzung für die der Sache nach vom Kläger beanspruchte Leistung eines Unterhaltsbeitrags dar. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zeitraum ist § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), welche - soweit hier von Bedeutung - den nachfolgenden Fassungen entspricht. Mit Wirkung vom 1. April 2014 ist diese Vorschrift durch § 41 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) ersetzt worden.
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Während der Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG eine Unfallfürsorgeleistung für im Dienst stehende oder in den Ruhestand getretene Beamte darstellt, erhält ein durch einen Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, dass bei dem früheren Beamten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigsten 20 v.H. gegeben ist.
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Die Rechtsnatur des einmal entstandenen Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag ändert sich auch dann nicht, wenn der frühere Beamte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird, und sei es - wie hier - in ein Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn. Namentlich wandelt sich der Anspruch nicht zurück in einen ursprünglich gegebenen Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Das folgt aus dem Charakter des Unterhaltsbeitrags, der eine Entschädigungsleistung dafür darstellt, dass der Beamte infolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses keine weiteren Leistungen der Unfallfürsorge für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 53.66 - Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 4 S. 4 ff.; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 3 zu § 38 Ziff. 1.5; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 38 BeamtVG Rn. 31; Wilhelm, in: GKÖD, § 38 BeamtVG Rn. 22; offen für den Fall der Begründung eines erneuten Beamtenverhältnisses zu demselben Dienstherrn: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 38 BeamtVG Rn. 5). Der Entschädigungsanspruch erlangt mit seinem Entstehen Selbstständigkeit. Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses - auch zu dem früheren Dienstherrn - kann etwaige frühere Ansprüche auf Unfallfürsorgeleistungen nicht wiederaufleben lassen. Denn bei dem neuen Beamtenverhältnis handelt es sich um ein anderes Beamtenverhältnis als dasjenige, innerhalb dessen sich der ausgleichspflichtige Unfall ereignet hat.
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2. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die durch den Dienstunfall verursachte Erwerbsbeschränkung. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab (§ 38 Abs. 2 BeamtVG). Dieser bestimmt sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (§ 38 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG). Hieraus folgt zunächst, dass es nicht um die Beeinträchtigung der Ausübung des konkret innegehabten Amtes geht. Maßstab ist vielmehr die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - bieten, einen Erwerb zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 <97>; Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 9). Insoweit unterscheiden sich die Regelungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auch von denjenigen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die dort in § 56 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vorgesehene Berücksichtigung von Nachteilen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - Breith. 2010, 31), findet im Beamtenversorgungsrecht keine Entsprechung.
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Der Unterhaltsbeitrag gewährt Entschädigung bzw. Schadensersatz. Er soll Erwerbseinbußen ausgleichen, die darauf beruhen, dass der frühere Beamte infolge der dienstunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen nur eingeschränkt in der Lage ist, aus eigener Kraft für ein Erwerbseinkommen zu sorgen. Es handelt sich hierbei um eine pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - BVerfGK, 18, 377 <384 f.> zur Verletztenrente nach § 56 SGB VII; BVerwG, Urteile vom 19. April 1996 - 8 C 3.95 - BVerwGE 101, 86 <89> und vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 <97>).
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Da die Beurteilung der durch einen Dienstunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit medizinischen Sachverstand voraussetzt, ist zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung regelmäßig ein ärztliches Gutachten zu erstellen. Allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, bilden in der Regel die Basis für die Bewertung durch den Sachverständigen. Sie sind die Grundlage für eine gleiche Bewertung in zahlreichen Parallelfällen. Diese Richtwerte sind allerdings nur Orientierungshilfen; die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen (früheren) Beamten in seinem individuellen Fall abstellen (VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 3 ZB 11.1166 - juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 3 A 528/12 - juris Rn. 45; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, § 35 BeamtVG Rn. 49; vgl. ferner BSG, Urteile vom 15. Dezember 1955 - 4 RJ 90/54 - juris Rn. 18 und vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R - EzS 128EzS 128/200, Rn. 17).
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3. Eine einmal erfolgte Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch den Dienstherrn auf zweierlei Weise angepasst werden. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau einerseits von § 38 Abs. 6 sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, der bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages ergänzend heranzuziehen ist, und § 48 VwVfG andererseits.
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a) Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich gewesen sind, kann eine Anpassung nach erneuter ärztlicher Untersuchung erfolgen. Dies ergibt sich für den Unterhaltsbeitrag aus § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG. Dort ist die Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Leistung des Unterhaltsbeitrags nur für die Dauer der Erwerbsbeschränkung vorsieht, und mit § 38 Abs. 2 BeamtVG, der den Umfang der Leistung in Relation zum Umfang der Erwerbsbeschränkung setzt, folgt, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Anpassung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen kann.
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b) War die Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Anfang an fehlerhaft, ändern sich insoweit also allein die Rechtserkenntnisse des Dienstherrn, kann die Anpassung nicht auf der Grundlage von § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG erfolgen. Hier ist vielmehr eine vollständige oder teilweise Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung nach § 48 VwVfG erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1980 - 6 B 44.80 - Buchholz 232.5 § 35 BeamtVG Nr. 1 S. 1 f.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 35 BeamtVG Rn. 68).
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4. Rechtsschutz gegen die Anpassung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der Annahme eines geringeren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erlangt der frühere Beamte mittels Widerspruch und Anfechtungsklage. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erfolgt durch einen Dauerverwaltungsakt, der darauf gerichtet ist, eine laufende Geldleistung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 12). Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 38 Abs.1 Satz 1 BeamtVG, nach der der Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Erwerbsbeschränkung gewährt wird. Mit der im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage anzustrebenden Aufhebung eines Änderungsbescheids lebt der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt wieder auf; es bedarf keiner erneuten Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und keiner erneuten Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsbeitrags.
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5. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft, bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei die Verwendung orthopädischer Hilfsmittel nicht zu berücksichtigen. Der Senat ist auch nicht an die darauf fußende Annahme des Oberverwaltungsgerichts gebunden, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage beim Kläger 30 v.H. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Tatsachengericht grundsätzlich um eine bindende Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Vorliegend steht jedoch nicht die tatsachenbasierte arbeitsmedizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Raume; vielmehr geht es um die revisible Rechtsfrage der Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals.
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Der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des von § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG verwendeten Begriffs der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie des synonym von § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verwendeten Begriffs der Erwerbsbeschränkung. Schon der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass Anknüpfungspunkt des Unterhaltsbeitrags nicht die erlittene Körperverletzung, sondern die Erwerbsbeschränkung ist. Der Unterhaltsbeitrag wird neben den Kosten für das Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG) gewährt. Der Umfang des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach dem Maß der auf den Körperschaden zurückzuführenden, abstrakt anzunehmenden Erwerbseinbußen. Steigert ein orthopädisches Hilfsmittel (hier die Peroneus-Schiene) die Fähigkeit, sich im allgemeinen Erwerbsleben einen Erwerb zu verschaffen, wirkt sich dies folglich bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. Das folgt aus der beschriebenen Erwerbsbezogenheit des Anspruchs (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Becker, MedSach 2008, 142 <145>; Plagemann, MedSach 2004, 94 <96>; Koss, MedSach 2004, 92 <93>; a. A. für den Bereich von Amputationen: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010 S. 691). Diesem Grundgedanken des Unfallfürsorgerechts widerspräche es, die Erwerbsbeschränkung allein aus dem objektiv funktionalen Körperschaden herzuleiten. Die sozialgerichtliche Praxis verfährt entsprechend jedenfalls im Bereich von Sehhilfen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2010 - L 22 U 28/08 - juris Rn. 31) und Endoprothesen (LSG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2015 - L 6 U 50/15 - juris Rn. 54 f.) und berücksichtigt deren die Erwerbsfähigkeit steigernde Funktion.
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Auch der Zweck der Vorschrift zielt darauf ab, die dienstunfallbedingt eingeschränkte Fähigkeit, im allgemeinen Arbeitsleben einen Erwerb zu verdienen, abstrakt zu entschädigen. Ist diese Fähigkeit infolge des Einsatzes orthopädischer Hilfsmittel nicht oder weniger stark eingeschränkt, besteht nur ein entsprechend geringerer Bedarf für eine finanzielle Kompensation. Das entspricht dem im Entschädigungsrecht verorteten Gedanken der Schadensminderungspflicht. Gemäß § 254 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB hängt die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz u.a. davon ab, ob es der Geschädigte unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch für die Verwendung von orthopädischen Hilfsmitteln im Recht der Unfallfürsorge heranziehen. Danach muss sich der geschädigte frühere Beamte die durch die Verwendung des Hilfsmittels erreichte Schadensminderung bei seinem Entschädigungsanspruch anrechnen lassen. Das erscheint auch deswegen angemessen, weil entsprechende Hilfsmittel regelmäßig auf Kosten des Dienstherrn im Rahmen der Heilfürsorge gemäß § 33 BeamtVG angeschafft werden.
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Dabei können nur solche Hilfsmittel die Erwerbsfähigkeit steigern, deren Benutzung für den früheren Beamten bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zumutbar ist. Gehen von dem Hilfsmittel selbst Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit anderer Art aus oder führt die Benutzung des Hilfsmittels ihrerseits zu körperlichen, seelischen oder sonstigen Beeinträchtigungen, so ist dies in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzustellen. Darüber hinaus kann die Benutzung des Hilfsmittels nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie die Erwerbsfähigkeit des Beamten im konkreten Fall auch tatsächlich steigert. Beide Aspekte (Zumutbarkeit und Maß der Steigerung der Erwerbsfähigkeit) sind von der Behörde und bereits zuvor von dem begutachtenden Arzt in die ohnehin erforderliche Betrachtung des Einzelfalls (s.o., Rn. 12) einzubeziehen.
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6. Da nach den von den Beteiligten auch in der Revisionsverhandlung nicht bestrittenen tatsächlichen Verhältnissen die Erwerbsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum infolge des zu berücksichtigenden Hilfsmittels nur um 15 v.H. gemindert war, scheidet die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
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(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
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bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am xx. Februar 1963 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium P. tätig.
3Am 9. Februar 2006 war er an einem Einsatz beteiligt, bei dem eine gerichtlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung durchgesetzt werden sollte. Der Wohnungsinhaber leistete Widerstand und übergoss den Kläger mit einer brennenden Flüssigkeit. Der Kläger gab dabei einen Schuss aus seiner Dienstwaffe ab, durch den niemand verletzt wurde.
4Am 1. Dezember 2006 nahm er an einem Einsatz gegen einen mutmaßlich geistig verwirrten Mann teil, in dessen Verlauf dieser sich durch einen Kopfschuss selbst tötete.
5Mit Schreiben vom 15. November 2007 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium P. die Anerkennung des Vorfalls vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall.
6Ab dem 15. November 2007 war er dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 20. November 2007 bis zum 6. Februar 2008 wurde er stationär und vom 6. Februar 2008 bis zum 20. Februar 2008 teilstationär im St. W. -Hospital in E. wegen einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt. In der Zeit vom 8. Mai 2008 bis zum 19. Juni 2008 befand er sich zur stationären Behandlung in der Klinik G. in C. T. . Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode und die Teilsymptomatik einer PTBS diagnostiziert.
7Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 bat das Polizeipräsidium P. den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums C1. um Untersuchung und Begutachtung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Vorfalls vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) und für die Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) gegeben seien.
8Der polizeiärztliche Dienst des Polizeipräsidiums C1. holte daraufhin ein nervenfachärztlich-psychotherapeutisches Fachgutachten der Psychosomatischen Fachklinik C. Q. ein. Der Kläger wurde vom 4. November 2008 bis zum 6. November 2008 stationär in die dortige Fachklinik aufgenommen. Nach dem von Dr. med. U. erstellten und von Prof. Dr. N. als Gesamtverantwortlichem gezeichneten Gutachten vom 2. Dezember 2008 leidet der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer durch das Unfallereignis vom 9. Februar 2006 ausgelösten PTBS. Eine Polizeidienstfähigkeit sei derzeit ebenso wenig gegeben wie eine allgemeine Dienstfähigkeit. Nach einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 liegt beim Kläger unter Berücksichtigung der Vorbefunde, der ausführlichen Anamnese und Verhaltensbeobachtung während des stationären Aufenthalts in C. Q. sowie aller Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert vor. Diese Einschätzung erfolge analog den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ sowie unter Berücksichtigung der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“. Oberregierungsmedizinalrat Dr. L. vom polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums C1. schloss sich den gutachterlichen Feststellungen mit polizeiärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 an.
9Mit Bescheid vom 13. März 2009, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erkannte das Polizeipräsidium P. den Vorfall vom 9. Februar 2006 als Dienstunfall an und teilte dem Kläger mit, dass ab dem 15. November 2007 eine MdE von 30 vom Hundert gegeben sei; damit habe er einen Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG, über dessen genaue Höhe ihn das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) benachrichtigen werde.
10Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Mai 2009 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seither erhält er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG sowie einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG.
11Am 30. Juni 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. März 2009 und führte aus: Es sei lediglich eine MdE von 30 vom Hundert festgestellt worden, was zu einem monatlichen Unfallausgleich von 120,- Euro führe. Die MdE sei jedoch zu niedrig angesetzt worden, da er angesichts des gegebenen Beschwerdebilds keine Möglichkeit habe, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und somit zu 100 % erwerbsgemindert sei. Ferner legte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin Dr. F. (Opferschutzambulanz des Klinikums E1. ) vom 8. Juni 2009 vor, in der diese zwar der durch Prof. Dr. N. gestellten Diagnose zustimmte, die von diesem festgestellte MdE jedoch mit der Begründung kritisierte, dass der Kläger angesichts der gegebenen Symptomatik derzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
12Mit Schreiben vom 29. September 2009 gab das Polizeipräsidium P. den Vorgang unter Hinweis auf die Versorgungszuständigkeitsverordnung an das LBV ab. Dieses beauftragte mit Schreiben vom 20. Januar 2010 das Institut für ärztliche Begutachtung in E2. mit der Erstellung eines Zweitgutachtens zu der beim Kläger vorliegenden MdE. Das beauftragte Institut teilte mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28. Januar 2010 mit, dass die vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. N. und des Dr. L. nach Auswertung der Akten schlüssig seien.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2010 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. März 2009 als unbegründet zurück.
14Der Kläger hat am 2. März 2010 Klage erhoben. Die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 vom Hundert sei angesichts der bestehenden Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar.
15Der Kläger hat beantragt,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums P. vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. ab dem 15. November 2007 in Höhe von 624,- Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 631,- Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 646,- Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von derzeit 652,- Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 2. März 2010 mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer MdE von 60 vom Hundert ab dem 15 November 2007 in Höhe von 276,- Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 279,- Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 286,- Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 289,- Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die durch Prof. Dr. N. gestellte Diagnose einer PTBS sei zwar überzeugend. Es verbiete sich aber angesichts der gravierenden Folgen der Erkrankung des Klägers, eine MdE von lediglich 30 vom Hundert anzusetzen. Die MdE des Klägers sei mit 60 vom Hundert anzusetzen. Für diese Feststellung böten die vorliegenden ärztlichen Gutachten eine hinreichende Grundlage. Die gegenteilige Auffassung des Prof. Dr. N. könne nicht überzeugen, denn die von ihm herangezogenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ seien mittlerweile überholt. Die aktuellen Richtlinien für die Begutachtung sähen für entsprechende Krankheitsbilder eine MdE von mindestens 30 vom Hundert vor. Auch unter Heranziehung der von Prof. Dr. N. selbst mitentwickelten „C. Q1. Klassifikation“ sei es kaum sachgerecht, dass bei Feststellung der MdE nicht von einem Rahmen zwischen 50 und 70 vom Hundert ausgegangen worden sei, da der Gutachter auch mittelgradige soziale Anpassungsstörungen festgestellt habe. Eine Neubegutachtung sei gleichwohl nicht veranlasst. Das Gericht könne die MdE aufgrund der „C. Q1. Klassifikation“ selbst festsetzen. Dabei sei angesichts der von Prof. Dr. N. ermittelten Symptomatik von einem Rahmen zwischen 50 und 70 vom Hundert auszugehen. Die festgestellten Symptome lägen dabei im mittleren Bereich, so dass seitens des Gerichts eine MdE von 60 vom Hundert anzunehmen sei.
20Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Februar 2012 zugestellte (berichtigte) Urteil am 22. Februar 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Berufung zugelassen und mit Beschluss vom 3. April 2013 Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die in dem Gutachten vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 bezeichneten dienstunfallbedingten gesundheitlichen Störungen während des Zeitraums vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 gemindert und wie hoch während dieses Zeitraums der entsprechende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit war. Auf das daraufhin erstellte Gutachten vom 17. Juni 2013 wird Bezug genommen.
21Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Es sei angesichts seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachvollziehbar, dass seine Erkrankung im Bereich von Nr. 3.7 der Versorgungsmedizin-Verordnung nur in die Kategorie „stärker behindernde Störungen“ und nicht in die Kategorie „schwere Störungen“ eingeordnet worden sei. Der Gutachter sei entgegen den gerichtlichen Vorgaben davon ausgegangen, einige Symptome seien nicht dienstunfallbedingt. Zudem würden die Vorbehandlungen verharmlosend dargestellt. Insgesamt sei er der Auffassung, das vorhandene Gutachten könne verwertet werden. Die Feststellung der MdE sei keine medizinische Frage, sondern eine Rechtsfrage, die durch das Gericht zu entscheiden sei.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
26Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE von 100. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten. Der beweispflichtige Kläger habe keinen Nachweis für eine höhere MdE erbracht. Die Mitwirkung an einer weiteren Aufklärung habe er verweigert.
27Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Gutachter Dr. med. U. gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der über den Kläger geführten Personalakte (5 Hefte) Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
31Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung eines höheren Unfallausgleichs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Unfallausgleich auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mehr als 30 vom Hundert.
32Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 – m.w.N., juris; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2010 – 3 A 258/08 -.
34Zum Unfallzeitpunkt im Februar 2006 war hiernach das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der damals geltenden Fassung
35Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
36anzuwenden (nachfolgend: BeamtVG a.F.). Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG a.F. erhält der infolge eines Dienstunfalls verletzte Beamte, der in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, einen Unfallausgleich, der in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt wird. Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Erwerbsbeschränkung, wenn sie mindestens 25 vom Hundert beträgt.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 3 A 613/12 -; Urteil vom 22. April 2010 – 3 A 258/08 -.
38Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist für die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge auch nach Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes mit dem Vomhundertsatz in Höhe des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 31 Abs. 1 BVG weiter zu verwenden.
39Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – 3 B 09.659 –, juris; Brockhaus, in: Schutz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 25, 26.
40Der versorgungsrechtliche Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ stellt auf die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ab. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
41BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 57.12 –, juris; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 27.99 -, BVerwGE 112, 92.
42Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt.
43OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 – OVG 4 B 32.10 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – 3 B 09.659 –, juris.
44Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Feststellung der MdE nicht gesondert zu berücksichtigen, dass er den Beruf verloren hat. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. verweist hinsichtlich der Höhe der Grundrente auf § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, nicht hingegen auf § 30 Abs. 2 BVG.
45Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen. Der Sachverständige kann sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Nr. 35.2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtVG orientieren. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 - 3 A 3339/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 3 ZB 11.1166 -, juris; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Erl. 7.1; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 35, Rn. 50 ff.
47In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 eine MdE von 30 vorlag. Dies ergibt sich aus dem nervenfachärztlich-psychotherapeutischen Gutachten vom 2. Dezember 2008, der zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2009 sowie dem nervenfachärztlich-psychotherapeutischen Gutachten nach Aktenlage vom 17. Juni 2013.
48Das erstgenannte Gutachten beruht auf einer Auswertung der Vorbefunde, einer Anamneseerhebung und Verhaltensbeobachtung des Klägers während eines stationären Aufenthalts vom 4. bis 6. November 2008, einer körperlichen Untersuchung, EKG- und EEG-Untersuchungen sowie der Testpsychologie. Es stellt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1).
49In der ergänzenden Stellungnahme gelangt der Gutachter unter Berücksichtigung von Nr. 26.3 der (seinerzeit geltenden) „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“
50abrufbar beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=AFDC218DC7149F3BEE11D30294A3E551?__blob=publicationFile
51zu dem Ergebnis, dass die Kriterien zur Einstufung in „stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ erfüllt sind und dafür eine Einstufung in eine MdE von 30 bis 40 vorgesehen ist.
52Auch unter Berücksichtigung der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“
53- N. /Okon/U. /Tödt/Heuft,
54Empfehlungen zur Diagnostik und sozialmedizinischen Bewertung von dienstlich verursachten Psychotraumata bei Polizeibeamten, in: Der medizinische Sachverständige 2008, Seite 224 ff. -
55sei eine Einschätzung in Höhe von 30 vom Hundert vorzunehmen.
56Der generelle Einschätzungsrahmen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überholt. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im November 2008 vielmehr beschlossen, dass ein Grad der Schädigung von wenigstens 30 gerechtfertigt ist, wenn alle Kriterien der PTBS erfüllt sind.
57Tagung vom 6. bis 7. November 2008, Beschluss zu posttraumatischer Belastungsstörung - Klinik und Begutachtung zu Punkt 1.1 der Sitzung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA am 12./13. November 1997 - Az.: 65-50122-2/38;
58abrufbar ebenfalls beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter
59http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/rundschreiben-soziale-entschaedigung-IVc-3-46052-2-60.pdf;jsessionid=AFDC218DC7149F3BEE11D30294A3E551?__blob=publicationFile.
60Das Verwaltungsgericht war nicht berechtigt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf der Grundlage des Gutachtens vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 selbst festzusetzen. Sollte es angesichts der recht knappen Begründung für das Vorliegen einer MdE von 30 in der ergänzenden Stellungnahme Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung gehabt haben, so hätte eine (schriftliche oder mündliche) Erläuterung durch den Gutachter zum Zwecke einer Substantiierung bzw. einer erneuten Überprüfung nahe gelegen.
61Der erkennende Senat hat den Gutachter um ein ergänzendes Gutachten gebeten, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die dienstunfallbedingten gesundheitlichen Störungen während des Zeitraums vom 15. November 2007 bis zum 28. Februar 2010 gemindert und wie hoch während dieses Zeitraums der entsprechende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit war.
62Der Gutachter führt in seinem Gutachten vom 17. Juni 2013 aus, in den psychischen Befunden aller stationären Aufenthalte wie auch der stationären Begutachtung seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression geschildert worden. Darüber hinausgehende schwere Einschränkungen der Alltagsfähigkeit würden jedoch nicht beschrieben. Auch fänden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf höhergradige Einschränkungen der Alltagsfähigkeit während der Behandlungen. Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei es erforderlich, die besonderen Einzelheiten des Falles zu bewerten. Einen Anhaltspunkt lieferten die Tabellen der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
63Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122).
64Nr. 3.7 der GdS-Tabelle in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV verhalte sich zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) werde ein Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert vorgesehen. Bei schweren Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) sei eine Einstufung von 50 bis 70 vom Hundert vorgesehen, wenn es sich um mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten handele; bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gelte ein Rahmen von 80 bis 100 vom Hundert.
65Es sei unter Würdigung aller ärztlicher Berichte und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizin-Verordnung auch aus heutiger Sicht die Einschätzung einer (damaligen) MdE von 30 angemessen. Eine höhere MdE sei hingegen nicht gerechtfertigt. Es gebe keine Hinweise auf derart starke Einschränkungen, dass der Kläger etwa nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Tagesablauf eigenständig zu gestalten, oder nicht an therapeutischen Maßnahmen hätte teilnehmen können, wie dies etwa bei schwereren Störungen der Fall sei. Im Hinblick auf die „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“ seien alle Faktoren im Rahmen von 30 bis 40 erfüllt. Zwar bestünden auch Teilaspekte, die im Rahmen von 50 bis 70 aufgeführt seien, aber nicht in dem Maße, dass eine Einschätzung in diesem Rahmen gerechtfertigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000 bis 2002 Schlafstörungen entwickelt habe und es im Jahr 2005 zu Eheproblemen gekommen sei.
66Der Senat macht sich diese umfassenden und überzeugenden Erwägungen des Gutachters, die dieser in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert hat, zu eigen. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei dem Kläger eine MdE von 30 vom Hundert vorlag.
67Ein weiteres Gutachten musste nicht eingeholt werden, so dass der hierauf bezogene Beweisantrag des Klägers abgelehnt werden konnte (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die vorhandenen Gutachten reichen aus, um dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.
68Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters zu zweifeln. An seiner Sachkunde und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, er habe als Oberarzt in der Psychosomatischen Klinik in C. Q. langjährige Erfahrung in der Bewertung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Beispielhaft nannte er Fälle von Polizeibeamten mit traumatischen Erlebnissen, von Soldaten nach Rückkehr von Auslandseinsätzen sowie von Überfallopfern.
69Der Gutachter ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat seinen Gutachten einen vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe den Kläger selbst untersucht und mit ihm Gespräche geführt. Er habe die vorliegenden ärztlichen Berichte und Therapieverläufe ausgewertet. Des Weiteren habe er die Alltagsfähigkeit des Klägers unter Klinikbedingungen sowie die Beschreibung des Klägers über seinen Alltag und seinen Tagesablauf zu Hause ausgewertet, um zu bewerten, welche Ressourcen der Kläger habe. Schließlich habe er den Leitenden Psychologen P1. zur Untersuchung herangezogen und es habe ein Abschlussgespräch mit dem Chefarzt, Herrn Prof. Dr. N. , stattgefunden. Dies wird vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit er sich dahingehend geäußert hat, der Gutachter habe ihm im Abschlussgespräch geraten, sich in stationäre Therapie zu begeben, weil er sonst als Alkoholiker ende, gilt nichts anderes. Zwar hat er dies mithilfe eines Schreibens an den Polizeiarzt Dr. L. mittelbar substantiiert. Der Gutachter hat dies jedoch in Abrede gestellt und ausgeführt, er erinnere sich an das Abschlussgespräch, in dem er dem Kläger geraten habe, die psychopharmakologische Therapie und die verhaltenstherapeutische Behandlung weiterzuführen. Eine Alkoholproblematik sei bei dem Kläger nie ein Thema gewesen. Hierfür ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Unabhängig davon würde eine solche Äußerung – sollte sie so gefallen sein – die vollständige Auswertung der Berichte und Therapieverläufe nicht infrage stellen.
70Die Kritik des Klägers, die ärztlichen Berichte und Therapieergebnisse seien unzutreffend, weil es ihm schlechter als dargestellt gegangen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Berichte in welcher Hinsicht unrichtig sein sollten. Hinzu kommt, dass auch die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin Dr. F. von der Opferschutzambulanz des Klinikums E1. vom 8. Juni 2009 der Diagnose zustimmte und lediglich die festgestellte MdE kritisierte. Unabhängig davon kann der Gutachter nur die vorliegenden ärztlichen Unterlagen auswerten. Zudem hat er sich – wie oben dargestellt – auch ein eigenes umfassendes Bild von dem Kläger und dessen Ressourcen gemacht.
71Die Gutachten weisen auch keine erkennbaren Mängel oder unlösbaren Widersprüche auf. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten Gutachten vom 2. Dezember 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2009 einerseits und dem Gutachten vom 17. Juni 2013 andererseits. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das erste Gutachten eine andere Zielrichtung hatte. Es sollte diagnostiziert werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger gegeben sind, insbesondere ob eine PTBS vorliegt. Das zweite Gutachten sollte hingegen ausdrücklich den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nochmals begutachten und begründen. Deshalb habe er in diesem Gutachten auch berücksichtigt, dass bereits vor dem Unfallereignis gewisse gesundheitliche Einschränkungen beim Kläger bestanden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Schlafstörungen in den Jahren 2000 bis 2002 und die Eheprobleme im Jahr 2005 hätten keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn die darauf beruhenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten nach dem Unfallereignis im Jahr 2006 fort, auch wenn sich die familiäre Situation des Klägers – wie er vorträgt – danach nochmals verschärft hat.
72Entgegen der Ansicht des Klägers sind die vorliegenden Gutachten auch plausibel. Es ist zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit schwerpunktmäßig auf das Gutachten vom 17. Juni 2013 abzustellen, da das Gutachten vom 2. Dezember 2008 vorrangig unter dem Blickwinkel der Feststellung der Erkrankung des Klägers verfasst wurde und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2009 sich nur recht knapp mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit beschäftigt. Der Gutachter hat zutreffend die seit dem 1. Januar 2009 geltende Versorgungsmedizin-Verordnung herangezogen. Er hat im Gutachten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Nr. 3.7 der GdS-Tabelle in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV vorliege und dafür ein Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus den herangezogenen ärztlichen Berichten und aus dem Ergebnis der stationären Begutachtung. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass bei dem Kläger – wie der Gutachter selbst anführt – Teilaspekte bestanden, die in dem Rahmen von 50 bis 70 aufgeführt sind. Der Gutachter begründet dies damit, dass sich an keiner Stelle Hinweise auf derart starke Einschränkungen fänden, dass der Kläger etwa nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Tagesablauf eigenständig zu gestalten oder nicht mehr an therapeutischen Maßnahmen hätte teilnehmen können, wie dies bei schwereren Störungen (zum Beispiel einer schweren Zwangskrankheit) der Fall sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem steht nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er habe in seinem Alltag zu Hause „irgendetwas“ gemacht, um beschäftigt zu sein. Denn dies steht nicht der gutachterlichen Einschätzung entgegen, dass er in der Lage war, seinen Tagesablauf (im Alltag und in der Klinik) eigenständig zu gestalten. Der Gutachter hat auch zutreffend in die Bewertung einbezogen, dass der Kläger zwar den Kontakt zu Kollegen abgebrochen hat, aber in ein familiäres Umfeld eingebunden war. Er hatte nach eigenem Bekunden über seine eigene Familie hinaus Kontakt zu seinen Eltern und ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Der Gutachter weist hinsichtlich einer Einordnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert auch darauf hin, dass man keineswegs anhand von Tabellen und nach Aktenlage wie in einer Checkliste Symptome abhaken könne. Dies widerspreche den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung, wonach stets der Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu berücksichtigen sei.
73Vgl. Teil B, Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV.
74Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Abweichung von der „C. Q1. Klassifikation psychischer Traumafolgen“ vor, die der Gutachter auf der Grundlage seiner umfangreichen beruflichen Erfahrung selbst mit entwickelt hat. Unabhängig davon mag diese eine fachliche Arbeitshilfe darstellen; rechtlich verbindlich ist sie nicht.
75Die Gutachten sind auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./7. November 2008 nicht zu beanstanden, wonach bei Vorliegen aller Kriterien einer PTBS ein Grad der Schädigung von wenigstens 30 gerechtfertigt sei. Der Kläger kann daraus nicht mit Erfolg ableiten, dass ihm nicht nur eine „Mindest-MdE“ zuerkannt werden dürfe. Es wurde oben bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine Einordnung in den Rahmen von 30 bis 40 vom Hundert nicht zu beanstanden ist.
76Innerhalb dieses Rahmens hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass in einer notwendigerweise vergleichenden Betrachtung einer Vielzahl von Fällen vorliegend eine MdE von 30 vom Hundert angemessen ist. Soweit er bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auch eine MdE von 40 als annehmbar bezeichnet hat, ergibt sich nichts anderes. Der Gutachter hat dies nur als Möglichkeit erwogen, so dass sich das Gericht nicht die hierfür notwendige volle Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte. Der beweispflichtige Kläger hat den notwendigen Beweis hierfür nicht erbracht.
77Vgl. zu den im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, NJW 1982, 1893.
78Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Gutachter hätte seine Einschätzung revidiert und die Einholung einer anderen Meinung empfohlen. Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass der Kläger im gesamten Verfahren die Gutachten ausdrücklich als ausreichende Grundlage angesehen hat, war dieser Passus auf Seite 28 des Gutachtens während der Anwesenheit des Gutachters nicht Thema in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat diese Behauptung erst aufgestellt, nachdem der Gutachter im allseitigen Einverständnis entlassen worden war und hierzu nicht mehr befragt werden konnte. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Kläger eine vom LBV seinerzeit erwogene erneute Begutachtung vehement abgelehnt hatte, wie sich aus seiner Email vom 22. Januar 2010 mehr als deutlich ergibt. Dies alles kann jedoch dahin stehen. Tragend sind allein folgende Erwägungen: Der in Rede stehende Satz, dass es für den Gutachter nicht nachvollziehbar sei, dass bei strittiger Höhe der MdE nicht eine erneute Begutachtung erfolgte, kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Unmittelbar danach legt der Gutachter nämlich dar, dass eine erneute Begutachtung ohnehin wegen eines eventuell veränderten Gesundheitszustandes für das Jahr 2010 empfohlen wurde. Zudem hat der Gutachter nicht im Ansatz dargelegt, dass er – etwa aufgrund einer zu dünnen Tatsachengrundlage oder wegen fehlender Fachkenntnisse – die Einholung einer weiteren Meinung anregt. Das Gegenteil ist nach dem Gutachten und den ausführlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung der Fall. Hier haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Gutachter sich von seinem Gutachten distanzieren würde. Unabhängig davon steht nicht dem Gutachter, sondern allein dem Gericht die Entscheidung über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zu. Es ist vor diesem Hintergrund widerspruchsfrei und plausibel, dass beim Kläger eine MdE von 30 vom Hundert vorlag.
79Nicht tragend pflichtet der Senat dem Gutachter bei, der bereits in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2008 eine Nachuntersuchung des Klägers nach etwa zwei Jahren und damit im Jahr 2010 empfohlen hat. Dieser Empfehlung wurde – bis heute – nicht Rechnung getragen. Weder der Kläger noch der Beklagte haben die Entwicklung der MdE im Zeitraum seit dem Jahr 2010 untersuchen lassen. Der Beklagte hat damit den Gesundheitszustand des Klägers nicht „unter Kontrolle“ gehalten. Der (anwaltlich vertretene) Kläger hat keinen erneuten Antrag unter Hinweis auf einen (möglicherweise) veränderten Gesundheitszustand gestellt.
80Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994 – 6 A 2089/91 -, RiA 1995, 298.
81Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Unfallausgleichs hat, besteht auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, - 3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, - 4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, - 2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
