Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Aug. 2015 - 20 A 975/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 350.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG sei unzulässig, weil die Klägerin vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt habe. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG sei unbegründet. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG gelte seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in der aktuellen Fassung nicht mehr. Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 78 Abs. 3 WHG bestehe für das Vorhaben nicht. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem Vorhaben um eine nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftige Umgestaltung des Ufers des Rheins. Ein wasserrechtliches Genehmigungserfordernis entfalle auch deshalb, weil das Vorhaben baurechtlich genehmigungsbedürftig sei. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
5Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
6Das Vorbringen der Klägerin, ihr das Verwaltungsverfahren einleitender Antrag vom 12. April 2011 beziehe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf die Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG, kann allenfalls die Begründung des angefochtenen Urteils erschüttern, nicht aber die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung. Sollte das Verständnis der Klägerin von der inhaltlichen Reichweite des Antrags mit dessen objektiven Erklärungsgehalt (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) übereinstimmen, was zu ihren Gunsten trotz des eindeutig anderen Wortlauts des Antrags unterstellt werden kann, wäre die Klage zwar nicht wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlens einer der Klageerhebung vorausgegangenen Antragstellung beim Beklagten unzulässig. Der (unterstellt) in diesem Fall gegebene Mangel in der Begründung des angefochtenen Urteils schlägt indessen nicht, worauf es beim Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ankommt, auf die Richtigkeit der Abweisung der Klage durch. Denn die Klage ist bezogen auf die Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG jedenfalls nicht begründet.
7Eine Genehmigung nach diesen Vorschriften kann nicht erteilt werden, weil das Vorhaben einer solchen Genehmigung nicht bedarf. Genehmigungsbedürftig nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG, der die bundesrechtliche Regelung des § 36 WHG ergänzt (§ 36 Satz 3 WHG), ist die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern. Ausgenommen vom Erfordernis der Genehmigung sind jedoch nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG unter anderem Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Landeswassergesetzes, in der die Belange des § 99 Abs. 2 LWG berücksichtigt werden, bedürfen. Das Vorhaben unterfällt, sollte es die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG erfüllen, dieser Ausnahme. Es bedarf nach § 68 Abs. 1 WHG (auch) der Zulassung durch Planfeststellung, bei der die Belange im Sinne von § 99 Abs. 2 LWG entscheidungserheblich sind.
8Der Berücksichtigung der Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens im Verfahren auf Zulassung der Berufung stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht zur Begründung der Klageabweisung in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG herangezogen. Gleichwohl überschreitet die Beurteilung der Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens nicht den Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens. Dieser Aspekt des Vorhabens ist nämlich im Zusammenhang mit dem Klagebegehren hinsichtlich § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG Gegenstand der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und des Zulassungsvorbringens der Klägerin. Diese geht selbst davon aus, dass die von ihr zur Auslegung des Antrags vom 12. April 2011 vertretene Auffassung dann zum Erfolg der Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG führt, wenn auch ihrer Meinung zur fehlenden Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens zu folgen ist. Sie stützt ihre Auslegung des Antrags vom 12. April 2011 nicht zuletzt darauf, im Vorfeld der Antragstellung und während des Verwaltungsverfahrens sei nicht zwischen § 99 LWG und § 113 LWG als möglichen Rechtsgrundlagen einer Genehmigung unterschieden worden, sondern zwischen einer Zulassung einerseits im Wege der Genehmigung nach den Vorschriften für die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern bzw. von Anlagen im Überschwemmungsgebiet und andererseits im Wege der Planfeststellung nach den Vorschriften für einen Gewässerausbau. Die von ihr befürwortete Zusammenschau der §§ 99, 113 LWG im Sinne einer umfassenden wasserrechtlichen Legalisierung des Vorhabens durch Genehmigung schließt die Vorstellung ein, dass eine Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens auch hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG entscheidungserheblich ist. Dementsprechend musste die Klägerin hierzu nicht gesondert angehört werden.
9Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Klägerin sei ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau in Gestalt einer wesentlichen Umgestaltung des Ufers des Rheins (§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG), trifft in Würdigung auch des Zulassungsvorbringens der Klägerin zu. Insofern stellen sich keine Fragen, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert oder mit einem grundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einhergeht. Ob die Umgestaltung so weit geht, dass nicht allein das Ufer des Rheins, sondern das Gewässer Rhein als solches ausgebaut wird, kann auf sich beruhen.
10Durch die geplante Errichtung des Gebäudes wird der bestehende Zustand des Ufers des Rheins verändert und damit umgestaltet im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Als Aufstandsfläche des parallel zum Rhein angeordneten Gebäudes ist der Böschungsbereich des Rheins oberhalb der Mittelwasserlinie und unter Umständen ein sich landseitig an die Böschungsoberkante anschließender Geländestreifen vorgesehen. Unterhalb der Böschungsoberkante soll das Gebäude rheinseitig derart aufgeständert werden, dass das Wasser wegen seiner mit der Böschungsneigung verbundenen seitlichen Ausdehnung bei Wasserständen oberhalb der Mittelwasserlinie in einem solchen Fall bis unterhalb des Gebäudes bzw. in das unterste (Garagen-)Geschoss mit den dort befindlichen baulichen Einrichtungen reicht. Bei Erreichen des Hochwasserstandes HQ 100 steht das Wasser bis zur Unterkante der Erdgeschossplatte des Gebäudes, die etwa in Höhe der Oberkante der Böschung angeordnet werden soll. Lediglich die Geschosse oberhalb der Garagenebene befinden sich im Hochwasserfall zumindest im rheinseitigen Bereich über dem Wasser des Rheins. Danach steht der Baukörper des Gebäudes je nach Wasserstand des Rheins in dessen Abflussprofil. Ob die Böschung gegenüber dem vorhandenen Zustand zudem in Teilbereichen anders profiliert werden soll, weil die ebene Bodenplatte des Garagengeschosses landseitig direkt auf dem Erdreich aufliegen soll, was das Fehlen einer geneigten Böschung voraussetzt, kann dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Befestigung der Oberfläche der Böschung zu deren Stabilisierung gegenüber den Einwirkungen der Strömung des Rheins.
11Der zur Überbauung vorgesehene Bereich der Böschung zwischen der Mittelwasserlinie und der Böschungsoberkante gehört zum Ufer im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Das Ufer umfasst nicht nur die seitliche Begrenzung des Gewässerbetts bis zur Mittelwasserlinie, sondern erstreckt sich darüber hinaus zumindest bis zur Oberkante der Böschung.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 767; Riese in: Landmann/
13Rohmer, Umweltrecht, § 67 WHG Rn. 58; Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 8 Rn. 7, jeweils m. w. N.
14Zusätzlich wird ein an die Böschungsoberkante landseitig anschließender Geländestreifen dem Gewässer bzw. seinem Ufer zugerechnet, sofern das mit dem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung des Wasserabflusses übereinstimmt.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, a. a. O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, NWVBl. 2015, 290.
16Die Umgestaltung des Ufers ist auch wesentlich.
17Wesentlich ist eine Umgestaltung im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG, wenn der gegebene Zustand des Gewässers oder seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise verändert wird. Dieser Maßstab, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, entspricht auch bezogen auf die Vorgängerregelung des § 31 WHG a. F. seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Senats,
18vgl. Urteile vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, a. a. O., vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris, und vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 - ZfW 1989, 113,
19anderer Verwaltungsgerichte
20- vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. März 2012 - 3 S 150/12 -, NuR 2012, 570; OVG Schl.-H., Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509 -
21und der Meinung im Schrifttum.
22Vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 67 Rn. 30; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 67 Rn. 15; Friesecke, a. a. O., § 12 Rn. 10.
23Dabei ist anerkannt, dass "bedeutsam" nicht nur die durch Großvorhaben bewirkten Änderungen sind. Da das von der Wesentlichkeit der Umgestaltung abhängige Merkmal des Gewässerausbaus die Anwendbarkeit des Zulassungserfordernisses der Planfeststellung als Mittel zur präventiven Überprüfung von Maßnahmen mit wasserwirtschaftlichen Auswirkungen steuert, ist für die Beurteilung der Bedeutsamkeit von Änderungen vielmehr entscheidend, ob ein Planfeststellungsverfahren nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls objektiv angebracht ist. Maßgeblich ist insofern nicht der mit einem Planfeststellungsverfahren vielfach verbundene hohe Aufwand und die Eignung solcher Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung auch komplexer Großvorhaben unter Einbeziehung aller widerstreitenden Belange, sondern die sachliche Berechtigung eines solchen Verfahrens. Wesentlich ist eine Umgestaltung, die nicht so unbedeutend ist, dass sie keine Auswirkungen verursacht, die so ins Gewicht fallen, dass Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle, hier mittels Planfeststellung, besteht.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 30; Schenk in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 13; Berendes in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, C 10 § 67 WHG Rn. 5.
25Es steht dem Gesetzgeber frei, die Schwelle der Planfeststellungsbedürftigkeit in Orientierung an der Berührung planfeststellungsrelevanter Belange unterhalb der spezifischen Merkmale von Großvorhaben so festzusetzen, dass das Instrument der Planfeststellung bereits auf Vorhaben Anwendung findet, bei denen typischerweise mit einem Mindestmaß an zu berücksichtigenden und ausgleichsbedürftigen Belangen zu rechnen ist. In einem solchen Fall kommt die Funktion der Planfeststellung als Mittel zur umfassenden Bewältigung der hervorgerufenen Probleme und zur planerischen Abwägung sämtlicher betroffener Belange zum Tragen. Das wird verdeutlicht durch § 74 Abs. 7 VwVfG NRW, wonach die Planfeststellung - und die Plangenehmigung - in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfällt und derartige Fälle unter anderem dadurch gekennzeichnet sind, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen sowie Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW). Bezogen auf die Planfeststellungsbedürftigkeit des Gewässerausbaus ist dabei zu bedenken, dass nicht wesentliche Umgestaltungen vor ihrer Durchführung keiner allgemeinen behördlichen Zulassung unterliegen. Hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer behördlichen Überprüfung im Vorfeld einer Umgestaltung sind insofern nicht zuletzt Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, also die Abgrenzung zwischen der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern, einzubeziehen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 9 A 13.01 -, BVerwGE 115, 294; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 957, 960.
27Im Einklang hiermit wird auch in der von der Klägerin zitierten Kommentierung
28- Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 68 Rn. 10; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 68 Rn. 4 -
29die Ausrichtung des Instruments der Planfeststellung auf die Beurteilung typischerweise raumbedeutsamer Großvorhaben angeführt, jedoch die Abgrenzung einer wesentlichen von einer nicht wesentlichen Umgestaltung danach vorgenommen, ob lediglich unerhebliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Veränderungen hervorgerufen werden.
30Vgl. Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 67 Rn. 49; Schenk in:Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 13.
31Aus dem in § 99 Abs. 1 LWG geregelten Genehmigungserfordernis für Anlagen in und an Gewässern ergibt sich nichts Abweichendes. Das Merkmal der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer dient nicht der Abgrenzung zwischen der landesrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen auf der einen und der bundesrechtlich vorgegebenen Planfeststellungsbedürftigkeit von Vorhaben auf der anderen Seite, sondern der Bestimmung der Reichweite des bundesrechtlichen Zulassungserfordernisses. Ob ein Gewässerausbau stattfindet, beurteilt sich nach den Kriterien von § 67 Abs. 2 WHG. Liegen diese vor, ist das Vorhaben planfeststellungsbedürftig und entfällt das nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG nachrangige landesrechtliche Genehmigungserfordernis, wenn es sich zugleich um die Errichtung einer Anlage in und an einem Gewässer handelt. § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG lässt die Zugehörigkeit des Vorhabens zu denjenigen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG unberührt.
32Ferner schließen sich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG genehmigungsbedürftige Anlagen und planfeststellungsbedürftige Vorhaben des Gewässerausbaus nicht gegenseitig aus. Anlagen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG können solche sein, die das Gewässerbett selbst bilden.
33Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 36 Rn. 29; Faßbender in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 36 WHG Rn. 26.
34Dadurch entfällt auch nicht der Anwendungsbereich des Genehmigungsbedürfnisses nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG. Die Wesentlichkeit einer Umgestaltung im Sinne des Gewässerausbaus ist keine notwendige Voraussetzung für Anlagen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG. Ebenso wenig ist die Errichtung einer Anlage stets eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer.
35Schließlich sind die Kriterien des Gewässerausbaus nach § 67 Abs. 2 WHG objektiv bezogen auf das jeweilige Vorhaben. Der vom Vorhabenträger mit dem Vorhaben verfolgte Zweck ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1989 - 20 A 2497/87 -, juris; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 26; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 15.
37Auch ein Vorhaben, das einen Gewässerausbau als eine an sich nicht beabsichtigte Nebenfolge einer Maßnahme bewirkt, ist eben ein solches des Gewässerausbaus.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220.
39Die anderslautende Auffassung der Klägerin findet auch in der von ihr herangezogenen Meinung in der Kommentarliteratur
40- Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 14 -
41keine Stütze. Die zitierte Äußerung verhält sich über die Zuordnung einer Anlage, die dem Gewässerausbau dient, und betrifft die Frage, ob eine Anlage im Fall eines Gewässerausbaus von der Planfeststellung mit erfasst wird oder nicht. Erörtert wird die Reichweite der Planfeststellung in Bezug auf Maßnahmen, die als solche nicht die Merkmale eines Gewässerausbaus aufweisen. Dagegen geht es nicht darum, ob der Zweck einer Anlage entscheidungserheblich ist für die Merkmale eines Gewässerausbaus. Der Verfasser der von der Klägerin zitierten Erläuterung bringt denn auch, wie oben wiedergegeben, an anderer Stelle unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Zweck der jeweiligen Maßnahme keine Bedeutung für das Vorliegen eines Gewässerausbaus hat.
42Die erstinstanzliche Anwendung des hiernach vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstabs für die Bewertung der "Wesentlichkeit" der durch das Vorhaben bewirkten Veränderungen des Ufers begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
43Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens hervorgehoben. Das Abflussverhalten des Rheins wird durch das Vorhaben im Hochwasserfall mehr als unwesentlich verändert. Die Einengung des Abflussprofils führt nach den von der Klägerin vorgelegten Gutachten im Hochwasserfall zu einer Anhebung des Wasserspiegels und zu Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten sowie zu einem Verlust an Retentionsraum. Das fällt, weil die Situation bei ohnehin potenziell kritischen Hochwasserspitzen verschärft wird, entgegen der Auffassung der Klägerin merklich ins Gewicht. Nach Angaben des Beklagten zieht die Erhöhung der Wasserspiegellage, die als solche mit 0,1 m relativ gering erscheint und räumlich auf die engere Umgebung des Vorhabens begrenzt ist, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung der bislang vorhandenen Hochwasserfreiheit des Hochufers nach sich. Übereinstimmend hiermit geht die Klägerin im Antrag vom 12. April 2011 im Anschluss an das von ihr vorgelegte hydraulische Gutachten, welches den Übertritt von Wasser des Rheins auf die Uferstraße prognostiziert, vom Erfordernis einer Anpassung (gemeint: Anhebung) der Höhenlage der am Hochufer verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche aus. Die Notwendigkeit, den mit dem Gebäude einhergehenden Verlust von Retentionsraum an anderer Stelle auszugleichen, nimmt die Klägerin ebenfalls selbst an. Der gutachterlich ermittelte Verlust von gut 2.200 m³ Retentionsraum unter Einbeziehung der Flutung bzw. Durchströmung des Garagengeschosses ist in seinem Umfang auch mit Blick auf den Abflussquerschnitt des Rheins nicht zu vernachlässigen. Die Auffassung der Klägerin, der von ihr zur Kompensation der Auswirkungen des Gebäudes vorgesehene (neue) Retentionsraum sei ausreichend bemessen, betrifft nicht das Erfordernis, die Zulassung der Umgestaltung in einem Planfeststellungsverfahren zu prüfen, sondern die Möglichkeit, den Plan für das Vorhaben als Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung gegenläufiger Belange festzustellen.
44Ferner wird das äußere Erscheinungsbild des Ufers weit über die Aufstandsfläche des Gebäudes hinausgreifend erheblich verändert. Das Gebäude soll räumlich von Nachbarbebauung isoliert mit einer vom Land aus oberhalb der Böschung sichtbaren Gebäudelänge von 110 m und mehreren Geschossen in der Art eines Damms direkt in die ansonsten freie Böschung hinein gebaut werden. Vom Rhein aus gesehen wirkt es mit einer Länge von 175 m optisch ähnlich wie eine Ufermauer oder als weitgehende Überbauung des Ufers. Dieses auffällige und jedenfalls in der Umgebung des Gebäudes singuläre Erscheinungsbild wird im Hochwasserfall verstärkt, weil die das Gebäude tragenden Stützen dann in das Wasser hinab reichen und das Gebäude optisch mehr oder weniger auf dem Wasser aufliegt. Die massive Einengung des Sichtprofils und Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des Rheins wird nicht von Nachwirkungen der früher am Standort des Gebäudes vorhanden gewesenen Anlegestelle entscheidend gemindert. Die Bausubstanz der Anlegestelle ist im Böschungsbereich seit mehreren Jahren zurückgebaut und prägt das Gelände nicht mehr.
45Die Bedeutung der vom Vorhaben berührten öffentlichen Interessen wird nicht dadurch geschmälert, dass private Belange Dritter, soweit bislang ersichtlich, durch das Vorhaben nicht in einer Weise getroffen werden, die voraussichtlich Anlass zur Erhebung von Einwendungen geben wird. Bei privatnützigen Vorhaben - wie hier - ist es durchaus nicht unüblich, dass die durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikte lediglich öffentlich-rechtliche Belange betreffen. Auch die Lage des Vorhabens im Gebiet des Bebauungsplans, der im Wesentlichen auf seine bauplanerische Ermöglichung zugeschnitten ist, ergibt nichts, was durchgreifend gegen die Wesentlichkeit der Umgestaltung des Ufers spricht.
46Soweit das Vorbringen der Klägerin die Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nach § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG betrifft, erschüttert es nach dem Vorstehenden nicht die Richtigkeit der das Urteil insoweit selbständig tragenden Begründung, das Vorhaben sei planfeststellungsbedürftig und bedürfe wegen des damit verbundenen Zurücktretens des Genehmigungserfordernisses (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG) keiner entsprechenden Genehmigung. Bei einem - wie hier - in mehrfacher Hinsicht begründeten Urteil kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jedes der tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt.
47Darüber hinaus fehlt es auch an einem Zulassungsgrund hinsichtlich der ebenfalls selbständig tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, für das Vorhaben bestehe schon wegen mangelnder Geltung der landesrechtlichen Anforderungen nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG und aufgrund seiner Lage außerhalb eines Überschwemmungsgebiets im Sinne von § 76 Abs. 1 und 3 WHG kein Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 113 Abs. 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WHG. Die Klägerin tritt dieser Begründung bereits nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegen. Allenfalls ihre pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zur "Anwendbarkeit der § 113 LWG NRW i. V. m. § 78 WHG und § 99 LWG NRW i. V. m. § 36 WHG" bezieht möglicherweise Sachvortrag zur Wirksamkeit und zum Vorliegen der Voraussetzungen des Genehmigungsvorbehalts nach § 113 Abs. 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WHG ein. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, erstinstanzlichen Sachvortrag, der die wegen des Darlegungsgebots unerlässliche substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht enthalten kann, daraufhin zu untersuchen, ob er möglicherweise Ausführungen enthält, welche geeignet sind, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung durchgreifend in Frage zu stellen.
48Damit rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin zu besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich gleichermaßen auf die Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens. Sie lassen die tragende Funktion der vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Eingreifen des Genehmigungsvorbehalts nach § 113 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1 und 3 WHG unberührt. Im Übrigen trifft, wie ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht zur Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens vertretene Auffassung zu, ohne dass die insofern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten oder der vorgebrachte grundsätzliche Klärungsbedarf gegeben wären.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich in Übereinstimmung mit dem Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Bemessung des Streitwerts am voraussichtlichen Jahresgewinn der Klägerin aus dem Vorhaben, der sich nach Angaben der Klägerin auf 350.000,-- Euro beläuft.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
- 1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und - 2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.