Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2602/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt die Siedlungsabfalldeponie C. -M. . Die Deponie befindet sich seit 2003 in der Stilllegungsphase. Sie ist auf dem Gelände einer ehemaligen Tongrube errichtet worden. Unterhalb ihres Ablagerungsbereichs erstreckt sich eine natürliche Tonschicht. In einem 1999 zugelassenen Erweiterungsbereich verfügt sie über eine mineralische Basisabdichtung.
3Mit Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 legte die Bezirksregierung N. den Aufbau der Oberflächenabdichtung der Deponie entsprechend den Vorgaben der TA Siedlungsabfall für eine Deponie der Klasse II fest. Nach Fertigstellung einer die Deponie umschließenden Dichtwand hob sie mit Bescheid vom 13. November 2000 den für die abzulagernden Abfälle bezogen auf den Parameter Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nach EPA (PAK) zuvor festgesetzten Zuordnungswert von bis zu 50 mg/kg auf bis zu 250 mg/kg an. Mit Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 zur abschnittsweisen Abdeckung der Deponie ließ sie zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen auf der Deponie näher bezeichnete Abfälle, unter anderem solche im Sinne der Abfallschlüsselnummer (ASN) 170302 ("Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen"), als Ersatzbaustoffe zu. Gleichzeitig ordnete sie durch Nr. 3 der Nebenbestimmungen an, in die obere Schicht der Zwischenabdeckung dürfe nur bindiges Material eingebaut werden, das mindestens den Anforderungen gemäß LAGA Z 1.2 entspreche. Im Weiteren bestimmte sie durch Nr. 4 der Nebenbestimmungen, dass Ersatzbaustoffe, die innerhalb des abgedichteten Bereichs der Deponie eingesetzt werden sollen, die Zuordnungswerte der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse II einhalten müssten und dass für PAK die Bestimmungen des Bescheids vom 13. November 2000 gelten.
4Am 1. September 2005 trat die Deponieverwertungsverordnung in Kraft, die Zuordnungskriterien für Deponieersatzbaustoffe und die Herstellung von Deponieersatzbaustoffen regelte.
5Unter dem 25. Februar 2009 beantragte die Klägerin die Änderung der Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 durch Genehmigung der Abdichtung der Deponie mit einer alternativen Oberflächenabdichtung nach dem System der Kapillarsperre. Vorgesehen war, Material zur Profilierung der Deponieoberfläche aufzutragen, hierauf eine Ausgleichs- und Gasdränschicht aufzubringen, anschließend eine Kunststoffdichtungsbahn zu verlegen und sodann weitere Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen. Zum für die Profilierung und die Ausgleichs- und Gasdränschicht einzusetzenden Material ist im Antrag angegeben, die Aufhöhung könne mittels der unter dem 18. Dezember 2002 für die Zwischenabdeckung genehmigten Bodenmaterialien vorgenommen werden; die Ausgleichs- und Gasdränschicht solle aus nicht bindigem Recyclingmaterial erstellt werden, das den Anforderungen des ministeriellen Erlasses vom 14. Juli 2000 entspreche.
6Die Bezirksregierung gab dem Antrag mit Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 unter Änderung der Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 statt. In den Nebenbestimmungen unter IV.2.17 und IV.3.1.4 heißt es, bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen seien sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung (Stand: 1. Februar 2007) zu beachten. Nach V.3 der Hinweise ist die Verwendung von Abfällen als Ersatzbaustoff für einzelne Bestandteile der Oberflächenabdichtung nach Maßgabe der Deponieverwertungsverordnung zugelassen und gelten die speziellen Anforderungen für die einzelnen Gewerke.
7Nach einem Ausschreibungsverfahren vergab die Klägerin zu Beginn des Jahres 2010 den Auftrag zur Ausführung der Oberflächenabdichtung an die B. C1. C2. Umweltsanierung GmbH/K. C3. Bauunternehmung GmbH & Co. KG. Die B. beabsichtigte, zur Profilierung der Deponie und zur Erstellung der Ausgleichs- und Gasdränschicht teer- oder bitumenhaltiges Straßenaufbruchmaterial im Umfang von etwa 190.000 m³ anzuliefern und einzubauen. Solches Material ist unter anderem mit PAK belastet.
8In einer Besprechung am 24. März 2010 vertrat die Bezirksregierung die Auffassung, für Ersatzbaustoffe sei ein Grenzwert bezogen auf PAK von 100 mg/kg zu beachten. Hierüber kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten. Die Klägerin machte geltend: Die hinsichtlich der Grenzwerte einschlägige und in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 in Bezug genommene Regelung in Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV enthalte keinen Zuordnungswert für PAK. Das stehe der behördlichen Festsetzung eines Grenzwerts für PAK entgegen. Das gelte umso mehr deshalb, weil bei der Ausschreibung und den hierauf eingegangenen Angeboten ein solcher Grenzwert nicht berücksichtigt worden sei. Sonst werde die Kalkulationsgrundlage für den vergebenen Bauauftrag nachteilig verändert. Die Bezirksregierung entgegnete, der Einsatz von nicht zur Ablagerung zugelassenen PAK-haltigen Abfällen als Ersatzbaustoff sei unzulässig.
9Unter dem 5. Juli 2010 teilte die B. der Klägerin mit, als Folge der unterbliebenen Freigabe des zum Einbau vorgesehenen Materials werde es kurzfristig zum Stillstand der begonnenen Arbeiten kommen. Auf eine Anzeige der Klägerin zur Erweiterung des Abfallartenkatalogs um kohlenteerhaltige Bitumengemische mit der ASN 170301 stellte die Bezirksregierung mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2010 fest, die Verwendung derartiger Abfälle als Ersatzbaustoff sei eine zulassungsbedürftige Änderung der Deponie; die ASN 170301 sei auf teerhaltiges Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von mehr als 1.000 mg/kg anzuwenden.
10Unter dem 8./15. Juli 2010 beantragte die Klägerin, Straßenaufbruchmaterial, das der ASN 170302 zuzuordnen sei, zur Profilierung der Deponie zuzulassen. Sie führte aus: Die ASN 170302 sei für die Deponie zugelassen und bei einem PAK-Gehalt des Materials von weniger als 1.000 mg/kg anzunehmen. Das zum Einbau vorgesehene Material stamme aus den Niederlanden. Sein PAK-Gehalt schwanke, liege aber unterhalb von 1.000 mg/kg. Dem Antrag war eine chemische Analyse beigefügt, wonach das untersuchte Material einen PAK-Gehalt von 84,8 mg/kg aufwies.
11Die Bezirksregierung stimmte mit Bescheid vom 3. August 2010 der Anlieferung und dem Einbau von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 250 mg/kg unter Ablehnung des weitergehenden Antrags zu. Zur Begründung führte sie aus: Die Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung an den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen auf der Deponie entsprächen denjenigen für die Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I. Daneben gälten die nicht ausdrücklich aufgehobenen Anforderungen aus den früheren Bescheiden. Die Beibehaltung des seit dem Jahr 2000 hinsichtlich der Ablagerung von Abfällen geltenden PAK-Grenzwerts auch für Ersatzbaustoffe entspreche den Grundsätzen der Deponieverwertungsverordnung und § 3 DepVerwV, § 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV. Der mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 für Ersatzbaustoffe festgesetzte Grenzwert sei durch die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 nicht aufgehoben worden. Ein ministerielles Projekt zur Erarbeitung von Beurteilungsmaßstäben schlage Orientierungswerte für den PAK-Gehalt von auf Deponien der Klasse I abzulagernden Abfällen in der Bandbreite von 60 bis 300 mg/kg vor. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Deponie C. -M. sei ein PAK-Gehalt von bis zu 250 mg/kg vertretbar.
12Am 3. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff für die Oberflächenabdichtung der Deponie zuzulassen.
13Während des Verfahrens hat sie der B. Nachtragsaufträge erteilt, die die Verwendung von zum Einbau freigegebenen Müllverbrennungsaschen an Stelle des ursprünglich vorgesehenen Materials zum Gegenstand hatten. Daraufhin hat sie ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Inzwischen ist die Oberflächenabdichtung fertig gestellt.
14Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klagebegehrens vorgetragen: Der PAK-Grenzwert habe Mehrkosten verursacht, auf deren Ersatz sie den Beklagten zivilprozessual in Anspruch nehmen wolle. Der Erfolg dieser Klage sei hinreichend wahrscheinlich. Die Arbeiten zur Erstellung der Oberflächenabdichtung seien bezogen auf das Material für die Profilierung der Deponie sowie die Gasdrän- und Ausgleichsschicht in Orientierung an der Regelung in Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV ausgeschrieben, angeboten und vergeben worden. Das habe der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 entsprochen. Nach Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV gebe es keinen Grenzwert für PAK. Der von der Bezirksregierung vorgegebene PAK-Grenzwert habe der Vergabe des Auftrags die Kalkulationsgrundlage entzogen. Zur Vermeidung weiterer Bauzeitverzögerungen mit hohen Stillstandskosten und zur Einhaltung des von der Bezirksregierung für die Oberflächenabdichtung festgelegten Zeitplans habe sie, die Klägerin, Nachtragsaufträge zur Verwendung von Müllverbrennungsaschen erteilen müssen. Ihr seien hierdurch sowie durch Zahlungen zum Ausgleich entgangenen Gewinns und Stillstandskosten Mehrkosten in Höhe von rund 3,5 Mio. Euro entstanden. Ersatzansprüche seien auch nicht verjährt.
15Für die Festsetzung des PAK-Grenzwerts habe es keine rechtliche und auch keine naturwissenschaftliche Grundlage gegeben. Die Festsetzung eines solchen Werts sei nach der Deponieverwertungsverordnung nicht berechtigt. Jedenfalls wäre eine Festsetzung unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen auf der Deponie notwendig gewesen. Das hätte spätestens in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 geschehen müssen, sei aber nicht geschehen. Der in den Bescheiden vom 18. Dezember 2002 und 13. November 2000 festgesetzte Grenzwert sei in der Plangenehmigung nicht mit der zumindest gebotenen Eindeutigkeit aufrechterhalten worden. Der Eindruck, ein Grenzwert für PAK sei nicht festgesetzt, hätte bei sorgfältiger Abfassung der Plangenehmigung vermieden werden können und müssen. Der Sache nach sei die Plangenehmigung durch die Festsetzung des PAK-Grenzwerts teilweise aufgehoben worden. Durch die Festsetzung des Grenzwerts erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens sei die Verlässlichkeit der Plangenehmigung, bei der deren Konzentrationswirkung zu bedenken sei, ausgehöhlt worden. Die den PAK-Gehalt betreffenden Regelungen in früheren Bescheiden seien als Folge des Inkrafttretens der Deponieverwertungsverordnung überholt. § 8 DepVerwV hindere eine abweichende Auffassung. Ein Rückgriff auf Grenzwerte, die für die Ablagerungsphase festgesetzt worden seien, scheide aus. Abfall mit der ASN 170302 sei als Deponieersatzbaustoff zugelassen gewesen und als nicht gefährlich definiert. Das Erfordernis der Zustimmung nach den Nebenbestimmungen der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 beziehe sich auf die Einhaltung der festgelegten Eignungskriterien und beinhalte keine Befugnis zur Festsetzung zusätzlicher Grenzwerte. Der der Plangenehmigung zugrunde liegende Antrag vom 25. Februar 2009 habe Grenzwerte von Materialien nicht einbezogen und die behördliche Festsetzung derartiger Werte nicht entbehrlich gemacht.
16Die Bezirksregierung habe den ihr obliegenden Nachweis der Erforderlichkeit eines PAK-Grenzwerts nicht erbracht. In Nordrhein-Westfalen gebe es keine verbindlichen Maßstäbe für den PAK-Gehalt abzulagernder Abfälle. Nach Fertigstellung der Dichtwand und wegen der den Untergrund der Deponie bildenden starken Tonschicht könne das Sickerwasser der Deponie nicht in das Grundwasser eindringen. Das Sickerwasser werde zudem ordnungsgemäß abgeleitet und entsorgt. Bei Straßen werde teerhaltiger Straßenaufbruch wiederverwendet. Dabei werde der von der Bezirksregierung festgesetzte Grenzwert für PAK nicht praktiziert, obwohl Deponien deutlich besser gesichert seien. Sogar auf Deponien der Klasse I würden umfangreich Abfälle mit der ASN 170301 abgelagert. Für die Deponieklasse II, der die Deponie C. -M. während der Ablagerungsphase zugeordnet gewesen sei, werde die Ablagerung von Abfällen mit einem PAK-Gehalt von mehr als 1.000 mg/kg für zulässig erachtet. Auch andere gefährliche Abfälle hätten auf der Deponie abgelagert werden dürfen. Das zum Einbau vorgesehen gewesene Material habe mit Sicker- oder Niederschlagswasser nicht in Berührung kommen können, weil es oberhalb des umgebenden Geländes und direkt unterhalb der Kunststoffdichtungsbahn habe eingebaut werden sollen. Die im Feststoffgehalt von Straßenaufbruch enthaltenen PAK seien nach gutachterlicher Untersuchung lediglich in sehr geringem Maß wasserlöslich. Die Werte im Eluat lägen unterhalb jeder Gefährdungsschwelle. Der Einsatz PAK-haltiger Deponiebaustoffe werde von anderen Behörden in Nordrhein-Westfalen zugelassen.
17Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
18festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr die Zustimmung zur Anlieferung und zum Einbau von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt zwischen 250 mg/kg und 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff für die Oberflächenabdichtung der Deponie in C. -M. zu erklären.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Der Klägerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie habe den angeblichen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan. Ein Amtshaftungsanspruch stehe ihr offensichtlich nicht zu. Die Ablehnung der Freigabe des Materials wegen des PAK-Gehalts sei für die als Schaden betrachteten Mehrkosten nicht, allenfalls aber mit lediglich ganz untergeordnetem Gewicht ursächlich geworden. Die Nachtragsaufträge seien vor allem wegen Fehlern bei der Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten notwendig geworden. Bei der Kalkulation anhand von Ersatzbaustoffen ohne Begrenzung des PAK-Gehalts sei unberücksichtigt geblieben, dass Ersatzbaustoffe mit einem PAK-Gehalt von mehr als 1.000 mg/kg der für die Deponie nicht zugelassenen ASN 170301 zuzuordnen seien. Die Klägerin habe entgegen ihrem Antrag vom 25. Februar 2009 nicht das der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 entsprechende Material ausgeschrieben. Sie habe zudem die Anforderungen in Abweichung von der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009, die die Einhaltung der Deponieverwertungsverordnung insgesamt verlange, auf die Einhaltung von Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV eingeschränkt. Das habe bei den Bietern einen unrichtigen Eindruck von den geltenden Anforderungen hervorgerufen. Die handelnden Mitarbeiter der Bezirksregierung hätten keine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Ein Verschulden von Mitarbeitern der Bezirksregierung sei wegen der sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen.
22Die Klage sei auch unbegründet. Der Einbau des Straßenaufbruchmaterials habe nach der Plangenehmigung der Zustimmung bedurft. Mehr als die Erteilung der Zustimmung zu demjenigen Material, für das die erforderliche chemische Analyse vorgelegt worden sei, habe die Klägerin nicht verlangen können. Eine Zustimmung sei ausschließlich bezogen auf bestimmte Baustoffe zu erteilen. Einen Anspruch auf eine abstrakte Grenzwertfestlegung gebe es nicht. Der Grenzwert für PAK sei nicht nachträglich festgesetzt worden, sondern ergebe sich aus den Bescheiden vom 18. Dezember 2002 und 13. November 2000. Die fachliche Diskussion der Begrenzung des PAK-Gehalts bei Abfällen auf Deponien sei den Deponiebetreibern bekannt. Der seit dem Jahr 2000 für die Deponie geltende PAK-Grenzwert stimme seiner Höhe nach mit einer ministeriellen Handlungsempfehlung aus dem Jahr 2011 überein. Er sei wegen des hohen Besorgnispotenzials von PAK gerechtfertigt. In anderen Bundesländern würden vergleichbare Werte praktiziert.
23Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Der von der Bezirksregierung im Bescheid vom 13. August 2010 zugrunde gelegte PAK-Grenzwert ergebe sich nicht aus einem gegenüber der Klägerin ergangenen Verwaltungsakt. Nach der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 seien nur noch die Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung maßgeblich gewesen. Diese Verordnung enthalte bezogen auf PAK und die Deponie der Klägerin keinen Grenzwert. Sie regele derartige Grenzwerte abschließend in Anhang 1, Tabellen 1 und 2. Die Bezirksregierung sei nicht befugt gewesen, einen Grenzwert für PAK unter Rückgriff auf sonstige Bestimmungen der Verordnung festzulegen.
24Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten.
25Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte ergänzend und vertiefend vor: Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin habe nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Erhebung einer Amtshaftungsklage sei nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit zu erwarten. Eine Amtshaftungsklage sei auch offensichtlich aussichtslos. Die abfallrechtlichen Stilllegungs- und Rekultivierungspflichten bestünden allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit und seien nicht drittschützend. Der Bescheid vom 13. August 2010 sei offensichtlich rechtmäßig. Der Grenzwert für PAK sei in Höhe von 250 mg/kg entweder bestandskräftig festgesetzt gewesen oder habe zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Stilllegung der Deponie festgesetzt werden müssen. Durch die Versagung der Zustimmung sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Straßenaufbruchmaterial habe bis zu einem PAK-Gehalt von 250 mg/kg eingesetzt werden dürfen. Die Klägerin habe es versäumt, den Grenzwert in die Ausschreibung aufzunehmen. Ferner gebe es kein Verschulden von Mitarbeitern der Bezirksregierung hinsichtlich der Festsetzung des Grenzwerts.
26Das Fehlen eines Grenzwerts für PAK in Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV stehe einer behördlichen Beschränkung des Gehalts im Einzelfall nicht entgegen und begründe kein Recht auf Zulassung von Ersatzbaustoffen mit unbegrenzt hohem PAK-Gehalt. Neben den in Anhang 1 DepVerwV festgesetzten Grenzwerten gebe es weitere Kriterien für die Annahmefähigkeit von Abfällen als Ersatzbaustoff. Das ergebe sich bezogen auf das Fehlen eines Grenzwerts für PAK aus Anhang 1, Vorbemerkung vor Tabelle 1 DepVerwV, sowie § 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV i. V. m. § 3 Abs. 2 DepVerwV und aus den europarechtlichen Vorgaben der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29. April 2004. Der durch den Bescheid vom 18. Dezember 2002 unter Verweisung auf den Bescheid vom 13. November 2000 festgesetzte Grenzwert für PAK habe nach Erteilung der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 fortgegolten. Die Plangenehmigung enthalte keine der Fortgeltung entgegenstehende Regelung. Die Nebenbestimmungen IV.2.17 und IV.3.1.4 beinhalteten allein die Verpflichtung zur zusätzlichen Beachtung der Deponieverwertungsverordnung. Die Klägerin habe auch erkennen können und müssen, dass eine Aufhebung des Grenzwerts für PAK fachlich unvertretbar gewesen sei. Mit einer derartigen Aufhebung wäre potenziell eine zusätzliche Befrachtung der Deponie mit bis zu ca. 250 t PAK durch Deponieersatzbaustoffe verbunden gewesen. Das stehe in klarem Widerspruch zur von der Klägerin nicht in Frage gestellten und akzeptierten Begrenzung des PAK-Gehalts der abzulagernden Abfälle. Der von der Klägerin beanspruchte Grenzwert für PAK hätte das auslaugfähige Schadstoffpotenzial der Deponie wesentlich und entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV erhöht. Zur Vermeidung einer Scheinverwertung und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen könnten für Ersatzbaustoffe keine höheren Belastungen zugelassen werden als für die abzulagernden Abfälle. Vielmehr müsse die Belastung von Deponieersatzbaustoffen geringer sein als diejenige der abzulagernden Abfälle. Daran ändere auch die Abdichtung der Deponie unter anderem durch die Kunststoffdichtungsbahn nichts. Zumindest enthalte der Bescheid vom 3. August 2010 die fehlerfreie Festsetzung eines Grenzwerts auf der Grundlage der Vorschriften über den Erlass nachträglicher Anordnungen.
27Der Beklagte beantragt,
28das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Sie warte lediglich den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, bevor sie die Amtshaftungsklage erhebe. Das stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Bezirksregierung habe durch den Bescheid vom 3. August 2010 die dem Betreiber einer Deponie gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt, die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund und nicht zur Unzeit zu erschweren und zu verteuern.
32Der im Bescheid vom 18. Dezember 2002 festgesetzte PAK-Grenzwert sei, wie § 8 DepVerwV zeige, durch die Regelungen der Deponieverwertungsverordnung abgelöst worden. Er sei ferner durch die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 aufgehoben und durch eine Verweisung auf die Deponieverwertungsverordnung ersetzt worden. Die Deponieverwertungsverordnung enthalte bezogen auf PAK keinen Grenzwert für Deponien der Klasse II. Sie ermächtige auch nicht zur behördlichen Festsetzung eines solchen Grenzwerts. Die leeren Felder in Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV seien eine abschließende Spezialregelung. Der Beklagte habe zudem die Voraussetzungen eines Rückgriffs auf allgemeine Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung nicht konkret und substantiiert dargetan. Insbesondere habe er keine Norm benannt, nach der Ersatzbaustoffe nicht höher belastet sein dürften als die abzulagernden Abfälle. Nach der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 habe sie, die Klägerin, nicht mit dem Bestehen eines Grenzwerts für PAK rechnen müssen. Zumindest hätte ein solcher Grenzwert ausdrücklich und frühzeitig festgesetzt werden müssen. Sie, die Klägerin, hätte nicht im Unklaren über die Anforderungen gelassen werden dürfen. Ihr dürfe auch nicht das Risiko der Auslegung der Regelungen der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 und der Deponieverwertungsverordnung auferlegt werden. Die Ankündigung der Bezirksregierung vom 24. März 2010, ersatzweise Grenzwerte für PAK festzulegen, belege, dass die Bezirksregierung selbst die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 insoweit als lückenhaft angesehen habe. Die Annahme einer im Antrag vom 25. Februar 2009 enthaltenen Selbstbindung an den zuvor festgesetzten Grenzwert für PAK sei angesichts der Deponieverwertungsverordnung interessenwidrig und völlig verfehlt. Es gebe keinen Grund, trotz der Dichtwand und der Oberflächenabdichtung der Deponie einen Grenzwert für PAK auf 250 mg/kg festzusetzen. Die Bezirksregierung habe ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten lediglich ihre übliche Verwaltungspraxis angewandt. Naturwissenschaftlich sei ein auf den Feststoffgehalt an PAK bezogener Grenzwert entbehrlich, weil der PAK-Gehalt im Feststoff beim vorgesehenen Straßenaufbruchmaterial nicht zu einem nennenswerten Gehalt im Eluat führe. Eine Erhöhung des auslaugfähigen Schadstoffpotenzials durch die Verwendung des Straßenaufbruchmaterials sei nicht zu befürchten gewesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte VG Münster 7 L 395/10, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Berufung hat Erfolg.
36Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37Die Klage ist nach Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
38Die fristgerecht erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur "Zulassung" von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff für die Oberflächenabdichtung der Deponie zu verpflichten, soweit die Bezirksregierung die Zustimmung mit Bescheid vom 3. August 2010 versagt hatte, war als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin beanspruchten "Zulassung" um eine Regelung im Sinne der Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Die "Zulassung" weist das kennzeichnende Merkmal einer solchen Regelung auf, weil sie die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, potentiell verbindliche, Feststellung oder Gestaltung von Rechten der Klägerin beinhaltet. Die Klägerin erstrebte in Anknüpfung an ihren Antrag vom 8./15. Juli 2010 und den hierauf ergangenen Bescheid der Bezirksregierung vom 3. August 2010 als "Zulassung" eine rechtsverbindliche Erstreckung der unter Ablehnung des Antrags im Übrigen für Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt bis zu 250 mg/kg ausgesprochenen "Zustimmung" auf Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt zwischen 250 mg/kg und 1.000 mg/kg. Vor dem Hintergrund der dem Bescheid vom 3. August 2010 vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten hinsichtlich der Genehmigungslage der Deponie in Bezug auf den Einsatz von Straßenaufbruchmaterial bei der Oberflächenabdichtung und hinsichtlich der Befugnis der Bezirksregierung, die beabsichtigte Verwendung des Materials mittels eines bzw. gerade des im Bescheid genannten PAK-Grenzwerts steuern zu können, kam als "Zulassung" neben einer Freigabe des Materials im Sinne einer Feststellung seiner Übereinstimmung mit dem Regelungsgehalt einer bereits vorliegenden Gestattungsentscheidung, vor allem der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009, auch eine die Rechtspositionen der Klägerin als Trägerin des Vorhabens erweiternden Genehmigung einer sonst nicht rechtmäßig durchzuführenden Maßnahme in Betracht. Das bedarf keiner Vertiefung. Denn unter beiden Gesichtspunkten beinhaltet die "Zulassung" eine potentiell rechtsverbindliche Erklärung über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Materials.
39Die Klägerin konnte ferner bei Klageerhebung geltend machen, durch die Versagung der "Zulassung" von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt zwischen 250 mg/kg und 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff für die Oberflächenabdichtung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf "Zulassung" derartigen Materials war nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Dabei kam es maßgeblich auf die Zulassung zur Verwendung als Deponieersatzbaustoff bei der Profilierung der Deponie und bei der Herstellung der Ausgleichs- und Gasdränschicht an. Eine Verwendung zu anderen Zwecken war von der Klägerin mit dem Antrag vom 8./15. Juli 2010 nicht zur Entscheidung gestellt worden.
40Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf weitergehende "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials kam die mit der Plangenehmigungskompetenz einhergehende Ermächtigung der Bezirksregierung zur Feststellung der genehmigungsbezogenen Rechtslage in Betracht. Das von der Klägerin vertretene Verständnis des Regelungsgehalts und der Rechtswirkungen der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009, diese decke die Verwendung des Straßenaufbruchmaterials zum vorgesehenen Zweck ab, ist nicht offensichtlich unrichtig und war zwischen den Beteiligten streitig. Dementsprechend stellt sich die Frage des Anspruchs auf "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials zumindest auch unter dem Blickwinkel einer von der Klägerin mit dem Antrag vom 8./15. Juli 2010 nachgesuchten rechtsverbindlichen Klärung der Rechtslage durch eine entsprechende Feststellung. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen, wenn sie vom Betroffenen mit berechtigtem Interesse an der Feststellung beantragt werden, nicht stets einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
41Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, und vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265.
42Auch eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der von der Klägerin beanspruchten feststellenden Erklärung scheidet angesichts des vorprozessualen Standpunkts der Bezirksregierung, die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 enthalte keine Genehmigung des Einsatzes des Straßenaufbruchmaterials als Deponieersatzbaustoff oder reiche jedenfalls nicht aus, die vorgesehene Verwendung des Materials zu legalisieren, sowie der hieraus folgenden und durch den Bescheid vom 3. August 2010 noch verstärkten Ungewissheit für die Klägerin nach dem Rechtsgedanken von § 43 Abs. 1 VwGO nicht von vornherein aus.
43Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 -, NJW 2012, 96.
44Das gilt umso mehr deshalb, weil die mit der Klage angegriffene teilweise Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 8./15. Juli 2010 von einem Zulassungserfordernis ausgeht und es voraussetzt. Die Bezirksregierung hat den auf den Antrag hin ergangenen Bescheid vom 3. August 2010 nicht von Amts wegen etwa zur Festsetzung eines Grenzwerts auf der Grundlage der Vorschriften zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Planfeststellung bzw. Plangenehmigung (§ 32 Abs. 4 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 1 KrWG-/AbfG) erlassen, sondern in der Annahme der Befugnis zur Erteilung bzw. Versagung der von der Klägerin beantragten "Genehmigung". Damit hat sie der Sache nach darauf abgestellt, für den Einsatz des Straßenaufbruchmaterials bedürfe es einer solchen "Genehmigung" bzw. der erteilten "Zustimmung". Bezugsgegenstand der "Genehmigung" bzw. "Zustimmung" war auch nicht die abstrakte Festsetzung eines Grenzwerts für den Parameter PAK bei Deponieersatzbaustoffen, sondern eine den Grenzwert für PAK betreffende Regelung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung des konkret für den Einbau auf der Deponie vorgesehenen Straßenaufbruchmaterials. Unklar und damit insofern abstrakt war wegen der Schwankungen des PAK-Gehalts bezogen auf die einzubauende Gesamtmenge des Materials lediglich die konkrete Belastung einzelner Teilmengen, und zwar in einer Bandbreite von bis zu 1.000 mg/kg. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die beanspruchte verbindliche Erklärung des Beklagten von der vorherigen Individualisierung bestimmter Teilmengen des Materials anhand chemischer Analysen abhängig sein könnte.
45Handelt es sich bei der in Rede stehenden "Zulassung" um eine die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die Deponie zugunsten der Klägerin erweiternde, im eigentlichen Sinne genehmigende, Erklärung, war ein dahingehender Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Anerkannt ist, dass der Träger eines planfeststellungsbedürftigen Deponievorhabens vorbehaltlich strikter Versagungsgründe einen Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung hat.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143.
47Dies schließt den Anspruch ein, dass bei einer solchen Entscheidung ausschließlich die für sie geltenden materiellen Voraussetzungen auf der Grundlage und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Tragen kommen. Dabei ist es im Rechtsverhältnis zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde unerheblich, ob die in Rede stehenden Rechtsvorschriften (auch) dazu bestimmt sind, den Interessen Dritter zu dienen, oder ob sie ausschließlich die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit bezwecken. Der Vorhabenträger ist in diesem Rechtsverhältnis kein Dritter, der sich für sein Rechtsschutzbegehren gegenüber der Behörde lediglich auf drittschützende Vorschriften berufen kann. Für die Genehmigung von im Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung für das Vorhaben noch nicht abschließend geregelten Einzelheiten etwa hinsichtlich der technischen Ausführungsplanung gilt nichts anderes.
48Die Verpflichtungsklage hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens erledigt. Die begehrte "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg ist für die Klägerin dadurch nutzlos geworden, dass auf der Grundlage von Nachtragsaufträgen an Stelle dieses an sich vorgesehenen Materials Müllverbrennungsaschen eingesetzt worden sind, die nicht in dieser Weise belastet waren. Das mit der Klage ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel ist als Folge der Verwendung des anderen Materials gegenstandslos geworden. Das Vorhaben der Klägerin, die Deponie unter Einsatz von Deponieersatzbaustoffen mit einer Oberflächenabdichtung zu versehen, ist inzwischen abgeschlossen.
49Der Gegenstand der nunmehr begehrten Feststellung war von der ursprünglichen Verpflichtungsklage umfasst. Die nach dem Wortlaut des erstinstanzlichen Klageantrags erstrebte Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erklärung der "Zustimmung" zur Anlieferung und zum Einbau des Straßenaufbruchmaterials führt das ursprüngliche Klageziel der Erlangung der "Zulassung" dieses Materials fort. "Zustimmung" und "Zulassung" stimmen im gegebenen Zusammenhang inhaltlich überein.
50Die Klägerin hat das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung des früheren Bestehens des Anspruchs auf "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials. Die von ihr geäußerte Absicht, mittels der Feststellung die prozessuale Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruchs auf Schadensersatz oder Entschädigung vorzubereiten, begründet wegen der Präjudizwirkung einer solchen Feststellung für den Amtshaftungsprozess im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse.
51Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286.
52Ein auf die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz oder zur Entschädigung gerichteter Prozess wird von der Klägerin angestrebt und ist mit der für die Berechtigung des Interesses erforderlichen hinreichenden Sicherheit zu erwarten. Es ist nicht notwendig, dass er schon im Zeitpunkt der Entscheidung über das Feststellungsbegehren anhängig ist.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21.
54Die Absicht der Klägerin, den Beklagten im Wege des Amtshaftungsprozesses auf Erstattung der Mehrkosten in Anspruch zu nehmen, die ihr durch das Vorenthalten der ursprünglich begehrten "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials entstanden sind, ist konkret und ernsthaft. Die geltend gemachte erhebliche Höhe der Mehrkosten und der mit der Führung des vorliegenden Verfahrens für die Klägerin verbundene Aufwand lassen, zumal sich ihre Erfolgsaussichten durch das erstinstanzliche Urteil verbessert haben, darauf schließen, dass die Klägerin die für sie bei realistischer Betrachtung verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, die aus ihrer Sicht von der Bezirksregierung unberechtigt ausgelösten und zu verantwortenden finanziellen Auswirkungen des Scheiterns der Verwendung des Straßenaufbruchmaterials auf den Beklagten abzuwälzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Absicht der gerichtlichen Geltendmachung der Mehrkosten schon vor geraumer Zeit erstmals geäußert, aber bislang nicht umgesetzt hat. Der Abschluss der die Mehrkosten auslösenden Baumaßnahmen liegt erst wenige Jahre zurück. Die Bauarbeiten für die Oberflächenabdichtung der Deponie dauerten beim Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage im Mai 2011 noch an. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Durchsetzbarkeit eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs durch den zunehmenden Zeitabstand zu den Bauarbeiten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentlich erschwert oder gar vereitelt worden ist. Die Klägerin kann zum Nachweis der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, unter anderem hinsichtlich der Kausalität des vermeintlichen Fehlverhaltens und der Schadenshöhe, auf aktenmäßige Dokumentationen zurückgreifen. Der Beweiswert der schriftlichen Unterlagen wird durch den bisherigen Zeitablauf nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ferner verweist die Klägerin hinsichtlich einer eventuellen Verjährung ihres Anspruchs auf Rechtsprechung, wonach eine Fortsetzungsfeststellungsklage als Rechtsmittel anzusehen ist, das die Hemmung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs bewirkt.
55Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - III ZR 147/12 -, juris.
56Die Geltendmachung des Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs in einem noch anhängig zu machenden Zivilprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Offensichtlich aussichtslos ist eine derartige Klage, wenn der Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, a. a. O., und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618.
58Das Bestehen des von der Klägerin angenommenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Mehrkosten ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres zu verneinen.
59Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der von der bauausführenden B. aufgrund der Ausschreibung und des hierauf erteilten Bauauftrags beabsichtigte Einsatz von Straßenaufbruchmaterial zur Profilierung der Deponie und zur Herstellung der Ausgleichs- und Gasdränschicht zum einen an dessen PAK-Gehalt sowie zum anderen an dem von der Bezirksregierung diesbezüglich im Bescheid vom 3. August 2010 geregelten Grenzwert gescheitert. Ihrer von Unterlagen gestützten Darstellung zufolge konnte das seitens der B. vorgesehene Material von dem ins Auge gefassten Lieferanten aus den Niederlanden nur mit einem nachweisbar einzuhaltenden PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg in der benötigten Zeit und Menge verlässlich zur Verfügung gestellt werden. Nach der zum Antrag vom 8./15. Juli 2010 vorgelegten Abfallbeschreibung ging es der B. um Straßenaufbruchmaterial mit einem einheitlichen PAK-Gehalt von höchstens 1.000 mg/kg, nicht um solches mit einer unterhalb dieses Werts abgestuften Belastung durch PAK. Die ausreichende und den geplanten Bauabläufen angepasste Verfügbarkeit von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 250 mg/kg, die Voraussetzung für eine mit dem Bescheid vom 3. August 2010 übereinstimmende Verwendung solchen Materials gewesen wäre, steht nicht fest und wäre zudem wegen der geringeren Schadstoffbelastung möglicherweise mit einem gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verminderten Entgelt für die Annahme des Materials auf der Deponie verbunden gewesen. Die behauptete erhebliche Verteuerung der Baumaßnahme durch den Einsatz der an Stelle des Straßenaufbruchmaterials verwendeten Müllverbrennungsaschen ist dem Grunde nach realistisch, zumindest aber nicht offensichtlich ausgeschlossen.
60Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der "Zulassung" von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff durch den Bescheid vom 3. August 2010 liegt ebenso wenig auf der Hand wie fehlendes Verschulden der handelnden Mitarbeiter der Bezirksregierung oder Mitverschulden der Klägerin in einem zum Scheitern des Anspruchs führenden Maß. Die Sach- und Rechtslage wirft insoweit mehrere Fragen auf, deren Beantwortung eine nähere Prüfung erfordert. Nicht zuletzt liegt der Regelungsgehalt der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 bezogen auf den von der Bezirksregierung angenommenen Grenzwert für PAK angesichts der Verweisung auf die Deponieverwertungsverordnung und des Wortlauts von Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV nicht auf der Hand. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Anspruch verschuldensunabhängig auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Buchstabe b OBG NRW besteht.
61Die Klage ist indes nicht begründet.
62Der geltend gemachte (Fortsetzungs-)Feststellungsanspruch besteht nicht. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, also bei der auf Nachtragsaufträgen beruhenden Verwendung von Müllverbrennungsaschen an Stelle von Straßenaufbruchmaterial, keinen Anspruch auf "Zulassung" von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff für die Oberflächenabdichtung der Deponie. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. August 2010 ist, was die Ablehnung der Erteilung der Zustimmung zum Einsatz von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg angeht, rechtmäßig.
63Der Anspruch auf "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials bestand nicht deshalb, weil die Klägerin zum geplanten Einsatz des Materials auf der Grundlage der Genehmigungslage der Deponie ohne weiteres oder allenfalls vorbehaltlich einer behördlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Materials mit den nach der Genehmigungslage einzuhaltenden Anforderungen berechtigt gewesen wäre. Eine "Zulassung" in der Art der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Materials schied vielmehr aus, weil eine entsprechende Genehmigung zuvor nicht erteilt worden war. Der im Bescheid vom 3. August 2010 geregelte Grenzwert für PAK weicht nicht zum Nachteil der Klägerin von der Rechtslage ab. Zur Legalisierung des Einsatzes des Straßenaufbruchmaterials bedurfte es der Veränderung der Genehmigungslage durch Erteilung einer weitergehenden Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Deponie.
64Eine Berechtigung der Klägerin zum Einsatz des Straßenaufbruchmaterials als Deponieersatzbaustoff ergab sich nicht aus den die Beseitigung von Abfällen auf der Deponie betreffenden Zulassungsentscheidungen. Bei dem Straßenaufbruchmaterial handelte es sich zwar um Abfall, was die streitgegenständliche Verwendung des Materials als Deponieersatzbaustoff notwendig voraussetzt (§ 2 Nr. 2 Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV -, nunmehr § 2 Nr. 13 Deponieverordnung vom 27. April 2009 - DepV 2009). Das Straßenaufbruchmaterial sollte auf der Deponie aber nicht zur Beseitigung abgelagert, sondern einer Verwertung zugeführt werden. Ferner durfte es auf der Deponie nicht zur Beseitigung abgelagert werden. Nach dem Bescheid der Bezirksregierung vom 13. November 2000 war die Beseitigung von Abfällen auf der Deponie bezogen auf den Parameter PAK begrenzt durch einen Zuordnungswert von bis zu 250 mg/kg mit der Folge, dass die Einhaltung dieses Werts Zulässigkeitsvoraussetzung für die Ablagerung der Abfälle war. Das zum Einsatz vorgesehene Straßenaufbruchmaterial hielt mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg den Zuordnungswert nicht ein. Die Klägerin sieht sich an den Zuordnungswert nicht gebunden, weil das Straßenaufbruchmaterial als Deponieersatzbaustoff hätte verwertet werden sollen.
65Die Vorschriften der Deponieverwertungsverordnung als solche vermittelten der Klägerin keine Berechtigung zum Einsatz des Straßenaufbruchmaterials.
66Das folgt bezogen auf den Anspruch auf "Zulassung" schon daraus, dass die Deponieverwertungsverordnung im für die gerichtliche Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren entscheidungserheblichen Zeitpunkt seiner Erledigung nicht mehr in Kraft war. Sie ist nach Art. 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), deren Art. 1 die Deponieverordnung beinhaltet, mit dem 16. Juli 2009, also vor Klageerhebung, außer Kraft getreten.
67Unabhängig hiervon entfaltete die Deponieverwertungsverordnung keine unmittelbare, die sich aus den Zulassungsentscheidungen für die Deponie ergebende Genehmigungslage erweiternde Gestattungswirkung. Sie enthielt materielle Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe und deren Einsatz. Daraus ergaben sich bezogen auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs, die der Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung bedurften und bedürfen (§ 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, nunmehr § 35 Abs. 2 und 3 KrWG), rechtliche Voraussetzungen für die Zulassung des Einsatzes von Deponieersatzbaustoffen. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung hatte und hat als solche keine Genehmigungswirkung. Sie lässt das im Erfordernis der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung liegende präventive Verbot der Ausführung des entsprechenden Vorhabens unberührt; das Verbot muss durch Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgehoben werden. Das gilt auch hinsichtlich derjenigen Sachverhalte, die der Übergangsregelung nach § 8 DepVerwV unterfallen. Diese Vorschrift ordnet die Verpflichtung zur Einhaltung von durch die Deponieverwertungsverordnung vorgegebenen Anforderungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DepVerwV) und den Wegfall der Gültigkeit entgegenstehender Zulassungen in Planfeststellungsbeschlüssen und gleichgestellten Entscheidungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DepVerwV) an. Dementsprechend wirkt die Deponieverwertungsverordnung auf die Genehmigungswirkung bestehender Zulassungsentscheidungen unmittelbar dahingehend ein, dass die Anforderungen der Verordnung als verbindliche Mindestanforderungen eingehalten werden müssen. Im Übrigen bedarf die Deponieverwertungsverordnung der Umsetzung durch behördliche Entscheidungen. Zulassungsentscheidungen, deren Anforderungen hinter denjenigen der Deponieverwertungsverordnung zurückbleiben, verlieren insoweit ihre gestattende Regelungswirkung. Dagegen bleibt die Verbindlichkeit von Anforderungen aus solchen Zulassungsentscheidungen, die mit denjenigen aus der Deponieverwertungsverordnung übereinstimmen oder über sie hinausgehen, unverändert.
68Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 7 B 14.04 -, NVwZ 2004, 1246; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 20 A 137/14 -, juris (jeweils zur Deponieverordnung vom 24. Juli 2002); BT-Drucks. 15/5542, S. 20 f.
69Die Beschränkung der unmittelbaren Rechtswirkungen der Deponieverwertungsverordnung auf die Begründung von Verpflichtungen steht gleichzeitig der Auffassung entgegen, als Folge des Inkrafttretens dieser Verordnung seien Anforderungen hinfällig geworden, die in zuvor für die Deponie der Klägerin erlassenen behördlichen Zulassungsentscheidungen zum Einsatz von Deponieersatzbaustoffen enthalten und strenger sind als diejenigen, die sich aus der Deponieverwertungsverordnung ergeben. Soweit die vor Inkrafttreten der Deponieverwertungsverordnung für die Deponie ergangenen Zulassungsentscheidungen den Einsatz von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg als Deponieersatzbaustoff nicht genehmigen, worauf nachfolgend eingegangen wird, ist die inhaltliche Reichweite der Gestattungswirkung dieser Entscheidungen durch die Deponieverwertungsverordnung nicht ausgeweitet worden.
70Hinsichtlich der Vorschriften der Deponieverordnung vom 27. April 2009, die funktional an die Stelle der Deponieverwertungsverordnung getreten sind und im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens galten und weiterhin gelten, gilt das vorstehend zur Deponieverwertungsverordnung Gesagte entsprechend. §§ 14, 15 DepV 2009 setzen der Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ausschließlich Grenzen. Aus diesen Grenzen können sich Verpflichtungen ergeben, die die Gestattungswirkung von behördlichen Zulassungsentscheidungen einschränken. Dagegen kommt der Deponieverordnung als solcher keine Gestattungswirkung zu und wird durch sie die Gestattungswirkung von Zulassungsentscheidungen nicht unmittelbar erweitert.
71Auch die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 berechtigte die Klägerin nicht zum geplanten Einsatz des Straßenaufbruchmaterials.
72Die Gestattungswirkung der Plangenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW) schließt den Einsatz von Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg als Deponieersatzbaustoff nicht ein.
73Die inhaltliche Reichweite der Gestattungswirkung wird durch den Regelungsgehalt der Plangenehmigung bestimmt, der sich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltenden Grundsatz des § 133 BGB nach ihrem objektivierten Erklärungsgehalt bemisst. Entscheidend ist der von der Bezirksregierung in der Plangenehmigung erklärte Wille, wie ihn die Klägerin als deren Adressatin bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Zur Ermittlung des objektiven Erklärungswillens ist die Plangenehmigung auszulegen. Dabei sind neben dem Wortlaut des verfügenden Teils der Plangenehmigung und ihrer Begründung alle Begleitumstände zu berücksichtigen, die über den Sinngehalt der Plangenehmigung Aufschluss geben können. Dazu gehören die im ihr zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen und abgegebenen Äußerungen sowie die Interessenlage. Da sich die durch die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 geregelte Oberflächenabdichtung der Deponie in ihrem Aufbau erheblich von der durch die Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 festgelegten Oberflächenabdichtung unterscheidet und sie zu den Maßnahmen zählt, die der Errichtung und dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung der Deponie oder ihres Betriebs zuzuordnen sind und damit, weil sie dem Vorbehalt der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung unterliegen, verboten sind, sofern sie nicht durch eine derartige Zulassungsentscheidung gedeckt sind,
74vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220,
75bestimmt sich der Umfang der Gestattungswirkung der Plangenehmigung danach, ob und inwieweit sich ihr im Wege der Auslegung eine Aussage entnehmen lässt, die mit hinreichender Bestimmtheit die Aufhebung des Verbots zum Ausdruck bringt.
76Letzteres ist bezogen auf den in Rede stehenden Einsatz des Straßenaufbruchmaterials nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung enthält die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 nicht die Aussage, dieser Einsatz werde genehmigt.
77Eine ausdrücklich auf den Einsatz von Straßenaufbruchmaterial als Deponieersatzbaustoff und dessen Schadstoffgehalt bezogene Aussage enthält die Plangenehmigung nicht. Ihrem Wortlaut nach verhält sie sich nur mit den Nebenbestimmungen unter IV.2.17 und IV.3.1.4 und dem Hinweis unter V.3 allgemein über den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen. Keine dieser Aussagen bringt eine Genehmigung des Einsatzes des Straßenaufbruchmaterials zum Ausdruck. Beide Nebenbestimmungen fordern bei Deponieersatzbaustoffen die Beachtung materieller Voraussetzungen und der Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung, beinhalten also Verpflichtungen, zu deren Präzisierung sie auf diese Verordnung verweisen. Das lässt die Befugnis zu einem entsprechenden Einsatz von Deponieersatzbaustoffen erkennen, besagt aber nicht, dass diese gerade durch die Plangenehmigung begründet werden soll. Zudem wird die Befugnis allenfalls in der Art einer Genehmigung "dem Grunde nach" konturiert, weil die abstrakten Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung in Bezug genommen, jedoch nicht einzelfallbezogen konkretisiert werden. Der Hinweis, dass die Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff für einzelne Bestandteile der Oberflächenabdichtung nach Maßgabe der Deponieverwertungsverordnung zugelassen ist und die spezifischen Anforderungen für die einzelnen Gewerke gelten, ergibt nichts anderes. Bei ihm handelt es sich aufgrund seiner systematischen Stellung außerhalb der Entscheidung (I. der Plangenehmigung), der zu deren Bestandteil erklärten Antragsunterlagen (III. der Plangenehmigung) und der Nebenbestimmungen (IV. der Plangenehmigung) innerhalb der sonstigen Hinweise bereits nicht um eine Regelung. Der Charakter als bloße Mitteilung wird durch die sprachliche Fassung des Hinweises unterstrichen, dass die Verwendung von Abfällen als Ersatzbaustoff zugelassen "ist". Das beinhaltet die nachrichtliche Wiedergabe einer anderweitig erfolgten Zulassung. Selbst wenn man aber auch den Hinweis dahin versteht, mit ihm solle der Einsatz von Deponieersatzbaustoffen genehmigt werden, wird mit der Bezugnahme auf die Deponieverwertungsverordnung ebenfalls nur ein ausfüllungsbedürftiger Rahmen benannt.
78Das von der Klägerin vertretene Verständnis der Verweisung auf die Deponieverwertungsverordnung, dass damit Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV gemeint sei, wird dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut der beiden Nebenbestimmungen und des Hinweises nicht gerecht, sondern interpretiert ihn sinnverkürzend. Angesprochen werden durch die Verweisung eindeutig die Regelungen der Deponieverwertungsverordnung in ihrer Gesamtheit. Dazu gehört, dass Deponieersatzbaustoffe nur in den durch die Grundsätze gemäß § 3 DepVerwV festgelegten Grenzen eingesetzt werden dürfen und nach § 4 Abs. 1 DepVerwV die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 DepVerwV eingehalten werden müssen. Das schließt die Annahme aus, mit der Beachtung der in Anhang 1, Tabelle 2 DepVerwV genannten Zuordnungswerte habe es, was eine verordnungskonforme Verwertung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff angeht, sein Bewenden. Vielmehr steht neben der durch Anhang 1, Satz 1 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV geforderten Einhaltung der Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 DepVerwV ersichtlich das Erfordernis der Beachtung derjenigen Anforderungen, die auf der Grundlage von § 3 DepVerwV sowie Anhang 1, Satz 2 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV behördlich zusätzlich festgesetzt werden. Nach Anhang 1, Satz 2 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV können von der zuständigen Behörde weitere Parameter und die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte festgelegt werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sind als "weitere" Parameter nicht lediglich solche Parameter anzusehen, die in der Tabelle 2, Spalte 2 DepVerwV überhaupt nicht enthalten sind. Vielmehr stellt auch ein Parameter, für den in den Spalten 4 ff. der Tabelle 2 DepVerwV - also für bestimmte Einsatzbereiche - kein Zuordnungswert festgesetzt ist, für den Anwendungsbereich dieser Spalten einen im Wortsinn "weiteren" Parameter dar. Er tritt nämlich als zusätzlicher Parameter zu denjenigen hinzu, die in der jeweiligen Spalte mit einem Zuordnungswert aufgeführt sind. Auf dieses Hinzutreten, nicht aber auf die Benennung eines gänzlich anderen Parameters, kommt es für das Merkmal "weiterer" an. In den Spalten 4 ff. der Tabelle 2 DepVerwV für einige der Parameter der Spalte 2 enthaltene Leerfelder besagen ausschließlich, dass insoweit auf der Ebene der Verordnung, also bezogen auf sämtliche Deponien, von der Festsetzung eines Zuordnungswerts abgesehen wird, geben aber über ein einzelfallbezogen bestehendes Regelungsbedürfnis für die Festsetzung eines entsprechenden Zuordnungswerts für einen solchen Parameter keinen Aufschluss. Die mit der ausdrücklichen Öffnung der Tabelle der Zuordnungswerte einhergehende behördliche Regelungsbefugnis dient ersichtlich dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, bei gegebener Veranlassung im Einzelfall Anforderungen an den Schadstoffgehalt von Deponieersatzbaustoffen stellen zu können, deren Beachtung nicht durchgängig bei sämtlichen Deponien und Einsatzbereichen notwendig ist. Sie steht unmissverständlich in engem inhaltlichen Zusammenhang damit, dass neben den Zuordnungskriterien nach Anhang 1 DepVerwV gemäß § 3 DepVerwV weitere Anforderungen gelten, denen sachgerecht gegebenenfalls durch Begrenzung des Schadstoffgehalts der Abfälle mittels Parametern und Konzentrationswerten Rechnung getragen werden kann und muss. Das grundlegende Erfordernis, Deponieersatzbaustoffe nur einzusetzen, "soweit" hierdurch bei Errichtung und Betrieb sowie Stilllegung und Nachsorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DepVerwV, nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 1 DepV 2009), setzt als selbstverständlich voraus, dass etwaigen drohenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Vorgaben der Behörde und mittels Steuerung der Menge des Schadstoffeintrags in die Deponie begegnet werden kann. Die Deponieverwertungsverordnung dient zwar der bundeseinheitlichen und abschließenden Regelung der Verwertungsverfahren auf Deponien durch die unmittelbare Begründung von Verpflichtungen.
79Vgl. BT-Drucks. 15/5542, S. 13.
80Hierzu enthält sie aber gerade auch die Grundsätze nach § 3 DepVerwV. Der Zweck von Anhang 1, Satz 2 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV, die umfassende sachbezogene Bewertung von Abfällen zu gewährleisten,
81vgl. BR-Drucks. 14/05 (Beschluss), S. 11 f.,
82wäre durchgreifend in Frage gestellt, wenn das Fehlen eines Zuordnungswerts für einen in Tabelle 2 genannten Parameter losgelöst von den Verhältnissen im Einzelfall zwingend dessen mangelnde Erheblichkeit und Beinflussbarkeit durch die Behörde zur Folge hätte. Die Anhang 1, Tabelle 2 DepVerwV zugrunde liegende Grundannahme, die Zuordnungswerte gewährleisteten unter Berücksichtigung der jeweiligen Einbaubedingungen eine schadlose Verwertung,
83vgl. BT-Drucks. 15/5542, S. 21,
84bezieht die "weiteren" Parameter nicht ein. Das gilt auch, was die Einschätzung der möglichen Entbehrlichkeit einer Begrenzung der Feststoffgehalte neben anderen Zuordnungswerten anbelangt.
85Vgl. hierzu BT-Drucks. 15/5542, S. 21 f. einerseits, Mitteilung 20 der Länder- arbeitsgemeinschaft Abfall (Stand 6. November 2013), S. 16 andererseits.
86Bestätigt wird dies dadurch, dass, wie ausgeführt, durch die Deponieverwertungsverordnung nach der klaren Vorschrift des § 8 DepVerwV die Geltung schärferer Anforderungen in beim Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Zulassungsentscheidungen nicht unmittelbar in Frage gestellt wird. Die in diesen Fällen zur Anpassung der Genehmigungslage an die Deponieverwertungsverordnung zu treffende behördliche Entscheidung ermöglicht gerade die einzelfallbezogene Ausgestaltung der zur Abwehr deponiebedingter potentieller Risiken und Gefahren zu ergreifenden Maßnahmen und Vorkehrungen. Im Einklang hiermit enthält Anhang 3 Nr. 2 DepV 2009 bezogen auf die nunmehr für Deponieersatzbaustoffe geltenden Zuordnungskriterien eine mit Anhang 1, Satz 2 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV inhaltlich vergleichbare Regelung. Entsprechendes gilt für Anhang 1 AbfAblV in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860).
87Der hiernach auch für die Klägerin ersichtlich durch behördliche Regelung auszufüllende Rahmen der in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 in Bezug genommenen Deponieverwertungsverordnung spricht mit durchgreifendem Gewicht dafür, dass die Bezirksregierung mit der Plangenehmigung an den von ihr zuvor für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen auf der Deponie getroffenen Regelungen festgehalten hat, soweit diese nicht durch Verpflichtungen verdrängt worden waren, die sich unmittelbar aus der Deponieverwertungsverordnung ergeben. Anderenfalls hätte es trotz der von der Klägerin erkennbar beabsichtigten Verwendung von Abfällen im Zuge der Oberflächenabdichtung der Deponie und des angesichts der in Bezug genommenen Deponieverwertungsverordnung offen zutage liegenden Erfordernisses diesbezüglicher Konkretisierungen an einer hinreichend bestimmten Handhabe für die Umsetzung der genehmigten Oberflächenabdichtung gefehlt, was dem Sinn und Zweck der Plangenehmigung widersprochen hätte und auch mit dem Interesse der Klägerin an der Erlangung einer alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte umfassend regelnden Zulassungsentscheidung unvereinbar gewesen wäre. Das gilt nicht nur für die Art der einzusetzenden Abfälle, sondern auch für deren Eigenschaften und Beschaffenheit unter anderem in chemischer Hinsicht. Denn die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 enthält keine mit den Nebenbestimmungen unter Nrn. 1.3 ff. der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 vergleichbaren Regelungen. Die als Deponieersatzbaustoffe einsetzbaren Abfälle werden ihrer Art nach nicht benannt sowie in ihrer Beschaffenheit und ihren Eigenschaften keinen konkreten Anforderungen unterstellt.
88Die Fortgeltung der früheren Regelungen zum Einsatz von Deponieersatzbaustoffen auf der Deponie stimmt ferner mit dem der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 zugrunde liegenden Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2009 überein. Der Antrag lässt nicht ansatzweise erkennen, dass diese Regelungen zugunsten der Klägerin abgeändert werden sollten oder nach Meinung der Klägerin, was die dem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen gezogenen Grenzen angeht, unmittelbar durch die Deponieverwertungsverordnung gegenstandslos geworden waren und daher, sollten von der Bezirksregierung vergleichbare Anforderungen und Beschränkungen für notwendig erachtet werden, erneut Regelungen in dieser Richtung angezeigt gewesen wären. Erst recht ist mit dem Antrag der Klägerin kein Einsatz von Deponieersatzbaustoffen im Allgemeinen oder von Straßenaufbruchmaterial im Besonderen zur Genehmigung gestellt worden, bei dem in Abweichung von der bisherigen Genehmigungslage der Deponie allein die Zuordnungswerte nach Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV eingehalten werden sollten. Die Plangenehmigung geht nicht über den Antrag hinaus.
89Der Einsatz des in Rede stehenden Straßenaufbruchmaterials mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg als Deponieersatzbaustoff war nicht Gegenstand des Antrags vom 25. Februar 2009. Das mit dem Antrag verfolgte Anliegen bezieht bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Erklärungswillen (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) eine solche Maßnahme nicht ein. Im Gegenteil zeigen die Antragsunterlagen, dass die Klägerin an den für einen Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zuvor festgesetzten Anforderungen festhalten wollte.
90Antragsgegenstand war die Änderung der Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999, mit der die zur Oberflächenabdichtung der Deponie die Aufbringung einer Kombinationsdichtung entsprechend den Vorgaben der TA Siedlungsabfall zugelassen worden war, durch Zulassung der Abdichtung mit einer alternativen Oberflächenabdichtung nach dem System der Kapillarsperre. Das betraf in technischer Hinsicht den systematischen Aufbau der Oberflächenabdichtung, nämlich die Reihenfolge und Ausgestaltung der einzelnen Abdichtungskomponenten. Der wesentliche Unterschied beider Systeme bestand dabei darin, die bei der Kombinationsdichtung nach TA Siedlungsabfall unterhalb einer Kunststoffdichtungsbahn einzubauende mineralische Dichtungsschicht durch eine oberhalb einer Kunststoffdichtungsbahn aufzubringende Kapillarsperre, bestehend aus Kapillarblock und Kapillarschicht, zu ersetzen. Dem lag zugrunde, dass die Kapillarsperre als gleichwertige Systemkomponente zur mineralischen Dichtungskomponente der Kombinationsdichtung betrachtet worden ist. Mit dem vorgesehenen Wechsel der Systemkomponenten ging die Notwendigkeit einher, das Mindestgefälle der Deponie gegenüber der Kombinationsdichtung zu erhöhen, und zwar durch Auftrag von anzulieferndem Material zur Profilierung der Deponie. In rechtlicher Hinsicht ging es danach um eine Änderung der Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 in den durch die Unterschiede zwischen der zugelassenen Oberflächenabdichtung nach den Vorgaben der TA-Siedlungsabfall und nach dem System der Kapillarsperre neu aufgeworfenen Fragen.
91Die zwischen den Beteiligten streitigen Einzelheiten des zur Realisierung des Vorhabens einzusetzenden Materials gehörten nicht zu diesem Fragenkreis. Sie waren weder ausdrücklich noch sinngemäß Teil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Mit der beabsichtigten Änderung der Oberflächenabdichtung war wegen der geplanten Profilierung der Deponie absehbar im Wesentlichen lediglich eine Steigerung der benötigten Menge an Material verbunden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bedeutete das wegen der finanziellen Vorteile des Einsatzes von Deponieersatzbaustoffen unausgesprochen eine Erhöhung der Menge der zur Verwertung auf die Deponie gelangenden Abfälle. Ein technisch oder anderweitig begründetes Erfordernis, zusätzlich zu der mit diesen Abfällen rein mengenmäßig verbundenen Schadstofffracht der Deponie auch anderes als das bislang als Deponieersatzbaustoff zugelassene Material einzusetzen, war damit aber nicht verbunden und wird in den Antragsunterlagen auch nicht entfernt angedeutet. Eine Absicht der Klägerin, sich aus sonstigen Gründen nicht an die in der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Bescheid vom 13. November 2000 geregelten Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe halten zu wollen, oder das Anliegen, die Bezirksregierung solle erneut über die Zulassung von Deponieersatzbaustoffen befinden, ist ebenfalls nicht annähernd verdeutlicht worden. Soweit die Klägerin es für einen Verstoß gegen eigene Interessen hält, im Antrag vom 25. Februar 2009 an den bislang festgesetzten Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe festzuhalten, und daraus folgert, sie habe diese Anforderungen im Antrag zumindest sinngemäß aufgegeben oder doch zur behördlichen Entscheidung gestellt, trifft Letzteres nicht zu. Es lag an ihr, diesbezügliche Interessen in den Antragsunterlagen so deutlich zu verlautbaren, dass es hinreichend zum Ausdruck kam. Gerade das ist, wie nachfolgend näher erläutert, bezogen auf die Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe aber nicht geschehen. Das Inkrafttreten der Deponieverwertungsverordnung reicht für die gegenteilige Annahme nach dem oben Gesagten nicht aus, weil eine Herabsetzung der Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe danach keineswegs selbstverständlich war. Auch die von der Klägerin hervorgehobene Schutzfunktion der Oberflächenabdichtung gegenüber dem potentiellen Austreten von Schadstoffen aus der Deponie ändert daran nichts. Die Oberflächenabdichtung ist, wie jedem Betreiber einer Deponie geläufig ist, einer der Schutzfaktoren, die in ihrem Zusammenwirken unter anderem auch mit den Anforderungen an die auf die Deponie gelangenden Abfälle die gebotene Sicherheit gegenüber Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bewirkt. Dabei besteht hinsichtlich des Risikopotentials der Abfälle kein stofflicher Unterschied zwischen den zur Beseitigung abzulagernden und den als Deponieersatzbaustoff zu verwertenden Abfällen.
92Die Antragsunterlagen nehmen, soweit sie überhaupt eher beiläufig Aussagen zu Deponieersatzbaustoffen enthalten, auf frühere Zulassungsentscheidungen für die Deponie Bezug und stellen deren Fortdauer nicht in Frage, lassen also einen nach Meinung der Klägerin bestehenden Grund für Regelungen im Zuge der Bescheidung des Antrags nicht hervortreten. Zur Ausgleichs- und Gasdränschicht ist angegeben, sie werde aus nicht bindigem Recyclingmaterial erstellt, das den Anforderungen eines ministeriellen Erlasses vom 14. Juli 2000 entspreche. Gemeint hiermit ist ersichtlich der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien" vom 14. Juli 2000 (MBl. NRW. S. 822). Dieser enthält neben abstrakten Grundsätzen und Anforderungen Hinweise zu deren Umsetzung. Dazu gehört nach Nr. 2.2.4 Abs. 1 des Erlasses, dass mineralisches Material, das innerhalb des durch Deponieabdichtungssysteme gesicherten Bereichs als Baustoff verwendet werden soll, alle Anforderungen an die chemische Beschaffenheit einhalten muss, die im Einzelfall von den zur Ablagerung zugelassenen Abfällen zu erfüllen sind. Diese Regelung findet nach Nr. 2.2.4 Abs. 3 des Erlasses auch auf das Material der Ausgleichs- und Gasdränschicht Anwendung, was, da für die abzulagernden Abfälle nach dem Bescheid vom 13. November 2000 für PAK ein Zuordnungswert von bis zu 250 mg/kg galt, stärker belastete Deponieersatzbaustoffe unmissverständlich ausschloss. Ferner schreibt Nr. 3.1 Abs. 7 des Erlasses vor, dass unter anderem für PAK in der Zulassung ausdrückliche Konzentrationsbegrenzungen für die zur Verwertung vorgesehenen Abfälle festzulegen sind. Dies war durch die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 dahingehend umgesetzt worden, dass für PAK der für die Beseitigung der abzulagernden Abfälle einzuhaltende Zuordnungswert vorgegeben worden war.
93Hinsichtlich der Profilierung der Deponie gilt nichts anderes. Auch insoweit ist den Antragsunterlagen nicht der Wille der Klägerin zur Änderung bestehender materialbezogener Anforderungen, sondern das Gegenteil zu entnehmen. Die Angabe, die Aufhöhungen könnten mit Hilfe der für die Zwischenabdeckung bewilligten Bodenmaterialien gemäß der Genehmigung vom 18. Dezember 2002 erfolgen, verweist auf die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002, die für die dort geregelte zeitlich abschnittsweise Abdeckung der Deponie eine katalogartige Auflistung von innerhalb des abgedichteten Bereichs der Deponie als Deponieersatzbaustoffe verwendungsfähigen Abfällen sowie Anforderungen an deren Eigenschaften und Beschaffenheit einschließlich des Schadstoffgehalts (Nrn. 1, 3 ff. der Nebenbestimmungen) enthält. Für die Zwischenabdeckung "bewilligt", das heißt genehmigt worden, sind die im Katalog genannten Abfälle nicht schlechthin, sondern unter gleichzeitiger Begrenzung ihres Schadstoffgehalts. Nr. 3 der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 lässt für die obere Schicht der Zwischenabdeckung nur bindiges Material zu, dessen Schadstoffgehalt den Anforderungen gemäß LAGA Z 1.2 ("Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - LAGA 11/1997") oder besser entspricht. Das verweist auf die LAGA-Kriterien für einen eingeschränkt offenen Einbau von Material und für PAK nach der Tabelle II.1.2-2 auf einen Wert von 15 mg/kg. Nr. 4 der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung ordnet zusätzlich zur Einhaltung der bautechnischen Kriterien nach dem ministeriellen Erlass vom 14. Juli 2000 (Nr. 5 der Nebenbestimmungen) die Beachtung der für Deponien der Klasse II nach der Abfallablagerungsverordnung geltenden Zuordnungswerte (Nr. 4 Satz 1 der Nebenbestimmungen) und, ergänzend hierzu, des mit Bescheid vom 13. November 2000 auf 250 mg/kg festgesetzten Zuordnungswerts für PAK an. Letzteres steht inhaltlich offensichtlich in engem Zusammenhang damit, dass nach Nr. 3.1 des Erlasses vom 14. Juli 2000, wie ausgeführt, unter anderem für PAK in der Zulassung ausdrückliche Konzentrationsbegrenzungen für die zur Verwertung vorgesehenen mineralischen Abfälle festzulegen waren. Es zeigt zweifelsfrei, dass aus der Sicht der Bezirksregierung der PAK-Gehalt der zu verwertenden Abfälle zusätzlich zu den seinerzeit verordnungsrechtlich festgelegten Zuordnungswerten zu begrenzen war und die Klägerin sich mit ihrem Antrag nicht gegen eben diese Zielsetzung oder die hierzu getroffenen Regelungen gewandt hat.
94Die Sichtweise der Klägerin, sie habe mit ihrem Antrag ausschließlich auf die Art der mit Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 genehmigten Materialien Bezug genommen, findet in den Antragsunterlagen keine tragfähige Grundlage. Selbst wenn man wegen des Fehlens einer in jeder Hinsicht eindeutigen Äußerung und Festlegung der Klägerin zu den für die Oberflächenabdichtung zu verwendenden Abfällen entgegen dem Vorstehenden bezweifeln sollte, dass die Klägerin sich mit ihrem Antrag gleichsam eine Selbstbeschränkung auferlegt hat, hat sie jedenfalls in den Antragsunterlagen nicht hinreichend offengelegt, andere Abfälle einsetzen zu wollen, als ihr bislang genehmigt worden waren. Auch wenn man den von ihr in den Antragsunterlagen gebrauchten Begriff der "Bodenmaterialien" im Sinne der gesamten im Abfallartenkatalog der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 genannten Abfälle versteht, wird die von ihr vorgenommene Abgrenzung des Materials lediglich anhand seiner Art nicht dem Umstand gerecht, dass sie uneingeschränkt auf die "bewilligten Bodenmaterialien" Bezug genommen hat. Die Aufspaltung zwischen der Art des Materials und seiner Belastung widerspricht der "Bewilligung" durch die Plangenehmigung. Darüber hinaus steht die Angabe zu den "bewilligten Bodenmaterialien" eindeutig in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der an anderer Stelle der Antragsunterlagen erklärten Bezugnahme auf die Anforderungen nach dem ministeriellen Erlass vom 14. Juli 2000. Der Erlass fordert, wie ausgeführt, gerade Begrenzungen des Schadstoffgehalts von Deponieersatzbaustoffen, und zwar unter anderem entsprechend den Kriterien für die zur Beseitigung abzulagernden Abfälle und bezogen auf PAK.
95Die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 enthält keine Aussage, die dahin verstanden werden könnte, die Bezirksregierung habe den zugrunde liegenden Antrag anders als vorstehend dargestellt verstanden oder habe gleichwohl zugunsten der Klägerin die Anforderungen an den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen neu geregelt, insbesondere die bisherige Begrenzung des PAK-Gehalts aufgegeben.
96Aufgrund der im Antrag vom 25. Februar 2009 enthaltenen uneingeschränkten Bezugnahme auf die Regelungen der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 zu den Deponieersatzbaustoffen und mangels einer darüber hinausgehenden Antragstellung konnte die Klägerin die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 von vornherein nicht dahin verstehen, ihr werde eine für sie günstigere und die Festsetzung des Zuordnungswerts für PAK aufhebende Gestattung erteilt. Die zum Bestandteil der Plangenehmigung erklärten Antragsunterlagen (III. Satz 1 der Plangenehmigung) legen dasjenige fest, was als Vorhaben Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung ist, und begrenzen so ohne weiteres die Reichweite der Gestattungswirkung dieser Entscheidung. Die an die Einbeziehung der Antragsunterlagen anschließende Aussage (III. Satz 2 der Plangenehmigung), diese seien für die Durchführung des Vorhabens maßgeblich, soweit durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen keine anderen Regelungen getroffen würden, besagt nichts anderes. Wegen der auch für die Klägerin unzweifelhaften Antragsabhängigkeit der Plangenehmigung bezieht sich dies ersichtlich lediglich auf durch Nebenbestimmungen abweichend von den Planunterlagen festgelegte Anforderungen an das Vorhaben. Das Unterbleiben einer von der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 abweichenden Genehmigung hinsichtlich der Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe findet seinen Niederschlag auch im Entscheidungssatz und dem sonstigen Aussagegehalt der Plangenehmigung. Der Entscheidungssatz (I. der Plangenehmigung) bezieht sich auf das Vorhaben der Klägerin, wie es in den Planunterlagen seiner Art und seinem Umfang nach konkretisiert worden ist. Überschriftartig genehmigt worden ist der Plan zur Abdichtung der gesamten Deponie mit einer alternativen Oberflächenabdichtung (I.1. der Plangenehmigung). Das greift klar die entsprechende Bezeichnung des Vorhabens im Antragsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2009 und den Antragsunterlagen auf. Im Einklang hiermit sind die von der Plangenehmigung erfassten Maßnahmen gesondert genannt worden (I.2. der Plangenehmigung), ohne dass dabei der Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Sprache käme, und sind zur Vermeidung von Widersprüchen zur Plangenehmigung vom 14. Oktober 1999 deren Nebenbestimmungen in den die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierung betreffenden Kapiteln E und F aufgehoben worden (I.3. der Plangenehmigung). Soweit ferner die bisher für die Deponie geltenden Festlegungen teilweise aufgehoben bzw. abgeändert worden sind (I.4. Satz 2 der Plangenehmigung), ohne dass diese konkretisiert worden sind, gibt das über die Fortgeltung der Anforderungen der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 und des Bescheids vom 13. November 2000 zwar keinen ausdrücklichen Aufschluss. Das erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass diese Anforderungen nach dem Vorstehenden nicht Gegenstand des Verfahrens waren, womit von vornherein keine Veranlassung bestand, eine Aufhebung oder Änderung auch nur in Erwägung zu ziehen. Anlass zu einer Präzisierung der in I.4. Satz 2 der Plangenehmigung angesprochenen Festlegungen konnte, was die Deponieersatzbaustoffe angeht, allenfalls dahingehend bestehen, dass nunmehr aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Verpflichtungen gemäß der Deponieverwertungsverordnung nicht mehr die nach Nr. 4 Satz 2 der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 einzuhaltenden Zuordnungswerte der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse II, sondern die strengeren Anforderungen der Deponieverwertungsverordnung maßgeblich waren. Dem tragen aber die Nebenbestimmungen unter IV.2.17 und IV.3.1.4 der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 genügend Rechnung.
97Die Klägerin war - und ist - auch nicht etwa rechtlich so unerfahren, dass ihr gegenüber gleichwohl zur Vermeidung von Missverständnissen eine gesonderte Klarstellung hinsichtlich der Reichweite der vorgenommenen Änderungen der früheren Regelungen zu Deponieersatzbaustoffen angezeigt gewesen wäre. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stadt, die über Jahrzehnte hinweg die Deponie betrieben und hierzu eine Reihe von Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Dass bei einem Verfahren zur Änderung einer die Deponie betreffenden Plangenehmigung über das Änderungsvorhaben befunden wird, wie es in den Antragsunterlagen verdeutlicht wird, und hierbei die Rechtslage zum Tragen kommt, die im Entscheidungszeitpunkt aktuell ist, ist ihr als selbstverständlich bekannt, zumal sie selbst Genehmigungsbehörde für andere Regelungsbereiche ist.
98Sollte die Klägerin gleichwohl subjektiv der Meinung gewesen sein, sie habe mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2009 den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen unabhängig von den insoweit nach der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 einzuhaltenden Begrenzungen zur Genehmigung gestellt, war für sie mangels anderer Aussagen in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 deutlich erkennbar, dass ein solcher Einsatz der Interessenlage der Bezirksregierung widersprach und mit der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 nicht genehmigt werden sollte. Vielmehr schließt die Verweisung auf die Deponieverwertungsverordnung aufgrund des erkennbaren Interesses der Bezirksregierung an der umfänglichen Wahrung der Anforderungen nach dieser Verordnung die Fortgeltung der diesbezüglich in den früheren Bescheiden festgesetzten Anforderungen ein. Vor dem Hintergrund der Grundsätze nach § 3 DepVerwV und der behördlichen Regelungsbefugnis nach Anhang 1, Vorbemerkung Satz 2 vor Tabelle 1 DepVerwV deutet bezogen auf den Einsatz PAK-haltiger Deponieersatzbaustoffe zur Profilierung des Deponiekörpers und zur Herstellung der Ausgleichs- und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems gerade das Fehlen eines entsprechenden Zuordnungswerts in Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV darauf hin, dass der Bezirksregierung insoweit an der Beibehaltung der früher festgesetzten Anforderungen gelegen war und sie die Gestattungswirkung der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 entsprechend ausgestaltet hat.
99Zum einen konnte und musste der Klägerin angesichts von § 3 DepVerwV und der Regelungsbefugnis der Bezirksregierung nach Anhang 1, Vorbemerkung Satz 2 vor Tabelle 1 DepVerwV bewusst sein, dass die Deponieverwertungsverordnung als solche keine abschließende Klarheit über die einzelfallbezogenen Anforderungen an Deponieersatzbaustoffe vermittelte, sondern in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten Raum für Anordnungen jenseits der Zuordnungswerte nach Anhang 1, Tabelle 2 DepVerwV bot. Durch die Deponieverwertungsverordnung war das Risikopotential von PAK unverändert geblieben und war auch der diesbezüglichen bisherigen Einschätzung der Bezirksregierung, die sich in der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 niedergeschlagen hatte, nicht der Boden entzogen. Dass die Bezirksregierung von einem Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Art der als Deponieersatzbaustoff einsetzbaren Abfälle und ihrer chemischen Zusammensetzung ausgegangen ist, wusste die Klägerin aufgrund der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002. Ihr musste ohnehin wegen ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer Deponie sicher bekannt sein, dass unter anderem die Art und Beschaffenheit der auf die Deponie gelangenden Abfälle zulassungs- und entscheidungsrelevant war. Schließlich zeigt die in den Antragsunterlagen enthaltene Bezugnahme auf den ministeriellen Erlass vom 14. Juli 2000, dass die Klägerin das Problem der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der als Deponieersatzbaustoffe einzusetzenden Abfälle und die hierzu in der Verwaltungspraxis vor Geltung der Deponieverwertungsverordnung entwickelten und in diese zumindest teilweise übernommenen Kriterien kannte.
100Zum anderen bietet die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 keinen tauglichen Anhaltspunkt für die Annahme, die Bezirksregierung habe es bei den bislang durch die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 ihrer Art nach als Deponieersatzbaustoffe zugelassenen Abfällen belassen, die Anforderungen an diese Abfälle aber auf diejenigen nach Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV beschränkt. Die von der Klägerin geltend gemachte Aufspaltung der Regelungen zu Deponieersatzbaustoffen einerseits in die Genehmigung bestimmter Abfallarten und andererseits in die Festlegung materialbezogener Anforderungen findet auch in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 keinen Anknüpfungspunkt. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen inhaltlich miteinander verschränkt und war eine Genehmigung unter Aufgabe der zuvor angeordneten Einschränkungen von der Bezirksregierung ersichtlich nicht gewollt.
101Eine derartige Genehmigung hätte schon nicht den Grundanforderungen an die Bestimmtheit einer Plangenehmigung unter den gegebenen Rahmenbedingungen genügt, sondern in ganz erheblichem Maße Unklarheiten in Bezug auf Gesichtspunkte belassen, die angesichts der Bandbreite möglicher technischer Maßnahmen und Interpretationen der durch die Deponieverwertungsverordnung abstrakt festgelegten Anforderungen unübersehbar regelungsbedürftig waren. Die Oberflächenabdichtung der Deponie bildet einen wesentlichen Teil der Errichtung der Deponie und unterliegt deshalb in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Erfordernis der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Ferner regelt die Deponieverwertungsverordnung, auf die die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 verweist, die Art der als Deponieersatzbaustoff einsetzbaren Abfälle lediglich punktuell durch abstrakte Beschreibung von Anforderungen an Eigenschaften und Beschaffenheit. Zudem gehört die Festlegung der Art der Abfälle zu den Mindesterfordernissen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Bei einer Siedlungsabfalldeponie wie derjenigen der Klägerin war bereits unter Geltung der TA Siedlungsabfall - und ist nach wie vor (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 DepV 2009) - bei Anträgen auf Zulassung einer Deponie oder ihrer wesentlichen Änderung zur Beschreibung des Vorhabens die Art der Abfälle anzugeben mit der Folge, dass mit den daraufhin ergehenden Zulassungsentscheidungen entsprechende Festlegungen verbunden waren (Nr. 3 Satz 2 TA Siedlungsabfall in Verbindung mit Anhang A Nr. 11.1 TA Abfall). Die zur Verwertung auf einer Deponie vorgesehenen Abfälle sind hiervon, weil sie einen Teil des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs der Deponie bilden, nicht ausgenommen.
102Der Bedarf an Konkretisierung der Anforderungen und dessen Deckung durch Rückgriff auf die früheren Regelungen wird dadurch unterstrichen, dass die Plangenehmigung vom 18. Mai 2009 keine Aussage enthält, die als Ausweitung der Anwendbarkeit des in Nr. 1 der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 genannten Abfallartenkatalogs, der sich auf bestimmte Maßnahmen innerhalb des abgedichteten Bereichs der Deponie bezieht, auf die flächenmäßig überwiegend gerade nicht abgedichteten Bereiche der Deponie und die zum vorliegenden Vorhaben gehörende Profilierung der Deponie verstanden werden kann. Da die Beteiligten dennoch, wie ihre Äußerungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Abfallartenkatalogs um andere Abfälle zeigen, übereinstimmend davon ausgehen, dass durch die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 der ASN 170302 zuzuordnendes Straßenaufbruchmaterial auch für die Ausführung des in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 geregelten Vorhabens als Deponieersatzbaustoff zugelassen war, wäre es geradezu widersprüchlich, anzunehmen, hiervon sei die Geltung der an diese Abfälle in der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 gestellten Anforderungen unter anderem hinsichtlich des PAK-Gehalts nicht umfasst. Ein sachlicher Grund, der dafür sprechen könnte, die Bezirksregierung halte trotz ihres in der Vergangenheit verlautbarten Interesses, den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Verwirklichung der Oberflächenabdichtung auf das nach Lage der Dinge unter den gegebenen Verhältnissen der Deponie vertretbare Schadstoffmaß zu begrenzen, lediglich an den für die Klägerin vorteilhaften Regelungen der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 fest und stelle sie von den damit einhergehenden Anforderungen frei, ist nicht erkennbar. Anlass, den Abfallartenkatalog für Deponieersatzbaustoffe beizubehalten und die zugehörigen stoffbezogenen Begrenzungen gleichzeitig entfallen zu lassen, bestand umso weniger, als auch der Abfallartenkatalog eindeutig dazu dient, die Befrachtung der Deponie mit Schadstoffen zu begrenzen.
103Die pauschale Verweisung auf die Deponieverwertungsverordnung in den Nebenbestimmungen unter IV. 2.17 und IV.3.1.4 sowie im Hinweis unter V.3 der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 bietet keinen Anhalt für einen anderen Regelungswillen der Bezirksregierung, sondern unterstreicht deren Festhalten an der bisherigen Begrenzung des Einsatzes von Deponieersatzbaustoffen. Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 DepVerwV gehen zwar, was den vorliegend wegen der nur teilweise vorhandenen mineralischen Basisabdichtung der Deponie maßgeblichen Einsatzbereich der Profilierung des Deponiekörpers und der Ausgleichs- und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems bei einer Deponie betrifft, die entweder alle Anforderungen an die geologische Barriere oder alle Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 DepV oder § 3 oder § 4 AbfAblV einhält (Anhang 1, Tabelle 1, Nr. 3.2 DepVerwV), aufgrund von Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV über das Niveau hinaus, welches nach Nr. 4 Satz 1 der Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 wegen der Zuordnungswerte der Abfallablagerungsverordnung bei einer Deponie der Klasse II (Anhang 1 AbfAblV) einzuhalten war. Das bringt aber erkennbar lediglich die unmittelbaren Wirkungen der Deponieverwertungsverordnung in Bezug auf Verpflichtungen und die insoweit nach dieser Verordnung geltenden Mindestanforderungen zum Ausdruck. Bei Deponien, die - wie hier - nicht allen Anforderungen an Standort, geologische Barriere und Basisabdichtungssystem genügen, wurde für Deponieersatzbaustoffe das Erfordernis gesehen, die Belastung durch Schadstoffe geringer zu halten, als sie bei der Beseitigung von Abfällen auf der Deponie eingehalten werden muss. Als hinnehmbar erachtet wurde eine Schadstoffbelastung im Umfang derjenigen einer niedrigeren Deponieklasse.
104Vgl. BT-Drucks. 15/5542, S. 19.
105Bezogen speziell auf den Einsatz PAK-haltiger Deponieersatzbaustoffe wird die Absicht der Bezirksregierung, an dem diesbezüglich nach der Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 einzuhaltenden Zuordnungswert festzuhalten, weiterhin dadurch belegt, dass einerseits Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 7 DepVerwV für den vorliegenden Einsatzbereich keinen Zuordnungswert vorgibt, PAK oder einzelne der unter diesem Summenparameter (PAK nach EPA) zusammengefassten Substanzen andererseits aber, was dem Betreiber einer Deponie geläufig sein muss, zu den Schadstoffen gehören, bei denen wegen ihrer stofflichen Eigenschaften in Abhängigkeit vom Ausmaß der Belastung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Die naturwissenschaftlich belegte Langlebigkeit und Toxizität von PAK bildet den Ausgangspunkt für die seit langem in der Verwaltungspraxis stattfindende - für die Deponie der Klägerin durch die Plangenehmigung vom 18. Dezember 2002 nach dem oben Gesagten unter anderem durch die Vorgabe des Werts LAGA Z 1.2 umgesetzte - Begrenzung auch der Verwertung entsprechend belasteter Abfälle durch behördliche Festsetzung von als Konzentrationswerten gefassten Grenzwerten.
106Vgl. hierzu Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - LAGA 11/1997, Tabelle II.1.2-2.
107Letzteres mag von einer aus heutiger Sicht rechtlich nicht unbedenklichen Abgrenzung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen beeinflusst sein,
108vgl. BT- Drucks. 15/5542, S. 13,
109zeigt aber ungeachtet dessen die Bedeutung, die PAK schon vor Erlass der aktuellen verordnungsrechtlichen Regelungen in den einschlägigen Fachkreisen für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen auch bei einer Verwertung auf einer Deponie beigemessen worden ist und weiterhin wird. Die von der Bezirksregierung herangezogene ministerielle Handlungsempfehlung bezieht, was die Einschätzung des Besorgnispotentials von PAK und den daraus abgeleiteten Handlungsbedarf hinsichtlich der Begrenzung des PAK-Gehalts bei der Verwertung von Abfällen angeht, Erkenntnisse und Erwägungen aus einer Zeit ein, die lange vor Inkrafttreten der Deponieverwertungsverordnung liegt. Hinsichtlich des PAK-Gehalts von Straßenaufbruchmaterial kommt hinzu, dass er, wovon die Klägerin selbst ausgeht, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Verwertung für die Frage wichtig ist, ob derartige Abfälle der ASN 170301 oder der ASN 170302 zuzuordnen sind. Bei einem PAK-Gehalt von 1.000 mg/kg und mehr greift in der Praxis die ASN 170301. Die dieser ASN unterfallenden Abfälle sind definitionsgemäß aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften gefährlich (§ 3 AVV). Das heißt aber zweifellos nicht, dass der PAK-Gehalt von Abfällen mit der ASN 170302 unter dem Blickwinkel des Besorgnispotentials für das Wohl der Allgemeinheit unbedenklich wäre. Fraglich kann nur sein, wann nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die Schwelle erreicht ist, ab der eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls konkret droht.
110Schließlich dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV, dessen Beachtung in den Nebenbestimmungen IV.2.17 und IV.3.1.4 der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 ausdrücklich vorgeschrieben worden ist, Deponieersatzbaustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz bei nicht basisabgedichteten Deponien das auslaugfähige Schadstoffpotenzial hinsichtlich Art und Menge wesentlich erhöht. Die Bezirksregierung ist im Bescheid vom 3. August 2010 zu Recht davon ausgegangen, dass dies hier der Fall ist. Die Annahme der Klägerin, die Bezirksregierung habe dennoch in der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 den zuvor von ihr festgesetzten Zuordnungswert - nach dem Vorstehenden grundlos - aufgegeben, unterstellt der Behörde das Übergehen der offen zutage liegenden tatsächlichen Problematik einer PAK-Belastung, zu deren Beherrschung sie entsprechend ihrer unstreitig ständigen Praxis gerade diesen Zuordnungswert festgelegt hatte, und das schlichte Außerachtlassen der durch Anhang 1, Satz 2 der Vorbemerkungen vor Tabelle 1 DepVerwV eröffneten Regelungsbefugnis. Von einem solchen Fehlverhalten der Bezirksregierung kann nach dem Vorstehenden keine Rede sein. Eine realistische Grundlage für eine anderslautende Einschätzung, als deren Folge Abfälle, die wegen ihres PAK-Gehalts auf der Deponie nicht hätten abgelagert werden dürfen, auf der Deponie als Baustoff hätten verwertet werden dürfen, fehlt.
111Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV sind erfüllt.
112Die Deponie ist lediglich in einem Teilbereich mit einer Basisabdichtung ausgestattet. Mit ihrem sonstigen, flächenmäßig überwiegenden Teil liegt die Deponie ohne mineralische Basisabdichtung direkt auf dem anstehenden geologischen Untergrund auf. Die Umschließung der Deponie mit einer Dichtwand stellt keine Basisabdichtung dar und steht ihr nicht gleich. Sie ist ein Mittel, um unter anderem das Fehlen einer Basisabdichtung im Rahmen des praktisch Möglichen funktional zu kompensieren.
113Ein PAK-Gehalt zwischen mehr als 250 mg/kg und 1.000 mg/kg führt notwendig zu einer Steigerung der auf der Deponie befindlichen Schadstoffmenge an PAK und damit ihres Schadstoffpotenzials. Der Gehalt an PAK übersteigt den von der Bezirksregierung für die Ablagerungsphase der Deponie zunächst auf 50 mg/kg und mit Bescheid vom 13. November 2000 auf 250 mg/kg festgesetzten Grenzwert, gegen dessen Einhaltung die Klägerin keine Bedenken erhebt. Der zusätzliche PAK-Eintrag in die Deponie ist auch auslaugfähig. Die Auslaugfähigkeit scheitert nicht am Einbau des Materials oberhalb des an die Deponie angrenzenden Geländes und direkt unterhalb der eigentlichen Abdichtung der Deponie. Die mit der Höhenlage des Einbaus und der alsbald nachfolgenden Abdeckung unter anderem durch die Kunststoffdichtungsbahn verbundene Herabsetzung der Wahrscheinlichkeit, dass das Material tatsächlich Bedingungen ausgesetzt sein wird, bei denen es zur Auslaugung kommt, stellt nicht die Auslaugfähigkeit des ihm innewohnenden Schadstoffpotenzials in Frage, sondern betrifft das reale Auslaugverhalten. Die Auslaugfähigkeit kommt lediglich unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV dient aber mit der Anknüpfung an die Auslaugfähigkeit und das Schadstoffpotenzial der langfristigen Vorsorge gegenüber potentiellen Beeinträchtigungen von Gewässern. Die Eingriffsschwelle ist einer konkreten Wahrscheinlichkeit im Sinne der Gefahrenabwehr weit vorgelagert. Die Vorschrift soll, wie auch die Orientierung am Schadstoffpotenzial und dessen Erhöhung belegt, sicherstellen, dass die mit den Vorgaben zur Begrenzung des Schadstoffgehalts der zur Beseitigung abzulagernden Abfälle verfolgten Zielsetzungen nicht deshalb verfehlt werden, weil auf die Deponie auch Abfälle zur Verwertung verbracht werden, die unter dem Blickwinkel der Beherrschung ihres Schadstoffgehalts dieselben Fragen aufwerfen, die sich hinsichtlich der Beseitigung der Abfälle stellen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV soll angesichts der durch § 4 in Verbindung mit Anhang 1 DepVerwV bewirkten Begrenzung der Schadstofffracht von als Deponieersatzbaustoff zu verwertenden Abfällen erreicht werden, dass das auch bei Einhaltung der festgelegten Zuordnungskriterien unausweichlich hinzutretende Schadstoffpotenzial der Abfälle im Verhältnis zu demjenigen, das von den abzulagernden Abfällen ausgeht, keine wirklich ins Gewicht fallende Bedeutung für die schadstoffbedingten potenziellen Auswirkungen der Deponie hat. Das wird dadurch bestätigt, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV mit der Begründung nicht in § 14 DepV 2009 übernommen worden ist, die Anforderungen würden inhaltlich bereits durch die sonstigen Vorgaben gewährleistet.
114Vgl. BT-Drucks. 16/12223, S. 66 f.
115Bestandteil dieser sonstigen Vorgaben ist nicht zuletzt, dass durch § 14 Abs. 3, Anhang 3 Nr. 2 DepV 2009 für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen die gleichen Annahmekriterien wie für zur Beseitigung abzulagernde Abfälle festgelegt worden sind. Dementsprechend besteht auch die vorstehend erwähnte behördliche Befugnis, zusätzlich zu den in Anhang 3 Nr. 2 DepV 2009 festgelegten Zuordnungskriterien "weitere" Parameter festzulegen, in Bezug auf Abfälle zur Beseitigung und auf Abfälle zur Verwertung gleichermaßen. Dass Abfälle zur Verwertung auf einer Deponie mindestens den Anforderungen genügen müssen, die für die Beseitigung derartiger Abfälle maßgeblich sind, gehörte im Übrigen, wie ausgeführt, schon nach Nr. 2.1 des ministeriellen Erlasses vom 14. Juli 2000 zu den Grundsätzen einer solchen Verwertung.
116Die Erhöhung des auslaugfähigen Schadstoffpotenzials ist hinsichtlich seiner Menge auch wesentlich. Das folgt bereits daraus, dass die für die Profilierung der Deponie und die Herstellung der Ausgleichs- und Gasdränschicht nach dem Antrag vom 25. Februar 2009 benötigten Mengen absehbar beträchtlich waren und ein PAK-Gehalt von 1.000 mg/kg das Vierfache des Werts beträgt, der bei den Abfällen einzuhalten war, die auf der Deponie zur Beseitigung abgelagert werden durften. Eine solche Erhöhung ist unvereinbar mit dem Sinn und Zweck sowohl von Anhang 1 DepVerwV als auch von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV, die Schadstoffbelastung von Abfällen, die als Deponieersatzbaustoff zur Verwertung auf die Deponie gelangen, zumindest auf einem Niveau zu halten, das demjenigen der abzulagernden Abfälle gleichkommt. Darüber hinaus ist die Wesentlichkeit der Erhöhung wegen der gefährlichen Eigenschaften von PAK und dem Vergleich der abzulagernden bzw. zu verwertenden Mengen an PAK zu bejahen.
117Der PAK-Gehalt des von der Klägerin nach der Ausschreibung der Bauarbeiten zur Oberflächenabdichtung der Deponie ursprünglich vorgesehenen Straßenaufbruchmaterials, das insoweit die Bandbreite der ASN 170302 ausgeschöpft hätte, ist auch auslaugfähig.
118Der PAK-Gehalt ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen zum Elutionsverhalten von Ausbaumaterialien, die von der L. GmbH durchgeführt worden sind und im Gutachten dieses Büros aus Oktober 2000 wiedergegeben werden, wasserlöslich, wenn auch nur in geringem Maß. Ungeachtet dessen, ob die Untersuchungen angesichts der gutachterlich genannten Unterschiede hinsichtlich der Wasserlöslichkeit verschiedener PAK genügend repräsentativ für die Beurteilung der Gesamtheit der vorliegend in Rede stehenden PAK und die vorgesehen gewesenen Einbaubedingungen sind, ist hiernach die Auslaugfähigkeit als solche nicht zweifelhaft.
119Ferner entspricht das zum Einbau vorgesehene Straßenaufbruchmaterial mit einer Menge von ca. 190.000 m³ bezogen auf den Gehalt an PAK rechnerisch einer Menge von ca. 760.000 m³ Abfall, der im Einklang mit den Vorgaben auf der Deponie hätte beseitigt werden dürfen, oder einer entsprechenden Vergrößerung der Ablagerungskapazität der Deponie. Umgerechnet auf das Gewicht des Straßenaufbruchmaterials, das für die Anwendung des für die Ablagerung von Abfällen durch den Bescheid vom 13. November 2000 festgesetzten Grenzwerts entscheidungserheblich ist und in der Größenordnung von zumindest ca. 300.000 t liegt, geht es um eine Menge an PAK in der Größenordnung von etwa 225 t und mehr, die zulässigerweise nicht zur Beseitigung auf die Deponie gelangen konnten. Das kann angesichts der Zielrichtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DepVerwV unter Berücksichtigung auch der Gesamtmenge der Abfälle zur Beseitigung auf der Deponie nicht als "unwesentlich" eingestuft werden.
120Ein Anspruch der Klägerin auf "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials als Deponieersatzbaustoff bestand im Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens auch nicht losgelöst von der Gestattungswirkung der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009.
121Der Klägerin stand weder nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden und daher entscheidungserheblichen Deponieverordnung 2009 noch nach anderen Rechtsvorschriften, etwa denjenigen für die Erteilung einer weiteren Plangenehmigung oder für die Änderung der bestehenden Plangenehmigungen vom 19. Mai 2009 und 14. Oktober 1999, ein Anspruch auf Genehmigung des Einsatzes des Materials zu. Einen dahingehenden Anspruch hatte sie mit ihrem Antrag vom 8./15. Juli 2010, der auf die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 gestützt ist, bereits nicht an die Bezirksregierung herangetragen. Er war damit auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens. Darüber hinaus war die Bezirksregierung nach dem oben Gesagten unter Geltung der Deponieverordnung 2009 nicht dazu verpflichtet, die die Oberflächenabdichtung der Deponie regelnden Bescheide dahingehend zu ändern, dass Straßenaufbruchmaterial auch mit einem PAK-Gehalt von bis zu 1.000 mg/kg als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden durfte. Sie war im Gegenteil befugt und gehalten, den für die Beseitigung von Abfällen auf der Deponie festgesetzten Grenzwert für PAK auf die Verwertung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff zu übertragen. Die geltend gemachte Vorstellung der Klägerin, sie sei zum Einsatz des Straßenaufbruchmaterials auf der Grundlage der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 berechtigt gewesen, und die auf dieser Grundlage vorgenommene Vergabe der Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens ändern daran nichts. Selbst wenn die Bezirksregierung es versäumt haben sollte, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass Straßenaufbruchmaterial mit einem PAK-Gehalt von mehr als 250 mg/kg auch durch die Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 nicht als Deponieersatzbaustoff zugelassen worden war, ließe dies die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf "Zulassung" des Straßenaufbruchmaterials als Deponieersatzbaustoff unberührt. Zudem hat die Bezirksregierung nach dem vorstehend zur Auslegung der Plangenehmigung vom 19. Mai 2009 Gesagten mit ihrem nach der Vergabe der Bauarbeiten erhobenen Einwand gegen den Einsatz des Straßenaufbruchmaterials nicht "zur Unzeit" ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Reichweite der Plangenehmigung missachtet. Vielmehr hat die Klägerin in eigener Verantwortung der Plangenehmigung einen für sie günstigen Regelungsgehalt entnommen, den diese objektiv nicht aufweist. Im Übrigen war es Sache der Klägerin, die zur Durchführung des Vorhabens benötigten Genehmigungen, deren Erteilung von den jeweiligen materiellen Voraussetzungen abhängt, vor Beginn der Verwirklichung des Vorhabens erforderlichenfalls gerichtlich zu erstreiten.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 712 ZPO.
123Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2602/13
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(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.
(2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2 zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eingehalten werden.
(3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich mindestens einen Eingangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die zuständige Behörde kann für Deponien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend herabgesetzt werden.
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:
- 1.
flüssige Abfälle, - 2.
Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv, brandfördernd, entzündbar oder ätzend eingestuft werden, - 3.
infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüssel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), - 4.
nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind, - 5.
ganze oder zerteilte Altreifen, - 6.
Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen, und - 7.
Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden:
- 1.
die in Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 genannten Abfälle, - 2.
biologisch abbaubare Abfälle, - 3.
Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm Trockenmasse (TM), es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil - a)
er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen, die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10 000 Milligramm pro Liter aufweisen, verursacht und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, - b)
es sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung oder um quecksilberhaltige Abfälle handelt oder - c)
die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist,
- 4.
Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu - a)
Volumenvergrößerungen, - b)
einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu - c)
anderen gefährlichen Reaktionen
- 5.
Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen - a)
explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich sind, - b)
stechenden Geruch freisetzen oder - c)
keine ausreichende Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen aufweisen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen, auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt.
(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangegangenen sowie eine Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum.
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere - a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, - b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und - c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
- 2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben, - 3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen, - 4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und - 5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 3.100.000 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 führen im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision.
- 3
- Zwar widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Erhebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (angewiesenen ) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242). Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 95). Damit gehört die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Fall der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 11). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat. Denn auch im Falle der Kenntnis kann es sich für den Geschädigten empfehlen, das Betreiben zweier Parallelprozesse, in denen jeweils die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns zu klären ist, zu vermeiden und zunächst zu versuchen, den betreffenden Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen beziehungsweise zu erstreiten (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 aaO).
- 4
- Indes zeigt die Klägerin nicht auf, dass die - im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff angestellten, aber auch für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs bedeutsamen - Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sicherung der Erschließung des Grundstücks für die geplante Bebauung in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise rechtsfehlerhaft sind.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2010 - 5 O 287/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 U 126/10 -
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;- 2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;- 3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;- 4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;- 5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;- 6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;- 7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;- 8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;- 9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;- 10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle- a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder - b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
- 11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;- 12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;- 13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien- a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie - b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
- 14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;- 15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;- 16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);- 17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;- 18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;- 19.
Klärschlammverbrennungsanlage: Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird; - 19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms: Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird; - 20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage: Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird; - 21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand: Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen; - 22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;- 23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;- 24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;- 25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;- 26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;- 27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;- 28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;- 29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;- 30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;- 31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;- 32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;- 33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;- 34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;- 35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;- 36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;- 37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 14.730.000,- Euro.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin als Betreiberin der Deponie L. im ehemaligen Tagebau "W. W1. " Feststellungen hinsichtlich der Klassifizierung der Deponie und der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie sowie des Einbaus einer Zwischenabdichtung und hilfsweise die Aufhebung des Schreibens der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Feststellung, dass es sich bei der Deponie um eine solche der Klasse III handele und die Klägerin berechtigt sei, auf der gesamten Deponiefläche Abfälle abzulagern, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nr. 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhielten, stehe die Plangenehmigung vom 17. Januar 1997, insbesondere deren Nebenbestimmung III.B.1, entgegen. Die Plangenehmigung habe die Differenzierung zwischen Ablagerungsbereichen bis zu einer Höhe von 100 m NN und solchen oberhalb dieser Höhe eingeführt. Die entsprechenden Regelungen zu den Zuordnungswerten seien noch verbindlich. Sie seien nicht infolge des Inkrafttretens der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 erledigt. Auch seien sie nicht durch den Zulassungsbescheid vom 22. Dezember 2005, der lediglich den Weiterbetrieb der Deponie zulasse, aufgehoben worden oder entfallen. Das treffe auch für die Verpflichtung zum Einbau einer Zwischenabdichtung zwischen den beiden Ablagerungsbereichen zu. Die Feststellung zur Qualität der im sogenannten Optionsraum abzulagernden Abfälle könne nicht getroffen werden, weil der Zulassungsbescheid vom 22. Dezember 2005 die Verfüllung dieses Bereichs nicht regele. Das Schreiben der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 sei kein Verwaltungsakt und könne deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
5Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
6Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
7Nach III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997, mit der auf Antrag der damaligen Betreiberin der Deponie unter Änderung früherer Zulassungsentscheidungen die Umsetzung eines Nachrüstprogramms bezogen auf die Einhaltung der Anforderungen der TA Abfall zugelassen worden ist, dürfen spätestens ab dem 1. Januar 1999 zur Verfüllung der Altdeponieabschnitte bis zu einer Höhe von + 100 m NN (bis Unterkante Zwischenabdichtung) nur Abfälle abgelagert werden, die die Zuordnungswerte der Nrn. 3 und 4 des Anhangs B der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II einhalten. Inhaltlich steht diese Regelung, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, im Widerspruch sowohl zu einer Ablagerung von Abfällen, die (nur) die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nr. 2 der aktuell geltenden Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) - DepV 2009 - einhalten, auf der gesamten Deponiefläche als auch zum Betrieb der Deponie ohne den Einbau einer Zwischenabdichtung zwischen den beiden der Höhe nach unterschiedenen Deponiebereichen. Die Zuordnungswerte nach Nrn. 3 und 4 des Anhangs B der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II sind schärfer als diejenigen nach der Tabelle 2 des Anhangs 3 Nr. 2 DepV 2009 für die Deponieklasse III.
8Die vom Verwaltungsgericht aus dem inhaltlichen Widerspruch gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin sei zum einen nicht berechtigt, auf der gesamten Deponiefläche Abfälle mit den in ihrem Klageantrag genannten Zuordnungskriterien abzulagern, und zum anderen zum Einbau einer Zwischenabdichtung zwischen den beiden Deponiebereichen verpflichtet, wird durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Die Auffassung der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Nebenbestimmung unter III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 als Folge der Regelungen der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) - DepV 2002 - erledigt und/oder durch den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2005 ebenso aufgehoben worden wie die Verpflichtung zum Bau einer Zwischenabdichtung, findet in ihren Ausführungen keine hinreichend substantiierte Grundlage. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu anderen Zulassungsgründen. Insbesondere ist die von ihr zu den Rechtswirkungen der Deponieverordnung 2002 auf bei deren Inkrafttreten geltende Zulassungsentscheidungen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der schon vorliegenden Rechtsprechung so zu beantworten, wie es seitens des Verwaltungsgerichts geschehen ist.
9Die Deponieverordnung 2002 lässt die Verbindlichkeit der in Rede stehenden Regelungen der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 unberührt.
10Zwar stellt die durch die Nebenbestimmung III.B.1 der Plangenehmigung für den Deponiebereich unterhalb von 100 m NN vorgegebene Begrenzung auf Abfälle mit den Zuordnungswerten nach Anhang B Nrn. 3 und 4 der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II eine Schutzanforderung an das Ablagern von Abfällen dar, die nicht mit derjenigen übereinstimmt, die für Deponien der Klasse III nach der Deponieverordnung 2002 einzuhalten waren (und nach der Deponieverordnung 2009 einzuhalten sind). Eine Deponie der Klasse III war nach § 2 Nr. 9 DepV 2002 für Abfälle vorgesehen, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden durften. Ebenfalls um eine dem Schutz vor nachteiligen Auswirkungen der Deponie dienende Maßnahme handelt es sich beim Einbau der Zwischenabdichtung zwischen den beiden Deponiebereichen. Eine derartige Zwischenabdichtung gehörte nicht zu den regelmäßigen Vorkehrungen zur Abdichtung einer Deponie (Anhang 1 Nr. 1 DepV 2002).
11Das berechtigt die Klägerin aber nicht dazu, die Deponie abweichend von den Vorgaben der Plangenehmigung zu errichten oder zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs bedurften und bedürfen der Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, nunmehr § 35 Abs. 2 KrWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, nunmehr § 31 Abs. 3 KrWG). Der Träger eines nach diesen Vorschriften planfeststellungsbedürftigen Vorhabens ist nach dem ihnen zugrunde liegenden Regelungsprinzip des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Ausführung des Vorhabens ausschließlich nach vorheriger Planfeststellung bzw. Plangenehmigung berechtigt. Er darf die Deponie, klammert man die vorliegend nicht entscheidungserheblichen Sonderregelungen für bestehende Altanlagen (§ 35 KrW-/AbfG, nunmehr § 39 KrWG) aus, nur auf der rechtlichen Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung errichten und betreiben sowie ändern. Das dem Erfordernis der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung innewohnende Verbot greift nicht nur dann, wenn eine derartige Zulassung überhaupt fehlt, sondern auch dann, wenn die Deponie abweichend von einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung errichtet oder betrieben wird. Abfälle dürfen lediglich abgelagert werden, soweit die Gestattungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung reicht. Die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung hat als solche keine Gestattungswirkung und führt nicht zur Legalisierung des betreffenden Vorhabens.
12Das gilt umso mehr deshalb, weil der Träger eines solchen Vorhabens keinen Rechtsanspruch auf Planfeststellung oder Plangenehmigung hat. Das Erfordernis der Planfeststellung bzw. der Plangenehmigung enthält die materielle Ermächtigung der Behörde zur Planung. Für die Planung ist ein Gestaltungsspielraum kennzeichnend. Damit geht einher, dass dem Träger des Vorhabens, wenn dieses nicht bereits wegen entgegenstehenden zwingenden Rechts unzulässig und deshalb zu versagen ist, lediglich ein Anspruch darauf zusteht, dass die Behörde über die Zulassung des Vorhabens nach entsprechendem Antrag ohne zu seinen Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994
14- 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143.
15Auch die Vorschriften der Deponieverordnung 2002 vermitteln keine Berechtigung zum Errichten und zum Betreiben einer Deponie. Sie haben keine Gestattungswirkung, sondern beinhalten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie Vorgaben für das Verwaltungsverfahren. Damit betreffen sie Voraussetzungen der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung, die für den Träger des betreffenden Vorhabens als Verpflichtungen wirken. Das stimmt damit überein, dass die Deponieverordnung 2002 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung von § 34 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 4 Satz 4 und § 36c KrW-/AbfG erlassen worden ist und diese Vorschriften zur näheren Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren sowie zur Festlegung materieller Anforderungen an Deponien und ihren Betrieb ermächtigen. Sind die solchermaßen festgelegten Anforderungen höher als diejenigen, die in einem vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Planfeststellungsbeschluss bzw. einer Plangenehmigung für die Deponie festgesetzt worden sind, können sich aus ihnen für den Betreiber der Deponie unmittelbar, d.h. ohne Umsetzung durch eine nachträgliche Anordnung oder eine sonstige Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung, Verpflichtungen ergeben.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004
17- 7 B 14.04 -, NVwZ 2004, 1246.
18Sind dagegen die im Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung für die Deponie festgesetzten Anforderungen - wie hier - höher als diejenigen, die nach der Deponieverordnung 2002 einzuhalten sind, bleiben die entsprechenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung bis zu einer etwaigen Änderung durch behördliche Entscheidung maßgebend, weil es an einer weiterreichenden Gestattung fehlt. Eine (Über-)Erfüllung der nach der Deponieverordnung 2002 geltenden Anforderungen an eine Deponie führt nicht zu einer Erweiterung der Gestattungsentscheidung dergestalt, dass unter Ausblendung des behördlichen Planungs-/Gestaltungsspielraums Änderungen der Deponieverordnung in Gestalt erleichterter oder herabgesetzter Anforderungen automatisch zum Inhalt der Gestattungsentscheidung werden.
19§ 14 Abs. 2 DepV 2002 bietet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anhaltspunkt für ein hiervon abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts der Deponieverordnung 2002. Die Vorschrift regelt die behördliche Zulassung des Weiterbetriebs von am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Deponien, die nicht allen Anforderungen der Verordnung entsprachen. Das Erfordernis einer derartigen Zulassung wie auch die Voraussetzungen für deren Erteilung geben für eine unmittelbare Begründung von Rechten des Betreibers der Deponie nichts her. Das steht damit im Einklang, dass auch die Übergangsregelungen in § 6 Abfallablagerungsverordnung, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DepV 2002 für unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallende Monodeponien gelten, nichts anderes besagen.
20Das Vorbringen der Klägerin, die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
21- BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984
22- 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 -
23zur Fortgeltung von vor Erlass der Verordnung über Großfeuerungsanlagen in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegten Anforderungen oberhalb des verordnungsrechtlichen Anforderungsniveaus ließen sich auf die Deponieverordnung 2002 nicht übertragen, stützt nicht ihre Auffassung, die Deponieverordnung 2002 senke ohne Umsetzung durch behördliche Regelungen in einem Planfeststellungsbeschluss bzw. einer Plangenehmigung die aufgrund der bestehenden Zulassungsentscheidungen für die Deponie geltenden Anforderungen ab. Der Hinweis der Klägerin, der Begründung des Regierungsentwurfs der Deponieverordnung 2002
24- BR-Drucks. 231/02 -
25seien keine Überlegungen zur Fortgeltung schärferer Anforderungen in Zulassungsentscheidungen zu entnehmen, bietet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, die Fortgeltung derartiger Anforderungen sei im Verfahren zum Erlass der Deponieverordnung 2002 überhaupt in Zweifel gezogen oder gar im Ergebnis abgelehnt worden. Die Klägerin benennt kein Element der Entwurfsbegründung, das auf Bestrebungen zu einer unmittelbar durch die Verordnung zu bewirkenden Abschwächung von in Zulassungsentscheidungen festgelegten Anforderungen hindeuten könnte. Die Vorschriften der Deponieverordnung 2002 lassen nicht entfernt erkennen, dass durch sie bestehende höhere Anforderungen aus den Zulassungsentscheidungen für die jeweilige Deponie ihre Geltung verlieren sollten. Vielmehr setzt die Deponieverordnung 2002 in ihrem § 20 als selbstverständlich voraus, dass die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung der Anlage und des Betriebs von einer entsprechenden Zulassungsentscheidung in Form einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung abhängt. Im Übrigen regelt § 14 DepV 2002 der Entwurfsbegründung zufolge
26- BR-Drucks. 231/02, Seite 103 ff. -
27Anforderungen, die von Betreibern vorhandener Deponien zur Anpassung an den mit der Verordnung festgelegten Stand der Technik zu beachten sind. Das heißt nicht, dass die Beachtung der Anforderungen unmittelbar und unabhängig vom Zulassungserfordernis der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung Gestattungswirkung auslöst. Im Gegenteil ist das Ziel der Anpassung an den verordnungsrechtlich festgelegten Stand der Technik unmissverständlich auf die Begründung von Verpflichtungen des Deponiebetreibers gerichtet und damit bei anderslautenden Regelungen der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung auf Einschränkungen der Gestattungswirkung bestehender Zulassungsentscheidungen, nicht dagegen auf deren Erweiterung.
28Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der vorgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 keine anderslautende Aussage. Gegenstand des Beschlusses sind die Rechtswirkungen der Deponieverordnung 2002 - und der Abfallablagerungsverordnung - für eine Zulassungsentscheidung, die - anders als hier - geringere Anforderungen an die Deponie stellt, als sie nach der Verordnung zu beachten sind. Der Beschluss verhält sich darüber, ob die Anforderungen der Deponieverordnung 2002 die Pflichten der Deponiebetreiber unmittelbar verschärfen. Das wird bejaht unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 DepV 2002, auf die Ermächtigung nach § 36c Abs. 2 KrW-/AbfG, auf die dynamische Natur der abfallrechtlichen Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung entsprechend dem Stand der Technik sowie auf eine Parallele zum Regelungsmodell von § 7 Abs. 2 BImSchG. Allen diesen Gesichtspunkten ist gemeinsam, dass sie die Frage betreffen, ob dem Anlagenbetreiber durch eine Zulassungsentscheidung eingeräumte Rechtspositionen durch Pflichten gestaltet werden, die nach der Deponieverordnung 2002 zu erfüllen sind. Die von der Klägerin angeführte Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts, das Verhältnis der Verordnung zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen sei im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorrangs der Verordnung geregelt, lässt sich zwar nach ihrem bloßen Wortlaut dahin verstehen, der Verordnung komme ein solcher Vorrang allgemein und in jeder Hinsicht zu. Ein am isolierten Wortlaut allein dieses Satzes haftendes Verständnis wird aber nicht seinem Bezug zum zu beurteilenden Sachverhalt und seinem Zusammenhang mit der für ihn gegebenen Begründung gerecht. Es verkennt Sinn und Zweck des Satzes. Direkt anschließend an die von der Klägerin aufgegriffene Formulierung finden sich die ihrer Begründung dienenden Hinweise auf die Konkretisierung der Grundpflicht und auf § 36c Abs. 2 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für die Regelungen der Deponieverordnung 2002 zu Altanlagen und regelt - vergleichbar mit der vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Begründungselement herangezogenen Vorschrift des § 7 Abs. 2 BImSchG - die Einräumung von Übergangsfristen für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Zulassungsentscheidung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Für solche Übergangsfristen, die typischerweise dazu bestimmt sind, Nachteile von Rechtsänderungen für bereits in der Umsetzung befindliche Vorhaben abzumildern und hierdurch in gewissem Umfang Vertrauensschutz zu gewähren, besteht im vorliegend gegebenen umgekehrten Fall, dass die Zulassungsentscheidung höhere Anforderungen enthält, von vornherein kein Anlass. Ferner ist im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 durchgängig die Rede von durch die Verordnung unmittelbar begründeten Pflichten des Deponiebetreibers; dagegen enthält er keine Aussage, die sich in Richtung auf eine unmittelbare Begründung von Rechten des Betreibers deuten ließe. Der von der Klägerin als nach dem Beschluss maßgeblich für eine unmittelbare Einwirkung auf die Rechtspositionen des Betreibers der Deponie betrachtete Aspekt, dass die zugelassenen Anlagen den Anforderungen der Verordnung nicht genügen, betrifft gerade und ausschließlich den Fall, dass in der Verordnung Anforderungen gestellt werden, die höher sind als diejenigen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung einzuhalten sind.
29Bezogen auf die von der Klägerin ebenfalls für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats
30- OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2003
31- 20 D 116/01.AK -, UPR 2004, 234 -
32gilt das vorstehend zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 Gesagte entsprechend.
33Sollte, was die Klägerin annimmt, die Deponieverordnung 2002 sämtliche Anforderungen an das Ablagern von Abfällen abschließend regeln mit der Folge, dass sie für weitergehende Anforderungen in Zulassungsentscheidungen keinen Raum belässt und die in der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 geregelte Zweiteilung der Deponie gegen die Verordnung verstößt, steht dies der Verbindlichkeit der entsprechenden Regelungen der Plangenehmigung ebenfalls nicht entgegen. Die Plangenehmigung ist bestandskräftig und unabhängig davon rechtswirksam, ob die in ihr festgelegten Anforderungen und Schutzvorkehrungen angesichts der Verordnung überzogen sind. Die Klägerin macht zu Recht selbst nicht geltend, dass die in Frage stehenden Regelungen der Plangenehmigung wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit mit der Deponieverordnung 2002 nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) und damit unwirksam sein könnten.
34Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Zulassungsbescheids vom 22. Dezember 2005, wonach dieser keine Regelung enthält, die die Fortgeltung der Nebenbestimmung unter III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 hindert, ist nicht fehlerhaft. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Bedenken führen nicht auf (ernstliche) Richtigkeitszweifel.
35Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ausschlaggebend für die Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts wie des Zulassungsbescheids vom 22. Dezember 2005 nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB der erklärte Wille der Behörde ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen muss. Es hat damit übereinstimmend neben dem Tenor des Bescheids und der ihm beigefügten Begründung die im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen sowie die objektive Rechtslage einbezogen. Die Klägerin verdeutlicht nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei auslegungsrelevante Umstände übergangen oder nicht vollständig oder sonst fehlerhaft berücksichtigt hat. Erst recht bezeichnet sie keinen Gesichtspunkt, der mit hinreichendem Gewicht für ihr Verständnis vom Regelungsgehalt des Bescheids sprechen würde und dem das Verwaltungsgericht nicht die gehörige Bedeutung beigemessen haben könnte.
36Den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz, dass Unklarheiten zulasten der Behörde gehen,
37vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6. September 1988
38- 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, und vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60 223,
39weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht davon ausgegangen, dass der Regelungsgehalt des Bescheids in den wesentlichen Punkten unklar ist. Es hat lediglich die Formulierung des Tenors, also eines der für die Auslegung des Regelungsgehalts des Bescheids wesentlichen Elemente, angesichts des Wortlauts und einzelner Angaben in der Anzeige/dem Antrag vom 31. Juli 2003 sowie der Nachweisführung in der gutachterlichen Stellungnahme vom Oktober 2005 als missverständlich angesehen. Durch die Benennung des seiner Meinung nach missverständlichen Punktes hat es die von ihm vorangestellte Auffassung, der Bescheid sei auslegungsbedürftig, konkretisiert. Die angenommene Missverständlichkeit hat es sodann aufgrund der sonstigen von ihm berücksichtigten Aspekte als im Ergebnis nicht durchgreifend erachtet. Dadurch hat es dem Bescheid letztlich im Wege der Auslegung mittels einer Gesamtschau aller von ihm als aussagekräftig betrachteten Umstände eine hinreichend bestimmte, mithin gerade nicht unklare, Aussage entnommen. Der Sache nach hat es das Vorhandensein von verbleibenden Unklarheiten verneint, denen anhand des vorgenannten Grundsatzes bei der Auslegung Rechnung getragen werden könnte und gegebenenfalls müsste.
40Die Feststellung und Würdigung der Regelung des Zulassungsbescheids vom 22. Dezember 2005 ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei ist zu bedenken, dass die Klägerin dem Bescheid die Aufhebung von Regelungen entnimmt, die für sie ungünstige Anforderungen an den Betrieb und die Gestaltung der Deponie enthalten. Sie beruft sich darauf, die inhaltliche Reichweite der ihr durch die bisherige Genehmigungslage für die Deponie eingeräumten rechtlichen Befugnisse sei über den rein zeitlichen "Weiterbetrieb" der Deponie hinaus ausgeweitet worden. Eine dahingehende Regelung setzt vor dem Hintergrund der Planfeststellungsbedürftigkeit von Änderungen einer Deponie und ihres Betriebs sowie des daraus folgenden Prinzips, dass verboten ist, was nicht durch die Zulassungsentscheidungen für die Deponie abgedeckt ist,
41vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989
42- 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220,
43unmissverständliche Anhaltspunkte in dieser Richtung voraus. Daran fehlt es.
44Das Verwaltungsgericht hat die von ihm erkannte Missverständlichkeit des Tenors des Bescheids daraus hergeleitet, dass er den Weiterbetrieb der Deponie als Deponie der Klasse III gemäß § 2 Nr. 9 DepV 2002 ohne Hinweis auf Deponiebereiche, in denen weiterhin nur Abfälle der Deponieklasse II abgelagert werden dürfen, zulasse. Die von ihm dafür, dass dieser Umstand nicht durchschlägt, genannten Gründe sind fehlerfrei.
45Die Klägerin zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die vom Verwaltungsgericht als missverständlich angesehene Formulierung des Tenors sich an die Terminologie anlehnt, die in dem das Verwaltungsverfahren zum Bescheid einleitenden Schreiben vom 31. Juli 2003 benutzt worden ist, das eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 DepV 2002 und hilfsweise einen Antrag auf Zulassung des unbefristeten Weiterbetriebs der Deponie nach § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 beinhaltet. Nach der Anzeige/dem Antrag handelt es sich bei der Deponie um eine solche der Klasse III gemäß § 2 Nr. 9 DepV 2002 und um eine Sonderabfalldeponie. Die durch die Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 vorgegebene Zweiteilung der Deponie, was die Qualität der abzulagernden Abfälle zum einen unterhalb von 100 m NN und zum anderen oberhalb dieser Höhe betrifft, wird in der Anzeige/dem Antrag erwähnt, ohne dass hieraus aber Folgerungen für die Eigenschaft der Deponie als Sonderabfalldeponie, ihre Zuordnung zur Klasse III oder ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der TA Abfall abgeleitet worden wären. Das bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Deponie (auch) von ihrer damaligen Betreiberin als eine solche der Klasse III betrachtet worden ist, die allerdings im Teilbereich unterhalb von 100 m NN lediglich mit Abfällen verfüllt werden durfte, die die in der Plangenehmigung in Bezug genommenen Zuordnungswerte der Klasse II eingehalten haben. Der Tenor des Bescheids, der Weiterbetrieb der T. L. werde "als Deponie der Klasse III gemäß § 2 Nr. 9 DepV" zugelassen, stimmt mit der in der Anzeige/dem Antrag gewählten Klassifizierung und Beschreibung der Gesamtheit der Deponie überein.
46Dass die Zweiteilung der Deponie durch die Anzeige/den Antrag zur erneuten behördlichen Entscheidung gestellt werden sollte, wird im Schreiben vom 31. Juli 2003 zumindest nicht ausdrücklich erklärt. Allenfalls die Ausführungen zur - vermeintlichen - Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Deponieverordnung für den Weiterbetrieb der Deponie nach § 14 Abs. 1 DepV 2002 bzw. § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 könnten als verklausulierte Erklärung verstanden werden, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens solle neben dem reinen Weiterbetrieb der Deponie auch die Lockerung bzw. Aufhebung von bisher geltenden und über das Anforderungsniveau der Deponieverordnung 2002 hinausgehenden Regelungen zum Betrieb sein. Für jeden verständigen Betreiber einer Deponie musste aber auf der Hand liegen, dass die Erfüllung der nach § 14 DepV 2002 zu beachtenden Anforderungen, sollte hierdurch die sachliche Berechtigung der Zweiteilung der Deponie weggefallen sein, nicht ohne einen entsprechenden und hinreichend klar gefassten Antrag sowie ein auf diesem Antrag aufbauendes Verwaltungsverfahren zu einer behördlichen Änderung der geltenden Genehmigungssituation führen könnte. Auch für die Auslegung von Anträgen gelten die Grundsätze nach § 133 BGB in entsprechender Anwendung.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591.
48Ferner zeigt die Anzeige/der Antrag unmissverständlich, dass die damalige Betreiberin der Deponie im Einklang mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 DepV 2002 einerseits sowie § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 andererseits lediglich für den Fall, dass die von ihr in erster Linie verfolgte Anzeige nicht zum Erfolg führen würde, überhaupt von einem gesonderten Zulassungserfordernis ausgegangen ist, und zwar ausschließlich im Hinblick auf die Zulassung des Weiterbetriebs.
49Daran hat sich durch die Ergänzung der Anzeige/des Antrags durch das Schreiben vom 14. Oktober 2005 und die gutachterliche Stellungnahme aus Oktober 2005 nichts geändert. Beide Schriftstücke bringen eine weitergehende Zielrichtung des laufenden Verwaltungsverfahrens nicht zum Ausdruck. Die Deponie wird nach wie vor als "T. L. " bezeichnet, die alle Anforderungen der Deponieverordnung erfülle. Unter Umständen vorhandene Vorstellungen von den Auswirkungen einer Eigenschaft "als Deponie der Klasse III gemäß § 2 Nr. 9 DepV" für die Fortgeltung der Anforderungen an die Abfälle im Deponiebereich unterhalb von 100 m NN werden nicht verbalisiert. Die gutachterliche Stellungnahme aus Oktober 2005 hat ausweislich ihrer Überschrift die "Erfüllung der Voraussetzungen der Deponieverordnung an die Errichtung und den Betrieb von Deponien durch die T. L. " zum Thema und dient hiernach Nachweiszwecken. Ihr erkennbarer Sinn und Zweck ist es dagegen nicht, den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zu konkretisieren und festzulegen. In der gutachterlichen Stellungnahme wird der Genehmigungszustand der Deponie zudem - wie in den Schreiben vom 31. Juli 2003 und 14. Oktober 2005 - dahingehend beschrieben, dass es sich bei der Deponie um eine solche nach § 2 Nr. 9 DepV 2002 handele, und werden die rechtlichen Rahmenbedingungen "für den Weiterbetrieb von Altdeponien nach der DepV" bezogen auf die Deponie L. erläutert. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen zu einer unmittelbaren Geltung und Verbindlichkeit der Deponieverordnung für Altdeponien schließen - entnimmt man ihnen überhaupt einen hinreichend deutlich gefassten Anhaltspunkt für die Auffassung, die Grundlagen für die Regelungen der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 zur Zweiteilung der Deponie seien entfallen - den Eindruck aus, die Klägerin habe gleichzeitig die Aufhebung der ihrer Darstellung nach unmittelbar durch die Verordnung gegenstandslos gewordenen Regelungen in der Plangenehmigung zur behördlichen Entscheidung gestellt. Ausgehend von der verlautbarten Ansicht der Klägerin, die Umsetzung der Deponieverordnung erfordere keinen Bescheid zur Änderung bestehender Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen konnte aus ihrer Sicht bezogen auf die Fortgeltung der Zweiteilung ein Regelungsbedarf allenfalls hinsichtlich einer der Klarheit dienenden Feststellung ihrer "Nichtgeltung" bestehen. Einen solchen Regelungsbedarf bzw. Regelungswunsch im Sinne einer Feststellung hat die Klägerin indessen auch in der gutachterlichen Stellungnahme nicht andeutungsweise erklärt. Die von ihr geäußerten Überlegungen zur Gleichwertigkeit von Maßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 3 DepV 2002 sind auch nicht etwa technisch unvereinbar mit der Zweiteilung der Deponie.
50Die von der Klägerin dem erstinstanzlichen Urteil entnommene und als unzutreffend bezeichnete Auffassung, der Bescheid vom 22. Dezember 2005 unterscheide zwischen einem T. -Teil und einem Altteil der Deponie, findet sich in der angesprochenen Passage des Urteils nicht. Die Äußerung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid nehme "diese Unterscheidung" in der Begründung auf, knüpft direkt an die vorstehend erwähnte Regelung in einer Plangenehmigung vom 11. April 2001 an, die zwischen den Bereichen unterhalb bzw. oberhalb von 100 m NN unterscheidet. Sie besagt nicht, der Deponiebereich unterhalb von 100 m NN sei nach dem Sprachgebrauch der Bezirksregierung im Bescheid nicht mit gemeint, wenn von der "T. L. " die Rede ist. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Inhalt des Bescheids dahin wiedergibt, es sei festgestellt worden, der Deponiebetrieb der T. sei "sowohl für den Bereich bis 100 m als auch für den Bereich über 100 m" vor Inkrafttreten der TA Abfall begonnen worden. Damit werden beide Bereiche der Deponie zur "T. ", also zur Sonderabfalldeponie, gezählt und bezieht sich die Unterscheidung der beiden Bereiche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf zwei unterschiedlich zu klassifizierende Deponiebereiche, sondern darauf, dass für den Deponiebereich unterhalb von 100 m NN besondere Regelungen gelten, obwohl er Teil der Sonderabfalldeponie ist. Soweit die Klägerin insoweit annimmt, das Festhalten an der Zweiteilung der Deponie werde nicht deutlich, verkennt sie, dass die Zweiteilung fort gilt, wenn sie nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufgegeben worden ist.
51Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht erklärtermaßen ausschlaggebend davon leiten lassen, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2005 lediglich den "Weiterbetrieb" zulasse und als "Weiterbetrieb" dasjenige verstanden, was vorher erlaubt gewesen ist, aber nichts Neues oder Abweichendes. Hiernach beträfe eine etwaige Ungenauigkeit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung hinsichtlich der Bezeichnung des Deponiebereichs unterhalb von 100 m NN einen vom Verwaltungsgericht als letztlich unerheblich betrachteten Aspekt.
52Die Annahme, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Behörde weiterhin an der Zweiteilung der Deponie gelegen gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls lediglich ergänzend und nachrangig neben dem Gesichtspunkt der Zulassung gerade des "Weiterbetriebs“ der Deponie berücksichtigt. Der vom Verwaltungsgericht als Grundlage für den Schluss auf diese Kenntnis beispielhaft ("etwa“) genannte Hinweis der Bezirksregierung Köln in der Besprechung vom 1. September 2005, unterhalb von 100 m würden Abfälle mit Qualitäten der Deponieklasse II eingebracht, spricht - hält man ihn für nicht genügend aussagekräftig, um den Schluss auf die positive Kenntnis der Klägerin von der Absicht der Behörde zu tragen, die Zweiteilung der Deponie beizubehalten - zumindest mit Gewicht dafür, dass die Klägerin kaum mit einer Aufhebung der Zweiteilung rechnen konnte. Der Hinweis zeigt, dass die Bezirksregierung L1. , deren Standpunkt wegen ihrer unwidersprochen gebliebenen Funktion als Einvernehmensbehörde bei Zulassungsentscheidungen für die Deponie unübersehbar erhebliche praktische Relevanz für den Ausgang von Zulassungsverfahren zukam, der Zweiteilung der Deponie Bedeutung beigemessen hat. Durch die dem Hinweis nachfolgende Feststellung in dem über die Besprechung gefertigten Aktenvermerk, "dieses“ (gemeint: die Zweiteilung) sei für die Beurteilung der Nachweisführung irrelevant, wird die Entscheidungserheblichkeit der Zweiteilung ausschließlich bezogen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung des Weiterbetriebs verneint. Damit bleibt die Entscheidungserheblichkeit dieses Aspekts bezogen auf andere Rechtsfragen hinsichtlich der Deponie eindeutig offen, und zwar auch, was die diesbezügliche Einschätzung der verfahrensführenden Bezirksregierung B. angeht. Dieses Offenlassen macht unzweifelhaft und auch für die Klägerin unmissverständlich gerade dann Sinn, wenn aus der Sicht der beiden beteiligten Bezirksregierungen im Zusammenhang mit der auf den Weiterbetrieb bzw. dessen Zulassung bezogenen Nachweisführung nicht über die Zweiteilung der Deponie zu befinden war, weil die Zweiteilung nicht als Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betrachtet worden ist. Die übereinstimmende Annahme einer Führung des fraglichen Nachweises für die gesamte Deponie betraf die Beurteilung der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Deponie bzw. für die Zulassung des Weiterbetriebs. Sie geht darüber aber auch nicht hinaus. Das behördliche Akzeptieren des Nachweises für die gesamte Deponie ist nicht identisch mit dem behördlichen Einverständnis oder der Übereinstimmung der Teilnehmer an der Besprechung, im Verwaltungsverfahren stehe die Aufgabe der Zweiteilung der Deponie zur Entscheidung an und werde bei einer antragsgemäßen Zulassung des Weiterbetriebs der Deponie erklärt. Umso weniger beinhaltet die behördliche Beurteilung der Nachweisführung und deren Bezug zur gesamten Deponie eine Übereinstimmung dahingehend, die Zweiteilung sei oder werde mit dem antragsgemäßen Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegenstandslos. Die Klägerin macht auch nicht geltend, bei der Besprechung sei anders als in ihren schriftlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich oder zumindest deutlicher als zuvor zur Sprache gekommen, beim Weiterbetrieb der Deponie bzw. bei dessen Zulassung solle es (auch) um eine Regelung des Fortbestands der Zweiteilung der Deponie gehen. Ihre Interpretation des Aktenvermerks, die Teilnehmer an der Besprechung seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass sich der Antrag auf den weiteren Betrieb der gesamten Deponie als Deponie der Klasse III beziehe und es auf die bisherige Unterscheidung der Abfälle in solche der Deponieklasse II oder der Deponieklasse III nicht mehr ankomme, findet bezogen auf die Beibehaltung dieser Unterscheidung in dem Vermerk über die Besprechung keine tragfähige Grundlage.
53Das Verwaltungsgericht hat den von ihm hervorgehobenen Umstand der Zulassung speziell des "Weiterbetriebs" der Deponie nicht fehlerhaft gewürdigt.
54Soweit die Klägerin den Aussagegehalt dieses Begriffs dadurch zu relativieren sucht, dass sie in seiner Verwendung allein die Übernahme des Wortlauts von § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV 2002 sieht, lässt sie außer Acht, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Anzeige/der Antrag vom 31. Juli 2003/14. Oktober 2005 eindeutig darauf abzielte, die Deponie nach Maßgabe von § 14 DepV 2002 weiterbetreiben zu dürfen und nicht wegen der Anforderungen der Deponieverordnung 2002 stilllegen zu müssen. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Bescheid auf die Gestattung des Weiterbetriebs der Deponie im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV 2002 zugeschnitten ist. Zumindest äußerlich stellt er keineswegs eine auf einen geänderten Betrieb der Deponie bezogene Zulassungsentscheidung im Sinne einer alternativ allenfalls denkbaren Plangenehmigung dar.
55Soweit die Klägerin das dem Begriff des "Weiterbetriebs“ sicherlich innewohnende zeitliche Element betont, stimmt das mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff in Übereinstimmung mit seinem Wortsinn gerade dahin verstanden, dass er die Fortsetzung des bisherigen Betriebs der Deponie beinhaltet.
56Der verwaltungsgerichtlichen Deutung des "Weiterbetriebs“ als weiterer Betrieb, wie er bislang zugelassen war, stehen nicht die Anforderungen an dessen Zulassung und die diesbezüglichen Regelungen im Bescheid entgegen. Die Zulassung des Weiterbetriebs ist entsprechend der Funktion von § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 als Übergangsregelung zur Anpassung von Altdeponien an den durch die Deponieverordnung 2002 festgelegten Stand der Technik ein Mittel, um sicherzustellen, dass die betreffende Deponie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Anforderungen hinaus unter deren Beachtung bzw. unter Beachtung der abgestuften Anforderungen an Altdeponien betrieben werden darf.
57Das Vorbringen der Klägerin, der Weiterbetrieb der Deponie werde durch den Bescheid vom 22. Dezember 2005 umfassend geregelt, wird der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Der Bescheid ist unmissverständlich ausgerichtet auf die Zulassung des Weiterbetriebs der Deponie, nicht auf eine umfängliche Regelung der Deponie und ihres Betriebs. Für eine Vollregelung bestand weder Anlass noch Raum, was im Ergebnis mit der Funktion und den Auswirkungen nachträglicher Anordnungen übereinstimmt, die für den Übergang auf das durch die Deponieverordnung 2002 abgelöste Regelwerk der TA Abfall nach deren Nr. 12 vorgesehen waren. Richtig ist, dass der Weiterbetrieb der Deponie unbefristet zugelassen worden ist und mit den Voraussetzungen für eine solche Zulassung nach § 14 Abs. 3 DepV 2002 die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an den neuen Stand der Technik und das Erfordernis der Zulassung derartiger Maßnahmen einhergehen. Während § 14 Abs. 2 DepV 2002 den Fall der Zulassung des Weiterbetriebs einer Deponie regelt, die die Anforderungen nach Nr. 11 TA Abfall ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt oder bei der bestimmte Anforderungen der TA Abfall durch zuvor genehmigte Maßnahmen erfüllt worden sind, verlangt § 14 Abs. 3 DepV 2002 Anpassungsmaßnahmen und hierfür neben dem Antrag auf Zulassung des Weiterbetriebs einen Antrag auf deren Zulassung. Das führt, wird der Weiterbetrieb ohne Fristsetzung zugelassen, in der Folge notwendig zur Bescheidung beider Anträge. Die Zulassung der Änderungen auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 DepV 2002 beschränkt sich aber auf die Gestattung eben der Anpassungsmaßnahmen, die ergriffen werden, damit der neue Stand der Technik erreicht wird. Auch im Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 DepV 2002 bleibt es bei einer Zulassung der Fortsetzung des Betriebs, wenn auch unter Einbeziehung der zur Anpassung vorgesehenen Maßnahmen. Die vorangegangenen Zulassungsentscheidungen bleiben im Übrigen unberührt. Das betrifft nicht zuletzt Maßnahmen, die mit den vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen inhaltlich vereinbar sind, und zwar ungeachtet dessen, ob sie den neuen Stand der Technik "übertreffen". Soweit die früheren Zulassungsentscheidungen nicht ausdrücklich durch andere Regelungen ersetzt werden, kommt es für ihre Fortgeltung nach Zulassung der Anpassungsmaßnahmen darauf an, ob sie diesen inhaltlich widersprechen oder nicht. Das stellt das Verwaltungsgericht mit der von der Klägerin aufgegriffenen Formulierung, § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 ermächtige "nur hierzu“, also ausschließlich zur Zulassung des Weiterbetriebs im Sinne des vorher Erlaubten, nicht in Frage. Gemeint vom Verwaltungsgericht ist damit erkennbar die eigentliche Zulassung des Weiterbetriebs, nicht die gegebenenfalls hinzutretende Zulassung der Anpassungsmaßnahmen.
58Eine mangels ausdrücklicher Regelung im Bescheid vom 22. Dezember 2005 allein in Erwägung zu ziehende inhaltliche Ersetzung der bislang geltenden Zweiteilung der Deponie durch die zur Anpassung an den durch die Deponieverordnung festgesetzten neuen Stand der Technik zugelassenen Maßnahmen erschließt sich nicht. Die anderslautende Auffassung der Klägerin wird nicht dadurch substantiiert untermauert, dass der Weiterbetrieb der Deponie "als Deponie der Klasse III" zugelassen worden ist. Die von der Klägerin insoweit angenommene Festlegung der Deponieklasse wird durch § 22 Abs. 1 Nr. 3 DepV 2002 der Planfeststellung oder der Plangenehmigung zugewiesen. § 22 DepV 2002 verlangt, ohne dass hiergegen angesichts des europäischen Rechts Bedenken bestehen, diesbezüglich keine erneute Festlegung im Zuge der Entscheidung über die Zulassung des Weiterbetriebs. Selbst wenn man aber in der vorstehenden Formulierung des Bescheids trotzdem eine Regelung der Festlegung der Deponieklasse und nicht lediglich eine an die hergebrachte Einstufung der Deponie als Sonderabfalldeponie anknüpfende Bezeichnung der Deponie sieht, liegt darin auch vor dem Hintergrund des Sprachgebrauchs von § 2 Nr. 9 DepV 2002 keine Zweckbestimmung der Deponie, die es ausschließen würde, dass - wie hier nach III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 - ein Teil des Ablagerungsbereichs der Deponie für die Ablagerung anderer Abfälle bestimmt ist. Die Begriffsbestimmung der Deponie der Klasse III durch § 2 Nr. 9 DepV 2002 betrifft wie die vorangegangene Definition der Sonderabfalldeponie die Deponie als Ganzes und hindert nicht, einzelne Bereiche der Deponie von der Ablagerung bestimmter Abfälle auszunehmen.
59Zwischen der durch den Bescheid vom 22. Dezember 2005 angeordneten Gewährleistung der dauerhaften Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers einerseits und der durch die Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 vorgegebenen Einhaltung der Zuordnungswerte der unterhalb von 100 m NN abzulagernden Abfälle sowie dem Einbau der Zwischenabdichtung andererseits besteht kein inhaltlicher Widerspruch, der die Annahme stützen könnte, die Zweiteilung der Deponie sei aufgegeben worden. Die Maßnahmen können nebeneinander und gleichzeitig realisiert werden. Allenfalls könnte man erwägen, dass die Fließrichtungsumkehr den potentiellen deponiebedingten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit in einer Weise begegnet, die gemessen am gesetzlich festgelegten Schutzstandard die Zweiteilung der Deponie als an sich nicht mehr gebotene Übererfüllung der materiellen Anforderungen erscheinen lässt. Regelungen, die ein "Mehr" oder "Zuviel" an Sicherheit gegenüber Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bewirken, werden aber nicht ohne Weiteres stillschweigend dadurch aufgegeben, dass nachträglich (auch) andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Wohl der Allgemeinheit vorgegeben werden.
60Die Aussage im Bescheid vom 22. Dezember 2005, die in ihm aufgeführten Antragsunterlagen seien Bestandteil des Bescheids und maßgeblich für den Weiterbetrieb, soweit nicht durch Nebenbestimmungen andere Regelungen getroffen werden (II.), besagt nicht, dass Regelungen, die in der Vergangenheit durch Nebenbestimmungen zu früheren Zulassungsentscheidungen getroffen worden waren, für den weiteren Betrieb der Deponie unbeachtlich sein sollen. Die dem Bescheid beigefügten wenigen Nebenbestimmungen betreffen den eigentlichen Weiterbetrieb, wobei neben der Verbindlichkeit der Antragsschreiben vom 31. Juli 2003 und 14. Oktober 2005 sowie der gutachterlichen Stellungnahme aus Oktober 2005 lediglich die Gewährleistung der Fließrichtungsumkehr sowie die Aufstellung, Fortführung und Abstimmung einer Konzeption über die künftige Entwicklung der Deponie angeordnet worden sind. Die Vorstellung, hierdurch seien sämtliche bislang geltenden Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 1982 und den nachfolgenden Zulassungsentscheidungen für die Deponie gestrichen worden, ist selbst dann, wenn man wegen des lediglich auf Nebenbestimmungen bezogenen Wortlauts des Bescheids die Maßgeblichkeit der planfestgestellten und plangenehmigten Unterlagen außer Acht lässt, die die zentralen Merkmale und Schutzvorkehrungen der Deponie festlegen, nicht vereinbar mit dem allein auf die Regelung der Fortsetzung des Betriebs der Deponie beschränkten Gegenstand des Bescheids und dem offensichtlichen Bedarf an Detailregelungen für die Deponie sowie ihren Betrieb. Gerade derartige Detailregelungen, die in früher erlassenen Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss und sonstigen Regelungen für die Deponie in großer Zahl zu unterschiedlichen Einzelfragen getroffen worden sind, enthält unter anderem III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997. Auch die Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 22. Dezember 2005 verhalten sich erklärtermaßen (III.1) zum Weiterbetrieb der Deponie.
61Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Qualität der abzulagernden Abfälle im sogenannten Optionsraum nicht ausschließlich die Vorgaben der Deponieverordnung maßgebend sind, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.
62Der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 1982 erfasse den Optionsraum, gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Verfüllung des Optionsraums entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gegenstand des Bescheids vom 22. Dezember 2005 war. Sollte der Optionsraum räumlich Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sein, wozu sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert hat, ergibt sich daraus nicht, dass hierdurch auch seine Verfüllung zugelassen worden ist und erst recht nicht, dass seine Verfüllung mit Abfällen bestimmter Beschaffenheit zugelassen worden sein könnte. Unwidersprochen hat die damalige Betreiberin der Deponie unter dem 15. September 2003 die Erteilung einer Plangenehmigung unter anderem für die Verfüllung des Optionsraums beantragt und ist die Bescheidung des Antrags in diesem Punkt im Bescheid vom 12. Februar 2004 mit dem Bemerken zurückgestellt worden, über die Verfüllung ergehe ein gesonderter Bescheid. Es deutet nichts darauf hin, dass der dem ersichtlich zugrunde liegende übereinstimmende Ausgangspunkt, die Verfüllung des Optionsraums sei bislang noch nicht zugelassen und demzufolge noch zulassungsbedürftig, angesichts des Planfeststellungsbeschlusses unrichtig sein könnte.
63Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob der Optionsraum Gegenstand der Anzeige/des Antrags vom 31. Juli 2003/14. Oktober 2005 war, sind nicht tragend für die Abweisung der Klage in diesem Punkt. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage nicht abschließend Stellung genommen. Es hat sich maßgeblich darauf gestützt ("selbst wenn“), dass die Verfüllung des Optionsraums - jedenfalls - im Bescheid vom 22. Dezember 2005 nicht geregelt worden sei.
64Die Auffassung der Klägerin, beim Bescheid vom 22. Dezember 2005 handele es sich um den in der Plangenehmigung vom 12. Februar 2004 zurückgestellten weiteren Bescheid hinsichtlich der Verfüllung des Optionsraums, findet in ihren Ausführungen keine substantielle Grundlage. Die im Bescheid vom 22. Dezember 2005 erklärte Zulassung des Weiterbetriebs der Deponie als Deponie der Klasse III reicht nicht aus, um eine Erstreckung der inhaltlichen Reichweite des Bescheids auf die Verfüllung des Optionsraums annehmen zu können. Nach dem Wortlaut der Plangenehmigung vom 12. Februar 2004 ist die Entscheidung über die Verfüllung des Optionsraums einem "gesonderten Bescheid" vorbehalten worden. Darunter ist angesichts des der Plangenehmigung zugrunde liegenden Antrags der damaligen Betreiberin der Deponie vom 15. September 2003 ein die Verfüllung regelnder Planfeststellungsbeschluss bzw. eine entsprechende Plangenehmigung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KrW-/AbfG zu verstehen. Der Bescheid vom 22. Dezember 2005 ist aber unter Bezugnahme auf die Anzeige/den Antrag vom 31. Juli 2003/14. Oktober 2005 und, hiermit übereinstimmend, zur Regelung des Weiterbetriebs der Deponie auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 und 3 DepV 2002 ergangen. Er könnte eine Plangenehmigung hinsichtlich der Verfüllung des Optionsraums zwar theoretisch gleichwohl inhaltlich mit enthalten. Dagegen spricht aber eindeutig, dass im Bescheid vom 22. Dezember 2005 an keiner Stelle vom Antrag vom 15. September 2003, dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren und/oder der Verfüllung des Optionsraums die Rede ist. Auch aus der Sicht der Klägerin musste es sich geradezu aufdrängen, dass die Bezirksregierung die jeweiligen Anträge auseinander halten und nicht einheitlich bescheiden wollte. Das lag umso näher, weil der Antrag auf Zulassung der Verfüllung des Optionsraums wenige Wochen nach der Anzeige/dem Antrag vom 31. Juli 2003 auf Zulassung des Weiterbetriebs angebracht worden war, was unmissverständlich auf nach Meinung der Antragstellerin unterschiedliche Verfahrensgegenstände schließen ließ, und mit der Ergänzung bzw. Erläuterung des Antrags vom 14. Oktober 2005 sowie der gutachterlichen Stellungnahme aus Oktober 2005 nicht aufgegriffen worden ist. Zudem stand, was der Klägerin bewusst war, die Verfüllung des Optionsraums mit dem Antrag vom 15. September 2003 zur erstmaligen Zulassung an, weshalb die Zulassung eines Weiterbetriebs im Sinne einer Fortsetzung eines schon zugelassenen Betriebs bereits im Ansatz ausschied.
65Soweit die Klägerin ihre Auffassung, die Verfüllung des Optionsraums sei Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Bescheids vom 22. Dezember 2005 gewesen, aus den Unterlagen herleitet, die der Anzeige/dem Antrag nach § 14 DepV 2002 beigefügt waren, beruft sie sich im Kern auf einen zum Antrag vom 15. September 2003 hinzutretenden neuerlichen Antrag auf Zulassung der Verfüllung bzw. darauf, dass sie den Antrag auf Zulassung der Verfüllung in demjenigen auf Zulassung des Weiterbetriebs habe aufgehen lassen. Sie benennt indes keinen nachvollziehbaren Grund für eine solche Vorgehensweise und keinen konkreten Anhaltspunkt für deren Erkennbarkeit seitens der Bezirksregierung und/oder für deren Absicht, die Verwaltungsverfahren zusammenzuführen und durch einen einzigen Bescheid abzuschließen. Die von ihr als insofern aussagekräftig angesehene gutachterliche Stellungnahme aus Oktober 2005 dient, wie ausgeführt, Nachweiszwecken hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an den Weiterbetrieb der Deponie, nicht der Bestimmung des Verfahrensgegenstands. Es war entgegen ihrer Darstellung auch nicht widersinnig, es bei der anfänglichen Trennung der Verwaltungsverfahren zu belassen.
66Im Übrigen sah der Entwurf der Plangenehmigung vom 12. Februar 2004 (Stand: Januar 2004) die schon von der damaligen Betreiberin der Deponie angegriffene Zulassung der Verfüllung des Optionsraums dahingehend vor, dass für die einzubringenden Abfälle in Anlehnung an die Nebenbestimmung III.B.1 der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 die Zuordnungswerte des Anhangs B der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II gelten sollten. Die Klägerin verdeutlicht nicht, aufgrund welcher Umstände sie dennoch bei Erlass des Bescheids vom 22. Dezember 2005 davon habe ausgehen können, die Bezirksregierung werde - zumal ohne zumindest weitergehende und vertiefte Erörterungen - im Zuge der vorbehaltenen gesonderten Entscheidung über die Zulassung der Verfüllung, von dieser Absicht Abstand nehmen. Die von ihr auch in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Bescheid vom 22. Dezember 2005 setze die Deponie insgesamt als Deponie der Deponieklasse III fest und habe feststellende Wirkung dahingehend, dass für die Ablagerung von Abfällen im gesamten Deponiebereich die entsprechenden Anforderungen und damit unter anderem die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse III gelten, trifft, wie vorstehend hinsichtlich der Abfälle im Deponiebereich unterhalb von 100 m NN ausgeführt, nicht zu.
67Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Schreiben der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 sei keine Regelung im Sinne der Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts, wird nicht von aussagekräftigen Anhaltspunkten erschüttert, die für die Richtigkeit der von der Klägerin vorgebrachten gegenteiligen Auffassung sprechen würden. Ob eine behördliche Äußerung ein Verwaltungsakt ist, beurteilt sich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung). Die fragliche Äußerung muss, soll sie eine Regelung beinhalten, hinreichend klar erkennen lassen, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Sie muss darauf abzielen, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit und Bestandskraft Rechte oder Pflichten zu gestalten oder Feststellungen zu treffen.
68Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 1995
69- 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101.
70Ein derartiger Anspruch kommt weder in dem Schreiben selbst noch in den bei seiner Auslegung darüber hinausgehend zu berücksichtigenden Begleitumständen zum Ausdruck. Das Vorbringen der Klägerin, Sinn und Zweck des Schreibens vom 2. September 2009 sei die Beendigung des Streits über die Rechtswirkungen des Bescheids vom 22. Dezember 2005 im Wege der Feststellung, findet in ihren Ausführungen keine hinreichende Stütze. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handelt es sich bei dem Schreiben um eine Entgegnung auf die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Schreiben vom 11. März 2008 zu den Rechtsfolgen des Bescheids vom 22. Dezember 2005 vertretene Rechtsauffassung. Seinem Wortlaut nach enthält das Schreiben nicht die von der Klägerin behauptete Feststellung, dass die Deponie im Deponiebereich unterhalb von 100 m NN keine DK III-Deponie ist. Vielmehr wird der einer solchen Feststellung entgegengesetzte Rechtsstandpunkt der Klägerin ("diese Betrachtung“) als nicht zutreffend und nicht begründbar bezeichnet, was anschließend näher erläutert wird. Dabei äußert die Bezirksregierung zwar eine eindeutige Meinung in der Art einer Rechtsbehauptung. Das ist aber nicht gleich zu setzen mit einem Anspruch auf verbindliche Klärung der Rechtslage. Beim Austausch unterschiedlicher Rechtsmeinungen oder bei einem entsprechenden Hinweis ist eine Darstellung in Gestalt der Äußerung vermeintlich gesicherter Rechtstatsachen gebräuchlich. Das Schreiben enthält nicht andeutungsweise eine Aussage, die so verstanden werden könnte, dass mit ihm für den Fall des Unterbleibens eines fristgebundenen Rechtsbehelfs der Klägerin die thematisierten Fragen abschließend und unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Einschätzung sowie mit verbindlichen Rechtswirkungen etwa für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Deponiebetriebs geklärt werden sollen. Ferner ist kein Umstand ersichtlich, der die Bezirksregierung bewogen haben könnte, eine potentiell verbindliche Klärung der Rechtslage im Wege einer Feststellung überhaupt in Erwägung zu ziehen und so absehbar Anlass für eine gerichtliche Auseinandersetzung zu geben. Die in dem Schreiben geäußerte Erwägung der Bezirksregierung, die Schlussfolgerungen der Klägerin für die Deponie bzw. den Deponiebetrieb beträfen genehmigungsbedürftige Änderungen des zugelassenen Betriebs der Deponie, macht auf mögliche Rechtsfolgen der praktischen Umsetzung der Rechtsauffassung der Klägerin aufmerksam und verweist so auf Möglichkeiten einer zukünftigen anlassbezogenen Klärung.
71Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur unmittelbaren Modifizierung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen durch Regelungen der Deponieverordnung lässt sich, soweit sie vorliegend mit Blick auf die gemeinten Regelungen der Plangenehmigung vom 17. Januar 1997 entscheidungserheblich ist, nach dem oben Ausgeführten ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Die außerdem als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" auch Planfeststellungsbeschlüsse durch die Regelungen der Deponieverordnung unmittelbar modifiziert werden, in denen strengere Anforderungen gestellt werden, stimmt, bezieht man sie auf die Rechtswirkungen der Deponieverordnung, inhaltlich mit der vorgenannten Fragestellung überein. Versteht man die Frage dahin, dass sie sich auf den Aussagegehalt der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist sie nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
72Die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.
73Der vom Bundesverwaltungsgericht
74- Beschluss vom 3. Juni 2004 - 7 B 14.04 -, a. a. O. -
75aufgestellte Rechtssatz, dass die Deponieverordnung unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen einwirkt, die den Anforderungen der Verordnung nicht genügen, bezieht sich nach dem oben Gesagten auf die Rechtswirkungen der Verordnung auf Anforderungen bestehender Zulassungsentscheidungen, die hinter denjenigen der Verordnung zurückbleiben. Das Vorbringen der Klägerin, der Rechtssatz gelte auch bei Zulassungsentscheidungen mit - wie hier - strengeren Anforderungen, beruht auf eigenen, über die Ausführungen im genannten Beschluss inhaltlich hinausgehenden Ausdeutungen.
76Weiterhin bezeichnet die Klägerin keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils, der im Widerspruch zu dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts
77- BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 , NJW 2012, 2901, vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, a. a. O., vom 26. Juni 1986 - 2 C 13.83 -, NVwZ 1987, 52, und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36 -
78steht, dass Unklarheiten bei der Auslegung von Verwaltungsakten zulasten der Verwaltung gehen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz bei der Auslegung des Bescheids vom 22. Dezember 2005 nicht beachtet. Damit rügt sie die Außerachtlassung bzw. unrichtige Anwendung des Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Eine Missachtung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes stellt jedoch keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, keine Unklarheit des Bescheids vom 22. Dezember 2005 festgestellt, die nach Berücksichtigung aller für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte verbleiben würde.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzbereiche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht verwendet werden:
- 1.
Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, - 2.
Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metallgehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist, und - 3.
Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass diese funktional oder bautechnisch geeignet sind, wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(3) Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. § 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
- 1.
sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungsphase auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist, ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt vollständig verfüllt ist, und - 2.
die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Abfälle – soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – zu erreichen ist.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzbereiche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht verwendet werden:
- 1.
Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, - 2.
Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metallgehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist, und - 3.
Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass diese funktional oder bautechnisch geeignet sind, wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(3) Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. § 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
- 1.
den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers, - 2.
die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird, - 3.
Standort und Bezeichnung der Deponie, - 4.
Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme, - 5.
Kapazität der Deponie, - 6.
Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit, - 7.
Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen, - 8.
Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, - 9.
Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase, - 10.
Angaben zur Sicherheitsleistung, - 11.
bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
- 1.
die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und - 2.
die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.
(2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2 zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eingehalten werden.
(3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich mindestens einen Eingangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die zuständige Behörde kann für Deponien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend herabgesetzt werden.
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
- 1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist, - 2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen, - 3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt, - 4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie - 5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.
(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzbereiche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht verwendet werden:
- 1.
Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, - 2.
Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metallgehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist, und - 3.
Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass diese funktional oder bautechnisch geeignet sind, wie insbesondere gipshaltige Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(3) Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. § 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.