Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - III ZR 147/12

bei uns veröffentlicht am23.04.2013
vorgehend
Landgericht Koblenz, 5 O 287/02, 29.01.2010
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 126/10, 12.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 147/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2012 - 1 U 126/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 3.100.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 führen im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision.
3
Zwar widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Erhebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (angewiesenen ) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242). Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 95). Damit gehört die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Fall der Verpflichtungsklage zum Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 11). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat. Denn auch im Falle der Kenntnis kann es sich für den Geschädigten empfehlen, das Betreiben zweier Parallelprozesse, in denen jeweils die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns zu klären ist, zu vermeiden und zunächst zu versuchen, den betreffenden Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen beziehungsweise zu erstreiten (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 aaO).
4
Indes zeigt die Klägerin nicht auf, dass die - im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff angestellten, aber auch für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs bedeutsamen - Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sicherung der Erschließung des Grundstücks für die geplante Bebauung in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise rechtsfehlerhaft sind.
5
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2010 - 5 O 287/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 U 126/10 -

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2008 - III ZR 216/07

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2602/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

11
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass die vom Kläger gegen den sein Baugesuch zurückweisenden Bescheid des beklagten Landkreises vom 18. August 1998 ergriffenen verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes (Widerspruch und Untätigkeitsklage) verjährungsunterbrechende Wirkung auch hinsichtlich des Staatshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 entfaltet haben. Da die Weisung als Verwaltungsinternum nicht selbständig anfechtbar war, stellte die Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Bauaufsichtsbehörde für den Kläger die einzige rechtliche Möglichkeit dar, auch im Verhältnis zu der anweisenden Behörde Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit lassen sich die Grundsätze, die der Senat zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB entwickelt hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 118, 253, 263), auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation übertragen. Der Umstand, dass hier - anders als dort - die anweisende Behörde nicht notwendig beizuladen ist (vgl. dazu Wurm in Festschrift Boujong [1996] S. 687, 699), stellt keinen entscheidenden Hinderungsgrund gegen die Übertragbarkeit dieser Grundsätze dar.