Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | § 3 Gefährlichkeit von Abfällen

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 6 Voraussetzungen für die Ablagerung


(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle


An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 11 K 15.00616

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Aug. 2016 - RN 8 K 16.26

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine abf

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 17 K 13.5895

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.00032

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2018 - 7 C 9/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Abfällen durch den Beklagten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2016 - 10 S 1307/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 – 6 K 1327/13 – geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2602/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 162/15.NW

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2014 - 2 L 4/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Gründe I. 1 Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen (Altreifen) durch Pyrolyse mi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Apr. 2010 - 2 M 16/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2010

Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.09.2005 eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen – Herste

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