Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Dez. 2014 - 2 D 17/14.NE
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. III/Br 35 „Discounter C. Straße/Am E. “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt u. a. ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsmarkt“ fest. Darin ist ausschließlich ein Lebensmittelmarkt mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 m² zulässig. Innerhalb dieser Gesamtverkaufsfläche sind maximal 15 % zentrenrelevante Randsortimente zulässig.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-------straße 5 mit den Flurstücken 1923 und 1655 in der Gemarkung C2. , Flur 11. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet.
5In der Planbegründung führt die Antragsgegnerin aus, auf Antrag des Vorhabenträgers solle für die Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsstandorts ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Im östlichen Teil des Plangebiets befänden sich derzeit ein Lebensmitteldiscountmarkt sowie drei weitere Wohn- und Geschäftshäuser in zweigeschossiger Bauweise. Die verkehrstechnische Erschließung der durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolge derzeit von der C. Straße aus. Die Stellplätze sowie der Zugang zum bestehenden Discounter fänden sich am Objekt. Auch die übrigen Nutzungen verfügten über rückwärtige Stellplatzflächen. Der Vorhabenträger beabsichtige, den nicht mehr zeitgemäßen Lebensmitteldiscounter zu vergrößern und die übrige Bestandsbebauung abzureißen. Die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels an diesem Standort entspreche den Zielen des von der Antragsgegnerin beschlossenen Einzelhandelskonzepts, welches das ungefähr 0,77 ha große Plangebiet als Teil eines zentralen Versorgungsbereichs ausweise. Die Zufahrt zu der neuen Stellplatzanlage mit ca. 72 Stellplätzen erfolge direkt über die C. Straße. Im Rahmen des zu den Lärmauswirkungen der Planung erstellten schalltechnischen Gutachtens seien zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aktive Schallschutzmaßnahmen dimensioniert worden. Hiernach sei auf einer Länge von 39 m entlang der nördlichen Grundstückgrenze eine 4,30 m hohe Lärmschutzwand vorzusehen.
6Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
7In der Sitzung am 20. März 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Die Antragsgegnerin machte den Aufstellungsbeschluss am 14. April 2012 öffentlich bekannt. Sie wies darauf hin, dass die Planunterlagen vom 16. April 2012 bis einschließlich 20. April 2012 im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihr eingesehen werden könnten. Überdies werde die Planung am 24. April 2012 öffentlich vorgestellt.
8An dem Unterrichtungs- und Erörterungstermin am 24. April 2012 nahm der Antragsteller teil. Er richtete an die Antragsgegnerin Fragen, welche die Höhe des Hauptbaukörpers und die Höhe des Kubus im Eingangsbereich betrafen.
9Am 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Entwurf. In der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis einschließlich 26. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Planentwurf öffentlich aus. Dies machte die Antragsgegnerin am 13. Oktober 2012 öffentlich bekannt. In der Auslegungsbekanntmachung hieß es u. a.:
10„Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor: schalltechnisches Gutachten im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes vom 20.02.2012, ergänzt durch Schreiben vom 30.03.2012…
11Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“
12Der Antragsteller erhob im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen.
13In seiner Sitzung am 18. April 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Beschlossen wurden auch die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dabei handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen zur Grünplanung, zur Gebäudehöhe und zum Maß der baulichen Nutzung.
14Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 22. April 2013 aus. Am 28. August 2013 machte die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan öffentlich bekannt.
15Am 24. Januar 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
16Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht präkludiert. Er mache nicht nur Einwendungen gelten, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und wann eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Da eine Öffentlichkeitsbeteiligung allem Anschein nach nicht stattgefunden habe, habe er auch nicht im Rahmen einer Auslegung Einwendungen erheben können. Der Durchführungsvertrag sei offensichtlich nichtig. Diese Einwendung habe er nicht schon im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren geltend machen können. In der Sache sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch anderweitig formell und materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB lägen nicht vor. Die danach mögliche zulässige Grundfläche decke sich nicht mit den Maximalflächen, die in der Vorschrift genannt würden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletze das Gebot der planungsrechtlich gebotenen Konfliktvermeidung. Ob der Flächennutzungsplan angepasst worden sei, sei nicht bekannt. Es bestehe kein städtebaulicher Grund, das zuvor festgesetzte allgemeine Wohngebiet aufzuheben. Der Lebensmitteldiscounter setze sein Grundstück unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
17Der Antragsteller beantragt,
18den vorhabenbezogenen BebauungsplanNr. III/Br 35 „Discounter C. Straße/Am E. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie trägt vor, der Antragsteller sei präkludiert. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei verfahrensrechtlich rechtmäßig. Die Anstoßfunktion sei erfüllt.
22Der Beigeladene beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Auch er hält den Antrag wegen Präklusion für unzulässig.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert.
28Nach dieser Vorschrift ist der (Normenkontroll-)Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
29Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
30Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 26. Oktober 2012 bis zum 26. November 2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO hingewiesen. Ausnahmsweise Korrekturen der Präklusionsfolge für den vorliegenden Einzelfall kommen nicht in Betracht.
311. § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht dahingehend auszulegen, die Präklusion stehe nur Normenkontrollanträgen mit solchen Einwendungen entgegen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung auch tatsächlich (sinnvoll) hätten vorgebracht werden können - also insbesondere nicht später, nach dem Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung entstanden sind -, so dass z. B. Einwände gegen die Wirksamkeit eines Durchführungsvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von der Präklusionsschranke erfasst sein könnten und jenseits des § 47 Abs. 2 a) VwGO die (umfassende) Sachprüfung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffneten.
32Diese Lesart widerspricht dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck der Präklusionsregelung. § 47 Abs. 2 a) VwGO belastet den Antragsteller bereits seinem klaren Wortlaut nach mit der Obliegenheit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (irgendwelche) Einwendungen zu erheben. Ihm zufolge muss der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erheben. Erst dann kann er sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. § 47 Abs. 2 a) VwGO unterscheidet nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder ob es sich um Belange handelt, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Differenziert wird weiterhin nicht nach einzelnen Arten von Einwendungen, die auf unterschiedliche materiell-rechtliche Prüfungspunkte für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zielen. Einwendungen sind allgemein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen. Der Verzicht auf diese Differenzierungen ist gesetzgeberisch beabsichtigt. § 47 Abs. 2 a) VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Für den Normenkontrollantragsteller bedeutet dies, dass er den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens bis zum Erlass des Plans verfolgen und seinen Abwehrwillen zum Ausdruck bringen muss. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB normierten Hinweispflichten ist sichergestellt, dass er sowohl über seine Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert wird. Mit einer unverhältnismäßig hohen, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wird er nicht konfrontiert, zumal die Möglichkeit, den Bebauungsplan in einem (späteren) verwaltungsgerichtlichen Verfahren ggf. inzident überprüfen zu lassen, durch § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht berührt wird.
33Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 = BauR 2014, 1136 = juris Rn. 14 ff., vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BauR 2011, 490 = juris Rn. 10 ff., vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BauR 2011, 488 = juris Rn. 15 ff., und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 29 ff.
34Das strikte Verständnis des § 47 Abs. 2 a) VwGO ergibt sich im Weiteren systematisch daraus, dass sich aus der Rüge, der Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen verstießen gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben jenseits des Abwägungsgebots, eine Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht herleiten lässt, mit der die Präklusion aber eng verwandt ist. Hierzu ist ein weitergehender Vortrag zur eigenen Betroffenheit erforderlich, die zu artikulieren im Rahmen der Offenlage in jedem Fall Anlass besteht, soweit man mit der Planung nicht einverstanden ist. Unterbleibt ein solcher Vortrag der eigenen Betroffenheit ‑ obwohl der Betroffene davon ausgeht, er werde durch die Planung etwa in der Ausnutzung seine Grundeigentums beeinträchtigt - besteht kein Anlass, ihn anders zu behandeln als denjenigen, der von Einwendungen im Rahmen der Offenlage absieht, weil er zunächst (ggfs. rechtsirrig) davon ausgeht, die Planung sei in Bezug auf die Abwägung der eigenen Belange (rechtlich) nicht zu beanstanden.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2012- 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 46.
36Eine Ausnahme von der Obliegenheit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen zu erheben, mag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuerkennen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte - und nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals auszulegende - Planung fortbesteht. Seinen Abwehrwillen gegen die Planung muss der Antragsteller mithin - wie schon hervorgehoben - im Zuge (irgend) einer öffentlichen Auslegung fristgerecht zum Ausdruck gebracht haben.
37Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014- 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 = BauR 2014, 1136 = juris Rn. 15 f.
38Dies bestätigt zusätzlich die präklusionsrechtliche Behandlung der Rechtsnachfolge ins Grundeigentum. Der neue Eigentümer eines Grundstücks muss sich zurechnen lassen, dass der Voreigentümer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat. Er erwirbt nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präklusionsbelastetes Eigentum und kann nicht mit Erfolg argumentieren, wegen seines nachträglichen Grundstückerwerbs berufe er sich auf einen Umstand, den er tatsächlich nicht während der öffentlichen Auslegung ins Verfahren habe einführen können.
39Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, BauR 2014, 1912 = juris Rn. 28; Hamb. OVG, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 E 2/12.N -, NVwZ-RR 2014, 585 = juris Rn. 35 ff.
40Nach diesen Grundsätzen bleibt es für den Antragsteller bei der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO. Er hat seinen Abwehrwillen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Ausdruck gebracht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war. Diese Möglichkeit unterstreicht der Umstand, dass der Antragsteller an dem Unterrichtungs- und Erörterungstermin vom 24. April 2012 teilgenommen hat, in dem die Antragsgegnerin die Planung der Öffentlichkeit präsentierte. Der Antragsteller hat anlässlich dieses Termins konkrete Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet, welche die Höhe des im Plangebiet anzusiedelnden Lebensmittelmarkts betrafen. Diese seine eigenen Belange tangierenden Einwände hätte der Antragsteller ohne Schwierigkeiten ordnungsgemäß in das Planaufstellungsverfahren einbringen können, um sich die Chance eines zulässigen Normenkontrollantrags zu erhalten. Nach dem zuvor Gesagten ist für die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO überdies unerheblich, was für Einwendungen der Antragsteller nunmehr mit seinem Normenkontrollantrag geltend macht. Unbeschadet dessen ist er präkludiert.
41Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf stützen, die Antragsgegnerin habe gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen und ihn dadurch an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert.
42Nach dieser Norm ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
43Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
45Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
46Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 49.
47So liegt es hier. Die nachträglich beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die auf „Änderungswünsche“ der Verwaltung der Antragsgegnerin zurückgehen, sind marginal. Sie betreffen lediglich die Konkretisierung der textlichen Festsetzungen zur Grünplanung, die technische Kennzeichnungen der Gebäudehöhe in Meter über NN sowie die Anpassung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an die Werte des Bauantrags für den geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt. Weder private noch öffentliche Belange werden dadurch jenseits einer bloßen Förmlichkeit erstmals oder neuerlich abwägungserheblich berührt.
482. Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung, die der Präklusion entgegenstünden, liegen nicht vor.
49Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Dies beurteilt sich nach den Grundsätzen‚ die für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Eine derartige Belehrung darf insbesondere nicht geeignet sein‚ einen Betroffenen vom (rechtzeitigen) Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013- 4 BN 28.13 -, ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 7, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BauR 2011, 488 = juris Rn. 15 ff.
51Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 a) VwGO setzt außerdem voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre ortsübliche Bekanntmachung auch sonst ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Präklusion greift namentlich nicht, wenn die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2014- 4 CN 3.14 -, juris Rn. 12, vom 18. November 2010 - 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 47, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011- 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36.
53Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Auslegungsbekanntmachung sämtlich genügt. Sie hat fehlerfrei auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO hingewiesen. Auch im Übrigen weist die öffentliche Auslegung keine präklusionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Da die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteldiscountmarkts in einem auch vorher intensiv baulich genutzten insgesamt (nur) 0,77 ha großen innerstädtischen Bereich offenkundig als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufstellen durfte, was der Antragsteller letztlich auch nicht in Frage stellt,
54vgl. zu den Anforderungen des § 13 a BauGB im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 60 ff., und vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184,
55durfte sie gemäß §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der diesbezügliche Passus in der Auslegungsbekanntmachung im Einzelnen den insoweit entwickelten Vorgaben entspricht.
56Vgl. dazu im Hinblick auf § 13 a BauGB auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17. Februar 2014- 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243 = juris Rn. 61, und vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 60; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 -, juris Rn. 49.
573. Schließlich kommt keine Ergebniskorrektur anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben in Frage.
58Ob ein grob treuwidriges Verhalten des Plangebers vorliegt, das die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO als ausnahmsweise unhaltbar erscheinen lässt, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB beurteilt werden. In jedem Fall gebietet der Zweck der §§ 47 Abs. 2 a) VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB, das Planaufstellungsverfahren zu rationalisieren und zu kanalisieren, eine restriktive Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, um die verfahrenslenkende Funktion dieser Bestimmungen nicht zu umgehen. Treuwidrigkeit kann danach unter Umständen in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Plangeber fehlerhafte Auskünfte erteilt und dies die Fristversäumung verursacht.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011- 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 99.
60Eine derartige Konstellation ist nicht gegeben. Wie gesagt, hat der Antragsteller an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 24. April 2012 teilgenommen. Er hätte den Verlauf des Planaufstellungsverfahrens im Anschluss daran verfolgen und in diesem ohne Weiteres fristgerechte Einwendungen erheben können, welche ihm die Sachprüfung in einem Normenkontrollverfahren eröffnet hätten. Darüber hinaus wird ihm durch § 47 Abs. 2 a) VwGO eine etwaige Inzidentkontrolle des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht abgeschnitten.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
63Die Revision war entgegen der Anregung des Antragstellers nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen zur Reichweite der Präklusion lassen sich mit Hilfe des Gesetzeswortlauts, des Gesetzeszwecks sowie der zu § 47 Abs. 2 a) VwGO vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.