Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 19 B 984/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Hiernach lässt der Senat ungeprüft, ob der gerichtliche Vergleich zustande gekommen ist, den das Verwaltungsgericht den Beteiligten durch Beschluss nach § 106 Satz 2 VwGO vom 5. August 2015 vorgeschlagen hatte und dem nur der Antragsteller und die Antragsgegnerin, nicht aber auch die beiden Beigeladenen zugestimmt haben. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung keine Rüge gegen die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts erhoben, der gerichtliche Vergleich ‑ kraft seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft hängt seine prozessrechtliche Wirkung und seine rechtliche Wirksamkeit auch von den Voraussetzungen des materiellen Rechts ab,
4BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 8 C 4.11 ‑, NVwZ 2013, 209, juris, Rdn. 42; BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 ‑ VI ZR 326/14 ‑, NJW 2015, 2965, juris, Rdn. 12 ‑
5sei nicht wirksam zustande gekommen, weil hier nach § 58 Abs. 2 VwVfG NRW die Zustimmung des nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zu 2. beigeladenen Landes erforderlich sei und die Grundschule I. als seine Vertreterin die Zustimmung verweigert habe. Zufolge der Prüfungsbeschränkung aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geht der Senat auch nicht auf die Frage ein, welche Rechtswirkungen oder welche sonstige Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der Einrichtung Offene Ganztagsschule (OGS) mit an die Eltern des Antragstellers bekannt gegebenen Schreiben vom 17. Juni und 10. Juli 2015 entschieden hat, den Antragsteller in das Vergabeverfahren für die OGS an der Grundschule I. aufzunehmen und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen; denn diese Entscheidung hat der Antragsteller nicht zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens gemacht.
6Die vom Antragsteller erhobenen Rügen rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nämlich nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in das Auswahlverfahren für die OGS an der Städtischen Grundschule I. glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Rahmen-Kooperationsvereinbarung vom 4. bis 7. Juli 2005 zwischen der Grundschule, der Beigeladenen zu 1. und der Antragsgegnerin (I.) noch aus § 9 Abs. 3 SchulG NRW (II.) noch aus § 8 Abs. 2 GO NRW (III.).
7I. Der geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der genannten Rahmen-Kooperationsvereinbarung. Selbst wenn ein gemeindeansässiger Schüler, obwohl er kein Vertragspartner dieser Vereinbarung ist, gleichwohl nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit den §§ 328, 329 BGB eigene Ansprüche aus ihr herleiten könnte, enthält sie keine materiellen Regelungen für einen Aufnahmeanspruch überhaupt und damit auch nicht für Externe, also für Schüler, welche die Städtische Grundschule I. nicht auch selbst als Schüler besuchen. Die Vereinbarung bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 9 lediglich, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen der OGS die Aufgabe der „Aufnahmeentscheidung im Einvernehmen mit der Schulleitung“ übernimmt. Unabhängig von sonstigen Rechtsfragen wie der nach der Außenwirkung der Vereinbarung für die Rechtsbeziehungen zu den in die OGS aufzunehmenden Schüler und der nach der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Delegation der Entscheidungszuständigkeit über die Aufnahme in die Einrichtung OGS vom Schulträger auf den privaten Kooperationspartner regelt diese Vertragsbestimmung keine Aufnahmevoraussetzungen oder –kriterien und damit auch nicht, ob die Beigeladene zu 1. auch Externe in die OGS aufnehmen kann oder muss. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht von der erlassrechtlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das außerunterrichtliche Angebot der Beigeladenen zu 1. an der Städtischen Grundschule I. gemeinsam mit benachbarten Schulen vorzuhalten, was zwangsläufig bedeutete, dass das Angebot Schülern auch dieser benachbarten Schulen offensteht.
8Nr. 6.4 des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (im Folgenden: Grundsatzerlass) des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 2011, S. 38) in der Fassung des Runderlasses vom 9. März 2016 (ABl. NRW. S. 38).
9Schon der in der Präambel der Rahmen-Kooperationsvereinbarung als deren Grundlage und in ihrem § 1 ‑ Rechtsgrundlagen ‑ als in der jeweiligen Fassung verbindlich angeführte Runderlass zur Offenen Ganztagsschule, jetzt anzuwenden in der vorgenannten Fassung, bestimmt in Nr. 1.2 Spiegelstrich 2 den Zweck der OGS im Primarbereich dahin, dass in eine OGS ein Teil der Schülerinnen und Schüler „der“ Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnimmt. Durch die Bezugnahme auf den Runderlass haben die Kooperationspartner ‑ und damit auch die Antragsgegnerin als Schulträgerin ‑ den Zweck der Einrichtung OGS im Einklang mit dem Runderlass bestimmt. Danach sind die außerunterrichtlichen Angebote grundsätzlich für die Schüler der jeweiligen Grundschule, hier der Städtischen Grundschule I. bestimmt. Auch der in § 2 geregelte Vertragsgegenstand und die in § 3 festgelegten Aufgaben der Vertragspartner sprechen dafür, dass die OGS an der Städtischen Grundschule I. zunächst einmal nur den Schülern dieser Grundschule offenstehen soll. Nur für diese Schüler konnte die Schule in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung die Aufgabe der „Übergabe der Kinder nach Beendigung des Schulunterrichts“ an die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen zu 1. übernehmen. Gegenstand des Vertrages ist zudem nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 die Trägerschaft des Projektes „Offene Ganztagsschule“ an „der“ Grundschule I. . Schließlich haben die Vertragspartner eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ziel vereinbart, einen reibungslosen und dauerhaften Betrieb des Angebotes der OGS zu sichern und alle wesentlichen Regelungen zum Betrieb der OGS im Einvernehmen miteinander abzustimmen (§ 2 Abs. 3). Diese letztgenannte Abrede sowie die §§ 13, 14 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 der Kooperationsvereinbarung sprechen für die Vertragsauslegung, dass die OGS an der Städtischen Grundschule I. vorbehaltlich abweichender Absprachen aller Vertragspartner zunächst einmal nur den Schülern dieser Grundschule offenstehen soll. Eine solche Absprache haben die Beteiligten in Bezug auf den Antragsteller nicht getroffen, weil jedenfalls die Beigeladene zu 1. seiner Aufnahme im vorliegenden Verfahren stets widersprochen hat.
10Gegen eine prinzipielle Öffnung für einzelne externe Schüler spricht weiter schon der Begriff der Ganztagsschule, wie ihn Expertenkreise heute bundesweit verstehen. Danach sind Ganztagsschulen Schulen des Primar- oder des Sekundarbereichs I, bei denen u. a. Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
11Nr. II des Beschlusses „Allgemein bildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland ‑ Statistik 2010 bis 2014“ der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 5. Februar 2016, S. 4, https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/ statistik/ schulstatistik/allgemeinbildende-schulen-in-ganztagsform.html.
12Ein solcher konzeptioneller Zusammenhang mit dem Unterricht ist grundsätzlich nur bei Schülern derjenigen Schule gewährleistet, an welcher das Ganztagsangebot eingerichtet ist. Inhaltlich auf derselben Linie hat das Verwaltungsgericht insoweit von der Bindung an den Schulbesuch gesprochen, der immanente Voraussetzung für die Teilnahme an der OGS sei und der in der Verankerung des Ganztagskonzepts im Schulprogramm der Schule deutlich werde. Der genannte konzeptionelle Zusammenhang lässt sich im Fall gemeinsamer außerunterrichtlicher Angebote nach Nr. 6.4 und 6.5 des Grundsatzerlasses auch dadurch herstellen, dass die Schulgremien aller beteiligter Schulen ein jeweils eigenes, gegebenenfalls untereinander abgestimmtes Ganztagskonzept als Teil ihres jeweiligen Schulprogramms beschließen. Er ist hingegen nicht gewährleistet, wenn nur ein einzelner externer Schüler ohne ein solches Konzept auch seiner Schule ein außerunterrichtliches Angebot einer anderen OGS in Anspruch nimmt.
13II. Aus § 9 Abs. 3 SchulG NRW ergibt sich ebenfalls kein unmittelbarer Aufnahmeanspruch für den Antragsteller. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz (Satz 3). Mit diesen Vorschriften und ihren fast wortgleichen Vorgängernormen aus dem Schulrechtsänderungsgesetz 2003 vom 8. Juli 2003, GV.NRW. S. 413 (§ 5b Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes) hat der Gesetzgeber „erste entwicklungsoffene schulgesetzliche Regelungen“ zur OGS getroffen (so die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst zitierte Begründung der Landesregierung im Gesetzentwurf, LT‑Drs. 13/3722 S. 56, 59). Diese Entwicklungsoffenheit schließt es aus, einen Aufnahmeanspruch für Externe unmittelbar aus dem Gesetz selbst abzuleiten. Auch die Frage, welche Kinder Zugang zur OGS haben sollen, hat der Gesetzgeber im Schulgesetz nicht geregelt, sie vielmehr „entwicklungsoffen“ weiteren (untergesetzlichen) Normen und den Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 mit den Jugendhilfeträgern und anderen Einrichtungen überlassen.
14Auch der oben erwähnte konzeptionelle Zusammenhang mit dem Unterricht spricht für dieses Ergebnis. Sinn und Zweck auch des Zustimmungserfordernisses der Schulkonferenz in § 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ist nämlich die Wahrung eben dieses Unterrichtszusammenhangs, nicht hingegen, wie der Antragsteller meint, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Deren Interessen vermag die Schulkonferenz nicht wahrzunehmen. In der Schulkonferenz wirken vielmehr nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammen, zu denen außerschulische Partner nicht zählen. Für sie sieht § 66 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW nur eine abgeschwächte Form der Mitwirkung an der Willensbildung der Schulkonferenz vor: Diese soll pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte außerschulischer Partner, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind, bei der Berufung beratender Mitglieder nach Satz 1 in besonderer Weise berücksichtigen. Zusätzlich unterliegt die Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte der OGS besonderen Regelungen, die die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern vereinbart.
15Unzutreffend ist auch der Einwand des Antragstellers, die Verknüpfung des Betreuungsangebots mit dem Unterricht komme im Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SchulG NRW nicht zum Ausdruck. Diese Verknüpfung gehört nach dem oben Ausgeführten vielmehr schon zum Begriff der Ganztagsschule in Satz 1. Jedenfalls nach der Verwaltungspraxis unzutreffend ist auch die Aussage des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts, die Teilnahme an der OGS nach § 9 Abs. 3 SchulG NRW sei im Gegensatz zur Teilnahme an der (gebundenen) Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG NRW nicht verpflichtend. Nach Nr. 1.2 Spiegelstrich 2 Satz 2 des Grundsatzerlasses bindet die Anmeldung an einer OGS vielmehr für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Insofern ist die OGS in Nordrhein-Westfalen nach der Verwaltungspraxis eine Ganztagsschule in teilweise gebundener Form.
16KMK-Beschluss vom 5. Februar 2016, a. a. O., S. 5.
17Auf die weiter vom Antragsteller aufgeworfene Fragen, ob die OGS nach § 9 Abs. 3 SchulG NRW eine eigene Schulform im Sinn des § 10 SchulG NRW oder zumindest ein eigener „Schultyp“ ist und deshalb ein verstärkter grundrechtlicher Schutz eingreift, muss der Senat nicht näher eingehen. Die erstgenannte Frage ist nach § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW ohne Weiteres zu verneinen, die letztgenannten sind unerheblich, weil der Begriff des „Schultyps“ dem SchulG NRW fremd ist.
18III. Schließlich lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Aufnahmeanspruch auch nicht auf § 8 Abs. 2 GO NRW stützen. Nach dieser Vorschrift sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Bei den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS wie derjenigen an der Städtischen Grundschule I. , die nicht Schule im Sinne der Schuldefinition des § 6 Abs. 1 SchulG NRW (Unterricht nach Lehrplänen) sind und für die daher nicht die Aufnahmeregelungen in § 46 SchulG NRW gelten, handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 GO NRW. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der von ihrem Träger nach seinem pflichtgemäßen Organisationsermessen vorzunehmenden Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung oder Widmung sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazität.
19OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 ‑ 15 A 86/14 ‑, NWVBl 2016, 73, juris, Rdn. 15, sowie vom 29. Februar 2012 ‑ 14 B 117/12 ‑, juris, Rdn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2015 ‑ 18 L 1908/15 ‑, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks; ferner Schoch, NVwZ 2016, 257, 264.
20Nach diesen Voraussetzungen scheitert die Feststellung eines derartigen Anspruchs daran, dass sich der Widmungszweck der OGS nach dem oben Ausgeführten nicht auf externe Schüler erstreckt. Auch das Vorhandensein freier Kapazitäten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Seiner pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 18. April 2016, dass nach seiner Kenntnis „aktuell fünf freie Plätze im OGS vorhanden“ seien, hat die Beigeladene zu 1. mit Schriftsatz vom 22. April 2016 umgehend unter Mitteilung der konkreten Zahlen und einer aktuellen Namensliste widersprochen, ohne dass der Antragsteller hierauf noch erwidert hat.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie hat sich auch im Beschwerdeverfahren am Kostenrisiko beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 15. September 2015 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Hingegen hat sich das zu 2. beigeladene Land im Beschwerdeverfahren keinem Kostenrisiko mehr ausgesetzt, weil es zweitinstanzlich keinen Antrag mehr gestellt hat.
22Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.