Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 16 B 685/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2016 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, weil davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller wegen des Konsums der harten Droge Amphetamin die Kraftfahreignung fehlt. Diese Feststellung basiert auch nicht, wie der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, auf einem fehlerhaft gewürdigten und den Tatsachen nicht entsprechendem Sachverhalt. Die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers ergibt sich vielmehr aus dem Ergebnis des Drogenschnelltests (Urin) vom 14. November 2015 mit einer positiven Reaktion auf Amphetamin, aus dem Inhalt des Vermerks der Polizeibeamten vom selben Tag und aus den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Polizeipräsidium S. am 7. Dezember 2015.
4Dem Vermerk vom 14. November 2015 ist zu entnehmen, dass die Polizeibeamten an diesem Tag zu einer Gaststätte in X. gerufen wurden, in der sich der Antragsteller anlässlich eines Ausflugs seines Fußballvereins aufhielt. Der Manager des Vereins und gleichzeitig der Begleiter bzw. Betreuer der Reisegruppe hatte die Polizei verständigt. Am Telefon hatte er angegeben, dass der Antragsteller möglicherweise unter Drogeneinfluss stehe. Vor Ort erklärte er, dass weder er noch zwei weitere Fußballer, die den Antragsteller zu den Polizeibeamten begleitet hatten, etwas zu einem Drogenkonsum sagen könnten. Der Gruppe ging es vor allem auch darum, zu erfahren, ob der Antragsteller gefahrenfrei am Abend wieder nach Marl zurück fahren könne.
5Der Antragsteller wurde zum Sachverhalt befragt. Er gab an, ca. drei Stunden vor dem Eintreffen der Polizei eine Ecstasy-Tablette zum Preis von fünf Euro von einer männlichen Person in der Gaststätte angeboten bekommen zu haben. Er habe die Tablette anschließend konsumiert. Danach habe er einen Totalausfall gehabt und sich zeitweise an nichts mehr erinnern können. Anschließend beschrieb der Antragsteller den Verkäufer der Tablette. Nach der Wahrnehmung der Polizeibeamten war der Antragsteller, der über Durst klagte, sehr nervös und zappelig, seine Pupillen waren im Tageslicht sehr groß bzw. geweitet und seine Kleidung verschmutzt. Ein auf der Polizeidienststelle neben dem Drogenschnelltest durchgeführter Atemalkoholtest ergab 2,3 Promille. Weitere Untersuchungen wurden nicht veranlasst. Dass der Inhalt des Vermerks die Äußerungen des Antragstellers fehlerhaft wiedergibt, wie er erstmals im Fahrerlaubnisverfahren behauptet hat, ist weder von ihm nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich.
6Am 7. Dezember 2015 wurde der Antragsteller als Beschuldigter im Polizeipräsidium S. vernommen. Dort hat er nach erfolgter und von ihm schriftlich als verstanden bestätigter Belehrung, folgendes erklärt:
7„Der Sachverhalt bzw. Tatvorwurf wurde mir vorgelesen. Ich kann eigentlich nichts Ergänzendes dazu angeben. Den Typen, von dem ich die Pille gekauft habe, könnte ich nicht auf Lichtbildern wieder erkennen. Vorher habe ich noch nie Drogen genommen. Das wird mir auch nicht noch einmal passieren!“
8Damit hat er auch drei Wochen nach dem Vorfall die seinerzeitige Schilderung der Ereignisse insoweit bestätigt, dass er vor dem Eintreffen der Polizei von einem Unbekannten eine Ecstasy-Tablette erworben und anschließend konsumiert habe.
9Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten einerseits und der Angaben des Antragstellers insbesondere im Dezember 2015 andererseits hat es das Verwaltungsgericht zu Recht als erwiesen angesehen, dass der Antragsteller am 14. November 2015 bewusst Ecstasy und damit die Droge Amphetamin konsumiert hat. Aus welchen Gründen das Ergebnis des Drogenschnelltests keinerlei Nachweis für den Konsum der Substanz darstellen soll, auf die der Test positiv reagiert hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf die Aussage, dass ihm nicht ersichtlich sei, inwieweit das positive Ergebnis des Schnelltests seines Urins den Konsum von Amphetaminen nachweisen könne. Daran ändert auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München nichts, derzufolge allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests nicht der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen sei. Soweit in den zitierten Entscheidungen von einer geringeren Aussagekraft von Schnelltests im Vergleich etwa zu Blutuntersuchungen ausgegangen wird,
10vgl. ausführlich zum Beweiswert eines solchen positiven Tests bei demgegenüber negativem Ergebnis einer anschließenden Blutuntersuchung: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 ‑, juris, Rn. 21 bis 23,
11und diese Tests deshalb nicht allein den Schluss zulassen, dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, ist eine entsprechende Annahme nach den genannten Entscheidungen aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Befund erhärten.
12Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 -, a.a.O., Rn. 20 und vom 21. März 2005 ‑ 11 CS 04.2334 ‑, juris, Rn. 12; VG München, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ M 6b S 14.115 -, juris, Rn. 52.
13Einen derartigen Umstand hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt, indem es den Nachweis des Amphetaminkonsums gerade nicht allein auf das Ergebnis des Drogenschnelltests, sondern ausdrücklich auch auf die polizeilichen Feststellungen und die Angaben des Antragstellers gestützt hat.
14Auch soweit der Antragsteller rügt, dass seine Angaben gegenüber den Polizeibeamten am 14. November 2015 einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, weil er aufgrund der starken Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen und außerdem vor der Befragung nicht belehrt worden sei, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Denn, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, und zuletzt Beschlüsse vom 5. November 2015 - 16 B 1173/15 ‑ und vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑,
16letzterer veröffentlicht in juris, Rn. 12 ff.,
17die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013, a. a. O.
19Das gilt auch für die Frage, ob sich aus fehlender Belehrung vor der ersten verantwortlichen Befragung ein Verwertungsverbot ergibt.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015, a. a. O.
21An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13.
23Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015, a. a. O., m. w. N. auf u. a. die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.
25Eine andere Einschätzung kommt auch nicht insofern in Betracht, als der Antragsteller einer Verwertung von Erklärungen entgegentritt, die er in einem vernehmungsunfähigen Zustand gemacht habe. Da er seine Angaben vom 14. November 2015 anlässlich seiner weiteren Vernehmung als Beschuldigter im Polizeipräsidium S. am 7. Dezember 2015 bestätigt hat, kommt es für die Verwertbarkeit dieser unstreitig in vernehmungsfähigem Zustand und nach entsprechender Belehrung erfolgten weiteren Angaben bereits nicht darauf an, ob er anlässlich der ersten Befragung im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vernehmungsfähig gewesen ist. Dass er wegen der erheblichen Alkoholisierung Erklärungen abgegeben habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten, hat er bei seiner späteren Vernehmung im Polizeipräsidium gerade nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr der seinerzeitigen Schilderung der Ereignisse nichts hinzuzufügen gehabt und damit diese Angaben als zutreffend bestätigt. Dem kann er auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er anlässlich der zweiten Vernehmung nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich nunmehr nüchtern zu dem Vorfall zu äußern, wie er anlässlich der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis behauptet hat. Anhaltspunkte dafür sind weder seinem Vorbringen, das sich auf eine dahingehende Behauptung beschränkt, noch dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen. Zu dem Sachverhalt bzw. Tatvorwurf befragt, hat er vielmehr angegeben, dass er den Verkäufer der Tablette nicht wiedererkennen würde und vorher noch nie Drogen genommen habe. Hätte ihm der Verkäufer die Tablette tatsächlich als koffeinhaltiges Präparat und nicht als Ecstasy-Pille verkauft, wie der Antragsteller ebenfalls erstmals im Rahmen der Anhörung zu der bevorstehenden Erziehung seiner Fahrerlaubnis behauptet hat, ist nicht nachzuvollziehen, warum er bei der zweiten Vernehmung nicht von diesem Täuschungsverhalten berichtet hat. Immerhin hat er sich infolge des Konsums der Tablette in einem derart besorgniserregenden Zustand befunden, dass der Manager des Fußballvereins sich veranlasst sah, die Polizei zur Hilfe zu rufen. Auch vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die von den ursprünglichen Angaben des Antragstellers abweichenden Schilderungen im Fahrerlaubnisverfahren zu Recht als Schutzbehauptung bewertet.
26Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Amphetamin von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung im Übrigen nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.