Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. März 2014 - 16 A 1101/13
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
3Die Klägerin erhebt Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils von seinen Entscheidungsgründen getragen wird, kann indes dahinstehen. Jedenfalls scheitert die Klage, worauf der Senat die Beteiligten unter dem 13. Februar 2014 hingewiesen hat, an § 44a VwGO. Die Klage auf Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens ist unzulässig, weil die Betriebsprüfung und auch deren Abschluss unselbständige Verfahrenshandlungen sind.
4Sinn und Zweck des § 44a VwGO ist es, durch den Ausschluss isolierter Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrenshandlungen den ungehinderten Gang des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen und eine Zersplitterung des gerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden. Das in Rede stehende Betriebsprüfungsverfahren und dessen Fortgang sind als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO zu qualifizieren. Behördliche Verfahrenshandlung ist nämlich jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe eines Verwaltungsverfahrens ergeht und zu dessen Förderung geeignet ist, ohne das Verfahren jedoch selbst abzuschließen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2000 ‑ 18 A 4228/95 -, DVBl 2000, 572, 573 = juris, Rn. 3 ff.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage 2013, § 44a Rn. 3.
6Die am 29. Januar 2009 erfolgte Betriebsprüfung als Ermittlung im Sinne von § 11 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Holzabsatzfondsverordnung war deshalb entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein unselbständiger und nicht justitiabler Verfahrensschritt. Ein Verwaltungsverfahren schließt sie nämlich nicht ab.
7Das Abgabenverfahren wurde einerseits durch das Ergehen des Abgabenbescheids (vgl. § 10 des Holzabsatzfondsgesetzes und § 1 Abs. 3 der Holzabsatzfondsverordnung) abgeschlossen; eine Abänderung von Abgabenbescheiden kann andererseits im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 und/oder § 48 VwVfG erfolgen. Dass ein Verfahren auf Wiederaufgreifen bislang nicht anhängig ist, steht dieser Wertung nicht entgegen. § 44a VwGO betrifft auch künftige Verfahrenshandlungen in noch nicht anhängigen Verwaltungsverfahren.
8OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2000 ‑ 18 A 4228/95 -, a.a.O. = juris, Rn. 15 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 44a Rn. 12.
9Ein solches Verfahren auf Wiederaufgreifen, das auch eine Betriebsprüfung umfassen kann, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht beantragt, sondern unter dem 11. April 2011 nur den Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens („Verbescheidung des Betriebsprüfungsverfahrens“). Diesem Schreiben lässt sich daher ein Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für den Lieferzeitraum vom 28. Februar 2005 bis zum 20. Dezember 2008 mit dem Ziel der Abänderung der unanfechtbaren Abgabenbescheide und Rückzahlung der geleisteten Abgaben nicht entnehmen. Dies gilt auch für den späteren klägerischen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; im erstinstanzlichen Verfahren wurde zudem wiederum lediglich ausdrücklich die Verbescheidung des Betriebsprüfungsverfahrens beantragt. Die Beklagte hat zwar mit ihrer Klageerwiderung vom 26. Juni 2011 auch Fragen zu einem Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens behandelt. Diese Ausführungen können den notwendigen klägerischen Antrag jedoch nicht ersetzen, so dass insoweit nicht die Situation einer Untätigkeitsklage bestehen kann (vgl. § 75 VwGO). Auch in dem weiteren, mittlerweile durch Beschluss vom 13. Februar 2014 abgeschlossenen Zulassungsverfahren 16 A 1100/13 stand kein Wiederaufgreifen von Abgabenverfahren in Rede, sondern allein die Anfechtung der Beitragsmitteilungen/Beitragsbescheide der Beklagten mit den Nummern 030 bis 032 und 034 bis 036 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2010.
10Schließlich ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
11Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 37.336,17 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
3Die von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Klage gegen die Abgabenbescheide der Beklagten mit den Nummern 030 bis 032 und 034 bis 036 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2010 sei unzulässig, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei. Wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung sei die Erhebung des Widerspruchs zwar innerhalb eines Jahres zulässig gewesen, aber auch in diesem Zeitraum sei der Rechtsbehelf nicht angebracht worden.
5Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung nicht. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
6Dies gilt bereits für das nunmehr geltend gemachte Begehren auf Rückzahlung von 37.336,17 Euro entsprechend der Abgabenmitteilungen, denn vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin ausdrücklich allein die Aufhebung der Abgabenbescheide der Beklagten beantragt. Anlass für eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Prüfung bestand daher nicht.
7Das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bestandskräftige Abgabenbescheide und damit verfristete Widersprüche bejaht, ist irrig. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Abgabenmitteilung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz (aufgehoben durch Art. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2011, BGBl. I 950) als Abgabenbescheid gilt, wenn der Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben worden ist, und dass dieser fingierte Bescheid auch unanfechtbar geworden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin orientieren sich die Anforderungen für das Ergehen eines Abgabenbescheides nicht an dem Maßstab des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern an der vorgenannten Verordnung. Denn die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind insoweit nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden …, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Solche Rechtsvorschriften können auch Rechtsverordnungen des Bundes sein.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2011 ‑ 20 A 2476/10 -, juris, Rn. 41; Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Oktober 2013, § 1 Rn. 57.
9Die Holzabsatzfondsverordnung (HAfV) gründete sich mit § 10 Abs. 5 des Gesetzes über den Holzabsatzfonds (HAfG) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Danach wurde das zuständige Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung … zu regeln. Dass der Verordnungsgeber entgegen dem Ermächtigungsprogramm des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Rechtsverordnung erlassen hätte, ist mit der Zulassungsbegründung weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 1 Abs. 3 HAfV wich daher wirksam von § 35 VwVfG ab. Es kam nicht auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG an. Das auf § 35 VwVfG bezogene Zulassungsvorbringen geht ins Leere. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005 ‑ 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 = juris, Rn. 18 f.) führt nicht weiter. Dort heißt es, dass eine solche (Genehmigungs-)Fiktion zumindest ein willensgetragenes Verhalten der betreffenden Behörde voraussetze (regelmäßig ein pflichtwidriges Unterlassen), an das die Fiktion anknüpfen könne. Dieser Fall einer Genehmigungsfiktion ist hier jedoch nicht gegeben. Im Übrigen wird ein willensgetragenes Verhalten der Behörde, falls man dies auch für sonstige fingierte Verwaltungsakte für notwendig erachtete,
10diese Anforderung ablehnend: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42a, Rn. 3,
11durch § 1 Abs. 3 Satz 1 HAfV selbst fingiert, ohne damit rechtlichen Bedenken ausgesetzt zu sein. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1995 (3 C 9.95, RdL 1995, 307 = juris, Rn. 22) abhebt, verfängt dieses Vorbringen ebenfalls nicht. In dem Urteil heißt es zu § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes (einer dem § 1 Abs. 3 Satz 1 HAfV entsprechenden Vorschrift), diese bedürfe einer gesetzeskonformen Auslegung, weil § 35 VwVfG eine hoheitliche, von eine Behörde zu treffenden Maßnahme verlange; deshalb könne Klagegegenstand nicht die Abgabenmitteilung als solche sein, sondern deren stillschweigende Annahme durch die Behörde. Die stillschweigende Annahme der Behörde und damit ein Verwaltungsakt stehen aber auch hier in Rede. Im Übrigen enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz seit Inkrafttreten des § 42a VwVfG mit Wirkung vom 18. Dezember 2008 eine ausdrückliche Vorschrift zur Genehmigungsfiktion (einem Unterfall des fingierten Verwaltungsakts); somit dürfte eine die bisherigen von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze überholende gesetzliche Regelung ergangen sein.
12Zum fingierten Verwaltungsakt vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 52 ff.
13Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgabenmitteilung nur dann als Abgabenbescheid gelte, wenn der Abgabenbetrag darin zutreffend angegeben sei. Das Merkmal „zutreffend“ kann sich im Kontext der Fiktion eines Abgabenbescheids nur darauf beziehen, dass aus dem angegebenen Warenwert der Abgabenbetrag zutreffend ermittelt worden ist. Ob hingegen der Warenwert selbst zutreffend angegeben war, ist für die Fiktion unerheblich; darauf hebt § 1 Abs. 3 Satz 1 HAfV nicht ab. Denn die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Warenwerts war einer Betriebsprüfung vorbehalten. Wäre, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, eine andere als die vom Verwaltungsgericht bejahte Auslegung geboten, hätte der Abgabenpflichtige selbst entscheiden können, ob die Abgabenmitteilung als Abgabenbescheid Wirksamkeit erlangen konnte. Es ist aber dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen, dass er § 1 Abs. 3 Satz 1 HAfV mit diesem Inhalt hat erlassen wollen. Dies hat auch die Zulassungsbegründung nicht plausibel dargelegt.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite der bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung vom 12. Mai 2009 (‑ 2 BvR 743/01 -, BVerfGE 123, 132 = juris, Rn. 69) nicht beachtet, geht fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat § 2 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 und § 12 HAfG wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs.1 i. V. m. Art. 105 und Art. 110 GG für nichtig erklärt. Hieraus folgt aber nicht die Unbeachtlichkeit der bestandskräftigen Abgabenbescheide. Ein auf einer unwirksamen Rechtsnorm beruhender Verwaltungsakt ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 ‑ VII C 69.65 ‑, BVerwGE 27, 141 = juris, Rn. 23.
16Das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage ist für den Bestand einer zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung ohne Einfluss.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179, 198 = juris, Rn. 55.
18Bei den als Verwaltungsakte geltenden Abgabenmitteilungen handelt es sich zudem jeweils um einen von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der § 2 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 und § 12 HAfG unabhängigen Rechtsgrund im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) und auch deshalb nicht um nichtige Verwaltungsakte. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Entscheidungen in diesem Sinn sind auch Verwaltungsakte, unabhängig von ihrer Entstehungsart.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966- 1 BvR 164/64 u. a. -, BVerfGE 20, 230, 236 = juris, Rn. 15 f.
20Dies gilt auch für die auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 HAfG erlassenen Holzabsatzfondsverordnung. Auch insoweit steht bloß die Rechtswidrigkeit der unanfechtbaren Abgabenbescheide im Raum.
21Soweit die Klägerin ein Abweichen von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum fingierten Verwaltungsakt rügt und damit den Zulassungsgrund einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, verhilft dieses Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen dieser Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 (‑ 7 AV 2.02 ‑, DVBl 1557 = juris, Rn. 4) enthält Ausführungen zu der Rechtsfigur des fingierten Verwaltungsakts. Dieser liege nur dann vor, wenn eine an sich gebotene Regelung durch die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht vorgenommen und dieses Unterlassen dem Erlass der Regelung durch die Behörde gleichgesetzt werde. Hinreichende Darlegungen dazu, warum die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung hiervon abweiche, enthält das Zulassungsvorbringen nicht, zumal die Ausführungen die nunmehr normierte Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG betreffen dürfte, der Fall einer beantragten Genehmigung mit der Folge des Entstehens einer Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf hier aber nicht vorliegt. Auch die weitere von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2005 ‑ 7 C 26.04 -, a. a. O.) führt aus den oben angeführten Gründen nicht weiter; diese Entscheidung ist insoweit nicht einschlägig. Soweit die Klägerin schließlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1995 (3 C 9.95, a. a. O.) abhebt, liegt ebenfalls keine Divergenz vor. Die dort verlangte stillschweigende Annahme durch die Behörde und damit ein Verwaltungsakt liegen hier vor.
22Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.