Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2015 - 15 B 966/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner auf den Antrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich die konstituierende Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrates des Beigeladenen einzuberufen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere seien die Antragsteller antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. In ihrer Funktion als gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates könnten die Antragsteller vom Antragsgegner die Einberufung der konstituierenden Sitzung verlangen.
5Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind.
7Die Antragsbefugnis in einem (Intra-)Organstreitverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller die Verletzung einer wehrfähigen Innenrechtsposition geltend macht. Bei der geltend gemachten Rechtsposition muss es sich um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handeln. Für die Antragsbefugnis reicht es aus, dass eine derartige Rechtsverletzung nach der Behauptung des Antragstellers möglich, d. h. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 15 A 1651/12 -, NWVBl. 2014, 388 = juris Rn. 66, und vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, NWVBl. 2009, 221 = juris Rn. 5, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = juris Rn. 13, und vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, 188.
9Dies gilt auch für die Behauptung eines Antragstellers, er sei aufgrund einer Wahl Mitglied eines Verwaltungsgremiums geworden und habe deswegen ein Recht auf dessen Einberufung sowie auf Teilnahme an dessen Sitzungen.
10Vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 -, juris Rn. 5 ff. (für die Einberufung einer Gemeinderatssitzung); VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2007 - 7 G 5798/06 -, juris Rn. 27 (hinsichtlich des Verwaltungsrats einer Sparkasse).
11Legt man dies zugrunde, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller seien gemäß Art. I § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) der Satzung des Studierendenwerks N. i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG NRW als Vertreter der Bediensteten des Beigeladenen in den Verwaltungsrat gewählt worden und könnten daher durch dessen Nichteinberufung in ihren subjektiv-organschaftlichen Rechten verletzt sein, nicht zu beanstanden.
12Eine wehrfähige Innenrechtsposition der Antragsteller scheitert nicht bereits daran, dass das Wahlverfahren der Beschäftigtenvertreter möglicherweise rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.
13Wie auch die Beschwerde sieht, ist die Gremienwahl allenfalls dann (ausnahmsweise) als nichtig und deswegen als nicht umsetzbar anzusehen, wenn sie an einem offensichtlichen Mangel leidet. Dies ist der Fall, wenn bei der Wahl gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen worden ist, dass auch nicht mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gegeben ist. Der zur Nichtigkeit führende Mangel muss im Zeitpunkt der Wahl offensichtlich sein. Die Wahl muss insofern „den Stempel der Nichtigkeit“ auf der Stirn tragen.
14Vgl. im Hinblick auf eine Personalratswahl: BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 -, juris Rn. 19, und vom 13. Mai 1987 - 6 P 20.85 -, DVBl. 1987, 1160 = juris Rn. 23, jeweils m.w.N.; für eine Schwerbehindertenvertretung: BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 -, NZA 2014, 1288 = juris Rn. 41.
15Einen derart gravierenden und offensichtlichen Wahlmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Selbst bei einer angenommenen Unzulässigkeit einer Listenwahl bzw. einer Briefwahl entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 StWG NRW sowie einer fehlerhaft unterbliebenen Personalversammlung würde nicht ohne Weiteres der Anschein erweckt, es habe gar keine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeerwiderung der Rüge der genannten Wahlfehler durch den Antragsgegner - auch was das Unterbleiben einer Personalversammlung anbelangt - mit substantiierten Ausführungen entgegentritt, denen auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz der Antragsteller vom 26. August 2015 im Einzelnen nachzugehen wäre.
16Entsprechendes gilt für die Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes der Wahl gegen § 5 Abs. 3 StWG NRW. Zum einen zwingt der Wortlaut der Norm, dass mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats Frauen sein müssen, aus sich heraus nicht schon zu der (Evidenz-)Annahme, einer Wahl die u. a. auf ihrer Grundlage durchgeführt worden ist, stehe ein schwerer Fehler wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit - etwa auch wegen eines Verstoßes des starren Quorums gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG - gewissermaßen auf der Stirn geschrieben, weswegen das Wahlergebnis von vornherein auf keinen Fall umgesetzt werden dürfe. Zum anderen liegen die von der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Vorschrift - was zugleich zu den Einwänden der Beschwerde gegen die Begründetheit des Antrags überleitet - außerhalb des Prüfungsrahmens des in Rede stehenden Konstituierungsverfahrens, der allein von den formalen Vorgaben des § 15 Abs. 2 StWG NRW i.V.m. Art. II § 2 der Satzung des Studierendenwerks N. markiert wird.
17Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW, Art. II § 2 der Satzung des Studierendenwerks N. und der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Studierendenwerks N. weder einer materielle Prüfungskompetenz des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen ist, ob die Wahl zum Verwaltungsrat gültig ist noch eine Befugnis, die Neubildung des Verwaltungsrats mit Blick auf potentielle Fehler der Wahl abzulehnen. Von diesem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus kommen eine Aussetzung des zugrunde liegenden Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100Abs. 1 GG, um bereits jetzt und in diesem Verfahrenskontext eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 3 StWG NRW zu ermöglichen, nicht in Betracht. Eine solche Richtervorlage läge jenseits des Streitgegenstands, der sich auf die bloße Konstituierung des neuen Verwaltungsrats beschränkt.
18Die Wendung in § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ lässt sich in einer Zusammenschau mit den sonstigen Kompetenzen des Antragsgegners nicht als ihm zustehendes implizites Wahlprüfungsrecht bzw. Bean-standungsrecht verstehen. Dagegen spricht maßgeblich, dass §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 StWG NRW Beanstandungsrechte lediglich der Geschäftsführung des Studierendenwerks und dem aufsichtführenden Ministerium zuerkennen. Hätte der Gesetzgeber daneben den Antragsgegner als durch Treuepflichten gegenüber dem Organverwaltungsrat gebundenen „Hüter“ der Vorgaben des Studierendenwerksgesetzes NRW installieren wollen, hätte er dies ausdrücklich statuieren müssen.
19Im Anschluss daran wäre die von der Beschwerde befürchtete - und im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beanstandung durch die Geschäftsführung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StWG NRW substantiierte - Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrats, für die der Antragsgegner nach der Gesetzessystematik nicht die Verantwortung trüge, spiegelbildlich allein durch gesetzgeberische Korrekturen - § 5 Abs. 3 StWG NRW unter Umständen eingeschlossen - zu beheben. Welchen Verlauf die von dem Antragsgegner einzuberufende konstituierende Sitzung im Übrigen nimmt, ist von dem grundsätzlichen Einberufungsanspruch der Antragsteller zu unterscheiden. Dieser Anspruch ist ihnen nach der Gesetzeslage zuzusprechen, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte ausüben zu können. Dem sind auch die von der Beschwerde erwähnten Wahlhandlungen nach § 5 Abs. 2, Abs. 5 StWG NRW und deren womögliche Beanstandung durch die Geschäftsführung gemäß § 9 Abs. 3 StWG NRW nachgelagert.
20Diesen rechtlichen Betrachtungen ist auf der - ergänzenden - Ebene einer allgemeinen Interessenabwägung hinzuzufügen, dass das von der Beschwerde vorgeschlagene Modell, den bisherigen Verwaltungsrat im Amt zu belassen, weder rechtlich-legitimatorisch noch praktisch vorzugswürdig erscheint. Für ein derartiges Interim, das im Übrigen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 StWG NRW ebenfalls nicht erfüllt, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es würde zudem die stattgefundene Wahlentscheidung ignorieren und sich auch insofern dem Risiko sofortiger Beanstandungen nach §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 StWG NRW aussetzen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.