Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Aug. 2015 - 14 A 450/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs spricht. Das ist hier nicht der Fall.
3Gründe dafür, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen könnte, bestehen nicht. Das klageabweisende Urteil erscheint vielmehr richtig.
4Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls ein teilweises Obsiegen berücksichtigen müssen, da er ursprünglich eine Untätigkeitsklage erhoben habe und der Widerspruchsbescheid im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden sei, so dass die Kosten teilweise dem Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Mit dieser Begründung kann die erstrebte Zulassung der Berufung nicht erreicht werden, da der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sich auf die Sach-, nicht auf die Kostenentscheidung bezieht.
5Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 12.
6Im Übrigen ist auch die Kostenentscheidung richtig. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten hätte nur ergehen müssen, wenn der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids das Klageverfahren beendet hätte.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 ‑ 3 C 56.90 ‑, NVwZ 1991, 1180 (1181 f.)
8Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht begründet wegen vermeintlich unzureichender Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, so zu Prüfervermerken, den "Erwartungshorizonten" und punktgenauen Bewertungskriterien und -ergebnissen zu jeder erbrachten oder nicht erbrachten Teilleistung, zu dem nach Auffassung des Klägers zu gewährenden Nachteilsausgleich wegen seiner psychischen Erkrankung und der gewährten Schreibzeitverlängerung im Rahmen der Aufsichtsarbeit V 1, zur Beeinflussung der Zweitprüfer bei offener Erstbegutachtung, zur Einhaltung der Anonymität der Begutachtung bei dem gewählten System der Kennziffervergabe und zur Qualifikation der Prüfer. Vom Prüfungsamt erstellte Prüfervermerke sind grundsätzlich für die rechtliche Überprüfung einer Prüfungsbewertung unerheblich, so dass insoweit auch nichts aufgeklärt werden muss.
9BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1997 ‑ 6 B 4. 97 ‑ und 11.6.1996 ‑ 6 B 88.95 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379 und 368; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2006 ‑ 14 A 1272/04 ‑, juris Rn. 10.
10Der Prüfer ist weder nach Bundesrecht noch dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) verpflichtet, einen "Erwartungshorizont" oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Es gibt ‑ vorbehaltlich abweichender Regelungen der Prüfungsordnung ‑ keine bestimmten Vorgaben oder Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen hat. Erforderlich ist alleine, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 ‑ 6 B 72.97 ‑, juris Rn. 11 f.; Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, BVerwGE 91, 262 (268); OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2015 ‑ 14 A 2070/14 ‑, S. 7 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 1.7.2014 ‑ 14 A 1537/13 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 12.3.2009 ‑ 14 A 66/09 ‑, NWVBl. 2009, 389. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 607; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 632.
12Das ist bei den hier vorliegenden Bewertungen der Fall.
13Eine Schreibzeitverlängerung ist dem Kläger wegen seiner Depression nicht zu gewähren, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat.
14Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 ‑ 14 E 680/14 ‑, S. 3 f. des amtl. Umdrucks.
15Ebenso wenig kann die Rechtsverfolgung des Klägers Erfolg haben, weil ihm eine weitere Schreibzeitverlängerung über die gewährten 15 Minuten hinaus für die Aufsichtsarbeit V 1 hätte gewährt werden müssen. Die vom Kläger im Schreiben vom 15.3.2012 an den Beklagten gerügten Störungen begründen keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung über die gewährte Verlängerung hinaus, wie der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 21.3.2012 zutreffend ausgeführt hat. Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger einen Aufklärungsbedarf sieht hinsichtlich der Frage, inwieweit Zweitprüfer bei offener Erstbegutachtung beeinflusst werden. Die offene Erstbegutachtung ist für die Aufsichtsarbeiten in Nordrhein-Westfalen geltendes Recht und verfassungsrechtlich unbedenklich.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 ‑ 14 E 680/14 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 558.
17Die an die Kennziffervergabe geknüpften Spekulationen des Klägers hinsichtlich der Wahrung der Anonymität und die Infragestellung der Qualifikation der Prüfer geben keine Veranlassung zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2013 ‑ 14 E 785/13 ‑, S. 3 f. des amtl. Umdrucks (Kennziffern); Beschluss vom 17.6.2014 ‑ 14 E 577/14 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks sowie Beschluss vom 23.9.2013 ‑ 14 E 786/13 und 14 B 902/13 ‑, S. 5 des amtl. Umdrucks (Prüferqualifikation).
19Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur S 1 sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Bewertung der Prüfer seine eigene entgegensetzt, ist dies schon vom Ansatz her verfehlt.
20Die vom Kläger angegriffene Kritik des Erstprüfers an der Bearbeitung des § 252 StPO in Bezug auf die Zeugin M ist nicht zu beanstanden. Das gilt zum einen für die im Ausgangsvotum geäußerte Kritik. Darin bemängelt der Erstprüfer, dass er das Verbot der Protokollverwertung in § 252 StPO übersehen habe. Diese Kritik trifft zu. Die Vorschrift wird in der Ausarbeitung auf S. 6 f. nicht genannt. Dass der Kläger ‑ wie er mit der Widerspruchsbegründung geltend gemacht hat ‑ mit dem Satz in seiner Ausarbeitung "Denn grundsätzlich könnte die Zeugin vernommen werden, sie nimmt lediglich ihr Recht zur Aussageverweigerung wahr." die genannte Vorschrift mit dem Inhalt "Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden." behandelt hat, ist unrichtig, da die Sätze einen nicht deckungsgleichen Inhalt haben. Die weitere Ausführung Klägers in der Ausarbeitung, der vernehmende Polizeibeamte könne als Zeuge die Aussage der Zeugin in die Hauptverhandlung einbringen, wird vom Erstprüfer mit der Bemerkung kritisiert "Mit dieser Begründung nicht vertretbar". Auch dagegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und jedenfalls Teilen der Literatur wird genau dies als auch von § 252 StPO ausgeschlossen angesehen, wie der vom Kläger zitierten Fundstelle
21Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 252 Rn. 13,
22zu entnehmen war. Daher reicht diese Passage als Begründung nicht aus, sondern wäre erst vor dem Hintergrund des § 252 StPO zu begründen gewesen. Dieser Mangel wird nicht dadurch ausgeräumt, dass es, wie der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, Literaturstimmen geben soll, die zu diesem Ergebnis kommen. Entscheidend für die Kritik des Erstprüfers war, wie er in seiner Überdenkensstellungnahme ausgeführt hat, dass der Kläger den Gesichtspunkt des Klausurfalles, dass nämlich die Zeugin M mit der Verwertung des Protokolls einverstanden war, nicht fruchtbar gemacht hat. Abwegig ist die Auffassung des Klägers, die vom Erstprüfer in der Überdenkensstellungnahme geäußerte Ansicht, der Kläger habe offensichtlich die Norm des § 252 StPO immer noch nicht verstanden, begründe als Verstoß gegen das Gebot der Fairness und der Sachlichkeit ihrerseits einen Verfahrensfehler. Die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren drängen diesen Verdacht vielmehr auf.
23Weder für die Erörterung der durch den Mord als subsidiär verdrängten Körperverletzung mit Todesfolge noch für die Ausführungen in der Ausarbeitung, dass ‑ wie sich aus dem Aufgabentext ergibt ‑ ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, noch für die Erörterung von Brandstiftungsdelikten, die nach der Aufgabenstellung nicht zu prüfen waren, bedurfte es der Zuerkennung von "Zusatzpunkten", wie der Kläger meint.
24Die Prüferkritik an der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung ist nicht zu beanstanden. Der Erstprüfer bemängelt in seinen Randbemerkungen, in seinem Erstgutachten und der Überdenkensstellungnahme die fehlende Verwendbarkeit für die Praxis wegen ungeordneter Reihenfolge der Verfügungspunkte und Unverständlichkeit. Das trifft zu. Die cineastische Abkürzung OmU bezeichnet einen Originalfilm mit Untertiteln, sie ist aber in einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung unverständlich. Richtigerweise hätte U.m.A., also die Übersendung "urschriftlich mit Akten" verfügt werden müssen. Auch ist es verfehlt, eine Abgabe an das Gericht vor Anfertigung einer Abschrift an die JVA anzuordnen. Der vom Kläger zitierten Fundstelle Soyka, Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, 2. Aufl., S. 64, kann nicht nur nicht die Richtigkeit der Klausurausarbeitung entnommen werden, vielmehr belegt sie deren Fehlerhaftigkeit in den vorgenannten Punkten, im Übrigen fehlt auch die dort vorgesehene Fertigung von Ablichtungen für die Handakte.
25Entgegen der Meinung des Klägers ist die Prüferkritik an der Anklageschrift inhaltlich ausreichend. Der Erstprüfer hat durch seine Randbemerkungen an der Ausarbeitung, die Bewertung im Gutachten und seine Stellungnahme im Überdenkungsverfahren im Einzelnen die Mängel aufgezeigt. Das betrifft auch die Mangelhaftigkeit des Antrags.
26Vgl. zu den Anforderungen insoweit Nr. 110 Abs. 4 Satz 2 RiStBV und Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 200 Rn. 23.
27Auch hinsichtlich der übrigen Aufsichtsarbeiten liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keine Bewertungsfehler vor.
28Bestehen somit wegen der vorgenannten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sind die aus ihnen vom Kläger gefolgerten Verfahrensfehler gegenstandslos, so dass auch eine Zulassung wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht in Betracht kommt. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil über den erstinstanzlichen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter entschieden haben. Richtig ist, dass für den von der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ausgeschlossenen Einzelrichter die Kammer mit ihren drei Berufsrichtern eintritt und ‑ soweit die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung getroffen wird ‑ die ehrenamtlichen Richter mitwirken (§ 5 Abs. 3 VwGO).
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 ‑ 2 KSt 1/11 ‑, NVwZ 2013, 225; BFH, Beschluss vom 21.5.1992 ‑ V B 232/91 ‑, NVwZ-RR 1993, 224, zum textgleichen § 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung.
30Ehrenamtliche Richter haben aber nur in den mündlichen Verhandlungen mitzuwirken, in denen sie dazu berufen sind. Solange der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen ist, sind ehrenamtliche Richter nicht zur Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung berufen (§§ 5 Abs. 3, 6 VwGO). Daher hat über den Befangenheitsantrag ‑ obwohl er in der mündlichen Verhandlung erging ‑ zu Recht nur die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern entschieden.
31Ebenso Funke-Kaiser in; Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 6 Rn. 15.
32Unabhängig davon kann dahinstehen, ob die Gerichtsbesetzung für diese Entscheidung ordnungsgemäß war. Denn die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Sie unterliegt damit nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 der Zivilprozessordnung). Gleiches gilt für die Entscheidung zur Übertragung auf den Einzelrichter oder zurück auf die Kammer (§ 6 Abs. 4 VwGO).
33Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Dagegen sprechen weder die Länge des angegriffenen Urteils noch der Umfang der zwischenzeitlich vielbändigen Gerichtsakte. Beides ist ausschließlich dem ‑ gemessen an den sich ernsthaft stellenden Fragen ‑ aufgeblähten, jeden noch so fernliegenden Gesichtspunkt aufgreifenden Vortrag des Klägers geschuldet. Die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen sind auch nicht wegen des vom Kläger zitierten Schreibens der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts als schwierig zu qualifizieren. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Spruchkörper und nicht der Gerichtsverwaltung obliegt, befasst sich das Schreiben entsprechend seiner Funktion als Stellungnahme in einem Entschädigungsprozess wegen Verfahrensverzögerung mit dem Aspekt zeitlicher Belastung, und nicht mit den hier in Rede stehenden Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs unter dem Zulassungsgesichtspunkt tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.
34Es ist nicht erkennbar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukäme. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
35Solche Fragen stehen hier nicht in Rede, insbesondere stellen die Fragen nach der prüfungsrechtlichen Bedeutung von Prüfervermerken des Prüfungsamts und nach der Vergleichbarkeit der Depression des Klägers mit einer Legasthenie keine solchen dar, da die erste Frage geklärt ist und die zweite Frage sich nicht stellt. Nichts spricht dafür, dass bei der hier geforderten Prüfungsleistung eine krankheitsbedingte Denkbeeinträchtigung zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich führen könnte.
36Schließlich weicht das Urteil auch nicht von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung,
37Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, juris Rn. 49,
38entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs entschieden, dass vom Prüfungsamt erstellte Prüfervermerke zu Aufsichtsarbeiten notwendige Prüfungsunterlagen seien, in die Einsicht zu gewähren sei. Vielmehr waren sie im dortigen Verfahren nur durch Einreichung seitens eines Prüfers Teil der Prüfungsunterlagen geworden. Daran fehlt es hier.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 4 K 2916/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier ‑ ohne die Anforderungen im Prozesskostenhilfeverfahren zu überspannen ‑ nicht der Fall.
3Die Klage wendet sich gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013. Sie wäre erfolgreich, wenn der Bescheid rechtswidrig wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), also ein Verfahrens- oder Bewertungsmangel vorläge, der zu seiner Aufhebung führen würde. Es besteht keine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Mangel vorliegt.
4Der Senat verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die zutreffen und durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist noch auszuführen:
5Soweit der Kläger eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses rügt, kann dies schon vom Ansatz her nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da ‑ den Mängel unterstellt ‑ sich daraus kein Mangel des in Rede stehenden Prüfungsbescheides ergäbe.
6Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens sind nicht erkennbar. Die vom Kläger problematisierte Prüferqualität gibt keine Veranlassung zur Ermittlung von Amts wegen oder zu der vom Kläger beantragten Erhebung von Beweisen. Wer zum Prüfer in der zweiten juristischen Staatsprüfung, nämlich zum Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes (§ 48 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), berufen werden kann, ergibt sich aus § 49 JAG NRW, insbesondere aus dem dort in Bezug genommenen § 4 Abs. 2, 4 und 5 JAG NRW. Dass die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlägen, ist nicht erkennbar, namentlich nicht aus der Tatsache, dass die Prüfer zum Teil pensioniert waren, oder wegen der vom Kläger vermissten, vom Gesetz aber nicht geforderten spezifischen beruflichen Erfahrungen. Das gilt namentlich für die hier als Prüfer eingesetzten Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Leitenden Ministerialrat T. und Regierungsdirektorin C. . Die Angriffe des Antragstellers im Übrigen stützen sich auf die von den Prüfern abgegebenen Bewertungen. Ob die Bewertungen den allein maßgeblichen prüfungsrechtlichen ‑ nicht, wie der Kläger meint, prüfungswissenschaftlichen ‑ Anforderungen genügen, ist im Rahmen der Untersuchung von Bewertungsfehlern festzustellen.
7Soweit der Kläger meint, dass seine Depression prüfungsrechtlich einer Legasthenie gleichzustellen sei, so dass ihm eine Schreibzeitverlängerung hätte gewährt werden müssen, spricht nichts für eine derartige Gleichstellung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 ‑ 14 E 610/14 ‑, S. 3, m.w.N., und Beschluss vom 12.11.2012 ‑ 14 E 1092/12 ‑, beide ergangen zwischen den hiesigen Beteiligten.
9Dies wird auch nicht durch das vom Kläger eingereichte Attest des Nervenarztes Dr. Q. vom 3.7.2014 in Frage gestellt, der ausführt, dass die psychische Störung des Klägers mit ihren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbeeinträchtigungen "hinsichtlich ihres Ausmaßes einer Legasthenie gleichkommt". Es kommt nicht auf das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung an, sondern darauf, ob die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Letzteres vermag krankheitsbedingt im Einzelfall den Rücktritt von einer Prüfung zu rechtfertigen, nicht aber die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wie durch die hier in Rede stehende Schreibzeitverlängerung. Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen.
10Bewertungsfehler liegen nicht vor, wie sich aus der zutreffenden ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidung ergibt. Soweit der Kläger die Bewertungen der Prüfer für nicht nachvollziehbar hält, weil weder "Erwartungshorizonte" noch Gewichtungsanteile dargelegt seien, ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Bewertungen lassen hinreichend erkennen, warum die Ausarbeitungen mit der gegebenen Punktzahl und nicht besser bewertet wurden. Das gilt auch für die Bewertung durch die Zweitprüfer. Die Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten erfolgt "selbstständig" (§§ 54, 14 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), also nicht etwa "unabhängig voneinander". Daraus ergibt sich, dass die Kenntnis des Zweitkorrektors vom Erstvotum unbedenklich ist. Das alles wird durch die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum dortigen Landesrecht nicht in Frage gestellt.
11St. Rspr. seit OVG NRW, Urteil vom 18.10.1974 ‑ XV A 47/74 ‑, OVGE 30, 123, zuletzt Urteil vom 22.5.2003 ‑ 14 A 4813/96 ‑, NRWE Rn 35 f.; allgemein Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 325.
12Soweit der Kläger aus den Voten Gewichtungsanteile herauszudestillieren versucht, handelt es sich allein um seine Bewertung, nicht die der Prüfer. Die Prüfer haben entgegen der Meinung des Klägers keineswegs ihre Bewertungskriterien nachträglich unzulässig geändert, unzulässig andere Kritikpunkte nachgeschoben oder den Verdacht erregt, eine Veränderung der abgegebenen Bewertung unter allen Umständen auszuschließen. Insofern besteht auch kein Aufklärungsbedarf.
13Zu den einzelnen Aufsichtsarbeiten ist allein noch zu bemerken: Zur Aufsichtsarbeit S1-222/12 ist entgegen der Auffassung des Klägers die Kritik der Anklageschrift durch den Erstprüfer Leitenden Oberstaatsanwalt L. nicht zu beanstanden. Die Kritik umreißt ‑ gemessen an den Anforderungen des Inhalts einer Anklageschrift nach § 200 StPO ‑ ausreichend die deutlichen Mängel der Leistung des Klägers und bedarf daher keiner weiteren Spezifizierung. So ist etwa offensichtlich, dass der Kläger im Abstraktum nicht die Tatbestandsmerkmale der Straftat nennt.
14Zur Aufsichtsarbeit V2-222/12 ist an der Kritik der Prüfer an der Darstellung des Mandantenbegehrens nichts auszusetzen. Der Kläger hat verabsäumt, das Begehren auf Zulassung zum Markt und zwar wegen der Eilbedürftigkeit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes herauszuarbeiten, ein gedanklicher Mangel, der sich bei der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs negativ ausgewirkt hat. Weiter trifft die Kritik der Erstprüferin zu, die Antragsbefugnis sei zu pauschal behandelt worden. Gegenüber der von der Prüferin als relevantes subjektives Recht für richtig gehaltenen ‑ im Aufgabentext in der ablehnenden Verfügung erwähnten ‑ Vorschrift des § 70 der Gewerbeordnung, der das Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung betrifft, ist die vom Kläger fruchtbar gemachte, zuvörderst ein Abwehrrecht begründende Gewerbefreiheit jedenfalls zu pauschal. Die Kritik beider Prüfer an der Behandlung der Zulassungsrichtlinien ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht hinreichend behandelt, welche Bedeutung der Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung über den jetzt geltend gemachten Zulassungsanspruch für die Anwendbarkeit der beiden Richtlinienfassungen hat. Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien fehlt es mangels Klärung der Rechtsnatur an einer Auseinandersetzung mit der Prüfungsdichte des Gerichts. Schließlich hat die Erstprüferin auch nicht ihre Bewertung der Ausführungen des Klägers zu den Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten im Überdenkungsverfahren zu seinen Gunsten geändert, so dass eine Notenanhebung erforderlich gewesen wäre. Die Erstprüferin hat die klägerischen Erwägungen im Erstvotum nicht als falsch, sondern lediglich als wenig aussagekräftig bezeichnet. Sie hat diesen ‑ somit für sie qualitativ nicht besonders ins Gewicht fallenden ‑ Erwägungen allerdings inhaltlich zugestimmt, was sie im Klausurtext durch Häkchen kenntlich gemacht hat. Nichts anderes hat sie im Überdenkungsverfahren kund getan.
15Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, die jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage eröffnete.
16Eine Beweisaufnahme zu den Anforderungen an eine Prüfungsbewertung ist nicht durchzuführen, da die Anforderungen durch das vom Gericht auszulegende Prüfungsrecht, nicht kraft wissenschaftlicher Erkenntnis festgelegt werden.
17Vom Kläger für notwendig gehaltene Beweisaufnahmen zur Eignung der eingesetzten Prüfer und der Durchführung der Bewertungen rechtfertigen nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie keine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage begründen. Was die Prüferberechtigung betrifft, wird eine Beweisaufnahme, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen beweisbedürftig werden sollten, aller Voraussicht nach keine Tatsachen für einen Verfahrensfehler ergeben. Es spricht nichts dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung der eingesetzten Prüfer nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Bewertungen durch die Prüfer sind beweisbedürftige fachliche Fragen nicht erkennbar. Die Bewertungen der Prüfer selbst sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, nicht einer Beweisaufnahme.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Gründe
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1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).
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2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.
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3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.
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a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).
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b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.
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Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.
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Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
