Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Okt. 2014 - 14 E 680/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 4 K 2916/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier ‑ ohne die Anforderungen im Prozesskostenhilfeverfahren zu überspannen ‑ nicht der Fall.
3Die Klage wendet sich gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013. Sie wäre erfolgreich, wenn der Bescheid rechtswidrig wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), also ein Verfahrens- oder Bewertungsmangel vorläge, der zu seiner Aufhebung führen würde. Es besteht keine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Mangel vorliegt.
4Der Senat verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die zutreffen und durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist noch auszuführen:
5Soweit der Kläger eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses rügt, kann dies schon vom Ansatz her nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da ‑ den Mängel unterstellt ‑ sich daraus kein Mangel des in Rede stehenden Prüfungsbescheides ergäbe.
6Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens sind nicht erkennbar. Die vom Kläger problematisierte Prüferqualität gibt keine Veranlassung zur Ermittlung von Amts wegen oder zu der vom Kläger beantragten Erhebung von Beweisen. Wer zum Prüfer in der zweiten juristischen Staatsprüfung, nämlich zum Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes (§ 48 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), berufen werden kann, ergibt sich aus § 49 JAG NRW, insbesondere aus dem dort in Bezug genommenen § 4 Abs. 2, 4 und 5 JAG NRW. Dass die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlägen, ist nicht erkennbar, namentlich nicht aus der Tatsache, dass die Prüfer zum Teil pensioniert waren, oder wegen der vom Kläger vermissten, vom Gesetz aber nicht geforderten spezifischen beruflichen Erfahrungen. Das gilt namentlich für die hier als Prüfer eingesetzten Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Leitenden Ministerialrat T. und Regierungsdirektorin C. . Die Angriffe des Antragstellers im Übrigen stützen sich auf die von den Prüfern abgegebenen Bewertungen. Ob die Bewertungen den allein maßgeblichen prüfungsrechtlichen ‑ nicht, wie der Kläger meint, prüfungswissenschaftlichen ‑ Anforderungen genügen, ist im Rahmen der Untersuchung von Bewertungsfehlern festzustellen.
7Soweit der Kläger meint, dass seine Depression prüfungsrechtlich einer Legasthenie gleichzustellen sei, so dass ihm eine Schreibzeitverlängerung hätte gewährt werden müssen, spricht nichts für eine derartige Gleichstellung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 ‑ 14 E 610/14 ‑, S. 3, m.w.N., und Beschluss vom 12.11.2012 ‑ 14 E 1092/12 ‑, beide ergangen zwischen den hiesigen Beteiligten.
9Dies wird auch nicht durch das vom Kläger eingereichte Attest des Nervenarztes Dr. Q. vom 3.7.2014 in Frage gestellt, der ausführt, dass die psychische Störung des Klägers mit ihren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbeeinträchtigungen "hinsichtlich ihres Ausmaßes einer Legasthenie gleichkommt". Es kommt nicht auf das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung an, sondern darauf, ob die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Letzteres vermag krankheitsbedingt im Einzelfall den Rücktritt von einer Prüfung zu rechtfertigen, nicht aber die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wie durch die hier in Rede stehende Schreibzeitverlängerung. Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen.
10Bewertungsfehler liegen nicht vor, wie sich aus der zutreffenden ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidung ergibt. Soweit der Kläger die Bewertungen der Prüfer für nicht nachvollziehbar hält, weil weder "Erwartungshorizonte" noch Gewichtungsanteile dargelegt seien, ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Bewertungen lassen hinreichend erkennen, warum die Ausarbeitungen mit der gegebenen Punktzahl und nicht besser bewertet wurden. Das gilt auch für die Bewertung durch die Zweitprüfer. Die Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten erfolgt "selbstständig" (§§ 54, 14 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), also nicht etwa "unabhängig voneinander". Daraus ergibt sich, dass die Kenntnis des Zweitkorrektors vom Erstvotum unbedenklich ist. Das alles wird durch die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum dortigen Landesrecht nicht in Frage gestellt.
11St. Rspr. seit OVG NRW, Urteil vom 18.10.1974 ‑ XV A 47/74 ‑, OVGE 30, 123, zuletzt Urteil vom 22.5.2003 ‑ 14 A 4813/96 ‑, NRWE Rn 35 f.; allgemein Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 325.
12Soweit der Kläger aus den Voten Gewichtungsanteile herauszudestillieren versucht, handelt es sich allein um seine Bewertung, nicht die der Prüfer. Die Prüfer haben entgegen der Meinung des Klägers keineswegs ihre Bewertungskriterien nachträglich unzulässig geändert, unzulässig andere Kritikpunkte nachgeschoben oder den Verdacht erregt, eine Veränderung der abgegebenen Bewertung unter allen Umständen auszuschließen. Insofern besteht auch kein Aufklärungsbedarf.
13Zu den einzelnen Aufsichtsarbeiten ist allein noch zu bemerken: Zur Aufsichtsarbeit S1-222/12 ist entgegen der Auffassung des Klägers die Kritik der Anklageschrift durch den Erstprüfer Leitenden Oberstaatsanwalt L. nicht zu beanstanden. Die Kritik umreißt ‑ gemessen an den Anforderungen des Inhalts einer Anklageschrift nach § 200 StPO ‑ ausreichend die deutlichen Mängel der Leistung des Klägers und bedarf daher keiner weiteren Spezifizierung. So ist etwa offensichtlich, dass der Kläger im Abstraktum nicht die Tatbestandsmerkmale der Straftat nennt.
14Zur Aufsichtsarbeit V2-222/12 ist an der Kritik der Prüfer an der Darstellung des Mandantenbegehrens nichts auszusetzen. Der Kläger hat verabsäumt, das Begehren auf Zulassung zum Markt und zwar wegen der Eilbedürftigkeit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes herauszuarbeiten, ein gedanklicher Mangel, der sich bei der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs negativ ausgewirkt hat. Weiter trifft die Kritik der Erstprüferin zu, die Antragsbefugnis sei zu pauschal behandelt worden. Gegenüber der von der Prüferin als relevantes subjektives Recht für richtig gehaltenen ‑ im Aufgabentext in der ablehnenden Verfügung erwähnten ‑ Vorschrift des § 70 der Gewerbeordnung, der das Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung betrifft, ist die vom Kläger fruchtbar gemachte, zuvörderst ein Abwehrrecht begründende Gewerbefreiheit jedenfalls zu pauschal. Die Kritik beider Prüfer an der Behandlung der Zulassungsrichtlinien ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht hinreichend behandelt, welche Bedeutung der Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung über den jetzt geltend gemachten Zulassungsanspruch für die Anwendbarkeit der beiden Richtlinienfassungen hat. Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien fehlt es mangels Klärung der Rechtsnatur an einer Auseinandersetzung mit der Prüfungsdichte des Gerichts. Schließlich hat die Erstprüferin auch nicht ihre Bewertung der Ausführungen des Klägers zu den Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten im Überdenkungsverfahren zu seinen Gunsten geändert, so dass eine Notenanhebung erforderlich gewesen wäre. Die Erstprüferin hat die klägerischen Erwägungen im Erstvotum nicht als falsch, sondern lediglich als wenig aussagekräftig bezeichnet. Sie hat diesen ‑ somit für sie qualitativ nicht besonders ins Gewicht fallenden ‑ Erwägungen allerdings inhaltlich zugestimmt, was sie im Klausurtext durch Häkchen kenntlich gemacht hat. Nichts anderes hat sie im Überdenkungsverfahren kund getan.
15Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, die jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage eröffnete.
16Eine Beweisaufnahme zu den Anforderungen an eine Prüfungsbewertung ist nicht durchzuführen, da die Anforderungen durch das vom Gericht auszulegende Prüfungsrecht, nicht kraft wissenschaftlicher Erkenntnis festgelegt werden.
17Vom Kläger für notwendig gehaltene Beweisaufnahmen zur Eignung der eingesetzten Prüfer und der Durchführung der Bewertungen rechtfertigen nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie keine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage begründen. Was die Prüferberechtigung betrifft, wird eine Beweisaufnahme, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen beweisbedürftig werden sollten, aller Voraussicht nach keine Tatsachen für einen Verfahrensfehler ergeben. Es spricht nichts dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung der eingesetzten Prüfer nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Bewertungen durch die Prüfer sind beweisbedürftige fachliche Fragen nicht erkennbar. Die Bewertungen der Prüfer selbst sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, nicht einer Beweisaufnahme.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.