Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 C 3/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang „Bildungswissenschaften - Lehramt an Grundschulen -" nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen. Dazu hat es ausgeführt, es sei glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsgegnerin zumindest 5 Studienplätze mehr als festgesetzt zur Verfügung stünden. Ob die Antragsgegnerin die Anzahl der Studienplätze mit 140 zutreffend berechnet habe, könne dahinstehen. Sie habe als freiwillige Überlast 90 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt. Unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages für Bachelor-Studierende, denen ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht gelinge, sei die Zulassungszahl schließlich auf 250 festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für das 1. Fachsemester nach dem 4. Nachrückverfahren 255 Studierende eingeschrieben worden seien. All dies zeige, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Kapazität keine Belastungsgrenze darstelle. Die Frage, mit welchen Kapazitäten die zusätzlichen Studierenden ausgebildet würden, sei nicht aufklärbar. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. November 2013 lägen dazu keine Berechnungen vor.
31. Anders als die Antragsgegnerin meint, musste der Antrag der Antragstellerin nicht deshalb erfolglos bleiben, weil diese, obwohl sie bereits am 27. August 2012 eine Klage mit dem Begehren auf außerkapazitäre Zulassung zum WS 2012/13 erhoben hatte (4 K 3867/12 VG Gelsenkirchen), erst am 10. September 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Zwar kann sie die Veranstaltungen der vergangenen Semester nicht mehr besuchen. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt der Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, aber nicht davon ab, ob im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist.
4OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris (Änderung der Senatsrechtsprechung).
52. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Antragstellerin habe im Wintersemester 2010/11 den Studienplatz im Bachelorstudiengang mit vermittlungswissenschaftlichem Profil (BvP-Studienfach Didaktisches Grundlagenstudium) nicht angenommen, ist nicht dargetan, weshalb dies die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen lässt.
63. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin schon deshalb nicht bestehe, weil ihrem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung die nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW in der bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 Abs. 5 Vergabe VO NRW a.F.) erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien. Die Antragstellerin habe weder das Hochschulzeugnis im Original noch in beglaubigter Kopie vorgelegt.
7Hiermit bleibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls erfolglos. Der Antragsgegnerin ist eine Kopie des Hochschulzeugnisses vom Gericht als Anlage zur Klageschrift zugesandt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie vor Ablauf der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. geregelten Ausschlussfrist (1. Oktober 2012) über einen Nachweis der Hochschulberechtigung der Antragstellerin verfügte. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Hochschulberechtigung aufgezeigt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO a.F. nicht in einer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietenden Weise Rechnung getragen wird. Das Erfordernis, stets die eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses zu übersenden hat, ist den von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüssen des Senats,
8vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 - und vom 22. Mai 2013 - 13 C 40/13 -, jeweils juris,
9auch nicht zu entnehmen.
104. Erfolglos wendet die Antragsgegnerin ferner ein, die Erhöhung der Zulassungszahl auf 250 sei nicht missbräuchlich oder willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen auf normativer Grundlage erfolgt. Eine über die nach der KapVO NRW 2010 zutreffend ermittelte Aufnahmekapazität von 140 Studierenden hinausgehende Kapazität sei nicht geschaffen worden. Mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sei am 23. Januar 2012 eine Sonderziel- und Leistungsvereinbarung 2011-2013 getroffen worden. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung seien zusätzlich Studenten aufgenommenen worden, die außerhalb der ermittelten Aufnahmekapazität ausgebildet würden. § 1 Abs. 3 der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung enthalte ein verbindliches Leistungsziel i. S. d. § 6 Abs. 2 HG NRW, das gem. § 1 HZG NRW bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beachten sei.
11Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
12Sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt wird, müssen die kapazitätsbestimmenden Regelungen ebenso wie ihre Anwendung durch die Hochschule dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
13Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85, - BVerfGE 85, 36.
14Voraussetzung einer effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind Darlegungen der Wissenschaftsverwaltung, die die maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums erkennen lassen.
15Daran fehlt es hier. Ob die Kapazität erschöpft ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen, weil die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar ist (a). Die hieraus resultierende Erschwerung der gerichtlichen Kontrolle geht zu Lasten der Antragsgegnerin (b).
16a) Die Antragsgegnerin hat als freiwillige Überlast über die von ihr errechnete Kapazität (140 Studienplätze) zusätzlich 115 Studenten aufgenommen. Dass und inwieweit hierfür zusätzliche Lehrkapazitäten zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs getroffen wurden, hat die Antragsgegnerin nicht plausibel gemacht.
17Anders als die Antragsgegnerin meint, ist sie nicht auf Grund der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung Lehramtsausbildung 2011- 2013 zwischen der Technischen Universität Dortmund und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 von ihrer Darlegungsobliegenheit entbunden. Nach der Zielvereinbarung ist für den Master of Education (Grundschule) eine Mindestaufnahmekapazität von 222 verabredet worden. Zugleich hat sich die Hochschule verpflichtet, ihre Bachelorkapazitäten dergestalt anzupassen, dass eine optimale Auslastung der vereinbarten Lehramtsmasterkapazitäten gewährleistet ist. Aus dieser Zielvereinbarung folgt jedoch weder, dass die Vorgaben der KapVO NRW 2010 zur Berechnung der Kapazität insoweit keine Geltung beanspruchen, noch, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandene Ausbildungskapazitäten anzubieten. Das Ministerium verzichtet lediglich, wie auch die in § 2 der Zielvereinbarung erfolgte Bezugnahme auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung IV (ZLV 2012–2013) zeigt, wegen der Gestaltungsfreiheit der Hochschule auf Vorgaben dazu, wie die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zwecks Realisierung der Zielvereinbarung schafft.
18Für eine „außerkapazitäre Ausbildung“, wie sie der Antragsgegnerin offensichtlich vorschwebt, bieten auch weder die KapVO NRW 2010 noch das HZG NRW Raum.
19Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Kapazitäten, die auf Grund der Zielvereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die KapVO NRW 2010 noch § 1 HZG NRW.
20b) Zwar vermittelt die Zielvereinbarung dem einzelnen Studienbewerber ebenso wie der Hochschulpakt II kein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Auch kann einem Studienbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf Zulassung zuerkannt werden, wenn die Hochschule – studienbewerberfreundlich – bereits mehr Studenten aufgenommen hat, als ihre Kapazität hergibt. Dies hat im vorliegenden Fall aber nicht zur Folge, dass der Antrag der Antragstellerin erfolglos bleiben müsste. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass und in welchem Umfang sie die in die Berechnung der Grundkapazität eingestellten Größen wegen des Erfordernisses der Ausbildung zusätzlicher Studenten tatsächlich nicht als variabel betrachtet. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, ist die Entscheidung über die Aufnahme des Studienplatzbewerbers aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nachteile der Antragstellerin wiegen im Falle des Unterbleibens der einstweiligen Anordnung, aber späteren Obsiegens in der Hauptsache schwerer als die von der Hochschule zu tragenden Nachteile. Dass die Ausbildung der Antragstellerin zu unüberwindbaren organisatorische Belastungen führt oder eine sinnvolle Ausbildung der bereits eingeschriebenen Studenten in Frage stellt, ist weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin behauptet worden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 C 3/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 C 3/14
Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 C 3/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2014 - 13 B 200/14
Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18
Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Dez. 2018 - 10 L 1038/18
Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 04. März 2016 - 10 L 991/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 13 C 16/15
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3I. Sie ist zulässig. Der Antragstellerin ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die 2-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Auch wenn die Vollmacht ihn zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt, durfte er von der Einlegung eines Rechtsbehelfs (zunächst) absehen, weil er auf seine rechtzeitig abgesandte schriftliche Anfrage vom 8. Januar 2014, ob Beschwerde gegen den ihm am 6. Januar 2014 zugestellten Beschluss erhoben werden soll, nicht innerhalb der bis zum 20. Januar 2014 laufenden Beschwerdefrist eine Antwort seiner Mandantin erhalten hatte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Antragstellerin oder ihres Prozessbevollmächtigten ist insoweit nicht anzunehmen. Das Schreiben ist nach der eidesstattlichen Versicherung der Mutter erst am 28. Januar 2014 zugegangen. Der Prozessbevollmächtigte verfügte nur über die Anschrift der Antragstellerin, unter der sie bisher erreichbar gewesen war; Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der Postzustellung bestanden nicht.
4Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. März 1984 – 9 B 15204/82 -, NVwZ 1984, 521 (für das Asylrecht); Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 19. August 2002 – 1 K 288/02 -, juris.
5II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bezogenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, sie habe ihn zu spät bei Gericht gestellt (1.). Dies führt zur Zurückverweisung (2.).
61. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlen nicht deshalb Anordnungsgrund oder Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin den auf die vorläufige außerkapazitäre Zulassung gerichteten Antrag erst am 27. November 2013 bei Gericht gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bestehe kein Bedürfnis mehr, weil der Antrag bei Gericht erst zu einem Zeitpunkt nach Beginn des Wintersemesters 2013/2014 rechtshängig geworden sei, zu dem ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester nicht mehr möglich sei; dabei hat es ausdrücklich offen gelassen, ob dies die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung oder das Fortbestehen des Teilhaberechts nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG betreffe. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, dass es für den Erfolg eines Eilantrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ausschlaggebend ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, juris, vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ-RR 2008, 703 -, vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, juris, und vom 12. Mai 2004 - 13 C 507/04 -, juris.
8Er schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung anderer Obergerichte an.
9Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2005 – 7 CE 05.10057 u.a. -, juris Rn. 8 ff. (bis zum Ende des Bewerbungssemesters), OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2009 – 2 B 469/09.NC -, NVwZ-RR 2010, 434 (bis zum Ende des Bewerbungssemesters); wie hier auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. August 2003 – NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37 = juris Rn. 5, Hess.VGH, Beschluss vom 15. März 2002 – 8 WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750 = juris Rn. 5, sowie Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Rn. 34; a. A. OVG M.-V., Beschluss vom 22. April 2009 – 1 M 22/09 -, juris (sinnvoller Einstieg); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 – 6 D 11940/02 -, juris (sinnvoller Einstieg); Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – NC 2 B 315/11 -, SächsVBl. 2012, 90 (1. Vorlesungstag, es sei denn gerichtliche Entscheidung wird nicht verzögert); OVG Hamburg, Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - 3 Nc 6/02 -, juris, und vom 24. Juni 1991 – Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 (1. Vorlesungstag bzw. 2 Wochen nach Bekanntgabe des innerkapazitären Ablehnungsbescheids); offen gelassen vom Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 – 2 NB 220/12 -, juris Rn. 6 f.; Rechtsprechungsüberblick bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2011, Rn. 137 ff.
10a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ist dies der Fall, ist es ihm nicht zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 – 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 80.
12Hiervon ausgehend besteht für die Gewährung von Eilrechtsschutz für die vorläufige Zulassung zum Studium grundsätzlich ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst nach längerer Prozessdauer zu rechnen ist. Die unwiederbringlich verlorene Studienzeit durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulassung stellt schon für sich genommen einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 – 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.
14Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten ist, wenn die Dringlichkeit und die vom Antragsteller befürchteten Nachteile auf einem vorwerfbaren Verhalten beruhen, mit der Folge, dass er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden dürfte.
15Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 84.
16Die Antragstellung bei schon fortgeschrittenem Bewerbungssemester reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Nicht daraus resultiert die Dringlichkeit, sondern aus dem Umstand, dass der Teilhabeanspruch bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens zunächst nicht verwirklicht werden kann. Darin liegt der wesentliche Nachteil. Hiervon ausgehend entfällt die Dringlichkeit auch nicht mit Semesterbeginn oder zu dem Zeitpunkt, an dem ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester und die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen dieses Semesters nicht mehr möglich sind. Der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren begehrt nicht die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, sondern die (vorläufige) Zulassung zum Studium nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters.
17Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 1. September 2008 - 7 CE 08.1857 -, NVwZ-RR 2009, 113.
18Auch wenn ein geordnetes, das vorgegebene Curriculum abdeckendes Studium die Teilnahme an allen für das Semester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte Semester voraussetzt, ist der einstweilige Rechtsschutzantrag nicht auf den tatsächlichen Zugang zu diesen Lehrveranstaltungen, sondern auf die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet. Der Antragsteller möchte nach den für das Bewerbungssemester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zum Studium zugelassen werden. Dieser Anspruch bedarf zur Vermeidung wesentlicher Nachteile der Regelung durch eine einstweilige Anordnung.
19Auf eine erneute Antragstellung für das nächste Semester kann der Studienbewerber schon deshalb nicht verwiesen werden, weil die Verfügbarkeit und Zuteilung außerkapazitärer Studienplätze ungewiss ist. Die Verwirklichung des Teilhabeanspruchs hängt von der Bewerbungssituation ab, die sich rechtlich und tatsächlich von Semester zu Semester ändern kann.
20Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 – VII C 7.71 –, BVerwGE 42, 296 = juris Rn. 16.
21Bei nur jährlich beginnenden Studiengängen ginge zudem ein weiteres Semester, bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens regelmäßig noch mehr Zeit unwiederbringlich verloren.
22Es wäre mangels entsprechender Normierung einer Antragsfrist auch mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einer durch die Gerichte selbst definierten Zeitgrenze zu verknüpfen. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahrens, das der Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, dürfen die Fachgerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen, dass die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet. Der Anordnungsgrund kann im Hinblick auf die Gewähr effektiven Rechtsschutzes insbesondere dann nicht vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes abhängig gemacht werden, wenn das Verwaltungsgericht ohnehin bis zum Tag der Rechtshängigkeit nicht in den sonstigen Eilverfahren über die Zuteilung außerkapazitärer Studienplätze entschieden hatte. Abgesehen davon schließt es die Verfahrensdauer über zwei Instanzen in der Regel aus, dass der Antragsteller, selbst wenn er frühzeitig seinen Eilantrag anhängig macht, noch an Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilnehmen kann. Scheitert ein sinnvolles Studium im Bewerbungssemester am Zeitablauf bei Gericht, ist dies aus verfahrensrechtlicher Sicht unerheblich. Es besteht für das Gericht auch kein prozessuales Hindernis, in eine nachträgliche Entscheidung über außerkapazitäre Anträge Antragsteller einzubeziehen, die erst im Laufe des betreffenden Semesters einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2005 – 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 11, und vom 4. Februar 2003 – 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschlüsse vom 27. April 2005 – 7 CE 05.10057 u.a. -, juris Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2009 – 2 B 469/09.NC -, juris Rn. 53; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, S. 781 ff.
24Im Übrigen könnte der Antragstellerin hier schon deshalb nicht vorgeworfen werden, nicht alles Mögliche und Zumutbare getan zu haben, weil sie sich nach ihren glaubhaften Angaben zunächst – den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entsprechend – bemüht hat, Hochschulen zu ermitteln, an denen der begehrte Studiengang zulassungsfrei ist. Als sich dies als erfolglos erwies, hat sie beim Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt.
25b. Auch der Anordnungsanspruch, d.h. der materiell-rechtliche Anspruch auf Zulassung zum Studium, ist wegen der späten Antragstellung bei Gericht nicht zu verneinen. Der Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Wahrung der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dient, ist nicht dadurch erloschen, dass die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag erst zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht hat, in dem nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine sinnvolle Eingliederung in das laufende Semester nicht mehr möglich war.
26Insoweit ist zwischen der rechtzeitigen außerkapazitären Bewerbung an der Universität und der Stellung des Antrags nach § 123 VwGO zu unterscheiden.
27Vgl. in diese Richtung auch OVG M.-V., Beschluss vom 22. April 2009 – 1 M 22/09 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. August 2003 – NC 9 S 28/03 -, juris Rn. 5; Hess.VGH, Beschluss vom 15. März 2002 – 8 WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750 = juris Rn. 4.
28Wird der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung so spät bei der Universität gestellt, dass er nicht mehr erfüllt werden kann, ist er auf etwas Unmögliches gerichtet und ein materiell-rechtlicher Anspruch deshalb zu verneinen. Will ein Studienbewerber in das Verfahren zur Verteilung ungenutzter Studienplatzkapazitäten einbezogen werden, muss er sich im eigenen sowie im Interesse der Hochschule und der Mitbewerber zu einem Zeitpunkt bei ihr bewerben, in welchem dies sowie ein sinnvolles Studium noch möglich sind, die etwa vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden kann.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, juris Rn. 3 ff., vom 12. Mai 2004 – 13 C 507/04 -, juris, und vom 24. März 1977 – XIII B 19/77 -, DÖV 1977, 711 = juris, Rn. 6 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 22. April 2009 – 1 M 22/09 -, juris.
30Die Antragstellerin hat rechtzeitig innerhalb der in Nordrhein-Westfalen seit dem Wintersemester 2008/2009 ohnehin geltenden Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW, die für das Wintersemester eine Antragstellung bis zum 1. Oktober verlangt, einen außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Mit dieser Frist wird gewährleistet, dass bereits zu Beginn des maßgeblichen Semesters und vor Beginn der Vorlesungen die Bewerbersituation überschaubar ist und die Auswahl- und Vergabeverfahren unter allen Bewerbern zeitgerecht bis zum Beginn der Vorlesungen in dem Semester abgeschlossen werden, und ihnen damit ein ordnungsgemäßes Studium über das gesamte Semester ermöglicht wird.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2010 – 13 C 122/10 -, juris Rn. 9.
32Davon zu unterscheiden ist die Frage der gerichtlichen Geltendmachung. Deren Zeitpunkt wirkt sich auf das Bestehen des materiell-rechtlichen Teilhabeanspruchs nicht aus. Der rechtzeitig bei der Hochschule geltend gemachte Anspruch auf Teilhabe an bisher nicht ausgeschöpften Kapazitäten steht dem Bewerber – auch zu einem späten Zeitpunkt im Semester – weiterhin zu, solange die Hochschule ihn nicht bestandskräftig abschlägig bescheidet. Hier ist, soweit ersichtlich, bis heute kein ablehnender Bescheid ergangen. Andernfalls sichert eine rechtzeitige Klageerhebung den materiellen Anspruch. Der mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag verfolgte Teilhabeanspruch wird auch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos, wenn das Semester schon begonnen hat oder so weit fortgeschritten ist, dass das Ausbildungsziel des Semesters nicht mehr erreicht werden kann. Der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren begehrt, wie ausgeführt, nicht die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, sondern die Zuweisung des Studienplatzes nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters. Dieser Anspruch ist auch dann noch erfüllbar, wenn ein sinnvoller Einstieg in das Semester nicht mehr möglich ist; tatsächlich befriedigt wird er durch die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ab dem nächst möglichen Termin. Dementsprechend erledigt sich nach der ständigen und verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung ein Zulassungsbegehren auch nicht mit dem Ende des Bewerbungssemesters und ist für die gerichtliche Entscheidung auf die für die Zulassung maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnisse im Bewerbungssemester abzustellen. Das Recht auf Zulassung zum Studium wird durch die in jedem Semester verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs konkretisiert und damit auch verselbständigt.
33Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296 = juris Rn. 16 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 – 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 = juris Rn. 45 ff., und vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 = juris Rn. 59.
34Dass diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich geboten ist, weil die Verwirklichung der Grundrechte nicht darunter leiden darf, dass das Gericht erst spät, ggf. erst nach Semesterende, entscheidet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Würde der materiell-rechtliche Anspruch durch Zeitablauf erlöschen, müsste das in gleicher Weise für zu Semesterbeginn gestellte, aber erst nach Ablauf zur Entscheidung anstehende Rechtsschutzanträge gelten. Vielmehr wird der prozessuale Bestandsschutz dadurch erreicht, dass der materielle Anspruch vor inhaltlicher Entleerung durch bloßen Zeitablauf dadurch geschützt wird, indem sich das Verfahren rechtlich weiter auf ein bestimmtes, nämlich das Antragssemester bezieht. Ist aber aus Gründen des materiellen Rechts die Realisierung des Zulassungsantrags losgelöst vom Lehrbetrieb des Bewerbungssemesters, muss die rechtliche Verselbstständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf auch für die Geltendmachung des Anordnungsanspruchs gelten.
35Vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, S. 777, 783 f.
362. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des hier entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht es offen gelassen hat, ob die aus seiner Sicht verspätete Antragstellung zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes oder des Anordnungsanspruchs führe. Das Gericht hat über den außerkapazitären Zulassungsanspruch in der Sache nicht entschieden, insbesondere die Kapazitätsunterlagen nicht angefordert und die erforderliche Kapazitätsberechnung nicht vorgenommen.
37Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.