Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2014 - 13 B 200/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0304.13B200.14.00
04.03.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2009 – 1 L 919/09.NC – wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin studierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst vier Semester Humanmedizin an der Universität Pecs in Ungarn. Durch Bescheid des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 wurde ihr dieses Studium mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet. Außerdem wurden die während dieses Studiums erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Einzelfachprüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt.

Am 17.9.2009 bewarb sich die Antragstellerin unter Beifügung ihrer Hochschulzugangsberechtigung und des vorerwähnten Bescheides vom 9.7.2008 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2009. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag durch Beschluss vom 21.9.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe die gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 12 VergabeVO SL auch bei Anträgen auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität einzuhaltende Bewerbungsfrist überschritten. Nach den genannten Bestimmungen seien Zulassungsanträge zum Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und zum Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli bei der Antragsgegnerin einzureichen.

Gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.9.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7.10.2009 Beschwerde erhoben. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und trägt mit ihrer am 23.10.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, die Kapazität zum hier maßgeblichen Berechnungszeitraum sei nach gerichtlicher Feststellung noch nicht erschöpft. Ein freier Studienplatz stehe also zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe die Formvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des außerkapazitären Zulassungsverfahrens fehlerhaft ausgelegt. Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL beziehe sich ursprünglich auf die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb der Kapazität. Die Regelung des Abs. 12 dieser Bestimmung sei ohne Sinngehalt, da es sich bei Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der Kapazität um ein Verfahren sui generis handele. Die VergabeVO SL nehme ansonsten keinen Bezug auf dieses besondere Verfahren, da es sich nur mittelbar mit den festgesetzten Zulassungszahlen befasse und eine nacheilende Kapazitätskontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfordere. Der VergabeVO SL liege demgegenüber eine vorgreifliche Kapazitätskontrolle zugrunde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass bei außerkapazitären Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester eine vorherige Bewerbung bei der ZVS nicht erforderlich sei. Beide Verfahren hätten nichts miteinander zu tun. Eine aussichtslose Bewerbung dürfe keine Voraussetzung für ein Kapazitätsverfahren sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, zum Sommersemester 2009 seien auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 zum 1. klinischen Semester nur diejenigen Bewerber zugelassen worden, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich festgestellten Studienplätze seien dadurch nicht vollständig besetzt worden. Nach ihrer Praxis müssten ausdrückliche Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Beide Anträge könnten selbstverständlich in einem Antragsschreiben zusammengefasst werden. Studienplätze, die nach Veröffentlichung der Zulassungszahlenverordnung aufgrund von Fehlern in der Kapazitätsberechnung intern von ihr zusätzlich festgestellt worden seien, seien in der Vergangenheit im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung behandelt und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat einen Anspruch der Antragstellerin darauf, zum Sommersemester 2009 im 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, für überwiegend wahrscheinlich und die begehrte einstweilige Anordnung für nötig, um wesentliche Nachteile – eine weitere Verzögerung des Medizinstudiums der Antragsstellerin – von ihr abzuwenden.

Gegen die Zulässigkeit des Anordnungsantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung über ihr Begehren anzuerkennen, obwohl das Sommersemester 2009, für das sie ihre Zulassung erstrebt, mit Ablauf des 30.9.2009 abgeschlossen ist. Über den erhobenen Anspruch ist nämlich nach einhelliger Meinung, der der Senat folgt, unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -.

Auch ein abschlägig beziehungsweise nicht beschiedener Verwaltungsantrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes als Sachentscheidungsvoraussetzung für den gestellten Verpflichtungsantrag liegt hier vor, da die Antragstellerin am 17.9.2009 bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Studium unter Beifügung der hierfür erforderlichen Unterlagen nachgesucht hat. Ob dieser Antrag noch rechtzeitig oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – verspätet war, ist, da die insoweit einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL eine Ausschlussfrist normieren, eine Frage der Begründetheit des Begehrens.

In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Antragstellerin, der ausweislich des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 ihr vorheriges Medizinstudium an der Universität Pecs in Ungarn mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet und der die während dieses Studiums abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin erfüllt (vgl. § 14 Abs. 1 VergabeVO SL). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Außerdem ist davon auszugehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24.8.2009 festgestellten Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 vergeben sind, mithin noch ein Studienplatz vorhanden ist, der der Antragstellerin zugeteilt werden kann

vgl. Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 9.11.2009.

Ferner kann – entgegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass der aus den Artikeln 3, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch der Antragstellerin zum Sommersemester 2009 zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, deshalb entfallen ist, weil sie ihren Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin erst am 17.9.2009 und damit nach dem Ende der in § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL auch für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen normierten Ausschlussfrist gestellt hat, die für Anträge auf Zulassung zum Sommersemester jeweils mit dem 15. Januar und für Anträge betreffend das Wintersemester jeweils mit dem 15. Juli endet.

Nach der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass diese Befristung, soweit sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erfasst, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Allerdings ist die Frage, ob die – normative – Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der (festgesetzten) Kapazität, die denjenigen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität entsprechen, rechtswirksam ist, in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wurde die Fristsetzung mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung, zum Teil wegen einer für zu kurz erachteten Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe der festgesetzten Zulassungszahlen und dem Fristende und zum Teil generell unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Erwägung als rechtswidrig angesehen, das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht des Studienbewerbers dürfe durch formelle Hindernisse nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt werden

vgl. zu der in vielen Fällen nicht veröffentlichten Rechtsprechung ausführlich Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnrn. 333 bis 345 m.w.N.

Soweit die Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Studienplätze außerhalb der Kapazität in der Rechtsprechung gebilligt wird, existieren in den betreffenden Ländern häufig ausdrückliche dahingehende gesetzliche Ermächtigungen. Teilweise ist auch ein späteres Fristende als in der saarländischen Regelung normiert. So stellte der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seiner Entscheidung vom 15.3.2002

- 8 WX 407/02 – zitiert nach Juris Rdnr. 4,
auf § 21 VergabeVO HE ab, der für Bewerbungen zum Sommersemester eine Frist bis zum 15. März vorsieht. Die neueren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 24.11.2005 –

- 2 NB 462/05 – zitiert nach Juris,
und vom 18.8.2009
2 B 241/09 – zitiert nach Juris,
betreffen offenbar § 2 Abs. 2 HochschulvergabeVO ND 2000, nach dem für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität Fristen bis zum 15.4. (Sommersemester) und bis zum 15.10. (Wintersemester) normiert sind. In Sachsen-Anhalt besteht offenbar eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Befristung von Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität

vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2005 – 3 N 59/05 – zitiert nach Juris zu den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 VergabeVO – ZVS LSA unter Hinweis auf § 12 Nr. 6 HochschulzulassungsG LSA.

Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO – ZVS BW normierten Fristen (15.1. – Sommersemester - und 15.7. – Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich

vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

Er führt aus, die Rechtsordnung verbiete es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. So sei das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb derer ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen müsse, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden könne. Entsprechendes gelte auch für die Einführung von Stichtagen für Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch hiermit verfolge der Normgeber den sachgerechten Zweck, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungen von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden könnten, dass die Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich seien. Das lasse sich nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt werde. Danach liege es nahe und sei nicht zu beanstanden, den zudem allgemein bekannten Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gelte. Im Übrigen würden die Hochschulen so in die Lage versetzt, sich noch einmal kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen auseinander zu setzen und diese gegebenenfalls noch im ordentlichen Vergabeverfahren zu korrigieren. Eine unzumutbare Obliegenheit sei mit der Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber nicht verbunden. Er sei zwar gezwungen, sich zeitgleich im ordentlichen Vergabeverfahren und im Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität zu bewerben. Das bedeute jedoch nur einen geringen Aufwand. Erfolge die Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren erübrige sich die Weiterverfolgung des anderen Antrages. Zwar müsse er gegen einen seinen Antrag ablehnenden Bescheid zur Vermeidung des Eintritts von Bestandskraft gegebenenfalls schon vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben. Das damit verbundene Kostenrisiko sei aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ganz allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkt in Frage zu stellen.

Im Wesentlichen mit den gleichen Erwägungen hat der seinerzeit für Hochschulzulassungsrecht zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschlüssen vom 11.9.1991 – 8 W 3/91 – und vom 17.5.1994 – 8 W 5/94 – die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 der VergabeVO SL (damals in der Fassung vom 13.12.1989, Amtsbl. 1990, 41) normierte Bewerbungsfrist für Anträge auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (15.1. – Sommersemester -, 15.7. – Wintersemester -) gebilligt, wobei die betreffenden Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule des Saarlandes zum Gegenstand hatten, die in ihrer praktischen Handhabung formularmäßige Zulassungsanträge dahin auslegte, dass sie auch die Bewerbung um nicht festgesetzte Studienplätze einschlossen. In seinem Beschluss vom 6.3.2003 – 2 X 3/03 – hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, da ein Studierwilliger schon im Verwaltungsverfahren alles ihm Zumutbare tun müsse, um ein ordnungsgemäßes Studium aufnehmen zu können, sei von ihm zu erwarten, dass er seinen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität allerspätestens zu Beginn des Semesters (bezogen auf das seinerzeit in Rede stehende Wintersemester) am 15.10. des jeweiligen Jahres artikuliere.

Der Senat vermag dieser Rechtsprechung indes nach nochmaliger Überprüfung nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu folgen beziehungsweise an ihr festzuhalten.

Fraglich ist bereits, ob den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL, soweit darin Bewerbungsfristen als Ausschlussfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normiert sind, eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt. Zwar ermächtigt Art. 15 Abs. 1 des hier wohl noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nummer 1613 vom 7.2.2007 (Amtsbl. 2007, 734) und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Amtsbl. 2008, 164) die Länder dazu, Einzelheiten des Verfahrens, unter anderem den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen (Nr. 5) sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe von nicht in Anspruch genommenen oder aus anderen Gründen freigebliebenen Plätzen auch an Bewerberinnen und Bewerber, die Fristen versäumt haben (Nr. 6) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ferner heißt es in § 3 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes Nr. 1613:

„Für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren durch die Hochschulen durch Rechtsverordnung.“

Nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang beziehen sich diese Ermächtigungen jedoch zunächst einmal auf die Verfahren betreffend die Vergabe der in den entsprechenden Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Studienplätze, sei es im ZVS-Verfahren, sei es im Auswahlverfahren der Hochschulen, mithin die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dem entspricht es, dass die hier maßgebliche VergabeVO SL, die in ihrem § 14 die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie hier dem 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin regelt, ein eigenes Verfahren für die Vergabe von über die festgesetzte Kapazität hinaus festgestellten zusätzlichen Studienplätzen überhaupt nicht vorsieht. Die VergabeVO SL beschränkt sich vielmehr darauf, für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität die Bewerbungsfristen des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL für entsprechend anwendbar zu erklären (§ 3 Abs. 12 VergabeVO SL).

Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden

sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, Rdnr. 31,

begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist mit dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 11.9.1991 – 8 W 3/91
im Ansatz davon auszugehen, dass die Fristvorschrift keine objektive Zulassungsschranke einrichtet, mithin nicht den vom Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972, E 33, 303
entwickelten Anforderungen an die Festlegung eines absoluten Numerus Clausus zu genügen braucht und demnach nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn sie zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut unbedingt erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung, die schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt.

Dass sich die hier in Rede stehende Bewerbungsfrist gemessen an diesen Anforderungen als verhältnismäßig erweist, hält der Senat für zumindest zweifelhaft. Wie bereits angesprochen beschränkt sich die Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität in der Vergabeverordnung SL auf die Normierung der Bewerbungsfrist, das heißt, Regelungen darüber, nach welchen Kriterien solche Studienplätze, so sie denn von der Antragsgegnerin ermittelt werden, an diejenigen Studienbewerber, die fristgerecht einen dahingehenden Antrag gestellt haben, vergeben werden, sind nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sogar viel dafür, dass solche zusätzlichen - außerkapazitären – Studienplätze, die sich zum Beispiel daraus ergeben können, dass ein von den Verwaltungsgerichten bei Überprüfung einer vorherigen Kapazitätsberechnung festgestellter Fehler, dessen Behebung kapazitätserhöhend wirkt, wegen des späten Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung in der aktuellen Kapazitätsberechnung und –festsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, jedenfalls nicht zwingend an diejenigen Bewerber vergeben werden, (rechtzeitig) Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung entspricht es nämlich der Praxis der Antragsgegnerin, solche Studienplätze im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung zu behandeln und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. –

hat diese Handhabung im Hinblick darauf gebilligt, dass diese Studienplätze dann denjenigen Bewerbern zugute kommen, die nach den Vergabekriterien der ordentlichen Verfahren (ZVS-Verfahren oder Auswahlverfahren der Hochschule) die nächsten Rangplätze erzielt hatten,

vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 31.1.2003 – NC 9 S45/02 – NVwZ-RR 2003, 500 zur „Nachmeldung“ von nachträglich ermittelten Studienplätzen an die ZVS ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung.

Danach ist derzeit davon auszugehen, dass mit den fristgerecht gestellten Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität anders als bei Anträgen auf Zulassung innerhalb der Kapazität kein wie auch immer geartetes Verfahren eingeleitet wird, in dem über die Vergabe von zusätzlich zur festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplätzen an den oder die Bewerber entschieden wird. Bereits das begründet Zweifel, ob von den Bewerbern die fristgerechte Stellung eines wohl von vornherein selbst bei Vorhandensein solcher zusätzlichen Studienplätze erfolglosen Verwaltungsantrages gefordert werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Erwägung, die Befristung der Antragsmöglichkeit führe zu einer zeitigen Schließung des Bewerberkreises, wirke ihrerseits auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hin und setze diese so in den Stand, zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, der noch eine Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ermögliche. Dem ist entgegenzuhalten, dass in zahlreichen Fällen, wenn nicht sogar in aller Regel Studienbewerber ihre Zulassung zum Studium sowohl innerhalb wie auch außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgen und nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten mit der Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes zuwarten, bis geklärt ist, ob sie im ordentlichen Verfahren zum Zuge gekommen sind. Das wiederum bringt es mit sich, dass die gerichtlichen Entscheidungen, namentlich in zweiter Instanz typischerweise zu einem Zeitpunkt ergehen, zu dem eine Integration der erfolgreichen Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich ist und ihre (vorläufige) Zulassung nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters nur aufgrund der Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz erfolgt. Zwar mag die fristgerechte Antragstellung die Hochschule in die Lage versetzen, zeitnah einen Ablehnungsbescheid zu erlassen mit der Folge, dass der Studienbewerber sein Begehren dann innerhalb der Klagefrist mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen muss. In der Praxis führt dies indes allenfalls dazu, dass der Studienbewerber den – kostenträchtigen – Klageweg zu einem Zeitpunkt beschreiten muss, zu dem noch nicht feststeht, ob sein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität Erfolg hat. Ein diese Belastung aufwiegendes Gemeinwohlinteresse ist demgegenüber nicht zu erkennen, da dem Anliegen, auf diese Weise rechtzeitig vor Semesterbeginn die gerichtliche Klärung der Frage des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze herbeizuführen, allenfalls theoretisch, nicht jedoch in der Realität Rechnung getragen werden kann. Auf der anderen Seite sieht § 20 VergabeVO SL die Vergabe von nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbaren oder wieder verfügbaren Studienplätzen im Losverfahren an Bewerber vor, die ihre Zulassungsanträge für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich beantragt haben. Diese Regelung zeigt, dass auch bei einem deutlich näher am Beginn der Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters liegenden Ende einer Frist für die Stellung von Zulassungsanträgen trotz der Notwendigkeit, ein Vergabeverfahren (Losverfahren) durchzuführen, die Möglichkeit besteht, Zulassungsentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Aufnahme des Studiums im Bewerbungssemester (zumindest in aller Regel) noch möglich ist. Auch das begründet Zweifel daran, dass die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 normierten Fristen zur Stellung von Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität – 15. Januar (Sommersemester) und 15. Juli (Wintersemester) - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, zumal sich wohl ein Auswahl- oder Vergabeverfahren an die fristgerechte Antragstellung nicht anschließt.

Nach allem gelangt der Senat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie habe die Frist des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO für die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb der Kapazität zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2009 versäumt.

Hat die Antragstellerin demnach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so ist ihr ferner ein Anordnungsgrund zuzubilligen, da ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für sie eine unzumutbare Unterbrechung ihres Studiums verbunden mit einem Verlust erworbenen Wissens bedeutete. Der Dringlichkeit ihres Anordnungsbegehren steht nicht entgegen, dass sie ihren Eilrechtsschutzantrag erst am 17.9.2009 und damit sowohl nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die von anderen Antragstellern gestellten Anträge auf Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 am 24.8.2009 als auch nach dem Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters gestellt hat.

Allerdings ist auch die Frage, bis wann bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sein muss, mangels normativer Regelung umstritten. Zum Teil wird gefordert, dass der Anordnungsantrag spätestens am Tage des Vorlesungsbeginns bei Gericht eingegangen ist

vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 – zitiert nach Juris.

Andere Gerichte stellen darauf ab, ob der Bewerber noch in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters integriert werden kann und erkennen einen Anordnungsgrund dann nicht mehr an, wenn der Antrag bei Gericht mehr als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.1.2003 – 6 D 1190/02 – zitiert nach Juris

beziehungsweise erst eingeht, wenn etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen sind

OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2004 – 13 C 14/04 – zitiert nach Juris.

Der VGH Mannheim nimmt an, die Antragstellung bei Gericht könne bis zum Ende der Vorlesungszeit erfolgen

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.8.2003 – NC 9 S 28/03 – zitiert nach Juris.

Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel – so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit – nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird

BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 – 1 BvR 89/03 – NVwZ 2003, 857.

Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Beschluss vom 15.12.2003 - 2 X 7-18/03 –

entschieden, dass auch Studienbewerber, die nach Vorlesungsbeginn um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, in das gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzubeziehen sind, und die betreffenden Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, dass gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG kein durchgreifender Grund dafür erkennbar ist, in Fällen, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium bei Gericht erst nach Vorlesungsbeginn beantragt wird, einen Anordnungsgrund im Verständnis von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, obwohl die gerichtliche Entscheidung über das Einzelrechtsschutzbegehren namentlich dann, wenn das Verfahren über zwei Instanzen geführt wird, in aller Regel erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der – obsiegende – Antragsteller nicht mehr erfolgreich an Lehrveranstaltungen seines Bewerbungssemesters teilnehmen kann, und Gleiches letztlich auch für die anderen – nach dem Vorlesungsbeginn liegenden – Zeitpunkte gilt, ab denen nach der zitierten Rechtsprechung ein Anordnungsgrund verneint wird, schließt sich der Senat der Ansicht des VGH München

Beschluss vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 u.a., - zitiert nach Juris

an, nach der eine Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters, im Falle einer Bewerbung zum Sommersemester wie hier mithin zum 30.9.2009, möglich ist.

Der VGH München hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Mangels entsprechender Normierung schließt sich der erkennende Senat aus rechtstaatlichen Gründen der Auffassung an, dass die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters möglich ist. Die analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen im Vergabeverfahren der Hochschulen (z.B. § 15 HSchVV) scheidet aus, da die Problematik seit langem bekannt ist, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gleichwohl untätig blieb und deshalb von einer seitens der Gerichte zu schließenden planwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden kann (vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 781). Die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte begegnet ferner verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz ergibt sich für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft (BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/54). Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsverfahrens, das der Durchsetzung eines an sich gegebenen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, dürfen die Fachgerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen, dass die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet. Vielmehr muss sich die verfassungskonforme Auslegung geltenden Rechts an der verfassungsrechtlich vorrangigen Forderung orientieren, die volle Nutzung von Kapazitätsreserven sicherzustellen (BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 276/299 ff.). Nach diesen verfassungsrechtlichen Prämissen genügt zur Bejahung eines Anordnungsgrundes i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Antragstellung zum formellen Ende des Semesters (so auch Schoch, a.a.O., S. 783 m.w.N.). Gegen die Anknüpfung an die tatsächliche Teilnahme am Studium des Bewerbungssemesters spricht auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über zwei Instanzen, die es in der Regel ausschließt, noch an Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen. Durch den Ablauf des Bewerbungssemesters oder durch die Beendigung des Vorlesungsbetriebs in diesem Semester entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Verfahren auf Zulassung zu diesem Semester (vgl. BVerwG vom 22.6.1973 BVerwGE 42, 296/299; BVerfG vom 3.6.1980 a.a.O. S. 202; BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 258/275; Schoch a.a.O. S. 792 m.w.N.).

Der Antragsteller, der die Frist für eine Antragstellung bei Gericht voll ausschöpft, setzt sich allerdings dem Risiko aus, dass vorhandene Kapazitätsreste durch vorherige verwaltungsgerichtliche Verteilungsverfahren bereits ausgekehrt wurden. Einer bereits vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung kann unter Umständen eine faktische Ausschlusswirkung gegenüber späteren Antragstellern zukommen (Schoch a.a.O. S. 778).“

Diese Erwägungen hält der Senat für überzeugend und macht sie sich zu Eigen. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zuzubilligen ist, obwohl sie erst am 17.9.2009 und damit nach Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ihrem Begehren ist danach unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Januar 2009 - 3 B 886/08 - wird zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, "hilfsweise" den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Er macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 3 Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V, S. 311) für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Rostock festgesetzten Zulassungszahl von 230 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung - gerichtet auf Beteiligung an einem Vergabeverfahren und Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers - mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller erst am 03. November 2008, also mehr als drei Wochen nach Beginn der dreizehnwöchigen Vorlesungszeit, bei der Universität Rostock einen Direktbewerbungsantrag gestellt habe. Das Bewerbungsdatum liege jenseits des für das Medizinstudium unter Stützung auf einzelne Regelungen der einschlägigen Studienordnung durch das Verwaltungsgericht - zur Schaffung von Rechtssicherheit - aufgestellten Grenzdatums des 31. Oktober eines Jahres. Ein geordnetes, das Curriculum abdeckendes Studium bzw. die erfolgreiche und ordnungsgemäße Aufnahme des Studiums sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Damit bestehe das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht mehr.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über seine Beschwerde begehrt, um ggfs. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; er begehrt insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller musste auch Beschwerde in der Sache erheben, da eine etwaig in Betracht kommende Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO - unter näheren Voraussetzungen - im Ermessen des Gerichts steht; dabei erginge diese Zurückverweisungsentscheidung gleichsam an Stelle einer Sachentscheidung, die ihrerseits dem Gericht, an das zurückverwiesen würde, vorbehalten bliebe. Insofern können die Beschwerde als solche und der Zurückverweisungsantrag bei näherer Betrachtung auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Denn der Senat würde mit der Zurückverweisung gerade nicht über den - eigentlichen - sachlichen Streitgegenstand (Zulassungsanspruch wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten) eine Entscheidung treffen. Anders gewendet würde eine Entscheidung über den "Hauptantrag" die abschließende Sachentscheidung beinhalten und keinen Raum mehr für eine Zurückverweisung lassen. Für die im vorstehenden Sinne vorgenommene Auslegung des Antrags spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise Darlegungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu gemacht hat, dass ihm in der Sache der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Auch auf erstinstanzliches Vorbringen könnte zum einen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil hierauf ein ausdrücklicher Bezug im Beschwerdeverfahren fehlt. Zum anderen enthält die Antragsbegründung vom 03. November 2008 ebenfalls nur die pauschale Behauptung, die Ausbildungskapazitäten der Universität Rostock seien im Fach Humanmedizin im 5. Fachsemster nicht ausgeschöpft, was jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des Hauptantrages unter Berücksichtigung des Darlegungserfordernisses nicht ausreichend wäre.

5

Nach alledem strebt der Antragsteller vorrangig eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an, wobei eine Prüfung des Anordnungsanspruchs auf die Frage des Wegfalls des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs beschränkt bleibt.

6

Dieser Teilhabeanspruch ist auch angesichts der am 03. November 2008 erfolgten Direktbewerbung bei der Universität Rostock entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen.

7

Zwar ist dem Verwaltungsgericht in seinem - insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) Bezug nehmenden - rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur so lange bestehe, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich sei, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden könne. So ist der Senat dem Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Frage der rechtzeitigen Antragstellung direkt bei der Universität im Streit stand, in dessen näher begründeter Rechtsauffassung gefolgt, dass im Falle einer Direktbewerbung mehr als sieben Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums zum Bewerbungssemester - unabhängig von zeitlichen Verzögerungen durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr möglich gewesen, folglich ein Teilhabeanspruch nicht mehr gegeben sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -). Zudem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Sache nach davon ausgeht, dass ein umso dezidierterer bzw. substantiellerer Vortrag unter entsprechender Glaubhaftmachung zur fortbestehenden Möglichkeit einer sinnvollen Studienaufnahme erforderlich würde, je später nach dem von ihm zugrunde gelegten Datum des 31. Oktober eines Jahres die Direktbewerbung eines Antragstellers erfolgt wäre.

8

Ausgehend von der insoweit mit der Beschwerde - soweit sie für den Antragsteller günstig ist - nicht angegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Wintersemester pauschalierend auf den 31. Oktober als Grenze für eine rechtzeitige direkte Antragstellung bei der Universität abzustellen sei, vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch im konkreten Fall nicht der Schlussfolgerung anzuschließen, dass die direkte Antragstellung durch den Antragsteller am 03. November 2008 in dem Sinne verspätet gewesen sei, dass damit der materielle Teilhabeanspruch und infolge dessen ebenso der prozessuale Anordnungsanspruch entfallen sei.

9

Maßgeblich ist hierfür folgende Überlegung: Wenn - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bis zum 31. Oktober 2008 (einschließlich) ein den Teilhabeanspruch grundsätzlich erhaltender Direktantrag bei der Universität gestellt werden konnte, folgt daraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre.

10

Hieran hat sich in der Sache jedoch nichts dadurch geändert, dass der Antragsteller seinen Antrag - erst - am 03. November 2008 gestellt hat. Der 31. Oktober 2008 ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag; an diesem Tag konnte der Antragsteller folglich auch bei Antragstellung zu diesem Datum ein beabsichtigtes Studium - tatsächlich betrachtet - nicht aufnehmen. Nichts anderes gilt aber für den 01. November 2008 als Samstag und den 02. November 2008 als Sonntag. Selbst bei Antragstellung am 31.10., 01.11. oder 02.11.2008 hätte die Aufnahme des Studiums erst am Montag, den 03. November 2008, erfolgen können. An diesem Tag hat der Antragsteller aber - wie gesagt - seinen Antrag gestellt und - im Erfolgsfall - frühestens mit dem Studium beginnen können. Die ausschließlich an Hand materieller Kriterien zu beantwortende Frage, ob ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist und damit der Teilhabeanspruch grundsätzlich noch bestehen kann, beurteilte sich danach am 03. November 2008 nicht anders als am 31. Oktober 2008.

11

Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Handhabung der von ihm formulierten zeitlichen Grenze im Sinne einer absoluten Frist, deren Versäumung ausnahmslos zum Wegfall des materiellen Teilhaberechts führen soll, steht mit der Maßgeblichkeit materieller Kriterien nicht in Einklang. Eine solche richterrechtlich bestimmte Frist begegnete auch durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Ebensowenig berücksichtigt sie hinreichend, dass der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich gemacht hat, dass es für die Frage der sinnvollen Studienaufnahme auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -).

12

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2008 - bzw. im Sinne der vorstehenden Erwägungen des 03. November 2008 - habe noch sinnvoll ein Einstieg in das betreffende Semester im Studiengang Humanmedizin erfolgen können, erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sogar eher plausibel.

13

Der Antragsgegner trägt zu dem im Wintersemester 2008/2009 an der Universität Rostock durchgeführten Nachrückverfahren für das 1. klinische Fachsemester insbesondere vor, in diesem Nachrückverfahren sei bestimmt worden, dass die Immatrikulation bis spätestens zum 30. Oktober 2008 zu erfolgen habe; am Rande sei hierzu angemerkt, dass weder vorgetragen wird, wer dies auf welcher Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 2 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - M-V?) bestimmt hat. Dabei ist der 30. Oktober offenbar deshalb als "Stichtag" benannt worden, weil der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag ist; ansonsten wäre vermutlich - wie vom Verwaltungsgericht - der 31. Oktober entsprechend "bestimmt" worden.

14

Das Nachrückverfahren hat also jedenfalls bis einen Tag vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Stichtag angedauert. Das Nachrückverfahren verfolgt erkennbar den Zweck, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG möglichst in dem Sinne erschöpfend gerecht zu werden, dass vorhandene - knappe - Kapazitäten nicht ungenutzt bleiben. Dieses Ziel steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass der Einstieg in das Studium nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des fortschreitenden Bewerbungssemesters sinnvoll sein kann. Deshalb ist die Annahme naheliegend, dass der "bestimmte" späteste Zeitpunkt der Immatrikulation aufgrund des Nachrückverfahrens gleichzeitig auch nach Auffassung der Universität der Zeitpunkt ist, bis zu dem jedenfalls ein sinnvoller Einstieg in das Studium möglich war (vgl. auch § 13 Satz 2 HZVO M-V, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren u.a. für abgeschlossen erklären kann, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird). Nur dieses Verständnis erscheint schlüssig. Wollte man annehmen, dass auch schon vor dem 30. Oktober 2008 ein sinnvoller Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen wäre, verfehlte das Nachrückverfahren seinen Zweck. Die durch das Nachrücken weiterer Studienbewerber bezweckte Ausschöpfung der Kapazitäten würde faktisch nicht erreicht, könnten diese Nachrücker keine anrechenbaren Leistungen mehr erbringen. Deshalb erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Studentin zwar innerhalb der Frist immatrikuliert habe, jedoch so spät, dass sie aufgrund der Anzahl der bereits versäumten Veranstaltungen der anwesenheitspflichtigen Kurse ein das Curriculum abdeckendes Studium nicht mehr habe aufnehmen können und nun die Veranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters, die nur im Jahresrhythmus angeboten würden, deshalb erst im Wintersemester 2009/2010 besuchen könne. Insoweit stellt sich die - im vorliegenden Rahmen nicht abschließend zu beantwortende - Frage, ob und inwieweit die Universität solchen Nachrückern nicht die Möglichkeit eröffnen muss, in geringem Umfang versäumte Veranstaltungen zumindest insoweit nachzuholen, als sonst die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die regelmäßig zu besuchen sind, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in Frage stünde. Zu erwägen könnte ebenfalls sein, ob die Studienordnung ggfs. mit Blick auf das Nachrückverfahren einer harmonisierenden Auslegung zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist nach alledem nicht ersichtlich, warum am 30. Oktober 2008 die Aufnahme des Studiums noch sinnvoll möglich gewesen sein sollte, am 03. November 2008 - bei dazwischen liegendem Feiertag, Sonnabend und Sonntag - aber nicht mehr.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend angesprochenen Entscheidung gerade nicht von einer Gleichstellung der das Nachrückverfahren abwartenden Antragsteller mit denjenigen aus, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen und infolge dessen von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen werden. Es führt vielmehr aus:

16

"Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen."

17

Der Kontext dieser Erwägung und insbesondere die nachfolgenden Ausführungen machen dabei deutlich, dass es insoweit um die rechtzeitige Bewerbung an der Universität und weniger um die alsbaldige Stellung des Antrages nach § 123 VwGO geht. Damit rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Wegfalls des Teilhabeanspruchs, weil wegen der späten Antragstellung ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr möglich sei. Deutlich wird daraus auch, dass das Abwarten des - konkreten - Nachrückverfahrens an der betreffenden Universität für den weiteren Bestand des Teilhabeanspruchs unschädlich ist.

18

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Anwesenheitspflicht im Kurs Pathologie I habe bereits am 30. Oktober 2008 nicht mehr erfüllt werden können, weil bereits zuvor zwei von insgesamt 10 Veranstaltungen stattgefunden hätten, erscheint dies zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum für das Nachrückverfahren bestimmten Termin der spätesten Immatrikulierung widersprüchlich. Zum anderen führt auch dies nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, der Antragsteller habe am 03. November 2008 keinen sinnvollen Einstieg mehr in das Studium nehmen können. Der Antragsgegner hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Übrigen das Studium im 5. Semester hinsichtlich anderer Veranstaltungen bzw. insgesamt nicht mehr sinnvoll aufgenommen werden konnte.

19

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung liegen vor.

20

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 542; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 - 1 M 125/08 -). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem geltend gemachten Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhalten, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zukünftigen Sachentscheidung die Existenz weiterer Studienplätze aufdecken würde. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Der Antragsteller erfährt durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggfs. eine weitere Sachaufklärung - parallel zum Verwaltungsgericht - notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, der Antragsteller beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann.

21

Der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist - auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris) - erforderlich.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2009 – 1 L 919/09.NC – wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin studierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst vier Semester Humanmedizin an der Universität Pecs in Ungarn. Durch Bescheid des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 wurde ihr dieses Studium mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet. Außerdem wurden die während dieses Studiums erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Einzelfachprüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt.

Am 17.9.2009 bewarb sich die Antragstellerin unter Beifügung ihrer Hochschulzugangsberechtigung und des vorerwähnten Bescheides vom 9.7.2008 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2009. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag durch Beschluss vom 21.9.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe die gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 12 VergabeVO SL auch bei Anträgen auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität einzuhaltende Bewerbungsfrist überschritten. Nach den genannten Bestimmungen seien Zulassungsanträge zum Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und zum Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli bei der Antragsgegnerin einzureichen.

Gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.9.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7.10.2009 Beschwerde erhoben. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und trägt mit ihrer am 23.10.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, die Kapazität zum hier maßgeblichen Berechnungszeitraum sei nach gerichtlicher Feststellung noch nicht erschöpft. Ein freier Studienplatz stehe also zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe die Formvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des außerkapazitären Zulassungsverfahrens fehlerhaft ausgelegt. Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL beziehe sich ursprünglich auf die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb der Kapazität. Die Regelung des Abs. 12 dieser Bestimmung sei ohne Sinngehalt, da es sich bei Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der Kapazität um ein Verfahren sui generis handele. Die VergabeVO SL nehme ansonsten keinen Bezug auf dieses besondere Verfahren, da es sich nur mittelbar mit den festgesetzten Zulassungszahlen befasse und eine nacheilende Kapazitätskontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfordere. Der VergabeVO SL liege demgegenüber eine vorgreifliche Kapazitätskontrolle zugrunde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass bei außerkapazitären Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester eine vorherige Bewerbung bei der ZVS nicht erforderlich sei. Beide Verfahren hätten nichts miteinander zu tun. Eine aussichtslose Bewerbung dürfe keine Voraussetzung für ein Kapazitätsverfahren sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, zum Sommersemester 2009 seien auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 zum 1. klinischen Semester nur diejenigen Bewerber zugelassen worden, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich festgestellten Studienplätze seien dadurch nicht vollständig besetzt worden. Nach ihrer Praxis müssten ausdrückliche Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Beide Anträge könnten selbstverständlich in einem Antragsschreiben zusammengefasst werden. Studienplätze, die nach Veröffentlichung der Zulassungszahlenverordnung aufgrund von Fehlern in der Kapazitätsberechnung intern von ihr zusätzlich festgestellt worden seien, seien in der Vergangenheit im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung behandelt und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat einen Anspruch der Antragstellerin darauf, zum Sommersemester 2009 im 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, für überwiegend wahrscheinlich und die begehrte einstweilige Anordnung für nötig, um wesentliche Nachteile – eine weitere Verzögerung des Medizinstudiums der Antragsstellerin – von ihr abzuwenden.

Gegen die Zulässigkeit des Anordnungsantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung über ihr Begehren anzuerkennen, obwohl das Sommersemester 2009, für das sie ihre Zulassung erstrebt, mit Ablauf des 30.9.2009 abgeschlossen ist. Über den erhobenen Anspruch ist nämlich nach einhelliger Meinung, der der Senat folgt, unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -.

Auch ein abschlägig beziehungsweise nicht beschiedener Verwaltungsantrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes als Sachentscheidungsvoraussetzung für den gestellten Verpflichtungsantrag liegt hier vor, da die Antragstellerin am 17.9.2009 bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Studium unter Beifügung der hierfür erforderlichen Unterlagen nachgesucht hat. Ob dieser Antrag noch rechtzeitig oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – verspätet war, ist, da die insoweit einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL eine Ausschlussfrist normieren, eine Frage der Begründetheit des Begehrens.

In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Antragstellerin, der ausweislich des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 ihr vorheriges Medizinstudium an der Universität Pecs in Ungarn mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet und der die während dieses Studiums abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin erfüllt (vgl. § 14 Abs. 1 VergabeVO SL). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Außerdem ist davon auszugehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24.8.2009 festgestellten Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 vergeben sind, mithin noch ein Studienplatz vorhanden ist, der der Antragstellerin zugeteilt werden kann

vgl. Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 9.11.2009.

Ferner kann – entgegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass der aus den Artikeln 3, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch der Antragstellerin zum Sommersemester 2009 zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, deshalb entfallen ist, weil sie ihren Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin erst am 17.9.2009 und damit nach dem Ende der in § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL auch für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen normierten Ausschlussfrist gestellt hat, die für Anträge auf Zulassung zum Sommersemester jeweils mit dem 15. Januar und für Anträge betreffend das Wintersemester jeweils mit dem 15. Juli endet.

Nach der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass diese Befristung, soweit sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erfasst, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Allerdings ist die Frage, ob die – normative – Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der (festgesetzten) Kapazität, die denjenigen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität entsprechen, rechtswirksam ist, in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wurde die Fristsetzung mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung, zum Teil wegen einer für zu kurz erachteten Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe der festgesetzten Zulassungszahlen und dem Fristende und zum Teil generell unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Erwägung als rechtswidrig angesehen, das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht des Studienbewerbers dürfe durch formelle Hindernisse nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt werden

vgl. zu der in vielen Fällen nicht veröffentlichten Rechtsprechung ausführlich Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnrn. 333 bis 345 m.w.N.

Soweit die Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Studienplätze außerhalb der Kapazität in der Rechtsprechung gebilligt wird, existieren in den betreffenden Ländern häufig ausdrückliche dahingehende gesetzliche Ermächtigungen. Teilweise ist auch ein späteres Fristende als in der saarländischen Regelung normiert. So stellte der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seiner Entscheidung vom 15.3.2002

- 8 WX 407/02 – zitiert nach Juris Rdnr. 4,
auf § 21 VergabeVO HE ab, der für Bewerbungen zum Sommersemester eine Frist bis zum 15. März vorsieht. Die neueren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 24.11.2005 –

- 2 NB 462/05 – zitiert nach Juris,
und vom 18.8.2009
2 B 241/09 – zitiert nach Juris,
betreffen offenbar § 2 Abs. 2 HochschulvergabeVO ND 2000, nach dem für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität Fristen bis zum 15.4. (Sommersemester) und bis zum 15.10. (Wintersemester) normiert sind. In Sachsen-Anhalt besteht offenbar eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Befristung von Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität

vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2005 – 3 N 59/05 – zitiert nach Juris zu den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 VergabeVO – ZVS LSA unter Hinweis auf § 12 Nr. 6 HochschulzulassungsG LSA.

Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO – ZVS BW normierten Fristen (15.1. – Sommersemester - und 15.7. – Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich

vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

Er führt aus, die Rechtsordnung verbiete es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. So sei das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb derer ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen müsse, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden könne. Entsprechendes gelte auch für die Einführung von Stichtagen für Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch hiermit verfolge der Normgeber den sachgerechten Zweck, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungen von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden könnten, dass die Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich seien. Das lasse sich nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt werde. Danach liege es nahe und sei nicht zu beanstanden, den zudem allgemein bekannten Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gelte. Im Übrigen würden die Hochschulen so in die Lage versetzt, sich noch einmal kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen auseinander zu setzen und diese gegebenenfalls noch im ordentlichen Vergabeverfahren zu korrigieren. Eine unzumutbare Obliegenheit sei mit der Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber nicht verbunden. Er sei zwar gezwungen, sich zeitgleich im ordentlichen Vergabeverfahren und im Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität zu bewerben. Das bedeute jedoch nur einen geringen Aufwand. Erfolge die Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren erübrige sich die Weiterverfolgung des anderen Antrages. Zwar müsse er gegen einen seinen Antrag ablehnenden Bescheid zur Vermeidung des Eintritts von Bestandskraft gegebenenfalls schon vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben. Das damit verbundene Kostenrisiko sei aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ganz allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkt in Frage zu stellen.

Im Wesentlichen mit den gleichen Erwägungen hat der seinerzeit für Hochschulzulassungsrecht zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschlüssen vom 11.9.1991 – 8 W 3/91 – und vom 17.5.1994 – 8 W 5/94 – die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 der VergabeVO SL (damals in der Fassung vom 13.12.1989, Amtsbl. 1990, 41) normierte Bewerbungsfrist für Anträge auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (15.1. – Sommersemester -, 15.7. – Wintersemester -) gebilligt, wobei die betreffenden Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule des Saarlandes zum Gegenstand hatten, die in ihrer praktischen Handhabung formularmäßige Zulassungsanträge dahin auslegte, dass sie auch die Bewerbung um nicht festgesetzte Studienplätze einschlossen. In seinem Beschluss vom 6.3.2003 – 2 X 3/03 – hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, da ein Studierwilliger schon im Verwaltungsverfahren alles ihm Zumutbare tun müsse, um ein ordnungsgemäßes Studium aufnehmen zu können, sei von ihm zu erwarten, dass er seinen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität allerspätestens zu Beginn des Semesters (bezogen auf das seinerzeit in Rede stehende Wintersemester) am 15.10. des jeweiligen Jahres artikuliere.

Der Senat vermag dieser Rechtsprechung indes nach nochmaliger Überprüfung nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu folgen beziehungsweise an ihr festzuhalten.

Fraglich ist bereits, ob den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL, soweit darin Bewerbungsfristen als Ausschlussfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normiert sind, eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt. Zwar ermächtigt Art. 15 Abs. 1 des hier wohl noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nummer 1613 vom 7.2.2007 (Amtsbl. 2007, 734) und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Amtsbl. 2008, 164) die Länder dazu, Einzelheiten des Verfahrens, unter anderem den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen (Nr. 5) sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe von nicht in Anspruch genommenen oder aus anderen Gründen freigebliebenen Plätzen auch an Bewerberinnen und Bewerber, die Fristen versäumt haben (Nr. 6) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ferner heißt es in § 3 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes Nr. 1613:

„Für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren durch die Hochschulen durch Rechtsverordnung.“

Nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang beziehen sich diese Ermächtigungen jedoch zunächst einmal auf die Verfahren betreffend die Vergabe der in den entsprechenden Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Studienplätze, sei es im ZVS-Verfahren, sei es im Auswahlverfahren der Hochschulen, mithin die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dem entspricht es, dass die hier maßgebliche VergabeVO SL, die in ihrem § 14 die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie hier dem 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin regelt, ein eigenes Verfahren für die Vergabe von über die festgesetzte Kapazität hinaus festgestellten zusätzlichen Studienplätzen überhaupt nicht vorsieht. Die VergabeVO SL beschränkt sich vielmehr darauf, für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität die Bewerbungsfristen des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL für entsprechend anwendbar zu erklären (§ 3 Abs. 12 VergabeVO SL).

Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden

sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, Rdnr. 31,

begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist mit dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 11.9.1991 – 8 W 3/91
im Ansatz davon auszugehen, dass die Fristvorschrift keine objektive Zulassungsschranke einrichtet, mithin nicht den vom Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972, E 33, 303
entwickelten Anforderungen an die Festlegung eines absoluten Numerus Clausus zu genügen braucht und demnach nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn sie zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut unbedingt erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung, die schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt.

Dass sich die hier in Rede stehende Bewerbungsfrist gemessen an diesen Anforderungen als verhältnismäßig erweist, hält der Senat für zumindest zweifelhaft. Wie bereits angesprochen beschränkt sich die Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität in der Vergabeverordnung SL auf die Normierung der Bewerbungsfrist, das heißt, Regelungen darüber, nach welchen Kriterien solche Studienplätze, so sie denn von der Antragsgegnerin ermittelt werden, an diejenigen Studienbewerber, die fristgerecht einen dahingehenden Antrag gestellt haben, vergeben werden, sind nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sogar viel dafür, dass solche zusätzlichen - außerkapazitären – Studienplätze, die sich zum Beispiel daraus ergeben können, dass ein von den Verwaltungsgerichten bei Überprüfung einer vorherigen Kapazitätsberechnung festgestellter Fehler, dessen Behebung kapazitätserhöhend wirkt, wegen des späten Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung in der aktuellen Kapazitätsberechnung und –festsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, jedenfalls nicht zwingend an diejenigen Bewerber vergeben werden, (rechtzeitig) Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung entspricht es nämlich der Praxis der Antragsgegnerin, solche Studienplätze im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung zu behandeln und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. –

hat diese Handhabung im Hinblick darauf gebilligt, dass diese Studienplätze dann denjenigen Bewerbern zugute kommen, die nach den Vergabekriterien der ordentlichen Verfahren (ZVS-Verfahren oder Auswahlverfahren der Hochschule) die nächsten Rangplätze erzielt hatten,

vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 31.1.2003 – NC 9 S45/02 – NVwZ-RR 2003, 500 zur „Nachmeldung“ von nachträglich ermittelten Studienplätzen an die ZVS ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung.

Danach ist derzeit davon auszugehen, dass mit den fristgerecht gestellten Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität anders als bei Anträgen auf Zulassung innerhalb der Kapazität kein wie auch immer geartetes Verfahren eingeleitet wird, in dem über die Vergabe von zusätzlich zur festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplätzen an den oder die Bewerber entschieden wird. Bereits das begründet Zweifel, ob von den Bewerbern die fristgerechte Stellung eines wohl von vornherein selbst bei Vorhandensein solcher zusätzlichen Studienplätze erfolglosen Verwaltungsantrages gefordert werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Erwägung, die Befristung der Antragsmöglichkeit führe zu einer zeitigen Schließung des Bewerberkreises, wirke ihrerseits auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hin und setze diese so in den Stand, zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, der noch eine Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ermögliche. Dem ist entgegenzuhalten, dass in zahlreichen Fällen, wenn nicht sogar in aller Regel Studienbewerber ihre Zulassung zum Studium sowohl innerhalb wie auch außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgen und nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten mit der Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes zuwarten, bis geklärt ist, ob sie im ordentlichen Verfahren zum Zuge gekommen sind. Das wiederum bringt es mit sich, dass die gerichtlichen Entscheidungen, namentlich in zweiter Instanz typischerweise zu einem Zeitpunkt ergehen, zu dem eine Integration der erfolgreichen Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich ist und ihre (vorläufige) Zulassung nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters nur aufgrund der Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz erfolgt. Zwar mag die fristgerechte Antragstellung die Hochschule in die Lage versetzen, zeitnah einen Ablehnungsbescheid zu erlassen mit der Folge, dass der Studienbewerber sein Begehren dann innerhalb der Klagefrist mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen muss. In der Praxis führt dies indes allenfalls dazu, dass der Studienbewerber den – kostenträchtigen – Klageweg zu einem Zeitpunkt beschreiten muss, zu dem noch nicht feststeht, ob sein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität Erfolg hat. Ein diese Belastung aufwiegendes Gemeinwohlinteresse ist demgegenüber nicht zu erkennen, da dem Anliegen, auf diese Weise rechtzeitig vor Semesterbeginn die gerichtliche Klärung der Frage des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze herbeizuführen, allenfalls theoretisch, nicht jedoch in der Realität Rechnung getragen werden kann. Auf der anderen Seite sieht § 20 VergabeVO SL die Vergabe von nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbaren oder wieder verfügbaren Studienplätzen im Losverfahren an Bewerber vor, die ihre Zulassungsanträge für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich beantragt haben. Diese Regelung zeigt, dass auch bei einem deutlich näher am Beginn der Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters liegenden Ende einer Frist für die Stellung von Zulassungsanträgen trotz der Notwendigkeit, ein Vergabeverfahren (Losverfahren) durchzuführen, die Möglichkeit besteht, Zulassungsentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Aufnahme des Studiums im Bewerbungssemester (zumindest in aller Regel) noch möglich ist. Auch das begründet Zweifel daran, dass die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 normierten Fristen zur Stellung von Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität – 15. Januar (Sommersemester) und 15. Juli (Wintersemester) - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, zumal sich wohl ein Auswahl- oder Vergabeverfahren an die fristgerechte Antragstellung nicht anschließt.

Nach allem gelangt der Senat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie habe die Frist des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO für die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb der Kapazität zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2009 versäumt.

Hat die Antragstellerin demnach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so ist ihr ferner ein Anordnungsgrund zuzubilligen, da ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für sie eine unzumutbare Unterbrechung ihres Studiums verbunden mit einem Verlust erworbenen Wissens bedeutete. Der Dringlichkeit ihres Anordnungsbegehren steht nicht entgegen, dass sie ihren Eilrechtsschutzantrag erst am 17.9.2009 und damit sowohl nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die von anderen Antragstellern gestellten Anträge auf Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 am 24.8.2009 als auch nach dem Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters gestellt hat.

Allerdings ist auch die Frage, bis wann bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sein muss, mangels normativer Regelung umstritten. Zum Teil wird gefordert, dass der Anordnungsantrag spätestens am Tage des Vorlesungsbeginns bei Gericht eingegangen ist

vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 – zitiert nach Juris.

Andere Gerichte stellen darauf ab, ob der Bewerber noch in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters integriert werden kann und erkennen einen Anordnungsgrund dann nicht mehr an, wenn der Antrag bei Gericht mehr als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.1.2003 – 6 D 1190/02 – zitiert nach Juris

beziehungsweise erst eingeht, wenn etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen sind

OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2004 – 13 C 14/04 – zitiert nach Juris.

Der VGH Mannheim nimmt an, die Antragstellung bei Gericht könne bis zum Ende der Vorlesungszeit erfolgen

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.8.2003 – NC 9 S 28/03 – zitiert nach Juris.

Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel – so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit – nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird

BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 – 1 BvR 89/03 – NVwZ 2003, 857.

Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Beschluss vom 15.12.2003 - 2 X 7-18/03 –

entschieden, dass auch Studienbewerber, die nach Vorlesungsbeginn um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, in das gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzubeziehen sind, und die betreffenden Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, dass gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG kein durchgreifender Grund dafür erkennbar ist, in Fällen, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium bei Gericht erst nach Vorlesungsbeginn beantragt wird, einen Anordnungsgrund im Verständnis von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, obwohl die gerichtliche Entscheidung über das Einzelrechtsschutzbegehren namentlich dann, wenn das Verfahren über zwei Instanzen geführt wird, in aller Regel erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der – obsiegende – Antragsteller nicht mehr erfolgreich an Lehrveranstaltungen seines Bewerbungssemesters teilnehmen kann, und Gleiches letztlich auch für die anderen – nach dem Vorlesungsbeginn liegenden – Zeitpunkte gilt, ab denen nach der zitierten Rechtsprechung ein Anordnungsgrund verneint wird, schließt sich der Senat der Ansicht des VGH München

Beschluss vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 u.a., - zitiert nach Juris

an, nach der eine Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters, im Falle einer Bewerbung zum Sommersemester wie hier mithin zum 30.9.2009, möglich ist.

Der VGH München hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Mangels entsprechender Normierung schließt sich der erkennende Senat aus rechtstaatlichen Gründen der Auffassung an, dass die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters möglich ist. Die analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen im Vergabeverfahren der Hochschulen (z.B. § 15 HSchVV) scheidet aus, da die Problematik seit langem bekannt ist, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gleichwohl untätig blieb und deshalb von einer seitens der Gerichte zu schließenden planwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden kann (vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 781). Die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte begegnet ferner verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz ergibt sich für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft (BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/54). Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsverfahrens, das der Durchsetzung eines an sich gegebenen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, dürfen die Fachgerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen, dass die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet. Vielmehr muss sich die verfassungskonforme Auslegung geltenden Rechts an der verfassungsrechtlich vorrangigen Forderung orientieren, die volle Nutzung von Kapazitätsreserven sicherzustellen (BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 276/299 ff.). Nach diesen verfassungsrechtlichen Prämissen genügt zur Bejahung eines Anordnungsgrundes i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Antragstellung zum formellen Ende des Semesters (so auch Schoch, a.a.O., S. 783 m.w.N.). Gegen die Anknüpfung an die tatsächliche Teilnahme am Studium des Bewerbungssemesters spricht auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über zwei Instanzen, die es in der Regel ausschließt, noch an Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen. Durch den Ablauf des Bewerbungssemesters oder durch die Beendigung des Vorlesungsbetriebs in diesem Semester entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Verfahren auf Zulassung zu diesem Semester (vgl. BVerwG vom 22.6.1973 BVerwGE 42, 296/299; BVerfG vom 3.6.1980 a.a.O. S. 202; BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 258/275; Schoch a.a.O. S. 792 m.w.N.).

Der Antragsteller, der die Frist für eine Antragstellung bei Gericht voll ausschöpft, setzt sich allerdings dem Risiko aus, dass vorhandene Kapazitätsreste durch vorherige verwaltungsgerichtliche Verteilungsverfahren bereits ausgekehrt wurden. Einer bereits vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung kann unter Umständen eine faktische Ausschlusswirkung gegenüber späteren Antragstellern zukommen (Schoch a.a.O. S. 778).“

Diese Erwägungen hält der Senat für überzeugend und macht sie sich zu Eigen. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zuzubilligen ist, obwohl sie erst am 17.9.2009 und damit nach Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ihrem Begehren ist danach unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Januar 2009 - 3 B 886/08 - wird zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, "hilfsweise" den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Er macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 3 Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V, S. 311) für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Rostock festgesetzten Zulassungszahl von 230 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung - gerichtet auf Beteiligung an einem Vergabeverfahren und Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers - mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller erst am 03. November 2008, also mehr als drei Wochen nach Beginn der dreizehnwöchigen Vorlesungszeit, bei der Universität Rostock einen Direktbewerbungsantrag gestellt habe. Das Bewerbungsdatum liege jenseits des für das Medizinstudium unter Stützung auf einzelne Regelungen der einschlägigen Studienordnung durch das Verwaltungsgericht - zur Schaffung von Rechtssicherheit - aufgestellten Grenzdatums des 31. Oktober eines Jahres. Ein geordnetes, das Curriculum abdeckendes Studium bzw. die erfolgreiche und ordnungsgemäße Aufnahme des Studiums sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Damit bestehe das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht mehr.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über seine Beschwerde begehrt, um ggfs. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; er begehrt insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller musste auch Beschwerde in der Sache erheben, da eine etwaig in Betracht kommende Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO - unter näheren Voraussetzungen - im Ermessen des Gerichts steht; dabei erginge diese Zurückverweisungsentscheidung gleichsam an Stelle einer Sachentscheidung, die ihrerseits dem Gericht, an das zurückverwiesen würde, vorbehalten bliebe. Insofern können die Beschwerde als solche und der Zurückverweisungsantrag bei näherer Betrachtung auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Denn der Senat würde mit der Zurückverweisung gerade nicht über den - eigentlichen - sachlichen Streitgegenstand (Zulassungsanspruch wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten) eine Entscheidung treffen. Anders gewendet würde eine Entscheidung über den "Hauptantrag" die abschließende Sachentscheidung beinhalten und keinen Raum mehr für eine Zurückverweisung lassen. Für die im vorstehenden Sinne vorgenommene Auslegung des Antrags spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise Darlegungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu gemacht hat, dass ihm in der Sache der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Auch auf erstinstanzliches Vorbringen könnte zum einen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil hierauf ein ausdrücklicher Bezug im Beschwerdeverfahren fehlt. Zum anderen enthält die Antragsbegründung vom 03. November 2008 ebenfalls nur die pauschale Behauptung, die Ausbildungskapazitäten der Universität Rostock seien im Fach Humanmedizin im 5. Fachsemster nicht ausgeschöpft, was jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des Hauptantrages unter Berücksichtigung des Darlegungserfordernisses nicht ausreichend wäre.

5

Nach alledem strebt der Antragsteller vorrangig eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an, wobei eine Prüfung des Anordnungsanspruchs auf die Frage des Wegfalls des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs beschränkt bleibt.

6

Dieser Teilhabeanspruch ist auch angesichts der am 03. November 2008 erfolgten Direktbewerbung bei der Universität Rostock entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen.

7

Zwar ist dem Verwaltungsgericht in seinem - insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) Bezug nehmenden - rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur so lange bestehe, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich sei, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden könne. So ist der Senat dem Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Frage der rechtzeitigen Antragstellung direkt bei der Universität im Streit stand, in dessen näher begründeter Rechtsauffassung gefolgt, dass im Falle einer Direktbewerbung mehr als sieben Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums zum Bewerbungssemester - unabhängig von zeitlichen Verzögerungen durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr möglich gewesen, folglich ein Teilhabeanspruch nicht mehr gegeben sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -). Zudem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Sache nach davon ausgeht, dass ein umso dezidierterer bzw. substantiellerer Vortrag unter entsprechender Glaubhaftmachung zur fortbestehenden Möglichkeit einer sinnvollen Studienaufnahme erforderlich würde, je später nach dem von ihm zugrunde gelegten Datum des 31. Oktober eines Jahres die Direktbewerbung eines Antragstellers erfolgt wäre.

8

Ausgehend von der insoweit mit der Beschwerde - soweit sie für den Antragsteller günstig ist - nicht angegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Wintersemester pauschalierend auf den 31. Oktober als Grenze für eine rechtzeitige direkte Antragstellung bei der Universität abzustellen sei, vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch im konkreten Fall nicht der Schlussfolgerung anzuschließen, dass die direkte Antragstellung durch den Antragsteller am 03. November 2008 in dem Sinne verspätet gewesen sei, dass damit der materielle Teilhabeanspruch und infolge dessen ebenso der prozessuale Anordnungsanspruch entfallen sei.

9

Maßgeblich ist hierfür folgende Überlegung: Wenn - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bis zum 31. Oktober 2008 (einschließlich) ein den Teilhabeanspruch grundsätzlich erhaltender Direktantrag bei der Universität gestellt werden konnte, folgt daraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre.

10

Hieran hat sich in der Sache jedoch nichts dadurch geändert, dass der Antragsteller seinen Antrag - erst - am 03. November 2008 gestellt hat. Der 31. Oktober 2008 ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag; an diesem Tag konnte der Antragsteller folglich auch bei Antragstellung zu diesem Datum ein beabsichtigtes Studium - tatsächlich betrachtet - nicht aufnehmen. Nichts anderes gilt aber für den 01. November 2008 als Samstag und den 02. November 2008 als Sonntag. Selbst bei Antragstellung am 31.10., 01.11. oder 02.11.2008 hätte die Aufnahme des Studiums erst am Montag, den 03. November 2008, erfolgen können. An diesem Tag hat der Antragsteller aber - wie gesagt - seinen Antrag gestellt und - im Erfolgsfall - frühestens mit dem Studium beginnen können. Die ausschließlich an Hand materieller Kriterien zu beantwortende Frage, ob ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist und damit der Teilhabeanspruch grundsätzlich noch bestehen kann, beurteilte sich danach am 03. November 2008 nicht anders als am 31. Oktober 2008.

11

Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Handhabung der von ihm formulierten zeitlichen Grenze im Sinne einer absoluten Frist, deren Versäumung ausnahmslos zum Wegfall des materiellen Teilhaberechts führen soll, steht mit der Maßgeblichkeit materieller Kriterien nicht in Einklang. Eine solche richterrechtlich bestimmte Frist begegnete auch durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Ebensowenig berücksichtigt sie hinreichend, dass der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich gemacht hat, dass es für die Frage der sinnvollen Studienaufnahme auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -).

12

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2008 - bzw. im Sinne der vorstehenden Erwägungen des 03. November 2008 - habe noch sinnvoll ein Einstieg in das betreffende Semester im Studiengang Humanmedizin erfolgen können, erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sogar eher plausibel.

13

Der Antragsgegner trägt zu dem im Wintersemester 2008/2009 an der Universität Rostock durchgeführten Nachrückverfahren für das 1. klinische Fachsemester insbesondere vor, in diesem Nachrückverfahren sei bestimmt worden, dass die Immatrikulation bis spätestens zum 30. Oktober 2008 zu erfolgen habe; am Rande sei hierzu angemerkt, dass weder vorgetragen wird, wer dies auf welcher Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 2 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - M-V?) bestimmt hat. Dabei ist der 30. Oktober offenbar deshalb als "Stichtag" benannt worden, weil der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag ist; ansonsten wäre vermutlich - wie vom Verwaltungsgericht - der 31. Oktober entsprechend "bestimmt" worden.

14

Das Nachrückverfahren hat also jedenfalls bis einen Tag vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Stichtag angedauert. Das Nachrückverfahren verfolgt erkennbar den Zweck, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG möglichst in dem Sinne erschöpfend gerecht zu werden, dass vorhandene - knappe - Kapazitäten nicht ungenutzt bleiben. Dieses Ziel steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass der Einstieg in das Studium nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des fortschreitenden Bewerbungssemesters sinnvoll sein kann. Deshalb ist die Annahme naheliegend, dass der "bestimmte" späteste Zeitpunkt der Immatrikulation aufgrund des Nachrückverfahrens gleichzeitig auch nach Auffassung der Universität der Zeitpunkt ist, bis zu dem jedenfalls ein sinnvoller Einstieg in das Studium möglich war (vgl. auch § 13 Satz 2 HZVO M-V, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren u.a. für abgeschlossen erklären kann, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird). Nur dieses Verständnis erscheint schlüssig. Wollte man annehmen, dass auch schon vor dem 30. Oktober 2008 ein sinnvoller Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen wäre, verfehlte das Nachrückverfahren seinen Zweck. Die durch das Nachrücken weiterer Studienbewerber bezweckte Ausschöpfung der Kapazitäten würde faktisch nicht erreicht, könnten diese Nachrücker keine anrechenbaren Leistungen mehr erbringen. Deshalb erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Studentin zwar innerhalb der Frist immatrikuliert habe, jedoch so spät, dass sie aufgrund der Anzahl der bereits versäumten Veranstaltungen der anwesenheitspflichtigen Kurse ein das Curriculum abdeckendes Studium nicht mehr habe aufnehmen können und nun die Veranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters, die nur im Jahresrhythmus angeboten würden, deshalb erst im Wintersemester 2009/2010 besuchen könne. Insoweit stellt sich die - im vorliegenden Rahmen nicht abschließend zu beantwortende - Frage, ob und inwieweit die Universität solchen Nachrückern nicht die Möglichkeit eröffnen muss, in geringem Umfang versäumte Veranstaltungen zumindest insoweit nachzuholen, als sonst die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die regelmäßig zu besuchen sind, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in Frage stünde. Zu erwägen könnte ebenfalls sein, ob die Studienordnung ggfs. mit Blick auf das Nachrückverfahren einer harmonisierenden Auslegung zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist nach alledem nicht ersichtlich, warum am 30. Oktober 2008 die Aufnahme des Studiums noch sinnvoll möglich gewesen sein sollte, am 03. November 2008 - bei dazwischen liegendem Feiertag, Sonnabend und Sonntag - aber nicht mehr.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend angesprochenen Entscheidung gerade nicht von einer Gleichstellung der das Nachrückverfahren abwartenden Antragsteller mit denjenigen aus, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen und infolge dessen von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen werden. Es führt vielmehr aus:

16

"Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen."

17

Der Kontext dieser Erwägung und insbesondere die nachfolgenden Ausführungen machen dabei deutlich, dass es insoweit um die rechtzeitige Bewerbung an der Universität und weniger um die alsbaldige Stellung des Antrages nach § 123 VwGO geht. Damit rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Wegfalls des Teilhabeanspruchs, weil wegen der späten Antragstellung ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr möglich sei. Deutlich wird daraus auch, dass das Abwarten des - konkreten - Nachrückverfahrens an der betreffenden Universität für den weiteren Bestand des Teilhabeanspruchs unschädlich ist.

18

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Anwesenheitspflicht im Kurs Pathologie I habe bereits am 30. Oktober 2008 nicht mehr erfüllt werden können, weil bereits zuvor zwei von insgesamt 10 Veranstaltungen stattgefunden hätten, erscheint dies zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum für das Nachrückverfahren bestimmten Termin der spätesten Immatrikulierung widersprüchlich. Zum anderen führt auch dies nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, der Antragsteller habe am 03. November 2008 keinen sinnvollen Einstieg mehr in das Studium nehmen können. Der Antragsgegner hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Übrigen das Studium im 5. Semester hinsichtlich anderer Veranstaltungen bzw. insgesamt nicht mehr sinnvoll aufgenommen werden konnte.

19

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung liegen vor.

20

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 542; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 - 1 M 125/08 -). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem geltend gemachten Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhalten, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zukünftigen Sachentscheidung die Existenz weiterer Studienplätze aufdecken würde. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Der Antragsteller erfährt durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggfs. eine weitere Sachaufklärung - parallel zum Verwaltungsgericht - notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, der Antragsteller beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann.

21

Der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist - auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris) - erforderlich.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.