Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 M 22/09

bei uns veröffentlicht am22.04.2009

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Januar 2009 - 3 B 886/08 - wird zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, "hilfsweise" den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Er macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 3 Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V, S. 311) für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Rostock festgesetzten Zulassungszahl von 230 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung - gerichtet auf Beteiligung an einem Vergabeverfahren und Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers - mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller erst am 03. November 2008, also mehr als drei Wochen nach Beginn der dreizehnwöchigen Vorlesungszeit, bei der Universität Rostock einen Direktbewerbungsantrag gestellt habe. Das Bewerbungsdatum liege jenseits des für das Medizinstudium unter Stützung auf einzelne Regelungen der einschlägigen Studienordnung durch das Verwaltungsgericht - zur Schaffung von Rechtssicherheit - aufgestellten Grenzdatums des 31. Oktober eines Jahres. Ein geordnetes, das Curriculum abdeckendes Studium bzw. die erfolgreiche und ordnungsgemäße Aufnahme des Studiums sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Damit bestehe das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht mehr.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über seine Beschwerde begehrt, um ggfs. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; er begehrt insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller musste auch Beschwerde in der Sache erheben, da eine etwaig in Betracht kommende Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO - unter näheren Voraussetzungen - im Ermessen des Gerichts steht; dabei erginge diese Zurückverweisungsentscheidung gleichsam an Stelle einer Sachentscheidung, die ihrerseits dem Gericht, an das zurückverwiesen würde, vorbehalten bliebe. Insofern können die Beschwerde als solche und der Zurückverweisungsantrag bei näherer Betrachtung auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Denn der Senat würde mit der Zurückverweisung gerade nicht über den - eigentlichen - sachlichen Streitgegenstand (Zulassungsanspruch wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten) eine Entscheidung treffen. Anders gewendet würde eine Entscheidung über den "Hauptantrag" die abschließende Sachentscheidung beinhalten und keinen Raum mehr für eine Zurückverweisung lassen. Für die im vorstehenden Sinne vorgenommene Auslegung des Antrags spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise Darlegungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu gemacht hat, dass ihm in der Sache der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Auch auf erstinstanzliches Vorbringen könnte zum einen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil hierauf ein ausdrücklicher Bezug im Beschwerdeverfahren fehlt. Zum anderen enthält die Antragsbegründung vom 03. November 2008 ebenfalls nur die pauschale Behauptung, die Ausbildungskapazitäten der Universität Rostock seien im Fach Humanmedizin im 5. Fachsemster nicht ausgeschöpft, was jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des Hauptantrages unter Berücksichtigung des Darlegungserfordernisses nicht ausreichend wäre.

5

Nach alledem strebt der Antragsteller vorrangig eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an, wobei eine Prüfung des Anordnungsanspruchs auf die Frage des Wegfalls des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs beschränkt bleibt.

6

Dieser Teilhabeanspruch ist auch angesichts der am 03. November 2008 erfolgten Direktbewerbung bei der Universität Rostock entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen.

7

Zwar ist dem Verwaltungsgericht in seinem - insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) Bezug nehmenden - rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur so lange bestehe, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich sei, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden könne. So ist der Senat dem Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Frage der rechtzeitigen Antragstellung direkt bei der Universität im Streit stand, in dessen näher begründeter Rechtsauffassung gefolgt, dass im Falle einer Direktbewerbung mehr als sieben Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums zum Bewerbungssemester - unabhängig von zeitlichen Verzögerungen durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr möglich gewesen, folglich ein Teilhabeanspruch nicht mehr gegeben sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -). Zudem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Sache nach davon ausgeht, dass ein umso dezidierterer bzw. substantiellerer Vortrag unter entsprechender Glaubhaftmachung zur fortbestehenden Möglichkeit einer sinnvollen Studienaufnahme erforderlich würde, je später nach dem von ihm zugrunde gelegten Datum des 31. Oktober eines Jahres die Direktbewerbung eines Antragstellers erfolgt wäre.

8

Ausgehend von der insoweit mit der Beschwerde - soweit sie für den Antragsteller günstig ist - nicht angegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Wintersemester pauschalierend auf den 31. Oktober als Grenze für eine rechtzeitige direkte Antragstellung bei der Universität abzustellen sei, vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch im konkreten Fall nicht der Schlussfolgerung anzuschließen, dass die direkte Antragstellung durch den Antragsteller am 03. November 2008 in dem Sinne verspätet gewesen sei, dass damit der materielle Teilhabeanspruch und infolge dessen ebenso der prozessuale Anordnungsanspruch entfallen sei.

9

Maßgeblich ist hierfür folgende Überlegung: Wenn - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bis zum 31. Oktober 2008 (einschließlich) ein den Teilhabeanspruch grundsätzlich erhaltender Direktantrag bei der Universität gestellt werden konnte, folgt daraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre.

10

Hieran hat sich in der Sache jedoch nichts dadurch geändert, dass der Antragsteller seinen Antrag - erst - am 03. November 2008 gestellt hat. Der 31. Oktober 2008 ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag; an diesem Tag konnte der Antragsteller folglich auch bei Antragstellung zu diesem Datum ein beabsichtigtes Studium - tatsächlich betrachtet - nicht aufnehmen. Nichts anderes gilt aber für den 01. November 2008 als Samstag und den 02. November 2008 als Sonntag. Selbst bei Antragstellung am 31.10., 01.11. oder 02.11.2008 hätte die Aufnahme des Studiums erst am Montag, den 03. November 2008, erfolgen können. An diesem Tag hat der Antragsteller aber - wie gesagt - seinen Antrag gestellt und - im Erfolgsfall - frühestens mit dem Studium beginnen können. Die ausschließlich an Hand materieller Kriterien zu beantwortende Frage, ob ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist und damit der Teilhabeanspruch grundsätzlich noch bestehen kann, beurteilte sich danach am 03. November 2008 nicht anders als am 31. Oktober 2008.

11

Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Handhabung der von ihm formulierten zeitlichen Grenze im Sinne einer absoluten Frist, deren Versäumung ausnahmslos zum Wegfall des materiellen Teilhaberechts führen soll, steht mit der Maßgeblichkeit materieller Kriterien nicht in Einklang. Eine solche richterrechtlich bestimmte Frist begegnete auch durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Ebensowenig berücksichtigt sie hinreichend, dass der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich gemacht hat, dass es für die Frage der sinnvollen Studienaufnahme auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -).

12

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2008 - bzw. im Sinne der vorstehenden Erwägungen des 03. November 2008 - habe noch sinnvoll ein Einstieg in das betreffende Semester im Studiengang Humanmedizin erfolgen können, erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sogar eher plausibel.

13

Der Antragsgegner trägt zu dem im Wintersemester 2008/2009 an der Universität Rostock durchgeführten Nachrückverfahren für das 1. klinische Fachsemester insbesondere vor, in diesem Nachrückverfahren sei bestimmt worden, dass die Immatrikulation bis spätestens zum 30. Oktober 2008 zu erfolgen habe; am Rande sei hierzu angemerkt, dass weder vorgetragen wird, wer dies auf welcher Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 2 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - M-V?) bestimmt hat. Dabei ist der 30. Oktober offenbar deshalb als "Stichtag" benannt worden, weil der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag ist; ansonsten wäre vermutlich - wie vom Verwaltungsgericht - der 31. Oktober entsprechend "bestimmt" worden.

14

Das Nachrückverfahren hat also jedenfalls bis einen Tag vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Stichtag angedauert. Das Nachrückverfahren verfolgt erkennbar den Zweck, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG möglichst in dem Sinne erschöpfend gerecht zu werden, dass vorhandene - knappe - Kapazitäten nicht ungenutzt bleiben. Dieses Ziel steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass der Einstieg in das Studium nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des fortschreitenden Bewerbungssemesters sinnvoll sein kann. Deshalb ist die Annahme naheliegend, dass der "bestimmte" späteste Zeitpunkt der Immatrikulation aufgrund des Nachrückverfahrens gleichzeitig auch nach Auffassung der Universität der Zeitpunkt ist, bis zu dem jedenfalls ein sinnvoller Einstieg in das Studium möglich war (vgl. auch § 13 Satz 2 HZVO M-V, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren u.a. für abgeschlossen erklären kann, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird). Nur dieses Verständnis erscheint schlüssig. Wollte man annehmen, dass auch schon vor dem 30. Oktober 2008 ein sinnvoller Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen wäre, verfehlte das Nachrückverfahren seinen Zweck. Die durch das Nachrücken weiterer Studienbewerber bezweckte Ausschöpfung der Kapazitäten würde faktisch nicht erreicht, könnten diese Nachrücker keine anrechenbaren Leistungen mehr erbringen. Deshalb erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Studentin zwar innerhalb der Frist immatrikuliert habe, jedoch so spät, dass sie aufgrund der Anzahl der bereits versäumten Veranstaltungen der anwesenheitspflichtigen Kurse ein das Curriculum abdeckendes Studium nicht mehr habe aufnehmen können und nun die Veranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters, die nur im Jahresrhythmus angeboten würden, deshalb erst im Wintersemester 2009/2010 besuchen könne. Insoweit stellt sich die - im vorliegenden Rahmen nicht abschließend zu beantwortende - Frage, ob und inwieweit die Universität solchen Nachrückern nicht die Möglichkeit eröffnen muss, in geringem Umfang versäumte Veranstaltungen zumindest insoweit nachzuholen, als sonst die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die regelmäßig zu besuchen sind, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in Frage stünde. Zu erwägen könnte ebenfalls sein, ob die Studienordnung ggfs. mit Blick auf das Nachrückverfahren einer harmonisierenden Auslegung zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist nach alledem nicht ersichtlich, warum am 30. Oktober 2008 die Aufnahme des Studiums noch sinnvoll möglich gewesen sein sollte, am 03. November 2008 - bei dazwischen liegendem Feiertag, Sonnabend und Sonntag - aber nicht mehr.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend angesprochenen Entscheidung gerade nicht von einer Gleichstellung der das Nachrückverfahren abwartenden Antragsteller mit denjenigen aus, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen und infolge dessen von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen werden. Es führt vielmehr aus:

16

"Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen."

17

Der Kontext dieser Erwägung und insbesondere die nachfolgenden Ausführungen machen dabei deutlich, dass es insoweit um die rechtzeitige Bewerbung an der Universität und weniger um die alsbaldige Stellung des Antrages nach § 123 VwGO geht. Damit rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Wegfalls des Teilhabeanspruchs, weil wegen der späten Antragstellung ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr möglich sei. Deutlich wird daraus auch, dass das Abwarten des - konkreten - Nachrückverfahrens an der betreffenden Universität für den weiteren Bestand des Teilhabeanspruchs unschädlich ist.

18

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Anwesenheitspflicht im Kurs Pathologie I habe bereits am 30. Oktober 2008 nicht mehr erfüllt werden können, weil bereits zuvor zwei von insgesamt 10 Veranstaltungen stattgefunden hätten, erscheint dies zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum für das Nachrückverfahren bestimmten Termin der spätesten Immatrikulierung widersprüchlich. Zum anderen führt auch dies nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, der Antragsteller habe am 03. November 2008 keinen sinnvollen Einstieg mehr in das Studium nehmen können. Der Antragsgegner hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Übrigen das Studium im 5. Semester hinsichtlich anderer Veranstaltungen bzw. insgesamt nicht mehr sinnvoll aufgenommen werden konnte.

19

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung liegen vor.

20

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 542; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 - 1 M 125/08 -). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem geltend gemachten Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhalten, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zukünftigen Sachentscheidung die Existenz weiterer Studienplätze aufdecken würde. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Der Antragsteller erfährt durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggfs. eine weitere Sachaufklärung - parallel zum Verwaltungsgericht - notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, der Antragsteller beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann.

21

Der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist - auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris) - erforderlich.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.