Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.

2

In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der HafenCity Universität Hamburg für das Wintersemester 2017/2018 vom 27. Juni 2017 setzte die Antragsgegnerin die Zulassungszahl für Studienanfänger in diesem Studiengang mit 50 Plätzen fest. Im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 war für den betreffenden Studiengang ebenfalls eine Kapazität in dieser Höhe angegeben.

3

Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Architektur für das Wintersemester 2017/2018 und beantragte zudem die Anerkennung eines Härtefalles. Die Antragsgegnerin bewilligte eine Teilnahme am Vergabeverfahren nach der Härtefallquote, lehnte aber in der Sache den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu dem Studiengang aus Kapazitätsgründen ab.

4

Mit Sammelbeschluss vom 17. Oktober 2017 (11 ZE A MA WS 2017/2018) beschied das Verwaltungsgericht die bis dahin anhängig gemachten auf die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur gerichteten Anträge. Es errechnete eine Kapazität von 58 Studienplätzen und erhöhte diese im Wege der horizontalen Substituierung auf 67 Plätze. Das Verwaltungsgericht verteilte 23 der zu diesem Zeitpunkt noch unbesetzten Plätze an die rangbesten Antragsteller, von denen sich 22 erfolgreich immatrikulierten.

5

Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2017 einen auf die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie u.a. geltend gemacht hat, bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2017 einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, der offenbar auf dem Postwege verloren gegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Januar 2018 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Masterstudiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Es hat der Antragsgegnerin zugleich nachgelassen, die Zulassung unter der Bedingung auszusprechen, dass im Laufe des ersten Semesters des Masterstudiums das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen werde und der Nachweis über den erfolgreichen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bis zum 15. des zweiten Monats des zweiten Semesters des Masterstudiums bei der Antragsgegnerin eingereicht werde. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, obwohl ihr Antrag erst am 20. Oktober 2017 und damit nach Vorlesungsbeginn und nach Ergehen der Entscheidung vom 17. Oktober 2017 bei Gericht eingegangen sei. Ob das Überschreiten einer durch die Verwaltungsgerichte selbst gesetzten Zeitgrenze - hier die Antragstellung spätestens am ersten Vorlesungstag - einen Anordnungsgrund in Frage stellen könne, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht neige dazu, einen Anordnungsgrund auch dann anzunehmen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe. Eine Einschränkung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts eines jeden Bürgers auf Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl durch richterlich gesetzte Zeitgrenzen dürfte nicht geboten sein. Dem Studienbewerber könne ein sinnvoller Einstieg in das Studium jedenfalls auch dann möglich sein, wenn sein Antrag nur wenige Tage nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe und er die Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters bereits besuche. Rechte eventueller Mitbewerber würden durch eine nach Vorlesungsbeginn erfolgte Antragstellung nicht beeinträchtigt. Insbesondere sei nicht zu besorgen, dass die Zulassung erst nach Vorlesungsbeginn gestellter Anträge zu einer verzögerten Entscheidung der früher gestellten Anträge führe. Das Gericht sei bei Entscheidungsreife nicht gehalten, den Eingang weiterer Anträge abzuwarten. Dass etwa frei gebliebene Studienplätze dabei nur unter den Antragstellern verteilt würden, die rechtzeitig einen Antrag gestellt hätten, bedeute in der Konsequenz zwar, dass Antragsteller, die ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn stellten, leer ausgingen, sofern nicht ausnahmsweise Plätze durch Nichtannahme wieder zur Verteilung anstünden. Dieses Risiko treffe sie aber nicht ungerechtfertigt, sondern allein deshalb, weil sie es versäumt hätten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so früh wie möglich zu stellen. Die Antragstellerin habe eidesstattlich versichert, dass sie, auch ohne immatrikuliert zu sein, die Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters besuche. Ein sinnvoller Einstieg in das Studium sei noch möglich. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht habe für den Masterstudiengang Architektur mit Beschluss vom 17. Oktober 2017, auf dessen Einzelheiten das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, für den vorliegenden Berechnungszeitraum eine jährliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von insgesamt 67 Studienplätzen errechnet und 23 freie Studienplätze verteilt. Da ein Antragsteller seinen Studienplatz nicht angenommen habe, sei dieser Platz an die (derzeit einzige) Antragstellerin zu vergeben, ohne dass es hierfür darauf ankomme, ob das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin mit Mängeln behaftet sei.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Februar 2018 vorläufig zum Masterstudium Architektur zugelassen, der Antragstellerin aber zugleich aufgegeben hat, bis zum 15. Mai 2018 den erfolgreichen Bachelorabschluss im Studiengang Architektur nachzuweisen

II.

7

Die gegen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

8

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund nicht schon deshalb verneint, weil der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingegangen ist.

9

Seine frühere Rechtsprechung, nach der in generalisierender Betrachtungsweise auf den Tag des Vorlesungsbeginns abzustellen war (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 14; Beschl. v. 5.7.2002, 3 Nc 6/02, NordÖR 2003, 132, juris), führt das Beschwerdegericht nicht fort (offen gelassen in Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 11/06, n.v.; aufgegeben in Beschl. v. 11.3.2015, 3 Nc 336/14, n.v.). Dieser Ansatz entspricht der - soweit ersichtlich - fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei der äußerste Zeitpunkt für einen erfolgreichen Eilantrag unterschiedlich definiert wird (Antragsstellung bis Ende des Bewerbungssemesters: OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2014, 13 B 200/14, NWVBl. 2014, 272, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschl. v. 16.11.2009, 2 B 469/09.NC, NVwZ-RR 2010, 434, juris Rn. 41; VGH München, Beschl. v. 27.4.2005, 7 CE 05.10057 u.a., VGHE BY 58, 91, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. 11.8.2003, NC 9 S 28/03, NVwZ-RR 2004, 37, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 15. März 2002, 8 WX 407/02, NVwZ-RR 2002, 750-751, juris Rn. 6; Antragstellung solange sinnvoller Einstieg in das Semester möglich erscheint: OVG Greifswald, Beschl. v. 22.4.2009, 1 M 22/09, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003, 6 D 11940/02, WissR 2003, 168, juris Rn. 2; offengelassen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2012, 2 NB 220/12, juris Rn 7).

10

Die Verknüpfung eines Anordnungsgrundes mit einem feststehenden Zeitpunkt wie dem Beginn des Vorlesungsbetriebes ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2005, 1 BvR 584/05, juris Rn. 17). Es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Normierung einer gerichtlich bestimmten Ausschlussfrist. Der Beginn der Vorlesungszeit lässt auch nicht die von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung entfallen. Für das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Diese Frage stellt sich aber unabhängig davon, ob ein gerichtlicher Eilantrag vor oder nach Vorlesungsbeginn gestellt wird.

11

Zwar nimmt das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung auch an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (OVG Hamburg, Beschl. v 15.9.2015, 3 Nc 201/14, NVwZ-RR 2016, 185, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt aber nur für die möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte, um einen materiellen Teilhabeanspruch im Vergabeverfahren zu verwirklichen. Davon zu trennen ist aber die Frage, welche Anforderungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG an die Stellung eines einstweiligen Rechtschutzantrags zu stellen sind, mit dem ein zuvor begründeter und allein aufgrund des Beginns der Vorlesungszeit auch nicht erloschener Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang durchgesetzt werden soll (anders noch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 15).

12

Die von der Antragsgegnerin gegen diesen so auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansatz vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.

13

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung geltend macht, der Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten (und ausgeschöpften) Kapazität könne schon deshalb nicht begründet sein, weil eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens nach Vorlesungsbeginn mit Blick auf die Interessen der bereits immatrikulierten Studierenden ausscheide, geht ihr Einwand an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Auf die Frage, ob das Auswahlverfahren mangelhaft gewesen sei, kam es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht an, weil ein bisher nicht kapazitätswirksam vergebener Studienplatz an die - derzeit einzige - Antragstellerin vergeben werden konnte.

14

Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, rechtfertigt der von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansatz auch nicht die Besorgnis einer verzögerten Bescheidung der vor Vorlesungsbeginn gestellten Anträge. Allein der Umstand, dass auch nach Vorlesungsbeginn gestellte Eilanträge inhaltlich noch zu prüfen sein können, hindert die Verwaltungsgerichte nicht, zum Vorlesungsbeginn über die bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden und freie Studienplätze unter den Antragstellern der anhängigen Verfahren zu verteilen. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, den Eingang weiterer Anträge abzuwarten. Das Vertrauen der Antragsgegnerin in die „Endgültigkeit“ einer Sammelentscheidung steht der Berücksichtigung weiterer Eilanträge ebenfalls nicht entgegen. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Zuteilung einzelner Studienplätze werden durch die Berücksichtigung später eingegangener Anträge nicht in Frage gestellt. Nachträglich gestellte Eilanträge können in der Regel - wie auch hier - nur dann Erfolg haben, wenn ausnahmsweise ein vom Verwaltungsgericht bereits verteilter Studienplatz nicht angenommen wird (so auch VGH München, Beschl. v. 27.4.2005, 7 CE 05.10057 u.a., VGHE BY 58, 91, juris Rn. 14). Die von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Beschwerdegerichts befürchtete Besserstellung „säumiger“ Antragsteller ist aus diesen Gründen nicht zu besorgen.

15

Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Einwand, ihr sei eine gerechte Bearbeitung der außerkapazitären Aufnahmeanträge nur möglich, wenn diese mindestens bis Vorlesungsbeginn bei Gericht eingegangen seien. Die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz dort nicht ausgewiesene Studienplätze ohnehin nicht verteilen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, NVwZ-RR 2014, 761, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, juris Rn. 15). Die Frage der gerechten Verteilung von Studienplätzen stellt sich für die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang daher nicht.

16

2. Mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin sei ein sinnvoller Einstieg in das Studium noch möglich, vermag die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht zu erschüttern. Das Beschwerdegericht neigt schon zu der Auffassung, dass es für den Erfolg eines auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Eilantrags auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommen kann (so zuletzt OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2014, 13 B 200/14, NWVBl. 2014, 272, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Vorliegend wäre eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Sache zudem auch möglich gewesen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag lediglich vier Tage nach Vorlesungsbeginn gestellt. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Studienerfolg im Masterstudiengang Architektur bei der Antragsgegnerin aus zwingenden Gründen eine Anwesenheit in der ersten Vorlesungswoche voraussetzt. Auf den von der Antragsgegnerin offenbar in den Blick genommenen Zeitablauf bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kann sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebene Anspruch auf Rechtsschutz soll nicht aus Gründen erlöschen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hat, sondern die in die Sphäre des Gerichts fallen, weil es - etwa auf Grund beschränkter personeller Ressourcen oder zahlreicher anderer Verfahren -, nicht sofort über einen an sich noch rechtzeitig gestellten Eilantrag entscheiden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2015, 3 Nc 336/14, n.v.). Ob die Antragstellerin in der ersten Vorlesungswoche oder darüber hinaus Vorlesungen rechtswidrig besucht hat, ist für dieses Verfahren daher rechtlich nicht von Belang.

17

3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwischenzeitlich entfallen sein könnte, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie bis zum Beginn des zweiten Semesters des Masterstudiums die fehlenden 25 Creditpoints für den Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses erhalten werde. Einer Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Der Antragstellerin wurde in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 Allgemeine Zulassungsordnung der Antragsgegnerin nachgelassen, die erforderlichen Nachweise zu den noch ausstehenden Leistungen des Bachelorstudiums bis zum 15. Mai 2018 zu erbringen. Diese Frist kann die Antragstellerin im Grundsatz daher auch ausschöpfen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass ein erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden könnte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

18

4. Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches an. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sammelbeschluss vom 17. Oktober 2017 nicht auf den Fall der Antragstellerin übernehmen dürfen, weil die Entscheidung ihr gegenüber keine bindende Wirkung entfalte, geht der Vortrag an den Entscheidungsgründen vorbei. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung nicht auf eine - in der Sache auch nicht gegebene - Bindungswirkung seiner vorangegangenen Entscheidung gegenüber den Beteiligten. Es nimmt zur Begründung der angegriffenen Entscheidung lediglich auf die Kapazitätsberechnung in dem genannten Beschluss Bezug. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es ist grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung maßgeblichen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2016, 3 B 67.15, BayVBl. 2016, 1152 juris Rn. 17; Beschl. v. 3.1.2016, 10 B 17.05, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene und konkret benannte Sammelbeschluss ist gegenüber der Antragsgegnerin ergangen und war ihr schon deshalb bekannt. Der Beschluss war zudem Gegenstand des verfahrensgegenständlichen und von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in diesem Verfahren eingesehenen Sammelordners HCU WS 2017/2018.

19

Begegnet die Bezugnahme auf den vorangegangenen Sammelbeschluss danach keinen durchgreifenden Bedenken, konnte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung nicht auf den pauschalen Einwand, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass ihre Kapazitätsberechnung fehlerfrei erfolgt sei, und den Hinweis auf die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie setzt sich insoweit nicht einmal ansatzweise, wie es nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich gewesen wäre, mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich in der in Bezug genommenen Entscheidung mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsbericht befasst und ausführlich begründet, aus welchen Gründen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. In dem nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren begnügt sich die Antragsgegnerin damit, diese Berechnung im Ergebnis in Zweifel ziehen, ohne auch nur einen der tragenden Begründungselemente zu benennen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität geführt haben. Aus den von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Unterlagen („Anlagenkonvolut Bf. 3“) ergeben sich ebenfalls keine konkreten Angriffspunkte gegen die Kapazitätsberechnung. Es handelt sich allein um die Kapazitätsunterlagen, die das Verwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung ausführlich gewürdigt hat.

20

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2009 – 1 L 919/09.NC – wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin studierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst vier Semester Humanmedizin an der Universität Pecs in Ungarn. Durch Bescheid des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 wurde ihr dieses Studium mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet. Außerdem wurden die während dieses Studiums erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Einzelfachprüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt.

Am 17.9.2009 bewarb sich die Antragstellerin unter Beifügung ihrer Hochschulzugangsberechtigung und des vorerwähnten Bescheides vom 9.7.2008 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2009. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag durch Beschluss vom 21.9.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe die gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 12 VergabeVO SL auch bei Anträgen auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität einzuhaltende Bewerbungsfrist überschritten. Nach den genannten Bestimmungen seien Zulassungsanträge zum Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und zum Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli bei der Antragsgegnerin einzureichen.

Gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.9.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7.10.2009 Beschwerde erhoben. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und trägt mit ihrer am 23.10.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, die Kapazität zum hier maßgeblichen Berechnungszeitraum sei nach gerichtlicher Feststellung noch nicht erschöpft. Ein freier Studienplatz stehe also zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe die Formvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des außerkapazitären Zulassungsverfahrens fehlerhaft ausgelegt. Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL beziehe sich ursprünglich auf die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb der Kapazität. Die Regelung des Abs. 12 dieser Bestimmung sei ohne Sinngehalt, da es sich bei Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der Kapazität um ein Verfahren sui generis handele. Die VergabeVO SL nehme ansonsten keinen Bezug auf dieses besondere Verfahren, da es sich nur mittelbar mit den festgesetzten Zulassungszahlen befasse und eine nacheilende Kapazitätskontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfordere. Der VergabeVO SL liege demgegenüber eine vorgreifliche Kapazitätskontrolle zugrunde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass bei außerkapazitären Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester eine vorherige Bewerbung bei der ZVS nicht erforderlich sei. Beide Verfahren hätten nichts miteinander zu tun. Eine aussichtslose Bewerbung dürfe keine Voraussetzung für ein Kapazitätsverfahren sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, zum Sommersemester 2009 seien auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 zum 1. klinischen Semester nur diejenigen Bewerber zugelassen worden, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich festgestellten Studienplätze seien dadurch nicht vollständig besetzt worden. Nach ihrer Praxis müssten ausdrückliche Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Beide Anträge könnten selbstverständlich in einem Antragsschreiben zusammengefasst werden. Studienplätze, die nach Veröffentlichung der Zulassungszahlenverordnung aufgrund von Fehlern in der Kapazitätsberechnung intern von ihr zusätzlich festgestellt worden seien, seien in der Vergangenheit im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung behandelt und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat einen Anspruch der Antragstellerin darauf, zum Sommersemester 2009 im 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, für überwiegend wahrscheinlich und die begehrte einstweilige Anordnung für nötig, um wesentliche Nachteile – eine weitere Verzögerung des Medizinstudiums der Antragsstellerin – von ihr abzuwenden.

Gegen die Zulässigkeit des Anordnungsantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung über ihr Begehren anzuerkennen, obwohl das Sommersemester 2009, für das sie ihre Zulassung erstrebt, mit Ablauf des 30.9.2009 abgeschlossen ist. Über den erhobenen Anspruch ist nämlich nach einhelliger Meinung, der der Senat folgt, unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -.

Auch ein abschlägig beziehungsweise nicht beschiedener Verwaltungsantrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes als Sachentscheidungsvoraussetzung für den gestellten Verpflichtungsantrag liegt hier vor, da die Antragstellerin am 17.9.2009 bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Studium unter Beifügung der hierfür erforderlichen Unterlagen nachgesucht hat. Ob dieser Antrag noch rechtzeitig oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – verspätet war, ist, da die insoweit einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL eine Ausschlussfrist normieren, eine Frage der Begründetheit des Begehrens.

In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Antragstellerin, der ausweislich des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 ihr vorheriges Medizinstudium an der Universität Pecs in Ungarn mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet und der die während dieses Studiums abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin erfüllt (vgl. § 14 Abs. 1 VergabeVO SL). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Außerdem ist davon auszugehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24.8.2009 festgestellten Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 vergeben sind, mithin noch ein Studienplatz vorhanden ist, der der Antragstellerin zugeteilt werden kann

vgl. Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 9.11.2009.

Ferner kann – entgegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass der aus den Artikeln 3, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch der Antragstellerin zum Sommersemester 2009 zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, deshalb entfallen ist, weil sie ihren Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin erst am 17.9.2009 und damit nach dem Ende der in § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL auch für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen normierten Ausschlussfrist gestellt hat, die für Anträge auf Zulassung zum Sommersemester jeweils mit dem 15. Januar und für Anträge betreffend das Wintersemester jeweils mit dem 15. Juli endet.

Nach der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass diese Befristung, soweit sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erfasst, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Allerdings ist die Frage, ob die – normative – Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der (festgesetzten) Kapazität, die denjenigen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität entsprechen, rechtswirksam ist, in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wurde die Fristsetzung mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung, zum Teil wegen einer für zu kurz erachteten Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe der festgesetzten Zulassungszahlen und dem Fristende und zum Teil generell unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Erwägung als rechtswidrig angesehen, das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht des Studienbewerbers dürfe durch formelle Hindernisse nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt werden

vgl. zu der in vielen Fällen nicht veröffentlichten Rechtsprechung ausführlich Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnrn. 333 bis 345 m.w.N.

Soweit die Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Studienplätze außerhalb der Kapazität in der Rechtsprechung gebilligt wird, existieren in den betreffenden Ländern häufig ausdrückliche dahingehende gesetzliche Ermächtigungen. Teilweise ist auch ein späteres Fristende als in der saarländischen Regelung normiert. So stellte der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seiner Entscheidung vom 15.3.2002

- 8 WX 407/02 – zitiert nach Juris Rdnr. 4,
auf § 21 VergabeVO HE ab, der für Bewerbungen zum Sommersemester eine Frist bis zum 15. März vorsieht. Die neueren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 24.11.2005 –

- 2 NB 462/05 – zitiert nach Juris,
und vom 18.8.2009
2 B 241/09 – zitiert nach Juris,
betreffen offenbar § 2 Abs. 2 HochschulvergabeVO ND 2000, nach dem für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität Fristen bis zum 15.4. (Sommersemester) und bis zum 15.10. (Wintersemester) normiert sind. In Sachsen-Anhalt besteht offenbar eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Befristung von Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität

vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2005 – 3 N 59/05 – zitiert nach Juris zu den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 VergabeVO – ZVS LSA unter Hinweis auf § 12 Nr. 6 HochschulzulassungsG LSA.

Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO – ZVS BW normierten Fristen (15.1. – Sommersemester - und 15.7. – Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich

vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

Er führt aus, die Rechtsordnung verbiete es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. So sei das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb derer ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen müsse, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden könne. Entsprechendes gelte auch für die Einführung von Stichtagen für Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch hiermit verfolge der Normgeber den sachgerechten Zweck, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungen von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden könnten, dass die Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich seien. Das lasse sich nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt werde. Danach liege es nahe und sei nicht zu beanstanden, den zudem allgemein bekannten Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gelte. Im Übrigen würden die Hochschulen so in die Lage versetzt, sich noch einmal kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen auseinander zu setzen und diese gegebenenfalls noch im ordentlichen Vergabeverfahren zu korrigieren. Eine unzumutbare Obliegenheit sei mit der Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber nicht verbunden. Er sei zwar gezwungen, sich zeitgleich im ordentlichen Vergabeverfahren und im Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität zu bewerben. Das bedeute jedoch nur einen geringen Aufwand. Erfolge die Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren erübrige sich die Weiterverfolgung des anderen Antrages. Zwar müsse er gegen einen seinen Antrag ablehnenden Bescheid zur Vermeidung des Eintritts von Bestandskraft gegebenenfalls schon vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben. Das damit verbundene Kostenrisiko sei aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ganz allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkt in Frage zu stellen.

Im Wesentlichen mit den gleichen Erwägungen hat der seinerzeit für Hochschulzulassungsrecht zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschlüssen vom 11.9.1991 – 8 W 3/91 – und vom 17.5.1994 – 8 W 5/94 – die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 der VergabeVO SL (damals in der Fassung vom 13.12.1989, Amtsbl. 1990, 41) normierte Bewerbungsfrist für Anträge auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (15.1. – Sommersemester -, 15.7. – Wintersemester -) gebilligt, wobei die betreffenden Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule des Saarlandes zum Gegenstand hatten, die in ihrer praktischen Handhabung formularmäßige Zulassungsanträge dahin auslegte, dass sie auch die Bewerbung um nicht festgesetzte Studienplätze einschlossen. In seinem Beschluss vom 6.3.2003 – 2 X 3/03 – hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, da ein Studierwilliger schon im Verwaltungsverfahren alles ihm Zumutbare tun müsse, um ein ordnungsgemäßes Studium aufnehmen zu können, sei von ihm zu erwarten, dass er seinen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität allerspätestens zu Beginn des Semesters (bezogen auf das seinerzeit in Rede stehende Wintersemester) am 15.10. des jeweiligen Jahres artikuliere.

Der Senat vermag dieser Rechtsprechung indes nach nochmaliger Überprüfung nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu folgen beziehungsweise an ihr festzuhalten.

Fraglich ist bereits, ob den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL, soweit darin Bewerbungsfristen als Ausschlussfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normiert sind, eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt. Zwar ermächtigt Art. 15 Abs. 1 des hier wohl noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nummer 1613 vom 7.2.2007 (Amtsbl. 2007, 734) und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Amtsbl. 2008, 164) die Länder dazu, Einzelheiten des Verfahrens, unter anderem den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen (Nr. 5) sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe von nicht in Anspruch genommenen oder aus anderen Gründen freigebliebenen Plätzen auch an Bewerberinnen und Bewerber, die Fristen versäumt haben (Nr. 6) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ferner heißt es in § 3 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes Nr. 1613:

„Für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren durch die Hochschulen durch Rechtsverordnung.“

Nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang beziehen sich diese Ermächtigungen jedoch zunächst einmal auf die Verfahren betreffend die Vergabe der in den entsprechenden Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Studienplätze, sei es im ZVS-Verfahren, sei es im Auswahlverfahren der Hochschulen, mithin die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dem entspricht es, dass die hier maßgebliche VergabeVO SL, die in ihrem § 14 die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie hier dem 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin regelt, ein eigenes Verfahren für die Vergabe von über die festgesetzte Kapazität hinaus festgestellten zusätzlichen Studienplätzen überhaupt nicht vorsieht. Die VergabeVO SL beschränkt sich vielmehr darauf, für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität die Bewerbungsfristen des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL für entsprechend anwendbar zu erklären (§ 3 Abs. 12 VergabeVO SL).

Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden

sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, Rdnr. 31,

begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist mit dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 11.9.1991 – 8 W 3/91
im Ansatz davon auszugehen, dass die Fristvorschrift keine objektive Zulassungsschranke einrichtet, mithin nicht den vom Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972, E 33, 303
entwickelten Anforderungen an die Festlegung eines absoluten Numerus Clausus zu genügen braucht und demnach nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn sie zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut unbedingt erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung, die schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt.

Dass sich die hier in Rede stehende Bewerbungsfrist gemessen an diesen Anforderungen als verhältnismäßig erweist, hält der Senat für zumindest zweifelhaft. Wie bereits angesprochen beschränkt sich die Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität in der Vergabeverordnung SL auf die Normierung der Bewerbungsfrist, das heißt, Regelungen darüber, nach welchen Kriterien solche Studienplätze, so sie denn von der Antragsgegnerin ermittelt werden, an diejenigen Studienbewerber, die fristgerecht einen dahingehenden Antrag gestellt haben, vergeben werden, sind nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sogar viel dafür, dass solche zusätzlichen - außerkapazitären – Studienplätze, die sich zum Beispiel daraus ergeben können, dass ein von den Verwaltungsgerichten bei Überprüfung einer vorherigen Kapazitätsberechnung festgestellter Fehler, dessen Behebung kapazitätserhöhend wirkt, wegen des späten Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung in der aktuellen Kapazitätsberechnung und –festsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, jedenfalls nicht zwingend an diejenigen Bewerber vergeben werden, (rechtzeitig) Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung entspricht es nämlich der Praxis der Antragsgegnerin, solche Studienplätze im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung zu behandeln und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. –

hat diese Handhabung im Hinblick darauf gebilligt, dass diese Studienplätze dann denjenigen Bewerbern zugute kommen, die nach den Vergabekriterien der ordentlichen Verfahren (ZVS-Verfahren oder Auswahlverfahren der Hochschule) die nächsten Rangplätze erzielt hatten,

vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 31.1.2003 – NC 9 S45/02 – NVwZ-RR 2003, 500 zur „Nachmeldung“ von nachträglich ermittelten Studienplätzen an die ZVS ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung.

Danach ist derzeit davon auszugehen, dass mit den fristgerecht gestellten Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität anders als bei Anträgen auf Zulassung innerhalb der Kapazität kein wie auch immer geartetes Verfahren eingeleitet wird, in dem über die Vergabe von zusätzlich zur festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplätzen an den oder die Bewerber entschieden wird. Bereits das begründet Zweifel, ob von den Bewerbern die fristgerechte Stellung eines wohl von vornherein selbst bei Vorhandensein solcher zusätzlichen Studienplätze erfolglosen Verwaltungsantrages gefordert werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Erwägung, die Befristung der Antragsmöglichkeit führe zu einer zeitigen Schließung des Bewerberkreises, wirke ihrerseits auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hin und setze diese so in den Stand, zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, der noch eine Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ermögliche. Dem ist entgegenzuhalten, dass in zahlreichen Fällen, wenn nicht sogar in aller Regel Studienbewerber ihre Zulassung zum Studium sowohl innerhalb wie auch außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgen und nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten mit der Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes zuwarten, bis geklärt ist, ob sie im ordentlichen Verfahren zum Zuge gekommen sind. Das wiederum bringt es mit sich, dass die gerichtlichen Entscheidungen, namentlich in zweiter Instanz typischerweise zu einem Zeitpunkt ergehen, zu dem eine Integration der erfolgreichen Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich ist und ihre (vorläufige) Zulassung nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters nur aufgrund der Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz erfolgt. Zwar mag die fristgerechte Antragstellung die Hochschule in die Lage versetzen, zeitnah einen Ablehnungsbescheid zu erlassen mit der Folge, dass der Studienbewerber sein Begehren dann innerhalb der Klagefrist mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen muss. In der Praxis führt dies indes allenfalls dazu, dass der Studienbewerber den – kostenträchtigen – Klageweg zu einem Zeitpunkt beschreiten muss, zu dem noch nicht feststeht, ob sein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität Erfolg hat. Ein diese Belastung aufwiegendes Gemeinwohlinteresse ist demgegenüber nicht zu erkennen, da dem Anliegen, auf diese Weise rechtzeitig vor Semesterbeginn die gerichtliche Klärung der Frage des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze herbeizuführen, allenfalls theoretisch, nicht jedoch in der Realität Rechnung getragen werden kann. Auf der anderen Seite sieht § 20 VergabeVO SL die Vergabe von nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbaren oder wieder verfügbaren Studienplätzen im Losverfahren an Bewerber vor, die ihre Zulassungsanträge für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich beantragt haben. Diese Regelung zeigt, dass auch bei einem deutlich näher am Beginn der Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters liegenden Ende einer Frist für die Stellung von Zulassungsanträgen trotz der Notwendigkeit, ein Vergabeverfahren (Losverfahren) durchzuführen, die Möglichkeit besteht, Zulassungsentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Aufnahme des Studiums im Bewerbungssemester (zumindest in aller Regel) noch möglich ist. Auch das begründet Zweifel daran, dass die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 normierten Fristen zur Stellung von Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität – 15. Januar (Sommersemester) und 15. Juli (Wintersemester) - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, zumal sich wohl ein Auswahl- oder Vergabeverfahren an die fristgerechte Antragstellung nicht anschließt.

Nach allem gelangt der Senat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie habe die Frist des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO für die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb der Kapazität zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2009 versäumt.

Hat die Antragstellerin demnach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so ist ihr ferner ein Anordnungsgrund zuzubilligen, da ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für sie eine unzumutbare Unterbrechung ihres Studiums verbunden mit einem Verlust erworbenen Wissens bedeutete. Der Dringlichkeit ihres Anordnungsbegehren steht nicht entgegen, dass sie ihren Eilrechtsschutzantrag erst am 17.9.2009 und damit sowohl nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die von anderen Antragstellern gestellten Anträge auf Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 am 24.8.2009 als auch nach dem Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters gestellt hat.

Allerdings ist auch die Frage, bis wann bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sein muss, mangels normativer Regelung umstritten. Zum Teil wird gefordert, dass der Anordnungsantrag spätestens am Tage des Vorlesungsbeginns bei Gericht eingegangen ist

vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 – zitiert nach Juris.

Andere Gerichte stellen darauf ab, ob der Bewerber noch in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters integriert werden kann und erkennen einen Anordnungsgrund dann nicht mehr an, wenn der Antrag bei Gericht mehr als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.1.2003 – 6 D 1190/02 – zitiert nach Juris

beziehungsweise erst eingeht, wenn etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen sind

OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2004 – 13 C 14/04 – zitiert nach Juris.

Der VGH Mannheim nimmt an, die Antragstellung bei Gericht könne bis zum Ende der Vorlesungszeit erfolgen

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.8.2003 – NC 9 S 28/03 – zitiert nach Juris.

Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel – so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit – nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird

BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 – 1 BvR 89/03 – NVwZ 2003, 857.

Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Beschluss vom 15.12.2003 - 2 X 7-18/03 –

entschieden, dass auch Studienbewerber, die nach Vorlesungsbeginn um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, in das gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzubeziehen sind, und die betreffenden Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, dass gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG kein durchgreifender Grund dafür erkennbar ist, in Fällen, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium bei Gericht erst nach Vorlesungsbeginn beantragt wird, einen Anordnungsgrund im Verständnis von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, obwohl die gerichtliche Entscheidung über das Einzelrechtsschutzbegehren namentlich dann, wenn das Verfahren über zwei Instanzen geführt wird, in aller Regel erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der – obsiegende – Antragsteller nicht mehr erfolgreich an Lehrveranstaltungen seines Bewerbungssemesters teilnehmen kann, und Gleiches letztlich auch für die anderen – nach dem Vorlesungsbeginn liegenden – Zeitpunkte gilt, ab denen nach der zitierten Rechtsprechung ein Anordnungsgrund verneint wird, schließt sich der Senat der Ansicht des VGH München

Beschluss vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 u.a., - zitiert nach Juris

an, nach der eine Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters, im Falle einer Bewerbung zum Sommersemester wie hier mithin zum 30.9.2009, möglich ist.

Der VGH München hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Mangels entsprechender Normierung schließt sich der erkennende Senat aus rechtstaatlichen Gründen der Auffassung an, dass die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters möglich ist. Die analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen im Vergabeverfahren der Hochschulen (z.B. § 15 HSchVV) scheidet aus, da die Problematik seit langem bekannt ist, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gleichwohl untätig blieb und deshalb von einer seitens der Gerichte zu schließenden planwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden kann (vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 781). Die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte begegnet ferner verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz ergibt sich für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft (BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/54). Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsverfahrens, das der Durchsetzung eines an sich gegebenen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, dürfen die Fachgerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen, dass die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet. Vielmehr muss sich die verfassungskonforme Auslegung geltenden Rechts an der verfassungsrechtlich vorrangigen Forderung orientieren, die volle Nutzung von Kapazitätsreserven sicherzustellen (BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 276/299 ff.). Nach diesen verfassungsrechtlichen Prämissen genügt zur Bejahung eines Anordnungsgrundes i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Antragstellung zum formellen Ende des Semesters (so auch Schoch, a.a.O., S. 783 m.w.N.). Gegen die Anknüpfung an die tatsächliche Teilnahme am Studium des Bewerbungssemesters spricht auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über zwei Instanzen, die es in der Regel ausschließt, noch an Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen. Durch den Ablauf des Bewerbungssemesters oder durch die Beendigung des Vorlesungsbetriebs in diesem Semester entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Verfahren auf Zulassung zu diesem Semester (vgl. BVerwG vom 22.6.1973 BVerwGE 42, 296/299; BVerfG vom 3.6.1980 a.a.O. S. 202; BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 258/275; Schoch a.a.O. S. 792 m.w.N.).

Der Antragsteller, der die Frist für eine Antragstellung bei Gericht voll ausschöpft, setzt sich allerdings dem Risiko aus, dass vorhandene Kapazitätsreste durch vorherige verwaltungsgerichtliche Verteilungsverfahren bereits ausgekehrt wurden. Einer bereits vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung kann unter Umständen eine faktische Ausschlusswirkung gegenüber späteren Antragstellern zukommen (Schoch a.a.O. S. 778).“

Diese Erwägungen hält der Senat für überzeugend und macht sie sich zu Eigen. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zuzubilligen ist, obwohl sie erst am 17.9.2009 und damit nach Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ihrem Begehren ist danach unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Januar 2009 - 3 B 886/08 - wird zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, "hilfsweise" den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Er macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 3 Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V, S. 311) für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Rostock festgesetzten Zulassungszahl von 230 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung - gerichtet auf Beteiligung an einem Vergabeverfahren und Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers - mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller erst am 03. November 2008, also mehr als drei Wochen nach Beginn der dreizehnwöchigen Vorlesungszeit, bei der Universität Rostock einen Direktbewerbungsantrag gestellt habe. Das Bewerbungsdatum liege jenseits des für das Medizinstudium unter Stützung auf einzelne Regelungen der einschlägigen Studienordnung durch das Verwaltungsgericht - zur Schaffung von Rechtssicherheit - aufgestellten Grenzdatums des 31. Oktober eines Jahres. Ein geordnetes, das Curriculum abdeckendes Studium bzw. die erfolgreiche und ordnungsgemäße Aufnahme des Studiums sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Damit bestehe das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht mehr.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über seine Beschwerde begehrt, um ggfs. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; er begehrt insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller musste auch Beschwerde in der Sache erheben, da eine etwaig in Betracht kommende Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO - unter näheren Voraussetzungen - im Ermessen des Gerichts steht; dabei erginge diese Zurückverweisungsentscheidung gleichsam an Stelle einer Sachentscheidung, die ihrerseits dem Gericht, an das zurückverwiesen würde, vorbehalten bliebe. Insofern können die Beschwerde als solche und der Zurückverweisungsantrag bei näherer Betrachtung auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Denn der Senat würde mit der Zurückverweisung gerade nicht über den - eigentlichen - sachlichen Streitgegenstand (Zulassungsanspruch wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten) eine Entscheidung treffen. Anders gewendet würde eine Entscheidung über den "Hauptantrag" die abschließende Sachentscheidung beinhalten und keinen Raum mehr für eine Zurückverweisung lassen. Für die im vorstehenden Sinne vorgenommene Auslegung des Antrags spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise Darlegungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu gemacht hat, dass ihm in der Sache der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Auch auf erstinstanzliches Vorbringen könnte zum einen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil hierauf ein ausdrücklicher Bezug im Beschwerdeverfahren fehlt. Zum anderen enthält die Antragsbegründung vom 03. November 2008 ebenfalls nur die pauschale Behauptung, die Ausbildungskapazitäten der Universität Rostock seien im Fach Humanmedizin im 5. Fachsemster nicht ausgeschöpft, was jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des Hauptantrages unter Berücksichtigung des Darlegungserfordernisses nicht ausreichend wäre.

5

Nach alledem strebt der Antragsteller vorrangig eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an, wobei eine Prüfung des Anordnungsanspruchs auf die Frage des Wegfalls des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs beschränkt bleibt.

6

Dieser Teilhabeanspruch ist auch angesichts der am 03. November 2008 erfolgten Direktbewerbung bei der Universität Rostock entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen.

7

Zwar ist dem Verwaltungsgericht in seinem - insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) Bezug nehmenden - rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur so lange bestehe, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich sei, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden könne. So ist der Senat dem Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Frage der rechtzeitigen Antragstellung direkt bei der Universität im Streit stand, in dessen näher begründeter Rechtsauffassung gefolgt, dass im Falle einer Direktbewerbung mehr als sieben Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums zum Bewerbungssemester - unabhängig von zeitlichen Verzögerungen durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr möglich gewesen, folglich ein Teilhabeanspruch nicht mehr gegeben sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -). Zudem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Sache nach davon ausgeht, dass ein umso dezidierterer bzw. substantiellerer Vortrag unter entsprechender Glaubhaftmachung zur fortbestehenden Möglichkeit einer sinnvollen Studienaufnahme erforderlich würde, je später nach dem von ihm zugrunde gelegten Datum des 31. Oktober eines Jahres die Direktbewerbung eines Antragstellers erfolgt wäre.

8

Ausgehend von der insoweit mit der Beschwerde - soweit sie für den Antragsteller günstig ist - nicht angegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Wintersemester pauschalierend auf den 31. Oktober als Grenze für eine rechtzeitige direkte Antragstellung bei der Universität abzustellen sei, vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch im konkreten Fall nicht der Schlussfolgerung anzuschließen, dass die direkte Antragstellung durch den Antragsteller am 03. November 2008 in dem Sinne verspätet gewesen sei, dass damit der materielle Teilhabeanspruch und infolge dessen ebenso der prozessuale Anordnungsanspruch entfallen sei.

9

Maßgeblich ist hierfür folgende Überlegung: Wenn - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bis zum 31. Oktober 2008 (einschließlich) ein den Teilhabeanspruch grundsätzlich erhaltender Direktantrag bei der Universität gestellt werden konnte, folgt daraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre.

10

Hieran hat sich in der Sache jedoch nichts dadurch geändert, dass der Antragsteller seinen Antrag - erst - am 03. November 2008 gestellt hat. Der 31. Oktober 2008 ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag; an diesem Tag konnte der Antragsteller folglich auch bei Antragstellung zu diesem Datum ein beabsichtigtes Studium - tatsächlich betrachtet - nicht aufnehmen. Nichts anderes gilt aber für den 01. November 2008 als Samstag und den 02. November 2008 als Sonntag. Selbst bei Antragstellung am 31.10., 01.11. oder 02.11.2008 hätte die Aufnahme des Studiums erst am Montag, den 03. November 2008, erfolgen können. An diesem Tag hat der Antragsteller aber - wie gesagt - seinen Antrag gestellt und - im Erfolgsfall - frühestens mit dem Studium beginnen können. Die ausschließlich an Hand materieller Kriterien zu beantwortende Frage, ob ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist und damit der Teilhabeanspruch grundsätzlich noch bestehen kann, beurteilte sich danach am 03. November 2008 nicht anders als am 31. Oktober 2008.

11

Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Handhabung der von ihm formulierten zeitlichen Grenze im Sinne einer absoluten Frist, deren Versäumung ausnahmslos zum Wegfall des materiellen Teilhaberechts führen soll, steht mit der Maßgeblichkeit materieller Kriterien nicht in Einklang. Eine solche richterrechtlich bestimmte Frist begegnete auch durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Ebensowenig berücksichtigt sie hinreichend, dass der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich gemacht hat, dass es für die Frage der sinnvollen Studienaufnahme auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -).

12

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2008 - bzw. im Sinne der vorstehenden Erwägungen des 03. November 2008 - habe noch sinnvoll ein Einstieg in das betreffende Semester im Studiengang Humanmedizin erfolgen können, erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sogar eher plausibel.

13

Der Antragsgegner trägt zu dem im Wintersemester 2008/2009 an der Universität Rostock durchgeführten Nachrückverfahren für das 1. klinische Fachsemester insbesondere vor, in diesem Nachrückverfahren sei bestimmt worden, dass die Immatrikulation bis spätestens zum 30. Oktober 2008 zu erfolgen habe; am Rande sei hierzu angemerkt, dass weder vorgetragen wird, wer dies auf welcher Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 2 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - M-V?) bestimmt hat. Dabei ist der 30. Oktober offenbar deshalb als "Stichtag" benannt worden, weil der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag ist; ansonsten wäre vermutlich - wie vom Verwaltungsgericht - der 31. Oktober entsprechend "bestimmt" worden.

14

Das Nachrückverfahren hat also jedenfalls bis einen Tag vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Stichtag angedauert. Das Nachrückverfahren verfolgt erkennbar den Zweck, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG möglichst in dem Sinne erschöpfend gerecht zu werden, dass vorhandene - knappe - Kapazitäten nicht ungenutzt bleiben. Dieses Ziel steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass der Einstieg in das Studium nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des fortschreitenden Bewerbungssemesters sinnvoll sein kann. Deshalb ist die Annahme naheliegend, dass der "bestimmte" späteste Zeitpunkt der Immatrikulation aufgrund des Nachrückverfahrens gleichzeitig auch nach Auffassung der Universität der Zeitpunkt ist, bis zu dem jedenfalls ein sinnvoller Einstieg in das Studium möglich war (vgl. auch § 13 Satz 2 HZVO M-V, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren u.a. für abgeschlossen erklären kann, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird). Nur dieses Verständnis erscheint schlüssig. Wollte man annehmen, dass auch schon vor dem 30. Oktober 2008 ein sinnvoller Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen wäre, verfehlte das Nachrückverfahren seinen Zweck. Die durch das Nachrücken weiterer Studienbewerber bezweckte Ausschöpfung der Kapazitäten würde faktisch nicht erreicht, könnten diese Nachrücker keine anrechenbaren Leistungen mehr erbringen. Deshalb erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Studentin zwar innerhalb der Frist immatrikuliert habe, jedoch so spät, dass sie aufgrund der Anzahl der bereits versäumten Veranstaltungen der anwesenheitspflichtigen Kurse ein das Curriculum abdeckendes Studium nicht mehr habe aufnehmen können und nun die Veranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters, die nur im Jahresrhythmus angeboten würden, deshalb erst im Wintersemester 2009/2010 besuchen könne. Insoweit stellt sich die - im vorliegenden Rahmen nicht abschließend zu beantwortende - Frage, ob und inwieweit die Universität solchen Nachrückern nicht die Möglichkeit eröffnen muss, in geringem Umfang versäumte Veranstaltungen zumindest insoweit nachzuholen, als sonst die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die regelmäßig zu besuchen sind, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in Frage stünde. Zu erwägen könnte ebenfalls sein, ob die Studienordnung ggfs. mit Blick auf das Nachrückverfahren einer harmonisierenden Auslegung zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist nach alledem nicht ersichtlich, warum am 30. Oktober 2008 die Aufnahme des Studiums noch sinnvoll möglich gewesen sein sollte, am 03. November 2008 - bei dazwischen liegendem Feiertag, Sonnabend und Sonntag - aber nicht mehr.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend angesprochenen Entscheidung gerade nicht von einer Gleichstellung der das Nachrückverfahren abwartenden Antragsteller mit denjenigen aus, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen und infolge dessen von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen werden. Es führt vielmehr aus:

16

"Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen."

17

Der Kontext dieser Erwägung und insbesondere die nachfolgenden Ausführungen machen dabei deutlich, dass es insoweit um die rechtzeitige Bewerbung an der Universität und weniger um die alsbaldige Stellung des Antrages nach § 123 VwGO geht. Damit rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Wegfalls des Teilhabeanspruchs, weil wegen der späten Antragstellung ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr möglich sei. Deutlich wird daraus auch, dass das Abwarten des - konkreten - Nachrückverfahrens an der betreffenden Universität für den weiteren Bestand des Teilhabeanspruchs unschädlich ist.

18

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Anwesenheitspflicht im Kurs Pathologie I habe bereits am 30. Oktober 2008 nicht mehr erfüllt werden können, weil bereits zuvor zwei von insgesamt 10 Veranstaltungen stattgefunden hätten, erscheint dies zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum für das Nachrückverfahren bestimmten Termin der spätesten Immatrikulierung widersprüchlich. Zum anderen führt auch dies nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, der Antragsteller habe am 03. November 2008 keinen sinnvollen Einstieg mehr in das Studium nehmen können. Der Antragsgegner hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Übrigen das Studium im 5. Semester hinsichtlich anderer Veranstaltungen bzw. insgesamt nicht mehr sinnvoll aufgenommen werden konnte.

19

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung liegen vor.

20

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 542; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 - 1 M 125/08 -). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem geltend gemachten Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhalten, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zukünftigen Sachentscheidung die Existenz weiterer Studienplätze aufdecken würde. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Der Antragsteller erfährt durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggfs. eine weitere Sachaufklärung - parallel zum Verwaltungsgericht - notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, der Antragsteller beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann.

21

Der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist - auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris) - erforderlich.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund bei der Antragstellerin nicht mehr gegeben. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin zuletzt nicht mehr glaubhaft gemacht hat, die über das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zumutbaren Anstrengungen zum Erlangen eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin unternommen zu haben.

3

1. Das Beschwerdegericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.). In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung einbezogen sind, hat das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar gehalten, (auch für Folgesemester während eines weiterhin laufenden gerichtlichen Eilverfahrens) bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher: ZVS) für den betreffenden Studiengang einen Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen.

4

Das Beschwerdegericht hat diese Rechtsprechung nach erneuter Prüfung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, HmbJVBl. 2009, 2 ff.) im Hinblick auf diejenigen Antragsteller bestätigt, die – wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens – in erster Instanz erfolglos waren und mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiter verfolgen. Das Beschwerdegericht hat u. a. ausgeführt:

5

„ aaa) Das Beschwerdegericht bleibt insoweit dabei, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung des betreffenden Antragstellers erfordert. Zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ist eine solche Anordnung nur dann geboten, wenn der betreffende Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um den gewünschten Studienplatz vorrangig im Vergabeverfahren zu erhalten; andernfalls ist er zur weiteren Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein solcher Schritt wird erst mit einem aktuellen und ordnungsgemäßen Zulassungsantrag bei der ZVS getan. […]

6

Mit der Obliegenheit, das ZVS-Vergabeverfahren zu durchlaufen, wird den Antragstellern keine gleichsam schikanöse, weil erkennbar aussichtslose Anforderung auferlegt. […]

7

ccc) Ausgehend von diesem Grundsatz präzisiert das Beschwerdegericht die zumutbaren Anforderungen an die Bewerbung im ZVS-Verfahren gemessen an dem derzeit geltenden Vergaberecht wie folgt:

8

Zunächst einmal sind die Antragsteller gehalten, sich überhaupt bei der ZVS um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern – sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert – auch für Folgesemester. Die Bewerbung hat ordnungsgemäß zu sein, darf also nicht bereits an vermeidbaren formellen Fehlern (z. B. Fristversäumnisse, Unvollständigkeit der Unterlagen) scheitern.

9

Da nach den Regelungen des ZVS-Vergabeverfahrens 60 v. H. der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden und dort diejenigen Studienbewerber nicht mehr vertreten sind, die bereits über die Quoten der Abiturbesten und der längsten Wartezeit zugelassen worden sind, ist es im Hinblick auf die dort potentiell eröffneten Chancen zumutbar, von den Antragstellern auch zu verlangen, dass sie sich an diesem Auswahlverfahren überhaupt beteiligen. Um ihre Erfolgsaussichten möglichst günstig zu gestalten und diese nicht selbst einzuschränken, ist es dabei für die Antragsteller in der Regel – zusätzlich – ebenfalls möglich und zumutbar, von der Option Gebrauch zu machen, den Regelungen des ZVS-Verfahrens gemäß hierfür insgesamt sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben […] “

10

2. Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze, an denen das Beschwerdegericht weiter festhält (siehe auch Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887; v. 22.10.2013, 3 Nc 37/13), muss die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben. Denn die Antragstellerin hat sich, wie sich aus den mit Schriftsatz vom 11. August 2015 eingereichten Unterlagen ergibt, zum Sommersemester 2015 für das Auswahlverfahren der Hochschulen nur an 5 und nicht an 6 möglichen Hochschulen beworben. Gründe, die dies ausnahmsweise unschädlich erscheinen lassen könnten (vgl. Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11, NVwZ-RR 2012, 887 f.), hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.

2

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

4

1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.

5

Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.

6

Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.

7

2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.

9

b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:

10

Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.

11

Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

12

Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.

13

3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).

14

a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:

15

Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).

16

b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.

17

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

18

bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.

19

cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.

20

dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.

21

Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

22

ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

23

ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.