Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. März 2018 - 3 Nc 4/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.
- 2
In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der HafenCity Universität Hamburg für das Wintersemester 2017/2018 vom 27. Juni 2017 setzte die Antragsgegnerin die Zulassungszahl für Studienanfänger in diesem Studiengang mit 50 Plätzen fest. Im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 war für den betreffenden Studiengang ebenfalls eine Kapazität in dieser Höhe angegeben.
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Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Architektur für das Wintersemester 2017/2018 und beantragte zudem die Anerkennung eines Härtefalles. Die Antragsgegnerin bewilligte eine Teilnahme am Vergabeverfahren nach der Härtefallquote, lehnte aber in der Sache den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu dem Studiengang aus Kapazitätsgründen ab.
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Mit Sammelbeschluss vom 17. Oktober 2017 (11 ZE A MA WS 2017/2018) beschied das Verwaltungsgericht die bis dahin anhängig gemachten auf die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur gerichteten Anträge. Es errechnete eine Kapazität von 58 Studienplätzen und erhöhte diese im Wege der horizontalen Substituierung auf 67 Plätze. Das Verwaltungsgericht verteilte 23 der zu diesem Zeitpunkt noch unbesetzten Plätze an die rangbesten Antragsteller, von denen sich 22 erfolgreich immatrikulierten.
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Die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2017 einen auf die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie u.a. geltend gemacht hat, bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2017 einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, der offenbar auf dem Postwege verloren gegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Januar 2018 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Masterstudiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Es hat der Antragsgegnerin zugleich nachgelassen, die Zulassung unter der Bedingung auszusprechen, dass im Laufe des ersten Semesters des Masterstudiums das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen werde und der Nachweis über den erfolgreichen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bis zum 15. des zweiten Monats des zweiten Semesters des Masterstudiums bei der Antragsgegnerin eingereicht werde. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, obwohl ihr Antrag erst am 20. Oktober 2017 und damit nach Vorlesungsbeginn und nach Ergehen der Entscheidung vom 17. Oktober 2017 bei Gericht eingegangen sei. Ob das Überschreiten einer durch die Verwaltungsgerichte selbst gesetzten Zeitgrenze - hier die Antragstellung spätestens am ersten Vorlesungstag - einen Anordnungsgrund in Frage stellen könne, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht neige dazu, einen Anordnungsgrund auch dann anzunehmen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe. Eine Einschränkung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts eines jeden Bürgers auf Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl durch richterlich gesetzte Zeitgrenzen dürfte nicht geboten sein. Dem Studienbewerber könne ein sinnvoller Einstieg in das Studium jedenfalls auch dann möglich sein, wenn sein Antrag nur wenige Tage nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe und er die Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters bereits besuche. Rechte eventueller Mitbewerber würden durch eine nach Vorlesungsbeginn erfolgte Antragstellung nicht beeinträchtigt. Insbesondere sei nicht zu besorgen, dass die Zulassung erst nach Vorlesungsbeginn gestellter Anträge zu einer verzögerten Entscheidung der früher gestellten Anträge führe. Das Gericht sei bei Entscheidungsreife nicht gehalten, den Eingang weiterer Anträge abzuwarten. Dass etwa frei gebliebene Studienplätze dabei nur unter den Antragstellern verteilt würden, die rechtzeitig einen Antrag gestellt hätten, bedeute in der Konsequenz zwar, dass Antragsteller, die ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn stellten, leer ausgingen, sofern nicht ausnahmsweise Plätze durch Nichtannahme wieder zur Verteilung anstünden. Dieses Risiko treffe sie aber nicht ungerechtfertigt, sondern allein deshalb, weil sie es versäumt hätten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so früh wie möglich zu stellen. Die Antragstellerin habe eidesstattlich versichert, dass sie, auch ohne immatrikuliert zu sein, die Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters besuche. Ein sinnvoller Einstieg in das Studium sei noch möglich. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht habe für den Masterstudiengang Architektur mit Beschluss vom 17. Oktober 2017, auf dessen Einzelheiten das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, für den vorliegenden Berechnungszeitraum eine jährliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von insgesamt 67 Studienplätzen errechnet und 23 freie Studienplätze verteilt. Da ein Antragsteller seinen Studienplatz nicht angenommen habe, sei dieser Platz an die (derzeit einzige) Antragstellerin zu vergeben, ohne dass es hierfür darauf ankomme, ob das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin mit Mängeln behaftet sei.
- 6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Februar 2018 vorläufig zum Masterstudium Architektur zugelassen, der Antragstellerin aber zugleich aufgegeben hat, bis zum 15. Mai 2018 den erfolgreichen Bachelorabschluss im Studiengang Architektur nachzuweisen
II.
- 7
Die gegen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.
- 8
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund nicht schon deshalb verneint, weil der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingegangen ist.
- 9
Seine frühere Rechtsprechung, nach der in generalisierender Betrachtungsweise auf den Tag des Vorlesungsbeginns abzustellen war (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 14; Beschl. v. 5.7.2002, 3 Nc 6/02, NordÖR 2003, 132, juris), führt das Beschwerdegericht nicht fort (offen gelassen in Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 11/06, n.v.; aufgegeben in Beschl. v. 11.3.2015, 3 Nc 336/14, n.v.). Dieser Ansatz entspricht der - soweit ersichtlich - fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei der äußerste Zeitpunkt für einen erfolgreichen Eilantrag unterschiedlich definiert wird (Antragsstellung bis Ende des Bewerbungssemesters: OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2014, 13 B 200/14, NWVBl. 2014, 272, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschl. v. 16.11.2009, 2 B 469/09.NC, NVwZ-RR 2010, 434, juris Rn. 41; VGH München, Beschl. v. 27.4.2005, 7 CE 05.10057 u.a., VGHE BY 58, 91, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. 11.8.2003, NC 9 S 28/03, NVwZ-RR 2004, 37, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 15. März 2002, 8 WX 407/02, NVwZ-RR 2002, 750-751, juris Rn. 6; Antragstellung solange sinnvoller Einstieg in das Semester möglich erscheint: OVG Greifswald, Beschl. v. 22.4.2009, 1 M 22/09, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003, 6 D 11940/02, WissR 2003, 168, juris Rn. 2; offengelassen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2012, 2 NB 220/12, juris Rn 7).
- 10
Die Verknüpfung eines Anordnungsgrundes mit einem feststehenden Zeitpunkt wie dem Beginn des Vorlesungsbetriebes ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2005, 1 BvR 584/05, juris Rn. 17). Es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Normierung einer gerichtlich bestimmten Ausschlussfrist. Der Beginn der Vorlesungszeit lässt auch nicht die von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung entfallen. Für das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Diese Frage stellt sich aber unabhängig davon, ob ein gerichtlicher Eilantrag vor oder nach Vorlesungsbeginn gestellt wird.
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Zwar nimmt das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung auch an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (OVG Hamburg, Beschl. v 15.9.2015, 3 Nc 201/14, NVwZ-RR 2016, 185, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt aber nur für die möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte, um einen materiellen Teilhabeanspruch im Vergabeverfahren zu verwirklichen. Davon zu trennen ist aber die Frage, welche Anforderungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG an die Stellung eines einstweiligen Rechtschutzantrags zu stellen sind, mit dem ein zuvor begründeter und allein aufgrund des Beginns der Vorlesungszeit auch nicht erloschener Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang durchgesetzt werden soll (anders noch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, Bs III 193/91, NVwZ-RR 1992, 22, juris Rn. 15).
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Die von der Antragsgegnerin gegen diesen so auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansatz vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
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Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung geltend macht, der Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten (und ausgeschöpften) Kapazität könne schon deshalb nicht begründet sein, weil eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens nach Vorlesungsbeginn mit Blick auf die Interessen der bereits immatrikulierten Studierenden ausscheide, geht ihr Einwand an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Auf die Frage, ob das Auswahlverfahren mangelhaft gewesen sei, kam es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht an, weil ein bisher nicht kapazitätswirksam vergebener Studienplatz an die - derzeit einzige - Antragstellerin vergeben werden konnte.
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Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, rechtfertigt der von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansatz auch nicht die Besorgnis einer verzögerten Bescheidung der vor Vorlesungsbeginn gestellten Anträge. Allein der Umstand, dass auch nach Vorlesungsbeginn gestellte Eilanträge inhaltlich noch zu prüfen sein können, hindert die Verwaltungsgerichte nicht, zum Vorlesungsbeginn über die bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden und freie Studienplätze unter den Antragstellern der anhängigen Verfahren zu verteilen. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, den Eingang weiterer Anträge abzuwarten. Das Vertrauen der Antragsgegnerin in die „Endgültigkeit“ einer Sammelentscheidung steht der Berücksichtigung weiterer Eilanträge ebenfalls nicht entgegen. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Zuteilung einzelner Studienplätze werden durch die Berücksichtigung später eingegangener Anträge nicht in Frage gestellt. Nachträglich gestellte Eilanträge können in der Regel - wie auch hier - nur dann Erfolg haben, wenn ausnahmsweise ein vom Verwaltungsgericht bereits verteilter Studienplatz nicht angenommen wird (so auch VGH München, Beschl. v. 27.4.2005, 7 CE 05.10057 u.a., VGHE BY 58, 91, juris Rn. 14). Die von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Beschwerdegerichts befürchtete Besserstellung „säumiger“ Antragsteller ist aus diesen Gründen nicht zu besorgen.
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Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Einwand, ihr sei eine gerechte Bearbeitung der außerkapazitären Aufnahmeanträge nur möglich, wenn diese mindestens bis Vorlesungsbeginn bei Gericht eingegangen seien. Die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz dort nicht ausgewiesene Studienplätze ohnehin nicht verteilen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, NVwZ-RR 2014, 761, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, juris Rn. 15). Die Frage der gerechten Verteilung von Studienplätzen stellt sich für die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang daher nicht.
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2. Mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin sei ein sinnvoller Einstieg in das Studium noch möglich, vermag die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht zu erschüttern. Das Beschwerdegericht neigt schon zu der Auffassung, dass es für den Erfolg eines auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Eilantrags auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommen kann (so zuletzt OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2014, 13 B 200/14, NWVBl. 2014, 272, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Vorliegend wäre eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Sache zudem auch möglich gewesen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag lediglich vier Tage nach Vorlesungsbeginn gestellt. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Studienerfolg im Masterstudiengang Architektur bei der Antragsgegnerin aus zwingenden Gründen eine Anwesenheit in der ersten Vorlesungswoche voraussetzt. Auf den von der Antragsgegnerin offenbar in den Blick genommenen Zeitablauf bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kann sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebene Anspruch auf Rechtsschutz soll nicht aus Gründen erlöschen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hat, sondern die in die Sphäre des Gerichts fallen, weil es - etwa auf Grund beschränkter personeller Ressourcen oder zahlreicher anderer Verfahren -, nicht sofort über einen an sich noch rechtzeitig gestellten Eilantrag entscheiden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2015, 3 Nc 336/14, n.v.). Ob die Antragstellerin in der ersten Vorlesungswoche oder darüber hinaus Vorlesungen rechtswidrig besucht hat, ist für dieses Verfahren daher rechtlich nicht von Belang.
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3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwischenzeitlich entfallen sein könnte, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie bis zum Beginn des zweiten Semesters des Masterstudiums die fehlenden 25 Creditpoints für den Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses erhalten werde. Einer Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Der Antragstellerin wurde in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 Allgemeine Zulassungsordnung der Antragsgegnerin nachgelassen, die erforderlichen Nachweise zu den noch ausstehenden Leistungen des Bachelorstudiums bis zum 15. Mai 2018 zu erbringen. Diese Frist kann die Antragstellerin im Grundsatz daher auch ausschöpfen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass ein erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden könnte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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4. Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches an. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sammelbeschluss vom 17. Oktober 2017 nicht auf den Fall der Antragstellerin übernehmen dürfen, weil die Entscheidung ihr gegenüber keine bindende Wirkung entfalte, geht der Vortrag an den Entscheidungsgründen vorbei. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung nicht auf eine - in der Sache auch nicht gegebene - Bindungswirkung seiner vorangegangenen Entscheidung gegenüber den Beteiligten. Es nimmt zur Begründung der angegriffenen Entscheidung lediglich auf die Kapazitätsberechnung in dem genannten Beschluss Bezug. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es ist grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung maßgeblichen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2016, 3 B 67.15, BayVBl. 2016, 1152 juris Rn. 17; Beschl. v. 3.1.2016, 10 B 17.05, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene und konkret benannte Sammelbeschluss ist gegenüber der Antragsgegnerin ergangen und war ihr schon deshalb bekannt. Der Beschluss war zudem Gegenstand des verfahrensgegenständlichen und von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in diesem Verfahren eingesehenen Sammelordners HCU WS 2017/2018.
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Begegnet die Bezugnahme auf den vorangegangenen Sammelbeschluss danach keinen durchgreifenden Bedenken, konnte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung nicht auf den pauschalen Einwand, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass ihre Kapazitätsberechnung fehlerfrei erfolgt sei, und den Hinweis auf die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie setzt sich insoweit nicht einmal ansatzweise, wie es nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich gewesen wäre, mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich in der in Bezug genommenen Entscheidung mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsbericht befasst und ausführlich begründet, aus welchen Gründen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. In dem nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren begnügt sich die Antragsgegnerin damit, diese Berechnung im Ergebnis in Zweifel ziehen, ohne auch nur einen der tragenden Begründungselemente zu benennen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität geführt haben. Aus den von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Unterlagen („Anlagenkonvolut Bf. 3“) ergeben sich ebenfalls keine konkreten Angriffspunkte gegen die Kapazitätsberechnung. Es handelt sich allein um die Kapazitätsunterlagen, die das Verwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung ausführlich gewürdigt hat.
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5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.