Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Nov. 2009 - 2 B 469/09.NC

bei uns veröffentlicht am16.11.2009

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2009 – 1 L 919/09.NC – wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin studierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst vier Semester Humanmedizin an der Universität Pecs in Ungarn. Durch Bescheid des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 wurde ihr dieses Studium mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet. Außerdem wurden die während dieses Studiums erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Einzelfachprüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt.

Am 17.9.2009 bewarb sich die Antragstellerin unter Beifügung ihrer Hochschulzugangsberechtigung und des vorerwähnten Bescheides vom 9.7.2008 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2009. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Eilantrag durch Beschluss vom 21.9.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe die gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 12 VergabeVO SL auch bei Anträgen auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität einzuhaltende Bewerbungsfrist überschritten. Nach den genannten Bestimmungen seien Zulassungsanträge zum Sommersemester jeweils bis zum 15. Januar und zum Wintersemester jeweils bis zum 15. Juli bei der Antragsgegnerin einzureichen.

Gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.9.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7.10.2009 Beschwerde erhoben. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und trägt mit ihrer am 23.10.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, die Kapazität zum hier maßgeblichen Berechnungszeitraum sei nach gerichtlicher Feststellung noch nicht erschöpft. Ein freier Studienplatz stehe also zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe die Formvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des außerkapazitären Zulassungsverfahrens fehlerhaft ausgelegt. Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL beziehe sich ursprünglich auf die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb der Kapazität. Die Regelung des Abs. 12 dieser Bestimmung sei ohne Sinngehalt, da es sich bei Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der Kapazität um ein Verfahren sui generis handele. Die VergabeVO SL nehme ansonsten keinen Bezug auf dieses besondere Verfahren, da es sich nur mittelbar mit den festgesetzten Zulassungszahlen befasse und eine nacheilende Kapazitätskontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfordere. Der VergabeVO SL liege demgegenüber eine vorgreifliche Kapazitätskontrolle zugrunde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass bei außerkapazitären Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester eine vorherige Bewerbung bei der ZVS nicht erforderlich sei. Beide Verfahren hätten nichts miteinander zu tun. Eine aussichtslose Bewerbung dürfe keine Voraussetzung für ein Kapazitätsverfahren sein.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, zum Sommersemester 2009 seien auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 zum 1. klinischen Semester nur diejenigen Bewerber zugelassen worden, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich festgestellten Studienplätze seien dadurch nicht vollständig besetzt worden. Nach ihrer Praxis müssten ausdrückliche Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Beide Anträge könnten selbstverständlich in einem Antragsschreiben zusammengefasst werden. Studienplätze, die nach Veröffentlichung der Zulassungszahlenverordnung aufgrund von Fehlern in der Kapazitätsberechnung intern von ihr zusätzlich festgestellt worden seien, seien in der Vergangenheit im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung behandelt und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat einen Anspruch der Antragstellerin darauf, zum Sommersemester 2009 im 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, für überwiegend wahrscheinlich und die begehrte einstweilige Anordnung für nötig, um wesentliche Nachteile – eine weitere Verzögerung des Medizinstudiums der Antragsstellerin – von ihr abzuwenden.

Gegen die Zulässigkeit des Anordnungsantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an einer Sachentscheidung über ihr Begehren anzuerkennen, obwohl das Sommersemester 2009, für das sie ihre Zulassung erstrebt, mit Ablauf des 30.9.2009 abgeschlossen ist. Über den erhobenen Anspruch ist nämlich nach einhelliger Meinung, der der Senat folgt, unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -.

Auch ein abschlägig beziehungsweise nicht beschiedener Verwaltungsantrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes als Sachentscheidungsvoraussetzung für den gestellten Verpflichtungsantrag liegt hier vor, da die Antragstellerin am 17.9.2009 bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Studium unter Beifügung der hierfür erforderlichen Unterlagen nachgesucht hat. Ob dieser Antrag noch rechtzeitig oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – verspätet war, ist, da die insoweit einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL eine Ausschlussfrist normieren, eine Frage der Begründetheit des Begehrens.

In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Antragstellerin, der ausweislich des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung vom 9.7.2008 ihr vorheriges Medizinstudium an der Universität Pecs in Ungarn mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Ärztlichen Approbationsordnung angerechnet und der die während dieses Studiums abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin erfüllt (vgl. § 14 Abs. 1 VergabeVO SL). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Außerdem ist davon auszugehen, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24.8.2009 festgestellten Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 vergeben sind, mithin noch ein Studienplatz vorhanden ist, der der Antragstellerin zugeteilt werden kann

vgl. Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 9.11.2009.

Ferner kann – entgegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass der aus den Artikeln 3, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch der Antragstellerin zum Sommersemester 2009 zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, deshalb entfallen ist, weil sie ihren Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin erst am 17.9.2009 und damit nach dem Ende der in § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL auch für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen normierten Ausschlussfrist gestellt hat, die für Anträge auf Zulassung zum Sommersemester jeweils mit dem 15. Januar und für Anträge betreffend das Wintersemester jeweils mit dem 15. Juli endet.

Nach der hier nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass diese Befristung, soweit sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erfasst, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Allerdings ist die Frage, ob die – normative – Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der (festgesetzten) Kapazität, die denjenigen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität entsprechen, rechtswirksam ist, in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wurde die Fristsetzung mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung, zum Teil wegen einer für zu kurz erachteten Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe der festgesetzten Zulassungszahlen und dem Fristende und zum Teil generell unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit der Erwägung als rechtswidrig angesehen, das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht des Studienbewerbers dürfe durch formelle Hindernisse nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt werden

vgl. zu der in vielen Fällen nicht veröffentlichten Rechtsprechung ausführlich Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnrn. 333 bis 345 m.w.N.

Soweit die Festlegung von Bewerbungsfristen auch für Studienplätze außerhalb der Kapazität in der Rechtsprechung gebilligt wird, existieren in den betreffenden Ländern häufig ausdrückliche dahingehende gesetzliche Ermächtigungen. Teilweise ist auch ein späteres Fristende als in der saarländischen Regelung normiert. So stellte der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seiner Entscheidung vom 15.3.2002

- 8 WX 407/02 – zitiert nach Juris Rdnr. 4,
auf § 21 VergabeVO HE ab, der für Bewerbungen zum Sommersemester eine Frist bis zum 15. März vorsieht. Die neueren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 24.11.2005 –

- 2 NB 462/05 – zitiert nach Juris,
und vom 18.8.2009
2 B 241/09 – zitiert nach Juris,
betreffen offenbar § 2 Abs. 2 HochschulvergabeVO ND 2000, nach dem für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität Fristen bis zum 15.4. (Sommersemester) und bis zum 15.10. (Wintersemester) normiert sind. In Sachsen-Anhalt besteht offenbar eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Befristung von Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität

vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2005 – 3 N 59/05 – zitiert nach Juris zu den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 VergabeVO – ZVS LSA unter Hinweis auf § 12 Nr. 6 HochschulzulassungsG LSA.

Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO – ZVS BW normierten Fristen (15.1. – Sommersemester - und 15.7. – Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich

vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

Er führt aus, die Rechtsordnung verbiete es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. So sei das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb derer ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen müsse, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden könne. Entsprechendes gelte auch für die Einführung von Stichtagen für Bewerbungen um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch hiermit verfolge der Normgeber den sachgerechten Zweck, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungen von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden könnten, dass die Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich seien. Das lasse sich nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt werde. Danach liege es nahe und sei nicht zu beanstanden, den zudem allgemein bekannten Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gelte. Im Übrigen würden die Hochschulen so in die Lage versetzt, sich noch einmal kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen auseinander zu setzen und diese gegebenenfalls noch im ordentlichen Vergabeverfahren zu korrigieren. Eine unzumutbare Obliegenheit sei mit der Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber nicht verbunden. Er sei zwar gezwungen, sich zeitgleich im ordentlichen Vergabeverfahren und im Verfahren auf Zulassung außerhalb der Kapazität zu bewerben. Das bedeute jedoch nur einen geringen Aufwand. Erfolge die Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren erübrige sich die Weiterverfolgung des anderen Antrages. Zwar müsse er gegen einen seinen Antrag ablehnenden Bescheid zur Vermeidung des Eintritts von Bestandskraft gegebenenfalls schon vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben. Das damit verbundene Kostenrisiko sei aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ganz allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkt in Frage zu stellen.

Im Wesentlichen mit den gleichen Erwägungen hat der seinerzeit für Hochschulzulassungsrecht zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschlüssen vom 11.9.1991 – 8 W 3/91 – und vom 17.5.1994 – 8 W 5/94 – die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 der VergabeVO SL (damals in der Fassung vom 13.12.1989, Amtsbl. 1990, 41) normierte Bewerbungsfrist für Anträge auf Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (15.1. – Sommersemester -, 15.7. – Wintersemester -) gebilligt, wobei die betreffenden Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule des Saarlandes zum Gegenstand hatten, die in ihrer praktischen Handhabung formularmäßige Zulassungsanträge dahin auslegte, dass sie auch die Bewerbung um nicht festgesetzte Studienplätze einschlossen. In seinem Beschluss vom 6.3.2003 – 2 X 3/03 – hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, da ein Studierwilliger schon im Verwaltungsverfahren alles ihm Zumutbare tun müsse, um ein ordnungsgemäßes Studium aufnehmen zu können, sei von ihm zu erwarten, dass er seinen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität allerspätestens zu Beginn des Semesters (bezogen auf das seinerzeit in Rede stehende Wintersemester) am 15.10. des jeweiligen Jahres artikuliere.

Der Senat vermag dieser Rechtsprechung indes nach nochmaliger Überprüfung nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu folgen beziehungsweise an ihr festzuhalten.

Fraglich ist bereits, ob den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO SL, soweit darin Bewerbungsfristen als Ausschlussfristen auch für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normiert sind, eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt. Zwar ermächtigt Art. 15 Abs. 1 des hier wohl noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nummer 1613 vom 7.2.2007 (Amtsbl. 2007, 734) und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Amtsbl. 2008, 164) die Länder dazu, Einzelheiten des Verfahrens, unter anderem den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen (Nr. 5) sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe von nicht in Anspruch genommenen oder aus anderen Gründen freigebliebenen Plätzen auch an Bewerberinnen und Bewerber, die Fristen versäumt haben (Nr. 6) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ferner heißt es in § 3 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes Nr. 1613:

„Für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren durch die Hochschulen durch Rechtsverordnung.“

Nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszusammenhang beziehen sich diese Ermächtigungen jedoch zunächst einmal auf die Verfahren betreffend die Vergabe der in den entsprechenden Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Studienplätze, sei es im ZVS-Verfahren, sei es im Auswahlverfahren der Hochschulen, mithin die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dem entspricht es, dass die hier maßgebliche VergabeVO SL, die in ihrem § 14 die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie hier dem 1. klinischen Semester des Studiengangs Humanmedizin regelt, ein eigenes Verfahren für die Vergabe von über die festgesetzte Kapazität hinaus festgestellten zusätzlichen Studienplätzen überhaupt nicht vorsieht. Die VergabeVO SL beschränkt sich vielmehr darauf, für Anträge auf Zuteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität die Bewerbungsfristen des § 3 Abs. 1 VergabeVO SL für entsprechend anwendbar zu erklären (§ 3 Abs. 12 VergabeVO SL).

Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden

sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 – 9 S 1840/05 – zitiert nach Juris, Rdnr. 31,

begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist mit dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 11.9.1991 – 8 W 3/91
im Ansatz davon auszugehen, dass die Fristvorschrift keine objektive Zulassungsschranke einrichtet, mithin nicht den vom Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972, E 33, 303
entwickelten Anforderungen an die Festlegung eines absoluten Numerus Clausus zu genügen braucht und demnach nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn sie zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut unbedingt erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung, die schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt.

Dass sich die hier in Rede stehende Bewerbungsfrist gemessen an diesen Anforderungen als verhältnismäßig erweist, hält der Senat für zumindest zweifelhaft. Wie bereits angesprochen beschränkt sich die Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität in der Vergabeverordnung SL auf die Normierung der Bewerbungsfrist, das heißt, Regelungen darüber, nach welchen Kriterien solche Studienplätze, so sie denn von der Antragsgegnerin ermittelt werden, an diejenigen Studienbewerber, die fristgerecht einen dahingehenden Antrag gestellt haben, vergeben werden, sind nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sogar viel dafür, dass solche zusätzlichen - außerkapazitären – Studienplätze, die sich zum Beispiel daraus ergeben können, dass ein von den Verwaltungsgerichten bei Überprüfung einer vorherigen Kapazitätsberechnung festgestellter Fehler, dessen Behebung kapazitätserhöhend wirkt, wegen des späten Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung in der aktuellen Kapazitätsberechnung und –festsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, jedenfalls nicht zwingend an diejenigen Bewerber vergeben werden, (rechtzeitig) Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung entspricht es nämlich der Praxis der Antragsgegnerin, solche Studienplätze im Verfahren wie eine nachträgliche Berichtigung der förmlichen Festsetzung zu behandeln und – vorrangig – an Bewerber mit Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. –

hat diese Handhabung im Hinblick darauf gebilligt, dass diese Studienplätze dann denjenigen Bewerbern zugute kommen, die nach den Vergabekriterien der ordentlichen Verfahren (ZVS-Verfahren oder Auswahlverfahren der Hochschule) die nächsten Rangplätze erzielt hatten,

vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Mannheim, Beschluss vom 31.1.2003 – NC 9 S45/02 – NVwZ-RR 2003, 500 zur „Nachmeldung“ von nachträglich ermittelten Studienplätzen an die ZVS ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung.

Danach ist derzeit davon auszugehen, dass mit den fristgerecht gestellten Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität anders als bei Anträgen auf Zulassung innerhalb der Kapazität kein wie auch immer geartetes Verfahren eingeleitet wird, in dem über die Vergabe von zusätzlich zur festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplätzen an den oder die Bewerber entschieden wird. Bereits das begründet Zweifel, ob von den Bewerbern die fristgerechte Stellung eines wohl von vornherein selbst bei Vorhandensein solcher zusätzlichen Studienplätze erfolglosen Verwaltungsantrages gefordert werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Erwägung, die Befristung der Antragsmöglichkeit führe zu einer zeitigen Schließung des Bewerberkreises, wirke ihrerseits auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hin und setze diese so in den Stand, zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, der noch eine Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ermögliche. Dem ist entgegenzuhalten, dass in zahlreichen Fällen, wenn nicht sogar in aller Regel Studienbewerber ihre Zulassung zum Studium sowohl innerhalb wie auch außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgen und nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten mit der Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes zuwarten, bis geklärt ist, ob sie im ordentlichen Verfahren zum Zuge gekommen sind. Das wiederum bringt es mit sich, dass die gerichtlichen Entscheidungen, namentlich in zweiter Instanz typischerweise zu einem Zeitpunkt ergehen, zu dem eine Integration der erfolgreichen Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich ist und ihre (vorläufige) Zulassung nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters nur aufgrund der Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz erfolgt. Zwar mag die fristgerechte Antragstellung die Hochschule in die Lage versetzen, zeitnah einen Ablehnungsbescheid zu erlassen mit der Folge, dass der Studienbewerber sein Begehren dann innerhalb der Klagefrist mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen muss. In der Praxis führt dies indes allenfalls dazu, dass der Studienbewerber den – kostenträchtigen – Klageweg zu einem Zeitpunkt beschreiten muss, zu dem noch nicht feststeht, ob sein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität Erfolg hat. Ein diese Belastung aufwiegendes Gemeinwohlinteresse ist demgegenüber nicht zu erkennen, da dem Anliegen, auf diese Weise rechtzeitig vor Semesterbeginn die gerichtliche Klärung der Frage des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze herbeizuführen, allenfalls theoretisch, nicht jedoch in der Realität Rechnung getragen werden kann. Auf der anderen Seite sieht § 20 VergabeVO SL die Vergabe von nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbaren oder wieder verfügbaren Studienplätzen im Losverfahren an Bewerber vor, die ihre Zulassungsanträge für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich beantragt haben. Diese Regelung zeigt, dass auch bei einem deutlich näher am Beginn der Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters liegenden Ende einer Frist für die Stellung von Zulassungsanträgen trotz der Notwendigkeit, ein Vergabeverfahren (Losverfahren) durchzuführen, die Möglichkeit besteht, Zulassungsentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Aufnahme des Studiums im Bewerbungssemester (zumindest in aller Regel) noch möglich ist. Auch das begründet Zweifel daran, dass die in § 3 Abs. 1, Abs. 12 normierten Fristen zur Stellung von Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität – 15. Januar (Sommersemester) und 15. Juli (Wintersemester) - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, zumal sich wohl ein Auswahl- oder Vergabeverfahren an die fristgerechte Antragstellung nicht anschließt.

Nach allem gelangt der Senat auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie habe die Frist des § 3 Abs. 1, Abs. 12 VergabeVO für die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb der Kapazität zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2009 versäumt.

Hat die Antragstellerin demnach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so ist ihr ferner ein Anordnungsgrund zuzubilligen, da ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für sie eine unzumutbare Unterbrechung ihres Studiums verbunden mit einem Verlust erworbenen Wissens bedeutete. Der Dringlichkeit ihres Anordnungsbegehren steht nicht entgegen, dass sie ihren Eilrechtsschutzantrag erst am 17.9.2009 und damit sowohl nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die von anderen Antragstellern gestellten Anträge auf Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester im Sommersemester 2009 am 24.8.2009 als auch nach dem Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters gestellt hat.

Allerdings ist auch die Frage, bis wann bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sein muss, mangels normativer Regelung umstritten. Zum Teil wird gefordert, dass der Anordnungsantrag spätestens am Tage des Vorlesungsbeginns bei Gericht eingegangen ist

vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 – 3 Nc 6/02 – zitiert nach Juris.

Andere Gerichte stellen darauf ab, ob der Bewerber noch in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters integriert werden kann und erkennen einen Anordnungsgrund dann nicht mehr an, wenn der Antrag bei Gericht mehr als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.1.2003 – 6 D 1190/02 – zitiert nach Juris

beziehungsweise erst eingeht, wenn etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen sind

OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2004 – 13 C 14/04 – zitiert nach Juris.

Der VGH Mannheim nimmt an, die Antragstellung bei Gericht könne bis zum Ende der Vorlesungszeit erfolgen

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.8.2003 – NC 9 S 28/03 – zitiert nach Juris.

Ausgehend davon, dass eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel – so auch in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit – nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können, hat das Bundesverfassungsgericht es als näher klärungsbedürftig bezeichnet, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird

BVerfG, Beschluss vom 4.2.2003 – 1 BvR 89/03 – NVwZ 2003, 857.

Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Beschluss vom 15.12.2003 - 2 X 7-18/03 –

entschieden, dass auch Studienbewerber, die nach Vorlesungsbeginn um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, in das gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzubeziehen sind, und die betreffenden Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, dass gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG kein durchgreifender Grund dafür erkennbar ist, in Fällen, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium bei Gericht erst nach Vorlesungsbeginn beantragt wird, einen Anordnungsgrund im Verständnis von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, obwohl die gerichtliche Entscheidung über das Einzelrechtsschutzbegehren namentlich dann, wenn das Verfahren über zwei Instanzen geführt wird, in aller Regel erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der – obsiegende – Antragsteller nicht mehr erfolgreich an Lehrveranstaltungen seines Bewerbungssemesters teilnehmen kann, und Gleiches letztlich auch für die anderen – nach dem Vorlesungsbeginn liegenden – Zeitpunkte gilt, ab denen nach der zitierten Rechtsprechung ein Anordnungsgrund verneint wird, schließt sich der Senat der Ansicht des VGH München

Beschluss vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 u.a., - zitiert nach Juris

an, nach der eine Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters, im Falle einer Bewerbung zum Sommersemester wie hier mithin zum 30.9.2009, möglich ist.

Der VGH München hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Mangels entsprechender Normierung schließt sich der erkennende Senat aus rechtstaatlichen Gründen der Auffassung an, dass die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters möglich ist. Die analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen im Vergabeverfahren der Hochschulen (z.B. § 15 HSchVV) scheidet aus, da die Problematik seit langem bekannt ist, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gleichwohl untätig blieb und deshalb von einer seitens der Gerichte zu schließenden planwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden kann (vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 781). Die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte begegnet ferner verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz ergibt sich für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft (BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/54). Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsverfahrens, das der Durchsetzung eines an sich gegebenen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts dient, dürfen die Fachgerichte etwa bestehende Regelungslücken nicht in der Weise schließen, dass die effektive Rechtsdurchsetzung darunter leidet. Vielmehr muss sich die verfassungskonforme Auslegung geltenden Rechts an der verfassungsrechtlich vorrangigen Forderung orientieren, die volle Nutzung von Kapazitätsreserven sicherzustellen (BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 276/299 ff.). Nach diesen verfassungsrechtlichen Prämissen genügt zur Bejahung eines Anordnungsgrundes i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Antragstellung zum formellen Ende des Semesters (so auch Schoch, a.a.O., S. 783 m.w.N.). Gegen die Anknüpfung an die tatsächliche Teilnahme am Studium des Bewerbungssemesters spricht auch die Dauer der gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über zwei Instanzen, die es in der Regel ausschließt, noch an Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen. Durch den Ablauf des Bewerbungssemesters oder durch die Beendigung des Vorlesungsbetriebs in diesem Semester entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Verfahren auf Zulassung zu diesem Semester (vgl. BVerwG vom 22.6.1973 BVerwGE 42, 296/299; BVerfG vom 3.6.1980 a.a.O. S. 202; BVerfG vom 9.4.1975 BVerfGE 39, 258/275; Schoch a.a.O. S. 792 m.w.N.).

Der Antragsteller, der die Frist für eine Antragstellung bei Gericht voll ausschöpft, setzt sich allerdings dem Risiko aus, dass vorhandene Kapazitätsreste durch vorherige verwaltungsgerichtliche Verteilungsverfahren bereits ausgekehrt wurden. Einer bereits vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung kann unter Umständen eine faktische Ausschlusswirkung gegenüber späteren Antragstellern zukommen (Schoch a.a.O. S. 778).“

Diese Erwägungen hält der Senat für überzeugend und macht sie sich zu Eigen. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zuzubilligen ist, obwohl sie erst am 17.9.2009 und damit nach Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ihrem Begehren ist danach unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller erwarb am 14.06.2002 mit dem Bestehen der Abiturprüfung die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anträgen vom 06.09.2005 bewarb er sich zum Wintersemester 2005/2006 um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und mit weiterem Antrag vom 15.11.2005 um eine entsprechende Zulassung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen.
Mit am 07.09.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er hat - nach Klarstellung durch Schriftsatz vom 12.12.2005 - zuletzt beantragt,
1. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 31.05.2005 für Altabiturienten - war nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2005/2006 betraf.
2. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167 ff.) - gemeint ist die Frist 30.11.2005 für Altabiturienten - ist nichtig, soweit er das Vergabeverfahren des Sommersemesters 2006 betrifft.
Die angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 24:
Die Fristen des § 3 Abs. 2 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird."
Der in § 24 genannte § 3 Abs. 2 lautet:
"Der Zulassungsantrag muss
10 
1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
11 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
12 
bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1."
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei ein so genannter Altabiturient. Die angegriffene Vorschrift für Altabiturienten sei jedenfalls für das hier in Frage stehende Wintersemester 2005/2006 nichtig, weil die mit der Norm gesetzte Ausschlussfrist jedenfalls für den genannten Zeitraum gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Sie sei formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Das Setzen von Ausschlussfristen tangiere das Recht auf Hochschulzugang und sei nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes habe, der durch das Aufnahmeverfahren nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden dürfe. Es bestehe kein sachlich berechtigter Grund, die Frist für Anträge außerhalb festgesetzter Kapazitäten für Altabiturienten den entsprechenden Fristen für die Bewerbung bei der ZVS anzupassen. Für das Studienjahr 2005/2006 sei die ZZVO vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist 31.05.2005 mehr als einen Monat abgelaufen gewesen. Bereits deshalb sei diese Fristenregelung auch nach der Rechtsprechung des Senats nichtig, da der Senat es für notwendig angesehen habe, dass zwischen dem Erlass der ZZVO und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liege, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse. Im Übrigen fehle jede Sinnhaftigkeit der Übernahme der frühen ZVS-Frist, die völlig anderen Zwecken diene als die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge. Die Ausschlussfrist 15.07. habe im zentralen Vergabeverfahren der ZVS allein den Sinn angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im Wintersemester 2005/2006 zugelassen werden können. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund gebe es für die Anträge außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht, da diese unmittelbar an die Hochschule zu richten seien und, sofern nicht ausdrücklich normativ geregelt, keine besonderen Angaben enthalten müssten. Diese Anträge würden zudem pauschal abgelehnt, zum Teil ohne dass überhaupt eine Kapazitätsberechnung vorliege. Darüber hinaus bestehe ein unauflöslicher Normwiderspruch zwischen § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VVO-ZVS. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte des Landes nicht in eine Sachprüfung über die von ihm bisher in Erwartung der Senatsentscheidung zurückgehaltenen Eilanträge eintreten würden, sondern im Hinblick auf die Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückweisen würden, dass sich der Antragsteller nicht fristgerecht bei der Hochschule beworben habe. Auch habe die Tatsache, dass die ZVS die Bewerbungsfrist für Altabiturienten verlängert habe, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Der angebliche "Nichtanwendungserlass" vom 24.05.2005 lasse die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Verordnung unberührt. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Fristen für außerkapazitäre Anträge. § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes betreffe nur die - hier nicht einschlägigen - §§ 6 bis 10.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
16 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Vorschriften einer Hochschulvergabeverordnung vom 24.05.2005, wie mit dem Normenkontrollantrag u.a. ebenfalls angegriffen, gebe es in Baden-Württemberg nicht. Soweit der Antragsteller die Vorschriften der VergabeVO-ZVS zur Fristenregelung für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Wintersemester 2005/2006 angreife, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge vom 06.09.2005 datierten weit nach dem jedenfalls geltenden Stichtag 15.07.2005. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. VVO-ZVS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Daran ändere auch die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung nach dem 31.05.2005 nichts. Da die frühe Frist 31.05.2005 nicht habe angewendet werden können, seien die Universitäten des Landes bereits mit e-mail vom 24.05.2005 gebeten worden, die Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität frühestens dann zu bescheiden, wenn die ZZVO veröffentlicht sei. Der Verwaltungsausschuss der ZVS habe mit Beschluss vom 21.06.2005 die Frist für die sogenannten Altabiturienten für das Wintersemester 2005/2006 bis zum 15.07.2005 verlängert. Entsprechend habe sich dann auch die Frist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verlängert (§ 24 VVO-ZVS). Über diese Frist sei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl von den Universitäten Freiburg und Ulm als auch vom Wissenschaftsministerium informiert worden. Der in § 24 VVO-ZVS angelegte Gleichlauf der Fristen sei nicht zu beanstanden. Die Wahl des Stichtages liege auch nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber finde. Die Frist des ZVS-Vergabeverfahrens sei im Kreis der Studienbewerber allgemein bekannt. Von daher liege es nahe, wie bisher auch weiterhin an die Bewerberstichtage des ordentlichen ZVS-Vergabeverfahrens anzuknüpfen. Dies diene der Vereinfachung des ohnehin komplexen Zulassungsverfahrens und der Übersichtlichkeit der von den Bewerbern um einen Studienplatz zu beachtenden Fristen und sei für die Bewerber auch zumutbar. § 25 VVO-ZVS beinhalte auch keinen unauflösbaren Widerspruch. In der Vorschrift sei die Geltung der jeweiligen Verordnung in eindeutiger und klarer Weise geregelt.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Senat beigezogenen Akten des Verfahrens NC 9 S 15/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
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2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
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2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
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2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
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Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
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... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
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Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
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Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
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Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
1. Die Anträge sind unzulässig.
19 
Die Anträge sind zwar statthaft. Bei der teilweise, nämlich soweit sie die Übernahme der Fristenregelungen des § 3 Abs. 2 für so genannte Altabiturienten betrifft, angegriffenen Vorschrift des § 24 der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 handelt es sich um Verordnungsrecht des Antragsgegners und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert in diesem Zusammenhang ebenso wie im Hinblick auf die erforderliche Antragsbefugnis nichts, dass sich die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 nach ihrem § 25 Abs. 1 Satz 2 nur Geltung für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 beimisst und die von ihr in § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, auch soweit sie vom Antragsteller ausdrücklich nicht angegriffen sind, bereits sämtliche verstrichen sind und die angegriffene Vorschrift für Bewerbungen des Antragstellers in künftigen Vergabeverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Der Umstand, dass eine mögliche Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit eingetreten sein kann, ändert an der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nichts. Er ist vielmehr auch gegen nicht mehr geltende, insbesondere bereits aufgehobene oder durch andere ersetzte Rechtsvorschriften - einschließlich wie hier obsolet oder sonst wie funktionslos gewordener Rechtsvorschriften - im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn und soweit sie noch Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind. Entsprechendes kann etwa auch dann gelten, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).
20 
Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten, auf die Geltung der Bewerbungsfristen für so genannte Altabiturienten ausdrücklich beschränkten Feststellungen, dass die Norm, was ihre Geltung sowohl für das Wintersemester 2005/2006 als auch für das Sommersemester 2006 betrifft, ungültig war oder ist, fehlt.
21 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30; Normenkontrollurteil des Senats vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris)). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen. Die angegriffenen, für künftige Vergabeverfahren nicht mehr geltenden Fristenregelungen des § 24 VVO-ZVS spielen bei den (abgelehnten) Bewerbungen des Antragstellers für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 keine entscheidungserhebliche Rolle.
22 
Im Geltungsbereich der Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nur die Anträge vom 06.09.2005 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm im Wintersemester 2005/ 2006 bzw. vom 15.11.2005 bei der Universität Tübingen für das Sommersemester 2006 gestellt. Er hat danach zum Wintersemester 2005/2006 nicht nur die Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz VVO-ZVS (31.05.2005), sondern auch die von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz VVO-ZVS (15.07.2005), die der schon zuvor allgemein geltenden Fristenregelung für das Wintersemester entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 1 VVO-ZVS vom 01.08.2000, ), versäumt. Die von ihm angegriffene Bewerbungsfrist des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VVO-ZVS (30.11.2005) für eine Bewerbung zum Sommersemester 2006 bei der Universität Tübingen hat er eingehalten. Selbst wenn die begehrten Feststellungen getroffen würden, würde sich danach die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der VVO-ZVS vom 27.01.2005 auch mit Blick auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 nicht verbessern.
23 
Fristgerechte Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat er insoweit auch nach der zweiten Alternative des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVO-ZVS nicht gestellt und kann solche auch nicht mehr stellen. Denn von einer Erklärung der Unwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS im angegriffenen Umfange blieben die jeweils wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO-ZVS vorgesehenen zweiten Alternativen (Bewerbungsfristen 15. Januar bzw. 15. Juli) unberührt und ergäben nach Wegfall der jeweils ersten Alternativen (... "wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres/dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 30.11. des Vorjahres/bis zum 31. Mai, andernfalls" ...) auch für die so genannten Altabiturienten eine sinnvolle Regelung, die zudem der bisherigen für alle Bewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltenden Rechtslage und mithin auch dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen würde. Insbesondere ist gerade  nicht anzunehmen, dass der Normgeber die schon seit dem Jahre 1987 durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 26.05.1987 (GBl. S. 195) eingeführten und seither - von einer wohl versehentlich erfolgten kurzen Unterbrechung vom 01.07.1993 bis zum 31.12.1993 abgesehen - beibehaltenen Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur für die Anträge so genannter Altabiturienten vollständig hätte abschaffen wollen, falls die nunmehr von ihm wegen Änderungen des ordentlichen Vergabeverfahrens auch hier vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Fristen keinen Bestand haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem erkennbaren Willen des Normgebers entsprechen würde, dass es dann auch für die so genannten Altabiturienten für ihre Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl letztlich bei den bisherigen Fristen 15.07. und 15.01. weiterhin bleiben soll (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 N 59/05 -, juris; allgemein zur Teilunwirksamkeit von Rechtsvorschriften: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 47 Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 122, jeweils m.w.N.). Dass wohl auch der Antragsteller nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in einem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin zum WS 2005/2006 bei der Universität Heidelberg die Auffassung vertritt, diese Fristenregelungen seien für Altabiturienten bei Unwirksamkeit der angegriffenen Fristenregelungen nicht ersatzweise anwendbar mit der Folge, dass für so genannte Altabiturienten gar keine Bewerbungsfristen für Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gelten würden, rechtfertigt insoweit im vorliegenden Verfahren, das nach Vorstehendem in zulässiger Weise auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des § 24 VVO-ZVS beschränkt ist, keine andere Beurteilung. Denn selbst eine im begehrten Umfange stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren würde dem Antragsteller im dortigen Verfahren nach der vorstehenden, für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsauffassung des Senats keinen schützenswerten rechtlichen Vorteil verschaffen, auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Senats - da von der Entscheidungsformel nicht umfasst - gebunden wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 
Auch ist derzeit noch völlig offen, ob sich der Antragsteller im sachlichen Geltungsbereich der VVO-ZVS überhaupt noch einmal um eine Zulassung zum Studium an einer Universität des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bewerben wird, sei es, dass er zwischenzeitlich einen Studienplatz in Humanmedizin erhält, dass er sich in Baden-Württemberg nicht mehr bewerben wird oder dass er seinen derzeitigen Studienwunsch völlig aufgibt.
 
25 
2. Aber selbst wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers anzuerkennen ist, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. § 24 VVO-ZVS in dem hier angegriffenen Umfange, nämlich soweit er die für die so genannten Altabiturienten geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS (30.11. und 31.05.) auch für deren Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, übernimmt, ist formell und materiell rechtmäßig.
26 
2.1 Die Vergabeverordnung-ZVS vom 27.01.2005 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in den hier maßgebenden Vorschriften auf die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22.03.1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2004 (GBl. S. 798) - HZG -, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 26.06.1999 (GBl. S. 401) - StV - gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2005 S. 67) verkündet worden.
27 
2.2 Der hier allein in dem ausgeführten Umfange angegriffene § 24 VVO-ZVS hat in den genannten Vorschriften des Hochschulzulassungsgesetzes und des Staatsvertrages eine verfassungsrechtlich ausreichende und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 LV).
28 
Nach § 2 Abs. 1 HZG werden die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des in der Anlage zum Hochschulzulassungsgesetz veröffentlichten Staatsvertrages vom 24.06.1999, dem der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 HZG zugestimmt hat, vom Wissenschaftsministerium erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 StV bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
29 
... 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen die Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
30 
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, ...
31 
Diese Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die auch durch § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 ) - HRG - keine Einschränkung erfahren hat, schließt Regelungen über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden, ein. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 HZG ist nicht erforderlich. Er wäre vom Verordnungsgeber der Vergabeverordnung-ZVS auch weder gewollt, noch wäre er zulässig. Diese Verordnungsermächtigung betrifft nur Regelungen zur Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 HZG, also die Vergabe von Studienplätzen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind oder von Studienplätzen in höheren Fachsemestern, wenn in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind. Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).
32 
Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 LV, die sich teilweise überschneiden und deshalb nicht isoliert und ohne Bezug aufeinander betrachtet werden dürfen, sind auch ihr Sinnzusammenhang mit anderen Normen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, sowie u.U. die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977 - IX 2525/76 -, KMK-HSchR 1978, 12). Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte  "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück. Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will. Gleichwohl können sich, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben. Wird danach der Zulassungsanspruch eines jeden hochschulreifen Staatsbürgers zu einem Studium seiner Wahl als solches Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit zwar daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind danach aber nur verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat dabei der Gesetzgeber selbst zu treffen, wobei das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf die schwierigen kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen auf die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien hingewiesen hat. Dies führte - mangels damaliger bundesrechtlicher Regelung - zunächst zum Staatsvertrag vom  20.10.1972, mit dem auch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, und nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes des Bundes am 30.01.1976, mit dem der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG) Gebrauch machte und dabei teilweise auch Vollregelungen mit unmittelbarer Wirkung traf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.) und nach wie vor trifft, zum Staatsvertrag vom 23.06.1978 sowie den weiteren Folgeverträgen bis hin zum derzeit noch gültigen Staatsvertrag vom 24.06.1999. Für Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens sind freilich ausschließlich die Länder zuständig. Dem Bund steht keine Verwaltungskompetenz in Hochschulzulassungsfragen zu (vgl. zu den kompetenzrechtlichen Fragen: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Einleitung 8.b), S. 33 ff., m.w.N; neuerdings zum 5. und zum 6.HRGÄndG: BVerfG, Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226, und Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493).   
33 
Zutreffend ist zwar, dass sich die Regelungen des Staatsvertrages vom 24.06.1999 auch in der Modifikation durch § 72 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 4, 34 und 35 HRG in der ab 04.09.2004 geltenden Fassung des 7.HRGÄndG in erster Linie mit den Aufgaben der Zentralstelle, ihrer Rechtsstellung und  ihren Organen sowie für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge mit den Grundsätzen der Kapazitätsermittlung und der Festsetzung von Zulassungszahlen und die durchzuführenden Verteilungs- und Auswahlverfahren  für solche Studienplätze befassen (vgl. aber auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV; § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG) und dass das diesbezügliche Vergaberecht grundsätzlich davon ausgeht (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 1 StV), sämtliche Studienplätze solcher Studiengänge seien unter pflichtgemäßer Ausnutzung der Kapazitäten erfasst und in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden. Ferner trifft  es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -). Vielmehr war es im Hinblick auf das erste "Numerus-clausus-Urteil" ja gerade Sinn und Zweck der staatsvertraglichen Regelungen seit 1972, die vom Bundesverfassungsgericht - zur bestmöglichen Verwirklichung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts auf Zulassung zum Studium - geforderte gesetzgeberische Aufgabe, ein Zulassungsverfahren zu schaffen, das unter vollständiger Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität eine Verteilung aller freien Studienplätze sicherstellt, zu bewältigen. Hierzu gehört aber auch die Verteilung all jener Studienplätze, die sich nach verordnungsrechtlicher Festsetzung der Zulassungszahl nach einer nochmaligen ggf. gerichtlichen Überprüfung unter erst nunmehr vollständiger rechnerischer Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität als so genannte Restkapazität feststellen lassen (vgl. auch § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII), auch wenn insoweit nicht unbedingt erforderlich ist, die Zuteilung dieser Studienplätze bei der ZVS zu zentralisieren. Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).
34 
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes die in § 24 VVO-ZVS konkret normierten Ausschlussfristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG selbst hätte bestimmen müssen. Die Vorschrift lässt Einschränkungen und Regelungen des Grundrechts der Berufs- und Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - abgesehen von den besonderen Delegationsvoraussetzungen der Art. 61 LV und 80 GG - der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten hat. Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.). Dem wird jedoch das ländereinheitliche System der Kapazitätsbestimmung und Studienplatzvergabe durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Leitregeln des Staatsvertrages, der den Rang eines Landesgesetzes hat (§ 1 HZG; vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.04.1976 - IX 54/76 -, ESVGH 27, 50), gerecht (vgl. Urteil des Senats vom 23.08.1977, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 und Urteil vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531, m.w.N.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen, die als solche durch den Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2005, a.a.O.).
35 
2.3 Inhaltlich sind die Regelungen des § 24 VVO-ZVS unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit nicht schon deshalb zu beanstanden, weil andere Bundesländer solche Regelungen nach dem Vortrag des Antragstellers nicht getroffen haben (§ 1 HZG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 StV, § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).
36 
2.4 Auch sonst sind die angegriffenen Bewerbungsfristregelungen des § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 VVO-ZVS materiell nicht zu beanstanden. Mit ihnen wird die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig erschwert.
37 
Die Rechtsordnung verbietet nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden. Das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besteht nur im Rahmen der Durchsetzung subjektiver Rechte; vor diesem Gebot haben zumutbare und angemessene verfahrensmäßige Anforderungen deshalb durchweg Bestand. So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117). Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch  Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 -; jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO). Hieran ist im vorliegenden Verfahren zur vergleichbaren Fristbestimmung der VVO-ZVS festzuhalten, zumal das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren. Auch hiermit verfolgt der Normgeber den sachgerechten Zweck, so frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, dass die Bewerbungsverfahren von der Hochschule frühzeitig beschieden und auch die gerichtlichen Verfahren so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist. Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.). Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Bewerbungsstichtag zu einem frühen Zeitpunkt vor Semesterbeginn festgelegt wird. Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Im Übrigen werden so die Hochschulen frühzeitig in die Lage versetzt, sich bei berechtigt scheinenden Einwendungen nochmals kritisch mit ihren Kapazitätsberechnungen (§ 30 Abs. 2 HRG) auseinander zu setzen und diese ggf. noch im Verlauf des ordentlichen Vergabeverfahrens zu korrigieren (§ 5 Abs. 3 KapVO VII; vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - NC 9 S 46/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500 zum Einbezug nicht erfasster Studienplätze in das ordentliche Vergabeverfahren ohne förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung), was ggf. auch (Doppel-)Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine desto höhere Auswahlchance einräumt, als ihre Rangziffer besser ist als die anderer Bewerber. Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).
38 
Eine unzumutbare Obliegenheit ist mit der erforderlichen Einhaltung der Bewerbungsfrist für den Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht verbunden. Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.). Eine solche Doppelbewerbung ist aber dem Studienbewerber zuzumuten., weil damit nur ein geringer Aufwand verbunden ist. Erfolgt eine Zulassung im ordentlichen Vergabeverfahren, so erübrigt sich eine Weiterverfolgung des Begehrens auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahl. Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Zwar muss er ggf. gegen einen den Antrag ablehnenden Bescheid der Hochschule zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft bereits vor Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens Klage erheben, womit auch im Falle der späteren Entbehrlichkeit der weiteren Durchführung eines Klageverfahrens ein gewisses Kostenrisiko verbunden ist. Dieses Kostenrisiko ist aber der gerichtlichen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche allgemein immanent und nicht geeignet, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Wahl des maßgeblichen Stichtages für ausschlaggebend gehaltenen Gesichtspunkte in Frage zu stellen.
39 
An dieser Beurteilung ändert sich mit Blick auf die nunmehr gestaffelten Bewerbungsfristen mit einer Vorverlegung der Stichtage um wenige Wochen für so genannte Altabiturienten im ordentlichen Vergabeverfahren nichts. Der Antragsteller stellt zutreffend die Rechtfertigung für die Änderung der Bewerbungsfristen im zentralen Vergabeverfahren, "angesichts der Neuregelung des Auswahlverfahrens und dessen zeitlicher Ausdehnung der ZVS mehr Zeit für die Bearbeitung der Anträge angesichts der Besonderheit des neuen Auswahlverfahrens aufgrund des 7. Hochschulrechtsänderungsgesetzes einzuräumen und die Durchführung der Auswahlverfahren der Hochschulen - vgl. § 10 VVO-ZVS - so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die erfolgreichen Bewerber zeitgerecht zum Studium im WS 2005/2006 zugelassen werden können", selbst nicht in Frage. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.
40 
Ohne Einfluss auf die Gültigkeit von § 24 der VVO-ZVS vom 27.01.2005 ist, dass die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 28.06.2005 im Gesetzblatt vom 08.07.2005 (GBl. S. 492) und mithin erst nach dem angegriffenen Stichtag 31.05. 2005 für eine Bewerbung zum WS 2005/2006 verkündet worden ist. Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.). Dies berührt aber nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 in Verb. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung allenfalls eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall.
41 
2.5 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift gewährleistet nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung, hier des Anspruchs auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 19. Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus.Allerdings können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens ergeben: Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst - etwa nicht den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107). § 24 VVO-ZVS schränkt den Zugang zu den Gerichten für ein derartiges Rechtsschutzbegehren aber nicht ein.
42 
2.6 Der im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung deutscher Studienbewerber  in der mündlichen Verhandlung noch angesprochene § 23 VVO-ZVS, der nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS einbezogen sei, regelt einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die besonders geregelte Zulassung ausländischer Staatsangehöriger, die nicht nach § 2 Deutschen gleichgestellt sind, im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVO-ZVS. Einen etwaigen Teilhabeanspruch im vorgenannten Sinne außerhalb dieser Quote oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besitzen solche ausländischen Staatsangehörigen auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LV nicht (vgl. auch § 27 Abs. 1 HRG; Beschlüsse des Senats vom 11.09.1980  - NC 9 S 464/80 -, KMK-HSchR 1980, 231 und vom 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 -, KMK-HSchR 1984, 1225; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 316 ff.), ungeachtet dessen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch insoweit § 24 VVO-ZVS Geltung beanspruchte.
43 
Warum sich die Nichtigkeit des § 24 VVO-ZVS schließlich wegen eines "unauflöslichen Normwiderspruchs" in § 25 VVO-ZVS ergeben soll, ist für den Senat unerfindlich. Die gegenseitig ohne weiteres zu vereinbarenden Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 einerseits und Abs. 2 Satz 2 VVO-ZVS andererseits sind an Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches der jeweiligen Norm nicht zu überbieten.
  
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
 
45 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
46 
Beschluss
47 
vom 21. Februar 2006
 
48 
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
 
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.