vorgehend
Verwaltungsgericht München, 18 K 12.4051, 26.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... geborene Klägerin beansprucht von der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Privatschulbesuchs im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII.

Den Antrag der Klägerin, die im Juli 2011 in B. den mittleren Schulabschluss erworben hatte, ihr ab dem Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten des Besuchs der H.-Privatschule in B. sowie des damit verbundenen Internatsbesuchs zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2012 ab. Zwar bestehe bei der Klägerin ein Jugendhilfebedarf, der durch die Aufnahme in eine therapeutische Wohngruppe gedeckt werden könne. Ihr Wunsch nach einer weiteren Beschulung lasse sich auch durch den Besuch einer Regelschule in B. erfüllen. Darüber hinaus habe die Klägerin mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses bereits eine angemessene Schulausbildung erfahren. Demgegenüber liege angesichts ihrer Defizite im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich und dem durchschnittlichen Intelligenzquotienten im nunmehr angestrebten Abitur keine angemessene Schulausbildung mehr.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der H.-Privatschule sowie eines Internats im Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Juni 2013 ab. Der beabsichtigte Besuch der H.-Privatschule stelle keine für die Klägerin geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme dar, da sie die Möglichkeit besitze, den gewünschten Schulabschluss im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu erlangen, Zweifel an ihrer Eignung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe bestünden, zwischen der Schule und ihrem Wohnort eine große Entfernung läge und ihre Ablösung von der Familie durch Aufnahme in eine betreute Wohngruppe vorrangig sei. Diese Einschätzung des Jugendamts sei im Rahmen des bestehenden Entscheidungsspielraums fachlich vertretbar und beruhe auf der Auswertung der vorliegenden Atteste und ausführlicher Gespräche mit der Klägerin.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Rechtssystematisch fehlerhaft ermittle das Verwaltungsgericht nicht, ob sich ihr Hilfebedarf auch auf die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung beziehe. Erst diese Feststellung eröffne die Möglichkeit, die Frage nach der Priorität von Maßnahmen zur Ablösung der Klägerin von ihrer Familie zu beantworten. Auch bei der Bewertung ihres schulischen Leistungsvermögens weise das Urteil Widersprüche auf.

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ausweislich der Antragstellung erster Instanz, die der Rechtsprechung zur zeitabschnittweisen Bewilligung von Jugendhilfe entspreche, Klagegegenstand die Gewähr von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Privatschul- und Internatskosten für das Schuljahr 2013/2014 bilde, dieses mittlerweile abgelaufen sei und sich das konkrete Klagebegehren demnach tatsächlich erledigt habe. Zugleich wurde angeregt, angesichts dieses Umstands eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Erwägung zu ziehen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2014, dass, soweit der Senat die Auffassung vertrete, der Klagegegenstand beschränke sich vorliegend auf das Schuljahr 2013/2014, nunmehr beantragt werde,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26.6.2013 - M 18 K 12.4051 - zuzulassen, soweit beantragt wird, festzustellen, dass der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8.8.2012 rechtswidrig gewesen ist.

Für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag besitze die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie habe im Schuljahr 2013/2014 die H.-Privatschule nicht besucht, verfolge aber dieses Begehren für das Schuljahr 2014/2015 grundsätzlich weiter. Werde das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, könnte das Jugendamt der Beklagten einem neuen Antrag auf Eingliederungshilfe die tragenden Entscheidungsgründe entgegenhalten, die sich insbesondere auf ihre Eignung für die beantragte Maßnahme beziehen.

In der Folge teilte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass nach Auskunft des Sozialbürgerhauses für die Klägerin im Schuljahr 2014/2015 kein Antrag auf Schulgeld gestellt worden sei. Auch andere Anträge lägen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da sich das Klagebegehren der Klägerin im Verlauf des Zulassungsverfahrens erledigt hat (1.) und ihr zugleich das für die nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt (2.). Darüber hinaus liegen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

1. Begehrt ein Jugendlicher oder junger Volljähriger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden. Als sinnvoller Zeitabschnitt sind dabei die jeweiligen Schuljahre zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31; U. v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846 - JAmt 2008, 596 ff. Rn. 36; BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 - FamRZ 1996, 164). Zugleich scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe aus, da Maßnahmen der Jugendhilfe der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Hilfeempfängers dienen. Lediglich im Fall einer selbstbeschafften Hilfe kommt eine Kostenübernahme für die Vergangenheit in Betracht.

In Übereinstimmung mit dem vorstehend Ausgeführten beschränkt sich der zuletzt von der Klägerin erstinstanzlich gestellte Klageantrag auf die Übernahme des Schulgelds im Schuljahr 2013/2014. Da die Klägerin nach Angabe ihres Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren die H. Privatschule im Schuljahr 2013/2014 tatsächlich nicht - auch nicht im Wege der selbstbeschafften Hilfe - besucht hat, hat sich das auf Kostentragung in diesem Zeitraum gerichtete Klagebegehren mit Schuljahresende im Juli 2014 tatsächlich erledigt. Tritt eine derartige Erledigung des Klagebegehrens nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, aber vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ein, besitzt der Kläger die Möglichkeit, seinen bisherigen Verpflichtungsantrag im Zulassungsverfahren in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen. Er muss insoweit das erforderliche besondere Feststellungsinteresse darlegen (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a), ist hierfür indes an die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gebunden (BayVGH, B. v.3 0.10.2012 - 22 ZB 11.2915 - NVwZ-RR 2013, 218 f.).

2. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin - ungeachtet der an eine Bedingung geknüpften Antragstellung - der Erledigung des Klagebegehrens durch die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit Schriftsatz vom 24. September 2014 Rechnung getragen. Indes hat er das erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Eingliederungshilfe nicht substantiiert dargelegt.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte sich bei der vorliegenden Fallgestaltung allein aus dem Aspekt der Wiederholungsgefahr ergeben. Deren Annahme setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Behörde, die den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat, erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86a mit weiteren Nachweisen). Dies erfordert, dass auch in der Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Mithin müssen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen, wie zum Zeitpunkt der Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts (BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 ff. Rn. 13). Ist dies dagegen völlig ungewiss, besteht keine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr (Schmidt, a. a. O.).

Gemessen an diesen Erfordernissen hat der Bevollmächtigte der Klägerin das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht substantiiert dargetan. Ob die Klägerin, deren letzter Schulbesuch mittlerweile drei Jahre zurückliegt, von der Beklagten erneut Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten eines Internats- und Schulbesuchs in B. im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch nehmen wird, ist nach dem Zulassungsvorbringen vollkommen ungewiss. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin, obwohl das aktuelle Schuljahr bereits begonnen hat, nach Auskunft der Beklagten bislang nicht gestellt. Von daher will sich dem Senat der Vortrag ihres Bevollmächtigten, das Begehren werde „grundsätzlich für das Schuljahr 2014/2015 weiterverfolgt“, nicht erschließen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind - insbesondere aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Förderantrags - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor allem bestehen angesichts der dreijährigen Schulabstinenz Zweifel am Fortbestehen eines entsprechenden Ausbildungswillens. Damit scheidet die Annahme einer, das besondere Feststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr mangels hinreichender Substantiierung aus. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich, da auch ein sonstiges Feststellungsinteresse weder vorgetragen noch ersichtlich ist, als unzulässig. Damit hat zugleich der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a).

3. Gleichwohl hätten auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung geführt, da die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die die Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten für ein Privatgymnasium durch die Beklagte als möglich erscheinen lassen.

Übereinstimmend gehen die Beteiligten wie auch das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Klägerin zur Gruppe der seelisch Behinderten im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet und ihr damit jedenfalls vom Grundsatz her im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zukommt. Dieser Anspruch umfasst auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Anspruch auf angemessene Schulbildung. Insoweit wird man der Klägerin, die in Berlin den mittleren Schulabschluss erworben hat, der gemäß der Auskunft der Zeugnisanerkennungsstelle auch in Bayern anerkannt wird und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe beinhaltet, allerdings nicht entgegenhalten können, sie habe angesichts eines durchschnittlichen Intelligenzquotienten bereits eine angemessene Schulbildung erfahren. Indes wirkt sich dieser Umstand, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht entscheidungserheblich aus.

Denn das Verwaltungsgericht geht bei der Frage, welche Hilfe im konkreten Fall für geeignet und erforderlich anzusehen ist, zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 29 m. w. N.) von einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Beklagten aus. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, von sozialpädagogischer Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, die nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.

Auf die anhand dieses Maßstabs vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vertretbarkeitskontrolle, die auf die Möglichkeit, den gewünschten Schulabschluss im Rahmen des öffentlichen Schulsystems erreichen zu können, die Zweifel an der gymnasialen Oberstufeneignung der Klägerin, die Entfernung der Schule, den erneuten Wechsel des Wohnorts sowie die für vordringlich erachtete Ablösung der Klägerin von ihren Eltern durch Aufnahme in eine betreute Wohngruppe abstellt, geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ein. Soweit das Urteil von der generellen Möglichkeit der Klägerin, das öffentliche Schulsystem zur Erreichung des Abiturs in Anspruch zu nehmen, und dem im konkreten Fall bestehenden Zweifeln an ihrer Oberstufeneignung, insbesondere aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie, ausgeht, legt die Zulassungsbegründung auch nicht dar, weshalb hier ein entscheidungserheblicher Widerspruch bestehen soll. Schließlich trägt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht vor, weshalb sich trotz des bestehenden Beurteilungsspielraums der Beklagten der angestrebte Privatschulbesuch als die einzig mögliche und fachlich vertretbare Maßnahme darstellen soll. Richtigkeitszweifel, die die Zulassung der Berufung erfordert hätten, sind mithin nicht dargelegt.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.