Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 OVG

bei uns veröffentlicht am10.07.2018

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung. Sie betrifft sowohl den Umbau des Vorder- wie des Hinterhauses. Letzteres soll zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin auf dieser Grenze errichtet werden. Zugleich sollen in der Grenzwand als Brandschutzwand Öffnungen für Badezimmer mit Toiletten vorgesehen werden. Außerdem sollen nach oben weisende Dachfenster eingebaut werden.

2

Im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung waren die Antragsteller auf die Erteilung einer Baulast angesprochen worden. Diese hatten sie abgelehnt.

3

In der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13.06.2016 ist weder eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch der brandschutzrechtlichen Vorschriften erteilt worden. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Er enthält Ausführungen dazu, dass eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 Landesbauordnung - LBauO M-V - (gemeint ist wohl § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V) notwendig sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Es hat ausgeführt: Für die Beurteilung der Genehmigung sei die bis zum 30.10.2015 geltende Fassung der LBauO M-V maßgebend, da der Bauantrag am 18.8.2015 gestellt und das Verfahren somit vor dem 31.10.2015 eingeleitet worden sei (§ 87 LBauO M-V). Für den Prüfungsumfang sei daher die seinerzeitige Fassung der Vorschrift des § 63 Abs.1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V maßgebend. Danach sei nicht zu prüfen, ob die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V eingehalten seien. Gleichermaßen sei nicht zu prüfen, ob die Abweichung von § 30 Abs. 8 LBauO M-V rechtmäßig erteilt worden ist, da die Beigeladene einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Zum Prüfprogramm gehöre nämlich nur eine „beantragte“ Abweichung. Die unterbliebene Beteiligung nach § 70 Absatz.1 LBauO M-V sei nicht drittschützend. Die geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung betreffe nicht nachbarrechtsrelevante Festsetzungen. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 Absatz 1 BauGB. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der Geräusche des Liefer- und Kundenverkehrs die Antragstellerin künftig Forderungen der Beigeladenen nach Lärmminderung ausgesetzt sein könnte. Es entspreche auch den städtebaulichen Verhältnissen, dass hier ein Grenzanbau zugelassen werde. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.12.2107 zugestellt.

II.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist am 22.12.2017 fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) und am 15.01.2018 ebenso fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO). Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.

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1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, der Entscheidungsmaßstab des Verwaltungsgerichtes sei unzutreffend. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung müssten auch die Interessen der Beigeladenen in die Abwägung mit einbezogen werden. Dies werde aus dem Obersatz des Verwaltungsgerichts nicht deutlich. Insoweit mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts missverständlich sein. Jedoch ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin hierdurch in ihren eigenen Belangen verletzt sein kann. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen.

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Für den Senat ist maßgebend, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung trifft. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten, zu denen auch der beigeladene Bauherr gehört (vgl. OVG Greifswald, B. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 - NordÖR 2013, 414, juris).

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Hier ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, da keine Rechtswidrigkeitsgründe erkennbar sind, derentwegen die Antragstellerin als Nachbarin in ihren Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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2. Die Antragstellerin macht in der Sache geltend, Inhalt der Baugenehmigung sei jedenfalls durch die Darlegungen im Widerspruchsbescheid die Vereinbarkeit des Vorhabens mit abstandsrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 LBauO M-V und die Abweichungsentscheidung gemäß § 67 in Verbindung mit § 30 Abs. 8 LBauO M-V. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne sie daher geltend machen, dass diese Entscheidungen Inhalt der Baugenehmigung seien und, da sie rechtswidrig seien, sie auch in ihren Rechten verletzten und damit einen Aufhebungsanspruch begründeten.

10

Zutreffend und von der Antragstellerin zu Recht nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 87 die Fassung der Landesbauordnung vom 18.4.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.2011, maßgebend ist.

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Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur U. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24: OVG Greifswald, B. v. 06.01.2016 - 3 M 72/15 - NordÖR 2016, 308 = BRS 84 Nr. 151, juris). Demgemäß geht der Senat davon aus, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V a.F. die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V a.F.) - nicht zu prüfen ist. Die Baugenehmigung hat insoweit auch keine Feststellungswirkung. Der Nachbar muss wegen Bedenken etwa im Hinblick auf §§ 6 und 12 LBauO M-V (aber auch § 30 LBauO M-V) einen Antrag auf Einschreiten der Baubehörde stellen (B. v. 07.11.2012 – 3 M 168/12 – NordÖR 2013, 173, juris). Etwas anderes folgt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus dem Beschluss des Senats vom 06.01.2010 – 3 M 213/09. Der Senat hatte dort keine Hinweise gefunden, dass die Baubehörde § 6 LBauO M-V geprüft und als eingehalten angesehen habe. Demgemäß hat er ausdrücklich die Frage offen gelassen, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Soweit diesen Ausführungen etwas anderes entnommen werden könnte, wäre es durch die zitierte nachfolgende Rechtsprechung des Senats überholt.

12

3. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Anfechtung eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V nicht zu prüfen ist. Insoweit sind auch der Baugenehmigung und dem Widerspruchsbescheid keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass über eine Abweichung entschieden worden ist. Im Widerspruchsbescheid wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich das betreffende Gebäude gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, die Ziele der Erhaltung- und Sanierungssatzung erfülle und mithin gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V bei der Bebauung an der Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen vor der Außenwand erforderlich seien. Damit sei eine Zustimmung der Antragstellerin zu den geplanten Bauvorhaben nicht mehr erforderlich. Diesen Ausführungen ist keine verbindliche Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 6 LBauO M-V im Sinne einer Regelung mit Außenwirkung zu entnehmen. Demgemäß können diese Darlegungen auch nicht für sich in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen müsste die Antragstellerin – wie ausgeführt – ein Einschreiten gegen das Vorhaben durchsetzen.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen an der Erteilung der Baugenehmigung berufen. Die Behörde ist zwar berechtigt, die Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Antragsteller infolge fehlender und auch offensichtlich nicht erreichbarer anderer Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens ein Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Diese verfahrensrechtliche Befugnis hat aber keine drittschützende Wirkung (BVerwG, B. v. 28.02.1990 - 4 B 32/90 - NVwZ 1990, 655, juris).

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Die Antragstellerin trägt weiter vor, entgegen den Ausführungen im Widerspruchbescheid müsse die Außenwand des hinteren Gebäudes zu ihrer Grundstücksgrenze eine Abstandsfläche einhalten und es sei deswegen eine Abweichungsentscheidung erforderlich. In diesem Zusammenhang setzt sich die Antragstellerin nicht mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, § 6 LBauO M-V a.F. sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen sieht § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V vor, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden ist, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach § 34 Abs. 1 BauGB sich das Vorhaben an der Grundstücksgrenze grundsätzlich einfügt (Beschluss-Abdruck S. 9); dies stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Wenn – wie sich aus den Lageplänen in den Verwaltungsvorgängen ergibt – zu großen Teilen jedenfalls an jeweils einer Grundstücksseite auf die Grenze gebaut wird, kann so gebaut werden und greift daher § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V ein.

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4. Demgegenüber trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine Abweichungsentscheidung gemäß § 67 Abs.1 LBauO in Hinblick auf die brandschutzrechtliche Norm des § 30 Abs. 8 S.1 LBauO M-V enthalten ist. Sie erweist sich im Ergebnis der summarischen Überprüfung als rechtmäßig.

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a) Es liegt eine Entscheidung vor, die sie als Nachbarin anfechten kann. Der Widerspruchbescheid, der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Baubescheid die maßgebende Fassung gibt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei ist der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, B. v. 04.12.2008 - 2 B 60/08 – juris). Dem Vortrag des Antragsgegners, er habe keine Abweichung von der Vorschrift des § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V getroffen, ist danach nicht zu folgen. Er hat im Widerspruchbescheid (Seite 4) zunächst dargelegt, dass das Vorhaben einer Abweichungsentscheidung nach § 67 LBauO M-V wegen § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V bedürfe. Weiter heißt es im vorletzten Absatz ausdrücklich, das Interesse der Beigeladenen an der Fortentwicklung des Bestands rechtfertige die Zulassung der durch das Umbauvorhaben bedingten Abweichung (!) von § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V. Die Ausführung zur Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung und deren Berechtigung wären unverständlich, wenn mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht (zugleich) eine Abweichungsentscheidung getroffen worden wäre. Bei der Auslegung eines Bescheides ist auch in Rechnung zu stellen, dass eine Behörde grundsätzlich rechtmäßig handeln will. Hier wäre die Baugenehmigung ohne die vom Antragsgegner als notwendig erkannte Abweichung von § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V gem. § 67 Abs. 1 LBauO M-V von vornherein rechtswidrig.

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Diese Abweichungsentscheidung enthält somit eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG M-V und stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Es kann dahin stehen, ob sie eine eigenständige Regelung ist, die mit der Baugenehmigung verbunden ist, oder doch Teil der Baugenehmigung ist (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO Art. 59 Rn. 65). Die Entscheidung kann jedenfalls Gegenstand eines Nachbarwiderspruchs sein. Auch wenn es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, entfaltet ein Widerspruch des Nachbarn hiergegen keine aufschiebende Wirkung, da eine weite Auslegung des § 212 a BauGB geboten ist (Wolf a.a.O.; OVG Magdeburg, B. v. 04.11.2004 - 2 M 277/04 - juris).

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b) Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Entscheidung wird aber voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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aa) Zwar führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO a. F. nur eine „beantragte“ Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften Gegenstand des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Ein solcher Antrag liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsgegner von Amts wegen über dieser Abweichung entschieden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Entscheidung mangels Antrags der Beigeladenen verfahrensrechtlich rechtswidrig ist, wird hierdurch die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Antragserfordernis soll gewährleisten, dass nicht die Erforderlichkeit von Abweichungen generell zum Prüfungsgegenstand wird, weil dadurch die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert würde, das Bauordnungsrecht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht bzw. nur eingeschränkt prüfen zu lassen (Wolf a. a. O.). Diese rein öffentlichen Interessen begründen aber keine subjektiven Rechte eines Nachbarn.

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bb) Inhaltlich ist die Entscheidung nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind; § 3 Abs. 3 S. 3 LBauO M-V bleibt unberührt.

21

Der Antragsgegner geht davon aus, dass Öffnungen in einer Brandschutzwand zwar das Schutzniveau mindern können. Allerdings seien F 90-Elemente danach ausgelegt, bei einem eventuellen Brand 90 Minuten standzuhalten. Durch den Einbau der F 90-Elemente werde annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht wie durch eine geschlossene Brandwand. Durch den Fenstereinbau sei daher keine beachtliche Gefahrenerhöhung gegeben. Gegen diese technische Wertung bringt die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen vor.

22

Die Antragstellerin missversteht in ihrer Beschwerdeschrift die Darlegungen im Widerspruchsbescheid im 7. Absatz der Seite 4. Dass jede zusätzliche Öffnung einer Brandwand das Schutzniveau mindern könne, wird als allgemeine Erkenntnis vorangestellt. Im Weiteren wird dargelegt, dass durch den geplanten Fenstereinbau keine beachtliche Gefahrerhöhung gegeben sei, d.h. annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht werde.

23

Unter diesen Voraussetzungen entspricht die erteilte Abweichung der gesetzgeberischen Zielsetzung. Konzeption der brandschutzrechtlichen Vorgaben und der Abweichungsregelung nach § 67 LBauO M-V ist es nämlich, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen. Ziel der Abweichungsregelung ist in diesem Zusammenhang, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Schutzniveaugleiche Bauausführungen sollen daher zugelassen werden (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 - NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr 187, juris).

24

Die Antragstellerin macht geltend, im Rahmen der Entscheidung nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V seien die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen und dabei zu berücksichtigen, dass durch den Einbau von Fenstern ihr – der Antragstellerin – die Möglichkeit erschwert würde, ihrerseits ein grenzständiges Gebäude durch Anbau zu realisieren.

25

Hier ist davon auszugehen, dass wegen der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus die nachbarschützende Zweckrichtung des § 30 Abs. 8 LBauO M-V nicht berührt wird. Unter diesen Umständen bedingt die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in Berliner Komm. zum BauGB § 31 Rn. 20). Dies belegt der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut des § 67 LBauO M-V. Unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409).

26

Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung und - wie es § 67 LBauO M-V ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschrift des Bauordnungsrechts und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Abweichung. Der Nachbar kann um so mehr Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine abweichende Gestaltung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das (an sich) den gesetzlichen Regelungen entspricht, also nur ausnahmsweise unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Bestimmungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Abweichung zulässig sein kann. Wer sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = NJW 1990, 1192, juris).

27

Zunächst ist zu sehen, dass im Rahmen einer zukünftig beabsichtigten grenzständigen Bebauung durch die Antragsteller schützenswerte Nachbarinteressen berührt sein können. Da es sich offenbar um ein Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung handelt, sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Eine Abweichung von der grundsätzlich zulässigen Grenzbebauung wird gefordert, wenn ohne sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird. Das kann der Fall sein, wenn bestandsgeschützte Fenster beeinträchtigt werden. Würden notwendige Fenster (§ 47 Abs. 2 LBauO M-V) durch einen Grenzbau zugebaut, dürfte das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten sein, wenn die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. VG Freiburg (Breisgau), B. v. 15.06.2016 - 4 K 1480/16 - juris, m.w.N.). Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667, juris). Andererseits kann derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BRS 63 Nr. 137, juris). Dem Bauherrn muss nicht auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen zulässiger Gebäude der Umgebung zurückzubleiben oder besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen, nur weil der Nachbar bereits sein Grundstück bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat. Der Bestandsschutz für ein Fenster hindert den Nachbarn grundsätzlich nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird (so VGH Mannheim, B. v. 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116, juris; VGH München, U. v. 20.05.1985 – Nr. 14 B 84 A.593 – BRS 44 Nr. 104; dagegen OVG Lüneburg, B. v. 20.10.10986 – 6 B 75/86 – BRS 46 Nr. 179). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude des Bauherrn unter zumutbarem Aufwand bei einem möglichen Anbau des Nachbarn so umgestaltet werden kann, dass die hinter dem Fenster liegenden Räume weiter genutzt werden können.

28

So liegt der Fall hier: Nach den genehmigten Bauzeichnungen dienen die vier ebenerdigen Fenster der Belüftung und Lichtzufuhr von Bädern mit Toiletten. Hier greift § 47 LBauO M-V nicht ein. Nach § 43 Abs. 1 LBauO M-V sind vielmehr fensterlose Bäder und Toiletten zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Wenn daher die Antragstellerin anbauen will, könnte sich die Beigeladene im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht auf den Behalt der Fenster berufen. Sie müsste eine wirksame anderweitige Belüftung installieren. Etwaige Lichtbeeinträchtigungen für die Dachfernster wären im Rahmen einer nach § 34 BauGB zulässigen Bebauung hinzunehmen. Die Rechtsposition aus der angefochtenen Baugenehmigung ist von vornherein mit der Einschränkung belastet, dass der Beigeladene die Abweichung nur erhalten kann, wenn sie unter den genannten Einschränkungen steht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.

31

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Apr. 2013 - 3 M 183/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 wird mit folgender Auflage zurückgewiesen: Die Beigeladene hat das Niederschlagswasser technisch in der Ausführung abzuleiten, w

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Nov. 2012 - 3 M 168/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Okt. 2008 - 8 A 10942/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008 wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 verpflichtet, der K

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Sept. 2008 - 3 L 18/02

bei uns veröffentlicht am 12.09.2008

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahre

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 wird mit folgender Auflage zurückgewiesen:

Die Beigeladene hat das Niederschlagswasser technisch in der Ausführung abzuleiten, wie sie der Stellungnahme der V.-PL. Rostock GbR vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 in Ziffer 2 geändert.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens im Wesentlichen keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen.

2

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

3

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

4

Es kann dahin stehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Osteseebad Boltenhagen wirksam ist. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1, 2 oder § 35 Abs. 2 BauGB richten. Nachbarschutz gewährt insoweit der Grundsatz der Rücksichtnahme, der in § 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 3 BauGB enthalten ist (zum gleichen Inhalt in beiden Vorschriften Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009 § 31 Rn. 79), der dem nach § 15 Abs.1 S. 2 BauNVO entspricht, der im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig wäre. Diese Vorschrift gewährt keinen weiterreichenden Nachbarschutz als das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, U. v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184).

5

Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

6

Das Rücksichtnahmegebot greift jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Antragstellerin ein, weil ihre Anlage baurechtlich illegal und nicht bestandsgeschützt ist. Für sie existiert keine Baugenehmigung, obgleich die Anlage seit Betriebsbeginn genehmigungsbedürftig war und genehmigungsbedürftig geblieben ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -, NuR 1994, 142). An der Schutzwürdigkeit fehlt es nicht nur in dem Fall, dass die Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der Nachbarbebauung überhaupt unzulässig ist, sondern auch dann, wenn sie nur dadurch beeinträchtigt wird, dass Beeinträchtigungen nur eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Anlage erreichen können. Das Interesse des Nachbarn, das Gebäude frei von erheblich belästigenden Einwirkungen nutzen zu können, wird in einem solchen Fall von der Rechtsordnung nicht geschützt. Demgemäß geht das BVerwG davon aus, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, im Rahmen der Abwägung zumindest dann als unbeachtlich eingestuft werden dürfen, wenn auch eine nachträgliche Legalisierung ausscheidet (BVerwG, B. v. 22.10.2002 - 9 VR 13/02 – juris unter Hinweis auf U. v. 24.09.1992 – a.a.O.; U. v. 25.02.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53, 56).

7

Die Antragstellerin räumt ein, dass für den gegenwärtigen baulichen Bestand und die gegenwärtige bauliche Nutzung eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Ob die beteiligten Behörden, das heißt die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger als untere Baurechtsbehörde und/oder die Gemeinde A-Stadt im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB rechtmäßig gehandelt haben, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Falls die Antragstellerin der Auffassung ist, dass insoweit rechtswidrig gehandelt worden sei und sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, hätte sie diesen Anspruch, ggf. unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, durchsetzen müssen. Daran ändert auch nichts, wenn die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht zeitgerecht über Widersprüche auf abgelehnte Bauvoranfragen oder –anträge entschieden haben sollten. Hier steht der Weg nach § 75 VwGO offen. Dies rechtfertigt es nicht, ein Gebäude als Schwarzbau zu errichten, ändern oder zu nutzen.

8

Selbst wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt berücksichtigt, die Nachbarinteressen könnten im Falle einer formellen Illegalität des Vorhabens schutzwürdig sein, wenn eine nachträgliche Legalisierung möglich ist, führt dies für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass ein solcher – offensichtlicher – Anspruch auf Genehmigung gegeben ist. Die Antragstellerin führt insoweit lediglich aus, die Gemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen aus sachwidrigen Gründen versagt. Dies genügt nicht zur Darlegung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Hierzu wäre ein die notwendigen Unterlagen enthaltener Bauantrag erforderlich. Selbst wenn dieser – was erst am 15.04.2013 der Fall sein soll – vorliegen sollte, wären Ausführungen und Prüfungen dazu notwendig, ob das Vorhaben sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt und die im Genehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen und die des aufgedrängten Fachrechts erfüllt werden. Eine derartige umfangreiche, auch die Örtlichkeit zu würdigende Beurteilung ist gerade Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

9

Daran, dass die geltend gemachten Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig sind, ändert auch nichts der von ihnen behauptete Umstand, die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten die illegale Nutzung ihres Gebäudes lange Zeit geduldet. Dieser Umstand würde nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen können. Dies folgt daraus, dass selbst dann, wenn die Beigeladene oder ihre Rechtsvorgänger selbst die illegale Nutzung jahrelang geduldet und deshalb ein etwaiges Abwehrrecht verwirkt hätte, die Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig wären. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass jemand sich als Störer behandeln lassen müsste, weil er eine fortdauernde illegale Nutzung in seiner Nachbarschaft nicht abgewehrt hat, ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, BVerwGE 91, 92 = NVwZ 1994, 164; vgl. auch VG Neustadt, U. v. 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW. – juris, m.w.N.). Erst recht kann es dann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen, wenn die zuständige Baubehörde gegen die illegale Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin bislang nicht eingeschritten sein sollte.

10

Da nahezu sämtliche Gesichtspunkte, die die Antragstellerin zur Begründung dessen vorträgt, dass die von ihr behauptete rechtswidrige Baugenehmigung sie in ihren Rechten verletzt, ihre rechtliche Grundlage allenfalls im Gebot der Rücksichtnahme finden, können sie schon aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch, soweit sie die Unbestimmtheit der Baugenehmigung in verschiedenen Punkten geltend macht. Auch hier handelt es sich um Gesichtspunkte, die materiell im Gebot der Rücksichtnahme fußen.

11

Soweit Nachbarrechtsschutz sich nicht nach den Grundsätzen des Gebotes der Rücksichtnahme richtet, sondern anderen nachbarschützenden Vorschriften, kann offen bleiben, ob auch insoweit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, weil ihr Gebäude nicht schutzwürdig ist.

12

Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern behaupteten Verstöße gegen § 28 LBauO M-V.

13

Soweit Nachbarn einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften rügen, können sie sich allerdings grundsätzlich auf die Verletzung ihrer Rechte berufen. Denn die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung haben insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (OVG Greifswald, B. v. 01.10.2004 - 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27). Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.12.2011 - OVG 10 B 6.11 – juris).

14

In der Sache jedoch genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit die Antragstellerin sich auf Äußerungen beziehen, die ein Architekt oder ein Komplementärgeschäftsführer der Beigeladenen getan haben soll, ist dies nicht maßgebend. Entscheidend sind alleine die genehmigten Bauvorlagen. Hierzu führt die Beschwerde indes nichts aus. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V weniger vor dem Hintergrund der Gefährdung von Nachbargebäuden zu verstehen ist, denn dafür sind die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 LBauO M-V – die eingehalten sind - und die Regelung über Gebäudeabschlusswände nach § 30 LBauO M-V maßgebend (vgl. Kühnel/Golbitzer in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Kommentar Art. 26 Rn. 14). Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V mit diesen Regelungen die Zulässigkeit von Holz – und ähnlichen Bauweisen – auch für die Gebäudeklassen 4 und 5 ohne Inanspruchnahme von Abweichungen nach § 67 LBauO ermöglichen soll (Kühnel/Golbitzer a.a.O. Rn. 13). Schließlich ist insoweit das Brandschutzkonzept, das der Baugenehmigung zu Grunde liegt, entscheidend, nicht eine Äußerung des Zweckverbandes im Planaufstellungsverfahren.

15

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Abführung des Niederschlagswassers sei nicht hinreichend geregelt und könne sie in ihrem Grundeigentum gefährden, dürfte mit dem Verwaltungsgericht zweifelhaft sein, ob die Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung einen ggf. für eine Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat (§ 37 VwVfG M-V). Das rechtfertigt jedoch nicht die Aussetzung der Baugenehmigung, da diesem Gesichtspunkt mit einer gerichtlichen Auflage nach § 80 Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO analog Rechnung getragen werden kann (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011 Rn. 1004). Was die Beigeladene technisch zu realisieren hat, ergibt sich aus den Ausführungsplänen, die der Stellungnahme vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht erfüllbar sind oder nicht gewährleisten, eine Vernässung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern. Das gilt namentlich für das Grundstück der Antragstellerin, da in der Stellungnahme vom 09.05.2011 am Ende ausgeführt wird, auf dem Nordgrundstück der Vorhabenfläche sei die Einordnung der ermittelten Rigolenstränge im nord-westlichen Grundstücksbereich möglich; somit könne das in diesem Grundstücksteil anfallende Niederschlagswasser vollständig versickert werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses nach Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./.08.7.2004 (NVwZ 2004, 1327), die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 S. 1 GKG.

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Auflage Nr. 1 der von der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die Klägerin trägt je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine zu Gunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Nebengebäude an der Grundstücksgrenze.

2

Ursprünglich hatte die Beklagte dem Beigeladenen 1999 eine Baugenehmigung für ein als "Garage mit Abstellraum" bezeichnetes Vorhaben erteilt, für das die Bauvorlagen eine Grundfläche von 9 m (Länge entlang der Grundstücksgrenze) x 5,50 m und eine Höhe von 2,97 m auswiesen. Mit Urteil vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03 hatte das Verwaltungsgericht Greifswald die Baugenehmigung aufgehoben und die Beklagte zum Erlass einer Beseitigungsverfügung verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandflächenrechts. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der höhenmäßigen Einordnung des Vorhabens nicht hinreichend bestimmt, weil die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen keine Angaben zu der vor Ausführung des Vorhabens vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche enthielten. Soweit Angaben zur Geländeoberfläche vorlägen, halte das auf dieser Grundlage genehmigte Vorhaben nicht die notwendigen Abstandflächen ein, weil das Gebäude mit einer Wandhöhe von 3 m nicht auf der natürlichen Geländeoberfläche, sondern auf einer etwa 20 cm hohen Anschüttung errichtet worden sei. Die Baugenehmigung sei auch hinsichtlich der maßgeblichen Wandhöhe an der Grundstücksgrenze unbestimmt bzw. rechtswidrig, weil die Bauvorlagen lediglich die Höhe der Oberkante der Dachsparren auswiesen, nicht aber den oberen Abschluss der Wand. Mit Schalung und Dachpappen ergebe sich die - im Termin vor Ort auch gemessene - Wandhöhe von etwa 3,05 m. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Grenzbebauung auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume handele. Insbesondere der als "Abstellraum" bezeichnete größere der beiden geplanten Räume sei als Aufenthaltsraum objektiv geeignet und im übrigen - wie vor Ort festgestellt worden sei - auch tatsächlich entsprechend ausgebaut. Einen zunächst gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hatte der Beigeladene zurückgenommen.

3

Am 16.04.2008 beantragte der Beigeladene erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit Abstellraum an der Grenze zum Grundstück der Klägerin mit Abmessungen von 9 m (Länge entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze) x 5,50 m (Breite) x 2,97 m (Höhe an der Grundstücksgrenze). Die Geländehöhe wurde im Bereich der beiden Gebäudeecken an der Grundstücksgrenze unter Bezugnahme auf den Lageplan des ÖbVI Schröder vom 25.07.2002 mit 14,27 m angegeben, im Bereich der der Grenze abgewandten Gebäudeecken mit 14,13 und 14,19 m. Die geplante Nutzung der Räume ist in den Bauvorlagen mit "Garage 17,77 qm", "Lager- u. Abstellraum 4,42 qm" sowie "Abstellraum und Werkraum (unbeheizt) 18,8 qm" angegeben.

4

Mit Bescheid vom 14.07.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, das beantragte Gebäude halte zwar die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m und die Gesamtlänge von 9 m ein. Es könne jedoch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass auch die Errichtung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt sei. Damit könne der Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des Abstandflächenrechts (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 LBauO M-V) nicht ausgeräumt werden.

5

Nachdem der Beigeladene gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt und bestimmte bauliche Veränderungen - insbesondere eine Verkleinerung der Fenster - angeboten hatte, um sicher zu stellen, dass das Gebäude nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt wird, und am 01.12.2008 zu diesen Fragen ein Termin vor Ort mit Vertretern der Beklagten und des Beigeladenen stattgefunden hatte, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2008 die beantragte Baugenehmigung und nahm mit gesondertem Bescheid vom 16.12.2008 den Ablehnungsbescheid zurück.

6

In dem Baugenehmigungsbescheid vom 12.12.2008 heißt es:

7

"Auf Ihren Antrag vom 16.04.2008 erteile ich Ihnen, unbeschadet privater Rechte Dritter, die Genehmigung, das vorgenannte Vorhaben, die Errichtung einer Garage mit Abstellraum, entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen.

8

Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V. Der Prüfumfang beschränkt sich hierbei auf den in der Vorschrift genannten Rahmen.

9

Die nachstehend oder in den Anlagen enthaltenen Bedingungen (B) und Auflagen (A) sowie die grünen Eintragungen sind Bestandteile dieser Genehmigung. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung zu beachten:

10

1. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der während der durchgeführten Besichtigung vom 01.12.08 getroffenen Festlegungen sind nachfolgende Maßnahmen bis zum 31.05.09 zu realisieren und der Vollzug der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:

11

- Zumauern des kleineren Fensters in der Garage

12

- Verkleinerung der 3 verbleibenden Fenster (davon 1 Fenster in der Garage und 2 Fenster im Abstell- und Werkraum) auf das Maß von 800 x 1000 mm

13

- Entfernen der Fliesen im Werk-, Abstellraum gemäß Schreiben des Bauherrn vom 05.07.2008

14

- Rückbau der Dachwandanschlußhöhe an der Grundstücksgrenze als Nachweis der Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 3 m für grenzständige Nebengebäude gemäß § 6 (7) LBauO. (A) ..."

15

Der Rücknahmebescheid und die Baugenehmigung, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2008 übersandt. Darin heißt es:

16

"Durch die Änderung der Bauvorlagen und die Beauflagungen in der Baugenehmigung sind die Räume der Garage mit Abstellraum objektiv nicht mehr als Aufenthaltsräume geeignet. Nach dem Vollzug der Baugenehmigung werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und keine nachbarrechtlichen Belange mehr beeinträchtigt."

17

Die Klägerin legte am 22.01.2009 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009, zugestellt am 20.03.2009, zurückwies. In der Begründung heißt es, das beantragte Nebengebäude sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Weiter ist ausgeführt:

18

"... Zum Prüfumfang gehören nicht die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Da durch das vorhergehende Verwaltungsstreitverfahren aber festgestellt wurde, dass das vorhandene Gebäude gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBauO M-V verstößt, ist eine Legitimierung des Gebäudes durch Um/Rückbau nur möglich, wenn dadurch die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden."

19

Im Rahmen des Vor-Ort-Termins am 01.12.2008 hätten die Vertreter der Beklagten sich davon überzeugen können, dass das Gebäude als Garage und zu Abstellzwecken genutzt werde. Durch erfolgte bauliche Änderungen sowie die in der Baugenehmigung erteilten Auflagen sei sicher gestellt, dass die Räume objektiv nicht mehr für Aufenthaltszwecke geeignet seien. Das Gebäude verstoße danach nicht mehr gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Ihm stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen; ein Grund die Beseitigung zu verfügen, sei nicht mehr erkennbar.

20

Die Klägerin hat am 24.03.2009 Klage erhoben und geltend gemacht: Das Gebäude sei nach wie vor unzulässig, weil es grenzständig mit einer Wandhöhe von ca. 3,05 m errichtet worden sei. Daran habe sich nichts geändert. Auch die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03 beanstandeten Mängel bei der Einmessung des Gebäudes lägen weiterhin vor. Das ursprüngliche Gebäude sei ferner als Ferienwohnung ausgebaut worden, wie sich an den verwendeten Materialien, Anzahl und Dimension der Fenster, Elektro- und Sanitärinstallation gezeigt habe. Dies bleibe auch auf der Grundlage der neuen Baugenehmigung unverändert. Die Um- und Rückbaumaßnahmen änderten nicht den Charakter des Gebäudes. Dieses könne nach wie vor ohne großen Aufwand zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Absicht, den Nutzungszweck zu ändern, sei nicht glaubhaft. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig.

21

Die Klägerin hat beantragt,

22

die Baugenehmigung der Beklagten vom 12.12.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 aufzuheben.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hat vorgetragen: Die Beschaffenheit des Gebäudes mache derzeit eine Wohnnutzung nicht mehr in annehmbarer Form möglich, insbesondere nachdem die Fensteröffnungen verkleinert und in der Zahl verringert worden seien.

26

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

27

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.08.2010 die Baugenehmigung vom 12.12.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, in dem das Abstandflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehöre. Davon sei die Beklagte jedoch abgewichen, indem sie die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen habe, die die Einhaltung des Abstandflächenrechts gewährleisten sollten, und indem sie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die "Legitimierung des Gebäudes", also die Erteilung der Baugenehmigung, nur möglich sei, wenn die Abstandflächen eingehalten würden. Allerdings werde auch durch eine ausdrückliche Prüfung nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften keine Regelung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften getroffen. Eine entsprechende Baugenehmigung erwecke aber den Anschein, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten Vorschriften über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus verbindlich festgestellt werde. Wegen dieses Rechtsscheins könne die Baugenehmigung, so weit es um nachbarschützende Vorschriften wie hier das Abstandflächenrecht gehe, erfolgreich angefochten werden. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Abstandflächenrecht. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt, weil die maßgeblichen Bauvorlagen, insbesondere der Schnitt, der die Wandhöhe angebe, nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehen sei. Unabhängig davon liege eine Verletzung des materiellen Abstandflächenrechts vor, weil die Bauvorlagen eine durch Aufschüttung um 15 bis 20 cm veränderte Geländeoberfläche zu Grunde legten, die Wandhöhe aber von der natürlichen Geländeoberfläche aus zu bestimmen sei. Die Wandhöhe betrage danach tatsächlich zwischen 3,15 und 3,20 m.

28

Der Beigeladene hat gegen das am 14.08.2010 zugestellte Urteil am 10.09.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung am 11.11.2010 begründet.

29

Er trägt vor: Ein Rechtsschein, der über das gesetzliche Prüfprogramm hinausreiche, könne von einer Baugenehmigung nicht ausgehen. Dass die Höhenlage nicht ausreichend bestimmt sei, treffe nicht zu. Die Höhe der Garagenwand sei vor Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte überprüft worden; dies sei ausreichend. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wandhöhe könnten nicht zutreffen. In dem Verfahren VG Greifswald Az. 1 A 922/03 sei die Wandhöhe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 18.10.2007 mit 3,05 m gemessen worden. Er - der Beigeladene - habe entsprechend den Auflagen das Dach aufgenommen und die Wand um 10 cm zurück gebaut, so dass die vorgeschriebene Höhe von 3,00 m hergestellt worden sei. Davon habe sich die Beklagte während des Ortstermins zur Überprüfung der Durchführung der erteilten Auflagen überzeugt. Er sei beim Rückbau des Daches und der Abtragung der Wandhöhe von der vorgefundenen Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze ausgegangen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Belange der Klägerin würden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein störender Schattenwurf könne nicht eintreten, weil das Vorhaben nördlich des Hauses der Klägerin liege. Durch eine geringe Höhenüberschreitung von nur 15 oder 20 cm würden weder die Sichtverhältnisse der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt noch liege eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung vor. Auch wenn die Garage entfernt werden müsste, würde er – der Beigeladene - auf jeden Fall eine Mauer bis zu 2 m Höhe als Grundstückseingrenzung für erforderlich halten. Im übrigen habe bis 1999 auf der fraglichen Fläche in Höhe des Wohnhauses der Klägerin ein Stallgebäude gestanden. Durch dessen Abriss und die Errichtung der Garage hätten sich die Sicht- und Lichtverhältnisse für die Klägerin erheblich verbessert. Auch das OVG Greifswald habe in einer Entscheidung vom 06.01.2010 zum Az. 3 M 231/09 in einer Überschreitung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosszahl keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft gesehen und die Auffassung vertreten, dass bei einer geringfügigen Abweichung von den erforderlichen Abstandflächen ein vorläufiger Baustopp nicht in Betracht komme.

30

Der Beigeladene beantragt,

31

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.08.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie trägt vor: Auf eine wertende Betrachtung, ob die mit der Verletzung der Abstandflächen verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn zumutbar seien oder nicht, komme es nicht an. Rechtmäßigkeitskriterium sei lediglich die Einhaltung eines bestimmten Maßes. Im übrigen könne auch deshalb nicht von einer nur ganz geringfügigen Überschreitung ausgegangen werden, weil wegen der Unbestimmtheit der Höhenlagen überhaupt nicht festgestellt werden könne, um welches Maß die Wandhöhe überschritten worden sei. Auf früher vorhandene Baulichkeiten komme es nicht an, da mit deren Entfernung der Bestandsschutz entfallen sei.

35

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakte VG Greifswald Az. 1 A 922/03 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden, nachdem die Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, die am 14.10.2010 abgelaufen wäre, auf den am 06.10.2010 und damit rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag des Beigeladenen bis zum 11.11.2010 verlängert worden war, § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

38

Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

39

I. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung und der darin sinngemäß enthaltenen Feststellung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht der von der Klägerin erhobenen Nachbarklage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

40

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Verletzung eigener subjektiver Rechte eines Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr des BVerwG, vgl. U. v. 10.07.2001 - 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356 = Juris Rn. 15; U. v. 27.02.1996 - 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 299; U. v. 29.06.1995 - 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, 66 mwN). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick auf die in dem Baugenehmigungsbescheid vom 12.12.2008 enthaltene Auflage, mit der offenbar die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 LBauO M-V gewährleistet werden soll, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Bescheid eine Regelung über die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin enthält. Da die abstandflächenrechtlichen Vorschriften nachbarschützend sind, kann die Klägerin geltend machen, durch deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Frage der Auslegung des Bescheides in dieser Hinsicht kann nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit abschließend behandelt werden ohne die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche Rechtsverletzung zu überspannen; sie bleibt deshalb der Begründetheitsprüfung vorbehalten.

41

Die Klage ist hinsichtlich der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung und der darin sinngemäß enthaltenen Feststellung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch begründet. Insoweit sind der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

42

1. Der Baugenehmigungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist dahin gehend auszulegen, dass die Beklagte neben der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V sinngemäß die selbständige Feststellung getroffen hat, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach § 6 LBauO M-V zulässig ist.

43

Gegenstand dieser Feststellung ist das geplante Vorhaben, das auch Gegenstand der Baugenehmigung ist, nicht ein tatsächlich vorhandener Bestand. Auf den Vortrag des Beigeladenen, er habe entsprechend den Auflagen das Dach aufgenommen und die Wand um 10 cm zurück gebaut, so dass die vorgeschriebene Höhe von 3,00 m hergestellt worden sei, kommt es daher nicht an.

44

a) Die Prüfung des Abstandflächenrechts ist nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt.

45

Das Vorhaben unterfällt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c LBauO M-V dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung einschließlich des Abstandflächenrechts nicht geprüft werden. Zur Erweiterung des in § 63 Abs. 1 LBauO M-V gesetzlich vorgegebenen Prüfprogramms und damit der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 LBauO M-V) ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BRS 73 Nr. 147 = Juris Rn. 24; Wolf in: Simon/Busse BayBO Art. 59 Rn. 106; Hornmann HessBO 2. Aufl. 2011 § 58 Rn. 17; Sauthoff BauR 2013, 415, 416). Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergehende Baugenehmigung stellt keine (tendenziell) umfassende, sondern nur eine "beschränkte öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" dar (Jäde in: Jäde u.a. BayBO Anm. 1 zu Art. 73 BayBO). Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (OVG Koblenz aaO). Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann bei dem gesetzlich beschränkten Prüfprogramm und der entsprechend beschränkten Feststellungswirkung der Baugenehmigung, wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass die Baubehörde sich mit Vorschriften außerhalb des Prüfungsprogramms befasst hat (VGH München B. v. 08.02.2010 - 2 AS 09.2907 - Juris Rn. 24; B. v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BRS 62 Nr. 166 = Juris Rn. 16).

46

Den beschränkten Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Beklagte auch nicht verkannt. Dies ergibt sich aus dem Hinweis im Ausgangsbescheid: "Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V. Der Prüfumfang beschränkt sich hierbei auf den in der Vorschrift genannten Rahmen." Ebenso heißt es im Widerspruchsbescheid ausdrücklich: "Zum Prüfumfang gehören nicht die Vorschriften des Abstandflächenrechts." Insoweit unterscheiden sich die hier streitigen Entscheidungen von dem vorangegangenen Ablehnungsbescheid vom 14.07.2008, in dem der Prüfungsumfang nicht erörtert worden war; dort war lediglich § 72 LBauO M-V als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung genannt, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 7 Nr. 1 LBauO M-V als nachbarschützende Vorschrift des Abstandflächenrechts festgestellt und anschließend formuliert worden: "Eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen o.g. öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt."

47

b) Die Beklagte hat jedoch im hier vorliegenden konkreten Einzelfall zusätzlich zur Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht geprüft und hierzu eine selbständige - positive - Feststellung getroffen.

48

Die Beklagte hat nicht nur in der Begründung des Bescheides Ausführungen zum Abstandflächenrecht gemacht, sondern mit den Auflagen unter Ziff. 1 in dem Bescheid Regelungen hierzu ausdrücklich tenoriert. Dabei handelt es sich zwar zunächst nur um bauordnungsrechtliche Anordnungen, die an den Beigeladenen gerichtet sind und nur diesen belasten. Nach Auffassung des Senats erschöpft sich die Bedeutung der Auflagen darin jedoch nicht. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen den maßgeblichen Streitpunkt bildete, wollte die Beklagte nicht nur einen Teilaspekt der Abstandsflächenproblematik allein mit belastender Wirkung gegenüber dem Beigeladenen regeln. Auf die Frage, ob eine solche Regelung gestützt auf § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V rechtmäßig sein könnte, kommt es daher vorliegend nicht an. Der Beklagten ging es vielmehr darum, die Frage der Einhaltung des Abstandflächenrechts durch das geänderte Vorhaben des Beigeladenen mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen und für und gegen die Klägerin abschließend zu regeln.

49

Hierfür spricht zunächst die Struktur der Entscheidung. Dass die Beklagte in den Baugenehmigungsbescheid, d.h. unter die Überschrift „Baugenehmigung“ auch Aussagen zu der über das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens hinausgehenden Frage der Abstandflächen aufgenommen hat, legt nahe, dass sie die für die Baugenehmigung typische Feststellungswirkung auch für diese - im Baugenehmigungsverfahren an sich nicht zu prüfenden - Frage erreichen wollte. Für das Vorliegen einer abschließenden Regelung zum Abstandflächenrecht auch mit Wirkung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin spricht ferner die Formulierung des Widerspruchsbescheides, der den ursprünglichen Verwaltungsakt abschließend gestaltet (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach dessen Begründung war "eine Legitimierung des Gebäudes" gerade im Hinblick auf das nachbarschützende Abstandflächenrecht beabsichtigt. Entsprechendes gilt schließlich im Hinblick auf die Übersendung des Baugenehmigungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, verbunden mit den Aussagen, auf Grund der Änderung der Bauvorlagen und der Beauflagungen in der Baugenehmigung seien die Räume der Garage mit Abstellraum objektiv nicht mehr als Aufenthaltsräume geeignet, und nach dem Vollzug der Baugenehmigung würden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und keine nachbarrechtlichen Belange mehr beeinträchtigt,

50

Dem Baugenehmigungsbescheid ist deshalb über die ausdrücklich tenorierten Regelungen hinaus sinngemäß die Feststellung zu entnehmen, dass das Vorhaben des Beigeladenen so wie es zur Genehmigung gestellt ist und bei Einhaltung der verfügten Auflagen dem Abstandflächenrecht entspricht. Die Auflagen sind dann als Nebenbestimmungen zu dieser selbständigen Feststellung zu verstehen, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Feststellung sicher stellen sollen (vgl. § 36 Abs. 1, 2. Alt. VwVfG M-V).

51

2. Die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

52

a) Für die getroffene Feststellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

53

Allerdings hat das OVG Koblenz (U. v. 22.11.2011 - 8 A 10636/11 - NVwZ-RR 2012, 304 = Juris Rn. 23) angenommen, es bleibe der Bauaufsichtsbehörde neben der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unbenommen, zur Klärung der Rechtslage die aus ihrer Sicht gegebene bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festzustellen. Für eine solche Verfahrensweise bestehe insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorlägen und die Behörde deshalb ohnehin gehalten sei, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen.

54

Dieser Auffassung folgt der Senat jedoch für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation nicht. Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht könnte hier nur § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 80 Abs. 1 LBauO M-V sein. Anlass für eine Entscheidung der Beklagten nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V bestand vorliegend im Hinblick auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18.10.2007 zum Az. 1 A 922/03. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich jedoch nicht auch die Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, das Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen für ein Einschreiten gesondert festzustellen. Damit würde dem Nachbarn die Anfechtungslast auferlegt. Er würde die Möglichkeit verlieren, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend zu machen, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber bestandskräftig würde (vgl. Sauthoff BauR 2013, 415, 421 f.). Die behördliche Entscheidung hätte damit insoweit die gleiche Wirkung wie die Erteilung einer Baugenehmigung, der nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Feststellungswirkung auch für das materielle Bauordnungsrecht aber gerade nicht zukommen soll. Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf bei der Auslegung der Ermächtigungsgrundlagen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht überspielt werden.

55

b) Die getroffene Feststellung ist ferner im konkreten Fall rechtswidrig.

56

aa) Allerdings steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18.10.2007 - 1 A 922/03 - entgegen. Diese erfasst nicht auch das hier zur Beurteilung stehende Vorhaben.

57

Die Rechtskraft endet, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert, und diese Änderung entscheidungserheblich ist. Dabei hängt die Erheblichkeit der Änderung nicht davon ab, ob die Behörde oder das Gericht auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommt als das rechtskräftige Urteil. Es reicht aus, dass die Änderung so wesentlich ist, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (vgl. BVerwG U. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 = Juris Rn. 10 ff.).

58

Maßgeblich ist danach, ob das Bauvorhaben, das nunmehr verwirklicht werden soll, mit dem früheren im wesentlichen identisch ist, oder ob es in wesentlicher Beziehung hiervon abweicht. Das nunmehrige Vorhaben unterscheidet sich von dem früher zur Genehmigung gestellten - soweit es für die Anwendung der Vorschriften des Abstandflächenrechts möglicherweise von Bedeutung ist – insofern, als von dem früheren "Abstellraum" mit 23,67 qm nunmehr ein 4,42 qm großer (fensterloser) "Lager- und Abstellraum" abgetrennt werden soll und die Nutzung im übrigen mit "Abstellraum und Werkraum" bezeichnet ist; ferner hinsichtlich der Größe der Fenster in dem "Abstell- und Werkraum" (80 x 100 cm statt 91,5 x 126 cm) und hinsichtlich der Stärke der Zwischenwand zur Garage (26 cm statt 11,5 cm). Zusätzlich hat die Beklagte den Beigeladenen beauflagt, in dem Werk- und Abstellraum die (Boden-)Fliesen zu entfernen; ein entsprechender Grünvermerk findet sich auch in den Bauvorlagen. Im nördlichen Garagenteil, der ursprünglich fensterlos geplant war, ist nunmehr ebenfalls ein Fenster mit einer Größe von 80 x 100 cm vorgesehen.

59

Danach unterscheidet sich das nunmehrige Vorhaben immerhin in einem der seinerzeit vom Verwaltungsgericht bei der abstandflächenrechtlichen Bewertung für maßgeblich gehaltenen Punkte von dem ursprünglichen, nämlich insoweit als die Fenster in dem früheren Abstellraum von etwa 10 % auf etwa 8,5 % der Netto-Grundfläche verkleinert worden sind (für Aufenthaltsräume vorgeschrieben sind 12,5 %, § 47 Abs. 2 LBauO M-V). Dies reicht aus, um eine Neubewertung zu rechtfertigen.

60

bb) Die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist jedoch rechtswidrig, weil sie materiell-rechtlich falsch ist. Das Vorhaben steht mit § 6 LBauO M-V nicht in Einklang.

61

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Diese Voraussetzungen werden von dem grenzständigen Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht eingehalten.

62

Das Vorhaben des Beigeladenen überschreitet die gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V zulässige Wandhöhe von 3 m. Diese wird von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen, § 6 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. LBauO M-V. Ausgangspunkt der Messung ist dabei die natürliche Geländeoberfläche. Die Bauvorlagen für das hier zu beurteilende Bauvorhaben stellen jedoch mit der Höhenangabe von 14,27 m für die Grenze zum Grundstück der Klägerin eine bereits veränderte Geländeoberfläche dar. Der entsprechende Lageplan datiert vom 25.07.2002; zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude bereits errichtet. Der Kläger hat am 10.02.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald in dem Verfahren 1 A 922/03 angegeben, nach Abschluss der Bauarbeiten die Geländeoberfläche angeglichen zu haben, die ursprünglich in Richtung auf das Grundstück der Klägerin leicht abschüssig gewesen sei, wobei er die Höhendifferenz zwischen der Eingangsseite des Gebäudes und der Grundstücksgrenze auf etwa 15 bis 20 cm schätze. Die Vermessung sei erst nach der Angleichung des Geländes erfolgt. Die Höhe der nach diesem Vorbringen unverändert gebliebenen Geländeoberfläche auf der der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgewandten Seite des Nebengebäudes ist in dem Lageplan mit 14,13 m bzw. 14,19 m angegeben. Liegt die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach den Angaben des Klägers etwa 15 bis 20 cm tiefer, so ist insoweit von einer Höhe von etwa 14,00 m auszugehen. Die maßgebliche Wandhöhe des Vorhabens an der Grundstücksgrenze beträgt dann etwa 3,24 m.

63

Daran ändert auch der Unterpunkt 4 der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung nichts, mit dem dem Beigeladenen der "Rückbau der Dachwandanschlußhöhe an der Grundstücksgrenze als Nachweis der Einhaltung der mittleren Wandhöhe von 3 m für grenzständige Nebengebäude gemäß § 6 (7) LBauO" aufgegeben wird. Diese Regelung steht in Widerspruch zu den genehmigten Bauvorlagen; zudem ist sie unbestimmt und deshalb nicht vollziehbar. Was die "Dachwandanschlusshöhe" sein soll, ist nicht klar. Die Beklagte hat insoweit den vom Beigeladenen persönlich in seinem Schreiben vom 05.07.2008 laienhaft verwendeten Begriff in die Baugenehmigung übernommen, ohne ihn näher zu definieren. Zudem ist nicht klar, von welcher Geländeoberfläche die Beklagte ausgehen will, d.h. ob die Angaben aus den Bauvorlagen maßgeblich sein sollen oder ob die ursprüngliche – natürliche - Geländeoberfläche zu Grunde gelegt werden soll.

64

Schließlich erfüllt das nunmehr zur Beurteilung stehende Vorhaben des Beigeladenen auch deshalb nicht die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzgebäudes gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, weil es sich nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt. Aufenthaltsräume sind nach § 2 Abs. 5 LBauO M-V Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Anders als bei dem ursprünglich genehmigten Vorhaben liegt hier bereits eine Zweckbestimmung als Aufenthaltsraum vor. Der Beigeladene hat als Nutzungsart für den südlichen Gebäudeteil nunmehr "Abstell- und Werkraum" angegeben. Anders als ein Abstellraum ist ein Werkraum jedoch - jedenfalls bei nicht nur kurzzeitiger Nutzung - als Aufenthaltsraum anzusehen (vgl. Heintz in: Gädtke ua BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 2 Rn. 233 f.). Auf die Frage, wie die Geeignetheit der Räume als Aufenthaltsräume nach der Verkleinerung der Fensteröffnungen unter Berücksichtigung der Regelung des § 47 Abs. 2 LBauO M-V zu beurteilen ist, kommt es daher nicht mehr an.

65

3. Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, verletzt die rechtswidrige Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandflächenrecht die Klägerin in ihren Rechten.

66

a) Zu Unrecht beruft der Beigeladene sich darauf, der Senat habe in seinem Beschluss vom 06.01.2010 - 3 M 231/09 - einen Abwehranspruch des Nachbarn bei lediglich geringfügiger Überschreitung der Abstandflächen verneint. Die genannte Entscheidung betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich den (Verpflichtungs-)Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, nicht aber - wie hier - dessen Abwehranspruch gegen eine die Zulässigkeit des benachbarten Vorhabens feststellende Regelung. Ferner ging es in dem angeführten Beschluss um eine Abstandflächenüberschreitung um lediglich (bis zu) 8 cm und eine betroffene Fläche von (höchstens) 1 qm. Die Entscheidung erging ferner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem der Senat lediglich einen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Baustopps verneinte, und zwar mit der Begründung dass die Überschreitung der Abstandfläche noch durch bauliche Maßnahmen bei der Vollendung des im Rohbau bereits fertig gestellten Gebäudes vermieden werden könne, und der Bauherr eine entsprechende Änderung bereits angekündigt habe. So liegt der Fall hier aber nicht.

67

bb) Die Klägerin ist auch nicht deshalb gehindert, die Rechtsverletzung geltend zu machen, weil ihr eigenes Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück die Abstandflächen nicht einhält. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nur vor, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht einhält und sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr setzt (vgl. VGH Mannheim U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Rechtsverstöße ist neben dem Maß des Grenzabstands die Qualität der Beeinträchtigung von Bedeutung (vgl. OVG Münster aaO).

68

Nach diesen Maßstäben liegt ein vergleichbarer Rechtsverstoß hier nicht vor. Zwar hatte die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren vor dem VG Greifswald erklärt, der Verandenteil ihres Wohngebäudes stehe von der Grundstücksgrenze lediglich 2,63 m entfernt. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass dies über die gesamte Breite des Gebäudes der Fall ist - die vorliegenden Lagepläne lassen unterschiedliche Verläufe der Grundstücksgrenze erkennen - ergibt sich daraus lediglich eine Abstandflächenverletzung in einem Umfang von etwa 0,37 m x 9 m, d.h. von etwa 3,3 qm, während das Gebäude des Beigeladenen eine Abstandfläche von insgesamt etwa 3,24 m x 9 m, d.h. von etwa 29,16 qm auslöst. Denn sind die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzgebäudes nicht erfüllt, so tritt eine Abstandflächenverletzung nicht nur in dem Umfang ein, um den die für ein Privilegierung einzuhaltenden Abmessungen überschritten werden, sondern im vollen Umfang der durch das Gebäude ausgelösten Abstandfläche, die dann nach den allgemeinen Regeln des Abstandflächenrechts auf dem Grundstück des Bauherren liegen müsste (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V).

69

Hinzu kommt, dass die Abstandflächenverletzung durch das Gebäude der Klägerin sich lediglich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen auswirkt und das Wohngebäude nicht tangiert, während das streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen sich auf die Belichtung des Wohngebäudes der Klägerin auswirkt.

70

4. Durch die Aufhebung der Auflagen Nr. 1 zur Baugenehmigung wird gleichzeitig die damit sinngemäß verbundene Feststellung der Abstandflächenrechtskonformität des Vorhabens aufgehoben, weil sie rechtswidrig ist und Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist insoweit nicht teilbar, weil die Beklagte eine einheitliche Entscheidung treffen wollte. Die isolierte Aufrechterhaltung der Auflagen selbst als derjenigen Nebenbestimmungen, durch die die Voraussetzungen für die Feststellung der Abstandflächenkonformität abgesichert werden sollen, kommt nicht in Betracht.

71

II. Soweit das Verwaltungsgericht auch die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung aufgehoben hat, hat die Berufung hingegen Erfolg. Insoweit verletzen der angefochtene Baugenehmigungsbescheid und der Widerspruchsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das in dem Gebot des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Eine Bebauung ist u.a. dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 – NVwZ 1987, 34 = Juris Rn. 15; U. v. 13.03.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 155 = Juris Rn. 38). Eine solche Wirkung geht von dem Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht aus. Es wird zwar grenzständig errichtet und überschreitet das Maß des nach dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht Zulässigen. Die Nichteinhaltung des landesrechtlichen Abstandflächenrechts indiziert aber nicht das Vorliegen eines Rücksichtnahmeverstoßes (zur Unabhängigkeit der Frage der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes von der Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften vgl. BVerwG U. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 – aaO Rn. 17). Auch dass mit der Überschreitung des abstandflächenrechtlich Zulässigen eine zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtung des Wohngebäudes der Klägerin verbunden ist, reicht nicht aus. Die Höhe eines abstandflächenrechtlich zulässigen Grenzgebäudes wird nur in einem begrenzten Maß überschritten; dem entsprechend begrenzt ist das Maß der zusätzlichen Beeinträchtigung. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Kubaturen der einander gegenüber stehenden Baukörper liegt nicht vor. Die beengte Wohnsituation beruht auch auf der Anordnung des Gebäudes der Klägerin im Verhältnis zur Grundstücksgrenze. Auf die Frage, ob sich insoweit auch auswirkt, dass die Klägerin die Bebauung ihres Grundstücks in einer Weise, dass sie auf die Belichtung des Gebäudes aus der Richtung des Nachbargrundstücks angewiesen ist, zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem sich an der Nachbargrenze ebenfalls eine Grenzbebauung befand, kommt es nicht mehr an.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

73

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008 wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Anbringung der beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die nach den Regeln des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu erteilende Baugenehmigung für die Errichtung zweier Werbeanlagen, die ihr wegen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots versagt wurde.

2

Mit Antrag vom 14. Juni 2006 begehrte sie die Genehmigung für vier beleuchtete Werbeanlagen im sogenannten Euro-Format (3,80 m x 2,70 m) an der Rückseite des Gebäudes Am Bubenpfad ..., die der Straße Kaiserwörthdamm zugewandt ist. Hierbei handelt es sich um eine Ein- und Ausfahrtstraße in die Stadt L., die in beiden Richtungen zweispurig ausgebaut ist. In der näheren Umgebung befinden sich eine Mercedes-Benz-Niederlassung, zwei Tankstellen und eine ATU-Werkstatt. Der Antragseingang wurde am 19. Juni 2006 unter dem Vorbehalt einer Vollständigkeitsüberprüfung der Bauunterlagen bestätigt. Anlässlich einer Ortsbesichtigung Ende September 2006 wurde festgestellt, dass die Werbetafeln sämtlich bereits angebracht wurden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 wurde die Befestigung der beiden äußeren Werbetafeln genehmigt. Für die beiden inneren Werbetafeln wurde die Genehmigung im Wesentlichen aus Gründen der Stadtbildpflege untersagt, weil sie unsensibel in das Fensterband einschnitten und damit die gesamte Gebäudefassade verunstalteten.

3

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008 zurück: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO deshalb nicht eingetreten, weil die Bearbeitungsfrist erst nach Bestätigung der Vollständigkeit der Bauunterlagen in Lauf gesetzt werde und eine solche Bestätigung hier nicht erfolgt sei. In der Sache sei die Baugenehmigung deshalb abzulehnen, weil mit den beiden inneren Werbeanlagen eine störende Häufung solcher Anlagen auftrete. Das Erscheinungsbild der klar gegliederten Fassade werde empfindlich gestört.

4

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 11. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauordnungsrechtliche Frage der verunstaltenden Wirkung der beiden Werbeanlagen sei zu Recht ausschließlicher Streit und Prüfungsgegenstand des Verfahrens. Zwar unterlägen Werbeanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, so dass bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Dennoch dürfte die Bauaufsichtsbehörde auch in einem solchen Verfahren einzelne bauordnungsrechtliche Fragen behandeln, die sich ihr zur Prüfung aufdrängten. Dies leite sich aus ihrer in § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO niedergelegten Verpflichtung ab, auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften hinzuwirken. Aufgrund der Entscheidung der Behörde werde der von Gesetzes wegen beschränkte Umfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens partiell bauordnungsrechtlich angereichert, was sich auch auf den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage erstrecke. In der Sache folge die Kammer der Einschätzung der Beklagten, dass die straßenseitige Front der Fassade des Gebäudes Am Bubenpfad ... durch das waagerecht verlaufende Fensterband geprägt und strukturiert werde. Dieses klare Erscheinungsbild werde durch die beiden vor dem Fensterband angebrachten großflächigen Werbeanlagen empfindlich gestört, und zwar derart, dass ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand entstehe.

5

Die Klägerin führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen aus: Zunächst habe sie einen Anspruch darauf, den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO festzustellen. Die dreimonatige Entscheidungsfrist sei auch ohne Vollständigkeitsfeststellung der Behörde in Lauf gesetzt worden, weil diese es pflichtwidrig unterlassen habe, diese Feststellung innerhalb der vorgegebenen 10-Tage-Frist zu erklären. Es sei eine weit verbreitete Praxis der Baubehörden des Landes Rheinland-Pfalz, von dieser Vollständigkeitsfeststellung abzusehen, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. Um dieses Verhalten effektiv zu sanktionieren, komme die entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB (Verhinderung des Bedingungseintritts) in Betracht. Jedenfalls sei aber der Hilfsantrag begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 66 LBauO, da ihr Vorhaben mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar sei. Bauordnungsrecht sei nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung dieser Bestimmungen obliege der Eigenverantwortung des Bauherrn. Ob bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden, müsse zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage entschieden werden. Insofern könnten sich die Umstände im Laufe der Gültigkeit der Baugenehmigung durchaus auch zugunsten des Bauherrn ändern, weshalb er ein berechtigtes Interesse an der vorherigen Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens habe. Es stelle einen rechtswidrigen Kunstgriff dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde das Prüfungsprogramm um das Bauordnungsrecht erweitern dürfe. Die dahingehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehe insofern im Kreis der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allein. Auch das Abstellen auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag bzw. auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage stelle eine unzulässige Umgehung der mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren bezweckten Einschränkung des präventiven Prüfungsprogramms dar.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

7

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juni 2008

8

1. festzustellen, dass die Baugenehmigung für die beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. als erteilt gilt ,

9

hilfsweise,

10

2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2008 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Anbringung der beiden inneren Werbeanlagen am Gebäude Bubenpfad ... in L. zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung führt sie aus, dass die Genehmigungsfiktion aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen nicht eingetreten sei. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens sei es unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses zulässig, auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu prüfen. Hier liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot vor. Die Ausdehnung des Prüfungsprogramms sei gerade bei Werbeanlagen sinnvoll, weil die Verlagerung bauordnungsrechtlicher Fragen in das repressive baubehördliche Verfahren dem Betreiber ungerechtfertigte Vorteile einer zwischenzeitlichen Nutzungsmöglichkeit verleihe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung hat hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Verpflichtungsbegehrens Erfolg.

I.

16

Der Hauptantrag ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

17

Bei dem erst im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion für die beiden inneren Werbeanlagen handelt es sich um eine Klageerweiterung, die jedoch nach § 91 Abs. 1 VwGO wegen der Einwilligung des Beklagten zulässig ist.

18

Der Antrag ist indes nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Beginn der hiernach maßgeblichen Bearbeitungsfrist ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 eindeutig dahin geregelt, dass die Frist erst „nach Feststellung der Vollständigkeit“ in Lauf gesetzt wird, was aufgrund des systematischen Zusammenhangs dahin zu verstehen ist, dass es sich - entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO - um eine schriftliche Feststellung der Vollständigkeit handeln muss (vgl. die Urteile des Senats vom 20. Februar 2002, DVBl. 2002, 724 und vom 4. Juli 2007, BauR 2007, 1718; zuletzt: Beschluss des Senats vom 5. September 2008 - 8 A 10701/08.OVG -). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung reicht es nicht aus, dass die Behörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO verpflichtet gewesen wäre, die Vollständigkeit innerhalb der dort vorgesehenen Prüfpflicht „binnen 10 Werktagen“ festzustellen. Denn der Gesetzgeber hat diese 10-Werktage-Frist ausdrücklich nicht „fiktionsbewehrt“ ausgestaltet (vgl. das Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Hat der Gesetzgeber aber lediglich an das Verstreichen der Entscheidungsfrist nach § 66 Abs. 4 LBauO eine Fiktionswirkung geknüpft, nicht aber an das Verstreichen der Prüffrist für die Vollständigkeit des Bauantrags, kommt ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung des Bedingungseintritts) entgegen der Auffassung des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Dies bedeutet nicht, dass das gesetzwidrige Unterlassen der Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung sanktionslos bleibt. So kann die pflichtwidrige Unterlassung der Vollständigkeitserklärung Amtshaftungsansprüche wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung auslösen (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Im Übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, auch die 10-Werktage-Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO um eine Fiktionswirkung zu ergänzen, sollte er den Eindruck gewinnen, die in § 66 Abs. 4 LBauO angeordnete Entscheidungsfrist werde von den Baubehörden durch pflichtwidriges Unterlassen der Vollständigkeitserklärung in großem Umfang unterlaufen, wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen wird, wofür dem Senat indes bislang ausreichende Anhaltspunkte fehlen.

II.

19

Mit dem Hilfsantrag hat die Klage indessen Erfolg.

20

Das Verpflichtungsbegehren ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der eingeschränkten Baugenehmigung nach § 66 LBauO nicht abgesprochen werden. Der Verpflichtungsantrag ist auch begründet, weil die eingeschränkten Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

1. Zum Prüfungsprogramm für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer nach den Regeln des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu erlassenden Baugenehmigung führt der Senat zunächst aus:

22

Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die beantragte Genehmigung im Hinblick auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Unrecht verweigert worden ist, mithin nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 121 Rn. 28).

23

Der Beklagte ist zum Erlass der beantragten Baugenehmigung verpflichtet, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die danach umfassende Prüfungspflicht der Behörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO); bauordnungsrechtliche Bestimmungen gehören nicht hierzu (vgl. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999, MinBl. S. 90 zu § 66 Abs. 3). Werbeanlagen unterfallen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Zurücknahme der präventiven Kontrolle verfolgt den Zweck der Verfahrenserleichterung bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Bauherrn und seiner qualifizierten Beauftragten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur LBauO 1986, LT-Drucks. 10/1344, S. 90; das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2002 - 8 A 10994/02.OVG -, S. 7 d.U., ESOVGRP; Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 57).

24

Der gesetzlichen Einschränkung der präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde korrespondiert ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen, d.h. der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den zum gesetzlichen Prüfungsprogramm gehörenden Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern. Dies hat zur Folge, dass Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 66 LBauO und Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können. Diese Konsequenz der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens haben die mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Gerichts bereits in den Urteilen vom 17. Juli 1996 (AS 26, 227 - LS 3 -, 8. Senat) und vom 26. September 1996 (AS 26, 267 [274 f.], 1. Senat) näher erläutert.

25

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Erweiterung des Regelungsgehalts der - ablehnenden - Behördenentscheidung mit entsprechender Erweiterung des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage im anschließenden Verwaltungsprozess findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr kann der Bauherr die Erteilung der Genehmigung verlangen, sofern die im Gesetz geregelten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und nicht ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen ist.

26

Lediglich im umgekehrten Fall der Erteilung der Baugenehmigung nach § 66 LBauO ist es denkbar, dass die Behörde die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung des Bescheids um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften ergänzt, und zwar mit entsprechenden Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anschließenden Verwaltungsprozesses. Denn die in diesem Fall in Betracht kommende Anfechtungsklage eines Nachbarn hat sämtliche Regelungsteile (Feststellungswirkungen) der Baugenehmigung zum Gegenstand. Der Nachbar ist in einem solchen Fall auch gehalten, die Baugenehmigung in vollem Umfang anzugreifen, um zu verhindern, dass hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Feststellungen Bestandskraft eintritt. Auf diese prozessuale Folgewirkung hat der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 23. Oktober 2002 hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine solche Verfahrensweise der Behörde aus Gründen der Verfahrensvereinfachung gerechtfertigt sein kann, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen (vgl. a.a.O., S. 7 f. d.U.).

27

Erkennt die Behörde im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hingegen Umstände, die für eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Bauordnungsrecht sprechen, so ist ihr aus den oben dargelegten Gründen zwar eine Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen untersagt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie deshalb jedoch nicht verpflichtet, diese bauordnungsrechtlichen Fragen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gänzlich auszublenden. So entspricht es ihrer allgemeinen Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 59 Abs. 1 LBauO), wenn sie die Baugenehmigung nach § 66 LBauO um Hinweise zu möglichen Verletzungen bauordnungsrechtlicher Vorschriften ergänzt (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 18. November 1991, AS 23, 321 [323]; auch: BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2002, BauR 2003, 683 - zusätzliche Anordnungen, die mit der Baugenehmigung verbunden werden können -).

28

Darüber hinaus entspricht es langjähriger Rechtsprechung der beiden Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren abgelehnt werden kann, wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Grundlage hierfür ist nicht die Erweiterung des gesetzlichen Prüfungsprogramms und der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Baugenehmigung, sondern die davon zu trennende verfahrensrechtliche Anforderung des Sachbescheidungsinteresses, dem im gerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzinteresse entspricht. Der Bauherr hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, von dem ausgeschlossen ist, dass er es legal verwirklichen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, a.a.O., LS 1; Urteil vom 26. September 1996, a.a.O., S. 275; Urteil vom 23. Oktober 2002, a.a.O., S. 8 d.U.; auch bereits: Urteil vom 9. Juni 1993 - 8 A 10876/92.OVG -, S. 10 d.U.; ferner: Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Anforderungen an das Bauvorhaben außerhalb des gesetzlichen Prüfungsprogramms der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Sachbescheidungsinteresses ist ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, der nicht auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren beschränkt ist, sondern ebenso etwa bei der eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde wegen paralleler Genehmigungsvorbehalte zugunsten anderer Behörden Anwendung findet (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen kann, wenn das Bauvorhaben in Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms sind, entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur einschließlich der von ihr selbst vorgelegten Urteile (vgl. Jäde, BayVBl. 2005, 301 m.w.N.; Schretter/Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 14. Kapitel, Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 23. März 2006, BayVBl. 2006, 537 und juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 3. September 2007 – 1 ZB 07.151 -, juris Rn. 14; VG Gießen, Urteil vom 31. März 2008 - 1 K 99/08.Gi - S. 8 d.U.).

29

Fehlendes Sachbescheidungsinteresse kann freilich nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht verwirklicht werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O., Rn. 18). Weil die Anwendung der sonstigen Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Behörde gehört, ist deren Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresses auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

30

2. Nach dem so vorgegebenen Prüfungsrahmen hat die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren Erfolg.

31

a) Zunächst ist der Verpflichtungsantrag zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.

32

Das Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtung zur Erteilung der eingeschränkten Baugenehmigung nach § 66 LBauO würde fehlen, wenn ausgeschlossen wäre, dass die Klägerin mit dieser Baugenehmigung etwas anfangen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehörenden Gründen dauerhaft nicht verwirklicht werden dürfte. Dies haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht hier mit der Begründung bejaht, dass die beiden inneren Werbeanlagen auf die Straßenfront des Gebäudes Am Bubenpfad ... verunstaltend wirkten und damit bauordnungsrechtlich unzulässig seien. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

33

Werbeanlagen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1/§ 52 Abs. 2 Satz 1 LBauO mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Als Sondertatbestand einer Verunstaltung verbietet § 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO die störende Häufung von Werbeanlagen.

34

Verunstaltung bedeutet nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also nicht jede Unschönheit, sondern nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, NJW 1995, 2648). Das Verunstaltungsverbot bezweckt, krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete durch das Hinzutreten störender baulicher Anlagen abzuwehren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ob eine Werbeanlage in diesem Sinne verunstaltend wirkt und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Standorts der Anlage, der Art und Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2007 - 26 B 05.3020 -, juris, Rn. 11).

35

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier nach Auffassung des Senats noch nicht von einer verunstaltenden Wirkung der streitgegenständlichen beiden inneren Werbeanlagen auf das Orts- und Straßenbild auszugehen . Hiergegen spricht zunächst die Lage des Gebäudes Am Bubenpfad ... in einem faktischen Gewerbegebiet. In einem solchen Gebiet sind Werbeanlagen grundsätzlich allgemein zulässig und entfalten auch nur ausnahmsweise störende Wirkung. Eine solche Ausnahme mit verunstaltender Wirkung ist hier auch nicht im Hinblick auf den Anbringungsort der Anlagen gegeben. Wie sich aus den zu den Akten gereichten Fotografien ohne weiteres ergibt, ist die nähere Umgebung des Gebäudes Am Bubenpfad ... nicht bereits durch sonstige Werbeanlagen überfrachtet. Auch das Erscheinungsbild der Straßenfront des Gebäudes wird durch die beiden zusätzlichen Werbeanlagen nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzenden Zustand gesprochen werden könnte. Dabei erkennt auch der Senat wie bereits die Beklagte und das Verwaltungsgericht, dass die mit dem Fensterband bewirkte Strukturierung der Fassade und die damit verfolgte architektonische Harmonie durch die davor angebrachten Werbetafeln gestört wird. Indes genügt dies noch nicht, um eine verunstaltende Wirkung anzunehmen. Gemessen am gesamten Erscheinungsbild der Straßenfront des Gebäudes Am Bubenpfad ... erweist sich die konkrete Platzierung der beiden inneren Werbeanlagen nach Auffassung des Senats noch nicht als in krassem Sinne störend.

36

b) Der Verpflichtungsantrag ist auch begründet.

37

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 und 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO.

38

Die beiden Werbeanlagen sind nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Wie der Stadtrechtsausschuss bereits zutreffend ausgeführt hat, sind solche gewerblichen Anlagen in einer als Gewerbegebiet zu qualifizierenden Umgebung allgemein zulässig. Von ihnen gehen auch keine unzumutbaren Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO aus. Aus den oben dargelegten Gründen führen sie auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, zumal insofern ohnehin auf einen größeren maßstabbildenden Bereich abgestellt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000, NVwZ 2000, 1169). Die Verletzung sonstiger zum Prüfungsprogramm der Genehmigung nach § 66 LBauO gehörender öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt, wobei sich die Klageerweiterung wegen des mit dem Verpflichtungsbegehren identischen wirtschaftlichen Interesse nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. Februar 2015 geändert.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin, die den Beigeladenen zur Errichtung eines grenzständigen, unterkellerten Wohnhauses erteilt worden ist.

2

Die Beigeladenen planen an das grenzständig errichtete Bestandsgebäude der Antragsteller, das ausweislich der diesbezüglichen Baugenehmigung nur eine Flachgründung mittels Sohlplatte aufweist, anzubauen. Für die Unterkellerung des Neubaus war zunächst die Unterfangung des Bestandsgebäudes vorgesehen. Dieser Vorgehensweise stimmten die Antragsteller nicht zu. Sie sahen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet und befürchteten Schäden, insbesondere Setzungsrisse.

3

Die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung – LBauO M-V – am 24. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin enthielt eine aufschiebende Bedingung zum Baurecht in Ziff. 1, nach der vor Baubeginn die Erklärung des Tragwerksplaners nach § 66 Abs. 2 u. 3 LBauO M-V (Kriterienkatalog) i. V. m. § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung M-V nachzureichen sei. Bei Prüferfordernis dürfe mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit geprüft seien. Zugleich wurde in der Baugenehmigung als eine baurechtliche Auflage (Ziff. 3) bestimmt, dass bei Prüferfordernis hinsichtlich der Baustatik die Forderungen der Prüfingenieure und die Prüfberichte als Auflagen zur Baugenehmigung gelten. Die Bauausführung dürfe nur nach den geprüften Unterlagen erfolgen.

4

Auf den Widerspruch der Antragsteller vom 30. Oktober 2014 hob die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 2015 die aufschiebende Bedingung unter Ziff. 1 der Baugenehmigung wegen Erledigung auf, ergänzte die Baugenehmigung um eine (neue) aufschiebende Bedingung über die Sicherstellung einer Freiheit von Grund- und Schichtenwasser und wies im Übrigen den Widerspruch der Antragsteller zurück.

5

Am 06. November 2014 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Antrag durch Beschluss vom 02. Februar 2015 stattgegeben. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 03. Februar 2015 und den Beigeladenen am 06. Februar 2015 zugestellt.

7

Die Antragsgegnerin hat am 06. Februar 2015 und die Beigeladenen am 17. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit einem am 03. März 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, die Beigeladenen mit einem am 05. März 2015 eingegangen Schriftsatz.

8

Die Antragsgegnerin hat ihre Begründung auch auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage gestützt. Die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung sei im Widerspruchsbescheid erfolgt, da die Standsicherheit einschließlich der des Bestandsgebäudes zumindest zwischenzeitlich geklärt worden sei. Es werde keine Unterfangung sondern eine Abfangungswand parallel zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet. Für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Antragsteller haben die Beigeladenen am 02. März 2015 eine Baulast gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V eingeräumt.

9

Ob in der Hauptsache zwischenzeitlich Klage erhoben worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

II.

10

Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des eingeschränkten Prüfprogramms gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung angeordnet, weil sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller keinen Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Das Vorhaben beurteilt sich gem. § 87 LBauO M-V der geltenden Fassung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V S. 344) nach der bis zum 30.10.2015 geltenden Fassung durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323). Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört danach die Frage der Standsicherheit nach § 12 LBauO M-V nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBauO M-V, wie die Beigeladenen zu Recht rügen.

12

§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V sieht für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vor, dass § 66 „unberührt bleibt“. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die nach § 66 Abs. 1 LBauO M-V zu erbringenden technischen Nachweise, hier insbesondere der Standsicherheitsnachweis, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren selbst vorzulegen sind. Vielmehr ist ausreichend, dass der Nachweis vor Baubeginn vorliegt und – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung zu erfolgen hat – diese vor Baubeginn durchgeführt werden kann.

13

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur OVG M-V, Urt. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24).

14

Das gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 27.10.1999 – 2 Cs 99.2387). Bereits nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis 30. August 2006 geltenden Fassung regelte § 63 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V a. F. ausdrücklich, dass die Nachweise über die Standsicherheit von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im Übrigen von Tragwerken sehr geringer und geringer Schwierigkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Abs. 6 dieser Norm schrieb vor, dass auch soweit eine Prüfung entfällt, die Bauvorlagen einzureichen sind. Nach Satz 1 sind die Nachweise über die Standsicherheit, soweit sie erforderlich sind, spätestens bis Baubeginn einzureichen. Dabei muss nach Abs. 4 der Vorschrift der Standsicherheitsnachweis von einem bauvorlageberechtigten Ingenieur aufgestellt sein, der nach Abs. 8 eine Erklärung abzugeben hat, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

15

An diesem System hat der Gesetzgeber bei der umfassenden Änderung der Landesbauordnung im Jahr 2006 (Gesetz vom 18. April 2006, GVOBl. M-V S. 102), mit der die hier maßgebende Formulierung des § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V eingeführt worden ist, nicht nur festgehalten, vielmehr sollte „eine grundlegende ordnungspolitische Entscheidung für weniger staatliche Kontrolle und für mehr Verantwortung für den Einzelnen“ getroffen werden. „Es (werde) weitergehender als bisher auf materielle Anforderungen sowie auf staatliche Prüfungen und Überwachungen verzichtet. (…) Baurechtliche und bautechnische Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde werden grundsätzlich voneinander abgekoppelt“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 2). „Präventive Prüfungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können so weit zurückgenommen werden, als die Einhaltung der materiellen Anforderungen bautechnischer Art (Standsicherheit, Brandschutz) durch ein Kompensationssystem in besonderer Weise qualifizierter und ebenso in besonderem Maße verantwortlicher Privater sichergestellt werden kann (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 89). Damit ist die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren „auf eine im Kern (nur noch) planungsrechtliche Genehmigung reduziert“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 90 u. schon S. 3). Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen soll nicht stattfinden (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 91 u. 161).

16

Mit der Neuformulierung des § 63 LBauO M-V in der ab 01. September 2006 geltenden Fassung wurde somit das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht um die Prüfung der bautechnischen Nachweise im Genehmigungsverfahren gegenüber der Altfassung erweitert. Das lässt sich auch der Systematik der Vorschrift entnehmen, die in Abs. 1 Satz 1 das Prüfprogramm positiv auflistet. Soweit nach Satz 2 nunmehr § 66 „unberührt“ bleiben soll, kommt dieser Formulierung, die sich auch in § 62 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V für die Genehmigungsfreistellung und in § 64 Satz 2 LBauO M-V für das (volle) Baugenehmigungsverfahren findet, nur die Bedeutung zu, dass die in dieser Vorschrift geregelten bautechnischen Nachweise – unabhängig von der Genehmigungsprüfung – vorzulegen und ggf. bauaufsichtlich (neben dem Genehmigungsverfahren) zu prüfen sind. Hierfür spricht auch die Vorschrift des § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V, nach der Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, an der Baustelle vor Baubeginn vorliegen müssen.

17

Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 63 Abs. 1 Satz 2 ausgeführt wird, dass die Unberührtheitsvorschrift eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms enthält, und das Prüfprogramm des § 63 Abs. 1 um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert wird (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 162), ist damit nicht erklärt, zu welchem Zeitpunkt diese Prüfung erfolgen muss. Zudem wird in dem Entwurf darauf verwiesen, dass die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit durch die Bauaufsichtsbehörde selbst aber auch durch einen Prüfingenieur (als beliehenen Unternehmer) möglich sei.

18

Durch die Neufassung der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, gültig ab dem 31. Oktober 2015, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V nicht verändert worden.

19

Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss offen gelassenen Fragen, insbesondere auch zur Anwendbarkeit der DIN 4123 betreffen sämtlich die Problematik der Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes bzw. des Bestandsgebäude und bedürfen deshalb im hiesigen Verfahren keiner weiteren Ausführungen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162, Abs. 3 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die allein nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu beurteilende Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Antragsteller vortragen, die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V seien nicht eingehalten worden und die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstücks, das der Antragsteller, sei im Sinne § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V gefährdet, können diese Gesichtspunkte gegen die angefochtene Baugenehmigung nicht ins Feld geführt werden. Sie ist im vereinfachten Verfahren ergangen, so dass der Antragsgegner gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V diese Gesichtspunkte nicht zu prüfen hatte. Aus der seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2006 geltenden Reduzierung des das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt einer solchen Baugenehmigung. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V) - generell nicht mehr prüfen. Der angefochtenen Baugenehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, kann eine Feststellungswirkung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der §§ 6 und 12 LBauO M-V nicht entnommen werden (vgl. bereits Senat, B. v. 21.12.2010 - 3 M 244/10 -). § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V betrifft entgegen der Auffassung der Antragsteller, wie sich aus der systematischen Auslegung mit Nr. 2 dieser Vorschrift ergibt, allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, nicht die baurechtliche Zulässigkeit im umfassenden, auch das Bauordnungsrecht beinhaltenden Sinne. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LTag-Drs. 6/1814 S. 161). Die Baugenehmigung wird folgerichtig nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfumfang kann in diesen Fällen hinter den öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nach der Landesbauordnung und anderen Vorschriften an eine bauliche Anlage gestellt werden und auch vom Bauherrn zu beachten sind (§ 59 Abs. 3 LBauO M-V), zurückbleiben. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, das nicht zu prüfenden Anforderungen nicht entspricht (Senat, Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09 – juris). Der Einwand, mit dieser Annahme werde der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verletzt, trifft nicht zu. Wegen der Bedenken im Hinblick auf §§ 6 und 12 LBauO M-V hätten die Antragsteller nämlich erstinstanzlich einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben aus diesen Gesichtspunkten stellen können (Senat, B. v. 21.12.2010 a.a.O.); ob dieser Erfolg hätte haben können, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

3

Auf die nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 12 LBauO M-V ist nach alledem nicht einzugehen.

4

Die Angriffe gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Hinblick auf die Beachtung nachbarschützender Vorgaben des § 34 BauGB sind ebenfalls unbegründet. Soweit die Antragsteller sich auf § 17 BauNVO beziehen, ist diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar, da hier nur eine spezielle Regelung des Einfügens eines Vorhabens in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung getroffen wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Frage der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen im Rahmen des Einfügens des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Grundsatz der Rücksichtnahme beurteilt. Die von ihm Seite 12 des Beschlusses aufgestellten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09; Beschluss vom 21.12.2010 - 3 M 244/10; vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - NVwZ 2007, 336). Gegen die Würdigung des Sachverhalts in der Sache tragen die Antragsteller nichts vor.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wird für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Gebäudes X. 84 in Y. gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten zum Schließen von Fenstern und den Rückbau einer Dachgaube an der nördlichen Seite ihres Hauses. Das Gebäude der Kläger liegt im Ortsteil Y. des Beklagten. Es ist Teil der dort prägenden sogenannten Tüschenbebauung. In nördlicher Richtung grenzt an das Gebäude, das auf dem Flurstück 777/5 steht, das Gebäude X. 85 auf dem Flurstück 775. Das Gebäude der Kläger ist hier grenzständig errichtet worden. Zwischen dem Gebäude der Kläger und dem Gebäude X 85 Flurstück 775 führt eine Tüsche von etwa 80 cm. Im südlichen Bereich des Grundstücks hält das Gebäude der Kläger einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1 m ein. Grenzständig an diese Grundstücksgrenze ist das Gebäude X. 83 errichtet.

2

Durch Bescheid vom 20.10.2000 gab der Beklagte den Klägern auf, alle im Erdgeschoss der Nordseite vorhandenen Fensteröffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die im Dach der Nordseite befindliche Gaube sei zurückzubauen. Die Öffnungen in der nördlichen Dachfläche seien feuerhemmend auszubilden, wenn sie, waagerecht gemessen, nicht mindestens 2 m von der Grenzwand entfernt seien. Außerdem werde für die Umnutzung des Erdgeschosses im Vorderhaus zu einem Büroraum für eine Immobilienfirma und einen Laden die Beibringung der erforderlichen Bauvorlagen aufgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Aus den vorhandenen Archivunterlagen sei ersichtlich, dass in der Nordwand keine Fenster genehmigt seien. Die Forderung nach feuerbeständigem Verschluss der festgestellten Öffnungen in der Grenzwand ergebe sich aus § 29 Abs. 1 und 8 LBauO M-V a.F.. Die Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Der feuerbeständige Verschluss der Fensteröffnungen in der nördlichen Gebäudewand sei begründet, weil mit deren Fortbestand unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit im Falle eines Brandes bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass die benachbarte bauliche Anlage auf dem Grundstück X. 85 den Brand- und Rauchgasen ungeschützt ausgesetzt sei. Ebenso sei der Rettungsweg in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Das Interesse der Kläger an der Nutzung der hinter diesen Fenstern vorhandenen Räume müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Dieses bestehe hier im Schutz von Leben und Gesundheit für den Nutzer der baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Für die Umnutzung der Räume als Laden und für die Immobilienfirma sei eine Baugenehmigung erforderlich. Daher müssten die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

3

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Am 30.01.2001 führten Bedienstete des Beklagten mit der Klägerin und deren Architekten ein Gespräch. Ausweislich des Vermerks hierüber erklärte die Klägerin, dass sie die Fenster im Erdgeschoss schließen werde, eventuell unter Herstellung einer Brandwand F 90. Eine entsprechende Erklärung solle nachgereicht werden. Die Gaube im Dachgeschoss und die liegenden Dachflächenfenster sollten unbedingt erhalten bleiben, um die Funktion der Räume zu gewährleisten. Die Bediensteten des Beklagten erklärten, sie wollten nach Hergabe von Zeichnungen mit Darstellung des Bestandes und der entsprechenden Abstände sowie der Dachneigung prüfen, ob eine Herstellung des Feuerwiderstands gemäß § 34 Abs. 1 LBauO M-V a.F. in Betracht komme. Das Fenster in der Gaube müsse G 30 hergestellt werden und dürfe nicht zu öffnen sein. Zur Belüftung sollten Oberlichte hergestellt werden sowie ein Rauch- und Wärmeabzug für den Brandfall. Auf Grund dieses Gespräches solle die Bescheidung des Widerspruches ausgesetzt bleiben bis zum 15.02.2001. Bis dahin eingehende Bauvorlagen würden im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden.

4

Am 13.02.2001 ging das Schreiben des Architekturbüros ein, in dem Vorschläge zur Umgestaltung des Gebäudes formuliert sind. Darin heißt es: Die in der nördlichen Wand angebrachten Fenster für den Laden würden zugemauert werden. Das anschließende Fenster des Bades erscheine unentbehrlich. Die Scheibe solle gegen eine G 30 Scheibe ausgetauscht werden, die Olive solle verschließbar gestaltet und das Fenster nur zu Reinigungszwecken zu öffnen seien. Weiter nach Westen an der Nordwand folge das Schlafzimmer mit drei Fenstern; diese würden zugemauert werden.

5

Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 zurück. Die an der Nordseite befindlichen Öffnungen verstießen gegen §§ 29 und 31 LBauO M-V a.F.. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger sich auf Bestandsschutz berufen könnten. Der Beklagte sei davon überzeugt, dass nicht feuerbeständige Öffnungen auf der Nordseite eines Gebäudes X. zu keiner Zeit materiell rechtmäßig gewesen seien. Die Bestimmung des § 87 LBauO M-V a.F. rechtfertige es, zu verlangen, dass die auf der Nordseite befindlichen Öffnungen feuerbeständig geschlossen würden. Durch die Zusage, einzelne auf der Nordseite befindliche Öffnungen zuzumauern, sei keine Erledigung eingetreten. Sie setze voraus, dass die Kläger die Öffnungen schon zugemauert hätten und dies der Behörde angezeigt hätten. Die Forderung, Bauvorlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jetzt ausgeübten Nutzung einzureichen, sei ebenfalls rechtmäßig.

6

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 15.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. könnten nachträgliche Anforderungen auch an genehmigte Bauteile nur gestellt werden, wenn die dafür bestehenden gesetzlichen Anforderungen geändert würden. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen hinsichtlich der Fenster und der Dachgaube weder von der ursprünglichen noch von einer späteren Baugenehmigung erfasst. Derartige Genehmigungen enthielten weder die alten Bauakten des Beklagten noch die von den Klägern eingereichten Unterlagen. Die formell baurechtswidrigen Öffnungen seien auch materiell baurechtswidrig. Sie verstießen gegen § 29 LBauO M-V a.F.. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die Anordnung, die nördliche Dachgaube zurückzubauen. Allerdings habe der Beklagte in den Bescheiden nichts dazu ausgeführt, warum die Gaube nicht genehmigungsfähig sei und daher nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet, sondern zurückgebaut werden müsse. Zum einen sei denkbar, dass der Beklagte aus bauplanungsrechtlichen Gründen wie schon in der Bauzeichnung vom 22.04.1934 davon ausgehe, dass die Bauweise der Umgebung es erfordere, nur eine echte Gaube als gegenüber der Außenwand im Dach zurückversetzt zuzulassen. Zum anderen sei nicht zu verkennen, dass bei der dichten Bebauung eine grenzständige Gaube vor der Südwand des Nachbarn diesem die erforderliche Belichtung und Besonnung so stark nehme, dass sie nicht zugelassen werden könne. Zudem sprächen Feuerschutzgründe gegen die Gaube mit nichtfeuerbeständigen Fenster und einem sogenannten weichen Dach, das nach § 31 Abs. 2 LBauO M-V a.F. einen Mindestabstand vom Nachbarhaus von 6 m erfordere. Zudem unterliege die Dachgaube den Anforderungen des § 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F. zur Vermeidung der Feuerübertragung.

7

Auch die Voraussetzung für die Anordnung des Verschließens der übrigen Dachöffnungen lägen vor. Eine Genehmigung hierfür läge nicht vor, da die Dachflächenfenster bis zur letzten nachgewiesenen Änderungsgenehmigung von 1977 unbekannt seien.

8

Die durch den Senat zugelassene Berufung haben die Kläger fristgerecht wie folgt begründet. Die Verfügung könne insoweit nicht auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützt werden. Die Öffnungen seien vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vorhanden gewesen. Der Gesetzgeber habe aber die Eingriffsbefugnis nur zugestanden, soweit nach In-Kraft-Treten der Landesbauordnung formell oder materiell illegale Vorhaben umgesetzt worden seien.

9

Die Kläger hatten am 10.08.2001 vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen beantragt. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 14.01.2002 stattgegeben (2 B 714/01). Das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hatte der Senat als unzulässig durch Beschluss vom 15.07.2002 (3 M 11/02) verworfen.

10

Der Berichterstatter des Senats hat eine Beweisaufnahme am 02.08.2007 durch Augenscheinseinnahme durchgeführt und hierbei mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Rahmen dieses Termins erklärten die Kläger, an einer alternativen Lösung interessiert zu sein und binnen zwei Monaten einen entsprechenden Vorschlag durch einen zugelassenen Brandschutzplaner bei dem Beklagten einzureichen. Der Beklagte sagte zu, an Hand dieses Vorschlags zu prüfen, ob hierin ein angemessenes Austauschmittel nach Maßgabe der Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung M-V neuer Fassung gesehen werden kann. Er werde insoweit gegebenenfalls die angefochtenen Bescheide entsprechend modifizieren.

11

Demgemäß reichten die Kläger am 28.09.2007 einen Bauantrag ein, mit der sie die Genehmigung der Umnutzung der früheren Zahnarztpraxis in zwei Läden (Buchladen und Sammlerstübchen) beantragten sowie nach § 30 Abs. 8 LBauO M-V beantragten, den Einbau von F 60-Festverglasungen für zwei Fenster in Wohnung 1 Raum 2 in der hochfeuerhemmenden Gebäudeabschlusswand an der Nordseite zuzulassen. Durch Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Hierzu zählten § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V n.F.. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Die hierzu beantragte Abweichung für die Nordseite könne nicht erteilt werden. Insoweit werde auf die Begründung des Bescheides zur Ablehnung der Befreiung verwiesen. Die Nutzungsänderung könne nicht genehmigt werden, da im Laden 1 in der südlichen Gebäudeabschlusswand ebenfalls ein Fenster angeordnet sei, das den genannten Brandschutzvorschriften widerspreche. Eine Abweichung und Ersatzmaßnahme hierzu sei nicht beantragt. Diese Öffnung beeinträchtige im Brandfall den ersten und zweiten Rettungsweg für die Wohnnutzung in dem der Straße abgewandten Gebäudeabschnitt. Die beantragte Änderung des Gebäudes würde deshalb ebenso wie bereits im Bestand nicht dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 LBauO M-V gerecht werden.

12

Durch weiteren Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V ab. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Öffnungen in diesem Sinne seien alle Unterbrechungen in der Wand, die nicht dem aussteifenden und/oder tragenden Charakter einer Wand entsprechen. Hierzu zählten Fenster, Türen wie auch Verglasungen. Dabei sei die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer irrelevant. Dies sei zu Recht auch von den Antragstellern erkannt und eine entsprechende Abweichung für eine Öffnung mit F 60 Fenstern beantragt worden. Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung sei der Antragstellung nicht zu entnehmen. Schutzziel der Vorschriften sei eine ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Gebäude. Dabei sei auch der Umstand einer Explosion wie das Herunterstürzen von Deckenbalken zu berücksichtigen, die gegen diese Abschlusswände stoßen. Dieses Kriterium würde mit dem Einbau von Öffnungen in der Weise durchbrochen, dass eine Festigkeit, wie sie eine durchgehende Wand erreiche, nicht gegeben sei.

13

Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 08.04.2008 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:

15

1. Die Kläger verpflichten sich, die am 28.09.2007 beantragten Maßnahmen einschließlich der oben angesprochenen, einer weiteren Befreiung bedürftigen Maßnahmen binnen 9 Monaten nach Zugang der Baugenehmigung durchzuführen. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass die Öffnung in der Nordwand in Wohnung 1/Raum 2 auf hiermit vorsorglich gestellten Antrag auf Abweichung durch Glasbausteine mit Feuerwiderstand F 60 und Stahlverankerung ausgestaltet wird und die übrigen Öffnungen in der Nordwand geschlossen werden.

16

2. Der Beklagte verpflichtet sich, für die nach Ziff. 1 umschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Ausnahmen und die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

17

3. Die Beteiligten erklären die Hauptsache für erledigt.

II.

18

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

19

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

20

Es ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Ob die Klage der Kläger (teilweise) Erfolg gehabt hätte, ist nämlich offen.

21

1. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 - NJW 1986, 1186).

22

Maßgebend ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 - GVOBl. M-V S. 102).

23

2. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können gem. Satz 2 in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ermächtigt sowohl zu Anordnungen zur Erfüllung an seit der Errichtung geltende, aber nicht eingehaltene Anforderungen wie auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

24

Es kann hier dahinstehen, ob die Gestaltung des Gebäudes durch - ggf. erforderliche - Genehmigungen gedeckt sind und/oder sie bei Ausführung der Maßnahmen oder zu einem späteren Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprachen und ob das materielle Recht insoweit gleichbleibende oder später erhöhte Anforderungen gestellt hat, weil die angefochtene Anordnung der Bauaufsichtsbehörde bei Nichteinhalten von brandschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist und daher auch eine nachträgliche Anordnung zur Anpassung an die veränderten rechtlichen Anforderungen rechtfertigen würde.

25

Für die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ist in diesem Zusammenhang maßgebend:

26

Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern idF vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. M-V S. 690) (LBauO M-V a.F.) war auf die Fälle beschränkt, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll und deren Durchsetzung wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Dieser beschränkte Anwendungsbereich entsprach auch Sinn und Zweck. Die Norm trug dem Bestandschutz Rechnung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sollte ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben grundsätzlich auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris).

27

§ 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. stand aber nicht Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die Bauvorschriften geändert hätten. Er schloss bereits nach seinem Wortlaut Maßnahmen der Gefahrenabwehr in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nicht aus. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Recht des Eigentümers, von Anforderungen an seine bauliche Anlage freigestellt zu werden, die der Gefahrenabwehr dienen. Vielmehr waren auch in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nachträgliche Anforderungen möglich. So bestand die von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V a.F. (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V) umfasste Verpflichtung, eine bauliche Anlage instand zu halten, ungeachtet der Frage, ob sie einmal in einem ordnungsgemäßen Zustand errichtet worden ist (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris)

28

Der Gesetzgeber hat § 87 LBauO M-V a.F. in der Neufassung des Gesetzes ersatzlos wegfallen lassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dessen Funktion durch § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V erfüllt wird. In der Gesetzesbegründung (Landtag-Drs. 4/1810 S. 186) wird ausgeführt:

29

"Die Vorschrift ist entbehrlich. Ihr Regelungszweck ist durch das Landesverwaltungsverfahrensrecht und die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm des § 58 Abs. 1 Satz 2 (neu) abgedeckt.

30

Die bisher in Absatz 1 enthaltene besondere Befugnisnorm, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr die Anpassung bestehender oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnener baulicher Anlagen an geändertes Bauordnungsrecht ermöglicht, geht über die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm (§ 58 Abs. 1 Satz 2) nicht hinaus. Sie ist deshalb nicht notwendig.

31

Ist eine bauliche Anlage genehmigt, enthält die Baugenehmigung die Feststellung, dass die bauliche Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die bauliche Anlage genießt Bestandsschutz. Ein bauaufsichtliches Verlangen, die bauliche Anlage wegen Vorliegen einer konkreten Gefahr an geändertes Bauordnungsrecht anzupassen, bedarf (und bedurfte auch bisher) eines - gegebenenfalls entschädigungspflichtigen - (Teil-)Widerrufs der (rechtmäßigen, weil mit dem bei ihrer Erteilung maßgeblichen Bauordnungsrecht übereinstimmenden) Baugenehmigung nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes."

32

Diese Ausführungen geben allerdings die seinerzeit wie die geltende Rechtslage nicht in allen Punkten zutreffend wider. Zutreffend ist, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO auch nachträgliche Anforderungen an ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gestellt werden können. Nicht zutreffend ist, dass ein Anpassungsverlangen nach § 87 LBauO M-V a.F. den (Teil)Widerruf der Baugenehmigung voraussetze; vielmehr stellte diese Vorschrift eine spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, 11. Aufl. § 87 Rdn. 9). Gleiches gilt nach geltendem Recht für nachträgliche Anforderungen, soweit sie nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V zulässig sind. Der Widerruf einer Baugenehmigung ist damit nicht ausgeschlossen, trifft aber eine andere Regelung (VG Dessau, U. v. 17.3.2004 - 1 A 452/02 - zit. nach juris). Bei einer auf § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V gestützten Bauordnungsverfügung ist die gesetzgeberische Wertung des § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. für das Gewicht der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Eigentümerbelange von Bedeutung. Namentlich ist in die Ermessenserwägung die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbestands im Hinblick auf die Frage einzustellen, ob eine für erforderlich angesehene Ordnungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

33

Auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil der Beklagte soweit brandschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, zur Abwendung einer konkreten Gefahr von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und namentlich der Nachbarn gehandelt hat. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden Tüschenhäusern aufhalten (vgl. OVG Münster, B. v. 22.07.2002 - 7 B 508/01 - NVwZ-RR 2003, 722).

34

3. Schließlich ist bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anforderungen der Gesichtspunkt zu beachten, dass ein gleichgeeignetes milderes Mittel als diejenige Anforderung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, geprüft werden muss. Dies gilt einmal dann, wenn der Bauordnungsbehörde selbst (etwa auf Grund technischer Vorschriften, allgemeine technischen Wissens) bekannt ist, dass der von der einschlägigen Vorschrift vorausgesetzte Zweck mit einem milderen Mittel erreichbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Adressat der bauordnungsrechtlichen Verfügung im Verwaltungsverfahren, namentlich auch im Widerspruchsverfahren, geltend macht, es gäbe ein milderes Mittel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Realisierung dieses milderen, gleichgeeigneten Mittels einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V bedürfte, wenn eine entsprechende Maßnahme bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes durchgeführt werden soll. § 67 LBauO M-V richtet sich nämlich an den Bauherrn.

35

Maßgebend sind bei der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption von Ausnahmen und Befreiungen in Form der sogenannten Abweichung nach § 67 LBauO M-V zu Grunde gelegt hat.

36

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des materiellen Bauordnungsrechts die Zielrichtung verfolgt, "Kann-" und "Soll"-Regelungen des materiellen Bauordnungsrechtes zu beseitigen und unmittelbar gesetzesabhängige Zulassungstatbestände zu formulieren. In der Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang:

37

"Ergänzend dazu ist die bisherige, auf die Rechtsfindung in Einzelfällen gerichtete Regelung von Ausnahmen und Befreiungen durch die Schutzziel bezogenen flexible Regelung von Abweichungen (§ 67 LBauO M-V) ersetzt worden. Danach können Abweichungen von (allen materiellen) Anforderungen des Bauordnungsrechts zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Zwecks und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind" (Landtagsdrucksache 4/1810 S. 95). Das Vorliegen einer unzumutbaren oder unbilligen Härte oder eines atypischen Einzelfalles ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 67 LBauO M-V, sofern es um die Einhaltung materiellen Bauordnungsrechts geht. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Regierungsbegründung (S. 170) ausgeführt: "Dabei geht die Neufassung ... davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - in der überarbeiteten Landesbauordnung namentlich in den Regelungen des Brandschutzes verstärkt verdeutlichte - Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen (Unterstreichung im Original). Ziel der Abweichungsregelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren". Auf eine atypische Lage kommt es somit jedenfalls im Bereich des technischen Brandschutzes nicht an.

38

Bei diesem Verständnis des § 67 LBauO ergibt sich, dass dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausnahme besteht, sofern nicht andere öffentliche Vorschriften entgegenstehen. Aus der Sicht der hier zu beurteilenden bauordnungsrechtlichen Verfügung liegt damit unter den genannten Voraussetzungen ein milderes Mittel vor.

39

4. Unter Zugrundelegung dessen bestanden gegen die angefochtenen Bescheide jedenfalls teilweise rechtliche Bedenken:

40

a) Soweit es um die Fenster im Erdgeschossbereich der Nordwand des Gebäudes der Kläger geht, sind sie unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

41

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswand an oder mit einem Abstand von bis zu 2,5 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zum bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäude gesichert ist. Nach § 30 Abs. 1 LBauO M-V ist eine Gebäudeabschlusswand eine Brandwand als raumabschließender Bauteil zum Abschluss von Gebäuden. Diese Voraussetzungen sind sowohl an der nördlichen wie an der südlichen Wand des Gebäudes der Kläger erfüllt.

42

Bei der Tüschenbebauung sind daher zu den Tüschen hin grundsätzlich keinerlei Öffnungen in den Wänden zulässig. Sie können nur im Wege der Abweichung zulässig werden.

43

Im Ausgangspunkt kommt rechtlich gesehen eine Abweichung von den Anforderungen einer Gebäudeabschlusswand jeweils dann in Betracht, wenn die Grenzwand des gegenüberliegenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück als Gebäudeabschlusswand ausgeführt ist. In diesem Falle ist die Gefahr des Übergreifens eines Brandes, der durch die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand gebannt werden soll, nicht mehr gegeben (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 08.12.2004 - 5 K 117/04 - zitiert nach juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits herausgehoben, dass das Ensemble X. eine besondere städtebauliche Gestaltung aufweist, die es geradezu gebietet, dass es sich die vorhandene wie eine neue Bebauung in Dimension und Anordnung an die bestehende Bebauung mit schmalen Giebelhäusern, die durch Tüschen getrennt sind, hält (Senatsbeschluss v. 20.07.1995 - 3 M 154/04 - BRS 57 Nr. 160). Ausgangspunkt der Betrachtung unter diesen Umständen muss es für Entwicklungen vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung bzw. der Bauordnung der DDR sein, der bisherigen Entwicklung zu entnehmen, welche der jeweiligen Wände als Gebäudeabschlusswand ausgestaltet worden sind und demgemäß die gegenüberliegende Wand des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück diese Anforderungen nicht zu erfüllen hat. Dies kann, muss aber nicht einheitlich für den gesamten Ortsteil Y. im Bereich der Tüschenbebauung die Nordseite sein. Entscheidend sind die Grundstücksverhältnisse auf dem jeweils betroffenen Grundstück. Hieraus dürfte sich ergeben, dass unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung des Grundstücks der Kläger die Nordwand die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen müssen. Die Südwand des Gebäudes X. 85 auf dem benachbarten Flurstück 775 ist nicht als Gebäudeabschlusswand ausgebildet; hier finden sich Fenster und Eingangstüren.

44

Hinsichtlich der angefochtenen Bescheide ist daher zunächst festzustellen, dass das Verbot von Öffnungen in der Nordwand als Gebäudeabschlusswand umfassend besteht. Es betrifft die beiden in der Nordwand belegenen Fenster der ehemaligen Zahnarztpraxis, das Fenster für das Badezimmer sowie die folgenden Fenster für das Schlafzimmer.

45

Für das Zimmer Wohnung 1 Raum 2 war seitens der Kläger eine Festverglasung F 60 vorgesehen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, hier handele es sich um eine Öffnung, die erhalten bliebe. Sie sei daher mit § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V nicht vereinbar. Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob hierin ein gleichwirksames Austauschmittel zur vollständigen Verschließung der Öffnung liegt, die der Zielrichtung des § 30 Abs. 1 LBauO M-V entspricht. Diese Frage muss im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO offen bleiben.

46

b) Der Beklagte hat den Klägern des Weiteren aufgegeben, die im Dach der Nordseite befindliche Gaube zurückzubauen. Der Ausgangsbescheid behandelt die Dachgaube ausschließlich unter dem Aspekt des Brandschutzes. Dies gilt auch für den Widerspruchsbescheid.

47

Zunächst erscheint fraglich, ob § 30 LBauO M-V auf Dachgauben anwendbar ist. Insoweit trifft nämlich § 32 Abs. 5 LBauO M-V eine Regelung. Danach sind Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten etc. so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Dass diese Vorschrift sich auch auf Dachgauben bezieht, ergibt sich aus Abs. 1 S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift. Danach müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Der genannte Abstand von 1,25 m bezieht sich dabei auf das eigene Gebäude. Dabei ist der erforderliche Abstand bis zur Brandwand und nicht bis zur gedachten Mittellinie der Wand zu halten (Grosse-Suchsdorf/Liendorf/Schmalz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 8. Aufl. § 32 Rn. 13). Diese Anforderung dürfte nicht eingehalten sein.

48

In diesem Falle ist aber ergänzend zu prüfen, ob die Dachgaube nicht durch die Gebäudeabschlusswand gegen Brandübertragung geschützt ist. Mit dem letzten Halbsatz dürfte gemeint sein, dass die Dachkonstruktion den genannten Abstand dann nicht einhalten muss, wenn die Gebäudeabschlusswand die Dachgaube im Profil begleitet; dies ist dann der Fall, wenn die Aufbauten Teil dieser Wände sind (Temme in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, Kommentar 11.Auf. § 35 Rn. 26). Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn die Wände insgesamt die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen. Dies bedürfte aber einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht möglich ist. Gleiches gilt für die Frage, ob durch eine andere Maßnahme als durch den Rückbau der Gaube insgesamt die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben als erreicht werden kann, die für den Beklagten als milderes Mittel hätte erkennbar sein müssen oder auf Grund des Widerspruchsvorbringens der Kläger hätte geprüft werden müssen.

49

Das Verwaltungsgericht weist im übrigen in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beklagte in dem Bescheid keine Begründung gegeben habe, warum hier anders als bei den übrigen Öffnungen diese nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet sondern zurückgebaut werden müsse. Das Verwaltungsgericht stellte im Weiteren Vermutungen an, welche Überlegungen den Beklagten insoweit hätten veranlassen können. Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 114 S. 1 VwGO können aber nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die der Ermessensentscheidung, in der Regel aus der Begründung erkennbar, zu Grunde liegen. Selbst dann, wenn der Beklagte sich diese Überlegungen nunmehr zu eigen machen würde, läge ein Fall unzulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen vor, der nach § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr gedeckt ist. Diese Vorschrift ermöglicht es nämlich nicht, wesentliche Teile der Ermessenserwägungen auszutauschen oder nachträglich nachzuschieben. Werden die Ermessenserwägungen nicht nur ergänzt, sondern substanziell verändert, kann hierdurch ein neuer Verwaltungsakt erlassen worden sein (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 114 Rn. 208 m.w.N.). So liegt der Fall hier hinsichtlich etwaiger Erwägungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen oder sonstigen bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Gaube. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hat, ob die vorhandene Gaube die Abstandsvorschriften nach § 6 LBauO M-V einhält, ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Hier sind die bereits angesprochenen Besonderheiten der bauplanungsrechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tüschenbebauung zu berücksichtigen.

50

c) Ähnliches gilt schließlich für die Dachfenster. Für sie sind die Regeln über Oberlichte in § 32 Abs. 5 LBauO M-V (§ 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F.), nicht - wie von dem Beklagten vorausgesetzt - Absatz 6 (§ 31 Abs. 5 LBauO M-V a.F.) maßgebend. Es handelt sich nämlich nicht um giebelständig aneinandergebaute Gebäude (Temme in Gädtke u.a. a.a.O. § 35 Rdn. 17). Nach § 32 Abs. 5 LBauO M-V sind Dachfenster so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte müssen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Maßgebend ist daher auch hier der Abstand von 1,25 m von der Brandwand, das heißt der Gebäudeaußenwand des Gebäudes der Kläger.

51

d) Soweit den Klägern schließlich aufgegeben worden ist, prüffähige Unterlagen für die Nutzungsänderung der ehemaligen Zahnarztpraxis vorzulegen, hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Kläger einen entsprechenden Bauantrag vorgelegt haben.

52

Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorlag.

53

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG. Auf diesen Betrag schätzt der Senat die Kosten der aufgegebenen Maßnahmen. Insoweit ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. / § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

54

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 13.04.2016 ist gemäß den §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieser Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem den Beigeladenen gehörenden Grundstück Flst.-Nr. … (…) der Gemarkung … - Baugrundstück - bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aufzuschieben, überwiegt das private Interesse der Beigeladenen, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen und den genehmigten Neubau verwirklichen zu dürfen. Denn der von dem Antragsteller, dem Eigentümer des südlich an das Baugrundstück angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten (Nachbar-)Grundstücks Flst.-Nr. … (…), rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen die oben genannte Baugenehmigung ist bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eher erfolgversprechend, zumindest aber offen. Deshalb überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, weil andernfalls die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer endgültigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren bestünde.
Ein (Anfechtungs-)Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt wie einer Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer bzw. Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erfolg eines Nachbarwiderspruchs (bzw. einer Baunachbarklage) - wie hier - ist es danach anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen (siehe u. a. Dürr/Leven/Speckmaier - Dürr u. a. -, Baurecht/Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2015, RdNrn. 288 ff., m.w.N., und 342; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N.).
Es spricht Vieles dafür, dass die vom Antragsteller angefochtene Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, weil das genehmigte Bauvorhaben voraussichtlich gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Für das betroffene Baugebiet besteht zwar ein Baufluchtenplan aus dem Jahr 1966, dessen Festsetzungen von dem genehmigten Vorhaben jedoch nicht berührt sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nachbarschutz vermittelt diese Vorschrift nur insoweit, als mit dem Erfordernis des Einfügens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck kommt (Dürr u. a., RdNr. 304, m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist wiederum nur insoweit drittschützend, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil eines Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei schweren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der Fall sein kann. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Ob ein Bauvorhaben rücksichtslos ist, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu Dürr u. a., a.a.O., RdNrn. 295 ff., m.w.N.).
Im Fall eines Grenzbaus ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme daher nicht schon deshalb generell anzunehmen, weil in der Grenzwand vorhandene Fenster des Nachbarn zugebaut werden. Denn dem Interesse des Nachbarn an der Freihaltung seiner Fenster ist das schutzwürdige Interesse des Bauherrn, sein Grundstück gleichfalls angemessen baulich zu nutzen, gegenüberzustellen. Es kann ihm nicht in jedem Fall auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung zurückzubleiben und seinerseits einen (ggf. sogar doppelten) Grenzabstand einzuhalten oder besondere bauliche Vorkehrungen (z. B. Bau eines Lichtschachts) zu treffen, nur weil der Nachbar sein Grundstück bereits bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, VBIBW 2000, 116; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, BauR 1991, 738). Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet sind und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können (VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O.). Werden - wie hier - durch einen Grenzbau Fenster des Nachbarn vollständig zugebaut, hängt die Schutzwürdigkeit der Interessen des Nachbarn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände u. a. davon ab, ob die betroffenen Fenster Bestandsschutz genießen oder ob Aufenthaltsräume - an die besondere Anforderungen zu stellen sind - betroffen sind oder ob es sich lediglich um sonstige Räume handelt, wie etwa Toilette, Bad oder Treppenhaus, bei denen eine künstliche Belichtung und mechanische Belüftung durchaus mit der Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar ist (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O.). Nicht rücksichtslos ist ein Vorhaben ferner dann, wenn die Fenster - mögen sie auch notwendig und bestandsgeschützt sein - mit für den Nachbarn zumutbarem Aufwand verlegt werden können (VG Neustadt, Urteil vom 07.04.2008, a.a.O., m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung dieser eher strengen Maßstäbe spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass der den Beigeladenen genehmigte Geräteschuppen sich als rücksichtslos erweist.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt jedenfalls insoweit nahe, als das Wohnzimmer der in dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen Erdgeschosswohnung betroffen ist. Ausweislich der Aufteilungspläne zur Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in Zusammenhang mit dem Umbau des Wohnhauses im Jahr 1979 sind von dem genehmigten Grenzbau ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und ein Vorraum dieser Wohnung betroffen. Dabei kommt hinsichtlich der Fenster im Badezimmer und im Vorraum eine Rücksichtslosigkeit der Grenzbebauung wegen der Möglichkeit künstlicher Belichtung und mechanischer Belüftung wohl eher nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O.). Bei dem betroffenen Wohnzimmer handelt es sich jedoch um einen Aufenthaltsraum, so dass insbesondere die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 LBO zu beachten sind. Danach müssen Aufenthaltsräume über unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit verfügen, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht belichtet werden können. Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris).
So liegt der Fall hier, da das betroffene Wohnzimmer bei Wegfall der Fenster nicht oder nur mit aufwändigsten Veränderungen des Wohnungszuschnitts auf natürliche Weise belichtet und belüftet werden könnte. Aus den in den Akten der Beklagten befindlichen Plänen wird deutlich, dass die Grenzwand mit den zum Baugrundstück ausgerichteten Fenstern die einzige Außenwand dieses Wohnzimmers ist. Daher wäre dieses Wohnzimmer nach Durchführung des genehmigten Bauvorhabens nicht mehr als Aufenthaltsraum nutzbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Antragsteller mit zumutbarem Aufwand selbst Abhilfe schaffen könnte. Zwar können dem Betroffenen bei einem durch den Grenzbau drohenden Verlust notwendiger Fenster unter Umständen auch Umbaumaßnahmen zumutbar sein, um die Belichtung und Belüftung seiner Aufenthaltsräume sicherzustellen, da es grundsätzlich Sache des Eigentümers ist, Wohnverhältnisse zu schaffen, die den Anforderungen der landesrechtlichen Vorschriften an die Belichtung und Belüftung von Räumen genügen. Hier käme aber einzig eine sehr weitgehende Veränderung der Grundrissgestaltung und Zusammenlegung des betroffenen Raumes mit weiteren Räumen in Betracht, um eine ausreichende Belichtung des Wohnzimmers zu erreichen. Ob dies dem Antragsteller zuzumuten ist, kann derzeit zumindest nicht mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ist auch nicht konkret vorgetragen, ob durch entsprechende Umbaumaßnahmen überhaupt gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden können. Der betroffene Aufenthaltsraum befindet sich nämlich mittig in dem Wohnhaus, so dass aufgrund des Abstands zu den Außenwänden an der westlichen und östlichen Seite des Hauses möglicherweise eine ausreichende Belichtung und Belüftung selbst nach der Entfernung von Wänden oder dem Zusammenlegen von Räumen nicht möglich oder zumindest schwierig sein könnte.
Soweit die Antragsgegnerin in der Erdgeschosswohnung des Antragstellers einen Tausch von Wohnzimmer und Küche empfiehlt, würde das an der fehlenden Nutzbarkeit eines Aufenthaltsraums nichts ändern, weil eine Küche mit der Grundfläche des bisher als Wohnzimmer genutzten Raums von ca. 17 m2 wohl auch als Aufenthaltsraum im Sinne der §§ 2 Abs. 7 und 34 Abs. 2 LBO anzusehen wäre (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Bd. 1, § 2 RdNrn. 85 ff., insbes. 90, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.2008, a.a.O., und vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris; siehe auch zu Bauordnungen anderer Bundesländer Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A2795/05 -, juris) und eine Küche (mit Feuerstätte) unter Umständen sogar noch einen weitergehenden Bedarf an Be- und Entlüftung haben könnte als ein als Wohnzimmer genutzter Aufenthaltsraum (vgl. Sauter, a.a.O., § 34 RdNr. 10).
Diesen für eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Grenzbaus sprechenden Überlegungen kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit und Überzeugungskraft entgegengehalten werden, dass die betroffenen Fenster keinen Bestandsschutz genössen. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit der formellen oder materiellen Legalität eines Nachbargebäudes und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehungen eine (wesentliche) Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.1999, a.a.O., und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 13141/94 -, juris, die dem Bestandsschutz - wohl zutreffenderweise - insoweit eine nicht unerhebliche Bedeutung zumessen; dagegen: OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O.), ist die Frage, ob die Erdgeschosswohnung im Gebäude des Antragstellers Bestandsschutz genießt, keinesfalls in dem Sinne geklärt, dass diese Fenster keinesfalls Bestandsschutz genössen. Zwar verfügt der Antragsteller ersichtlich über keine Baugenehmigung hierfür, doch behauptet er keineswegs ohne jegliche Plausibilität, dass das Gebäude und mit ihm die Erdgeschosswohnung mit den vorhandenen Fenstern seit mehr als 200 Jahren und damit seit einer Zeit existierten, in der es weder Vorschriften zu Grenz- und Fensterabständen noch allgemein zur Baugenehmigungspflicht gab. Dem mag zwar entgegengehalten werden, dass für das Vorliegen von Bestandsschutz derjenige beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft (so BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BauR 1979, 228, und Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris; OVG Berl.-Brbg., Beschluss vom 11.08.2010, a.a.O.), doch steht im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass insoweit alle in Frage kommenden Erkenntnisquellen, wie z. B. auch Aussagen (älterer) Zeugen, darunter der 90-jährigen Bewohnerin der Wohnung, ausgeschöpft sind. Der in den Plänen zur Baugenehmigung vom 29.06.1979 (für die Einrichtung einer Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes des Antragstellers) vorgenommene Grüneintrag, mit dem die Fenster auf der dem Baugrundstück zugewandten Südseite als „Altbestand“ gekennzeichnet wurden, ist jedenfalls Beleg dafür, dass das Baurechtsamt der Antragsgegnerin seinerzeit vom langjährigen Vorhandensein dieser Fenster und damit wohl von einem (historisch begründeten) Bestandsschutz ausgegangen ist. Auch dem weiteren Inhalt der Akten der Antragsgegnerin über das Gebäude des Antragstellers, die zeitlich mit der Erteilung eines Baubescheids vom 12.05.1961 für einen Kamin beginnen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die betreffenden Fenster erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heißt nach 1961, hergestellt worden sein könnten.
10 
Keinesfalls kann ein solcher möglicher (historischer) Bestandsschutz der Fenster im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung des Antragstellers durch die der Baugenehmigung vom 29.06.1979 beigefügten Nebenbestimmungen beseitigt worden sein. Soweit dort unter den Nrn. 15 und 2.1.29 bestimmt ist „Der Altbestand im Erdgeschoss wird solange geduldet, bis ein evtl. Neuvorhaben bzw. eine Grenzbebauung auf dem Grundstück Lgb. Nr. … (...) durchgeführt wird. Ein Recht auf Belassung der vorhandenen Fenster im Erdgeschoß kann aus dieser Baugenehmigung nicht abgeleitet werden" sowie „Das Gebäude ist unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zu erstellen, so dass das Nachbargebäude angebaut werden kann", bewirken diese Regelungen in keinem Fall die Beseitigung eines eventuell (damals) vorhandenen Bestandsschutzes. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein historisch begründeter Bestandsschutz ähnlich einem durch förmliche Baugenehmigung bewirkten Bestandsschutz überhaupt durch einen Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Denn jedenfalls enthalten die oben genannten Nebenbestimmungen in keinem Fall eine Regelung mit diesem Inhalt und sind deshalb nicht geeignet, eine derartige Rechtsfolge zu bewirken; aus ihnen ergibt sich nur, dass jedenfalls die Baugenehmigung vom 29.06.1979 diese Fenster nicht formell legalisiert hat.
11 
Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Baulasterklärung des Beigeladenen Ziff. 2 vom 04.08.1995 ergeben, die er aus Anlass des im Jahr 1995 eingereichten Baugesuchs des Antragstellers zum Ausbau des auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. … vorhandenen Holzschopfs zu Wohnflächen und zur Errichtung von Dachgauben abgegeben hat und nach der er sich verpflichtet hat, entweder die (für das Bauvorhaben des Antragstellers) fehlende Abstandsfläche auf dem (damals noch ungeteilten) Grundstück Flst.-Nr. … zu übernehmen, unüberbaut zu lassen und auf die auf seinem Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht anrechnen zu lassen oder im Falle einer baurechtlich zulässigen Neubebauung seines Grundstücks an die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung anzubauen. Denn zum einen ist es wenig nachvollziehbar, wie sich aus dieser Erklärung des Beigeladenen Ziff. 2 - die im Übrigen nur dann rechtswirksam wäre, wenn der Beigeladene Ziff. 2 damals (am 04.08.1995) alleiniger Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. … gewesen wäre - ein Rechtsnachteil für den Antragsteller und eine geringere Schutzwürdigkeit seiner Belange im Rahmen der Interessenabwägung bei Prüfung des Rücksichtnahmegebots ergeben soll, da eine Baulast keine Rechtsbeziehungen zwischen dem (Baulast-)Begünstigten und dem (Baulast-)Verpflichteten zu begründen vermag (vgl. Sauter, a.a.O., Bd. 2, § 71 RdNrn. 7 und 32, m.w.N.). Zum anderen ist es auch keineswegs geklärt, vielmehr eher unwahrscheinlich, dass dieser Baulasterklärung eine Bedeutung zukommen soll, die über die Wahrung der Abstandsflächen hinausgeht, die für das im Jahr 1995 beantragte und durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.1996 genehmigte Bauvorhaben des Antragstellers erforderlich gewesen wären und die dem ausgebauten, unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehenden Holzschopf unmittelbar gegenüber liegen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass der Wortlaut dieser Baulasterklärung eine solche weitergehende Wirkung nicht ausschließt, wonach sie auch für andere Flächen auf dem Baugrundstück, die anderen grenzständigen baulichen Anlagen an den Grundstücksgrenzen gegenüberliegen, gelten kann. Doch ist der Inhalt einer Baulasterklärung nicht allein anhand ihres Wortlauts, sondern vor allem auch unter Einbeziehung des Anlasses auszulegen, zu dem sie erklärt wurde. Das wiederum spräche dafür, die Bedeutung der Baulasterklärung allein auf die dem Holzschopf gegenüberliegende Fläche zu beschränken und ihr für die Fläche, auf der der genehmigte Geräteschuppen errichtet werden soll, keine Bedeutung zuzusprechen. Schließlich spricht die Baulast von einer „baurechtlich zulässigen Neubebauung“; eine Grenzbebauung wäre danach davon abhängig, dass sie sich insbesondere nicht als gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos erweist.
12 
Schließlich dürfte im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch zu beachten sein, dass derzeit nicht erkennbar ist, welche gewichtigen Nachteile sich für die Interessen der Beigeladenen ergäben, wenn der von ihnen geplante Geräteschuppen mit einem solchen Abstand zum Gebäude des Antragstellers errichtet würde, dass dem Wohnzimmer in diesem Gebäude noch eine für den Antragsteller akzeptable natürliche Belichtung und Belüftung verbliebe. Auch der Umstand, dass die Beigeladenen selbst zunächst einen Bauantrag gestellt hatten, der dem gerecht geworden wäre und dem der Antragsteller schließlich auch ausdrücklich zugestimmt hatte, und dass sie vielmehr nur auf Initiative der Antragsgegnerin davon abgerückt sind, spricht dafür, dass sie selbst bei der Verwirklichung ihrer ursprünglichen Bauabsichten keine wesentlichen Nachteile gesehen haben.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.