Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 13 in B.

2

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin unter Berufung auf ihre Anschluss- und Benutzungspflicht durch den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2008 auf, den entsprechend dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu nutzenden Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 120 l am 16.06.2008 anzunehmen und den bereits vorhandenen >80-l-Restabfallbehälter zum Tausch vor dem Grundstück bereitzustellen. Die Antragstellerin habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr auf ihrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort untergebracht sei. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 16.06.2008 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

3

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, eine Rücksprache mit dem zuständigen Einwohnermeldeamt am 21.01.2008 habe ergeben, dass aktuell nur noch sechs Personen gemeldet seien. Daraufhin sei sie - die Antragstellerin - hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der korrigierten Meldedaten der vorhandene 80 l Restabfallbehälter nunmehr in einen 120 l Restabfallbehälter zu tauschen sei.

4

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 30.07.2008 mit der Erwägung statt, dem Bescheid vom 30.05.2008 fehlten die gemäß § 26 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Ermessenserwägungen.

5

Gegen diesen, ihm am 04.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11.08.2008 Beschwerde eingelegt, die er mit am 04.09.2008 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, § 26 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sei nicht die einschlägige Rechtsgrundlage, vielmehr die Satzung selbst. Im Übrigen ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen, dass ein etwaiges Ermessen auf Null geschrumpft sei.

6

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, auch nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern habe eine Ermessentscheidung getroffen werden müssen. Sie führt im Übrigen aus: Die angefochtene Verfügung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. So habe sie nicht gegen die Abfallsatzung des Antragsgegners verstoßen. Zudem bestünden auch ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Insoweit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.

8

Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.05.2008 nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

11

In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):

12

(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.

13

(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.

14

Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.

15

Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.

16

(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.

17

Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)

18

§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:

19

(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.

20

(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

21

1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.

22

2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.

23

3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.

24

(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

25

1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.

26

Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:

27

2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.

28

(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)

29

(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.

30

(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.

31

(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

32

(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)

33

(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.

34

(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.

35

§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:

36

Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

37

Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

38

Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459).

39

§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.

40

Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:

41

Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).

42

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen.

43

Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit. nach juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS in Betracht zu ziehen.

44

Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.

45

Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar.

46

Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).

47

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht. Zudem hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 ausdrücklich auf das nicht ausreichende Vorhaltevolumen hingewiesen.

48

Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 ABfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist.

49

Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse auch ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - u. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils zitiert nach juris). Grundsätzlich muss ein Interesse benannt werden, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Allerdings ist die Begründung der Vollziehungsanordnung im Zusammenhang mit der Begründung des Verwaltungsaktes zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).

50

Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses des gesetzlichen Anforderungen noch gerecht. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht länger hinausgezögert werden dürfe. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung ausführlich und substantiiert genug ist, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich aber insgesamt jedenfalls in Ansehung der zusätzlichen Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 18.06.2008 als hinreichend begründet. Dort hat der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Restabfalls bestehe, weil ein 80 l Restabfallbehälter selbst bei regelmäßiger 14-tägiger Abfuhr für einen 6-Personen-Haushalt nicht ausreiche. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen können im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG M-V noch berücksichtigt werden (vgl. Senat, B. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 -, NVwZ-RR 1999, 409 m.w.N.; B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 - 13 K 4448/99 - ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Erledigung auf 4.000,- EUR, nach der Erledigung auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bearb. April 2006, § 161 RdNr. 17). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils auszusprechen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der gesetzlichen Wertung kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Danach trifft die Kostentragung denjenigen Beteiligten, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist auf der Grundlage des unmittelbar vor Abgabe der Erledigungserklärungen festgestellten Prozessstoffs der beklagte Landkreis. Ihn trifft daher die Kostentragungspflicht.
Der Senat macht von dem ihm gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden weiten Ermessen (vgl. Clausing, a.a.O., § 161 RdNr. 22) Gebrauch und nimmt eine ausführliche Begründung des Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) vor. Die streitentscheidende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann in dem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, in dem bereits der Senat mit der Sache befasst war, einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht der Senat von der ihm zustehenden Möglichkeit ab, die Kostenentscheidung nur knapp zu begründen.
I.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in W. der Stadt - M. eine Verkaufsstelle für Drogerieartikel. Nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin erfolgt in ihren Verkaufsfilialen eine strikte Trennung der anfallenden Abfälle durch das Verkaufspersonal. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit den in der Verkaufsstelle anfallenden „sonstigen Abfällen“, die separat von anderen Abfällen in einem transparenten Abfallsack gesammelt werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten unterliegt.
Mit Bescheid vom 12. August 1999 verfügte der Beklagte gegenüber der Klägerin
1. den Anschluss der Verkaufsstelle M. an die öffentliche Einrichtung, Abfallentsorgung des Landkreises Böblingen im Rahmen des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs ab 1. Januar 1999,
2. die Anschaffung und Vorhaltung eines mindestens 240-Liter-Müllbehälters für die Verkaufsstelle ab 1. Januar 1999 auf eigene Kosten,
3. die Bereitstellung der in der Verkaufsstelle anfallenden Abfälle zur Beseitigung mit diesem Müllbehälter unter Beachtung der Vorgaben der AWS,
4. die schriftliche Anzeige der Erfüllung der Anordnung unter Ziff. 2 gegenüber dem Landratsamt Böblingen (Abfallwirtschaftsbetrieb),
10 
5. die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziff. 1 bis 3,
11 
6. die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 2.000,- bei Nichterfüllung der Ziff. 2 und in Höhe von DM 500,- bei Nichterfüllung der Ziff. 3.
12 
Durch Verfügung vom 13. August 2002 wurde Ziff. 2 der Verfügung vom 12. August 1999 geändert und die Klägerin entsprechend der geänderten Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2002 für die Verkaufsstelle in M. mindestens einen 120-Liter-Müllbehälter in der Farbe grau vorzuhalten, der vom Landkreis bereitgestellt werde. Widerspruch und Klage im erstinstanzlichen Verfahren blieben erfolglos.
13 
Seitens des Senats wurde im - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungsverfahren gegenüber den Beteiligten durch Schreiben vom 15. Dezember 2005 die Frage aufgeworfen, ob der beklagte Landkreis, handelnd durch seinen Abfallwirtschaftsbetrieb, zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt gewesen sei. Der Beklagte machte hierzu geltend, da es um den Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs nach der AWS gehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Die Klägerin hält eine Ermächtigung für die angefochtene Verfügung nicht für gegeben.
II.
14 
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre der beklagte Landkreis voraussichtlich unterlegen. Denn die von der Klägerin angefochtene Verfügung ist ohne Rechtsgrundlage ergangen, soweit der Beklagte durch seinen „Abfallwirtschaftsbetrieb“ die „Ausübung“ des Anschluss- und Benutzungszwangs im konkreten Fall vornehmen wollte. Soweit als Rechtsgrundlage für die Verfügung § 20 Abs. 2 LAbfG in Betracht kommt, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des „Abfallwirtschaftsbetriebs“ des Beklagten. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In ihrer rechtlichen Wirkung ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gegenüber dem Verpflichteten (Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter) als Grundrechtseingriff zu qualifizieren; beeinträchtigt ist Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13/05 - DVBl 2006, 781, 782 = NVwZ 2006, 690, 691). Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss, um den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genügen zu können, hinreichend bestimmt sein, damit behördliche Eingriffsmaßnahmen vorhersehbar und berechenbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 6 RdNr. 12). Insoweit genügt ein gesetzliches oder untergesetzliches abstrakt-generelles Gebot oder Verbot den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht. Vielmehr bedarf es einer Befugnisnorm, die die Behörde zu administrativen Einzelfallmaßnahmen ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – NJW 1994, 3024, 3027). Dabei muss die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verfügung, wenn sie nicht unmittelbar in einem Parlamentsgesetz enthalten ist, auf ein Gesetz im förmlichen Sinne zurückgeführt werden können.
16 
2. Die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Abfallentsorgung kann sich aus Bundesrecht, Landesrecht oder kommunalem Satzungsrecht ergeben. Keine dieser Möglichkeiten trifft im vorliegenden Fall zu.
17 
a) Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Voraussetzungen dieser bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen in zweifacher Hinsicht nicht vor. Zum einen hat die angefochtene Verfügung nicht die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Gegenstand; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 zu Grunde lag, als das Landratsamt des Landkreises Böblingen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F.) vorging, um die in der Gewerbeabfallverordnung niedergelegten Pflichten durchzusetzen (BVerwGE 123, 1, 3). Zum anderen dürfen Anordnungen im Einzelfall nur von der zuständigen Behörde getroffen werden. Dies ist nach § 63 KrW-/AbfG i. V. m. § 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LAbfG die untere Abfallrechtsbehörde. Diese Funktion (vgl. zum funktionalen Verständnis des Begriffs „Abfallrechtsbehörden“ die Gesetzesbegründung zu § 28 LAbfG, LT-Drucks. 10/1924, S. 55) nehmen die unteren Verwaltungsbehörden wahr (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG). Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Der Landkreis - Abfallwirtschaftsbetrieb - ist danach nicht zuständig. Auch aus Zuständigkeitsgründen kann die angefochtene Verfügung nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden.
18 
b) Als Rechtsgrundlage scheidet auch § 20 LAbfG aus.
19 
aa) An sich ist diese landesgesetzliche Vorschrift neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar. § 20 LAbfG erfasst insbesondere diejenigen Fälle, bei denen es nicht um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. gegen danach erlassene Rechtsverordnungen geht (vgl. Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: 8/2005, § 21 RdNr. 12). § 20 Abs. 1 LAbfG ist allerdings keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Einzelanordnungen. Die Vorschrift stellt lediglich eine Aufgabenzuweisungsnorm dar (LT-Drucks. 10/1924, S. 50), erfüllt also nicht die Anforderungen, die an eine Befugnisnorm zu stellen sind.
20 
bb) Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen auf dem Gebiet des Abfallrechts beinhaltet jedoch § 20 Abs. 2 LAbfG. Danach trifft die Abfallrechtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Befugnisnorm begründet jedoch wiederum nur eine Kompetenz der Abfallrechtsbehörde; diese Funktion ist gesetzlich allein dem Landratsamt als Staatsbehörde zugeordnet (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Verfügungen des Landkreises - Abfallwirtschaftsbetrieb - finden in § 20 Abs. 2 LAbfG keine gesetzliche Grundlage.
21 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält auch die Abfallwirtschaftssatzung keine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs. Da es an einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für derartige Einzelfallmaßnahmen fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob der Satzungsgeber nach der geltenden Gesetzeslage eine solche Befugnisnorm in der Abfallwirtschaftssatzung überhaupt schaffen dürfte.
22 
aa) Der Beklagte meint, die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich „unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis“ (Bl. 329 d. A.). Die ursprünglich auf § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 29 Abs. 3b Satz 1 AWS 1999 gestützte angefochtene Verfügung finde heute ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 14 Abs. 7 AWS 2005 i. d. F. der 5. Änderungssatzung (AWS 2006), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist; zuständig für den Vollzug des satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 6 Abs. 1 LAbfG), der nach § 8 Abs. 1 LAbfG im Rahmen der Überlassungspflichten (§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG) durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen geregelt habe.
23 
Diese Rechtsauffassung findet im geltenden Recht keine Grundlage. § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2006 ordnet gegenüber Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und sonstigen dinglich Berechtigten sowie gegenüber Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten satzungsrechtlich den Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung an; eine Befugnis des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten zum Erlass von Einzelfallmaßnahmen ist in den Satzungsbestimmungen an keiner Stelle angesprochen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 7 AWS 2006. Die Vorschrift trifft satzungsrechtliche Bestimmungen zu Abfallbehältern für die nach § 7 Satz 4 GewAbfV und § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG Pflichtigen; die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen findet sich in § 14 Abs. 7 AWS 2006 nicht.
24 
bb) Zur Unterstützung für seine Rechtsauffassung beruft sich der Beklagte vor allem auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 (NVwZ 1993, 1017). Eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage findet in jener Entscheidung indessen nicht statt; insbesondere wird dort nicht dargelegt, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verfügungen ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sollte die Entscheidung in einem anderen Sinn verstanden werden können, wäre ihr für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu folgen.
25 
Allerdings hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16. Oktober 2002 die Auffassung vertreten, behördliche Eingriffsmaßnahmen könnten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ohne gesetzliche Rechtsgrundlage ergehen; die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung (konkret: Abwasserbeseitigungsanlage) umfasse auf Grund der „Anstaltsgewalt“ die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (NVwZ-RR 2003, 297 = NWVBl 2003, 104). Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen zum „Wie“ des Benutzungsverhältnisses überhaupt zur Frage des „Ob“ des Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. seiner prinzipiellen Durchsetzung im Einzelfall übertragen werden können. Zum Anschluss- und Benutzungszwang nach baden-württembergischen Landes(abfall)recht können jene Überlegungen jedenfalls keine rechtliche Geltung beanspruchen.
26 
In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1989 (10 S 2252/89 - VBlBW 1990, 225, 226) hat sich der Senat am Beispiel eines Leistungsbescheids im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kanalbenutzungsverhältnisses rechtsgrundsätzlich zur Frage behördlichen Handelns durch Verwaltungsakt ohne gesetzliche Ermächtigung geäußert und ausgeführt:
27 
„Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich aus jedem beliebigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis die Befugnis der Organe der vollziehenden Gewalt herleiten lässt, zur hoheitlichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Zum Wesen des Verwaltungsaktes gehört es, dass die Verwaltung einseitig eine Regelung trifft, die den Adressaten bindet. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, so bedarf es hierfür eines besonderen Legitimationsgrundes, den, wenn überhaupt, nur die Überordnung des Verwaltungsträgers über den Regelungsadressaten herzugeben vermag. Noch nicht getan ist es in diesem Zusammenhang mit der Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis ein subordinationsrechtliches Gepräge aufweist. Denn diese Tatsache allein rechtfertigt nicht zwangsläufig den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Die Überordnung muss gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll … Fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung, so ist aus dem Gesamtregelungszusammenhang heraus zu ermitteln, wie weit die Befugnis reicht, im Einzelfall kraft obrigkeitlicher Gewalt zu entscheiden. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes und für alle Beziehungen geltendes Über- und Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es nicht. Durch eine generelle Über- und Unterordnung sind lediglich das Beamten- und das Soldatenverhältnis sowie diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Aus dem für Dienstverhältnisse dieser Art charakteristischen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis wird hergeleitet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und den Beamten bzw. Soldaten durchgängig subordinationsrechtlicher Natur sind, mit der Folge, dass dem Dienstherrn die Befugnis zuerkannt wird, nicht nur bei der Ernennung, der Festsetzung von Bezügen, der Versetzung, der Entlassung, oder ähnlichen Maßnahmen einseitig hoheitlich tätig zu werden, sondern sich auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, sei es bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge, sei es bei Schadensersatzerforderungen, des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen.“
28 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Die Anforderungen aus dem verfassungsrechtlich begründeten Vorbehalt des Gesetzes, die für einen Leistungsbescheid im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen (Kanal-)Benutzungsverhältnisses zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gelten, verlangen erst recht Beachtung bei Zwangsbefugnissen im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
29 
cc) Die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 LAbfG ist umfassend angelegt. Einzelanordnungen sind der Befugnis der Abfallrechtsbehörde im Umfang ihrer Aufgabenwahrnehmungskompetenz gesetzlich überantwortet. Das Aufgabenspektrum bezieht sich nicht nur auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LAbfG), sondern der Abfallrechtsbehörde ist generell die Aufgabe zugewiesen, darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Diese umfassende Aufgabenzuweisung der abfallrechtlichen Überwachung der Abfallentsorgung an die Abfallrechtsbehörden war vom Landesgesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 10/1924, S. 50). Umfasst hiervon ist nach der Systematik des Landesabfallgesetzes auch die Erfüllung der nach § 8 LAbfG ergehenden satzungsrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung. Die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach § 28 Abs. 1 LAbfG bestätigt dieses Ergebnis. Danach obliegt nicht nur der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes den Abfallrechtsbehörden, sondern auch der Vollzug „der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften“. Dass hierunter auch die nach § 8 LAbfG zu erlassenden Abfall(wirtschafts)satzungen fallen, liegt auf der Hand. Angesichts der umfassenden Befugnisse, die nach §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 LAbfG den Abfallrechtsbehörden gesetzlich zugewiesen sind, besteht für die Herleitung einer ungeschriebenen Rechtsgrundlage zu Gunsten des kommunalen Entsorgungsträgers zwecks Durchsetzung des von ihm satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs kein Raum.
30 
Mit Blick auf die Effizienz des Vollzugs ist nicht zu erkennen, dass Vollzugsdefizite auftreten, wenn nicht der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises, sondern das beim Landkreis angesiedelte Landratsamt (§ 1 Abs. 3 LKrO) den Satzungsvollzug überwacht und durchsetzt. Dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter wäre, lässt den Verwaltungsvollzug von Rechts wegen unberührt. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7 AWS 2006 kann zudem nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 AWS 2006 i. V. m. § 30 Abs. 2 LAbfG vorgegangen werden.
31 
dd) Ergänzend ist folgender Hinweis veranlasst: Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es zweckmäßig(er) wäre, die Vollzugskompetenz für Satzungen nach § 8 LAbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 1 LAbfG) zu übertragen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Kommunen keine Kompetenz zur Umsetzung der Abfallüberlassungspflicht hätten, so dass Anordnungen zum „Ob“ der Abfallüberlassung den staatlichen Behörden vorbehalten seien und Kommunen daher auf satzungsmäßiger Grundlage Verfügungen nur zum „Wie“ der Pflichterfüllung erlassen dürften (Weidemann, a.a.O., § 21 RdNr. 36b), könnte diese Äußerung missverständlich sein. § 63 KrW-/AbfG gibt keine Vorgaben zur landesinternen Behördenzuständigkeit. Zwar ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Überlassungspflicht und der zwangsweise Vollzug des Benutzungszwangs unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 - NVwZ 2005, 695, 697; BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - UPR 2006, 272, 273), jedoch ist der Landesgesetzgeber bundesrechtlich nicht gehindert, die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall zu ermächtigen, um den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. In einigen Ländern ist dies erfolgt (vgl. § 11 Abs. 4 NdsAbfG, § 4 Abs. 5 ThürAbfG). Mangels entsprechender Regelung in Baden-Württemberg bleibt es in Bezug auf die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen und hinsichtlich der sachlichen Behördenzuständigkeit bei den in §§ 20, 28 LAbfG getroffenen Bestimmungen.
III.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a. F.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Müllgebühren durch den Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) setzte der Eigenbetrieb des beklagten Landkreises gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung der Müllgebühr für das Jahr 2005 in Höhe von 91,64 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Jahresgebühr (für einen Ein- bis Zwei-Personenhaushalt) von 73,32 EUR und einer Leistungsgebühr von 18,32 EUR. Die Leistungsgebühr besteht aus einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zu einer Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR und 26 Leerungen der Müllschleuse zu jeweils 0,32 EUR.
Diesem Bescheid liegen die Satzungen des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - sowie die Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA - zugrunde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AWS betreibt der Beklagte die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung. Für Grundstückseigentümer, (…) und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte besteht nach § 4 Abs. 1 AWS ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach § 13 Abs. 1 AWS sind zugelassene Abfallbehälter für Haus- und Geschäftsmüll 60-, 120- und 240-Liter-Großmülltonnen und 1,1 m³ Container (auch als Müllschleusen) sowie die vom Beklagten vertriebenen Abfallsäcke. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS muss für private Haushalte bei bewohnten Grundstücken mindestens ein festes Gefäß je Haushalt in ausreichender Größe vorhanden sein. Die gemeinschaftliche Nutzung eines Müllgefäßes (ohne Müllschleuse) bzw. der Mindestzahl an Müllsäcken durch mehrere Haushaltungen auf demselben oder einem angrenzenden Grundstück kann auf Antrag zugelassen werden. Bei nicht ständig bewohnten Ferienwohnungen besteht eine Pflichtabnahme von sechs Müllsäcken, sofern kein festes Müllgefäß vorgehalten wird. Nach § 13 Abs. 4a AWS ist jedes Müllgefäß aus hygienischen Gründen mindestens zwölf Mal jährlich zur Abfuhr bereitzustellen. Entsprechend gilt für Müllsäcke eine jährliche Mindestbereitstellung von zwölf Säcken. Für Nutzer von Müllschleusen sind ebenfalls aus hygienischen Gründen mindestens 26 Schleuserbefüllungen durchzuführen. Nach § 21 AWS und § 1 Abs. 1 GSA erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Nach § 5 Abs. 1 GSA werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (und allen anderen Abfallarten im Sinne von § 6 Abs. 1 AWS) als Jahresgebühr und als Leistungsgebühr bemessen. Die Jahresgebühr beinhaltet alle (anderen) Kosten, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen und die nicht über eine gesonderte Leistungsgebühr erhoben werden. Nach § 5 Abs. 2a GSA werden unterschiedliche Jahresgebühren für Ferienwohnungen, für Ein- bis Zwei-Personen-Haushalte, für Drei- bis Vier-Personen-Haushalte und für Fünf- und Mehr-Personen-Haushalte sowie für Unternehmen und Institutionen mit Einwohnergleichwerten über 20 erhoben. Nach § 5 Abs. 1 GSA fließen in die Leistungsgebühren (nur) die variablen Kosten für die Einsammlung, den Transport sowie die Entsorgung des bereitgestellten Restmülls ein. Leistungsgebühren werden nach § 5 Abs. 2b GSA für 60-, 120- und für 240-Liter-Behälter, für 1,1 m³ Container ohne Müllschleuse, für Müllschleusenbefüllung und für 60-Liter-Müllsäcke unterschiedlich und je nach der Anzahl der Behälterleerung, Müllschleusenbefüllung oder Müllsackentfernung erhoben. Nach § 7 Abs. 1 GSA entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalenderjahres, bei späterem Anschluss mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats. Die Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben und zu Beginn des Folgejahres nach den tatsächlichen Begebenheiten endabgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Jahresgebühr ist die Zahl der Haushaltsangehörigen am 01.01. des Veranlagungsjahres. Für Leistungsgebühren wird bei festen Gefäßen und Müllschleusen die Anzahl der Leerungen des Vorjahres herangezogen. Bei Müllsäcken wird die Mindestanzahl Säcke zugrunde gelegt. Im Jahr 2005 wird die Vorauszahlung der Leistungsgebühr für die festen Müllgefäße nach den Angaben des Gefäßbestellers festgesetzt. Sofern keine Angaben gemacht wurden, werden der Berechnung des Vorauszahlungsbetrags 20 Leerungen zugrunde gelegt. Bei Müllschleusennutzern beträgt diese Zahl 40 Inanspruchnahmen.
Am 22.08.2005 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 12.08.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für sie komme die Nutzung der Müllschleuse nicht in Betracht, da sie den Abfallbehälter ihrer Mutter mitbenutze. Ein Kopie über die Begründung einer Müllbehältergemeinschaft mit ihrer Mutter füge sie dem Widerspruch bei. Sie habe den Müllbehälter seit Jahren problemlos mit ihrer Mutter geteilt. Ihre Mutter sei ein Pflegefall und werde von ihr betreut. Sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter. Wenn sie deshalb Müll erzeuge, dann bei ihrer Mutter, nicht in ihrer Wohnung.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft mit der Mutter scheide nach der Abfallwirtschaftssatzung aus, da das Gründstück der Klägerin an eine Müllschleuse angeschlossen sei. Obwohl die Klägerin ihre Mutter tagsüber pflege, gehöre sie nicht zu deren Haushalt. Vielmehr führe sie einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung. Mit der Behauptung, bei ihr falle kein Müll an, könne sie nicht gehört werden; dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Gebührenpflicht entstehe kraft Gesetzes, der Abschluss einer Vereinbarung sei insoweit nicht erforderlich. Die Berechnung von 26 Müllschleusungen pro Jahr entspreche § 13 Abs. 4a AWS; diese Zahl diene hygienischen Erfordernissen und solle einer wilden Müllentsorgung entgegenwirken.
Am 29.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für den angefochtenen Gebührenbescheid gebe es keine rechtmäßige Satzungsgrundlage. Diese Satzung unterlaufe die Prinzipien der Müllvermeidung und -trennung. Es werde eine Mindestgebühr eingeführt, die noch nicht einmal zur Hälfte durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung belegt sei. Das neue Müllgebührensystem verletze den Grundsatz der Kinder- und Familienfreundlichkeit. Es verstoße außerdem gegen Datenschutzrechte der Bürger. Offensichtliche Ungerechtigkeiten und nicht erklärbare bzw. nachvollziehbare Belastungen der Bürger seien die Folge. Der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung werde durch das gewählte Müllgebührensystem, das vollständig am Verursacherprinzip vorbeigehe, zunichte gemacht. Müllgemeinschaften seien unattraktiv. Alleinstehende würden im Verhältnis zu Mehr-Personen-Haushalten mit doppelten und höheren Kosten belastet. Im Ausgangspunkt werde in der Abfallwirtschaftssatzung von einem Müllanfall von sechs Litern pro Woche und Person ausgegangen. Demgegenüber bestimme die Abfallwirtschaftssatzung an anderer Stelle, dass das kleinste Gefäß mindestens 60 Liter groß sein müsse. Dieses 60-Liter-Gefäß müsse mindestens zwölf Mal pro Jahr geleert werden. Danach müsse jeder Nutzer mindestens Gebühren für 720 Liter Müll bezahlen, obwohl er nur etwas mehr als 300 Liter Müll pro Jahr, teilweise auch weniger, verursache. Das habe zur Folge, dass das nicht benötigte Behältervolumen mit Material gefüllt werde, das nicht in den Restmüll gehöre. Dieselben Regeln wie für einen Ein-Personen-Haushalt gälten im Grundsatz auch für einen Zwei-Personen-Haushalt. Dies stelle eine Diskriminierung des Ein-Personen-Haushalts und einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der vom Müllgebührensystem ausgehende Zwang, halbvolle Mülleimer an die Straße zu stellen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu einer anderen Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung, wonach Abfälle so zu überlassen seien, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werde. Die Behauptung, eine monatliche Mindestleerung entspräche dem Hygienegebot, bedeute, dass viele Landkreise in Deutschland dieses Gebot verletzten. Auf der anderen Seite biete die Abfallwirtschaftssatzung eigene Anreize zur Verletzung des Hygienegebots, indem eine Entsorgung durch Müllsäcke nach drei, vier oder fünf Monaten zulässig sei. Auf diese Weise würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Im Übrigen hätte dem Hygieneargument auch durch kleinere Behälter entsprochen werden können. In benachbarten Landkreisen würden durchaus 35- bzw. 40-Liter-Eimer angeboten. In vereinzelten Landkreisen seien zum Teil gar keine Mindestleerungen vorgeschrieben. Auch die Inhaber von Zweit- und Nebenwohnsitzen würden diskriminiert, indem sie wie die Inhaber von Hauptwohnsitzen behandelt würden. Im Ergebnis bedeute das, man müsse Müllgebühren unabhängig davon bezahlen, ob man Müll produziere oder nicht. Da Zweitwohnungen, die weniger als 60 Tage im Jahr bewohnt würden, beim Einwohnermeldeamt nicht erfasst seien, würden diese auch nicht zur Müllgebühr veranlagt. Auch Nebenerwerbsbetriebe, die keinen oder fast keinen Müll produzierten, würden zur Müllgebühr veranlagt. Durch die gegen das Datenschutzrecht verstoßende Koppelung der Müllgebührenerhebung an die Daten des Einwohnermeldeamts seien mindestens 20 % der Gebührenbescheide von vornherein falsch. Es komme vor, dass Personen, die in einer Wohngemeinschaft lebten, jeweils einen Müllgebührenbescheid für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt erhielten. Auf diese Weise werde nicht nur gegen das Datenschutzrecht verstoßen, sondern es würden systematisch rechtswidrige Bescheide produziert. Darüber hinaus würden dadurch überhöhte Kosten erzeugt, weil unter anderem Müllgefäße an Personen geliefert würden, die in Wirklichkeit in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft zusammenlebten, ohne dass diese Art des Zusammenlebens den Entsorgungsträger etwas angehe. Angesichts der verhältnismäßig hohen Grundgebühr lohne sich auch die Bildung von Müllgemeinschaften nicht. Auch Personen, die sich kaum in ihrer gemeldeten Wohnung aufhielten, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit eine Pflegeperson betreuten oder sich aus anderen Gründen auswärts aufhielten, würden zur Zahlung der vollen Gebühr herangezogen. Insgesamt lasse sich festhalten, dass zwischen 30 % und 50 % (oder gar mehr) der privaten Haushalte mehr Müllgebühren bezahlten, als sie tatsächlich verursachten. Soweit die Beklagte behaupte, etwa 60 % der Müllgebühren würden über die Jahresgebühr und 40 % über die Leistungsgebühr gedeckt, sei das bereits ein unerträgliches Verhältnis. Das stimme jedoch nicht einmal, in Wirklichkeit seien 25 % bis 30 % der Haushalte Ein- bzw. Zwei-Personen-Haushalte, bei denen dieses Verhältnis weiter auseinanderklaffe. Wenn der Beklagte sein Müllgebührensystem mit dem anderer Landkreise vergleiche, sei das unzulässig, weil die Entsorgungsstrukturen jeweils völlig andere seien. Anders als in diesen anderen Landkreisen seien im Entsorgungssystem des Beklagten die Deponierung von Grünschnitt, Sperrholz und Ähnlichem kostenlos. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten entgegen der Abfallstatistik des Beklagten, dass die Bürger gezwungen seien, halbvolle Behälter abzugeben und volle zu bezahlen. Ein Zitat des Technischen Leiters der Abfallwirtschaft des Beklagten, wonach dem Beklagten bei nur zehn Mindestleerungen etwa 80.000,- EUR verloren gingen, zeige, dass es ausschließlich darum gehe, Einnahmen zu erhalten und die überhöhten Verpflichtungen gegenüber der Müllverbrennungsanlage in Basel erfüllen zu können. Soweit der Beklagte behaupte, hinsichtlich der Mülltrennung und -vermeidung gebe es einen (positiven) Trend in Deutschland, beruhe dies sicherlich nicht auf dem Satzungsrecht des Beklagten. Nach den eigenen Erkenntnissen des Beklagten nehme ein Ein-Personen-Haushalt nur knapp 26 Liter Müllvolumen in Anspruch, bezahle aber 60 Liter. Das widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wonach die in Anspruch genommene Leistung und die hierfür gezahlte Gebühr in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssten. Das Argument, kleinere Gefäße seien letztlich teuerer als große, treffe nicht zu, da es möglich sei, 60-Liter-Eimer durch entsprechende Einsätze kostengünstig zu verkleinern. Auch das Hygieneargument sei unredlich. Denn einerseits begründe der Beklagte die hohen Leerungsfrequenzen damit, andererseits bringe er unvertretbar große Müllgefäße in Umlauf. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Kreistag ein Ermessen nicht ausgeübt habe. Den Kreisräten sei nicht bewusst gewesen, dass bei Ein- und Zwei-Personen-Haushalten ein derartiges Überwiegen der Grundgebühr gegeben sei. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei rechtlich beachtlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin verkenne den weiten Ermessensspielraum der Landkreise bei der Ausgestaltung der Erhebung von Müllgebühren. Dieser Spielraum sei hier nicht überschritten worden. Das Gebührensystem mit einer Jahresgebühr und einer zusätzlichen Leistungsgebühr sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Seit der Umstellung des Gebührensystems habe die Hausmüllmenge um 15 % reduziert werden können, während die stofflich verwertbaren Abfälle merklich zugenommen hätten. Die Erhebung der Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach der Haushaltsgröße sei nicht zu beanstanden. Der personengebundene Haushaltsmaßstab, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Abfallgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt seien, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Eine Leerungsfrequenz von mindestens zwölf, bei Müllschleusen von 26 pro Jahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das liege im Ermessen des Entsorgungsträgers. Die Jahresgebühr werde für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben. Das heiße, mit dieser Gebühr würden die verbrauchsunabhängigen Kosten abgegolten, weshalb sie nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme bemessen werde, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich nach Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung ergebe. Daneben werde eine Leistungsgebühr für die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten erhoben. Dem geltenden Recht seien keine rechtlichen Vorgaben für eine Grundgebühr und eine bestimmte Aufteilung der Kosten auf Grund- und Leistungsgebühr zu entnehmen. Der Beklagte habe die Entsorgungskosten so aufgeteilt, dass die mengenunabhängigen Kosten in die Jahresgebühr und die mengenabhängigen Kosten in die Leistungsgebühr eingestellt würden. Selbst wenn das neue Gebührenmodell den Erzeuger geringerer Abfallmengen pro Liter Abfall im Ergebnis höher belaste, stelle das keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine verbrauchsunabhängige Jahresgebühr und eine verbrauchsabhängige Leistungsgebühr werde vermieden, dass die gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt würden. Dabei sei festzustellen, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmengen abnehme. Dem geringeren Anfall von Müll in kleineren Haushalten habe der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach Haushaltsgröße erhebe. Die Erhebung einer Jahresgebühr mit zusätzlicher Leistungsgebühr sei im Ergebnis leistungsgerechter als das früher praktizierte Modell der gefäßabhängigen Volumengebühr. Die Klägerin widerspreche sich im Übrigen, wenn sie auf der einen Seite eine Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte und auf der anderen Seite gleichzeitig eine Benachteiligung der kinderreichen Familien beklage. Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht sei nicht zu erkennen. Die Weitergabe von Daten an den Beklagten zur Veranlagung von Abfallgebühren sei ausdrücklich im Melderecht geregelt. An den privaten Dienstleister würden nur die für das Einsammeln des Mülls notwendigen Daten wie Name, Adresse des Haushaltsvorstands, Tonnengröße und Behälternummer für das Identifikationssystem weitergegeben.
12 
Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit Klageverfahren anderer Kläger gegen Müllgebührenbescheide des Beklagten ( 4 K 634/06, 4 K 1039/06, 4 K 1490/06, 4 K 1860/06, 4 K 2086/06, 4 K 557/07, 4 K 876/07, 4 K 938/07 und 4 K 1297/07 ) mündlich verhandelt.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Veranlagung der Klägerin zu den Müllgebühren im Jahr 2005 (1 Heft) sowie die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die einschlägigen Kreistagsvorlagen und deren Anlagen bezeichneten Unterlagen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
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Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
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2.2 Leistungsgebühr
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Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
24 
Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
25 
2.2 Leistungsgebühr
26 
Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.