Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 - 13 K 4448/99 - ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Erledigung auf 4.000,- EUR, nach der Erledigung auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bearb. April 2006, § 161 RdNr. 17). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils auszusprechen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der gesetzlichen Wertung kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Danach trifft die Kostentragung denjenigen Beteiligten, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist auf der Grundlage des unmittelbar vor Abgabe der Erledigungserklärungen festgestellten Prozessstoffs der beklagte Landkreis. Ihn trifft daher die Kostentragungspflicht.
Der Senat macht von dem ihm gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden weiten Ermessen (vgl. Clausing, a.a.O., § 161 RdNr. 22) Gebrauch und nimmt eine ausführliche Begründung des Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) vor. Die streitentscheidende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann in dem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, in dem bereits der Senat mit der Sache befasst war, einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht der Senat von der ihm zustehenden Möglichkeit ab, die Kostenentscheidung nur knapp zu begründen.
I.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in W. der Stadt - M. eine Verkaufsstelle für Drogerieartikel. Nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin erfolgt in ihren Verkaufsfilialen eine strikte Trennung der anfallenden Abfälle durch das Verkaufspersonal. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit den in der Verkaufsstelle anfallenden „sonstigen Abfällen“, die separat von anderen Abfällen in einem transparenten Abfallsack gesammelt werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten unterliegt.
Mit Bescheid vom 12. August 1999 verfügte der Beklagte gegenüber der Klägerin
1. den Anschluss der Verkaufsstelle M. an die öffentliche Einrichtung, Abfallentsorgung des Landkreises Böblingen im Rahmen des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs ab 1. Januar 1999,
2. die Anschaffung und Vorhaltung eines mindestens 240-Liter-Müllbehälters für die Verkaufsstelle ab 1. Januar 1999 auf eigene Kosten,
3. die Bereitstellung der in der Verkaufsstelle anfallenden Abfälle zur Beseitigung mit diesem Müllbehälter unter Beachtung der Vorgaben der AWS,
4. die schriftliche Anzeige der Erfüllung der Anordnung unter Ziff. 2 gegenüber dem Landratsamt Böblingen (Abfallwirtschaftsbetrieb),
10 
5. die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziff. 1 bis 3,
11 
6. die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 2.000,- bei Nichterfüllung der Ziff. 2 und in Höhe von DM 500,- bei Nichterfüllung der Ziff. 3.
12 
Durch Verfügung vom 13. August 2002 wurde Ziff. 2 der Verfügung vom 12. August 1999 geändert und die Klägerin entsprechend der geänderten Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2002 für die Verkaufsstelle in M. mindestens einen 120-Liter-Müllbehälter in der Farbe grau vorzuhalten, der vom Landkreis bereitgestellt werde. Widerspruch und Klage im erstinstanzlichen Verfahren blieben erfolglos.
13 
Seitens des Senats wurde im - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungsverfahren gegenüber den Beteiligten durch Schreiben vom 15. Dezember 2005 die Frage aufgeworfen, ob der beklagte Landkreis, handelnd durch seinen Abfallwirtschaftsbetrieb, zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt gewesen sei. Der Beklagte machte hierzu geltend, da es um den Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs nach der AWS gehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Die Klägerin hält eine Ermächtigung für die angefochtene Verfügung nicht für gegeben.
II.
14 
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre der beklagte Landkreis voraussichtlich unterlegen. Denn die von der Klägerin angefochtene Verfügung ist ohne Rechtsgrundlage ergangen, soweit der Beklagte durch seinen „Abfallwirtschaftsbetrieb“ die „Ausübung“ des Anschluss- und Benutzungszwangs im konkreten Fall vornehmen wollte. Soweit als Rechtsgrundlage für die Verfügung § 20 Abs. 2 LAbfG in Betracht kommt, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des „Abfallwirtschaftsbetriebs“ des Beklagten. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In ihrer rechtlichen Wirkung ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gegenüber dem Verpflichteten (Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter) als Grundrechtseingriff zu qualifizieren; beeinträchtigt ist Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13/05 - DVBl 2006, 781, 782 = NVwZ 2006, 690, 691). Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss, um den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genügen zu können, hinreichend bestimmt sein, damit behördliche Eingriffsmaßnahmen vorhersehbar und berechenbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 6 RdNr. 12). Insoweit genügt ein gesetzliches oder untergesetzliches abstrakt-generelles Gebot oder Verbot den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht. Vielmehr bedarf es einer Befugnisnorm, die die Behörde zu administrativen Einzelfallmaßnahmen ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – NJW 1994, 3024, 3027). Dabei muss die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verfügung, wenn sie nicht unmittelbar in einem Parlamentsgesetz enthalten ist, auf ein Gesetz im förmlichen Sinne zurückgeführt werden können.
16 
2. Die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Abfallentsorgung kann sich aus Bundesrecht, Landesrecht oder kommunalem Satzungsrecht ergeben. Keine dieser Möglichkeiten trifft im vorliegenden Fall zu.
17 
a) Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Voraussetzungen dieser bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen in zweifacher Hinsicht nicht vor. Zum einen hat die angefochtene Verfügung nicht die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Gegenstand; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 zu Grunde lag, als das Landratsamt des Landkreises Böblingen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F.) vorging, um die in der Gewerbeabfallverordnung niedergelegten Pflichten durchzusetzen (BVerwGE 123, 1, 3). Zum anderen dürfen Anordnungen im Einzelfall nur von der zuständigen Behörde getroffen werden. Dies ist nach § 63 KrW-/AbfG i. V. m. § 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LAbfG die untere Abfallrechtsbehörde. Diese Funktion (vgl. zum funktionalen Verständnis des Begriffs „Abfallrechtsbehörden“ die Gesetzesbegründung zu § 28 LAbfG, LT-Drucks. 10/1924, S. 55) nehmen die unteren Verwaltungsbehörden wahr (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG). Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Der Landkreis - Abfallwirtschaftsbetrieb - ist danach nicht zuständig. Auch aus Zuständigkeitsgründen kann die angefochtene Verfügung nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden.
18 
b) Als Rechtsgrundlage scheidet auch § 20 LAbfG aus.
19 
aa) An sich ist diese landesgesetzliche Vorschrift neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar. § 20 LAbfG erfasst insbesondere diejenigen Fälle, bei denen es nicht um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. gegen danach erlassene Rechtsverordnungen geht (vgl. Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: 8/2005, § 21 RdNr. 12). § 20 Abs. 1 LAbfG ist allerdings keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Einzelanordnungen. Die Vorschrift stellt lediglich eine Aufgabenzuweisungsnorm dar (LT-Drucks. 10/1924, S. 50), erfüllt also nicht die Anforderungen, die an eine Befugnisnorm zu stellen sind.
20 
bb) Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen auf dem Gebiet des Abfallrechts beinhaltet jedoch § 20 Abs. 2 LAbfG. Danach trifft die Abfallrechtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Befugnisnorm begründet jedoch wiederum nur eine Kompetenz der Abfallrechtsbehörde; diese Funktion ist gesetzlich allein dem Landratsamt als Staatsbehörde zugeordnet (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Verfügungen des Landkreises - Abfallwirtschaftsbetrieb - finden in § 20 Abs. 2 LAbfG keine gesetzliche Grundlage.
21 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält auch die Abfallwirtschaftssatzung keine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs. Da es an einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für derartige Einzelfallmaßnahmen fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob der Satzungsgeber nach der geltenden Gesetzeslage eine solche Befugnisnorm in der Abfallwirtschaftssatzung überhaupt schaffen dürfte.
22 
aa) Der Beklagte meint, die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich „unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis“ (Bl. 329 d. A.). Die ursprünglich auf § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 29 Abs. 3b Satz 1 AWS 1999 gestützte angefochtene Verfügung finde heute ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 14 Abs. 7 AWS 2005 i. d. F. der 5. Änderungssatzung (AWS 2006), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist; zuständig für den Vollzug des satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 6 Abs. 1 LAbfG), der nach § 8 Abs. 1 LAbfG im Rahmen der Überlassungspflichten (§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG) durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen geregelt habe.
23 
Diese Rechtsauffassung findet im geltenden Recht keine Grundlage. § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2006 ordnet gegenüber Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und sonstigen dinglich Berechtigten sowie gegenüber Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten satzungsrechtlich den Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung an; eine Befugnis des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten zum Erlass von Einzelfallmaßnahmen ist in den Satzungsbestimmungen an keiner Stelle angesprochen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 7 AWS 2006. Die Vorschrift trifft satzungsrechtliche Bestimmungen zu Abfallbehältern für die nach § 7 Satz 4 GewAbfV und § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG Pflichtigen; die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen findet sich in § 14 Abs. 7 AWS 2006 nicht.
24 
bb) Zur Unterstützung für seine Rechtsauffassung beruft sich der Beklagte vor allem auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 (NVwZ 1993, 1017). Eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage findet in jener Entscheidung indessen nicht statt; insbesondere wird dort nicht dargelegt, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verfügungen ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sollte die Entscheidung in einem anderen Sinn verstanden werden können, wäre ihr für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu folgen.
25 
Allerdings hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16. Oktober 2002 die Auffassung vertreten, behördliche Eingriffsmaßnahmen könnten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ohne gesetzliche Rechtsgrundlage ergehen; die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung (konkret: Abwasserbeseitigungsanlage) umfasse auf Grund der „Anstaltsgewalt“ die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (NVwZ-RR 2003, 297 = NWVBl 2003, 104). Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen zum „Wie“ des Benutzungsverhältnisses überhaupt zur Frage des „Ob“ des Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. seiner prinzipiellen Durchsetzung im Einzelfall übertragen werden können. Zum Anschluss- und Benutzungszwang nach baden-württembergischen Landes(abfall)recht können jene Überlegungen jedenfalls keine rechtliche Geltung beanspruchen.
26 
In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1989 (10 S 2252/89 - VBlBW 1990, 225, 226) hat sich der Senat am Beispiel eines Leistungsbescheids im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kanalbenutzungsverhältnisses rechtsgrundsätzlich zur Frage behördlichen Handelns durch Verwaltungsakt ohne gesetzliche Ermächtigung geäußert und ausgeführt:
27 
„Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich aus jedem beliebigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis die Befugnis der Organe der vollziehenden Gewalt herleiten lässt, zur hoheitlichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Zum Wesen des Verwaltungsaktes gehört es, dass die Verwaltung einseitig eine Regelung trifft, die den Adressaten bindet. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, so bedarf es hierfür eines besonderen Legitimationsgrundes, den, wenn überhaupt, nur die Überordnung des Verwaltungsträgers über den Regelungsadressaten herzugeben vermag. Noch nicht getan ist es in diesem Zusammenhang mit der Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis ein subordinationsrechtliches Gepräge aufweist. Denn diese Tatsache allein rechtfertigt nicht zwangsläufig den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Die Überordnung muss gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll … Fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung, so ist aus dem Gesamtregelungszusammenhang heraus zu ermitteln, wie weit die Befugnis reicht, im Einzelfall kraft obrigkeitlicher Gewalt zu entscheiden. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes und für alle Beziehungen geltendes Über- und Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es nicht. Durch eine generelle Über- und Unterordnung sind lediglich das Beamten- und das Soldatenverhältnis sowie diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Aus dem für Dienstverhältnisse dieser Art charakteristischen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis wird hergeleitet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und den Beamten bzw. Soldaten durchgängig subordinationsrechtlicher Natur sind, mit der Folge, dass dem Dienstherrn die Befugnis zuerkannt wird, nicht nur bei der Ernennung, der Festsetzung von Bezügen, der Versetzung, der Entlassung, oder ähnlichen Maßnahmen einseitig hoheitlich tätig zu werden, sondern sich auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, sei es bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge, sei es bei Schadensersatzerforderungen, des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen.“
28 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Die Anforderungen aus dem verfassungsrechtlich begründeten Vorbehalt des Gesetzes, die für einen Leistungsbescheid im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen (Kanal-)Benutzungsverhältnisses zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gelten, verlangen erst recht Beachtung bei Zwangsbefugnissen im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
29 
cc) Die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 LAbfG ist umfassend angelegt. Einzelanordnungen sind der Befugnis der Abfallrechtsbehörde im Umfang ihrer Aufgabenwahrnehmungskompetenz gesetzlich überantwortet. Das Aufgabenspektrum bezieht sich nicht nur auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LAbfG), sondern der Abfallrechtsbehörde ist generell die Aufgabe zugewiesen, darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Diese umfassende Aufgabenzuweisung der abfallrechtlichen Überwachung der Abfallentsorgung an die Abfallrechtsbehörden war vom Landesgesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 10/1924, S. 50). Umfasst hiervon ist nach der Systematik des Landesabfallgesetzes auch die Erfüllung der nach § 8 LAbfG ergehenden satzungsrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung. Die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach § 28 Abs. 1 LAbfG bestätigt dieses Ergebnis. Danach obliegt nicht nur der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes den Abfallrechtsbehörden, sondern auch der Vollzug „der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften“. Dass hierunter auch die nach § 8 LAbfG zu erlassenden Abfall(wirtschafts)satzungen fallen, liegt auf der Hand. Angesichts der umfassenden Befugnisse, die nach §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 LAbfG den Abfallrechtsbehörden gesetzlich zugewiesen sind, besteht für die Herleitung einer ungeschriebenen Rechtsgrundlage zu Gunsten des kommunalen Entsorgungsträgers zwecks Durchsetzung des von ihm satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs kein Raum.
30 
Mit Blick auf die Effizienz des Vollzugs ist nicht zu erkennen, dass Vollzugsdefizite auftreten, wenn nicht der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises, sondern das beim Landkreis angesiedelte Landratsamt (§ 1 Abs. 3 LKrO) den Satzungsvollzug überwacht und durchsetzt. Dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter wäre, lässt den Verwaltungsvollzug von Rechts wegen unberührt. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7 AWS 2006 kann zudem nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 AWS 2006 i. V. m. § 30 Abs. 2 LAbfG vorgegangen werden.
31 
dd) Ergänzend ist folgender Hinweis veranlasst: Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es zweckmäßig(er) wäre, die Vollzugskompetenz für Satzungen nach § 8 LAbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 1 LAbfG) zu übertragen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Kommunen keine Kompetenz zur Umsetzung der Abfallüberlassungspflicht hätten, so dass Anordnungen zum „Ob“ der Abfallüberlassung den staatlichen Behörden vorbehalten seien und Kommunen daher auf satzungsmäßiger Grundlage Verfügungen nur zum „Wie“ der Pflichterfüllung erlassen dürften (Weidemann, a.a.O., § 21 RdNr. 36b), könnte diese Äußerung missverständlich sein. § 63 KrW-/AbfG gibt keine Vorgaben zur landesinternen Behördenzuständigkeit. Zwar ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Überlassungspflicht und der zwangsweise Vollzug des Benutzungszwangs unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 - NVwZ 2005, 695, 697; BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - UPR 2006, 272, 273), jedoch ist der Landesgesetzgeber bundesrechtlich nicht gehindert, die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall zu ermächtigen, um den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. In einigen Ländern ist dies erfolgt (vgl. § 11 Abs. 4 NdsAbfG, § 4 Abs. 5 ThürAbfG). Mangels entsprechender Regelung in Baden-Württemberg bleibt es in Bezug auf die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen und hinsichtlich der sachlichen Behördenzuständigkeit bei den in §§ 20, 28 LAbfG getroffenen Bestimmungen.
III.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a. F.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Aug. 2006 - 10 S 2731/03

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,
3.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt,
4.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt oder
5.
entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt,
4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
6.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden,
8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
9.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
10.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
11.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden,
12.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
14.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.