Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 A 887/13

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bereitstellung eines 40 l-Restabfallbehälters statt des von der Beklagten zugeteilten 80 l-Behälters bei jeweils zweiwöchiger Entleerung.

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Der Kläger ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse.

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Unter dem 20. Juni 2011 beantragte der Kläger die Neustellung von Abfallbehältern für sein Grundstück, auf dem nach seinen Angaben in einer Wohnung drei Personen gemeldet sind. Bei der gewünschten Behältergröße und Entleerungshäufigkeit gab er für den Restmüllbehälter einen 80 l-Behälter bei 14-tägiger Entleerung an.

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Auf dieser tatsächlichen Grundlage erging für das Kalenderjahr 2011 ein wohl unanfechtbar gewordener Abfallgebührenbescheid. Mit Gebührenbescheid zur Abfallentsorgung 2012 und Vorauszahlung auf die Gebührenschuld 2013 vom 25. Januar 2013 setzte die Beklagte entsprechende Gebühren in Höhe von 111,94 € für das Kalenderjahr 2012 fest und regelte die zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld des Jahres 2013.

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Mit Formularantrag vom 13. Februar 2013 beantragte der Kläger unter gleichbleibender Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen einen Austausch von Abfallbehältern hin zu einem 40 l-Restabfallbehälter bei zweiwöchiger Entleerung zum 1. März 2013.

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Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. März 2013 ab, da mit der beantragten Reduzierung das nach der Hausmüllentsorgungssatzung festgelegte Mindestabfallbehältervolumen von 10 l pro Person und Woche unterschritten werde.

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Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 15. März 2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erfahrung der Vergangenheit habe gezeigt, dass die Abfallentsorgung mit einem 40 l-Behälter bei zweiwöchiger Entleerung ausreiche. Die beantragte Reduzierung entspreche auch der Hausmüllentsorgungssatzung, da bei sachgerechter Anwendung dieser Vorschrift das festgelegte Mindestvolumen nur für erwachsene Personen in Ansatz gebracht werden dürfe. Die unterschiedslose Heranziehung auch kleiner Kinder verstoße gegen das verfassungsrechtlich gebotene Differenzierungsgebot, da selbstverständlich in einem Haushalt lebende kleine Kinder sehr viel weniger Restmüll verursachten als Erwachsene. Er lebe mit seiner Ehefrau und ihrem vier Jahre alten Kind auf dem Grundstück.

8

Weder die Satzung noch höherrangiges Rechts böten eine Grundlage dafür, über die Mindestmenge von 10 l pro Person und Woche hinauszugehen. Bei einem zweiwöchigen Entleerungsrhythmus würde also auch die Berücksichtigung eines Kleinkinds hier dazu führen, dass eine Entsorgungsmenge von 60 l die Obergrenze der Pflichten des Klägers darstelle.

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Mit Schreiben vom 1. Juli 2013, in der Betreffzeile als „Anhörung“ beschrieben, teilte die Beklagte dem Kläger die Gründe mit, warum jedem Wohngrundstück ein auf die dort wohnende Personenzahl abgestimmtes Mindestvolumen zuzuordnen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

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Der Kläger antwortete darauf mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juli 2013: Die Beklagte stelle zutreffend fest, dass bei ausschließlich schematischer Betrachtung für drei gemeldete Personen ein Abfallvolumen von 30 l pro Woche abgenommen werden müsse, bei zweiwöchigem Entleerungsrhythmus also ein Abfallbehälter von 60 l zur Verfügung gestellt werden sollte. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die abfallrechtliche Gesetzgebung habe erkennbar zum Ziel, Abfallmengen zu reduzieren und Anreize dafür zu schaffen. Dies müsse dann auch bei der Ausgestaltung der Gebühren berücksichtigt werden. Im Zweifel sei daher auf Wunsch des Anschlusspflichtigen die nächst niedrigere Größenordnung des Abfallbehälters zur Verfügung zu stellen, wenn die rechnerisch exakte Größe nicht beschafft werden könne. Gebe es in A-Stadt keinen 60 l-Abfallbehälter, müsse die nächst kleinere Größe, also ein Behälter von 40 l („60 l“ dürften ein Schreibversehen sein) zur Verfügung gestellt werden. Dazu bestehe auch deswegen Anlass, weil die dritte auf dem Hausgrundstück gemeldete Person ein noch sehr kleines Kind sei. Bei illegaler Müllentsorgung im Stadtgebiet mögen die gesetzlichen Instrumentarien herangezogen werden. Es dürfe das Müllreduzierungsziel aus den abfallrechtlichen Gesetzen aber nicht dadurch konterkariert werden, dass die Einwohner dazu angehalten würden, über Bedarf hinaus Entsorgungskapazitäten bereitzuhalten und zu bezahlen und damit jeden Anreiz zur Müllvermeidung zu beseitigen.

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Am 19. Juni 2013 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2013 zurück. Der Kläger hat diesen Bescheid in das Verfahren einbezogen.

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Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorfahren vor:

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Die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig. Über den Widerspruch sei ohne sachlichen Grund bis zur Klageerhebung nicht entscheiden worden.

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Seiner Hilfsargumentation zu den 60 l könne man nicht entgegen halten, dass es eine solche Tonne nach der Satzung der Beklagten nicht gebe. Vielmehr sei ein Drei-Personen-Haushalt ein Standard-Haushalt, jedenfalls nichts Außergewöhnliches auch im Schweriner Stadtgebiet.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 aufzuheben und sie zu verpflichten, die Abfallentsorgung für das Grundstück des Klägers dergestalt zu reduzieren, dass nur noch mit einem Abfallbehälter von 40 Litern und einem zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus entsorgt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt dazu vor:

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Es werde auf die Entscheidung des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 in der Sache 4 A 2800/04 verwiesen, welche sich zu einem vergleichbaren Fall verhalten habe.

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Nach den aktuellen vorliegenden Unterlagen und Zahlen liege der durchschnittliche Anfall von Restmüll in der Landeshauptstadt pro Einwohner bei über 40 l pro Woche und Einwohner. Dabei seien auf der einen Seite die Tonnenanzahl und das entsprechende Volumen zum Stichtag Ende des Jahres 2013 berücksichtigt worden und auf der anderen Seite sei die vom Statistischen Amt ermittelte Einwohnerzahl von ca. 91.000 zugrunde gelegt worden.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.

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Sie ist abweichend von den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 75 Satz 1 VwGO nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig, da über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids im Rahmen des Klageverfahrens läuft Letzteres unter Einschluss dieses Bescheids als (hier) Vornahmeklage weiter.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

27

Der die Reduzierung des (Rest-)Abfallbehältervolumens von 80 l auf 40 l bzw. die Bereitstellung einer entsprechend kleineren Tonne bei zweiwöchiger Entleerungshäufigkeit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. März 2013 ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bereitstellung eines um die Hälfte verminderten (Rest-)Abfallbehälters bei zweiwöchentlicher Entleerung.

28

Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), bestimmt mit Wirkung zum 1. Juni 2012 § 17 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Vorschrift entspricht dabei im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

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Die beklagte kreisfreie Stadt ist für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle die entsorgungspflichtige Körperschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz – AbfWG M-V) vom 15. Januar 1997 in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) sind neben den Landkreise die kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. September 1996. Es erschließt sich dem Gericht zwar nicht, warum der Landesgesetzgeber das Landesrecht nicht der mit Wirkung zum 1. Juni 2012 geänderten Rechtsnorm im Bundesgesetz (jetzt § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) angepasst hat, was auch nicht mit dem Gesetz zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2012 geschehen ist, das lediglich § 29 Abs. 3 AbfWG M-V neu fasst. Ebenso wenig ist hier bekannt, ob dies wenigstens in den nächsten 50 Jahren in Mecklenburg-Vorpommern nachgeholt wird. Grund zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken hat das Gericht allerdings dennoch nicht, da sich insoweit im Wesentlichen lediglich der Name des Bundesgesetzes und die „Hausnummer“ der entsprechenden Norm geändert hat, nicht aber der hier maßgebliche Inhalt der Regelung im Vergleich zur landesrechtlich noch genannten Vorgängervorschrift.

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Die beklagte kreisfreie Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin hat dabei in ihrem Aufgabenbereich darauf hinzuwirken, dass möglichst wenig Abfall entsteht, § 3 Abs. 4 AbfWG M-V.

31

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfWG M-V regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – jetzt § 17 Abs. 1 KrWG). Sie erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfWG M-V für die Entsorgung der Abfälle Gebühren, wobei nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfWG M-V für die Gebührenerhebung das Kommunalabgabengesetz u. a. mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Rahmen des Äquivalenzprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen.

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Ob die Landeshauptstadt in ihrer Hausmüllgebührensatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 die Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfWG M-V zwingend beachten musste, aber nicht (hinreichend) berücksichtigt hat, spielt hier keine Rolle. Diese Frage kann vor der erkennenden (erstinstanzlichen) Kammer nur im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Abfallgebührenbescheid geklärt werden, nicht aber im vorliegenden Klageverfahren. Hier geht es allein um die Frage der Bereitstellung eines kleineren Restabfallbehälters unter Beibehaltung der zweiwöchentlichen Entleerung im Hinblick auf den klägerischen Drei-Personen-Haushalt. Der vorliegend geltend gemachte (Teilbefreiungs-)Anspruch wurzelt im Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs auf dem Gebiet des Abfallentsorgungsrechts, mag er auch Aspekte des Abfallgebührenrechts, namentlich der Größe und Entleerungshäufigkeit der zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Abfallbehälter und der damit korrespondierenden Abfallgebühren, berühren.

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Dabei geht es innerhalb dieses einschlägigen Rechtsgebiets allerdings nicht um die Rechtsfrage, ob ein Bürger die Bereitstellung eines mit abweichendem Füllvolumen ausgestatteten Restabfallbehälters erzwingen kann, den der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in seinen bisherigen standardisierten Größen nicht vorsieht. Der von dem Kläger begehrte Restabfallbehälter mit 40 l-Volumen wird auch im Stadtgebiet bereits vorgehalten, § 9 Abs. 2 Buchst. a der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt A-Stadt (Hausmüllentsorgungssatzung) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011.

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Bei der Regelung von Massenerscheinungen wie etwa dem Abfallentsorgungsrecht einschließlich des entsprechenden Rechts des Anschluss- und Benutzungszwangs steht nicht nur dem formellen Gesetzgeber, sondern auch dem Satzungsgeber ein Recht zur Typisierung zu. Insbesondere ist es grundsätzlich unschädlich, dass weder der nach der Hausmüllentsorgungssatzung (mangels „passender“ Größe) vorzuhaltende 80 l-Abfallbehälter bei wöchentlicher (3 Einwohner x 20 l wöchentlich; einen 60 l-Abfallbehälter gibt es in der Landeshauptstadt nicht) bzw. sogar 120 l-Abfallbehälter bei zweiwöchentlicher Entleerung noch der in der Verwaltungspraxis bereitgestellte geringere 80 l-Abfallbehälter bei zweiwöchentlicher Entleerung dem vom Kläger vorgetragenen individuellen tatsächlichen durchschnittlichen Abfallaufkommen auf seinem Grundstück, das geringer sein soll, entspricht. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungskörperschaften bei der Festlegung der Mindestabfallbehälterkapazität ein Ermessen eingeräumt ist, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Insofern ist es rechtlich erlaubt und geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen (nicht rechtskräftiges Urteil des Gerichts v. 28. Juni 2012 – 4 A 327/12 – S. 13 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf VG Arnsberg, Urt. v. 31. August 2009 - 14 K 3906/08 –, juris, Rn. 18 und 23 m. w. N.). Es ist rechtlich erlaubt, dass die Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen (VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013 – 14 K 795/12 –, juris, Rn. 14 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Rn. 15). Im Rahmen seines Ermessens ist der Satzungsgeber nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist (selbst) bei festgestellter ungleicher Betroffenheit nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan wurde, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat bzw. diese Lösung für den Bürger unzumutbar erscheint. Eine willkürliche Satzungsgestaltung kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn sich kein sachlicher, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden lässt. Dieses satzungsgeberische Ermessen verbietet den Gerichten folglich auch die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist. Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (BVerwG, Beschl. v. 19. Dez. 2007 - 7 BN 6/07 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; OVG M-V, Beschl. v. 2. Okt. 2008 – 3 M 108/08 -, hier zitiert aus juris, Rn. 41).

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Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 11. Mai 1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für Ein-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellungen (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 19. Febr. 1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlusspflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum [Müllgroßbehältern] nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden).

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Vorliegend hat die Landeshauptstadt in § 7 ihrer Hausmüllentsorgungssatzung zum einen – neben der bereits bundesgesetzlich geregelten Abfallüberlassungspflicht an die öffentlich-rechtliche Entsorgungskörperschaft - den Anschlusszwang an die von ihr betriebene öffentliche Abfallentsorgung normiert.

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Darüber hinaus sind gemäß § 9 Abs. 2 der Hausmüllentsorgungssatzung zum anderen (Rest-)Abfallbehälter mit den Volumina 40 l, 80 l, 120 l, 240 l, 1.100 l, 3000 l und 5000 l sowie Abfallsäcke nach Maßgabe des § 13 zugelassen, über deren Art, Anzahl und Größe die Landeshauptstadt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen und nach Maßgabe der dieser Regelung in § 9 Abs. 1 folgenden Vorschriften bestimmt. Dabei regeln die Absätze 3 und 4 des § 9 der Hausmüllentsorgungssatzung Folgendes:

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„(3) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass Abfallbehälter in der erforderlichen Größe und Anzahl auf dem Grundstück vorhanden sind. Wird ein Antrag nach § 8 Abs. 2 nicht gestellt, obwohl die vorhandenen Behälter nicht ausreichen, hat der Grundstückseigentümer nach erfolgloser Aufforderung durch die Stadt die Aufstellung der zusätzlich erforderlichen Behälter auf seinem Grundstück zu dulden.

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(4) Erforderlich im Sinne von Abs. 3 Satz 1 ist bei einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück mindestens ein Abfallbehälter mit einem Volumen von 40 l; soweit ein Grundstück ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt wird, sind darüber hinaus gehend Abfallbehälter mit einem Gesamtbehältervolumen von mindestens 40 l je nicht privater Haushaltung erforderlich. Das erforderliche Gesamtbehältervolumen richtet sich nach der Menge des regelmäßig wöchentlich auf dem Grundstück anfallenden Abfalls. Als regelmäßig wöchentlich auf einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück anfallende Abfallmenge gilt eine durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge von 20 l je Einwohner.“

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Angriffe gegen die satzungsrechtliche Annahme einer durchschnittlichen wöchentlichen Abfallmenge von 20 l pro Einwohner führt der Kläger nur im Hinblick auf seinen Einwand, in dieser von der Landeshauptstadt angenommenen Menge seien auch die Abfallmengen der kleinen Kinder enthalten, die seiner Ansicht nach aber viel weniger Müll erzeugten. Dieser Vortrag ist allerdings unsubstantiiert, weder durch konkreten Vortrag, welchen bzw. wie viel Abfall sein kleines Kind wöchentlich durchschnittlich verursacht, noch durch belegten Vortrag, wie sich dies generell mindestens im Stadtgebiet bei den dort lebenden (Klein-)Kindern darstellt. Gerichtsbekannt ist dies jedenfalls in keiner Weise. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls Säuglinge durch den gemeinhin üblichen Gebrauch von Wegwerfwindeln auch im Gebiet der Landeshauptstadt mindestens erheblich zu diesem Durchschnittswert beitragen, mutmaßlich sogar in dieser Zeit darüber liegen. Wie bei jedem Durchschnittswert mag es auch hier vielleicht so sein, dass dann ein späteres Kleinkind oder Kind (bis zur Pubertät?) unterdurchschnittlich viel zu dieser Menge beiträgt. Glaubhaft oder gar belegt ist dies vom Kläger nicht.

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Aber selbst wenn dies so wäre, wäre damit der Durchschnittswert in keinster Weise ernsthaft erschüttert. Dazu wäre substantiierter Vortrag nötig gewesen, dass auch die übrigen Einwohner (nur Erwachsene? Aus- oder einschließlich mindestens der körperlich „ausgewachsenen“ Jugendlichen?) im Stadtgebiet, welche die Anzahl der (Klein-)Kinder ohnehin übersteigen dürfte, durchschnittlich entweder maximal eine 20 l große wöchentliche Abfallmenge verursachen oder gar noch weniger. Dies hat der Kläger aber weder vorgetragen noch gar mindestens glaubhaft gemacht, geschweige denn gar nachgewiesen. Ohne dass dies für die Entscheidung tragend wäre, behauptet die Beklagte immerhin sogar demgegenüber, dass sich aktuell die durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge im Stadtgebiet sogar auf das Doppelte, nämlich auf 40 l pro Einwohner, „gesteigert“ habe. Dies wäre, wenn es zutrifft, dann sogar ein „Negativrekord“.

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Daran gemessen ist der dem Kläger seit Mitte des Jahres 2011 überlassene und von ihm bei zweiwöchentlicher Müllabfuhr vorzuhaltende 80 l-Abfallbehälter unter Berücksichtigung der offenbar (auch ohne konkreten Nachweis des Anfalls einer geringeren Abfallmenge) angewandten Regelung in § 9 Abs. 7 der Hausmüllentsorgungssatzung nicht nur satzungsgemäß, sondern ihm ist nach der letztgenannten Vorschrift – offenbar auch ohne konkreten Nachweis - bereits seit Mitte des Jahres 2011 eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu den Behältervolumina (bei zweiwöchentlicher Abfuhr) zu teil geworden. Dies wird im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2013, wenngleich mit unzutreffender Benennung der Grundlage dafür in der Satzung, bestätigt. Die (korrekt einschlägige) Norm des § 9 Abs. 7 der Satzung lautet:

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„Fällt auf einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück nachweislich eine geringere Menge Abfall als die nach Absatz 4 Satz 3 vorausgesetzte Durchschnittsmenge an, kann auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers das sich aus Absatz 4 Satz 2 und 3 ergebende Behältervolumen halbiert oder die Entleerungshäufigkeit auf eine zweiwöchentliche, bei von nur einer Person oder von zwei Personen bewohnten Grundstücken auch auf eine vierwöchentliche Entleerung reduziert werden. Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.“

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Insofern geht bereits die Beklagte im Falle des Klägers und seiner Familie nicht einmal von der satzungsgemäßen durchschnittlichen Abfallmenge aus. Bei jeweils vollständiger Befüllung des derzeit genutzten 80 l-Abfallbehälters und zweiwöchentlicher Entleerungsfrequenz wären dies jährlich insgesamt 2.080 l für drei Personen, was mithin einem wöchentlichen Restabfallaufkommen von 40 l für den Drei-Personen-Haushalt bzw. wöchentlich ca. 13,33 l (statt der satzungsrechtlich vorgegebenen 20 l) für jede Person im Haushalt des Klägers entspräche.

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Für eine weitere Reduzierung der Abfallmenge bzw. damit korrespondierend eine Bereitstellung eines noch kleineren Abfallbehälters von 40 l unter Beibehaltung der zweiwöchigen Entleerungshäufigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nichts ersichtlich.

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Der klägerische Vortrag, wenn sich rechnerisch eine „zwischen“ zwei bereitgehaltenen Abfallbehältergrößen liegende Abfallmenge ergebe, müsse man nicht den zu großen, sondern den zu kleinen wählen, erschließt sich dem Gericht nicht einmal im Ansatz. Wieso sollte die Beklagte verpflichtet sein, bei Annahme einer Menge von 60 l alle zwei Wochen (!) aus dem privaten Haushalt des Klägers nur eine 40 l-Tonne bereitzustellen? Wo blieben dann die fehlenden 20 l im Laufe der zwei Wochen? Hier geht der Kläger offenbar fälschlich gleichsam von einem ihm bereits aktuell zweifach gewährten Vorteil aus, was aber im Hinblick auf die Entleerungsfrequenz gerade nicht zutrifft. Bei ihm wurde m. a. W. von der Beklagten nicht eine anfallende Abfallmenge von 30 l pro Haushaltsmitglied bei wöchentlicher Entleerung zugrunde gelegt, sondern von 60 l pro Person bei und wegen einer Müllabfuhr in jeder zweiten Woche, sodass die Abfallmenge je Abfuhr auf dem Grundstück des Klägers mit Blick auf die Entleerungshäufigkeit in Relation zu setzen ist (siehe die vorstehenden Ausführungen).

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Als allgemeine Vorschrift zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dieser öffentlichen Einrichtung regelt dabei § 7 Abs. 5 der Hausmüllentsorgungssatzung:

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„Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann der Oberbürgermeister auf Antrag in begründeten Einzelfällen erteilen, wenn der Verpflichtete hierfür ein berechtigtes Interesse nachweist und wenn die Wirtschaftlichkeit der städtischen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“

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Jedenfalls mit der klägerischen Argumentation, es seien doch kraft Gesetzes Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen, kann diese Vorschrift nicht zu einer weitergehenden teilweisen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung zur Hausmüllentsorgung führen. Die von dem Kläger herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 3 AbfWG M-V ist im vorliegenden Rechtsgebiet des abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht einschlägig, sondern nur – mit welchen inhaltlichen Konsequenzen auch immer - auf dem Gebiet des Abfallgebührenrechts, um das es sich aber gerade nicht geht (s. o.).

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Dem gesamten Abfallentsorgungsrecht wohnt zwar der Gedanke der Abfallvermeidung inne (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG), er wird letztlich aber gar nicht berührt, wenn ein anschluss- und benutzungsbelasteter Bürger einen im Hinblick auf sein (Rest-)Abfallauf-kommen (etwas) zu großen Abfallbehälter nutzen muss. Es bleibt dem Bürger vielmehr auch dann unbenommen, möglichst wenig entsorgungspflichtigen Abfall aus privaten Haushaltungen zu produzieren; er muss die Tonne m. a. W. nicht „auf Teufel komm ’raus“ vollständig füllen, nur weil darin am Tag der Müllabfuhr noch Platz ist. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, für jedes rechnerisch erforderliche Müllvolumen einen entsprechenden Abfallbehälter und/oder Abholrhythmus vorzuhalten (vgl. VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013, a. a. O., Rn. 23).

51

Zum (teilweisen bis vollständigen) Befreiungsanspruch auf dem Gebiet des Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung hat das Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. März 2010 in der Sache 4 A 1240/09 (bei allerdings melderechtlich vier bzw. sechs Personen auf dem dortigen Wohngrundstück und einem anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) insoweit Folgendes ausgeführt:

52

„… Letztlich geht es den Klägern darum, dass der Beklagte das vom Ortsgesetzgeber in der Abfallsatzung festgelegte Restabfallbehältervorhaltevolumen nicht starr handhabt, sondern (über die Vorschrift des § 7 Abs. 7 AbfS) individuell den jeweiligen Gegebenheiten anpasst, soweit bei den auf dem Grundstück melderechtlich erfassten Personen tatsächlich ein geringeres Volumen anfällt.

53

Für eine solche Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hält die Abfallsatzung in ihrem § 7 Abs. 7 nur auf den ersten Blick eine entsprechende Rechtsgrundlage bereit. Im Urteil der Kammer vom 8. März 2010 (Az.: 3 A 367/09), das die Anfechtung einer entsprechenden Ordnungsverfügung zum Gegenstand hatte, nur angedeutet, ist das Gericht nunmehr zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die begehrte Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 7 AbfS oder gar anderen (höherrangigen) Vorschriften wegen geringerer Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung bei einer zulässigen satzungsrechtlichen Regelung eines Mindestbehältervolumens schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Selbst kraft Verfassungsrechts bzw. des Grundrechtsschutzes ist eine solche teilumfängliche Befreiung nicht geboten.

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Die Festlegung in der Abfallsatzung auf ein Mindestbehältervolumen und nicht lediglich auf ein "Regelbehältervolumen" ergibt sich zwar nicht bereits ausdrücklich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS, der nur von einem "Behältervorhaltevolumen" spricht. Dass damit aber nicht nur ein Regelbehältervolumen mit der Möglichkeit eines im Einzelfall abweichenden Behältervolumens gemeint ist (vgl. dazu Holz, a. a. O., § 6 Anm. 9.5.1 S. 200), folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 AbfS. Ein bestimmtes Mindestbehältervolumen soll u. a. verhindern, dass sich Bürger veranlasst sehen, den Hausmüll auf andere Weise zu entsorgen oder ihn in die Abfallbehälter zu pressen (vgl. Kammerurteil v. 16. Juli 1998 - 4 A 1592/97 -, Der Überblick 1999, 188, 189); dies ist für sich genommen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

55

Eine Teilbefreiungsmöglichkeit, wie sie die Kläger in Anspruch nehmen wollen, würde indessen die in der Rechtsprechung an anderer Stelle anerkannte Pauschalierungsbefugnis des Satzungsgebers ("Satzungsermessen", s. o.) bei der Ausgestaltung u. a. des vorzuhaltenden Behältervolumens sprengen, wenn dann wegen auf dem konkreten Grundstück demgegenüber abweichend von dieser pauschalen Festlegung geringeren Anfalls von überlassungspflichtigem Abfall insoweit eine (teilweise) Befreiung zu gewähren wäre. Diese Pauschalierung verlöre dann weitgehend ihren Sinn bzw. wäre in einem nicht geringen Teil der Fälle wieder obsolet. Es ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass der Satzungsgeber - womöglich in Kenntnis dieser Problematik - derartigen Fällen dennoch mit dem Befreiungstatbestand nach § 7 Abs. 7 AbfS Rechnung tragen und entsprechende Teilbefreiungsmöglichkeiten schaffen wollte.

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Diese Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen namentlich bundesrechtliche Rechtsvorschriften, wie die Kläger allerdings meinen. Soweit § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG von einer Duldungspflicht der Grundstückseigentümer im Hinblick auf das Aufstellen zur Erfassung "notwendiger" Behältnisse spricht, werden damit weder dem Landesgesetzgeber noch vor allem dem Ortsgesetzgeber Vorgaben für die Bestimmung dieser "notwendigen" Abfallbehälter und ihrer Größen oder des Behältervorhaltevolumens gemacht. Das auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität bei der Regelung der Massenverwaltung im Bereich der öffentlichen Abfallbeseitigung erforderliche Recht des Ortsgesetzgebers, insoweit generalisierend-pauschal Behältergrößen und Abfallvolumen festzulegen, wird dadurch in keinster Weise beschnitten. Lediglich die allgemein für derartige Pauschalierungen geltenden Grenzen wie vor allem das Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren (und vorliegend auch gewahrt).

57

Selbst wenn hier aber entgegen der soeben genannten Rechtsauffassung eine teilumfängliche Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung auf satzungsrechtlicher (oder höherrangiger) Grundlage grundsätzlich zulässig sein sollte, wäre den Klägern nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts ein solcher Anspruch zuzubilligen. Der klägerische Vortrag genügt insoweit nicht den strengen Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände in der Situation des Pflichtigen. Die von den Klägern geschilderten Umstände im Hinblick auf ihr Abfallverhalten lassen nicht hinreichend erkennen, dass ihre entsprechenden Bemühungen bereits tatbestandlich dazu führen, dass für sie statt des satzungsrechtlich vorgeschriebenen 120 l-Restabfallbehälters ein 80 l-Restabfallbehälter genügt, um den auf ihrem Grundstück anfallenden (Rest-)Abfall zur Entsorgung bereit zu stellen. Ob dann nach § 7 Abs. 7 AbfS (oder einer anderen höherrangigeren Vorschrift) in der Rechtsfolge auch noch Ermessen auszuüben ist, kann offen bleiben.

58

Dem Vorliegen des - unterstellt möglichen - teilumfänglichen Befreiungstatbestands steht bereits ganz entscheidend der eigene Vortrag der Kläger entgegen ...

59

Aber auch im Übrigen ist der Vortrag der Kläger nicht hinreichend. Soweit er auch denjenigen Teil des Abfalls, der jedenfalls auch über das - dafür als Rücknahmesystem i. S. des § 24 KrW-/AbfG und der entsprechenden Bundesrechtsverordnung geschaffene - sog. Duale System entsorgt werden kann (mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete sog. Verpackungsabfälle), betrifft, ist ein solches Abfallverhalten der Kläger und ggf. auch der übrigen auf dem Grundstück gemeldeten Personen für das Gericht zwar nachvollziehbar. (Zu der Frage, Anm. des Gerichts) In welchem Umfang bzw. Maße dies aber dazu führt, dass der über den vorzuhaltenden Behälter bereit zu stellende Restabfall auf dem klägerischen Grundstück geringer wird, ist damit aber nicht zwangsläufig - erst recht nicht volumenmäßig - eine Aussage getroffen. Eine Entsorgung dieses Abfalls muss nämlich nicht zwingend über den Restabfallbehälter erfolgen, sondern darf über die "gelben Säcke" bzw. Glas- und Papiercontainer entsorgt werden, was ein vernünftig wirtschaftlich denkender Grundstückseigentümer, der - wie auch die Kläger - an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen ist, bereits zur Vermeidung weiterer Zusatzentsorgungsgebühren nach § 2 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung des Landkreises (aktuell vom 20. November 2006) auch machen wird.

60

61

Eine entsprechend reduziert anfallende Menge von (Rest-)Abfall wird auch nicht hinreichend durch die - im Übrigen nicht, etwa durch Vorlage der Abfallgebührenbescheide der Vorjahre, belegte - Behauptung der Kläger begründet, die insgesamt sechs Personen auf dem Grundstück umfassenden Haushalte seien in der Vergangenheit stets mit dem 80 l-Restabfallbehälter ausgekommen.

62

Zum einen bleibt hier im Dunkeln, in welchen Frequenzen der Restabfall bzw. der Restabfallbehälter bislang von den Klägern zur Entsorgung bereit gestellt worden ist. Wird der volle 80 l-Restabfallbehälter nämlich bei jedem (zweiwöchigen) Entleerungsangebot zur Entleerung bereit gestellt, wird ein jährliches Restabfallvolumen von 2.080 l (= 80 l x 26 Wochen) erreicht, während es bei Inanspruchnahme lediglich der 13 Mindestentleerungen nach § 2 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung vom 20. November 2006 und einem jeweils vollen 120 l-Restabfallbehälter "nur" 1.560 l wären.

63

Zum anderen wird bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Kläger den Restabfall nicht in einer satzungsrechtlich untersagten Art und Weise verdichten, um erheblich mehr Volumen des 80 l-Restabfallbehälters zu nutzen als im "unverdichteten" Zustand. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfS dürfen Abfälle in Abfallbehälter weder eingestampft, eingeschlämmt noch in ihnen verbrannt bzw. heiß eingefüllt werden. Ebenso wenig ist es nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AbfS erlaubt, die Abfallbehälter so zu füllen, dass sein Deckel sich nicht "gut" schließen lässt und eine ordnungsgemäße Entleerung nicht möglich ist. Auch dazu, dass eine solche "Überfüllung" in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat, fehlt bereits entsprechender Vortrag.

64

Für eine absolute individuelle Gerechtigkeit eines jeden einzelnen Haushalts bzw. Grundstückseigentümers (Einzelfallgerechtigkeit) zu sorgen wird weder dem Satzungsgeber (s. o.) noch der beklagten Behörde im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 7 AbfS durch das Kommunalabgabengesetz, die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder gar das Grundgesetz (GG) abverlangt. Herausgegriffen als das ranghöchste nationale Gesetz verlangt namentlich Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass bei einer staatlichen Maßnahme die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 436 m. w. N., hier zitiert aus juris, Rn. 71; weitere Nachweise, auch zur ebensolchen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 15; ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, zitiert aus juris, Rn. 8 m. w. N.), auch nicht im Rahmen der Anwendung von (Teil-) Befreiungstatbeständen.

65

Weitere Umstände, welche eine teilumfängliche Befreiung im obigen Sinne rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

66

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) nicht in Betracht.“

67

An dieser Rechtsmeinung, soweit sie nicht fallspezifische Elemente benennt, hält das Gericht auch unter der Geltung des insoweit inhaltlich gleichlautenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (nunmehr etwa zur Duldungspflicht des Aufstellens von zur Erfassung notwendigen Behältnissen nach § 19 Abs. 1 KrWG) fest. Zusammengefasst würde ein (hier: weitergehender) Anspruch auf individuelle teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung wegen geringeren Aufkommens von Abfall aus privaten Haushaltungen gegenüber dem Durchschnittswert der Bewältigung dieser Massenerscheinung diametral entgegen stehen; der Satzungsgeber könnte dann nahezu vollständig von der Festlegung von Mindestanfallmengen für Abfall in seinem Gebiet und der Bereitstellung daran gemessener (pauschalierter) Abfallbehälter absehen. In den Fällen bloß unterdurchschnittlicher Abfallmengen kann es deshalb keinen teilweisen Befreiungsanspruch vom Anschluss- und Benutzungszwang der entsprechenden öffentlichen Einrichtung geben.

68

Dies gilt auch hier. Mit dem bloßen Hinweis auf die – im Übrigen weder bewiesene noch zumindest glaubhaft gemachte - unterdurchschnittliche Nutzung des aktuell bereitgestellten Restabfallentsorgungssystems der Beklagten von 6,66 l pro Person auf dem Grundstück des Klägers ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass vorliegend der eng auszulegende Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 5 der Hausmüllentsorgungssatzung erfüllt ist.

69

Denn nichts anderes als das vorstehend Ausgeführte versteckt sich hinter dem juristischen Euphemismus, dass eine solche (weitergehende) teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung nur dann zulässig sei, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichneten und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (OVG M-V, Beschl. v. 2. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 46 m. w. N., dort bei Innehabens einer Zweit- oder anderen Wohnung, die nur zu geringen Zeiten genutzt wird, verneint). Dies ist nichts anderes als die gerichtliche „harte“ Aussage, dass es nur wegen einer Unterschreitung der durchschnittlichen Abfallmenge keine (hier: weitere) teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dieser öffentlichen Einrichtung gibt, also dieser Umstand für den Bürger nicht offensichtlich unzumutbar ist, sondern vielmehr im gebotenen Spektrum der durchschnittlichen Abfallmengen bleibt, bei dem es mathematisch bedingt auch nach oben und unten abweichende Werte von diesem arithmetischen Mittel(wert) geben muss.

70

Es müssen insoweit vielmehr wohl neben oder einhergehend mit einer deutlich bzw. extrem geringeren als der durchschnittlichen Abfallmenge bis hin zum nachgewiesenen Nichtanfall jeglichen Abfalls aus dem privaten Haushalt weitere Umstände des Einzelfalls hinzutreten.

71

Außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände in der Situation des Klägers, die eine Nutzung des 80 l-Abfallbehälters auch bei tatsächlich geringerer Befüllung mit Abfall unzumutbar erscheinen ließen, werden allein selbst mit der als wahr unterstellten Behauptung, zur Abfallentsorgung genüge ihm ein nur halb so großer Abfallbehälter bei zweiwöchentlicher Entleerung, nicht hinreichend dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des (damit wohl ursächlich verbundenen) Vortrags des Klägers, auf seinem Grundstück wohne – was unstreitig ist – ein kleines Kind. Selbst wenn auch der weitere Vortrag des Klägers zuträfe, ein kleines Kind verursache viel weniger Restmüll als ein Erwachsener, wäre damit kein außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstand geltend gemacht. Vielmehr trifft diese Ausgangssituation des Zusammenlebens mindestens eines Erwachsenen mit einem oder mehreren Kind/ern auf einem Grundstück bzw. in einer Wohnung, wie er selbst einräumt, auf eine Vielzahl von Fällen (auch) im Stadtgebiet der Beklagten zu; eine „Ausnahmesituation“ im vorstehenden Sinne, ein unzumutbares Festhalten an der satzungsmäßig ermittelten (und hier schon mit Blick auf den Entleerungsrhythmus verringerten) Abfallbehältergröße ist damit gerade nicht dargetan.

72

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die für den Kläger günstige Kostenregelung nach § 161 Abs. 3 VwGO scheidet hier aus, da das Gericht vorliegend zur Sache entscheiden musste (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 35 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung).

73

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite eine insolvenzunfähige Stadt und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 A 887/13 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 6 Abfallhierarchie


(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung,2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,3. Recycling,4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,5. Beseitigung.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken


(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Übe

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Okt. 2008 - 3 M 108/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsver

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 13 in B.

2

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin unter Berufung auf ihre Anschluss- und Benutzungspflicht durch den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2008 auf, den entsprechend dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu nutzenden Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 120 l am 16.06.2008 anzunehmen und den bereits vorhandenen >80-l-Restabfallbehälter zum Tausch vor dem Grundstück bereitzustellen. Die Antragstellerin habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr auf ihrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort untergebracht sei. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 16.06.2008 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

3

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, eine Rücksprache mit dem zuständigen Einwohnermeldeamt am 21.01.2008 habe ergeben, dass aktuell nur noch sechs Personen gemeldet seien. Daraufhin sei sie - die Antragstellerin - hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der korrigierten Meldedaten der vorhandene 80 l Restabfallbehälter nunmehr in einen 120 l Restabfallbehälter zu tauschen sei.

4

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 30.07.2008 mit der Erwägung statt, dem Bescheid vom 30.05.2008 fehlten die gemäß § 26 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Ermessenserwägungen.

5

Gegen diesen, ihm am 04.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11.08.2008 Beschwerde eingelegt, die er mit am 04.09.2008 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, § 26 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sei nicht die einschlägige Rechtsgrundlage, vielmehr die Satzung selbst. Im Übrigen ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen, dass ein etwaiges Ermessen auf Null geschrumpft sei.

6

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, auch nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern habe eine Ermessentscheidung getroffen werden müssen. Sie führt im Übrigen aus: Die angefochtene Verfügung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. So habe sie nicht gegen die Abfallsatzung des Antragsgegners verstoßen. Zudem bestünden auch ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Insoweit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.

8

Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.05.2008 nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

11

In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):

12

(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.

13

(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.

14

Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.

15

Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.

16

(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.

17

Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)

18

§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:

19

(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.

20

(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

21

1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.

22

2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.

23

3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.

24

(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

25

1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.

26

Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:

27

2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.

28

(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)

29

(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.

30

(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.

31

(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

32

(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)

33

(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.

34

(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.

35

§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:

36

Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

37

Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

38

Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459).

39

§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.

40

Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:

41

Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).

42

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen.

43

Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit. nach juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS in Betracht zu ziehen.

44

Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.

45

Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar.

46

Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).

47

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht. Zudem hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 ausdrücklich auf das nicht ausreichende Vorhaltevolumen hingewiesen.

48

Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 ABfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist.

49

Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse auch ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - u. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils zitiert nach juris). Grundsätzlich muss ein Interesse benannt werden, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Allerdings ist die Begründung der Vollziehungsanordnung im Zusammenhang mit der Begründung des Verwaltungsaktes zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).

50

Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses des gesetzlichen Anforderungen noch gerecht. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht länger hinausgezögert werden dürfe. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung ausführlich und substantiiert genug ist, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich aber insgesamt jedenfalls in Ansehung der zusätzlichen Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 18.06.2008 als hinreichend begründet. Dort hat der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Restabfalls bestehe, weil ein 80 l Restabfallbehälter selbst bei regelmäßiger 14-tägiger Abfuhr für einen 6-Personen-Haushalt nicht ausreiche. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen können im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG M-V noch berücksichtigt werden (vgl. Senat, B. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 -, NVwZ-RR 1999, 409 m.w.N.; B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.