Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 A 2421/16 SN

bei uns veröffentlicht am18.10.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Teilrückbauverfügung mit der ihnen aufgegeben wurde, einen Dachüberstand ihres Einfamilienhauses zurückzubauen.

2

Das bebaute Grundstück (A-Stadt, A-Straße, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/…) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „…“ der A-Stadt, der keine Regelung hinsichtlich Dachüberstände enthält.

3

Das Einfamilienhaus weist an seiner östlichen Außenwand etwa an halber Länge im nördlichen Teil eine (um 1,00 m) zurückspringende Fassade auf, um am nördlichen Ende der östlichen Außenwand die Drei-Meter-Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze des östlichen Nachbargrundstücks einzuhalten. Der Dachüberstand an der östlichen Außenwand ist indes nicht zurückspringend gestaltet, so dass der Dachüberstand, der im südlichen Teil der Wand eine Tiefe von 0,70 m (Dachrinnenaußenkante) aufweist, im nördlichen Teil, d.h. im Bereich der zurückspringenden Wand eine Tiefe von 1,70 m (Dachrinnenaußenkante) bzw. 1,50 m (ohne Dachrinne) hat.

4

Nach Anhörung der Kläger ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 - Ziffer 1 - an:

5

„Der ca. 1,50 m breite Dachüberstand im Bereich der zurückspringenden Fassade Ost ist bis spätestens 31.05.2016 so zu verkleinern, dass die Abstandsfläche der Ostfassade komplett auf dem Baugrundstück Flurstück 213/10 zum Liegen kommt. So ist der Dachüberstand an der Nordost-Ecke auf eine Breite von maximal 50 cm (inkl. Regenrinne) zurück zu bauen. In Richtung Südost-Ecke ist der Dachüberstand dann entsprechend der schrägverlaufenden Grundstücksgrenze anzupassen bis der zurück zu bauende Bereich auf 0,00 m ausläuft (ca. 2,40 m von der Nordost-Ecke).“

6

Die vorbeschriebenen Rückbaumaße seien als Mindestmaße zu verstehen, auch ein gleichmäßiger Rückbau auf einen 50 cm breiten Dachüberstand parallel zur Außenwand sei möglich. Nach Ziffer 2 des Bescheides ist für die Änderung der Dachkonstruktion vor Beginn des Rückbaus eine Erklärung des Tragwerkplaners über die Erstellung des Standsicherheitsweises vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde - in Ziffer 3 - ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Schließlich wurden den Klägern - in Ziffer 4 – unter Berufung auf § 12 ff. VwKostG M-V die Kosten des Verfahrens in Höhe von 400 EUR auferlegt.

7

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger seien bereits im Genehmigungsfreistellungsverfahren informiert worden, dass es sich bei dem in den Bauvorlagen ausgewiesenen 1,50 m breiten Dachüberstand (zuzüglich 20 cm Dachrinne) im Bereich der zurückspringenden Fassade nicht um ein untergeordnetes Bauteil gem. § 6 Abs. 6 Nr. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) handele. Ein Dachüberstand (einschließlich Regenrinne) mit einer Breite von mehr als 0,50 m wirke sich auf die Bemessung der Grundfläche des Gebäudes und auf die erforderlichen Abstandsflächen aus. Die Abstandsfläche liege mit einer Tiefe von ca. 1,20 m teilweise auf dem Nachbarflurstück …/.... Ein Nachweis über eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Nichtüberbauung der Abstandsfläche auf dem Nachbarflurstück liege nicht vor. Außerdem sei inzwischen auf dem Nachbarflurstück ein Wohngebäude in 3 m Abstand parallel zur betreffenden Grundstücksgrenze errichtet, so dass die Möglichkeit einer Abstandsbaulast nicht mehr gegeben sei. Auch hätte ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsvorschriften keinen Erfolg. So führe der geringe Abstand des Dachüberstandes zur Grundstücksgrenze zu einer erhöhten Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf das Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte, wie den Bestand seines Gebäudes bestehe. Dachüberstände seien so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden könne (§ 32 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Bei dem Dachüberstand handele es sich nicht um einen gewöhnlichen, dem Schutz der Fassade dienenden Dachüberstand, der üblicherweise aus einzelnen Sparrenköpfen bestehe, die über das Außenmauerwerk ragten und nur die Dachdeckung und die Regenrinne tragen müssten, sondern um eine kompakte hölzerne brennbare Dachkonstruktion, die aus einem tragenden Untergurt, einem Sparren und Querstreben zusammengesetzt sei und zur statischen Konstruktion des Gebäudes gehöre und somit zur Standsicherheit des Gebäudes beitrage. Im Bereich der Außenkante des Außenmauerwerks verfüge die Dachkonstruktion hier bereits über eine Höhe von ca. 1,00 m. Das Ganze sei zudem unterseitig komplett mit Holz verkleidet, so dass sich ein Feuer im Brandfall hier schnell ausbreiten und auf das Nachbargrundstück überspringen könne. Da die bauliche Anlage sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei, könne die vollständige oder teilweise Beseitigung angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne. Dies sei der Fall, die Teilrückbauanordnung sei auch angemessen und geeignet. Die Verantwortung für die Übereinstimmung der Bauvorlagen mit den Vorschriften zur LBauO M-V liege bei den Klägern. Mangels Abweichungsantrags habe für die Stadt auch kein Grund bestanden, ein Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen. Im Interesse einer Gleichbehandlung – auch unter dem Aspekt, eine negative Vorbildwirkung zu verhindern – müsse verlangt werden, dass der betreffende Dachüberstand zurückgebaut werde. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 88 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V.

8

Die Kläger widersprachen am 18. März 2016. Zur Begründung führten sie aus, eine Beschränkung eines Dachüberstandes auf 50 cm sei in der LBauO M-V gesetzlich nicht festgelegt. Eine konkrete maßliche Beschränkung sei nur für Vorbauten nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V vorgesehen. Die Wirkung von Dachüberständen sei aber nicht der Wirkung von Außenwänden wie bei Vorbauten gleichzusetzen. Auch fänden sich in der näheren Umgebung Beispiele von Häusern mit Dachüberständen von deutlich größer als 50 cm, welche sich innerhalb der jeweiligen Grenzabstandsflächen von 3 m befänden, weshalb von einer negativen Vorbildwirkung nicht mehr gesprochen werden könne. Auch bleibe völlig offen, warum ein Dachüberstand von genau 50 cm angemessen und zulässig sein sollte, nicht aber z.B. 25 cm oder auch 75 cm. Die Aussage, der Dachüberstand könne auch als Terrassenüberdachung oder zum Unterstellen von Sachen benutzt werden, sei eine fiktive Annahme und gelte für Dachüberstände aller Größen. Letztlich würde der geforderte Teilrückbau für das Objekt und das Straßenbild verunstaltend wirken.

9

Der Beklagte hörte die Kläger zu der geplanten Zurückweisung des Widerspruchs an und führte weiter aus, maßgeblich sei eine Wertung, ob die Funktionalität eines üblichen Dachüberstandes vorliege oder darüber hinausgegangen werde. Ortsüblich seien in der Umgebung Dachüberstände bis zu 50 cm; dieses Maß hätten die Kläger an ihrem Haus überwiegend aufgenommen. Der in Rede stehende Teil sei – auch wenn als Dachüberstand bezeichnet – als ein auskragendes Dach anzusehen, von dem abstandsflächenrelevante Wirkungen ausgingen. Es handele sich um einen Grundriss mit versetzt angeordneter Außenwand, der wesentlich durch die traufseitig durchgängige Dachgestaltung geprägt sei; die zurücktretende Wand werde lediglich als architektonisches Gestaltungselement wahrgenommen. Auch wenn es sich an dieser Stelle um eine nur zweiseitig geschlossene Fläche handele, wirke sie gleich einer Loggia, unabhängig davon, ob sie als solche genutzt werde. Die Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, es werde lediglich eine Anpassung des Daches gefordert. Hiermit sei keine Verunstaltung verbunden, auch stehe es den Klägern frei, die angeordneten Mindestmaßnahmen den eigenen ästhetischen Ansprüchen entsprechend umzusetzen.

10

Die Kläger machten daraufhin weiter geltend, es könne nicht dem Bauherrn oder seinem Entwurfsverfasser angelastet werden, wenn es der Gesetzgeber unterlasse, eindeutige und verlässliche Regelungen zu schaffen.

11

Mit am 2. August 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine bisherigen Ausführungen.

12

Die Kläger haben am 24. August 2016 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Vorverfahren. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass es in den Gesetzesmaterialien wörtlich heiße: „Nummer 1 lässt unter anderem generell Dachüberstände in den Abstandsflächen zu.“. Dagegen gehe der Beklagte davon aus, dass Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), welche sich mit der Anrechnung von Dachvorsprüngen und Dachüberständen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grundfläche nach BauNVO befasse und hier einen nicht zu berücksichtigenden Überstand von 50 cm festlege, auf die Abstandsregelung und -berechnung anwendbar sei. Dies stehe angesichts der Hinweise des Landesgesetzgebers nicht im Einklang mit der Rechtslage. Die ferner beschriebenen Gefahren durch den Dachüberstand seien nicht gegeben; auch sei insbesondere die Würdigung des Beklagten es sei durch den Dachüberstand ein zusätzlich zum Gebäude gehörender, nutzbarer überdachter Raum geschaffen worden, angesichts der tatsächlichen Verhältnisse konstruiert. Letztlich handele es sich bei der gesetzlichen Vorschrift angesichts des Wortlauts um eine eindeutige, nicht auslegungsfähige gebundene Entscheidung, nicht um eine Ermessensentscheidung. Sofern eine Auslegung überhaupt in Betracht komme, seien Wortlaut und Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Beides sei vorliegend eindeutig. Ein anderes Ergebnis käme nur dann in Betracht, wenn nicht mehr von einem Dachüberstand auszugehen sei, sondern es sich um etwas qualitativ anderes, etwa einer Terrassenüberdachung oder einen Carport handele. Dies sei hier nicht der Fall

13

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

14

den Bescheid des Beklagten vom 29. Februar 2016 (Az.: 105 0215 0008 OV 150307) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 (Az.: 105 0215 0008 W 160025) aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend zu den in Bezug genommenen Ausführungen der Bescheide führt er aus, es handele sich vorliegend nicht um ein untergeordnetes Bauteil i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V, weil dem Dachüberstand im Bereich der zurückspringenden Fassade eine eigene Funktion zukomme. Das Hauptmerkmal (Funktionsschwerpunkt) des Dachüberstands sei an der genannten Stelle die Überdeckung. Ermessensfehler seien angesichts des intendierten Ermessens nicht ersichtlich, die Kläger hätten besondere Umstände nicht aufgezeigt, im Bescheid seien umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt.

18

Der (vormalige) Berichterstatter hat am 17. April 2018 einen Erörterungstermin am eingangs genannten Haus der Kläger durchgeführt, auf das Terminprotokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben erneut Stellung genommen.

19

Die Kläger merkten an, dass eine Auslegung der maßgeblichen Regelung - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Vorgängerregelung - dahingehend, eine Begrenzung für abstandsflächenirrelevante Dachüberstände anzunehmen, unzulässig sei, da in ihre verfassungsrechtlichen Positionen eingegriffen werde. Im Übrigen sei verfassungskonform und einschränkend unter wertender Betrachtung festzulegen, ob ein Dachüberstand im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V vorliege, der abstandsflächenrechtlich irrelevant sei oder ob es sich um einen Überstand handele, der wertend betrachtet nicht mehr als Dachüberstand einzustufen sei, sondern eine andere Funktion erfülle. Dies sei hier nicht der Fall.

20

Der Beklagte merkte an, es sei streitig, ob es sich vorliegend um einen Dachüberstand im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V handelt. Da ein Auskragen der über dem Erdgeschoss liegenden Bauteile vorliege, sei gerade nicht von einem Dachüberstand auszugehen. Unabhängig von der gegenwärtigen Nutzung des Raumes als Grünfläche sei diese Überdachung auch anderen Nutzungen zugänglich. Demgegenüber erfülle ein Dachüberstand nur die Funktion, den Sockelbereich des Mauerwerks vor Feuchtigkeit zu schützen.

21

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Die Rückbauanordnung der Beklagten vom 29. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

25

Ermächtigungsgrundlage für die Rückbauanordnung ist § 80 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

26

Die Errichtung des Gebäudes steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechtes verstößt. Das Gebäude hält die nach § 6 Abs. 1 und 5 Satz 1 LBauO M-V einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m zum Nachbargrundstück nicht ein. Auf die als Anlage zur Rückbauverfügung vom 29. Februar 2016 beigefügte Abstandsflächenberechnung des Beklagten wird Bezug genommen. Allein durch die im nördlichen Bereich der östlichen Außenwand des Gebäudes um 1 m zurückspringende Außenwand wird die Abstandsfläche zur schräg verlaufenden, sich in nördlicher Richtung zum Gebäude verjüngenden Grundstücksgrenze nicht eingehalten. Der Beklagte hat zutreffend einen nur in einer Tiefe von 0,5 m abstandsflächenneutral zulässigen Dachüberstand in seiner Abstandsflächenberechnung zugrunde gelegt und den darüberhinausgehenden Teil des von den Klägern realisierten Dachüberstandes abstandsflächenrechtlich berücksichtigt und diese zum teilweisen Rückbau aufgefordert.

27

Dem steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V (in der Fassung vom 18. April 2006) bestimmt, dass vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.

28

Denn die Auslegung der Vorschrift führt zu dem Ergebnis, dass lediglich untergeordnete Bauteile (wie Gesimse und Dachüberstände) bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Zwar mag auf den ersten Blick der Wortlaut der genannten Vorschrift dafür sprechen, dass die genannten Bauteile einschränkungslos bei der Bemessung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben sollen. Dagegen spricht aber schon Sinn und Zweck der Vorschrift, weil bereits nichts dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber mit der der genannten Vorschrift sehenden Auges übergroße Dachüberstände abstandsflächenrechtlich einschränkungslos zulassen wollte. Es liegt überdies auch auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Dachüberständen jedenfalls Terrassenüberdachungen, Stellplatzüberdachungen, abgeschleppte Dächer etc. weder erfassen wollte noch erfasst hat.

29

Anders als die Kläger meinen, steht diesem Verständnis der Norm bzw. dieser Auslegung der Vorschrift auch nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen, sondern stützt diese Auslegung vielmehr, weshalb auch die von den Klägern gerügten Verfassungsverstöße bei einer solchen Auslegung durch die Kammer erkennbar nicht vorliegen. Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 4/1810, Seite 107) wörtlich:

30

„Absatz 6 regelt – wie Absatz 7 a. F. – die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen. Nummer 1 lässt u. a. generell Dachüberstände in den Abstandsflächen zu. (…)“.

31

Jedoch teilt die Kammer bereits das Verständnis der Kläger nicht, mit dem Hinweis auf eine „generelle“ Zulässigkeit von Dachüberständen sei gemeint, diese seien völlig unabhängig von ihrer Dimensionierung abstandsflächenneutral zulässig. Denn mit der genannten Passage ist nach Auffassung der Kammer allenfalls ausgedrückt, dass Dachüberstände generell, d.h. im Grundsatz, abstandsflächenneutral zulässig sein sollen. Vor allem aber hat der Gesetzgeber im o.g. Satz 1 der zitierten Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass im Absatz 6 die Zulässigkeit von „untergeordneten“ Bauteilen und Vorbauten in den Abstandsflächen geregelt werden (auch wenn diese „Unterordnung“ nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde). „Generell“ zulässig sollen damit nach dem Willen des Gesetzgebers „untergeordnete“ Bauteile (wie Gesimse und Dachüberstände) sein.

32

Der von den Klägern im Bereich der zurückspringenden Außenwand errichtete Dachüberstand von 1,70 m (Dachrinnenaußenkante) ist dagegen erkennbar kein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V mehr. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des in Rede stehenden Dachüberstandes die erforderliche Unterordnung funktionaler und/oder quantitativer Art nicht gegeben ist, wie bereits die in der Verwaltungsakte enthaltenen Lichtbilder verdeutlichen. Aus denen ist ersichtlich, dass die Funktion des realisierten Dachüberstandes über die eines Dachüberstandes (Nässeschutz des Sockelbereichs der Fassade) hinausgeht. Sich nicht unterordnenden „Dachüberständen“ bis hin zu Terrassenüberdachungen, Stellplatzüberdachungen, abgeschleppten Dächern etc. ist gemein, dass diese Überdachungen einen über den reinen Schutz des Sockelbereichs der Fassade/ des Mauerwerks hinausgehenden Zweck aufweisen, der darin liegt, Flächen durch eine Überdachung einem Aufenthalt zugänglich zu machen und/oder Sachen geschützter unterstellen zu können. Letztlich geht es um Raumgewinn.

33

Zwar hat der vorliegend in Rede stehende Dachüberstand erkennbar nicht die Dimensionierung, um etwa einen PKW unterzustellen. Dass indes der Raum unterhalb des Dachüberstandes nicht zum Unterstellen genutzt werden könnte, wie die Kläger geltend machen, überzeugt nicht. Denn als überdachter Unterstand etwa für eine Gartenbank/ Sitzgelegenheit oder auch Kaminholz, Mülltonnen, Gartenboxen oder ähnliches ist der Bereich durchaus geeignet. Darauf dass die Kläger diesen Bereich aktuell wohl nicht dementsprechend nutzen, kommt es nicht an.

34

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) – der sich die Kammer anschließt – lässt sich mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (OVG M-V, Urteile vom 20. März 2012 - 3 L 12/08 - und vom 18. April 2012 - 3 L 3/08 -, auf die das Urteil vom 4. Dezember 2013 - 3 L 143/10 - Juris Rn. 41 zur Tiefe des nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibenden Dachüberstandes verweist). Der im vorliegenden Rechtsstreit darüberhinausgehende Teil des Dachüberstandes ist abstandsflächenrechtlich zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die vom Beklagten aufgezeigte Abstandsflächenverletzung – und damit ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften – vorliegt.

35

Der Beklagte hat beim Erlass der Teilrückbauverfügung das ihm in § 80 Abs. 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Ordnungsverfügung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (OVG M-V, Beschluss vom 28. November 2005 - 3 L 349/04 – Juris).

36

Auch kommt nicht in Betracht, dass die Abstandsflächenverletzung offensichtlich legalisierungsfähig ist und damit nachträglich genehmigt werden könnte.

37

Eine Sicherung der Nichtbebaubarkeit durch eine öffentlich-rechtliche Baulast auf dem Nachbargrundstück ist nicht nachgewiesen und nach den - nicht in Abrede gestellten - Angaben des Beklagten auch nicht mehr möglich, da das Nachbargrundstück inzwischen mit einem Wohngebäude parallel im Abstand von drei Metern von der verletzten Grundstücksgrenze bebaut ist und sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen (§ 6 Abs. 3 LBauO M-V).

38

Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 1 LBauO M-V nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V ist nicht beantragt. Eine solche wäre indes auch nicht zu erteilen.Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts setzt einen Sachverhalt voraus, der von dem ‎der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so ‎deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, ‎die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine ‎grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen.‎ Diese grundstücksbezogene Atypik liegt in der Regel in einem außergewöhnlichen Grundstückszu‎schnitt, der für eine Bebauung, die sich an diesem Standort auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, ‎wenig Raum lässt (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 3 L 218/13 – Juris Rn. 5). Hierfür besteht kein Anhalt.

39

Aber auch im Übrigen ist die Teilrückbauverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klage überhaupt gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 29. Februar 2016 und gegen dessen Kostenentscheidung und die des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 richtet, sind Anhaltspunkte, die gegen deren Rechtmäßigkeit sprechen weder ersichtlich noch von den Klägern geltend gemacht.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

B e s c h l u s s

42

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

43

Gründe:

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 09.09.2013 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind ni

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 verpflichtet, üb

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 wird in Ziff. 1) insoweit geändert, als die Beseitigung des Dachüberstandes angeordnet wird. Zi

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2004 wird in Ziffer 1 sowie Ziffer 5 bezüglich Ziffer 1 aufgehoben; insoweit wird auch der Widersp

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2004 wird in Ziffer 1 sowie Ziffer 5 bezüglich Ziffer 1 aufgehoben; insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.11.2004 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus einschließlich eines Anbaus und einer Terrasse zurückzubauen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 9 in der Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in BB., Flurstück 42/48, Flur 1 der Gemarkung BB. (Gemeinde G.).

3

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde BB. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „ Br. I“.

4

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

5

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

6

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „ Br. I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

7

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

8

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

9

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

10

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

11

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

12

2. Maß der baulichen Nutzung

13

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

14

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

15

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

16

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

17

Am 16.02.1999 stellte der Kläger den Bauantrag zum „Neubau eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse“. Er beantragte die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Als Wohnfläche werden für das Erdgeschoss 46,71 und für das Dachgeschoss 23,38 m² sowie 6,71 m² Nutzfläche im Dachgeschoss, insgesamt 70,09 m² Wohnfläche angegeben. Die Terrasse umfasst 6,01 m².

18

Unter dem 30.04.1999 gab der Kläger eine Verpflichtungserklärung gem. § 33 BauGB ab.

19

Am 03.05.1999 erklärte der Beklagte die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Überschreitung des Baufelds durch den Bau der Terrasse und erteilte mit weiterem Bescheid die Baugenehmigung.

20

Am 06.05.1999 begann der Kläger mit dem Bau. Der vorhandene Bungalow wurde abgerissen.

21

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

22

Mit Bescheid vom 17.11.1999 wurde dem Kläger die Genehmigung die Errichtung zur Errichtung eines Carports erteilt. In dem Baubescheid heißt es, dass der beabsichtigte Geräteraum unzulässig sei.

23

Unter dem 23.03.2002 zeigte der Kläger die Fertigstellung des Gebäudes am 01.11.1999 an.

24

Am 19.11.2003 und am 02.03.2004 fanden örtliche Kontrollen statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Wochenendhaus und ein Carport mit Abstellraum abweichend von den erteilten Baugenehmigungen vom 03.05. und 17.11.1999 sowie abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 „ Br. I“ errichtet worden seien. Zusätzlich wurde die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) zur Größe von 19,2 m² festgestellt.

25

Der Kläger nahm unter dem 22.06.2004 wie folgt Stellung: Alle auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans durch frühere Eigentümer des Grundstücks bzw. durch ihn errichtet worden. Der befestigte Freisitz und der überdachte Holzlagerplatz seien bereits durch den Voreigentümer errichtet worden. Der zum Zeitpunkt der Übernahme auf dem Grundstück befindliche baufällige Geräteraum sei abgerissen und aus gestalterischen Gründen neu platziert worden. Eine Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Die Verglasung der überdachten Terrasse sei ortsüblich und genehmigungsfrei. Der zusätzlich verglaste Raum von 4 m² sei zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt und dementsprechend nicht genehmigungspflichtig. Er sei durch die zu erwartenden Festlegungen der Bauleitplanung legitimiert. Alle auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen entsprächen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

26

Mit Bescheid vom 29.09.2004 ordnete der Beklagte den Rückbau des als Wochenendhaus genutzten Holzblockhauses entsprechend der Baugenehmigung vom 03.05.1999 an, des Weiteren den Rückbau des an der Südwestseite errichteten Anbaus (Wintergartenerweiterung), den Rückbau der befestigten Terrasse (Freisitz), sowie des Geräteraums am Carport entsprechend der Baugenehmigung vom 11.11.1999. Es wurde für die ersten beiden Rückbauanordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 und für die 3. und 4. Anordnung ein Zwangsgeld von jeweils 1.000 Euro angedroht. Das Wochenendhaus, die Carportanlage und die befestigte Terrasse seien abweichend von den genehmigten Bauunterlagen bzw. –festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden. Bei dem südwestlichen Anbau handele es sich nicht um ein Gewächshaus, sondern um einen Wintergarten, der Wohnzwecken diene. Zudem habe er eine Verpflichtungserklärung gem. § 33 BauGB am 30.04.1999 abgegeben. Bestandsschutz könne nach dem Abriss und dem Wiederaufbau vorhandener baulicher Anlagen nicht angenommen werden. Bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass eine weitreichende und nicht genau übersehbare Vorbildwirkung von der Bebauung ausgehe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Bestand der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage Vorbildwirkung zur Folge haben werde, da sich die benachbarten Grundstücke hinsichtlich der Lage, Erschließung, Bodenbeschaffenheit usw. nicht von dem Grundstück des Klägers unterschieden.

27

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004, dem Kläger zugestellt am 06.11.2004, zurückwies.

28

Am 02.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

29

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „ Br. I“ geändert.

30

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

31

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein d. B. Br. BB. e.V.“ c/o A. – d.i. der Kläger – gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

32

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde G. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

33

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

34

Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26.10.2007 ab. Soweit der Kläger seine Klage gegen die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Geräteschuppens mit dem Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren eingestellt.

35

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Der Kläger habe die überdachte Terrasse verglast und um mindestens 4 m² erweitert, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Die Verglasung und Erweiterung der Terrasse seien daher ebenso formell illegal wie die abgesetzt errichtete, etwa 19 m² große Terrasse. Bei dieser Terrasse handele es sich nicht um einen Altbestand, da sie der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit neuen Platten belegt und damit eine neue bauliche Anlage geschaffen habe.

36

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen sei nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

37

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 2.1 berufen. Seine Einwendungen, die er mit Schreiben vom 06.09.2006 an die Gemeindevertretung G. geltend gemacht habe, seien unsubstantiiert.

38

Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf jahrelange Duldung berufen. Vielmehr habe der Beklagte grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Kläger sich rechtstreu verhalten und entsprechend den genehmigten Bauvorlagen bauen werde.

39

Das Urteil ist dem Kläger am 22.11.2007 zugestellt worden.

40

Am 19.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 22.01.2008 begründet hat.

41

Durch Beschluss vom 02.09.2009 hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 08.09.2009 zugestellt worden. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 09.11.2009, einem Montag verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 06.11.2009 wie folgt begründet:

42

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung allein an den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 08.06.2000 und im Zusammenhang damit an § 33 BauGB gemessen. Es habe übersehen, dass die fragliche Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes am 03.05.1999 erteilt und das Gebäude im Frühjahr 1999 errichtet worden sei. Im Frühjahr des darauf folgenden Jahres 2000 habe er die hier in Rede stehenden Umbauarbeiten ausführen lassen. Der Bebauungsplan sei erst am 08.06.2000 in Kraft getreten.

43

§ 33 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach §§ 34, 35 BauGB. Die Annahme des Außenbereichs sei angesichts von 48 Häusern, die zum Teil dauerbewohnt würden, fraglich. Im Übrigen habe bei der Betrachtung, ob dem Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, das Gebäude in der genehmigten Ausprägung und dem genehmigten Umfang außer Betracht zu bleiben.

44

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 2000 leide hinsichtlich der Regelung der maximalen Grundfläche an mehreren materiellen Rechtsfehlern. Aus der Festsetzung, dass die Grundfläche eines Wochenendhauses unter Einrechnung vorhandener Terrassen und Dachvorsprünge ermittelt werden solle, resultiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gebäudetypen. Es gebe Gebäudetypen teils mit flachen, teils mit flach geneigten Dächern. Sie hätten auch Dachüberstände mit unterschiedlichen Ausprägungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichbehandlung sei die Grundfläche des Gebäudes selbst ohne wesentliche Dachüberstände. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Dachvorsprünge untergeordnete Bauteile seien.

45

Die Gemeinde habe keine Regelungskompetenz zur Festlegung zur Berechnung der Grundfläche. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO beziehe sich nur auf Satz 2 der Vorschrift.

46

Der Bebauungsplan weise auch Abwägungsmängel auf, auf die er in seinem Schreiben vom 06.09.2006 substantiiert hingewiesen habe.

47

Hinsichtlich der angeordneten Beseitigung der Wintergartenverglasung habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Bauteile bei nachträglicher Bauantragstellung hätten genehmigt werden können. Durch die Verglasung werde keine zusätzliche Grundfläche geschaffen.

48

Die freistehende Terrasse, deren Beseitigung ebenfalls angeordnet werde, sei bereits Jahre vor Erlass des Bebauungsplans noch durch den Voreigentümer errichtet worden. Er habe diese Terrasse im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes mit neuen Terrassenplatten belegen lassen. Hierfür hätte nach entsprechender Antragstellung eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt werden können. Im Übrigen stehe die vorhandene Terrasse auch in ihrer jetzt vorliegenden konkreten Art und Weise, d.h. mit dem neuen Plattenbelag, unter Bestandsschutz.

49

Das Verwaltungsgericht habe schließlich den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, soweit es das Zustandekommen und die Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft.

50

Der Kläger beantragt,

51

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 mit Ausnahme der dortigen Anordnung zu Ziffer 4 und den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 aufzuheben.

52

Der Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 14 m² auf. Im Verhältnis zu der Wohnfläche des Gebäudes von etwa 62,5 m² sei dieser Überstand (ca. 1/5 der den Boden überdeckenden Gesamtfläche des Gebäudes) nicht unwesentlich.

55

Das Amt  für die Gemeinde G. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

56

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

57

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde G. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

58

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

59

A. Die angefochtenen Bescheide sind in der Weise auszulegen, dass zunächst nach Ziffer 1 des Bescheids vom 29.04.2004 der Rückbau des Wochenendhauses auf den in der Baugenehmigung vom 03.05.1999 genehmigten Umfang gefordert wird. Insoweit sind die jenem Bescheid beigefügten Anlagen, die die Bauzeichnungen wiedergeben, maßgebend. In ihnen sind die Dachüberstände eingezeichnet. Deren Beseitigung wird daher nicht verlangt. Beseitigt werden sollen nach Ziffer 1 somit die Einglasungen der genehmigten Terrasse und die Erweiterung der Terrasse und deren Einglasung in südwestlicher Richtung. Ziffer 2 des Bescheids betrifft die vorgelagerte Terrasse (Freisitz).

60

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

61

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

62

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

63

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einem Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 -, NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

64

B. Das Gebäude ist formell und materiell illegal. Die Rückbauverfügung Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids erweist sich nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

65

I. Das Gebäude ist formell illegal, weil es durch die erteilte Baugenehmigung vom 03.05.1999 nicht mehr gedeckt ist.

66

Maßgebend ist insoweit die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen maßgebenden Fassung vom 01.07.1994 (GVOBl. M-V S. II), zul. geändert durch Ges. v. 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647) – LBauO M-V a.F. -.

67

Die Baugenehmigung vom 03.05.1999 ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO M-V a.F. erteilt worden. Nach dem Bauantrag vom 10.02.1999 handelte es sich um den „Neubau“ eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse. Dabei geht der Senat mit den Beteiligten, die sich in der mündlichen Verhandelung entsprechend geäußert haben, davon aus, dass sämtliche vom Kläger eingereichten Bauzeichnungen, die sich in der Genehmigungsakte befinden, Gegenstand der Baugenehmigung sind, obwohl sie mit Ausnahme des Lageplans nicht grüngestempelt sind. Die Ausführungszeichnung weist einen Dachüberstand von 40 cm auf. Die genehmigte Grundfläche ergibt sich aus dem Lageplan Bl. 54 der Genehmigungsakte. In der Ausführungszeichnung Bl. 55 der Genehmigungsakte ist die Terrasse vor dem Haus nicht als festverglast, sondern mit geschlossener Brüstung eingezeichnet. Hinzu kommt die Befreiung durch Bescheid vom 03.05.1999, die der Überschreitung der Baugrenze des Bebauungsplans gilt. Unter „II Geltungsbereich“ dieser Befreiung heißt es, dass die Ausnahme für die Nutzung nur als Wochenendhaus gelte.

68

Entgegen diesen Bauzeichnungen hat der Kläger die überdachte Terrasse vollständig verglast und zusätzlich an der südwestlichen Seite des Hauses einen verglasten Raum von 4 m² geschaffen, der nach seinen Angaben zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt wird.

69

Diese baulichen Veränderungen waren nach der seinerzeit geltenden Rechtslage genehmigungspflichtig. Die Verglasung der ursprünglich mit einer Brüstung vorgesehenen Terrasse vor dem Gebäude und deren angrenzende Vergrößerung nebst Verglasung stellen eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB und damit zugleich eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V a.F. dar (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 -, BRS 64 Nr. 73; vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 und vom 15.01.2009 - 3 L 124/08 -, NordÖR 2009, 179 (Leitsatz)).

70

Die Erweiterung des Gebäudes um einen Wintergarten durch Einglasung der genehmigten Freiterrasse, für die nur eine Betonbrüstung vorgesehen war, stellt eine planungsrechtlich wesentliche Änderung des Gebäudes dar. Bei einer solchen Erweiterung ist nämlich zu prüfen, ob sich das Gebäude nach dieser Maßnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht bzw., falls § 34 BauGB maßgebend sein sollte, sich in die nähere Umgebung einfügt (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.02.2001 - 1 A 413/99 -, NordÖR 2001, 396 = BRS 65 Nr. 82). Ob die Errichtung des Wintergartens materiell-rechtlich zulässig ist, ist hier unerheblich. Dies zu klären, muss dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Terrassenfläche schon nach der Baugenehmigung durch das darüberliegende Geschoss überbaut werden sollte, oder darauf, ob die Bauelemente leicht zu entfernen wären.

71

Gleiches gilt für die gegenüber der Baugenehmigung durchgeführte Erweiterung der Nutzflächen des Gebäudes um 4 m² der südwestlichen Terrassenfläche mit Einglasung.

72

Unerheblich ist, ob die Einhausung der Terrasse zu einem Wintergarten als solche oder die das Anfügen des Pflanzengewächshaus jeweils für sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 57 – 59 LBauO M-V a.F. verfahrensfrei gewesen wäre. Ob eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage vorgenommen worden ist, ist nämlich nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen (vgl. auch VGH München, B. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143; OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189).

73

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

74

Bei Errichtung bzw. Änderung des Gebäudes im Mai 1999 und dessen Beendigung im November 1999 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1. noch nicht. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig. Aus seinen Erklärungen nach § 33 BauGB kann der Kläger keine Rechte herleiten. Allerdings hindern sie ihn nicht, die (Teil)Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend zu machen, um sich darauf zu berufen, dass das Vorhaben materiell rechtmäßig sei.

75

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

76

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

77

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossenen Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

78

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

79

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

80

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208 -, juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

81

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

82

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

83

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23 Nr. 6) .

84

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzung für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

85

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

86

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

87

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

88

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

89

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

90

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

91

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

92

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 - LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81, - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

93

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

94

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

95

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

96

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Klägers des Verfahrens 3 L 3/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

97

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

98

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris).

99

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimer a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

100

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

101

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

102

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -.

103

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9 (das Grundstück des Klägers), 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

104

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Es ist unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.

105

Durch die Vergrößerung der als Wohnraum geeigneten Fläche durch die westliche Einglasung und Erweiterung der Terrasse ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung eingetreten. Gleiches gilt für die durch die Einglasung der genehmigten Terrasse eingetretene Erweiterung des Wohnraums.

106

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 -, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Klägers als letztes Grundstück am See in der Kette der bebauten Grundstücke belegen ist und dadurch zur Erweiterung der Splittersiedlung beiträgt.

107

4. Der Beklagte und der Kläger mit seiner Erklärung vom 30.04.1999 sind davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 33 BauGB genehmigungsfähig war. Dies trifft nicht zu.

108

Ein Vorhaben ist auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, BauR 2003, 55, m. w. N.). Die Planreife hängt mithin von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan, so wie er als Entwurf vorliegt, in Kraft treten kann. Dies war weder zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB noch der Errichtung des Vorhabens der Fall. Die Erklärung wurde am 30.04.1999 abgegeben, die Baugenehmigung wurde am 03.05.1999 erteilt und die Bauausführung begann am 06.05.1999. Erst am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Planreife ist aber die der Abschluss der Prüfung der eingegangenen Anregungen. Im Übrigen sind an die (negative) Aussage, dass die nach § 33 BauGB erforderliche Sicherheit der Planreife eines Vorhabens nicht angenommen werden kann, keine hohen Anforderungen zu stellen (dazu BVerwG, B. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr 7, zit. nach juris). Es genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept zum einen mit dem jetzigen Inhalt, zum anderen aber auch innerhalb eines - je nach Verfahrensstand - vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksam Bebauungsplan nach § 10 BauGB münden wird. Diese Zweifel bestanden hier objektiv, da das Planungskonzept der Gemeinde wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3. S. 3 BauNVO aus den oben dargelegten Gründen nicht zu verwirklichen war.

109

Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Vorhaben des Klägers in der von der Baugenehmigung abweichenden Form den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

110

C. Die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) erweist sich als jedenfalls als materiell rechtswidrig. Es kann daher dahin stehen, ob sie einer Baugenehmigung bedurft hätte.

111

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Wie sich aus der Ortsbesichtigung und dem Foto ergibt, das den früheren Zustand abbildet, ist die Fläche früher wesentlich kleiner gewesen und nun in Richtung Garten erweitert worden. Sie ist außerdem sowohl zum Hang in Richtung Haus als auch in Richtung Garten mit Baustoffen befestigt. Die Terrasse ist mit Betonpflastersteinen angelegt. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

112

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten.

113

D. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, das Gebäude auf die Baugenehmigung vom 03.05.1999 zurückzubauen, und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der vorgelagerten Terrasse sind nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

114

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 -, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

115

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

116

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M.-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

117

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

118

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

119

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügung gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004 darauf bezieht, dass der südwestlichen Anbau an die Terrasse mit Verglasung, der nicht unter dem überragenden Obergeschoss liegt, die Baugenehmigung nicht einhält und zugleich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Er ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre. Gleiches gilt für Ziff. 2 des Bescheids vom 28.05.2004 bzgl. des Freisitzes, der außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt.

120

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Verglasung der genehmigten Terrasse gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004. Sie liegt unter dem überragenden Obergeschoss. Die Verglasung ändert somit nichts an der Grundfläche des Wochenendhauses i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO auch in dem Verständnis des Beklagten. Diese Inanspruchnahme war insoweit durch die Baugenehmigung gedeckt. Insoweit ist dem Beklagten auch ein Ermessensausfall unterlaufen, weil er nicht gesehen hat, dass durch die Einglasung die Grundfläche nicht vergrößert worden ist.

121

Daher ist die Rückbauanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Einhausung der genehmigten Terrasse betrifft. Sie entspricht nicht den vorausgesetzt rechtmäßigen Intentionen des Beklagten.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

123

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 wird in Ziff. 1) insoweit geändert, als die Beseitigung des Dachüberstandes angeordnet wird.

Ziff. 2) des Bescheids wird insoweit aufgehoben, als er die aufgehobene Anordnung in Ziff. 1) betrifft. Der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wird aufgehoben, soweit er die aufgehobenen Anordnungen des Bescheids vom 29.09.2004 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus teilweise zurückzubauen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 45 in der Wochenendhaussiedlung Brunnen I in Bü. Bu., Flurstück 40/57 der Flur 1 Gemarkung Bü. Bu. (Gemeinde Gu.).

3

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde Bü. Bu. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnen I“.

4

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

5

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

6

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „Brunnen I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

7

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

8

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

9

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

10

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

11

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

12

2. Maß der baulichen Nutzung

13

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

14

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

15

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

16

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

17

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

18

Am 24.10.2000 ging bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten – künftig Beklagter – die Anzeige des Klägers zur Errichtung eines Wochenendhauses gemäß § 64 der Landesbauordnung M-V als genehmigungsfreies Wohngebäude ein.

19

Mit Schreiben vom 09.11.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang der Erklärung. Unter dem 08.01.2004 teilte der Beklagte mit, die festgestellte großflächige Versiegelung der Zuwegung zum Bungalow müsse erörtert werden. In einer Besprechung am 29.01.2004 wurde dem Kläger seitens des Beklagten erläutert, dass eine Terrasse nicht zulässig ist, wenn der Bungalow einschließlich Dachvorsprünge bereits 70 qm Grundfläche betrage.

20

Mit Schreiben vom 10.02.2004, bei dem Beklagten eingegangen am 13.02.2004, übersandte der Kläger die Bauzeichnungen des Vorhabens. Daraus ergibt sich ein nicht näher bemaßter Dachüberstand.

21

Auf die Anhörung zur beabsichtigten bauaufsichtlichen Anordnung äußerte der Kläger am 15.04.2004 mündlich, die Bauunterlagen seien im September 2000 von der Firma M an Hand des Entwurfs zum Bebauungsplan erarbeitet worden. Diese Firma habe auch den Bebauungsplan erarbeitet. Änderungen seien 1999 beschlossen worden. Die Firma M habe ihn daher als Bauherrn falsch beraten.

22

Mit Bescheid vom 29.09.2004 gab der Beklagte dem Kläger den Rückbau des unzulässig errichteten Dachüberstands und der befestigten Terrasse am Wochenendhaus auf, sodass die verbleibende Grundfläche des Wochenendhauses einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen insgesamt eine maximale Grundfläche von 70 qm erreicht. Für die Nichtbeseitigung des Dachüberstandes wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 und für die Nichtbeseitigung der befestigten Terrasse ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

23

Zur Begründung wird ausgeführt: Durch das Bauvorhaben werde die Grundfläche von 70 qm schon durch die reine Gebäudegrundfläche des Wochenendhauses ausgeschöpft. Daher sei die Errichtung des Dachüberstandes (jeweils 50 cm) und die Errichtung der Terrasse (ca. 24 qm) unzulässig. Die somit überbaute Grundfläche von 112 qm entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1.

24

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, indem er nochmals darauf hinwies, dass die Schuld beim Projektanten liege. Außerdem sei der Rückbau ohne erhebliche Bauschäden nicht möglich.

25

Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück. Der Kläger als Bauherr sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es komme daher nicht darauf an, ob der Entwurfsverfasser des Bebauungsplans ihn zugleich als Projektant falsch beraten habe. Im vorliegenden Fall sei sowohl eine formelle wie auch materielle Illegalität des Vorhabens gegeben. Der Erlass der Beseitigungsanordnung sei daher gerechtfertigt. Bei einer Duldung des unzulässig errichteten Dachüberstands und der unzulässig errichteten Terrasse wäre eine unerwünschte Vorbildfunktion für andere Bauherrn, die Ähnliches planten bzw. ohne Genehmigung durchgeführt hätten, gegeben.

26

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.11.2004 zugestellt.

27

Am 06.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er ausgeführt: Der zu Grunde liegende Bebauungsplan sei unwirksam. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der überwiegende Teil der Bürger habe bereits vor 1990 einen ständigen Wohnsitz in der Anlage genommen. Zudem seien bereits Bestände in der Anlage zu verzeichnen, insbesondere Terrassen, die in der Beplanung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch die unterschiedlich zu verzeichnenden Größen der Ansiedlungen würden nicht beachtet. Die Errichtung des Dachüberstandes sei unbeachtlich, da sich die auf die Grundfläche anzurechnenden Gebäudeteile und Anlagen aus § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO ergäben, welcher im Sinne der Berücksichtigung der Bodenschutzklausel gemäß § 1a des Baugesetzbuches auszulegen sei. Im Übrigen stehe der Gemeinde eine Regelungskompetenz für die Bestimmung des Inhalts der Grundfläche nicht zu. Bei der Terrasse handele es sich überdies um ein selbständiges Bauwerk. Im Vorentwurf zur ersten Bauleitplanung seien Terrassen bis zu 20 qm ausdrücklich zugelassen worden, anderes sei ihm – dem Kläger – nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt,

28

den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 bezogen auf die Anordnung zum Rückbau des Dachüberstandes und der Terrasse aufzuheben.

29

Der Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „Brunnen I“ geändert.

32

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

33

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein der Bungalowsiedlung Brunnen Bü. Bu. e.V.“ gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

34

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Gu. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

35

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

36

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt:

37

Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Das Gebäude weise bereits ohne Berücksichtigung des vorhandenen Dachüberstandes von 0,50 m eine Grundfläche von 70 m² auf. Hinzu komme eine befestigte Terrasse von 24 m².

38

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen seien nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

39

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 20.11.2007 zugestellt.

40

Am 14.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 27.08.2009 entsprochen hat. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 07.09.2009 zugestellt worden.

41

Am 07.10.2009 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt vor: Die Fläche des Dachüberstandes sei bei der Ermittlung der Grundfläche des Gebäudes nicht mit zu berücksichtigen. Der Dachüberstand habe keine Auswirkungen auf den Belang des Bodenschutzes.

42

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam. Die Entscheidung, welche Teile einer baulichen Anlage in die Berechnung deren Grundfläche einzubeziehen sei, unterliege nicht der Regelungskompetenz der Gemeinde. Selbst wenn die Dachüberstände geregelt werden könnten, dürften nicht jedwedige Dachüberstände als wesentlich angesehen werden. Aus diesem Mangel ergebe sich die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

43

Der Kläger beantragt,

44

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 aufzuheben.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 13,04 m² auf. Die Wohnfläche des Gebäudes betrage schon allein 70 m².

48

Das Amt Güstrow-Land für die Gemeinde Gu. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

49

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

50

Im Ergebnis der Erörterung des Senats vor Ort führt der Kläger ergänzend aus:

51

Die notwendige Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses könne auch in den Festsetzungen von Baugrenzen in dem Bebauungsplan gesehen werden. Wenn der Bebauungsplan sich als unwirksam erweise, beurteile sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl Wochenendhäuser nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmt seien. Im Übrigen ergebe sich die nähere Eigenart der Umgebung aus dem Charakter eines Wochenendhausgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde Gu. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „Brunnen I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

53

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

54

A. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OEufach0000000005, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

55

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

56

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

57

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

58

B. Das Gebäude ist materiell illegal. Der Bescheid vom 29.09.2004 in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich aber nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

59

I. Entgegen der Ansicht des Beklagten, die er in den angefochtenen Bescheiden äußert, kommt der Gesichtspunkt der sogenannten formellen Baurechtswidrigkeit im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Das Gebäude ist gemäß § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geändert durch Gesetz vom 21.07. 1998 (GVOBl. M-V S. 647) - LBauO a.F. - nicht baugenehmigungspflichtig gewesen und daher auch ohne eine Baugenehmigung errichtet worden. Die Abweichung von einer Baugenehmigung ist daher nicht möglich.

60

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

61

Bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 2004 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1 in der ursprünglichen Fassung. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig.

62

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

63

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

64

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

65

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

66

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

67

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208, – juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

68

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

69

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

70

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67, – BRS 23 Nr. 6).

71

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzungen für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01, - NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

72

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

73

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

74

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

75

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

76

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

77

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

78

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

79

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

80

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

81

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

82

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

83

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Verfahrens 3 L 12/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

84

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

85

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 - BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris-).

86

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimar a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

87

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

88

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochenendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

89

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -).

90

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochenendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9, 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

91

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.

92

a) Das Gebäude mit Terrasse ist insgesamt unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es führt zur Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung.

93

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr. 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 –, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten, die zum Teil deutlich kleiner sind, könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte.

94

b) Die vor dem Gebäude errichtet Terrasse erweist sich auch dann als materiell rechtswidrig, wenn man sie nicht als Teil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens behandelt.

95

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

96

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten. Sie ragt auch in den Baufreihaltungsbereich herein, der sich aus § 20 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 08.02.1993 (GVBl. 1993, S. 90) ergibt und der nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 2.1 eingezeichnet ist. Damit wird zugleich der Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen und des Naturschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 3 und 5 BauGB). Die Waldabstandsvorschrift dient nämlich auch dem Schutz der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz. Ein nahes Heranrücken eines Wohnhauses – oder wie hier einer Terrasse - an den Wald und der damit regelmäßig auch verbundenen (Freizeit-)Nutzung seiner unmittelbaren Umgebung hat zur Folge, dass der Waldrand im betroffenen Bereich seine besondere ökologische Funktion für Pflanzen und Tiere einbüsst (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.02.1990 – 3 UE 3601/88 –, BRS 50 Nr. 224). Durch diese Maßnahmen verliert der Waldrand im Übrigen auch seine Funktion, den Wald selbst zu schützen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 16.03.2006 - 1 LB 3/05 -, NordÖR 2007, 43).

97

IV. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, die Dachüberstände zurückzubauen und die Terrasse zu beseitigen, ist nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

98

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 –, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

99

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

100

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

101

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

102

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

103

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügungen gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 29.09.2004 auf die Terrasse bezieht. Sie ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre und sie auch außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei von seinem Projektanten falsch beraten worden. Dies liegt in seiner Sphäre und muss er sich zurechnen lassen.

104

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Dachüberstände. Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig. Die Kosten und die Auswirkungen auf das Gebäude, insbesondere das Dach, das völlig umgestaltet werden müsste, stehen in keinem Verhältnis zu den beeinträchtigten Belangen, insbesondere der Verfestigung einer Splittersiedlung und den genannten Umweltbelangen, da der Dachüberstand als solcher zu der Beeinträchtigung nichts Wesentliches beiträgt.

105

Die Androhung von Zwangsgeldern erweist sich insoweit ebenfalls als rechtswidrig, als die zu Grunde liegende Anordnung aufgehoben worden ist.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

107

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung einschließlich der beantragten Abweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes.

2

Das Gebäude befindet sich auf den Flurstücken ... und ... der Flur y, Gemarkung A-Stadt. Es ist in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück der Beigeladenen (Flurstück ... der Flur y, Gemarkung A-Stadt) errichtet. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 7,80 m x 7,50 m. Im Erdgeschoss befinden sich eine Garage, ein Flur, ein Hobbyraum, ein Hauswirtschaftsraum sowie ein Raum mit WC und Dusche. Nachdem die dem Kläger bereits erteilte Baugenehmigung vom 11.06.2007 ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach vorgesehen hatte, begehrt der Kläger nunmehr die Änderung der Genehmigung für ein - so auch bereits errichtetes - eineinhalbgeschossiges Gebäude mit Satteldach. Im Obergeschoss ist ein Lagerraum vorgesehen, der nur in dem etwa 1,80 m breiten mittleren Bereich eine Höhe von 2,30 m erreicht. Der Zugang zu diesem Lagerraum ist über eine Außentreppe mit Podest auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Südostseite des Gebäudes geplant. Dieser Gebäudeteil mit einer Breite von 4,80 m und einer Tiefe von 1 m soll nördlich angeordnet werden und auf eine Entfernung von 2 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken. Das Dach weist über die gesamte Breite der Südostseite einen Überstand von 1 m auf.

3

Am 21.08.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Genehmigung dieser Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V. Die Gemeinde erteilte hierzu das Einvernehmen. Mit Schreiben vom 12.10.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, für eine Fläche von 7,50 m x 1 m eine Abstandflächenbaulast nachzuweisen, da in diesem Umfang die Abstandfläche auf das Nachbargrundstück falle. Mit der unter dem 14.11.2007 erfolgten Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verlängerte der Beklagte die Frist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 63 Abs. 2 LBauO M-V um einen Monat.

4

Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, es fehle an einem Sachbescheidungsinteresse, weil die Treppe abstandflächenrechtlich unzulässig sei. Es handele sich nicht um ein gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V begünstigtes Bauteil, weil die Treppe nicht - wie die beispielhaft aufgezählten Gesimse und Dachüberstände - ausschließlich gestalterische Zwecke verfolge, sondern für die Benutzung, nämlich für den Zugang ins Dachgeschoss notwendig sei. Die Treppe sei eine Anlage, von der - wie sich aus ihrer Ausdehnung von fast 5 m Länge und mehr als 3 m Höhe ergebe, wobei für letztere auch das Geländer zu berücksichtigen sei - Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die mögliche Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück vom Podest der Außentreppe störe den nachbarlichen Frieden.

5

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Im Falle einer Genehmigung des Vorhabens wäre auf Grund der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen (Bauordnungs-)Rechts eine Nutzungsuntersagung für die in Rede stehende Außentreppe zu verfügen. In Abwägung des Interesses des Klägers am Erhalt der beantragten Baugenehmigung mit dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung baurechtswidriger Zustände überwiege das öffentliche Interesse. Die Pflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden, ergebe sich aus § 58 Abs. 1 LBauO M-V.

6

Der Kläger reichte am 02.11.2010 erneut einen "Nachtrag zur Baugenehmigung" ein, der sich von dem ursprünglichen Änderungsantrag dadurch unterschied, dass die geplante Außentreppe südlich (statt nördlich) angeordnet werden sollte. Aus den selben Gründen, aus denen bereits die ursprünglich beantragte Änderungsgenehmigung versagt worden war, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 25.01.2011 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011 zurück.

7

Bereits am 16.05.2008 hatte der Kläger wegen des ursprünglichen Änderungsvorhabens (mit nördlich angeordneter Außentreppe) Klage erhoben und geltend gemacht: Die Außentreppe habe nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V als Bauteil bei der Bemessung der Abstandflächen unberücksichtigt zu bleiben. Die Entscheidung, einen Antrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die ablehnende Entscheidung vom 18.12.2007 enthalte jedoch keine Ermessenserwägungen. Auch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid reichten nicht aus. U.a. werde die Möglichkeit einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V nicht berücksichtigt. Die Treppe trete auf Grund ihrer Abmessungen, ihrer Baumasse und ihrer "transparenten" offenen Ausführungsart nur relativ geringfügig in Erscheinung und beeinträchtige die Schutzfunktion der Abstandflächen nicht mehr als ein nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V zulässiger Balkon.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragen: Die Außentreppe sei kein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V, sondern ein wesentliches, weil für die Erschließung des Dachgeschosses notwendiges Bauteil. Es handele sich um eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Da ein Abweichungsantrag nicht gestellt worden sei, habe ein solcher auch nicht Gegenstand von Ermessenserwägungen sein können.

13

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. waren im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt.

14

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 23.06.2010 abgewiesen und ausgeführt: Eine Baugenehmigungsfiktion dürfte nicht eingetreten sein, weil der Beklagte die Frist zur Entscheidung über den Bauantrag habe verlängern können und auch verlängert habe. Die Frage, ob dem Kläger wegen Eintritts einer Baugenehmigungsfiktion bereits das Rechtsschutzinteresse fehle, könne aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls habe der Beklagte die beantragte Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen dürfen. Es liege ein offensichtlicher Verstoß gegen Vorschriften des Abstandflächenrechts vor. Bei der Außentreppe handele es sich nicht um ein Bauteil bzw. einen Vorbau, der bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleibe. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Abweichung zu beantragen, ändere nichts an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach dieser Vorschrift habe oder der Beklagte ihm eine Abweichung erteilen wolle, und weil der Kläger auch nicht den nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V erforderlichen Antrag gestellt habe. Das ihm bei der Versagung einer Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresse zustehende Ermessen habe der Beklagte spätestens mit dem Widerspruchsbescheid fehlerfrei ausgeübt.

15

Gegen das am 29.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2010 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Montag, den 30.08.2010 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.02.2011, zugestellt am 17.02.2011, die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 LBauO M-V mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden darf, weil dem Vorhaben in diesem Verfahren gerade nicht zu prüfende bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen.

16

Der Kläger hat die Berufung am 17.03.2011 begründet. Er trägt vor: Es treffe zu, dass eine Baugenehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Die beantragte Baugenehmigung dürfe nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden. Das Abstandflächenrecht sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gerade nicht Prüfungsgegenstand. Der Fall, dass der Antragsteller an der Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert sei und das Hindernis sich schlechthin nicht ausräumen lasse, liege nicht vor. Die Baugenehmigung sei im Übrigen für den Bauherrn nicht etwa schon dann ersichtlich nutzlos, wenn die Behörde einen Verstoß gegen materielles Bauordnungsrecht feststelle, weil die Entscheidung über ein Einschreiten im Ermessen der Behörde stehe.

17

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandflächenrechts sei zweifelhaft. Dass ein Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V "untergeordnet" sein müsse, sei weder in der Vorschrift ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal gefordert noch folge dies aus der beispielhaften Aufzählung von Bauteilen. So dienten Dachüberstände ganz überwiegend dem Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen und hätten damit eine ganz eigenständige Funktion, die dem Gebäude nicht stärker untergeordnet sei als eine Außentreppe zum Dachgeschoss. Im übrigen handele es sich bei der Treppe aber auch um ein untergeordnetes Bauteil, weil sie sich von ihrer Ausgestaltung und ihren Abmessungen auf das zur Erfüllung ihrer Funktion Erforderliche beschränke. Sie trete zudem auf Grund ihrer Abmessungen, ihrer Baumasse und ihrer "transparenten" offenen Ausführungsart nur relativ geringfügig in Erscheinung, so dass die Belange des Abstandflächenrechts allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wohnfriedens betroffen sein könnten. Die eventuell von der Treppe aus ermöglichte Einsicht des Nachbargrundstücks führe hier aber zu keiner größeren oder lästigeren Beeinträchtigung als dies bei in die Außenwand eingelassenen Fenstern oder einem nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V abstandflächenrechtlich privilegierten Balkon der Fall wäre.

18

Im übrigen sei die geplante Außentreppe abstandflächenrechtlich auch dann, wenn man sie nicht als untergeordnetes Bauteil einstufen wolle, ohne Abweichung zulässig. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten des Verlaufs der Grundstücksgrenze. Soweit die durch die Außentreppe etwa ausgelöste Abstandfläche mit einer Länge von 2,27 m und einer Tiefe von 1 m auf das Nachbargrundstück falle, liege dieser Bereich in einer "Ecke" des Nachbargrundstücks, die ohnehin nicht bzw. nur mit den ohne Abstandflächen zulässigen baulichen Anlagen bebaut werden dürfe, wobei die entsprechende Fläche sich auch nicht mit den für die potentielle Bebauung des Nachbargrundstücks notwendigen Abstandflächen überschneide.

19

Schließlich beschränke sich die Befugnis der Behörde zur Berücksichtigung nicht zu prüfender Gesichtspunkte auf eine Evidenzkontrolle. Im vorliegenden Fall erscheine aber die Legalisierung im Wege einer Abweichung mit gewisser Aussicht auf Erfolg möglich.

20

In der mündlichen Verhandlung am 04.12.2013 hat der Kläger zu Protokoll des Gerichts beantragt, eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V für das streitgegenständliche Vorhaben sowie für das mit Antrag vom 02.11.2010 zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu erteilen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung sowie die beantragte Abweichung zu erteilen,

23

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die am 02.11.2010 beantragte Baugenehmigung sowie die beantragte Abweichung zu erteilen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er trägt vor: Bei der Außentreppe handele es sich nicht um ein für die Bemessung der Abstandflächen unbeachtliches Bauteil. Sie erfülle einen funktionalen Hauptzweck, ohne den das Dachgeschoss nicht nutzbar wäre. Dies sei für die Bauaufsichtsbehörde ohne umfassende Prüfung erkennbar gewesen. Da die Treppe nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze aufweise und der Nachbar eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er einer Übernahme der Abstandflächen auf sein Grundstück nicht zustimmen werde, sei es für die Bauaufsichtsbehörde evident, dass sich der bauordnungsrechtliche Hinderungsgrund schlechthin nicht ausräumen lasse. Es sei offensichtlich, dass von einer Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht werden könnte. Wie der Abstandflächenverstoß im Wege einer Abweichung legalisiert werden könnte, sei nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts zwinge die Bauaufsichtsbehörde, gegen den ihr bekannten Rechtsverstoß umgehend einzuschreiten; ihr Ermessen tendiere gegen Null.

27

Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind im Berufungsverfahren beigeladen worden. Sie stellen ebenso wie der Beigeladene zu 1. keine Anträge. Der Beigeladene zu 2. trägt vor: Er verwahre sich gegen den Bau der Außentreppe, da diese massive Auswirkungen auf die Nutzung seines Grundstücks hätte. Der Eingang seines Hauses liege genau an der Grundstücksgrenze und sei derzeit durch einen blickdichten Zaun vom Nachbargrundstück getrennt, über den der Kläger aber, sollte die Treppe genehmigt werden, ohne Schwierigkeiten hinwegblicken und genau in seinen Hauseingang hineinsehen könnte. Auch seine Terrasse liege unmittelbar neben der Haustür und könnte durch den Kläger ebenfalls uneingeschränkt eingesehen werden. Hinzu komme, dass bereits die jetzige Bebauung auf dem Grundstück des Klägers ihn beeinträchtige. Bei einem Blick aus der Haustür nach links sehe er nur noch auf Mauern. Sollte nun auch die Treppe gebaut werden dürfen, würde die bisherige fast schon bedrohlich wirkende Situation noch verschärft werden. Die Durchführung eines Ortstermins werde angeregt. Sollte der Klage stattgegeben werden, werde er wegen der Verletzung der Abstandflächen ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde beantragen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung hat mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

30

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere, nachdem der Beschluss über die Zulassung der Berufung den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.02.2011 zugestellt worden war, mit dem am 17.03.2011 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage fristgerecht binnen eines Monats begründet worden, § 124a Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

31

Der Hauptantrag ist zulässig, auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Klage auf die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts erweitert hat. Diese Erweiterung der Klage ist sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, und die Klageänderung dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs, so dass ein weiterer Prozess vermieden wird.

32

Die Ablehnung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Abweichungsbegehrens und in diesem Zusammenhang auf erneute Entscheidung über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

33

Der Kläger ist nicht bereits Inhaber einer Baugenehmigung. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war, ist eine Baugenehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht eingetreten. Die dreimonatige Frist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, 1. HS LBauO M-V, die mit dem Eingang des Antrags am 21.08.2007 in Lauf gesetzt worden war, wurde mit dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 14.11.2007 um einen Monat verlängert, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2. HS LBauO M-V. Diese verlängerte Frist wurde durch den ablehnenden Bescheid vom 18.12.2007 gewahrt.

34

Grundsätzlich ist eine beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Soweit der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens eröffnet ist, prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 63 Abs. 1 LBauO M-V (1.) die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, (2.) beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Abweichung insoweit ausdrücklich beantragt hat, ist daher in jedem Fall auch das Abstandflächenrecht Prüfungsgegenstand.

35

Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB bestehen nicht. Ebenso wenig sind sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens erkennbar, außer im Hinblick auf die Anforderungen des § 6 LBauO M-V. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu, § 67 Abs. 1 LBauO M-V.

36

Das Vorhaben steht mit den Vorschriften des Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V nicht in Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m, wobei das Maß H der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Entsprechendes gilt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V für Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht.

37

Zwar hält der Baukörper selbst die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V erforderliche Abstandfläche von 0,4 H, mindestens aber 3 m ein. Da der südöstliche Giebel 6,17 m hoch ist, wären 0,4 H lediglich 2,47 m, so dass es ausreicht, dass die Mindestabstandfläche von 3 m gewahrt wird. Die Außentreppe zum Obergeschoss soll jedoch lediglich 2 m entfernt von der Grundstücksgrenze errichtet werden; sie hält damit den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein.

38

Um ein abstandflächenrechtlich insgesamt privilegiertes Gebäude nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V handelt es sich nicht, weil im Erdgeschoss des Gebäudes ein Hobbyraum und damit ein Aufenthaltsraum vorgesehen ist (vgl. Heintz in: Gädtke u.a. BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 2 Rn. 233 f.).

39

Die Außentreppe kann bei der Bemessung der Abstandflächen auch nicht gemäß § 6 Abs. 6 LBauO M-V unberücksichtigt bleiben. Die Treppe ist kein "vor die Außenwand vortretendes Bauteil wie Gesimse und Dachüberstände" im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V. Eigenständig benutzbare Teile bzw. Teilbereiche des Gebäudes können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich privilegiert sein. Denn dieser Regelung ist die Wertung zu entnehmen, dass eine mit der Gewinnung weiterer nutzbarer Fläche verbundene Ausdehnung des Baukörpers in die Abstandflächen jedenfalls nur bei Einhaltung der in der Vorschrift konkret bestimmten Abmessungen zulässig sein soll. Gegen diese Unterscheidung von Bauteilen und Vorbauten kann auch nicht die bis zum 01.09.2006 geltende Fassung der entsprechenden Regelung der Landesbauordnung angeführt werden. Nach deren § 6 Abs. 7 blieben vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten, wie Erker und Balkone, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortraten; von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mussten sie mindestens 2 m entfernt bleiben. In dieser Vorschrift wurden zumindest Hauseingangstreppen (denen in der Rechtsprechung zum Teil äußere Zugangstreppen in Obergeschosse gleich gestellt wurden, vgl. OVG Koblenz B. v. 21.05.1996 - 8 B 11 166/96 - NVwZ-RR 1997, 668, 669 und OVG Saarlouis U. v. 30.07.1991 - 2 R 451/88 - BRS 52 Nr. 99 = Juris Rn. 29 ff.; anders OVG Münster U. v. 17.01.2008 - 7 A 2761/06 - Juris Rn. 22 ff.) als vor die Außenwand vortretende Bauteile und nicht als Vorbauten angesehen. Diese Rechtsprechung kann zur heutigen Gesetzesfassung jedoch nicht mehr herangezogen werden. Handelt es sich vorliegend nicht um ein vor die Außenwand vortretendes Bauteil, so kommt es auf die Frage, ob und inwieweit dessen abstandflächenrechtliche Privilegierung zusätzlich eine Unterordnung funktionaler und/oder quantitativer Art erfordert (vgl. VGH München U. v. 23.03.2010 - 15 B 08.2180 - Juris Rn. 25; Rauscher in Simon/Busse BayBO Art. 6 Rn. 406 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im U. v. 18.04.2012 - 3 L 3/08 -, S. 13), nicht mehr an.

40

Die Außentreppe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBauO M-V. Sie entspricht jedenfalls nicht den dortigen Maßfestlegungen, weil sie insgesamt mehr als ein Drittel der Breite der entsprechenden Außenwand in Anspruch nimmt. Welche Anforderungen im übrigen an einen Vorbau zu stellen sind, insbesondere ob dessen Höhe auf die Höhe eines Geschosses begrenzt sein muss (vgl. OVG Berlin B. v. 25.03.1993 – 2 S 4.93 – BRS 55 Nr. 21 = Juris Rn. 32; OVG Münster B. v. 29.11.1985 – 7 B 2402/85 – BRS 44 Nr. 101; vgl. auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Erker in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), und ob es auch unter der aktuellen Gesetzeslage einer funktionalen Zu- und Unterordnung im Verhältnis zu dem hinter dem Vorbau liegenden Bereich des Hauptgebäudes bedarf (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur früheren Gesetzeslage: U. v. 26.10.2000 – 3 L 106/00 – Juris Rn. 23 mwN; U. v. 23.06.1998 – 3 L 227/97 – NordÖR 1998, 402 = Juris Rn. 56; B. v. 12.07.1996 – 3 M 36/96 – Juris Rn. 23 mwN; vgl. aber auch VGH München B. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 – Juris Rn. 34, wo für das dortige Landesrecht eine entsprechende Auffassung als durch die Neufassung der Abstandflächenvorschriften überholt angesehen wird), kann deshalb dahinstehen.

41

Der Verstoß kann jedoch durch die Zulassung einer Abweichung ausgeräumt werden. Dies gilt auch, soweit der Dachüberstand nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleibt (zur Tiefe des nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleibenden Dachüberstandes vgl. U. d. Senats v. 18.04.2012 - 3 L 3/08 - S. 13 mwN).

42

Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind. Der gemäß § 67 Abs. 2 LBauO M-V erforderliche gesonderte schriftliche Antrag ist nunmehr gestellt worden; die erforderliche Begründung ergibt sich aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren.

43

Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie setzt allerdings einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen (vgl. OVG Münster, U. v. 29.10.2012 – 2 A 723/11 – Juris Rn. 82 mwN).

44

Diese grundstücksbezogene Atypik liegt hier in dem außergewöhnlichen Grundstückszuschnitt mit einer Grundstücksgrenze, die von der Höhe der Wohnhäuser bis zur Straße mehrfach zu Lasten des klägerischen Grundstücks verspringt und für ein Gebäude mit einer Kubatur wie vom Kläger beantragt an diesem Standort, an dem sich eine entsprechende Bebauung auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, wenig Raum lässt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass auf dem betroffenen Nachbargrundstück in dem Bereich zur Straße hin ebenfalls ein nicht nur grenznahes, sondern grenzständiges Nebengebäude vorhanden ist, und sich auf dem Grundstück des Klägers in Höhe des Vorhabenstandortes in der Vergangenheit bereits ein grenzständiges Nebengebäude befand, das erst im Zusammenhang mit der Errichtung des nunmehrigen Gebäudes abgerissen wurde. Allerdings erstreckt sich das Grundstück des Klägers noch weit in den rückwärtigen, von der Straße aus gesehen jenseits der Wohnhäuser liegenden Bereich. Auf die Frage, ob eine Anordnung des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich bauplanungsrechtlich zulässig wäre, wie die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kommt es jedoch nicht an. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, das Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten, weil dieses auch eine Garage umfasst, und die Zufahrt zu dieser bei entsprechender Anordnung des Gebäudes über eine erhebliche Länge am Wohnhaus vorbei in den rückwärtigen Grundstücksbereich geführt werden müsste. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der dortigen Nachbarn nicht angemessen.

45

Bei dem grenzständigen Nebengebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich um eine dem heutigen Abstandflächenrecht nicht entsprechende Bebauung erheblichen Umfangs, mit der Folge dass diese gehindert wären, eine Verletzung der Abstandflächen geltend zu machen. Das Stallgebäude auf dem Flurstück ... ist mit seiner etwa 7 m breiten südwestlichen Giebelseite vollständig grenzständig errichtet und überschreitet eine Höhe von 3 m deutlich. Die etwa 15 m langen Nordwestseite des Stallgebäudes hält zum Nachbargrundstück des Klägers lediglich einen Abstand von zwischen 2 m an der nördlichen Ecke und 0,6 m an der westlichen Ecke ein. Damit wird auch die Vorgabe des § 6 Abs. 7 Satz 2 nicht beachtet, nämlich dass die Länge der die Abstandflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden privilegierten Bebauung auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten darf.

46

Hält der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht ein und setzt sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr, so liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor (vgl. VGH Mannheim U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Rechtsverstöße ist neben dem Maß des Grenzabstands die Qualität der Beeinträchtigung von Bedeutung (vgl. OVG Münster aaO). Vorliegend übersteigt der Umfang der Abstandflächenverletzung durch das Stallgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen diejenige durch die Außentreppe zum Obergeschoss des klägerischen Nebengebäudes um ein Mehrfaches. Eine besondere Qualität der Beeinträchtigung durch die Außentreppe, die dies aufwiegen könnte, ist nicht erkennbar. Belange der Belichtung und Besonnung sowie des Brandschutzes werden nicht berührt. Der nachbarliche Wohnfrieden ist allerdings durch erhöhte Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Beigeladenen berührt. Der Umfang dieser Einsichtsmöglichkeiten ist jedoch geringfügig, weil die Außentreppe zu einem Raum führt, der als Lagerraum genutzt werden soll. Dem entsprechend gering ist die Nutzungsintensität einzuschätzen; dass Personen auf der Treppe oder dem Podest verweilen, ist nicht zu erwarten. Wegen der zu erwartenden geringen Nutzungsintensität ist auch nicht damit zu rechnen, dass von der Benutzung der Treppe in erheblichem Umfang Lärmimmissionen – insbesondere durch das Treten auf die Metallkonstruktion – ausgehen werden.

47

Aus den selben Gründen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung vor, nämlich dass die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die durch das Vorhaben des Klägers bewirkte Abstandflächenverletzung ist dem Umfang nach geringfügig; eine Beeinträchtigung von Schutzzwecken des Abstandflächenrechts scheidet nahezu aus. Die Außentreppe führt nicht zu Aufenthaltsräumen, ist also einer Nutzung zugeordnet, die nach der Wertung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V auch in den Abstandflächen zulässig ist. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V, nämlich dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, sind gewahrt.

48

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass allein eine bereits bestehende abstandflächenwidrige Bebauung auf dem Nachbargrundstück nicht ausreicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 LBauO M-V zu erfüllen und die Möglichkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu eröffnen. Hinzu kommen müssen weitere grundstücksbezogene Besonderheiten wie hier der außergewöhnliche Grundstückszuschnitt. Die Zulassung einer Abweichung ist ferner bereits tatbestandlich ausgeschlossen, wenn sie geeignet ist, eine ohnehin im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V problematische Bebauungssituation zu verschlechtern oder zu verfestigen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

49

Die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V steht im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist hier angesichts bestehender anderer baulicher Möglichkeiten, einen Zugang zum Obergeschoss zu schaffen, nicht auf Null reduziert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger zum Gegenstand seines Hilfsantrags gemachte alternative Anordnung einer Außentreppe, gegebenenfalls aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit, im Inneren des Gebäudes einen Zugang zu schaffen.

50

Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da dieser nach dem Verständnis des Senats nur für den Fall gänzlicher Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt sein sollte.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 09.09.2013 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ‎zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des ‎‎§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender ‎Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage ‎gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die ‎schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind ‎nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen ‎Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, ‎B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten ‎Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die ‎Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. ‎‎23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).‎

3

Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. ‎

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine atypische Grundstückssituation vorausgesetzt, damit eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V von den Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBauO M-V in Betracht kommt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der ‎Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen ‎Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 ‎LBauO M-V vereinbar sind.

5

Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts setzt einen Sachverhalt voraus, der von dem ‎der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so ‎deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, ‎die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine ‎grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisie‎rung gewöhnlicher Rechtsverletzungen (OVG Greifswald, U. v. 04.12.2013 – 3 L 143/10 unter Hinweis auf vgl. OVG Münster, U. v. 29.10.2012 – 2 A 723/11 – ‎Juris Rn. 82 mwN).‎ Diese grundstücksbezogene Atypik liegt in der Regel in einem außergewöhnlichen Grundstückszu‎schnitt, der für eine Bebauung, die sich an diesem Standort auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, ‎wenig Raum lässt (vgl. OVG Greifswald a.a.O.).

6

Eine abweichende Grundstücksgestaltung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Grundstück weist nahezu rechtwinklig aufeinanderstoßende gerade Grundstücksgrenzen auf. Das Grundstück hat den typischen Zuschnitt eines Baugrundstücks. Wie die Antragsteller selbst in der Begründung ihres Abweichungsantrags ausgeführt haben, beruht ihr Bedürfnis auf eine Abweichung darauf, dass nicht das Grundstück ungünstig geschnitten ist, sondern dass es bereits mit anderen Gebäuden bebaut ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand eine Abweichung nicht rechtfertigt.

7

Aus dem Beschluss des Senats vom 17.01.2005 – 3 M 37/04 können die Kläger nichts Abweichendes herleiten. Diese Entscheidung betrifft § 6 Abs. 14 LBauO M-V a.F. Danach konnten in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigen und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Hier hatte der Senat darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 14 LBauO M-V a.F. der Baugenehmigungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessen hinsichtlich der Gestattung geringerer Abstandsflächen einräumt. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Im übrigen enthält die Landesbauordnung in der geltenden Fassung eine solche Vorschrift nicht.

8

Die Kläger berufen sich weiter darauf, dass bereits eine umfangreiche Grenzbebauung vorhanden sei.

9

Soweit die Kläger sich damit auf ihre eigene Grenzbebauung berufen wollen, ist offenkundig, dass sich hieraus kein Ermessensgesichtspunkt ergeben könnte, der trotz Fehlens einer atypischen Grundstückslage eine Abweichung rechtfertigt. Soweit die Kläger sich auf die Bebauung des Nachbargrundstückes berufen sollten, können sie hieraus keinen Anspruch auf Bebauung unter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften herleiten. Zwar gilt der Grundsatz, dass dann, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht einhält und sich dennoch ‎gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden ‎Grundstück zur Wehr setzen will, darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (OVG Greifswald a.a.O. unter Bezugnahme auf VGH Mannheim ‎U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A ‎‎1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Dieser Grundsatz rechtfertigt es aber nicht, über die Voraussetzungen des § 67 LBauO M-V hinaus das eigene Grundstück unter Verletzung von abstandsrechtlichen Vorschriften zu bebauen unter Berufung darauf, der Nachbar halte diese Vorschriften in ähnlicher Weise nicht ein.

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Die Kläger können sich auch nicht auf eine etwaige Zustimmungserklärung der Beigeladenen berufen. Dieser Umstand würde nichts daran ändern, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht vorliegen. Das Bauordnungsrecht steht nicht zur Disposition von zwei Nachbarn. Zunächst geht es allein um die Einhaltung der objektiv rechtlichen Abstandsflächenvorschrift des § 6 LBauO M-V. Allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung, zu der der Weg vorliegend aber nicht geöffnet ist, könnte der Umstand berücksichtigt werden, ob die Nachbarn einer derartigen Bebauung zustimmen.

11

Soweit sich die Kläger auf die Zielrichtung der Abstandsflächenvorschriften beziehen, einen sogenannten Sozialabstand einzuhalten, betrifft dies allein den Umstand, dass Gebäude objektiv nicht so nah zueinander rücken sollen, dass die baurechtlich vorgesehene Nutzung sich gegenseitig beeinträchtigt. Welche individuelle Haltung Nachbarn gegenüber der Bebauung einnehmen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

12

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dem Abweichungsantrag der Kläger positiv gegenübersteht. Im Rahmen des Bauordnungsrechtes kommt der Gemeinde von vornherein keine Entscheidungsbefugnis zu.

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2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die ‎Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der ‎erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren ‎klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere ‎tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in ‎tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht ‎unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder ‎rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des ‎erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit ‎erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die ‎Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte ‎nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ‎ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren ‎Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR ‎‎830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453).‎

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Die obigen Darlegungen zeigen, dass nicht nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gegeben sind, sondern auch dass die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger ändert hieran nichts. Für die rechtliche Beurteilung in diesem Verfahren kommt es darauf nicht an, da – wie dargelegt – allein auf den Zuschnitt des Grundstücks abzustellen ist. Die durch das Gutachten möglicherweise sich ergebenden einschränkenden Bebauungsmöglichkeiten ergeben sich alleine aus der bereits vorhandenen Bebauung.

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‎3. Gemäß gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer ‎Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des ‎erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer ‎Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für ‎den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht ‎gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich ‎gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass ‎das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist ‎und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz ‎abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. ‎Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ‎entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den ‎Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine ‎reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 ‎‎- 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 ‎Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – OVG Greifswald, B. v. ‎‎26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.). ‎

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Wie bereits ausgeführt, behandelt die Entscheidung des Senates vom 17.01.2005 – 3 M 37/04 – eine andere Vorschrift als § 67 LBauO M-V in der nunmehr geltenden Fassung. Schon deswegen kann eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren von jener aus dem Jahre 2005 nicht vorliegen.

17

4. Eine Aufklärungsrüge kann zwar als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 ‎VwGO) geltend gemacht werden. Hier jedoch gilt, dass – wie oben bereits dargelegt – es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall auf die Einholung des beabsichtigten Gutachtens nicht ankommt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.‎

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.‎

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.