Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. März 2007 - 3 L 159/03
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.02.2003 geändert:
Auf die Klage des Klägers zu 2. werden der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 aufgehoben. Die Klage der Klägerin zu1. wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1. trägt die Gerichtskosten der 1. Instanz zu 1/2 und ihre außergerichtlichen Kosten, die übrigen Gerichtskosten die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Mit der Berufung wendet sich der Kläger zu 2. gegen die Ausübung eines denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts betreffend den in der Denkmalliste des Landkreises B. vom 06.02.1996 unter Nr. X erfassten, in der Gemeinde C. belegenen (Schloss-)Park von D. durch die Gemeinde C.
- 2
Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1996 verkaufte die Klägerin zu 1. (auch für die BvS) u.a. die streitgegenständlichen Flächen an den Kläger zu 2.. Der Veräußerung wurden die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes - AusglLeistG - und der Flächenerwerbsverordnung - FlErwV - zugrunde gelegt. Nach dem Vertrag hat der Käufer den Kaufgegenstand für die Zeit des Bestehens des Veräußerungsverbotes ordnungsgemäß i.S.d. Bundes- und Landeswaldgesetzes und nach Maßgabe des vorgelegten forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts zu bewirtschaften; bei Abweichung von der Zweckbindung besteht ein Rücktrittsrecht für die Verkäuferin (§ 9 des Vertrages).
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Mit Schreiben vom 07.03.1997, eingegangen bei der Beklagten am 10.03.1997, fragte die Notarin unter Übersendung einer Ablichtung des Kaufvertrages bei der Gemeinde an, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe und ausgeübt werde. Auf eine Beschlussvorlage für eine Eilentscheidung beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde C. am 20.03.1997 mehrheitlich die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der streitgegenständlichen Flächen mit der Begründung, es handele sich um den D. Park, der unter Denkmalschutz stehe und durch die Gemeinde mit seinem forstbotanischen Bestand und Obstgarten mit Genreserven erhalten werden solle. Es würden sich ebenfalls Kriegsgräber auf der Fläche befinden. Mit Bescheid vom 30.04.1997 übte das beklagte Amt für die Gemeinde das Vorkaufsrecht gem. § 24 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. v. 30.11.1993 (GVOBl. S. 975) - DSchG M-V a.F. - gegenüber der Klägerin zu 1. aus.
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Unter dem 21.05.1997 genehmigte die Gemeindevertretung der Gemeinde C. den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.03.1997 über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §24 DSchG M-V (a.F.).
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Hiergegen legten die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 22.05.1997 und der Kläger zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.1997 Widerspruch ein.
- 6
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.08.1997 wies das beklagte Amt die Widersprüche der Kläger ohne weitere Begründung zurück.
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Hiergegen haben die Klägerin zu 1. am 13.09.1997 Klage zum Aktenzeichen 1 A 1655/97 und der Kläger zu 2. unter dem 16.09.1997 Klage zum Aktenzeichen 1 A 1682/97 erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht auf die fehlende Begründung des Widerspruchsbescheides hingewiesen hatte, hob das beklagte Amt den Widerspruchsbescheid vom 14.08.1997 mit Bescheid vom 16.10.1997 auf und wies die Widersprüche der Kläger zu 1. und 2. gemeinsam mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 zurück. Das Verfahren 1 A 1682/97 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Am 31.07.1998 hat der Kläger zu 2. Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 unter dem Aktenzeichen 1 A 1438/98 erhoben. Dieses und das Verfahren 1 A 1655/97 wurden mit Beschluss vom 22.11.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Mit Urteil vom 06.02.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide vom 01.07.1998 einschließlich der Frage der Zuständigkeit des Beklagten für deren Erlass nicht ankomme, weil die Widerspruchsbescheide den Ausgangsbescheid nicht aufgehoben hätten und auch nicht nach § 79 Abs. 2 VwGO isoliert angefochten worden seien. Für die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts reiche der binnen der zweimonatigen Frist des § 24 Abs. 2 Satz 1 DSchG M-V a.F. erfolgte Beschluss des Hauptausschusses aus, auch wenn dieser erst nach Ablauf der Frist am 21.05.1997 von der Gemeindevertretung genehmigt worden sei. Zwar sei grundsätzlich für die Entscheidung nach § 22 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - 1994 die Gemeindevertretung zuständig. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handele es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde und nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Der Hauptausschuss habe aber nach § 35 Abs. 2 Satz 4 KV M-V 1994 eine Eilentscheidung treffen können, die zur Einhaltung der Frist erforderlich gewesen sei. Die erst nach Ablauf der Frist erfolgte Genehmigung durch die Gemeindevertretung sei unschädlich. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts solle die dauernde Erhaltung des Schlossparks als Denkmal ermöglicht werden, ohne dass es darauf ankäme, dass andere Erhaltungsmöglichkeiten fehlten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch nicht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DSchG M-V 1993 i.V.m. § 507 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ausgeschlossen. Bei dem Schlosspark handele es sich nicht um forstwirtschaftliche Flächen; auf diese sei das Ausgleichsleistungsgesetz nicht anwendbar und es stellte sich die Frage der Normenkonkurrenz mit der FlErwV nicht.
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Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 20.12.2005 zugelassenen Berufung macht der (unter Anzeige des Todes des ursprünglichen Klägers zu 2. und nach Rechtsnachfolge nunmehrige) Kläger zu 2. geltend, der angefochtene Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil innerhalb der Ausübungsfrist eine Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung habe einberufen werden können und eine Eilentscheidung des Hauptausschusses deshalb nicht ausreichend gewesen sei. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts reiche auch nicht die bloße Absicht der Denkmalerhaltung durch die Gemeinde. Zudem handele es sich um einen Flächenerwerb nach dem AusglLeistG i.V.m. der FlErwV und die Gemeinde gehöre nicht zum normbegünstigten Adressatenkreis. Die streitgegenständlichen Flächen könnten auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht - isoliert betrachtet und deshalb den Vorschriften von AusglLeistG und FlErwV entzogen werden. Die Gemeinde habe bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Ermessen erkennbar nicht ausgeübt.
- 10
Die Klägerin zu 1. wendet sich ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil, ohne selbst einen fristgerechten Zulassungsantrag gestellt zu haben. Sie tritt der Argumentation des Klägers zu 2. bei.
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Der Kläger zu 2. beantragt,
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auf seine Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.02.2003 insoweit zu ändern, als es ihn betrifft, und den Bescheid der Beklagten vom 30.04.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, die Beschlussfassung im Vorfeld der Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrecht führe nicht zu deren Unwirksamkeit. Ein etwaiger Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften, die nicht zugunsten des Klägers zu 2. erlassen worden seien, würden sich auf die Wirksamkeit der Entscheidung nicht auswirken. Es handele sich lediglich um eine kommunalverfassungsrechtlich interne Kontrolle, die die Außenwirksamkeit nicht berühre. Der Dritte habe keine Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung zu prüfen. Schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten müsse von einer Wirksamkeit der Eilentscheidung ausgegangen werden. Zudem habe die Gemeindevertretung nachträglich der Eilentscheidung zugestimmt, so dass eine möglicherweise fehlende Dringlichkeit bei der Eilentscheidung geheilt sei. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führe nur zur schwebenden Unwirksamkeit der Handlung. Die Genehmigung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 KV M-V berühre nicht die Wirksamkeit der Erklärung; auch eine nicht genehmigte Eilentscheidung bleibe wirksam.
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Die allein bestehende Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 2 DSchG M-V, dass die dauerhafte Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden solle und diese nicht von vornherein aussichtslos sei, würde vorliegen. Der Kläger zu 2. habe nicht dargetan, welche konkreten und abwägungsrelevanten Belange bei der von der Gemeinde getroffenen Ermessensentscheidung unberücksichtigt geblieben seien.
- 17
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er nimmt zur Denkmaleigenschaft der streitgegenständlichen Flächen Stellung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 30.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1998 erweist sich als rechtswidrig, verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das für die Gemeinde ausgeübte Vorkaufsrecht findet seine Grundlage in der bei der vorliegenden Anfechtungssituation zum Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Vorschrift des § 22 Denkmalschutzgesetzes i.d.F. vom 06.01.1998 (GVOBl. M-V S. 12, - DSchG M-V 1998). Da die Vorschrift identisch mit der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblichen Regelung in § 24 DSchG M-V a.F. ist, ist es unschädlich, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides allein auf § 24 DSchG M-V 1993 abstellt.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V 1998 steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Denkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu.
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Die darauf gestützten angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig, weil die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht rechtmäßig innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages (§ 22 Abs. 2 Satz 1 DSchG M-V 1998) ausgeübt hat und der Kläger zu 2. dies in der vorliegenden Anfechtungssituation geltend machen kann.
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Die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zunächst - jedenfalls gemessen an der Gemeindegröße einerseits, der aus dem Kaufpreis und vor allem den Erhaltung des Denkmals resultierenden Kosten andererseits, mithin also wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen - als wichtige Angelegenheit i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 KV M-V 1994 anzusehen, für die die Gemeindevertretung zuständig ist. Hiervon gehen sowohl das Verwaltungsgericht und offenbar auch die Gemeinde aus, indem ihre Gemeindevertretung unter dem 21.05.1997 die Entscheidung des Hauptausschusses vom 20.03.1997 gem. § 35 Abs. 2 Satz 5 KV M-V 1994 genehmigt hat. Insbesondere war nach der seinerzeit gültigen Hauptsatzung der Gemeinde C. vom 18.01.1995 die Entscheidungsbefugnis für derartige Angelegenheiten nicht gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V 1994 auf den Hauptausschuss übertragen.
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Vorliegend hat innerhalb der Zweimonatsfrist indes (nur) der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde am 20.03.1997 entschieden. Zwar kann der Hauptausschuss gem. § 35 Abs. 2 Satz 4 KV M-V 1994 in dringenden Angelegenheiten entscheiden, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung des Hauptausschusses ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Gemeindevertretung noch rechtzeitig einberufen werden kann (vgl. hierzu insgesamt: Gentner in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes M-V, 3. Aufl., § 35 Rn. 8; v.Mutius/Rentsch, Kommunalverfassung SH, Bd. 1, 6. Aufl., § 55 Rn. 13 a.E. zur Eilentscheidung des Bürgermeisters). Danach lagen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Hauptausschusses objektiv nicht vor. Der Kaufvertrag war bei der Beklagten am 10.03.1997 eingegangen und es ist weder nach den Festlegungen der Hauptsatzung ersichtlich noch sonst vorgetragen, dass eine Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung mit der gesetzlich vorgesehenen Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 KV M-V 1994) innerhalb der zweimonatigen Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 22 Abs. 2 Satz 1 DSchG M-V 1998 nicht möglich gewesen wäre. Lagen danach die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Hauptausschusses nicht vor, verbleibt es bei der originären Zuständigkeit der Gemeindevertretung, so dass die vorliegend innerhalb der Zweimonatsfrist ergangene Entscheidung des Hauptausschusses an einem Rechtsmangel leidet.
- 26
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Hauptausschusses bestand auch kein Bedarf für die sonst nach § 35 Abs. 2 Satz 5 KV M-V 1994 erforderliche Genehmigung für eine derartige Entscheidung durch die Gemeindevertretung. Ungeachtet dessen würde die außerhalb der Frist erfolgte Genehmigung die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Hauptausschusses auch nicht heilen. Zwar entscheidet die Gemeindevertretung bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 KV M-V 1994 nicht (mehr) über die Sachfrage als solche, sondern (nur noch) über die Genehmigung, also die Entlastung des Hauptausschusses bezüglich der Eilentscheidung. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts um eine Ausschlussfrist handelt, innerhalb derer sämtliche für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Dies gilt insbesondere auch für etwa erforderliche Genehmigungen, da nach Ablauf der Frist die rückwirkende Genehmigung einer Ausübungserklärung nicht mehr möglich ist (vgl. zum Vorkaufsrecht nach § 32 Abs. 1 DSchPflG R-P: OVG Koblenz, U. v. 17.12.1997 - 8 A 12998/96 -, NVwZ 1998, 655 m.w.N.; zur Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB: dass., U. v. 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, zit. n. juris). Aus dem gleichen Grunde kann die Entscheidung der Gemeindevertretung auch nicht als originäre Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts angesehen werden.
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Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Gemeinde begründet auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausübungsbescheides der Beklagten vom 30.04.1997.
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Sieht man den Fehler, dass der unzuständige Haupt- und Finanzausschuss über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat, als Verletzung einer internen Zuständigkeitsregelung an, liegt hierin zwar kein Fall fehlender sachlicher Unzuständigkeit (so wohl VGH Mannheim, U. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 - NJW-RR 1998, 877), weil diese die Zuständigkeit der Behörde bestimmt, die bei amtsangehörigen Gemeinden gem. § 127 Abs. 1 KV M-V bei dem Amt liegt. Es handelt sich aber um einen (sonstigen) Verfahrensfehler (vgl. OVG Koblenz, U. v. 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, zit. nach Juris).
- 29
Der Fehler kann auch als fehlerhafte Beteiligung eines Ausschusses gewertet werden, weil die an sich berufene Gemeindevertretung nicht beteiligt worden ist; in diesem Fall ist der Fehler für die Rechtmäßigkeit bedeutsam, wie sich aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 3 und 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG M-V ergibt (in diesem Sinne etwa VGH München, U. v. 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, S. 819). Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG M-V grundsätzlich mögliche Heilung des Fehlers - etwa durch die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung als zuständiges Gemeindeorgan - kommt bei der Ausübung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts deshalb nicht in Betracht, weil sie nach obigen Ausführungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt ist.
- 30
Dieser Fehler ist auch im Sinne von § 46 VwVfG M-V relevant. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine Ermessensentscheidung dar. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen es offensichtlich ist, dass die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hierfür kann insbesondere nicht der Beschluss der Gemeindevertretung herangezogen werden, durch den der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.03.1997 genehmigt worden ist. Die Gemeindevertretung war nämlich bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich um eine Genehmigung nach § 39 Abs. 3 Satz 3 KV M-V 1994 handelte. Gegenstand einer solchen Genehmigungsentscheidung ist nicht die originäre Sachentscheidung, sondern allein die Entscheidung darüber, ob der Bürgermeister - oder wie hier unzutreffenderweise der Finanz- und Haushaltsausschuss - zu Recht die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit angenommen hat (OVG Koblenz, a.a.O.). Sofern man davon ausgeht, dass es sich im vorliegenden Fall um den Verfahrensfehler einer fehlenden Zuständigkeit handelt, scheidet die Anwendung von § 46 VwVfG M-V ohnehin aus.
- 31
Dem kann nicht die unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KV M-V im Zusammenhang mit der Befugnis des Amts, gem. § 127 Abs. 1 KV M-V die Beschlüsse der Gemeinde auszuführen, entgegen gehalten werden. Zwar gilt nach herrschender Ansicht die Vertretungsmacht unbeschränkt, d. h. auch dann, wenn nach Kommunalverfassungsrecht ein Gremium der Gemeinde zuvor hätte entscheiden müssen (vgl. Gern, Sächs. Kommunalrecht, 2. Aufl., Rn. 473 m.w.N.; OVG Koblenz, U. v. 15.11.1972 - 2 A 42/72 -, DVBl. 1973, 319, 320 m.w.N.).
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§ 37 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V 1994 betreffen indes nur Erklärungen, die unmittelbar Rechtswirkung entfalten (vgl. die Aufzählung bei Darsow in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, a.a.O., § 38 Rn. 5), nicht aber Beschlüsse, die Grundlage des Erlasses eines Verwaltungsakts sind.
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Die rechtswidrige Ausübung des Vorkaufsrechts verletzt den Kläger zu 2. auch in seinen Rechten, so dass der Ausübungsbescheid gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Denn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts greift die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt einseitig gestaltend in die durch den Kaufvertrag begründeten privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer ein und schafft einseitig gestaltend neue privatrechtliche Beziehungen. Die damit verbundenen Belastungen für die Vertragspartner müssen diese nur hier hinnehmen, wenn die hoheitlich erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts einerseits den materiellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V 1998 entspricht, andererseits die Entscheidung auch von dem gesetzlich hierfür vorgesehenen Gemeindeorgan getroffen worden ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW - RR 1998, 877). Daran fehlt es hier nach obigen Ausführungen.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte die übrigen Gerichtskosten 1. Instanz zu tragen hat, umfassen diese auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren bislang keinen Antrag gestellt, so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.