Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Aug. 2010 - 3 K 30/04

bei uns veröffentlicht am18.08.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig. Die Antragsteller können die Vollstreckung gegen die Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 10 "X." der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer von drei Flurstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10. Dabei handelt es sich im Einzelnen um das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück A. mit einer Größe von 604 m², das mit einem Mehrzweckgebäude bebaute Flurstück B. mit einer Größe von 341 m² und das Flurstück C. mit einer Größe von 1.729 m². Dieses Flurstück wurde in der Folgezeit auf der Grundlage einer 2002 erteilten Baugenehmigung mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut. Das Flurstück C. wurde im Jahr 2010 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Antragsteller mit der LGE Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH geteilt und die Teilflächen mit Teilflächen anderer ebenfalls geteilter Flurstücke zu neuen Flurstücken verschmolzen. Die Antragsteller sollen Eigentümer der Neuflurstücke ..., ..., ..., ... und ... werden. Der grundbuchrechtliche Vollzug ist noch nicht erfolgt.

3

Der Antragsteller zu 2. ist Inhaber eines Nießbrauches an dem Flurstück C..

4

Die Antragsgegnerin beschloss am 25.11.1998 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "X.". Mit Schreiben vom 07.11.2002 erhoben die Antragsteller gegen die damalige Planung Einwendungen, insbesondere, weil die Planung die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken B. ebenso wenig berücksichtige wie die Baugenehmigung für das Flurstück C., auf dem ein Objekt in der Größe von ca. 729 m² entstehen werde.

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Die Antragsgegnerin schloss mit dem Vorhabensträger am 23.12.2002 einen Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2003 wurden die Einwendungen der Antragsteller konkretisiert und ergänzt.

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Die Antragsgegnerin führte im Abwägungsbeschluss vom 11.12.2003 hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 17.03.2003 aus, dass sämtliche auf dem Flurstück A. vorhandenen Baulichkeiten sich innerhalb der Baugrenzen und -linien befänden. Zu ihren Gunsten sei der Anregung der Denkmalpflege zu enger gefassten Baulinien nicht gefolgt worden. Der Verlauf der Baugrenzen auf dem Flurstück C. sei aus dem städtebaulichen und erschließungstechnischen Konzept für die Gesamtfläche entwickelt worden. Dieses Konzept sehe vor, die gesamte Fläche des sogenannten ... in Wustrow, die momentan noch größtenteils von einem Schulgebäude in Plattenbauweise und den dazugehörigen Freibereichen eingenommen werde, einer neuen städtebaulichen Entwicklung in Richtung Wohnbauland zu entwickeln. Gegebenenfalls seien einzelne Flurstücke erst nach Maßnahmen der Bodenordnung zu bebauen. Städtebauliches Ziel der Gemeinde sei eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Planstraße B, um zukünftig straßenabgewandte Grundstücksflächen als ruhige, von Hauptgebäuden wie auch von Stellplätzen und Garagen freizuhaltende Bereiche auszubilden. Damit das genehmigte Bauvorhaben auf dem Flurstück C. ohne Antrag auf Befreiung umgesetzt werden könne, werde der Abstand zwischen Baugrenze und der westlichen Straßenbegrenzungslinie des ...-Weges von 3 m auf 2 m reduziert. Das auf dem Flurstück B. vorhandene Gebäude werde nachrichtlich als Baubestand neu in die Planzeichnung aufgenommen. Eine Verschiebung der Baugrenzen in der Weise, dass das Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liege, werde nicht vorgenommen. Der Verlauf der Baugrenzen orientiere sich am einzuhaltenden Mindestabstand des Hauptgebäudes von 3 m. Die von den Antragstellern geforderte parallele Straße südlich der ...-straße sei eine Übererschließung und werde nicht verwirklicht. Der zusätzliche Verkehr auf der ...-straße werde denkbar gering ausfallen, da über diese Straße nur acht neue Baugrundstücke südlich der ...-straße zusätzlich erschlossen würden. Die Neubebauung am ... nördlich der ...-straße werde über den ...-Weg erschlossen. Durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werde der planungsrechtliche Gebietscharakter nicht verändert. Auch der bisherige Bestand sei nach § 34 Abs. 2 BauGB als Wohngebiet nach § 3 oder § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen.

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Infolge der eingegangenen Stellungnahmen und Einwände wurde die Planung überarbeitet und erneut ausgelegt. Während dieser 2. Auslegung haben die Antragsteller erneut Einwendungen erhoben, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung für die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke. Die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. schränke die Nutzbarkeit des Flurstücks unverhältnismäßig ein, weil zwischen den Hauptgebäuden der ...-straße aus denkmalschutzrechtlichen Gründen keine Nebengebäude errichtet werden könnten. Durch die Festsetzung der höchst zulässigen Grundfläche seien auch die rückwärtigen Baugrenzen für die Flurstücke B. und C. unverhältnismäßig. Die Baugrenze auf dem Flurstück B. führe zur Unbebaubarkeit des Flurstücks. Die Beschränkung der Bebaubarkeit von Grundstücken auf Flächen zwischen 500 und 1.200 m² sei sachlich ungerechtfertigt, da im Bereich der ...-straße/...-Weg kein Wohnbaugrundstück größer als 1.200 m² oder kleiner als 500 m² sei, ausgenommen die Flurstücke C. und B. der Antragsteller. Der Effekt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei bereits durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Grundflächen erreicht worden. Die Beschränkung der Wohnungszahl auf zwei sei eine unsoziale und unangemessene Einschränkung der Eigentümerrechte.

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Die Antragsgegnerin entschied über diese Einwendungen am 01.04.2004 durch Abwägungsbeschluss. Der Überlegung der Antragsteller, es müssten besondere Wohngebiete nach § 4 a BauNVO festgesetzt werden, könne nicht gefolgt werden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Insbesondere rechtfertige das Vorhandensein einiger Freiberufler keinesfalls die Festsetzungen eines besonderen Wohngebiets. Ein ganzes Gebäude nur für freie Berufe sei so weder vorhanden noch planerisch an dieser Stelle erwünscht. Die Bebauung auf dem Flurstück A. umfasse weniger als 200 m². Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO seien insgesamt 300 m² bebaubar. Dies dürfte ausreichen. Der Bebauungsplan gehe für die Umsetzung der Planung von Grundstücksteilungen für den noch unbebauten Teil des Plangebietes aus, durch die Grundstücksgrößen von 500 m² bis 1.200 m² entstünden. Die Baugenehmigung für das Flurstück C. umfasse ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 133 m². Das Flurstück B. sei für sich allein genommen nicht mit einer Hauptanlage für Wohnnutzung in der Bauform Einzelhaus zu bebauen. Der bestehende Baukörper sei kaum als Hauptanlage zu beurteilen und gelte als dem Wohnen zugeordnete Nebenanlage, die Bestandsschutz genieße. Die von den Antragstellern wohl beabsichtigte Bebaubarkeit des Flurstücks C. ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie sei untypisch und ungewollt. Deswegen werde die Baugrenze nicht verschoben. Zudem gebe es mit den Flurstücken ... und ... erheblich größere Grundstücke, die ebenfalls von der erforderlichen Grundstücksteilung betroffen seien. Im Übrigen seien auch weitere Flurstücke über das Flurstück B. hinaus von der Mindestgrößenfestsetzung betroffen. Die Begrenzung der Wohnungszahl führe in Kombination mit den anderen Festsetzungen zur Vermeidung der Errichtung größerer Mehrfamilienhäuser mit deren Auswirkung auf die Umgebung, was städtebaulich erwünscht sei.

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Die Gemeinde änderte in Reaktion auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Einwendungen den Bebauungsplanentwurf, legte ihn aus und beschloss am 25.05.2004 über die Einwendungen. Auch die Antragsteller hatten erneut Einwendungen geltend gemacht, die die Antragsgegnerin bei der Abwägung insgesamt nicht zu einer Änderung der Planung bewogen. Im Einzelnen hat sie den Ausschluss der Überschreitung der zulässigen Grundfläche speziell für Garagen damit begründet, dass der Bau großräumiger Garagen, die nachträglich zur Ferienwohnnutzung zweckentfremdet würden, verhindert werden solle. Auch die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen sei keine unzumutbare Einschränkung für die vorhandene Bebauung. Bei einem vollständigen Abgang des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Flurstück A. der Antragsteller müsse sich ein Neubau an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Ansonsten gelte für Instandsetzungs- und begrenzte Modernisierungsmaßnahmen der Bestandsschutz in seinen drei Ausprägungen als passiver, aktiver oder überwirkender Bestandsschutz.

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Ebenfalls am 25.05.2004 beschloss die Gemeinde den Bebauungsplan und billigte die Begründung.

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Der Bebauungsplan enthält im Teil A - Planzeichnung im wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch Grünflächen begrenzt. Im südlichen Drittel des Plangebietes findet sich ein "Sondergebiet für Infrastruktur". Nördlich angrenzend ist ein Streifen, begrenzt im Norden durch die ...-straße, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die (vorhandene) ...-straße wird als öffentliche Verkehrsfläche und das sich nördlich anschließende Plangebiet als allgemeines Wohngebiet mit Unterteilungen in einzelne allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für diese allgemeinen Wohngebiete werden unterschiedliche First- und Traufhöhen festgesetzt. Einheitlich ist die Begrenzung auf zwei Wohnungen. Die Grundfläche wird bei den einzelnen allgemeinen Wohngebieten auf entweder 130 m², 160 m² oder 200 m² festgesetzt. Die einzelnen allgemeinen Wohngebiete werden durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen. Weiter sind Baugrenzen und zur ...-straße Baulinien festgesetzt. Im Osten wird die Fläche der allgemeinen Wohngebiete durch den ...-Weg als öffentliche Verkehrsfläche begrenzt. An diesen grenzt nördlich-östlich der ...-straße eine Grünfläche an, die zum überwiegenden Teil als Sportplatz festgesetzt ist. Für den dortigen Parkplatz sind nächtliche Nutzungseinschränkungen festgesetzt. Im Teil B - Textliche Festsetzungen ist u.a. bestimmt, dass Stellplätze und Garagen im allgemeinen Wohngebiet nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, Stellplätze darüber hinaus auch auf den für Stellplätze umgrenzten Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche für die Errichtung von Garagen ist unzulässig.

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In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter anderem, dass durch den Bebauungsplan die Neuordnung der Entwicklung der Flächen der ehemaligen Seefahrtschule ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang sollten die nördlich angrenzenden Flächen als Wohnstandort mit Einfamilienhausbebauung entwickelt und der Sportplatz planungsrechtlich gesichert werden. Aus den derzeit wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans könne der Bebauungsplan nicht entwickelt werden, weshalb der Flächennutzungsplan für diesen Teil des Gemeindegebiets im Parallelverfahren angepasst werde. Der nördlich der ...-straße noch vorhandene Plattenbau der Realschule solle abgerissen und die gesamte Fläche ausschließlich der zu sichernden Sportplatzfläche als Standort für ortstypische Einfamilienhausbebauung entwickelt werden. Die nördlich der ehemaligen Seefahrtschule und westlich des bestehenden Sportplatzes liegenden Flächen würden einer Wohnnutzung zugeführt, die die gewachsene Ortslage logisch fortführe und den Ortsrand Richtung Ostsee definiere. Das dort noch vorhandene kombinierte Grund- und Realschulgebäude werde dafür abgerissen werden, die Grundschule im Gebäude der ehemaligen Seefahrtschule untergebracht und die Realschule aus Wustrow ausgelagert.

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Um die angestrebte Großzügigkeit der Bebauung durch eine geringe bauliche Dichte mit entsprechenden Gebäudeabständen zu garantieren, ohne die genaue Lage der Baukörper durch Baugrenzen vorgeben zu müssen, sei ein Mindestmaß der Baugrundstücke von 500 m² festgesetzt worden. Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei wiederum ein Höchstmaß der Baugrundstücke von 1.200 m² aufgenommen worden. Daher sei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf 2 beschränkt worden, um Auswirkungen auf die Infrastruktur durch eine zu große Zahl der Wohnungen zu vermeiden und das Ziel einer großzügigen Bebauung zu unterstützen. Maßnahmen der Bodenordnung seien für näher bezeichnete Flurstücke im nördlichen Teil des Plangebietes (gegebenenfalls) erforderlich (5.2 letzter Absatz der Begründung).

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Die Antragsgegnerin beschloss am 05.08.2004 die zweite Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wurde am 15.09.2004 unter einer Auflage genehmigt, die Auflage eingearbeitet und der geänderte Flächennutzungsplan am 20.09.2004 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 21.09. bis 06.10.2004. Der Flächennutzungsplan sieht nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Sondergebiet Infrastruktur, daran nördlich anschließend Wohnbauflächen und im Nordosten eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz vor.

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Der Bebauungsplan Nr. 10 wurde am 04.10.2004 ausgefertigt und vom 07. bis 22.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.

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Mit am 08.12.2004 bei Gericht eingegangenem Normenkontrollantrag haben die Antragsteller um Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan nachgesucht. Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2005 begründet. Die Antragsteller rügen vorrangig, dass durch die Vielzahl der für ihre Flurstücke geltenden Festsetzungen diese faktisch unbebaubar geworden seien. Dem Plan fehle für den Bereich ...-straße/...-Weg die städtebauliche Erforderlichkeit. Ihre Flurstücke bildeten durch ihre Lage eine Einheit. Sie wollten durch die Flurstücke weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten, aus ihnen jedenfalls Einkünfte erzielen. Zwischen ihnen und der Antragsgegnerin sei es wiederholt wegen der Nutzung der Flurstücke zu Rechtsstreitigkeiten gekommen, die zu ihren Gunsten ausgegangen seien.

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Im Einzelnen tragen die Antragsteller vor: Sie seien nicht einverstanden, dass die Flurstücke B. und C. in das Plangebiet einbezogen werden. Sie lägen am Rande desselben und müssten aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen werden. Die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. verhindere jede weitere sinnvolle Nutzung des Hausgrundstücks, weil noch nicht einmal ein Anbau, eine Garage oder ein Carport ermöglicht werde. Sie hätten keine Möglichkeit, auf dem Flurstück ein Ingenieurbüro einzurichten und zu betreiben. Die festgesetzte Nutzungsgrenze zwischen den Flurstücken A. und B. berücksichtige nicht, dass beide Flurstücke in der Realität eine Einheit aus Hausgrundstück und Gartenland darstellten. Die Festsetzung einer Baugrenze in der Mitte des Flurstücks B. sei unverständlich, weil sich dort bereits ein Mehrzweckgebäude befinde und die Baugrenze quer durch das Gebäude verlaufe. Das Flurstück sei ohnehin mit 341 m² kaum sinnvoll nutzbar. Ebenso wenig sei die Festsetzung einer Baugrenze in der Mitte des Flurstücks C. nachvollziehbar, die quer durch das bereits genehmigte Wohnhaus verlaufen werde. Die Bauabsicht für das Grundstück sei der Gemeinde seit langem bekannt. Für das im Anschluss an den Bebauungsplan beabsichtigte Umlegungsverfahren gebe es keine städtebaulichen Gründe, die dieses rechtfertigen könnten. Durch die geplante Straßenführung werde die Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Flurstücks C. verhindert. Die städtebauliche Erforderlichkeit für den Bereich der Grundstücke nördlich der ...-straße scheitere auch daran, dass diese Grundstücke im Geltungsbereich einer gemeindlichen Erhaltungssatzung und einer gemeindlichen Gestaltungssatzung liegen würden. Die Hauptgebäude stünden darüber hinaus unter Denkmalschutz. Die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Bebauung der Grundstücke nördlich der ...-straße mit dem Gebäudetypus "Schifferhaus" werde durch diese gemeindlichen Satzungen bereits erreicht.

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Der Bebauungsplan sei auch unter Verletzung von Abwägungsregeln zu Stande gekommen. Die Abwägung habe die Ergebnisse der - nicht durchgeführten - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Sondergebiet nicht berücksichtigen können. Nicht berücksichtigt worden sei auch, wieweit sich die Gemeinde bereits gegenüber einem Vorhabenträger vertraglich gebunden habe. Die Vielzahl der Festsetzungen für die Grundstücke, zum Beispiel für das Flurstück C., sei ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Zurückhaltung. Dieser Grundsatz sei nicht Gegenstand der Abwägung geworden, obwohl im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen worden sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht richtig gewichtet, denn ihr Eigentumsrecht sei jedem anderen Belang nachgeordnet worden. Die Gemeinde habe nur die einzelnen Festsetzungen für sich, nicht aber in ihrer Gesamtheit und ihren Auswirkungen auf ihr Eigentumsgrundrecht gewichtet. Durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werde ihnen die Möglichkeit genommen, ein Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zu errichten. Der Antragsteller zu 1. sei Ingenieur und könne daher nur einzelne Räume für seine Tätigkeit nutzen. Es bestehe auch keine regelmäßige Möglichkeit, einen Beherbergungsbetrieb einzurichten. Die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf 200 m² bzw. 130 m² führe in Verbindung mit der Festsetzung der engen Baugrenzen dazu, dass faktisch Nebenanlagen nicht mehr errichtet werden könnten. Durch die Festsetzung von Baugrenzen auf dem Flurstück C. sei eine Bebauung quasi ausgeschlossen. Der rückwärtige Teil des Flurstücks C. könne überhaupt nicht mehr baulich genutzt werden.

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Im Übrigen sei der Bebauungsplan auch unter Verletzung von Verfahrensrecht zu Stande gekommen. Die erste öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei unter einer auflösenden Bedingung beschlossen worden, über deren Eintritt sich aus den Akten nichts ergebe. Möglicherweise seien die nachfolgenden Auslegungen nach § 3 Abs. 3 BauGB daher gar nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil es an einer ersten ordnungsgemäßen Auslegung fehle. Das Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB sei verletzt, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der geänderte Flächennutzungsplan noch nicht vorgelegen habe. Das Beteiligungsverfahren zum Flächennutzungsplan sei erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan durchgeführt worden. Weil der im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan geltende Flächennutzungsplan dort, wo der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit touristischer Zweckbestimmung festsetze, eine Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen habe, wirke sich die Abweichung aus. Schließlich fehle der erforderliche Umweltbericht, weil das Sondergebiet eine Nutzung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 BauNVO vorsehe. Dies führe auch zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

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Die Antragsteller beantragen,

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die von der Antragsgegnerin am 25.05.2004 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 "X." in der Fassung der 1.Änderung für unwirksam zu erklären,

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hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 10 in der Fassung vom 25.05.2004 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie hält den Normenkontrollantrag nunmehr für unzulässig, weil die Antragsteller durch die private Flurstücksteilung und -verschmelzung den Bebauungsplan ausgenutzt hätten. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Beschlussfassung über die erste öffentliche Auslegung unter der auflösenden Bedingung sei unbeachtlich, weil unstreitig die Auslegungen § 3 Absätze 2 und 3 BauGB entsprochen hätten. Das Entwicklungsgebot des § 8 BauGB sei nicht verletzt. Maßgeblich sei, dass das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan in Gang gesetzt worden sei und die Zielsetzungen der Planungen übereinstimmten. Im Übrigen sei die Verletzung des § 8 BauGB nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, weil die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die Umstrukturierung des Geländes der ehemaligen Seefahrtschule, ein denkmalgeschütztes Gebäude, sei aus städtebaulichen Gründen erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan berücksichtige die städtebaulichen Ziele, die im städtebaulichen Rahmenplan der Antragsgegnerin festgelegt seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil das festgesetzte Sondergebiet keine Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 BauNVO vorsehe.

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Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sichern. Die Abwägung sei fehlerfrei. Die von den Antragstellern im Auslegungs- und Anhörungsverfahren geltend gemachten Anregungen und Bedenken seien Gegenstand der Abwägung geworden. Das von den Antragstellern gewünschte Gebäude nur für freie Berufe sei weder vorhanden noch planerisch an dieser Stelle erwünscht. Im einzelnen werde auf die Abwägungsdokumentationen verwiesen.

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Mit Urteil vom 28.11.2007 hat das erkennende Gericht den Bebauungsplan Nr. 10 für unwirksam erklärt, weil die Festsetzungen des Sondergebietes mit § 11 BauNVO nicht vereinbar seien. Diese Entscheidung hat das BVerwG mit Urteil vom 28.05.2009 aufgehoben, weil es diesen Rechtsfehler nicht erkennen konnte, und die Sache an das OVG zurückverwiesen, weil insbesondere bestimmte textliche Festsetzungen, namentlich die Festsetzung von Mindestgrößen der Baugrundstücke nicht auf ihre städtebauliche Rechtfertigung geprüft worden seien und auch nicht die Beschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller. Dies sei nachzuholen.

29

Der Bebauungsplan ist im Laufe des Revisionsverfahrens geändert worden. Östlich des ...-Weges wird eine bisher als Grünfläche/Stellplatzanlage festgesetzte Fläche als Fläche für Sport- und Spielanlagen (Sporthalle) festgesetzt, die die nach dem Ortsrecht erforderliche Zahl an Stellplätzen umfasst und mit Beschränkungen der Lärm-Immissionen versehen ist.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere nicht wegen eines nunmehr weggefallenen Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.

32

Das Rechtsschutzinteresse ist nicht wegen der von dem Antragsteller zu 1. zwischenzeitlich durchgeführten Teilung des Flurstücks C. und der Verschmelzung der Flurstücksteile mit Flurstücksteilen anderer geteilter Flurstücke aus dem Eigentum Dritter unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens entfallen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter dem Aspekt der Verwirkung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen kann. Das kommt in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet. Entscheidend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls (BVerwG B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2/90 -, BauR 1992, 187 = NVwZ 1992, 974). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zu 1. zwar auf der Grundlage bestimmter Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplanes Flurstücksteilungen und -verschmelzungen durchgeführt und sich auf diese Weise nach dem Bebauungsplan bebaubare Flurstücke verschafft. Es ist aber nicht erkennbar, dass er den Bebauungsplan ausgenutzt und sich dadurch einen Vorteil verschafft hat, den er auf der einen Seite behalten, auf der anderen Seite aber den Rechtsgrund des Vorteils beseitigen will. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1. bislang keinen Bauantrag gestellt oder gar eine Baugenehmigung erhalten, die unter Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes die Errichtung von Gebäuden ermöglicht. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2. Namentlich die belastenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung wirken unabhängig von der Parzellierung der Grundstücke.

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Der Senat kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob der Hauptantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gegen die 1. Änderungssatzung unzulässig ist (vgl. dazu BVerwG B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10/06 -, BauR 2006, 2032), denn sowohl Haupt- wie Hilfsantrag erweisen sich als unbegründet.

34

Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

35

Sie machen zunächst geltend, die Auslegung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die erste Auslegung unter einer auflösenden Bedingung gestanden habe, über deren Eintritt sich aus den Akten aber nichts ergebe. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend, weil sich aus der Akte ergibt, dass das Verfahren unabhängig von der auflösenden Bedingung durchgeführt worden ist.

36

Der weiter geltend gemachte Verstoß gegen das Parallelverfahren liegt nicht vor. Mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist zeitgleich das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan durchgeführt worden. Die öffentliche Bekanntgabe des geänderten Flächennutzungsplanes erfolgte vor der öffentlichen Bekanntgabe des Bebauungsplanes Nr. 10. Damit ist den formellen Anforderungen des § 8 Abs. 3 BauGB genügt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass im Parallelverfahren die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan vor der über den Bebauungsplan vorliegt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

37

Die Antragsteller rügen schließlich, dass ein Umweltbericht nach § 2a BauGB a.F. auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erstellt werden müssen, weil das festgesetzte Sondergebiet ein solches nach § 11 Abs. 2 oder 3 BauNVO sei. Ob hier durch die Festsetzungen unter B I 1.2 ein Einkaufszentrum ermöglicht wird, ist auf der Grundlage der Festsetzungen unklar. Gegen ein Einkaufszentrum spricht jedenfalls, dass nur begrenzt Läden zugelassen sind. Eine UVP-Pflichtigkeit folgt aus den Festsetzungen jedenfalls nicht. Fehlt es an der UVP-Pflichtigkeit, ist nach § 2a BauGB in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 2 BauGB) auch ein Umweltbericht nach § 2a BauGB a.F. nicht erforderlich.

38

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragsteller führen nicht zum Erfolg.

39

Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.). Durch diese Regelung wird den Gemeinden ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Erforderlichkeit wird durch die Gemeinde in aller Regel dadurch nachgewiesen, dass sie der Bauleitplanung ein bestimmtes städtebauliches Konzept zu Grunde legt und mit ihr durchsetzen will. Dieses Konzept seinerseits muss allerdings auf städtebauliche Ziele und Zwecke ausgerichtet sein. In diesem Rahmen haben die Gemeinden aber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihnen insbesondere auch ermöglicht, städtebaupolitisch tätig zu werden. Die Erforderlichkeit fehlt im Allgemeinen nur bei einem groben Missgriff, zum Beispiel wenn der Bebauungsplan der Sache nach keine städtebaulichen Ziele verfolgt, weil sie entweder vorgeschoben sind oder sich erkennbar nicht realisieren lassen.

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass dem angefochtenen Bebauungsplan ausweislich der Begründung ein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt. Durch den Bebauungsplan soll zum einen die seit längerem nicht mehr genutzte ehemalige Seefahrtschule einer städtebaulich sinnvollen und gewollten Nutzung zugeführt werden. Zum anderen soll das nördlich angrenzende Gebiet, das durch eine (zukünftig ehemalige) Nutzung für einen Schulkomplex einschließlich Sportplatz geprägt wird, als Wohngebiet mit Einfamilienhausbewohnung entwickelt werden und zugleich der Sportplatz bauplanungsrechtlich gesichert werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieses städtebauliche Konzept nicht verwirklicht werden soll oder es sich dabei um vorgeschobene Gründe handelt, und eigentlich sachfremde, das heißt nicht städtebauliche Ziele, verfolgt werden, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen dazu zwar wiederholt vor, dass die Planung ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse einer privaten GmbH bzw. der Antragsgegnerin erfolge. Es kann aber nicht von der Hand gewiesen werden, dass zum einen für die planungsrechtliche Gestaltung des Geländes der ehemaligen Seefahrtschule wie für die nördlich angrenzenden Flächen auf Grund des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan wegen der zu erwartenden Aufgabe des dort befindlichen Schulstandortes städtebaulich ein Bedarf an Planung entstanden ist, den die Gemeinde bewältigen wollte. Dass zum anderen die Gemeinde im Zusammenarbeit mit einer privaten GmbH die Umsetzung des Bebauungsplanes betreibt, führt nicht dazu, dass der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich ist. Diesbezüglich sieht der Senat keine Bedenken. Die Gemeinde kann Investitionsinteressen Privater aufnehmen und zum Anlass der Bauleitplanung nehmen (Senat, U. v. 19.03.2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 39 ff.). Aus den vorliegenden Verträgen ergeben sich keine unzulässigen Bindungen der Antragsgegnerin zu einer bestimmten, vertraglich festgelegten Planung; vielmehr ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres städtebaulichen Konzepts, zu dessen Verwirklichung sie sich einer privaten Dritten bedient, in der Planung frei.

41

Soweit die Antragsteller geltend machen, jedenfalls die Einbeziehung der bebauten Grundstücke nördlich der ...-straße sei nicht erforderlich, ist dieser Überlegung nicht zu folgen. Sie würde zu einer Lückenhaftigkeit bei der Umsetzung des städteplanerischen Konzepts führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die Planung berührt den vorhandenen baulichen Bestand nicht, will aber erreichen, dass bei einer Neubebauung der bebauten Flurstücke nördlich der ...-straße die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzeption verwirklicht werden kann. Unter diesen Umständen ist es im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich, den Bebauungsplan auch für diese Grundstücke aufzustellen. Insoweit ist auch der Einwand der Antragsteller, durch die Erhaltungs- und die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin sei dem Planungserfordernis genügt, nicht zu folgen.

42

Die Planungsentscheidung genügt dem Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (zum Prüfungsumfang BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301).

43

Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei unverhältnismäßig, weil ihre Flurstücke - wie viele andere auch - im Geltungsbereich der Gestaltungs- sowie einer Erhaltungssatzung lägen, die die Zielsetzung des Bebauungsplanes bereits sichere, greift nicht durch. Mit dem Bebauungsplan vermag die Gemeinde eine Reihe von Festsetzungen rechtsverbindlich machen, die nicht Inhalt einer Gestaltungsatzung oder einer Erhaltungssatzung sein können. Diese Satzungen unterscheiden sich in ihren Regelungsmöglichkeiten so stark von denen eines Bebauungsplanes, dass es nicht unverhältnismäßig ist, wenn im Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wird.

44

Die Einwände der Antragsteller gegen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung führen ebenfalls nicht zum Erfolg.

45

Der Bebauungsplan sieht für die Flächen nördlich des Sondergebietes als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vor. Nach den Feststellungen der Gemeinde über den Bestand gibt es im Plangebiet überwiegend Wohnnutzung und Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Bestand fehlerhaft aufgenommen wurde und die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet der tatsächlich vorhandenen Nutzung im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung widersprach - mit Folgen für die Abwägung. Die Antragsteller wenden im Wesentlichen nur ein, dass die zukünftige Entwicklung insbesondere des Tourismus nicht absehbar sei, und die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet eine Öffnung für touristische Zwecke oder für andere Grundstücksverwertungen verhindere. Im Übrigen gebe es keinen Wohnbedarf der eingesessenen Bevölkerung. Damit machen die Antragsteller keinen Rechtsfehler der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet geltend, sondern setzen ihre eigenen Vorstellungen der Nutzung, insbesondere der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke, an die Stelle der Vorstellungen der Gemeinde. Dass die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet dem Gebot der Konfliktbewältigung im Plan nicht entspricht, ergibt sich auch nicht aus dem eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten betreffend den Sportplatz. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass das allgemeine Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem Sportplatz möglich ist. Entsprechendes ergibt sich aus dem Immissionsgutachten hinsichtlich der Nachbarschaft von allgemeinem Wohngebiet und dem festgesetzten Sondergebiet.

46

Bei dem Sondergebiet ist als Art der baulichen Nutzung festgesetzt "Gebiet für Infrastruktur". Insoweit ergibt sich aus dem Revisionsurteil des BVerwG die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen.

47

Der Senat vermag bei den Festsetzungen über den flächenmäßigen Umfang der baulichen Nutzung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

48

Der Bebauungsplan setzt für die einzelnen allgemeinen Wohngebiete jeweils nur ein Vollgeschoss fest. Das ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden und Einwendungen werden insoweit auch nicht erhoben.

49

Weiterhin werden als Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen allgemeinen Wohngebieten Grundflächen zwischen 130 m², 200 m² - der bereits bebaute Bereich nördlich der ...-straße - und 160 m² - der Bereich südlich der ...-straße und im nordwestlichen Teil - festgesetzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedlichen Maße beruhen auf der vorhandenen Bebauung nördlich der ...-straße, auf die Rücksicht genommen wurde, und dem "als Pendant" geplanten Neubestand südlich der ...-straße mit deutlich weniger Grundfläche gegenüber der nördlichen Bebauung, aber auch mit mehr als in den übrigen allgemeinen Wohngebieten.

50

Die Festsetzung der Mindest- und Höchstfläche der Baugrundstücke soll eine Großzügigkeit der Bebauung und eine geringe bauliche Dichte mit entsprechenden Gebäudeabständen garantieren (5.2 letzter Absatz der Begründung). Voraussetzung einer solchen auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Festsetzung ist, dass zum einen die planungsrechtliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F., die vor allem von dem von der Gemeinde verfolgten planerischen Konzept bestimmt wird, vorliegt und dass zum anderen die nach § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 2 und 3 BauGBa.F. zu berücksichtigenden Belange und die Anforderungen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. erfüllt sind. Dies verlangt spezielle rechtfertigende Gründe für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, zu denen u.a. die Vermeidung einer unerwünschten, dem städtebaulichen Konzept der Entwicklung des Gemeindegebietes widersprechende Entwicklung oder die Bewahrung des Stadtbildes gehören. Zudem sind die Festsetzungen mit den anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes abzustimmen, aus denen sich die Erfüllung der zur Rechtfertigung dienenden städtebaulichen Ziele ergeben. Es darf insoweit kein Widerspruch bestehen (zum Ganzen BVerwG Beschl. v. 05.04.1993 - 4 NB 3/91 -, E 92,231; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §9 Rn. 47).

51

Bei Anlegung dieses Maßstabes bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt sich das städtebauliche Konzept, dessen Verwirklichung die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dienen soll: es ist eine großzügige Bebauung gewollt, d.h. eine Verdichtung wie im Bereich der vorhandenen Bebauung nördlich der ...-straße soll vermieden werden, um das Gepräge dieses Teils der Gemeinde als geräumig bebaut zu verwirklichen und damit einen Kontrast zu der massiven Bebauung durch die Seefahrtschule zu erreichen. Der Charakter der Gemeinde als Fischerdorf mit der ihr eigenen baulichen Prägung soll bewahrt werden. Zudem soll verhindert werden, dass sich die für moderne Tourismusgemeinden oft anzutreffende verdichtende und der Optimierung der wirtschaftlichen Erträge dienende Bebauung durchsetzen kann. Dies ist ein Konzept, das von der Gemeinde durch Festsetzungen von Mindestgrößen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB umgesetzt werden kann, denn die genannte Vorschrift dient diesem Zweck (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 20). Die Festsetzung der Höchstgröße der Baugrundstücke wird von der Antragsgegnerin ausdrücklich mit dem sparsamen Umgang mit dem Boden gerechtfertigt. Dies ist ein städtebaulich anerkanntes Ziel (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB a.F.). Der Senat sieht im Ergebnis keinen zur Rechtswidrigkeit führenden Widerspruch dieser Festsetzung mit der Festsetzung der Grundflächen, die je nach allgemeinen Wohngebiet 130 m², 160 m² oder 200 m² beträgt. Die Fläche kann in geringem Maße mit Nebenanlagen gefüllt werden, so dass das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche auch bei Ausnutzung der Höchstgrenze noch akzeptabel erscheint.

52

Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass die Festsetzung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO mit der dafür gegebenen Begründung städtebaulich nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft ist. Der Bebauungsplan schließt für Garagen - aber auch nur für diese - eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche aus. Die Gemeinde wollte - wie sich aus der maßgeblichen Abwägungsdokumentation vom 25.05.2004, die insoweit die Abwägung vom 01.04.2004 ersetzt, und der Begründung des Bebauungsplanes ergibt - damit die rechtswidrige Umwandlung von Garagen in Gebäude mit Ferienwohnnutzung verhindern. Damit wird die Festsetzung mit einem städtebaulich nicht gerechtfertigtem Ziel begründet. Mit der Regelung des §19 Abs. 4 BauNVO wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB leisten (VGH München U. v.01.08.2006 - 1 N 04.1371 -, NVwZ-RR 2007, 447 = BRS 70 Nr. 83; vgl. OVG Saarlouis a.a.O.), nicht aber der Gemeinde ermöglichen, präventiv ein bauordnungsrechtliches Ziel zu verfolgen. Dies führt allerdings nicht zu einer Unwirksamkeit der Festsetzung wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu OVG Saarlouis U. v.12.03.2009 - 2 C 312/08 -), weil sich der Begründung der Gedanke entnehmen lässt, dass es der Antragsgegnerin auch darum gegangen ist, die städtebaulich gewollte Freihaltung der Grundstücke von massiven baulichen Anlagen außerhalb der zulässigen Grundfläche zu sichern. Dies ist ein Kerngedanke ihres städtebaulichen Konzepts, wie er sich in den Festsetzungen zu den zulässigen baulichen Nutzungen außerhalb der zulässigen Grundfläche findet. Die Festsetzung nach § 19 Abs.4 Satz 3 BauNVO beruht daher noch auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage.

53

Allerdings ist sie abwägungsfehlerhaft, weil der von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Mißbrauchsverhinderungsgedanke aus dem oben genannten Grund ein rechtlich unbeachtlicher Belang ist. In der Abwägung hätte die Antragsgegnerin diesen von ihr vorgezogenen Belang nicht beachten dürfen. Dieser Abwägungsmangel ist - gemessen an den Vorgaben des § 214 Abs. 3 BauGB - nicht beachtlich. Er ist zwar offensichtlich, nicht aber auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

54

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der aufgeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

55

Für eine Beachtlichkeit des Abwägungsmangels ist weiterhin erforderlich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 11. Auflage 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. v.20.01.2002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18 = NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38 f.).

56

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin der Durchführung ihres Konzepts, das auch den schonenden Umgang mit der Ressource Boden durch die begrenzte Zulassung der Überschreitung der Grundfläche durch die Inanspruchnahme des Bodens durch Nebenanlagen umfasst, gegenüber den Interessen der Eigentümer an einer hohen baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke in der Abwägung den Vorrang einräumte, so dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Abwägung bei Kenntnis des Fehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

57

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Abwägung vom 25.05.2004 auch deswegen fehlerhaft sei, weil sie von einem rechtlich fehlerhaften Verständnis des Bestandsschutzes ausgehe, ist dies nicht geeignet, einen weiteren selbständigen Abwägungsmangel bezüglich der Festsetzung zu § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nachzuweisen. Die auf den Gedanken des Bestandsschutzes gestützte Abwägung bezieht sich nicht auf die Anrechnungsbestimmung des § 19 Abs. 4 BauNVO, sondern auf die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen. Diese Festsetzung ist allerdings von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren gerügt worden, weil sie geringere Werte festsetze als sie die vorhandenen Gebäude aufwiesen. In der Abwägung hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass im Falle eines vollständigen Neubaus diese Festsetzungen einzuhalten sind und bei Instandsetzungs- und geringfügigen Modernisierungsmaßnahmen die Festsetzungen nicht entgegen ständen. Dass die Antragsgegnerin dabei ein überholtes Verständnis des Bestandsschutzes zur Begründung herangezogen hat, ist unschädlich, weil nicht erkennbar ist, dass sie die Veränderung der First- oder Traufhöhe eines bestehenden Gebäudes als Instandsetzungs- oder geringfügige Modernisierungsmaßnahme angesehen hat. Das ist ungeachtet der fehlerhaften rechtlichen Begründung für die Zulässigkeit der Instandsetzungs- und geringfügigen Modernisierungsmaßnahmen zutreffend.

58

Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf höchstens zwei Wohnungen. Die städtebauliche Rechtfertigung findet sich in dem zugrundeliegenden bereits angesprochenen Konzept einer großzügigen und dem vorhanden Ortsbild entsprechenden bzw. im Kontrast zur Seefahrtschule stehenden Bebauung.

59

Der Bebauungsplan sieht weiter Baulinien und Baugrenzen nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO vor. Diese sind als solche als Festsetzungen zulässig. Sie sind städtebaulich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Antragsteller rügen die fehlende südliche Verlängerung der Baugrenze auf dem Flurstück B. und die gegenüber dem östlichen Baufeld nördlich der Planstraße B abweichende und die bauliche Ausnutzbarkeit einschränkende westliche Baugrenze auf dem Flurstück B. als städtebaulich nicht gerechtfertigt. Diese Baugrenzenführung entspricht aber dem städtebaulich gewollten Konzept einer großzügigen Bebauung des Plangebietes mit einer nicht durch bauliche Anlagen gestörten Ruhe- und Rückzugsfläche für die Bewohner im hinteren Grundstücksbereich. Daher ist zwischen dem Baufeld unmittelbar nördlich der ...-straße und dem Baufeld südlich der Planstraße B ein entsprechender Streifen geplant. Darin liegt die städtebauliche Rechtfertigung.

60

Einen inneren Widerspruch der Festsetzungen (vgl. dazu VGH München U. v.14.07.2009 - 1 N 07.2977 -, BauR 2010, 54 = NVwZ-RR 2010, 50) vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch die bloße Festsetzung von Baugrenzen bleibt die genaue Lage der Bebauung in diesem Rahmen offen. Die Festsetzung von Mindest- und Höchstmaßen für Baugrundstücke "beißt" sich damit nicht. Auch die Festsetzung von Einzelhäusern und maximal zwei Wohnungen und eingeschossig bleibt im System der großzügigen Bebauung und steht damit nicht im Widerspruch zu der Größenfestsetzung. Gleiches gilt für die sehr differenzierte und eng bindende Festsetzung unterschiedlicher Trauf- und Firsthöhen in den vielen kleinen allgemeinen Wohngebieten. Die Aufspaltung in viele kleine allgemeine Wohngebiete ist der Planungsabsicht geschuldet, mit Blick auf die Topografie ein relativ homogenes Bild der Trauf- und Firsthöhen zu erreichen (5.2. der Begründung).

61

Die Antragsteller rügen weiterhin eine fehlerhafte Abwägung, die sie damit begründen, dass ihr Grundeigentum nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sie fühlen sich insbesondere durch die rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück A. in Kombination mit der Grundfläche begrenzt auf 200 m² und den weiteren Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung abwägungsfehlerhaft eingeschränkt, weil ihnen damit die Möglichkeit entzogen werde, auf dem rückwärtigen Teil des Flurstücks A. eine Garage zu errichten. Damit dringen sie nicht durch.

62

Ihr diesbezüglicher Einwand ist Gegenstand der Abwägung geworden, sodass von einem Abwägungsausfall nicht die Rede sein kann. Die Gemeinde hat diesen Aspekt mit dem Belang abgewogen, dass die hinteren Bereiche der Flurstücke, dass heißt die Bereiche nördlich der Baugrenze von einer Bebauung freigehalten bleiben sollen, damit dort eine von Bebauung unbeeinträchtigte Nutzung stattfinden kann. Die darin liegende Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke hält sich im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

63

Die Überlegung der Antragsteller, die rückwärtigen Baugrenzen auf den Flurstücken B. und C. führten zur Unbebaubarkeit der Flurstücke, legt keinen Abwägungsmangel dar. Für das Flurstück C. gilt, dass ausweislich des Bebauungsplanes dort eine größere Fläche außerhalb des Baufeldes liegt. Das Flurstück war aber auch vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nur deshalb im östlichen Teil bebaubar, weil eine entsprechende Baugenehmigung vorlag. Planungsrechtlich war eine Bebauung entweder nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB ausgeschlossen oder sie hätte sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt. Durch den Bebauungsplan wird erstmals eine Bebaubarkeit herbeigeführt, auch wenn sie nur einen Teil des Flurstücks erfasst. Das Flurstück B. ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes überhaupt nicht bebaubar, weil es zu klein ist. Die damit verbundenen Probleme hat der Satzungsgeber gesehen, geht aber davon aus, dass zur Realisierung des Bebauungsplanes hier wie auch in den sonstigen Bereichen ein Umlegungsverfahren erforderlich ist, weil die Baugrundstücksgrenzen nicht mit den Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung zu bringen sind. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Antragsgegnerin hat in der diesbezüglichen Abwägung berücksichtigt, dass die Verwirklichung der Planung einer Bodenordnung (Umlegung) bedarf, weil die Flächen des allgemeinen Wohngebietes ansonsten nicht in die festgesetzte Größe der Baugrundstücke aufgeteilt werden können (Abwägungsbeschluss vom 11.12.2003). Darin liegt kein Abwägungsfehler, denn dass die Umlegung überhaupt nicht stattfinden kann, ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen. Eine einseitige Belastung der Antragsteller liegt darin nicht (vgl. Senat, B. v. 17.04.2007 - 3 K 12/04). Eine rechtlich zwingende Reihenfolge: erst Bodenordnung, dann Bebauungsplan lässt sich dem BauGB nicht entnehmen. Dagegen sprechen die Bestimmungen der § 45 Satz 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 BauGB, die eine Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes zulassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. .v. 24.04.2007 - 1 KN 74/05 -, ZfBR 2007, 577, 578).

64

Die Antragsteller wenden gegen den Bebauungsplan weiter ein, dass durch die straßenmäßige Erschließung das Flurstücks C. weitgehend von einer baulichen Nutzung ausgeschlossen sei, weil es nur im östlichen Rand an einer Straße liege. Dies mag aus Sicht der Antragsteller negativ sein, doch war vorher auch keine straßenmäßige Erschließung dieses Flurstücks vorhanden, sodass sich durch den Bebauungsplan die tatsächliche Situation nicht verändert hat. Wenn die Gemeinde in der Abwägung sich für ihr Konzept entschließt, bestimmte Flurstücke straßenmäßig nicht auch im rückwärtigen Teil zu erschließen und damit eine optimale bauliche Nutzung auszulösen, weil dies dem planerischen Konzept widerspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Es besteht kein Anspruch auf straßenmäßige Erschließung durch einen Bebauungsplan, wenn diese vorher noch nicht bestanden hat. Es wird auch keine Bebaubarkeit des rückwärtigen Teils des Flurstücks C. durch den Bebauungsplan vernichtet, weil ohne Bebauungsplan - wie dargestellt - eine Bebauung sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen oder an § 35 Abs. 2, 3 BauGB scheitern würde.

65

Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei. Aus der Abwägung der Antragsgegnerin wird deutlich, dass dadurch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern, die städtebaulich nicht erwünscht ist, wie sich auch aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Begründung ergibt, verhindert werden soll. Die Gemeinde hat diesen öffentlichen Belang höher gewichtet als das Interesse der Antragsteller an einer möglichst umfassenden wirtschaftlichen Ausnutzung ihres Grundbesitzes, wobei auch zu bedenken ist, dass das auf dem Flurstück A. stehende Wohngebäude wohl unter Denkmalschutz steht und daher einer Umwandlung in ein Mehrwohnungshaus rechtliche Hindernissen entgegenstehen könnten. Dass die Gewichtung des öffentlichen Belangs, entsprechend dem städtebaulichen Konzept, Mehrfamilienhäuser nicht zuzulassen, rechtlich fehlerhaft ist, lässt sich nicht erkennen.

66

Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Festsetzungen, die insbesondere die Flurstücke der Antragsteller betreffen, lässt sich nicht erkennen, dass abwägungsfehlerhaft entschieden worden ist. Die von den Antragstellern angeführten insbesondere aus dem Eigentumsgrundrecht hergeleiteten Belange sind in der Abwägung berücksichtigt worden. Sie wurden zu einem geringeren Teil auch berücksichtigt, insbesondere was die Grundfläche betrifft. Dass eine sinnvolle privatnützige Ausnutzung des Grundeigentums nicht mehr möglich ist, ist nicht erkennbar. Dafür, dass die privaten Belange der Antragsteller falsch gewichtet in die Abwägung eingestellt worden sind oder innerhalb der Abwägung eine fehlerhafte Gewichtung erfolgte, ist nichts zu erkennen.

67

Schließlich steht die Rechtmäßigkeit der Abwägung und der Festsetzungen auch nicht wegen der ins Detail gehenden Festsetzungen in Frage; einen Grundsatz der planerischen Zurückhaltung gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.1999 - 4 BN 27/98 - NVwZ 1999, 989).

68

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 705 ff. ZPO.

70

Der Senat sieht keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zuzulassen wäre.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

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Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Baugesetzbuch - BBauG | § 45 Zweck und Anwendungsbereich


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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreck

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet sich ca. 100 m entfernt vom Plangebiet. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 (A Straße 6 b) grenzt unmittelbar an das Plangebiet und das Molkereigrundstück. Er betreibt hierauf eine Zimmerei und wohnt auch auf diesem Grundstück.

3

Ziel des Bebauungsplanes ist es, der Beigeladenen die Erweiterung ihres Betriebs durch Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie zu ermöglichen.

4

Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Wismar Ost. In den angrenzenden Straßen H- Straße, B-Straße und P.straße entstanden nach dem 2. Weltkrieg ca. 440 Wohnungseinheiten. Es handelt sich vorwiegend um 2-Raum-Wohnungen zur Größe von etwa 55 m². Sie zeigen nach den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes im wesentlichen einen bauphysikalischen und Ausstattungszustand aus dem Jahre 1950. Nach dem integrierten Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin - ISEK - sind die Blöcke der H-Straße und der P.straße in die Abrissplanung aufgenommen worden.

5

Der Betrieb der Beigeladenen ist am jetzigen Standort seit dem Jahre 1958 tätig. Er hat sich seit dem Jahre 1995 an diesem Standort verfestigt. Zwischenzeitlich ist eine nahezu 100 %ige Überbauung des Grundstücks eingetreten.

6

Am 26.08.2004 fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans. Seine Plangrenze wird im Norden durch die A Straße, im Osten durch die Kleingartenanlage E.platz, im Süden durch den F.weg und im Westen durch Wohnbebauung der B-Straße sowie die K.allee begrenzt.

7

Es wurde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange durchgeführt, gleichermaßen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 27.09. bis 01.10.2004.

8

Im Rahmen des weiteren Aufstellungsverfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt: Unter dem 07.01.2005 erstellte die HGN Hydrogeologie GmbH, Schwerin ein hydrogeologisches Gutachten. Das Institut für technische und angewandte Physik GmbH Oldenburg erstellte unter dem 30.11.2005 ein schalltechnisches Gutachten. Die Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH - BUB - erarbeitete unter dem 11.04.2005 ein Geruchsgutachten. Diese Gutachten wurden sämtlich durch die Beigeladene in Auftrag gegeben.

9

Im Rahmen des Verfahrens schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen mehrere städtebauliche Verträge: Durch Vertrag vom 23.01./07.02.2006 verpflichtete sich die Beigeladene zur regelmäßigen Durchführung eines Grundwassermonitorings. Durch Vertrag vom 25.07./08.08.2006 verpflichtete sich die Beigeladene beim Betrieb ihrer Anlagen, bei der geplanten Maßnahme zur Betriebserweiterung sowie bei allen sonstigen Änderungen des jeweiligen Anlagenbestandes die Betreiberpflichten gemäß § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung und der einzuholenden Genehmigung einzuhalten. Unabhängig davon wird am Immissionsstandort "B-Straße 14" für die Altanlagen ein Beurteilungspegel nachts im Jahre 2006 von weniger als 46 dB(A) und ab dem Jahr 2008 von weniger als 45 dB(A) und für die Neuanlagen auf der Erweiterungsfläche ab dem Jahre 2006 von weniger als 39 dB(A) und ab dem Jahre 2008 ebenfalls von weniger als 39 dB(A) eingehalten werden. Durch Vertrag vom 18.04.2006 verpflichtete sich die Beigeladene die Kosten für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Herstellungskosten, drei Jahre Entwicklungspflege) zu übernehmen.

10

Am 19.01.2006 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Dem Planentwurf wurden die Begründung, der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung sowie umweltbezogene Stellungnahmen wie das hydrogeologische Gutachten, das Geruchsgutachten, das schalltechnische Gutachten sowie weitere umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beigefügt. Der Plan wurde vom 19.04. bis 22.05.2006 ausgelegt. Zugleich wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

11

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben die Wohnungseigentümergemeinschaften "M.teich 2 bis 4" und "M.teich 5 a/b" durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller Einwendungen. In dem Einwendungsschreiben vom 22.05.2006 treten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für Herrn S. sowie Dr. Winfried C. auf. Sie machten im Wesentlichen geltend: Die Planung enthalte unzulässige Festsetzungen, da die beabsichtigte Erweiterung des Molkereibetriebes in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Auch würden die Vorschriften über das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung verletzt werden. Die bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu beachtenden Anforderungen an die Konfliktbewältigung seien nicht erfüllt. Die Erweiterung des Gewerbebetriebes werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse in den angrenzenden Wohngebieten führen. Andererseits ließe sich das jetzige Grundstück der Beigeladenen nach einem Abriss der Molkerei für eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern problemlos füllen. Die Grundsätze der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse seien nicht beachtet, da sowohl das Lärmgutachten wie das Geruchsgutachten an im einzelnen benannten Fehlern leiden würden. Außerdem gingen sie unzulässigerweise von einer Gemengelage aus, sodass die einzuhaltenden Grenzwerte für Wohngebiete nicht hätten reduziert werden dürfen. Auch der Belang der Naherholung werde nicht berücksichtigt, weil das angrenzende Kleingartengebiet beeinträchtigt werden würde. Gleiches gelte für das geplante hohe und große Gebäude in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild. Die erkennbaren Konflikte in Hinblick auf die Grundwasserversorgung seien nicht gelöst. Insgesamt verstoße der Plan auch gegen das Abwägungsgebot. Im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbe würden die Abstandsflächen, wie sie sich aus der nordrhein-westfälischen Abstandsrichtlinie ergeben, nicht eingehalten. Es werde auch gegen das Trennungsprinzip nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Schließlich werde das Vorhaben erdrückende Wirkung auf die umgebende Wohnbebauung haben.

12

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Schwerin führte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2004 unter anderem aus, die Fläche westlich des Planungsgebiets (B-Straße/K.allee) sei als Wohnbaufläche ausgewiesen. Es sei daher eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob hier nach wie vor eine Wohnbebauung zulässig sein könnte, wenn es zu den beabsichtigten Festsetzungen in dem streitbefangenen Bebauungsplan komme. In der Stellungnahme vom 27.01.2006 weist das StAUN darauf hin, dass in der immissionsrelevanten Umgebung auch die M. Fleischwaren GmbH mit einer kombinierten Rauch-Kochanlage stehe. Diese wie der Betrieb der Beigeladenen genössen Bestandsschutz.

13

In seiner Sitzung vom 28.09.2006 befand die Bürgerschaft der Antragsgegnerin über die Abwägung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan setzt für die gesamte bislang vorhandene Betriebsfläche und den angrenzenden südlichen, bisher mit Wohnbebauung bestandenen Bereich im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest. Im südlichen und östlichen Bereich wird diese Fläche von einer Grünfläche "Zweckbestimmung: private Ausgleichsfläche" umgrenzt. Teil B Nr. 8 enthält als textliche Festsetzung Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Hiernach ist zum Schutz vor gewerblichen Geräuschimmissionen die Errichtung einer absorbierenden (alpha < 0,3) Lärmschutzwand (Höhe: 5 m über OK Gelände) zwischen der Wohnbebauung (B-Straße, K.allee und A Straße) und dem Gewerbegebiet (Molkerei) festgesetzt. Zudem ist festgesetzt: "Anordnung des Kühllagers der Molkerei als abschirmende Maßnahme für die Geräusche der Kühlaggregate/Verdampfer als auch aus dem Versandbereich". Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen ist festgesetzt: "Errichtung einer Sichtschutzwand entlang der Planstraße A, die westlich abzweigend von der A Straße der Plangebietsgrenze entlanggeführt wird mit einer Höhe von 2 m über OK Gelände. Die Einfügungsdämpfung der Wand (Minderung der Verkehrsgeräusche der Planstraße A in Richtung Kleingarten, Bezugshöhe: 1,8 m) muss mindestens 2 dB betragen". Unter Nr. 8 ist weiter aufgeführt:

14

Hinweis:

15

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine Lärmsanierung für die direkt angrenzende schutzbedürftige Wohnnachbarschaft herbeigeführt. Die Lärmsanierung bezieht sich sowohl auf die bereits vorhandenen Geräuschimmissionen aus gewerblichen Anlagen (hier Molkerei) als auf die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr.

16

Das Lärmsanierungskonzept bezüglich gewerblicher Geräuschimmissionen beinhaltet einen Stufenplan mit zeitlich gestaffelten Immissionszielen, die durch Schallschutzmaßnahmen am Altbestand als auch bei den Neuanlagen der Molkerei erreicht werden müssen. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Schallschutzmaßnahmen ist ein schalltechnisches Monitoring vorzunehmen.

17

Die Umsetzung des Stufenplans zur Erreichung des Immissionsziels ist in einem städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich geregelt."

18

In der Abwägungsdokumentation werden die Bedenken, die seitens der genannten Öffentlichkeit durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller vorgebracht worden sind, wie folgt behandelt: Die beabsichtigte Erweiterung der Molkerei sei mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets vereinbar, da sich aus den eingeholten Lärm- und Geruchsgutachten ergebe, dass es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handeln werde. Die Bedenken gegen den geplanten Betrieb im Einzelnen würden nicht den Bebauungsplan betreffen sondern die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die vorgeschlagene Alternative, den Betrieb zu verlagern sei nicht realisierbar. Durch die Lärmschutzgutachten sei nachgewiesen, dass weder das Naherholungsgebiet noch die angrenzende Wohnbebauung bei Einhaltung der Vorgaben aus der Planung und aus den Vereinbarungen mit der Beigeladenen beeinträchtigt würden. Gleiches gelte für die Geruchsimmissionen. Die Einzelanwendung des sogenannten Abstandserlasses aus Nordrhein-Westfalen ergebe, dass dessen Anforderungen eingehalten würden. Das Trennungsgebot nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sei eingehalten, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen würden. Die Einzelheiten der Ermittlung des Lärms seien im Ergebnis zutreffend vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Erörterung wird auf Teil 4 "Beteiligung der Öffentlichkeit" Nr. 1 der Abwägungsdokumentation als Anlage zur Vorlage vom 10.07.2006 verwiesen.

19

Der Bebauungsplan ist nach Bekanntmachung am 25.11.2006 in Kraft getreten.

20

Am 29.05.2007 haben die Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle erhoben. Sie vertiefen im Wesentlichen die von ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Planung.

21

Die Antragsteller beantragen,

22

den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Sie vertieft im Wesentlichen ihre Darlegungen, die sie bereits in der Abwägung niedergelegt hatte.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

den Antrag abzulehnen.

28

Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass die Einwendungen der Antragsteller sich auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren, nicht aber auf die Abwägung des Bebauungsplanes beziehen. Sie hält im Übrigen die Einwendungen für unbegründet.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

30

A. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, namentlich die Antragsbefugnis bestehen angesichts der Lage der Grundstücke der Antragsteller nicht.

31

Das gilt auch für den Antragsteller zu 1. Indem er geltend macht, aus dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 - MBl. NW 1998 S. 744 - ergäben sich erforderliche Abstände, die das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht einhalten werde, macht er die Möglichkeit der Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange hinreichend geltend.

32

B. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Fehlern, die erheblich sind und zur Unwirksamkeit des Plans führen.

33

I. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht und ersichtlich.

34

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingendes Recht. Insbesondere ist der Plan erforderlich (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).

35

1. Die Motivation der Planung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung der Molkerei der Beigeladenen zu schaffen, ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB legitim und vermag bereits für sich die städtebauliche Planung der Antragsgegnerin zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, U. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 60).

36

Diese Zielrichtung ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.1 "Planungsabsichten und Ziele". Danach soll der Bebauungsplan zur Vervollständigung der Betriebsstruktur der Molkerei den Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie ermöglichen. Für eine Umsiedlung des gesamten Molkereikomplexes an einen neuen Gewerbestandort fehlten die finanziellen Möglichkeiten. Aus der Begründung wird zugleich deutlich, dass mit dem Bebauungsplan eine städteplanerische Entscheidung über die künftige Nutzung der benachbarten Wohnflächen der H-Straße sowie der P.straße herbeigeführt werden soll. Städteplanerisches Konzept der Antragsgegnerin ist, diese Fläche einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, da einerseits die vorhandenen Wohnungen dem heutigen Standard nicht mehr entsprechen und andererseits der Bedarf an Wohnraum aus der Sicht der Antragsgegnerin erfüllt ist.

37

Damit erschöpft sich der Bebauungsplan nicht darin, private Interessen zu befriedigen, sondern er dient auch dazu, das bestehende Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen zu ordnen und weiter zu entwickeln.

38

2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es nicht deswegen, weil Anlass der Planung die Erweiterungswünsche der Beigeladenen sind.

39

Die Gemeinde darf einen bestimmten Bauwunsch zum Anlass nehmen, ein diesem günstiges Städtebaurecht planerisch zu schaffen. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum (vgl. OVG Münster, U. v. 7.12.2000 - 7a D 60/99 - NVwZ-RR 2001, 635). Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen noch kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt (VGH Mannheim, U. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - NVwZ-RR 2002, 630). Öffentliche Belange können auch durch einen privaten Investor "angeschoben", d.h. durch dessen Bauwünsche begründet werden (OVG Lüneburg,, B. v. 11.07.2003 - 1 MN 165/03 - BRS 66 Nr. 26 = NordÖR 2003, 452). Die Gemeinde kann somit Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 5, 6 und Abs. 7 BauGB, letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen (OVG Lüneburg, U. v. 28.03.2006 - 9 KN 34/03 - zit. nach juris).

40

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin führt in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.5 aus, Ziel des Bebauungsplans sei die städtebauliche Konfliktbewältigung der entstandenen Entwicklung des Wohn- und Gewerbebereichs in unmittelbarer Nachbarschaft der Molkerei. Der Wohnstandort Wismar Ost sei auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einzustufen. Allerdings vermindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei und die damit verbundene Immissionsbelastung die Wohnqualität. Da im Bereich der Gemeinde genügend Wohnraum angeboten werde, werde die Umwandlung von Wohnbauland in gewerbliche Baufläche als möglich angesehen.

41

Wie § 1 Abs. 10 BauNVO mit der Möglichkeit zeigt, sogar einem nicht aussiedlungsfähigen Fremdkörper Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und zugleich für eine gewisse Bereinigung ungeordneter städtebaulicher Verhältnisse zu sorgen, darf die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch private Interessen mitfördern. Erst recht gilt dies dann, wenn dieser Betrieb - wie hier - die Gegend sogar mitprägt, d. h. nicht (mehr) als Fremdkörper in einer homogen andersgearteten Umgebung angesehen werden kann und sich Konflikte mit angrenzender, schutzwürdiger(er) Bebauung ergäben (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).

42

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht von vorneherein ungeeignet, die verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Gemeinde ist ein Bebauungsplan nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen groben und offensichtlichen planerischen Missgriff handelt, der von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragen wird (vgl. OVG Koblenz, U. v. 15.01.2007 - 8 C 11341/06 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

43

Entgegen der Einschätzung der Antragsteller kann durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets die beabsichtigte Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten des Milchverarbeitungsbetriebs der Beigeladenen erreicht werden. Die Antragsteller gehen davon aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Dem gegenüber sind erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in Industriegebieten unterzubringen. Hierunter falle der Betrieb der Beigeladenen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

44

a) Ausgangspunkt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt zwar, daß eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Gewerbegebiete und dürften dort allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als absolutes Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnunggebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987).

45

Darüber hinaus darf nach Auffassung des BVerwG (U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.) nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig wird dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht ist diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefaßt und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden. Dabei sind insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben können. Diese Problematik stellt sich zwar regelmäßig nicht innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das - abgesehen von den zulässigen Sportanlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - nur ausnahmsweise anderen als gewerblichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 3 BauNVO). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen gebietet jedoch über die Zusammenfassung miteinander verträglicher Nutzungen in einem Baugebiet hinaus, bei der Planung benachbarter Baugebiete und dem Vollzug der Bauleitplanung sich beeinträchtigende Nutzungen angemessen räumlich zu trennen (§ 50 BImSchG). Gefordert ist daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nimmt.

46

Das bedeutet konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen muss, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein soll. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche - begrenzte - Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind.

47

Unter diesem Blickwinkel ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten läßt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.; OVG Münster, U. v. 11.01.2001 - 7a D 148/98.NE - juris).

48

Bei der Frage des Störungsgrads ist in erster Linie auf das Gewerbegebiet selbst abzustellen. Geschützt werden nämlich primär die immissionsempfindlichen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude innerhalb eines Gewerbegebiets, die dort grundsätzlich zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Diese müssen in den üblichen Bürostunden unter noch zumutbaren Bedingungen genutzt werden können (Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. § 8 Rn. 10 m.w.N.).

49

b) Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der Gesamtumstände dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des streitbefangenen Bebauungsplans realisierbar erscheint.

50

Allerdings gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Anlage insgesamt eine solche ist, die nach Ziffer 7.3.2 Spalte 1 der 4. BImSchV als Anlage "zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert" anzusehen ist, während unter Spalte 2 "Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden" fallen.

51

Damit ist zunächst typisierend davon auszugehen, dass sowohl der vorhandene Betrieb wie auch der Betrieb in der beabsichtigten Erweiterung, wie durch die Beigeladene projektiert, in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erweiterung möglicherweise gemäß § 1 Abs. 5 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz nicht die Genehmigungspflicht der gesamten Anlage, sondern nur die der Erweiterung auslöst. Im vorliegenden Zusammenhang der Beurteilung, ob das Vorhaben nach § 8 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kommt es nach der oben dargelegten Rechtslage allein auf die Klassifizierung des Gesamtvorhabens im Rahmen des Immissionsschutzrechts an.

52

Die Beigeladene steht des Weiteren auf dem Standpunkt, dass diese Frage erst im Genehmigungsverfahren zu behandeln sei. Dies ist nach dem oben Dargelegten unzutreffend.

53

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als solche ist auch nicht sichergestellt, dass der konkrete Betrieb nicht erheblich belästigend auf andere Nutzungen wirken wird. Denn in dem vorgesehenen Gewerbegebiet sind auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Zwar enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 1.2 die Festsetzung, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO seien innerhalb des Gewerbegebiets ausschließlich eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter je Unternehmen in Betriebsgebäude gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit wird auf Abs. 3 Nr. 1 verwiesen, sodass eine Beschränkung der Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nicht vorgesehen ist.

54

Im vorliegenden Fall liegt aber deswegen ein atypischer Sonderfall vor, weil durch die konkreten Verhältnisse dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, dass innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets ein anderer Betrieb durch den der Beigeladenen nicht gestört werden wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung davon ausgehen konnte, dass das gesamte Gewerbegebiet alleine durch den Betrieb der Beigeladenen beansprucht wird. Insoweit kann auch davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin als Plangeberin selbst durch die Standortwahl und die Planung davon ausgehen durfte, dass allein die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet führen würde (vgl. Schütz VBlBW 2000, S. 355/357).

55

Die Realisierbarkeit des zu Grunde liegenden Vorhabens erscheint auch deswegen möglich, weil unter den gegebenen Umständen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als eine "industrietypische" Anlage im Gewerbegebiet nicht ausgeschlossen ist. Danach kommt eine Befreiung unter anderem dann in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

56

Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung ist sicher gestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluß auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Genehmigung eines Vorhabens, wie es der Planung der Antragsgegnerin zu Grunde liegt, würde danach den Grundsätzen der Planung nicht widersprechen. Sie beruhen vielmehr gerade darauf, ein derartiges Vorhaben, auch dann wenn es nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht genehmigungsfähig wäre, zuzulassen. Die Struktur der Planung und die gesamte Abwägung beruhen auf dieser Voraussetzung.

57

Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres ergibt sich vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - NVwZ 1999, 981). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die beabsichtigte Nutzung mit der typischen Funktion des festgesetzten Gebietstyps unvereinbar ist (BVerwG, B. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98 - NVwZ 2000, 1054).

58

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die von der Antragsgegnerin gefundene städtebauliche Lösung mit den Vorgaben des Baugesetzbuches für eine geordnete städtebauliche Entwicklung vereinbar. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass das festgesetzte Gewerbegebiet alleine von dem Betrieb der Beigeladenen bebaut werden wird und dies Grundlage der Planung ist, ist insoweit auch eine etwaige Abweichung von den Vorgaben des § 8 Abs. 1 BauNVO städtebaulich vertretbar. Hinzu kommt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dann, wenn das zu Grunde gelegte Vorhaben nicht realisiert werden kann, die Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe und Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ermöglicht, die dann allerdings hinsichtlich Gewerbebetrieben die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift einhalten müssen.

59

Grundsätzlich wäre die Genehmigung des Vorhabens auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen in Hinblick auf die hier in Betracht kommenden Immissionen durch Lärm und Geruch auf die benachbarten Grundstücke. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass durch die Gestaltung des Vorhabens im einzelnen eine Beurteilung in Betracht kommt, wonach die für die Befreiung sprechenden Belange wesentlich schwerwiegender sind als die nachbarlichen Verschonungsinteressen. Selbst wenn man bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach wie vor als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine atypische Grundstückssituation fordert (vgl. zum Streitstand Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 10. Aufl. § 31 Rn. 26), so könnte diese im vorliegenden Fall bejaht werden. Die Gründe, die zu einer Befreiung führen, müssen danach - vor allem unter städtebaulichen Gesichtspunkten - ein Abweichen im Planbereich unter Hintenansetzung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der bauplanerischen Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.02.1991 - 4 C 51/87 - BVerwGE 88, 24 = NJW 1991, 2783). Angesichts der mehrfach erwähnten Besonderheit, dass außer dem Betrieb der Beigeladenen keine gewerbliche Nutzung eines Dritten vorgesehen ist, ist eine derartige atypische Lage gegeben.

60

4. Die Antragsteller stellen weiter in Frage, ob durch die Festsetzungen die Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten wird. Sie gehen davon aus, dass das Bauland insgesamt 50.150 m² betrage, was 86,46 % der Fläche ausmache. Damit sei die nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze überschritten, ohne dass die Voraussetzungen einer Überschreitung nach Abs. 3 dieser Vorschrift vorlägen.

61

Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in Gewerbegebieten eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschossflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von 10,0 nicht überschritten werden. Der Bebauungsplan Nr. 64/04 erläutert unter Nr. 2 die Nutzungsschablone. Diese enthält die Grundflächenzahl von 0,8 und ein Gebäudehöchstmaß von 15 m. Es werden außerdem lediglich Baugrenzen, keine Baulinien festgesetzt. Damit ist nicht erkennbar, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Grenzen des § 17 BauNVO zwingend erreicht wird. Ob dies durch die möglicherweise beabsichtigte bauliche Ausnutzung eintritt, ist eine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

62

Durch die Erläuterungen des Sachverständigen Ewert in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist im Übrigen klargestellt, dass das Erfordernis der Versiegelung aus grundwasserschutzrechtlichen Gründen nur für diejenigen Flächen gilt, auf denen bestimmungsgemäß mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. Somit ist auch aus diesem Grunde eine Planung nicht ausgeschlossen, die der maßgebenden Festsetzung der Grundflächenzahl entspricht.

63

5. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist auch nicht verletzt, weil der Bebauungsplan wegen der erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahme im Hinblick auf das Grundwasserschutzgebiet aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig wäre und somit nicht die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung zu erfüllen vermag.

64

Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach nichtig (BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509). Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Trinkwasserschutzverordnung nicht zu vereinbaren, bestünde ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Trinkwasserschutzverordnung, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Für die geplante bauliche Nutzung ist indes die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der wasserrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.2004 - 4 BN 28/03 - NVwZ 2004, 1242).

65

Die Sicherung der Erforderlichkeit im Sinne der Realisierbarkeit der Planung erfordert, dass die Antragsgegnerin eine vertretbare Prognose darüber angestellt hat, ob die auch von ihr für erforderlich gehaltene Ausnahmegenehmigung nach § 136 Abs. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LWaG M-V - zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galt § 136 LWaG M-V in der Fassung des Gesetzes vom 11.08.2006 (GVOBl M-V S. 634, 635). Gemäß § 136 Abs. 1 LWaG bleiben die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, bei denen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, bestehen. Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, aufgehoben sind. Die aufgehobenen Gebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann die Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten oder Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder einer Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind § 4 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 6 und 8 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. In der zuvor gültigen Fassung hatte § 136 LWaG bestimmt, dass die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete bestehen bleiben. Abs. 2 entsprach hinsichtlich der Ausnahmen dem jetzigen Abs. 3.

66

Die Annahme, dass die Bebauung des Plangebiets in der vorgesehenen Form dem Schutzziel der Trinkwasserverordnung nicht zuwiderlaufen wird, ist hinreichend gesichert.

67

Durch das hydrogeologische Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH Schwerin vom 07.01.2005 ist nachgewiesen, dass unter Einhaltung der dort unter Ziffer 13.1 genannten Auflagen, die auf S. 40 des Gutachtens zusammengefasst sind, in Verbindung mit dem dort vorgesehenen Grundwassermonitoring der gebotene Schutz des Hauptgrundwasserleiters gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzungsvorschläge unter Ziffer 14 des Gutachtens übernommen. Es kann dahinstehen, ob sämtliche, unter Ziffer 7 aufgenommenen textlichen Festsetzungen eine Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB finden. Die wesentlichen Festsetzungen lassen sich allerdings auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stützen. In Hinblick auf die hier gebotene Prognose ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin über entsprechende ergänzende Erfordernisse in hydrogeologischer Hinsicht abzuschließen. Außerdem können in der erforderlichen Ausnahme nach § 136 LWaG entsprechende Auflagen gemacht werden. Fachliche Bedenken gegen die Annahmen und Schlussfolgerungen des Gutachters Ewert haben die Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind dem Senat auch nicht ersichtlich geworden.

68

III. Die planerische Abwägung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin vorab unzulässig gebunden hätte.

69

Die Antragsgegnerin hat sich nicht in einer Weise den Nutzungsvorstellungen der Beigeladenen unterworfen, dass dies als eine unzulässige Vorabbindung zu qualifizieren wäre, die mit dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar wäre. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Ist der künftige Investor indes bereits bekannt, so kann es aus der Sicht der planenden Gemeinde zweckmäßig sein, den Bebauungsplan nicht auf die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB zu beschränken, sondern detaillierte Festsetzungen zu treffen. Solche Festsetzungen ohne genauere Kenntnis der Bau- und Nutzungsabsichten des künftigen Investors zu treffen, wäre in der Regel jedoch wenig sinnvoll, weil sich bei der Projektplanung die Notwendigkeit von Befreiungen oder der Änderung detaillierter Festsetzungen des Plans ergeben könnte. Deshalb ist es nicht schon von sich aus abwägungsfehlerhaft, einen Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen zugeschnitten auf die Wünsche des künftigen Investors in das Aufstellungsverfahren zu bringen. Diese Vorgehensweise ist solange rechtlich unbedenklich, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen des Investors nicht völlig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Lüneburg a.a.O.). Ein dementsprechender Fall ist hier nicht gegeben. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

70

b) Auch durch die städtebaulichen Verträge hat sich die Antragsgegnerin nicht in unzulässiger Weise vorab gebunden und damit die Abwägungsentscheidung nicht mehr in der gebotenen Freiheit getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) ist es nicht nur zweck-, sondern auch rechtmäßig, wenn die Gemeinde sich bei bekanntem Investor nicht auf eine Angebotsplanung beschränkt, sondern die Planung in Verschränkung mit dessen Nutzungsabsichten und -wünschen durchführt. Das darf nur nicht so weit gehen, dass sie sich ihres Rechts, die Abwägungsentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, begibt. Die Regelungen der Verträge rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die planende Gemeinde über die Folgen einer noch zu treffenden Abwägungsentscheidung eine verlässliche Grundlage verschafft. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese vertragliche Bindung - wie hier - nicht die verbindliche Zusage zu einem ganz bestimmten planerischen Tun einschließt, sondern nach Art einer Geschäftsgrundlage voraussetzt, dass eine solche Abwägungsentscheidung überhaupt getroffen wird. Erst dieser Vertrag schafft dann sogar erst die Grundlage für eine wirklich freie Abwägungsentscheidung. Denn die Folgen der Abwägungsentscheidung werden nunmehr vollständig abschätzbar (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).

71

IV. Die Abwägung lässt auch keine sonstigen rechtserheblichen Mängel erkennen.

72

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

73

1. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Gebiet zwischen der vorhandenen Molkerei und der vorgesehenen Planstraße, die von der A Straße abzweigen und den rückwärtigen neuen Betriebsbereich der Beigeladenen erschließen soll, nicht in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes einbezogen hat, begegnet keinen Bedenken.

74

Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14/04 - NordÖR 2004, 284).

75

Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestand hier zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von insgesamt etwa 1.000 m². Im Obergeschoss des Einkaufs- und Dienstleistungszentrums haben sich Büroräume befunden, die im Jahre 2006 weitgehend leergestanden haben. Das nachrichtlich in den streitbefangenen Bebauungsplan eingetragene China-Japan-Restaurant ist zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen und existiert heute noch. Die Antragsgegnerin hat aber aus grundsätzlichen Erwägungen hier ein Gewerbegebiet nicht festsetzen wollen. Dies ist aus städteplanerischen Gründen nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet das "Herausschneiden" dieses Gebiets, dass insoweit der Bebauungsplan im Rahmen der Konfliktbewältigung auch diese Fläche in den Blick nehmen muss. Dies ist - wie nachstehend dargelegt werden wird - nicht hinreichend geschehen, bleibt aber im Ergebnis ohne Auswirkungen auf die hier zu überprüfende Abwägung.

76

2. Abwägungsmängel in Hinblick auf die von den Antragstellern genannten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht erkennbar.

77

a) Sie machen zunächst geltend, die Ausweitung des Gewerbebetriebs werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse und damit zu einer Entvölkerung der betroffenen Gebiete führen. Die durch den Abriss entstandenen Lücken in der Bebauung ließen sich durch eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern füllen. Hierfür bestünde auch ein offensichtliches städtebauliches Interesse.

78

Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Antragsgegnerin auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes ist unter Ziffer 1.5 ausgeführt, dass der Wohnstandort Wismar Ost sich auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als ein guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einstufen lasse. Allerdings mindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei die Wohnqualität. Jedoch sei die Notwendigkeit eines derzeitigen Angebots zu hinterfragen. In der Hansestadt Wismar seien seit 1990 18 neue Wohngebiete geplant, erschlossen und bebaut worden. Für alle Wohnformen im Bereich des Eigenheimbaus bestünden Angebote. Ein Nachholbedarf an Eigenheimen sei angesichts der vorhergesagten demografischen Entwicklung, des Wegfalls der Eigenheimzulage sowie der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Haushalte nicht zu erkennen. Darüber hinaus werde es in allen städtischen Neubaugebieten in den kommenden Jahren Abrissbereiche geben, die als Angebote für den Eigenheimbau neu überplant werden können. Dem gegenüber sieht die Antragsgegnerin als wesentlichen Belang, einerseits den städtebaulichen Konflikt zwischen der Molkerei und den angrenzenden Wohnbebauungen zu lösen und andererseits eine Erweiterung des Betriebs auf der Grundlage dessen wirtschaftlicher Lage als zeitnah zu lösende Aufgabe.

79

Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern benannten Belange in ihrer Abwägung eingestellt hat. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass diese Belange unzutreffend gewichtet oder dass das Ergebnis insoweit offensichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.

80

b) Die Antragsteller machen weiterhin geltend, die "Zieldefinition" des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sei nicht beachtet worden. Die Planung müsse darauf abzielen, dass gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft zum Plangebiet gewährleistet seien.

81

Diesen Belang hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung eingestellt. Er ist, wie aus § 1 Abs. 6 BauGB hervorgeht, als einer von mehreren Belangen zu berücksichtigen. Allerdings handelt es sich um eine zentrale Aufgabe des Städtebaus (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Aufl. § 1 Rn. 52). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass dieser Belang gleichsam absolut steht. Wie diesen Belangen im einzelnen Rechnung zu tragen ist, obliegt der planerischen Entscheidung der Gemeinde. Sie können dadurch verwirklicht werden, dass eine bestimmte Zuordnung von störenden baulichen Nutzungen zu empfindlichen anderen Nutzungen vorgenommen wird, indem geeignete Festsetzungen vorgenommen werden, Ausgleichsflächen ausgewiesen oder Beschränkungen von Immissionen festgesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Rn. 118). Diese Belange hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt. Dies wird nicht nur durch die Berücksichtigung des Geruchs- und des Lärmgutachtens deutlich. Auch der Umweltbericht zum Bebauungsplan dokumentiert dies. Schließlich finden sich unter Ziffer 2.7 Erwägungen zum technischen Umweltschutz, und zwar hier unter Ziffer 2.7.1 zum Immissionsschutz. Ob diese Belange fehlerhaft in die Abwägung eingestellt, gewichtet und das Ergebnis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu beurteilen.

82

c) Die Antragsteller machen weiter geltend, der Belang der Naherholung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 3 BauGB sei hinsichtlich des Gebietes um den Mühlenteich und des Kleingartengebietes nicht beachtet worden.

83

Der genannte Belang betrifft in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde zu Zwecken des Sports, der Freizeit und der Erholung Festsetzungen trifft, nach dem solche Anlagen innerhalb des Plangebietes zulässig sein sollen oder entsprechende Festsetzungen geboten sind, etwa in Hinblick auf die erforderliche Flächensicherung und -bereitstellung. Er betrifft auch die Frage, ob von solchen Anlagen Konflikte auf andere Nutzungen ausgehen (Söfker a.a.O. Rn. 129). Allerdings dürfte dieser Belang auch betroffen sein, wenn umgekehrt durch entsprechende Festsetzungen Immissionen ausgelöst werden, die die Funktion solcher Flächen beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist es aber unschädlich, dass die Antragsgegnerin diesen Belang (wohl) nicht ausdrücklich in den Planunterlagen erwähnt. Dadurch, dass die maßgebenden Gesichtspunkte insoweit im Zusammenhang mit der näher angrenzenden Wohnbebauung behandelt werden, ist zugleich sichergestellt, dass die genannten Gebiete - unabhängig davon, ob sie die von den Antragstellern genannten Funktionen erfüllen sollen - allenfalls in der Weise beeinträchtigt werden, wie das für die näher angrenzenden Wohnungen beurteilt und in die Abwägung eingestellt worden ist.

84

d) Die Antragsteller berufen sich schließlich auf den Belang des Orts- und Landschaftsbildes und machen geltend, auf Grund der baulichen Dimension des geplanten Vorhabens werde in die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes eingegriffen. Der durch die Bauleitplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan Wohnanlage "M.teich") abgesicherte Bereich des gehobenen Wohnens am Ufer des Mühlenteiches werde nachhaltig entwertet. Gleiches gelte für die übrige umgebende Wohnbebauung.

85

Bei dem Belang des Ortsbilds ist maßgebend das Erscheinungsbild eines großen Bereichs der Gemeinde. Entscheidend ist die Wirkung auf diese weite Umgebung. Insoweit wollen die Antragsteller offenbar geltend machen, dass das bis zu 30 m hohe Gebäude in den vorgesehenen Ausmaßen in diesem Sinne das Ortsbild beeinträchtige, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Belang berücksichtigt hätte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich, dass die Antragstellerin diesen Belang gesehen hat. Es findet sich die Festsetzung der Gebäudehöhe von höchstens 15 m mit beschränkter Ausnahme auf 30 m. In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Ziffer 2.2 darauf hingewiesen, dass die Gebäudehöhe sich an dem vorhandenen Produktionsgebäude der Molkerei orientiert.

86

e) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang den allgemeinen Belang der Wertminderung für die angrenzenden Grundstücke geltend machen, ist dies kein allgemein geschützter Belang, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist.

87

f) Die Antragsteller tragen weiter vor, nach ihrer Einschätzung sei unter städtebaulichen Aspekten die Entwicklung der Gewerbegebiete innerhalb der Innenstadt zu überdenken. Diesen Gesichtspunkt hatte die Antragsgegnerin - wie bereits unter a) ausgeführt - berücksichtigt. Sie hat die Alternative der Aussiedlung des Betriebs erwogen und aus planerischen Gründen verworfen.

88

g) Die Antragsteller machen schließlich geltend, die Antragsgegnerin habe die "angespannte Grundwasserbilanzsituation" nicht gesehen bzw. die darin liegende Konfliktlage nicht gelöst. Wie die Antragsteller unter Bezugnahme auf das hydrogeologische Gutachten selbst ausführen, hat die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat im Übrigen in textlichen Festsetzungen unter Punkt 7 "Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen" und in dem städtebaulichen Vertrag Trinkwassersicherung entsprechende Regelungen getroffen.

89

3. Im Mittelpunkt des Vorbringens der Antragsteller steht der Umstand, dass die Planung in Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung und den von den Antragstellern so bewerteten Erholungsgebieten steht. Sie sind der Ansicht, dass die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht Rechnung trägt. Der Senat ist unter Berücksichtigung der Planaufstellungsvorgänge einschließlich der im Aufstellungsverfahren verwerteten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Abwägung in Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen an Lärm und Gerüchen und den hydrogeologischen Auswirkungen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.

90

a) Grundsätzlich ist von Folgendem auszugehen: Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 23.01.2002 - 4 BN 3.02 - BRS 65 Nr. 9). Der Trennungsgrundsatz gilt v.a. im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, ob eine durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägte Gemengelage besteht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (BVerwG, B. v. 22.06.2006 - 4 BN 17/06 - BRS 70 Nr. 15). Von dem Trennungsgrundsatz sind somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 663; OVG Lüneburg, 28.03.2006 - 9 KN 34/03).

91

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern weist in seiner Stellungnahme vom 07.12.2005 darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze für Gemengelagen anzuwenden sind. Diese Stellungnahme macht sich das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin in seinem Schreiben vom 27.01.2006 zu eigen. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung vorgegangen. Dies ist nur zum Teil zutreffend.

92

Für die an den bestehenden Betrieb angrenzenden Flächen ist von einer sog. Gemengelage auszugehen. Die Nutzung der bestehenden Molkerei wirkt hier gebietsprägend und hat damit Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle (§ 3 Abs. 1 BImSchG), indem sie heraufzusetzen ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2000 - 7 B 71/00 - DVBl 2001, 642). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind städtebauliche Konflikte in derartigen Gemengelagen, also mit aufeinandertreffenden, unterschiedlichen Nutzungen, unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Es ist eine Art Mittelwert zu bilden, wenn in Gemengelagen ein Wert zuzumuten ist, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - gegeben wären. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass als konkretes Ergebnis der gegenseitigen Rücksichtnahme sich weder der eine noch der andere Richtwert durchzusetzen vermag. Gemeint ist ein zu bildender Zwischenwert, ohne dass dieser nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten zu bilden ist. Es sind die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. Auch der Gesichtspunkt der Priorität kann bedeutsam sein (BVerwG, U. v. 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642). Diese Grundsätze gelten für Lärm- wie für Geruchsimmissionen (BVerwG, 28.09.1993 - 4 B 151/93 - NVwZ-RR 1994, 139). Die Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung machen somit eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat (OVG Münster, U. v. 07.03.2006 - 10 D 10/04.NE - ZfBR 2007, 64).

93

Die Gemengelage wird aber im südlichen Bereich erst durch die Planung geschaffen. Diese Fläche war tatsächlich mit Wohnungsgebäuden bebaut und im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Hier wirkte der vorhandene Betrieb städtebaulich nicht mehr prägend. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die gegenteilige Einschätzung der Antragsgegnerin und der Fachbehörden aber auf das Ergebnis der Planung ohne Einfluss.

94

b) Die Antragsteller berufen sich darauf, die in dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 vorgesehenen Abstände würden durch die Planung nicht eingehalten. Die Anlagen der Beigeladenen zählten zur Abstandsklasse VI nach den Nummern 168 und 189. Hieraus ergebe sich ein Abstand zur Wohnbebauung von mehr als 200 m. Dieser Abstand werde im Rahmen der vorliegenden Planung ersichtlich nicht eingehalten. Die Wohnbebauungen befänden sich im Bereich der B-Straße ca. 40 m und im Bereich der A Straße ca. 70 m von den Immissionsquellen. Nach dem Bebauungsplan sei sogar davon auszugehen, dass Abstände von lediglich 25 m eintreten würden.

95

Der Abstandserlass, der für das Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit ersichtlich, nicht eingeführt worden ist, soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben; zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. Nr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wird die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3).

96

Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie sich gerade keine durchschlagende Bindungswirkung gegenüber den staatlichen Behörden in Fällen der Planung für Gemengelagen beimisst. Aus Nr. 2.2.2.1 ergibt sich, dass die Anwendung der Abstandsliste in diesen Fällen zu Schwierigkeiten führen kann. Hier soll der zuständige Träger öffentlicher Belange durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann. Da bei gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich - so die Richtlinie in diesem Punkt - die Anregungen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben. Jedenfalls soweit eine Gemengelage vorliegt, ist der genannte Erlass nicht maßgebend.

97

Im Übrigen vermittelt der Erlass einer planenden Gemeinde ohnehin keine Orientierungswerte oder gar bindende Grenzwerte. Er gibt schon seinem Wortlaut nach lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung der jeweiligen Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung im Planaufstellungsverfahren. Diese Stellungnahmen der Fachbehörden, die sich ihrerseits auf den Abstandserlass gründen, geben allerdings der Gemeinde besonderen Anlass, der Frage der Vereinbarkeit der Planung mit den Belangen der Umwelt nachzugehen. Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planungsvorgänge getan. Soweit sich auf Grund dessen eine ordnungsgemäße Abwägung, die die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angemessen einstellt und berücksichtigt, ergibt, kann diese Abwägung mit einem Hinweis auf den Abstandserlass nicht in Frage gestellt werden.

98

c) Die Antragsteller machen in Hinblick auf die der Planung zu Grunde gelegten Gutachten geltend, diese seien nicht geeignet, eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Sie seien nämlich im Auftrag der Beigeladenen ergangen und beruhten alleine auf deren Angaben. Das gelte insbesondere für die geplante Erweiterung.

99

Diese grundsätzlichen Bedenken sind unbegründet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vorgelegten Gutachten einerseits nicht geeignet sind, der Gemeinde im Rahmen des Abwägungsprozesses die notwendigen Fachkenntnisse zu vermitteln und ob andererseits sich dem Gericht im Rahmen der Überprüfung der Planungsentscheidung die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung und Beweiserhebung durch Einholung weiterer Gutachten im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängt. Das ist nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substanziiertes Vorbringen des Antragstellers schlüssig in Frage gestellt worden sind oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter besteht. Diese Grundsätze gelten auch für im Verwaltungsverfahren ggf. auf behördliche Anforderung hin erstellte Sachverständigengutachten, wie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV vom Antragsteller nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. VGH München, B. v. 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 182 zu § 98). Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Beigeladene die Gutachten erstellen lassen.

100

Bedenken gegen die Gutachten bestehen in diesem Sinne auch nicht alleine deswegen, weil sie hinsichtlich der betrieblichen Abläufe auf Angaben der Beigeladenen beruhen. Dies ist erforderlich, da die Prognosen über die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen nur dann sachgerecht angestellt werden können, wenn die vorgesehenen Betriebsabläufe bekannt sind. Ob die Angaben zutreffen, ist in jedem Einzelfall zu klären. Insoweit haben die Antragsteller in der Sache keine Bedenken erhoben; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Höhe der Immissionen von der Ausnutzung von Kapazitäten abhängt, kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, welche Auslastung der jeweilige Betrieb beabsichtigt; hier ist die maximale Auslastung zu Grunde zu legen, wie sie sich aus der angestrebten Genehmigung ergeben wird. Auch in diesem Punkt sind allerdings keine Bedenken in Hinblick auf die eingeholten Gutachten erkennbar.

101

4. a) In Hinblick auf das Lärmgutachten wenden sich die Antragsteller zunächst gegen die Annahme, es sei ein Zwischenwert wegen Gemengelage zu bilden. Wie dargelegt, ist im Ausgangspunkt der Planung fraglich, ob - insgesamt - von einer Gemengelage auszugehen ist. Diese zweifelhafte Annahme begründet jedoch keinen erheblichen Abwägungsfehler. Dies ergibt sich aus Folgendem:

102

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie der Sachverständige M. und und die Antragsgegnerin es getan haben - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe, nicht als Grenzwerte herangezogen werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, U. v. 22.03.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831).

103

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind die planerischen Annahmen hinsichtlich des Gewerbelärms. Hier ergibt sich, dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/40 dB(A) im Wesentlichen eingehalten werden (S. 20 des ITAP-Gutachtens). Lediglich bei den Immissionspunkten IP 2a (40,6 dB(A)), IP 2b (45,7 dB(A)) und IP 3b (41,3 dB(A)) ergeben sich Überschreitungen, wobei die Überschreitungen bei den IP 2a und IP 3b als relativ geringfügig anzusehen sind. Der Wert von 45,7 dB(A) am IP 2b ist in dem Gutachten fett hervorgehoben und nach Aussagen des Sachverständigen Anlass gewesen, dass Vorliegen einer Gemengelage zu prüfen.

104

Hieraus ergeben sich aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abwägung. Dies folgt zunächst daraus, dass das Gutachten (S. 22 ff.) bauliche Maßnahmen anregt, durch die sichergestellt wird, dass der am meisten belastete IP 2b mit Erreichen der Höchstkapazität des Betriebs bei der Altanlage einen Wert von 45 dB(A) und bei der Neuanlage einen Wert von 39 dB(A) nicht überschreitet. Durch den städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 25.07./08.08.2006 hat sich die Beigeladene zudem verpflichtet, diese Immissionsziele für die Nachtwerte am IP 2b einzuhalten. Unter § 2 Ziffer 2 sind im einzelnen bauliche Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist weiter unter Vorlage des Genehmigungsantrags nach § 4 BImSchG vorgetragen worden, dass zwischen den am meisten lärmemitierenden Einrichtungen der Neuanlage und den Gebäuden, an denen die IP 2a und b angesetzt worden waren, ein 30 m hohes Gebäude errichtet werden soll, das insoweit abschirmend auf die dahinterliegende Wohnbebauung wirken wird. Diese Planung ist zudem nicht Gegenstand des Gutachtens der ITAP gewesen. Im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten, die Vereinbarung und damit auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine Differenzierung der Beurteilungspegel hinsichtlich der Altanlagen mit einem Grenzwert von 45 dB(A) und der Neuanlagen mit einem Grenzwert von 39 dB(A) vorsehen. Damit ist allerdings lediglich hinsichtlich der Neuanlagen der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete nach der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 erreicht. Angesichts der Vorbelastung des Gebietes, die beim IP 2b nachts 54,7 bzw. - ermittelt durch eine gesteuerte Nachmessung - 49,1 dB(A) beträgt, und die nach Errichtung der Neuanlage einen Lärmanteil von 44,8 dB(A) betragen wird, ist es sachgerecht, dass nach dem oben dargelegten Grundsätzen der Gemengelage insoweit ein Schutzniveau von lediglich 45 dB(A) angestrebt wird, das den Nachtwerten für Dorf- und Mischgebiete nach der DIN 18005 entspricht.

105

Gegen die Ermittlung des Gewerbelärms erheben die Antragsteller im übrigen keine Einwendungen; sie sind auch nicht ersichtlich (ITAP-Gutachten S. 17 bis 20). Aus der Prognose ergibt sich zugleich, dass gegenüber der bisherigen Immissionslage an nahezu allen Immissionspunkten sowohl tags wie nachts Verbesserungen eintreten werden. Im Übrigen ist insoweit eine Gegensteuerung bei der Planung des konkreten Vorhabens im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht ausgeschlossen.

106

c) Einwendungen erheben die Antragsteller gegen die Ermittlung der voraussichtlichen Lärmimmissionen durch Verkehrsgeräusche. Sie tragen vor, der Verkehrslärm auf dem Grundstück werde anders als in der Vergangenheit unmittelbar in das angrenzende Kleingartengelände wirken. Dies gelte insbesondere, da die Planung eine Umfahrung der Gebäude an der jeweiligen Grundstücksgrenze ausdrücklich zulasse, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien. Dies trifft zwar zu, jedoch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen.

107

Hier ergibt sich aus dem Gutachen der ITAP, dass hinsichtlich des Verkehrslärms die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/45 dB(A) auch für die Prognose nach Erweiterung des Betriebs eingehalten werden (S. 16 des Gutachtens).

108

Im Bereich des Kleingartengeländes wird in dem schallschutztechnischen Gutachten der ITAP der Immissionspunkt 6 - IP 6 - angesetzt. Für diesen ermittelte das Gutachten auf der Grundlage der Nutzung als Kleingarten eine gegenwärtige Lärmbelästigung von 54/44 dB(A) und nach Erweiterung des Betriebs von 55/51 dB(A), wobei für den Fall, dass die vorgesehene Sichtschutzwand entlang des Kleingartengeländegrundstücks zur Planstraße nicht realisiert wird, von Werten in Höhe von 57/53 dB(A) ausgegangen wird. Daraus wird insbesondere deutlich, dass nach der Erweiterung die Nachtwerte von 44 auf 51 bzw. 53 dB(A) steigen werden. Das Gutachten geht davon aus, dass in diesem Bereich ein Orientierungswert von 55/55 dB(A) einzuhalten ist. Bei der Beurteilung der Planung ist zu berücksichtigen - wie in dem Gutachten S. 21 auch ausgeführt wird -, dass die geplante Verkehrsfläche eine Verlagerung der Zufahrt darstellt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens wird dies für das östlich angrenzende Wohngebiet zu einer signifikanten Verbesserung der Lärmsituation in Hinblick auf Verkehrsgeräusche führen. Diese Belange rechtfertigen das Planergebnis, das Kleingartengebiet insoweit stärker als bisher zu belasten.

109

Die Antragsgegnerin durfte auch hier auf die Orientierungswerte der DIN 18005 abstellen, obwohl ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes in diesem Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche neu geschaffen werden soll. Hier ist nicht die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl I S. 1036) mit den darin vorgesehenen zwingenden Grenzwerten heranzuziehen.

110

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - DVBl 2008, 264 (Leitsatz), zit. nach juris).

111

In diesem Sinne handelt sich um einen anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies folgt aus Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 der TA-Lärm, die im einzelnen Folgendes bestimmen: Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS 90. Mit "Abstand von 500 m" ist die kürzeste horizontale Entfernung zu Ein- und Ausfahrten gemeint, was hier für die Planstraße zutrifft.

112

Danach ist der Ansatz, hier den Orientierungswert für das Kleingartengebiet bei 55/55 dB(A) anzunehmen - wie ausweislich S. 15 des Gutachtens der ITAP geschehen - und diesen nach der RLS - 90 zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Dies ist sachgerecht angesichts des Umstandes, dass Kleingartengebiete die Funktion eines Gartens haben und somit der Erholung der Wohnbevölkerung dienen (BVerwG, B. v. 17.03.1992 - 4 B 230/91 - NVwZ 1992, 885). Da er somit seiner Funktion nach in der Regel einer Nutzung in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr nicht zu dienen bestimmt ist, ist die Annahme einer - geringfügig - weniger hohen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Dorf-, Misch oder Kerngebiet gerechtfertigt. Substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

113

Auf dieser Grundlage sind die von dem Gutachten vorausgesetzten und hinsichtlich seiner Herleitung im einzelnen von den Antragstellern nicht beanstandeten Ergebnisse in die Planung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei eingegangen.

114

d) Im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin eine eigenständige Lärmprognose für das Gebiet, das neben dem vorhandenen Bestand der Molkerei an die A Straße angrenzt und das durch die vorgesehene Planstraße eingefasst wird, nicht hat erstellen lassen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass in diesem Bereich die schutzwürdigste Stelle die des IP 6 im Bereich der Kleingärten sein würde. Man habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im angrenzenden Einkaufs- und Dienstleistungszentrum einen eigenen IP vorzusehen. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 ergibt sich hinsichtlich des Gewerbelärms, dass am IP 6 tags 42,8 und nachts 42,1 dB(A) zu erwarten sind. Die DIN 18005 sieht für Gewerbegebiete einen Orientierungswert hinsichtlich Gewerbelärms von 65/55 dB(A) vor. Hinsichtlich des Verkehrslärms geht die DIN 18005 für Kleingarten wie Gewerbegebiete von 55 dB(A) aus. Dieser Orientierungswert wird tags mit 57 dB(A) um 2 dB(A) überschritten; nachts werden 53 dB(A) erreicht werden. Die geringfügige Überschreitung des Orientierungswerts mag den Ansatz der Antragsgegnerin insoweit in Frage stellen; ein etwaiger Abwägungsfehler wäre aber für das Abwägungsergebnis nicht erheblich. Die hierin liegende relativ geringfügige Überschreitung könnte gegebenenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb geregelt werden.

115

5. Die Abwägung genügt auch in Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

116

Die Antragsteller rügen, dass die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Praxis im Wesentlichen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - erfolge. Danach solle der Messzeitraum für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er könne in der Regel 1/2 Jahr betragen. Eine Verkürzung auf drei Monate sei nur in besonderen Fällen zulässig. Dem vorliegenden Gutachten der BUB liege demgegenüber lediglich ein Messtermin vom 17.03.2005 zu Grunde. Die Antragsteller beziehen sich mit diesem Einwand auf Nr. 6.2.3 der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vom 07.05.1998 (ausweislich des Literaturverzeichnisses S. 8 des Gutachtens der BUB berücksichtigt in der Entwurfsfassung von September 1997). Danach soll der Messzeitraum für das gesamte Jahr repräsentativ sein. Er kann in der Regel 1/2 Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tags zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die vorhandene Belastung maßgeblich sind.

117

Auch die Antragsteller gehen damit davon aus, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel und eine Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.06.2007 - 12 LA 14/07 - RdL 2007, 240, zitiert nach juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).

118

Ausweislich des Gutachtens sind lediglich an einem Tag, nämlich dem 17.03.2005 am Abwasserbehälter eine und hinsichtlich der Raumlüftung zwei, Messungen vorgenommen worden. Gemäß S. 23 des Gutachtens erfolgte in Anlehnung an die Geruchsimmissionsrichtlinie eine dreifache Beprobung der Immissionsquellen. Lagen die Geruchskonzentrationen von zwei Proben einer Emissionsquelle in vergleichbarer Größenordnung, sei auf die Analyse der ditten Probe verzichtet worden.

119

Die Gutachterin Hübner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass Grundlage ihrer Beurteilung die Projektplanung B war. Danach ist die Abpackungsanlage im Süden des Planbereichs vorgesehen. An Hand der ergänzenden Erläuterungen des Gutachtens der BUB vom 11.04.2005 durch das Schreiben vom 26.06.2006 ergibt sich, dass die GIRL grundsätzlich verschiedene Methoden zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission vorsieht. Es kommt danach einerseits die von den Antragstellern für geboten gehaltene Rasterbegehung in Betracht. Andererseits ist eine sogenannte Ausbreitungsrechnung sachgerecht. Diese kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 von 100 des anzuwendenden Immissionswerts nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehung als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss (vgl. Tabelle 2 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL M-V vom 02.11.2006 - Amtsblatt S. 850, die auf der GIRL des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom 21.11.2004 beruht). Danach ist bei der Ermittlung einer zu erwartenden Zusatzbelastung die Ausbreitungsrechnung vorrangig anzuwenden. Von daher ist also die Vorgehensweise der BUB nicht zu beanstanden. Die Gutachterin hat auch plausibel unter Ziffer 3 ihres Ergänzungsschreibens vom 26.06.2006 dargelegt, in welchem Verhältnis die subjektiven Wahrnehmungen der Nachbarschaft zu den gutachterlich ermittelten Ergebnissen stehen. Auf Grund dieser ergänzenden Erläuterungen, die für den Senat nachvollziehbar sind und gegen die die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr erhoben haben, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Abwägung davon ausgehen konnte, dass die Anlage und deren Erweiterung nicht zu wesentlichen Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft führen wird.

120

6. Die Antragsteller machen in Hinblick auf Umweltbelange weiter geltend, der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die im hydrogeologischen Gutachten vom 07.01.2005 angeführten Konfliktlagen zu lösen. Dies betreffe sowohl den Trinkwasserschutz als auch die Grundwasserbilanzsituation. Dem folgt der Senat nicht.

121

Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 23.01./07.02.2006 befindet sich das Plangebiet innerhalb der Trinkwasserzone II am Rande der Trinkwasserzone I der Wassererfassung Friedrichshof. Unmittelbar südlich des Plangebiets liegen die Brunnen 12, 13, 31 und 6 e der Wassererfassung Friedrichshof. § 1 Abs. 2 des Vertrags bezieht sich auf ein hydrogeologisches Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH, NL Schwerin. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Gefährdung der Wasserwerksbrunnen durch die Erweiterung der Gewerbeflächen festzustellen sei. Dies sei vor allen durch die sehr lückenhafte Bedeckung des genutzten Hauptgrundwasserleiters und die berechneten kurzen Fließwege/Fließzeiten zu begründen. Zudem weise die bereits festgestellte, anthropogene Überprägung des Grundwassers auf eine geringe Geschütztheit hin. Aus diesen Gründen wäre eine Erweiterung der Gewerbefläche aus Sicht des Trinkwasserschutzes abzulehnen. Für eine mögliche Ausnahmegenehmigung seien entsprechende Auflagen formuliert. Um eine hohe Geschütztheit des Grundwasserleiters zu gewähren, werde eine komplette und 100 %ig dichte Versiegelung der neu anzulegenden Gewerbeflächen empfohlen. Alle auf der Fläche anfallenden Flüssigkeiten (im Regelfall Niederschlagswasser) seien komplett zu fassen und aus dem Einzugsgebiet der Brunnen abzuleiten. Eine Versickerung im Einzugsgebiet der Brunnen sollte unbedingt unterbleiben. Einem Übertritt von Flüssigkeiten auf die umgebenden Flächen sei durch entsprechende Vorrichtungen (z.B. senkrechte Borde an den Außenbereichen der Gewerbefläche) vorzubeugen. Zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit werde die Errichtung und die regelmäßige Beprobung von zwei Grundwassermessstellen auf der Gewerbegebietsfläche empfohlen. Die fachliche Auswertung der Analyseergebnisse beprobter Grundwassermessstellen sowie der Wasserwerksbrunnen sei in regelmäßigen Abständen anzuraten. Gemäß § 1 Abs. 7 des genannten Vertrags werden die Auflagen Bestandteil der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Durch den Vertrag soll die regelmäßige Durchführung und Auswertung eines Grundwassermonotorings sichergestellt werden. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplanes enthält die oben empfohlenen Auflagen.

122

Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von der weitergeltenden Trinkwasserschutzverordnung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In Verbindung mit den Auflagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, durch die die Ausnahme nach § 136 Abs. 3 Wassergesetz erteilt werden wird, konnte daher die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Schutzzweck der Trinkwasserschutzverordnung nicht beeinträchtigt wird. Von daher erweist sich auch insoweit die Planung als abwägungsgerecht.

123

7. Die Antragsteller tragen weiter vor, im Bereich der Wohnbebauung B-Straße und der Wohnbebauung in der A Straße werde eine erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen eintreten. Im Bereich der B-Straße rücke die Bebauung an die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sogar von zwei Seiten heran. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der bis zu 30 m über dem Bezugspunkt liegenden Gebäudeteile nicht näher konkretisiert werde. Lägen diese in den Randbereich der Bebauung, werde die erdrückende Wirkung auf die umliegende Bebauung noch zunehmen.

124

Nach § 15 BauNVO ist das Vorhaben der Beigeladenen nur dann zulässig, wenn es "bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung im maßgeblichen Bereich einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung nicht hervorruft"

125

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>) kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, unzumutbar freilich nicht im enteignungsrechtlichen Sinne, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme kann objektiv verletzt werden, wenn die von dem Bauwerk der Beigeladenen ausgehende Beeinträchtigung Nachbarn deswegen nicht zuzumuten ist, weil ein Bauwerk errichtet werden soll, das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur einen unangemessen geringen Abstand zu dem wesentlich niedrigeren Gebäude der Nachbarn einhält. Dies gilt aber nur, wenn der maßgebliche Bereich vor Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen nur durch eine im wesentlichen geringgeschossige Wohnbebauung geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).

126

An Hand des Luftbildes und der Planung ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzung selbst bei voller Ausnutzung der planerischen Gegebenheiten eintreten kann. Im westlichen Bereich ist unter Einschluss der festgesetzten Grünflächen die nächste Wohnbebauung ca. 90 m entfernt. In südlicher und östlicher Seite ist jedenfalls derzeit eine Wohnbebauung auf Höhe der als Baufläche festgesetzten Grundstücksteile nicht erkennbar.

127

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem geklärt, dass die vorgesehene Bebauung des östlichen Bereichs der neuüberplanten Fläche mit etwa 30 m hohen Gebäuden jeweils die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhält. Angesichts des Volumens der beiden Wohnhäuser kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bebauung erdrückend wirkt.

128

Die Antragsgegnerin weist - im Zusammenhang mit der Frage des Orts- und Landschaftsbildes - zudem darauf hin, dass die Kubaturen der gewerblichen Erweiterung allerdings einer neuen Größenordnung entsprechen. Dies werde hingenommen, um einem Wismarer Betrieb die Existenz und somit den Mitarbeitern den Erhalt ihrer Arbeitsplätze zu sichern. Die Wohnanlage M.teich liege ca. 500 m süd-westlich der Molkerei und habe ihre Hauptausrichtung der Aufenthaltsräume in Richtung M.teich. Zudem befinde sich zwischen der Wohnanlage und dem künftigen Molkreistandort der Soldatenfriedhof mit altem, sehr hohen und dichtem Baumbestand, sodass der Molkereibetrieb optisch kaum zu bemerken sein werde.

129

Im Übrigen müsste dieser Gesichtspunkt der Feinsteuerung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Anwendung von § 15 BauNVO überlassen bleiben.

130

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

131

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

132

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den überwiegend bebaute, aber auch unbebaute Grundstücke beidseitig der Dorf- und der H. Straße sowie nordöstlich der Z. Straße erfassenden einfachen Bebauungsplan „H.“ für diesen Ortsteil der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 15,25 ha und ist etwa auf eine Tiefe von jeweils 40 m parallel zum jeweiligen Straßenverlauf beschränkt. Der Bebauungsplan enthält an der vorhandenen Bebauung orientierte Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen und eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Die vorhandenen Verkehrsflächen liegen überwiegend im Geltungsbereich, sind aber als solche nicht festgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Planbereich. Im November 2001 hat er einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den straßennahen Bereichen der damals noch nicht beplanten Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H. (Anwesen D. Straße ...) beantragt. Diese Bauvoranfrage wurde nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin von der Bauaufsichtsbehörde im März 2002 ablehnend beschieden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2003 (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2003 – 5 K 127/02 –) verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34 BauGB den begehrten Vorbescheid zu erteilen.

Im Verlaufe eines von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahrens beschloss deren Gemeinderat am 5.7.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, um – so die Beschlussvorlage – eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil H. zu gewährleisten, nachdem sich in jüngster Vergangenheit „Defizite hinsichtlich der Steuerung des Baugeschehens“ in der nicht beplanten Ortslage gezeigt hätten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.7.2004 bekannt gemacht, wobei die kartografische Darstellung in den Randbereichen den vorgesehenen Geltungsbereich nicht vollständig wiedergibt. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre wurde auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen des entsprechenden Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24)

In der Folgezeit erarbeitete die Firma A. concept GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin einen Vorentwurf. (vgl. den bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen „Vorentwurf H.“ der A. Concept, Stand: 22.6.2005) Zu Anlass und Zielen der konkreten Planung heißt es hier, in den unbeplanten Ortslagen der Antragsgegnerin seien Probleme dadurch entstanden, dass Gebäude genehmigt worden seien, die sich im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wohnungen nicht in die gewachsenen örtlichen Strukturen einfügten. Mit der Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen solle die künftige Gestaltung und Entwicklung des Ortes, insbesondere für ortsbildverträgliche Nachverdichtungen der vorhandenen Bebauung, langfristig gesteuert werden.

In seiner Sitzung am 18.7.2005 billigte der Rat den Planentwurf und beschloss, auf dieser Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In derselben Sitzung wurde zusätzlich erneut eine Veränderungssperre beschlossen. Ein seitens des Antragstellers auch dagegen eingeleitetes Normenkontrollverfahren wurde später nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Senat eingestellt. (vgl.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 1/06 -)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 27.7.2005 bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 4.8. bis zum 5.9.2005 beim Gemeindebauamt der Antragsgegnerin und die während der Dienststunden bestehende Gelegenheit zur Äußerung hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 5.8.2005. Als Reaktion wurde unter anderem von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im rückwärtigen Bereich der Anwesen H. Straße Nr. 52 und Nr. 54 nicht berücksichtigt worden sei. Der damalige Stadtverband B-Stadt teilte mit, die Untere Bauaufsichtsbehörde bewerte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets am linksseitigen Ende dieser Straße im Bereich einer dort befindlichen Schreinerei als bedenklich.

Die eingegangenen Anregungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, der anschließend in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2005 angenommen und zur Grundlage der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht wurde. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2005 unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 22.12.2005 bis zum 27.1.2006 bekannt gemacht.

Zuvor hatte der Senat im November 2005 der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2003 entsprochen und die Klage des Antragstellers unter Verweis auf das Nichteinfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660 = BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146) Rechtsmittel des Antragstellers dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2006 – 4 B 11.06 –)

Nachdem insbesondere von Bürgern keine Anregungen und Bedenken mehr geltend gemacht worden waren, hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.2.2006 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, und zwar Dorfgebiete vom Westen des Geltungsbereichs im unteren Bereich der H. Straße bis zur Abzweigung der D. Straße nach Süden, sowie auf die Regelbebauung beschränkte allgemeine, nunmehr mit Vorbehalt für die erwähnte Schreinerei versehene Wohngebiete im östlichen Teil der H. Straße sowie entlang der D. Straße bis in Höhe der Einmündung des Schulwegs und nördlich beziehungsweise nordöstlich der Z. Straße bis etwa gegenüber der Einmündung der B. Straße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festlegung der maximal zulässigen, in Quadratmetern angegebenen Grundfläche pro Grundstück festgesetzt. Dabei werden Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1990), also Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und allein unterirdische Anlagen, ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung heißt es dazu, städtebauliche Zielvorstellung sei eine gering bis mäßig verdichtete Neubebauung vorhandener Baulücken in Anlehnung an die angrenzende Bestandsbebauung. Deren Struktur solle erhalten werden. Die zulässige Grundfläche gebe den Anteil des Baugrundstücks an, der von Hauptgebäuden auf den jeweiligen Grundstücken überbaut werden dürfe. Die Zahl werde jeweils für bestimmte Bereiche festgelegt, die ähnliche Strukturmerkmale aufwiesen. Die vorhandenen Hauptgebäude wiesen im Durchschnitt Größen zwischen 150 m² und 180 m² auf. Für das gesamte Plangebiet werde künftig eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m² als angemessen angesehen. Deutlich darüber oder darunter bebaute Grundstücke seien als Teilbereiche abgegrenzt und mit auf den Einzelfall bezogenen Obergrenzen versehen worden. Durch diese Regelungen sei es möglich, langfristig die bauliche Dichte im Geltungsbereich des Plans zu reglementieren und dennoch nicht zu stark in die bestehenden Eigentumsrechte der jetzigen Eigentümer einzugreifen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung weitestgehend parallel zu den Straßenverläufen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner eine Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen pro Wohngebäude, die nach der Begründung neben ortsgestalterischen Belangen zur Erreichung einer einheitlichen Gebietsstruktur in erster Linie dazu dienen soll, das Verkehrsaufkommen auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Wohngebiets auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Angestrebt werde ein gering bis mäßig verdichteter Bereich mit hoher „Aufenthaltsqualität“, der die vorhandene Bebauung „sinnhaft und maßvoll“ ergänze. Mit der Beschränkung der Wohnungszahl solle ausgeschlossen werden, dass ein Investor unter Ausnutzung aller durch den Plan noch eröffneten Möglichkeiten, etwa durch die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, einen in Gestaltung und Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge passenden Baukörper errichten könne. Überwiegend würden in Anlehnung an die Situation vor Ort zwei Wohnungen pro Gebäude vorgesehen. Nur stellenweise würden einzelne oder mehrere Grundstücke abgetrennt, für die entsprechend dem Bestand andere Zahlen zulässig seien.

Der Satzungsbeschluss wurde am 15.3.2006 amtlich bekannt gemacht. Nachdem die Verfahrensvermerke ursprünglich erst im Mai 2006 beigefügt worden waren, wurden diese im September 2006 wiederholt und der Satzungsbeschluss sodann erneut am 4.10.2006 bekannt gemacht.

Bereits am 3.5.2006 war der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Zu dessen Begründung macht der Antragsteller geltend, mit der Planung verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, seine von ihr „ungeliebte“ Bautätigkeit zu unterbinden. Er habe mehrmals Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin erworben und diese mit Mehrfamilienhäusern bebaut. In jüngerer Vergangenheit habe die Antragsgegnerin über die Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen verhindert. Die Festsetzung zum Nutzungsmaß solle dazu dienen, den Willen der Antragsgegnerin, dass auf jedem Grundstück nur ein Hauptgebäude errichtet werden solle, durchzusetzen. Ein solches Konzept sei mit Bodenrecht nicht vereinbar. Was das „Grundstück“ im Sinne der Festsetzung sein solle, sei offen. Es könnte sich um das Buchgrundstück, die katastermäßige Parzelle, eine wirtschaftliche Einheit oder um ein Baugrundstück handeln. Eine absolute Zahl der überbaubaren Grundfläche festzusetzen, erlaube die Baunutzungsverordnung nicht. Die Gemeinde könne entweder ein räumlich konkretes Baufenster oder die absolute Zahl der von der einzelnen Anlage überbaubaren Grundstücksfläche festsetzen. Von keiner der Möglichkeiten habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Ihre „Variante“, die Grundstücksfläche pro Grundstück zu begrenzen, scheide schlechthin aus. Die in der Begründung zum Plan angesprochene „bauliche Dichte“ sei kein städtebauliches Motiv. Grund für den Erlass lediglich eines einfachen Bebauungsplans sei die Absicht, das bei einem solchen verbleibende Einvernehmenserfordernis als „Mitgestaltungsrecht“ zur Steuerung des „Ortsbildes“ im Einzelfall zu nutzen. Das Einvernehmen vermittle kein Gestaltungsrecht und auf seine Herstellung habe der Bauwillige gegebenenfalls einen Anspruch. Die Festsetzung eines Dorfgebiets für die H. Straße sei schon bei Inkrafttreten funktionslos gewesen. Auch für die Beschränkung der Wohnungszahl fehle ein städtebaulicher Grund. Ein solcher könne nicht in dem Wunsch liegen, seine – des Antragstellers – „Bauaktivitäten zu unterbinden“. Das insoweit „ins Gespräch gebrachte“ Verkehrsaufkommen habe „Alibifunktion“. Eine städtebaulich relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nicht prognostizierbar.

Der Antragsteller beantragt,

den am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei ihre Entscheidung, welche städtebaulichen Ziele sie mit ihren Planungen verfolge. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sei – auch für Teile des Plangebiets unterschiedlich – in der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Der Begriff des Baugrundstücks sei geklärt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor. Auch von der Anmaßung ihr nicht zustehender Rechte durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans könne keine Rede sein. Selbstverständlich werde sie die Einvernehmensvorschriften „richtig anwenden“. Die Festsetzung eines Dorfgebiets sei keineswegs unrealistisch. Es gebe mehrere unbebaute Grundstücke in dem Bereich. Insoweit sei auf einen bereits in anderen Verfahren vorgelegten Baulückenplan für die H. Straße und die D. Straße zu verweisen. Im Bereich des festgesetzten Dorfgebiets befänden sich drei Bauernhöfe mit das Gebiet prägender Wirkung und drei ehemalige Bauernhöfe. Hinter der Bebauung entlang den zum Plangebiet gehörenden Straßen, die am Rand ihres – der Antragsgegnerin – Gemeindegebiets lägen, befänden sich zudem landwirtschaftlich benutzte Flächen. Einer Gemeinde sei es nicht verwehrt, aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens in planerische Erwägungen einzutreten. Bei der beabsichtigten Beschränkung des Verkehrsaufkommens gehe es um die Wohnruhe und -qualität. Die Planbegründung greife insoweit die „bekannten ortsgestalterischen Gründe und das Ziel einer einheitlichen Gebietsstruktur“ auf.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 127/02/OVG 2 R 6/05, OVG 1 N 4/04 und 2 N 1/06 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.