Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Juli 2013 - 2 M 123/13

bei uns veröffentlicht am11.07.2013

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 18.04.2013 wird geändert, soweit dem Antragsgegner vorläufig untersagt worden ist, den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. eine der vier Planstellen für Beförderungen zum/zur Polizeioberkommissar/in (A 10 BBesO) zu übertragen; insoweit wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.211,20 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, vier Planstellen für eine Beförderung zum/zur Polizeioberkommissar/in (A 10 BBesO) zu besetzen.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 18.04.2013 stattgegeben und dem Antragsgegner vorläufig untersagt, eine der vier Planstellen den Beigeladenen oder einem dritten Bewerber zu übertragen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der vier Beigeladenen sei fehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seine Entscheidung auf das Hilfskriterium der verbrachten Zeit auf dem (zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innegehabten) oder einem vergleichbaren Dienstposten nach Ziff. 3.5 Nr. 2 der Beförderungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern (BefRL-Pol-M-V) vom 02.02.2006 – II 420 – – gestützt habe, ohne zuvor einen Leistungsvergleich anhand der früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nach Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V durchgeführt zu haben. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei dem erforderlichen Abgleich anhand der Vorbeurteilungen ausgewählt werde.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat in dem sich aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.

4

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nur in dem sich aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergebenden Umfang die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).

6

Diesen Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben soll, entspricht das Beschwerdevorbringen nur teilweise. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass und warum bei einer Beförderungsauswahlentscheidung, die nicht auf der Grundlage im wesentlichen gleicher aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber ergehen kann, auch in den Fällen zunächst auf Vorbeuteilungen der Bewerber zurückzugreifen ist, in denen sich diese Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen und es sich teilweise um Regelbeurteilungen und zum Teil um Anlassbeuteilungen handelt. Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegner lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar seien und sich aus Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V ergebe, dass ein Vergleich von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern nicht zulässig sei. Diese Ausführungen des Antragsgegners werden dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, da sie sich auch nicht ansatzweise mit der Begründung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.

7

Die Beschwerde des Antragsgegners hat indes aus anderen Gründen teilweise Erfolg. Der Antragsgegner stellt in seiner Beschwerdebegründung auch darauf ab, dass die Auswahlentscheidung auch bei einem Vergleich der Vorbeurteilungen der Bewerber nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V hätte ergehen müssen, weil alle Bewerber hinsichtlich ihrer Vorbeurteilungen in derselben Vergleichsgruppe mit einer Punktzahl zwischen 9,93 und 8,93 Punkten gewesen wären und deshalb keine Auswahl anhand der Vorbeurteilungen möglich gewesen sei. Mit dieser Begründung seiner Beschwerde dringt der Antragsgegner hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. durch, bezüglich des Beigeladenen zu 3. jedoch nicht.

8

Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt und insoweit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt. Dies gilt aber nicht für die Auswahl des Beigeladenen zu 3.

9

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 – zit. n. juris, Rn. 23; Urteil v. 4. November 2010, a. a. O.). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung einzubeziehen. Ältere Beurteilungen stellen nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschl. v. 18. Oktober 2007, a. a. O.). Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 – zit. n. juris, Rn 15; Urteil v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 – zit. n. juris, Rn. 15).

11

Zu den im Rahmen einer Auswahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen gehören nicht nur die planmäßigen Beurteilungen, sondern auch andere Beurteilungsarten, wie die Beurteilung aus besonderem Anlass. Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 – zit. n. juris, Rn. 24). Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergeben sich keine Einschränkungen der Vergleichbarkeit. Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 – zit. n. juris, Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 – zit. n. juris, Rn. 5).

12

Vergleichbar sind im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern grundsätzlich auch Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern. Zwar kommt der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dies findet in dem Umstand seine Rechtfertigung, dass der Inhaber eines höherwertigen statusrechtlichen Amts von vornherein höheren Erwartungen begegnet. Durch die Verleihung eines höheren Amts wird dieser aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die zuvor mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Mit einem höheren Amt sind deshalb regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, insbesondere dann nicht, wenn das höhere Statusamt über den Leistungsstand in bestimmten Bereichen keine Aussagen zulässt. Das zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt mithin von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470.06 – zit. n. juris Rn. 15 m. w. N., Rn. 17).

13

Ergibt sich danach aus einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers, so ist regelmäßig ein Vergleich der Vorbeurteilungen der Bewerber als das im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsnächste Auswahlkriterium heranzuziehen, wobei unter den oben dargestellten Voraussetzungen auch Regel- mit Anlassbeurteilungen und Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern miteinander zu vergleichen sind. Dies übersieht der Antragsgegner bei der Anwendung von Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V. Die von ihm praktizierte Anwendung der Verwaltungsvorschrift, nur dann einen Vergleich der Vorbeurteilungen vorzunehmen, wenn es sich ausnahmslos um gleichartige (Regel-) Beurteilungen aus gleichen Statusämtern handelt, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese, weil damit ein möglicher Leistungsvergleich eines leistungsnahen Kriteriums zu Gunsten eines leistungsferneren Auswahlkriteriums ausgeschlossen wird.

14

Allerdings wirkt sich dieser Fehler nur mit Blick auf die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. aus. Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen keine Auswahlentscheidung ermöglicht hätte, weil alle Bewerber insoweit innerhalb der nach Ziff. 3.5 Nr. 1 i. V. m. Ziff. 3.4 BefRL-Pol-M-V zu bildenden Vergleichsgruppe mit 9,93 bis 8,93 Punkten liegen würden, und die Auswahlentscheidung deshalb ohnehin nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V auf der Grundlage der Stehzeit auf den Beförderungsdienstposten habe ergehen müssen. Diese Schlussfolgerung trifft indes nur auf die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. zu. Deren Vorbeurteilungen sind – wie diejenige des Antragstellers – aus dem Statusamt A 9 erfolgt. Ein Vergleich der Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. hätte bei der vom Antragsgegner angewandten Vergleichsgruppenbildung nicht zu einer Auswahlentscheidung zwischen diesen Bewerbern geführt. Die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber innerhalb dieser Vergleichsgruppe begegnet dabei keinen Bedenken. Sie dürfte im vorliegenden Fall bei einem Punktespektrum innerhalb der Gruppe zwischen 9,23 und 9,53 Punkten vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt sein. Zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. musste die Auswahlentscheidung nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners deshalb nach Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V fallen. Dabei war den Beigeladenen zu 1. und 2. der Vorzug gegenüber dem Antragsteller einzuräumen, weil diese sich bereits seit dem 05.09. bzw. 01.06.2005 auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 9/A 10 befinden, während der Antragsteller einen solchen Dienstposten erst seit dem 08.09.2008 bekleidet. Gründe für die Annahme, dass die Daten bezüglich der Dienstposten der Beigeladenen falsch sein könnten, sind weder aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch sonst erkennbar. Gegenüber dem Beigeladenen zu 4. weist der Antragsteller zwar eine ebenso lange Stehzeit auf einem Dienstposten A9/A 10 auf, der Antragsgegner hat den Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu 4. gegenüber dem Antragsteller in seinem Auswahlvermerk vom 29.01.2013 jedoch u. a. damit begründet, dass der Beigeladene zu 4. bereits seit dem 01.07.2004 auf einem Dienstposten tätig war, der ihn – zusammen mit der Tätigkeit seit dem 08.09.2008 - gegenüber den anderen Bewerbern in einen größeren Umfang Berufserfahrungen auf einem A9/A 10 bewerteten Dienstposten habe erwerben lassen. Begründet hat der Antragsgegner dies damit, dass der Beigeladene zu 4. seit dem 01.07.2004 als Einsatzbeamter BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) tätig gewesen sei, was vorausgesetzt habe, dass sich der Beigeladene zu 4. zuvor besonders bewährt und in einem Auswahlverfahren gegen andere Bewerber durchgesetzt habe. Die Dienstposten in der BFE seien im Jahr 2011 ohne Aufgabenänderung neu bewertet und angehoben worden. Dieser Begründung des Antragsgegners für eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. seit Juli 2004 auf einem vergleichbaren Dienstposten i. S. v. Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V, der Berufserfahrung für einen Dienstposten A 9/A10 vermittelt hat, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar hat er im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß ausgeführt, diese Tätigkeit müsse bereits ihren Niederschlag in der den betreffenden Zeitraum erfassenden dienstlichen Beurteilung gefunden haben und dürfe sich nicht ein zweites Mal zu Gunsten des Beigeladenen zu 4. auswirken. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die Stehzeiten aller Bewerber auf Dienstposten i. S. v. Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V, einschließlich die des Antragstellers, sind in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen der Beamten bewertet worden. Bei der Heranziehung von Stehzeiten auf bestimmten Dienstposten und der dabei gewonnenen Berufserfahrung geht es aber nicht um die Bewertung der jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten, sondern um die Annahme, dass dabei Berufserfahrung gesammelt worden ist, die für die zukünftige dienstliche Tätigkeit im Rahmen des angestrebten Beförderungsamtes von Nutzen ist. Dabei geht der Dienstherr von der Annahme aus, dass das Maß der beruflichen Erfahrung desto höher ausfällt, je länger die Verwendung auf einem solchen Dienstposten dauert. Diese Annahme ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner konnte deshalb bei seiner Entscheidung ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes aus Art 33 Abs. 2 GG davon ausgehen, dass der Beigeladene zu 4. gegenüber dem Antragsgegner über ein größeres Maß an beruflicher Erfahrung auf Dienstposten der Wertigkeit A 9/A 10 verfügt.

15

Anders liegt der Fall jedoch bei einem Vergleich des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu 3.. Letzterer hat für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.12.2008 eine Anlassbeurteilung im statusrechtlichen Amt A 8 mD erhalten. Diese Beurteilung konnte der Antragsgegner bereits nach der von ihm so angewandten Beförderungsrichtlinie (Ziff. 3.5 i. V. m. Ziff. 3.4) nicht in die Vergleichsgruppe der in dem statusrechtlichen Amt A 9 gD beurteilten übrigen Mitbewerber einstellen. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. war vielmehr nach den oben darstellten Grundsätzen über den Vergleich von Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 aaO) mit den Vorbeurteilungen der Mitbewerber zu vergleichen. Hätte dieser Vergleich ergeben, dass die Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. ihrerseits gleichrangig mit den vom Antragsgegner als gleichrangig bewerteten Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. angesehen werden kann, und sich aus den Vorbeurteilungen trotz der unterschiedlichen Statusämter keine wesentlichen Eignungsunterschiede zwischen dem Beigeladenen zu 3. und den im Statusamt A 9 vorbeurteilten Beamten ergeben, wäre die Auswahl auch insoweit unter Berücksichtigung der Stehzeiten auf einem Beförderungsdienstposten gemäß Ziff. 3.5 Nr. 2 BefRL-Pol-M-V vorzunehmen gewesen. Diese Entscheidung über die Gleichrangigkeit der Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 3. im Verhältnis zu den Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. hat zunächst der Antragsgegner zu treffen. Es ist für den Senat jedenfalls nicht offensichtlich, dass dieser Vergleich zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. ausgehen muss. Es erscheint vielmehr mit Blick auf die jeweils in den Vorbeurteilungen erreichten Punkte nicht ausgeschlossen, dass dessen Vorbeurteilung mit 9,92 Punkten, Note „befriedigend“ aus dem Amt A 8 mD gegenüber den zwischen 9,23 und 9,53 Punkten, Note „befriedigend“ liegenden Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. aus dem Statusamt A 9 gD wegen des Statusunterschiedes einerseits und der lediglich 0,39 bis 0.6,9 Punkte ausmachenden Punktedifferenz andererseits nicht als gleichrangig bewertet werden wird, mit der Folge, dass der Antragsteller dem Beigeladenen zu 3. gegenüber nach Ziff. 3.5 Nr. 1 BefRL-Pol-M-V vorzuziehen wäre.

16

Aus diesem Grunde war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, soweit sie die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 3. betrifft.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 5 GKG.

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

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(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 29.05.2009 wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 332/09 untersagt, den Beigeladenen zum Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltsschaft beim Landgericht Stralsund zu ernennen und in die entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.462,26 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Es geht um vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 3).

2

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die Stelle freigehalten wird, bis über seine eigene Bewerbung endgültig entschieden ist.

3

Der Antragsteller wurde, nachdem er zuvor verschiedene Richterämter inne hatte, am 23.05.2005 zum Oberstaatsanwalt als ständigem Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt. Der Beigeladene bekleidete ausschließlich Richterämter und wurde zuletzt am 17.03.2008 zum Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt.

4

Aus Anlass ihrer Bewerbungen erhielten der Antragsteller und der Beigeladene jeweils eine dienstliche Beurteilung zum vom Antragsgegner festgelegten Beurteilungsstichtag des 05.09.2008. Die Erstbeurteiler erteilten beiden sowohl im Hinblick auf das jeweils ausgeübte wie auch das angestrebte Amt ein "vorzüglich geeignet" und kreuzten jeweils sämtliche Beurteilungsmerkmale mit "übertrifft die Anforderungen herausragend" an.

5

Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung des Antragstellers mit Bescheid vom 19.12.2008 ab und wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 06.03.2009 zurück. Über die dagegen erhobene Klage (6 A 332/09) ist bislang nicht entschieden worden.

6

Durch Beschluss vom 29.05.2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In den Gründen heißt es u.a.: Der Antragsgegner habe zwar zu Unrecht angenommen, dass die o.g. dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts im Hinblick auf die Eignung für das angestrebte Amt um eine Notenstufe herabgesetzt worden sei. Die Auswahlentscheidung sei aber hilfsweise von im Ergebnis gleichen Eignungsbeurteilungen ausgegangen und habe den Beigeladenen auf dieser Basis dem Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise vorgezogen.

7

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

9

Zwar genügt es in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht, lediglich zum Anordnungsanspruch vorzutragen. Darlegungen zum Anordnungsgrund sind aber im vorliegenden Fall verzichtbar, weil der Anordnungsgrund ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 06.05.2009 - 2 M 68/09 -, m.w.N.). Weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner haben auch nur im Ansatz Zweifel am Vorliegen des Anordnungsgrundes erkennen lassen. Der Antragsgegner hat auch nicht gerügt, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge.

10

Die Beschwerde ist auch begründet.

11

Das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, denn auch der Anordnungsanspruch ist zu bejahen. Die umstrittene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.

12

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer)Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2002 - 2 M 15/02 -). Ein unrichtiger Sachverhalt liegt der Auswahlentscheidung auch dann zugrunde, wenn sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Bewerbers basiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übergangene Bewerber bei der nachzuholenden fehlerfreien Beurteilung nicht chancenlos erscheint. Er hat einen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2007, 194; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317ff.; OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 B 1786/07 -, zitiert nach juris), wie auch bereits das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend festgestellt hat.

13

Dienstliche Beurteilungen sind ihrerseits inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Eine derartige Überprüfung kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -). Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Verwertet die für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem Besetzungsverfahren eine fehlerhafte Beurteilung, so führt dies aber nicht in jedem Fall zu einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung. In diesem Sinne durchschlagend sind jedoch solche Fehler, die die dienstliche Beurteilung im Sinne ihrer Zweckbestimmung, die gerade darin besteht, als Grundlage für Personalentscheidungen zu dienen, unbrauchbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.1998, a.a.O.). Es kann aber bereits ein Fehler, der lediglich einen Teil des Beurteilungszeitraums und diesen Teil wiederum nur partiell betrifft, zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung führen. Je dichter die Bewerber um ein Beförderungsamt in ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen beieinander liegen, desto größer ist das Gewicht, dass einem Fehler in einer maßgeblichen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung zuzumessen ist.

14

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler aufweist.

15

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Antragsteller und Beigeladener vorliegend um ein Leitungsamt im staatsanwaltschaftlichen Dienst konkurrieren und der Beigeladene bislang weder ein Amt als Staatsanwalt noch sonst in der Strafjustiz ausgeübt hat, während der Antragsteller das angestrebte Amt - wie erwähnt - in den letzten Jahren als Vertreter inne hatte und hierfür als "vorzüglich geeignet" beurteilt worden ist, wie sich aus seiner jedenfalls insoweit durch die Überbeurteilung unverändert gelassenen bereits erwähnten Anlassbeurteilung ergibt. Auch diese Problematik verkennt der Antragsgegner im Ansatz nicht, indem im Widerspruchsbescheid eingeräumt wird, dass es dem Beigeladenen "an einschlägiger Berufserfahrung in der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit fehlt". Bei einer solchen Konstellation bedarf die Annahme, dem Beigeladenen komme gegenüber dem Antragsteller ein Eignungsvorsprung zu, einer besonderen Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - Rn. 23, zitiert nach juris).

16

Im Hinblick auf das gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - (Amtsblatt M-V 1998, Seite 1181) für den Beurteilungsmaßstab entscheidende Amt des Beigeladenen als Vizepräsident des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) beruht die Anlassbeurteilung nicht im ausreichendem Maße "auf dem eigenen Eindruck" (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1 BRL) des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten.

17

Diese Problematik hat der Antragsgegner im Ansatz wohl auch nicht verkannt, indem er im Widerspruchsbescheid einräumt, dass der für die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zuständige Präsident des Oberlandesgerichts die für die Beurteilung "erforderlichen Kenntnisse nicht auf der Grundlage eigener länger andauernder Beobachtungen und Erkenntnisse gewinnen" konnte, weil er "sein Amt selbst erst am 01. September 2008 angetreten hatte." Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang gerügt, dass der Beurteiler seine fehlenden eigenen Kenntnisse nicht in einer für die von ihm abzugebende Eignungsprognose hinreichenden Weise ausgeglichen hat.

18

Die fehlenden eigenen Kenntnisse des Erstbeurteilers sind durch die in der Anlassbeurteilung aufgeführten "Beurteilungsgrundlagen" (vgl. Nr. 24 der Anlassbeurteilung) nicht genügend ersetzt worden.

19

Der schriftliche "Leistungsbericht" bezieht sich nicht auf das Amt des Beigeladenen als Vizepräsidenten des Landgerichts, sondern auf sein früheres aber vom Beurteilungszeitraum mit erfasstes Amt als Richter am Oberlandesgericht, wobei - für die Entscheidung letztlich unwesentlich - noch hinzu kommt, dass der Verfasser des Leistungsberichts - wie sich aus der Beurteilung selbst ergibt - bereits am 31.12.2007 in den Ruhestand getreten ist.

20

Außerdem stützt sich die Anlassbeurteilung auf "Voten und Entscheidungsentwürfen", ohne allerdings zu erkennen zu geben, welches Amt des Beigeladenen diese betreffen. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass (auch) das Amt als Vizepräsident des Landgerichts gemeint ist, ändern dies nichts daran, dass es nur um die richterliche Tätigkeit gehen würde und nicht um die Leistungen des Beigeladenen im Verwaltungsbereich, aus denen aber der Antragsgegner den Eignungsvorspruch des Beigeladenen insbesondere ableitet. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch die richterliche Tätigkeit wohl nur partiell erfasst wird; denn der Vizepräsident des Landgerichts hat im richterlichen Bereich die Stellung eines Kammervorsitzenden. "Voten und Entscheidungsentwürfe" dürften sich aber mehr auf die Berichterstattertätigkeit beziehen.

21

Als die Einzige sich auf das Vizepräsidentenamt des Beigeladenen - soweit dieses durch Verwaltungstätigkeit und Kammervorsitz geprägt ist - (möglicherweise) beziehende Beurteilungsgrundlage stellt somit die in der Anlassbeurteilung so bezeichnete "persönliche Erörterung mit den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts" dar. Ob der Auffassung des Antragstellers, dass "mündliche Beiträge Dritter als Erkenntnisquellen" durch Abschnitt 6 BRL in jedem Falle ausgeschlossen sind, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Der Senat neigt allerdings dazu, dass ein solcher Umkehrschluss aus der Vorschrift, wonach "zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beiträge" angefordert werden können, nicht absolut zwingend ist. Es kommt aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob mündliche Erörterungen ausnahmsweise zur Abrundung eines bereits fundierten eigenen Eindrucks oder vorliegender schriftlicher Beiträge in Betracht zu ziehen sind. Im vorliegenden Fall genügte die mündliche Erörterung jedenfalls nicht, weil diese hier das einzige Erkenntnismittel darstellt. Diese Verfahrensweise wird den auch im Hinblick auf die erforderliche Transparenz an die Begründung der Eignungsprognose zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Eine Ausnahme von dem auch Abschnitt 6 Abs. 2 BRL zu entnehmenden Schriftlichkeitsgrundsatz durfte bei der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht gemacht werden.

22

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die mündliche Befragung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts die einzige Möglichkeit dargestellt hätte, zu den für die Anlassbeurteilung erforderlichen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 1073/08 -, zit. n. juris), bedarf hier keiner Klärung, da der Fall so nicht liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts nicht auch ein schriftlicher Bericht hätte verlangt werden können. Außerdem hätten sich wohl verschiedene weitere Möglichkeiten geboten, um der Beurteilungssituation ("Beurteilungsnotstand") im Falle des Beigeladenen Rechnung zu tragen. Die Besonderheit lag darin, dass fast in dem gesamten Beurteilungszeitraum, soweit es um die Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts ging, die Stelle des Landgerichtspräsidenten vakant war, womit die Beurteilungszuständigkeit beim Oberlandesgerichtspräsidenten als Erstbeurteiler lag, und im Amt des Oberlandesgerichtspräsidenten zum 31.08./01.09.2008, also unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag, ein Amtswechsel stattgefunden hat. So hätte der Antragsgegner, wenn nicht der Beurteilungsstichtag um einige Tage vorzuverlegen gewesen wäre, beispielsweise das Ausscheiden des früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts aus dem Amt zum Anlass nehmen können, von diesem noch gemäß Abschnitt 5 Buchst. b (ff) BRL eine Beurteilung des Beigeladenen aus besonderem Grund anzufordern. Es wäre wohl auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn der am Beurteilungsstichtag amtierende Präsident des Oberlandesgerichts sich in Ermangelung eines hinreichenden eigenen Eindruck für verhindert erklärt und die Anlassbeurteilung dem Vizepräsidenten überlassen hätte. Ob darüber hinaus auch der in den Ruhestand getretene Präsident des Oberlandesgerichts noch mündlich zu befragen gewesen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008, a.a.O.), kann danach auf sich beruhen.

23

Ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenfalls fehlerhaft ist, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts habe die Eignungsprognose nicht von "vorzüglich geeignet" auf "sehr gut geeignet" herabgesetzt, nicht zu folgen. Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, dürfte unschädlich sein, da der Generalstaatsanwalt seinen dahingehenden Erklärungswillen doch wohl unmissverständlich deutlich gemacht hat. Ob er hierzu befugt war, hängt von der Auslegung des § 6 Abs. 1 RiG M-V ab (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 05.04.2005 - 3 B 277/03 -, Rn. 35ff. zitiert nach juris).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der sich allerdings im Verfahren nicht geäußert hat, sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu klären.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.2009 - 2 O 95/08 -).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1 bzw. 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2007 - 3 K 1927/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner auf den nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Beförderungsdienstposten des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg vorläufig nicht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind gegeben. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu bemerken:
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt, dass ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.). Die Erkenntnisse des Dienstherrn über die fachlichen Leistungen und Befähigungen des Beamten sind im Wesentlichen in dienstlichen Beurteilungen festzuhalten (§ 115 LBG). Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen und Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (so auch der für Polizeibeamte geltende § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 6.6.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften diese Grundsätze in dem durchgeführten Auswahlverfahren nicht hinreichend beachtet worden sein. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume - bei der Regelbeurteilung des Antragstellers der Zeitraum vom 01.07.2002 bis 01.07.2004, bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen der nachfolgende Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.10.2006 - nicht mehr hinreichend vergleichbar waren.
Eine dienstliche Beurteilung kann ihren Zweck, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen sachgerecht vorzubereiten, nur erfüllen, wenn sie den uneingeschränkten Vergleich mit anderen Beamten ermöglicht, die sich in demselben statusrechtlichen Amt befinden (Beschluss des Senats vom 20.03.1995, IÖD 1995, 245). Zu Recht hat daher der Antragsgegner für den Beigeladenen und einen anderen Mitbewerber, die sich zum Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung noch im statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberrats der Besoldungsgruppe A 14 befanden, eine aktuelle Anlassbeurteilung erhoben, die sich auf das ihnen nach dem Beurteilungsstichtag - im Falle des Beigeladenen am 30.08.2005 - verliehene Amt eines Kriminaldirektors der Besoldungsgruppe A 15 bezieht, das auch der Antragsteller und die sechs weiteren Bewerber bekleiden. Neben diesen Anlassbeurteilungen kann für den Qualifikationsvergleich hinsichtlich der übrigen Bewerber grundsätzlich auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden, soweit letztere zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen. Die von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201) entwickelten strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume finden in diesen Fällen nicht im selben Maße Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, um seine Leistungen nach den Maßstäben des höheren statusrechtlichen Amtes zu messen, notwendigerweise nicht denselben Beurteilungszeitraum abdeckt, wie die vorangegangene Regelbeurteilung. Dieser Umstand zwingt jedoch nicht dazu, die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ungeachtet der Umstände des Einzelfalles stets zu bejahen. Maßgebend ist vielmehr das konkrete Verhältnis der Anlassbeurteilung zu der vorangegangenen Regelbeurteilung. Denn auch Anlassbeurteilungen, die dazu dienen, bezogen auf eine konkrete Verwendungsentscheidung einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen, der anders nicht herzustellen ist, erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Die zu Recht erhobene Anlassbeurteilung eines beförderten Bewerbers kann daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2005 - 6 B 376/05 -; Juris). Der aktuelle Leistungsvergleich hat nämlich auch hinsichtlich der regelbeurteilten Bewerber unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit zu erfolgen, d.h. durch die Einholung einer gebotenen Anlassbeurteilung darf dem auf diese Weise aktuell beurteilten Bewerber gegenüber den anderen Bewerber nicht seinerseits ein Vorteil in Form eines nicht nur unerheblichen Aktualitätsvorsprungs erwachsen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.1991 - Bs I 27/91 -, DÖD 1991, 257, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.).
Ob ein erheblicher Aktualitätsvorsprung besteht, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anlassbeurteilung aufgrund einer (subjektiven) Leistungsveränderung oder aufgrund einer vorangegangenen Beförderung erhoben wird. Denn in jedem Fall gewinnt der auf diese Weise beurteilte Bewerber einen Vorteil dadurch, dass bei ihm neuere Erkenntnisse in seine Beurteilung einfließen, während bei den anderen Mitbewerbern aktuelle Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Aussagen über Leistungen der jüngsten Zeit vor der Auswahlentscheidung in der Regel diejenigen sind, die besonders interessieren, ist kein Grund ersichtlich, den Mitbewerbern nur dann einen Anspruch auf Erhebung etwaiger Leistungssteigerungen einzuräumen, wenn bei dem anlassbeurteilten Bewerber Leistungssteigerungen zu erkennen waren.
Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 01.07.2004 gegenüber der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 05.12.2006 hinsichtlich der Aktualität in erheblichem Umfang zurückbleibt mit der Folge, dass die Beurteilungen im Verhältnis zueinander nicht mehr vergleichbar sind. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen deckt einen Zeitraum von 28 Monaten ab, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt. Damit ist dieser Zeitraum deckungsgleich mit dem üblicherweise für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Beurteilungszeitraum und geht sogar noch darüber hinaus. Denn nach Nr. 2.1 der am 01.04.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22. Oktober 2003 - VwV-Beurteilung Pol - (GABl S. 650) sind Polizeibeamte regelmäßig alle zwei Jahre zu beurteilen. Zwar hat das Innenministerium den Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung im vorliegenden Fall mit Erlass vom 02.03.2006 ausnahmsweise um ein Jahr verlängert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Anlassbeurteilung, die einen Zeitraum abdeckt, der über den üblicherweise vorgesehenen Beurteilungszeitraum hinausgeht, einen Aktualitätsvorsprung vermittelt, der nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Denn der Dienstherr, der für die Regelbeurteilung regelmäßig einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht, bringt damit zum Ausdruck, dass sich in seinem Bereich innerhalb dieses Zeitraums die Leistungen in erheblichem Umfang ändern können.
Der Einwand des Antragsgegners, eine Regelbeurteilung bleibe bis zu einer Grenze von drei Jahren aktuell, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Stand: August 2006, Teil B Anm. 230 m.w.N.). Denn auf diese Frage kommt es im Falle eines Qualifikationsvergleichs, bei dem neben Anlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen wird, die einen weiter zurückliegenden Beurteilungszeitraum abdecken, nicht an. Entscheidend ist allein, wie bereits ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, ob die Regelbeurteilung, welche die Leistungen in den entscheidenden Monaten vor der Auswahlentscheidung nicht widerspiegelt, gerade im Verhältnis zu der Anlassbeurteilung noch hinreichend aktuell ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum, den die Anlassbeurteilung abdeckt, unmittelbar nach dem letzten Beurteilungsstichtag beginnt und sich auf einen Zeitraum bezieht, der länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung. In diesem Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen. Dieser Anspruch der Mitbewerber auf Aktualisierung ihrer dienstlichen Beurteilungen besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon, ob konkret fassbare Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkennbar sind. Denn die Erhebung der Anlassbeurteilung dient aus Gründen der Gleichbehandlung gerade dem Zweck, das Leistungsbild des Beamten zu aktualisieren und ihm damit die Chance einzuräumen, dass Leistungssteigerungen erkannt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Hieran vermag auch die enger gefasste, aber die Gerichte nicht bindende Regelung im Erlass vom 02.03.2006 nichts zu ändern.
Keinen Erfolg hat auch der Einwand des Antragsgegners, die Erstellung einer Anlassbeurteilung sei im Falle des Antragstellers jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Inspekteur der Polizei an der Personalauswahlentscheidung beteiligt gewesen sei. Denn der Inspekteur der Polizei, der gemäß Nr. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol Leiter der Beurteilungskonferenz ist und für Polizeibeamte des höheren Dienstes die endgültige Beurteilung der Polizeibeamten festsetzt, vermag - wie auch der Antragsgegner einräumt - ohne den Beurteilungsbeitrag des nach Nr. 5.1.1 VwV-Beurteilung Pol zuständigen Beurteilers die fachlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers nicht hinreichend einzuschätzen. Aktuelle Beurteilungsbeiträge, die nach Nr. 5.3 VwV-Beurteilung Pol auch bei der endgültigen Beurteilung durch den Inspekteur der Polizei vorliegen müssen, waren im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden. Der Regelung in Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol ist insoweit zu entnehmen, dass der zu beurteilende Beamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein muss und erforderliche Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gegebenenfalls bei kundigen anderen Vorgesetzten beschafft werden müssen. Es genügt daher nicht, dass der Inspekteur der Polizei einen aktuellen Beurteilungsbeitrag im Falle des Antragstellers nicht für erforderlich gehalten hat, weil er keine Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkannt hat.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.