Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Mai 2008 - 1 O 51/08

bei uns veröffentlicht am28.05.2008

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. März 2008 - 2 A 1855/07 (PKH) - geändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus ... rückwirkend ab dem 07. Februar 2008 bewilligt.

Gründe

1

Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 28. März 2008 innerhalb der Frist des §147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 03. April 2008 eingelegte Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.

2

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2007/2008 bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald um einen Studienplatz für den Studiengang Zahnmedizin im Auswahlverfahren der Hochschulen. Unter dem 28. September 2007 erteilte die ZVS ihr einen entsprechenden Ablehnungsbescheid, derzufolge sie insbesondere von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nicht im Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählt worden sei. Maßgeblich war hierfür mit Blick auf die Bewerbung bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, dass die Klägerin die zur Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Punktzahl - nach Maßgabe der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses: 97,5 Punkte - nicht erreicht hatte, weil sie die berufspraktischen Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin, Biologie, Pharmazie und Psychologie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i.d.F. vom 08. Januar 2007 (nachfolgend: Auswahlsatzung) nicht - wie nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung erforderlich - durch Nachweise in Form amtlich beglaubigter Kopien, sondern in einfacher Kopie in der Frist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung (15. Juni 2007) belegt hatte.

3

Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung und Nichtberücksichtigung bzw. -beteiligung am Auswahlverfahren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit ihrer am 29. Oktober 2007 (Montag) erhobenen Klage gewandt, mit der sie sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 begehrt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.April 2008 klargestellt, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität noch nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

4

Mit am 07. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt H# Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

5

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. März 2008 unter umfänglicher Begründung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage für einen Zulassungsanspruch sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt.

6

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin greift durch.

7

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§166VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

8

Die Klägerin ist zunächst nach Maßgabe der von ihr vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich dieser Unterlagen bezieht sie bei Berücksichtigung der nach § 115 Abs.1 Nr. 1, 2 ZPO vorgeschriebenen Abzüge kein Einkommen.

9

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

10

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes im Auswahlverfahren nach Maßgabe von § 6 Abs. 1, 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZVS VergabeVO M-V i.V.m. §§ 2, 6 ff. Auswahlsatzung und damit hinreichende Erfolgsaussichten verneint: Die Klägerin habe nur eine Gesamtpunktzahl von 89 und damit nicht die zur Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Punktzahl erreicht. Die berufspraktischen Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 Auswahlsatzung habe sie nicht in der materiellen Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung (15. Juni 2007) durch die gemäß §4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung erforderliche Vorlage von Nachweisen in amtlich beglaubigter Kopie erbracht. In der Frist habe sie nur einfache Kopien vorgelegt. Der Klägerin sei nicht - was näher ausgeführt wird - Nachsicht mit der Folge zu gewähren, dass der Beklagte sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen könne.

11

Dem vermag sich der Senat nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens nicht anzuschließen; hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sind vielmehr zu bejahen.

12

Es liegen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten im Bereich des Beklagten vor, das es dem Beklagten ausnahmsweise verwehren könnte, sich auf die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung hinsichtlich der Vorlage der Nachweise über berufspraktische Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 Auswahlsatzung in der erforderlichen Form zu berufen, bzw. das den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichten könnte, die Klägerin so zu stellen, als wenn ein Fehlverhalten und damit die Fristversäumung nicht erfolgt wäre. Dann wäre die Klägerin ggfs. so zu behandeln, als wenn sie die erforderlichen Nachweise fristgemäß vorgelegt hätte. In diesem Fall dürfte sie entweder - so die Berechnungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren - 124 oder - so das Klagevorbringen - 116 Punkte erreicht haben, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt hätte.

13

Ein beachtliches Fehlverhalten im Bereich des Beklagten bzw. der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald könnte sich aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2008 übermittelten Unterlagen ergeben. Diese Unterlagen belegen, dass am 07. Mai 2007 eine "1. Durchsicht" der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen daraufhin erfolgt ist, ob diese ordnungsgemäß waren. Unter "Berufspraxis" ist das Kästchen für "ja" anders als unter den Rubriken "Kontrollblatt/Unterschrift" und "Abiturzeugnis/HZB" nicht angekreuzt und handschriftlich "Beglaubigung", letzteres offensichtlich im Sinne von "fehlt" vermerkt. Im Bereich des Beklagten bzw. der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist demgemäß bereits am 07. Mai 2007 und damit lange vor Fristablauf zur Nachreichung der erforderlichen Beglaubigungen zum 15. Juni 2007 positiv festgestellt worden, dass die Unterlagen in dem hier interessierenden Punkt nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung vorlagen.

14

Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf diesen Mangel ihrer Bewerbungsunterlagen - wofür genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte - hingewiesen worden wäre. Durch dieses Untätigbleiben könnte der Kläger seine nach § 25 Satz 1 VwVfG M-V bestehende Beratungs- bzw. Hinweispflicht verletzt haben. Nach dieser Bestimmung soll die Behörde insbesondere die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden sind. § 25 Satz 1 VwVfG findet nach Maßgabe von §2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V auch im Bereich der Hochschulen Anwendung.

15

Es spricht Einiges dafür, dass die Voraussetzungen der Hinweispflicht ("soll") im vorliegenden Fall angesichts der positiven Feststellung der fehlenden Beglaubigung der Nachweise zur Berufspraxis und die Annahme eines offensichtlichen Versehens oder offensichtlicher Unkenntnis auf Seiten der Klägerin vorgelegen haben könnten. Es ist ein Erfordernis "guter" Verwaltung, dass eine Behörde den Bürger nicht sehenden Auges unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Anträge stellen lässt, sondern hierzu die erforderlichen Hinweise gibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 25 Rn. 10). Wäre ein entsprechender Hinweis rechtzeitig vor Ablauf der Nachreichungsfrist erfolgt, hätte die Klägerin - wie ihr vorgetragenes Verhalten nach Kenntniserlangung vom Mangel ihrer Unterlagen belegt - voraussichtlich fristgemäß die erforderlichen beglaubigten Kopien beigebracht. Hätte der Beklagte seine Hinweispflicht gemäß § 25 Satz 1 VwVfG M-V in diesem Sinne verletzt, könnte daraus möglicherweise ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin folgen, sie so zu stellen, als wenn dieses Fehlverhalten und damit die Fristversäumung nicht erfolgt wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 25 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575, 576 ff.).

16

Eine solche Hinweispflicht dürfte auch nicht durch die mehrfachen Hinweise auf die Notwendigkeit der Vorlage von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien im Bereich der Informationen zur Online-Anmeldung entfallen sein. Im Gegenteil könnten diese Hinweise Anlass zur der Annahme gegeben haben, dass die Vorlage von einfachen Kopien durch die Klägerin auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von § 25 Satz 1 VwVfG beruht haben könnte.

17

Die Annahme eines Fehlverhaltens im vorstehenden Sinne könnte durch folgenden Umstand gestützt werden: Der Beklagte ist nach seiner Feststellung, dass die Unterlagen der Klägerin zur Berufspraxis nicht ordnungsgemäß waren, nicht "nur" untätig geblieben. Er hat vielmehr in Kenntnis dieses Mangels eine Punktzahl von 124 ermittelt, obwohl die zur Erreichung dieser Punktzahl notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorlagen, und diese Punktzahl der Klägerin nach deren unbestrittenem Vorbringen noch mindestens bis zum 13. Juni 2007 im Rahmen der Online-Anmeldung mitgeteilt. Dieses Verhalten könnte die "Soll-"Verpflichtung des § 25 Satz 1 VwVfG M-V zu einer Verpflichtung zum entsprechenden Tätigwerden müssen verdichtet haben. Dabei dürfte der Frage, ob bzw. wann im Rahmen der Online-Anmeldung der Klägerin der Zusatz "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit dieser Eingangsbestätigung keine Auskunft über die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihres Antrages/Ihrer Unterlagen erhalten" enthalten war, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Zum einen bezieht sich diese Aussage jedenfalls nicht unmittelbar auf die ausgewiesene Gesamtpunktzahl. Zum anderen muss sich der Beklagte fragen lassen, welchen Sinn es haben soll, den Studienplatzbewerbern gewissermaßen völlig unverbindlich Gesamtpunktzahlen mitzuteilen, die - wie im vorliegenden Fall - sogar falsch sein können. Damit provoziert der Beklagte geradezu Fälle der vorliegenden Art bei den regelmäßig rechtsunkundigen Bewerbern. Er verhält sich nämlich widersprüchlich: Einerseits verweist er wiederholt auf bestimmte Anforderungen für die Bewerbungsunterlagen, andererseits teilt er Punktzahlen mit, die gerade diese Anforderungen missachten und den - wie gesagt, regelmäßig rechtsunkundigen - Studienbewerber zu der Schlussfolgerung veranlassen könnten, seine an sich nicht ordnungsgemäßen Unterlagen würden doch akzeptiert. Wenn dann gewissermaßen "postwendend" nach Fristablauf gegenüber der Klägerin in der Online-Anmeldung die Korrektur auf 89 Punkte erfolgt, wirft dies angesichts der Bedeutsamkeit der Studienbewerbung für die Klägerin Fragezeichen auf. Der Beklagte muss sich die weitere Frage gefallen lassen, warum zumindest diese Korrektur nicht vor Fristablauf möglich gewesen sein soll, wo sie nach Fristablauf - ohne dass sie der Klägerin dann noch nützen konnte - offenbar problemlos möglich war.

18

Angesichts der erörterten, im Hauptsacheverfahren näher zu beleuchtenden Umstände und Rechtsfragen könnten zudem auch die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht thematisierten Nachsichtgewährung vorliegen. Sie könnten zudem aus Sicht des Senats Anlass insbesondere für den Beklagten bieten, eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits in Betracht zu ziehen.

19

Die Beiordnung von Rechtsanwalt H# erfolgt nach Maßgabe von § 121 Abs. 2, 1. Alternative ZPO, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der vorliegend aufgeworfenen rechtlichen Fragestellung erforderlich erscheint.

20

Die Bewilligung und Beiordnung kam erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07. Februar 2008 in Betracht. Denn Prozesskostenhilfe kann nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Zukunft bewilligt werden, also ab dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der ordnungsgemäß bzw. vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (BGH, Beschluss vom 12.02.2003 -XII ZR 232/02 -, FamRZ 2003, 668; Beschluss vom 10.07.1985 -IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, 446; OVG Weimar, Beschluss vom 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.7.1997 - 2 W 1/97 -, FamRZ 1998, 484 - alle zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., §166 Rn. 14a m.w.N.).

21

Zur Klarstellung ist angesichts der Erklärung der Klägerin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität noch nicht Gegenstand des Verfahrens sei, darauf hinzuweisen, dass die Prozesskostenhilfebewilligung sich nur auf das vorstehend näher umrissene, bisher ausschließliche Klagebegehren auf Zulassung zum Studium im Auswahlverfahren im Rahmen der festgesetzten Kapazität bezieht.

22

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, Gerichtskosten werden für eine stattgebende Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet ( § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 232/02
vom
12. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nicht innerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde (§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht , da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu
haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002, 2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 aaO; BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst nach Fristablauf vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige PKH-Unterlagen aus den Vorinstanzen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob gegebenenfalls auch auf PKH-Unterlagen aus einem anderen Verfahren bei den Vorinstanzen Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschie-
den werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden Verfahren 328 O 58/00 beim Landgericht Hamburg PKH nicht gewährt wurde. Hahne Sprick Gerber Fuchs Vézina

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.