Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Mai 2013 - 9 A 55/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0508.9A55.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in H., A. gegen die abfallrechtliche Verfügung der Beklagten zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, welches ihr Ehemann betreibt. Die Beklagte ist öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin. Sie verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid (ohne Datum) ordnete die Beklagte das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Klägerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Beklagten Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (9 B 19/13). Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.

3

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Die Beklagte sei öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre die Beklagte auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil die Beklagte eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.

4

Daraufhin erhob die Klägerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Mit der Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren habe die Beklagte die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Klägerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Klägerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich die Beklagte nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Klägerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei der Beklagten eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid (ohne Datum) aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

widerspricht der von der Klägerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

11

Mit Beschluss vom 18.03.2013 hat das erkennende Gericht den Eilrechtsschutzantrag (9 B 19/13; juris) der Klägerin abgelehnt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unzulässig. Denn sie ist verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

14

Nach § 74 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (Abs. 1 Satz 1) bzw. Bekanntgabe des Bescheides (Abs. 1 Satz 2) zu erheben. Dies ist nicht geschehen.

15

Zunächst darf das Gericht auf die Ausführungen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss v. 18.03.2013, 9 B 19/13; juris) verweisen, wo es heißt:

16

„Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.

17

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.

18

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch im Klageverfahren an und verschafft ihnen Geltung.

19

Danach ist der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dabei ist ihr ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Diese Voraussetzung zur Wiedereinsetzung liegt nicht vor. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; juris).

20

Denn wie bereits oben ausgeführt, war die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid rechtlich zutreffend und eindeutig. Der Prozessbevollmächtigte hat sich schlicht geirrt bzw. ist von dem Regelfall ausgegangen, der hier aber nicht galt. Dabei geht das Gericht gemäß den Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiter davon aus, dass der Beklagten als Behörde keine irgendwie geartete Hinweispflicht auf den – wenn auch offensichtlichen – Fehler bei der Wahl des Rechtsbehelfes traf.

21

Auch das Berufen der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten auf § 25 VwVfG LSA hilft nicht weiter. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA soll die Behörde die Abgaben von Erklärungen und die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung derselben anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich diese, im Zuge des gewandelten Verständnisses der (obrig-)staatlichen Behördenarbeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung, Informationspflicht an die Beteiligten eines (Verwaltungs-)Verfahrens (§ 13 VwVfG LSA) wendet um sie vor Nachteilen zu schützen. Dabei mag dies auch für Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände von Beteiligten (§§ 14 ff VwVfG LSA) gelten (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 6). Jedoch ist andererseits in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei anwaltlicher Vertretung an die Hinweispflicht geringere Anforderungen zu stellen sind (zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 10; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rz. 10 jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung). Weiter setzt die Hinweispflicht Offensichtlichkeit des Versehens oder der Unkenntnis voraus. Es ist ein Erfordernis guter Verwaltung, dass ein Amtsträger den Bürger nicht sehenden Auges unklare oder für ihn ungünstige Anträge stellen lässt. Dies bedeutet, dass der Mangel für einen durchschnittlichen Beamten ohne weiteres erkennbar sein muss (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 12). Unter dem Begriff der „Erklärung“ fallen alle Willens- und Wissensbekundungen. „Anträge“ sind die das Verfahren einleitenden Anträge wie auch einzelne Verfahrenshandlungen (zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 13). Rechtsberatung darf nicht vorgenommen werden (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 13 a).

22

Dies vorausgeschickt gilt es zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall die Besonderheiten zu beachten. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 25 VwVfG LSA anwendbar erscheint. Denn aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz setzt die Hinweispflicht ein – noch laufendes – Verwaltungsverfahren voraus. Dabei ist streitig, ob ein Verwaltungsverfahren bereits mit dem Erlass des Bescheides oder erst nach dessen Bestandskraft beendet ist (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 9 Rz. 30, 36). Demnach könnte vorliegend mit der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung mangels Verwaltungsverfahren bereits kein Raum mehr für die behördliche Hinweispflicht sein. Denn typischerweise soll der Beteiligte im laufenden Verfahren davor geschützt werden, dass etwa die Nichtvorlage von Unterlagen etc. oder die Nichtbeachtung sonstiger Formvorschriften zur Ablehnung seines Antrages bzw. zur belastenden Ordnungsverfügung führt (vgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 28.05.2008, 1 O 51/08; VG Dresden, Urteil v. 02.12.2010, 5 K 1483/08; beide juris). Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um die Einlegung eines fehlerhaften, weil falschen Rechtsbehelfes handelt, so dass die Subsumierung unter dem Begriff „Antrag“ Schwierigkeiten bereiten und eine Rechtsberatung vorliegen könnte. Denn insoweit gilt, dass für die Einlegung eines Rechtsbehelfes und damit für die Beachtung der einschlägigen Verfahrensregelungen grundsätzlich die Beteiligten und deren Bevollmächtigte selbst verantwortlich sind. Mann kann in diesem Zusammenhang und in diesem Stadium des „Verfahrens“ nicht darauf vertrauen, dass die Gegenseite auf Fehler hinweist, was im Übrigen auch für die richterliche Fürsorgepflicht gilt (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; OVG NRW, Beschluss v. 10.01.2013, 6 A 2539/12; beide juris). Somit schließt sich der Kreis der ergänzenden Rechtsausführungen des Gerichts und es darf auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Eilrechtsbeschluss verwiesen werden. Letztendlich wegen der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bestand keine Rechtspflicht der Gegenseite zum Handeln, zumal keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, das die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfes diesen mit unlautren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Insoweit überlagert die anwaltliche Pflicht zur Prüfung der einzulegenden Rechtsbehelfe im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftswahrnehmung dem Mandanten gegenüber die behördliche Hinweispflicht im Verfahren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Regelstreitwertes.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 13 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 14 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. März 2013 - 9 B 19/13

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzug gestellte abfallrechtliche Verfügung zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-St

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Mai 2008 - 1 O 51/08

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. März 2008 - 2 A 1855/07 (PKH) - geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus ... rückwirkend ab dem 0

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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzug gestellte abfallrechtliche Verfügung zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, das ihr Ehemann betreibt. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Er verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.

2

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid ordnete der Antragsgegner das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Antragstellerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.

3

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre der Antragsgegner auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil der Antragsgegner eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.

4

Daraufhin erhob die Antragstellerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Zugleich stellte die Antragstellerin ihren zunächst auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid in dem Sinne um, dass sie nunmehr beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid wiederherzustellen.

7

Mit der Antragserwiderung habe der Antragsgegner die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Antragstellerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Antragstellerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich der Antragsgegner nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Der Antragsgegner sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Antragstellerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei dem Antragsgegner eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen

10

und widerspricht der von der Antragsstellerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

12

Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Denn er ist bereits unzulässig.

13

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen unter Sofortvollzug gestellten Verwaltungsakt wiederherstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt rechtlich wirksam nicht nur irgendein Rechtsbehelf, also Widerspruch oder Klage, eingereicht worden ist, sondern es muss sich auch um den rechtlich zutreffenden Rechtsbehelf handeln. Denn das Gericht kann nur die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die bei richtiger und rechtzeitiger Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs auch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten wäre. Ist der angegriffene Verwaltungsakt aufgrund eines falschen und nicht auslegungsfähigen Rechtsbehelfs bereits bestandskräftig, kann das Gericht keine aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dies ist ein Gebot der Logik (VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13; juris mit Verweis auf: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rz. 56, 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, August 2010, § 80 Rz. 460).

14

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO berufen, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Vorschrift wird nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO nur dahingehend problematisiert, wie zu verfahren ist, wenn noch kein Rechtsbehelf vor Inanspruchnahme des Gerichts eingelegt wurde (vgl. dazu: VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13 m. w. Nachw.; juris). Dieser Fall liegt vorliegend aber bereis wegen der Einlegung eines, wenn auch falschen, Rechtsbehelfs nicht vor und kann deshalb mit den Fällen der Nichteinlegung auch nicht verglichen werden. Wegen der rechtlichen Verschiedenheit kann der - bei der Behörde einzulegende - Widerspruch auch nicht in die - bei Gericht zu erhebenden Anfechtungsklage umgedeutet werden. Beide Rechtsbehelfe unterscheiden sich grundlegend und sind nicht gegenseitig auslegungsfähig. Somit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so dass der Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vom Gericht nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

15

Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.

16

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der hier anzusetzende Regelstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzug gestellte abfallrechtliche Verfügung zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, das ihr Ehemann betreibt. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Er verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.

2

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid ordnete der Antragsgegner das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Antragstellerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.

3

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre der Antragsgegner auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil der Antragsgegner eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.

4

Daraufhin erhob die Antragstellerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Zugleich stellte die Antragstellerin ihren zunächst auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid in dem Sinne um, dass sie nunmehr beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid wiederherzustellen.

7

Mit der Antragserwiderung habe der Antragsgegner die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Antragstellerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Antragstellerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich der Antragsgegner nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Der Antragsgegner sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Antragstellerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei dem Antragsgegner eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen

10

und widerspricht der von der Antragsstellerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

12

Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Denn er ist bereits unzulässig.

13

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen unter Sofortvollzug gestellten Verwaltungsakt wiederherstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt rechtlich wirksam nicht nur irgendein Rechtsbehelf, also Widerspruch oder Klage, eingereicht worden ist, sondern es muss sich auch um den rechtlich zutreffenden Rechtsbehelf handeln. Denn das Gericht kann nur die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die bei richtiger und rechtzeitiger Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs auch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten wäre. Ist der angegriffene Verwaltungsakt aufgrund eines falschen und nicht auslegungsfähigen Rechtsbehelfs bereits bestandskräftig, kann das Gericht keine aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dies ist ein Gebot der Logik (VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13; juris mit Verweis auf: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rz. 56, 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, August 2010, § 80 Rz. 460).

14

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO berufen, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Vorschrift wird nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO nur dahingehend problematisiert, wie zu verfahren ist, wenn noch kein Rechtsbehelf vor Inanspruchnahme des Gerichts eingelegt wurde (vgl. dazu: VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13 m. w. Nachw.; juris). Dieser Fall liegt vorliegend aber bereis wegen der Einlegung eines, wenn auch falschen, Rechtsbehelfs nicht vor und kann deshalb mit den Fällen der Nichteinlegung auch nicht verglichen werden. Wegen der rechtlichen Verschiedenheit kann der - bei der Behörde einzulegende - Widerspruch auch nicht in die - bei Gericht zu erhebenden Anfechtungsklage umgedeutet werden. Beide Rechtsbehelfe unterscheiden sich grundlegend und sind nicht gegenseitig auslegungsfähig. Somit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so dass der Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vom Gericht nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

15

Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.

16

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der hier anzusetzende Regelstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzug gestellte abfallrechtliche Verfügung zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, das ihr Ehemann betreibt. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Er verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.

2

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid ordnete der Antragsgegner das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Antragstellerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.

3

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre der Antragsgegner auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil der Antragsgegner eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.

4

Daraufhin erhob die Antragstellerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Zugleich stellte die Antragstellerin ihren zunächst auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid in dem Sinne um, dass sie nunmehr beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid wiederherzustellen.

7

Mit der Antragserwiderung habe der Antragsgegner die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Antragstellerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Antragstellerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich der Antragsgegner nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Der Antragsgegner sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Antragstellerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei dem Antragsgegner eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen

10

und widerspricht der von der Antragsstellerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

12

Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Denn er ist bereits unzulässig.

13

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen unter Sofortvollzug gestellten Verwaltungsakt wiederherstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt rechtlich wirksam nicht nur irgendein Rechtsbehelf, also Widerspruch oder Klage, eingereicht worden ist, sondern es muss sich auch um den rechtlich zutreffenden Rechtsbehelf handeln. Denn das Gericht kann nur die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die bei richtiger und rechtzeitiger Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs auch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten wäre. Ist der angegriffene Verwaltungsakt aufgrund eines falschen und nicht auslegungsfähigen Rechtsbehelfs bereits bestandskräftig, kann das Gericht keine aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dies ist ein Gebot der Logik (VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13; juris mit Verweis auf: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rz. 56, 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, August 2010, § 80 Rz. 460).

14

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO berufen, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Vorschrift wird nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO nur dahingehend problematisiert, wie zu verfahren ist, wenn noch kein Rechtsbehelf vor Inanspruchnahme des Gerichts eingelegt wurde (vgl. dazu: VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13 m. w. Nachw.; juris). Dieser Fall liegt vorliegend aber bereis wegen der Einlegung eines, wenn auch falschen, Rechtsbehelfs nicht vor und kann deshalb mit den Fällen der Nichteinlegung auch nicht verglichen werden. Wegen der rechtlichen Verschiedenheit kann der - bei der Behörde einzulegende - Widerspruch auch nicht in die - bei Gericht zu erhebenden Anfechtungsklage umgedeutet werden. Beide Rechtsbehelfe unterscheiden sich grundlegend und sind nicht gegenseitig auslegungsfähig. Somit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so dass der Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vom Gericht nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

15

Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.

16

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der hier anzusetzende Regelstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. März 2008 - 2 A 1855/07 (PKH) - geändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus ... rückwirkend ab dem 07. Februar 2008 bewilligt.

Gründe

1

Die nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 28. März 2008 innerhalb der Frist des §147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 03. April 2008 eingelegte Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.

2

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2007/2008 bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald um einen Studienplatz für den Studiengang Zahnmedizin im Auswahlverfahren der Hochschulen. Unter dem 28. September 2007 erteilte die ZVS ihr einen entsprechenden Ablehnungsbescheid, derzufolge sie insbesondere von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nicht im Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählt worden sei. Maßgeblich war hierfür mit Blick auf die Bewerbung bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, dass die Klägerin die zur Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Punktzahl - nach Maßgabe der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses: 97,5 Punkte - nicht erreicht hatte, weil sie die berufspraktischen Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin, Biologie, Pharmazie und Psychologie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i.d.F. vom 08. Januar 2007 (nachfolgend: Auswahlsatzung) nicht - wie nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung erforderlich - durch Nachweise in Form amtlich beglaubigter Kopien, sondern in einfacher Kopie in der Frist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung (15. Juni 2007) belegt hatte.

3

Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung und Nichtberücksichtigung bzw. -beteiligung am Auswahlverfahren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit ihrer am 29. Oktober 2007 (Montag) erhobenen Klage gewandt, mit der sie sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 begehrt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.April 2008 klargestellt, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität noch nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

4

Mit am 07. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt H# Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

5

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. März 2008 unter umfänglicher Begründung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage für einen Zulassungsanspruch sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt.

6

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin greift durch.

7

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§166VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

8

Die Klägerin ist zunächst nach Maßgabe der von ihr vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich dieser Unterlagen bezieht sie bei Berücksichtigung der nach § 115 Abs.1 Nr. 1, 2 ZPO vorgeschriebenen Abzüge kein Einkommen.

9

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

10

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes im Auswahlverfahren nach Maßgabe von § 6 Abs. 1, 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZVS VergabeVO M-V i.V.m. §§ 2, 6 ff. Auswahlsatzung und damit hinreichende Erfolgsaussichten verneint: Die Klägerin habe nur eine Gesamtpunktzahl von 89 und damit nicht die zur Teilnahme am Auswahlverfahren erforderliche Punktzahl erreicht. Die berufspraktischen Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 Auswahlsatzung habe sie nicht in der materiellen Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung (15. Juni 2007) durch die gemäß §4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung erforderliche Vorlage von Nachweisen in amtlich beglaubigter Kopie erbracht. In der Frist habe sie nur einfache Kopien vorgelegt. Der Klägerin sei nicht - was näher ausgeführt wird - Nachsicht mit der Folge zu gewähren, dass der Beklagte sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen könne.

11

Dem vermag sich der Senat nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens nicht anzuschließen; hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sind vielmehr zu bejahen.

12

Es liegen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten im Bereich des Beklagten vor, das es dem Beklagten ausnahmsweise verwehren könnte, sich auf die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Auswahlsatzung hinsichtlich der Vorlage der Nachweise über berufspraktische Erfahrungen auf zahnmedizinischem Gebiet im Sinne von § 8 Abs. 3 Auswahlsatzung in der erforderlichen Form zu berufen, bzw. das den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichten könnte, die Klägerin so zu stellen, als wenn ein Fehlverhalten und damit die Fristversäumung nicht erfolgt wäre. Dann wäre die Klägerin ggfs. so zu behandeln, als wenn sie die erforderlichen Nachweise fristgemäß vorgelegt hätte. In diesem Fall dürfte sie entweder - so die Berechnungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren - 124 oder - so das Klagevorbringen - 116 Punkte erreicht haben, was nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt hätte.

13

Ein beachtliches Fehlverhalten im Bereich des Beklagten bzw. der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald könnte sich aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2008 übermittelten Unterlagen ergeben. Diese Unterlagen belegen, dass am 07. Mai 2007 eine "1. Durchsicht" der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen daraufhin erfolgt ist, ob diese ordnungsgemäß waren. Unter "Berufspraxis" ist das Kästchen für "ja" anders als unter den Rubriken "Kontrollblatt/Unterschrift" und "Abiturzeugnis/HZB" nicht angekreuzt und handschriftlich "Beglaubigung", letzteres offensichtlich im Sinne von "fehlt" vermerkt. Im Bereich des Beklagten bzw. der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist demgemäß bereits am 07. Mai 2007 und damit lange vor Fristablauf zur Nachreichung der erforderlichen Beglaubigungen zum 15. Juni 2007 positiv festgestellt worden, dass die Unterlagen in dem hier interessierenden Punkt nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 Auswahlsatzung vorlagen.

14

Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf diesen Mangel ihrer Bewerbungsunterlagen - wofür genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte - hingewiesen worden wäre. Durch dieses Untätigbleiben könnte der Kläger seine nach § 25 Satz 1 VwVfG M-V bestehende Beratungs- bzw. Hinweispflicht verletzt haben. Nach dieser Bestimmung soll die Behörde insbesondere die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden sind. § 25 Satz 1 VwVfG findet nach Maßgabe von §2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V auch im Bereich der Hochschulen Anwendung.

15

Es spricht Einiges dafür, dass die Voraussetzungen der Hinweispflicht ("soll") im vorliegenden Fall angesichts der positiven Feststellung der fehlenden Beglaubigung der Nachweise zur Berufspraxis und die Annahme eines offensichtlichen Versehens oder offensichtlicher Unkenntnis auf Seiten der Klägerin vorgelegen haben könnten. Es ist ein Erfordernis "guter" Verwaltung, dass eine Behörde den Bürger nicht sehenden Auges unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Anträge stellen lässt, sondern hierzu die erforderlichen Hinweise gibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 25 Rn. 10). Wäre ein entsprechender Hinweis rechtzeitig vor Ablauf der Nachreichungsfrist erfolgt, hätte die Klägerin - wie ihr vorgetragenes Verhalten nach Kenntniserlangung vom Mangel ihrer Unterlagen belegt - voraussichtlich fristgemäß die erforderlichen beglaubigten Kopien beigebracht. Hätte der Beklagte seine Hinweispflicht gemäß § 25 Satz 1 VwVfG M-V in diesem Sinne verletzt, könnte daraus möglicherweise ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin folgen, sie so zu stellen, als wenn dieses Fehlverhalten und damit die Fristversäumung nicht erfolgt wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 25 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575, 576 ff.).

16

Eine solche Hinweispflicht dürfte auch nicht durch die mehrfachen Hinweise auf die Notwendigkeit der Vorlage von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien im Bereich der Informationen zur Online-Anmeldung entfallen sein. Im Gegenteil könnten diese Hinweise Anlass zur der Annahme gegeben haben, dass die Vorlage von einfachen Kopien durch die Klägerin auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von § 25 Satz 1 VwVfG beruht haben könnte.

17

Die Annahme eines Fehlverhaltens im vorstehenden Sinne könnte durch folgenden Umstand gestützt werden: Der Beklagte ist nach seiner Feststellung, dass die Unterlagen der Klägerin zur Berufspraxis nicht ordnungsgemäß waren, nicht "nur" untätig geblieben. Er hat vielmehr in Kenntnis dieses Mangels eine Punktzahl von 124 ermittelt, obwohl die zur Erreichung dieser Punktzahl notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorlagen, und diese Punktzahl der Klägerin nach deren unbestrittenem Vorbringen noch mindestens bis zum 13. Juni 2007 im Rahmen der Online-Anmeldung mitgeteilt. Dieses Verhalten könnte die "Soll-"Verpflichtung des § 25 Satz 1 VwVfG M-V zu einer Verpflichtung zum entsprechenden Tätigwerden müssen verdichtet haben. Dabei dürfte der Frage, ob bzw. wann im Rahmen der Online-Anmeldung der Klägerin der Zusatz "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit dieser Eingangsbestätigung keine Auskunft über die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihres Antrages/Ihrer Unterlagen erhalten" enthalten war, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Zum einen bezieht sich diese Aussage jedenfalls nicht unmittelbar auf die ausgewiesene Gesamtpunktzahl. Zum anderen muss sich der Beklagte fragen lassen, welchen Sinn es haben soll, den Studienplatzbewerbern gewissermaßen völlig unverbindlich Gesamtpunktzahlen mitzuteilen, die - wie im vorliegenden Fall - sogar falsch sein können. Damit provoziert der Beklagte geradezu Fälle der vorliegenden Art bei den regelmäßig rechtsunkundigen Bewerbern. Er verhält sich nämlich widersprüchlich: Einerseits verweist er wiederholt auf bestimmte Anforderungen für die Bewerbungsunterlagen, andererseits teilt er Punktzahlen mit, die gerade diese Anforderungen missachten und den - wie gesagt, regelmäßig rechtsunkundigen - Studienbewerber zu der Schlussfolgerung veranlassen könnten, seine an sich nicht ordnungsgemäßen Unterlagen würden doch akzeptiert. Wenn dann gewissermaßen "postwendend" nach Fristablauf gegenüber der Klägerin in der Online-Anmeldung die Korrektur auf 89 Punkte erfolgt, wirft dies angesichts der Bedeutsamkeit der Studienbewerbung für die Klägerin Fragezeichen auf. Der Beklagte muss sich die weitere Frage gefallen lassen, warum zumindest diese Korrektur nicht vor Fristablauf möglich gewesen sein soll, wo sie nach Fristablauf - ohne dass sie der Klägerin dann noch nützen konnte - offenbar problemlos möglich war.

18

Angesichts der erörterten, im Hauptsacheverfahren näher zu beleuchtenden Umstände und Rechtsfragen könnten zudem auch die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht thematisierten Nachsichtgewährung vorliegen. Sie könnten zudem aus Sicht des Senats Anlass insbesondere für den Beklagten bieten, eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits in Betracht zu ziehen.

19

Die Beiordnung von Rechtsanwalt H# erfolgt nach Maßgabe von § 121 Abs. 2, 1. Alternative ZPO, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der vorliegend aufgeworfenen rechtlichen Fragestellung erforderlich erscheint.

20

Die Bewilligung und Beiordnung kam erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07. Februar 2008 in Betracht. Denn Prozesskostenhilfe kann nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Zukunft bewilligt werden, also ab dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der ordnungsgemäß bzw. vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (BGH, Beschluss vom 12.02.2003 -XII ZR 232/02 -, FamRZ 2003, 668; Beschluss vom 10.07.1985 -IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, 446; OVG Weimar, Beschluss vom 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.7.1997 - 2 W 1/97 -, FamRZ 1998, 484 - alle zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., §166 Rn. 14a m.w.N.).

21

Zur Klarstellung ist angesichts der Erklärung der Klägerin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität noch nicht Gegenstand des Verfahrens sei, darauf hinzuweisen, dass die Prozesskostenhilfebewilligung sich nur auf das vorstehend näher umrissene, bisher ausschließliche Klagebegehren auf Zulassung zum Studium im Auswahlverfahren im Rahmen der festgesetzten Kapazität bezieht.

22

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, Gerichtskosten werden für eine stattgebende Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet ( § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.