Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Februar 2007 - 5 A 312/06 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos.

2

Der Kläger wendet sich im erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die Rücknahme der früheren BAföG-Bewilligung und die Rückforderung von 5.314,32 Euro mit Bescheid vom 28.06.2004.

3

Seinen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. §166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht hinreichend dargetan habe. Der Kläger verfüge über ein Kraftfahrzeug, das verwertbares Vermögen darstelle und nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII geschützt sei.

4

Im Ergebnis muss es bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben. Der Kläger hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht kommt deshalb nicht in Betracht.

5

Die Prozesskostenhilfeerklärung vom 27. März 2006 konnte der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil diese zwischenzeitlich überholt ist: In der Erklärung hatte der Kläger noch Mietkosten für eine Wohnung in S... angegeben. Mit Schriftsatz vom 30. März 2007 hat er dann vorgetragen, diese Wohnung inzwischen aufgegeben zu haben, ohne allerdings im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse von sich aus eine neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben. In dem - wegen der veränderten Verhältnisse insoweit - vom Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Telefonat am 16. April 2007 stellte sich dann heraus, dass sich die Sachlage auch in anderer Hinsicht, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheblich, geändert hatte, ohne dass der Kläger das Gericht von sich aus darauf hingewiesen hätte. Der Kläger sollte sich nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten danach für einen längeren Zeitraum in Australien aufhalten. Dort habe er einerseits Wohnkosten, andererseits erziele er im Rahmen des Erlaubten Einnahmen durch Arbeit.

6

Auf die Bitte des Berichterstatters, eine entsprechend aktualisierte neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben, hat der Kläger nunmehr mit am 09. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz eine neue Erklärung übersandt. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt und damit ebenfalls nicht geeignet, die in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht bestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend nachzuweisen.

7

Zunächst fällt auf, dass der Kläger in seiner vorherigen Erklärung noch das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges angegeben hatte, dessen Wert er im Beschwerdeverfahren mit maximal 3.800,00 Euro taxierte. Nach der neuen Erklärung soll nunmehr kein Kraftfahrzeug mehr vorhanden sein. Was aus dem Kraftfahrzeug geworden ist, wird nicht erläutert. Insbesondere fehlen Angaben zu einem eventuellen Verkaufserlös als Surrogat bzw. zu dessen Verbleib. Eine Aufgabe des Kfz überrascht umso mehr, als der Kläger noch mit Schriftsatz vom 14. März 2007 darauf hinwies, er sei auf das Fahrzeug angewiesen. Dass hier hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe Erläuterungsbedarf besteht, ist offenkundig und bedarf keines gerichtlichen Hinweises (vgl. BFH, Beschl. v. 17.04.1997 - IX S 5/96 -, juris).

8

Darüber hinaus hat der Kläger zwar - was die Angaben seines Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Berichterstatter grundsätzlich bestätigt - nunmehr Wohnkosten angegeben, die für ihn in Australien anfallen. Er hat jedoch keine Einnahmen aus Arbeit erklärt, obwohl er solche der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten zufolge in Australien erzielen soll. Dieser ebenfalls offensichtliche Widerspruch wird gleichfalls in keiner Weise erläutert.

9

Bei den Wohnkosten wird u.a. eine monatliche Miete von 180 Dollar angegeben. Der dafür zum Beleg vorgelegte Mietvertrag sieht jedoch eine wöchentliche ("each week") Mietzahlung in dieser Höhe vor. Außerdem ist neben dem Kläger eine weitere Mieterin vermerkt, so dass letztlich unklar bleibt, was der Kläger nun tatsächlich an Miete entrichtet.

10

Schließlich hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag nicht persönlich unterzeichnet. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig.

11

Ein entscheidendes Kriterium im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht darin, dass die Partei, die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, persönlich versichert, dass sie über kein anzusetzendes Vermögen etc. verfügt. Der Aufklärung dieser Frage dient das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", das zwingend zu verwenden ist (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Charakter dieses Formulares als einer persönlichen Erklärung wird auch unter der Randnummer "K" deutlich. Dort heißt es ausdrücklich: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten." Die Rechtsansicht des Senates wird schließlich noch durch einen weiteren Hinweis auf dem Formular, der gleichfalls unter "K" angebracht ist, bestätigt. Unter dem Führungsstrich, über dem zu unterschreiben ist, erfolgt der Hinweis: "Unterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertritt." Dadurch wird deutlich, dass es sich hierbei um eine persönliche Erklärung handelt und lediglich in den Fällen, in denen zum Beispiel bei Minderjährigen eine gesetzliche Vertretung angeordnet ist, auch der Vertreter berechtigt ist, zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2005 - 1 L 320/05 -; vgl. auch BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris; Beschl. v. 25.05.1999 - VII S 13/99 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286 - zitiert nach juris).

12

Unter dem 07. Mai 2007 hat aber nicht der Kläger, sondern augenscheinlich sein Prozessbevollmächtigter die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die nicht unbedingt eine persönliche Unterzeichnung für erforderlich hält, müsste zumindest feststehen, dass die Erklärung von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei stammt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.1986 - IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2003 - 16 WF 43/03 -, juris; Beschl. v. 07.12.1995 - 2 WF 145/95 -, FamRZ 1996, 805 - zitiert nach juris). Auch dies ist indes nicht der Fall: Die offenbar vom Kläger selbst ausgefüllte Erklärung vom 27. März 2006 zeigt offenkundig ein anderes Schriftbild als die nunmehr vorgelegte vom 07. Mai 2007. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine dritte Person diese Erklärung ausgefüllt hat; dies liegt schon deshalb nahe, weil als Ort der Erklärung N... angegeben ist und sich der Kläger in Australien aufhält.

13

Eine Pflicht des Gerichts, den Kläger auf diese offensichtliche Unvollständigkeit der Erklärung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris m.w.N).

14

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, welcher Fahrzeugklasse das Verwaltungsgericht das ursprünglich angegebene Kraftfahrzeug zugeordnet hat und ob dies richtig war. Angemerkt sei allerdings, dass es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer solchen Klasse ankommen kann, sondern auf den Verkehrswert eines Fahrzeugs; dabei kann die Einordnung etwa als Oberklassefahrzeug allenfalls ein Indiz sein.

15

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger durch die Zurückweisung seiner Beschwerde keinen Rechtsverlust erleidet, soweit es ihm gelingt, die Mängel der Prozesskostenhilfeerklärung zu beseitigen. In diesem Fall bleibt es ihm unbenommen, beim Verwaltungsgericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28. Januar 2003 - 7B F 113/02 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegner hat zu Beginn des Anhörungstermins vom 24. Januar 2003 einen nicht unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23. Januar 2003 nebst Anlagen übergeben lassen, nämlich: nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Januar 2003, Verdienstbescheinigungen für August, September und Oktober 2002. Die Übergabe hat er mit der Erklärung verbinden lassen, er habe keinen Mietvertrag, so dass er ihn auch bislang nicht habe vorlegen können. Er werde nachgereicht werden.
Mit dem Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Amtsgericht zur Sache entschieden und unter Nr. 3 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat auf die fehlenden Unterschriften hingewiesen und darauf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit drei Verdienstabrechnungen nicht belegt seien.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die fehlenden Unterschriften sowohl unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch als auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schaden nicht. Es steht fest, dass das Prozesskostenhilfegesuch selbst von der es übergebenden Rechtsanwältin X. stammt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Antragsgegner persönlich. Dann kann auch auf die Unterschrift verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1985 - IV B 47/85 - FamRZ 1985, 1017, 1018).
2. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgefüllt. In der dafür vorgesehenen Rubrik findet man den Vermerk: "s. Anl.", also gemeint wohl: siehe Anlagen. Die Anlagen bestehen aus den bereits erwähnten drei Verdienstbescheinigungen. Sie weisen aus, dass der Antragsgegner bei dem die Bescheinigung ausstellenden Unternehmen am 19. August 2002 eingetreten ist. Für August 2002 betragen die Bezüge - jeweils auf volle Euro gerundet - brutto 601 EUR, netto 521 EUR; für September brutto 1.302 EUR, netto 1.132 EUR; für Oktober 2002 brutto 1.714 EUR, netto 1.483 EUR. Dies ermöglichte die Feststellung, dass der Antragsgegner jedenfalls ab Oktober 2002 Nettobezüge von 1.483 EUR angeben wollte und hierfür die Gehaltsabrechnung für Oktober 2002 als Beleg im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorlegte. Genügte dem Amtsgericht dieser Beleg nicht, musste es den Antragsgegner zur Ergänzung oder zur Vorlage der gewünschten Unterlagen auffordern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 19 a).
3. Die Wohnkosten waren in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit 633 EUR angegeben. Im Anhörungsprotokoll heißt es bei der Beurkundung der Übergabe des Prozesskostenhilfegesuchs wörtlich: "Den Mietvertrag hat mein Mandant nicht, so dass er bislang nicht vorgelegt werden konnte. Er wird nachgereicht werden."
Dem hat die amtierende Richterin nicht widersprochen, so dass der Antragsgegner davon ausgehen konnte, die nachträgliche Vorlage sei ihm gestattet. Im Übrigen hätte die Nichtvorlage des Mietvertrages allenfalls erlaubt, bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe vom Ansatz von Mietkosten überhaupt abzusehen. Denn wie zu den Einkommensverhältnissen ist auch zur Höhe der Mietkosten die Vorlage von Belegen kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung. Nicht glaubhaft gemachte Belastungspositionen können dann aber allenfalls außer Betracht gelassen werden, weil insoweit die Entscheidungsgrundlage fehlt. Der Prozesskostenhilfeantrag kann dann nur noch dann zurückgewiesen werden, wenn ein Fall des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegt.
4. Die abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dem Amtsgericht zu übertragen, da dieses noch nicht die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung des Antragsgegners geprüft hat. Bei der erneuten Entscheidung ist das Amtsgericht nicht gehindert, von dem Antragsgegner eine Erklärung nebst Belegen darüber anzufordern, ob er, seit dem 11. Januar 2003 arbeitslos, dies noch immer ist.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.