Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ein Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, in der ein Mindestgegenstandswert von 85.473,57 EUR vereinbart worden sei.

2

Nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist dieser zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

3

Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ergangen. Grundsätzlich kann sich mit Blick auf die für das Rechtsmittel der Beschwerde erforderliche Beschwer nur die unterlegene und kostenbelastete Partei gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Streitwertfestsetzung wenden. Die sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerde der Klägerin stellende Frage, ob ausnahmsweise ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts dann begehren kann, wenn er wie vorliegend mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung vereinbart hat, ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 2551/01 –, NVwZ-RR 2002, 900 – zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 20.05.1996 –, NVwZ-RR 1997, 195 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 09.04.1976 – IV TE 4/76 –, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris; Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 182/08 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2005 – I-5 W 13/05, 5 W 13/05 –, MDR 2006, 297 – zitiert nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 27.07.1993 – 2 W 56/93 –, juris) zu bejahen. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Der dagegen gerichtete Einwand, ein Verfahrensbeteiligter könne auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung aus eigenem Recht keine Streitwerterhöhung begehren, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtete habe und nicht mehr mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teueren Anwalt beschäftigt habe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 Rn. 5, 7), greift nicht durch. Denn solange eine Streitwertfestsetzung nicht rechtskräftig geworden ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten mit ihrer Abänderung in einem Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 1 GKG) oder von Amts wegen rechnen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Zudem geht es nicht um die Möglichkeit zur Überwälzung höherer Kosten aus einer Honorarvereinbarung, sondern um die rechtliche Möglichkeit, eine sachlich angemessene Festsetzung des Streitwerts herbeizuführen. Der kostenpflichtige Gegner ist nicht schutzwürdig dahingehend, dass die von ihm zu tragenden Kosten nach einem zu niedrigen Streitwert berechnet werden; wird der Streitwert sachlich angemessen festgesetzt, ist der Kostengegner hierdurch gegen die Überwälzung darüber hinausgehender Kosten aus einer Honorarvereinbarung geschützt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

4

Soweit gegen die Zulässigkeit einer solchen Streitwertbeschwerde eingewandt wird, die bloße Aussicht, ein freiwillig an den eigenen Bevollmächtigten gezahltes Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011, 2011 – I-6 W 226/11, 6 W 226/11 –, MDR 2012, 185 – zitiert nach juris), überzeugt dies ebenso wenig. Denn Bezugspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der obsiegenden Partei ist nicht eine möglichst hohe Streitwertfestsetzung, sondern – wie gesagt – eine sachlich zutreffende; ob die Vorstellung der Partei von der nach ihrer Auffassung richtigen Höhe des Streitwerts sachlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Streitwertbeschwerde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

5

In der Sache ist die Streitwertbeschwerde teilweise begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend erläuterten Grundsätze, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), festzusetzen. Lediglich der dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner eigenen Begründung unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren: Es hat angenommen, dass hinsichtlich des Streitwertes von dem 3 ½-fachen durchschnittlichen Jahresbetrag der hinter dem vorliegend streitgegenständlichen Feststellungsbescheid stehenden Niederschlagswassergebühren auszugehen sei. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 74.789,00 EUR sei sodann wegen der fehlenden Gleichsetzung des Interesses an der Beseitigung des Feststellungsbescheides mit demjenigen an der Anfechtung des Niederschlagswassergebührenbescheides ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Ein solcher Abschlag beläuft sich auf rund 24.930,00 EUR, der Streitwert ist demnach folgerichtig auf 49.859,00 EUR festzusetzen, nicht – wie seitens des Verwaltungsgerichts – auf 24.930,00 EUR. Aus den vorstehenden bzw. den in Bezug genommenen Erwägungen ergibt sich zugleich, warum entgegen dem Beschwerdevorbringen eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt.

6

Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Hinweis:

8

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Juli 2007 - 2 E 151/07

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Tenor Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Kläger begehrten in
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Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirch

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 O 2/14

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Gründe 1 Die von den Verfahrensbeteiligten jeweils eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Sat

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die Nutzung der Büroräume auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück Nr. 82/6 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem dieser Klage stattgebenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Erhöhung auf 50.000,- EUR.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Kläger ergibt sich daraus, dass sie – unstreitig - mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die von dem beantragten und nicht von dem festgesetzten Streitwert ausgeht. Grundsätzlich kann zwar ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig – nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Allerdings hat auch ein nicht kostenpflichtiger – obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird. (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 – 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 – 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen. (so zu Recht  Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris)

Die somit zulässige Beschwerde muss jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater („Klage eines Drittbetroffenen“) – vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall – einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 – 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung, sowie Beschluss vom 8.7.2007 – 2 E 166/07 – betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer) Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Besonderheiten des Falles, die vorliegend eine abweichende (höhere) Bewertung rechtfertigen könnten.

Weder die von den Klägern mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene - höhere – Honorarvereinbarung noch der von ihnen mit 10 % bzw. 50.000,- EUR angegebene Wertverlust ihres Anwesens durch die angegriffene Nutzung der Beigeladenen rechtfertigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes. Nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem sich aus dem Antrag ergebenden Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG, Rdnr. 9) In den Blick zu nehmen sind daher vorliegend das Maß der Beeinträchtigungen, die die Kläger abwehren wollen und die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.1994 – 4 B 188/94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 81) In diesem Zusammenhang kommt der getroffenen Honorarvereinbarung offensichtlich keine Bedeutung zu. Aber auch die geltend gemachte Wertminderung des Anwesens der Kläger, die mit der Klage abgewehrt werden soll, kann nicht in der von ihnen geltend gemachten Weise Berücksichtigung finden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass durch die von ihnen bekämpfte (Büro-)Nutzung des Anwesens der Beigeladenen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr drohten, die eine 7.500,- EUR übersteigende Wertminderung ihres Hausgrundstücks zur Folge haben könnten. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich auch nicht aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass es bei einer Streitwertfestsetzung "auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung" nicht ankäme. Vielmehr war für die Festsetzung in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall entscheidend, dass die dortigen Kläger "substantiiert – sogar durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen - einen Wertverlust" in bestimmter Höhe geltend gemacht hatten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169) Hieran fehlt es vorliegend gerade.

Für eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht daher keine Veranlassung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die Nutzung der Büroräume auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück Nr. 82/6 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem dieser Klage stattgebenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Erhöhung auf 50.000,- EUR.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Kläger ergibt sich daraus, dass sie – unstreitig - mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die von dem beantragten und nicht von dem festgesetzten Streitwert ausgeht. Grundsätzlich kann zwar ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig – nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Allerdings hat auch ein nicht kostenpflichtiger – obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird. (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 – 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 – 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen. (so zu Recht  Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris)

Die somit zulässige Beschwerde muss jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater („Klage eines Drittbetroffenen“) – vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall – einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 – 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung, sowie Beschluss vom 8.7.2007 – 2 E 166/07 – betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer) Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Besonderheiten des Falles, die vorliegend eine abweichende (höhere) Bewertung rechtfertigen könnten.

Weder die von den Klägern mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene - höhere – Honorarvereinbarung noch der von ihnen mit 10 % bzw. 50.000,- EUR angegebene Wertverlust ihres Anwesens durch die angegriffene Nutzung der Beigeladenen rechtfertigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes. Nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem sich aus dem Antrag ergebenden Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG, Rdnr. 9) In den Blick zu nehmen sind daher vorliegend das Maß der Beeinträchtigungen, die die Kläger abwehren wollen und die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.1994 – 4 B 188/94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 81) In diesem Zusammenhang kommt der getroffenen Honorarvereinbarung offensichtlich keine Bedeutung zu. Aber auch die geltend gemachte Wertminderung des Anwesens der Kläger, die mit der Klage abgewehrt werden soll, kann nicht in der von ihnen geltend gemachten Weise Berücksichtigung finden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass durch die von ihnen bekämpfte (Büro-)Nutzung des Anwesens der Beigeladenen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr drohten, die eine 7.500,- EUR übersteigende Wertminderung ihres Hausgrundstücks zur Folge haben könnten. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich auch nicht aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass es bei einer Streitwertfestsetzung "auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung" nicht ankäme. Vielmehr war für die Festsetzung in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall entscheidend, dass die dortigen Kläger "substantiiert – sogar durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen - einen Wertverlust" in bestimmter Höhe geltend gemacht hatten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169) Hieran fehlt es vorliegend gerade.

Für eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht daher keine Veranlassung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.