Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Juli 2007 - 1 M 40/07

bei uns veröffentlicht am09.07.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.506,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der S...straße in B...

2

Die Antragsgegnerin ließ die S...straße im Bereich von der N... Straße bis zur Kreuzung mit der M...Straße hinsichtlich Fahrbahn, Beleuchtung sowie Straßenentwässerung ausbauen, wobei eine auf der nördlichen Seite der S...straße gelegene Stützmauer aus Feldsteinen beseitigt und als Formsteinmauer wieder aufgebaut wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des an der S...straße anliegenden Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung Flur ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ... .

3

Mit Bescheid vom 20. November 2006 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller dafür zu einem Beitrag in Höhe von 10.024,77 € heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2006 ablehnte.

4

Die Antragsteller beantragten am 26. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2006 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Fahrbahn, Gehweg sowie die Straßenentwässerung seien beitragsfähig verbessert worden. Gleiches gelte für die Stützmauer, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand rechneten. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Antragsgegnerin die S...straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft und das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die hier abgerechnete Anlage verlaufe bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung der M...Straße bis zur Grenze des Sanierungsgebietes. Die sachlichen Beitragspflichten dürften im Jahre 2005 mit Abschluss des Grunderwerbs entstanden sein. In der Heranziehung der Antragsteller liege keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

5

Die Antragsteller haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. April 2007 zugestellten Beschluss am 24. April 2007 Beschwerde erhoben, die sie mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Neuerrichtung der Stützmauer sei keine beitragsfähige Verbesserung, der Ausbau der Straßenentwässerung sei nicht abrechenbar, da hier ebenfalls keine Verbesserung eingetreten sei und sie bereits für den Ausbau des Schmutzwasserkanals herangezogen worden seien und vor allem sei die S...straße in ihrem hier abgerechneten Teil keine Anlieger-, sondern eine Innerortsstraße mit der Folge einer für sie günstigeren Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger der Straße.

6

Der Antragsgegner tritt dem im einzelnen entgegen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar mit am 24. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.

9

Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen - in Ansehung des Beschwerdevorbringens - hier nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gegen den umfassend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung und an der Stützmauer der Straße sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Annahme der Antragsgegnerin, dass die hier ausgebaute S...straße als "Anliegerstraße" i.S. von § 3 Abs. 5 der Satzung der Stadt B. auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 06. Dezember 2000 (ABS 2000) und nicht als "Innerortsstraße" einzustufen sei. Die auf diese Gesichtspunkte beschränkte gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der Umstellung der im Mischsystem betriebenen Straßenentwässerung in der S...straße auf ein Trennsystem eine Verbesserung liege, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung vermieden werden. Hierdurch erhöhe sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht exakt auseinander. Das Vorbringen der Antragsteller, erforderlich sei eine Leistungssteigerung allein im Bereich der Straßenentwässerung, ist nicht zutreffend. Die Verbesserung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - in einer Umstellung der Straßenentwässerung auf ein von der Schmutzwasserbeseitigung und etwaigen dort verursachten Störungen unabhängiges Trennsystem. Dies gilt unabhängig davon, ob zugleich die Schmutzwasserbeseitigung vorteilhafter gestaltet worden ist. Voraussetzung für eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch nicht - was der Vortrag der Antragsteller offenbar nahelegen will -, dass wegen eines mangelhaften Zustandes der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße eingetreten sind. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, führt daher nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragsteller seien bereits für die Installation des Schmutzwasserkanals von dem Zweckverband veranlagt worden. Gegenstand der hier streitigen Beitragserhebung ist nicht der Schmutzwasserkanal, sondern die Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn.

11

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähiger Aufwand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme zu Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Ingenieurbüros M... vom 03. Juli 2002 bestand die Gefahr, dass es im Zuge der Herstellung und der Verdichtung des 60 cm unter dem bisherigen Straßenniveaus liegenden neuen Straßenplanums sowie bei den Arbeiten an dem 2 m tiefen Rohrgraben zu einem abschnittsweisen Einsturz der alten Wand und Abrutschen der Böschung kommen könnte (dort Punkt 1.). Eine temporäre Abstützung der Stützwand während der Bauphase sei wegen der Neigung der Wand nur schwer realisierbar und hätte die Durchführung der Straßenbauarbeiten stark behindert. Daher hätte eine Abstützung zusätzliche Kostenerhöhungen und vermutlich auch weitere Schäden an der Wand verursacht, so dass sie möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten habe einstürzen können. Die spätere Sanierung der Wand hätte wegen der notwendigen Ausbildung eines Fundamentes einen erneuten Eingriff in den Straßenbau zur Folge gehabt, so dass die Stützvariante nicht sinnvoll gewesen sei. Stattdessen sollte eine Sanierung der Stützwand vorgenommen werden (Punkt 4.3.1).

12

Offenbar allein aus diesen Gründen - so auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren - ist die alte aus Feldsteinen bestehende Wand abgetragen und durch eine neue Wand aus Formsteinen ersetzt worden. Damit handelt es sich aber bei den Kosten für den Abbruch der alten und die Errichtung der neuen Wand bereits um durch den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung verursachte (notwendige) Kosten. Denn ohne Abbruch und Aufbau der Wand hätte der Ausbau der Fahrbahn mit ihrem 60 cm tief unter dem bisherigen Straßenniveau liegenden Planum nicht oder nur mit dem inakzeptablen Risiko vorgenommen werden können, dass die Mauer während der Bauarbeiten abrutscht. Daher sind die fraglichen Kosten gleichsam Folgekosten des Ausbaus, die lediglich nicht für unmittelbar an der ausgebauten Fahrbahn (bzw. der Straßenentwässerung) ausgeführte Maßnahmen anfallen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rn. 12). Auf die von den Antragstellern in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung problematisierte Frage, ob die Neuerrichtung der Stützwand für sich betrachtet eine Verbesserung darstellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 1 KAG) erfüllt und der Aufwand für die Stützwand zu den dafür notwendigen Ausbaukosten rechnet.

13

3. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermittlung der Straßenkategorie der S...straße zutreffend eine an § 3 Abs. 5 ABS 2000 orientierte funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt. Nach dieser Satzungsregelung sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortsstraßen sind Straßen, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Danach kommt es, dafür spricht der satzungsrechtliche Begriff "dienen" (vgl. § 3 Abs. 5 ABS 2000), auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (so auch BayVGH, 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, juris; OVG Magdeburg, 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34, Rn 33) entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (vgl. BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 8, Rn 380).

14

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht für eine Einstufung der S...straße als Anliegerstraße entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrbahn der S...straße eine Ausbaubreite von lediglich 4,75 m aufweist, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Dieser Umstand indiziere eine geringe Verkehrsbedeutung der Anlage. Die in der S...straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestätige dies ebenso wie die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem. Sie sei eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von B... die anliegenden Grundstücke erschließen würden. Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt und Polizeiinspektion seien im Stadtgebiet verteilt belegen und erlaubten daher keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S...straße. Der Verkehr verteile sich vielmehr auf eine Vielzahl von Nebenstraßen im Ortskern von B... .

15

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Zunächst trifft es zu, dass eine Straße, die mit einer weniger als 5 Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136f und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen ist bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Das widerspricht der Aufgabe einer Straße mit örtlicher Verbindungsfunktion. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass in benachbarten Innerortsstraßen der LKW-Verkehr den Bürgersteig für Ausweichmanöver in Anspruch nehmen muss. Selbst wenn dies in den von den Antragstellern genannten (Innerorts-) Straßen an bestimmten Stellen der Fall sein sollte, spräche das nicht für eine Einstufung auch der S...straße als Innerortsstraße. Denn die Fahrbahn der S...straße ist durchgängig nur 4,75 m breit, so dass nicht nur an einigen Stellen kein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge gewährleistet ist, sondern dies auf gesamter Länge nicht der Fall wäre. Außerdem dürfte regelmäßig ein Ausbau des Gehweges - wie hier - mit Betonpflastersteinen und entsprechendem Gehwegunterbau kaum für die Inanspruchnahme durch tonnenschwere Lastkraftwagen geeignet sein. Dass der Gehweg für ein Überfahren durch schwere Lastkraftwagen konzipiert sein könnte, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Auch im Übrigen - dies kann hier ergänzt werden - weist der Ausbauzustand der S...straße auf eine Anliegerstraße hin. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotomaterial gibt es keine Markierungen, die die Fahrbahnhälften voneinander abtrennten. Die Fahrbahn ist außerdem mit Granitpflastersteinen befestigt, einem Baumaterial, dass jedenfalls wegen der Lärmentwicklung nicht als in besonderem Maße geeignet für den Einbau in eine Innerortsstraße erscheint.

16

Auch die Argumentation der Antragsteller, in der D...-, der B...- und der Ma...straße, die allesamt Durchgangsstraßen seien, gelte ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros "Me... Ingenieur ..." plausibel darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen ../.. die S...straße schon aus Gründen baulicher Enge und erforderlicher seitlicher Sicherheitsabstände eine Geschwindigkeitsreduzierung erfahren habe. Die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in den angeführten weiteren Straßen im B... Stadtgebiet hätten hingegen ihren Grund darin, dass die Straßen im Sanierungsgebiet lägen und dort durch die Geschwindigkeitsreduzierung nur der Straßenlärm vermindert werden solle.

17

Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem lege keineswegs eine Einstufung als Innerortsstraße nahe, die S...straße sei nur eine von vielen Straßen, die in der Ortslage die anliegenden Grundstücke erschließen würden, nicht zu erschüttern. Die Argumentation der Antragsteller, der gesamte Verkehr aus der N... Straße werde über die S...straße abgeleitet, da die N... Straße in dieser Richtung eine Einbahnstraße sei, überzeugt schon deshalb nicht, worauf ebenfalls die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist, weil ein Ableiten des Verkehrs auch über die D...straße, d.h. nicht nach einem Rechtsabbiegen in die S...straße, sondern nach einem Linksabbiegen in die "N... Straße" erfolgen kann. Davon, dass die Verlängerung der S...straße in Richtung D...straße, die eben genannte "N... Straße", nicht zu der hier abgerechneten Einrichtung "S...straße" gehört, hat der Senat dabei auszugehen, da die Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen haben.

18

Ob die Einordnung der S...straße als Anliegerstraße wegen eines tatsächlich erheblich höheren - nach den vorstehenden Ausführungen bestimmungswidrigen - Verkehrsaufkommens abweichend von den zuvor erörterten Aspekten unzutreffend sein könnte, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine Straße entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Anliegerstraße in einem solchen Maße von motorisiertem oder nicht-motorisiertem Verkehr in Anspruch genommen wird, dass ihre Einstufung anderslautend (Innerortsstraße) vorgenommen werden muss. Dies kann aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angenommen werden. Verlässliche Erhebungen über die tatsächliche Verkehrsbelastung der S...straße liegen nicht vor. Dass der pauschale Vortrag der Antragsteller, den hier interessierenden Teil der S...straße würden 70 Fahrzeuge in der Stunde befahren, hierzu nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Er lässt weder erkennen, zu welcher Tageszeit diese Belastung auftreten soll, noch ob es sich um eine durchschnittliche Kraftfahrzeugmenge handelt noch, welche Anteile davon den anliegenden Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten als Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen ist, etwa dem großen Anliegergrundstück (Flurstück) ../.., das in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurstücksplan mit "Kreispolizeibehörde" und in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller als "ehemaliges Sozialamt" bezeichnet ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 10.024,77 €) fest.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt EUR 2.506,19.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks G1, in einer Größe von 707 m². Das Grundstück grenzt an die S. Straße. Die S. Straße ist eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die R. Straße in östliche Richtung führt. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße wechselt die Straßenbezeichnung in "N. Straße". Die Verkehrsanlage endet an der Einmündung in die D. Straße.

3

Das Grundstück der Antragsteller liegt südlich der S. Straße gegenüber der Einmündung der M. Straße. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße kreuzt die Gebietsgrenze der Satzung der Stadt Bergen/Rügen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Innenstadt" vom 20.05.1992 die S. Straße und führt dann entlang der nördlichen Straßengrenze zum Grundstück G2 in westliche Richtung. Zwischen den Grundstücken G3 und G4 knickt der Grenzverlauf ab und führt in nördliche Richtung.

4

Im Jahre 2003 ließ die Stadt Bergen auf Rügen die S. Straße in dem Bereich zwischen den Einmündungen der M. Straße und der N. Straße ausbauen. Die Baumaßnahme betraf auch die auf dem Straßengrundstück befindliche Feldsteinmauer. Diese verläuft auf der nördlichen Straßenseite zwischen den genannten Straßeneinmündungen in einer Höhe von ca. 1,5 m. Sie war in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts angelegt worden. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. vom 03.07.2002 handelte es sich "nicht um eine Stützwand mit entsprechender Standsicherheit, sondern um die Natursteinverblendung einer bestehenden Böschung, die offensichtlich nach Herstellung des Geländeprofils gegen den stehenden Boden" gemauert worden war.

5

Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die Feldsteinmauer abgetragen und durch eine Stützwand aus Betonformsteinen auf einem entsprechenden Fundament ersetzt. Die Fahrbahn erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untergrund und wurde mit eine Großsteinpflaster in einer Breite von 4,75 m angelegt. Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die im Mischsystem vorhandene Straßenentwässerung durch eine solche im Trennsystem ersetzt. Des weiteren betraf die Baumaßnahme die Straßenbeleuchtung und den einseitigen Gehweg.

6

Am 13.12.2006 fasste die Stadtvertretung der Stadt Bergen den Beschluss über die Erhebung von Ausbaubeiträgen in der S. Straße zwischen der Kreuzung N. Straße (Sanierungsgrenze) und der Kreuzung M. Straße. In der Begründung der Beschlussvorlage ist ausgeführt, dass die Abschnittsbildung zur Erhöhung der Rechtssicherheit notwendig sei.

7

Bereits mit Bescheid vom 20.11.2006 hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. EUR 10.024,77 herangezogen und dabei die S. Straße als Anliegerstraße eingestuft. Der sich rechnerisch ergebende Beitrag von EUR 15.037,15 war mit Blick auf die Mehrfacherschließung des Grundstücks nur zu 2/3 erhoben worden. Am 04.12.2006 legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 08.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

8

Am 26.01.2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei fehlerhaft. Die Kosten der Stützmauer seien nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit um eine nicht beitragsfähige Erhaltungsmaßnahme handele. Zudem sei die Bauausführung mangelhaft, da Regenwasser über und durch die Mauer auf die Straße laufe. Auch die Kosten des Regenwasserkanals seien nicht beitragsfähig. Eine Straßenentwässerung sei bereits vor der Durchführung der Maßnahme vorhanden gewesen. Zu beanstanden sei auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes. Dies betreffe zunächst die Bemessung des Öffentlichkeitsanteils. Die S. Straße sei als Innerortsstraße einzustufen. Sie verbinde die R. Straße mit der D. Straße und nehme den Durchgangsverkehr aus der Schulstraße von der Sparkasse und dem Amtsgericht zur R. Straße auf. In der N. Straße befinde sich ein Parkhaus, dessen Verkehr ebenfalls über die S. Straße fließe. Des weiteren befinde sich in der Nähe der S. Straße das Katasteramt und die Polizeiinspektion. Es sei auch unerheblich, dass die Fahrbahnbreite der S. Straße für eine Innerortsstraße nicht ausreiche, den de facto werde die Straße so genutzt. Ein Lkw-Begegnungsverkehr finde statt. Die Fahrzeuge würden dann den Gehweg befahren. Auch das Abrechnungsgebiet sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 - 08.00964.0 - anzuordnen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig und führt dies näher aus.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der Beschreibung der Verkehrsfunktion der S. Straße durch die Antragsteller - wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides trifft vorliegend nicht zu.

16

1. So bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt Bergen auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 22.03.2001. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da von den Antragstellerin insoweit keine Einwände geltend gemacht werden, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab.

17

Auch die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin ist im Prüfungsumfang des Eilverfahrens nicht zu beanstanden. So ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes frei von Fehlern. Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um betragsfähige Maßnahmen i.S.d. § 1 ABS, wonach zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen des § 2 Beiträge erhoben werden. Die Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 32 Rn. 29 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen.

18

Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg) eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten haben. Dadurch erhöht sich ihre Benutzungssicherheit, denn dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt.

19

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt auch die Anlegung der Straßenentwässerung zu einer beitragsfähigen Verbesserung. Die Straßenentwässerung wurde vom Misch- auf das Trennsystem ungestellt. Darin liegt eine Verbesserung, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung ausgeschlossen werden, die ihre Ursache im Bereich der Schmutzwasserableitung haben, so dass sich auch dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erhöht.

20

In der Anlegung der Stützmauer liegt ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung. Nach § 3 Abs. 2 ABS gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Kosten für Stützmauern, wobei diese Kosten den jeweiligen Teileinrichtungen entsprechend zugeordnet werden. Die Stützmauer ist der Fahrbahn zuzuordnen, da sie die höher gelegenen nördlich angrenzenden Grundstücke gegen diese abstützt. Ein Gehweg befindet sich auf der nördlichen Straßenseite nicht. Zwar nimmt eine Stützmauer in Ansehung der Frage der Beitragsfähigkeit nicht gleichsam automatisch am Schicksal der Teileinrichtung teil, der sie zuzuordnen ist. Vielmehr ist danach zu fragen, wie sich diese Maßnahme auf die Gesamtanlage auswirkt (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO, zit. nach juris, dort Rn. 25 ff.). Dabei kommt eine beitragsfähige Verbesserung in Betracht, wenn sich die Mauer auf Grund ihrer Bedeutung für die Gesamtanlage als wesentliches Element der Straße darstellt und die Straße durch die Maßnahme eine neue, bessere Qualität erhält (VG Koblenz a.a.O.).

21

Dies trifft vorliegend zu: Die Mauer erstreckt sich über einen erheblichen Teil der S. Straße und hat eine Länge von ca. 70 m. Eine nur untergeordnete Bedeutung kommt ihr damit nicht zu. Weiter führt auch die Anlegung der Mauer zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, denn sie gewährleistet in weit höherem Maße als die Feldsteinmauer, dass die angrenzenden Grundstücke nicht zur Straße hin abrutschen. Für diese Einschätzung ist maßgebend, dass die vorhandene Feldsteinmauer nach der Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. M. vom 03.07.2002, an deren inhaltlicher Richtigkeit die Antragsteller keine Zweifel geäußert haben, keine Stützmauer im eigentlichen Sinne, sondern nur eine "Natursteinverblendung der vorhandenen Böschung" war. Ihr fehlte es sowohl an dem erforderlichen Fundament als auch an der erforderlichen Konstruktionsstärke (Festigkeit). Beide Kriterien werden erst durch die neu angelegte Mauer erfüllt. Erst diese Mauer führt zu einem nachhaltigen Schutz gegen das Abrutschen der höher gelegenen Grundstücke und "verdient" die Bezeichnung Stützmauer.

22

Der weitere Einwand der Antragsteller, die Stützmauer sei fehlerhaft hergestellt worden, weil sie Risse aufweise, durch die Regenwasser austrete, greift ebenfalls nicht durch. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wasserdurchlässigkeit gewollt ist, denn die Stützmauer besteht aus trocken verlegten Formsteinen. Auch die Feldsteinmauer hatte Entwässerungsöffnungen für das Niederschlagswasser. Zu anderen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine fehlerhafte Planung oder Bauausführung die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht berührt. Denn in diesem Fall wäre die Stadt Bergen gehalten, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, müsste sie die Mauer auf ihre Kosten reparieren lassen, denn die Kosten der Instandsetzung wären nicht umlagefähig.

23

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die mit der Einstufung der S. Straße als Anliegerstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand. Anliegerstraßen sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS nur solche Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z.B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.03.1998 - 9 L 2841/96, NdsVBl. 1998, 260 <261>). Maßgebend ist dabei, welche Verkehrsbewegungen aufgrund einer funktionsbezogenen, auch tatsächliche Verhältnisse berücksichtigenden Betrachtungsweise typischerweise zu erwarten sind (OVG Lüneburg a.a.O.).

24

Gemessen an diesen Kriterien ist die Verkehrsanlage als Anliegerstraße einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung von Grundstücken. Ein wesentlicher Durchgangsverkehr findet auf ihr nicht statt. Hierfür spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von nur 4,75 m, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Damit hat dieser Ausbauzustand eine Indizfunktion für die (geringe) Verkehrsbedeutung der Anlage. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die S. Straße innerhalb einer 30 km/h-Zone liegt. Eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung wäre mit der Verkehrsbedeutung einer Innerortsstraße nicht zu vereinbaren. Auch die Einbettung der S. Straße in das innerörtliche Verkehrsystem legt eine gegenteilige Annahme nicht nahe. Die S. Straße ist eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von Bergen die anliegenden Grundstücke erschließen. Die von den Antragstellern angeführten Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr (Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt, Polizeiinspektion) liegen im Stadtgebiet verteilt und erlauben keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S. Straße. Vielmehr folgt gerade aus dem Umstand, dass im Ortskern von Bergen ein dichtes Nebenstraßennetz vorhanden ist, dass die genannten Einrichtungen keinen nennenswert erhöhten Durchgangsverkehr (inner- oder überörtlicher Art) auf diesen Straßen auslösen, denn der Verkehr verteilt sich auf eine Vielzahl von Straßen.

25

Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes. Zu Recht wurde das Grundstück G5 ("Kreispolizeiamt") bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit 42,47 v.H. seiner Fläche berücksichtigt. Zwar bilden nach § 4 Abs. 1 ABS die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zu der ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Wird ein Abschnitt einer Anlage abgerechnet, so bildet nach Abs. 2 l.cit. jedoch nur der Abschnitt das Abrechnungsgebiet. Letzteres trifft auf das genannte Grundstück zu, weil in Höhe des Grundstücks die die Verkehrsanlage längsteilende Grenze des Sanierungsgebietes verläuft. Die innerhalb des Sanierungsgebietes verlaufende Teilstrecke der Verkehrsanlage ist gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) einer beitragsrechtlichen Abrechnung entzogen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift beinhaltet eine Abschnittsbildung nach rechtlichen Gesichtspunkten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01, S. 27 des Entscheidungsumdrucks). Wegen dieses gesetzlich gebildeten Zwangsabschnitts war die von der Stadtvertretung Bergen am 13.12.2006 beschlossene Abschnittsbildung für die Grenze des Sanierungsgebietes überflüssig, aber unschädlich.

26

Wird eine einheitliche Verkehrsanlage im Sinne der "natürlichen Betrachtungsweise" durch eine Abschnittsbildung - sei es eine gewillkürte, sei es eine gesetzliche - in mehrere gesondert abzurechnende Teilanlagen geteilt, so führt dies dazu, dass sich auch die Bildung des Abrechnungsgebietes nach den abgetrennten Teilanlagen richtet. In diesem Fall wird ein Grundstück, das an beide Abschnitte der Verkehrsanlage angrenzt, rechnerisch geteilt und nur mit der Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt, die der Frontlänge an diesem Abschnitt im Verhältnis zur gesamten Frontlänge des Grundstücks entspricht (Driehaus a.a.O., § 35 Rn. 31 m.w.N.). Auf diese Weise wird eine nicht mehr vorteilsgerechte Doppelbelastung vermieden, die entstehen würde, wenn das Grundstück für beide Teile derselben Anlage jeweils voll herangezogen wird (Driehaus a.a.O.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur bei einer gewillkürten Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 4 KAG M-V, sondern auch dann, wenn Abrechnungsabschnitte - wie hier - durch § 154 Abs. 1 Satz 2 oder durch § 242 Abs. 9 BauGB gesetzlich vorgegeben sind und sich die Abrechnung des weiteren Abschnitts nach einem anderen Rechtsregime, etwa der Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder eines Erschließungsbeitrages nach § 127 Abs. 1 BauGB, richtet. Denn auch in diesen Fällen ist zu vermeiden, dass für das Grundstück "doppelt" gezahlt werden muss.

27

Zulässig und geboten ist auch die Berücksichtigung des Grundstücks G2 bei der Bildung des Abrechnungsgebietes. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dem nicht entgegen, denn sie greift nur unter der doppelten Voraussetzung, dass die ausgebaute Anlage und das an sie angrenzende Grundstück innerhalb des Sanierungsgebiet liegen (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 24 des Entscheidungsumdrucks). Hieran fehlt es; zwar liegt das Grundstück G2 im Geltungsbereich der Sanierungssatzung, nicht jedoch die S. Straße. Die Gebietsgrenze verläuft exakt entlang der Grundstücksgrenze zur Straße.

28

Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes in Ansehung des antragstellerischen Grundstücks G6. Zwar ist dieses Grundstück bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten vollständig berücksichtigt worden, obwohl "vor" dem Grundstück ebenfalls eine Abschnittsgrenze verläuft. Eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche nach dem Frontlängenverhältnis scheidet jedoch aus, denn die Abschnittsbildung ist an dieser Stelle unwirksam. Zwar erlaubt § 4 Abs. 2 ABS im Einklang mit § 8 Abs. 4 KAG M-V eine Abschnittsbildung; dies jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Denn die Gemeinde büßt ihr Wahlrecht in Bezug auf den Ermittlungsraum - und damit einhergehend auch in Bezug auf das Verteilungsgebiet - ein, wenn sie die Entscheidung über den Ermittlungsraum nicht trifft, bevor die sachliche Beitragspflicht kraft Gesetzes entstanden ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 33 Rn. 49, § 14 Rn. 1 f., 20). Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf den betroffenen Grundstücken (vgl. § 7 Abs. 6 KAG) und kann durch nachträgliche Maßnahmen nicht mehr verändert werden. So ist es hier, denn die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der S. Straße war schon vor der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung vom 13.12.2006 entstanden.

29

Nach § 8 Abs. 5 erster Hs. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung i.S. dieser Vorschrift ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung oder Anlage i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogrammes, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).

30

Gemessen an diesen Kriterien beginnt (oder endet - je nach Betrachtungsweise) die S. Straße an der Einmündung der M. Straße. Zwar trägt auch die zwischen der Einmündung in die R. Straße und der Einmündung der M. Straße verlaufende Verkehrsanlage den Straßennamen "S. Straße". Hierbei handelt es sich jedoch um eine selbstständige Erschließungsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise. Die einheitliche Straßenbezeichnung beider Anlagen ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. für die beitragsrechtliche Selbständigkeit der drei Teilstrecken der S. Straße in Bergen auf Rügen: VG Greifswald, Beschl. v. 15.11.2004 - 3 B 3437/04, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; bestätigt vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.12.2004 - 1 M 320/04). Für die beitragsrechtliche Unterscheidung ist maßgebend, dass die in nordöstliche Richtung verlaufende S. Straße im Bereich der Einmündung der M. Straße nicht gerade weiterläuft, sondern sich in einem - wenn auch stumpfem - Winkel in östliche Richtung verschwenkt. Zusammen mit der M. Straße bilden die beiden Teilstrecken der S. Straße im Kreuzungsbereich ein etwa gleichseitiges Dreieck. Dies schließt es aus, den westlichen Teil der S. Straße als Bestandteil ihres östlichen Teils (und umgekehrt) anzusehen. Denn genau so gut könnte die M. Straße Bestandteil einer der genannten Teilstrecken sein. Hinzu kommt der durch den Straßenbelag erzeugte Eindruck. Die Pflasterung ist so ausgeführt, dass der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der von Westen kommenden S. Straße und der M. Straße entsteht und dass der von Osten kommende Teil der S. Straße in diese Anlage einmündet. Dabei kann dahin stehen, ob der westliche Teil der S. Straße und die M. Straße tatsächlich in beitragsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Anlage bilden. Denn maßgebend ist allein, dass der östliche Teil der S. Straße nicht als Bestandteil einer der anderen Verkehrsanlagen anzusehen ist. Wegen verbleibender Restzweifel ist auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens hinzuweisen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist u.U. nur auf Grund einer Beweisaufnahme (Augenschein) möglich und damit einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

31

Auch liegt eine endgültige Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V vor. Dieses Merkmal wird in § 9 Satz 1 ABS definiert, wonach die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsteht, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Nach diesen Maßgaben ist die sachliche Beitragspflicht bereits mit der Durchführung des Grunderwerbs an Teilflächen der Verkehrsanlage im Jahre 2005 entstanden. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren ist davon auszugehen, dass sämtliche Unternehmerrechnungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Da dies von den Antragstellern nicht bestritten wird, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab.

32

Ungeachtet dessen ist die Abschnittsbildung im Bereich der Einmündung der M. Straße auch deshalb unwirksam, weil die S. Straße als Anlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise auf Höhe dieser Einmündung endet. Es verbietet sich, einen Abrechnungsabschnitt auf das Ende einer Verkehrsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise zu legen, weil dies zur Folge hat, dass ein Grundstück, dessen Frontlänge über das Ende der Verkehranlage hinausreicht, bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit einem Teil seiner Fläche (Stichwort: Frontlängenverhältnis) berücksichtigt wird. Weil mit der Reduzierung der Anzahl der Beitragseinheiten der Beitragssatz steigt, führt dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen und verstößt daher gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz).

33

Schließlich ist auch die Heranziehung der Antragsteller im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die sachliche Beitragspflicht - und auf ihr aufbauend - die persönliche Beitragspflicht der Antragsteller entstanden.

34

Zwar ist die Berücksichtigung der so genannten Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 ABS zu Gunsten der Antragsteller fehlerhaft. Der Fehler begründet jedoch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn die Antragsteller werden dadurch lediglich begünstigt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 ABS ist vorliegend nicht anwendbar: Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, so dass die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und damit die von § 5 Abs. 6 ABS genannten Vorschriften (Gebietstypen) keine Anwendung finden (vgl. § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO). Zum anderen verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 ABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.

35

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich rechnerisch ergebende Beitrag nur zu 2/3 erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Stadt Bergen auf Rügen. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und nach der Anwendungspraxis der Antragsgegnerin dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

36

2. In der Vollziehung des Beitragsbescheides liegt für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Zwar ist die Belastung mit der Beitragsforderung nicht unerheblich. Hierauf kommt es aber nicht an. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 - Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 - 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88, NVwZ-RR 1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 <94>). Hierfür bestehen aber trotz der nicht unerheblichen Höhe der Beitragsforderung keine Anhaltspunkte. Nach Aktenlage haben die Antragsteller weder die Einräumung von Zahlungserleichterungen beantragt, noch hinreichende Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 - 3 B 2955/99, zit. nach juris).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 53 Abs. 3 Ziff. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der festgesetzten Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.