Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 23. März 2007 - 3 B 121/07

bei uns veröffentlicht am23.03.2007

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt EUR 2.506,19.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag.

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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks G1, in einer Größe von 707 m². Das Grundstück grenzt an die S. Straße. Die S. Straße ist eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die R. Straße in östliche Richtung führt. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße wechselt die Straßenbezeichnung in "N. Straße". Die Verkehrsanlage endet an der Einmündung in die D. Straße.

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Das Grundstück der Antragsteller liegt südlich der S. Straße gegenüber der Einmündung der M. Straße. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße kreuzt die Gebietsgrenze der Satzung der Stadt Bergen/Rügen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Innenstadt" vom 20.05.1992 die S. Straße und führt dann entlang der nördlichen Straßengrenze zum Grundstück G2 in westliche Richtung. Zwischen den Grundstücken G3 und G4 knickt der Grenzverlauf ab und führt in nördliche Richtung.

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Im Jahre 2003 ließ die Stadt Bergen auf Rügen die S. Straße in dem Bereich zwischen den Einmündungen der M. Straße und der N. Straße ausbauen. Die Baumaßnahme betraf auch die auf dem Straßengrundstück befindliche Feldsteinmauer. Diese verläuft auf der nördlichen Straßenseite zwischen den genannten Straßeneinmündungen in einer Höhe von ca. 1,5 m. Sie war in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts angelegt worden. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. vom 03.07.2002 handelte es sich "nicht um eine Stützwand mit entsprechender Standsicherheit, sondern um die Natursteinverblendung einer bestehenden Böschung, die offensichtlich nach Herstellung des Geländeprofils gegen den stehenden Boden" gemauert worden war.

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Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die Feldsteinmauer abgetragen und durch eine Stützwand aus Betonformsteinen auf einem entsprechenden Fundament ersetzt. Die Fahrbahn erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untergrund und wurde mit eine Großsteinpflaster in einer Breite von 4,75 m angelegt. Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die im Mischsystem vorhandene Straßenentwässerung durch eine solche im Trennsystem ersetzt. Des weiteren betraf die Baumaßnahme die Straßenbeleuchtung und den einseitigen Gehweg.

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Am 13.12.2006 fasste die Stadtvertretung der Stadt Bergen den Beschluss über die Erhebung von Ausbaubeiträgen in der S. Straße zwischen der Kreuzung N. Straße (Sanierungsgrenze) und der Kreuzung M. Straße. In der Begründung der Beschlussvorlage ist ausgeführt, dass die Abschnittsbildung zur Erhöhung der Rechtssicherheit notwendig sei.

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Bereits mit Bescheid vom 20.11.2006 hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. EUR 10.024,77 herangezogen und dabei die S. Straße als Anliegerstraße eingestuft. Der sich rechnerisch ergebende Beitrag von EUR 15.037,15 war mit Blick auf die Mehrfacherschließung des Grundstücks nur zu 2/3 erhoben worden. Am 04.12.2006 legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 08.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

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Am 26.01.2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei fehlerhaft. Die Kosten der Stützmauer seien nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit um eine nicht beitragsfähige Erhaltungsmaßnahme handele. Zudem sei die Bauausführung mangelhaft, da Regenwasser über und durch die Mauer auf die Straße laufe. Auch die Kosten des Regenwasserkanals seien nicht beitragsfähig. Eine Straßenentwässerung sei bereits vor der Durchführung der Maßnahme vorhanden gewesen. Zu beanstanden sei auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes. Dies betreffe zunächst die Bemessung des Öffentlichkeitsanteils. Die S. Straße sei als Innerortsstraße einzustufen. Sie verbinde die R. Straße mit der D. Straße und nehme den Durchgangsverkehr aus der Schulstraße von der Sparkasse und dem Amtsgericht zur R. Straße auf. In der N. Straße befinde sich ein Parkhaus, dessen Verkehr ebenfalls über die S. Straße fließe. Des weiteren befinde sich in der Nähe der S. Straße das Katasteramt und die Polizeiinspektion. Es sei auch unerheblich, dass die Fahrbahnbreite der S. Straße für eine Innerortsstraße nicht ausreiche, den de facto werde die Straße so genutzt. Ein Lkw-Begegnungsverkehr finde statt. Die Fahrzeuge würden dann den Gehweg befahren. Auch das Abrechnungsgebiet sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 - 08.00964.0 - anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig und führt dies näher aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der Beschreibung der Verkehrsfunktion der S. Straße durch die Antragsteller - wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides trifft vorliegend nicht zu.

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1. So bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt Bergen auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 22.03.2001. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da von den Antragstellerin insoweit keine Einwände geltend gemacht werden, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab.

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Auch die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin ist im Prüfungsumfang des Eilverfahrens nicht zu beanstanden. So ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes frei von Fehlern. Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um betragsfähige Maßnahmen i.S.d. § 1 ABS, wonach zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen des § 2 Beiträge erhoben werden. Die Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 32 Rn. 29 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen.

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Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg) eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten haben. Dadurch erhöht sich ihre Benutzungssicherheit, denn dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt auch die Anlegung der Straßenentwässerung zu einer beitragsfähigen Verbesserung. Die Straßenentwässerung wurde vom Misch- auf das Trennsystem ungestellt. Darin liegt eine Verbesserung, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung ausgeschlossen werden, die ihre Ursache im Bereich der Schmutzwasserableitung haben, so dass sich auch dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erhöht.

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In der Anlegung der Stützmauer liegt ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung. Nach § 3 Abs. 2 ABS gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Kosten für Stützmauern, wobei diese Kosten den jeweiligen Teileinrichtungen entsprechend zugeordnet werden. Die Stützmauer ist der Fahrbahn zuzuordnen, da sie die höher gelegenen nördlich angrenzenden Grundstücke gegen diese abstützt. Ein Gehweg befindet sich auf der nördlichen Straßenseite nicht. Zwar nimmt eine Stützmauer in Ansehung der Frage der Beitragsfähigkeit nicht gleichsam automatisch am Schicksal der Teileinrichtung teil, der sie zuzuordnen ist. Vielmehr ist danach zu fragen, wie sich diese Maßnahme auf die Gesamtanlage auswirkt (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO, zit. nach juris, dort Rn. 25 ff.). Dabei kommt eine beitragsfähige Verbesserung in Betracht, wenn sich die Mauer auf Grund ihrer Bedeutung für die Gesamtanlage als wesentliches Element der Straße darstellt und die Straße durch die Maßnahme eine neue, bessere Qualität erhält (VG Koblenz a.a.O.).

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Dies trifft vorliegend zu: Die Mauer erstreckt sich über einen erheblichen Teil der S. Straße und hat eine Länge von ca. 70 m. Eine nur untergeordnete Bedeutung kommt ihr damit nicht zu. Weiter führt auch die Anlegung der Mauer zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, denn sie gewährleistet in weit höherem Maße als die Feldsteinmauer, dass die angrenzenden Grundstücke nicht zur Straße hin abrutschen. Für diese Einschätzung ist maßgebend, dass die vorhandene Feldsteinmauer nach der Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. M. vom 03.07.2002, an deren inhaltlicher Richtigkeit die Antragsteller keine Zweifel geäußert haben, keine Stützmauer im eigentlichen Sinne, sondern nur eine "Natursteinverblendung der vorhandenen Böschung" war. Ihr fehlte es sowohl an dem erforderlichen Fundament als auch an der erforderlichen Konstruktionsstärke (Festigkeit). Beide Kriterien werden erst durch die neu angelegte Mauer erfüllt. Erst diese Mauer führt zu einem nachhaltigen Schutz gegen das Abrutschen der höher gelegenen Grundstücke und "verdient" die Bezeichnung Stützmauer.

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Der weitere Einwand der Antragsteller, die Stützmauer sei fehlerhaft hergestellt worden, weil sie Risse aufweise, durch die Regenwasser austrete, greift ebenfalls nicht durch. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wasserdurchlässigkeit gewollt ist, denn die Stützmauer besteht aus trocken verlegten Formsteinen. Auch die Feldsteinmauer hatte Entwässerungsöffnungen für das Niederschlagswasser. Zu anderen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine fehlerhafte Planung oder Bauausführung die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht berührt. Denn in diesem Fall wäre die Stadt Bergen gehalten, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, müsste sie die Mauer auf ihre Kosten reparieren lassen, denn die Kosten der Instandsetzung wären nicht umlagefähig.

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Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die mit der Einstufung der S. Straße als Anliegerstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand. Anliegerstraßen sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS nur solche Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z.B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.03.1998 - 9 L 2841/96, NdsVBl. 1998, 260 <261>). Maßgebend ist dabei, welche Verkehrsbewegungen aufgrund einer funktionsbezogenen, auch tatsächliche Verhältnisse berücksichtigenden Betrachtungsweise typischerweise zu erwarten sind (OVG Lüneburg a.a.O.).

24

Gemessen an diesen Kriterien ist die Verkehrsanlage als Anliegerstraße einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung von Grundstücken. Ein wesentlicher Durchgangsverkehr findet auf ihr nicht statt. Hierfür spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von nur 4,75 m, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Damit hat dieser Ausbauzustand eine Indizfunktion für die (geringe) Verkehrsbedeutung der Anlage. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die S. Straße innerhalb einer 30 km/h-Zone liegt. Eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung wäre mit der Verkehrsbedeutung einer Innerortsstraße nicht zu vereinbaren. Auch die Einbettung der S. Straße in das innerörtliche Verkehrsystem legt eine gegenteilige Annahme nicht nahe. Die S. Straße ist eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von Bergen die anliegenden Grundstücke erschließen. Die von den Antragstellern angeführten Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr (Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt, Polizeiinspektion) liegen im Stadtgebiet verteilt und erlauben keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S. Straße. Vielmehr folgt gerade aus dem Umstand, dass im Ortskern von Bergen ein dichtes Nebenstraßennetz vorhanden ist, dass die genannten Einrichtungen keinen nennenswert erhöhten Durchgangsverkehr (inner- oder überörtlicher Art) auf diesen Straßen auslösen, denn der Verkehr verteilt sich auf eine Vielzahl von Straßen.

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Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes. Zu Recht wurde das Grundstück G5 ("Kreispolizeiamt") bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit 42,47 v.H. seiner Fläche berücksichtigt. Zwar bilden nach § 4 Abs. 1 ABS die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zu der ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Wird ein Abschnitt einer Anlage abgerechnet, so bildet nach Abs. 2 l.cit. jedoch nur der Abschnitt das Abrechnungsgebiet. Letzteres trifft auf das genannte Grundstück zu, weil in Höhe des Grundstücks die die Verkehrsanlage längsteilende Grenze des Sanierungsgebietes verläuft. Die innerhalb des Sanierungsgebietes verlaufende Teilstrecke der Verkehrsanlage ist gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) einer beitragsrechtlichen Abrechnung entzogen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift beinhaltet eine Abschnittsbildung nach rechtlichen Gesichtspunkten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01, S. 27 des Entscheidungsumdrucks). Wegen dieses gesetzlich gebildeten Zwangsabschnitts war die von der Stadtvertretung Bergen am 13.12.2006 beschlossene Abschnittsbildung für die Grenze des Sanierungsgebietes überflüssig, aber unschädlich.

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Wird eine einheitliche Verkehrsanlage im Sinne der "natürlichen Betrachtungsweise" durch eine Abschnittsbildung - sei es eine gewillkürte, sei es eine gesetzliche - in mehrere gesondert abzurechnende Teilanlagen geteilt, so führt dies dazu, dass sich auch die Bildung des Abrechnungsgebietes nach den abgetrennten Teilanlagen richtet. In diesem Fall wird ein Grundstück, das an beide Abschnitte der Verkehrsanlage angrenzt, rechnerisch geteilt und nur mit der Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt, die der Frontlänge an diesem Abschnitt im Verhältnis zur gesamten Frontlänge des Grundstücks entspricht (Driehaus a.a.O., § 35 Rn. 31 m.w.N.). Auf diese Weise wird eine nicht mehr vorteilsgerechte Doppelbelastung vermieden, die entstehen würde, wenn das Grundstück für beide Teile derselben Anlage jeweils voll herangezogen wird (Driehaus a.a.O.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur bei einer gewillkürten Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 4 KAG M-V, sondern auch dann, wenn Abrechnungsabschnitte - wie hier - durch § 154 Abs. 1 Satz 2 oder durch § 242 Abs. 9 BauGB gesetzlich vorgegeben sind und sich die Abrechnung des weiteren Abschnitts nach einem anderen Rechtsregime, etwa der Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder eines Erschließungsbeitrages nach § 127 Abs. 1 BauGB, richtet. Denn auch in diesen Fällen ist zu vermeiden, dass für das Grundstück "doppelt" gezahlt werden muss.

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Zulässig und geboten ist auch die Berücksichtigung des Grundstücks G2 bei der Bildung des Abrechnungsgebietes. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dem nicht entgegen, denn sie greift nur unter der doppelten Voraussetzung, dass die ausgebaute Anlage und das an sie angrenzende Grundstück innerhalb des Sanierungsgebiet liegen (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 24 des Entscheidungsumdrucks). Hieran fehlt es; zwar liegt das Grundstück G2 im Geltungsbereich der Sanierungssatzung, nicht jedoch die S. Straße. Die Gebietsgrenze verläuft exakt entlang der Grundstücksgrenze zur Straße.

28

Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes in Ansehung des antragstellerischen Grundstücks G6. Zwar ist dieses Grundstück bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten vollständig berücksichtigt worden, obwohl "vor" dem Grundstück ebenfalls eine Abschnittsgrenze verläuft. Eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche nach dem Frontlängenverhältnis scheidet jedoch aus, denn die Abschnittsbildung ist an dieser Stelle unwirksam. Zwar erlaubt § 4 Abs. 2 ABS im Einklang mit § 8 Abs. 4 KAG M-V eine Abschnittsbildung; dies jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Denn die Gemeinde büßt ihr Wahlrecht in Bezug auf den Ermittlungsraum - und damit einhergehend auch in Bezug auf das Verteilungsgebiet - ein, wenn sie die Entscheidung über den Ermittlungsraum nicht trifft, bevor die sachliche Beitragspflicht kraft Gesetzes entstanden ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 33 Rn. 49, § 14 Rn. 1 f., 20). Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf den betroffenen Grundstücken (vgl. § 7 Abs. 6 KAG) und kann durch nachträgliche Maßnahmen nicht mehr verändert werden. So ist es hier, denn die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der S. Straße war schon vor der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung vom 13.12.2006 entstanden.

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Nach § 8 Abs. 5 erster Hs. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung i.S. dieser Vorschrift ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung oder Anlage i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogrammes, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).

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Gemessen an diesen Kriterien beginnt (oder endet - je nach Betrachtungsweise) die S. Straße an der Einmündung der M. Straße. Zwar trägt auch die zwischen der Einmündung in die R. Straße und der Einmündung der M. Straße verlaufende Verkehrsanlage den Straßennamen "S. Straße". Hierbei handelt es sich jedoch um eine selbstständige Erschließungsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise. Die einheitliche Straßenbezeichnung beider Anlagen ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. für die beitragsrechtliche Selbständigkeit der drei Teilstrecken der S. Straße in Bergen auf Rügen: VG Greifswald, Beschl. v. 15.11.2004 - 3 B 3437/04, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; bestätigt vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.12.2004 - 1 M 320/04). Für die beitragsrechtliche Unterscheidung ist maßgebend, dass die in nordöstliche Richtung verlaufende S. Straße im Bereich der Einmündung der M. Straße nicht gerade weiterläuft, sondern sich in einem - wenn auch stumpfem - Winkel in östliche Richtung verschwenkt. Zusammen mit der M. Straße bilden die beiden Teilstrecken der S. Straße im Kreuzungsbereich ein etwa gleichseitiges Dreieck. Dies schließt es aus, den westlichen Teil der S. Straße als Bestandteil ihres östlichen Teils (und umgekehrt) anzusehen. Denn genau so gut könnte die M. Straße Bestandteil einer der genannten Teilstrecken sein. Hinzu kommt der durch den Straßenbelag erzeugte Eindruck. Die Pflasterung ist so ausgeführt, dass der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der von Westen kommenden S. Straße und der M. Straße entsteht und dass der von Osten kommende Teil der S. Straße in diese Anlage einmündet. Dabei kann dahin stehen, ob der westliche Teil der S. Straße und die M. Straße tatsächlich in beitragsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Anlage bilden. Denn maßgebend ist allein, dass der östliche Teil der S. Straße nicht als Bestandteil einer der anderen Verkehrsanlagen anzusehen ist. Wegen verbleibender Restzweifel ist auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens hinzuweisen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist u.U. nur auf Grund einer Beweisaufnahme (Augenschein) möglich und damit einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

31

Auch liegt eine endgültige Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V vor. Dieses Merkmal wird in § 9 Satz 1 ABS definiert, wonach die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsteht, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Nach diesen Maßgaben ist die sachliche Beitragspflicht bereits mit der Durchführung des Grunderwerbs an Teilflächen der Verkehrsanlage im Jahre 2005 entstanden. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren ist davon auszugehen, dass sämtliche Unternehmerrechnungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Da dies von den Antragstellern nicht bestritten wird, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab.

32

Ungeachtet dessen ist die Abschnittsbildung im Bereich der Einmündung der M. Straße auch deshalb unwirksam, weil die S. Straße als Anlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise auf Höhe dieser Einmündung endet. Es verbietet sich, einen Abrechnungsabschnitt auf das Ende einer Verkehrsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise zu legen, weil dies zur Folge hat, dass ein Grundstück, dessen Frontlänge über das Ende der Verkehranlage hinausreicht, bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit einem Teil seiner Fläche (Stichwort: Frontlängenverhältnis) berücksichtigt wird. Weil mit der Reduzierung der Anzahl der Beitragseinheiten der Beitragssatz steigt, führt dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen und verstößt daher gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz).

33

Schließlich ist auch die Heranziehung der Antragsteller im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die sachliche Beitragspflicht - und auf ihr aufbauend - die persönliche Beitragspflicht der Antragsteller entstanden.

34

Zwar ist die Berücksichtigung der so genannten Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 ABS zu Gunsten der Antragsteller fehlerhaft. Der Fehler begründet jedoch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn die Antragsteller werden dadurch lediglich begünstigt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 ABS ist vorliegend nicht anwendbar: Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, so dass die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und damit die von § 5 Abs. 6 ABS genannten Vorschriften (Gebietstypen) keine Anwendung finden (vgl. § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO). Zum anderen verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 ABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.

35

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich rechnerisch ergebende Beitrag nur zu 2/3 erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Stadt Bergen auf Rügen. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und nach der Anwendungspraxis der Antragsgegnerin dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

36

2. In der Vollziehung des Beitragsbescheides liegt für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Zwar ist die Belastung mit der Beitragsforderung nicht unerheblich. Hierauf kommt es aber nicht an. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 - Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 - 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88, NVwZ-RR 1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 <94>). Hierfür bestehen aber trotz der nicht unerheblichen Höhe der Beitragsforderung keine Anhaltspunkte. Nach Aktenlage haben die Antragsteller weder die Einräumung von Zahlungserleichterungen beantragt, noch hinreichende Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 - 3 B 2955/99, zit. nach juris).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 53 Abs. 3 Ziff. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der festgesetzten Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 23. März 2007 - 3 B 121/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 23. März 2007 - 3 B 121/07.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 31. Jan. 2014 - 3 A 1640/12

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kos

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Juli 2007 - 1 M 40/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.