Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 L 7/11

published on 14/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 L 7/11
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Oktober 2010 – 4 A 731/09 – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.682,50 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Trinkwasserbeiträgen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück ist 2.455 m² groß.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2008 hatte der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag Trinkwasser in Höhe von 3.682,50 EUR herangezogen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2010 reduzierte der Beklagte den zu zahlenden Beitrag auf 3.309,83 EUR. Grundlage für diese Änderung war die „Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... vom 23. Dezember 2009 (TBS 2009), mit der der Beitragssatz von 6 EUR auf 5,04 EUR/m² zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gesenkt worden war.

4

Die Klägerin hatte bereits am 11. Mai 2009 Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Beitragssumme von 372,67 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht der Klage im Übrigen mit Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 A 731/09 – stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, für den angegriffenen Bescheid fehle es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Die in der TBS 2009 enthaltene Tiefenbegrenzung auf 50 m sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, was zur Unwirksamkeit der gesamten TBS 2009 führe. Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen in dem Normenkontrollurteil des Oberwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 -, die TBS 2009 betreffend, zu eigen gemacht und die Entscheidungsgründe dieses Urteils in seinen Entscheidungsgründen passagenweise wiedergegeben. Das Oberverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung (TBS 2009) für unwirksam erklärt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. August 2011 – 9 BN 1.11).

5

Der nach Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten des Beklagten am 24. November 2010 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 22. Dezember 2010 gestellte und ebenso fristgerecht am 24. Januar 2011 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

6

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

7

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich der Beklagte beruft, ist nicht hinreichend dargelegt, bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

8

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

10

Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

11

Die geltend gemachten Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, mit denen der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet, liegen nicht vor. Hierzu kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss v. 23. August 2011, a. a. O., zu den dort vom Beklagten erhobenen inhaltlich identischen Divergenzrügen verwiesen werden.

12

Der Beklagte begründet die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiter damit, dass mit der am 10. Dezember 2010 ausgefertigten und am 11./12. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemachten neuen „Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...“ (TBS 2010) eine neue Rechtsgrundlage vorliege, die wirksam und dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen sei. Die Klage sei deshalb abzuweisen. Der Beklagte habe orientiert an den Hinweisen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung der Tiefenbegrenzung eine erneute Ermittlung der örtlichen Verhältnisse vorgenommen. Dabei sei anhand der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben eine Tiefenbegrenzung von 40 m ermittelt und in der TBS 2010 so normiert worden (§ 4 Abs. 2 lit. d).

13

Diese Ausführungen des Beklagten führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Inkrafttreten der TBS 2010 im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist. Auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung kann bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwG, Urt. v. 25. November 1981 - 8 C 14/81 -, BVerwGE 64, 218, zit. n. juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 – 7 AV 2/03 -, zit. n. juris).

14

Im vorliegenden Fall entspricht diese Begründung des Zulassungsantrages jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung umfänglich dargestellt, aus welchen Gründen es zu der Feststellung der fehlerhaften Ermittlung der Tiefenbegrenzung in der TBS 2009 und deren Unwirksamkeit gelangt ist. Aus der Begründung des Zulassungsantrages nebst den dazu abgereichten Unterlagen wird nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen die nunmehr in der TBS 2010 festgelegte Tiefenbegrenzung den Anforderungen des angefochtenen Urteils an eine systemgerechte Ermittlung und Festsetzung einer Tiefenbegrenzung entspricht und deshalb jetzt vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung ausgegangen werden kann, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sein kann. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO hätte es erfordert, dass der Beklagte zumindest kurz das Ergebnis der von ihm vorgenommenen erneuten Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse dargelegt hätte. Nur so wäre der Senat in der Lage nachzuvollziehen, ob die in dem vorgelegten Protokoll über die Verbandsversammlung Nr. 01/2010 am 09.12.2010 unter TOP 6 auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen aus der Beschlussvorlage zur TBS 2010 den Anforderungen des angefochtenen Urteils zur Feststellung der ortsüblichen Bebauungstiefe genügen. Ohne diese Darlegungen sind die in der Beschlussvorlage enthaltenen Schlussfolgerungen für den Senat nicht verifizierbar und lassen keinen Schluss auf die Wirksamkeit der TBS 2010 als – neue – Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide zu. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts zwar in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 – angenommen hat, der Antragsgegner habe die Anforderungen an eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet grundsätzlich erfüllt. Seine damalige Ermittlung ist jedoch durch die für die TBS 2010 durchgeführte erneute Ermittlung der örtlichen Verhältnisse überholt. Über diese liegen dem Senat mangels entsprechender Darlegungen des Antragsgegners keine näheren Erkenntnisse vor. Ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsgegner in seiner Beschlussvorlage Nr. 09-1/2007 auf der Grundlage seiner damaligen Ermittlungen festgestellt hatte, 77% der in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich seien kleiner oder gleich 40 m tief. Demgegenüber wird im vorerwähnten Verbandsversammlungsprotokoll unter TOP 6 ausgeführt, bei einer Tiefenbegrenzungslinie von 40 m seien 69% aller in Betracht gezogenen Grundstücke erfasst. Worauf diese deutlich unterschiedlichen Feststellungen beruhen bzw. ob und ggfs. welche veränderte Ermittlungsmethodik ihnen zugrunde liegt, ist gleichfalls offen geblieben.

15

Daneben fehlt es in der Begründung des Zulassungsantrages auch an jeglichen Ausführungen dazu, ob und inwieweit die mit der TBS 2010 beschlossenen Änderungen bezüglich der Tiefenbegrenzung (§ 4 Abs. 2 lit. d TBS 2010) sowie des Beitragssatzes auf 3,97 EUR zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (§ 5 TBS 2010) Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu dem in dem angefochtenen Beitragsbescheid festgesetzten Beitrag sein können. Solche Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um feststellen zu können, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid sich auf der Grundlage der TBS 2010 als rechtmäßig erweisen könnte, weil bereits nach dem Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren jedenfalls feststeht, dass der Bescheid auch bei Heranziehung der TBS 2010 zumindest der Höhe nach teilweise rechtswidrig wäre. Bereits der Umstand, dass mit der neuen TBS 2010 der Beitragssatz von 5,04 EUR/m² auf 3,97 EUR/m² gesenkt worden war, muss zwangsläufig zu einer nicht unbeachtlichen Minderung des Beitrages führen, so dass sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde zumindest teilweise als rechtswidrig darstellen würde. Hinzu treten würde eine Verringerung der Beitragssumme auch für den Fall, dass es sich bei dem streitigen Grundstück um ein solches im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. d TBS 2010 handeln sollte, welches unter die Tiefenbegrenzungsregel fällt und tiefer als 40 m im Sinne dieser Vorschrift ist. Zwar ließe sich die durch den gesenkten Beitragssatz hervorgerufene Verringerung des Beitrages bei gleichbleibender Grundstücksgröße noch leicht rechnerisch ermitteln. In welcher Höhe die Beitragsfestsetzung jedoch letztlich auf die TBS 2010 gestützt werden kann, lässt sich nur beurteilen, wenn auch die der Berechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche feststeht, d. h. es wären Angaben des Beklagten dazu erforderlich gewesen, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich für das streitige Grundstück bei Anwendung des § 4 Abs. 2 lit. d TBS 2010 eine Verringerung der zu veranlagenden Grundstücksfläche und damit eine Senkung des Beitrages ergeben würde. Da einerseits feststeht, dass eine uneingeschränkte Zulassung der Berufung bezüglich des gesamten Streitgegenstandes ausscheidet, weil zumindest hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes von einer Rechtwidrigkeit des Beitragsbescheides und deshalb zumindest insoweit von der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, andererseits jedoch mangels entsprechender Darlegungen des Beklagten nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe bzw. mit welchem Teil der festgesetzten Beitragssumme sich der Bescheid als rechtmäßig erweisen könnte, kann auch keine in solchen Fällen an sich mögliche und gebotene Teilzulassung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rz 58), bezogen auf einen abtrennbaren Teilbetrag des in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrags, erfolgen.

16

Die geltend gemachten Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts liegen – wie bereits oben dargelegt - nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. August 2011, a. a. O., zu den dort vom Beklagten erhobenen inhaltlich identischen Divergenzrügen) und können deshalb eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

21

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.