Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2007 - 1 L 362/05

bei uns veröffentlicht am26.11.2007

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin zu Hafenabgaben.

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Die Stadt Putbus bzw. deren Eigenbetrieb betreibt unmittelbar an der Ostsee den für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Hafen Lauterbach. Der Kläger ist - wie seine Rechtsvorgängerin, die Fahrgastreederei ..... - Inhaber einer Reederei. Deren Fahrgastschiffe legen im Hafen Lauterbach an. Zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb der Stadt Putbus bzw. der Stadtverwaltung Putbus sind in der Vergangenheit Verträge abgeschlossen worden, deren Gegenstand u. a. die Verpachtung eines bestimmten Liegeplatzes im Hafen war; für die Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Verträge verwiesen.

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Die ca. 60.000 m² große Wasserfläche des Hafengebietes besteht aus den Flurstücken 175/1, 175/2, 175/4 und 175/5 der Flur 2 der Gemarkung Lauterbach. Das ursprüngliche Flurstück 175 wurde entsprechend dem Protokoll des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock über die Zuordnung eines ehemals volkseigenen Vermögensgegenstandes vom 16. August 1995 durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Juni 1996 dem Vermögen der Stadt Putbus zugeordnet und mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2005 mit Wirkung vom 01. März 2005 gestützt auf § 11 Abs. 2 KV M-V inkommunalisiert; der Inkommunalisierung ging ein entsprechender Antrag der Stadt Putbus voraus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Verfügung verwiesen. Zuvor hatte die Stadt für die betreffenden Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) erhalten.

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Mit Rechnung Nr. .../04 vom 03. Dezember 2004 setzte der Beklagte durch den Eigenbetrieb der Stadt Putbus - Wohnungswirtschaft, Hafen, Tourismus - gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Hafenkosten und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. 3.098,76 Euro "lt. Vertrag" fest. Den hiergegen gerichteten "Einspruch" wies er mit Schreiben des Eigenbetriebs vom 21. Februar 2005 zurück. Das Schreiben, in dessen Begründung maßgeblich auf Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung verwiesen wird, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtsakte befindliche Schreiben verwiesen.

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Am 21. März 2005 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung sei fehlerhaft. Die Hafengebührensatzung sei nichtig, da das Hafengebiet bis zu seiner Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht zum Hoheitsgebiet der Stadt Putbus gehört habe. Den Gemeinden stehe die Abgabenhoheit nur im Rahmen ihrer Gebietshoheit und zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu. Küstengewässer seien grundsätzlich gemeindefrei. Die Stadt Putbus sei zwar im Jahre 1996 Eigentümerin der Wasserflächen des Hafengebietes geworden. Diese Wasserflächen hätten jedoch bis zur konstitutiven Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 KV M-V zum Gemeindegebiet im kommunalrechtlichen Sinne gehört.

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Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. .../04 vom 03.12.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, für die Abgabenerhebung komme es auf die fehlende Inkommunalisierung des Hafengewässers nicht an, da die Verfügung nur deklaratorischen Charakter habe. Maßgebend sei die Bestimmung des Hafengebiets nach den Maßgaben der Hafenverordnung, auf die die Satzung Bezug nehme. Eine Übertragung der Gebietshoheit über das Hafengebiet sei nicht möglich, da die Ostsee als Bundeswasserstraße im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes stehe. Dies schließe es aus, dass das Land oder die Gemeinde Eigentümer derartiger Wasserflächen sei. Selbst wenn man von einem fehlenden Hoheitsgebiet ausgehe, sei es gleichwohl möglich, eine öffentliche Einrichtung wie den Hafen Lauterbach auf "fremder Gemarkung" zu errichten. Dies erfordere lediglich die Zustimmung der zuständigen Körperschaft. Die Stadt Putbus bzw. der Eigenbetrieb der Stadt Putbus erhebe auf der Grundlage der mit Zustimmung des Wirtschaftsministers gemäß § 6 Abs. 6 KAG (a.F.) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz2 WVG M-V (a.F.) von der Stadtvertretung am 28. Februar 1996 beschlossenen Hafenabgabensatzung verschiedene Hafenabgaben. Das abgabenpflichtige Hafengebiet decke sich gemäß § 1 der Hafenabgabensatzung mit dem gemäß § 1 Abs. 3 Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 16. Juni 1993 (Hafenverordnung - HafVO) von der Hafenbehörde allgemein verbindlich festgesetzten Hafengebiet, das wie alle anderen Allgemeinverfügungen und Anordnungen der Hafenbehörden an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglicher Stelle ausgehängt sei.

11

Mit Urteil vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald - durch den Einzelrichter - den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Berufung zugelassen.

12

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei statthaft, da Streitgegenstand die Aufhebung eines Gebührenbescheides und damit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 118 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei. Zwar könnte dies bei isolierter Betrachtung des Bescheides mit Blick auf seine Bezeichnung als "Rechnung" und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung zweifelhaft sein. Maßgebend sei jedoch die Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid erfahren habe. In seinem Widerspruchsbescheid gebe der Beklagte mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er der "Rechnung" eine "VA-Qualität" beimesse. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechten. Ihm fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 könne der Bescheid nicht gestützt werden, weil die Satzung unwirksam sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Definition des räumlichen Geltungsbereichs der Hafenabgabensatzung hinreichend bestimmt sei, da § 1 Abs. 2 HAS den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nicht selbst definiere, sondern auf eine außerhalb der Satzung erfolgte Definition Bezug nehme. Die Hafenabgabensatzung sei jedenfalls aus folgenden Erwägungen unwirksam: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehöre zum erforderlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung die Angabe des die Abgabe begründenden Tatbestandes. Das Merkmal sei eng mit dem Begriff der "öffentlichen Einrichtung" verzahnt, denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setze voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber bestehe, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben sei, was wiederum voraussetze, dass die öffentliche Einrichtung überhaupt existiere. Fehle dem Satzungsgeber die für die Widmung erforderliche Aufgaben- und Sachzuständigkeit, so sei die Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch Satzung unwirksam. Dies müsse erst recht gelten, wenn dem Satzungsgeber die erforderliche Hoheitsgewalt fehle. So sei es hier: Die erforderlich Widmung sei fehlerhaft und unwirksam, denn der Stadt Putbus habe (zunächst) mangels Gebietshoheit die für die Widmung des Hafens erforderliche Hoheitsgewalt gefehlt. Herkömmlicherweise werde als Gemeindegebiet nur Landgebiet angesehen. Vorbehaltlich einer Eingemeindung (Inkommunalisierung) seien Küstengewässer in Mecklenburg-Vorpommern dagegen gemeindefrei. Gemessen an diesen Kriterien habe das Gebiet der Stadt Putbus vor der Inkommunalisierung des Hafengewässers seeseitig an der Uferlinie (Linie des Mittelwasserstandes, vgl. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWaG) geendet.

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Nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 12. Oktober 2005 hat dieser am 24. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen mit am 01. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Widmung der Binnengewässer in Mecklenburg-Vorpommern und der dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Küstengewässer wie auch die Widmung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern für den öffentlichen Verkehr unmittelbar auf Bundes- und Landesgesetzen beruhe. Die zur Widmung des Hafens Lauterbach und zur Widmung von Wasserflächen für den öffentlichen Verkehr erforderliche "Hoheitsgewalt" habe der Stadt Putbus gefehlt, weil die Widmung von Gewässern und Häfen und die Regelung ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit eine staatliche Aufgabe sei, die den Kompetenzbereichen des Bundes und der Länder als solchen zugeordnet sei. Sie sei also keine Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 72 Abs. 1 VerfM-V, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, die sie durch Ortsrecht selbst regeln könnten. Häfen seien keine öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen für die Einwohner im Sinne der Kommunalverfassung (§§ 14, 68 Abs. 2 KV M-V). Häfen seien auch keine öffentlichen Einrichtungen der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Der Betrieb von Häfen sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 KV M-V und keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 68 Abs. 2, 70 KV M-V. Soweit den Gemeinden als solchen oder bestimmten Organen der Gemeinden durch das Wasserverkehrsgesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes vom Wirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung (z. B. HafVO) Aufgaben zur Ausführung übertragen worden seien, handele es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Das gelte auch für den Erlass von Satzungen über Hafenabgaben. In diesen Fällen seien die Gemeinden auch verpflichtet, die Aufgaben in dem Gebiet oder in den Gewässern, für die sie räumlich oder örtlich zuständig seien, wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn es sich um gemeindefreie Grundstücke im Sinne von §10 Abs. 2 Satz 2 KV M-V handele. Die Festlegung des räumlichen Umfangs der Hafengebiete erfolge durch Rechtsverordnung. Für die Einbeziehung von schiffbaren Gewässern in den Widmungszweck eines Hafens bedürfe es ebenfalls einer Rechtsverordnung. Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als Ordnungsbehörden, die gemäß § 3 HafVO die örtlich zuständigen Hafenbehörden seien, seien gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 HafVO ermächtigt worden, die Grenzen eines Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen zu kennzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Mit der Kennzeichnung und öffentlichen Bekanntmachung des Hafengebiets sei ein Hafen zugleich gewidmet und nach seiner tatsächlichen Indienstnahme für jeden zugänglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstießen die Vorschriften des § 1 Abs. 3 HafVO und § 1 HAS für den Hafen Lauterbach nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Wie bei den im Geltungsbereich des Landeswassergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werde der räumliche Geltungsbereich in der Hafenverordnung beschrieben bzw. durch Karten, Pläne, Verzeichnisse dargestellt. Dementsprechend sei auch das Hafengebiet des Hafens Lauterbach nicht nur in der Hafennutzungsordnung für den Hafen Lauterbach beschrieben worden, sondern das Gebiet sei auch durch einen Plan dargestellt, der durch Aushang an Stellen im Hafengebiet, die jedem Hafenbenutzer zugänglich seien, öffentlich bekannt gemacht worden sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - Az. 3 A 836/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass zumindest ein Teil der Hafenfläche im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Inkommunalisierung "gemeindefreies Gebiet" gewesen sei. Aus der historischen Betrachtungsweise folge, dass Gemeindegebiet grundsätzlich nur der Bereich des festen Landes sei. Bei den Wasserflächen des Hafen Lauterbach handele es sich nicht um Eigengewässer, sondern um Küstengewässer, sie seien deshalb zumindest teilweise als gemeindefreie Gebiete einzustufen. Die Gemeinde Putbus betreibe den Hafen als "öffentliche Einrichtung". Für gemeindefreie Gebiete und somit für einen Teil der Wasserfläche des Hafens Lauterbach besitze die Gemeinde Putbus keine Abgabenhoheit, da ihr insoweit die Gebietshoheit fehle.

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Nachdem die Kommanditisten aus der Fahrgastreederei .... als der ursprünglichen Klägerin ausgeschieden sind, hat sich die Gesellschaft gemäß Handelsregisterauszug ... nach Maßgabe der Eintragung vom 17. März 2006 aufgelöst. Der Kläger ist nunmehr nach Übernahme aller Aktiva und Passiva Alleininhaber und die Firma geändert in Fahrgastreederei .... . Auf Antrag des Klägers ist das Aktivrubrum entsprechend geändert worden.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die - vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zugelassene - Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).

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Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2004 Nr. .../04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die angefochtene "Rechnung" vom 03. Dezember 2004 jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den "Einspruchs-" bzw. Widerspruchsbescheid erhalten hat, als Verwaltungsakt und die erhobene Anfechtungsklage als statthaft qualifiziert. Die "Rechnung" ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - als der das Schreiben vom 21. Februar 2005 zu beurteilen ist - als Verwaltungsakt zu werten. Die Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, hat ihr diese "Gestalt" gegeben (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich mit einem "Abgabenbescheid" durch die Verknüpfung "bzw." gleichgesetzt; er weist zudem abschließend eine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt ggfs. missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf im Übrigen durch etwaige Unklarheiten nicht benachteiligt werden. Das gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Gestalt, die ein Erst"bescheid" durch den Widerspruchsbescheid findet, ist auch in den Fällen abzustellen, in denen der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel bestehen: Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 - zitiert nach juris).

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Der angefochtene Gebührenbescheid ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat - mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

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Der Gebührenbescheid ist im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 gestützt. Die Hafenabgabensatzung ist jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In ihr wird nicht im erforderlichen Maße der maßgebliche Einrichtungsbegriff bzw. die kommunale öffentliche Einrichtung Hafen Lauterbach definiert (1.). Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam (2.).

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1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (alter und neuer Fassung) muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen genügt die Hafenabgabensatzung zumindest teilweise nicht.

27

Gemäß § 4 Abs. 1 KAG (M-V) sind Gebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. waren Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG).

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Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört wie dargestellt der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen: Für die Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.1). Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris).

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Bei dem von der Stadt Putbus betriebenen Hafen handelt es sich zunächst entgegen dem Vorbringen des Beklagten ohne Weiteres um eine "öffentliche Einrichtung" der Stadt Putbus, die folglich einer solchen Definition bedarf.

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Der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" wird sowohl im Kommunalabgabengesetz als auch in der Kommunalverfassung M-V vorausgesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass beiden Gesetzen grundsätzlich ein übereinstimmender derartiger Begriff zugrunde liegt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4). Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris; vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 6 KAG (M-V) das Recht zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch die zur Abgabenerhebung berechtigten Kommunen auf solche Einrichtungen beschränkt, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben im eigenen Wirkungskreis bzw. der Selbstverwaltungsaufgaben zu dienen bestimmt (= gewidmet) sind (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5). Dies folgt aus einer systematischen Betrachtung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 KAG (M-V) und 5 Abs. 1 KV M-V: Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des KAG (M-V) erfolgt die Abgabenerhebung zwingend auf der Grundlage einer Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V steht das Satzungsrecht den Gemeinden grundsätzlich aber nur hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu, nur ausnahmsweise hingegen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).

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Der Hafen der Stadt Putbus lässt sich - wie alle kommunalen Häfen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5) - nach dem vorstehenden Maßstab ohne Weiteres als Bestand bzw. Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel begreifen, der - auch - den Gemeindeeinwohnern im Rahmen der Daseinsvorsorge (Schaffung von Verkehrsinfrastruktur) als einer freiwilligen Aufgabe im Bereich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises für den öffentlichen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 HAS) zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung werden die Abgabenarten bzw. Gebühren nach Maßgabe von § 2 HAS in Gestalt von Hafengeld, Kaibenutzungsgeld, Liegegeld sowie der Entgelte für das Fest- und Losmachen erhoben. Dass kommunale Häfen als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 6 KAG (M-V) zu betrachten sind, hat § 6 Abs. 6 KAG i.d.F. vom 11. April 1991 handgreiflich vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten systematischen Betrachtung deutlich gemacht: § 6 Abs. 6 Satz KAG a.F. sah danach vor, dass Satzungen über Hafenabgaben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V, S.217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers bedürfen. Demnach hat die damalige gesetzliche Regelung das kommunale Satzungsrecht für den Bereich der Hafenabgaben gewissermaßen als selbstverständlich vorausgesetzt.

33

Von der kommunalen bzw. öffentlichen Einrichtung Hafen zu unterscheiden ist die Überwachung des kommunalen Hafens nach Maßgabe der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V, S. 247; geändert durch VO v. 16.06.1993, GVOBl. M-V, S. 646; zwischenzeitlich ersetzt durch die Hafenverordnung vom 17.05.2006, GVOBl. M-V, 2006) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO geregelten Aufgabenkanons; diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in § 3 Abs. 1 HafVO den Hafenbehörden, vorliegend dem Bürgermeister der Stadt Putbus als amtsfreier Gemeinde, zugewiesen. Auf die Erfüllung dieser Aufgaben bezieht sich die Hafenabgabensatzung nicht.

34

Damit erweist sich zunächst der rechtliche Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als zutreffend: Da der Hafen Lauterbach eine kommunale öffentliche Einrichtung der Stadt Putbus ist, setzt die Wirksamkeit der für seine Benutzung geltenden Hafenabgabensatzung eine Definition der entsprechenden öffentlichen Einrichtung und damit zugleich deren Widmung voraus, die grundsätzlich in der Hafenabgabensatzung selbst zu suchen ist (auch wenn z.B. im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsbegriff regelmäßig in der Entwässerungssatzung und nicht in der Anschlussbeitragssatzung zu finden ist). Auch § 8 Abs. 1 HafVO (a.F.) setzt eine solche Widmung voraus, wenn er die Benutzung insbesondere nur im Rahmen der Widmung für jedermann erlaubt.

35

Die Hafenabgabensatzung enthält keine ausreichende Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen Lauterbach; auch anderweitig ist eine solche Definition durch das zuständige Rechtsetzungsorgan der Stadt Putbus nicht ersichtlich.

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a) Eine ausdrückliche Bestimmung zur Definition der öffentlichen Einrichtung "Hafen Lauterbach" enthält die Hafenabgabensatzung nicht. § 1 HAS umschreibt zwar den Geltungsbereich der Satzung. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bestimmung des Hafengebietes als wesentlicher Bestandteil der Definition des Einrichtungsbegriffs, der der Hafenabgabensatzung zugrunde liegen soll, ist jedoch unwirksam.

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Gemäß § 1 Abs. 1 HAS gilt die Satzung für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hafen Lauterbach der Stadt Putbus. Wenn überhaupt kann in dieser Regelung jedenfalls schon deshalb keine hinreichende Beschreibung der öffentlichen Einrichtung gesehen werden, weil zum einen der Begriff "Hafen" vorausgesetzt und nicht definiert wird, zum anderen weil der Umfang der entsprechenden Widmung nicht näher gekennzeichnet wird.

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Nach § 1 Abs. 2 HAS umfasst das abgabenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S.247) "gekennzeichnet und öffentlich bekanntzumachen" sind.

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Der Ortsgesetzgeber verweist damit auf eine Kennzeichnung und Bekanntmachung durch die Hafenbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der HafVO. Mit dieser Verweistechnik hat der Ortsgesetzgeber gegen seine Verpflichtung, selbst die öffentliche Einrichtung und damit den Abgabentatbestand zu definieren, verstoßen.

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§ 1 Abs. 3 Satz 2 HafVO bestimmt, dass die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekanntzumachen sind.

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Insoweit ist zunächst schon festzuhalten, dass der Ortsgesetzgeber den Wortlaut der Verordnung nicht korrekt "abgeschrieben" hat; er hat nämlich offensichtlich die Formulierungen aus § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 HafVO vermengt ("gekennzeichnet" statt "zu kennzeichnen", "öffentlich"). Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Satz 2 ist aber hinreichend deutlich, dass "gekennzeichnet" als "zu kennzeichnen" - entsprechend der Formulierung "bekanntzumachen" - gelesen werden muss.

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Im Übrigen erweist sich der Verweis aus folgenden Gründen als unzulässig:

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Da die öffentliche Einrichtung Hafen - was auch mit der Regelung ("Hafengebiet") bezweckt sein dürfte - vom Ortsgesetzgeber definiert werden muss, kann nicht die Hafenbehörde gemäß Hafenverordnung - vorliegend der Bürgermeister - aus eigener Kompetenz die Kennzeichnung und Bekanntmachung der Hafengrenzen bestimmen. Die Hafenbehörde ist ihrerseits vielmehr gerade darauf angewiesen, dass der Hafen- bzw. Einrichtungsträger diese Grenzen zuvor festgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Hafenbehörde aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt wäre, die Hafengrenzen abweichend von einer solchen Festlegung der öffentlichen Einrichtung selbst zu bestimmen. Fehlt es aber an einer solchen Festlegung durch den Einrichtungsträger, geht infolgedessen der Verweis in § 1 Abs. 2 HAS ins Leere. Vorliegend ist eine entsprechende Festlegung durch den Ortsgesetzgeber gerade nicht ersichtlich.

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Ob der Ortsgesetzgeber möglicherweise auf eine von ihm vorgefundene Kennzeichnung der Hafengrenzen seitens der Hafenbehörde, die diese - aus welchem Grunde auch immer - vielleicht unabhängig vom Ortsgesetzgeber und selbständig vorgenommen haben könnte, z.B. durch eine Regelung wie

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"Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß §1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S. 247) von der Hafenbehörde am (Datum) gekennzeichnet und am (Datum) durch Aushang im Hafengebiet (Ort) bekanntgemacht worden sind."

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in rechtlich zulässiger Weise hätte Bezug nehmen können, kann offen bleiben, da eine derartige statische und eindeutige Verweisung in der Hafenabgabensatzung gerade nicht geregelt wird.

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Theoretisch denkbar wäre, dass der Ortsgesetzgeber bei Erlass der Hafenabgabensatzung ohne nähere Spezifizierung auf eine im Zeitpunkt des Erlasses existierende bzw. erfolgte Kennzeichnung bzw. Bekanntmachung durch die Hafenbehörde verweisen und sich diese zu eigen machen wollte. Dafür finden sich jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Vom Beklagten sind nicht einmal Nachweise dafür erbracht worden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Hafenabgabensatzung überhaupt eine entsprechende Kennzeichnung und Bekanntmachung, auf die hätte Bezug genommen werden können, existiert hätte. Es wäre zudem jedenfalls nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips zu unbestimmt, wenn die Normunterworfenen nach der nicht näher bezeichneten, aber entsprechend gemeinten Kennzeichnung und Bekanntmachung suchen müssten, um in Erfahrung zu bringen, was zur kommunalen Einrichtung Hafen Lauterbach gehört und was nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die sich wegen der räumlichen Nähe aufdrängenden Frage, ob die "Marina im Jaich" von der Hafenabgabensatzung erfasst wird oder nicht.

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Schließlich spricht gegen eine derartige Interpretation, dass § 1 Abs. 2 HAS in der vorstehend erläuterten Lesart zukunftsgerichtet formuliert ist - "zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind" -, also gerade nicht auf einen Ist-Zustand verweist. Außerdem ist die Definition rechtlich und nicht tatsächlich formuliert: Maßgeblich sollen die Grenzen sein, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind"; hierüber könnten aber theoretisch - insbesondere vielleicht bei Änderungen - Zweifel bestehen, anders als wenn es - anknüpfend an Tatsachen - hieße, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 gekennzeichneten und... bekanntgemachten Grenzen". Auch insoweit ist folglich die öffentliche Einrichtung zu unbestimmt definiert. Selbst wenn man die Satzung an dieser Stelle entgegen ihrem Wortlaut im vorstehenden Sinne als tatsächliche Anknüpfung lesen wollte, bliebe das weitere Problem, dass dann auch von der Hafenbehörde eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Kennzeichnungen samt Bekanntmachung auf die Hafenabgabensatzung und ihren Einrichtungsbegriff mit der Folge durchschlagen würden, dass der Ortsgesetzgeber die allein ihm zustehende Befugnis zur Definition der öffentlichen Einrichtung aus der Hand gegeben hätte.

49

Auch wenn der Senat die vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassene Hafenbenutzungsordnung für den Kommunalhafen Lauterbach der Stadt Putbus (HafBenutzungsO) vom 29. Juli 1993 in den Blick nimmt, fehlt es an einem in ausreichendem Maße durch den Ortsgesetzgeber selbst definierten Einrichtungsbegriff. § 1 Abs. 1 Satz 1 HafBenutzungsO enthält eine Bestimmung das Hafengebiet betreffend, die allerdings wiederum lediglich auf eine anderweitig bereits existierende Bestimmung des Hafengebietes verweist: "Für das Gebiet des Kommunalhafens Lauterbach der Stadt Putbus gelten die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen. ..." Diese werden dann in Satz 2 näher wiedergegeben. Schon dies zeigt, dass aus der Hafenbenutzungsordnung eine hinreichende Einrichtungsdefinition durch den Ortsgesetzgeber nicht ableitbar ist. Abgesehen davon ist die Hafenbenutzungsordnung nicht vom Ortsgesetzgeber, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen worden.

50

Nicht unwesentlich zum Verständnis des kommunalen Regelungssystems der Stadt Putbus scheint die Formulierung "... die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen." Diese Formulierung ist Indiz dafür, dass eben gerade nicht der Ortsgesetzgeber, sondern die Hafenbehörde die Hafengrenzen "festgesetzt", also nicht lediglich gekennzeichnet und bekanntgemacht hat. Sie deutet darauf hin, dass den rechtlichen Bestimmungen der Stadt Putbus, die den Hafen betreffen, ein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Zuständigkeit für die Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen zugrunde liegt. Darauf deutet auch die Bestimmung des § 3 HafBenutzungsO zur "Zweckbestimmung" hin: Diese Bestimmung regelt augenscheinlich originär, welchem Zweck die zum Hafengebiet gehörenden Hafenanlagen dienen, und enthält damit den typischen Regelungsinhalt einer Widmung. Diese Widmung der öffentlichen Einrichtung ist aber dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Die Hafenbehörde besitzt diesbezüglich keine Zuständigkeiten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass der HafBenutzungsO, § 8 Abs. 2 HafVO a.F., wird in der HafBenutzungsO nicht einmal erwähnt und räumt eine solche Zuständigkeit jedenfalls gerade nicht ein.

51

b) Ob der Einrichtungsbegriff - dies ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts - möglicherweise auch deshalb in der Hafenabgabensatzung fehlerhaft formuliert worden ist, weil er im Zeitpunkt des Erlasses bzw. In-Kraft-Tretens der Hafenabgabensatzung nicht zum Gemeindegebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) gehörende - "gemeindefreie" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz2 KV M-V) - Flächen einbezogen bzw. auch diese dem Regime der Satzung unterstellt hat, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:

52

Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris). Gleiches dürfte gelten, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der bloße Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums an den Hafenwasserflächen nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb der Gebietshoheit über diese Flächen sein kann. Auch ist z.B. für das Bauplanungsrecht anerkannt, dass gemeindefreie Gebiete dem Zugriff der kommunalen Selbstverwaltung entzogen sind und eine Eingemeindung erforderlich ist, wenn eine Überplanung erfolgen soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127; OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 -, Gemeinde 1993, 384 - jeweils zitiert nach juris).

53

Demgegenüber hat jedoch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 25. September 1997 - 1 S 1261/97 - (VBlBW 1998, 58 - zitiert nach juris) entschieden, dass für den Fall, dass eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde betreibt, die Gemeinde zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen darf, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. In seiner nachgehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.03.1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 - zitiert nach juris) dazu ausgeführt, Art. 28 Abs. 2 GG stehe einer landesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, die es einer Gemeinde gestattet, die Benutzung einer in einem gemeindefreien Gebiet gelegenen kommunalen Einrichtung (Sportboothafen im Bodensee) durch Satzung zu regeln. Diese Bestimmung verwehre es dem Landesgesetzgeber nicht, den Gemeinden über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehende Regelungsbefugnisse einzuräumen. Davon habe das Landesrecht in dem entschiedenen Fall - in Gestalt einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einrichtung eines Hafens - Gebrauch gemacht. Eine mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht mehr zu vereinbarende Ausdehnung des kommunalen Kompetenzbereiches sei daher in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG wäre nur dann verletzt, wenn die Ausdehnung der Regelungsbefugnis einer Gemeinde das Recht einer anderen Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, verletzen würde. Dies sei aber bei Regelungen für gemeindefreie Gebiete nicht der Fall.

54

Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen des VGH Mannheim und des Bundesverwaltungsgerichts könnte zu erwägen sein, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Kompetenz der Kommune besteht, in die öffentliche Einrichtung auch Hafenflächen einzubeziehen, die gemeindefrei sind. Anders wäre der Betrieb eines Hafens als kommunale öffentliche Einrichtung in diesen Fällen nicht möglich. Diese Ausdehnung der Regelungsbefugnisse über das Gemeindegebiet hinaus berührte auch keine anderen Gemeinden und ebenfalls nicht etwaiges Bundeseigentum, da dessen unentgeltliche Nutzung den Ländern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 WaStrG offensteht, die diese Befugnis wiederum auf Dritte, insbesondere Kommunen übertragen dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG). Hinzukommt, dass - ausweislich Inkommunalisierungsbescheid - die Stadt Putbus für die ihr durch Vermögenszuordnungsbescheid zugeordneten Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister M-V (vgl. zur Zuständigkeit § 10 Abs. 1 Nr. 1 WVG) das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 - genauer: Satz 3 - WaStrG erhalten hat. Dazu dürfte das Land M-V nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG grundsätzlich bundesrechtlich befugt gewesen sein.

55

Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid zu Gunsten der Stadt Putbus wurde zudem festgestellt, dass ihr das zugeordnete Vermögen aufgabenakzessorisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 7 C 57/93 -, BVerwGE 97, 240 - zitiert nach juris) deshalb zusteht, weil sie die öffentliche Einrichtung Hafen als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt. Wenn aber die Zuordnung gerade aufgabenakzessorisch ist, stellt sich die Frage, warum die Stadt Putbus zwingend gehindert gewesen sein sollte, schon vor einer Inkommunalisierung im Rahmen ihrer entsprechenden Aufgabenzuständigkeit die daran anknüpfenden hoheitlichen Befugnisse auszuüben.

56

2. Schließlich ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam. Gemäß § 9 HAS wird die Hafenverwaltung ermächtigt, in Einzelfällen für die Benutzung von Kaianlagen, die nur von bestimmten Firmen genutzt werden, die Abgaben gesondert zu regeln.

57

Hier ist schon unklar, wer mit Hafenverwaltung gemeint ist: Gemeint sein könnte der Eigenbetrieb, wobei wiederum unklar wäre, welches seiner Organe zuständig sein soll. Hafenverwaltung ist allerdings auch die Hafenbehörde nach der Hafenverordnung. Jedenfalls enthält § 9 HAS eine gänzlich undeterminierte Blankettermächtigung, die nicht mit dem Satzungserfordernis des § 2 Abs.1 Satz 1 KAG in Einklang steht. § 9 HAS ist folglich unwirksam, da gegen höherrangiges Recht verstoßend. Von der Unwirksamkeit dürfte auch die Regelung zum Kaibenutzungsgeld gemäß II. der Anlage "Abgabentarif für den Hafen Lauterbach" erfasst werden, da anzunehmen ist, dass die Regelung des § 9 HAS in irgendeiner Richtung die Kalkulation der Tarife für das Kaibenutzungsgeld berührt haben muss. Die Unwirksamkeit des § 9 HAS führt gleichfalls zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides, da dieser ausweislich des Hinweises "lt. Vertrag" und mit Blick auf den zwischenzeitlich übermittelten Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb vom 07. Januar 2000 offensichtlich eben auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen soll.

58

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2007 - 1 L 362/05 zitiert 16 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgefüh

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen


(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist. (2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig 1. zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Übersc

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.