Wasserverbandsgesetz - WVG | § 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

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Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung diese
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published on 25/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H
published on 05/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
published on 26/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Koste
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