Tenor

Der Bescheid des Beklagten über „Wasser- und Abwassergebühren“ vom 20. Januar 2017 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 werden aufgehoben, soweit darin dezentrale Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 erhoben werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Bescheid über Abwassergebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus einer Kleinkläranlage an.

2

Sie sind – was unstreitig ist – Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Dort befindet sich eine vollbiologische Kleinkläranlage.

3

Bereits vor diesem Verfahren gab es eine Klage vor der 8. Kammer (8 A 620/05) betreffend Gebühren für die dezentrale Fäkalentsorgung dieses Grundstücks der Jahre 2003 und 2004 („Arbeitspreis“ und Grundgebühr), die mit einem in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2010 geschlossenen Vergleich beendet wurde.

4

Mit Bescheid über „Wasser- und Abwassergebühren“ vom 20. Januar 2017 setzte der Beklagte den Klägern gegenüber sinngemäß für das Kalenderjahr 2016 nur dezentrale Schmutzwassergebühren in Höhe von 85,32 € fest, ebenso Abschlagszahlungen in Höhe von 14 € für dort genannte Termine im Jahr 2017. Die 85,32 € setzen sich aus einer Grundgebühr von 30,72 € (12 x 2,56 €) und einer Zusatzgebühr von 54,60 € (Verbrauch von 60 m³ x 0,91 €) zusammen.

5

Mit – nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichem – Schreiben vom 3. Februar 2017 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 zurückwies.

6

Mit ihrer am 3. März 2017 erhobenen Klage tragen die Kläger vor:

7

Die Abrechnung einer Kleinkläranlage über einen Frischwassermaßstab sei dann unzulässig, wenn eine eigene öffentlich-rechtlich selbständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für die dezentrale Abwasserentsorgung betrieben werde. Allenfalls bei einer rechtlichen Zusammenfassung der „zentralen“ Abwasserbeseitigung zu einer öffentlichen Einrichtung könne der Frischwassermaßstab auch für die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben noch in Betracht kommen. Eine solche Verfahrensweise sei durch das OVG Greifswald nicht in jedem Fall für ausgeschlossen gehalten worden (22. Dez. 1998 – 1 L 12/97 -, Aussprung, Siemers, Holz, KAG M-V, § 6 Nr. 11.4.2).

8

Im Weiteren dürfte auch die Kalkulation – was näher ausgeführt wird – unzutreffend sein.

9

Tatsächlich würden sie, die Kläger, durch den Zweckverband Schweriner Umland mit Trinkwasser versorgt. Eine Ablesung oder Übermittlung dieser Werte durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Insofern sei die Abrechnungsgrundlage von 60 m³ fehlerhaft.

10

Bei der 8. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung handele es sich um eine solche, die nur die geänderten Teile zum Zeitpunkt der Änderung aufhebe. Tatsächlich sei die Änderung erst mit dem 7. Dezember 2017 eingetreten, also nach dem Zeitpunkt der Erhebung des Gebührenbescheids. Sie entfalte demzufolge für den Bescheid keine Wirkung. In der ursprünglichen Entwässerungssatzung vom 9. November 2008 sei der Umfang der öffentlichen Einrichtung nicht geregelt worden. Insofern sei dieser nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 2 Abs. 2 KAG M.V. Demzufolge habe in der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation die öffentliche Einrichtung nicht hinreichend bestimmt werden können.

11

Darüber hinaus sei die nunmehr getroffene Bestimmung der öffentlichen Einrichtung ungenau und widersprüchlich. Bezüglich der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung seien alle Klärwerke umfasst. Bezüglich der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung seien die jeweiligen Anteile der Kehrseite umfasst. Wenn gegenständlich dieselben Klärwerke gemeint sein sollten, erschließe sich nicht, in welchem Umfang sie welcher öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden sollten. Soweit noch weitere Klärwerke bestehen sollten, sei nicht erkennbar, inwieweit diese nicht durch die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung hätten erfasst sein sollen. Auch insofern habe nicht ordnungsgemäß kalkuliert werden können.

12

Die Kläger beantragen,

13

den Bescheid vom 20. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen,

16

und trägt dazu vor:

17

Zur Definition der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in § 1a Nr. 3 der Entwässerungssatzung in ihrer aktuellen Fassung sei anzumerken, dass auch das im Rahmen der dezentralen Entsorgung von den durch diese Einrichtung entsorgten Grundstücken abgefahrene Schmutzwasser in einer Kläranlage behandelt werde. Die entsprechende Kläranlagenkapazität und die dadurch entstehenden Kosten würden der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet. Daher sei ein Anteil der Kläranlagen rechtlich und wirtschaftlich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzuordnen.

18

Der Zweckverband betreibe 31 Kläranlagen. Davon würden vier auch für die dezentrale Entsorgung genutzt. Hauptsächlich werde die Reinigung des dezentral entsorgten Schmutzwassers auf der Kläranlage Grevesmühlen vorgenommen.

19

Anhand der jeweiligen gebührenpflichtigen Schmutzwassermengen (dezentral und zentral) würden die entsprechenden Kostenanteile für die zentrale und dezentrale Entsorgung ermittelt. Die Kosten der Schlammbehandlungsanlage auf der Kläranlage Grevesmühlen würden zu 94 % der zentralen und zu 5 % der dezentralen Entsorgung zugeordnet.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 hat das Gericht aus den im Beschluss vom 25. April 2018 genannten Gründen wiedereröffnet. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

22

Das Gericht geht im Hinblick auf den Inhalt des Streitgegenstands davon aus, dass Gegenstand der Anfechtungsklage nicht auch die konkludente Festsetzung der Abschlagszahlungen in dem Gebührenbescheid vom 20. Januar 2017 ist. Die Schriftsätze der Kläger befassen sich damit nicht. Zudem dürfte sich diese Festsetzung inzwischen auch schon erledigt haben, soweit nämlich – wie üblich und „turnusgemäß“ – Anfang des Jahres 2018 ein Gebührenbescheid über die endgültige Festsetzung dieser Gebühren für den nächsten Abrechnungszeitraum (2017), der die Abschläge umfasst, ergangen ist.

23

Die so verstandene Klage hat Erfolg.

24

Der Bescheid des Beklagten über „Wasser- und Abwassergebühren“ vom 20. Januar 2017 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 sind hinsichtlich der Festsetzung von dezentralen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren (Grund-)Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

25

Den Bescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage.

26

1. Die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbands vom 28. Dezember 2000 i. d. F. der 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2015 ist unwirksam, soweit sie die vorliegend erhobenen dezentralen Schmutzwassergebühren betrifft. Dies deshalb, weil die für den Gebührenbescheid zu dezentralen Schmutzwassergebühren insoweit auch maßgebliche Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grevesmühlen (Entwässerungssatzung – EWS) vom 18. November 1998 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 7. Mai 2015 bzw. 7. Änderungssatzung vom 18. April 2016 in diesem Bereich ebenfalls unwirksam ist. Ebenso wie für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung (siehe dazu Beschl. der Kammer v. 28. August 2017 – 4 B 2857/17 SN –) fehlt auch für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 Ziff. III der zum hier fraglichen Zeitraum gültigen Satzung eine Definition dieser öffentlichen Einrichtung, ohne die eine wirksame Gebührensatzung (einschließlich der Gebührenkalkulation) nicht möglich erscheint.

27

a) Insbesondere im Beitragsrecht und Benutzungsgebührenrecht hat der Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff eine überragende Bedeutung und für die Abgabenerhebung weitreichende Konsequenzen (Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dezember 2017, § 2 Erl. 4). Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997 – 4 K 45/96 –, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört der die Abgabe begründende Tatbestand, d. h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Abgaben entrichtet werden sollen: Für die Abgaben- bzw. hier Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen. Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26. Nov. 2007 – 1 L 362/05 –, juris Rn. 28 m. w. N. zum Hafen Lauterbach der Stadt Putbus als dem Umfang nach zu definierender öffentlichen Einrichtung, für die Abgaben erhoben werden). Die Definition der öffentlichen Einrichtung ist die Grundlage der Kalkulation (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4. Dez. 2007 – 1 M 27/07 –, juris Rn.41). Ohne die Definition, was alles zur öffentlichen Einrichtung (hier: der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) gehört, ist eine Prüfung unmöglich, ob die Beitrags- bzw. hier Gebührenkalkulation zutreffend ist.

28

Ist die Definition bei Benutzungsgebühren (oder Anschlussbeiträgen) nicht in der sogenannten technischen Satzung selbst enthalten, muss sie jedenfalls in der Abgabensatzung festgelegt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997, a. a. O. betreffend Entwässerungsgebühren; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 1998 – 1 M 123/97 –, jeweils zitiert aus Aussprung, a. a. O., Erl. 4.4).

29

§ 1 Abs. 1 Ziff. III EWS in der Fassung der 6. bzw. 7. Änderungssatzung stellt dabei die sog. technische Satzung dar, in der typischerweise der Umfang der öffentlichen Einrichtung bestimmt wird. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Dort wird lediglich die rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung errichtet, ohne ein weiteres Wort zum Umfang dieser Anlage.

30

Es erscheint auch unklar, wie viele öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung bestehen sollen, sind dort doch nicht weniger als zwei bis vier mit arabischen Zahlen gekennzeichneten (Unter-?)Gruppen der dezentralen Abwasserbeseitigung genannt (1., 1.1., 1.2. und 2.) Gibt es nur eine solche öffentliche Einrichtung (mit unterschiedlichen Gebührensätzen für die – dann – Untergruppe), sind es zwei (Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben) oder gar vier, nämlich bei der Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen weiter differenziert nach ein- und mehrjährigem Entschlammungsintervall? Dies muss aus dem nachfolgenden Grund aber nicht abschließend beleuchtet werden. (Die aktuelle Entwässerungssatzung ist in dieser Hinsicht eindeutig: Nunmehr besteht eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen [mobilen] Entsorgung des Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des Fäkalschlamms aus Grundstückskläranlagen, § 1 dritter Spiegelstrich EWS.)

31

§ 1 Abs. 2 Satz 1 EWS beinhaltet eine Regelung zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung auch nicht. Sie wäre zudem auch deshalb rechtlich unwirksam, wenn sie es der Verwaltung überließe, den Umfang der öffentlichen Einrichtung (jenseits der räumlichen Ausdehnung und der Frage der Anzahl der in der Satzung selbst zu definierenden Bestandteile dieser öffentlichen Einrichtung) selbst zu bestimmen.

32

Weiterhin ist der Umfang der öffentlichen Einrichtung auch nicht in der Gebührensatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu finden.

33

b) Die Definition der öffentlichen Einrichtung hat der Zweckverband (offenbar unter dem Eindruck des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 28. August 2017) zwar mit dem § 1a Abs. 3 auch für diese öffentliche Einrichtung durch die 8. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2017 geschaffen, allerdings ohne Rückwirkung (§ 27 EWS mit der nicht nachvollziehbaren Angabe eines ersten Absatzes, nach dem aber kein zweiter folgt).

34

2. Selbst wenn eine solche Rückwirkung nicht rechtlich notwendig wäre und stattdessen die Existenz einer wirksamen Satzung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung genügte, ändert sich das Ergebnis nicht. Denn eine solche wirksame Satzung besteht für die hier maßgebliche öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung auch heute nicht. Die in § 1 Abs. 3 der 8. Änderungssatzung getroffene Definition ist rechtlich zu beanstanden, soweit sie diese öffentliche Einrichtung u. a. „aus einem Anteil“ an den Kläranlagen (gemeint sind insoweit nicht die Kleinkläranlagen, sondern die Kläranlagen des Zweckverbands) umschreibt.

35

Die öffentliche Einrichtung muss aus den zu Punkt 1 genannten Gründen in der Satzung abschließend und präzise gefasst werden. Dies ist hier nicht der Fall, wenn die Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus einem „Anteil“ an den Kläranlagen des Zweckverbands bestehen soll. Es bleibt nebulös, von welchem (exakten) Anteil hier auszugehen ist. Dies ist aber namentlich für die Kalkulation der dezentralen Schmutzwassergebühren von essentieller Bedeutung. Deren Festlegung ist auch nicht etwa erst in der (jeweiligen) Gebührenkalkulation vorzunehmen. Eine außerhalb der Satzung – erst recht nicht durch die Verwaltung - vorgenommene „Zuordnung“ der Kläranlagenkapazität, soweit sie auch für diese öffentliche Einrichtung arbeitet, darf nicht erfolgen.

36

3. Auch die atypische Situation der Trinkwasserversorgung des klägerischen Grundstücks – offenbar einschließlich der Gebührenabrechnung in diesem Bereich – durch den benachbarten Zweckverband Schweriner Umland dürfte im Übrigen nicht zum Anlass genommen werden können, hier ohne Nachfrage bei den Klägern von einem geschätzten Verbrauch an Trinkwasser auszugehen. Auch bei einem – so laut internem Vermerk vom 9. März 2017 – „Problemkunden“ bedarf es zunächst der Bitte um Mitteilung des Trinkwassergebührenbescheids des Nachbarzweckverbands für den abzurechnenden Schmutzwassergebührenzeitraum. Dies gilt auch, soweit sich die Gebührenschuldner – im öffentlich-rechtlichen Bereich wäre es untunlich, von „Kunden“ zu sprechen – irgendwann in der Vergangenheit bereits geweigert hätten, diese (damaligen) Daten preiszugeben. Erst bei Nichtvorlage des „fremden“ Trinkwassergebührenbescheids durch die Kläger erscheint dann allerdings auch eine behördliche Schätzung des Trinkwasserverbrauchs in diesem Zeitraum zulässig.

37

Denn so viel sei – vielleicht zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten – auch den Klägern an dieser Stelle beiläufig gesagt: Sie werden – wann und in welcher Höhe auch immer – wegen der Notwendigkeit, je nach Entschlammungsintervall auch den Fäkalschlamm ihrer vollbiologischen Kleinkläranlage durch den Beklagten zu entsorgen, nicht um entsprechende dezentrale Schmutzwassergebühren herumkommen. Für die Fäkalschlammentsorgung besteht Anschlusszwang (§ 7 Abs. 4 EWS), dem auch nicht etwa durch die Entsorgung des Fäkalschlamms durch eine selbst beauftragte Firma zu entkommen sein wird. Eine völlige Herauslösung aus der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung und ihrer Finanzierung wegen des Betriebs einer vollbiologischen Kleinkläranlage gibt es grundsätzlich nicht!

38

Ob dabei die dezentralen Schmutzwasserzusatzgebühren nach dem derzeitigen Frischwasser- oder nach einem anderen Maßstab, z. B. abhängig von der Menge des abgefahrenen Klärschlamms, abzurechnen sein werden, sei damit noch nicht gesagt, sondern nur, dass sie dann eben ggf. nach einem anderen Maßstab herangezogen werden. Sollte ein anderer Maßstab aus Rechtsgründen erforderlich sein, so wird ein solcher auch nicht 1:1 dem jetzigen Frischwassermaßstab entsprechen können, sodass nicht damit gerechnet werden kann, künftig etwa bei 1 m³ entsorgtem Fäkalschlamm nur 0,91 € Zusatzgebühren zu zahlen.

39

Auch Grundgebühren werden letztlich – in welcher, vielleicht auch vom ggf. zukünftigen Zusatzgebührenmaßstab abhängigen Höhe auch immer – insoweit zu zahlen sein, so lange der Zweckverband auch solche in der Gebührensatzung fordert.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Dez. 2007 - 1 M 27/07

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Gründe 1 Die Antragsteller haben um vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorbezeichneten Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nachgesucht. Sie sind Miteigentüme

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2007 - 1 L 362/05

bei uns veröffentlicht am 26.11.2007

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Koste

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin zu Hafenabgaben.

2

Die Stadt Putbus bzw. deren Eigenbetrieb betreibt unmittelbar an der Ostsee den für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Hafen Lauterbach. Der Kläger ist - wie seine Rechtsvorgängerin, die Fahrgastreederei ..... - Inhaber einer Reederei. Deren Fahrgastschiffe legen im Hafen Lauterbach an. Zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb der Stadt Putbus bzw. der Stadtverwaltung Putbus sind in der Vergangenheit Verträge abgeschlossen worden, deren Gegenstand u. a. die Verpachtung eines bestimmten Liegeplatzes im Hafen war; für die Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Verträge verwiesen.

3

Die ca. 60.000 m² große Wasserfläche des Hafengebietes besteht aus den Flurstücken 175/1, 175/2, 175/4 und 175/5 der Flur 2 der Gemarkung Lauterbach. Das ursprüngliche Flurstück 175 wurde entsprechend dem Protokoll des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock über die Zuordnung eines ehemals volkseigenen Vermögensgegenstandes vom 16. August 1995 durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Juni 1996 dem Vermögen der Stadt Putbus zugeordnet und mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2005 mit Wirkung vom 01. März 2005 gestützt auf § 11 Abs. 2 KV M-V inkommunalisiert; der Inkommunalisierung ging ein entsprechender Antrag der Stadt Putbus voraus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Verfügung verwiesen. Zuvor hatte die Stadt für die betreffenden Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) erhalten.

4

Mit Rechnung Nr. .../04 vom 03. Dezember 2004 setzte der Beklagte durch den Eigenbetrieb der Stadt Putbus - Wohnungswirtschaft, Hafen, Tourismus - gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Hafenkosten und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. 3.098,76 Euro "lt. Vertrag" fest. Den hiergegen gerichteten "Einspruch" wies er mit Schreiben des Eigenbetriebs vom 21. Februar 2005 zurück. Das Schreiben, in dessen Begründung maßgeblich auf Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung verwiesen wird, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtsakte befindliche Schreiben verwiesen.

5

Am 21. März 2005 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung sei fehlerhaft. Die Hafengebührensatzung sei nichtig, da das Hafengebiet bis zu seiner Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht zum Hoheitsgebiet der Stadt Putbus gehört habe. Den Gemeinden stehe die Abgabenhoheit nur im Rahmen ihrer Gebietshoheit und zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu. Küstengewässer seien grundsätzlich gemeindefrei. Die Stadt Putbus sei zwar im Jahre 1996 Eigentümerin der Wasserflächen des Hafengebietes geworden. Diese Wasserflächen hätten jedoch bis zur konstitutiven Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 KV M-V zum Gemeindegebiet im kommunalrechtlichen Sinne gehört.

6

Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. .../04 vom 03.12.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, für die Abgabenerhebung komme es auf die fehlende Inkommunalisierung des Hafengewässers nicht an, da die Verfügung nur deklaratorischen Charakter habe. Maßgebend sei die Bestimmung des Hafengebiets nach den Maßgaben der Hafenverordnung, auf die die Satzung Bezug nehme. Eine Übertragung der Gebietshoheit über das Hafengebiet sei nicht möglich, da die Ostsee als Bundeswasserstraße im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes stehe. Dies schließe es aus, dass das Land oder die Gemeinde Eigentümer derartiger Wasserflächen sei. Selbst wenn man von einem fehlenden Hoheitsgebiet ausgehe, sei es gleichwohl möglich, eine öffentliche Einrichtung wie den Hafen Lauterbach auf "fremder Gemarkung" zu errichten. Dies erfordere lediglich die Zustimmung der zuständigen Körperschaft. Die Stadt Putbus bzw. der Eigenbetrieb der Stadt Putbus erhebe auf der Grundlage der mit Zustimmung des Wirtschaftsministers gemäß § 6 Abs. 6 KAG (a.F.) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz2 WVG M-V (a.F.) von der Stadtvertretung am 28. Februar 1996 beschlossenen Hafenabgabensatzung verschiedene Hafenabgaben. Das abgabenpflichtige Hafengebiet decke sich gemäß § 1 der Hafenabgabensatzung mit dem gemäß § 1 Abs. 3 Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 16. Juni 1993 (Hafenverordnung - HafVO) von der Hafenbehörde allgemein verbindlich festgesetzten Hafengebiet, das wie alle anderen Allgemeinverfügungen und Anordnungen der Hafenbehörden an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglicher Stelle ausgehängt sei.

11

Mit Urteil vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald - durch den Einzelrichter - den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Berufung zugelassen.

12

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei statthaft, da Streitgegenstand die Aufhebung eines Gebührenbescheides und damit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 118 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei. Zwar könnte dies bei isolierter Betrachtung des Bescheides mit Blick auf seine Bezeichnung als "Rechnung" und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung zweifelhaft sein. Maßgebend sei jedoch die Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid erfahren habe. In seinem Widerspruchsbescheid gebe der Beklagte mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er der "Rechnung" eine "VA-Qualität" beimesse. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechten. Ihm fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 könne der Bescheid nicht gestützt werden, weil die Satzung unwirksam sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Definition des räumlichen Geltungsbereichs der Hafenabgabensatzung hinreichend bestimmt sei, da § 1 Abs. 2 HAS den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nicht selbst definiere, sondern auf eine außerhalb der Satzung erfolgte Definition Bezug nehme. Die Hafenabgabensatzung sei jedenfalls aus folgenden Erwägungen unwirksam: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehöre zum erforderlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung die Angabe des die Abgabe begründenden Tatbestandes. Das Merkmal sei eng mit dem Begriff der "öffentlichen Einrichtung" verzahnt, denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setze voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber bestehe, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben sei, was wiederum voraussetze, dass die öffentliche Einrichtung überhaupt existiere. Fehle dem Satzungsgeber die für die Widmung erforderliche Aufgaben- und Sachzuständigkeit, so sei die Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch Satzung unwirksam. Dies müsse erst recht gelten, wenn dem Satzungsgeber die erforderliche Hoheitsgewalt fehle. So sei es hier: Die erforderlich Widmung sei fehlerhaft und unwirksam, denn der Stadt Putbus habe (zunächst) mangels Gebietshoheit die für die Widmung des Hafens erforderliche Hoheitsgewalt gefehlt. Herkömmlicherweise werde als Gemeindegebiet nur Landgebiet angesehen. Vorbehaltlich einer Eingemeindung (Inkommunalisierung) seien Küstengewässer in Mecklenburg-Vorpommern dagegen gemeindefrei. Gemessen an diesen Kriterien habe das Gebiet der Stadt Putbus vor der Inkommunalisierung des Hafengewässers seeseitig an der Uferlinie (Linie des Mittelwasserstandes, vgl. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWaG) geendet.

13

Nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 12. Oktober 2005 hat dieser am 24. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen mit am 01. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Widmung der Binnengewässer in Mecklenburg-Vorpommern und der dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Küstengewässer wie auch die Widmung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern für den öffentlichen Verkehr unmittelbar auf Bundes- und Landesgesetzen beruhe. Die zur Widmung des Hafens Lauterbach und zur Widmung von Wasserflächen für den öffentlichen Verkehr erforderliche "Hoheitsgewalt" habe der Stadt Putbus gefehlt, weil die Widmung von Gewässern und Häfen und die Regelung ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit eine staatliche Aufgabe sei, die den Kompetenzbereichen des Bundes und der Länder als solchen zugeordnet sei. Sie sei also keine Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 72 Abs. 1 VerfM-V, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, die sie durch Ortsrecht selbst regeln könnten. Häfen seien keine öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen für die Einwohner im Sinne der Kommunalverfassung (§§ 14, 68 Abs. 2 KV M-V). Häfen seien auch keine öffentlichen Einrichtungen der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Der Betrieb von Häfen sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 KV M-V und keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 68 Abs. 2, 70 KV M-V. Soweit den Gemeinden als solchen oder bestimmten Organen der Gemeinden durch das Wasserverkehrsgesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes vom Wirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung (z. B. HafVO) Aufgaben zur Ausführung übertragen worden seien, handele es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Das gelte auch für den Erlass von Satzungen über Hafenabgaben. In diesen Fällen seien die Gemeinden auch verpflichtet, die Aufgaben in dem Gebiet oder in den Gewässern, für die sie räumlich oder örtlich zuständig seien, wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn es sich um gemeindefreie Grundstücke im Sinne von §10 Abs. 2 Satz 2 KV M-V handele. Die Festlegung des räumlichen Umfangs der Hafengebiete erfolge durch Rechtsverordnung. Für die Einbeziehung von schiffbaren Gewässern in den Widmungszweck eines Hafens bedürfe es ebenfalls einer Rechtsverordnung. Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als Ordnungsbehörden, die gemäß § 3 HafVO die örtlich zuständigen Hafenbehörden seien, seien gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 HafVO ermächtigt worden, die Grenzen eines Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen zu kennzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Mit der Kennzeichnung und öffentlichen Bekanntmachung des Hafengebiets sei ein Hafen zugleich gewidmet und nach seiner tatsächlichen Indienstnahme für jeden zugänglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstießen die Vorschriften des § 1 Abs. 3 HafVO und § 1 HAS für den Hafen Lauterbach nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Wie bei den im Geltungsbereich des Landeswassergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werde der räumliche Geltungsbereich in der Hafenverordnung beschrieben bzw. durch Karten, Pläne, Verzeichnisse dargestellt. Dementsprechend sei auch das Hafengebiet des Hafens Lauterbach nicht nur in der Hafennutzungsordnung für den Hafen Lauterbach beschrieben worden, sondern das Gebiet sei auch durch einen Plan dargestellt, der durch Aushang an Stellen im Hafengebiet, die jedem Hafenbenutzer zugänglich seien, öffentlich bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - Az. 3 A 836/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass zumindest ein Teil der Hafenfläche im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Inkommunalisierung "gemeindefreies Gebiet" gewesen sei. Aus der historischen Betrachtungsweise folge, dass Gemeindegebiet grundsätzlich nur der Bereich des festen Landes sei. Bei den Wasserflächen des Hafen Lauterbach handele es sich nicht um Eigengewässer, sondern um Küstengewässer, sie seien deshalb zumindest teilweise als gemeindefreie Gebiete einzustufen. Die Gemeinde Putbus betreibe den Hafen als "öffentliche Einrichtung". Für gemeindefreie Gebiete und somit für einen Teil der Wasserfläche des Hafens Lauterbach besitze die Gemeinde Putbus keine Abgabenhoheit, da ihr insoweit die Gebietshoheit fehle.

19

Nachdem die Kommanditisten aus der Fahrgastreederei .... als der ursprünglichen Klägerin ausgeschieden sind, hat sich die Gesellschaft gemäß Handelsregisterauszug ... nach Maßgabe der Eintragung vom 17. März 2006 aufgelöst. Der Kläger ist nunmehr nach Übernahme aller Aktiva und Passiva Alleininhaber und die Firma geändert in Fahrgastreederei .... . Auf Antrag des Klägers ist das Aktivrubrum entsprechend geändert worden.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die - vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zugelassene - Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).

22

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2004 Nr. .../04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die angefochtene "Rechnung" vom 03. Dezember 2004 jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den "Einspruchs-" bzw. Widerspruchsbescheid erhalten hat, als Verwaltungsakt und die erhobene Anfechtungsklage als statthaft qualifiziert. Die "Rechnung" ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - als der das Schreiben vom 21. Februar 2005 zu beurteilen ist - als Verwaltungsakt zu werten. Die Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, hat ihr diese "Gestalt" gegeben (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich mit einem "Abgabenbescheid" durch die Verknüpfung "bzw." gleichgesetzt; er weist zudem abschließend eine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt ggfs. missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf im Übrigen durch etwaige Unklarheiten nicht benachteiligt werden. Das gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Gestalt, die ein Erst"bescheid" durch den Widerspruchsbescheid findet, ist auch in den Fällen abzustellen, in denen der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel bestehen: Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 - zitiert nach juris).

24

Der angefochtene Gebührenbescheid ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat - mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

25

Der Gebührenbescheid ist im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 gestützt. Die Hafenabgabensatzung ist jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In ihr wird nicht im erforderlichen Maße der maßgebliche Einrichtungsbegriff bzw. die kommunale öffentliche Einrichtung Hafen Lauterbach definiert (1.). Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam (2.).

26

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (alter und neuer Fassung) muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen genügt die Hafenabgabensatzung zumindest teilweise nicht.

27

Gemäß § 4 Abs. 1 KAG (M-V) sind Gebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. waren Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG).

28

Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört wie dargestellt der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen: Für die Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.1). Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris).

29

Bei dem von der Stadt Putbus betriebenen Hafen handelt es sich zunächst entgegen dem Vorbringen des Beklagten ohne Weiteres um eine "öffentliche Einrichtung" der Stadt Putbus, die folglich einer solchen Definition bedarf.

30

Der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" wird sowohl im Kommunalabgabengesetz als auch in der Kommunalverfassung M-V vorausgesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass beiden Gesetzen grundsätzlich ein übereinstimmender derartiger Begriff zugrunde liegt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4). Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris; vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).

31

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 6 KAG (M-V) das Recht zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch die zur Abgabenerhebung berechtigten Kommunen auf solche Einrichtungen beschränkt, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben im eigenen Wirkungskreis bzw. der Selbstverwaltungsaufgaben zu dienen bestimmt (= gewidmet) sind (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5). Dies folgt aus einer systematischen Betrachtung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 KAG (M-V) und 5 Abs. 1 KV M-V: Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des KAG (M-V) erfolgt die Abgabenerhebung zwingend auf der Grundlage einer Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V steht das Satzungsrecht den Gemeinden grundsätzlich aber nur hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu, nur ausnahmsweise hingegen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).

32

Der Hafen der Stadt Putbus lässt sich - wie alle kommunalen Häfen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5) - nach dem vorstehenden Maßstab ohne Weiteres als Bestand bzw. Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel begreifen, der - auch - den Gemeindeeinwohnern im Rahmen der Daseinsvorsorge (Schaffung von Verkehrsinfrastruktur) als einer freiwilligen Aufgabe im Bereich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises für den öffentlichen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 HAS) zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung werden die Abgabenarten bzw. Gebühren nach Maßgabe von § 2 HAS in Gestalt von Hafengeld, Kaibenutzungsgeld, Liegegeld sowie der Entgelte für das Fest- und Losmachen erhoben. Dass kommunale Häfen als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 6 KAG (M-V) zu betrachten sind, hat § 6 Abs. 6 KAG i.d.F. vom 11. April 1991 handgreiflich vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten systematischen Betrachtung deutlich gemacht: § 6 Abs. 6 Satz KAG a.F. sah danach vor, dass Satzungen über Hafenabgaben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V, S.217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers bedürfen. Demnach hat die damalige gesetzliche Regelung das kommunale Satzungsrecht für den Bereich der Hafenabgaben gewissermaßen als selbstverständlich vorausgesetzt.

33

Von der kommunalen bzw. öffentlichen Einrichtung Hafen zu unterscheiden ist die Überwachung des kommunalen Hafens nach Maßgabe der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V, S. 247; geändert durch VO v. 16.06.1993, GVOBl. M-V, S. 646; zwischenzeitlich ersetzt durch die Hafenverordnung vom 17.05.2006, GVOBl. M-V, 2006) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO geregelten Aufgabenkanons; diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in § 3 Abs. 1 HafVO den Hafenbehörden, vorliegend dem Bürgermeister der Stadt Putbus als amtsfreier Gemeinde, zugewiesen. Auf die Erfüllung dieser Aufgaben bezieht sich die Hafenabgabensatzung nicht.

34

Damit erweist sich zunächst der rechtliche Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als zutreffend: Da der Hafen Lauterbach eine kommunale öffentliche Einrichtung der Stadt Putbus ist, setzt die Wirksamkeit der für seine Benutzung geltenden Hafenabgabensatzung eine Definition der entsprechenden öffentlichen Einrichtung und damit zugleich deren Widmung voraus, die grundsätzlich in der Hafenabgabensatzung selbst zu suchen ist (auch wenn z.B. im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsbegriff regelmäßig in der Entwässerungssatzung und nicht in der Anschlussbeitragssatzung zu finden ist). Auch § 8 Abs. 1 HafVO (a.F.) setzt eine solche Widmung voraus, wenn er die Benutzung insbesondere nur im Rahmen der Widmung für jedermann erlaubt.

35

Die Hafenabgabensatzung enthält keine ausreichende Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen Lauterbach; auch anderweitig ist eine solche Definition durch das zuständige Rechtsetzungsorgan der Stadt Putbus nicht ersichtlich.

36

a) Eine ausdrückliche Bestimmung zur Definition der öffentlichen Einrichtung "Hafen Lauterbach" enthält die Hafenabgabensatzung nicht. § 1 HAS umschreibt zwar den Geltungsbereich der Satzung. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bestimmung des Hafengebietes als wesentlicher Bestandteil der Definition des Einrichtungsbegriffs, der der Hafenabgabensatzung zugrunde liegen soll, ist jedoch unwirksam.

37

Gemäß § 1 Abs. 1 HAS gilt die Satzung für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hafen Lauterbach der Stadt Putbus. Wenn überhaupt kann in dieser Regelung jedenfalls schon deshalb keine hinreichende Beschreibung der öffentlichen Einrichtung gesehen werden, weil zum einen der Begriff "Hafen" vorausgesetzt und nicht definiert wird, zum anderen weil der Umfang der entsprechenden Widmung nicht näher gekennzeichnet wird.

38

Nach § 1 Abs. 2 HAS umfasst das abgabenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S.247) "gekennzeichnet und öffentlich bekanntzumachen" sind.

39

Der Ortsgesetzgeber verweist damit auf eine Kennzeichnung und Bekanntmachung durch die Hafenbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der HafVO. Mit dieser Verweistechnik hat der Ortsgesetzgeber gegen seine Verpflichtung, selbst die öffentliche Einrichtung und damit den Abgabentatbestand zu definieren, verstoßen.

40

§ 1 Abs. 3 Satz 2 HafVO bestimmt, dass die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekanntzumachen sind.

41

Insoweit ist zunächst schon festzuhalten, dass der Ortsgesetzgeber den Wortlaut der Verordnung nicht korrekt "abgeschrieben" hat; er hat nämlich offensichtlich die Formulierungen aus § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 HafVO vermengt ("gekennzeichnet" statt "zu kennzeichnen", "öffentlich"). Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Satz 2 ist aber hinreichend deutlich, dass "gekennzeichnet" als "zu kennzeichnen" - entsprechend der Formulierung "bekanntzumachen" - gelesen werden muss.

42

Im Übrigen erweist sich der Verweis aus folgenden Gründen als unzulässig:

43

Da die öffentliche Einrichtung Hafen - was auch mit der Regelung ("Hafengebiet") bezweckt sein dürfte - vom Ortsgesetzgeber definiert werden muss, kann nicht die Hafenbehörde gemäß Hafenverordnung - vorliegend der Bürgermeister - aus eigener Kompetenz die Kennzeichnung und Bekanntmachung der Hafengrenzen bestimmen. Die Hafenbehörde ist ihrerseits vielmehr gerade darauf angewiesen, dass der Hafen- bzw. Einrichtungsträger diese Grenzen zuvor festgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Hafenbehörde aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt wäre, die Hafengrenzen abweichend von einer solchen Festlegung der öffentlichen Einrichtung selbst zu bestimmen. Fehlt es aber an einer solchen Festlegung durch den Einrichtungsträger, geht infolgedessen der Verweis in § 1 Abs. 2 HAS ins Leere. Vorliegend ist eine entsprechende Festlegung durch den Ortsgesetzgeber gerade nicht ersichtlich.

44

Ob der Ortsgesetzgeber möglicherweise auf eine von ihm vorgefundene Kennzeichnung der Hafengrenzen seitens der Hafenbehörde, die diese - aus welchem Grunde auch immer - vielleicht unabhängig vom Ortsgesetzgeber und selbständig vorgenommen haben könnte, z.B. durch eine Regelung wie

45

"Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß §1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S. 247) von der Hafenbehörde am (Datum) gekennzeichnet und am (Datum) durch Aushang im Hafengebiet (Ort) bekanntgemacht worden sind."

46

in rechtlich zulässiger Weise hätte Bezug nehmen können, kann offen bleiben, da eine derartige statische und eindeutige Verweisung in der Hafenabgabensatzung gerade nicht geregelt wird.

47

Theoretisch denkbar wäre, dass der Ortsgesetzgeber bei Erlass der Hafenabgabensatzung ohne nähere Spezifizierung auf eine im Zeitpunkt des Erlasses existierende bzw. erfolgte Kennzeichnung bzw. Bekanntmachung durch die Hafenbehörde verweisen und sich diese zu eigen machen wollte. Dafür finden sich jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Vom Beklagten sind nicht einmal Nachweise dafür erbracht worden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Hafenabgabensatzung überhaupt eine entsprechende Kennzeichnung und Bekanntmachung, auf die hätte Bezug genommen werden können, existiert hätte. Es wäre zudem jedenfalls nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips zu unbestimmt, wenn die Normunterworfenen nach der nicht näher bezeichneten, aber entsprechend gemeinten Kennzeichnung und Bekanntmachung suchen müssten, um in Erfahrung zu bringen, was zur kommunalen Einrichtung Hafen Lauterbach gehört und was nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die sich wegen der räumlichen Nähe aufdrängenden Frage, ob die "Marina im Jaich" von der Hafenabgabensatzung erfasst wird oder nicht.

48

Schließlich spricht gegen eine derartige Interpretation, dass § 1 Abs. 2 HAS in der vorstehend erläuterten Lesart zukunftsgerichtet formuliert ist - "zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind" -, also gerade nicht auf einen Ist-Zustand verweist. Außerdem ist die Definition rechtlich und nicht tatsächlich formuliert: Maßgeblich sollen die Grenzen sein, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind"; hierüber könnten aber theoretisch - insbesondere vielleicht bei Änderungen - Zweifel bestehen, anders als wenn es - anknüpfend an Tatsachen - hieße, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 gekennzeichneten und... bekanntgemachten Grenzen". Auch insoweit ist folglich die öffentliche Einrichtung zu unbestimmt definiert. Selbst wenn man die Satzung an dieser Stelle entgegen ihrem Wortlaut im vorstehenden Sinne als tatsächliche Anknüpfung lesen wollte, bliebe das weitere Problem, dass dann auch von der Hafenbehörde eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Kennzeichnungen samt Bekanntmachung auf die Hafenabgabensatzung und ihren Einrichtungsbegriff mit der Folge durchschlagen würden, dass der Ortsgesetzgeber die allein ihm zustehende Befugnis zur Definition der öffentlichen Einrichtung aus der Hand gegeben hätte.

49

Auch wenn der Senat die vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassene Hafenbenutzungsordnung für den Kommunalhafen Lauterbach der Stadt Putbus (HafBenutzungsO) vom 29. Juli 1993 in den Blick nimmt, fehlt es an einem in ausreichendem Maße durch den Ortsgesetzgeber selbst definierten Einrichtungsbegriff. § 1 Abs. 1 Satz 1 HafBenutzungsO enthält eine Bestimmung das Hafengebiet betreffend, die allerdings wiederum lediglich auf eine anderweitig bereits existierende Bestimmung des Hafengebietes verweist: "Für das Gebiet des Kommunalhafens Lauterbach der Stadt Putbus gelten die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen. ..." Diese werden dann in Satz 2 näher wiedergegeben. Schon dies zeigt, dass aus der Hafenbenutzungsordnung eine hinreichende Einrichtungsdefinition durch den Ortsgesetzgeber nicht ableitbar ist. Abgesehen davon ist die Hafenbenutzungsordnung nicht vom Ortsgesetzgeber, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen worden.

50

Nicht unwesentlich zum Verständnis des kommunalen Regelungssystems der Stadt Putbus scheint die Formulierung "... die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen." Diese Formulierung ist Indiz dafür, dass eben gerade nicht der Ortsgesetzgeber, sondern die Hafenbehörde die Hafengrenzen "festgesetzt", also nicht lediglich gekennzeichnet und bekanntgemacht hat. Sie deutet darauf hin, dass den rechtlichen Bestimmungen der Stadt Putbus, die den Hafen betreffen, ein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Zuständigkeit für die Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen zugrunde liegt. Darauf deutet auch die Bestimmung des § 3 HafBenutzungsO zur "Zweckbestimmung" hin: Diese Bestimmung regelt augenscheinlich originär, welchem Zweck die zum Hafengebiet gehörenden Hafenanlagen dienen, und enthält damit den typischen Regelungsinhalt einer Widmung. Diese Widmung der öffentlichen Einrichtung ist aber dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Die Hafenbehörde besitzt diesbezüglich keine Zuständigkeiten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass der HafBenutzungsO, § 8 Abs. 2 HafVO a.F., wird in der HafBenutzungsO nicht einmal erwähnt und räumt eine solche Zuständigkeit jedenfalls gerade nicht ein.

51

b) Ob der Einrichtungsbegriff - dies ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts - möglicherweise auch deshalb in der Hafenabgabensatzung fehlerhaft formuliert worden ist, weil er im Zeitpunkt des Erlasses bzw. In-Kraft-Tretens der Hafenabgabensatzung nicht zum Gemeindegebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) gehörende - "gemeindefreie" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz2 KV M-V) - Flächen einbezogen bzw. auch diese dem Regime der Satzung unterstellt hat, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:

52

Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris). Gleiches dürfte gelten, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der bloße Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums an den Hafenwasserflächen nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb der Gebietshoheit über diese Flächen sein kann. Auch ist z.B. für das Bauplanungsrecht anerkannt, dass gemeindefreie Gebiete dem Zugriff der kommunalen Selbstverwaltung entzogen sind und eine Eingemeindung erforderlich ist, wenn eine Überplanung erfolgen soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127; OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 -, Gemeinde 1993, 384 - jeweils zitiert nach juris).

53

Demgegenüber hat jedoch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 25. September 1997 - 1 S 1261/97 - (VBlBW 1998, 58 - zitiert nach juris) entschieden, dass für den Fall, dass eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde betreibt, die Gemeinde zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen darf, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. In seiner nachgehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.03.1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 - zitiert nach juris) dazu ausgeführt, Art. 28 Abs. 2 GG stehe einer landesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, die es einer Gemeinde gestattet, die Benutzung einer in einem gemeindefreien Gebiet gelegenen kommunalen Einrichtung (Sportboothafen im Bodensee) durch Satzung zu regeln. Diese Bestimmung verwehre es dem Landesgesetzgeber nicht, den Gemeinden über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehende Regelungsbefugnisse einzuräumen. Davon habe das Landesrecht in dem entschiedenen Fall - in Gestalt einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einrichtung eines Hafens - Gebrauch gemacht. Eine mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht mehr zu vereinbarende Ausdehnung des kommunalen Kompetenzbereiches sei daher in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG wäre nur dann verletzt, wenn die Ausdehnung der Regelungsbefugnis einer Gemeinde das Recht einer anderen Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, verletzen würde. Dies sei aber bei Regelungen für gemeindefreie Gebiete nicht der Fall.

54

Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen des VGH Mannheim und des Bundesverwaltungsgerichts könnte zu erwägen sein, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Kompetenz der Kommune besteht, in die öffentliche Einrichtung auch Hafenflächen einzubeziehen, die gemeindefrei sind. Anders wäre der Betrieb eines Hafens als kommunale öffentliche Einrichtung in diesen Fällen nicht möglich. Diese Ausdehnung der Regelungsbefugnisse über das Gemeindegebiet hinaus berührte auch keine anderen Gemeinden und ebenfalls nicht etwaiges Bundeseigentum, da dessen unentgeltliche Nutzung den Ländern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 WaStrG offensteht, die diese Befugnis wiederum auf Dritte, insbesondere Kommunen übertragen dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG). Hinzukommt, dass - ausweislich Inkommunalisierungsbescheid - die Stadt Putbus für die ihr durch Vermögenszuordnungsbescheid zugeordneten Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister M-V (vgl. zur Zuständigkeit § 10 Abs. 1 Nr. 1 WVG) das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 - genauer: Satz 3 - WaStrG erhalten hat. Dazu dürfte das Land M-V nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG grundsätzlich bundesrechtlich befugt gewesen sein.

55

Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid zu Gunsten der Stadt Putbus wurde zudem festgestellt, dass ihr das zugeordnete Vermögen aufgabenakzessorisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 7 C 57/93 -, BVerwGE 97, 240 - zitiert nach juris) deshalb zusteht, weil sie die öffentliche Einrichtung Hafen als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt. Wenn aber die Zuordnung gerade aufgabenakzessorisch ist, stellt sich die Frage, warum die Stadt Putbus zwingend gehindert gewesen sein sollte, schon vor einer Inkommunalisierung im Rahmen ihrer entsprechenden Aufgabenzuständigkeit die daran anknüpfenden hoheitlichen Befugnisse auszuüben.

56

2. Schließlich ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam. Gemäß § 9 HAS wird die Hafenverwaltung ermächtigt, in Einzelfällen für die Benutzung von Kaianlagen, die nur von bestimmten Firmen genutzt werden, die Abgaben gesondert zu regeln.

57

Hier ist schon unklar, wer mit Hafenverwaltung gemeint ist: Gemeint sein könnte der Eigenbetrieb, wobei wiederum unklar wäre, welches seiner Organe zuständig sein soll. Hafenverwaltung ist allerdings auch die Hafenbehörde nach der Hafenverordnung. Jedenfalls enthält § 9 HAS eine gänzlich undeterminierte Blankettermächtigung, die nicht mit dem Satzungserfordernis des § 2 Abs.1 Satz 1 KAG in Einklang steht. § 9 HAS ist folglich unwirksam, da gegen höherrangiges Recht verstoßend. Von der Unwirksamkeit dürfte auch die Regelung zum Kaibenutzungsgeld gemäß II. der Anlage "Abgabentarif für den Hafen Lauterbach" erfasst werden, da anzunehmen ist, dass die Regelung des § 9 HAS in irgendeiner Richtung die Kalkulation der Tarife für das Kaibenutzungsgeld berührt haben muss. Die Unwirksamkeit des § 9 HAS führt gleichfalls zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides, da dieser ausweislich des Hinweises "lt. Vertrag" und mit Blick auf den zwischenzeitlich übermittelten Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb vom 07. Januar 2000 offensichtlich eben auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen soll.

58

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

1

Die Antragsteller haben um vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorbezeichneten Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nachgesucht. Sie sind Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks N.straße ... in 1.... B... (Gemarkung B..., Flur ..., Flurstück ... und ...). Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut und an die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung, Entsorgungszone II, angeschlossen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte erstinstanzlich Erfolg.

2

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 13. März 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs.1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 30. März 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

3

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

4

1. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit durchgreifenden Argumenten, die beide tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfassen, erfolgreich in Frage; die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nachdem auch keine unbillige Härte für die Antragsteller ersichtlich ist, ist folglich der erstinstanzliche Beschluss nach Maßgabe des Tenors abzuändern.

5

a) Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass insbesondere mit Blick auf Mehrfachfunktionen von (Teil-)Einrichtungen der Umfang der jeweiligen verschiedenen und nebeneinander betriebenen öffentlichen Einrichtungen in der Abwasserentsorgungssatzung vom 23. Mai 2001 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 03. Dezember 2004 (nachfolgend: AES) nicht hinreichend bestimmt definiert sei und es deshalb der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Beitrags- und Gebührensatzung)" vom 03. Dezember 2004 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005 (nachfolgend: Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) an einer hinreichenden Regelung des Abgabentatbestandes und damit des Mindestinhalts einer kommunalen Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V fehle. Die Beitrags- und Gebührensatzung sei deshalb unwirksam, dem angegriffenen Bescheid ermangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

6

Hinsichtlich der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, die das Verwaltungsgericht mit Blick auf die erforderliche Definition des Einrichtungsbegriffs für zu unbestimmt hält, enthält § 1 Abs. 1 bis 3 AES die Entscheidung, sieben getrennte öffentliche Einrichtungen zu betreiben, und lautet wie folgt:

7

§ 1 Allgemeines, öffentliche Einrichtung

8

(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, betreibt die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Schmutzwasser in seinem Gebiet als fünf öffentliche Einrichtungen, die durch ihre Belegenheit in den in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zonen abgegrenzt sind.

9

(2) Der Verband betreibt daneben die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Niederschlagswasser in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.

10

(3) Daneben betreibt der Verband auch das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.

...

11

Hinsichtlich des konkreten Umfangs dieser öffentlichen Einrichtungen bestimmt § 2 AES:

12

§ 2 Umfang der öffentlichen Einrichtungen

13

(1) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören:

14

a) die gesamten öffentlichen Abwassernetze, bestehend aus Druck- und Freispiegelleitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) bzw. nur für eine Schmutzwasserleitung bei modifiziertem Trennsystem oder Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren) einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses,

15

b) die Abwasserpumpstationen im öffentlichen Abwassernetz,

16

c) die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,

17

d) die öffentlichen Kläranlagen einschließlich aller technischen Einrichtungen,

18

e) die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen bedient,

19

f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des Verbandes,

20

g) die vom Verband unterhaltenen Gräben und sonstigen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,

21

h) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem Verband selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen zur Einleitung der Abwässer bedient.

22

(2) Die öffentlichen Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu der Netzstruktur der im Verbandsgebiet bestehenden Kläranlagen fünf öffentlichen Einrichtungen zugeordnet. Diese öffentlichen Einrichtungen sind als Zone I - Zone V bezeichnet. Die Zonen werden durch das Gebiet der nachfolgend genannten Verbandsmitglieder bestimmt:

23

a) Zone I: Gülzow-Prüzen, Gutow, Lüssow, Mühl-Rosin, Tarnow

24

b) Zone II: Bützow, Zepelin (außer Ortsteil Oettelin), Bernitt (nur Ortsteil Kurzen Trechow), Rühn, Steinhagen

25

c) Zone III: Laage (außer Ortsteil Liessow), Wardow (außer Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow)

26

d) Zone IV: Baumgarten, Bellin, Bernitt (außer OT Kurzen Trechow), Bibow, Blankenberg, Borkow, Diekhof, Dobbin-Linstow, Dolgen am See, Dreetz, Glasewitz, Groß Schwiesow, Hohen Pritz, Hohen Sprenz, Hoppenrade, Jürgenshagen, Klein Belitz, Klein Upahl, Krakow am See, Kuchelmiß, Kuhlen-Wendorf, Kuhs, Laage (nur Ortsteil Liessow), Langen Jarchow, Lohmen, Mistorf, Mustin, Neuendorf, Penzin, Plaaz, Recknitz, Reimershagen, Sarmstorf, Wardow (nur Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow), Warin, Warnow, Weitendorf bei Brüel, Weitendorf bei Laage, Witzin, Zahrensdorf, Zehna, Zepelin (nur Ortsteil Oettelin)

27

e) Zone V: Gemeinde Dabel

28

(3) Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 9.

29

(4) Ebenfalls nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören Grundstückskläranlagen und abflusslose Gruben (auch als Abwasser- oder Sammelgruben bezeichnet). Die Regelung ihrer Entsorgung ist einer gesonderten Satzung (Abwassergruben- und Grundstückskläranlagensatzung) vorbehalten.

30

§ 1 BGS lautet schließlich:

31

§ 1 Anschlussbeitrag; Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse

32

(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung Anschlussbeiträge.

33

(2) gestrichen

34

(3) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung

35

a) der Kläranlagen,

36

b) von Freigefällesammlern, Druckrohrleitungen, Pumpwerken und Sonderbauwerken,

37

c) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen (wie Be- und Entlüftungsanlagen), die zur Ableitung der Schmutzwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen, nicht jedoch die Grundstücksentwässerungsanlagen.

...

38

Das Verwaltungsgericht meint, die Regelungen der §§ 1 und 2 AES bzw. § 1 BGS ermöglichten den Rechtsunterworfenen nicht die notwendige Bestimmung des Umfangs jeder öffentlichen Einrichtung, da unklar sei, welcher der verschiedenen öffentlichen Einrichtungen die Anlagen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis h AES zuzuordnen seien. Sofern diese Anlagen von mehreren öffentlichen Einrichtungen genutzt würden oder könnten, bleibe der Umfang der jeweiligen Nutzung und die damit notwendige Aufteilung der Anlagen offen; ein Rückgriff auf die Kalkulation sei insoweit rechtlich unzulässig.

39

Dem Verwaltungsgericht ist zwar in seinem - insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - formulierten Ausgangspunkt zuzustimmen, dass eine Abgabensatzung den ihr zugrunde liegenden Einrichtungsbegriff definieren muss, wobei dieser Begriff ein rechtlicher ist (vgl. z.B. Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114 - juris; Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559 - juris). Wenn es aber hiervon ausgehend mit Blick auf die konkreten, vorstehend wiedergegebenen Satzungsbestimmungen meint, die entsprechenden Definitionen gingen nicht weit genug, überspannt dies - nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - die an die satzungsmäßige Definition des Einrichtungsbegriffs zu stellenden Anforderungen. Dies verdeutlichen folgende Überlegungen:

40

Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts wäre es z.B. für die Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstige Einrichtungen des Verbandes (§ 2 Abs. 1 Buchst. f AES) erforderlich, diese im Hinblick auf ihre aktuell-konkrete bzw. zukünftig-prognostizierte technische Nutzung ideell mit einem bestimmten Prozentsatz einer der verschiedenen vom Zweckverband betriebenen Einrichtungen zuzuordnen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche ideelle, technisch-bedingte Aufteilung wirklichkeitsgetreu erfolgen müsste, das heißt, die entsprechenden Werte nicht lediglich "gegriffen" werden dürften. Um diesem Erfordernis wirklichkeitsgetreuer Abbildung gerecht werden zu können, wäre es erforderlich, dass die rechtsetzende Körperschaft entsprechende Ermittlungen im Sinne einer Inventaraufnahme und Nutzungsanalyse zur jeweiligen teilweisen technischen aktuellen und künftigen Nutzung der Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstigen Einrichtungen des Verbandes durch die verschiedenen Einrichtungen anstellt. Erst im Ergebnis dieser Ermittlungen könnte sie die vom Verwaltungsgericht geforderte ideelle Aufteilung und Zuordnung vornehmen, indem sie eine Gewichtung der Nutzungsanteile vornimmt. Im Rahmen dieser Gewichtung liegt es nahe, diese Nutzungsanteile wertmäßig zu bestimmen.

41

Diese Überlegungen zeigen deshalb Folgendes deutlich: Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts verlangte von der rechtsetzenden Körperschaft bereits auf der Satzungsebene zur Definition des Einrichtungsbegriffs kalkulatorische Prozesse und Rechenoperationen, also eine teilweise und nicht unerhebliche Vorwegnahme der prinzipiell der Definition des Einrichtungsbegriffs erst nachfolgenden Beitragskalkulation. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht aber selbst darauf hin, dass die Definition der öffentlichen Einrichtung die Grundlage der Kalkulation ist, nicht umgekehrt. Es führt ebenso aus, dass der Begriff der öffentlichen Einrichtung kein technischer sei, also nicht an technische Gegebenheiten oder Anlagenzuordnungen angeknüpft werden könne: Genau dies wäre aber - widersprüchlich - die Folge der vom Verwaltungsgericht verlangten Definition.

42

Im Ergebnis spricht deshalb nach dem Maßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon aus diesem Grunde Überwiegendes dafür, dass die in der Abwasserentsorgungssatzung enthaltene Bestimmung, derzufolge bestimmte technische Anlagen als solche zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören, zur Definition der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich hinreichend bestimmt und ausreichend ist, um den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V - hier die Regelung des Abgabentatbestandes - zu genügen. Wie im einzelnen bzw. zu welchen Anteilen diese technischen Anlagen den verschiedenen Einrichtungen zuzuordnen sind, dürfte demgegenüber originär Gegenstand der Kalkulation der Beitragssätze für die jeweiligen Einrichtungen sein. Ob in diesem Rahmen im Einzelfall eine zutreffende und vorteilsgerechte Aufteilung vorgenommen worden ist, muss an Hand einer Auslegung der Abwasserentsorgungssatzung insbesondere orientiert am Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit überprüft werden. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine entsprechende Überprüfung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine solche Prüfung bleibt deshalb ggfs. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

43

Zu berücksichtigen ist - die vorstehenden Erwägungen unterstützend - zudem, dass der Entscheidung der rechtsetzenden Körperschaft über die Definition der öffentlichen Einrichtungen die Kalkulation nachfolgt, diese jedoch ihrerseits bei der Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührensatzung vorliegen muss und in die in ihr festgelegten Beitragssätze mündet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- und Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen in die alleinige Kompetenz des Rechtsetzungsorgans der rechtsetzenden Körperschaft. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- und Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174 - juris). Demnach hat die rechtsetzende Körperschaft im Rahmen der letztgenannten Entscheidung die Pflicht, die Verteilung des Aufwandes, wie sie in der Kalkulation vorgenommen wird, auch dahingehend zu überprüfen, ob diese wirklichkeitsgetreu die ideelle Aufteilung vornimmt, wie sie vom satzungsrechtlichen Einrichtungsbegriff der Sache nach vorgegeben bzw. diesem immanent ist, und ob im Ergebnis der aus dieser kalkulatorischen Verteilung resultierende Beitragssatz in diesem Sinne richtig ermittelt worden ist. Folglich dürfte sich das vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Legitimationsproblem in dieser Hinsicht nicht stellen.

44

b) Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Regelungen zum Flächenansatz in § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz verstießen, weil die Anordnung einer Tiefenbegrenzung von 45 m in der streitgegenständlichen Entsorgungszone II den örtlichen Verhältnissen widerspreche. Mehr als 10 % - nämlich 24 % - der als repräsentativ bezeichneten Grundstücke wiesen eine bauliche Nutzung über die gewählte Tiefenbegrenzung hinausgehend auf.

45

Nach § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 45m dazu verlaufenden Parallelen, soweit keine gemeindliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB rechtskräftig besteht, welche vorrangig Anwendung findet.

46

Das Verwaltungsgericht bezieht sich bei seiner rechtlichen Bewertung dieser Tiefenbegrenzungsregelung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Dieser gestattet der rechtsetzenden Körperschaft, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119 - zitiert nach juris). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 - zitiert nach juris).

47

Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Vorschrift am Maßstab des Vorteilsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit hat sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tatsachengrundlage entscheidungserheblich mit der Folge verändert, dass vorliegend nicht mehr die Annahme gerechtfertigt ist, die Tiefenbegrenzungsregelung sei bezogen auf die Zone II gleichheitswidrig und folglich unwirksam.

48

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren eine Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung überreicht. Diese ist - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen, obwohl die Vorlage erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Dies folgt daraus, dass sich der Antragsgegner bereits mit seiner fristgerecht übersandten Beschwerdebegründung gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung gewandt hat. Diese fristgerecht geltend gemachten Gründe konnte er deshalb - auch unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines ggfs. weiteren Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wie mit der Übersendung der Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung geschehen - auch nach Ablauf der Begründungsfrist - vertiefen.

49

Die Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung durch die COMUNA ergibt nunmehr für die Zone II, in der das Grundstück der Antragsteller belegen ist, dass 91 % (= 559 von 613) der betrachteten Grundstücke eine Nutzungstiefe von bis zu 45 m aufweisen, also weniger als 10 % über diese Grenze hinausgehend tatsächlich baulich genutzt werden; die erhebliche Veränderung gegenüber der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Berechnung beruht dabei offenbar auf einer erheblich verbreiterten Basis hinsichtlich der betrachteten Grundstücke.

50

Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass insoweit § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS jedenfalls für die selbständige Einrichtung der Zone II einen wirksamen Maßstab zur Verfügung stellt; ob dies in der Zone V nicht der Fall ist, bleibt wegen der rechtlichen Konstruktion des Betriebs mehrerer selbständiger öffentlicher Einrichtungen nebeneinander vorliegend außer Betracht.

51

c) Hinsichtlich der Rüge der Antragsteller, die Beitrags- und Gebührensatzung sei unwirksam, weil sie auch sogenannte altangeschlossene Grundstücke wie ihres zu Anschlussbeiträgen heranziehe, wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die der ständigen Senatsrechtsprechung entsprechen, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

52

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

53

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.