Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Apr. 2012 - 3 B 223/12

bei uns veröffentlicht am02.04.2012

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 7.795,82 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Reederei A., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von A-Stadt auf Rügen nach Hiddensee (Hafen Vitte) betreibt.

2

Der Hafen Vitte besteht aus drei Teilen: Dem Wirtschaftshafen, der aus einer Teilfläche des Flurstücks G1 (Nordpier) sowie einer Teilfläche des Hafenbeckens (Flurstück G2) besteht, dem kommunalen Hafen, der aus den Flurstücken G3 und G4, der Restfläche des Grundstücks Flurstück G1 mit Ausnahme des Bereichs nördlich des Fähranlegers sowie der Restfläche des Hafenbeckens besteht und dem Fähranleger. Dieser befindet sich auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks G1 und wird von dem Fährschiff MF „Vitte“ der Reederei Hiddensee GmbH (Reederei Hiddensee) angefahren, das zwischen Vitte und Schaprode/Rügen verkehrt. Der Fähranleger befindet sich im Eigentum des Landkreises Vorpommern-Rügen. Seine Nutzung durch die Gemeinde ist vertraglich geregelt. Der Wirtschaftshafen und der kommunale Hafen sind gebührenpflichtige Einrichtungen, der Bereich des Fähranlegers nicht. Die Wasserfläche im Bereich des Fähranlegers ist im Gegensatz zu der Wasserfläche des Wirtschaftshafens und des kommunalen Hafens nicht inkommunalisiert. Die Schiffe der Antragstellerin nutzen den kommunalen Hafen Vitte.

3

Mit Bescheid vom 27.12.2011 zog der Antragsgegner sie für das Kalenderjahr 2011 zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. zusammen 30.783,29 EUR heran und verband die Festsetzung wegen geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 20.000,00 EUR mit einem Leistungsgebot über 16.632,12 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 11.01.2012 Widerspruch ein. Zudem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner zunächst auch gewährt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Am 30.01.2012 erhob die Antragstellerin zum Az. 3 A 77/12 Anfechtungsklage u.a. gegen den hier in Rede stehenden Bescheid. Mit Schreiben vom 27.02.2012 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass keine weitere Aussetzung der Vollziehung erfolgen werde und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an.

4

Am 08.03.2012 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Hafengebührensatzung sei nichtig. Die „Herausnahme“ des von der MF „Vitte“ genutzten Fähranlegers sei willkürlich. In Wahrheit liege keine Herausnahme vor, denn der Bereich des Fähranlegers habe nach den früheren Hafengebührensatzungen ebenfalls nicht zum gebührenpflichtigen Hafen gehört. Die „Herausnahme“ sei nur erfolgt, um die Fähre von der Erhebung von Hafengebühren zu befreien. Hierfür liege jedoch kein sachlicher Grund vor. Die MF „Vitte“ sei nicht nur eine Frachtfähre. Sie transportiere alljährlich auch abertausende von Touristen von und nach Vitte. Die Konzessionierung der Reederei Hiddensee im Bereich „Inselversorgung-Daseinsvorsorge“ verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Antragstellerin habe im Jahre 2011 Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben. Da die Reederei Hiddensee wegen der Herausnahme des Fähranlegers aus dem gebührenpflichtigen Hafen als Gebührenschuldnerin ausscheide, hätten die übrigen Nutzer des Hafens Vitte Mehrkosten zu tragen. Es sei unzulässig, im Rahmen einer Hafengebührensatzung die „Großen“ durch die „Kleinen“ zu subventionieren.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 27.12.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.01.2012 anzuordnen.

7

Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 77/12 vorgelegen.

II.

9

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid abgelehnt hat.

10

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg; er ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von der Antragstellerin weder geltend gemacht, noch drängen sich nach Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte auf.

11

Es bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für die kommunalen Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf (Hafengebührensatzung – HafGebS) vom 06.12.2011.

12

Zweifel an der Wirksamkeit der Hafengebührensatzung bestehen nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen formell-rechtlicher Fehler werden von der Antragstellerin nicht dargelegt. Sie drängen sich auch nicht auf.

13

Auch materiell-rechtliche Fehler sind im Prüfungsumfang des Eilverfahrens nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet die Kalkulation der Gebührensätze nicht an einem methodischen Fehler. Benutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG M-V für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 – 4 K 45/96 – KStZ 1998, 32). Denn nur dann kann ermittelt werden, welche gebührenfähigen Kosten die Einrichtung verursacht. Das Gebührenrecht geht dem Einrichtungsbegriff nicht vor, sondern hängt von ihm ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 – 3 A 13/12 – S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Ein Fehler bei der Definition der gebührenpflichtigen Einrichtung schlägt damit regelmäßig auf die Kalkulation der Benutzungsgebühr durch.

14

Die Widmung, also die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „kommunaler Hafen“ (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 – juris Rn. 29), ist vorliegend in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt. Die Definition ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Grenzen des Hafengebiets werden in den Anlagen, die Bestandteile der Satzung sind (Satz 2 l.cit.), flurstücksgenau dargestellt. Eine Überschneidung mit den Grenzen des Wirtschaftshafens (vgl. § 1 Abs. 1 der Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für den Wirtschaftshafen Vitte – WHafGebS – vom 11.10.2011) findet nicht statt. Die Teilung des Hafens Vitte in einen kommunalen Hafen und einen Wirtschaftshafen ist nicht zu beanstanden. Da von der Antragstellerin Gegenteiliges nicht geltend gemacht wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

15

Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „kommunaler Hafen“ wegen der Eigentumslage an dem Hafengrundstück bzw. den Hafengrundstücken fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass es hierzu vertragliche Vereinbarungen zwischen dem früheren Landkreis Rügen als Eigentümer und den Gemeinden Seebad Insel Hiddensee und Schaprode gebe. Damit erfolgte die Widmung des kommunalen Hafens jedenfalls nicht gegen den Willen des Eigentümers. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen werden von der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nicht jeder Fehler bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.09.1987 – 2 A 993/85 – AS 39, 179 <185 f.> für den Fall fehlenden gemeindlichen Eigentums an einem Abwasserkanal). Daher besteht kein Anlass, dem Antragsgegner die Vorlage dieser Vereinbarungen aufzugeben und der Antragstellerin auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

16

Unschädlich ist, dass der Bereich des Fähranlegers von der Hafengebührensatzung nicht erfasst wird. Hierbei handelt es sich um die Ausgliederung eines Teils der ursprünglichen Einrichtung. Es ist gerichtsbekannt, dass nach den früher Geltung beanspruchenden Hafengebührensatzungen der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee auch der Bereich des Fähranlegers – die nordöstliche Teilfläche des Flurstücks G1 - Bestandteil der öffentlichen Einrichtung war. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist unzutreffend.

17

Die Ausgliederung ist jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist ein rechtlicher Begriff. Bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung steht dem Ortsgesetzgeber ein sehr weiteres satzungsgeberisches Ermessen zu. Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber eine zulässige Bestimmung gewählt wird, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) beschränkt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil wieder ausgegliedert wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 214/02LKV 2005, 559 <560> zum Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen).

18

Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgliederung willkürlich ist, bestehen gegenwärtig nicht. Zwar trifft es zu, dass wegen der Ausgliederung des Fähranliegers für die MF „Vitte“ keine Gebührenpflicht besteht. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Nutzern des Hafens Vitte erscheint aber nicht als unzulässig. Der für die Differenzierung notwendige sachliche Grund liegt in dem Umstand, dass die Reederei Hiddensee mit der MF „Vitte“ einen ganzjährigen Fährverkehr zur Insel Rügen aufrecht erhält, während es sich bei den Nutzern des kommunalen Hafens Vitte – und so auch bei der Antragstellerin – um rein saisonale Nutzer handelt. Dem Fährbetrieb der Reederei Hiddensee kommt damit die Funktion einer Infrastruktureinrichtung zu. Sie sichert mit der ganzjährigen Anbindung der Insel Hiddensee an die Insel Rügen und damit letztlich an das Festland die Grundversorgung der Bevölkerung (Belieferung mit Wirtschaftsgütern usw.). Weil der Fährverkehr ganzjährig und damit auch in den nachfragearmen Wintermonaten erfolgt, besteht bei der Reederei Hiddensee eine anderen Kostenstruktur als bei den nur saisonal tätigen Reedereien. Darauf darf die Gemeinde Rücksicht nehmen. Da eine Differenzierung innerhalb des Gebührensystems und insbesondere eine Gebührendegression zu Gunsten der Reederei Hiddensee unzulässig ist (VG Greifswald, Urt. v. 13.05.2009 – 3 A 236/09 – juris), muss die Differenzierung auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition erfolgen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 – 3 A 13/12 – S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Die von der Gemeinde auf dieser Ebene vorgenommene Ausgliederung gibt Raum für vertragliche Lösungen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.), die unter Geltung des Gebührensystems nicht möglich sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2011 – 3 A 298/08 – juris).

19

Der Einwand der Antragstellerin, die Konzessionierung der Reederei Hiddensee im Bereich „Inselversorgung-Daseinsvorsorge“ verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, kann auf sich beruhen. Maßgebend für die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung ist nicht, ob die Konzessionierung rechtmäßig ist, sondern dass die Reederei Hiddensee ihrem Auftrag zur Gewährleistung der Grundversorgung tatsächlich nachkommt. Dies aber wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die MF „Vitte“ sei keine reine Frachtfähre, sondern transportiere alljährlich auch abertausende von Touristen von und nach Vitte, ist ebenfalls unerheblich. Er zeigt nur auf, dass es einen Grund für die erfolgte Differenzierung geben muss. Dass dieser existieren dürfte, wurde bereits dargelegt.

20

Ob die Ausgliederung auch deshalb zulässig ist, weil die Wasserfläche im Bereich des Fähranliegers nicht inkommunalisiert ist, was zumindest der Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren entgegen stehen dürfte (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 – 3 A 836/05 – juris Rn. 16; offen gelassen vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 - juris), bedarf daher keiner Vertiefung.

21

Weitere Fehler der Gebührenkalkulation sind ebenfalls nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin gerügte Subventionierung der „Großen“ durch die „Kleinen“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ist der Umstand, dass die Passagiere der Frachtfähre die Anlagen den kommunalen Hafens Vitte mitbenutzen, im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Liegegebühren.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Greifswald. Ihm gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Stadthafen, einem von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) betriebenen kommunalen Hafen liegt. Mit Bescheid vom 13.09.2011 setzte der Beklagte die Liegegebühr 2011 für die „Königin Wilhelmina“ auf 1.571,70 EUR fest. Der Betrag setzt sich aus einer Liegegebühr i.H.v. 1.246,00 EUR (28 m x 44,50 EUR), einem Aufschlag i.H.v. 74,76 EUR (28 m x 2,67 EUR) sowie einer Umsatzsteuer i.H.v. 250,94 EUR zusammen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 – zugestellt am 05.12.2011 - zurück.

3

Am 04.01.2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Hafengebührensatzung 2011 sei nichtig. Die Liegegebühr erhöhe sich gegenüber der früher erhobenen Gebühr um das Neunfache. Darin liege eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es fehle jegliche Übergangsregelung. Die Satzung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So seien die Schiffe des Museumshafenvereins und seiner Mitglieder sowie des Museumswerftvereins zu Unrecht von der Entrichtung von Liegegebühren befreit. Dies habe das Verwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 02.11.2011 – 3 A 298/08 - festgestellt. Die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Liegegebühr sei unzulässig.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, die Heranziehung des Klägers sei rechtmäßig. Die Gebührensteigerung beruhe auf dem Umstand, dass die Hafengebührensatzung aus dem Jahre 2004 einen wesentlich niedrigeren Deckungsgrad vorgesehen habe. Die nunmehr geltende Satzung beruhe auf einer möglichst kostendeckenden Kalkulation. Die Befreiung des Museumshafenvereins und des Museumswerftvereins von der Gebührenpflicht sei zwar unzulässig. Dies gehe aber nicht zu Lasten des Klägers. Im Rahmen der Gebührenkalkulation seien die Aufwendungen für die „gebührenbefreiten“ Teile des Hafens nicht berücksichtigt worden. Von der Hafenkante mit einer Länge von 3.169 m seien 1.160 m abgezogen worden. Den damit verbundenen Einnahmeverlust trage die Stadt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Stadt das Hafengelände, das von den genannten Vereinen genutzt werde, aus dem gebührenpflichtigen öffentlichen Hafen herauslösen könne. Der Museumshafenverein habe bereits über einen Pachtvertrag umfangreiche Pflichten gegenüber der Stadt übernommen. Auf die besondere Bedeutung des Museumshafenvereins für die Stadt sei bereits in dem Verfahren 3 A 298/08 hingewiesen worden. Darauf werde Bezug genommen. Die Umsatzsteuer ergebe sich aus der Umsatzsteuerpflicht der Stadt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 298/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

11

Er kann nicht auf die Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt Greifswald (Hafengebührensatzung – HafGebS) vom 05.07.2011 gestützt werden. Die Satzung ist nichtig. Ihr fehlt der erforderliche Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Nach dieser Bestimmung muss die Satzung u.a. den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung angeben. Vorliegend sind sowohl der Entstehungszeitpunkt der Liegegebühr als auch der Gebührensatz fehlerhaft normiert:

12

1. Die Regelung über die Entstehung der Gebühr führt bei der Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit Beginn der jeweiligen Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Zwar ist die Vorschrift grundsätzlich nicht zu beanstanden, da üblicherweise die Entstehung der (abstrakten) Gebührenpflicht mit dem Beginn der gebührenpflichtigen Nutzung zusammenfällt. Allerdings regelt sie die Entstehung der Gebührenpflicht für die Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung (§ 12 Abs. 1 lit. b HafGebS) und des entsprechenden Aufschlags nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS nicht in einer dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) genügenden Weise. Hier besteht – abweichend von den anderen in der Satzung normierten Gebühren - die Besonderheit, dass sowohl die Liegegebühr als auch der Aufschlag je Kalenderjahr erhoben werden. Damit hat die Entstehensregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS die Folge, dass die Liegegebühr nach § 12 Abs. 1 lit. b HafGebS und der Aufschlag nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS auch dann in voller Höhe entstehen, wenn die fortlaufende genehmigte Nutzung am Ende eines Kalenderjahres aufgenommen wird. In einem solchen Fall besteht ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den gebührenpflichtigen Nutzer.

13

Die Kammer hat erwogen, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS in dem Sinne geltungserhaltend ausgelegt werden kann, dass bei einer Aufnahme der genehmigten fortlaufenden Nutzung im Laufe eines Kalenderjahres nur eine anteilige Liegegebühr bzw. ein anteiliger Aufschlag entsteht. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch mit Blick auf den Bemessungsgrundsatz in § 6 Abs. 3 HafGebS. Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist nach dieser Bestimmung für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird. Dieser Bemessungsgrundsatz ist vorliegend zu berücksichtigen, da die Erhebung einer Jahresgebühr eine Erhebung nach Zeitabschnitten ist. Die danach erforderliche ausdrückliche Ermächtigung für die Entrichtung einer nur anteiligen Gebühr fehlt in der Hafengebührensatzung.

14

2. Die Kalkulation der Gebührensätze beruht auf einem methodischen Fehler. Damit ist auch deren Normierung fehlerhaft und unwirksam. Benutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG M-V für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96 - KStZ 1998, 32). Denn nur dann kann ermittelt werden, welche gebührenfähigen Kosten die Einrichtung verursacht. Das Gebührenrecht geht dem Einrichtungsbegriff nicht vor, sondern hängt von ihm ab. Bei den von der Stadt betriebenen Häfen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne (vgl. § 1 HafGebS).

15

Die damit erforderliche Definition der öffentlichen Einrichtung „Hafen“ (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 – juris Rn. 29) ist in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt. Danach umfasst das gebührenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hafenverordnung M-V vom 17.05.2006 (GVOBl. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gemacht wurden (Anlagen SL 1 bis 3 dieser Satzung). Diese Definition ist hinreichend bestimmt und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gibt damit den Rahmen für die Erhebung der Benutzungsgebühr vor. Als Folge davon sind Differenzierungen bei der Gebührenerhebung nur nach Maßgabe des Kommunalabgabenrechts zulässig. Die Befreiung der Schiffe von der Hafen- und Liegegebühr, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder des Museumshafen e.V. sind und deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirats des Museumshafens aufgeführt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 HafGebS) ist unzulässig. Da der Beklagte hierzu keine neuen Argumente vorgetragen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gegenüber den Beteiligten ergangene Urteil des VG Greifswald vom 02.11.2011 (– 3 A 298/08 – juris Rn. 17 ff.) Bezug genommen.

16

Der Auffassung des Beklagten, der Kläger erleide durch die Befreiung keinen Nachteil, weil sie im Rahmen der Gebührenkalkulation sowohl auf die Kostenseite als auch auf der Seite der Leistungseinheiten berücksichtigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte übersieht, dass die Kalkulation dem definierten Einrichtungsbegriff zu folgen hat und von diesem nicht abweichen darf. Das Problem der Aufteilung der kommunalen Einrichtung „Hafen“ in einen gebührenpflichtigen und einen nicht gebührenpflichtigen Teil kann daher erst nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation bewältigt werden. Hierzu bedarf es auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition einer Organisationsentscheidung der Stadt als Trägerin der Einrichtung (vgl. für die Aufteilung einer Abwasserbehandlungsanlage in einen beitragsfähigen und einen nicht beitragsfähigen [Vertrags-]Teil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 214/02LKV 2005, 559; Urt. v. 17.11.2004 – 1 L 303/04 –; vgl. auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 2 Anm. 4.9 und 4.2), an der es bislang fehlt.

17

3. Im Übrigen sei mit Blick auf § 12 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b HafGebS darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Jahresgebühr nur erfolgen kann, wenn der entsprechende Gebührentatbestand am 1. Januar des betreffenden Jahres gilt. Dies trifft für das Kalenderjahr 2011 nicht zu, da die Hafengebührensatzung vom 05.07.2011 keine rückwirkende Geltung beansprucht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 HafGebS).

18

4. Auf die übrigen - allesamt unbegründeten - Einwendungen des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin zu Hafenabgaben.

2

Die Stadt Putbus bzw. deren Eigenbetrieb betreibt unmittelbar an der Ostsee den für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Hafen Lauterbach. Der Kläger ist - wie seine Rechtsvorgängerin, die Fahrgastreederei ..... - Inhaber einer Reederei. Deren Fahrgastschiffe legen im Hafen Lauterbach an. Zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb der Stadt Putbus bzw. der Stadtverwaltung Putbus sind in der Vergangenheit Verträge abgeschlossen worden, deren Gegenstand u. a. die Verpachtung eines bestimmten Liegeplatzes im Hafen war; für die Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Verträge verwiesen.

3

Die ca. 60.000 m² große Wasserfläche des Hafengebietes besteht aus den Flurstücken 175/1, 175/2, 175/4 und 175/5 der Flur 2 der Gemarkung Lauterbach. Das ursprüngliche Flurstück 175 wurde entsprechend dem Protokoll des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock über die Zuordnung eines ehemals volkseigenen Vermögensgegenstandes vom 16. August 1995 durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Juni 1996 dem Vermögen der Stadt Putbus zugeordnet und mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2005 mit Wirkung vom 01. März 2005 gestützt auf § 11 Abs. 2 KV M-V inkommunalisiert; der Inkommunalisierung ging ein entsprechender Antrag der Stadt Putbus voraus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Verfügung verwiesen. Zuvor hatte die Stadt für die betreffenden Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) erhalten.

4

Mit Rechnung Nr. .../04 vom 03. Dezember 2004 setzte der Beklagte durch den Eigenbetrieb der Stadt Putbus - Wohnungswirtschaft, Hafen, Tourismus - gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Hafenkosten und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. 3.098,76 Euro "lt. Vertrag" fest. Den hiergegen gerichteten "Einspruch" wies er mit Schreiben des Eigenbetriebs vom 21. Februar 2005 zurück. Das Schreiben, in dessen Begründung maßgeblich auf Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung verwiesen wird, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtsakte befindliche Schreiben verwiesen.

5

Am 21. März 2005 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung sei fehlerhaft. Die Hafengebührensatzung sei nichtig, da das Hafengebiet bis zu seiner Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht zum Hoheitsgebiet der Stadt Putbus gehört habe. Den Gemeinden stehe die Abgabenhoheit nur im Rahmen ihrer Gebietshoheit und zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu. Küstengewässer seien grundsätzlich gemeindefrei. Die Stadt Putbus sei zwar im Jahre 1996 Eigentümerin der Wasserflächen des Hafengebietes geworden. Diese Wasserflächen hätten jedoch bis zur konstitutiven Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 KV M-V zum Gemeindegebiet im kommunalrechtlichen Sinne gehört.

6

Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. .../04 vom 03.12.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, für die Abgabenerhebung komme es auf die fehlende Inkommunalisierung des Hafengewässers nicht an, da die Verfügung nur deklaratorischen Charakter habe. Maßgebend sei die Bestimmung des Hafengebiets nach den Maßgaben der Hafenverordnung, auf die die Satzung Bezug nehme. Eine Übertragung der Gebietshoheit über das Hafengebiet sei nicht möglich, da die Ostsee als Bundeswasserstraße im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes stehe. Dies schließe es aus, dass das Land oder die Gemeinde Eigentümer derartiger Wasserflächen sei. Selbst wenn man von einem fehlenden Hoheitsgebiet ausgehe, sei es gleichwohl möglich, eine öffentliche Einrichtung wie den Hafen Lauterbach auf "fremder Gemarkung" zu errichten. Dies erfordere lediglich die Zustimmung der zuständigen Körperschaft. Die Stadt Putbus bzw. der Eigenbetrieb der Stadt Putbus erhebe auf der Grundlage der mit Zustimmung des Wirtschaftsministers gemäß § 6 Abs. 6 KAG (a.F.) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz2 WVG M-V (a.F.) von der Stadtvertretung am 28. Februar 1996 beschlossenen Hafenabgabensatzung verschiedene Hafenabgaben. Das abgabenpflichtige Hafengebiet decke sich gemäß § 1 der Hafenabgabensatzung mit dem gemäß § 1 Abs. 3 Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 16. Juni 1993 (Hafenverordnung - HafVO) von der Hafenbehörde allgemein verbindlich festgesetzten Hafengebiet, das wie alle anderen Allgemeinverfügungen und Anordnungen der Hafenbehörden an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglicher Stelle ausgehängt sei.

11

Mit Urteil vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald - durch den Einzelrichter - den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Berufung zugelassen.

12

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei statthaft, da Streitgegenstand die Aufhebung eines Gebührenbescheides und damit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 118 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei. Zwar könnte dies bei isolierter Betrachtung des Bescheides mit Blick auf seine Bezeichnung als "Rechnung" und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung zweifelhaft sein. Maßgebend sei jedoch die Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid erfahren habe. In seinem Widerspruchsbescheid gebe der Beklagte mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er der "Rechnung" eine "VA-Qualität" beimesse. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechten. Ihm fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 könne der Bescheid nicht gestützt werden, weil die Satzung unwirksam sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Definition des räumlichen Geltungsbereichs der Hafenabgabensatzung hinreichend bestimmt sei, da § 1 Abs. 2 HAS den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nicht selbst definiere, sondern auf eine außerhalb der Satzung erfolgte Definition Bezug nehme. Die Hafenabgabensatzung sei jedenfalls aus folgenden Erwägungen unwirksam: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehöre zum erforderlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung die Angabe des die Abgabe begründenden Tatbestandes. Das Merkmal sei eng mit dem Begriff der "öffentlichen Einrichtung" verzahnt, denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setze voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber bestehe, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben sei, was wiederum voraussetze, dass die öffentliche Einrichtung überhaupt existiere. Fehle dem Satzungsgeber die für die Widmung erforderliche Aufgaben- und Sachzuständigkeit, so sei die Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch Satzung unwirksam. Dies müsse erst recht gelten, wenn dem Satzungsgeber die erforderliche Hoheitsgewalt fehle. So sei es hier: Die erforderlich Widmung sei fehlerhaft und unwirksam, denn der Stadt Putbus habe (zunächst) mangels Gebietshoheit die für die Widmung des Hafens erforderliche Hoheitsgewalt gefehlt. Herkömmlicherweise werde als Gemeindegebiet nur Landgebiet angesehen. Vorbehaltlich einer Eingemeindung (Inkommunalisierung) seien Küstengewässer in Mecklenburg-Vorpommern dagegen gemeindefrei. Gemessen an diesen Kriterien habe das Gebiet der Stadt Putbus vor der Inkommunalisierung des Hafengewässers seeseitig an der Uferlinie (Linie des Mittelwasserstandes, vgl. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWaG) geendet.

13

Nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 12. Oktober 2005 hat dieser am 24. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen mit am 01. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Widmung der Binnengewässer in Mecklenburg-Vorpommern und der dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Küstengewässer wie auch die Widmung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern für den öffentlichen Verkehr unmittelbar auf Bundes- und Landesgesetzen beruhe. Die zur Widmung des Hafens Lauterbach und zur Widmung von Wasserflächen für den öffentlichen Verkehr erforderliche "Hoheitsgewalt" habe der Stadt Putbus gefehlt, weil die Widmung von Gewässern und Häfen und die Regelung ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit eine staatliche Aufgabe sei, die den Kompetenzbereichen des Bundes und der Länder als solchen zugeordnet sei. Sie sei also keine Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 72 Abs. 1 VerfM-V, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, die sie durch Ortsrecht selbst regeln könnten. Häfen seien keine öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen für die Einwohner im Sinne der Kommunalverfassung (§§ 14, 68 Abs. 2 KV M-V). Häfen seien auch keine öffentlichen Einrichtungen der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Der Betrieb von Häfen sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 KV M-V und keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 68 Abs. 2, 70 KV M-V. Soweit den Gemeinden als solchen oder bestimmten Organen der Gemeinden durch das Wasserverkehrsgesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes vom Wirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung (z. B. HafVO) Aufgaben zur Ausführung übertragen worden seien, handele es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Das gelte auch für den Erlass von Satzungen über Hafenabgaben. In diesen Fällen seien die Gemeinden auch verpflichtet, die Aufgaben in dem Gebiet oder in den Gewässern, für die sie räumlich oder örtlich zuständig seien, wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn es sich um gemeindefreie Grundstücke im Sinne von §10 Abs. 2 Satz 2 KV M-V handele. Die Festlegung des räumlichen Umfangs der Hafengebiete erfolge durch Rechtsverordnung. Für die Einbeziehung von schiffbaren Gewässern in den Widmungszweck eines Hafens bedürfe es ebenfalls einer Rechtsverordnung. Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als Ordnungsbehörden, die gemäß § 3 HafVO die örtlich zuständigen Hafenbehörden seien, seien gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 HafVO ermächtigt worden, die Grenzen eines Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen zu kennzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Mit der Kennzeichnung und öffentlichen Bekanntmachung des Hafengebiets sei ein Hafen zugleich gewidmet und nach seiner tatsächlichen Indienstnahme für jeden zugänglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstießen die Vorschriften des § 1 Abs. 3 HafVO und § 1 HAS für den Hafen Lauterbach nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Wie bei den im Geltungsbereich des Landeswassergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werde der räumliche Geltungsbereich in der Hafenverordnung beschrieben bzw. durch Karten, Pläne, Verzeichnisse dargestellt. Dementsprechend sei auch das Hafengebiet des Hafens Lauterbach nicht nur in der Hafennutzungsordnung für den Hafen Lauterbach beschrieben worden, sondern das Gebiet sei auch durch einen Plan dargestellt, der durch Aushang an Stellen im Hafengebiet, die jedem Hafenbenutzer zugänglich seien, öffentlich bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - Az. 3 A 836/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass zumindest ein Teil der Hafenfläche im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Inkommunalisierung "gemeindefreies Gebiet" gewesen sei. Aus der historischen Betrachtungsweise folge, dass Gemeindegebiet grundsätzlich nur der Bereich des festen Landes sei. Bei den Wasserflächen des Hafen Lauterbach handele es sich nicht um Eigengewässer, sondern um Küstengewässer, sie seien deshalb zumindest teilweise als gemeindefreie Gebiete einzustufen. Die Gemeinde Putbus betreibe den Hafen als "öffentliche Einrichtung". Für gemeindefreie Gebiete und somit für einen Teil der Wasserfläche des Hafens Lauterbach besitze die Gemeinde Putbus keine Abgabenhoheit, da ihr insoweit die Gebietshoheit fehle.

19

Nachdem die Kommanditisten aus der Fahrgastreederei .... als der ursprünglichen Klägerin ausgeschieden sind, hat sich die Gesellschaft gemäß Handelsregisterauszug ... nach Maßgabe der Eintragung vom 17. März 2006 aufgelöst. Der Kläger ist nunmehr nach Übernahme aller Aktiva und Passiva Alleininhaber und die Firma geändert in Fahrgastreederei .... . Auf Antrag des Klägers ist das Aktivrubrum entsprechend geändert worden.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die - vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zugelassene - Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).

22

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2004 Nr. .../04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die angefochtene "Rechnung" vom 03. Dezember 2004 jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den "Einspruchs-" bzw. Widerspruchsbescheid erhalten hat, als Verwaltungsakt und die erhobene Anfechtungsklage als statthaft qualifiziert. Die "Rechnung" ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - als der das Schreiben vom 21. Februar 2005 zu beurteilen ist - als Verwaltungsakt zu werten. Die Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, hat ihr diese "Gestalt" gegeben (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich mit einem "Abgabenbescheid" durch die Verknüpfung "bzw." gleichgesetzt; er weist zudem abschließend eine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt ggfs. missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf im Übrigen durch etwaige Unklarheiten nicht benachteiligt werden. Das gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Gestalt, die ein Erst"bescheid" durch den Widerspruchsbescheid findet, ist auch in den Fällen abzustellen, in denen der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel bestehen: Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 - zitiert nach juris).

24

Der angefochtene Gebührenbescheid ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat - mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

25

Der Gebührenbescheid ist im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 gestützt. Die Hafenabgabensatzung ist jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In ihr wird nicht im erforderlichen Maße der maßgebliche Einrichtungsbegriff bzw. die kommunale öffentliche Einrichtung Hafen Lauterbach definiert (1.). Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam (2.).

26

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (alter und neuer Fassung) muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen genügt die Hafenabgabensatzung zumindest teilweise nicht.

27

Gemäß § 4 Abs. 1 KAG (M-V) sind Gebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. waren Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG).

28

Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört wie dargestellt der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen: Für die Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.1). Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris).

29

Bei dem von der Stadt Putbus betriebenen Hafen handelt es sich zunächst entgegen dem Vorbringen des Beklagten ohne Weiteres um eine "öffentliche Einrichtung" der Stadt Putbus, die folglich einer solchen Definition bedarf.

30

Der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" wird sowohl im Kommunalabgabengesetz als auch in der Kommunalverfassung M-V vorausgesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass beiden Gesetzen grundsätzlich ein übereinstimmender derartiger Begriff zugrunde liegt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4). Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris; vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).

31

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 6 KAG (M-V) das Recht zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch die zur Abgabenerhebung berechtigten Kommunen auf solche Einrichtungen beschränkt, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben im eigenen Wirkungskreis bzw. der Selbstverwaltungsaufgaben zu dienen bestimmt (= gewidmet) sind (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5). Dies folgt aus einer systematischen Betrachtung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 KAG (M-V) und 5 Abs. 1 KV M-V: Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des KAG (M-V) erfolgt die Abgabenerhebung zwingend auf der Grundlage einer Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V steht das Satzungsrecht den Gemeinden grundsätzlich aber nur hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu, nur ausnahmsweise hingegen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).

32

Der Hafen der Stadt Putbus lässt sich - wie alle kommunalen Häfen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5) - nach dem vorstehenden Maßstab ohne Weiteres als Bestand bzw. Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel begreifen, der - auch - den Gemeindeeinwohnern im Rahmen der Daseinsvorsorge (Schaffung von Verkehrsinfrastruktur) als einer freiwilligen Aufgabe im Bereich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises für den öffentlichen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 HAS) zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung werden die Abgabenarten bzw. Gebühren nach Maßgabe von § 2 HAS in Gestalt von Hafengeld, Kaibenutzungsgeld, Liegegeld sowie der Entgelte für das Fest- und Losmachen erhoben. Dass kommunale Häfen als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 6 KAG (M-V) zu betrachten sind, hat § 6 Abs. 6 KAG i.d.F. vom 11. April 1991 handgreiflich vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten systematischen Betrachtung deutlich gemacht: § 6 Abs. 6 Satz KAG a.F. sah danach vor, dass Satzungen über Hafenabgaben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V, S.217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers bedürfen. Demnach hat die damalige gesetzliche Regelung das kommunale Satzungsrecht für den Bereich der Hafenabgaben gewissermaßen als selbstverständlich vorausgesetzt.

33

Von der kommunalen bzw. öffentlichen Einrichtung Hafen zu unterscheiden ist die Überwachung des kommunalen Hafens nach Maßgabe der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V, S. 247; geändert durch VO v. 16.06.1993, GVOBl. M-V, S. 646; zwischenzeitlich ersetzt durch die Hafenverordnung vom 17.05.2006, GVOBl. M-V, 2006) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO geregelten Aufgabenkanons; diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in § 3 Abs. 1 HafVO den Hafenbehörden, vorliegend dem Bürgermeister der Stadt Putbus als amtsfreier Gemeinde, zugewiesen. Auf die Erfüllung dieser Aufgaben bezieht sich die Hafenabgabensatzung nicht.

34

Damit erweist sich zunächst der rechtliche Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als zutreffend: Da der Hafen Lauterbach eine kommunale öffentliche Einrichtung der Stadt Putbus ist, setzt die Wirksamkeit der für seine Benutzung geltenden Hafenabgabensatzung eine Definition der entsprechenden öffentlichen Einrichtung und damit zugleich deren Widmung voraus, die grundsätzlich in der Hafenabgabensatzung selbst zu suchen ist (auch wenn z.B. im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsbegriff regelmäßig in der Entwässerungssatzung und nicht in der Anschlussbeitragssatzung zu finden ist). Auch § 8 Abs. 1 HafVO (a.F.) setzt eine solche Widmung voraus, wenn er die Benutzung insbesondere nur im Rahmen der Widmung für jedermann erlaubt.

35

Die Hafenabgabensatzung enthält keine ausreichende Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen Lauterbach; auch anderweitig ist eine solche Definition durch das zuständige Rechtsetzungsorgan der Stadt Putbus nicht ersichtlich.

36

a) Eine ausdrückliche Bestimmung zur Definition der öffentlichen Einrichtung "Hafen Lauterbach" enthält die Hafenabgabensatzung nicht. § 1 HAS umschreibt zwar den Geltungsbereich der Satzung. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bestimmung des Hafengebietes als wesentlicher Bestandteil der Definition des Einrichtungsbegriffs, der der Hafenabgabensatzung zugrunde liegen soll, ist jedoch unwirksam.

37

Gemäß § 1 Abs. 1 HAS gilt die Satzung für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hafen Lauterbach der Stadt Putbus. Wenn überhaupt kann in dieser Regelung jedenfalls schon deshalb keine hinreichende Beschreibung der öffentlichen Einrichtung gesehen werden, weil zum einen der Begriff "Hafen" vorausgesetzt und nicht definiert wird, zum anderen weil der Umfang der entsprechenden Widmung nicht näher gekennzeichnet wird.

38

Nach § 1 Abs. 2 HAS umfasst das abgabenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S.247) "gekennzeichnet und öffentlich bekanntzumachen" sind.

39

Der Ortsgesetzgeber verweist damit auf eine Kennzeichnung und Bekanntmachung durch die Hafenbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der HafVO. Mit dieser Verweistechnik hat der Ortsgesetzgeber gegen seine Verpflichtung, selbst die öffentliche Einrichtung und damit den Abgabentatbestand zu definieren, verstoßen.

40

§ 1 Abs. 3 Satz 2 HafVO bestimmt, dass die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekanntzumachen sind.

41

Insoweit ist zunächst schon festzuhalten, dass der Ortsgesetzgeber den Wortlaut der Verordnung nicht korrekt "abgeschrieben" hat; er hat nämlich offensichtlich die Formulierungen aus § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 HafVO vermengt ("gekennzeichnet" statt "zu kennzeichnen", "öffentlich"). Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Satz 2 ist aber hinreichend deutlich, dass "gekennzeichnet" als "zu kennzeichnen" - entsprechend der Formulierung "bekanntzumachen" - gelesen werden muss.

42

Im Übrigen erweist sich der Verweis aus folgenden Gründen als unzulässig:

43

Da die öffentliche Einrichtung Hafen - was auch mit der Regelung ("Hafengebiet") bezweckt sein dürfte - vom Ortsgesetzgeber definiert werden muss, kann nicht die Hafenbehörde gemäß Hafenverordnung - vorliegend der Bürgermeister - aus eigener Kompetenz die Kennzeichnung und Bekanntmachung der Hafengrenzen bestimmen. Die Hafenbehörde ist ihrerseits vielmehr gerade darauf angewiesen, dass der Hafen- bzw. Einrichtungsträger diese Grenzen zuvor festgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Hafenbehörde aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt wäre, die Hafengrenzen abweichend von einer solchen Festlegung der öffentlichen Einrichtung selbst zu bestimmen. Fehlt es aber an einer solchen Festlegung durch den Einrichtungsträger, geht infolgedessen der Verweis in § 1 Abs. 2 HAS ins Leere. Vorliegend ist eine entsprechende Festlegung durch den Ortsgesetzgeber gerade nicht ersichtlich.

44

Ob der Ortsgesetzgeber möglicherweise auf eine von ihm vorgefundene Kennzeichnung der Hafengrenzen seitens der Hafenbehörde, die diese - aus welchem Grunde auch immer - vielleicht unabhängig vom Ortsgesetzgeber und selbständig vorgenommen haben könnte, z.B. durch eine Regelung wie

45

"Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß §1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S. 247) von der Hafenbehörde am (Datum) gekennzeichnet und am (Datum) durch Aushang im Hafengebiet (Ort) bekanntgemacht worden sind."

46

in rechtlich zulässiger Weise hätte Bezug nehmen können, kann offen bleiben, da eine derartige statische und eindeutige Verweisung in der Hafenabgabensatzung gerade nicht geregelt wird.

47

Theoretisch denkbar wäre, dass der Ortsgesetzgeber bei Erlass der Hafenabgabensatzung ohne nähere Spezifizierung auf eine im Zeitpunkt des Erlasses existierende bzw. erfolgte Kennzeichnung bzw. Bekanntmachung durch die Hafenbehörde verweisen und sich diese zu eigen machen wollte. Dafür finden sich jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Vom Beklagten sind nicht einmal Nachweise dafür erbracht worden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Hafenabgabensatzung überhaupt eine entsprechende Kennzeichnung und Bekanntmachung, auf die hätte Bezug genommen werden können, existiert hätte. Es wäre zudem jedenfalls nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips zu unbestimmt, wenn die Normunterworfenen nach der nicht näher bezeichneten, aber entsprechend gemeinten Kennzeichnung und Bekanntmachung suchen müssten, um in Erfahrung zu bringen, was zur kommunalen Einrichtung Hafen Lauterbach gehört und was nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die sich wegen der räumlichen Nähe aufdrängenden Frage, ob die "Marina im Jaich" von der Hafenabgabensatzung erfasst wird oder nicht.

48

Schließlich spricht gegen eine derartige Interpretation, dass § 1 Abs. 2 HAS in der vorstehend erläuterten Lesart zukunftsgerichtet formuliert ist - "zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind" -, also gerade nicht auf einen Ist-Zustand verweist. Außerdem ist die Definition rechtlich und nicht tatsächlich formuliert: Maßgeblich sollen die Grenzen sein, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind"; hierüber könnten aber theoretisch - insbesondere vielleicht bei Änderungen - Zweifel bestehen, anders als wenn es - anknüpfend an Tatsachen - hieße, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 gekennzeichneten und... bekanntgemachten Grenzen". Auch insoweit ist folglich die öffentliche Einrichtung zu unbestimmt definiert. Selbst wenn man die Satzung an dieser Stelle entgegen ihrem Wortlaut im vorstehenden Sinne als tatsächliche Anknüpfung lesen wollte, bliebe das weitere Problem, dass dann auch von der Hafenbehörde eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Kennzeichnungen samt Bekanntmachung auf die Hafenabgabensatzung und ihren Einrichtungsbegriff mit der Folge durchschlagen würden, dass der Ortsgesetzgeber die allein ihm zustehende Befugnis zur Definition der öffentlichen Einrichtung aus der Hand gegeben hätte.

49

Auch wenn der Senat die vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassene Hafenbenutzungsordnung für den Kommunalhafen Lauterbach der Stadt Putbus (HafBenutzungsO) vom 29. Juli 1993 in den Blick nimmt, fehlt es an einem in ausreichendem Maße durch den Ortsgesetzgeber selbst definierten Einrichtungsbegriff. § 1 Abs. 1 Satz 1 HafBenutzungsO enthält eine Bestimmung das Hafengebiet betreffend, die allerdings wiederum lediglich auf eine anderweitig bereits existierende Bestimmung des Hafengebietes verweist: "Für das Gebiet des Kommunalhafens Lauterbach der Stadt Putbus gelten die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen. ..." Diese werden dann in Satz 2 näher wiedergegeben. Schon dies zeigt, dass aus der Hafenbenutzungsordnung eine hinreichende Einrichtungsdefinition durch den Ortsgesetzgeber nicht ableitbar ist. Abgesehen davon ist die Hafenbenutzungsordnung nicht vom Ortsgesetzgeber, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen worden.

50

Nicht unwesentlich zum Verständnis des kommunalen Regelungssystems der Stadt Putbus scheint die Formulierung "... die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen." Diese Formulierung ist Indiz dafür, dass eben gerade nicht der Ortsgesetzgeber, sondern die Hafenbehörde die Hafengrenzen "festgesetzt", also nicht lediglich gekennzeichnet und bekanntgemacht hat. Sie deutet darauf hin, dass den rechtlichen Bestimmungen der Stadt Putbus, die den Hafen betreffen, ein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Zuständigkeit für die Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen zugrunde liegt. Darauf deutet auch die Bestimmung des § 3 HafBenutzungsO zur "Zweckbestimmung" hin: Diese Bestimmung regelt augenscheinlich originär, welchem Zweck die zum Hafengebiet gehörenden Hafenanlagen dienen, und enthält damit den typischen Regelungsinhalt einer Widmung. Diese Widmung der öffentlichen Einrichtung ist aber dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Die Hafenbehörde besitzt diesbezüglich keine Zuständigkeiten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass der HafBenutzungsO, § 8 Abs. 2 HafVO a.F., wird in der HafBenutzungsO nicht einmal erwähnt und räumt eine solche Zuständigkeit jedenfalls gerade nicht ein.

51

b) Ob der Einrichtungsbegriff - dies ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts - möglicherweise auch deshalb in der Hafenabgabensatzung fehlerhaft formuliert worden ist, weil er im Zeitpunkt des Erlasses bzw. In-Kraft-Tretens der Hafenabgabensatzung nicht zum Gemeindegebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) gehörende - "gemeindefreie" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz2 KV M-V) - Flächen einbezogen bzw. auch diese dem Regime der Satzung unterstellt hat, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:

52

Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris). Gleiches dürfte gelten, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der bloße Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums an den Hafenwasserflächen nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb der Gebietshoheit über diese Flächen sein kann. Auch ist z.B. für das Bauplanungsrecht anerkannt, dass gemeindefreie Gebiete dem Zugriff der kommunalen Selbstverwaltung entzogen sind und eine Eingemeindung erforderlich ist, wenn eine Überplanung erfolgen soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127; OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 -, Gemeinde 1993, 384 - jeweils zitiert nach juris).

53

Demgegenüber hat jedoch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 25. September 1997 - 1 S 1261/97 - (VBlBW 1998, 58 - zitiert nach juris) entschieden, dass für den Fall, dass eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde betreibt, die Gemeinde zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen darf, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. In seiner nachgehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.03.1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 - zitiert nach juris) dazu ausgeführt, Art. 28 Abs. 2 GG stehe einer landesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, die es einer Gemeinde gestattet, die Benutzung einer in einem gemeindefreien Gebiet gelegenen kommunalen Einrichtung (Sportboothafen im Bodensee) durch Satzung zu regeln. Diese Bestimmung verwehre es dem Landesgesetzgeber nicht, den Gemeinden über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehende Regelungsbefugnisse einzuräumen. Davon habe das Landesrecht in dem entschiedenen Fall - in Gestalt einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einrichtung eines Hafens - Gebrauch gemacht. Eine mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht mehr zu vereinbarende Ausdehnung des kommunalen Kompetenzbereiches sei daher in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG wäre nur dann verletzt, wenn die Ausdehnung der Regelungsbefugnis einer Gemeinde das Recht einer anderen Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, verletzen würde. Dies sei aber bei Regelungen für gemeindefreie Gebiete nicht der Fall.

54

Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen des VGH Mannheim und des Bundesverwaltungsgerichts könnte zu erwägen sein, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Kompetenz der Kommune besteht, in die öffentliche Einrichtung auch Hafenflächen einzubeziehen, die gemeindefrei sind. Anders wäre der Betrieb eines Hafens als kommunale öffentliche Einrichtung in diesen Fällen nicht möglich. Diese Ausdehnung der Regelungsbefugnisse über das Gemeindegebiet hinaus berührte auch keine anderen Gemeinden und ebenfalls nicht etwaiges Bundeseigentum, da dessen unentgeltliche Nutzung den Ländern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 WaStrG offensteht, die diese Befugnis wiederum auf Dritte, insbesondere Kommunen übertragen dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG). Hinzukommt, dass - ausweislich Inkommunalisierungsbescheid - die Stadt Putbus für die ihr durch Vermögenszuordnungsbescheid zugeordneten Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister M-V (vgl. zur Zuständigkeit § 10 Abs. 1 Nr. 1 WVG) das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 - genauer: Satz 3 - WaStrG erhalten hat. Dazu dürfte das Land M-V nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG grundsätzlich bundesrechtlich befugt gewesen sein.

55

Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid zu Gunsten der Stadt Putbus wurde zudem festgestellt, dass ihr das zugeordnete Vermögen aufgabenakzessorisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 7 C 57/93 -, BVerwGE 97, 240 - zitiert nach juris) deshalb zusteht, weil sie die öffentliche Einrichtung Hafen als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt. Wenn aber die Zuordnung gerade aufgabenakzessorisch ist, stellt sich die Frage, warum die Stadt Putbus zwingend gehindert gewesen sein sollte, schon vor einer Inkommunalisierung im Rahmen ihrer entsprechenden Aufgabenzuständigkeit die daran anknüpfenden hoheitlichen Befugnisse auszuüben.

56

2. Schließlich ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam. Gemäß § 9 HAS wird die Hafenverwaltung ermächtigt, in Einzelfällen für die Benutzung von Kaianlagen, die nur von bestimmten Firmen genutzt werden, die Abgaben gesondert zu regeln.

57

Hier ist schon unklar, wer mit Hafenverwaltung gemeint ist: Gemeint sein könnte der Eigenbetrieb, wobei wiederum unklar wäre, welches seiner Organe zuständig sein soll. Hafenverwaltung ist allerdings auch die Hafenbehörde nach der Hafenverordnung. Jedenfalls enthält § 9 HAS eine gänzlich undeterminierte Blankettermächtigung, die nicht mit dem Satzungserfordernis des § 2 Abs.1 Satz 1 KAG in Einklang steht. § 9 HAS ist folglich unwirksam, da gegen höherrangiges Recht verstoßend. Von der Unwirksamkeit dürfte auch die Regelung zum Kaibenutzungsgeld gemäß II. der Anlage "Abgabentarif für den Hafen Lauterbach" erfasst werden, da anzunehmen ist, dass die Regelung des § 9 HAS in irgendeiner Richtung die Kalkulation der Tarife für das Kaibenutzungsgeld berührt haben muss. Die Unwirksamkeit des § 9 HAS führt gleichfalls zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides, da dieser ausweislich des Hinweises "lt. Vertrag" und mit Blick auf den zwischenzeitlich übermittelten Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb vom 07. Januar 2000 offensichtlich eben auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen soll.

58

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten vom 29.12.2008 - ..., vom 13.01.2009 - ... - und vom 14.01.2009 - ...- in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der Reederei K., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von B. auf R. nach H. (Hafen V.) betreibt.

3

Mit Bescheiden vom 29.12.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren für den Zeitraum April bis Oktober 2005 i.H.v. EUR 55.169,90 und für den Zeitraum April bis Oktober 2006 i.H.v. EUR 52.583,40 heran. Mit weiteren Bescheiden vom 13.01.2009 erfolgte eine Heranziehung der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 i.H.v. EUR 48.699,80 und für den Zeitraum Februar bis Oktober 2008 i.H.v. EUR 52.068,90. Mit Bescheid vom 14.01.2009 setzte der Beklagte die Hafen- und Kaibenutzungsgebühr für den Monat Dezember 2008 auf EUR 195,90 fest. Die hiergegen gerich-teten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 zurück.

4

Am 05.03.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, denn die rückwirkend zum 01.01.2005 Geltung beanspruchende Hafengebührensatzung sei unwirksam. Der dort geregelte degressive Gebührentarif verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Dabei sei unbe-achtlich, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der am 31.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Geset-zes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (WVHaSiG M-V) für Hafengebühren eine Degression ausdrücklich für zulässig erklärt worden sei. Abgesehen davon, dass das Gesetz nicht ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei, werde durch § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V lediglich die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Unsicherheit beseitigt, ob im Bereich der Hafengebühren eine Degression überhaupt zulässig ist. Davon zu trennen sei die Frage, ob die in der Hafengebührensatzung konkret geregelte Degression Bestand haben könne. Dies sei nicht der Fall.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Bescheide des Beklagten vom 29.12.2008 - ..., vom 13.01.2009 - ... - und vom 14.01.2009 - ...- in der Gestalt seines Widerspruchsbeschei-des vom 27.02.2009 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Hafengebührensatzung sei rechtmäßig. Eine degressive Gebührenstaffelung sei nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V nunmehr ausdrücklich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedenfalls eine Degression sachlich gerechtfertigt, die bei überwiegenden Fixkosten auch die Kostenproportionalität in den Gebührenmaßstab einstellt. Dies sei vorliegend der Fall. Die Gesamtkosten von EUR 347.000,- setzten sich fast ausschließlich aus reinen Erstellungskosten der Hafenanlagen (Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung, Miete, Versicherung, Personalkosten etc.) zusammen, die über das gesamte Jahr durch die Bereitstellung der Anlagen anfielen und unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung seien. Der Anteil der vom Maß der Inanspruchnahme abhängigen Kosten (Reinigungs- und Energiekosten) belaufe sich auf deutlich unter 10 v.H. der Gesamtkosten.

10

Nach der Satzung werde im Wesentlichen ein linearer Gebührenmaßstab zu Grunde gelegt, nämlich bis zu 50.000 beförderte Personen pro Kalenderjahr. Erst wenn der jeweilige Gebührenschuldner die Hafenanlagen in erheblichem Umfang nutze - was die Ge-bühren für alle senke - komme es zu einer zweimaligen Degression (50.001 bis 100.000 und ab 100.001 beförderte Personen pro Kalen-derjahr). Bei einem einheitlich linearen Satz würden gerade mit Blick auf die fast ausschließlichen Fixkosten die Reedereien, die in großem Umfang Personen beförderten, diejenigen subventionieren, die nur im Ausflugsverkehr wesentlich weniger Personen beförderten.

11

Die Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach eine Degression nur zulässig sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Kosten bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs-)Menge nur relativ schwächer mitsteigen würden, stehe im Widerspruch zu seiner Auffassung, dass eine Degression nicht zulässig sei, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig seien und demzufolge eine große Leistungsmenge keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen könnten. Denn gerade bei fixen Kosten stiegen die Kosten bei zunehmender Leistung nicht nur schwächer, sondern überhaupt nicht, so dass eine Degression erst recht zulässig sein müsse.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 74/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

Ihnen fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage. Denn die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretene Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel H. für die kommunalen Häfen K., V. und N. (HafGebS) vom 05.12.2008 ist unwirksam.

15

Nach § 10 Abs. 1 lit. a zweiter Anstrich HafGebS beträgt die Kaibenutzungsgebühr für Fahrgäste über 14 Jahre pro Person bei 1 bis 50.000 im Kalenderjahr 0,30 EUR, bei 50.001 bis 100.000 im Kalenderjahr 0,15 EUR und ab 100.001 im Kalenderjahr 0,05 EUR. Die darin liegende Gebührendegression ist unzulässig. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 des am 31.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10.07.2008 (GVOBl. M-V S. 296), dass die Abgaben- und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte linear, progressiv oder degressiv bemessen werden können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der degressive Gebührentarif der Kaibenutzungsgebühr gemäß § 10 Abs. 1 lit. b zweiter Anstrich HafGebS zulässig ist. Damit kommt es auf den von der Klägerin - zu Recht - erhobenen weiteren Einwand der fehlenden Rückwirkung des Gesetzes entscheidungserheblich nicht an.

16

Im Einzelnen: § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V regelt, dass Hafenabgaben linear, progressiv oder degressiv bemessen werden können. Ob es sich in Bezug auf die degressive Bemessung um eine Klarstellung der auch nach dem Kommunalabgabengesetz bestehenden Rechtslage handelt oder die Regelung für eine degressive Staffelung von Hafenabgaben konstitutiv ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Mit Blick auf die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V hält die Kammer an ihrer bisher vertretenen Auffassung, das Hafenabgaben prinzipiell nicht degressiv gestaffelt werden dürfen (zuletzt: VG Greifswald, Beschluss vom 14.03.2008 - 3 B 74/08, S. 6 Entscheidungsumdrucks) nicht mehr fest.

17

Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift bestehen insoweit nicht, als sie eine lineare bzw. degressive Gebührenbemessung erlaubt. Ob sachliche Gründe für eine progressive Staffelung von Hafenabgaben denkbar sind, bedarf im vorliegenden Fall ebensowenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 WVHaSiG M-V mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist. Bereits in dem Beschluss vom 23.02.2007 (3 B 2161/06, S. 4 des Entscheidungsumdrucks) hat die Kammer ausgeführt, dass eine degressive Gebührenstaffelung nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität nicht willkürlich ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Allerdings handelt es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V nicht um eine Vollregelung, die die Frage der Zulässigkeit einer Gebührendegression (oder -progression) abschließend regelt, sondern lediglich um eine Ermächtigungs- oder Befugnisnorm. Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung ("können") und der Umstand, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V keine Kriterien für die Wahl und die konkrete Ausprägung der Maßstabsregelung aufstellt. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung können keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung entnommen werden, da die Vorschriften des § 9 Abs. 3 WVHaSiG M-V im Regierungsentwurf nicht vorgesehen waren (vgl. LT-Drs. 5/1408, S. 29).

18

Weil es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V lediglich um eine Befugnisnorm handelt, ist der Ortsgesetzgeber bei der Wahl der Maßstabsregel nicht "frei", sondern an die Maßgaben gebunden, die der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) und das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) vorgeben. Daraus folgt für die Gebührendegression, dass sie nur innerhalb des vom Prinzip der Kostenproportionalität vorgegebenen Rahmens erfolgen darf. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass - worauf der Beklagte selbst hinweist - mit der Kaibenutzungsgebühr fast ausschließlich Fixkosten abgegolten werden. Hat aber der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung keine erheblichen Auswirkungen auf die dabei entstehenden gebührenfähigen Kosten, so verbietet sich die Annahme, dass die "Stückkosten" bei steigendem Aufkommen sinken. Damit kann der Grundsatz der Kostenproportionalität eine Gebührendegression nicht rechtfertigen. Zu der Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel H. vom 28.11.2007, die ebenfalls eine - allerdings noch zweistufige - degressive Gebührenstaffelung enthält, hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Beschluss vom 24.06.2008 (1 M 54/08, Juris Rn. 14 ff.) ausgeführt:

19

"Für die unterschiedliche Belastung dieser sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme gleichenden Benutzungsfälle ist auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers keine einleuchtende gebührenrechtliche Rechtfertigung ersichtlich.

20

Als eine solche Rechtfertigung scheidet hier insbesondere der Gesichtspunkt der Kostenverursachung aus. Dieser besagt, dass der für die Bemessung der Gebühr (mit-) entscheidende Wert einer Leistung (Art und Umfang der Inanspruchnahme, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt werden kann und die Kosten der Benutzung daher ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen können. Daher kann es gerechtfertigt sein, im Sinne einer Kostenproportionalität eine Abnahme (Degression) des Gebührensatzes zu regeln, wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer steigen. Im Falle einer Kostendegression bei zunehmender Leistungsmenge können dann ermäßigte Gebührensätze oder 'Mengenrabatte' geregelt werden. Eine eine Gebührendegression rechtfertigende Kostenproportionalität kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs)menge auch berechtigterweise von relativ schwächer mitsteigenden Kosten gesprochen werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig sind und demzufolge eine große Leistungsmenge bzw. steigende Anzahl der Benutzungsfälle keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen können. Eine Rechtfertigung für eine degressive Gebührengestaltung besteht dann unter dem Aspekt der Kostenproportionalität gerade nicht.

21

So liegt der Fall aber hier. Der Anteil der invariablen Kosten an den Gesamtkosten der Hafeneinrichtung in Höhe von 347.000,- liegt nach Mitteilung des Antragsgegners bei 91 %. Die Kosten seien fast ausschließlich reine Erstellungskosten der Anlagen (Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung, Miete, Versicherung, Personalkosten etc.). Diese fielen das gesamte Jahr über schon durch die Bereitstellung der Anlage und unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung an. Damit fehlt die Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt der Kostenverursachung, mit steigender Benutzungshäufigkeit degressive Gebühren vorzusehen. Jedem Benutzungsfall ist ein gleich großer Anteil der Fixkosten zuzurechnen. Die Annahme des Antragsgegners, dass bei steigender Inanspruchnahme der Einrichtung der Anteil der Fixkosten pro Benutzungsfall sinke, ist zwar gerechtfertigt. Es entfällt jedoch auch bei steigender Benutzung rechnungsmäßig auf jeden einzelnen Fall der Inanspruchnahme ein gleich hoher bzw. niedriger Fixkostenanteil. Der Umstand, dass sich der jedem Benutzungsfall kalkulatorisch zuzurechnende Anteil der Fixkosten mit steigender Zahl der Benutzungen verringert, gilt für jeden einzelnen Benutzungsfall gleichermaßen und nicht für den die Einrichtung umfangreicher in Anspruch nehmenden Benutzer in einem besonderen, eine Privilegierung durch eine Gebührendegression rechtfertigenden Maße.

22

Aus der in der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21/92 -, NVwZ-RR 1995, 348, 349) folgt nichts anderes. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht keine Aussage zur Zulässigkeit einer Gebührendegression getroffen, sondern im Gegenteil eine die konkrete Müllentsorgungsleistung vernachlässigende, pauschalierende Gebührenanknüpfung an Haushalte, die nach Menge, Gewicht oder Personenzahl nicht differenziert und insoweit (außerhalb des Aspektes der 'Kostenproportionalität') kostenorientiert war, für zulässig gehalten.

23

Auch der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin profitiere davon, dass die Reederei H. das wesentliche Gebührenaufkommen als diejenige zu tragen habe, die die Insel verkehrstechnisch zu versorgen habe, an Fahrpläne gebunden sei und ihre Schiffe auch in den Wintermonaten fahren lassen müsse, wenn die Antragstellerin ihren Verkehr in Ermangelung wirtschaftlicher Rendite einstelle, deshalb sei ein ausschließlich linearer Gebührenmaßstab nicht gebührengerecht, stellt keine Rechtfertigung für die in § 10 Abs. 1 HafGebS geregelte Gebührendegression dar. In der Sache macht die Antragstellerin damit geltend, der Reederei H. dürfe wegen ihrer zugunsten der Insel H. bestehenden Versorgungsverpflichtungen ein günstigerer Gebührentarif eingeräumt werden als anderen Reedereien, die rein angebots- und renditeabhängig fahren könnten. Dieser Gesichtspunkt findet jedoch keine Stütze im Ge-setz. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Dieser Maßstab der Leistungsproportionalität erfährt in Satz 4 eine Ergänzung, indem hier Grundgebühr und Mindestgebühr für zulässig erklärt werden. Darin könnte ein Hinweis auf den Aspekt der Kostenorientierung bei der Gebührenbemessung gesehen werden. Gleiches gilt für die Zulässigkeit degressiver Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. An keiner Stelle des Gesetzes wird dem Satzungsgeber jedoch die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb von Leistungs- oder Kostenorientierung liegende Zwecke für die Bemessung von Benutzungsgebühren heranzuziehen. Um solcherart der Gebührenbemessung - in diesem Sinne - 'fremde' Zwecke handelt es sich aber, wenn die degressiv gestaffelte Kaibenutzungsgebühr als Ausgleich für die oben genannten Versorgungsverpflichtungen und damit zusammenhängende betriebswirtschaftlich weniger rentable Fahrgasttransporte der Reederei H. dienen soll."

24

Dieser Auffassung folgt die Kammer. Die vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von ihm zitierten Ausführungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht in sich widersprüchlich. Auch verbietet sich der vom Beklagten gezogene Erst-Recht-Schluss. Zwar trifft es zu, dass die mit der Hafengebühr umgelegten Kosten im Wesentlichen unabhängig sind vom Umfang der Inanspruchnahme der Anlagen und daher auch bei zunehmender Inanspruchnahme nicht steigen. Daraus entsteht aber kein Kostenvorteil, der an die Gebührenschuldner im Wege der Degression weitergereicht werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Abgesehen von den Energie- und Reinigungskosten handelt es sich bei den gebührenfähigen Kosten der Hafenanlagen auf Hiddensee um Vorhaltekosten. Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach Anzahl, Ausstattung und Kapazität der Hafenanlagen, wobei diese so angelegt sind, dass sie auch Spitzenbelastungen bewältigen können. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der Hafenanlagen bereits zu DDR-Zeiten angelegt worden ist. Denn auch der Umfang der Sanierung der vom Beklagten vorgefundenen Anlagenteile (Spundwände etc.) bestimmt sich nach der erforderlichen Maximalkapazität. Daher steigen die Kosten nur deshalb nicht mit der Zunahme der Leistung, weil sie sich konstant auf Höhe der Leistungsspitzen bewegen. Es handelt sich gerade nicht um einen "Kostenstrahl", der parallel zum "Leistungsstrahl" steigt (Fall der Leistungsproportionalität) oder langsamer als dieser steigt (Fall der Kostenproportionalität), sondern um einen im Wesentlichen unveränderten "Kostenbalken", der sich auf Höhe der Leistungsspitzen bewegt. Zu besseren Veranschaulichung sei dies anhand der folgenden Diagramme grob dargestellt:

25

Der Auffassung des Beklagten, bei einer ausschließlich linearen Staffelung der Gebühren subventionierten die "Großbenutzer" die "Kleinbenutzer", denn letztere profitierten gerade durch die Großbenutzer von sinkenden Gebühren, daher sei es gerecht, diesen Effekt durch eine Degression auszugleichen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dabei blendet er aus, dass sich die Nutzung der Hafenanlagen durch "Großbenutzer" regelmäßig auch auf die Anzahl und Dimensionierung der Anlagen (s.o.) und damit auf die Höhe der gebührenfähigen Kosten auswirkt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass "Kleinbenutzer" von den "Großbenutzern" profitierten. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Eine degressive Gebührenstaffelung, die - wie hier - den vom Grundsatz der Kostenproportionalität vorgegebenen Rahmen überschreitet, führt dazu, dass die "Kleinbenutzer" in einem gewissen Umfang die "Großbenutzer" subventionieren.

26

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Hafengebühr könne gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V als Grund- und Zusatzgebühr erhoben werden, was für "Kleinbenutzer" zu einer deutlich stärkeren Belastung führe als die Gebührendegression, zwingt dies zu keiner anderen Betrachtung. Ganz abgesehen davon, dass es sich hierbei wohl nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, denn die Einführung einer verhältnismäßig hohen Grundgebühr hätte - was der Beklagte selbst erkennt - eine unter touristischen Gesichtspunkten "verheerende" Wirkung (man denke nur an Kleinstbenutzer wie Segler und Motorbootführer), kann aus dem Umstand, dass das Kommunalabgabengesetz eine Regelungsmöglichkeit vorsieht, die Kleinbenutzer stärker belastet als die Gebührendegression, nicht auf die Zulässigkeit der Degression geschlossen werden.

27

Entsprechendes gilt für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand des Beklagten, er werde dafür "bestraft", dass in Ansehung der Herstellungskosten der Hafenanlagen die Erhebung eines Beitrages i.S.d. § 7 KAG M-V ausgeschlossen sei, weil ihm dies die Einführung eines gemischten Finanzierungssystems (Beitrag und Gebühr) einschließlich einer degressiven Gebührenstaffelung hinsichtlich der variabelen Kosten verwehre. Die Kammer lässt offen, ob das Kommunalabgabengesetz in der gegenwärtig geltenden Fassung die Erhebung anderer Beiträge als Straßenbau- und Anschlussbeiträge ausschließt. Denn der vom Beklagten angesprochene Effekt, eine "Abkoppelung" der Refinanzierung der invariabelen Herstellungskosten vom tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung, könnte in gewissem Umfang auch durch Einführung einer Grundgebühr erreicht werden. Dass dies auch vom Beklagten nicht gewünscht wird, wurde bereits dargelegt.

28

Die Fehlerhaftigkeit der Regelung der Kaibenutzungsgebühr führt zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung insgesamt. Für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit (vgl. § 139 BGB) ist kein Raum, weil die Normierung der einzelnen Gebührenarten der Hafengebührensatzung auf Grundlage einer Gesamtabwägung erfolgt ist.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Liegegebühren.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Greifswald. Ihm gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Stadthafen, einem von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) betriebenen kommunalen Hafen liegt. Mit Bescheid vom 13.09.2011 setzte der Beklagte die Liegegebühr 2011 für die „Königin Wilhelmina“ auf 1.571,70 EUR fest. Der Betrag setzt sich aus einer Liegegebühr i.H.v. 1.246,00 EUR (28 m x 44,50 EUR), einem Aufschlag i.H.v. 74,76 EUR (28 m x 2,67 EUR) sowie einer Umsatzsteuer i.H.v. 250,94 EUR zusammen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 – zugestellt am 05.12.2011 - zurück.

3

Am 04.01.2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Hafengebührensatzung 2011 sei nichtig. Die Liegegebühr erhöhe sich gegenüber der früher erhobenen Gebühr um das Neunfache. Darin liege eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es fehle jegliche Übergangsregelung. Die Satzung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So seien die Schiffe des Museumshafenvereins und seiner Mitglieder sowie des Museumswerftvereins zu Unrecht von der Entrichtung von Liegegebühren befreit. Dies habe das Verwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 02.11.2011 – 3 A 298/08 - festgestellt. Die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Liegegebühr sei unzulässig.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, die Heranziehung des Klägers sei rechtmäßig. Die Gebührensteigerung beruhe auf dem Umstand, dass die Hafengebührensatzung aus dem Jahre 2004 einen wesentlich niedrigeren Deckungsgrad vorgesehen habe. Die nunmehr geltende Satzung beruhe auf einer möglichst kostendeckenden Kalkulation. Die Befreiung des Museumshafenvereins und des Museumswerftvereins von der Gebührenpflicht sei zwar unzulässig. Dies gehe aber nicht zu Lasten des Klägers. Im Rahmen der Gebührenkalkulation seien die Aufwendungen für die „gebührenbefreiten“ Teile des Hafens nicht berücksichtigt worden. Von der Hafenkante mit einer Länge von 3.169 m seien 1.160 m abgezogen worden. Den damit verbundenen Einnahmeverlust trage die Stadt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Stadt das Hafengelände, das von den genannten Vereinen genutzt werde, aus dem gebührenpflichtigen öffentlichen Hafen herauslösen könne. Der Museumshafenverein habe bereits über einen Pachtvertrag umfangreiche Pflichten gegenüber der Stadt übernommen. Auf die besondere Bedeutung des Museumshafenvereins für die Stadt sei bereits in dem Verfahren 3 A 298/08 hingewiesen worden. Darauf werde Bezug genommen. Die Umsatzsteuer ergebe sich aus der Umsatzsteuerpflicht der Stadt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 298/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

11

Er kann nicht auf die Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt Greifswald (Hafengebührensatzung – HafGebS) vom 05.07.2011 gestützt werden. Die Satzung ist nichtig. Ihr fehlt der erforderliche Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Nach dieser Bestimmung muss die Satzung u.a. den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung angeben. Vorliegend sind sowohl der Entstehungszeitpunkt der Liegegebühr als auch der Gebührensatz fehlerhaft normiert:

12

1. Die Regelung über die Entstehung der Gebühr führt bei der Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit Beginn der jeweiligen Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Zwar ist die Vorschrift grundsätzlich nicht zu beanstanden, da üblicherweise die Entstehung der (abstrakten) Gebührenpflicht mit dem Beginn der gebührenpflichtigen Nutzung zusammenfällt. Allerdings regelt sie die Entstehung der Gebührenpflicht für die Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung (§ 12 Abs. 1 lit. b HafGebS) und des entsprechenden Aufschlags nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS nicht in einer dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) genügenden Weise. Hier besteht – abweichend von den anderen in der Satzung normierten Gebühren - die Besonderheit, dass sowohl die Liegegebühr als auch der Aufschlag je Kalenderjahr erhoben werden. Damit hat die Entstehensregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS die Folge, dass die Liegegebühr nach § 12 Abs. 1 lit. b HafGebS und der Aufschlag nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS auch dann in voller Höhe entstehen, wenn die fortlaufende genehmigte Nutzung am Ende eines Kalenderjahres aufgenommen wird. In einem solchen Fall besteht ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den gebührenpflichtigen Nutzer.

13

Die Kammer hat erwogen, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS in dem Sinne geltungserhaltend ausgelegt werden kann, dass bei einer Aufnahme der genehmigten fortlaufenden Nutzung im Laufe eines Kalenderjahres nur eine anteilige Liegegebühr bzw. ein anteiliger Aufschlag entsteht. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch mit Blick auf den Bemessungsgrundsatz in § 6 Abs. 3 HafGebS. Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist nach dieser Bestimmung für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird. Dieser Bemessungsgrundsatz ist vorliegend zu berücksichtigen, da die Erhebung einer Jahresgebühr eine Erhebung nach Zeitabschnitten ist. Die danach erforderliche ausdrückliche Ermächtigung für die Entrichtung einer nur anteiligen Gebühr fehlt in der Hafengebührensatzung.

14

2. Die Kalkulation der Gebührensätze beruht auf einem methodischen Fehler. Damit ist auch deren Normierung fehlerhaft und unwirksam. Benutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG M-V für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96 - KStZ 1998, 32). Denn nur dann kann ermittelt werden, welche gebührenfähigen Kosten die Einrichtung verursacht. Das Gebührenrecht geht dem Einrichtungsbegriff nicht vor, sondern hängt von ihm ab. Bei den von der Stadt betriebenen Häfen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne (vgl. § 1 HafGebS).

15

Die damit erforderliche Definition der öffentlichen Einrichtung „Hafen“ (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 – juris Rn. 29) ist in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt. Danach umfasst das gebührenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hafenverordnung M-V vom 17.05.2006 (GVOBl. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gemacht wurden (Anlagen SL 1 bis 3 dieser Satzung). Diese Definition ist hinreichend bestimmt und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gibt damit den Rahmen für die Erhebung der Benutzungsgebühr vor. Als Folge davon sind Differenzierungen bei der Gebührenerhebung nur nach Maßgabe des Kommunalabgabenrechts zulässig. Die Befreiung der Schiffe von der Hafen- und Liegegebühr, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder des Museumshafen e.V. sind und deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirats des Museumshafens aufgeführt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 HafGebS) ist unzulässig. Da der Beklagte hierzu keine neuen Argumente vorgetragen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gegenüber den Beteiligten ergangene Urteil des VG Greifswald vom 02.11.2011 (– 3 A 298/08 – juris Rn. 17 ff.) Bezug genommen.

16

Der Auffassung des Beklagten, der Kläger erleide durch die Befreiung keinen Nachteil, weil sie im Rahmen der Gebührenkalkulation sowohl auf die Kostenseite als auch auf der Seite der Leistungseinheiten berücksichtigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte übersieht, dass die Kalkulation dem definierten Einrichtungsbegriff zu folgen hat und von diesem nicht abweichen darf. Das Problem der Aufteilung der kommunalen Einrichtung „Hafen“ in einen gebührenpflichtigen und einen nicht gebührenpflichtigen Teil kann daher erst nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation bewältigt werden. Hierzu bedarf es auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition einer Organisationsentscheidung der Stadt als Trägerin der Einrichtung (vgl. für die Aufteilung einer Abwasserbehandlungsanlage in einen beitragsfähigen und einen nicht beitragsfähigen [Vertrags-]Teil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 214/02LKV 2005, 559; Urt. v. 17.11.2004 – 1 L 303/04 –; vgl. auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 2 Anm. 4.9 und 4.2), an der es bislang fehlt.

17

3. Im Übrigen sei mit Blick auf § 12 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b HafGebS darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Jahresgebühr nur erfolgen kann, wenn der entsprechende Gebührentatbestand am 1. Januar des betreffenden Jahres gilt. Dies trifft für das Kalenderjahr 2011 nicht zu, da die Hafengebührensatzung vom 05.07.2011 keine rückwirkende Geltung beansprucht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 HafGebS).

18

4. Auf die übrigen - allesamt unbegründeten - Einwendungen des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Liegegebühren.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in A-Stadt. Zweck des Vereins ist die Förderung des maritimen Sports, die Bildung und Erziehung Jugendlicher in traditioneller Seemannschaft, Restaurierung, Erhaltung von denkmalgeschützten Traditions- und anderen Schiffen und Anlagen im Hafen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt).

3

Dem Kläger gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Alten Stadthafen, einem kommunalen Hafen, liegt. Unter dem 17.01.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Befreiung von den Liegegebühren für das SS „Königin Wilhelmina“. Mit Bescheid vom 28.01.2008 lehnt der Beklagte den Antrag ab und begründet dies damit, dass der Kläger nicht zu den in der Hafengebührensatzung namentlich aufgeführten Vereinen bzw. Schiffen gehöre, die von der Gebühr befreit seien. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 zurück.

4

Am 28.02.2008 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Zwar sei der Kläger in der Liste der von der Hafengebühr befreiten Vereine nicht aufgeführt. Der Anspruch auf Befreiung folge jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung. So decke sich der Vereinszweck des Klägers weitestgehend mit dem Zweck des Vereins A, der von der Hafengebühr befreit sei. Dem Verein A gehörten lediglich drei Schiffe. Die übrigen Schiffe stünden im Eigentum der Vereinsmitglieder, die den Erhalt und die Wertsteigerung der Schiffe aus jährlichen Chartereinnahmen i.H.v. 40.000,00 bis 180.000,00 EUR finanzierten. Die Mitgliedschaft im Verein A habe den ausschließlichen Zweck, hier einen kostenfreien Liegeplatz für das Schiff zu erlangen. Kein Mitglied dieses Vereins, das gleichzeitig Schiffseigner sei, habe in den letzten zehn Jahren eine Gegenleistung oder Arbeitsleistung für den Hafen erbracht. Zudem vereinnahme der Verein A auch noch Liegeentgelte für Gastlieger.

5

Weiter sei es nicht nachvollziehbar, warum das MS „Artur Becker“ von der Gebühr befreit sei, das SS „Königin Wilhelmina“ dagegen nicht. Dieses weise einen historischen Bezug zu Mecklenburg auf, jenes aber nicht. Der Umstand, dass die Schiffe SSS „Greif“ und MS „Artur Becker“ über öffentliche Mittel finanziert würden, rechtfertige die Befreiung ebenfalls nicht. Die Beschränkung der allgemeinen Gebührenbefreiung sei willkürlich. Der Kläger verkenne zwar nicht, dass dieser Umstand ihm nicht zum Erfolg verhelfe, allerdings sei eine einheitliche Gebührenerhebung gegenüber allen Schiffseignern ein akzeptables Ergebnis. Auch die Regelung über die Höhe der Liegegebühren sei nichtig. So sei die Regelung über die Höhe der Hafengebühr bei stillgelegten Wasserfahrzeugen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Fehlerhaft sei es auch, dass für ein Wassersportfahrzeug mit einer Länge von 10 m, das 14 Tage im Hafen liege, eine höhere Liegegebühr zu zahlen sei, als für ein gleichlanges Fischereifahrzeug jährlich.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.01.2008 - Nr. 01/2008 - und seines Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Liegegebühr für das SS „Königin Wilhelmina“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachten Anspruch nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Nach der Satzung des Vereins A ist dessen Zweck u.a. der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Stadt. Hierzu werden alte Schiffe erworben, restauriert und erhalten, um sie der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Museumshafen mit seiner Vielzahl historischer Schiffe unterschiedlicher technischer, funktionaler und zeitlicher Merkmale bilde hierbei ein Gesamtkonzept. Somit leiste der Verein A einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung. Die Gebührenbefreiung soll dem Verein A deswegen zu Gute kommen, weil er nicht nur die Pflege eines Traditionsschiffes übernommen habe, sondern den Betrieb eines Museumshafens. Entsprechendes gelte für den Verein B.

11

Die Gebührenbefreiung für das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ beruhe auf dem Umstand, dass beide Schiffe der Stadt gehörten und damit weitestgehend über öffentliche Mittel finanziert würden. Die Regelungen über die Höhe der Liegegebühr sei weder unbestimmt noch unverhältnismäßig. Das Rechenbeispiel des Klägers berücksichtige nicht, das die Eigner von Fischereifahrzeugen zusätzlich zur Liegegebühr auch noch Hafen- und Kaibenutzungsgebühren zu entrichten hätten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Befreiung von der Hafengebührenpflicht noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag zu (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

14

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) genießt. Die Vorschrift, nach der u.a. Vereinigungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, von Verwaltungsgebühren befreit sind, erfasst die vorliegend streitige Befreiung von Benutzungsgebühren nicht. Zudem ist die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes auf den vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG M-V ausgeschlossen.

15

2. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 der Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 23.06.2004 (Hafengebührensatzung - HafGebS). Nach dieser Bestimmung sind die Schiffe des Vereins A, des Vereins B sowie das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ von der Zahlung der Gebühren befreit. Der Kläger ist in dieser Bestimmung, die eine abschließende Aufzählung enthält, nicht aufgeführt und kann daher nicht in den Genuss der Befreiung kommen.

16

3. Ein Befreiungsanspruch des Klägers bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung, denn die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als die Schiffe des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr befreit werden. Ein Abgabepflichtiger kann gegen eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, andere Abgabepflichtige würden zu der Abgabe zu Unrecht nicht herangezogen; er kann in einem solchen Falle nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das daraus zu folgernde Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit die Aufhebung seines Abgabenbescheides erreichen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 12.10.2000 - VB 66/00 -, BFH/NV 2001, 296 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anerkennung eines Befreiungsanspruchs. Mit dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" bzw. der Ablehnung eines Gleichheitsanspruchs auf Fehlerwiederholung wird die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in allen weiteren Fällen verneint. Anderenfalls würde die Befugnis oder sogar die Verpflichtung der Verwaltung anerkannt, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Dies wäre jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar, die grundsätzlich auch die Grenze des Gleichheitssatzes bezeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278).

17

Die Befreiung der Schiffe des Vereins A und des Vereins B verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Danach sind Ermäßigungen aus sozialen Gründen zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Bei der Sozialklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, und zwar um eine Ausnahme von den Grundsätzen der Äquivalenz und der Gleichbehandlung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 4 Anm. 7). Sie ist daher nicht so zu verstehen, dass Gebührenermäßigungen generell zulässig sind und nur solche aus sozialen Gründen unter den genannten Voraussetzungen erfolgen dürfen, sondern regelt die Zulässigkeit von Ermäßigungen kommunaler Gebühren abschließend.

18

Bei dem Alten Stadthafen handelt es sich um eine gebührenpflichtige kommunale Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 HafGebS). Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst nach § 1 Abs. 2 HafGebS i.V.m. der zeichnerischen Darstellung in den Anlagen 1 bis 3 der Satzung den Alten Stadthafen von der Steinbecker Brücke bis zur Höhe des Flurstücks 37/7 (Nordufer des Ryck) bzw. bis zur Höhe des Flurstücks 87/25 (Freifläche östlich des Speichers an der Marienstraße am Südufer des Ryck) und damit auch die Bereiche, die vom Verein A und vom Verein B genutzt werden. Damit unterliegen beide Vereine ungeachtet ihrer sonstigen Rechtsbeziehungen zur Stadt der prinzipiell der Gebührenpflicht.

19

Ausnahmen hiervon sind nur nach den Maßgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V zulässig. Die Vorschrift, die sowohl für die Erhebung von Verwaltungsgebühren als auch die vorliegend im Streit stehenden Benutzungsgebühren gilt (vgl. § 4 Abs. 1 KAG M-V), regelt zwar ausdrücklich nur die Ermäßigung von Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren. Sie erfasst aber erst recht eine vollständige Gebührenbefreiung, denn darin liegt nichts anderes als eine Ermäßigung „auf Null“. Spezialgesetzliche Bestimmungen, die § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V verdrängen, existieren nicht. Insbesondere liegt in der Gebührenbefreiung keine Degression i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V).

20

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V liegen in Ansehung der genannten Befreiungen nicht vor. Zwar besteht in Ansehung der städtischen Häfen kein Anschluss- und Benutzungszwang i.S.d. § 15 Kommunalverfassung (KV M-V). Auch sei zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass die Befreiung des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr im öffentlichen Interesse geboten ist. Allerdings darf unter diesen Voraussetzungen nur eine Befreiung aus sozialen Gründen erfolgen.

21

Daran fehlt es. Zwar verfolgt der Verein A - ebenso wie der Kläger - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Entsprechendes dürfte auch auf den Verein B zutreffen. Jedoch sind gemeinnützige Zwecke nicht automatisch mit sozialen Zwecken gleichzusetzen, wie bereits der Unterschied zwischen § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) und § 53 AO (mildtätige Zwecke) verdeutlicht. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte selbst vorträgt, den Verein A vor allem deshalb von der Hafengebühr befreit zu haben, weil dieser den Museumshafen betreibt und damit einen „wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung“ leistet. Mit dem Entwicklungsziel der „maritimen Orientierung“ verfolgt die Stadt eine Vielzahl städtebaulicher und wirtschaftlicher - auch touristischer - Interessen. Ein sozialer Grund i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V liegt darin jedoch nicht. Damit scheidet eine Gebührenfreiheit solange aus, wie die Bereiche des Museumshafens und der Museumswerft Bestandteile eines gebührenfähigen kommunalen Hafens der Stadt sind.

22

Die Gebührenbefreiung der (drei) Schiffe des Vereins A ist daher ebenso rechtswidrig, wie die Gebührenbefreiung der Schiffe des Vereins B. Dies gilt erst recht für die Schiffe der Mitglieder des Vereins A, die von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS nicht erfasst werden. Diese Gebührenbefreiung kann nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Zwar sind in engen Grenzen Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, so etwa, wenn eine Rechtsanwendungsgleichheit strukturell nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 409/04 - juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben.

23

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Benennung des SSS „Greif“ und des MS „Artur Becker“ im Katalog des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS überflüssig, aber unschädlich ist. Denn die Stadt kann nicht (als Trägerin des Hafens) Gläubigerin des Gebührenanspruchs und zugleich (als Eignerin der Schiffe) Schuldnerin dieses Anspruchs sein (Konfusionsgedanke). Allerdings muss die Länge bzw. Bruttoraumzahl der genannten Schiffe im Rahmen der Gebührenkalkulation bei den Leistungseinheiten berücksichtigt werden, damit die Stadt den einer Eigenveranlagung entsprechenden Einnahmeausfall zu tragen hat. Eine Nichtberücksichtung liefe auf eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbarende Mehrbelastung der übrigen Hafenbenutzer hinaus.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin zu Hafenabgaben.

2

Die Stadt Putbus bzw. deren Eigenbetrieb betreibt unmittelbar an der Ostsee den für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Hafen Lauterbach. Der Kläger ist - wie seine Rechtsvorgängerin, die Fahrgastreederei ..... - Inhaber einer Reederei. Deren Fahrgastschiffe legen im Hafen Lauterbach an. Zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb der Stadt Putbus bzw. der Stadtverwaltung Putbus sind in der Vergangenheit Verträge abgeschlossen worden, deren Gegenstand u. a. die Verpachtung eines bestimmten Liegeplatzes im Hafen war; für die Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Verträge verwiesen.

3

Die ca. 60.000 m² große Wasserfläche des Hafengebietes besteht aus den Flurstücken 175/1, 175/2, 175/4 und 175/5 der Flur 2 der Gemarkung Lauterbach. Das ursprüngliche Flurstück 175 wurde entsprechend dem Protokoll des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock über die Zuordnung eines ehemals volkseigenen Vermögensgegenstandes vom 16. August 1995 durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Juni 1996 dem Vermögen der Stadt Putbus zugeordnet und mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2005 mit Wirkung vom 01. März 2005 gestützt auf § 11 Abs. 2 KV M-V inkommunalisiert; der Inkommunalisierung ging ein entsprechender Antrag der Stadt Putbus voraus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Verfügung verwiesen. Zuvor hatte die Stadt für die betreffenden Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) erhalten.

4

Mit Rechnung Nr. .../04 vom 03. Dezember 2004 setzte der Beklagte durch den Eigenbetrieb der Stadt Putbus - Wohnungswirtschaft, Hafen, Tourismus - gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Hafenkosten und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. 3.098,76 Euro "lt. Vertrag" fest. Den hiergegen gerichteten "Einspruch" wies er mit Schreiben des Eigenbetriebs vom 21. Februar 2005 zurück. Das Schreiben, in dessen Begründung maßgeblich auf Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung verwiesen wird, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; für die weiteren Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtsakte befindliche Schreiben verwiesen.

5

Am 21. März 2005 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung sei fehlerhaft. Die Hafengebührensatzung sei nichtig, da das Hafengebiet bis zu seiner Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht zum Hoheitsgebiet der Stadt Putbus gehört habe. Den Gemeinden stehe die Abgabenhoheit nur im Rahmen ihrer Gebietshoheit und zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu. Küstengewässer seien grundsätzlich gemeindefrei. Die Stadt Putbus sei zwar im Jahre 1996 Eigentümerin der Wasserflächen des Hafengebietes geworden. Diese Wasserflächen hätten jedoch bis zur konstitutiven Inkommunalisierung zum 01. März 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 KV M-V zum Gemeindegebiet im kommunalrechtlichen Sinne gehört.

6

Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. .../04 vom 03.12.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, für die Abgabenerhebung komme es auf die fehlende Inkommunalisierung des Hafengewässers nicht an, da die Verfügung nur deklaratorischen Charakter habe. Maßgebend sei die Bestimmung des Hafengebiets nach den Maßgaben der Hafenverordnung, auf die die Satzung Bezug nehme. Eine Übertragung der Gebietshoheit über das Hafengebiet sei nicht möglich, da die Ostsee als Bundeswasserstraße im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes stehe. Dies schließe es aus, dass das Land oder die Gemeinde Eigentümer derartiger Wasserflächen sei. Selbst wenn man von einem fehlenden Hoheitsgebiet ausgehe, sei es gleichwohl möglich, eine öffentliche Einrichtung wie den Hafen Lauterbach auf "fremder Gemarkung" zu errichten. Dies erfordere lediglich die Zustimmung der zuständigen Körperschaft. Die Stadt Putbus bzw. der Eigenbetrieb der Stadt Putbus erhebe auf der Grundlage der mit Zustimmung des Wirtschaftsministers gemäß § 6 Abs. 6 KAG (a.F.) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz2 WVG M-V (a.F.) von der Stadtvertretung am 28. Februar 1996 beschlossenen Hafenabgabensatzung verschiedene Hafenabgaben. Das abgabenpflichtige Hafengebiet decke sich gemäß § 1 der Hafenabgabensatzung mit dem gemäß § 1 Abs. 3 Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 16. Juni 1993 (Hafenverordnung - HafVO) von der Hafenbehörde allgemein verbindlich festgesetzten Hafengebiet, das wie alle anderen Allgemeinverfügungen und Anordnungen der Hafenbehörden an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglicher Stelle ausgehängt sei.

11

Mit Urteil vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald - durch den Einzelrichter - den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Berufung zugelassen.

12

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei statthaft, da Streitgegenstand die Aufhebung eines Gebührenbescheides und damit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 118 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sei. Zwar könnte dies bei isolierter Betrachtung des Bescheides mit Blick auf seine Bezeichnung als "Rechnung" und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung zweifelhaft sein. Maßgebend sei jedoch die Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid erfahren habe. In seinem Widerspruchsbescheid gebe der Beklagte mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er der "Rechnung" eine "VA-Qualität" beimesse. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechten. Ihm fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 könne der Bescheid nicht gestützt werden, weil die Satzung unwirksam sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Definition des räumlichen Geltungsbereichs der Hafenabgabensatzung hinreichend bestimmt sei, da § 1 Abs. 2 HAS den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nicht selbst definiere, sondern auf eine außerhalb der Satzung erfolgte Definition Bezug nehme. Die Hafenabgabensatzung sei jedenfalls aus folgenden Erwägungen unwirksam: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehöre zum erforderlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung die Angabe des die Abgabe begründenden Tatbestandes. Das Merkmal sei eng mit dem Begriff der "öffentlichen Einrichtung" verzahnt, denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setze voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber bestehe, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben sei, was wiederum voraussetze, dass die öffentliche Einrichtung überhaupt existiere. Fehle dem Satzungsgeber die für die Widmung erforderliche Aufgaben- und Sachzuständigkeit, so sei die Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch Satzung unwirksam. Dies müsse erst recht gelten, wenn dem Satzungsgeber die erforderliche Hoheitsgewalt fehle. So sei es hier: Die erforderlich Widmung sei fehlerhaft und unwirksam, denn der Stadt Putbus habe (zunächst) mangels Gebietshoheit die für die Widmung des Hafens erforderliche Hoheitsgewalt gefehlt. Herkömmlicherweise werde als Gemeindegebiet nur Landgebiet angesehen. Vorbehaltlich einer Eingemeindung (Inkommunalisierung) seien Küstengewässer in Mecklenburg-Vorpommern dagegen gemeindefrei. Gemessen an diesen Kriterien habe das Gebiet der Stadt Putbus vor der Inkommunalisierung des Hafengewässers seeseitig an der Uferlinie (Linie des Mittelwasserstandes, vgl. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWaG) geendet.

13

Nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 12. Oktober 2005 hat dieser am 24. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen mit am 01. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Widmung der Binnengewässer in Mecklenburg-Vorpommern und der dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Küstengewässer wie auch die Widmung der Häfen in Mecklenburg-Vorpommern für den öffentlichen Verkehr unmittelbar auf Bundes- und Landesgesetzen beruhe. Die zur Widmung des Hafens Lauterbach und zur Widmung von Wasserflächen für den öffentlichen Verkehr erforderliche "Hoheitsgewalt" habe der Stadt Putbus gefehlt, weil die Widmung von Gewässern und Häfen und die Regelung ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit eine staatliche Aufgabe sei, die den Kompetenzbereichen des Bundes und der Länder als solchen zugeordnet sei. Sie sei also keine Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 72 Abs. 1 VerfM-V, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, die sie durch Ortsrecht selbst regeln könnten. Häfen seien keine öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen für die Einwohner im Sinne der Kommunalverfassung (§§ 14, 68 Abs. 2 KV M-V). Häfen seien auch keine öffentlichen Einrichtungen der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Der Betrieb von Häfen sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 68 Abs. 1 KV M-V und keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 68 Abs. 2, 70 KV M-V. Soweit den Gemeinden als solchen oder bestimmten Organen der Gemeinden durch das Wasserverkehrsgesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes vom Wirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung (z. B. HafVO) Aufgaben zur Ausführung übertragen worden seien, handele es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Das gelte auch für den Erlass von Satzungen über Hafenabgaben. In diesen Fällen seien die Gemeinden auch verpflichtet, die Aufgaben in dem Gebiet oder in den Gewässern, für die sie räumlich oder örtlich zuständig seien, wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn es sich um gemeindefreie Grundstücke im Sinne von §10 Abs. 2 Satz 2 KV M-V handele. Die Festlegung des räumlichen Umfangs der Hafengebiete erfolge durch Rechtsverordnung. Für die Einbeziehung von schiffbaren Gewässern in den Widmungszweck eines Hafens bedürfe es ebenfalls einer Rechtsverordnung. Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als Ordnungsbehörden, die gemäß § 3 HafVO die örtlich zuständigen Hafenbehörden seien, seien gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 HafVO ermächtigt worden, die Grenzen eines Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen zu kennzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Mit der Kennzeichnung und öffentlichen Bekanntmachung des Hafengebiets sei ein Hafen zugleich gewidmet und nach seiner tatsächlichen Indienstnahme für jeden zugänglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstießen die Vorschriften des § 1 Abs. 3 HafVO und § 1 HAS für den Hafen Lauterbach nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Wie bei den im Geltungsbereich des Landeswassergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werde der räumliche Geltungsbereich in der Hafenverordnung beschrieben bzw. durch Karten, Pläne, Verzeichnisse dargestellt. Dementsprechend sei auch das Hafengebiet des Hafens Lauterbach nicht nur in der Hafennutzungsordnung für den Hafen Lauterbach beschrieben worden, sondern das Gebiet sei auch durch einen Plan dargestellt, der durch Aushang an Stellen im Hafengebiet, die jedem Hafenbenutzer zugänglich seien, öffentlich bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - Az. 3 A 836/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass zumindest ein Teil der Hafenfläche im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Inkommunalisierung "gemeindefreies Gebiet" gewesen sei. Aus der historischen Betrachtungsweise folge, dass Gemeindegebiet grundsätzlich nur der Bereich des festen Landes sei. Bei den Wasserflächen des Hafen Lauterbach handele es sich nicht um Eigengewässer, sondern um Küstengewässer, sie seien deshalb zumindest teilweise als gemeindefreie Gebiete einzustufen. Die Gemeinde Putbus betreibe den Hafen als "öffentliche Einrichtung". Für gemeindefreie Gebiete und somit für einen Teil der Wasserfläche des Hafens Lauterbach besitze die Gemeinde Putbus keine Abgabenhoheit, da ihr insoweit die Gebietshoheit fehle.

19

Nachdem die Kommanditisten aus der Fahrgastreederei .... als der ursprünglichen Klägerin ausgeschieden sind, hat sich die Gesellschaft gemäß Handelsregisterauszug ... nach Maßgabe der Eintragung vom 17. März 2006 aufgelöst. Der Kläger ist nunmehr nach Übernahme aller Aktiva und Passiva Alleininhaber und die Firma geändert in Fahrgastreederei .... . Auf Antrag des Klägers ist das Aktivrubrum entsprechend geändert worden.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die - vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zugelassene - Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).

22

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2004 Nr. .../04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die angefochtene "Rechnung" vom 03. Dezember 2004 jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den "Einspruchs-" bzw. Widerspruchsbescheid erhalten hat, als Verwaltungsakt und die erhobene Anfechtungsklage als statthaft qualifiziert. Die "Rechnung" ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - als der das Schreiben vom 21. Februar 2005 zu beurteilen ist - als Verwaltungsakt zu werten. Die Widerspruchsbehörde, die mit der Ausgangsbehörde identisch ist, hat ihr diese "Gestalt" gegeben (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich mit einem "Abgabenbescheid" durch die Verknüpfung "bzw." gleichgesetzt; er weist zudem abschließend eine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt ggfs. missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf im Übrigen durch etwaige Unklarheiten nicht benachteiligt werden. Das gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Gestalt, die ein Erst"bescheid" durch den Widerspruchsbescheid findet, ist auch in den Fällen abzustellen, in denen der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel bestehen: Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 - zitiert nach juris).

24

Der angefochtene Gebührenbescheid ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat - mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

25

Der Gebührenbescheid ist im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage auf die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Lauterbach (Hafenabgabensatzung - HAS) vom 29. Februar 1996 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Juni 1997 gestützt. Die Hafenabgabensatzung ist jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In ihr wird nicht im erforderlichen Maße der maßgebliche Einrichtungsbegriff bzw. die kommunale öffentliche Einrichtung Hafen Lauterbach definiert (1.). Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam (2.).

26

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (alter und neuer Fassung) muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen genügt die Hafenabgabensatzung zumindest teilweise nicht.

27

Gemäß § 4 Abs. 1 KAG (M-V) sind Gebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. waren Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG).

28

Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96, KStZ 1998, 32). Zu den Mindestinhalten einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gehört wie dargestellt der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen: Für die Gebührenerhebung muss eine satzungsrechtliche Definition der öffentlichen Einrichtung bestehen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.1). Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris).

29

Bei dem von der Stadt Putbus betriebenen Hafen handelt es sich zunächst entgegen dem Vorbringen des Beklagten ohne Weiteres um eine "öffentliche Einrichtung" der Stadt Putbus, die folglich einer solchen Definition bedarf.

30

Der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" wird sowohl im Kommunalabgabengesetz als auch in der Kommunalverfassung M-V vorausgesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass beiden Gesetzen grundsätzlich ein übereinstimmender derartiger Begriff zugrunde liegt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4). Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris; vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).

31

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 6 KAG (M-V) das Recht zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch die zur Abgabenerhebung berechtigten Kommunen auf solche Einrichtungen beschränkt, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben im eigenen Wirkungskreis bzw. der Selbstverwaltungsaufgaben zu dienen bestimmt (= gewidmet) sind (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5). Dies folgt aus einer systematischen Betrachtung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 KAG (M-V) und 5 Abs. 1 KV M-V: Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des KAG (M-V) erfolgt die Abgabenerhebung zwingend auf der Grundlage einer Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V steht das Satzungsrecht den Gemeinden grundsätzlich aber nur hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu, nur ausnahmsweise hingegen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).

32

Der Hafen der Stadt Putbus lässt sich - wie alle kommunalen Häfen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5) - nach dem vorstehenden Maßstab ohne Weiteres als Bestand bzw. Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel begreifen, der - auch - den Gemeindeeinwohnern im Rahmen der Daseinsvorsorge (Schaffung von Verkehrsinfrastruktur) als einer freiwilligen Aufgabe im Bereich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises für den öffentlichen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 HAS) zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung werden die Abgabenarten bzw. Gebühren nach Maßgabe von § 2 HAS in Gestalt von Hafengeld, Kaibenutzungsgeld, Liegegeld sowie der Entgelte für das Fest- und Losmachen erhoben. Dass kommunale Häfen als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 6 KAG (M-V) zu betrachten sind, hat § 6 Abs. 6 KAG i.d.F. vom 11. April 1991 handgreiflich vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten systematischen Betrachtung deutlich gemacht: § 6 Abs. 6 Satz KAG a.F. sah danach vor, dass Satzungen über Hafenabgaben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V, S.217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers bedürfen. Demnach hat die damalige gesetzliche Regelung das kommunale Satzungsrecht für den Bereich der Hafenabgaben gewissermaßen als selbstverständlich vorausgesetzt.

33

Von der kommunalen bzw. öffentlichen Einrichtung Hafen zu unterscheiden ist die Überwachung des kommunalen Hafens nach Maßgabe der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V, S. 247; geändert durch VO v. 16.06.1993, GVOBl. M-V, S. 646; zwischenzeitlich ersetzt durch die Hafenverordnung vom 17.05.2006, GVOBl. M-V, 2006) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO geregelten Aufgabenkanons; diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in § 3 Abs. 1 HafVO den Hafenbehörden, vorliegend dem Bürgermeister der Stadt Putbus als amtsfreier Gemeinde, zugewiesen. Auf die Erfüllung dieser Aufgaben bezieht sich die Hafenabgabensatzung nicht.

34

Damit erweist sich zunächst der rechtliche Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als zutreffend: Da der Hafen Lauterbach eine kommunale öffentliche Einrichtung der Stadt Putbus ist, setzt die Wirksamkeit der für seine Benutzung geltenden Hafenabgabensatzung eine Definition der entsprechenden öffentlichen Einrichtung und damit zugleich deren Widmung voraus, die grundsätzlich in der Hafenabgabensatzung selbst zu suchen ist (auch wenn z.B. im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsbegriff regelmäßig in der Entwässerungssatzung und nicht in der Anschlussbeitragssatzung zu finden ist). Auch § 8 Abs. 1 HafVO (a.F.) setzt eine solche Widmung voraus, wenn er die Benutzung insbesondere nur im Rahmen der Widmung für jedermann erlaubt.

35

Die Hafenabgabensatzung enthält keine ausreichende Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen Lauterbach; auch anderweitig ist eine solche Definition durch das zuständige Rechtsetzungsorgan der Stadt Putbus nicht ersichtlich.

36

a) Eine ausdrückliche Bestimmung zur Definition der öffentlichen Einrichtung "Hafen Lauterbach" enthält die Hafenabgabensatzung nicht. § 1 HAS umschreibt zwar den Geltungsbereich der Satzung. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bestimmung des Hafengebietes als wesentlicher Bestandteil der Definition des Einrichtungsbegriffs, der der Hafenabgabensatzung zugrunde liegen soll, ist jedoch unwirksam.

37

Gemäß § 1 Abs. 1 HAS gilt die Satzung für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hafen Lauterbach der Stadt Putbus. Wenn überhaupt kann in dieser Regelung jedenfalls schon deshalb keine hinreichende Beschreibung der öffentlichen Einrichtung gesehen werden, weil zum einen der Begriff "Hafen" vorausgesetzt und nicht definiert wird, zum anderen weil der Umfang der entsprechenden Widmung nicht näher gekennzeichnet wird.

38

Nach § 1 Abs. 2 HAS umfasst das abgabenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S.247) "gekennzeichnet und öffentlich bekanntzumachen" sind.

39

Der Ortsgesetzgeber verweist damit auf eine Kennzeichnung und Bekanntmachung durch die Hafenbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der HafVO. Mit dieser Verweistechnik hat der Ortsgesetzgeber gegen seine Verpflichtung, selbst die öffentliche Einrichtung und damit den Abgabentatbestand zu definieren, verstoßen.

40

§ 1 Abs. 3 Satz 2 HafVO bestimmt, dass die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekanntzumachen sind.

41

Insoweit ist zunächst schon festzuhalten, dass der Ortsgesetzgeber den Wortlaut der Verordnung nicht korrekt "abgeschrieben" hat; er hat nämlich offensichtlich die Formulierungen aus § 1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 HafVO vermengt ("gekennzeichnet" statt "zu kennzeichnen", "öffentlich"). Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Satz 2 ist aber hinreichend deutlich, dass "gekennzeichnet" als "zu kennzeichnen" - entsprechend der Formulierung "bekanntzumachen" - gelesen werden muss.

42

Im Übrigen erweist sich der Verweis aus folgenden Gründen als unzulässig:

43

Da die öffentliche Einrichtung Hafen - was auch mit der Regelung ("Hafengebiet") bezweckt sein dürfte - vom Ortsgesetzgeber definiert werden muss, kann nicht die Hafenbehörde gemäß Hafenverordnung - vorliegend der Bürgermeister - aus eigener Kompetenz die Kennzeichnung und Bekanntmachung der Hafengrenzen bestimmen. Die Hafenbehörde ist ihrerseits vielmehr gerade darauf angewiesen, dass der Hafen- bzw. Einrichtungsträger diese Grenzen zuvor festgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Hafenbehörde aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt wäre, die Hafengrenzen abweichend von einer solchen Festlegung der öffentlichen Einrichtung selbst zu bestimmen. Fehlt es aber an einer solchen Festlegung durch den Einrichtungsträger, geht infolgedessen der Verweis in § 1 Abs. 2 HAS ins Leere. Vorliegend ist eine entsprechende Festlegung durch den Ortsgesetzgeber gerade nicht ersichtlich.

44

Ob der Ortsgesetzgeber möglicherweise auf eine von ihm vorgefundene Kennzeichnung der Hafengrenzen seitens der Hafenbehörde, die diese - aus welchem Grunde auch immer - vielleicht unabhängig vom Ortsgesetzgeber und selbständig vorgenommen haben könnte, z.B. durch eine Regelung wie

45

"Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserfläche, deren Grenzen gemäß §1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. MV S. 247) von der Hafenbehörde am (Datum) gekennzeichnet und am (Datum) durch Aushang im Hafengebiet (Ort) bekanntgemacht worden sind."

46

in rechtlich zulässiger Weise hätte Bezug nehmen können, kann offen bleiben, da eine derartige statische und eindeutige Verweisung in der Hafenabgabensatzung gerade nicht geregelt wird.

47

Theoretisch denkbar wäre, dass der Ortsgesetzgeber bei Erlass der Hafenabgabensatzung ohne nähere Spezifizierung auf eine im Zeitpunkt des Erlasses existierende bzw. erfolgte Kennzeichnung bzw. Bekanntmachung durch die Hafenbehörde verweisen und sich diese zu eigen machen wollte. Dafür finden sich jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Vom Beklagten sind nicht einmal Nachweise dafür erbracht worden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Hafenabgabensatzung überhaupt eine entsprechende Kennzeichnung und Bekanntmachung, auf die hätte Bezug genommen werden können, existiert hätte. Es wäre zudem jedenfalls nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips zu unbestimmt, wenn die Normunterworfenen nach der nicht näher bezeichneten, aber entsprechend gemeinten Kennzeichnung und Bekanntmachung suchen müssten, um in Erfahrung zu bringen, was zur kommunalen Einrichtung Hafen Lauterbach gehört und was nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die sich wegen der räumlichen Nähe aufdrängenden Frage, ob die "Marina im Jaich" von der Hafenabgabensatzung erfasst wird oder nicht.

48

Schließlich spricht gegen eine derartige Interpretation, dass § 1 Abs. 2 HAS in der vorstehend erläuterten Lesart zukunftsgerichtet formuliert ist - "zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind" -, also gerade nicht auf einen Ist-Zustand verweist. Außerdem ist die Definition rechtlich und nicht tatsächlich formuliert: Maßgeblich sollen die Grenzen sein, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zu kennzeichnen und... bekanntzumachen sind"; hierüber könnten aber theoretisch - insbesondere vielleicht bei Änderungen - Zweifel bestehen, anders als wenn es - anknüpfend an Tatsachen - hieße, die "gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 gekennzeichneten und... bekanntgemachten Grenzen". Auch insoweit ist folglich die öffentliche Einrichtung zu unbestimmt definiert. Selbst wenn man die Satzung an dieser Stelle entgegen ihrem Wortlaut im vorstehenden Sinne als tatsächliche Anknüpfung lesen wollte, bliebe das weitere Problem, dass dann auch von der Hafenbehörde eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Kennzeichnungen samt Bekanntmachung auf die Hafenabgabensatzung und ihren Einrichtungsbegriff mit der Folge durchschlagen würden, dass der Ortsgesetzgeber die allein ihm zustehende Befugnis zur Definition der öffentlichen Einrichtung aus der Hand gegeben hätte.

49

Auch wenn der Senat die vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassene Hafenbenutzungsordnung für den Kommunalhafen Lauterbach der Stadt Putbus (HafBenutzungsO) vom 29. Juli 1993 in den Blick nimmt, fehlt es an einem in ausreichendem Maße durch den Ortsgesetzgeber selbst definierten Einrichtungsbegriff. § 1 Abs. 1 Satz 1 HafBenutzungsO enthält eine Bestimmung das Hafengebiet betreffend, die allerdings wiederum lediglich auf eine anderweitig bereits existierende Bestimmung des Hafengebietes verweist: "Für das Gebiet des Kommunalhafens Lauterbach der Stadt Putbus gelten die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen. ..." Diese werden dann in Satz 2 näher wiedergegeben. Schon dies zeigt, dass aus der Hafenbenutzungsordnung eine hinreichende Einrichtungsdefinition durch den Ortsgesetzgeber nicht ableitbar ist. Abgesehen davon ist die Hafenbenutzungsordnung nicht vom Ortsgesetzgeber, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen worden.

50

Nicht unwesentlich zum Verständnis des kommunalen Regelungssystems der Stadt Putbus scheint die Formulierung "... die von der Hafenbehörde festgesetzten und bekanntgemachten Hafengrenzen." Diese Formulierung ist Indiz dafür, dass eben gerade nicht der Ortsgesetzgeber, sondern die Hafenbehörde die Hafengrenzen "festgesetzt", also nicht lediglich gekennzeichnet und bekanntgemacht hat. Sie deutet darauf hin, dass den rechtlichen Bestimmungen der Stadt Putbus, die den Hafen betreffen, ein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Zuständigkeit für die Definition der öffentlichen Einrichtung Hafen zugrunde liegt. Darauf deutet auch die Bestimmung des § 3 HafBenutzungsO zur "Zweckbestimmung" hin: Diese Bestimmung regelt augenscheinlich originär, welchem Zweck die zum Hafengebiet gehörenden Hafenanlagen dienen, und enthält damit den typischen Regelungsinhalt einer Widmung. Diese Widmung der öffentlichen Einrichtung ist aber dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Die Hafenbehörde besitzt diesbezüglich keine Zuständigkeiten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass der HafBenutzungsO, § 8 Abs. 2 HafVO a.F., wird in der HafBenutzungsO nicht einmal erwähnt und räumt eine solche Zuständigkeit jedenfalls gerade nicht ein.

51

b) Ob der Einrichtungsbegriff - dies ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts - möglicherweise auch deshalb in der Hafenabgabensatzung fehlerhaft formuliert worden ist, weil er im Zeitpunkt des Erlasses bzw. In-Kraft-Tretens der Hafenabgabensatzung nicht zum Gemeindegebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) gehörende - "gemeindefreie" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz2 KV M-V) - Flächen einbezogen bzw. auch diese dem Regime der Satzung unterstellt hat, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:

52

Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris). Gleiches dürfte gelten, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der bloße Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums an den Hafenwasserflächen nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb der Gebietshoheit über diese Flächen sein kann. Auch ist z.B. für das Bauplanungsrecht anerkannt, dass gemeindefreie Gebiete dem Zugriff der kommunalen Selbstverwaltung entzogen sind und eine Eingemeindung erforderlich ist, wenn eine Überplanung erfolgen soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127; OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 -, Gemeinde 1993, 384 - jeweils zitiert nach juris).

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Demgegenüber hat jedoch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 25. September 1997 - 1 S 1261/97 - (VBlBW 1998, 58 - zitiert nach juris) entschieden, dass für den Fall, dass eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde betreibt, die Gemeinde zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen darf, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. In seiner nachgehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.03.1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 - zitiert nach juris) dazu ausgeführt, Art. 28 Abs. 2 GG stehe einer landesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, die es einer Gemeinde gestattet, die Benutzung einer in einem gemeindefreien Gebiet gelegenen kommunalen Einrichtung (Sportboothafen im Bodensee) durch Satzung zu regeln. Diese Bestimmung verwehre es dem Landesgesetzgeber nicht, den Gemeinden über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehende Regelungsbefugnisse einzuräumen. Davon habe das Landesrecht in dem entschiedenen Fall - in Gestalt einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einrichtung eines Hafens - Gebrauch gemacht. Eine mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht mehr zu vereinbarende Ausdehnung des kommunalen Kompetenzbereiches sei daher in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG wäre nur dann verletzt, wenn die Ausdehnung der Regelungsbefugnis einer Gemeinde das Recht einer anderen Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, verletzen würde. Dies sei aber bei Regelungen für gemeindefreie Gebiete nicht der Fall.

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Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen des VGH Mannheim und des Bundesverwaltungsgerichts könnte zu erwägen sein, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Kompetenz der Kommune besteht, in die öffentliche Einrichtung auch Hafenflächen einzubeziehen, die gemeindefrei sind. Anders wäre der Betrieb eines Hafens als kommunale öffentliche Einrichtung in diesen Fällen nicht möglich. Diese Ausdehnung der Regelungsbefugnisse über das Gemeindegebiet hinaus berührte auch keine anderen Gemeinden und ebenfalls nicht etwaiges Bundeseigentum, da dessen unentgeltliche Nutzung den Ländern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 WaStrG offensteht, die diese Befugnis wiederum auf Dritte, insbesondere Kommunen übertragen dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG). Hinzukommt, dass - ausweislich Inkommunalisierungsbescheid - die Stadt Putbus für die ihr durch Vermögenszuordnungsbescheid zugeordneten Flächen im Jahre 1994 vom Wirtschaftsminister M-V (vgl. zur Zuständigkeit § 10 Abs. 1 Nr. 1 WVG) das unentgeltliche Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 3 - genauer: Satz 3 - WaStrG erhalten hat. Dazu dürfte das Land M-V nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG grundsätzlich bundesrechtlich befugt gewesen sein.

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Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid zu Gunsten der Stadt Putbus wurde zudem festgestellt, dass ihr das zugeordnete Vermögen aufgabenakzessorisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 7 C 57/93 -, BVerwGE 97, 240 - zitiert nach juris) deshalb zusteht, weil sie die öffentliche Einrichtung Hafen als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt. Wenn aber die Zuordnung gerade aufgabenakzessorisch ist, stellt sich die Frage, warum die Stadt Putbus zwingend gehindert gewesen sein sollte, schon vor einer Inkommunalisierung im Rahmen ihrer entsprechenden Aufgabenzuständigkeit die daran anknüpfenden hoheitlichen Befugnisse auszuüben.

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2. Schließlich ist die Bestimmung des § 9 HAS unwirksam. Gemäß § 9 HAS wird die Hafenverwaltung ermächtigt, in Einzelfällen für die Benutzung von Kaianlagen, die nur von bestimmten Firmen genutzt werden, die Abgaben gesondert zu regeln.

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Hier ist schon unklar, wer mit Hafenverwaltung gemeint ist: Gemeint sein könnte der Eigenbetrieb, wobei wiederum unklar wäre, welches seiner Organe zuständig sein soll. Hafenverwaltung ist allerdings auch die Hafenbehörde nach der Hafenverordnung. Jedenfalls enthält § 9 HAS eine gänzlich undeterminierte Blankettermächtigung, die nicht mit dem Satzungserfordernis des § 2 Abs.1 Satz 1 KAG in Einklang steht. § 9 HAS ist folglich unwirksam, da gegen höherrangiges Recht verstoßend. Von der Unwirksamkeit dürfte auch die Regelung zum Kaibenutzungsgeld gemäß II. der Anlage "Abgabentarif für den Hafen Lauterbach" erfasst werden, da anzunehmen ist, dass die Regelung des § 9 HAS in irgendeiner Richtung die Kalkulation der Tarife für das Kaibenutzungsgeld berührt haben muss. Die Unwirksamkeit des § 9 HAS führt gleichfalls zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides, da dieser ausweislich des Hinweises "lt. Vertrag" und mit Blick auf den zwischenzeitlich übermittelten Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Eigenbetrieb vom 07. Januar 2000 offensichtlich eben auf dieser rechtlichen Grundlage beruhen soll.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.