Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. März 2012 - 3 A 13/12
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Liegegebühren.
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Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Greifswald. Ihm gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Stadthafen, einem von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) betriebenen kommunalen Hafen liegt. Mit Bescheid vom 13.09.2011 setzte der Beklagte die Liegegebühr 2011 für die „Königin Wilhelmina“ auf 1.571,70 EUR fest. Der Betrag setzt sich aus einer Liegegebühr i.H.v. 1.246,00 EUR (28 m x 44,50 EUR), einem Aufschlag i.H.v. 74,76 EUR (28 m x 2,67 EUR) sowie einer Umsatzsteuer i.H.v. 250,94 EUR zusammen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 – zugestellt am 05.12.2011 - zurück.
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Am 04.01.2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Hafengebührensatzung 2011 sei nichtig. Die Liegegebühr erhöhe sich gegenüber der früher erhobenen Gebühr um das Neunfache. Darin liege eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es fehle jegliche Übergangsregelung. Die Satzung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So seien die Schiffe des Museumshafenvereins und seiner Mitglieder sowie des Museumswerftvereins zu Unrecht von der Entrichtung von Liegegebühren befreit. Dies habe das Verwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 02.11.2011 – 3 A 298/08 - festgestellt. Die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Liegegebühr sei unzulässig.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Heranziehung des Klägers sei rechtmäßig. Die Gebührensteigerung beruhe auf dem Umstand, dass die Hafengebührensatzung aus dem Jahre 2004 einen wesentlich niedrigeren Deckungsgrad vorgesehen habe. Die nunmehr geltende Satzung beruhe auf einer möglichst kostendeckenden Kalkulation. Die Befreiung des Museumshafenvereins und des Museumswerftvereins von der Gebührenpflicht sei zwar unzulässig. Dies gehe aber nicht zu Lasten des Klägers. Im Rahmen der Gebührenkalkulation seien die Aufwendungen für die „gebührenbefreiten“ Teile des Hafens nicht berücksichtigt worden. Von der Hafenkante mit einer Länge von 3.169 m seien 1.160 m abgezogen worden. Den damit verbundenen Einnahmeverlust trage die Stadt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Stadt das Hafengelände, das von den genannten Vereinen genutzt werde, aus dem gebührenpflichtigen öffentlichen Hafen herauslösen könne. Der Museumshafenverein habe bereits über einen Pachtvertrag umfangreiche Pflichten gegenüber der Stadt übernommen. Auf die besondere Bedeutung des Museumshafenvereins für die Stadt sei bereits in dem Verfahren 3 A 298/08 hingewiesen worden. Darauf werde Bezug genommen. Die Umsatzsteuer ergebe sich aus der Umsatzsteuerpflicht der Stadt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 298/08 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Er kann nicht auf die Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt Greifswald (Hafengebührensatzung – HafGebS) vom 05.07.2011 gestützt werden. Die Satzung ist nichtig. Ihr fehlt der erforderliche Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Nach dieser Bestimmung muss die Satzung u.a. den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung angeben. Vorliegend sind sowohl der Entstehungszeitpunkt der Liegegebühr als auch der Gebührensatz fehlerhaft normiert:
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1. Die Regelung über die Entstehung der Gebühr führt bei der Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit Beginn der jeweiligen Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Zwar ist die Vorschrift grundsätzlich nicht zu beanstanden, da üblicherweise die Entstehung der (abstrakten) Gebührenpflicht mit dem Beginn der gebührenpflichtigen Nutzung zusammenfällt. Allerdings regelt sie die Entstehung der Gebührenpflicht für die Liegegebühr bei vorab genehmigter Nutzung (§ 12 Abs. 1 lit. b HafGebS) und des entsprechenden Aufschlags nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS nicht in einer dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) genügenden Weise. Hier besteht – abweichend von den anderen in der Satzung normierten Gebühren - die Besonderheit, dass sowohl die Liegegebühr als auch der Aufschlag je Kalenderjahr erhoben werden. Damit hat die Entstehensregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS die Folge, dass die Liegegebühr nach § 12 Abs. 1 lit. b HafGebS und der Aufschlag nach § 12 Abs. 2 lit. b HafGebS auch dann in voller Höhe entstehen, wenn die fortlaufende genehmigte Nutzung am Ende eines Kalenderjahres aufgenommen wird. In einem solchen Fall besteht ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den gebührenpflichtigen Nutzer.
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Die Kammer hat erwogen, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 HafGebS in dem Sinne geltungserhaltend ausgelegt werden kann, dass bei einer Aufnahme der genehmigten fortlaufenden Nutzung im Laufe eines Kalenderjahres nur eine anteilige Liegegebühr bzw. ein anteiliger Aufschlag entsteht. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch mit Blick auf den Bemessungsgrundsatz in § 6 Abs. 3 HafGebS. Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist nach dieser Bestimmung für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird. Dieser Bemessungsgrundsatz ist vorliegend zu berücksichtigen, da die Erhebung einer Jahresgebühr eine Erhebung nach Zeitabschnitten ist. Die danach erforderliche ausdrückliche Ermächtigung für die Entrichtung einer nur anteiligen Gebühr fehlt in der Hafengebührensatzung.
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2. Die Kalkulation der Gebührensätze beruht auf einem methodischen Fehler. Damit ist auch deren Normierung fehlerhaft und unwirksam. Benutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG M-V für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96 - KStZ 1998, 32). Denn nur dann kann ermittelt werden, welche gebührenfähigen Kosten die Einrichtung verursacht. Das Gebührenrecht geht dem Einrichtungsbegriff nicht vor, sondern hängt von ihm ab. Bei den von der Stadt betriebenen Häfen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne (vgl. § 1 HafGebS).
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Die damit erforderliche Definition der öffentlichen Einrichtung „Hafen“ (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 – juris Rn. 29) ist in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt. Danach umfasst das gebührenpflichtige Hafengebiet die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hafenverordnung M-V vom 17.05.2006 (GVOBl. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gemacht wurden (Anlagen SL 1 bis 3 dieser Satzung). Diese Definition ist hinreichend bestimmt und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gibt damit den Rahmen für die Erhebung der Benutzungsgebühr vor. Als Folge davon sind Differenzierungen bei der Gebührenerhebung nur nach Maßgabe des Kommunalabgabenrechts zulässig. Die Befreiung der Schiffe von der Hafen- und Liegegebühr, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder des Museumshafen e.V. sind und deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirats des Museumshafens aufgeführt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 HafGebS) ist unzulässig. Da der Beklagte hierzu keine neuen Argumente vorgetragen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gegenüber den Beteiligten ergangene Urteil des VG Greifswald vom 02.11.2011 (– 3 A 298/08 – juris Rn. 17 ff.) Bezug genommen.
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Der Auffassung des Beklagten, der Kläger erleide durch die Befreiung keinen Nachteil, weil sie im Rahmen der Gebührenkalkulation sowohl auf die Kostenseite als auch auf der Seite der Leistungseinheiten berücksichtigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte übersieht, dass die Kalkulation dem definierten Einrichtungsbegriff zu folgen hat und von diesem nicht abweichen darf. Das Problem der Aufteilung der kommunalen Einrichtung „Hafen“ in einen gebührenpflichtigen und einen nicht gebührenpflichtigen Teil kann daher erst nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation bewältigt werden. Hierzu bedarf es auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition einer Organisationsentscheidung der Stadt als Trägerin der Einrichtung (vgl. für die Aufteilung einer Abwasserbehandlungsanlage in einen beitragsfähigen und einen nicht beitragsfähigen [Vertrags-]Teil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 214/02 – LKV 2005, 559; Urt. v. 17.11.2004 – 1 L 303/04 –; vgl. auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 2 Anm. 4.9 und 4.2), an der es bislang fehlt.
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3. Im Übrigen sei mit Blick auf § 12 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b HafGebS darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Jahresgebühr nur erfolgen kann, wenn der entsprechende Gebührentatbestand am 1. Januar des betreffenden Jahres gilt. Dies trifft für das Kalenderjahr 2011 nicht zu, da die Hafengebührensatzung vom 05.07.2011 keine rückwirkende Geltung beansprucht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 HafGebS).
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4. Auf die übrigen - allesamt unbegründeten - Einwendungen des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.