Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 03. März 2011 - 7 A 1100/09
Gericht
Tenor
Die Gebührenbescheide des Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide werden insoweit aufgehoben, als im Gebührenbescheid Nr. … …1509 vom 21. April 2009 mehr als 124,50 €, im Gebührenbescheid Nr. … …1206 vom 27. März 2009 mehr als 473,47 €, im Gebührenbescheid Nr. … …1168 vom 26. März 2009 mehr als 204,82 € und im Gebührenbescheid Nr. … …1167 vom 26. März 2009 mehr als 307,66 € erhoben werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, wendet sich gegen Verwaltungsgebührenfestsetzungen des Beklagten für die Übernahme seiner Katasterfortführungsvermessungen und meint, das ihm nachteilige falsche Gebührenrecht sei angewandt worden.
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Der Beklagte ist die gemeinsame untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (früher Vermessungs- und Katasterbehörde) für den Landkreis … … … und die Stadt … … … .
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Der Kläger überreichte ihm viermal selbst erstellte Messungsschriften zwecks Übernahme von Katasterfortführungsvermessungen, und zwar [1.] am 17. Oktober 2008 zu den Flurstücken 287/3, 288/3, 289/3 und 302/3 der Flur … von …, [2.] ebenfalls am 17. Oktober 2008 zum Flurstück 1/32 der Flur … von …, [3.] am 3. November 2008 zu den Flurstücken 75/1 und 74/13 der Flur … von … und [4.] am 24. November 2008 zum Flurstück 85 der Flur … von ….
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Der Beklagte bestätigte ihm mit vier gesonderten Schreiben vom 20. Oktober, 5. und 24. November 2008 jeweils den Eingang und die Registrierung des Übernahmeersuchens; die Schreiben enthalten jeweils den Passus: „Ich weise Sie darauf hin, dass die Kostenerhebung für die Übernahme nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) vom 2. April 1993 (GVOBl. M-V S. 259), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. [Dezember] 2001 (GVOBl. M-V S. 526)[,] erfolgt.“
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Die vorgelegten Unterlagen prüfte der Beklagte [2.] vom 5. bis 10. März 2009, [1.] vom 9. bis 13. März 2009, [3.] vom 11. bis 13. März 2009 und [4.] vom 17. März bis 8. April 2009 und erließ darauf Fortführungsmitteilungen.
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Dem Kläger stellte er nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungskostenverordnung — VermKostVO M-V) vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 530) in Rechnung:
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[4.] mit Gebührenbescheid Nr. 20091599 vom 21. April 2009
188 €,
[3.] mit Gebührenbescheid Nr. 20091206 vom 27. März 2009
701,74 €,
[1.] mit Gebührenbescheid Nr. 20091168 vom 26. März 2009
354,60 € und
[2.] mit Gebührenbescheid Nr. 20091167 vom 26. März 2009
353,20 €.
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Der Kläger erhob hiergegen jeweils Widerspruch und machte geltend, bei einer kürzeren Bearbeitungsdauer hätte die Fortführung des Liegenschaftskatasters kurzfristig erfolgen und noch die VermGebVO Anwendung finden können. Diese habe mit ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2008 zwar die VermKostVO M-V außer Kraft gesetzt (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1), die Übergangsvorschrift in § 7 Satz 1 VermKostVO M-V habe jedoch bestimmt:
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„Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten beantragt worden sind, findet die [VermGebVO] weiterhin Anwendung, wenn die beantragten Amtshandlungen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind und sich für den Gebührenschuldner eine geringere Gebühr ergibt.“
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Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Juni (zugestellt am 26. Juni) und 7. Juli 2009 jeweils als unbegründet zurück.
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Mit seinen zunächst unter den Aktenzeichen 7 A 1100/09 [4.], 7 A 1101/09 [3.], 7 A 1102/ 09 [1.] und 7 A 1103/09 [2.] anhängigen und von der Kammer mit Beschluss vom 19. November 2009 verbundenen Klagen vom 23. Juli 2009 verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und macht geltend: Der Beklagte habe bei Antragseingang jeweils zugesichert, dass die Gebühren nach altem Recht, also der VermGebVO, erhoben würden. Der Verordnungsgeber habe die Zwei-Monats-Frist in § 7 Satz 1 VermKostVO M-V als ausreichend angesehen, um, jedenfalls bei nicht umfangreichen Vermessungsarbeiten, die bei der Rechtsänderung anhängigen „Altanträge“ abzuarbeiten und hierfür noch nach altem Recht Gebühren zu erheben, da eine Verzögerung der behördlichen Abarbeitung nicht zu Lasten der Gebührenschuldner habe gehen sollen; dies könne — auch vor dem Hintergrund eines aktenkundigen E-Mail-Verkehrs mit dem Beklagten — Herr … … vom Innenministerium bezeugen. Beim Beklagten sei es aus nicht nachvollziehbaren Gründen und im Gegensatz zu anderen Katasterbehörden nicht hierzu gekommen, obwohl die Zeit der tatsächlichen Bearbeitung jeweils verhältnismäßig kurz gewesen sei. Der Beklagte habe die Gebührenvorschriften auch widersprüchlich angewendet, denn in einem anderen Fall habe er trotz späterer Einreichung der Vermessungsunterlagen noch nach der VermGebVO abgerechnet; über die Reihenfolge der Abarbeitung der Anträge habe er offenbar willkürlich und ohne Beachtung etwaiger Dringlichkeit entschieden. Der Kläger hat bei Klageerhebung seine Mehrbelastung durch Anwendung des neuen Gebührenrechts [4.] auf 63,50 € (es seien nur 124,50 € zu erheben gewesen), [3.] auf 288,27 € (es seien nur 473,47 € zu erheben gewesen), [1.] auf 103,78 € (es seien nur 204,82 € zu erheben gewesen) und [2.] auf 45,54 € (es seien nur 307,66 € zu erheben gewesen) beziffert. Er beantragt,
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die Gebührenbescheide des Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 7. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als im Gebührenbescheid Nr. … …1599 vom 21. April 2009 mehr als 124,50 €, im Gebührenbescheid Nr. … …1206 vom 27. März 2009 mehr als 462,26 €, im Gebührenbescheid Nr. … …1168 vom 26. März 2009 mehr als 204,82 € und im Gebührenbescheid Nr. … …1167 vom 26. März 2009 mehr als 307,66 € erhoben werden.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
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und verteidigt seine Bescheide, die in Anwendung des zwingenden Gebührenrechts ergangen seien. Von 123 ab dem 7. Oktober 2008 bis zum Inkrafttreten der VermKostVO M-V eingegangenen Übernahmeanträgen habe er innerhalb der Übergangsfrist lediglich 13 abarbeiten können; sonst sei dies innerhalb der üblichen Zeit erfolgt, die bei Inkrafttreten der VermKostVO M-V aufgrund der personellen Situation bei ca. vier Monaten gelegen habe. Bei vorgetragener Dringlichkeit seien Anträge auch bevorzugt abgearbeitet worden. Insgesamt hätten bei Inkrafttreten der VermKostVO M-V beim Beklagten 282 Anträge aus dem Jahr 2008 vorgelegen, wovon 153 Anträge in den Monaten Januar und Februar 2009 abschließend bearbeitet und nach altem Gebührenrecht abgerechnet worden seien; die restlichen 129 Anträge, so auch die streitgegenständlichen klägerischen, seien später an die Reihe gekommen. Er, Beklagter, habe bis zum 19. Dezember 2008 nur Kenntnis von einem Referentenentwurf der VermKostVO M-V gehabt, bei dem eine Übergangsvorschrift die Anwendbarkeit des „alten Rechts“ lediglich an den Antragseingang vor der Rechtsänderung geknüpft habe.
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Das Innenministerium hat dem Gericht einen Abdruck des Vorblatts und der Begründung zum Entwurf der VermKostVO M-V übersandt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (vier Heftungen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klagen sind im Wesentlichen zulässig und insoweit auch begründet. Dass der Kläger auch die streitigen Gebührenbeträge als Auslagen von seinen Kunden, den Auftraggebern der Vermessungen, vereinnahmte, lässt das klägerische Rechtsschutzinteresse unberührt, da die Auslagenerhebung nach glaubhaften klägerischen Angaben vorläufig und unter dem Vorbehalt einer Rückabwicklung der streitigen Gebührenerhebung durch den Beklagten erfolgte. Mit einer unten abzuhandelnden geringfügigen Ausnahme unterliegen die Gebührenbescheide des Beklagten der beantragten gerichtlichen Teil-Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.
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Dies beruht — worüber sich die Beteiligten in überzeugender, gleiche Berechnungsergebnisse für maßgeblich erachtender Weise einig sind —, soweit es auf die Höhe der angesetzten Gebühren ankommt, allein auf der Anwendung des höheren Gebührentarifs der VermKostO M-V statt desjenigen der VermGebVO.
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Mit dem Kläger sieht die Kammer in den zitierten Sätzen auf den Eingangsbestätigungen des Beklagten jeweils eine der Form gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – genügende und auch sonst keinen Wirksamkeitsbedenken begegnende Zusicherung, den künftigen Gebührenbescheid in bestimmter Weise zu erlassen, nämlich unter — seinerzeit unproblematisch möglicher — Anwendung der VermGebVO; der Beklagte wies, ersichtlich bewusst, die Veranlasser auf die Gebührenpflichtigkeit der veranlassten Amtshandlung und das anzuwendende Gebührenrecht hin. Er wäre nach § 38 Abs. 3 VwVfG M-V nur dann an die Zusicherungen nicht gebunden, wenn sich nach der Abgabe der Zusicherungen die Sach- oder Rechtslage derart geändert hätte, dass er bei Kenntnis hiervon die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr hätte geben dürfen. Rechtliche Gründe im Sinne der zweiten Variante der Vorschrift lagen im Hinblick auf die VermKostVO M-V nicht vor, denn es stand dem Beklagten frei, bei gehöriger Anstrengung und ggf. Verstärkung des befassten Personals die Übergangsfrist zu wahren. Ob er indessen im Sinne der ersten Variante die Zusicherung bei Kenntnis von der später in Kraft gesetzten Fassung der VermKostVO M-V nicht gegeben hätte, ist unklar. Allerdings hätten jedenfalls einige der Übernahmeersuchen sogar mit der nach dem Vortrag des Beklagten üblichen viermonatigen Warte- und Bearbeitungszeit noch innerhalb der Übergangsfrist „untergebracht“ werden können. Hierüber braucht die Kammer jedoch nicht zu entscheiden.
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Denn auch ohne Verstoß gegen eine bindende Zusicherung sind die Gebührenbescheide jedenfalls im zulässigerweise angefochtenen Umfang rechtswidrig. Dies ergibt sich jeweils aus mehreren, alternativ tragfähigen rechtlichen Bewertungen.
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Ob man, wie es im Vordergrund der Argumentation der Beteiligten stand, die vom Beklagten erbrachte, nach der jeweiligen Tarifstelle 14 des Gebührentarifs von VermGebVO und VermKostVO M-V gebührenpflichtige (weil bei systematischer Auslegung nicht unter § 2 Abs. 1 Buchst. a fallende) Amtshandlung, die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Vermessungsschriften gemäß § 13 des damaligen Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG –, für antragsbedürftig im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V hält oder ob es sich um eine von Amts wegen erfolgende Behördentätigkeit handelt, ist im Streitfall nämlich letztlich unerheblich.
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Für die erstgenannte Betrachtungsweise spricht die Praxis der Beteiligten, wenn auch der Beklagte die vom Kläger ausdrücklich gestellten „Anträge“ auf Übernahme seiner Vermessungsunterlagen in den zitierten Eingangsbestätigungen als „Bitten“ quittierte. In diesem Falle wären allerdings gemäß § 11 Abs. 1 Var. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V – die Gebührenansprüche des Beklagten bereits mit dem Eingang des jeweiligen klägerischen Antrags entstanden; ihre Höhe bemäße sich nach der in jenen Zeitpunkten geltenden VermGebVO. Lediglich in dieser Höhe hätte sie der Beklagte auch bei seinen Kostenentscheidungen gemäß § 14 VwKostG M-V ansetzen dürfen. Dies gilt entgegen seiner Auffassung unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung seiner Amtshandlung. § 7 Satz 1 VermKostVO M-V, der eine Einschränkung der Anwendung des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenrechts enthält, nämlich in Gestalt des Nebensatzes „…, wenn die beantragten Amtshandlungen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind“, ist insoweit teilweise unwirksam. Denn die Einschränkung setzt sich ohne ersichtliche Ermächtigung des Verordnungsgebers in Widerspruch zu der höherrangigen Gesetzesvorschrift des § 11 Abs. 1 Var. 1 VwKostG M-V. Sie nahm zudem dadurch, dass sie das anwendbare Gebührenrecht in Abhängigkeit von dem mit dem Ablauf des Monats Februar 2009 (zwei Monate nach Inkrafttreten der VermKostVO M-V am 31. Dezember 2008, vgl. § 188 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erreichten behördlichen Bearbeitungsstand bestimmte, hinsichtlich zu diesem Zeitpunkt nicht abgearbeiteter Anträge einen rückwirkenden Eingriff in bestehende Gebührenrechtsverhältnisse vor, da die einmal entstandene Gebühr durch eine abweichend berechnete, höhere Gebühr ersetzt werden sollte. Die hierfür erforderliche besondere Rechtfertigung (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2010, S. 313 [314]) ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn es dem Verordnungsgeber beim Erlass der VermKostVO M-V auch darum ging, durch die neuen Gebührentarife den behördlichen Aufwand in Gestalt der seit der letzten Gebührentariferhöhung mit Verordnung vom 21. November 1997 (GVOBl. M-V S. 723; die Änderung von 2001 habe lediglich der „Euro-Anpassung“ gedient) erneut gestiegenen Personal- und Sachkostensätze adäquat zu berücksichtigen (so Punkt 4. des vom Innenministerium übersandten Vorblatts), so ist nicht erkennbar, wieso dies schon in Durchbrechung der durch § 11 Abs. 1 Var. 1 VwKostG M-V etwaigen Antragstellern gewährten Vertrauensschutzposition hätte geschehen müssen, die darin bestand, die durch die Antragstellung ausgelösten Verwaltungskosten im Vorhinein beziffern zu können. Der vorgelegten schriftlichen Begründung zu § 7 („Hier wird eine Übergangsregelung für die Abrechnung von Gebühren zur Klarstellung eingefügt“) ist zu Beweggründen hierfür nichts zu entnehmen; auch der Umstand, dass § 8 VermGebVO für die 1993 eingetretene Rechtsänderung eine gleichlautende Übergangsvorschrift enthielt, stellt nicht die erforderliche Rechtfertigung einer Rückwirkung dar. Die klägerseits in das Wissen des benannten Zeugen gestellten Vorstellungen, dass die vor Inkrafttreten der VermKostVO M-V beantragten „einfacheren“ Amtshandlungen wie die streitgegenständlichen Übernahmen in das Liegenschaftskataster innerhalb des Zweimonatszeitraums abgearbeitet sein würden, können als tatsächliche Motive des Verordnungsgebers unterstellt werden, allerdings nur mit dem Inhalt, dass es im Wesentlichen nicht zu der geregelten Rückwirkung kommen würde, nicht jedoch einer Rechtfertigung für diese. Ob — ungeachtet des Problems der gesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers — eine solche Rechtfertigung und damit einhergehende Relativierung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf sich bei Antragstellung ersichtlich als langwierig oder nicht schnell durchführbar darstellende Amtshandlungen möglich wäre (die Übergangsvorschrift zur schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden vom 7. Januar 2008 etwa stellte in § 7 Abs. 2 auf einen Abschluss der beantragten Arbeiten innerhalb von — immerhin — sechs Monaten ab dem 1. März 2008, die Übergangsvorschrift zur nordrhein-westfälischen Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenverordnung vom 5. Juli 2010 in § 7 Abs. 2 neben der Antragstellung auch noch auf die „Ausführbarkeit“ der Amtshandlung ab; in Hessen dagegen gilt der Grundsatz gemäß § 23 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, wonach bei Einführung neuer Kostenvorschriften bei der Antragstellung geltende, im Einzelfall günstigere Tarife anzuwenden sind, unbeschränkt auch im Bereich der das Vermessungs- und Katasterwesen betreffenden 7. Hauptgruppe des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004), ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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Sofern man den Antrag, der nach Auffassung der Beteiligten für die Übernahme der Vermessungsschriften ins Liegenschaftskataster erforderlich war, in einer Antragstellung der Auftraggeber der Vermessung sähe, also der Grundstückseigentümer, die Kunden des Klägers waren, gälte Gleiches. Die Antragstellung gegenüber dem Kläger erfolgte sogar jeweils zu einem noch früheren Zeitpunkt. Ob dieser dann ggf. die bei ihm — bezogen auf die streitgegenständliche Amtshandlung — gestellten (Teil-)Anträge weiterleitete oder solche Anträge — erstmals — als Vertreter der Vermessungskunden beim Beklagten stellte, ist daher ebenso wenig entscheidungsrelevant wie die Frage, ob nicht doch nur („fremdnützige“) Antragstellungen des Klägers selbst anzunehmen sind (zu den Problematiken derartiger Zurechnungen im Zusammenhang mit Gebühren für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde s. das Urteil der Kammer vom 27. Mai 2008 – 7 A 1429/05 –, S. 5 f. des Abdrucks). Sofern es um notwendige Anträge der Vermessungs-Auftraggeber ginge, wären aber auch diese als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen (s. dazu noch nachfolgend).
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Wenn dagegen, wozu die Kammer tendiert, in der Fortführung des Liegenschaftskatasters eine vom Beklagten von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung zu erblicken ist, kommt es auf § 7 Satz 1 VermKostVO M-V nicht an, da diese Vorschrift für „beantragte“ Amtshandlungen gilt. Weder das VermKatG, insbesondere in seinen §§ 11 oder 13, noch das mittlerweile an dessen Stelle getretene Geoinformations- und Vermessungsgesetz vom 16. Dezember 2010 – GeoVermG M-V –, insbesondere in dessen §§ 22 ff. und 32, regeln die Initiative in diesem Zusammenhang, sondern sie ordnen lediglich an: „Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen …“. Das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern – BO-ÖbVI M-V – gibt dem Kläger ebenfalls nicht ausdrücklich eine Antragstellung auf Übernahme seiner Vermessungsschriften bei der für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle vor. Gleiches gilt für die von den Beteiligten hierfür angeführte Anweisung zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (LiVermA) des Innenministeriums, die der Kammer in einer 1995 eingeführten Fassung vorliegt. Im Gegensatz zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 8 Abs. 1 BO-ÖbVI M-V) konnten und können die Vermessungs- und Katasterbehörden (bzw. unteren … Geoinformationsbehörden) wie der Beklagte nicht nur auf Antrag tätig werden (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2010 – 1 L 166/06 –, S. 8 f. des Abdrucks). Im Verhältnis zwischen diesen Behörden und den ihnen „zuarbeitenden“, mit ihrer rechtsverändernden Tätigkeit im Liegenschaftskataster berichtigend zu berücksichtigenden Vermessungsstellen wie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren liegt u. a. deswegen eher die Annahme eines zwischenbehördlichen Mitteilungsverkehrs nahe. Wenn damit schon fraglich ist, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Antragsteller Beteiligter des Fortführungsverfahrens ist, so ist es erst recht seine Eigenschaft als Kostenschuldner, für die sich auch keine bereichsspezifische Regelung im Vermessungskostenwesen findet. Eine Begünstigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Var. 2 VwKostG M-V durch die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann die Kammer in seiner Person nicht erkennen (anders als bei der im oben erwähnten Kammerurteil behandelten Bereitstellung von Vermessungsunterlagen), denn mit der Aktualität des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke nach der Grundbuchordnung und der maßgeblichen Beschreibungen der hierzu gehörenden Flurstücke durch das Katasterkarten- und -zahlenwerk (§ 11 Abs. 5 und 7 VermKatG, § 23 GeoVermG M-V) ist allein den Interessen der als Auftraggeber der Vermessungsarbeiten fungierenden Grundstückseigentümer gedient (insbesondere hinsichtlich der Dokumentation und Verkehrsfähigkeit ihres Eigentums). Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für seine Aufgabenerfüllung dagegen eher auf bisher erstellte Vermessungsschriften angewiesen; von der Fortführung des Liegenschaftskatasters profitiert er allenfalls „reflexartig“, jedenfalls nicht in einer Weise, dass man jene als „zu seinen Gunsten vorgenommen“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Var. 2 VwKostG M-V qualifizieren könnte.
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Bei dieser Betrachtungsweise wären die Gebühren zwar — im Sinne des Beklagten — nach der VermKostVO M-V zu berechnen, weil sie gemäß § 11 Abs. 1 Var. 2 VwKostG M-V erst mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen entstanden wären. Der Kläger wäre jedoch nicht als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, weshalb die Gebührenbescheide aus diesem Grunde rechtswidrig wären. Vorzugswürdig wäre in diesem Falle die — vom Beklagten nach seinen Angaben auch gegenüber anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren praktizierte — Verfahrensweise, dass die Vermessungsauftraggeber durch zu Händen des Vermessungsingenieurs ergehende, jedoch (allein) sie als Inhaltsadressaten betreffende Gebührenbescheide herangezogen würden. Die persönlichen Daten der Festsetzungsadressaten könnte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dem Beklagten bei Vorlage seiner Unterlagen übermitteln; auch eine größere Anzahl von Auftraggebern könnte, da mehrere Kostenschuldner gesamtschuldnerisch haften (§ 13 Abs. 3 VwKostG M-V), vom Beklagten ohne größeren Aufwand zu den angefallenen Gebühren herangezogen werden und hätte im Innenverhältnis einen Ausgleich vorzunehmen. Da der Beklagte jedoch im Streitfall nicht so vorging, sind seine Gebührenbescheide auch nach diesem Lösungsweg aufzuheben, soweit dies zulässigerweise beantragt ist.
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Für — ggf. im Wege von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V umzusetzende — Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Beklagten, die der streitgegenständlichen Gebührenerhebung entgegenstünden, sieht die Kammer dagegen schon angesichts dessen schlüssig vorgetragener Abarbeitungsmaximen keine Handhabe, wenn er auch nach Kenntnisnahme vom Inkrafttreten der VermKostVO M-V von einer Erhöhung des Personaleinsatzes durch Verstärkung oder Arbeitszeitausdehnung absah. Im Falle einer Antragsbedürftigkeit der Katasterfortführungen wären die Gebühren aber bereits nicht in den streitgegenständlichen Differenzbeträgen entstanden, weshalb ihre Nichterhebung ohnehin geboten wäre.
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Unzulässig und daher abzuweisen ist hingegen die Klage, soweit die Aufhebung des Gebührenbescheids Nr. 20091206 nicht nur in dem Umfang begehrt wird, wie die Gebührenfestsetzung 473,47 € übersteigt, sondern bereits, soweit sie mehr als 462,26 € umfasst. Diese Antragstellung, die angesichts der klaren Bezeichnung der klägerischen Beschwer in der Klageschrift als Klageerweiterung um ein weitere 11,21 € der Festsetzung betreffendes Aufhebungsbegehren zu werten ist, führt, wenn es sich auch um eine Korrektur der klägerischen Berechnung in Einzelpositionen handelt, insoweit nicht zum Erfolg, da sie erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und der Gebührenbescheid, soweit er nicht zuvor angefochten gewesen ist, durch Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden ist und nicht mehr gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
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Die Kostenentscheidung ergeht jedoch zu Lasten des im Wesentlichen unterlegenen Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 512,30 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.