Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2008 - 1 L 366/04

published on 04.12.2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2008 - 1 L 366/04
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (1 A 214/01) vom 13. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Gebührenbescheid für die Prüfung der katastermäßigen Richtigkeit von Bebauungsplänen.

2

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Bestätigung der Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes für vier verschiedene Bebauungspläne. Der Beklagte erließ nach entsprechender Prüfung Gebührenbescheide auf der Grundlage der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO). Mit Bescheid vom 5. Juli 2000 setzte er für den B-Plan ... 348,- DM fest, mit Bescheid vom 3. August 2000 für den B-Plan ... "..." 232,- DM, durch Bescheid vom 17. November 2000 (B-Plan ... "...") 295,80 DM und mit Bescheid vom 24. November 2000 (B-Plan ... "...") 232,- DM. Die Klägerin erhob jeweils Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 20. Dezember 2000 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen jeweils Klage (VG HGW 1 A 214/01 bis 217/01), die das Verwaltungsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 A 214/01 verband.

3

Das Verwaltungsgericht hat die o.g. Gebührenbescheide und die zugehörigen Widerspruchsbescheide mit Urteil vom 13. Mai 2004 - dem Beklagen zugestellt am 8. Juni 2004 - aufgehoben.

4

Darin hat es ausgeführt, die Klägerin dürfe nicht zu Gebühren herangezogen werden, weil sie nicht ihre eigene Gebührenschuldnerin sein könne. Denn die Aufgabe der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters liege, soweit ihr Stadtgebiet betroffen sei, bei ihr selbst. Diese Aufgabe sei ihr allgemein nach dem mit dem Gesetz über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 geänderten Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VermKatG 1994) übertragen worden. Nach dessen § 1 sei die Aufgabe der Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die zuvor den staatlichen Ämtern oblegen habe, auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. § 17a VermKatG 1994 habe geregelt, dass die Landräte und Oberbürgermeister das Liegenschaftskataster einzurichten und fortzuführen gehabt hätten. An dieser Aufgabenzuweisung habe die Zweite Verordnung über die Einrichtung einer Katasterbehörde mit kreisübergreifendem Zuständigkeitsbereich vom 7. Dezember 1994 (2. KatBZustVO) nichts geändert. Sie habe lediglich den verwaltungstechnischen Vollzug der Aufgabe, nicht aber die Aufgabe selbst auf den Beklagten übertragen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut ihres § 1. Hier sei von der "Wahrnehmung der Aufgabe" die Rede. Insbesondere folge dies aber aus der in § 3 der 2. KatBZustVO enthaltenen Bestimmung, in der von einer anteiligen Kostentragung die Rede sei, sowie aus der Bezugnahme auf § 167 Kommunalverfassung (KV) in § 6 der 2. KatBZustVO. Dort sei die Verwaltungsgemeinschaft angesprochen, wonach ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Verwaltungsträgers in Anspruch nehmen könne. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe blieben davon unberührt. § 167 KV regele keine Aufgabenübertragung, sondern lediglich die Übertragung des verwaltungstechnischen Vollzugs einer Aufgabe. § 17c VermKatG 1994 habe zudem eine abweichende Regelung lediglich zu § 17a VermKatG 1994 vorgesehen, nicht aber auch zu der allgemeinen Aufgabenzuweisung an die Landkreise und kreisfreien Städte in § 1 Abs. 1 VermKatG 1994.

5

Nichts anderes folge aus § 10d Abs. 2, Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1995. Der Gesetzgeber gehe mit seiner Unterscheidung zwischen den Absätzen 2 und 3 des § 10d FAG davon aus, dass gerade nicht alle Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Katasterämter seien. Dies sei jedoch für das Verständnis der 2. KatZustVO nicht maßgeblich, weil die entsprechende Fassung des Finanzausgleichsgesetzes später als jene Vorschriften beschlossen und erarbeitet worden seien.

6

Der Beklagte hat am 29. Juni 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 04. August 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

7

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 6. März 2008, dem Beklagten zugestellt am 11. März 2008, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 8. April 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er halte die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für richtig. Unabhängig von der Frage, wem die Aufgabenträgerschaft zufalle, bleibe der für den Vollzug der Katasteraufgaben zuständige Landrat des Landkreises Nordvorpommern eine Behörde des Landkreises. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut "Landrat des Landkreises Nordvorpommern" und aus der unstreitigen Tatsache, dass die gesamte Verantwortung für die Einrichtung des Katasteramts beim Landkreis liege; er sei verantwortlich für das Personal, für den Organisationsablauf, für die finanzielle Ausstattung - er trage die gesamten Kosten des Katasteramtes und erhalte dafür auch die gesamten finanziellen Zuweisungen vom Land - sowie für die Entscheidungen, die das Katasteramt auf dem Gebiet der H# # treffe. Sei das Katasteramt aber eine Behörde des Landkreises, müssten dem Landkreis auch die Verwaltungsgebühren zustehen. Dies ergebe sich aus § 12 Landesverwaltungskostengesetz (VerwKostG). Entscheidend für die Gläubigereigenschaft sei die Zuordnung der Behörde zum jeweiligen Verwaltungsträger. Das Verwaltungsgericht habe die Gläubigereigenschaft einer Gebührenforderung nicht vom Aufgabenvollzug eindeutig getrennt. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Konfusion habe nicht stattgefunden. Sie setze voraus, dass Gläubiger und Schuldner sich in einer Person vereinigten. Das sei hier nicht der Fall. Gläubiger sei der Landkreis, Schuldnerin die Klägerin. Daran ändere sich nichts, auch wenn die Trägerschaft der Katasteraufgabe, soweit sie das Gebiet de Klägerin berühre, der Klägerin zugeordnet werde.

8

Es sei jedoch nicht lediglich der Aufgabenvollzug auf ihn, den Beklagten, übergegangen, sondern er sei Aufgabenträger für das Zuständigkeitsgebiet insgesamt geworden. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Katasterbehörde vom Landkreis errichtet worden sei und in finanzieller, organisatorischer und personeller Hinsicht ausschließlich von ihm unterhalten werde. Einen echten Vollzug der Vermessungs- und Katasteraufgaben durch die Klägerin habe es auch nie gegeben, weil die Katasterämter vor ihrer Zusammenlegung durch die 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung staatliche und keine kreislichen oder städtischen Stellen gewesen seien. Eine gewachsene Behördenstruktur bei der Klägerin, die einen Einfluss auf den Aufgabenvollzug bei ihm noch rechtfertigen könnte, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

9

Auch der Wortlaut der nunmehr gültigen Bestimmung des § 1 Abs. 5 VermKatG 2002 spreche dafür, dass nicht nur der bloße Aufgabenvollzug, sondern die Aufgabenträgerschaft auf den Rechtsträger übergehen könne, dessen Behörde als zuständig bestimmt werde. Dies ergebe sich daraus, dass abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 VermKatG 2002, wonach die Katasteraufgaben den Landkreisen und kreisfreien Städten oblägen, Behörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen bestimmt werden können. Hierdurch sei eine Zuständigkeitsverteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen worden. Es sei nicht nur der Aufgabenvollzug, sondern die Verteilung der Aufgabenträgerschaft geregelt worden. § 1 Abs. 5 VermKatG 2002 sei insoweit eine Klarstellung der alten Rechtslage.

10

Der Beklagte beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Mai 2004 die Klage gegen die im Tenor des vorgenannten Urteils bezeichneten Gebührenbescheide des Beklagten und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Das Kernproblem des Falles bestehe darin, dass der Beklagte den Abschluss der gesetzlich geforderten Vereinbarung verweigere und das Innenministerium seit nunmehr 14 Jahren seine Pflicht zur Rechtsaufsicht verletze, indem es trotz entsprechender Ersuchen der Klägerin die von ihm selbst geforderten Regelungen nicht durchsetze. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe so gesehen fiskalisch und rechtlich lediglich einen vergleichsweise unbedeutenden Randaspekt eines Problems, dessen Kern nur mittelbar Verfahrensgegenstand sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die im Tatbestand genannten Gebührenbescheide des Beklagten sowie dessen Widerspruchsbescheide zu Unrecht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass von Gebührenbescheiden durch den Beklagten gegenüber der Klägerin für die katastermäßige Überprüfung von Bebauungsplänen liegen im vorliegenden Falle vor. Der Beklagte war rechtlich verpflichtet, die Kostenbescheide zu erlassen.

17

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) vom 2. April 1993 in der Fassung der 1. VermGebÄVO M-V v. 21. November 1997 i.V.m. Tarifstelle 7.2 und 15 der Anlage (Gebührentarif) i.V.m. § 2 Abs. 1 VwKostG. Danach werden für die Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Bebauungsplänen je Bescheinigung 100,- DM zuzüglich einer Zeitgebühr erhoben. Berechnung und Höhe der hier angefochtenen Gebührenforderungen sind nicht streitig. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Die Klägerin hat dahingehende Bedenken auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Der Beklagte hat die Gebühren zutreffend von Amts wegen und zusammen mit der Sachentscheidung (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwKostG) als ihm nach § 14 Abs. 3 VwKostG obliegende Verwaltungsaufgabe festgesetzt. Die Kostenschuld war bei Erlass der Gebührenbescheide entstanden (§ 11 Abs. 1 VwKostG) und die Klägerin ist Kostenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Sie hat ausweislich der angefochtenen Widerspruchsbescheide des Beklagten Anträge auf Nachprüfung des katastermäßigen Bestandes gestellt und war daher Veranlasserin der daraufhin durchgeführten Amtshandlung. Wegen dieser Punkte ist eine weitergehende Prüfung durch den Senat nicht angezeigt.

18

Der Landkreis Nordvorpommern ist auch Gläubiger der streitigen Gebührenforderungen. Nach § 12 VwKostG ist Kostengläubiger der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Träger der öffentlichen Verwaltung sind gem. § 9 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (LOG) u.a. die Landkreise. Der Beklagte ist Organ und Behörde des Landkreises (§ 103 Kommunalverfassung - KV -, § 36 Abs. 2 Gesetz über die Funktionalreform), der Landkreis Träger des Beklagten. Die beantragten Amtshandlungen der katastermäßigen Überprüfung hat der Beklagte in Ausübung der ihm mit § 1 der 2. KatBZustVO verliehenen Zuständigkeit vorgenommen. Hier ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a VermKatG 1994 für die Gebiete der H. und des Landkreises Nordvorpommern allein der Landrat des Landkreises Nordvorpommern bestimmt worden.

19

Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht zu Gebühren herangezogen werden, weil sie nicht ihre eigene Gebührenschuldnerin sein könne und sie mit einer Gebührenerhebung eine Forderung gegen sich selbst geltend machen würde, die im Augenblick ihrer Entstehung erlöschen würde (Konfusion), ist kein Raum. Es trifft nicht zu, dass die Klägerin (zugleich) Gläubigerin der hier streitigen, von ihr geschuldeten Gebührenforderungen ist. Die zuvor genannten Voraussetzungen zur Begründung der Gläubigereigenschaft für staatliche Verwaltungsgebührenforderungen treffen allein auf den Beklagten zu. Der Beklagte ist keine Behörde der Klägerin, sondern allein Behörde des Landkreises Nordvorpommern. Ausschließlich auf diese verwaltungsorganisationsrechtliche Zuordnung stellt das Verwaltungskostengesetz für die Frage der Gläubigerstellung bei Gebührenforderungen ab. Dies gilt, da eine abweichende Regelung fehlt, auch für die Frage der Gebührenerhebung bei Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen (§ 17c Satz 1 Nr. 1 VermKatG 1994). Dies berücksichtigt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne nicht Gläubigerin ihrer eigenen Gebührenschuld sein, denn sie sei Trägerin der Aufgabe der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters geblieben, nicht in hinreichendem Maße. Die Trägerschaft der Verwaltungsaufgabe wird zwar in aller Regel mit der Trägerschaft der handelnden Verwaltungsbehörde übereinstimmen. Selbst wenn hier jedoch ein Auseinanderfallen denkbar sein sollte, was der Senat vorliegend nicht abschließend zu beantworten hat, so kommt es nach den Gebührenbestimmungen des Landesrechts auf die Frage, wer Aufgabenträger der Katasterverwaltung ist, nicht an. Entscheidend ist, welchem Träger der öffentlichen Verwaltung die Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, angehört.

20

Aber selbst dann, wenn man der - nicht zutreffenden - Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen wollte, dass die Gläubigerstellung für die hier streitige Gebührenforderung entscheidend mit einem Verbleib der Aufgabe der Katasterverwaltung bei der Klägerin zusammenhinge, führte das im Ergebnis nicht zu einer Konfusion der streitigen Gebührenforderungen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass bei der Klägerin die Aufgabe der Katasterverwaltung trotz Bestimmung des Beklagten als Katasterbehörde mit kreisübergreifender Zuständigkeit nach der 2.Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung weiter verblieben wäre.

21

Der Verordnungsgeber hat sich mit der Regelung in § 1 der 2. KatBZustVO, wonach er zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 a VermKatG 1994 für die Gebiete der Klägerin und des Landkreises den Landrat als Katasterbehörde bestimmt hat, im Rahmen der hierfür erforderlichen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV) Verordnungsermächtigung in § 17c VermKatG 1994 gehalten. Danach kann der Innenminister abweichend von § 17a VermKatG 1994 Katasterbehörden mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen bestimmen. Für diese Zuständigkeitsbereiche sind nach § 17 b Abs. 1 VermKatG 1994 Kataster- und Vermessungsämter einzurichten. Der hier wiederholt verwendete verwaltungsrechtliche Terminus der "Zuständigkeit" lässt die Annahme nicht zu, der "Aufgabenbereich" der Katasterverwaltung (vgl. §§ 17a Abs. 1 Nr. 1, 17a Abs. 3 VermKatG 1994) verbliebe bei demjenigen Verwaltungsträger, dessen Hoheitsgebiet hinsichtlich der Katasterangelegenheiten - wie hier - vollständig in den "kreisübergreifenden" Zuständigkeitsbereich der benachbarten, aufgrund § 17 c VermKatG 1994 als zuständig bestimmten Katasterbehörde fällt. Denn der Begriff der Zuständigkeit beschreibt gerade die Zuordnung von Aufgaben zu einer Verwaltungsorganisation. Die Zuständigkeit oder "Kompetenz" weist eine bestimmte Verwaltungsaufgabe, deren Erledigung zunächst die staatliche Verwaltung trifft, einem bestimmten Organisationssubjekt zu. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist dementsprechend die Zuweisung einer Sachaufgabe an eine bestimmte Behörde. Die örtliche Zuständigkeit betrifft den räumlichen Tätigkeitsbereich der Behörden, die die gleiche sachliche Zuständigkeit haben. Zuständigkeit ist damit die Berechtigung und Verpflichtung, eine bestimmte (Verwaltungs-)Aufgabe wahrzunehmen (Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 13 Rn 19; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 10 Rn 1; Jestaedt, Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle GVwR, § 14 Rn 42ff; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 3 Rn 7). Der Klägerin fehlen nach der Bestimmung des Beklagten als kreisübergreifend zuständig für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit. Sie hat damit in dieser Hinsicht keinerlei Aufgaben, die ihr im Innenbereich oder mit Außenwirkung noch obliegen könnten, behalten. Diese Aufgaben sind nach der 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung vollständig, das heißt auch für das Gemeindegebiet der H# #, auf den Beklagten übertragen worden.

22

Dagegen spricht nicht, dass § 17c VermKatG 1994 insofern (nur) eine Abweichung von § 17a VermKatG 1994 vorsah, nicht jedoch - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - auch von § 1 Abs. 1 VermKatG 1994, wonach die Aufgaben der Landesvermessung und der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen werden. Daraus ist nicht zu folgern, dass die in § 17a Abs. 1 Nr. 1 VermKatG 1994 bezeichnete Aufgabe bei der Klägerin als kreisfreier Stadt trotz Bestimmung des Beklagten als zuständige Behörde verblieben sein könnte. Bei richtigem Verständnis liegt der Regelungsgehalt von § 1 Abs.1 VermKatG 1994 darin, die bis zu seinem Inkrafttreten nach § 1 Abs. 1 und 2 VermKatG 1992 noch den staatlichen Behörden (Kataster- und Vermessungsämter) obliegende Landesaufgabe nunmehr im Sinne des Funktionalreformgesetzes grundsätzlich auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Art. 36 Funktionalreformgesetz regelte dementsprechend allgemein, dass die in seinen Artikeln 1 bis 33 genannten Aufgaben, wozu nach Art. 12 das Kataster- und Vermessungswesen gehört, von den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis erfüllt werden. Dies entspricht § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VermKatG 2002. Danach nehmen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die Aufgaben der Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters im übertragenen Wirkungskreis wahr. § 1 Abs. 1 VermKatG 1994 hat mithin bestimmt, dass die genannten Aufgaben nicht mehr wie bisher von den Landesbehörden, sondern nunmehr von den Landräten und (Ober-) Bürgermeistern der kreisfreien Städte wahrgenommen werden sollten. Ob schließlich sämtliche Landkreise und kreisfreien Städte das Liegenschaftskataster einzurichten und fortzuführen und deshalb Katasterbehörden zu bilden hatten oder diese Aufgabe von einer kreislichen Katasterbehörde mit kreisübergreifendem Zuständigkeitsbereich (mit-)wahrgenommen werden sollte, sollte der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen bleiben. § 17c Nr. 1 VermKatG 1994 musste damit die Möglichkeit kreisübergreifender Katasterbehörden nicht auch in Abweichung von § 1 VermKatG bestimmen, denn die dort geregelte (grundsätzliche) Aufgabenverlagerung auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung wird von der Einrichtung einer kreisübergreifenden Behörde nicht berührt.

23

Dem entsprechen die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes, die unter Änderung der bis dahin geltenden Gesetzesfassung vor dem Hintergrund von Art. 72 Abs. 3 LV Mittelzuweisungen für die mit dem Funktionalreformgesetz übertragenen (Kataster-)Aufgaben vorsehen. § 10d Abs. 3 FAG-1995 regelt unter der Überschrift "Zuweisungen für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben" u.a., dass die Mittel den Trägern von Katasterämtern zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen gewährt werden und die Zuweisungen durch den Innenminister zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt werden.

24

Das Finanzausgleichsgesetz darf daher so verstanden werden, dass es in Abstimmung mit § 17c VermKatG 1994 nicht, wie an anderer Stelle (vgl. § 10d Abs. 1 FAG) von "den Landkreisen und kreisfreien Städten" spricht, sondern bewusst von den "Trägern von Katasterämtern". Denn auch der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes wird davon ausgegangen sein, dass nach Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17c VermKatG 1994 nicht mehr alle Landkreise und kreisfreien Städte Träger solcher Verwaltungseinrichtungen sein würden, weil es solche mit kreisübergreifender Zuständigkeit geben würde. Demzufolge heißt es in der Regelung auch weiter, dass die Mittelzuweisungen u.a. unter Berücksichtigung der "Gesamtfläche" und der "Anzahl Flurstücke des Katasterbezirkes" festgesetzt werden. Maßstab ist also nicht die Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, sondern eine Gesamtfläche, die sich bei kreisübergreifender Zuständigkeit ergeben kann. Gleiches gilt für den Maßstab des Katasterbezirkes (vgl. § 5 Abs. 2 Grundbuchordnung). Dieser umfasst bei solcher Zuständigkeit das Gebiet beider Kreise/Städte. Damit nimmt das Finanzausgleichsgesetz die Möglichkeit kreisübergreifender Behörden auf und sieht vor, die nach Art. 72 Abs. 3 LV notwendigen Deckungsmittel unter Berücksichtigung von Gesamtfläche und Katasterbezirk - allein - den Trägern der Katasterbehörden zuzuweisen.

25

Bei dem vom Verwaltungsgericht vorgezogenen Verständnis der zuvor behandelten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen müssten auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die keine Katasterbehörden einzurichten hätten, Mittelzuweisungen erhalten, die sie dann im Rahmen der Kostenbeteiligung nach Maßgabe eines nach § 6 der 2. KatBZustVO zu schließenden Vertrages an den zuständigen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt weiterzuleiten hätten. Eine derartige Verfahrensweise begegnete schon vor dem Hintergrund von Art. 72 LV Bedenken, wenn es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung - wie vorliegend - nicht kommt und erscheint auch in besonderem Maße unpraktikabel. Tatsächlich entspräche dies auch nicht der praktizierten Verfahrensweise. Die Klägerin hat vorgetragen, der Landkreis Nordvorpommern habe für die Erfüllung der Katasteraufgaben für ihr Stadtgebiet für das Jahr 1999 Zuweisungen von 444.589,- DM bzw. 443.979,- DM ( für das Jahr 2000) erhalten. Der Beklagte hat dies bestätigt.

26

Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren hat anklingen lassen, sie sei von den Gebühren der Katasterverwaltung jedenfalls befreit, ist dafür nichts ersichtlich. Amtshandlungen der Katasterbehörden sind nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 VwKostG auch für die Gemeinden nicht gebührenfrei. Dafür, dass die Bestimmungen der 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung als Befreiungsvorschrift anzusehen sein könnten, wie es die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06.10.2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. März 2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.