Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juni 2016 - 3 Nc 127/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2015 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Psychologie/BSc nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 15. Juli 2016 beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Rechtsverhältnissen.
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Der Bachelorstudiengang „Psychologie/BSc“ wird bei der Antragsgegnerin von der Lehreinheit Psychologie der Fakultät Psychologie und Bewegungswissenschaften angeboten. Die Lehreinheit bietet ferner den Masterstudiengang „Psychologie/MSc“ sowie den Nebenfachstudiengang „Psychologie/BA NF“ an.
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Die Antragsgegnerin schlug der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg mit ihrem Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2015 vor, die Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Psychologie für das Wintersemester auf 126 Studienplätze festzusetzen. Für den Masterstudiengang schlug die Antragsgegnerin eine Zulassungszahl von 90 Studienanfängerplätzen im Wintersemester vor. Der Festsetzungsvorschlag für das Nebenfachstudium Psychologie lautete auf 22 Studienanfängerplätze für das Wintersemester. Für das Sommersemester schlug sie jeweils vor, keine Studienanfängerplätze festzusetzen.
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In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2015/2016 vom 1. Juli 2015 (GVBl. S. 138) setzte die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung die Zulassungszahl für das Wintersemester 2015/2016 auf 150 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie, 102 Studienanfängerplätze im Masterstudiengang Psychologie und 22 Studienanfängerplätze im Nebenfachstudiengang Psychologie fest. Für höhere Semester setzte die Behörde in den genannten Studiengängen jeweils keine Studienplätze fest.
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Der Antragsteller bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. August 2015 ab, weil die für das Wintersemester 2015/2016 zur Verfügung stehende Kapazität erschöpft sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch.
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Den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 23. Oktober 2015 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Aufnahmekapazität liege im Bachelorstudiengang Psychologie bei 148 Studienanfängerplätzen. Diese Kapazität sei mit der Zulassung von insgesamt 153 Studienanfängerinnen bzw. -anfängern im Studiengang Psychologie/Bachelor erschöpft.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren um vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie weiter. Er macht geltend, die vorhandene Kapazität erlaube die Zulassung weiterer Studienanfängerinnen und -anfänger in diesem Studiengang. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie 152 Studierende, im Masterstudiengang Psychologie 98 Studierende und im Nebenfachstudiengang Psychologie 45 Studierende jeweils nach Vorlesungsbeginn immatrikuliert gewesen seien. Im Masterstudiengang seien überdies drei weitere Studierende aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert worden.
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Derzeit sind für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie noch neun weitere (insgesamt zehn) Beschwerdeverfahren betreffend den Bachelorstudiengang und drei Beschwerdeverfahren betreffend den Masterstudiengang bei dem Beschwerdegericht anhängig.
II.
- 10
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
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Mit seiner Beschwerde erschüttert der Antragsteller die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015. Er wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, die vergebenen Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie seien zum Teil nicht kapazitätswirksam besetzt, die geltend gemachten Deputatsminderungen seien nicht zu berücksichtigen und der in der Vergangenheit teilweise erfolgte Kapazitätsabbau könne nicht anerkannt werden.
- 13
Die deshalb vorzunehmende, nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie ergibt, dass für den Bachelorstudiengang Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen, um dem Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes zu verschaffen.
- 14
Im Bachelorstudiengang Psychologie stehen bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 insgesamt 163 Plätze zur Verfügung. Kapazitätswirksam besetzt hat die Antragsgegnerin nach ihren Angaben in diesem Studiengang lediglich 152 Studienplätze. Damit verbleiben für die insgesamt noch zehn Antragstellerinnen und Antragsteller im Beschwerdeverfahren insgesamt elf freie Studienplätze, von denen einer dem Antragsteller vorläufig zur Verfügung zu stellen ist.
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1. Die Aufnahmekapazität ist nach den §§ 6 ff. der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit zu ermitteln.
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Der Stichtag für die anwendungsmaßgebliche Fassung der Kapazitätsverordnung ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1 des einzigen Paragraphen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016) vom 10. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 117, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2015 [HmbGVBl. S. 123]). Danach erfolgt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten und die Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen – hierzu gehört auch der vorliegend relevante Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin – nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.
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Die §§ 6 ff. KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung (im Folgenden wird, soweit nicht anders angegeben, auf die Kapazitätsverordnung in dieser Fassung Bezug genommen) sind nicht deshalb unanwendbar, weil die danach maßgebliche Fassung der Kapazitätsverordnung nicht ohne Weiteres im Internet recherchierbar ist und weil die maßgeblichen Normen aufgrund von Verweisungen und wegen der verwendeten Regelungstechnik für juristisch nicht vorgebildete Personen nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz hinreichender Normenklarheit und -bestimmtheit vermag der beschließende Senat insoweit nicht zu erkennen (so bereits Beschl. v. 7.3.2016, 3 Nc 108/15, BA S. 3). Dieser Grundsatz zwingt den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht zu gewährleisten, dass alle Vorschriften (unterschiedlicher Fassungen) stets im Internet verfügbar sind. Auch darf er, ohne dass dies rechtsstaatlich bedenklich wäre, in seinen gesetzlichen Regelungen auf andere Vorschriften verweisen, denn es ist grundsätzlich zulässig, dass ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist. Um der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit zu genügen, muss ein solches Gesetz allerdings für den Rechtsunterworfenen klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.1967, 2 BvL 7/64 u.a., BVerfGE 22, 330, juris Rn. 69). Diesen Voraussetzungen genügt namentlich Absatz 1 Satz 1 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016, in dem für die Ermittlung der Ausbildungskapazität zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 auf die am 31. März 2014 geltende Kapazitätsverordnung sowie auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts (der wiederum auf das Hamburgische Hochschulgesetz verweist) Bezug genommen werden. Die hierbei gewählte Regelungstechnik ist zwar wenig übersichtlich und verlangt dem Regelungsadressaten eine sorgfältige Gesetzeslektüre ab. Sie lässt aber letztlich keinen Zweifel daran, welche Vorschiften in welchen Fassungen Anwendung finden sollen und auf welcher normativen Grundlage die Kapazität für die erfassten Studiengänge zu ermitteln ist. Dass sich der Inhalt der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften dem Rechtsanwender – zumal wenn er juristisch nicht vorgebildet ist – nicht auf Anhieb erschließt, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dies beruht auf der Komplexität der Materie, die neben einem Grundverständnis des rechtlichen Regelungssystems ein Verständnis für die kapazitätsrelevanten Rahmenbedingungen in den Hochschulen voraussetzt.
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2. Als Lehrangebot i.S.v. § 8 Abs. 1 KapVO – ohne Lehrauftragsstunden – geht der beschließende Senat von insgesamt 285,5 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten Stellensituation aus:
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Für die W1-Stelle 701.0102,02 (D/V) legt der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss, ein Deputat von 6 LVS zugrunde. Diese Stelle ist zwar zum Berechnungsstichtag offenbar nicht mit einem Juniorprofessor besetzt gewesen. Ist eine Juniorprofessorenstelle unbesetzt, so ist sie nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 28) grundsätzlich mit 4 LVS zu bewerten. Denn bei einer Neubesetzung wäre sie aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen, so dass das Lehrverpflichtungspotential der Stelle bei 4 LVS liegt (vgl. § 10 Abs. 1 LVVO). Nach dem Verwaltungsgliederungsplan hatte der Vertreter auf der Stelle, Herr Dr. V. , allerdings Lehre im Umfang von 6 LVS zu erbringen, weshalb dieser Stelle im Verwaltungsgliederungsplan auch ein Lehrdeputat von 6 LVS zugeordnet ist. Hiervon ist bei der Ermittlung des aufgrund der vorhandenen Stellen tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrangebots auszugehen.
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Für die weitere nicht besetzte W1-Stelle 701.0204,04 (S) legt der Senat nach den vorstehend genannten Grundsätzen ein Lehrdeputat von 4 LVS zugrunde. Zwar hat die Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag auf einer Hälfte dieser Stelle Frau S beschäftigt, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin nach § 28 Abs. 3 HmbHG. Nach der vorgelegten Funktionsbeschreibung hatte Frau S allerdings keine Lehrverpflichtung. Ein über 4 LVS hinausgehendes Lehrdeputat kann der Stelle daher ungeachtet der Frage, inwieweit ein höheres Lehrverpflichtungspotential aufgrund der Stellenkategorie des tatsächlichen Stelleninhabers vorrangig gegenüber einem niedrigeren Lehrverpflichtungspotential der Stelle sein kann, nicht zugemessen werden.
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Der zum Berechnungsstichtag noch vorhandenen halben wM28III(Lehre)-Stelle 701.0104,28 (H) misst der Senat kein verfügbares Lehrdeputat zu. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war diese Stelle aus Kompensationsmitteln finanziert und sollte ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans, der insoweit einen kw-Vermerk enthält, zum 30. September 2014 wegfallen. Die Verlängerung der Stelle um weitere zwei Jahre aus Mitteln des Hochschulpaktes war zum Berechnungsstichtag demgegenüber noch nicht abzusehen. Sie wurde erst unter dem 9. Oktober 2014 verfügt, nachdem Ende September 2014 die Funktionsbeschreibung für die verlängerte Stelle unterzeichnet worden war. Vor diesem Hintergrund ist der vor dem Beginn des Berechnungszeitraums erkennbare Wegfall der Stelle gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, während die Stellenverlängerung nach derselben Vorschrift unberücksichtigt bleiben muss. Aus § 5 Abs. 3 KapVO folgt nichts Abweichendes. Diese Vorschrift setzt eine Neuermittlung und Neufestsetzung in einem förmlichen Verfahren voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 30). An Beidem fehlt es vorliegend. Überdies ist für die Anwendung der Vorschrift von vornherein kein Raum mehr, wenn – wie hier – ein universitäres Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2016, 3 Nc 234/15, BA S. 9).
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Auch der zum Berechnungsstichtag noch vorhandenen halben wM28III(Lehre)-Stelle 701.0204,11 (V) misst der Senat kein verfügbares Lehrdeputat zu. Insoweit gilt das zu der Stelle 701.0104,28 (H) Gesagte entsprechend: Zum Berechnungsstichtag war der Wegfall der Stelle zu erwarten, während die Weiterbeschäftigung der Stelleninhaberin ab April 2015 noch nicht absehbar war. Für die Anwendung von § 5 Abs. 3 KapVO ist aus den o.g. Gründen kein Raum.
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Die wM28III(Sonstige)-Stelle 701.0102,04 (B) berücksichtigt der Senat mit einem Deputat von insgesamt 5,25 LVS und geht dabei von den folgenden Erwägungen aus: Soweit die Stelle unbesetzt ist (zu ¼), wird ein Deputat von 2,25 LVS (¼ von 9 LVS) zugrunde gelegt. Dabei bemisst der Senat das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, NordÖR 2016, 88, juris Rn. 17). Soweit die Stelle im Übrigen (zu ¾) besetzt ist, akzeptiert der Senat die ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung um 50 % auf 3 LVS herabgesetzte Lehrverpflichtung aufgrund der Tätigkeit von Frau Dr. B als Projektleiterin, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob – und ggf. in welchem Umfang – es sich bei der von Frau Dr. B besetzten Stelle um eine Funktionsstelle handelt, wie die Antragsgegnerin erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 geltend macht. Im vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan ist die Stelle jedenfalls nicht als Funktionsstelle gekennzeichnet.
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Für die halbe wM28III(Sonstige)-Stelle 701.0104,18 (H) legt der Senat abweichend von der Angabe im Verwaltungsgliederungsplan ein Deputat von 4,5 LVS zugrunde, weil der Stelleninhaber, Herr Dr. H, ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung ein entsprechendes Lehrdeputat hat. Dass Herr Dr. H die Stelle erst ab dem 16. August 2014 – also nach dem Berechnungsstichtag – besetzt hat, ist mit Blick auf § 5 Abs. 2 KapVO unbeachtlich.
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Der halben wM28III(Sonstige)-Stelle 701.0104,30 (H) misst der Senat kein verfügbares Lehrdeputat zu. Sie ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen und soll zum 31. Juli 2016 wegfallen. Es handelt sich daher um eine Stelle, die in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt und die, zumal sie im Verwaltungsgliederungsplan entsprechend gekennzeichnet ist (§ 21 Abs. 3 KapVO), gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleibt.
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Der Senat hält § 21 Abs. 1 KapVO auch trotz der teilweise hiergegen erhobenen Bedenken für anwendbar. Dies entspricht seiner ständigen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren (vgl. etwa Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 34/13, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394, juris Rn. 17). Hieran wird festgehalten. Von einem Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Kapazitätsermittlung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, NdsRpfl 1996, 297, juris Rn. 16 f.) kann seit dem Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulwesen und mit Blick darauf, dass Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (siehe hierzu das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009, HmbGVBl. S. 36) eine dem Art. 7 Abs. 5 bzw. Abs. 6 StV a.F. (vgl. etwa das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 28. Juni 2000 [HmbGVBl. S. 115]) vergleichbare Vorschrift nicht mehr enthält, keine Rede sein. Überdies existiert mittlerweile in der Mehrzahl der Länder eine mit § 21 Abs. 1 KapVO vergleichbare Vorschrift. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer dem Art. 7 Abs. 5 bzw. Abs. 6 StV a.F. vergleichbaren Vorschrift verstößt § 21 Abs. 1 KapVO auch nicht gegen das nunmehr in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StV normierte Stellenprinzip (so aber noch OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 18, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.1995, OVG Bs III 103/95), zumal § 21 Abs. 1 KapVO nicht regelt, dass die Ausbildungskapazität nach Maßgabe anderer Kriterien als der verfügbaren Stellen zu bemessen ist, sondern lediglich konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine (noch) vorhandene Stelle kapazitätsrechtlich Berücksichtigung finden kann. § 21 Abs. 1 KapVO verstößt schließlich auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung aller Ausbildungskapazitäten (so aber OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die zum Studium zugelassenen Studierenden die Lehrkapazität regelmäßig nicht nur für die Dauer des Berechnungszeitraums, sondern deutlich darüber hinaus in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund stellt § 21 Abs. 1 KapVO eine angemessene Regelung dar, mit der gewährleistet wird, dass bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nicht solche Stellen einbezogen werden, die für die überwiegende Dauer der Ausbildung gar nicht mehr vorhanden sind.
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Der wM28III(Sonstige)-Stelle 701.0303,04 (S) misst der Senat, wie schon in der Vergangenheit angedeutet (vgl. Beschl. v. 10.9.2014, 3 Nc 106/13, BA S. 14 f.), ein Deputat von 9 LVS bei, weil sie ein entsprechend hohes Lehrverpflichtungspotential hat und die Antragsgegnerin keine zwingenden Gründe dafür genannt hat, dass die Stelle mit einem Habilitanden – Herrn Dr. S, der eine Lehrverpflichtung von lediglich 5 LVS hat – besetzt sein muss.
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Die beiden Stellen 701.0104,05 (H/B) und 701.0302,05 (Klinger, halbe Stelle) akzeptiert der Senat als sog. Funktionsstellen. Die Anerkennung der Verminderung oder des Ausschlusses von Lehrverpflichtung wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 11, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind mit Blick darauf erfüllt, dass Herr Dr. B das Labor des Arbeitsbereichs biologische Psychologie und Neuropsychologie als Vertreter von Herrn Dr. H koordiniert und Frau Dr. K die Hochschulambulanz leitet. Für die von Frau Dr. K besetzte Stelle legt der Senat im Übrigen ein Lehrdeputat von 1 LVS zugrunde, weil der von ihr besetzten Stelle ausweislich der hierzu vorgelegten Funktionsbeschreibung ein entsprechendes Lehrdeputat zugeordnet ist. Es besteht aber, anders als das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, kein Anlass, insoweit ein höheres Lehrdeputat (2 LVS) anzusetzen. Zwar unterrichtet Frau Dr. K 2 SWS. Dies bedeutet aber mit Blick auf die Anrechnungsvorschrift des § 4 Nr. 3 LVVO, auf die die Antragsgegnerin zu Recht verweist, keine höhere Lehrverpflichtung, sondern lediglich, dass die von Frau Dr. K erbrachte Lehre nicht vollständig, sondern nur im Verhältnis 1:2 auf ihre Lehrverpflichtung angerechnet wird.
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Die Stelle 701.0302,07 (K) akzeptiert der Senat nicht als Funktionsstelle. Aus den Angaben der Antragsgegnerin über die Art und den Inhalt der Tätigkeit von Herrn Dr. K ergibt sich nicht, dass ihm „spezielle Dienstaufgaben“ übertragen sind, die mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nicht vereinbar sind. Die Antragsgegnerin hat lediglich darauf verwiesen, dass Herr Dr. K für die weisungsabhängige Durchführung von Forschungsaufgaben eingestellt worden sei. Hierbei handelt es sich aber nicht um spezielle Dienstaufgaben, sondern es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig derartige Aufgaben neben ihrer Lehrtätigkeit erledigen. Soweit die Antragsgegnerin weiter darauf verwiesen hat, dass Herr Dr. K die Modellierung der Prüfungsordnungen der Psychologie in STINE übernommen habe, rechtfertigen auch diese – im Übrigen erläuterungsbedürftigen – Angaben nicht den Schluss, der Mitarbeiter könne deshalb nicht auch – zumindest in eingeschränktem Umfang – Lehraufgaben wahrnehmen. Da die genannten Stelle aus den vorgenannten Gründen nicht als Funktionsstelle berücksichtigt werden kann, legt der Senat die für wM28III(Sonstige)-Stellen übliche Lehrverpflichtung von 9 LVS zugrunde.
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Für die halbe wM28II-Stelle 701.0010,10 (J) legt der Senat – abweichend von der Angabe im Verwaltungsgliederungsplan (4,5 LVS) – eine Lehrverpflichtung im Umfang von 5 LVS zugrunde, weil Frau Dr. J dieses Lehrdeputat ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung, die der Senat als maßgeblich erachtet, unterrichtet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Frau Dr. J zusätzlich auf der halben wM28I/II-Stelle 701.0203,05 (N.N./J) geführt wird, die dementsprechend mit keinem Lehrdeputat berücksichtigt wird (s.u.).
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Die wM28II-Stelle 701.0102,08 (V/T) berücksichtigt der Senat mit einem Lehrdeputat von 5 LVS, weil dies dem Lehrverpflichtungspotential der Stelle entspricht. Zwar unterrichtet die Stelleninhaberin, Frau T, ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung nur 4 LVS. Da Frau T aber Doktorandin ist, hat die Antragsgegnerin die (Habilitanden-) Stelle nicht ihrem Lehrverpflichtungspotential entsprechend besetzt. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat die Antragsgegnerin nicht genannt. Der Senat behandelt die Stelle daher wie eine unbesetzte Stelle und legt seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend das Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber zugrunde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, NordÖR 2011, 203, juris Rn. 32). Hierbei ist vorliegend allerdings nicht von dem vollen Lehrverpflichtungspotential (6 LVS gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO) auszugehen. Denn das volle Stellenpotential bei unbesetzten Stellen ist dann nicht anzusetzen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine geringere Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17 f.). Solche Anhaltspunkte ergeben sich hier aus dem Dekanatsbeschluss vom 14. November 2012, wonach für Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG ab dem Sommersemester 2013 bis auf Weiteres eine Lehrverpflichtung von lediglich 5 LVS gelten soll. Auch bei einer dem Lehrverpflichtungspotential entsprechenden Besetzung der Stelle mit einer Habilitandin/einem Habilitanden wäre also mit einem über 5 LVS hinausgehenden Lehrdeputat nicht zu rechnen gewesen.
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Die wM28II-Stelle 701.0104,04 (R) berücksichtigt der Senat mit 5 LVS, weil dies dem Lehrdeputat von Herrn Dr. R ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung entspricht.
- 33
Für die halbe wM28I/II-Stelle 701.0010,09 (N.N.) legt der Senat ein Deputat von 2,5 LVS zugrunde. Die Stelle war zum Berechnungsstichtag unbesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s.o.) ist deshalb grundsätzlich das Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber in Ansatz zu bringen. Da die Stelle ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans sowohl mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG als auch mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG besetzt werden könnte, ist das Lehrverpflichtungspotential einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters nach § 28 Abs. 2 HmbHG zugrunde zu legen. Hierbei ist allerdings die sich aus dem Dekanatsbeschluss vom 14. November 2012 ergebende allgemeine Einschränkung zu beachten (s.o.).
- 34
Die halbe wM28I/II-Stelle 701.0104,22 (N.N./K) berücksichtigt der Senat auf der Grundlage der oben skizzierten Grundsätze mit einem Lehrdeputat von 2,5 LVS, weil es sich offenbar um eine zum Berechnungsstichtag unbesetzte Stelle handelt. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 deutet der Senat dahin, dass Herr Dr. K, der auf dieser Stelle offenbar zwischenzeitlich beschäftigt worden ist, zum Berechnungsstichtag auf einer anderen Stelle mit höherer Lehrverpflichtung beschäftigt worden ist, die aber bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, weil sie aus Studiengebührenmitteln finanziert worden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, NordÖR 2012, 54, juris Rn. 23 ff.). Dafür, dass es sich bei der Stelle 701.0104,22 um eine aus Studiengebühren finanzierte Stelle handelt, gibt es im Verwaltungsgliederungsplan keine Anhaltspunkte.
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Die wM28I/II-Stelle 701.0104,23 (N.N./R) berücksichtigt der Senat mit 4,5 LVS. Soweit die Stelle ab 16. August 2014 – was gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen ist – zur Hälfte mit Frau R besetzt ist, bringt der Senat die sich aus der vorgelegten Funktionsbeschreibung ergebende Lehrverpflichtung von 2 LVS in Ansatz. Im Übrigen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen das Lehrverpflichtungspotential von 2,5 LVS (5:2) in Ansatz zu bringen.
- 36
Der halben wM28I/II-Stelle 701.0203,05 (N.N./J) misst der Senat kein Lehrdeputat zu, weil die Lehrverpflichtung von Frau Dr. J bereits im Rahmen der halben wM28II-Stelle 701.0010,10 (J) vollen Umfangs berücksichtigt worden ist (s.o.).
- 37
Der halben wM28I/II-Stelle 701.0204,07 (S/N.N.) ordnet der Senat ein Lehrdeputat von 2,25 LVS zugrunde. Soweit die Stelle zur Hälfte mit Herrn S besetzt ist, bringt der Senat die sich aus der vorgelegten Funktionsbeschreibung ergebende Lehrverpflichtung von 1 LVS in Ansatz. Im Übrigen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen das Lehrverpflichtungspotential in Ansatz zu bringen, also 1,25 LVS (2,5:2).
- 38
Die wM28I/II-Stelle 701.0303,07 (C/N.N.) berücksichtigt der Senat mit 4,5 LVS. Soweit die Stelle zur Hälfte mit Frau Dr. C besetzt ist, bringt der Senat die sich aus der vorgelegten Funktionsbeschreibung ergebende Lehrverpflichtung von 2 LVS in Ansatz. Im Übrigen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen das Lehrverpflichtungspotential in Ansatz zu bringen, also 2,5 LVS (5:2).
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Der Senat teilt nicht die von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern vertretene Auffassung, wonach davon auszugehen sei, dass bei der Antragsgegnerin in der Lehreinheit Psychologie weitere Deputate zur Verfügung stünden. Soweit insoweit – teilweise ohne dies kenntlich zu machen – zur Stellensituation aus der Vergangenheit vorgetragen worden ist, ergeben sich aus diesen Ausführungen keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Stellensituation auf der Grundlage des zum Berechnungsstichtag gültigen Verwaltungsgliederungsplans. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass – über die Lehraufträge hinaus (dazu unten unter 4.) – weitere (Deputats-) Lehre auf Werkvertragsbasis erbracht worden ist. Ebenso wenig gibt es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Beschäftigte auf Drittmittelstellen, Stipendiaten etc. Lehre angeboten haben, ohne dass dies im Verwaltungsgliederungsplan berücksichtigt ist. Auch für eine Kapazitätserhöhung mit Blick auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO sieht der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte – weder für den Lehrbetrieb der Antragsgegnerin insgesamt, noch für die Lehreinheit Psychologie – keinen Anlass. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass sog. Titellehre berücksichtigt werden muss. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die im Verwaltungsgliederungsplan berücksichtigte Deputatslehre hinaus weitere Lehre in der Lehreinheit Psychologie erbracht worden ist, werden auch von den Antragstellern, die diese abstrakte Möglichkeit aufzeigen und auf die Notwendigkeit weiterer Aufklärung durch das Gericht verweisen, nicht geltend gemacht.
- 40
3. Die Deputatsverminderungen, die die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 12,25 LVS angesetzt hat, berücksichtigt der Senat nicht.
- 41
Kapazitätsrechtlich relevante Verminderungen können sich aus §§ 16, 16a sowie 17 LVVO ergeben. Danach stehen jeder Hochschule begrenzte Kontingente für die Forschung (§ 16 LVVO), für die Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) zu. Festgelegt werden diese Kontingente gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG. Hieran fehlt es vorliegend.
- 42
Die „Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014“ vom 26. März 2013, auf die sich die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung beziehen, trifft keine Festlegung für das Wintersemester 2015/2016, um das es vorliegend geht. In dieser Ziel- und Leistungsvereinbarung finden sich unter „6.1 Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung“ (S. 10 der Vereinbarung) Festsetzungen lediglich bis „Soll 2014“. Darunter sind, wie sich aus der Erklärung hierzu ergibt, das Wintersemester 2013/2014 sowie das Sommersemester 2014 zu verstehen. Die vorgenannte Ziel- und Leistungsvereinbarung findet auch nicht über Art. 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), der durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) angefügt worden ist, Anwendung. Nach dieser Vorschrift „gelten die in den gemäß § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes abgeschlossenen Vereinbarungen enthaltenen Kontingente“ weiter. Bei der „Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014“ handelt es sich indes nicht um eine Vereinbarung nach § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes (AKapG), sondern, wie sich aus der Präambel ergibt, um eine solche nach § 2 Abs. 3 HmbHG. Deputatsverminderungen bedürfen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung) im Übrigen einer Festlegung in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG und nicht in einer Vereinbarung nach § 2 AKapG. Die „Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014“ findet auch nicht deshalb Anwendung, weil im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags noch keine neue Ziel- und Leistungsvereinbarung getroffen worden war. Für einen solchen Ansatz ist mit Blick darauf, dass die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 eine ausdrücklich festgelegte Geltungsdauer hatte und § 2 Abs. 3 Satz 2 HmbHG die jährliche bzw. zweijährliche Fortschreibung vorsieht, kein Raum.
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Die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung unter dem 18. März 2015 getroffene Festlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG, die auch Kontingente nach §§ 16 ff. LVVO für das Wintersemester 2015/2016 vorsieht, kann keine Berücksichtigung finden, weil sie am Berechnungsstichtag noch nicht vorgelegen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 KapVO, wonach wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums berücksichtigt werden sollen, wenn sie zum Stichtag bereits erkennbar waren. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KapVO erfüllt sind, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil lässt der Hinweis in dem Schreiben der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 18. März 2015, es sei in einem Gespräch „am 8. Dezember 2014 festgehalten worden, dass die noch offenen Punkte gelöst sind“, darauf schließen, dass zuvor eine Einigung und damit eine valide Grundlage für eine zu erwartende Änderung i.S.v. § 5 Abs. 2 KapVO offenbar noch nicht vorgelegen haben. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG aufgrund der Uneinigkeit der Vereinbarungsbeteiligten letztlich nicht zustande gekommen ist und es daher einer Festlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG bedurfte, dass eine etwaige Erwartung i.S.v. § 5 Abs. 2 KapVO nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
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4. In das Lehrangebot sind darüber hinaus gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben gemäß § 10 Satz 2 KapVO Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.
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Nach diesen Grundsätzen bringt der Senat vorliegend 14 LVS in Ansatz, denn sowohl im Sommersemester 2013 als auch im Wintersemester 2013/2014 – den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern – wurden in der Lehreinheit Psychologie curriculumsrelevante Lehraufträge in diesem Umfang erbracht, die nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen finanziert worden sind.
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Eine Kürzung der zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden mit Blick darauf, dass im Berechnungszeitraum (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016) weniger Lehrauftragsstunden zur Verfügung standen – nämlich durchschnittlich im Umfang von 10 LVS –, kommt nicht in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO verweist, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass diese Vorschrift schon deshalb regelmäßig nicht zur Anwendung gelangen kann, weil für sie ein systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 62 ff.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung überdies darauf verwiesen, dass für das Vorliegen eines „Ausnahmefalls“, der die Anwendung von § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO rechtfertigen könnte, nichts ersichtlich ist. Die ausweislich des Schreibens des Fachbereichs Psychologie vom 21. August 2013 angestrebte Kürzung der Lehrauftragsstunden von 80 LVS um 56 LVS auf letztlich nur noch 24 LVS rechtfertigt es nicht, den deutlich unter dieser angestrebten Zahl liegenden Lehrauftragsumfang von durchschnittlich 14 LVS bereits im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 weiter mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Lehraufträge im Berechnungszeitraum zu kürzen.
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Ob umgekehrt eine (fiktive) Erhöhung der zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden erfolgen könnte, wenn die in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin vorgenommene Kürzung der Lehrauftragsstunden kapazitätsrechtlich unzureichend gewesen sein sollte, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen wie die Frage, ob und – wenn ja – welche Anforderungen für eine zur Verringerung der verfügbaren Lehrauftragsstunden führende Entscheidung der Hochschule gelten.
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5. Das unbereinigte Lehrangebot, das nach den vorstehenden Ausführungen im Umfang von insgesamt 299,5 LVS (285,5 LVS + 14 LVS) vorhanden ist, ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf zu kürzen. Den auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Dienstleistungsbedarf bemisst der Senat mit insgesamt 8,409 LVS. Im Ergebnis ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot von 291,091 LVS (299,5 LVS – 8,409 LVS).
- 49
a) Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für den Bachelorstudiengang Mensch-Computer-Interaktion (MCI) ist von 9,435 LVS auf 8,409 LVS zu verringern.
- 50
Der für diesen Studiengang geltend gemachte Dienstleistungsbedarf ist deshalb zu hoch, weil die von der Antragsgegnerin für diesen Studiengang veranschlagte Lehrnachfrage ausweislich der maßgeblichen Ausfüllrechnung mit 3,246 gegenüber dem festgesetzten CNW von 2,90 (Nr. 1.36 der Anlage 2 zur KapVO) überhöht ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in solchen Fällen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch eine proportionale Kürzung zu korrigieren (vgl. Beschl. v. 10.9.2014, 3 Nc 125/13, BA S. 15 f.; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158, juris Rn. 48 f.). Leistet sich der importierende Studiengang (hier MCI) ausweislich der ihn betreffenden Ausfüllrechnung mit den dort eingehenden CA-Anteilen eine Ausbildung, die über den festgesetzten CNW hinausgeht, so darf dies nicht zu Lasten der Studienbewerber für Studiengänge der exportierenden Lehreinheit (hier Psychologie) gehen. Durch eine im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs vorzunehmende proportionale Kürzung ist derjenige Dienstleistungsbedarf zu errechnen, der sich ergäbe, wenn der von dem importierenden Studiengang geltend gemachte Ausbildungsbedarf genau dem CNW entspräche und der Lehranteil der exportierenden Lehreinheit am gesamten Ausbildungsbedarf des importierenden Studiengangs gleich hoch bliebe. Im Ergebnis ergibt sich für die Lehreinheit Psychologie ein CAq-Anteil von 0,457 (0,511 x [2,9 : 3,246]), der auf den Bachelorstudiengang MCI entfällt.
- 51
Demgegenüber ist der durch den Studiengang MCI ausgelöste Dienstleistungsbedarf nicht deshalb insgesamt außer Betracht zu lassen, weil es sich um einen vergleichsweise neuen Studiengang handelt. Dafür, dass – wie dies von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemacht wird – die Antragsgegnerin die durch die Einrichtung eines neuen Studiengangs bewirkten Kapazitätsminderungen in den exportierenden Lehreinheiten nicht hinreichend erwogen habe, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Solche werden auch von Antragstellerseite nicht aufgezeigt. Es dürfte im Gegenteil lebensfremd sein anzunehmen, der Antragsgegnerin sei bei der Einrichtung des Studiengangs MCI nicht bewusst gewesen, dass hierdurch Kapazität in den „etablierten“ Studiengängen verringert wird.
- 52
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen im Exportstudiengang MCI (Aq/2) auf die Zahl der im Wintersemester 2013/2014 – dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Semester – in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden abgestellt hat. Dieser Ansatz ist von § 11 Abs. 2 Alt. 2 KapVO gedeckt. Danach kann, um die Studienanfängerzahlen zu ermitteln, auf die „voraussichtlichen Zulassungszahlen“ abgestellt werden, es kann aber auch „die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen“ berücksichtigt werden. Der Senat hat es bislang nicht beanstandet, wenn die Antragsgegnerin zur Ermittlung des Dienstleistungsexports auf die Zahl der in der Vergangenheit immatrikulierten Studierenden abgestellt hat (Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 15 f.). Hieran wird festgehalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich einige der Antragstellerinnen und Antragsteller beziehen (Urt. v. 15.12.89, 7 C 17.89, DVBl. 1990, 531, juris Rn. 12). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Heranziehung bekannter Zahlen früherer Semester sprechen kann, dass mit der exportierten Dienstleistung auch bereits zugelassene Studierende versorgt werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im Studiengang MCI – die Lehrnachfrage nach der exportierten Dienstleistung in den importierenden Studiengängen überwiegend erst in höheren Fachsemestern ausgelöst wird.
- 53
Es ergibt sich im Ergebnis für den Studiengang MCI ein Dienstleistungsbedarf von 8,409 LVS (0,457 x 23,0 x 0,80).
- 54
b) Der von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang Religionen, Dialog und Bildung (RDB) bleibt unberücksichtigt.
- 55
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Religionen, Dialog und Bildung (zu § 4 [Studien- und Prüfungsaufbau]) kann der Wahlbereich u.a. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen bei der Antragsgegnerin absolviert werden. Nicht verbindlich vorgesehen ist, dass Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit Psychologie belegt werden müssen. Eine besondere Lehrveranstaltung für den Studiengang RDB wird in der Lehreinheit Psychologie demgemäß auch nicht angeboten. Vor diesem Hintergrund kann bei der Lehreinheit Psychologie von einem Dienstleistungsexport i.S.v. § 11 KapVO zugunsten des nicht zugeordneten Studiengangs RDB nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.6.2012, 3 Nc 79/11, BA S. 18) sind Dienstleistungen einer Lehreinheit nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nicht darunter fallen Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit (in erster Linie) für zugeordnete Studiengänge erbringt und die ggf. auch Studierenden anderer Lehreinheiten zugutekommen, weil sie die betreffenden Lehrveranstaltungen zwar nicht besuchen müssen, aber besuchen können. Hierdurch wird eine konkret bestimmbare Lehrnachfrage nicht ausgelöst.
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6. Auf den Bachelorstudiengang entfällt ein Curricularanteil von 2,886 (hierzu a]). Auf den Nebenfachstudiengang entfällt ein Curricularanteil von 0,483 (hierzu b]). Auf den Masterstudiengang entfällt ein Curricularanteil von 1,948 (hierzu c]). Insgesamt ergibt sich damit für die Lehreinheit Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von 2,236 (hierzu d]).
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a) Der auf den Bachelorstudiengang entfallene CA-Anteil ist gegenüber der Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin von 2,930 um 0,044 auf 2,886 zu kürzen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.9.2014, 3 Nc 103/13, BA S. 16 f.), an der festgehalten wird, ist der auf den freien Wahlbereich entfallende Lehraufwand, den die Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung mit 0,044 beziffert, nicht anzuerkennen.
- 58
Eine weitere Verringerung des CA-Anteils für den Bachelorstudiengang kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die in der Ausfüllrechnung aufgeführten Veranstaltungen im Modul „ABK Schlüsselkompetenzen“ sind zu berücksichtigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie einige Antragstellerinnen und Antragsteller mutmaßen – die betreffenden Lehrveranstaltungen nicht von der Lehreinheit Psychologie erbracht werden. Eine Kürzung des CA-Anteils für den Bachelorstudiengang deshalb, weil dieser sich seit der Ablösung des Diplomstudiengangs erhöht habe, kommt entgegen der von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern vertretenen Auffassung ebenfalls nicht in Betracht. Die Erhöhung des CA-Anteils begründet keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Ausfüllrechnung, sondern lässt lediglich den Schluss zu, dass im Bachelorstudiengang die Betreuungsrelation im Ergebnis intensiviert worden ist. Dies ist kein Grund für eine (fiktive) Kürzung des CA-Anteils.
- 59
b) Für den Nebenfachstudiengang legt der Senat den von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten CA-Anteil von 0,483 zugrunde, der unter dem sich aus der Ausfüllrechnung ergebenden Wert von 0,5 liegt.
- 60
Allerdings weisen einige Antragstellerinnen und Antragsteller zu Recht darauf hin, dass für den Nebenfachstudiengang abweichend von § 13 KapVO ein CNW nicht im Verordnungswege festgesetzt bzw. von der zuständigen Behörde festgelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist aus dem Fehlen eines verordnungsrechtlich festgesetzten Curricularnormwerts indes nicht ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, dass für den betreffenden Studiengang überhaupt keine Lehrnachfrage zu berücksichtigen ist. Andernfalls würde der Hochschule eine Kapazität unterstellt, die sie tatsächlich gar nicht hat. Deshalb sind jedenfalls dann, wenn tragfähige Berechnungen der Hochschule vorliegen, die den Ausbildungsaufwand des Studiengangs und den sich hieraus ergebenden Curricularanteil plausibel darstellen, und wenn es nicht zweifelhaft ist, dass bei der Hochschule ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat, die betreffenden Werte gerichtlich zu substituieren (hierzu i.E. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 92 ff., m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 30.3.2016, 3 Nc 104/15, BA S. 3). Ein solcher Fall ist auch vorliegend gegeben, denn die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich (auch) für den Studiengang „Psychologie/BA Nebenfach“ eine nachvollziehbare Ausfüllrechnung vorgelegt.
- 61
Eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin selbst in ihren Berechnungen berücksichtigten CA-Anteils für den Nebenfachstudiengang von 0,483 auf den Wert von 0,5, der sich aus der vorgelegten Ausfüllrechnung ergibt, erfolgt demgegenüber nicht. Es gibt keinen Grund, zu Lasten der Studienplatzbewerber von den kapazitätsrelevanten Annahmen der Antragsgegnerin selbst abzuweichen, wenn diese für die Abweichung keinen plausiblen Grund nennt. Ihre nicht weiter erläuterte Behauptung, sie habe den sich aus der Ausfüllrechnung ergebenden Wert „versehentlich“ nicht in der Kapazitätsberechnung angesetzt, ist angesichts der verwendeten Zahl mit drei Nachkommastellen und mit Blick darauf, dass auch die verordnungsrechtlich festgesetzten CNW regelmäßig geringer sind als die sich aus den Ausfüllrechnungen ergebenden Werte, nicht glaubhaft.
- 62
c) Auf den Masterstudiengang entfällt ein Curricularanteil von nur 1,948 und nicht, wie die Antragsgegnerin angenommen hat und wie dies dem festgesetzten CNW entspricht, von 2,0.
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Zur Bestimmung des Curricularanteils im Masterstudiengang setzt der Senat die sich aus der folgenden Übersicht ergebenden Gruppengrößen an, die – größtenteils – unter den von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen liegen. Dies beruht darauf, dass in der vorgelegten Ausfüllrechnung (Stand: 9. September 2014) fast durchweg geringere Gruppengrößen angesetzt werden als in der vorangegangenen Ausfüllrechnung (Stand: 23. August 2013), die die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/2014 vorgelegt hatte. Während für Vorlesungen nunmehr eine Gruppengröße von g = 100 angesetzt wird, war es früher eine Gruppengröße von g = 120. Hauptseminaren ist in der aktuellen Ausfüllrechnung eine Gruppengröße von g = 80 zugeordnet, während in der vorangegangenen Ausfüllrechnung eine Gruppengröße von g = 120 zugrunde gelegt worden war. Und „normale“ Seminare werden jetzt mit einer Gruppengröße von g = 21 berücksichtigt, während die Gruppengröße früher bei g = 25 lag. Auch wenn sich der Studienaufbau (geringfügig) verändert haben mag, ist nicht ersichtlich, auf welchen konkreten fachlichen Erwägungen die Änderung der Gruppengrößen beruht. Auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin lediglich allgemeine Erwägungen angestellt und die Gründe, die sie konkret zu einer Reduzierung der Gruppengrößen bewogen haben, nicht genannt. Der Senat hält es daher für angemessen, bis auf Weiteres auf die „alten“ Gruppengrößen abzustellen.
- 64
Der Senat berücksichtigt ferner, dass nach den vorgelegten fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang das praktikumsbegleitende Kolloquium mit nur 1 SWS – und nicht, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, mit 2 SWS – zu berücksichtigen ist.
- 65
Im Ergebnis ergibt sich für den Masterstudiengang die nachfolgende Ausfüllrechnung:
- 66
Weitere Verringerungen sind demgegenüber nicht vorzunehmen. Insbesondere ist der für die Betreuung der Masterarbeit erbrachte Lehraufwand in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen, weil es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Lehraufwand in Wahrheit geringer ist.
- 67
d) Insgesamt ergibt sich damit für die Lehreinheit Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von 2,275 auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung:
- 68
2,886 x 0,510 = 1,472
- 69
0,483 x 0,090 = 0,043
- 70
1,948 x 0,390 = 0,760
- 71
insgesamt: 2,275.
- 72
7. Die Kapazität der Lehreinheit Psychologie beträgt ohne Schwund 255,904 Studienplätze ([2 x 291,091 = 582,182] : 2,275).
- 73
Dies führt nach dem für die einzelnen Studiengänge zu berechnenden Schwundausgleich zu den folgenden Studienplatzzahlen:
- 74
Bachelor:
(255,904 x 0,510) : 0,87 = 150,013 Plätze, gerundet 150 Plätze.
Nebenfach:
(255,904 x 0,090) : 0,86 = 26,781 Plätze, gerundet 27 Plätze.
Master:
(255,904 x 0,390) : 0,93 = 107,315 Plätze, gerundet 107 Plätze.
- 75
Zu den für den Bachelorstudiengang errechneten 150 Plätzen sind weitere zehn Plätze hinzuzuaddieren, die auf der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Schaffung weiterer Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie aus der zwischen ihr und der Behörde für Wissenschaft und Forschung geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 beruhen. Zwar lag zum Berechnungsstichtag noch nicht die Fakultätsentscheidung über die weitere Verteilung der – nach der genannten Ziel- und Leistungsvereinbarung in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft insgesamt 80 – zu schaffenden Studienplätze auf die einzelnen Studiengänge vor. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war aber auch diese (Weiter-) Verteilung am Berechnungsstichtag hinreichend absehbar. Dies rechtfertigt die Berücksichtigung von zehn weiteren Studienanfängerplätzen im Wintersemester 2015/2016 auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KapVO.
- 76
Im Ergebnis stehen damit im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorbehaltlich der noch vorzunehmenden horizontalen Substituierung (hierzu sogleich unter 8.) folgende Studienanfängerplätze zur Verfügung:
- 77
Psychologie/BSc:
160 Plätze
Psychologie/BA NF:
27 Plätze
Psychologie/MSc:
107 Plätze
- 78
8. Die Kapazität im Studiengang „Psychologie/BSc“ erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung um weitere drei Studienplätze auf insgesamt 163 Studienplätze. Somit steht kapazitätsrechtlich für jede(n) der 10 Antragstellerinnen bzw. Antragsteller aus den noch anhängigen Beschwerdeverfahren ein Studienplatz zur Verfügung. Im Einzelnen:
- 79
Werden den oben unter 7. ermittelten Aufnahmekapazitäten die Zahlen der nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Studiengängen der Lehreinheit Psychologie jeweils tatsächlich immatrikulierten Studierenden gegenüber gestellt, ergibt sich folgendes Bild:
- 80
Die – gemessen an der gemäß § 2 HmbHZG festgesetzten Zulassungszahl vorgenommene – Überbuchung im Bachelorstudiengang akzeptiert der Senat als kapazitätswirksam mit Blick auf § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS. Die Antragsgegnerin hat sich hier am Zulassungsverhalten der Studienplatzbewerber im – hinsichtlich des Vergabeverfahrens und der hierfür geltenden Fristen – vergleichbaren Wintersemester 2014/2015 orientiert und weniger Zulassungen ausgesprochen, als sie danach hätte aussprechen können.
- 81
Demgegenüber ist die – wiederum gemessen an der gemäß § 2 HmbHZG festgesetzten Zulassungszahl – erhebliche Überbuchung im Nebenfachstudiengang nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, es sei ihr aus technischen Gründen nicht möglich anzugeben, wie viele Zulassungen für den Nebenfachstudiengang (im hier relevanten Semester und in der Vergangenheit) ausgesprochen worden sind bzw. waren. Dann aber lässt sich die vorgenommene Überbuchung nicht auf ein Annahmeverhalten in früheren Zulassungsverfahren, das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS eine Überbuchung im aktuellen Zulassungsverfahren rechtfertigen kann, zurückführen. Im Ergebnis sind daher nur so viele Immatrikulationen als kapazitätswirksam zugrunde zu legen, wie dies der festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
- 82
Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (sog. „horizontale Substituierbarkeit“, grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11). Die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze aus den beiden anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier relevanten Bachelorstudiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind. Hierbei sind von den eigentlich noch sechs freien Plätzen im Masterstudiengang allerdings nur drei Plätze im Rahmen der horizontalen Substituierung zu Gunsten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber im Bachelorstudiengang zu berücksichtigen, weil die anderen drei freien Plätzen von den Beschwerdeführerinnen der parallelen Beschwerdeverfahren zum Masterstudiengang beansprucht werden.
- 83
Die auf den bedürftigen Studiengang – vorliegend auf den hier relevanten Bachelorstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist in Studienplätze umzurechnen, indem die ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Auf der Grundlage der Formel
- 84
(7,512 : 2,886) : 0,87
- 85
ergeben sich mithin noch
- 86
2,992 Plätze, gerundet 3 Plätze,
- 87
die an Studienplatzbewerberinnen und -bewerber im Bachelorstudiengang vergeben werden können.
- 88
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 9. Oktober 2015 beantragt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2014/2015.
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Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBl. 2014, 267 - VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 374 Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 377 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 379 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2014/2015 gefolgt. Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind bis zum heutigen Tag noch 9 weitere Verfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 beim Beschwerdegericht anhängig.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).
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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragstellerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (1.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.).
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1. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bachelor- sowie den Masterstudiengang „Molecular Life Science“ zu berücksichtigen. Die Antragstellerin trägt vor, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Damit hat die Antragstellerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) wurde die Kapazitätsverordnung dahingehend geändert, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Kann mangels fehlenden Curricularnormwerts kein Dienstleistungsbedarf für die genannten Studiengänge berücksichtigt werden, ergibt sich erkennbar eine erheblich höhere Kapazität.
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2. Die damit uneingeschränkt zu prüfende Beschwerde hat Erfolg. Es stehen über die 379 belegten Studienplätze hinaus jedenfalls weitere 10 Studienplätze zur Verfügung.
- 9
a) Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2014/2015 ist zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen.
- 10
aa) Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9). Das Deputat der gemäß dem Stellenbesetzungsplan der der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Stellen ist gegenüber den Annahmen im Kapazitätsbericht zum einen dahingehend zu korrigieren, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Institut für Physiologie 2 SWS zusätzlich zu berücksichtigen (1) und zum anderen die unbesetzten Stellen mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen sind (2).
- 11
(1) Hinsichtlich der Stellen im Institut für Physiologie hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Stelle 9343725 (Herr P ), bei der es sich um eine Promotionsstelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG handeln dürfte, deshalb gemäß § 14 Abs. 2 LVVO mit 5 LVS (statt 4 LVS) zu bemessen ist, weil die vertragliche Nebenabrede, die die Lehrverpflichtung von Herrn P auf 4 LVS begrenzt, erst am 29. September 2014 und somit nach dem Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) abgeschlossen wurde.
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Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung des Deputats von Prof. E um 1 SWS wegen eines Ermessensfehlers nicht anerkannt, weil die Entscheidung des Dekans über die Ermäßigung mit der fehlenden Auswirkung auf die Kapazität in der klinischen Lehreinheit begründet wird, nicht aber die Auswirkungen auf die Kapazität in der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt, der Prof. E zugeordnet ist.
- 13
(2) Die vollständig unbesetzten oder als unbesetzt zu behandelnden Stellen sind abweichend von den Angaben im Kapazitätsbericht zu bewerten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist auf die zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 18). Aus den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung lässt sich keine unmittelbare Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen.
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Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Soweit es an der Festlegung einer konkreten Lehrverpflichtung fehlt oder eine solche nicht hinreichend belegt ist, ist die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 34 m.w.N.).
- 16
Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 19; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchstzulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind.
- 17
Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.). Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32). Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest. Denn die Gründe, die zur Vereinbarung einer Lehrverpflichtung führen, bei der die zulässige Höhe der Lehrverpflichtung nicht ausgeschöpft wird, können vielfältig sein und müssen nicht derart der Stelle immanent sein, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass ein künftiger Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung übernimmt. Auch aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass nicht zukünftig die rechtlich zulässige Lehrverpflichtung ausgeschöpft wird, da zum Berechnungsstichtag nicht ersichtlich ist, dass es eine entsprechende generelle Entscheidung des Antragsgegners gab.
- 18
Demgegenüber dürften sich künftig hinreichende Anhaltspunkte für die Festlegung einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Entscheidung des Dekanats vom 3. September 2015 ergeben, wonach der Deputatsregelansatz von 4 SWS für die Stellen im akademischen Mittelbau auch unter Berücksichtigung des Gebotes bestmöglicher Kapazitätsauslastung weiter für notwendig erachtet werde (vgl. in Abgrenzung hierzu für besetzte Stellen: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 24). Für die Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 kann diese Entscheidung aber nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um „wesentliche Änderungen der Daten“ vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, weil diese nur zu berücksichtigten sind, wenn sie am Berechnungsstichtag erkennbar waren (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 39). Vorliegend ist nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Dekanats zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar war.
- 19
Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sind daher (zumindest) folgende Stellen abweichend von dem Ansatz des Antragsgegners zu bewerten:
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Im Institut für Anatomie war die 0,5-Stelle 30012319 nach Angabe des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt (Herr D ), der keine Lehrverpflichtung hatte. Dennoch ist für diese Stelle, wie es auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht getan haben, ein Lehrdeputat anzusetzen, weil es sich um eine aus Haushaltsmitteln geschaffene Stelle handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle zutreffend wie eine unbesetzte Stelle behandelt. Das vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht mit 2 SWS angenommene Lehrdeputat ist indes nach den oben genannten Grundsätzen zumindest mit 2,5 SWS anzusetzen, wobei (zugunsten des Antragsgegners) gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die höchstzulässige Lehrverpflichtung von 5 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG (und nicht 6 LVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 LVVO für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG) zugrunde gelegt wird.
- 21
Des Weiteren sind im Institut für Anatomie die unbesetzten Ä2-Stellen 30002762 (0,5-Stelle), 9343008 (ganze Stelle), 30002761 (ganze Stelle) zumindest mit dem höchstzulässigen Lehrdeputat von jeweils 5 LVS für eine ganze Stelle gemäß § 14 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen, wobei ebenfalls zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich um Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG handelt.
- 22
Im Institut Medizinische Biochemie und Molekularbiologie ist die 0,5-Stelle 30008504 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unbesetzt, die ausgehend von der möglichen Lehrverpflichtung von 5 LVS für eine ganze Stelle mit 2,5 LVS (statt wie vom Antragsgegner vorgenommen mit 2 LVS) zu berücksichtigen ist.
- 23
Im Institut für Physiologie sind die Stellen 3000552 (ganze Stelle), 30011878 (0,5-Stelle) und 9339728 (0,5-Stelle) unbesetzt und ebenfalls auf der Grundlage einer Lehrverpflichtung von 5 LVS je ganzer Stelle zu bemessen.
- 24
Schließlich sind die unbesetzten Stellen 8408157 (ganze Stelle), 9347143 (0,5-Stelle) und 9347144 (0,5-Stelle) im Institut für Medizinische Soziologie mit 5 LVS je ganzer Stelle zu berücksichtigen.
- 25
Insoweit ergeben sich (neben den 2 bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigten SWS im Institut für Physiologie (s.o. (1)) aufgrund der hier vorgenommenen Bewertung der vollständig unbesetzten Stellen 7,5 weitere SWS. Darüber hinaus dürfte weitere Lehrkapazität zu berücksichtigen sein, wenn man die genannten Grundsätze auch auf unbesetzte Stellenreste anwendet, was hier aber offen bleiben kann. Ebenso lässt das Beschwerdegericht offen, ob die Stellen im Übrigen mit dem zutreffenden Deputat in die Kapazitätsermittlung eingeflossen sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob noch weitere Kapazität vorhanden ist und der Antragsgegner trägt nicht konkret vor, dass die im Kapazitätsbericht angesetzten Deputate zu seinen Lasten unrichtig seien.
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Übersicht:
- 27
Institut
LVS lt.
KapazitätsberichtZusätzlich
zu berücksichtigende LVSGesamt
Anatomie
122
3
125
Biochemie
87,5
0,5
88
Physiologie
112
4
116
Medizinische Soziologie
43,5
2
45,5
Summe:
365
9,5
374,5
- 28
bb) Zusätzlich sind, wie im Kapazitätsbericht angegeben und durch die Aufstellung des Antragsgegners im Gerichtsverfahren dargelegt, gemäß § 10 Satz 1 KapVO Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 15,25 SWS zu berücksichtigen.
- 29
b) Den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge (E) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 32,93 SWS. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie im Kapazitätsbericht angegeben mit 31,09 bzw. 1,84 anzusetzen ist. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass der Dienstleistungsbedarf insoweit tatsächlich höher sei. Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master ist hingegen nicht anzuerkennen:
- 30
§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Die Vorgaben für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergeben sich aus der Anlage 1 KapVO (i.V.m. § 6 KapVO), und zwar konkret aus der dort aufgeführten Formel E = !X!CAq • Aq/2, wobei gemäß der Definition in Anlage 3 CAq der Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q ist, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist. Für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master fehlen indes Curricularnormwerte, so dass jeweils auch kein Curricularanteil ermittelt werden kann. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) änderte die Kapazitätsverordnung dahingehend, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Daher ist für den in Rede stehende Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für andere Studiengänge kein Curricularnormwert festgelegt.
- 31
Ein Curricularnormwert für die Studiengänge Molecular Life Science / Bachelor und Master ist auch nicht aufgrund von § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Hochschule festgelegt worden. Insbesondere kann ein Curricularnormwert nicht der Vereinbarung über Ausbildungskapazität 2014 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Universität Hamburg vom 30. Juni 2014 entnommen werden. Unbeschadet der Frage, ob die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO erforderliche behördliche Festlegung überhaupt im Rahmen eines solchen Vertrages getroffen oder durch einen solchen rechtswirksam ersetzt werden könnte, sieht die Vereinbarung lediglich Curricularwert-Bandbreiten vor.
- 32
Der für die Bestimmung des Dienstleistungsbedarfs erforderliche Curricularanteil kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KapVO der bisherigen Verteilung des Lehrangebots entnommen werden. Diese Vorschrift erlaubt hilfsweise einen Rückgriff auf die bisherige Verteilung des Lehrangebots, wenn es (nur) an der Bildung von Curricularanteilen fehlt, sie setzt das Bestehen eines Curricularnormwerts aber voraus.
- 33
Fehlt mithin die normative Festlegung eines Curricularnormwerts für den nicht zugeordneten Studiengang, kann auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung der Dienstleistungsbedarf hierfür nicht bestimmt werden. Das Beschwerdegericht sieht sich angesichts der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung, für die Mehrzahl der Studiengänge einschließlich Molecular Life Science / Bachelor und Master keinen Curricularnormwert vorzusehen, gehindert, diese Bemessungsgröße zu substituieren (anders unmittelbar nach Einrichtung dieser Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 7).
- 34
Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner errechneten Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin (31,09) und Pharmazie (1,84) von insgesamt 32,93 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 356,82:
- 35
Deputatstunden der Lehreinheit
374,5
Lehrauftragsstunden (L)
+
15,25
Unbereinigtes Lehrangebot (S)
=
389,75
Dienstleistungsbedarf (E)
-
32,93
Bereinigtes Lehrangebot (Sb)
=
356,82
- 36
Hieraus folgt bei Übernahme der vom Antragsgegner im Übrigen ermittelten Daten eine Kapazität von 400 Studienplätzen:
- 37
Bereinigtes Lehrangebot (Sb) • 2
713,64
CAp Vorklinik
/
1,8474
Bereinigtes Ergebnis (Ap)
=
386,29
Schwundausgleichsfaktor (SF)
/
0,9657
Bereinigtes Ergebnis mit Schwund (gerundet)
=
400
- 38
Da nur 379 Studienplätze belegt sind, stehen für die insgesamt 10 Antragsteller ausreichend Studienplätze zur Verfügung.
- 39
c) Der (vorläufigen) Zuweisung von Vollstudienplätzen für diese Antragsteller steht ein klinischer Engpass nicht entgegen. Zwar ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern, wenn das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 72; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 73). Dieser besteht jedenfalls hinsichtlich der 10 Antragsteller nicht.
- 40
Das Beschwerdegericht bestimmt den klinischen Engpass, indem der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester gemäß der vorgelegten Schwundtabelle errechnet wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). Vorliegend errechnet sich aus den Semestererfolgsquoten des 1. bis 3. Fachsemesters 0,9720 + 0,9796 + 0,9861 = 2,9377 / 3 eine Semestererfolgsquote nach dem 4. Fachsemester von 0,9792. Für den vorklinischen Abschnitt insgesamt ergibt sich hieraus eine Erfolgsquote von 0,9194 (0,9720 * 0,9796 * 0,9861 * 0,9792), woraus ein vorklinischer Schwund von 0,0806 (1 - 0,9194) folgt, mithin 8,06 %.
- 41
Des Weiteren ist die Misserfolgsquote nach dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (bzw. der Zwischenprüfung) zu berücksichtigen, die nach der Angabe im Kapazitätsbericht 3,88 % beträgt. Hieraus folgt aufgrund der vom Beschwerdesenat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für die klinische Lehreinheit berechneten Kapazität von 353 Studienplätzen (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.), dass es voraussichtlich erst bei einer Aufnahme von mehr als 399 Studierenden im 1. Fachsemester des vorklinischen Abschnitts zu einem klinischen Engpass kommen würde:
- 42
Aufnahmekapazität Klinik:
353
Berücksichtigung der Misserfolgsquote von:
3,88%
367,25
Berücksichtigung des vorklinischen Schwunds von:
8,06%
399,46
III.
- 43
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
I.
- 2
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität, nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2013/2014.
- 3
Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBl. 2013, 324) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“
- 4
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Zahl der zuzulassenden Studenten abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe (UA S. 27 f.), aber 391 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt werde, sei das Begehren entweder gar nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden.
II.
- 5
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
- 6
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 391 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.
- 7
1. Die Antragstellerin wendet sich (zu Recht) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die Zulassungszahlen abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris). Aber aus dieser fehlerhafter Annahme des Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht als besetzt angesehen 391 Studienplätzen für Studienanfänger mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsgegner unabhängig von der Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 KapVO die vorhandene Kapazität, die nach der aufgrund von §§ 7 f. KapVO vorgenommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 381 Studienplätzen für Studienanfänger führt, mit der Immatrikulation von 391 Studienanfängern ausgeschöpft hat.
- 8
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Genehmigung des Modellstudiengangs angefochten wurde, es mithin an einer wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs fehlen könnte, nicht dazu, dass der Antragsgegner mangels wirksamer Kapazitätsfestsetzung losgelöst von der Ermittlung der Kapazität nach der Kapazitätsverordnung bis an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre Antragsteller aufnehmen müsste. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt der Antragsgegner den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Die Kapazität des Studiengangs lässt sich unabhängig davon, ob die Genehmigung des Studiengangs Mängel aufweist, nach der Kapazitätsverordnung ermitteln.
- 9
Bei einer nicht wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs wären die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Arzt wieder nach dem bisherigen Studienplan zu quantifizieren. Auch in diesem Fall wäre die Kapazität ohne weiteres nach den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festzustellen. Der Unterschied in der Kapazität wäre gering, weil der Modellstudiengang im Vergleich zum bisherigen Medizinstudium nur einen um 0,0017 höheren Eigenanteil im zugrunde zu legenden Curricularnormwert ausweist. Er würde im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohnehin schon 10 Studienplätze mehr besetzt hat, als rechnerisch Kapazität zur Verfügung steht, nicht zu einem zusätzlichem freien Studienplatz für Studienanfänger führen.
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3. Wie bereits zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden wurde, ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die damit begründet wird, dass auch nach Einführung des Modellstudiengangs die Aufgabe des Modulgruppenleiters mit hohem Aufwand für fachliche und organisatorische Planung einher gehe, nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 24. April 2013 auf 41 SWS festgelegt und vom Dekan der medizinischen Fakultät mit Entscheidung vom 30. April 2013 in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden. Dabei trifft es nicht zu, wie behauptet wird, dass die Lehrverpflichtung der Modulgruppenleiter doppelt vermindert worden sei, weil bereits ihre Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 8 SWS gesenkt worden sei. In der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind alle Stellen für Professoren mit einer Regellehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt worden. Auch weist die Studienordnung des Modellstudiengangs aus, dass die Ausbildung von Anfang an und durchgehend modular durchgeführt wird, sodass der Einwand, weil es noch keine Modulgruppen gebe, könne es für deren Leitung keine Verminderung der Lehrverpflichtung geben, von vorneherein ins Leere geht.
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Unabhängig hiervon ergäbe sich auch ohne die Anerkennung dieser Verminderung der Lehrverpflichtung für Modulgruppenleiter über die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 391 besetzten Studienplätze hinaus kein zusätzlicher Studienplatz. In der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts würde die Nichtberücksichtigung dieser Minderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 SWS nur zu einer Erhöhung der Studienplätze für Studienanfänger um 2 auf 383 führen.
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4. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – nachvollziehbar mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. In den Verfahren zum Berechnungszeitraum 2010/2011 und 2011/2012 hatte der Antragsgegner die Gründe für die Änderung des Studienplans unter Beifügung entsprechender Unterlagen detailliert begründet. Das Beschwerdegericht vermag aus den Ausführungen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass entnehmen, sich die Materialien für die Änderungen des Studienplans erneut vorlegen zu lassen.
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Im Hinblick auf die begründeten Änderungen des Studienplans, die das Beschwerdegericht für nachvollziehbar hält, ist es unerheblich, dass der (neue) Eigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin nicht dem des ZVS-Beispielstudienplans entspricht.
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Soweit es im Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin Veränderungen in den Anteilen der beteiligten Lehreinheiten gegeben hat, wie hier u. a. eine Erhöhung des Lehrimports aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, führt dies nicht auch zwingend zu einer Verringerung der Kapazität in den betroffenen Studiengängen, weil die unveränderte Kapazität in der Regel lediglich anders auf die betroffenen Studiengänge verteilt wird.
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5. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht für die Prognose der Studienanfängerzahl des Studiengangs Zahnmedizin auf die von dem Antragsgegner übermittelte Zahl der Studienanfänger abgestellt hat, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 tatsächlich begonnen haben. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Studienanfängerzahlen anzusetzen, die die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht durften damit im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des Studiengangs Zahnmedizin die tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013, die zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2013 verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, für die Berechnung verwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).
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Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die Anwendung des Kohortenprinzips würde den tatsächlichen Lehrexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu leisten hat, sonst nur unzureichend erfassen, weil anderenfalls spätere tatsächliche Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume bei der Prognose der Studienanfängerzahlen anhand der Studienanfängerzahlen des letzten Berechnungszeitraums vor dem Berechnungsstichtag völlig unberücksichtigt bleiben würden.
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6. Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppelt- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin, gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin.
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7. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Praxis, nach der die hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet werden soll, hat sich offenbar nicht geändert. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage mitgeteilt, es werde stets darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte der angebotenen Wahlfächer des ersten Studienabschnitts aus der vorklinischen Lehreinheit komme und dies durch Vorlage der Wahlfachliste für die letzten beiden Jahre belegt.
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8. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Anfangssemester bei der Schwundberechnung durchaus berücksichtigt. Es bildet mit seinen Studienanfängerzahlen den Maßstab für die Erfassung des Schwunds in den nachfolgen 2½ Jahren, sodass in die Schwundberechnung nicht lediglich 2 Kohorten eingehen, wie vorgetragen wird, sondern 3 Kohorten. Eine Schwundprognose auf der Grundlage der Zahl der Studierenden in den letzten 3 Jahren vor dem Berechnungsstichtag hält das Beschwerdegericht auch nach der vor Jahren erfolgten Umstellung auf eine jährliche Zulassung für ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester bedarf es deshalb nicht, zumal dies dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde.
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9. Kapazitätsdeckend besetzt sind 391 Studienplätze, und damit 10 mehr als die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger. Der Antragsgegner hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 des Studiengangs Medizin mit Stand 17. Oktober 2013 die Zahl von 391 Studienanfängern belegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2013/2014 angerechnet werden dürften. Zwar sind nach den Angaben des Antragsgegners drei Studienanfänger schon im ersten Semester wegen Krankheit wieder beurlaubt worden. Aber diese Beurlaubungen erfolgten erst nach Vorlesungsbeginn. Diese Studienplätze sind deshalb als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Denn das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Immatrikulationen nur dann nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, wenn sie noch keine Lehrkapazität verbraucht haben, was nur dann der Fall ist, wenn ihre Exmatrikulation bzw. hier ihre Beurlaubung vor Vorlesungsbeginn erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).
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Nach Angaben des Antragsgegners enthält die Belegungsliste keine Matrikelnummern, die in vorherigen Semestern vergeben worden sind. Der an die Matrikelnummern anknüpfenden Mutmaßung, einige der Studienanfänger könnten schon länger an der Universität Hamburg immatrikuliert sein, war deshalb nicht weiter nachzugehen.
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10. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch das (hilfsweise) Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität abzulehnen, sind von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden bzw. ist dieser Anspruch wiederum nicht begründet worden.
III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.





