Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 Nc 10/16

published on 28/02/2017 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 Nc 10/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:

2

1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)

3

Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre 39 Studienplätze jeweils für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016, S. 4 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 39 festgesetzt (Nr. 1.11 der Anlage 1).

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers, der bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 17. Mai 2016 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2016 sei die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35 – Kapazitätsverordnung (KapVO)) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 vom 10. Juni 2015, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 25. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 123). Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts in der Fassung vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) gelte abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HmbHG genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen seien, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Auf Grundlage der anzuwendenden Kapazitätsverordnung ergebe sich eine Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre von 61 Plätzen, von denen nur 41 kapazitätswirksam besetzt seien. Das Verwaltungsgericht ist u.a. deshalb zu einer höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es anders als die Antragsgegnerin den Betreuungsaufwand für die Lehre im Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel nicht berücksichtigt hat, weil dieser Studiengang nicht der Lehreinheit Department Wirtschaft zuzuordnen sei, da der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungen in der University of Shanghai für Science and Technology (USST) abgefragt werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein insgesamt höheres Lehrangebot angenommen, weil es u.a. die Außerachtlassung von mit einem „kw-Vermerk“ („künftig wegfallend“) versehenen Stellen nicht anerkannt hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats anerkannt, weil nicht sämtliche hierfür nach § 19 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl., S. 497 – LVVO) erforderlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Auch den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dienstleistungsexport hat das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, da dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (2.).

7

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.

8

Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass u.a. eine Hochschullehrerstelle (W/Prof17a) und zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (W/IL1 u. W/TP7) vom Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese Stellen wegfielen. Die Antragsgegnerin legt zutreffend dar, dass § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO anwendbar sei und die genannten Stellen hiernach bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Umfangs der damit angesetzten Lehrkapazität von insgesamt 32 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird damit zugleich hinreichend dargelegt, dass tatsächlich weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

9

2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.

10

Es kann dahin stehen, ob es bereits an dem für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, weil das Studium – wie die Antragsgegnerin geltend macht – auch an der Fachhochschule Dortmund oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zulassungsfrei studiert werden kann. Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12). Ob die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, lässt das Beschwerdegericht offen, da dem Antragsteller jedenfalls nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht.

11

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat, „Die Antragstellerin / der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Studienplatzes aus Gründen außergewöhnlicher Härte“, und hiermit einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. 2005, S. 1401 mit nachfolgenden Änderungen – HAWAZO) innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen will, hat er einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine einen Härtefall begründenden Umstände dargelegt und auch auf Anforderung des Verwaltungsgerichts keinerlei Belege hierzu eingereicht. Einen Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität hat der Antragsteller ebenfalls nicht, weil die Kapazität bereits erschöpft ist:

12

Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016, d.h. für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (vgl. Abs. 2 Satz 3 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 91 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b), ist zum Sommersemester 2016 kein weiterer Studienplatz frei.

13

a) Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt 426 Studienplätze, wovon 91 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft zur Verfügung stehen.

14

aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n.v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Da das hier anzuwendende Kapazitätsrecht keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Studiengängen enthält, die aufgrund einer internationalen Kooperation für die Studierenden einer deutschen Hochschule angeboten werden, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG aber ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt.

15

bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.

16

aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt insgesamt 540 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:

17
        

Stellen-
nummer

Stellen.
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
LVS

1.    

60800 

W2    

W/Prof1

1,00   

18,00 

18,00 

2.    

60801 

C3    

W/Prof2

1,00   

18,00 

18,00 

3.    

60802 

C3    

W/Prof3

1,00   

18,00 

18,00 

4.    

60803 

C2    

W/Prof4

1,00   

18,00 

18,00 

5.    

60804 

W2    

W/Prof5

1,00   

18,00 

18,00 

6.    

60805 

C3    

W/Prof6

1,00   

18,00 

18,00 

7.    

60806 

C3    

W/Prof7

1,00   

18,00 

18,00 

8.    

60807 

W2    

W/Prof8

1,00   

18,00 

18,00 

9.    

60808 

W2    

W/Prof9

1,00   

18,00 

18,00 

10.     

60809 

C2    

W/Prof10

1,00   

18,00 

18,00 

11.     

60810 

W2    

W/Prof11

1,00   

18,00 

18,00 

12.     

60811 

W2    

W/Prof12

1,00   

18,00 

18,00 

13.     

60812 

W2    

W/Prof13

1,00   

18,00 

18,00 

14.     

60813 

C3    

W/Prof14

1,00   

18,00 

18,00 

15.     

60814 

W2    

W/Prof15

1,00   

18,00 

18,00 

16.     

60815 

W2    

W/Prof16

1,00   

18,00 

18,00 

17.     

60816 

W2    

W/Prof17

1,00   

18,00 

18,00 

18.     

60816a

W2    

W/Prof17a

0,50   

0       

0       

19.     

60817 

W2    

W/Prof18

1,00   

18,00 

18,00 

20.     

60818 

W2    

W/Prof19

1,00   

18,00 

18,00 

21.     

60819 

C3    

W/Prof20

1,00   

18,00 

18,00 

22.     

60820 

W2    

W/Prof21

1,00   

18,00 

18,00 

23.     

60821 

W2    

W/Prof22

1,00   

18,00 

18,00 

24.     

60822 

W2    

W/Prof23

1,00   

18,00 

18,00 

25.     

60823 

W2    

W/Prof24

1,00   

18,00 

18,00 

26.     

60824 

C3    

W/Prof25

1,00   

18,00 

18,00 

27.     

60825 

W2    

W/Prof26

1,00   

18,00 

18,00 

28.     

60826 

W2    

W/Prof27

1,00   

18,00 

18,00 

29.     

60827 

W2    

W/Prof28

1,00   

18,00 

18,00 

30.     

60828 

W2    

W/Prof29

1,00   

18,00 

18,00 

31.     

60829 

W2    

W/Prof30

1,00   

18,00 

18,00 

        

  Summe:

 540   

18

Die mit Frau Prof. Dr. M. besetzte halbe Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof17a (Nr. 60816a) hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem „kw-Vermerk“ versehen. Aus dem Zusatz „Sonderarbe bis 31.12.2015“ ergibt sich hinreichend, dass diese Stelle, wie von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. März 2016 (S. 7) vorgetragen, zum genannten Datum wegfällt. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden. Da zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags (1. September 2015) ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans bereits der Wegfall der Stelle vor Beginn des Berechnungszeitraums (Sommersemester 2016) absehbar war, war das Lehrdeputat dieser Stelle nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

19

Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v. D. besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan „Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)“ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom 16. Juni 2016 von Herrn K. (Personalcontrolling der Antragsgegnerin) heißt es, Herr Prof. Dr. v. D. werde „bis zum 28.02.2017 auf der W/Prof.28 (Finanzierung HSP-Mittel) bleiben.“ Auch dies sagt über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle nichts aus. Für ein Wegfallzeitpunkt vor Beginn des Berechnungszeitraums und damit für eine Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO gibt es keine Anhaltspunkte. Bei einem Wegfall der Stelle im Berechnungszeitraum oder dem darauffolgenden Jahr käme zwar grundsätzlich die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO in Betracht, was aber gemäß § 21 Abs. 3 voraussetzen würde, dass der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt ist, woran es hier, wie gezeigt, fehlt.

20

bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 68,25 LVS können indes nicht anerkannt werden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (in der im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags geltenden Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014, HmbGVBl. S. 269, 282) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Dezember 2014 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 geschehen. Die darin vereinbarten Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilten werden. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass sie insoweit ordnungsgemäß vorgegangen ist. Bei der Überprüfung der Entscheidungen über Lehrverpflichtungsermäßigungen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin insoweit Ermessensspielräume eröffnet sind (vgl. zu § 17 LVVO OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Je mehr aber die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/19, juris Rn. 29). Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit daher zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat. Dies ist für die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf Beschlüsse des Präsidiums vom 20. August 2015 und vom 27. August 2015. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die hierzu eingereichten Dokumente „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 20.08.2015“ (Anlage AG 36) und „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 27.08.2015“ (Anlage AG 37) nicht erkennen lassen, welche Personen an den Entscheidungen mitgewirkt haben. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren als Anlage AG 83 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 eingereichten Protokollen vom 15. März 2016 und vom 7. Juni 2016 lassen sich bezüglich der Präsidiumsentscheidungen keine weiteren Erkenntnisse gewinnen, weil die eingereichten Protokolle Sitzungen des Dekanats betreffen. Ist somit ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten nicht hinreichend belegt, können die gewährten Lehrermäßigungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.

21

ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 41 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:

22
        

Stellen-
nummer

Stellen-
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
 LVS

1.    

60901b

E13     

W/IL1 

0,50   

0,00   

0,00   

2.    

60905 

A15     

W/PA1 

1,00   

13,00 

13,00 

3.    

60850 

E12     

W/TP1 

0,50   

16,00 

8,00   

4.    

60875 

E12     

W/TP6 

0,50   

16,00 

8,00   

5.    

60855 

E11     

W/TP2 

0,50   

8,00   

2,00   

6.    

60860 

E11     

W/TP3 

0,50   

8,00   

2,00   

7.    

60865 

E10     

W/TP4 

1,00   

0,00   

0,00   

8.    

60870 

E12     

W/TP5 

1,00   

8,00   

8,00   

9.    

60887 

E12     

W/TP7 

0,50   

16,00 

0,00   

  Summe:

 41,00

23

Die Stelle mit dem Leitzeichen W/IL1 (Nr. 60901b, Frau F. ) bleibt gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, da sie mit einem„kw-Vermerk“ versehen ist und laut Verwaltungsgliederungsplan am 31. Dezember 2016, also im Berechnungszeitraum entfallen soll. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen nach dem Zeitpunkt zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich auf den Erkenntnisstand zum Berechnungsstichtag abzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen.

24

Dementsprechend muss auch die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP7 (Nr. 60887, Hr. S. ) unberücksichtigt blieben. Laut Verwaltungsgliederungsplan ist die Stelle „befristet für die Dauer von 2 Jahren“ und entfällt am 31. März 2017. Die Stelle entfällt somit zwar nicht im Berechnungszeitraum, aber in dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr und ist somit auch von der Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO erfasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54).

25

Die Stelle W/PA1 (Nr. 60905, Hr. L. ) fließt mit 13 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich. Nach der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L. besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 13 LVS. Die Stellenbeschreibung nennt zwar nicht die Stellennummer, ist aber aufgrund der übereinstimmenden namentlichen Nennung des Stelleninhabers und der übereinstimmenden Aufgabenbeschreibung (wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 HmbHG und Prüfungsausschuss) eindeutig der im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stelle W/PA1 (Nr. 60905) zuzuordnen.

26

Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP2 bzw. W/TP3 (Nr. 60855, Fr. E., bzw. Nr. 60860, Fr. S. ) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbstständigen Lehre auf 2 SWS mit je 2 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt, dass die eingereichten Stellenbeschreibungen aktuell seien und somit der tatsächlichen Lehrverpflichtung entsprächen. Daher muss von einem unbeachtlichen Irrtum oder Übertragungsfehler ausgegangen werden, soweit in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden.

27

Für die Stelle W/TP5 (Nr. 60870, Hr. M. ) ergibt sich das angesetzte Lehrdeputat von 8 LVS aus der vorgelegten Stellenbeschreibung.

28

Ausgehend von der höchstmöglichen Lehrverpflichtung von 16 LVS gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO ist für die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP1 und W/TP6 (Nr. 60850 und Nr. 60875, Fr. P. ) je ein Lehrdeputat von 8 LVS zu berücksichtigen. Die eingereichten Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung, die nicht datierte und nicht unterschriebene Stellenbeschreibung für die Stelle W/TP6 ist als Entwurf gekennzeichnet. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin eine Stellenbeschreibung eingereicht, die den Stand 1. März 2016 hat, also nach dem Berechnungsstichtag datiert und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

29

Bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/TP4 (Nr. 60865, Hr. L. ) handelt es sich nicht um eine Stelle für Lehrpersonal, sondern laut Verwaltungsgliederungsplan für technisches Personal. Dementsprechend sehen auch die Stellenbeschreibung und der Arbeitsvertrag des Stelleninhabers nicht die Durchführung von Lehre vor, weshalb für diese Stelle kein Lehrdeputat anzusetzen ist.

30

ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies sind gemäß der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung (Anlage AG 32) 97 LVS.

31

eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 678 LVS (540 + 41 + 97) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 30,85 LVS:

32

Nicht der Lehreinheit
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Renewable Energy MA

Department Umwelttechnik

0,1600

0,9831

12,5   

1,97   

Wirtschaftsinformatik BA

Department Informatik

1,5203

0,8835

21,5   

28,88 

Summe:

                                   

30,85 

33

(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 52) 0,1600. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 0,9831 aus der als Anlage AG 53 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. 2016, S. 242) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,5 ergibt. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,97 LVS.

34

(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 49) 1,5203. Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.

35

Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8835 aus der als Anlage AG 50 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung.

36

Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. In der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2016/2017 sind für diesen Studiengang 43 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 21,5 ergibt.

37

Hieraus folgt entsprechend Anlage 1 Nr. I.2. KapVO der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,85 LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 647,15 LVS (678 - 30,85).

38

cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.

39

aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund der in Anlage 2 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerte folgende Curriculareigenanteile (CAp):

40

 Studiengang

 Gesamtcurriculum

 Fremdanteil

 CNW   

 CAp  

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

Log/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

M/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

IWA     

6,20   

5,2999

6,20   

0,9001

IB    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

ILM     

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MV    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MTMTB 

2,50   

0,8330

2,50   

1,6670

41

Der Curriculareigenanteil für den in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, beträgt gegenüber dem Curricularnormwert von 6,20 nur 0,9001, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt. Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht.

42

bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,4042:

43

 Studiengang

 Curriculareigenanteil
(CAp)

 Anteilquote
(Zp)

 CA!X!
(CAp*zp)

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,5200

0,2100

0,9492

Log/TBWL

4,5200

0,1980

0,8950

M/TBWL

4,5200

0,2000

0,9040

IWA     

0,9001

0,1240

0,1116

IB    

2,1700

0,0590

0,1280

ILM     

2,1700

0,0650

0,1411

MV    

2,1700

0,0700

0,1519

MTMTB 

1,6670

0,0740

0,1234

Summe:

        

1,0000

3,4042

44

Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 380,207 LVS (2 x 647,15 / 3,4042).

45

dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:

46

 Studiengang

 Lehrangebot
(gewichtet)

 Anteilquote
(Zp)

 Aufnahmekapazität
vor Schwund
(Ap)

 Schwundfaktor
(SFp)

 Aufnahmekapazität
nach Schwund
(Ap/SFp)

AIM     

380,207

0,2100

79,8435

0,9014

88,577

Log/TBWL

0,1980

75,2810

0,8282

90,897

M/TBWL

0,2000

76,0414

0,8599

88,431

IWA     

0,1240

47,1457

0,9028

52,222

IB    

0,0590

22,4322

0,9500

23,613

ILM     

0,0650

24,7135

0,9500

26,014

MV    

0,0700

26,6145

0,9500

28,015

MTMTB 

0,0740

28,1353

1,0000

28,135

Summe:

        

1,0000

380,2071

        

425,904

47

Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 91 Studienplätzen zur Verfügung.

48

ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich nicht im Wege der der horizontalen Substituierung. Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.

49

Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit nachgefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist.

50

Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2016, also des Sommersemesters 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden.

51

Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist.

52

Hiernach ist gemäß den erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten (AG 79 und 80 zum Schriftsatz v. 7.3.2016), die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns abbilden, sowie der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 21. November 2016, vom 15. Februar 2017 und 23. Februar 2017 nachgereichten Listen und Angaben von kapazitätswirksamen Immatrikulationen in folgender Zahl auszugehen:

53

 Studiengang

 Immatrikulationen im SoSe
2016

 Immatrikulationen im WiSe
2016/17

 Summe p.a.

AIM     

34    

34 (2)

68    

Log/TBWL

53 (12)

60 (27)

113     

M/TBWL

55 (21)

59 (23)

114     

IWA     

-       

48    

48    

IB    

-       

15 (1)

15    

ILM     

-       

17 (1)

17    

MV    

23    

-       

23    

MTMTB 

28    

-       

28    

Summe:

                 

426     

54

In Klammern ist jeweils die Zahl der aufgrund entsprechender einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. SoSe 2016) sowie vom 1. November 2016 (AIM und ILM), vom 2. November 2016 (IB), sowie vom 31. Oktober 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. WiSe 2016/17) immatrikulierter Studierender angegeben. Dass weitere nachträgliche Immatrikulationen auf gerichtlichen Entscheidungen beruhen, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt.

55

Nach diesen Maßgaben ergibt sich keine freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft (wobei zu beachten ist, dass die Jahreskapazität für den Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel – IWA – zu verdoppeln ist, da gemäß § 4 der eingereichten Kooperationsvereinbarung Studierende nur alle zwei Jahre zum Wintersemester aufgenommen werden):

56

 Studien-
gang

 Aufnahme-
kapazität

 Immatrikula-
tionen p.a.

 Differenz
(gerundet)

 SFp  

 CAp  

 Ungenutzte LVS
(Differenz * SFp * CAp)

AIM     

88,577

68    

21    

0,9014

4,5200

85,561

Log/TBWL

90,897

113     

-22     

0,8282

4,5200

-82,356

M/TBWL

88,431

114     

-26     

0,8599

4,5200

-101,055

IWA     

104,44 (2x52,222)

48    

56    

0,9028

0,9001

45,506

IB    

23,613

15    

9       

0,9500

2,1700

18,554

ILM     

26,014

17    

9       

0,9500

2,1700

18,554

MV    

28,015

23    

5       

0,9500

2,1700

10,308

MTMTB 

28,135

28    

0       

1,0000

1,6670

0,000 

Summe:

                                            

-4,928

57

b) Die somit vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre in Höhe von 91 Plätzen ist bereits vollständig ausgenutzt. Im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2016/2017 sind laut den von der Antragsgegnerin eingereichten Erstsemesterlisten bereits 41 (Sommersemester) bzw. 33 (Wintersemester) Studienplätze vergeben. Hinzu kommen die als kapazitätswirksam anzusehenden Einschreibungen aufgrund der mit (Sammel-)Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 und 31. Oktober 2016 gemäß den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2017 eingereichten Listen, nämlich 12 (Sommersemester) und 27 (Wintersemester) Studierende, somit insgesamt 113.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz für da
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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Bes
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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdev
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend bezeichneten 8 Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.