Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Psychologie/BSc nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 31. März 2017 beantragt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Rechtsverhältnissen.

2

Der Antragsteller bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 23. August 2016 ab, weil die in der Zulassungszahlenverordnung mit 148 Studienanfängerplätzen festgesetzte Kapazität erschöpft sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch.

3

Den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 16. November 2016 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Bachelorstudiengang Psychologie stünden 151 Studienanfängerplätze zur Verfügung. Da nach Angaben der Antragsgegnerin nur 143 Studierende immatrikuliert seien, stünden weitere acht Plätze zur Verfügung. Hiervon entfalle kein Platz auf den Antragsteller. Hiergegen hat der Antragsteller – ebenso wie drei weitere Studienplatzbewerberinnen bzw. -bewerber, deren Eilanträge das Verwaltungsgericht abgelehnt hat – Beschwerde erhoben.

4

Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass bei Vorlesungsbeginn im Bachelorstudiengang Psychologie 145 Studierende immatrikuliert gewesen seien. Hiervon seien 17 Studierende wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte zugelassen worden. Sie – die Antragsgegnerin – habe insoweit 21 Zulassungen ausgesprochen. Dem liege ein Überbuchungsfaktor von 3,2 zugrunde. Diesen habe sie aus dem allgemeinen Annahmeverhalten der Vorjahre abgeleitet.

II.

5

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2016, 3 Nc 18/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).

7

Mit seiner Beschwerde erschüttert der Antragsteller die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016. Er wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, es sei tatsächlich vorhandene Lehre nicht berücksichtigt worden und die Deputatsverminderungen i.S.v. §§ 16 ff. LVVO hätten nicht berücksichtigt werden dürfen mit der Folge, dass mehr als die von dem Verwaltungsgericht angenommenen Studienplätze zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdegericht ist deshalb eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet. Dabei kann sich der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht nur daraus ergeben, dass mehr Studienplätze vorhanden sind, als dies der im Verordnungswege festgesetzten Zahl entspricht, sondern auch daraus, dass die Antragsgegnerin die gemessen an der festgesetzten Zulassungszahl vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft hat, weil sie weniger als die danach möglichen Zulassungen (kapazitätswirksam) ausgesprochen hat.

8

Ob es sich in dem zuletzt genannten Fall um einen Anspruch innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität handelt, kann offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.). Dies gilt auch für Studiengänge, die – wie der Bachelorstudiengang Psychologie – am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen (offen gelassen im Beschl. des Senats vom 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 42). Auch in diesen Fällen führt die Stiftung für Hochschulzulassung kein eigenständiges Vergabeverfahren durch, sondern gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Serviceverfahrens zwischen den Hochschulen und der Stiftung für Hochschulzulassung (vom 29. Mai 2012 – ServiceverfahrenVO –, HmbGVBl. 2012, 199) erstellt und versendet sie die (Zulassungs- und Ablehnungs-) Bescheide im Namen der Hochschulen. Im Übrigen verbleiben alle Entscheidungen, die die Zulassung betreffen, bei der Hochschule, während die Stiftung für Hochschulzulassung ausschließlich koordinierende und Dienstleistungsaufgaben im Auftrag der Hochschule wahrnimmt (vgl. Bü-Drs. 20/2398 [Begründung des Gesetzesentwurfs zur Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung]).

9

Die nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie ergibt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen der auf 148 Studienanfängerplätze festgesetzten Kapazität (vgl. die Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 30. Juni 2016, GVBl. S. 271) hat. Denn die nach der Zulassungszahlenverordnung vorhandene Kapazität ist voraussichtlich noch nicht kapazitätswirksam erschöpft, weil von den 145 Studienplätzen, die die Antragsgegnerin vergeben hat, zehn Studienplätze nicht kapazitätswirksam vergeben worden sind, und aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich acht weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben worden sind. Im Einzelnen:

10

Die Antragsgegnerin hat insgesamt 17 Studienplatzbewerberinnen und -bewerber wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 7 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (Universitäts-Zulassungssatzung – UniZS vom 21. Juli 2014) zum Studium zugelassen. Sie hätte aber nur (gerundet) sieben Studienplätze nach der Härtequote vergeben dürfen. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UniZS beträgt die Härtequote in Bachelorstudiengängen 5 %, und die für den Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzte Zulassungszahl betrug 148 (148 x 0,05 = 7,4).

11

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung der Härtequote um zehn Studienplätze ist nicht kapazitätswirksam erfolgt. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin auf § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS und darauf, dass sie wegen des Annahmeverhaltens in den Vorjahren einen Überbuchungsfaktor von 3,2 habe zugrunde legen und insgesamt 21 Zulassungen im Rahmen der Härtequote habe aussprechen dürfen. Diesen Ansatz teilt der Senat indes nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS eine Überbuchung (auch) der Härtequote rechtfertigt. Zum anderen kann, wenn die Härtequote überbucht wird, zur Bestimmung des Überbuchungsfaktors jedenfalls nicht das allgemeine Annahmeverhalten zugrunde gelegt werden.

12

Die Zweifel daran, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS eine Überbuchung der Härtequote rechtfertigt, beruhen vor allem auf systematischen Erwägungen. Die Vorschrift bezieht sich aufgrund ihrer Stellung in § 5 Abs. 2 UniZS systematisch (nur) auf die nach der Leistungs- und Warteliste zu vergebenden Studienplätze, denn in § 5 Abs. 2 UniZS ist geregelt, nach welchen Maßgaben diese Studienplätze vergeben werden. § 5 Abs. 1 UniZS, der die Vergabe der Studienplätze nach den sog. Vorabquoten regelt, zu denen die Härtequote nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UniZS zählt, enthält demgegenüber keine dem § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS vergleichbare Vorschrift. Es spricht deshalb Einiges dafür, aus dem Regelungssystem von § 5 Abs. 1 und 2 UniZS abzuleiten, dass eine Überbuchung der Vorabquoten von vornherein ausscheidet.

13

Jedenfalls kann – die Zulässigkeit der gesonderten Überbuchung der nach der Härtequote zu vergebenden Studienplätze auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS unterstellt – zur Bestimmung des Überbuchungsfaktors nicht das allgemeine Annahmeverhalten zugrunde gelegt werden. Die Antragsgegnerin hat auf die Nachfrage des Senats mitgeteilt, sie habe den herangezogenen Überbuchungsfaktor bei der Vergabe der nach der Härtequote zu vergebenden Studienplätze nicht anhand des Annahmeverhaltes nur derjenigen Studienplatzbewerberinnen und -bewerber ermittelt, die in der Vergangenheit im Rahmen der Härtequote zugelassen worden seien, sondern allgemein anhand des Annahmeverhaltens aller Studienplatzbewerberinnen und -bewerber, die in der Vergangenheit zum Bachelorstudiengang Psychologie zugelassen worden seien. Dieses Vorgehen ist nicht von § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS gedeckt. Die darin enthaltene Vorgabe, das Annahmeverhalten in früheren Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, dient dem Zweck zu erreichen, dass die Zahl der Immatrikulationen die festgesetzten Zulassungszahlen möglichst weder über- noch unterschreitet. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn bei einer Überbuchung der nach der Härtequote zu vergebenden Studienplätze das allgemeine Annahmeverhalten zugrunde gelegt wird. Denn dieses unterscheidet sich erheblich von dem Annahmeverhalten derjenigen Studienplatzbewerberinnen und -bewerber, die im Rahmen der Härtequote zugelassen werden. Bei diesen wird ein signifikant größerer Anteil einen angebotenen Studienplatz auch annehmen, weil der Ortsbezug bei Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die einen Härteantrag stellen, stärker ausgeprägt ist als bei sonstigen Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die einen Studienplatz für ein bestimmtes Studienfach anstreben, ohne dass die Ablehnung des Zulassungsantrags für sie eine außergewöhnliche Härte darstellte (vgl. § 7 Abs. 1 UniZS). Dies liegt insbesondere bei Härtefallanträgen von Personen, die aus besonderen persönlichen Umständen an den Studienort Hamburg gebunden sind (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 UniZS, sog. Ortsbindungsanträge), auf der Hand. Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen wird exemplarisch in dem von der Antragsgegnerin geschilderten Annahmeverhalten im Wintersemester 2016/2017 deutlich (Annahmequote von 0,81 bei Zulassungen im Rahmen der Härtequote; Annahmequote von 0,28 bei sonstigen Zulassungen).

14

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS sehe lediglich eine Überbuchung einheitlich im Hinblick auf die gesamte Zulassungszahl vor und differenziere nicht weitergehend nach Zulassungsquoten. Dies ändert nichts daran, dass bei einer Überbuchung der Härtequote – sofern sie überhaupt zulässig ist (s.o.) – angestrebt werden muss, die sich nach dieser Quote ergebende Zulassungszahl im Ergebnis auch zu erreichen. Dies wird durch das Überbuchungssystem, das die Antragsgegnerin vorliegend angewendet hat, nicht erreicht. Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Anwendung unterschiedlicher Überbuchungsfaktoren sei mit einem erhöhten Aufwand verbunden bzw. teilweise – im Rahmen des dialogorientierten Serviceverfahrens – technisch nicht möglich, greift nicht durch. § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS, auf den sich die Antragsgegnerin beruft, sieht einen Vorbehalt der wirtschaftlichen bzw. technischen Umsetzbarkeit bei der Berücksichtigung des früheren Annahmeverhaltens nicht vor. Zudem vermag der Senat den von der Antragsgegnerin angeführten erhöhten Aufwand einer differenzierten Ermittlung von Überbuchungsfaktoren nicht nachzuvollziehen. Die Überbuchungsfaktoren müssen ohnehin individuell von der Antragsgegnerin ermittelt werden. Der mit der gesonderten Ermittlung eines Überbuchungsfaktors für die im Rahmen der Härtequote zu vergebenden Studienplätze verbundene (Mehr-) Aufwand erscheint überschaubar, zumal der Antragsgegnerin die hierfür erforderlichen Daten, wie das vorliegende Verfahren deutlich macht, zur Verfügung stehen. Warum es im Übrigen technisch unmöglich sein soll, bei den im Rahmen des dialogorientierten Serviceverfahrens ausgesprochenen Zulassungen unterschiedliche Überbuchungsfaktoren für unterschiedliche Zulassungsquoten zugrunde zu legen, erschließt sich nicht.

15

Ist nach alledem davon auszugehen, dass von den 145 Studienplätzen, die die Antragsgegnerin im Rahmen der festgesetzten Kapazität vergeben hat, zehn Zulassungen nicht kapazitätswirksam erfolgt sind, so ergibt sich eine Zahl von lediglich 135 zu berücksichtigenden Zulassungen. Die zehn nicht kapazitätswirksamen Zulassungen im Rahmen der Härtequote können auch nicht anderweitig berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass alle Studierende, die einen Studienplatz im Rahmen der Härtequote erhalten haben, keinen Platz im Rahmen der „regulären“ Vergabe – d.h. bei der Studienplatzvergabe nach der Leistungs- und Warteliste – erhalten hätten. Werden zu den danach 135 kapazitätswirksamen Zulassungen durch die Antragsgegnerin diejenigen Zulassungen addiert, die auf einem stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhen, so ergeben sich insgesamt 143 Zulassungen, die als kapazitätswirksam anzusehen sind. Von den danach noch vorhandenen fünf freien Studienplätzen im Rahmen der mit 148 Studienanfängerplätzen festgesetzten Kapazität entfällt ein Platz auf den Antragsteller.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 28. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 21 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) in der durch Änderungsverordnung vom 19. April 2016 (HmbGVBl. S. 171) geänderten Fassung ist für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester“ für das Sommersemester 2016 die Zulassungszahl 367 festgesetzt. Dazu ist in den Fußnoten 2) und 3) der Zulassungszahlenverordnung ausgeführt:

4

„2) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

5

3) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.“

6

Die Festsetzung entspricht dem Festsetzungsvorschlag im Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Belegungsliste vom 24. Mai 2016 befanden sich im Sommersemester 2016 insgesamt 367 Studierende im 5. und 6. Fachsemester.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Hiernach verfüge der Antragsgegner über eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin von 366 Studienplätzen. Dazu stellte das Verwaltungsgericht zunächst gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % von 1.420,85 tagesbelegten Betten der klinischen Zentren ein (220,231). Des Weiteren addierte es aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO für 309.071 poliklinische Neuzugänge 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (110,116). Zusätzlich hat es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO einen Anteil von 15,84 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (34,885), wobei es ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abgestellt hat. Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9987 ergebe sich eine Kapazität von – gerundet – 366 Studienplätzen ((220,231 + 110,116 + 34,885) / 0,9987 = 365,707), die aufgrund der 367 im Sommersemester 2016 im 5. und 6. Fachsemester immatrikulierten Studierenden bereits erschöpft sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf eine Berechnung der Kapazität für den klinischen Abschnitt auf Grundlage der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsordnung verzichtet habe. Denn eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten bestünde.

II.

8

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

9

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6).

10

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – über die 367 kapazitätswirksam belegten Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz für das 5. Fachsemester zur Verfügung steht. Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO sei für die entsprechenden Erhöhung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechneten patientenbezogenen Aufnahmekapazität ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auch auf Blockpraktika abzustellen. Hierzu wird mit der Beschwerdebegrünung darauf hingewiesen, dass Blockpraktika erstmals mit der 9. Novelle der Approbationsordnung für Ärzte 2002 eingeführt worden, die klinischen Parameter in § 17 KapVO aber unverändert geblieben seien. Die Blockpraktika seien integrativer Teil des klinischen Unterrichts am Krankenbett und müssten daher berücksichtigt werden. Da Blockpraktika als zusätzliche patientenbezogene Lehrveranstaltungen eingeführt worden seien, ohne dass der Verordnungsgeber § 17 Abs. 1 KapVO modifiziert habe, müssten diese patientenbezogenen Lehrveranstaltungen kapazitätserhöhend berücksichtigt werden. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich, dass die der Ausbildung dienenden Blockpraktika in akademischen Lehrkrankenhäusern bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen seien. Schließlich stelle sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.

11

Diese Einwände erschüttern die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht. Zutreffend und systemgerecht hat das Verwaltungsgericht bei der entsprechenden Erhöhung der Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO die Blockpraktika unberücksichtigt gelassen. Das Beschwerdegericht hat hierzu bereits ausgeführt (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18):

12

„Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).“

13

Hieran hält das Beschwerdegericht weiterhin fest. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Beschwerdegericht nicht bezweifelt, dass Blockpraktika Bestandteil der klinisch-praktischen Ausbildung sind. Allerdings soll nach dem Zweck des § 17 KapVO bei der Ausbildungskapazität die Limitierung durch die vorhandenen und geeigneten Patienten beachtet werden. Maßgeblich ist dabei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die Anzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums. Der vorgegebene Parameter von 15,5 % berücksichtigt dabei den Unterricht am Krankenbett, für den nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO 476 Stunden vorgesehen sind, nicht hingegen die Blockpraktika, die lediglich zusammengefasste Praktika sind (siehe Begründung des Entwurfs der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs. 1040/97 v. 19.12.1997, S. 90; Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 151). Der Parameter von 15,5 % ergibt sich nämlich näherungsweise aus folgender Formel (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 17 KapVO Rn. 3, S. 423; Vorlage zu TOP 10 der 127. VA-Sitzung Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen am 27.9.2002, Tgb.-Nr. 226/02):

14



2 x   

100 x 0,33 (Patienteneignungswahrscheinlichkeit) x 2 (Patientenbelastbarkeit
in Std/Woche) x 4 (durchschnittliche Gruppengröße UaK)



≈ 15,5 %

34 SWS (476 Stunden UaK / 14 Vorlesungswochen)

15

Wird Unterricht am Krankenbett in außeruniversitären Krankenanstalten geleistet, stehen dort also hierfür geeignete Patienten zur Verfügung, muss die Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend erhöht werden. Da aber, wie gezeigt, die Blockpraktika nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht in den limitierenden Parameter eingeflossen sind, wäre eine Berücksichtigung von Blockpraktika in außeruniversitären Krankenhäusern nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht systemgerecht. Würden wegen der außeruniversitär geleisteten Blockpraktika weitere Studierende zugelassen, stünden für diese im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett nicht ausreichend geeignete Patienten zur Verfügung. Wie mit der Beschwerde dargelegt wird, hat der Verordnungsgeber auf die Einführung der Blockpraktika nicht mit einer Änderung von § 17 KapVO reagiert, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 KapVO vorgegebenen Kapazitätsgrenzen weiterhin am Unterricht am Krankenbett orientieren sollen. Diese Betrachtung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. November 2014 (2 NB 81/14, juris Rn. 24), welches die in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika kapazitär berücksichtigt hat, weil die dort anzuwendenden Parameter gerade unter Berücksichtigung von Blockpraktika gebildet worden waren. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes.

16

Soweit der Parameter von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von der Beschwerde in Frage gestellt wird, wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 15) verwiesen, wonach dieser Parameter nicht zu beanstanden ist.

III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.