Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Mai 2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

17.05.2017

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend bezeichneten 8 Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller bis zum 6. Juni 2017 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt:

19 ZE 58/17

19 ZE 77/17

19 ZE 94/17

19 ZE 112/17

19 ZE 116/17

19 ZE 123/17

19 ZE 142/17

19 ZE 154/17

2. Die nachstehend bezeichneten 24 Anträge werden abgelehnt:

19 ZE 23/17

19 ZE 24/17

19 ZE 28/17

19 ZE 29/17

19 ZE 30/17

19 ZE 31/17

19 ZE 54/17

19 ZE 55/17

19 ZE 59/17

19 ZE 61/17

19 ZE 64/17

19 ZE 92/17

19 ZE 95/17

19 ZE 98/17

19 ZE 99/17

19 ZE 101/17

19 ZE 106/17

19 ZE 137/17

19 ZE 148/17

19 ZE 163/17

19 ZE 171/17

19 ZE 202/17

19 ZE 206/17

19 ZE 210/17

3. Die Kosten der unter Nr. 1 angeführten Verfahren trägt die Antragsgegnerin. In den unter Nummer 2 genannten tragen die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Gegenstand dieses Beschlusses

2

Die Kammer entscheidet über die Anträge von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden: Log/TB) vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss.

3

B. Sachverhalt

4

Die Antragstellerinnen und Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Log/TB bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2017. Der Studiengang ist der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet und diese wiederum der Fakultät Wirtschaft und Soziales. Darüber hinaus bietet das Department Wirtschaft noch die zwei Bachelorstudiengänge Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden: M/TB) und Außenwirtschaft/Internationales Management (im Folgenden: AIM) sowie die vier Masterstudiengänge International Business (im Folgenden: IB), International Logistics and Management (im Folgenden: ILM), Marketing und Vertrieb (im Folgenden: MV) und Multichannel Trade Management in Textile Business (im Folgenden: MTMTB) an. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils zum Winter- und Sommersemester, die Masterstudiengänge IB und ILM nur zum Wintersemester und die Masterstudiengänge MV und MTMTB nur zum Sommersemester. Einen weiteren Bachelorstudiengang – Internationale Wirtschaft und Außenhandel (im Folgenden: IWA) – bietet die Antragsgegnerin zusammen mit einer chinesischen Hochschule an.

5

Gemäß der vorgelegten - berichtigten - Kapazitätsberechnung (Anlage AG 26) ist von der Antragsgegnerin als Berechnungsstichtag der 1. September 2016 gewählt worden.

6

Für die dem Department Wirtschaft zugehörigen Studiengänge bestehen nach der Satzung über Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 15. Dezember 2016 (Amtl. Anz. 2017 Nr. 3, 10.1.2017, S. 29, nachfolgend: Zulassungshöchstzahlensatzung - ZHZ-Satzung) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungshöchstzahlen für das erste Fachsemester sind danach für das Sommersemester 2017 wie folgt festgesetzt worden:

7

Studiengang

Studienplätze

AIM

35

Log/TB

36

M/TB

36

MV

20

MTMTB

24

8

Der Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen für das vorliegende Sommersemester 2017 liegt die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2017 (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) zugrunde.

9

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstsemesterlisten (Anlagen zur E-Mail vom 19. April 2017) sind für das streitgegenständliche Sommersemester 2017 im ersten Fachsemester immatrikuliert worden:

10

Studiengang

Studierende

AIM

36

Log/TB

40

M/TB

39

MV

25

MTMTB

24

11

Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang Log/TB jeweils mit Bescheid vom 23. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellerinnen und Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch.

12

Mit allen Anträgen machen die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Sommersemester 2017 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sammelordner zum Department Wirtschaft zum Sommersemester 2017 verwiesen, die die Anfragen des Gerichts und die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Sofern im Folgenden Anlagen ohne weitere Angaben zur Fundstelle genannt werden, befinden sich diese in jenen Sammelordnern. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte zum Sommersemester 2017, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren aus diesem Semester gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) vorgelegte Akte (E 23202-06) Bezug genommen. Die die Antragstellerinnen und Antragsteller betreffenden Sachakten der Antragsgegnerin lagen dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vor.

14

C. Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge

15

Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Log/TB gerichteten Anträge sind sämtlich zulässig und haben teilweise auch in der Sache Erfolg.

16

Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 23. Februar 2017 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass diese nicht bestandskräftig geworden sind.

17

Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. dessen Nr. 1) ersichtlichen Umfang begründet.

18

I. Anordnungsgrund

19

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche Nachteile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe.

20

II. Anordnungsanspruch

21

Die Antragstellerinnen und Antragsteller in den Verfahren gemäß Nr. 1 des Tenors des Beschlusses haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben. Der Zulassungsanspruch ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) geregelt (vgl. 1.). Den in Nr. 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können auch keine Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (vgl. 2.).

22

1. Zulassungsanspruch

23

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HAWAZO erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nach den Vorschriften der HAWAZO haben dürften.

24

Sind die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften auch weitere ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber (Bildungsausländer, vgl. § 4 Abs. 2 HAWAZO) einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11).

25

2. Ablehnungsgründe

26

Den in Nummer 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegen gehalten werden.

27

a) Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO

28

Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Fall der Antragstellerinnen und Antragsteller Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag nach § 3 HAWAZO und das Fehlen einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzungen.

29

b) Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO

30

Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO) liegen hier für die obsiegenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht vor.

31

Kapazitäre Zulassungsbeschränkungen ergeben sich hier - wie bereits oben unter Punkt B ausgeführt - zwar zunächst aus der Zulassungshöchstzahlensatzung. Danach ist die Zulassungshöchstzahl für den im Streit befindlichen Bachelorstudiengang 36 (Nr. 1.19 der Anlage 1 der ZHZ-Satzung). Nach der Erstsemesterliste sind bereits 40 Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen worden, so dass innerhalb der festgesetzten Kapazität kein Studienplatz mehr zu vergeben ist. Diese Zulassungshöchstzahlensatzung dürfte gegenüber den hier obsiegenden Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht wirksam sein.

32

Die Zulassungshöchstzahlensatzung genügt – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – nur teilweise den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Sie ist ordnungsgemäß zustande gekommen (aa), genehmigt und bekannt gemacht worden (bb). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (cc). Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar (dd).

33

aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen

34

Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205) werden Zulassungshöchstzahlen vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat.

35

Das aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Kanzler bestehende Präsidium (vgl. § 79 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG) der mit vier Fakultäten ausgestatteten Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2016 mit den Stimmen der drei anwesenden Präsidiumsmitglieder die Zulassungshöchstzahlensatzung beschlossen. Das Präsidium war beschlussfähig. Nach § 96 Abs. 4 HmbHG ist das Präsidium als Selbstverwaltungsgremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Diese Bestimmung kann zwar keine unmittelbare Anwendung finden, weil es sich bei der Wahrnehmung der der Hochschule nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz obliegenden Aufgaben nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine staatliche Auftragsangelegenheit handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG. Es kann jedoch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift herangezogen werden, wonach lediglich die Hälfte der gewählten Mitglieder zugegen sein muss (vgl. auch § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zu Ausschüssen).

36

Die Beschlussfassung erfolgte im Hinblick auf die Zulassungszahlen für das Department Wirtschaft im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales (aaa). Ob das Benehmen mit den übrigen Dekanaten wirksam hergestellt wurde, kann offen bleiben. Eine hieraus möglicherweise folgende Teilnichtigkeit der Satzung in Bezug auf die Zahlen anderer Studiengänge hätte keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft, da es sich bei den Festsetzungen der Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten grundsätzlich um teilbare Satzungsregelungen handelt (bbb).

37

aaa) Die Festlegung der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft erfolgte im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales. Das Mitwirkungsrecht des Benehmens verlangt keine Zustimmung oder ein Einvernehmen im Sinne einer Willensübereinstimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338 ff., juris Rn. 69; BSG, Urt. v. 24.8.1994, 6 RKa 15/93, BSGE 75, 37, juris Rn. 21 f.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 LB 156/16, juris Rn. 85). Es ist auf Kooperation, nicht auf „Bestimmung“ angelegt, erschöpft sich aber auch nicht in einer bloßen Anhörung (in diesem Sinne aber wohl Baasch/Delfs in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 HmbHG, Rn. 4). Das Benehmen setzt vielmehr eine von dem Willen getragene „Fühlungnahme“ voraus, die Belange des betroffenen Gremiums zu berücksichtigen und sich mit letzterem zu verständigen. Darin verkörpert sich sein beratender Einfluss. Die mitwirkungsberechtigten Dekanate sind daher zur Interessenwahrung oder wegen Berührung ihrer Zuständigkeit zu hören, ohne dass ihre Stellungnahme bindend wäre (vgl. Scheunert/Winkler-Bondartschuk in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 6 HmbHG, Rn. 12). Eine bestimmte Vorgehensweise ist dabei für die Herstellung des Benehmens nicht vorgeschrieben; es genügt jedes Mittel, das eine Kommunikation hinreichend ermöglicht (BSG a.a.O., juris Rn. 22).

38

Das Präsidium hat sich mit Einwänden oder Bedenken der Dekanate auseinanderzusetzen. Das gebietet ihm, das Benehmen vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung herzustellen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.3.1981, 5 C 28/80, BVerwGE 62, 108, juris Rn. 27; BSG, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2010, 9 S 1935/10, MedR 2012, 53, juris 40). In der gesetzlichen Formulierung, dass der Beschluss „im“ Benehmen erfolgt, wird diese zeitliche Abfolge zum Ausdruck gebracht (BSG, a.a.O.).

39

Ein wirksames Benehmen in diesem Sinne wurde mit dem Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales durch den Beschluss des Dekanats vom 8. Dezember 2016 (vgl. Anlage AG 10) und die Berücksichtigung der dort geforderten Änderungen in Bezug auf die Zulassungshöchstzahlen des Departments Wirtschaft hergestellt.

40

bbb) Unbeachtlich für die Wirksamkeit der Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen des Departments Wirtschaft ist, dass die Zulassungshöchstzahlensatzung, die Grundlage für die Herstellung des Benehmens in der Dekanatssitzung vom 8. Dezember 2016 (vgl. Anlage AG 9) war, vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Präsidium am 15. Dezember 2016 noch geändert wurde (vgl. Anlage AG 5, welche die endgültige Fassung enthält) und dass die Zustimmung der Fakultät Technik und Informatik zur Zulassungshöchstzahlensatzung (vgl. Anlage AG 8) dem Beschluss des Präsidiums zeitlich nachfolgend erklärt wurde.

41

Teilweise beruhen die Änderungen, die die Fakultät Wirtschaft und Soziales betreffen, auf Einwänden des Dekanats gemäß Anlage 10 (im Sommersemester 2017: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Bachelor (dual) Public Management von 0 auf 24, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Master Soziale Arbeit von 24 auf 23) - und sind damit gerade ein Ergebnis der Benehmensherstellung - oder sie stellen eine bloße rechnerische Berichtigung von offenbaren Übertragungsfehlern dar (Sommersemester 2017: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Soziale Arbeit von 188 auf 279; Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Gesundheitswissenschaften von 28 auf 30, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Ökotrophologie von 53 auf 50, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Bachelor Soziale Arbeit von 184 auf 273).

42

Die weiteren, rechtlich bedenklichen nachträglichen Änderungen der Zulassungshöchstzahlen für die Fakultät Wirtschaft und Soziales (im Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im dualen Studiengang Pflege von 44 auf 47, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und Management von 46 auf 40, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Public Management von 85 auf 91) betreffen jedenfalls nicht das Department Wirtschaft.

43

Auch Verfahrensfehler machen Satzungen zwar grundsätzlich rechtswidrig und damit nichtig (vgl. allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 4 Rn. 56 sowie Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 758). Beachtlich wäre ein Verfahrensfehler in Form der fehlenden Benehmensherstellung hier jedoch nur in den Fällen, in denen er auch zur Nichtigkeit der Satzungsbestimmungen führen würde, mit der die hier relevanten Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft festgelegt werden. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt jedoch in Analogie zu § 139 BGB dann nicht auf die gesamte Regelung durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008, 9 B 40/08, NVwZ 2009, 255, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.1.1978, VII C 44.76, DVBl. 1978, 536 ff., juris Rn. 54 m.w.N.).

44

Eine solche Teilbarkeit ist zumindest für die Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten anzunehmen, sofern keine innere Verbindung derart besteht, dass Änderungen der Zulassungshöchstzahlen der einen Lehreinheit Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung der Kapazität und damit die Zulassungshöchstzahlen der infrage stehenden anderen Lehreinheit haben. Entsprechend relevante Verbindungen der Lehreinheit - Department Wirtschaft - mit anderen Lehreinheiten sind nicht ersichtlich.

45

Verbindungen zu anderen Lehreinheiten bestehen für das Department Wirtschaft lediglich durch einen Dienstleistungsimport im Studiengang Bachelor Internationale Wirtschaft und Außenhandel von der Universität Shanghai (vgl. Anlage AG 94) sowie im Master „Multichannel Trade Management in Textile Business“ aus dem Department Design der Fakultät Design, Medien und Information (vgl. Anlage AG 98 und 107). Darüber hinaus findet ein Dienstleistungsexport in das Department Umwelttechnik der Fakultät Life Sciences und in das Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik statt (vgl. Anlage 2d zum Kap-Bericht, Anlage AG 5). Die oben ausgeführten nachträglichen Änderungen betreffen die vorstehend benannten Lehreinheiten nicht.

46

Es dürfte überdies dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen, dass die Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten für sich allein Bestand haben sollen. So gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die Zulassungshöchstzahlen für die Hochschule in einer einzigen Satzung festzulegen - nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AKapG soll das Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat hergestellt werden. Hieraus folgt, dass auch Entscheidungen möglich sind, von denen nicht alle Fakultäten betroffen sind. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Zulassungshöchstzahlen von Lehreinheiten, die im Tatsächlichen keine Verbindung zueinander haben.

47

bb) Genehmigungspflicht und Bekanntgabe

48

Der Genehmigungspflicht ist Genüge getan worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AKapG bedürfen Satzung nach § 3 Abs. 4 über Zulassungshöchstzahlen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Am 15. Dezember 2016 genehmigte die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung die zuvor übersandte Satzung der Antragsgegnerin (Anlage AG 3).

49

Grundlage für die Genehmigungsentscheidung waren auch die „richtigen“, nämlich endgültigen, grundsätzlich stichtagsbezogenen Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin, mit denen die bereits zuvor am 28. November 2016 übersandten vorläufigen Kapazitätsberechnungen (vgl. BWFG – elektronische Akte E23202-06) aktualisiert worden waren.

50

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr. 3 vom 10. Januar 2017, S. 29.

51

cc) Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsgrundlage

52

aaa) Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG genügt namentlich dem aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9). Im Einzelnen:

53

Es ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, dass der Gesetzgeber, wenn er öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie überlässt, ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen darf. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, juris Rn. 145 ff.). Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen über objektive Zulassungshöchstzahlen in den wesentlichen Grundzügen vom Gesetzgeber zu erlassen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 76; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012, 3 Bs 227/11, juris Rn. 21).

54

Dieser verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmen dürfte umso mehr zu beachten sein, als es sich bei der Festlegung der Zulassungshöchstzahlen nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule handelt, sondern vielmehr um eine staatliche Auftragsangelegenheit (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG). Unmittelbar betroffen sind von der Zulassungshöchstzahlensatzung nämlich nicht nur die Angehörigen der Hochschule (insbesondere Professoren und Studierende, vgl. § 8 Abs. 1 HmbHG), sondern eben auch die Bewerber, denen der Zugang zur Hochschule versagt wird. Die Befugnis zum Erlass von Satzungen ist aber grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125, juris Rn. 103). Das bedeutet, dass unbeteiligte Dritte (sog. Außenseiter) von der Rechtssetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben haben (Möstl in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsgerecht, 14. Aufl., § 20 III Rn. 13.). Sollen sie in einer mehr als nur marginalen Weise fremder Satzungshoheit unterworfen werden, so bedarf dies einer besonderen und je nach Intensität des Betroffenseins auch hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (Möstl a.a.O.).

55

Maßgeblich ist bei der Übertragung der Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten auf andere Entscheidungsträger daher, dass vom Gesetzgeber die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt ist. Einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst bedarf es von Verfassungswegen hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen genügt das Hamburgische Landesrecht, indem es in § 3 Abs. 3 Satz 1 AkapG zunächst im vollen Umfang auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) verweist und in nachfolgendem Satz 2 durch Nummern 1 bis 8 Abweichungen zu dem dort Geregelten selbst bestimmt. Es hat damit Regelungen zur Kapazitätsberechnung getroffen, die der Hochschule im Hinblick auf die vorzunehmenden Berechnungen, die Grundlage für die durch Satzung festgelegten Zulassungshöchstzahlen sind, bis auf Einzelfragen fachlich-technischen Charakters keinen Spielraum lassen. Ein Ermessen der Hochschule ist in den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-8 AKapG nicht vorgesehen. Unter den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ermöglicht es lediglich § 1 Abs. 2 bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 KapVO Zulassungshöchstzahlen festzusetzen und gewährt damit den Hochschulen einen eigenständigen Spielraum. Aufgrund des beschriebenen engen Anwendungsbereichs der Vorschrift bestehen hingegen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Sicherstellung einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten insgesamt aus der Hand gegeben hat. Weitergehende Anforderungen insbesondere an das Zustandekommen der Satzung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 149), wären hingegen nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn der Satzungsgeber Regelungen mit Eingriffscharakter treffen könnte, ohne dass der Rahmen bereits – anders als im Fall des Ausbildungskapazitätsgesetzes – durch den Gesetzgeber im Detail vorgegeben wäre.

56

Ob die Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 4 AKapG ebenfalls durch die Hochschulen im Satzungswege zu erlassenen Curricularnormwerte eingehalten werden (vgl. zu dieser Problematik VGH München, Beschl. v. 23.10.2009, 7 CE 09.10567, juris Rn. 15 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 22 ff.), kann derzeit offen bleiben, da Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten im Sommersemester 2017 die auf Grundlage des § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung in Anlage 2 Abschnitt II KapVO festgelegten Curricularnormwerte (CNW) sind. Diese Werte stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, das auf BA S. 14 die Anwendung der CNW nicht problematisiert).

57

bbb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt – gemessen an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338, juris) – keinen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Wissenschaft ist danach ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich dabei auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und damit auch auf die Lehrangebote (BVerfG a.a.O., juris Rn. 58). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch in diesem Zusammenhang vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 61). Der Gesetzgeber verfügt allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG a.a.O., juris Rn. 57).

58

Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit – gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben – ist durch das Ausbildungskapazitätsgesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Satzung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AkapG – nicht zu besorgen. § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG schreibt das Kapazitätserschöpfungsgebot gesetzlich fest. Damit ist zugleich eine Belastungsobergrenze für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen markiert. Es wird nicht mehr gefordert, als mit den vorhandenen, durch die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) zu bestimmenden Personalressourcen zu leisten ist. Bei Betrachtung des normativen Gesamtgefüges ist überdies zu beachten, dass – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O. Rn. 78) – für den Hochschulsenat die Möglichkeit besteht, den Präsidenten abzuwählen (§ 80 Abs. 4 HmbHG) und der Hochschulrat die Möglichkeit hat, den Kanzler abzuwählen (§ 83 Abs. 4 HmbHG).

59

dd) Vereinbarkeit mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften

60

Soweit in der Zulassungshöchstzahlensatzung nur 36 und nicht 48 Studienplätze festgesetzt worden sind, hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und ist die Satzung in Hinblick auf höherrangige kapazitätsrechtliche Vorschriften unwirksam.

61

Nach § 3 Abs. 3 AKapG erfolgt die Festsetzung u.a. der Zulassungshöchstzahlen in entsprechender Anwendung der in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und der in den gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, mithin in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung.

62

Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) des Studiengangs (Ap) gemäß § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Bereinigung um die sog. Schwundquote gemäß § 16 KapVO zu bestimmen (vgl. aaa)). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. bbb)). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang Log/TB im Sommersemester 2017 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben.

63

aaa) Jährliche Aufnahmekapazität (Ap)

64

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich als Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist.

65

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Kapazitäten ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte 1. September 2016. Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Maßgebliche für die Ermittlung der Kapazitäten ist hier das Studienjahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG, also das Sommer- und folgende Wintersemester. Der Berechnungszeitraum ist demnach das Sommersemester 2017 (Beginn am 1. März 2017) und das folgende Wintersemester 2017/2018. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Berechnungsstichtag 1. September 2016 liegt 6 Monate vor dem Beginn des Berechnungszeitraums und erfüllt damit die in § 5 Abs. 1 KapVO geregelte Voraussetzung.

66

Auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung ist für die Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) zunächst das sogenannte bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit zu bestimmen (vgl. (1)). Diesem ist die Lehrnachfrage (vgl. (2)) gegenüberzustellen. Der so ermittelte Wert ist um die Schwundquote anzupassen (vgl. (3)). Die Kapazität des hier im Streit befindlichen Studiengangs erhöht sich sodann im Wege der horizontalen Substituierung um weitere Studienplätze (vgl. (4)).

67

(1) Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

68

Das Gericht geht nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (Sb) in Höhe von 629,33 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus.

69

Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. (a)). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. (b) – vgl. zu den Begriffen und Symbolen: Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung).

70

Bei der Berechnung werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Die hier maßgebliche Lehreinheit ist das Department Wirtschaft. Vorliegend kann auf sich beruhen, ob die von der Antragsgegnerin eingerichtete Lehreinheit, soweit sie ihr grundsätzlich auch den Studiengang IWA zugeordnet hat, den Regeln der Kapazitätsverordnung entspricht (verneinend: Beschluss der Kammer vom 31.10.2016, 19 ZE Marketing/TB WiSe 2016/2017 und 19 ZE Log/TB WiSe 2016/2017; bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16), da die Antragsgegnerin diesen Studiengang zu Recht gar nicht in der Berechnung der Kapazitäten vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) einbezogen hat. In dem Studiengang IWA werden nämlich nur alle zwei Jahre Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, wobei im aktuellen Berechnungszeitraum keine Aufnahme stattfindet. Die Antragsgegnerin hat zutreffend § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AKapG noch nicht für anwendbar gehalten und die Anteilsquote für diesen Studiengang und diesen Berechnungszeitraum mit Null angesetzt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Satz 1 AKapG kann die Hochschule in Studiengängen, in denen nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, im ersten Jahr die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht. In diesem Fall - der hier nicht eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin die Zulassungszahl im letzten Jahr nicht doppelt so hoch angesetzt hat - kann die Hochschule nach Satz 2 dieser Vorschrift im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von Null festsetzen und den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit der Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt werden würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht.

71

(a) Unbereinigtes Lehrangebot (S)

72

Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrern (vgl. (aa)) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (vgl. (bb)), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. (cc)) sowie der Lehraufträge (vgl. (dd)) zu bestimmen. Hieraus ergibt sich entgegen den Angaben der Antragsgegnerin ein unbereinigtes Lehrangebot von 657,13 LVS.

73

(aa) Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer

74

Es ist ein Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer von 531 LVS zu veranschlagen.

75

Nach dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Hierbei ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sogenannte Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 LVVO ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle.

76

Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) von 29,5 Professorenstellen aus. Die Stelle W/Prof. 28 findet sich nicht mehr im Verwaltungsgliederungsplan vom 1. September 2016. Diese Stelle ist den Angaben der Antragsgegnerin zufolge am 31. Mai 2016, also vor dem Berechnungsstichtag, mit dem Wechsel des Prof. Dr. D… auf die Stelle W/Prof. 21 weggefallen.

77

Bei der Kapazitätsberechnung sind demgemäß 531 LVS (= 29,5 x 18 LVS) zu veranschlagen.

78

(bb) Verminderungen des Lehrdeputats

79

Die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen können nicht anerkannt werden, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche der dafür nach § 19 Abs. 2 LVVO erforderlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

80

Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen die §§ 16 bis 18 LVVO dar.

81

Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22). Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 16a Abs. 1 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung). Nach § 17 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO, § 16a LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung.

82

Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO ein dreistufiges Verfahren vor:

83

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt. Sie gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß 4 AKapG unter Vorbehalt stehen.

84

Diese Kontingente werden – zweitens – nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO).

85

Für die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind – drittens – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen nach § 19 Abs. 2 Satz 5 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG). Auch gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zum Aufgabengebiet des Dekanats.

86

Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in dem vorstehend erläuterten dreistufigen Verfahren in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden. Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16).

87

Mit Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 21. Juli 2016 haben die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin, sowie die Antragsgegnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 unterzeichnet. In dieser Vereinbarung findet sich die Tabelle 1, in der in der Spalte mit dem Titel „Plan 2017“ „Ermäßigungskontingente für Professorinnen und Professoren nach §§ 16, 16a und 17 LVVO“ in Höhe von 2.576 (davon Forschungskontingent 1.050, Kontingent für die Promovierendenbetreuung 24 und Kontingent für besondere Aufgaben 1.502) angeführt sind. Fraglich könnte hier sein, ob mit dem Begriff „Plan 2017“ die Kontingente für die HAW das Studienjahr 2017 betreffend verbindlich festgelegt worden sind. Die Klärung dieser Frage kann auf sich beruhen, ebenso wie die Frage, ob das Präsidium schon vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 21. Juli 2016, nämlich am 26. Mai 2016, die Kontingente auf die Fakultäten verteilen durfte und - wenn ja -, ob dies im Übrigen rechtmäßig geschehen ist.

88

Denn auf der dritten Stufe kann gemessen an den oben genannten Maßstäben nicht von einem rechtmäßigen Beschluss des Dekanats ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

89

Nach dem Protokoll über die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 31. August 2016 (Anlage AG 63) hat das Dekanat „Deputatsermäßigungen nach §§ 16, 16a, 17 und 18 LVVO für das Studien- und Forschungsjahr 2017 gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen (sind dem Protokoll beigefügt)“ beschlossen. Eine solche Beschlussvorlage ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gibt in der Antragserwiderung vom 13. März 2017 an, dass die Anlage AG 62 die entsprechende Beschlussvorlage gewesen sei. Tatsächlich kann es sich bei der Anlage AG 62 jedoch nicht um die Vorlage für einen Beschluss des Dekanats über Deputatsermäßigungen vom 31. August 2016 gehandelt haben. Zum einen hat diese Anlage lediglich Lehrentlastungen zu Forschungszwecken zum Inhalt und nicht Deputatsermäßigungen nach §§ 16 bis 18 LVVO. Vor allem aber kann das Schriftstück mit dem Titel „Forschungsausschuss“ nicht am 31. August 2016 als Beschlussvorlage gedient haben, weil darin nicht - wie aber festzustellen ist - über Ereignisse, die sich erst nach Beschlussfassung ergeben haben, hätte berichtet werden können. So heißt es dort, dass die Anträge am 29. September und am 27. Oktober 2016 im Forschungsausschuss bewertet worden seien. Damit hat die Antragsgegnerin nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert, welche Entscheidung das Dekanat am 31. August 2016 zu den Deputatsermäßigungen getroffen hat. Die bloße Vorlage zweier der im Protokoll vom 31. August 2016 genannten Übersichten, der Anlage 1 (Übersicht „Deputatsermäßigungen in der Fakultät W & S Jahresplanung“, Anlage AG 64) und der Anlage 5 (Übersicht „Studien- und Forschungsjahr 2017 Dep W“, Anlage AG 65), kann nicht belegen, dass der Inhalt dieser Anlagen beschlossen worden ist. Denn laut Tenor ist die „vorliegende Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen“ beschlossen worden und nicht der Inhalt der Anlagen allein. Der Regelungsgehalt der Anlagen ist also nur durch die Kenntnis des Beschlusstextes bzw. der Beschlussvorlage bestimmbar. Aber auch wenn man annimmt, dass das Dekanat den Inhalt u. a. dieser beiden Anlagen beschließen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation eines solchen Beschlusses. Diese Anlagen sind zwar mit „Anlage 1“ und „Anlage 5“ gekennzeichnet, enthalten aber keinerlei Hinweis darauf, dass sie in dieser Fassung Gegenstand der Sitzung des Dekanats am 31. August 2016 gewesen sind. Mithin sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente zur Beschlussfassung des Dekanats am 31. August 2016 nicht geeignet, das Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu belegen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob es zur vollständigen Dokumentation des Verfahrens erforderlich ist, dass das Protokoll nicht nur von der das Protokoll führenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern auch - was hier nicht geschehen ist - vom Dekan unterschrieben werden muss (vgl. etwa § 93 Satz 2 HmbVwVfG zu Ausschüssen).

90

Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat das Dekanat entschieden, dass für das Studienjahr 2017 Prof. Dr. D… 8 LVS, Frau Prof. Dr. W… 4 LVS sowie den Prof. Dr. K… und Dr. W… 12 LVS Lehrentlastungsstunden zu Forschungszwecken zugeordnet werden. In diesem Beschluss ist lediglich ausgeführt worden, dass der Empfehlung des Forschungsausschusses gefolgt werde. Dieser Hinweis genügt nicht dem oben angeführten Begründungserfordernis und enthält keinerlei Ermessenserwägungen des Dekanats. Selbst wenn man annimmt, dass die Empfehlung des Forschungsausschusses mit der Anlage AG 62 vorgelegt worden ist und dortige Ermessenserwägungen und Begründungen als solche des Dekanats angesehen werden könnten, führt dies nicht zur Berücksichtigung der in dem Beschluss des Dekanats vom 21. November beschlossenen Lehrverminderungen. Die Erwägungen in der Anlage AG 62 beziehen sich allein darauf, die Förderungsfähigkeit der Anträge zu bewerten und dann eine Auswahl unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu treffen. Eine Abwägung mit den Interessen der Studierenden der Antragsgegnerin und den Studienbewerberinnen und -bewerbern ist nicht dokumentiert worden.

91

Die geltend gemachte Verminderung nach § 18 LVVO – Ermäßigung für Schwerbehinderte – ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen. Nach § 18 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB 9 ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von Hundert um bis zu 12 vom Hundert. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 18 Nr. 1 bis 3 LVVO kein jeweils genereller Ermäßigungsumfang geregelt ist, sondern abhängig von Grad der Behinderung lediglich eine Höchstgrenze der Ermäßigung festgesetzt ist, der dementsprechend auch unterschritten werden kann. In Bezug auf ihre Entscheidung, eine Lehrverminderung um 2 LVS zu ermäßigen, liegt zwar ein - allerdings nicht unterschriebenes - Protokoll über eine Sitzung des Dekanats vom 28. Oktober 2015 vor, wonach das Dekanat dem Antrag auf Lehrermäßigung in Hinblick auf den Grad der Behinderung von 50 im Umfang von 2 LVS ab dem Wintersemester 2015/2016 zugestimmt hat (Anlage AG 69). Es ist aber keine spezifische Begründung für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung dokumentiert worden. Die Feststellung des Grades der Behinderung hat Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 SGB 9). Aus dem Grad der Behinderung kann daher nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es hier erforderlich gewesen, Erwägungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der konkreten Schwerbehinderung auf die Lehrfähigkeit anzustellen.

92

(cc) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

93

Das Gericht geht nach Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans (Anlage AG 34), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen AG 37 bis 52) sowie der Stellenübersicht (Anlage AG 53) von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 45 LVS aus. Die Antragsgegnerin hat lediglich 40 LVS zugrunde gelegt.

94

Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG.

95

Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 LVVO. Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar:

96
        

Leitzeichen

Stellenumfang

Anlage AG im
Sammelordner

LVS     

1.    

W/PA1

1,00

44

13

2.    

W/TP1

1,00

46

9

3.    

W/TP2

0,50

47

2

4.    

W/TP3

0,50

48

2

5.    

W/TP5

1,00

50

9

6.    

W/TP7

0,50

51

6

7.    

W/BIL1

0,75

38

4

        

Summe

                 

45

97

Das Gericht legt dabei - außer bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/PA1 - die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung vom 27. Februar 2017 veranschlagten Lehrveranstaltungsstunden zugrunde. Die Stellenbeschreibung zur Stelle des Herrn L… mit dem Leitzeichen W/PA1 sieht die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben im Sinne von § 27 Abs.1 HmbHG im Umfang von 13 LVS (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16) und nicht wie von der Antragsgegnerin angesetzt von nur 8 LVS vor. Zwar geht aus dieser Stellenbeschreibung hervor, dass Herr L… Lehraufgaben im Umfang von „5 LVS im Öffentlichen Recht, insbesondere Verwaltungsrecht im Bachelorstudiengang des Departments Public Management“ wahrnimmt. Selbst wenn er alle 5 LVS in einer fremden und hier nicht im Streit befindlichen Lehreinheit erteilt, müssen diese 5 LVS hier aber dennoch berücksichtigt werden. Denn Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StV normiert für die Kapazitätsberechnung das Stellenprinzip und die Stelle W/PA1 ist eindeutig dem Department Wirtschaft zugeordnet (§ 8 KapVO); ein solcher Export von Lehrleistungen in einen fremden Studiengang kann nur über den sogenannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO abgezogen werden.

98

(dd) Lehrauftragsstunden

99

Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 KapVO zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden diejenigen Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

100

Die Lehrauftragsstunden sind das Wintersemester 2015/2016 betreffend mit 69,75 LVS (Anlage AG 57) für das Sommersemester 2016 hingegen mit 92,5 LVS statt 84 LVS zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat für das Sommersemester 2016 17 LVS wegen der Vakanz der Stelle Prof. 21 unberücksichtigt gelassen, obwohl die Stelle tatsächlich nur bis zum 31. Mai 2016 vakant war. Am 1. Juni 2016, also nach Ablauf der Hälfte des Semesters, ist Herr Prof. Dr. D… den Angaben der Antragsgegnerin zufolge auf die Stelle W/Prof. 21 gewechselt. Das Gericht hat dementsprechend nur die Hälfte der von der Antragsgegnerin abgezogenen 17 LVS, mithin 8,5 LVS, unberücksichtigt gelassen. Danach sind durchschnittlich 81,13 LVS ([69,75 LVS + 92,5 LVS] : 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen.

101

Das unbereinigte Lehrangebot beträgt danach insgesamt 657,13 LVS (531 LVS + 45 LVS + 81,13 LVS).

102

(b) Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E)

103

Das vorhandene Lehrangebot in Höhe von 657,13 LVS ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 27,80 LVS:

104

Nicht der Lehreinheit
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq       

SF       

Aq / 2

CAq * SF *
Aq / 2

Wirtschaftsinformatik BA

Department Informatik

1,5203

0,9228

18,5

25,95

Renewable Energy MA

Department Umwelttechnik

0,1600

1,0057

11,5

1,85

Summe:

                                            

27,80

105

§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Der in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesene Dienstleistungsexport bestimmt sich nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 Formel (2) KapVO aus dem Produkt des von der Lehreinheit zu erbringenden Anteils am Curricularnormwert (CAq) und der halbierten Aufnahmekapazität (Aq:2) des nicht der Lehreinheit zugeordneten (fremden) Studiengangs.

106

Das Lehrangebot der Lehreinheit kann ein Dienstleistungsexport also nur dann verringern, wenn er für solche Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen erfolgt, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung für den Abschluss des Studiums erforderlich sind. Denn nur solche Dienstleistungen „hat“ eine Lehreinheit im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.2002, 10 NB 61/02, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Dies muss die Hochschule konkret darlegen. Darüber hinaus ist der Lehraufwand rechnerisch richtig und nachvollziehbar unter Ansatz der Studienanfängerzahlen (§ 11 Abs. 2 KapVO) und der Anteile am Curricularnormwert der nicht zugeordneten Studiengänge, die von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind (§ 13 Abs. 4 KapVO), darzulegen. Hinsichtlich der Studienanfängerzahlen kann die Hochschule gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Den verfolgten Ansatz muss die Hochschule in nachvollziehbarer Weise offen legen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 190/12; Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 90, 93).

107

(aa) Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik

108

Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (im Folgenden: WI) im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht.

109

Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 13. März 2017 mitgeteilt, dass sie bei der Berechnung nach § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen berücksichtigen wolle. Sie hat jedoch keine Nachweise darüber vorgelegt, von welchen voraussichtlichen Zulassungshöchstzahlen in den hier betroffenen Studiengängen für das Studienjahr 2017 am hier maßgeblichen Berechnungsstichtag, dem 1. September 2016, auszugehen war. Die Antragsgegnerin hat aber auf den Abschlussbericht über die Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren für das Wintersemester 2015/2016 (Anlage AG 75) hingewiesen und damit Zahlen zur bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen vorgelegt. Die Zahl der im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang WI zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen Studienbewerber betrug nach diesem Bericht 37 (Anlage AG 75, S. 5). Daraus ergibt sich ein Wert von Aq/2 von 18,5 (= 37 : 2). Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO ist der in der Zahl der Studienanfänger enthaltene Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung genau derjenigen Schwundausgleichsfaktoren, mit denen die zugrunde zu legenden Studienanfängerzahlen ermittelt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, S. 27 BA; Beschl. v. 26.10.2010 - 3 Nc 40/09, S. 5 BA; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 14/06, S. 19 BA). Der Schwundausgleichsfaktor für die Studienanfängerzahl im Wintersemester 2015/2016 beträgt laut der Schwundtabelle vom 9. März 2015 0,9228 (Anlage AG 76).

110

Der Curricularanteil CAq beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 74) 1,5203. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 (3 Nc 10/16) zu diesem Curricularanteil Folgendes ausgeführt:

111

„Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.“

112

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

113

Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 25,95 LVS.

114

(bb) Masterstudiengang Renewable Energy Systems

115

Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 84) 0,1600. Im Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sind im Wintersemester 2015/2016 23 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen worden (Anlage AG 75, S. 4), woraus sich der Wert Aq / 2 von 11,5 ergibt. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 1,0057 aus der als Anlage AG 85 eingereichten Schwundberechnung vom 9. März 2015. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,85 LVS.

116

Hieraus ergibt sich der in der obigen Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 27,80 (= 25,95 + 1,85) LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 629,33 (657,13 - 27,80) LVS.

117

(2) Lehrnachfrage

118

Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, d.h. den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO).

119

(a) Festgesetzte Curricularnormwerte

120

Die festgesetzten Curricularnormwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden.

121

Nach § 6 Abs. 2 AKapG gelten die nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularwerte auch nach dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte nach diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen nach § 3 Abs. 4 AKapG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 AKapG geändert oder neu festgesetzt werden. Die Satzung über die Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für Hamburg vom 9. August 2016 (Amtl. Anz. Nr. 68 vom 26.8.2016, S. 1462) hat keine Curricularwerte in Bezug auf die hier interessierenden Studiengänge festgesetzt, so dass die folgenden nach Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgeblichen Fassung geltenden Curricularnormwerte für die sieben Studiengänge des Departments Wirtschaft anzuwenden sind:

122

Studiengang

Curricularnormwert

AIM     

4,5222

Log/TB

4,5222

M/TB   

4,5222

IB    

2,1667

ILM     

2,1667

MV    

2,1667

MTMTB 

2,5000

123

Diese Werte dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehenen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden ermittelt. Die Zahlenwerte sind nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen Prüfung schlüssig (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, in dem diese Curricularnormwerte ebenfalls nicht beanstandet worden sind).

124

(b) Curriculareigenanteil

125

Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten die sogenannten Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht.

126

Die Ausbildungskapazität wurde in allen Studiengängen außer MTMTB vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht, so dass der Curriculareigenanteil insoweit jeweils dem Curricularnormwert entspricht. Im Masterstudiengang MTMTB beträgt der Curriculareigenanteil 1,667 (Anlage AG 98).

127

(c) Anteilquoten

128

Da dem Department Wirtschaft insgesamt sieben Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sogenannten Anteilquoten (Zp) erforderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO).

129

Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 13).

130

Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten lauten wie folgt:

131

AIM     

0,2442

Log/TB

0,2353

M/TB   

0,2442

IB    

0,0647

ILM     

0,0647

MV    

0,0647

MTMTB 

0,0822

Summe 

1       

132

(d) Gewichteter Curricular(eigen)anteil

133

Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Wirtschaft zugeordneten sieben Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 3,8303.

134

AIM     

1,1043

Log/TB

1,0641

M/TB   

1,1043

IB    

0,1402

ILM     

0,1402

MV    

0,1402

MTMTB 

0,1370

Summe 

3,8303

135

(3) Schwundausgleich

136

Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. (a)) ist mit Hilfe des Ausgleichsfaktors für den Schwund durch Studienabbrecher oder -wechsler im Verlauf des Studiums zu berichtigen (vgl. (b)).

137

(a) Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes

138

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf – gerundet – 77 Studienanfänger.

139

Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Log/TB errechnet sich aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:

140

[(2 x 629,33 : 3,8303] x 0,2353 = 77,32

141

Für die anderen Studiengänge der vorliegenden Lehreinheit ergeben sich (gerundet) folgende Studienanfängerzahlen:

142

AIM     

80    

M/TB   

80    

IB    

21    

ILM     

21    

MV    

21    

MTMTB 

27    

143

(b) Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes

144

Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8680 (Anlage AG 118) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB von (gerundet) 89 Studienplätzen:

145

77,32 : 0,8680 = 89,08

146

Für die übrigen Studiengänge ergeben sich entsprechend folgende Studienplatzzahlen:

147

Studiengang

Schwundquote

Studienplätze

AIM     

0,9089

88    

M/TB   

0,9054

89    

IB    

0,9500

22    

ILM     

0,9500

22    

MV    

0,9500

22    

MTMTB 

0,9999

27    

148

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote).

149

Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 NC 34/08, S. 31 BA) für den Studiengang Log/TB aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der 1. September 2016; er liegt somit im Wintersemester 2016/2017. Maßgeblich sind damit die davorliegenden 6 Semester, mithin der Zeitraum vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich zum Sommersemester 2016. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten, die sieben Studiengänge betreffenden Schwundtabellen (Anlagen AG 116, 118 - 123) lassen keine Fehler erkennen.

150

Die jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Log/TB von 89 Studienplätzen verteilt das Gericht mit 45 auf das Sommersemester 2017 und 44 auf das Wintersemester 2017/2018.

151

Ebenso ist die Aufteilung für den Studiengang M/TB vorzunehmen (SoSe 2017: 45, WiSe 2017/2018: 44 Plätze). Die 88 Studienplätze in dem Bachelorstudiengang AIM werden mit je 44 auf das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 verteilt.

152

Die in den Masterstudiengängen ermittelten Studienplätze für das Berechnungsjahr 2017 müssen nicht auf Sommer- und Wintersemester verteilt werden, weil diese entweder nur im Sommersemester 2017 (MV und MTMTB) oder nur im Wintersemester 2017/2018 (IB und ILM) angeboten werden.

153

(4) Horizontale Substituierung

154

Die Kapazität im Bachelorstudiengang Log/TB erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung mit anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen um weitere 3 auf insgesamt 48 Studienplätze für das Sommersemester 2017.

155

(a) Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1989 (NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht:

156

„Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist umso wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).“

157

Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 15).

158

Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 AKapG unterbleibt eine im Rahmen der sonstigen kapazitäts- und zulassungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Übertragung freigebliebener Studienplätze von einem Studiengang auf einen anderen Studiengang der Lehreinheit, wenn und soweit auf Grund der fachlichen Ausrichtung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder aus sonstigen Gründen der tatsächlich vorhandenen personellen oder sächlichen Ausstattung eine der Studien- und Prüfungsordnung entsprechende Versorgung der Studierenden mit Lehr- und Prüfungsleistungen nicht gewährleistet wäre.

159

(b) Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf die in den anhängigen gerichtlichen Verfahren besonders stark nachgefragten Studiengänge Log/TB, M/TB und MV, d. h. auf die Studiengänge mit einem Bewerberüberhang, dem Grunde nach nichts entgegen.

160

Freie Kapazitäten bestehen noch in den Studiengängen AIM und MTMTB. In dem von der Kammer noch nicht entschiedenen Studiengang AIM stehen den 44 freien Studienplätzen 36 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber und eine Antragstellerin (19 ZE 200/17) gegenüber, so dass von 7 (= 44 - 36 - 1) freien Studienplätzen auszugehen ist. In dem von der Kammer noch zu entscheidenden Studiengang MTMTB stehen den 27 errechneten Plätzen 24 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber sowie zwei Antragstellerinnen aus den gerichtlichen Verfahren (19 ZE 153/17, 19 ZE 167/16) gegenüber. Mithin ist dort noch 1 (= 27 - 24 - 2) Platz unbesetzt.

161

Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer grundsätzlich dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:

162

SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z.

163

Diese Formel bedarf hier jedoch insoweit der Ergänzung, als freie Kapazitäten in den Studiengängen AIM (SP 1U) und MTMTB (SP 2U) nicht auf einen einzigen Zielstudiengang umzurechnen sind, sondern auf drei Studiengänge; die Lehreinheit weist mit M/TB, Log/TB sowie MV drei Studiengänge mit Bewerberüberhang auf; in diesen beiden Studiengängen begehren jeweils zahlreiche Antragstellerinnen und Antragsteller die vorläufige Zuweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Demnach müssen die Anteilquoten der Zielstudiengänge M/TB (z M/TB), Log/TB (z Log/TB) und MV (z MV) jeweils in Relation zueinander gesetzt werden,

164

z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + z MV),

165

um die freie Kapazität auf die Studiengänge M/TB, Log/TB und MV zu verteilen. Die durch horizontale Substituierung zu gewinnende Gesamtkapazität SP Z bemisst sich danach wie folgt:

166

SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV)
+ SP 2U * SF 2 * CA 2 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV)

167

Freie Log/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

7,0000

Schwundfaktor

SF 1   

0,9089

Curricularanteil

CA 1   

4,5222

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z1 

4,5222

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z1 

0,8680

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

3,16926

                          
                          

Freie Log/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 2U 

1,0000

Schwundfaktor

SF 2   

0,9999

Curricularanteil

CA 2   

1,6667

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z1 

4,5222

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z1 

0,8680

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

0,18357

                          
                          
                          

Freie Log/TB-Plätze insgesamt

        

3,35

168

Diese sich aus der horizontalen Substituierung ergebenden 3 Plätze werden allein dem Sommersemester 2017 zugeschlagen.

169

Von den weiteren ungenutzten Studienplätzen in den Studiengängen AIM und MTMTB entfallen nach horizontaler Substituierung 3 auf den Bachelorstudiengang M/TB und 2 auf den Masterstudiengang MV:

170

Freie M/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

7,0000

Schwundfaktor

SF 1   

0,9089

Curricularanteil

CA 1   

4,5222

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z2 

4,5222

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z2 

0,9054

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

3,15327

                          
                          

Freie M/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 2U 

1,0000

Schwundfaktor

SF 2   

0,9999

Curricularanteil

CA 2   

1,6667

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z2 

4,5222

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z2 

0,9054

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

0,18265

                          
                          
                          

Freie M/TB-Plätze insgesamt

        

3,34

171

Freie MV-Plätze aus freien AIM-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

7,0000

Schwundfaktor

SF 1   

0,9089

Curricularanteil

CA 1   

4,5222

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z3 

2,1667

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z3 

0,9500

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

1,66183

                          
                          

Freie MV-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen

                 
                          

Ausgehend von

                 
                          

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 2U 

1,0000

Schwundfaktor

SF 2   

0,9999

Curricularanteil

CA 2   

1,6667

                          

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z3 

2,1667

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z3 

0,9500

Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB

z Z1   

0,2353

Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB

z Z2   

0,2442

Anteilquote des Zielstudiengangs MV

z Z3   

0,0647

                          
                          

ergeben sich danach

        

0,09626

                          
                          
                          

Freie MV-Plätze insgesamt

        

1,76

172

Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Sommersemester 2017 im Bachelorstudiengang Log/TB nach horizontaler Substituierung insgesamt 48 (45 + 3) Studienplätze.

173

bbb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen

174

Im Studiengang Log/TB sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben.

175

Nach der von der Antragsgegnerin am 19. April 2017 übersandten Erstsemesterliste waren im Studiengang Log/TB 40 Studierende immatrikuliert. Damit steht bei einer Kapazität von 48 Studienplätzen für 8 weitere Studienbewerberinnen und -bewerber (= 48 - 40), mithin für 8 Antragstellerinnen und Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung.

176

ccc) Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze

177

Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller der Kohorte der Studienanfänger des Sommersemesters 2017, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.

178

Soweit das Verwaltungsgericht - wie hier - außerkapazitäre Studienplätze in Studiengängen der Antragsgegnerin „entdeckt“, hat die diesbezüglich vorzunehmende Verteilung dieser Plätze nicht zwingend nach den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG sowie der §§ 6 ff. HAWAZO zu erfolgen. Diese Normen gelten nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene – Existenz erst im gerichtlichen Verfahren „entdeckt“ wird. Es ist nicht anzunehmen, dass mit diesen Vorschriften die Verteilung von Studienplätzen geregelt werden soll, die es nach der Auffassung der Hochschule rechtlich gar nicht gibt.

179

(1) Vorabquoten

180

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG ist grundsätzlich über jede Vorabquote mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nimmt die Kammer eine Vorabverteilung von Studienplätzen abweichend von § 3 HZG nur in Hinblick auf die Ausländerquote nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZG vor. Eine Vorabverteilung von Studienplätzen nach Härtegesichtspunkten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG (Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HZG und Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportler nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 HZG befinden sich nicht unter den Antragstellerinnen und Antragstellern) führt das Gericht nicht durch, weil dies bei der Verteilung der lediglich 8 freien Studienplätze stark verzerrende, in unangemessener Weise zu Lasten der Hauptquoten nach § 4 HZG führende Ergebnisse hervorbringen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11). Auf die Härtequote entfällt nämlich nur ein Anteil von 5 % (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG), was hier 0,4 und abgerundet also keinem Studienplatz entspricht.

181

Anders als bei der Härtequote können die Bewerberinnen und Bewerber, die ausländische Staatsangehörige und den Deutschen nicht gleichgestellt sind (sogenannte Bildungsausländer), einen Studienplatz nur über die Ausländerquote und nicht auch noch über die Hauptquoten erlangen. Hier würde ein Absehen von der Vorabverteilung also dazu führen, dass Bildungsausländer bei den gerichtlich „entdeckten“ Studienplätzen von vornherein keinen Platz erlangen könnten. In Anbetracht des Umstandes, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HZG bzw.§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HAWAZO bei der Ausländerquote ein Anteil von 10 % vorab abzuziehen ist, was bei 8 freien Studienplätzen einem Anteil von 0,8, aufgerundet mithin einem Studienplatz entspricht, hält es das Gericht vorliegend für angemessen, diesen Vorabzug vorzunehmen.

182

Ein Grund, von der Anwendung dieser Ausländerquote abzusehen, ist nicht ersichtlich. Sind - wie hier - die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften die ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerber auch einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). Die Rechte der deutschen Studienbewerberinnen und -bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG werden nicht dadurch verletzt, dass eine bestimmte Quote aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird; diese Feststellung beruht auf der Erwägung, dass der internationale Austausch – von dem auch deutsche Bewerberinnen und Bewerber profitieren – zu den herkömmlichen Aufgaben der Hochschulen gehört, vgl. § 3 Abs. 7 HmbHG. Dann können auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände dagegen erhoben werden, dass die Ausländerquote nicht auf die vom Verordnungsgeber zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl, sondern – wie hier – auf die nach den Regeln des Kapazitätsrechts ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule bezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 59/87, juris Rn. 12).

183

Unter die Ausländerquote fallen die Antragsteller der Verfahren 19 ZE 142/17 und 19 ZE 210/17.

184

Der Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 210/17 mit der Aushändigung seiner Einbürgerungsurkunde am 10. Februar 2017 an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, kann hier nicht berücksichtigt werden, weil es auf die Umstände am Ende der Bewerbungsfrist, die im Sommersemester 2017 am 15. Januar 2017 abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HAWAZO), ankommt. Ob sich der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 210/17 innerhalb der Ausländerquote auf einen Vorabzug aus Härtefallgesichtspunkten berufen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Nach § 10 Satz 3 HAWAZO können bei der Entscheidung über die Vergabe nach Härtefallgesichtspunkten nur solche Umstände berücksichtigt werden, über die innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 3 Abs. 1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2017, 3 Nc 45/16). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nachweisen strenge Maßstäbe anzuwenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragstellerinnen und Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (…)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren. Der Antragsteller hat nur eine Meldebestätigung für seine Person (und nicht auch eine seine Familie betreffend) und diese nur in einfacher Kopie eingereicht.

185

Den einzigen über die Ausländerquote zu verteilenden Studienplatz erhält der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 142/17, da dieser mit dem 9. Rang den besseren Rang aufweist als der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 201/17, der sich nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 auf dem 21. Rang befindet.

186

(2) Hauptquoten

187

Die nunmehr verbleibenden 7 (= 8 - 1) Studienplätze verteilt die Kammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abweichend von dem in § 4 HZG angelegten Verteilungsschema (90% nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens [Leistungsquote] und 10% nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre [Wartezeitquote]) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei jeweils die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Ränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013).

188

Einen der 4,20 (= 7 x 0,6), abgerundet 4 Plätze nach dem Rang der Leistung erhalten danach:

189

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 77/17

56

23

2.    

19 ZE 58/17

78

147

3.    

19 ZE 116/17

88

217

4.    

19 ZE 94/17

91

218

190

Einen der 2,80 (= 7 x 0,4), aufgerundet 3 verbleibenden Plätze erhalten nach dem Rang der Wartezeit danach:

191

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 123/17

128

13

2.    

19 ZE 112/17

140

28

3.    

19 ZE 154/17

116

61

192

Die weiteren Anträge sind abzulehnen.

193

D. Nebenentscheidungen

194

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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bei uns veröffentlicht am 15.10.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. Juli 2010 - auf jeweils 100.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verfahren betrifft die Organisationsmaßnahme eines Universitätsklinikums, deren Vollzug eine Schmälerung des Zuständigkeitsbereichs der von der Antragstellerin geleiteten Klinik zur Folge hätte.
Die Antragstellerin ist im Jahr 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin der Besoldungsgruppe C4 im Fach Viszerale Chirurgie ernannt worden. Die damit verbundenen Aufgaben in der Krankenversorgung sind durch eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem als Antragsgegner in Anspruch genommenen Universitätsklinikum vom 22.02.2001/14.03.2001 (Chefarztvertrag) festgelegt worden. Danach ist der Antragstellerin die Leitung der bestehenden Abteilung für Viszeral- und Transplantationschirurgie übertragen und das Recht, Privatpatienten behandeln und hierfür ein besonderes Honorar verlangen zu dürfen, eingeräumt worden. Hinsichtlich etwaiger künftiger Änderungen ist geregelt:
§ 4
Entwicklungs- und Anpassungsklausel
Im Benehmen mit der Abteilungsleiterin kann das UK strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum vornehmen.
Insbesondere kann es, wenn dies sachlich geboten ist,
- selbständige Fachabteilungen, Funktionsbereiche oder Institute neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen
- den Umfang der Abteilung sowie die Bettenzahl und die Bettenaufteilung der Abteilung ändern
- die Ausführung bestimmter Leistungen von der Abteilung ganz oder teilweise abtrennen und/oder anderen geeigneten Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Instituten, Untersuchungs- oder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen.
Für die Folgen derartiger Maßnahmen auf die Liquidationsbefugnis ist in § 5 Abs. 8 bestimmt:
Das UK übernimmt keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts gem. Abs. 1. Bei Rückgang der Liquidationserlöse entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche gegen das UK. Entsprechendes gilt auch bei organisatorischen Maßnahmen nach § 4 dieses Vertrages. Grundsätzlich darf der Anteil der Patienten mit der Wahlleistung Arzt pro Jahr durchschnittlich 22% der stationär aufgenommenen Patienten nicht übersteigen.
Mit Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 wurde die Errichtung eines Departements für Allgemeine und Viszeralchirurgie und damit zusammenhängend eine Umstrukturierung der von der Antragstellerin geleiteten Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie verabschiedet. Die bisherige Klinik soll danach in „Klinik für Allgemeine Chirurgie“ umbenannt und im Tätigkeitsfeld entsprechend reduziert werden. Die neustrukturierte Klinik für Allgemeine Chirurgie, eine neu zu gründende Klinik für Onkologische Chirurgie sowie eine umbenannte und aus dem bisherigen Klinikum für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie ausgegliederte Abteilung für Kinderchirurgie sollen das Departement für Allgemeine und Viszeralchirurgie umfassen. Die Transplantationschirurgie soll ebenfalls ausgegliedert und der „Klinik für Urologie und Kinderurologie“ zugeordnet werden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens enthält der Schlusssatz die Bestimmung:
10 
„Die oben genannten Beschlüsse treten nach Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Annahme eines Rufs auf eine W3-Professur für Onkologische Chirurgie in Kraft“.
11 
Die Antragstellerin ist mit der Neuordnung des ihr bislang zugeordneten Aufgabenbereichs nicht einverstanden und hat verschiedene Alternativkonzepte vorgelegt. Nachdem der Aufsichtsrat den Maßnahmen in seiner Sitzung vom 09.07.2008 zugestimmt und das Wissenschaftsministeriums die Genehmigung zur Ausschreibung der W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie mit Schreiben vom 31.10.2008 erteilt hatte, ist im Deutschen Ärzteblatt vom 20.02.2009 indes eine W3-Professur für „Allgemeine und Viszeralchirurgie“ ausgeschrieben worden. Ein auf die vorläufige Untersagung des Besetzungsverfahrens gerichteter Eilantrag blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -). Auf seiner Sitzung vom 18.02.2010 hat der Senat des Antragsgegners der Berufungsliste zur Besetzung der W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie zugestimmt. Das Wissenschaftsministerium hat sein Einvernehmen hierzu aber noch nicht erteilt.
12 
Am 27.01.2010 hat der Klinikumsvorstand des Antragsgegners die Errichtung eines Transplantationszentrums als Gemeinsamen Bereich auch für die Chirurgischen Kliniken beschlossen. Mit Umlaufbeschluss vom 08./11.02.2010 ist weiterhin beschlossen worden, dass im Umstrukturierungskonzept für die Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleibt.
13 
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Umsetzung der beschlossenen Umstrukturierung der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Antrag durch Beschluss vom 26.07.2010 (- 8 K 273/10 -) statt und untersagte dem Antragsgegner vorläufig, den Organisationsbeschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 in der Fassung des Umlaufbeschlusses vom 08./11.02.2010 zu vollziehen. Hiergegen hat der Antragsgegner am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
14 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist aber nicht begründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin vorläufig vor Vollzugsmaßnahmen aus dem Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 geschützt werden muss.
15 
Trotz der beachtlichen, mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände steht dem Begehren der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn obwohl die im Raum stehenden Organisationsmaßnahmen - anders als statusrechtliche Entscheidungen - nicht irreversibel sind und insbesondere die von der Antragstellerin befürchteten Einnahmeverluste aus Privatbehandlungen nachträglich ausgeglichen werden könnten, ist ihr bei unterstelltem Anordnungsanspruch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar. Ausgehend von einem Eingriff in das von ihr reklamierte Recht auf Wissenschaftsfreiheit und die ihr durch den Chefarztvertrag eingeräumte Rechtsstellung könnte der Antragstellerin die Schmälerung ihres Tätigkeits- und Wirkungsfeldes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden. Entgegen der vom beigeladenen Land geäußerten Auffassung ist die Organisationsmaßnahme auch nicht schwebend unwirksam, bis eine Satzungsänderung durch das Wissenschaftsministerium genehmigt worden ist. Denn der Antragsgegner hat mit dem Beschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 nicht eine Satzungsänderung beschlossen, sondern eine auf die Erprobungsklausel des § 7 Abs. 4 seiner Satzung gestützte Organisationsmaßnahme. Dementsprechend geht der Antragsgegner auch davon aus, dass eine Genehmigung erst „nach Bedingungseintritt“ einzuholen ist (vgl. Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 13.07.2010, S. 4). Damit muss die Antragstellerin auch schon vor einer entsprechenden Genehmigung mit Vollzugsmaßnahmen des Antragsgegners rechnen.
16 
Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Es ist - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage - davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit dem Vollzug des beanstandeten Organisationsbeschlusses in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht der Antragstellerin eingreifen würde, sodass der Antragstellerin hiergegen ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
17 
1. Allerdings beeinträchtigt der von der Antragstellerin angegriffene Organisationsbeschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 weder ihre statusrechtliche Stellung als Universitätsprofessorin noch die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit.
18 
Mit der Ernennung zur Professorin für Viszeralchirurgie an der beigeladenen Universität ist der Antragstellerin das Amt und die Aufgabe übertragen worden, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 [105]). Auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehört gemäß § 53 Abs. 1 LHG zu den der Antragstellerin als Dienstaufgabe übertragenen Tätigkeitsbereichen, die - im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung - auch gerichtlich verteidigt und in Anspruch genommen werden können. Sie prägt die amtsgemäße Verwendung der Antragstellerin und ist insofern Bestandteil ihres abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessorin (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
19 
Diese Gewährleistungen werden durch die vom Antragsgegner beschlossenen Organisationsmaßnahmen indes nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die sich mittelbar aus dem Beschluss ergebende Folge der Ausschreibung einer W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie. Denn ein Recht auf alleinige Vertretung des übertragenen Faches wird mit der Ernennung nicht begründet (vgl. etwa Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 2). Auch hinsichtlich der mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung ist nicht erkennbar, dass durch die Maßnahmen der subjektiv-rechtlich abgesicherte Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt werden könnte. Trotz des Organisationsbeschlusses behält die Antragstellerin ihre Funktion als leitende Ärztin einer chirurgischen Klinik samt der damit verbundenen Möglichkeit der Behandlung von Privatpatienten. Die Beschäftigung der Antragstellerin wird daher nicht in qualitativer Hinsicht geändert und ihr insbesondere auch nicht die Ausübung einer unterwertigen Tätigkeit zugemutet. Verändert werden vielmehr nur der sachliche Umfang und der Zuschnitt ihres Aufgabengebietes und damit das „Amt im konkret-funktionalen Sinn“. Die der Antragstellerin verliehene Stellung als Universitätsprofessorin vermittelt aber keinen Anspruch auf ungeschmälerte Aufrechterhaltung des bestehenden Aufgabenbereichs. Derartige Garantien können allenfalls aus Individualabreden folgen (vgl. hierzu unter 2.). Gleiches gilt auch für den Umfang der von der Antragstellerin ausgeübten Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Einkunftsmöglichkeiten. Auch insoweit gewährleistet Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf den Besitzstand „wohlerworbener Rechte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 385/05 -, BVerfGK 10, 59 [62 ff.]).
20 
Ob zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit auf dem Gebiet der Viszeralchirurgie - also dem auf die inneren Organe bezogene Teilbereich der Chirurgie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002) - auch die von der Antragstellerin bislang ausgeübte Tätigkeit im onkologischen Bereich zwingend gehört, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu entscheiden (vgl. zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl 2010, 1106 [Rn. 58]). Selbst wenn dem so sein sollte, wäre mit den angegriffenen Organisationsmaßnahmen eine Verletzung der der Antragstellerin zukommenden Rechtsposition bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zwingend verbunden. Vielmehr sind auch danach Ausgestaltungen denkbar, die der Antragstellerin Aufgaben der Krankenversorgung im Bereich der Onkologischen Chirurgie belassen. Der aus dem Organisationsbeschluss folgende Entzug der Leitungsfunktion für den Bereich der Onkologischen Chirurgie dagegen verletzt die Antragstellerin nicht in der ihr aus der Wissenschaftsfreiheit als Universitätsprofessorin zukommenden Rechtsstellung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Dementsprechend ist in der mit der Antragstellerin geschlossenen Berufungsvereinbarung vom 26./30.04.2001 auch nur von „Aufgaben in der Krankenversorgung“ die Rede, nicht aber von Leitungsfunktionen oder bestimmten Bereichen. Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition ist damit nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung.
21 
Die künftige Ausgestaltung des Aufgabenbereichs muss demnach - sofern die Tätigkeit im Bereich der Onkologischen Chirurgie zum Gewährleistungsgehalt der Wissenschaftsfreiheit gehören sollte - lediglich sicherstellen, dass der Antragstellerin in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in ihren Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und ihre klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]). Diesen Anforderungen ist vorliegend aber Rechnung getragen. Denn am 08./11.02.2010 hat der Klinikumsvorstand des Antragsgegners beschlossen, dass im Umstrukturierungskonzept für die Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleibt.
22 
2. Der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 bewirkt aber einen rechtswidrigen Eingriff in die der Antragstellerin durch den Chefarztvertrag eingeräumte Rechtsposition. Zwar sind entsprechende Neustrukturierungsmaßnahmen grundsätzlich durch die in § 4 dieses Vertrags enthaltene Anpassungsklausel gedeckt (a). Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen aber voraussichtlich nicht vor (b).
23 
a) § 4 des zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossenen Chefarztvertrags lässt Organisationsmaßnahmen, wie die im Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 enthaltenen, grundsätzlich zu.
24 
aa) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die in § 4 des Chefarztvertrags enthaltene Anpassungsklausel aber an § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB gemessen.
25 
Die Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin zur Ausgestaltung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung vom 22.02.2001/ 14.03.2001 (Chefarztvertrag) konkretisiert die der Antragstellerin als beamteter Hochschullehrerein nach § 53 LHG übertragenen Dienstaufgaben in der Krankenversorgung und regelt damit einen Vertragsgegenstand, der öffentlich-rechtlichen Charakter aufweist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 - sowie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2010 - 3 Ta 10/10 -; zum Maßstab auch BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 A 5/09 -, NVwZ-RR 2001, 682; BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - XII ZB 166/08 -, NVwZ 2009, 1054). Denn auch die Versorgung von Privatpatienten gehört zu den „originären Hauptpflichten“ eines leitenden Krankenhausarztes (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 385/05 -, BVerfGK 10, 59 [63]). Dementsprechend wurde die Antragstellerin im Berufungsschreiben des Wissenschaftsministers vom 04.12.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Professur neben der Verpflichtung, das Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, auch Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden sind, deren Ausgestaltung und Übertragung einem Vertrag mit dem rechtlich selbständigen Universitätsklinikum vorbehalten sei. Auch auf öffentlich-rechtliche Verträge sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nach § 62 Satz 2 LVwVfG aber ergänzend anwendbar.
26 
Dies gilt auch für die in § 308 Nr. 4 BGB enthaltene Regelung. Denn obwohl die Vorschrift erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und damit nach Abschluss des Chefarztvertrages eingeführt worden ist, erstreckt sich ihr Geltungsanspruch gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch auf „Altverträge“, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen waren, und ordnet deren Unwirksamkeit nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2003 an (vgl. BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536). Dass die Klausel vorformuliert und mit der Antragstellerin nicht ausgehandelt worden war, ist mit der Beschwerdeschrift ausdrücklich eingeräumt worden.
27 
bb) Der Senat teilt indes nicht die Auffassung, dass danach die in § 4 des Chefarztvertrags enthaltene Entwicklungs- und Anpassungsklausel ersatzlos zu entfallen hat. Dies folgt schon daraus, dass der in § 4 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Chefarztvertrages enthaltene Anpassungsvorbehalt einer Kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB stand hält.
28 
Diese Vorschrift verbietet die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Zumutbar ist eine Entwicklungsklausel aber, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140 [144 f.]). Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge ergibt sich dies bereits aus der in § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit (vgl. insoweit auch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
29 
Voraussetzung und Umfang der vorbehaltenen Änderungen sollen dabei möglichst konkretisiert werden. Allerdings sind genaue Festlegungen angesichts der ungewissen Zukunftsentwicklung schwierig. Dies gilt erst recht bei den auf lange Laufzeiten angelegten Chefarztverträgen, die den sich fortentwickelnden Vorgaben aus Wissenschaft und Technik sowie des gesetzlichen Rahmens in besonderer Weise ausgesetzt sind (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 5 AZR 125/96 -, BAGE 86, 61 [72]; Reinecke, NJW 2005, 3383 [3387]). Jedenfalls aber „die Richtung, aus der der Widerruf möglich sein soll“, muss für den Chefarzt offen gelegt sein, damit er erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140 [146]; Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - [Rn. 29]). Änderungsklauseln im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB müssen zumindest ein „Mindestmaß an Kalkulierbarkeit“ aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, NJW 2010, 1742 [Rn. 15]).
30 
Diesen Anforderungen genügt die streitige Klausel noch. Denn sie macht deutlich, dass nur „strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum“ ermöglicht werden sollen. Angesprochen sind ausdrücklich die Schließung und Abtrennung von Fachabteilungen, Funktionsbereichen oder Instituten, die Änderung der Bettenzahl und -aufteilung sowie die Abtrennung bestimmter Leistungen. Damit ist nicht nur der Anlass etwaiger Anpassungen markiert, sondern insbesondere auch der Umfang denkbarer Eingriffe festgeschrieben. Die Antragstellerin konnte sich auf dieser Grundlage durchaus ein Bild der möglichen Anpassungen machen und musste danach auch mit intensiven Eingriffen in die bestehende Organisationsstruktur rechnen. Dass hiermit auch finanzielle Einbußen im Bereich der Privatliquidationserlöse verbunden sein könnten, ist in § 5 Abs. 8 Satz 3 des Chefarztvertrages ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt worden.
31 
Die Klausel unterscheidet sich daher erheblich von den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellationen, in denen „jederzeitige und unbeschränkte“ Widerrufsvorbehalte zu beurteilen waren und der Grund daher nicht bereits in der Änderungsklausel beschrieben war (vgl. Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140; Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536; Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 -, BB 2007, 1624; Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428). Sie enthält - anders als in dem vom Arbeitsgericht Heilbronn (Urteil vom 04.09.2008 - 7 Ca 214/08 -, MedR 2009, 99) entschiedenen Fall - bereits im Wortlaut einen Sachgrund und ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht „völlig unbestimmt“.
32 
Die streitige Klausel mutet der Antragstellerin auch keine unangemessen benachteiligende Abweichung von dem Vereinbarten zu. Dies folgt zunächst schon daraus, dass sie nur diejenigen Anpassungen ermöglicht, die aus strukturellen und organisatorischen Gründen „sachlich geboten“ sind. Die Vereinbarung berücksichtigt damit die Belange der Antragstellerin und setzt überdies die Herstellung eines „Benehmens“ voraus. Insbesondere aber enthält das Entwicklungsrecht keinen Eingriff in den Kernbereich der vertraglichen Regelung. Die Anpassung erlaubt dem Antragsgegner nicht, die Art der Dienstleistung (Leitung einer chirurgischen Abteilung) zu ändern oder ihr andere ihrer beruflichen Qualifikation nicht entsprechende oder unterwertige Tätigkeiten zuzuweisen. Vielmehr betrifft die mögliche Anpassung allein den sachlichen Umfang und die organisatorische Ausgestaltung ihres Aufgabenfeldes. Dass hierdurch mittelbar auch die Möglichkeit der Behandlung von Privatpatienten und die hiermit verbundenen Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts betroffen sein können, führt nicht zur Unwirksamkeit. Denn eine vertragliche Zusicherung für die dauerhafte Erhaltung dieser Einnahmemöglichkeiten enthält der Chefarztvertrag nicht. Dort ist vielmehr in § 5 Abs. 8 ausdrücklich geregelt, dass eine Gewähr für Umfang und Höhe der Einnahmen aus Privatliquidation nicht besteht, und auf die Möglichkeit des Rückgangs bei organisatorischen Änderungsmaßnahmen verwiesen. Schließlich wird der Antragstellerin durch die möglichen Maßnahmen auch nicht der Zugang zur Krankenversorgung entzogen.
33 
cc) Selbst wenn man von der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel ausginge, wäre der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 am Maßstab der sachlichen Gebotenheit zu prüfen.
34 
Angesichts der Tatsache, dass die Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB auf Altfälle, bei deren Abschluss die Vorgaben noch gar nicht berücksichtigt werden konnten, eine Rückwirkung darstellt, bedarf es auch nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Verstoßfällen einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke. Nur so kann eine verhältnismäßige und verfassungskonforme Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen gewährleistet werden (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 365/04 -, BAGE 113, 140; Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, NJW 2007, 536).
35 
Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Chefarztvertrages ausdrücklich enthaltene Bestimmung, so dass es auf das teilweise angedeutete Erfordernis vorangegangener Anpassungsversuche (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428) - deren anlassunabhängige Erforderlichkeit jedenfalls im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge eher fraglich erscheint - nicht ankommt. Die gegenteilige Auffassung hätte eine „Versteinerung“ der einem Chefarzt zugebilligten Rechtspositionen zur Folge, selbst wenn organisatorische Änderungen aus Sachgründen unabweisbar erforderlich wären, was mit der gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht vereinbar ist (vgl. zur Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; zur Anpassung von Ausstattungszusagen Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung bestehen an der Wirksamkeit dieser Klausel auch keine Bedenken, weil sie - anders als in dem zitierten Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, BAGE 115, 19 [28]) - gerade keine geltungserhaltende Reduktion, sondern nur die Pflicht der Vertragsergänzung enthält. Im Übrigen sind auch die der Antragstellerin von der Medizinischen Fakultät gegebenen Zusagen zu Struktur und Ausstattung der Abteilung im Berufungsangebot vom 13.02.2001 ausdrücklich auf 5 Jahre befristet worden. Sie konnte daher nicht darauf vertrauen, dass ihre Stellung auch nach Ablauf dieser Frist ungeschmälert aufrecht erhalten bleibt.
36 
Maßgeblich wäre demgemäß, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzliche angeordnete Unwirksamkeit der Anpassungsklausel bekannt gewesen wäre. Zur Beantwortung dieser Frage ist der durch den Vertrag selbst (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 -, NZA 2009, 428 [Rn. 38]) und die gesetzlichen Vorgaben gezogene Rahmen heranzuziehen. Auch danach wäre der Antragstellerin aber die Hinnahme einer sachlich gebotenen Änderung der Organisationsstruktur aufgebürdet worden. Dies folgt nach dem oben Ausgeführten schon daraus, dass der Vertrag eine dauerhafte Zusicherung der bei Abschluss bestehenden Aufgabenbereiche und Organisationsstrukturen nicht enthält, sondern vielmehr von einer Veränderlichkeit der Tätigkeit der Antragstellerin in der Krankenversorgung - auch im Hinblick auf mögliche Einnahmen aus Privatliquidation - ausgeht. Jedenfalls für grundlegende Struktur- und Ausrichtungsentscheidung ergibt sich dies überdies aus §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 62 Satz 1 LVwVfG. Die Antragstellerin hätte dem redlicher Weise nicht widersprechen können und für den Fall der aus strukturellen und organisatorischen Gründen sachlich gebotenen Änderungen ein Anpassungsrecht vereinbart. In dieser Konstellation ist ein sachlicher und triftiger Grund zur nachführenden Anpassung nicht von der Hand zu weisen.
37 
b) Die Voraussetzungen aus § 4 des Chefarztvertrages erfüllt der Organisationsbeschluss des Antragsgegners vom 18.06.2008 aber nicht.
38 
aa) Allerdings dürfte sich der Organisationsbeschluss entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung nicht schon deshalb als fehlerhaft erweisen, weil Anpassungsmaßnahmen nach § 4 des Chefarztvertrags „im Benehmen“ mit der Antragstellerin vorzunehmen sind.
39 
Mit dem - gesetzlich nicht bestimmten - Begriff des Benehmens wird eine Form der Mitwirkung beschrieben, die zwar über die bloße Information oder Anhörung hinausgeht, eine Verbindlichkeit wie beim Einvernehmen oder der Zustimmung aber nicht erreicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 55/01 -, MedR 2004, 390). Die Herstellung des Benehmens dient daher der erläuternden Kontaktnahme und zielt auf eine möglichst einvernehmliche Lösung (vgl. etwa Püttner, in: Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 1, 3. Aufl. 2001, S. 637). Sie hindert bei fehlender Einigung aber die bestehende Entscheidungskompetenz nicht.
40 
Angesichts dieser Zweckbestimmung liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nahe, dass die Fühlungnahme grundsätzlich im Vorfeld stattfinden muss. Andernfalls ist die Achtung und Berücksichtigung der Belange und Wünsche der Gegenseite schwerlich möglich.
41 
Fraglich ist allerdings bereits, welcher Zeitpunkt hierfür im vorliegenden Falle maßgeblich ist. Denn § 4 des Chefarztvertrags stellt auf die „Vornahme“ der organisatorischen Änderung ab. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ist daher nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands ein Benehmen mit der Antragstellerin hergestellt worden ist. Selbst die „abschließende Entscheidung“ hierüber trifft nicht der Klinikumsvorstand, vielmehr sind nachfolgend noch eigenständige Willensbildungen des Aufsichtsrats und der Medizinischen Fakultät erforderlich. Hinzu kommt vorliegend überdies, dass das Inkrafttreten des Organisationsbeschlusses an die aufschiebende Bedingung der Rufannahme für die W3-Professur für Onkologische Chirurgie geknüpft worden ist. Damit verbleibt ein beachtlicher Zeitrahmen, in dem Details und Umsetzungsfragen geklärt werden können. Gerade die Rechtsstellung der Antragstellerin wird aber maßgeblich durch die konkrete Ausgestaltung betroffen und ausgeformt. So ist auf ihre Einwände (und das gerichtliche Eilverfahren gegen die Fortführung des Berufungsverfahrens) hin etwa durch Umlaufbeschluss vom 08./11.02.2010 - und damit nach dem Organisationsbeschluss vom 18.06.2008 - durch den Klinikumsvorstand beschlossen worden, dass bei der Umstrukturierung der Chirurgischen Kliniken der Zugang der Antragstellerin auch zu onkologischen Patienten in dem für Forschung und Lehre notwendigen Umfang gewährleistet bleiben muss. Jedenfalls in den Umständen des vorliegenden Falles spricht daher viel dafür, dass Sinn und Zweck des Benehmens auch noch durch eine nach der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 stattfindende Kommunikation gewährleistet werden können.
42 
Dem entspricht auch, dass der Antragstellerin auf die von ihr vorgetragenen Einwände hin unmittelbar durch Schreiben des Vorsitzenden des Vorstands des Antragsgegners vom 04.08.2008 zugesichert wurde, dass bis zur Bewertung ihres Gegenkonzepts von Maßnahmen abgesehen werde, die eine irreversible Weichenstellung bedeuten könnten. Der Sache nach ist daher - zwar nach dem Organisationsbeschluss vom 18.06.2008, aber weit vor dessen Wirksamwerden und Vollzug - sachliche Verständigungsbereitschaft signalisiert worden. Diese war ersichtlich auch auf etwaige Änderungen des Beschlusses gerichtet und daher geeignet, die vom „Benehmen“ intendierte Beachtung der Interessen der Antragstellerin zu gewährleisten. Demgemäß ist es nachfolgend zu einer Vielzahl von Gesprächen und Stellungnahmen gekommen. Der Antragstellerin ist folglich nach der tatsächlichen Übung Gelegenheit gegeben worden, auf die abschließende Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen und ihren Vorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BAG, Beschluss vom 05.05.2010 - 7 ABR 97/08 -, NZA 2010, 955). Dass hierbei die Antragstellerin ihre Vorstellungen nicht durchzusetzen vermochte, beeinträchtigt die Herstellung des Benehmens nicht. Der Umstand, dass auch die intensive nachträgliche Beratung, unter Einschaltung von Ministerium und Universität und unter dem Druck der schwebenden Gerichtsverfahren eine inhaltlichen Änderungen der Entscheidung nicht bewirken konnte, verdeutlicht vielmehr, dass auch eine vor der Beschlussfassung vom 18.06.2008 erfolgte Kontaktaufnahme zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass Änderungen des Konzeptes aber noch möglich waren und sind, belegt der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 27.01.2010 zur Errichtung eines Transplantationszentrums. Denn auch hiermit wird der Beschluss vom 18.06.2008 inhaltlich abgeändert: danach war die Transplantationschirurgie noch der Klinik für Urologie und Kinderurologie zugeordnet.
43 
bb) Weiter erscheint auch eine Heilung nach den in § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 LVwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen nicht ausgeschlossen.
44 
In klassisch verwaltungsrechtlicher Terminologie bezeichnet das „Benehmen“ die Mitwirkung anderer Behörden beim Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts (vgl. etwa Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 35 Rn. 57). Insoweit handelt es sich um ein Erfordernis, dessen heilende Nachholbarkeit in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ausdrücklich angeordnet ist. Selbst die unabdingbar erforderliche Zustimmung anderer Behörden kann grundsätzlich nachträglich erteilt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 -, DVBl 1983, 135).
45 
Da die Antragstellerin hier nicht Dritte, sondern unmittelbar von der Maßnahme Betroffene ist, passt die kategoriale Zuordnung in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG aber nicht. Unabhängig von der Begrifflichkeit des „Benehmens“ liegt der Sache nach nicht die Mitwirkung einer anderen Behörde oder Stelle vor, sondern die Beteiligung des Betroffenen selbst. Diese Konstellation ist in klassisch verwaltungsrechtlicher Terminologie die „Anhörung“, für die in § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ebenfalls die Möglichkeit der Nachholung anerkannt ist.
46 
Auch diese Rubrizierung trifft den vorliegenden Sachverhalt indes nicht voll, weil Anhörung und Benehmen nicht identisch sind. Die sachlichen Unterschiede erscheinen aber nicht dergestalt gewichtig, dass eine Anwendung der Heilungsvorschriften sachwidrig erscheinen würde. Denn auch im Falle der von § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unmittelbar erfassten Anhörung geht es darum, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, seine Sichtweise und Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Auch wenn der beim Benehmen geforderte Einigungswille insoweit fehlt, setzt hier wie dort der Sinn der Vorschrift eine tatsächliche Berücksichtigung des Vorbringens voraus. Eine Heilung kann demgemäß nur eintreten, wenn die nachträglich vorgetragenen Erwägungen noch Beachtung finden und in den Entscheidungsprozess einfließen können. Hierfür reicht es nach der in § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG enthaltenen Wertung aus, wenn der Vortrag nachträglich berücksichtigt werden muss und zu einer Abänderung im Abhilfe- oder Widerspruchsverfahren führen kann (vgl. etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 84).
47 
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch für das vorliegende Benehmen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner heranzuziehen (vgl. zur Erstreckung auf „anhörungsbezogene Fälle“ auch Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG-Kommentar, § 45 Rn. 43). Auch insoweit ist Zweck der in § 4 des Chefarztvertrags enthaltenen Regelung, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ihre Sichtweise und Interessen vor einer abschließenden Entscheidung über etwaige Anpassungsmaßnahmen geltend zu machen. Wie bei der Anhörung ist diesen Anforderungen grundsätzlich nur bei vorheriger Durchführung vollständig Rechnung getragen. Eine nachträgliche Mitwirkung ist indes nicht ausgeschlossen, sofern ihre wirksame Berücksichtigung noch möglich ist. Dies gilt im Falle der Anhörung durch die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, vorliegend durch die ernsthafte Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs vor Eintritt des erst in der Zukunft liegenden Wirksamkeitszeitpunkts.
48 
cc) Die mit dem Organisationsbeschluss verfügten Änderungen sind bei der im Rahmen einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung nach Aktenlage aber nicht sachlich geboten, so dass dem Antragsgegner - jedenfalls vorläufig - ein Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Klinikstruktur zugemutet werden kann.
49 
1) Dieses Ergebnis folgt nicht bereits daraus, dass der Antragsgegner die beschlossene Neustrukturierung deshalb durchführen möchte, weil er mit der Leitungstätigkeit der Antragstellerin in den vergangen Jahren nicht zufrieden ist. Allein dieser Befund macht den Beschluss nicht rechtswidrig. Insbesondere kann die beschlossene Umstrukturierung nicht als „Umgehung“ disziplinarischer Maßnahmen gewertet werden. Denn sie knüpft nicht an eine vorwerfbare Verletzung dienstlicher Pflichten oder ein disziplinarrechtlich sanktionierbares Fehlverhalten an. Soweit dies nach Aktenlage beurteilt werden kann, ist durch die vom Antragsgegner angenommene „Schlechtleistung“ der der Antragstellerin übertragenen Leitungsfunktion der Anwendungsbereich des Disziplinarrechts noch nicht eröffnet. Im Übrigen dürfte die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten sein. Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber die Ausgestaltung des Tätigkeitsfeldes (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Auch die alternativ denkbare Kündigung des Chefarztvertrages kann nicht als vorrangiges Instrumentarium bewertet werden. Der Antragsgegner ist nicht gezwungen, gegen die Antragstellerin persönlich vorzugehen. Unabhängig davon, dass insoweit andere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, ist auch nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit einer Vertragskündigung Maßnahmen zur Umgestaltung der Aufgabenorganisation sperren sollte. Dies gilt um so mehr, als organisatorische Anpassungen insoweit als milderes Mittel einzustufen wären. Organisationsmaßnahmen sind demnach ein grundsätzlich zulässiges Mittel, um unabhängig von vorwerfbarem Fehlverhalten und unterhalb der Kündigungsschwelle auf Missstände reagieren zu können. Maßgeblich bleibt daher die Frage, ob die beschlossenen Organisationsänderungen sachlich geboten und zumutbar erscheinen.
50 
2) Missstände und Fehlentwicklungen sind im „Positionspapier zur Gründung eines Departments Allgemeine und Viszeralchirurgie“, das dem Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 zu Grunde lag, nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dies gilt zunächst für das „Kerngeschäft“ der Krankenversorgung. Nach den ausgewiesenen Daten und Tabellen sind die Fallzahlen durchgängig niedrig und gemessen am Standard der Universitätskliniken des Landes auch signifikant unterdurchschnittlich. Dies gilt exemplarisch für den Bereich der Nierentransplantationen, in dem die Zahl nicht nur absolut, sondern auch bezogen auf die Größe des jeweiligen Klinikums deutlich am geringsten ausfällt. Angesichts der bereits seit dem Jahr 2005 durchgängig niedrigen Werte konstatiert das Positionspapier, dass auch keine erfolgversprechenden Ansätze zu erkennen seien, wie die Zahl der Transplantationen gesteigert werden könnte. Diese Entwicklung hat sich nachfolgend offenbar noch verschärft, so dass gegenwärtig nicht einmal mehr die gesetzlich vorgesehene Zahl von Mindestoperationen erreicht wird (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.03.2010). Pankreastransplantationen würden „aufgrund des Mangels an ausreichender Expertise“ seit dem Jahr 2003 überhaupt nicht mehr durchgeführt und nach Tübingen überwiesen. Auch bei den Kolon- und Pankreas-Operationen nehme die Klinik den letzten Rang im Lande ein und habe überdies in weiten Bereichen eine rückläufige Tendenz der Leistungszahlen zu verzeichnen. Schließlich habe die Patientenbefragung 2007 eine klare Verschlechterung und auch ein unterhalb des Durchschnitts liegendes Ergebnis erzielt. Auch in anderen Bereichen habe die Klinik keine profilgebende oder positive Entwicklung vorzuweisen. Drittmitteleinwerbung und Publikationsleistungen etwa seien dergestalt abgefallen, dass die Hochschulmedizinstrukturkommission eine Halbierung des F&L-Zuschusses empfohlen habe. Auch im Klinikmanagement seien Defizite insbesondere bei der Abstimmung und Kommunikation sowie der Außendarstellung zu verzeichnen. Dementsprechend sei es zu OP- und Terminsabsagen und entsprechenden Beschwerden gekommen. Schließlich sei auch die Abstimmung und fachliche Interaktion mit anderen Kliniken verbesserungswürdig.
51 
Nach diesen Darlegungen ist der im Positionspapier konstatierte „dringende Handlungsbedarf“ nicht von der Hand zu weisen. Vielmehr lässt schon der angesichts der geringen Fallzahlen drohende Verlust der Zulassung zur Durchführung von Nierentransplantationen organisatorische Nachführungen sachlich geboten erscheinen. Diese Einschätzungen werden durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. In der ausführlichen Stellungnahme zum Positionspapier vom 16.07.2010 wird zwar eine Vielzahl von Einzelaussagen bestritten und wiederholt darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ein Verschulden nicht trifft; die Fallzahlen selbst indes und der Stand der Operationsleistungen werden auch von der Antragstellerin im Wesentlichen nicht bestritten.
52 
Darüber hinaus hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin geleitete Bereich der Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie den defizitärsten Klinikumsbereich des Antragsgegners darstellt und im Jahr 2009 mit einem negativen Ergebnis von über 2 Millionen Euro abgeschlossen hat. Auch wenn die Antragstellerin hiergegen umfängliche Einwendungen - insbesondere im Hinblick auf die fehlende Transparenz der internen Leistungsverrechnung - vorgetragen hat, sind Defizite im Bereich des Krankenversorgungsbudgets nach Aktenlage durchaus plausibel. Auch die wirtschaftliche Lage legt daher nahe, dass ein Handlungsbedarf in dem von der Antragstellerin zu verantwortenden Aufgabenbereich „sachlich geboten“ erscheint. Dies gilt um so mehr, als auch die staatliche Finanzierung der Hochschule gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LHG von den erbrachten Leistungen abhängig ist.
53 
3) Die Geeignetheit und Gebotenheit der vom Antragsgegner zur Abhilfe konkret beschlossenen Maßnahmen ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen Beurteilung nach Aktenlage aber nicht hinreichend erkennbar.
54 
Ausweislich der Begründung im Positionspapier geht die Einführung der neuen Organisationsstruktur in sachlicher Hinsicht auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrats vom 13.07.2007 zurück. Darin war die Bildung von Departments empfohlen worden, um die Fächergrenzen überwinden und eine verbesserte Koordination und „Quervernetzung“ der Tätigkeitsbereiche ermöglichen zu können. Dieser Organisationsrahmen passe auch besser, um das Potential der Nachwuchsgruppen mit ihren individuellen Schwerpunktsetzungen auszuschöpfen und eine Karriereplanung für „High potentials“ bieten zu können. Hieran anknüpfend führt das Positionspapier aus, dass die angestrebte Stärkung des Bereiches in der derzeitigen Struktur nicht leistbar erscheine. Eine Erhöhung der Fallzahlen, Drittmitteleinwerbungen und Publikationsleistungen, die zur Positionierung im Wettbewerb mit anderen Kliniken erforderlich sei, setze eine Umstrukturierung der bestehenden Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie voraus. Hierauf nimmt der Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 Bezug.
55 
Warum die formulierten - und legitimen - Ziele aber (gerade) durch die beabsichtigten Organisationsmaßnahmen erreicht oder auch nur gefördert werden sollten, bleibt indes offen. Weder das Positionspapier noch der Beschluss des Klinikumsvorstands, das Erläuterungsschreiben vom 09.07.2008 oder das umfängliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren erbringen hierzu substantiierten und über formelhafte Floskeln hinausgehenden Vortrag. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil sich die behauptete Abhilfe nicht aus sich selbst heraus ergibt. Warum die Aufspaltung der bestehenden Klinik und die damit verbundene Aussonderung verschiedener Bereich für sich genommen bereits aus organisatorischen Gründen zu einer Erhöhung der Fallzahlen, Drittmitteleinwerbungen oder Publikationsleistungen beitragen könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als damit gerade nicht eine bessere Vernetzung oder Verbindung über Fachgrenzen hinweg verbunden ist, sondern im Gegenteil weitere organisatorische Abtrennungen und Verselbständigungen vorgenommen werden. Dementsprechend hat auch der Wissenschaftsrat selbst darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die von ihm abgegebenen Empfehlungen fehl geht. Sowohl im Schreiben der Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats vom 05.09.2008 als auch in der Stellungnahme des Generalsekretärs des Wissenschaftsrats vom 17.11.2008 wird in deutlichen Worten klargestellt, dass die vom Antragsgegner beschlossene Herauslösung einer bestehenden Organisationseinheit den abgegebenen Empfehlungen nicht entspricht. Sinn und Zweck der empfohlenen Departmentsstruktur habe vielmehr gerade darin gelegen, bisher unzureichend vernetzte Organisationseinheiten in einer neuen Struktur zusammenzuformen. Dem laufe das Ansinnen des Antragsgegners aber - trotz der Verwendung der geprägten Begrifflichkeit des Departments - diametral entgegen. Konkrete Vorteile, die sich aus den beabsichtigten Trennungen ergeben könnten, seien im Positionspapier weder benannt noch sonst ersichtlich.
56 
Auch der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie hat mit Schriftsatz vom 29.08.2008 auf „wesentliche Kritikpunkte“ hingewiesen und „dringend gebeten“, die Entscheidung erneut zu überdenken. Dabei ist in fachlicher Hinsicht zunächst reklamiert worden, dass die beabsichtigte Trennung zwischen gutartigen und bösartigen chirurgischen Erkrankungen im klinischen Alltag nicht realisierbar sei und eine derartige Aufteilung unweigerlich zu permanenten Streitigkeiten führen müsse. Insbesondere aber lasse die absolute Größe der bestehenden Klinik eine weitere Unterteilung in zwei kleinere Abteilungen nicht zu. Eine „ausreichend kritische Masse“ dürfe aus Gründen der Bettenkapazität, der Operationskapazität und wegen der weiterzubildenden Mitarbeiter nicht unterschritten werden. Die beabsichtigte Verkleinerung führe deshalb „unweigerlich zu einer Universitätschirurgie zweiter Klasse“.
57 
Eine direkte Auseinandersetzung mit diesen Expertisen findet sich in den gesamten, dem Gericht zugänglich gemachten Akten nicht. Vielmehr setzt sich der Antragsgegner mit „behaupteten Mängeln“ des Organisationsbeschlusses nur rudimentär auseinander. Immerhin wird im Schreiben des Vorstandsvorsitzenden des Antragsgegners vom 01.09.2009 an den Präsidenten der Universität zur Sinnhaftigkeit einer Unterteilung der Aufgaben nach onkologischer und nicht-onkologischer allgemeiner Chirurgie Stellung bezogen und ausgeführt, bezüglich dieser Frage sei „auf namhafte Experten (z.B. Prof. S... aus Heidelberg) zu verweisen, die bestätigen, dass eine solche Einteilung etwa in den USA üblich ist“. Diese Stellungnahme oder andere Fachaussagen hierzu finden sich in den Akten aber nicht. Umgekehrt hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin an das VG Sigmaringen vom 11.09.2009, S. 13) gerade Prof. Dr. S... eine Teilung der bestehenden Klinik für wenig sinnvoll gehalten, da dadurch zwei Kliniken mit deutlich 'unterkritischer' Größe von jeweils lediglich etwa 25 Betten entstehen würden.
58 
Damit ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar, warum die beschlossenen Organisationsmaßnahmen zu einer Verbesserung der diagnostizierten Lage führen sollten. Die Feststellung einer „sachlichen Gebotenheit“ jedenfalls ist dem erkennenden Senat auf dieser Grundlage nicht möglich.
59 
Nahe liegt vielmehr, dass sich der Antragsgegner Abhilfe nicht durch den geänderten Organisationsrahmen verspricht, sondern durch den damit ermöglichten Leitungswechsel an den neu geschaffenen Kliniken und Abteilungen. Demgemäß ist (allein) darauf verwiesen worden, dass der zu berufende W3-Professor „infolge seiner persönlichen Reputation, fachlichen Kompetenz und seines Leistungseinsatzes rasch Fallzahlen und damit weitere Erträge zugunsten der Antragsgegnerin generieren wird“ (vgl. Schriftsätze vom 13.07.2010, S. 17 und vom 27.08.2010, S. 19). Dies ist für sich genommen zwar nicht illegitim, vermag der aus sich selbst heraus nicht sinnfälligen und allein streitbefangenen Organisationsmaßnahme aber nicht zu der erforderlichen Gebotenheit zu verhelfen. Vielmehr erscheint nicht fernliegend, dass der Antragsgegner im Falle eines Ausscheidens der Antragstellerin von ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin von den geplanten strukturellen Änderungen Abstand nehmen würde. Im Fokus steht folglich nicht eine unzweckmäßige Struktur oder die Schaffung einer übergeordneten Einheit (wie etwa bei der Errichtung des Transplantationszentrums), der Organisationsrahmen soll vielmehr nur geändert werden, um personelle Änderungen in der Leitungsstruktur zu bewirken. Damit ist die Organisationsmaßnahme als solche aber nicht sachlich geboten.
60 
3. Ob der Organisationsbeschluss auch gegen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen aus dem Universitätsklinika-Gesetz oder der Satzung des Antragsgegners verstößt, kann daher im Ergebnis ebenso offen bleiben wie die Frage, inwieweit aus einer etwaigen Verletzung dieser Vorschriften ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin abgeleitet werden könnte (vgl. zweifelnd hierzu LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2003 - 16 Sa 1570/03 -, ArztR 2005, 13).
61 
a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 der Satzung für unzulässig gehalten, wonach eine Abweichung von den Bestimmungen der Satzung zur Erprobung neuer Verfahren und/oder neuer Organisations- und Leitungsstrukturen und Bezeichnungen in Einzelfällen zulässig ist.
62 
„Erprobungen“ sind grundsätzlich als vorläufige Maßnahmen angelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.08.1988 - 9 S 2624/88 -, NVwZ 1990, 87 [88]), deren dauerhafter Bestand von einer nach Abschluss der Erprobungsphase durchgeführten Evaluation abhängt (vgl. insoweit etwa die ausdrücklichen Vorgaben in § 41 Abs. 2 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte oder § 20 Abs. 3 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg). Allerdings kennt das geltende Recht durchaus „Erprobungsklauseln“, die auf einen vorab definierten zeitlichen Horizont verzichten, wie etwa § 22 SchG für die Erprobung neuer Schulformen oder § 37a LHG hinsichtlich der Einführung neuer Studiengänge. Maßgeblich für die Qualifizierung einer Maßnahme als einer solchen zur Erprobung ist daher nicht zwingend der bereits im vorhinein definierte zeitliche Rahmen, sondern die noch ausstehende Entscheidung über die dauerhafte Fortführung. Diese hängt vom Ergebnis der Erprobung ab und bedarf daher einer erst nach deren Abschluss zu treffenden Bewertung. „Probemaßnahmen“ sind folglich ihrem Wesen nach vorläufig und vertagen die Entscheidung über die endgültige und dauerhafte Etablierung in die Zukunft.
63 
An diesen Maßstäben gemessen, bereitet die Einordnung des streitigen Organisationsbeschlusses vom 18.06.2008 als Erprobungsmaßnahme Schwierigkeiten.
64 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Denn Anhaltspunkte für eine begrenzte Dauer der beschlossenen Neustrukturierung der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Betrachtung nach Aktenlage viel dafür, dass die Grundsatzentscheidung über die Einführung der neuen Departmentsstruktur bereits getroffen worden und diese auf Dauer angelegt ist. Dies folgt zunächst schon daraus, dass irgendwie geartete Hinweise auf die Vorläufigkeit weder im Beschluss selbst noch im Positionspapier oder den sonstigen hierauf bezogenen Unterlagen zu finden sind. Auch der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen. Umgekehrt sind die Erwägungen in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Positionspapier von grundsätzlicher Natur. Im Rahmen der „strategischen“ Erwägungen wird dort ausgeführt, dass die Aufgaben in der derzeitigen Struktur nicht leistbar sind und die Klinik daher umstrukturiert werden muss. Dabei wird maßgeblich auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrats Bezug genommen, die ebenfalls in die Zukunft gerichtete Strukturen und Organisationsrahmen in den Blick nehmen.
65 
Insbesondere aber sind die Umsetzungsmaßnahmen auch inhaltlich nicht nur „vorläufig“ angesetzt. Denn weder die Gründung einer Klinik für Onkologische Chirurgie noch die Besetzung der - ohne jeden Hinweis auf eine Befristung, Erprobung oder Vorläufigkeit ausgeschriebenen - W3-Professur als Direktor hierfür lassen die Einordnung der Umstrukturierung als nur vorläufige Maßnahme zu. Abgesehen davon, dass eine Rückabwicklung (etwa im Hinblick auf die Chefarztvereinbarung) kaum vorstellbar wäre, finden sich in den Unterlagen keinerlei Erwägungen zu der Frage, wie im Falle einer Nichtbewährung verfahren werden könnte oder anhand welcher Kriterien das Organisationsmodell kontrolliert werden soll. Die Grundsatzentscheidung zur Einführung der neuen Departmentsstruktur im Bereich der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie scheint daher bereits auf Dauer und unabhängig von einer späteren Evaluations- oder Kontrollentscheidung getroffen.
66 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass aus der - im Übrigen nur im Positionspapier enthalten - Formulierung: „Das Organisationsmodell soll bei Eignung auf andere Kliniken des Chirurgischen Zentrums übertragen werden“ nicht auf die Vorläufigkeit der Umstrukturierung geschlossen werden kann. Aus diesem Passus folgt nur, dass dem Organisationsmodell gegebenenfalls Modellcharakter für künftige Umstrukturierungen zukommen soll, nicht aber, dass die Maßnahme selbst nur probeweise stattfindet. Denn die positive Eignung wird nur für die Erstreckung auf weitere Bereiche vorausgesetzt. Der dauerhafte Bestand hinsichtlich des Departments für Allgemeine und Viszeralchirurgie wird dagegen nicht von einer positiven Erprobung abhängig gemacht. Dementsprechend findet sich eine entsprechende Einschränkung im Organisationsbeschluss selbst auch nicht.
67 
Offen und noch „vorläufig“ erscheint dagegen die konkrete Ausgestaltung des Departments. Weder im Beschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 noch im Positionspapier ist der konkrete Zuschnitt der dem Department zugeordneten Kliniken und Abteilungen festgelegt. Selbst dem Entwurf einer Satzung des Departments ist die Ausgestaltung der Departmentsstruktur nicht zu entnehmen. Diese soll offenbar erst nachträglich fixiert werden; in der Präambel des Satzungsentwurfs heißt es dazu, dass eine „flexible und veränderbare Aufgaben- und Verantwortungszuweisung“ ermöglicht werden soll. Dem entspricht, dass auch die Zuordnung der Transplantationschirurgie offenbar noch nicht abschließend getroffen war, zunächst in Abhängigkeit der Besetzung der W3-Professur für Allgemein- und Viszeralchirurgie bzw. der W3-Professur für Urologie erfolgen sollte (vgl. Vermerk des Beklagen vom 14.05.2009, Anlage A 18 der Akten des Verwaltungsgerichts) und zwischenzeitlich mit der Errichtung eine Transplantationszentrums eine gänzlich andere Lösung beschlossen worden ist. Ausgestaltung und Binnenstruktur des Departments sind damit noch nicht auf Dauer festgelegt.
68 
Diese Vorläufigkeit reicht indes nicht aus, um den Organisationsbeschluss vom 18.06.2008 als Erprobungsmaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 4 der Satzung des Universitätsklinikums zu bewerten. Dies folgt zunächst schon daraus, dass es für die konkrete Aufgabenzuweisung an die einzelnen Kliniken und Abteilungen keiner von der Satzung abweichenden Bestimmung bedarf, mit der die Inanspruchnahme der Erprobungsklausel gerechtfertigt werden könnte. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung erfordert die Etablierung des Departments eine Korrektur der als Anlage zur Satzung beschlossenen Gliederung in dem Punkt, dass die Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie durch ein Department für Allgemeine und Viszeralchirurgie - mit den Untergliederungen: Klinik für Allgemeine Chirurgie, Klinik für Onkologische Chirurgie sowie Abteilung für Kinderchirurgie - ersetzt werden muss. Diese Änderung wird durch die noch offenen Fragen des jeweiligen Einzelzuschnitts nicht berührt, weil diese Differenzierung durch die Gliederung nicht abgebildet oder vorgegeben wird. Die noch bestehende Unsicherheit und Vorläufigkeit hinsichtlich der Binnenausgestaltung macht mit anderen Worten eine nur vorläufige Satzungsregelung nicht erforderlich, weil die insoweit noch variablen Fragen in der Satzung bzw. deren Anhang nicht zu regeln sind. Anderes könnte allenfalls für die Frage gelten, wo die Transplantationschirurgie zugeordnet werden soll; wobei auch insoweit allerdings eine unselbständige Zuweisung in der Gliederung nicht offen zu legen wäre. Diese Frage ist ausweislich des Beschlusses vom 18.06.2008 aber nicht offen, sondern (zugunsten der Klinik für Urologie und Kinderurologie) entschieden. Anlass, die organisatorischen Fragen nur vorläufig zu regeln, bestand mithin nicht. Darüber hinaus beruhen die verbleibenden Unsicherheiten auch nicht auf einer noch erforderlichen Erprobung sondern schlicht auf dem Umstand, dass die als leitende Direktoren in Betracht kommenden Personen noch nicht bestimmt sind und ein befriedender Interessenausgleich noch nicht hergestellt worden ist.
69 
Hintergrund der Bezugnahme auf die Erprobungsklausel dürfte nach Aktenlage daher die Absicht gewesen sein, die Errichtung des Departments und dessen Binnenstruktur vorab (oder mit den Worten des Organisationsbeschlusses: „bereits jetzt“) zu beschließen, um Klarheit für die Ausschreibung der W3-Professur für Onkologische Chirurgie und die hierfür angedachten Leitungsfunktionen zu erhalten. Denn die Funktionsbeschreibung für die künftige Stellenbesetzung sollte noch vor der Sommerpause dem Wissenschaftsministerium vorgelegt werden (vgl. Vermerk des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 23.07.2008). Diese Erwägungen zum zeitlichen Horizont machen die Maßnahme indes nicht zu einer solchen der Erprobung. Die Entscheidung war danach zwar eilig, aber nicht vorläufig. Dem entspricht auch der weitere Verfahrensablauf. Denn nach dem Organisationsbeschluss des Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 ist die Funktionsbeschreibung bereits am 02.07.2008 vom Fakultätsvorstand vorgeschlagen und in außerordentlicher Sitzung des Fakultätsrats vom 22.07.2008, Eilentscheidung des Klinikumsvorstands vom 23.07.2008, Sitzung des Aufsichtsrats vom 24.07.2008, Sondersitzung des Senats vom 30.07.2008 und Sitzung des Präsidiums vom 06.08.2008 beschlossen worden. Das Verfahren ist demnach unter größtmöglicher Beschleunigung vorangetrieben worden. Schließlich belegt auch der Vergleich zur Vorgehensweise bei der Errichtung des Transplantationszentrums, dass die Umstrukturierungen nicht als Erprobungsmaßnahmen gedacht sind. Denn diese, ebenfalls neuartige Organisationsform ist im Beschluss des Klinikumsvorstands vom 27.01.2010 nicht auf die Erprobungsklausel gestützt worden.
70 
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erprobungsklausel des § 7 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Universitätsklinikums dürften daher nicht erfüllt sein. Damit aber steht der Organisationsbeschluss nicht in Einklang mit Nr. 2.1 der als Anhang zur Satzung des Universitätsklinikums beschlossenen Gliederung.
71 
Ob und inwieweit der Beschluss des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 als Änderung dieser Gliederung umgedeutet werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
72 
b) Das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät zu den Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums dagegen ist durch Beschluss des Fakultätsrats vom 22.07.2008 erteilt worden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - m.w.N.).
73 
Anhaltspunkte dafür, dass dieses fehlerhaft zustande gekommen sein könnte, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Auf die Frage der Benehmensherstellung kommt es insoweit nicht an, denn die in § 4 des Chefarztvertrages enthaltende Verpflichtung betrifft nur den als Vertragspartner in Bezug genommenen Antragsgegner. Eine förmliche Anhörung oder Beteiligung der betroffenen Hochschullehrer durch die Fakultät sieht das Gesetz aber nicht vor. Im Übrigen war die Betroffenheit der Antragstellerin auch offensichtlich.
74 
4. Der Vollzug des Organisationsbeschlusses des Klinikumsvorstands des Antragsgegners vom 18.06.2008 verletzt daher nach den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten die der Antragstellerin im Chefarztvertrag vom 22.02.2001/14.03.2001 eingeräumte Rechtsstellung, so dass ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung vorliegt. Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht. Diese haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen sind die Beigeladenen der Sache nach auf Seiten des Antragsgegners aufgetreten und damit unterlegen.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist von den durch die Antragstellerin vorgetragenen Einnahmeverlusten aus Privatliquidation in Höhe von 200.000,-- EUR jährlich auszugehen (vgl. Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.09.2009 an das Verwaltungsgericht; hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -), der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Damit ist auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Streitwertbestimmung für das erstinstanzliche Verfahren sachgerecht erscheinen lassen könnten.
77 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:

2

1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)

3

Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre 39 Studienplätze jeweils für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016, S. 4 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 39 festgesetzt (Nr. 1.11 der Anlage 1).

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers, der bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 17. Mai 2016 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2016 sei die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35 – Kapazitätsverordnung (KapVO)) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 vom 10. Juni 2015, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 25. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 123). Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts in der Fassung vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) gelte abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HmbHG genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen seien, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Auf Grundlage der anzuwendenden Kapazitätsverordnung ergebe sich eine Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre von 61 Plätzen, von denen nur 41 kapazitätswirksam besetzt seien. Das Verwaltungsgericht ist u.a. deshalb zu einer höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es anders als die Antragsgegnerin den Betreuungsaufwand für die Lehre im Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel nicht berücksichtigt hat, weil dieser Studiengang nicht der Lehreinheit Department Wirtschaft zuzuordnen sei, da der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungen in der University of Shanghai für Science and Technology (USST) abgefragt werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein insgesamt höheres Lehrangebot angenommen, weil es u.a. die Außerachtlassung von mit einem „kw-Vermerk“ („künftig wegfallend“) versehenen Stellen nicht anerkannt hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats anerkannt, weil nicht sämtliche hierfür nach § 19 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl., S. 497 – LVVO) erforderlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Auch den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dienstleistungsexport hat das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, da dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (2.).

7

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.

8

Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass u.a. eine Hochschullehrerstelle (W/Prof17a) und zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (W/IL1 u. W/TP7) vom Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese Stellen wegfielen. Die Antragsgegnerin legt zutreffend dar, dass § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO anwendbar sei und die genannten Stellen hiernach bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Umfangs der damit angesetzten Lehrkapazität von insgesamt 32 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird damit zugleich hinreichend dargelegt, dass tatsächlich weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

9

2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.

10

Es kann dahin stehen, ob es bereits an dem für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, weil das Studium – wie die Antragsgegnerin geltend macht – auch an der Fachhochschule Dortmund oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zulassungsfrei studiert werden kann. Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12). Ob die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, lässt das Beschwerdegericht offen, da dem Antragsteller jedenfalls nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht.

11

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat, „Die Antragstellerin / der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Studienplatzes aus Gründen außergewöhnlicher Härte“, und hiermit einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. 2005, S. 1401 mit nachfolgenden Änderungen – HAWAZO) innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen will, hat er einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine einen Härtefall begründenden Umstände dargelegt und auch auf Anforderung des Verwaltungsgerichts keinerlei Belege hierzu eingereicht. Einen Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität hat der Antragsteller ebenfalls nicht, weil die Kapazität bereits erschöpft ist:

12

Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016, d.h. für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (vgl. Abs. 2 Satz 3 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 91 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b), ist zum Sommersemester 2016 kein weiterer Studienplatz frei.

13

a) Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt 426 Studienplätze, wovon 91 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft zur Verfügung stehen.

14

aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n.v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Da das hier anzuwendende Kapazitätsrecht keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Studiengängen enthält, die aufgrund einer internationalen Kooperation für die Studierenden einer deutschen Hochschule angeboten werden, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG aber ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt.

15

bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.

16

aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt insgesamt 540 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:

17
        

Stellen-
nummer

Stellen.
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
LVS

1.    

60800 

W2    

W/Prof1

1,00   

18,00 

18,00 

2.    

60801 

C3    

W/Prof2

1,00   

18,00 

18,00 

3.    

60802 

C3    

W/Prof3

1,00   

18,00 

18,00 

4.    

60803 

C2    

W/Prof4

1,00   

18,00 

18,00 

5.    

60804 

W2    

W/Prof5

1,00   

18,00 

18,00 

6.    

60805 

C3    

W/Prof6

1,00   

18,00 

18,00 

7.    

60806 

C3    

W/Prof7

1,00   

18,00 

18,00 

8.    

60807 

W2    

W/Prof8

1,00   

18,00 

18,00 

9.    

60808 

W2    

W/Prof9

1,00   

18,00 

18,00 

10.     

60809 

C2    

W/Prof10

1,00   

18,00 

18,00 

11.     

60810 

W2    

W/Prof11

1,00   

18,00 

18,00 

12.     

60811 

W2    

W/Prof12

1,00   

18,00 

18,00 

13.     

60812 

W2    

W/Prof13

1,00   

18,00 

18,00 

14.     

60813 

C3    

W/Prof14

1,00   

18,00 

18,00 

15.     

60814 

W2    

W/Prof15

1,00   

18,00 

18,00 

16.     

60815 

W2    

W/Prof16

1,00   

18,00 

18,00 

17.     

60816 

W2    

W/Prof17

1,00   

18,00 

18,00 

18.     

60816a

W2    

W/Prof17a

0,50   

0       

0       

19.     

60817 

W2    

W/Prof18

1,00   

18,00 

18,00 

20.     

60818 

W2    

W/Prof19

1,00   

18,00 

18,00 

21.     

60819 

C3    

W/Prof20

1,00   

18,00 

18,00 

22.     

60820 

W2    

W/Prof21

1,00   

18,00 

18,00 

23.     

60821 

W2    

W/Prof22

1,00   

18,00 

18,00 

24.     

60822 

W2    

W/Prof23

1,00   

18,00 

18,00 

25.     

60823 

W2    

W/Prof24

1,00   

18,00 

18,00 

26.     

60824 

C3    

W/Prof25

1,00   

18,00 

18,00 

27.     

60825 

W2    

W/Prof26

1,00   

18,00 

18,00 

28.     

60826 

W2    

W/Prof27

1,00   

18,00 

18,00 

29.     

60827 

W2    

W/Prof28

1,00   

18,00 

18,00 

30.     

60828 

W2    

W/Prof29

1,00   

18,00 

18,00 

31.     

60829 

W2    

W/Prof30

1,00   

18,00 

18,00 

        

  Summe:

 540   

18

Die mit Frau Prof. Dr. M. besetzte halbe Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof17a (Nr. 60816a) hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem „kw-Vermerk“ versehen. Aus dem Zusatz „Sonderarbe bis 31.12.2015“ ergibt sich hinreichend, dass diese Stelle, wie von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. März 2016 (S. 7) vorgetragen, zum genannten Datum wegfällt. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden. Da zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags (1. September 2015) ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans bereits der Wegfall der Stelle vor Beginn des Berechnungszeitraums (Sommersemester 2016) absehbar war, war das Lehrdeputat dieser Stelle nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

19

Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v. D. besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan „Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)“ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom 16. Juni 2016 von Herrn K. (Personalcontrolling der Antragsgegnerin) heißt es, Herr Prof. Dr. v. D. werde „bis zum 28.02.2017 auf der W/Prof.28 (Finanzierung HSP-Mittel) bleiben.“ Auch dies sagt über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle nichts aus. Für ein Wegfallzeitpunkt vor Beginn des Berechnungszeitraums und damit für eine Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO gibt es keine Anhaltspunkte. Bei einem Wegfall der Stelle im Berechnungszeitraum oder dem darauffolgenden Jahr käme zwar grundsätzlich die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO in Betracht, was aber gemäß § 21 Abs. 3 voraussetzen würde, dass der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt ist, woran es hier, wie gezeigt, fehlt.

20

bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 68,25 LVS können indes nicht anerkannt werden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (in der im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags geltenden Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014, HmbGVBl. S. 269, 282) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Dezember 2014 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 geschehen. Die darin vereinbarten Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilten werden. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass sie insoweit ordnungsgemäß vorgegangen ist. Bei der Überprüfung der Entscheidungen über Lehrverpflichtungsermäßigungen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin insoweit Ermessensspielräume eröffnet sind (vgl. zu § 17 LVVO OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Je mehr aber die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/19, juris Rn. 29). Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit daher zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat. Dies ist für die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf Beschlüsse des Präsidiums vom 20. August 2015 und vom 27. August 2015. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die hierzu eingereichten Dokumente „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 20.08.2015“ (Anlage AG 36) und „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 27.08.2015“ (Anlage AG 37) nicht erkennen lassen, welche Personen an den Entscheidungen mitgewirkt haben. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren als Anlage AG 83 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 eingereichten Protokollen vom 15. März 2016 und vom 7. Juni 2016 lassen sich bezüglich der Präsidiumsentscheidungen keine weiteren Erkenntnisse gewinnen, weil die eingereichten Protokolle Sitzungen des Dekanats betreffen. Ist somit ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten nicht hinreichend belegt, können die gewährten Lehrermäßigungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.

21

ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 41 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:

22
        

Stellen-
nummer

Stellen-
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
 LVS

1.    

60901b

E13     

W/IL1 

0,50   

0,00   

0,00   

2.    

60905 

A15     

W/PA1 

1,00   

13,00 

13,00 

3.    

60850 

E12     

W/TP1 

0,50   

16,00 

8,00   

4.    

60875 

E12     

W/TP6 

0,50   

16,00 

8,00   

5.    

60855 

E11     

W/TP2 

0,50   

8,00   

2,00   

6.    

60860 

E11     

W/TP3 

0,50   

8,00   

2,00   

7.    

60865 

E10     

W/TP4 

1,00   

0,00   

0,00   

8.    

60870 

E12     

W/TP5 

1,00   

8,00   

8,00   

9.    

60887 

E12     

W/TP7 

0,50   

16,00 

0,00   

  Summe:

 41,00

23

Die Stelle mit dem Leitzeichen W/IL1 (Nr. 60901b, Frau F. ) bleibt gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, da sie mit einem„kw-Vermerk“ versehen ist und laut Verwaltungsgliederungsplan am 31. Dezember 2016, also im Berechnungszeitraum entfallen soll. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen nach dem Zeitpunkt zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich auf den Erkenntnisstand zum Berechnungsstichtag abzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen.

24

Dementsprechend muss auch die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP7 (Nr. 60887, Hr. S. ) unberücksichtigt blieben. Laut Verwaltungsgliederungsplan ist die Stelle „befristet für die Dauer von 2 Jahren“ und entfällt am 31. März 2017. Die Stelle entfällt somit zwar nicht im Berechnungszeitraum, aber in dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr und ist somit auch von der Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO erfasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54).

25

Die Stelle W/PA1 (Nr. 60905, Hr. L. ) fließt mit 13 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich. Nach der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L. besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 13 LVS. Die Stellenbeschreibung nennt zwar nicht die Stellennummer, ist aber aufgrund der übereinstimmenden namentlichen Nennung des Stelleninhabers und der übereinstimmenden Aufgabenbeschreibung (wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 HmbHG und Prüfungsausschuss) eindeutig der im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stelle W/PA1 (Nr. 60905) zuzuordnen.

26

Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP2 bzw. W/TP3 (Nr. 60855, Fr. E., bzw. Nr. 60860, Fr. S. ) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbstständigen Lehre auf 2 SWS mit je 2 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt, dass die eingereichten Stellenbeschreibungen aktuell seien und somit der tatsächlichen Lehrverpflichtung entsprächen. Daher muss von einem unbeachtlichen Irrtum oder Übertragungsfehler ausgegangen werden, soweit in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden.

27

Für die Stelle W/TP5 (Nr. 60870, Hr. M. ) ergibt sich das angesetzte Lehrdeputat von 8 LVS aus der vorgelegten Stellenbeschreibung.

28

Ausgehend von der höchstmöglichen Lehrverpflichtung von 16 LVS gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO ist für die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP1 und W/TP6 (Nr. 60850 und Nr. 60875, Fr. P. ) je ein Lehrdeputat von 8 LVS zu berücksichtigen. Die eingereichten Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung, die nicht datierte und nicht unterschriebene Stellenbeschreibung für die Stelle W/TP6 ist als Entwurf gekennzeichnet. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin eine Stellenbeschreibung eingereicht, die den Stand 1. März 2016 hat, also nach dem Berechnungsstichtag datiert und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

29

Bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/TP4 (Nr. 60865, Hr. L. ) handelt es sich nicht um eine Stelle für Lehrpersonal, sondern laut Verwaltungsgliederungsplan für technisches Personal. Dementsprechend sehen auch die Stellenbeschreibung und der Arbeitsvertrag des Stelleninhabers nicht die Durchführung von Lehre vor, weshalb für diese Stelle kein Lehrdeputat anzusetzen ist.

30

ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies sind gemäß der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung (Anlage AG 32) 97 LVS.

31

eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 678 LVS (540 + 41 + 97) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 30,85 LVS:

32

Nicht der Lehreinheit
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Renewable Energy MA

Department Umwelttechnik

0,1600

0,9831

12,5   

1,97   

Wirtschaftsinformatik BA

Department Informatik

1,5203

0,8835

21,5   

28,88 

Summe:

                                   

30,85 

33

(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 52) 0,1600. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 0,9831 aus der als Anlage AG 53 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. 2016, S. 242) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,5 ergibt. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,97 LVS.

34

(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 49) 1,5203. Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.

35

Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8835 aus der als Anlage AG 50 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung.

36

Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. In der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2016/2017 sind für diesen Studiengang 43 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 21,5 ergibt.

37

Hieraus folgt entsprechend Anlage 1 Nr. I.2. KapVO der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,85 LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 647,15 LVS (678 - 30,85).

38

cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.

39

aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund der in Anlage 2 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerte folgende Curriculareigenanteile (CAp):

40

 Studiengang

 Gesamtcurriculum

 Fremdanteil

 CNW   

 CAp  

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

Log/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

M/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

IWA     

6,20   

5,2999

6,20   

0,9001

IB    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

ILM     

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MV    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MTMTB 

2,50   

0,8330

2,50   

1,6670

41

Der Curriculareigenanteil für den in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, beträgt gegenüber dem Curricularnormwert von 6,20 nur 0,9001, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt. Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht.

42

bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,4042:

43

 Studiengang

 Curriculareigenanteil
(CAp)

 Anteilquote
(Zp)

 CA!X!
(CAp*zp)

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,5200

0,2100

0,9492

Log/TBWL

4,5200

0,1980

0,8950

M/TBWL

4,5200

0,2000

0,9040

IWA     

0,9001

0,1240

0,1116

IB    

2,1700

0,0590

0,1280

ILM     

2,1700

0,0650

0,1411

MV    

2,1700

0,0700

0,1519

MTMTB 

1,6670

0,0740

0,1234

Summe:

        

1,0000

3,4042

44

Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 380,207 LVS (2 x 647,15 / 3,4042).

45

dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:

46

 Studiengang

 Lehrangebot
(gewichtet)

 Anteilquote
(Zp)

 Aufnahmekapazität
vor Schwund
(Ap)

 Schwundfaktor
(SFp)

 Aufnahmekapazität
nach Schwund
(Ap/SFp)

AIM     

380,207

0,2100

79,8435

0,9014

88,577

Log/TBWL

0,1980

75,2810

0,8282

90,897

M/TBWL

0,2000

76,0414

0,8599

88,431

IWA     

0,1240

47,1457

0,9028

52,222

IB    

0,0590

22,4322

0,9500

23,613

ILM     

0,0650

24,7135

0,9500

26,014

MV    

0,0700

26,6145

0,9500

28,015

MTMTB 

0,0740

28,1353

1,0000

28,135

Summe:

        

1,0000

380,2071

        

425,904

47

Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 91 Studienplätzen zur Verfügung.

48

ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich nicht im Wege der der horizontalen Substituierung. Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.

49

Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit nachgefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist.

50

Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2016, also des Sommersemesters 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden.

51

Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist.

52

Hiernach ist gemäß den erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten (AG 79 und 80 zum Schriftsatz v. 7.3.2016), die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns abbilden, sowie der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 21. November 2016, vom 15. Februar 2017 und 23. Februar 2017 nachgereichten Listen und Angaben von kapazitätswirksamen Immatrikulationen in folgender Zahl auszugehen:

53

 Studiengang

 Immatrikulationen im SoSe
2016

 Immatrikulationen im WiSe
2016/17

 Summe p.a.

AIM     

34    

34 (2)

68    

Log/TBWL

53 (12)

60 (27)

113     

M/TBWL

55 (21)

59 (23)

114     

IWA     

-       

48    

48    

IB    

-       

15 (1)

15    

ILM     

-       

17 (1)

17    

MV    

23    

-       

23    

MTMTB 

28    

-       

28    

Summe:

                 

426     

54

In Klammern ist jeweils die Zahl der aufgrund entsprechender einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. SoSe 2016) sowie vom 1. November 2016 (AIM und ILM), vom 2. November 2016 (IB), sowie vom 31. Oktober 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. WiSe 2016/17) immatrikulierter Studierender angegeben. Dass weitere nachträgliche Immatrikulationen auf gerichtlichen Entscheidungen beruhen, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt.

55

Nach diesen Maßgaben ergibt sich keine freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft (wobei zu beachten ist, dass die Jahreskapazität für den Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel – IWA – zu verdoppeln ist, da gemäß § 4 der eingereichten Kooperationsvereinbarung Studierende nur alle zwei Jahre zum Wintersemester aufgenommen werden):

56

 Studien-
gang

 Aufnahme-
kapazität

 Immatrikula-
tionen p.a.

 Differenz
(gerundet)

 SFp  

 CAp  

 Ungenutzte LVS
(Differenz * SFp * CAp)

AIM     

88,577

68    

21    

0,9014

4,5200

85,561

Log/TBWL

90,897

113     

-22     

0,8282

4,5200

-82,356

M/TBWL

88,431

114     

-26     

0,8599

4,5200

-101,055

IWA     

104,44 (2x52,222)

48    

56    

0,9028

0,9001

45,506

IB    

23,613

15    

9       

0,9500

2,1700

18,554

ILM     

26,014

17    

9       

0,9500

2,1700

18,554

MV    

28,015

23    

5       

0,9500

2,1700

10,308

MTMTB 

28,135

28    

0       

1,0000

1,6670

0,000 

Summe:

                                            

-4,928

57

b) Die somit vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre in Höhe von 91 Plätzen ist bereits vollständig ausgenutzt. Im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2016/2017 sind laut den von der Antragsgegnerin eingereichten Erstsemesterlisten bereits 41 (Sommersemester) bzw. 33 (Wintersemester) Studienplätze vergeben. Hinzu kommen die als kapazitätswirksam anzusehenden Einschreibungen aufgrund der mit (Sammel-)Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 und 31. Oktober 2016 gemäß den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2017 eingereichten Listen, nämlich 12 (Sommersemester) und 27 (Wintersemester) Studierende, somit insgesamt 113.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:

2

1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)

3

Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre 39 Studienplätze jeweils für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016, S. 4 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 39 festgesetzt (Nr. 1.11 der Anlage 1).

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers, der bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 17. Mai 2016 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2016 sei die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35 – Kapazitätsverordnung (KapVO)) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 vom 10. Juni 2015, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 25. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 123). Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts in der Fassung vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) gelte abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HmbHG genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen seien, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Auf Grundlage der anzuwendenden Kapazitätsverordnung ergebe sich eine Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre von 61 Plätzen, von denen nur 41 kapazitätswirksam besetzt seien. Das Verwaltungsgericht ist u.a. deshalb zu einer höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es anders als die Antragsgegnerin den Betreuungsaufwand für die Lehre im Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel nicht berücksichtigt hat, weil dieser Studiengang nicht der Lehreinheit Department Wirtschaft zuzuordnen sei, da der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungen in der University of Shanghai für Science and Technology (USST) abgefragt werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein insgesamt höheres Lehrangebot angenommen, weil es u.a. die Außerachtlassung von mit einem „kw-Vermerk“ („künftig wegfallend“) versehenen Stellen nicht anerkannt hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats anerkannt, weil nicht sämtliche hierfür nach § 19 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl., S. 497 – LVVO) erforderlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Auch den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dienstleistungsexport hat das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, da dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (2.).

7

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.

8

Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass u.a. eine Hochschullehrerstelle (W/Prof17a) und zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (W/IL1 u. W/TP7) vom Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese Stellen wegfielen. Die Antragsgegnerin legt zutreffend dar, dass § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO anwendbar sei und die genannten Stellen hiernach bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Umfangs der damit angesetzten Lehrkapazität von insgesamt 32 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird damit zugleich hinreichend dargelegt, dass tatsächlich weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

9

2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.

10

Es kann dahin stehen, ob es bereits an dem für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, weil das Studium – wie die Antragsgegnerin geltend macht – auch an der Fachhochschule Dortmund oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zulassungsfrei studiert werden kann. Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12). Ob die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, lässt das Beschwerdegericht offen, da dem Antragsteller jedenfalls nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht.

11

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat, „Die Antragstellerin / der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Studienplatzes aus Gründen außergewöhnlicher Härte“, und hiermit einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. 2005, S. 1401 mit nachfolgenden Änderungen – HAWAZO) innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen will, hat er einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine einen Härtefall begründenden Umstände dargelegt und auch auf Anforderung des Verwaltungsgerichts keinerlei Belege hierzu eingereicht. Einen Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität hat der Antragsteller ebenfalls nicht, weil die Kapazität bereits erschöpft ist:

12

Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016, d.h. für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (vgl. Abs. 2 Satz 3 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 91 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b), ist zum Sommersemester 2016 kein weiterer Studienplatz frei.

13

a) Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt 426 Studienplätze, wovon 91 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft zur Verfügung stehen.

14

aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n.v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Da das hier anzuwendende Kapazitätsrecht keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Studiengängen enthält, die aufgrund einer internationalen Kooperation für die Studierenden einer deutschen Hochschule angeboten werden, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG aber ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt.

15

bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.

16

aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt insgesamt 540 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:

17
        

Stellen-
nummer

Stellen.
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
LVS

1.    

60800 

W2    

W/Prof1

1,00   

18,00 

18,00 

2.    

60801 

C3    

W/Prof2

1,00   

18,00 

18,00 

3.    

60802 

C3    

W/Prof3

1,00   

18,00 

18,00 

4.    

60803 

C2    

W/Prof4

1,00   

18,00 

18,00 

5.    

60804 

W2    

W/Prof5

1,00   

18,00 

18,00 

6.    

60805 

C3    

W/Prof6

1,00   

18,00 

18,00 

7.    

60806 

C3    

W/Prof7

1,00   

18,00 

18,00 

8.    

60807 

W2    

W/Prof8

1,00   

18,00 

18,00 

9.    

60808 

W2    

W/Prof9

1,00   

18,00 

18,00 

10.     

60809 

C2    

W/Prof10

1,00   

18,00 

18,00 

11.     

60810 

W2    

W/Prof11

1,00   

18,00 

18,00 

12.     

60811 

W2    

W/Prof12

1,00   

18,00 

18,00 

13.     

60812 

W2    

W/Prof13

1,00   

18,00 

18,00 

14.     

60813 

C3    

W/Prof14

1,00   

18,00 

18,00 

15.     

60814 

W2    

W/Prof15

1,00   

18,00 

18,00 

16.     

60815 

W2    

W/Prof16

1,00   

18,00 

18,00 

17.     

60816 

W2    

W/Prof17

1,00   

18,00 

18,00 

18.     

60816a

W2    

W/Prof17a

0,50   

0       

0       

19.     

60817 

W2    

W/Prof18

1,00   

18,00 

18,00 

20.     

60818 

W2    

W/Prof19

1,00   

18,00 

18,00 

21.     

60819 

C3    

W/Prof20

1,00   

18,00 

18,00 

22.     

60820 

W2    

W/Prof21

1,00   

18,00 

18,00 

23.     

60821 

W2    

W/Prof22

1,00   

18,00 

18,00 

24.     

60822 

W2    

W/Prof23

1,00   

18,00 

18,00 

25.     

60823 

W2    

W/Prof24

1,00   

18,00 

18,00 

26.     

60824 

C3    

W/Prof25

1,00   

18,00 

18,00 

27.     

60825 

W2    

W/Prof26

1,00   

18,00 

18,00 

28.     

60826 

W2    

W/Prof27

1,00   

18,00 

18,00 

29.     

60827 

W2    

W/Prof28

1,00   

18,00 

18,00 

30.     

60828 

W2    

W/Prof29

1,00   

18,00 

18,00 

31.     

60829 

W2    

W/Prof30

1,00   

18,00 

18,00 

        

  Summe:

 540   

18

Die mit Frau Prof. Dr. M. besetzte halbe Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof17a (Nr. 60816a) hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem „kw-Vermerk“ versehen. Aus dem Zusatz „Sonderarbe bis 31.12.2015“ ergibt sich hinreichend, dass diese Stelle, wie von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. März 2016 (S. 7) vorgetragen, zum genannten Datum wegfällt. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden. Da zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags (1. September 2015) ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans bereits der Wegfall der Stelle vor Beginn des Berechnungszeitraums (Sommersemester 2016) absehbar war, war das Lehrdeputat dieser Stelle nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

19

Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v. D. besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan „Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)“ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom 16. Juni 2016 von Herrn K. (Personalcontrolling der Antragsgegnerin) heißt es, Herr Prof. Dr. v. D. werde „bis zum 28.02.2017 auf der W/Prof.28 (Finanzierung HSP-Mittel) bleiben.“ Auch dies sagt über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle nichts aus. Für ein Wegfallzeitpunkt vor Beginn des Berechnungszeitraums und damit für eine Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO gibt es keine Anhaltspunkte. Bei einem Wegfall der Stelle im Berechnungszeitraum oder dem darauffolgenden Jahr käme zwar grundsätzlich die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO in Betracht, was aber gemäß § 21 Abs. 3 voraussetzen würde, dass der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt ist, woran es hier, wie gezeigt, fehlt.

20

bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 68,25 LVS können indes nicht anerkannt werden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (in der im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags geltenden Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014, HmbGVBl. S. 269, 282) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Dezember 2014 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 geschehen. Die darin vereinbarten Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilten werden. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass sie insoweit ordnungsgemäß vorgegangen ist. Bei der Überprüfung der Entscheidungen über Lehrverpflichtungsermäßigungen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin insoweit Ermessensspielräume eröffnet sind (vgl. zu § 17 LVVO OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Je mehr aber die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/19, juris Rn. 29). Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit daher zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat. Dies ist für die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf Beschlüsse des Präsidiums vom 20. August 2015 und vom 27. August 2015. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die hierzu eingereichten Dokumente „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 20.08.2015“ (Anlage AG 36) und „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 27.08.2015“ (Anlage AG 37) nicht erkennen lassen, welche Personen an den Entscheidungen mitgewirkt haben. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren als Anlage AG 83 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 eingereichten Protokollen vom 15. März 2016 und vom 7. Juni 2016 lassen sich bezüglich der Präsidiumsentscheidungen keine weiteren Erkenntnisse gewinnen, weil die eingereichten Protokolle Sitzungen des Dekanats betreffen. Ist somit ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten nicht hinreichend belegt, können die gewährten Lehrermäßigungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.

21

ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 41 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:

22
        

Stellen-
nummer

Stellen-
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
 LVS

1.    

60901b

E13     

W/IL1 

0,50   

0,00   

0,00   

2.    

60905 

A15     

W/PA1 

1,00   

13,00 

13,00 

3.    

60850 

E12     

W/TP1 

0,50   

16,00 

8,00   

4.    

60875 

E12     

W/TP6 

0,50   

16,00 

8,00   

5.    

60855 

E11     

W/TP2 

0,50   

8,00   

2,00   

6.    

60860 

E11     

W/TP3 

0,50   

8,00   

2,00   

7.    

60865 

E10     

W/TP4 

1,00   

0,00   

0,00   

8.    

60870 

E12     

W/TP5 

1,00   

8,00   

8,00   

9.    

60887 

E12     

W/TP7 

0,50   

16,00 

0,00   

  Summe:

 41,00

23

Die Stelle mit dem Leitzeichen W/IL1 (Nr. 60901b, Frau F. ) bleibt gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, da sie mit einem„kw-Vermerk“ versehen ist und laut Verwaltungsgliederungsplan am 31. Dezember 2016, also im Berechnungszeitraum entfallen soll. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen nach dem Zeitpunkt zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich auf den Erkenntnisstand zum Berechnungsstichtag abzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen.

24

Dementsprechend muss auch die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP7 (Nr. 60887, Hr. S. ) unberücksichtigt blieben. Laut Verwaltungsgliederungsplan ist die Stelle „befristet für die Dauer von 2 Jahren“ und entfällt am 31. März 2017. Die Stelle entfällt somit zwar nicht im Berechnungszeitraum, aber in dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr und ist somit auch von der Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO erfasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54).

25

Die Stelle W/PA1 (Nr. 60905, Hr. L. ) fließt mit 13 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich. Nach der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L. besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 13 LVS. Die Stellenbeschreibung nennt zwar nicht die Stellennummer, ist aber aufgrund der übereinstimmenden namentlichen Nennung des Stelleninhabers und der übereinstimmenden Aufgabenbeschreibung (wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 HmbHG und Prüfungsausschuss) eindeutig der im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stelle W/PA1 (Nr. 60905) zuzuordnen.

26

Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP2 bzw. W/TP3 (Nr. 60855, Fr. E., bzw. Nr. 60860, Fr. S. ) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbstständigen Lehre auf 2 SWS mit je 2 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt, dass die eingereichten Stellenbeschreibungen aktuell seien und somit der tatsächlichen Lehrverpflichtung entsprächen. Daher muss von einem unbeachtlichen Irrtum oder Übertragungsfehler ausgegangen werden, soweit in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden.

27

Für die Stelle W/TP5 (Nr. 60870, Hr. M. ) ergibt sich das angesetzte Lehrdeputat von 8 LVS aus der vorgelegten Stellenbeschreibung.

28

Ausgehend von der höchstmöglichen Lehrverpflichtung von 16 LVS gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO ist für die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP1 und W/TP6 (Nr. 60850 und Nr. 60875, Fr. P. ) je ein Lehrdeputat von 8 LVS zu berücksichtigen. Die eingereichten Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung, die nicht datierte und nicht unterschriebene Stellenbeschreibung für die Stelle W/TP6 ist als Entwurf gekennzeichnet. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin eine Stellenbeschreibung eingereicht, die den Stand 1. März 2016 hat, also nach dem Berechnungsstichtag datiert und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

29

Bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/TP4 (Nr. 60865, Hr. L. ) handelt es sich nicht um eine Stelle für Lehrpersonal, sondern laut Verwaltungsgliederungsplan für technisches Personal. Dementsprechend sehen auch die Stellenbeschreibung und der Arbeitsvertrag des Stelleninhabers nicht die Durchführung von Lehre vor, weshalb für diese Stelle kein Lehrdeputat anzusetzen ist.

30

ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies sind gemäß der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung (Anlage AG 32) 97 LVS.

31

eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 678 LVS (540 + 41 + 97) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 30,85 LVS:

32

Nicht der Lehreinheit
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Renewable Energy MA

Department Umwelttechnik

0,1600

0,9831

12,5   

1,97   

Wirtschaftsinformatik BA

Department Informatik

1,5203

0,8835

21,5   

28,88 

Summe:

                                   

30,85 

33

(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 52) 0,1600. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 0,9831 aus der als Anlage AG 53 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. 2016, S. 242) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,5 ergibt. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,97 LVS.

34

(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 49) 1,5203. Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.

35

Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8835 aus der als Anlage AG 50 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung.

36

Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. In der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2016/2017 sind für diesen Studiengang 43 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 21,5 ergibt.

37

Hieraus folgt entsprechend Anlage 1 Nr. I.2. KapVO der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,85 LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 647,15 LVS (678 - 30,85).

38

cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.

39

aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund der in Anlage 2 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerte folgende Curriculareigenanteile (CAp):

40

 Studiengang

 Gesamtcurriculum

 Fremdanteil

 CNW   

 CAp  

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

Log/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

M/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

IWA     

6,20   

5,2999

6,20   

0,9001

IB    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

ILM     

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MV    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MTMTB 

2,50   

0,8330

2,50   

1,6670

41

Der Curriculareigenanteil für den in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, beträgt gegenüber dem Curricularnormwert von 6,20 nur 0,9001, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt. Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht.

42

bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,4042:

43

 Studiengang

 Curriculareigenanteil
(CAp)

 Anteilquote
(Zp)

 CA!X!
(CAp*zp)

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,5200

0,2100

0,9492

Log/TBWL

4,5200

0,1980

0,8950

M/TBWL

4,5200

0,2000

0,9040

IWA     

0,9001

0,1240

0,1116

IB    

2,1700

0,0590

0,1280

ILM     

2,1700

0,0650

0,1411

MV    

2,1700

0,0700

0,1519

MTMTB 

1,6670

0,0740

0,1234

Summe:

        

1,0000

3,4042

44

Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 380,207 LVS (2 x 647,15 / 3,4042).

45

dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:

46

 Studiengang

 Lehrangebot
(gewichtet)

 Anteilquote
(Zp)

 Aufnahmekapazität
vor Schwund
(Ap)

 Schwundfaktor
(SFp)

 Aufnahmekapazität
nach Schwund
(Ap/SFp)

AIM     

380,207

0,2100

79,8435

0,9014

88,577

Log/TBWL

0,1980

75,2810

0,8282

90,897

M/TBWL

0,2000

76,0414

0,8599

88,431

IWA     

0,1240

47,1457

0,9028

52,222

IB    

0,0590

22,4322

0,9500

23,613

ILM     

0,0650

24,7135

0,9500

26,014

MV    

0,0700

26,6145

0,9500

28,015

MTMTB 

0,0740

28,1353

1,0000

28,135

Summe:

        

1,0000

380,2071

        

425,904

47

Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 91 Studienplätzen zur Verfügung.

48

ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich nicht im Wege der der horizontalen Substituierung. Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.

49

Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit nachgefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist.

50

Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2016, also des Sommersemesters 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden.

51

Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist.

52

Hiernach ist gemäß den erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten (AG 79 und 80 zum Schriftsatz v. 7.3.2016), die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns abbilden, sowie der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 21. November 2016, vom 15. Februar 2017 und 23. Februar 2017 nachgereichten Listen und Angaben von kapazitätswirksamen Immatrikulationen in folgender Zahl auszugehen:

53

 Studiengang

 Immatrikulationen im SoSe
2016

 Immatrikulationen im WiSe
2016/17

 Summe p.a.

AIM     

34    

34 (2)

68    

Log/TBWL

53 (12)

60 (27)

113     

M/TBWL

55 (21)

59 (23)

114     

IWA     

-       

48    

48    

IB    

-       

15 (1)

15    

ILM     

-       

17 (1)

17    

MV    

23    

-       

23    

MTMTB 

28    

-       

28    

Summe:

                 

426     

54

In Klammern ist jeweils die Zahl der aufgrund entsprechender einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. SoSe 2016) sowie vom 1. November 2016 (AIM und ILM), vom 2. November 2016 (IB), sowie vom 31. Oktober 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. WiSe 2016/17) immatrikulierter Studierender angegeben. Dass weitere nachträgliche Immatrikulationen auf gerichtlichen Entscheidungen beruhen, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt.

55

Nach diesen Maßgaben ergibt sich keine freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft (wobei zu beachten ist, dass die Jahreskapazität für den Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel – IWA – zu verdoppeln ist, da gemäß § 4 der eingereichten Kooperationsvereinbarung Studierende nur alle zwei Jahre zum Wintersemester aufgenommen werden):

56

 Studien-
gang

 Aufnahme-
kapazität

 Immatrikula-
tionen p.a.

 Differenz
(gerundet)

 SFp  

 CAp  

 Ungenutzte LVS
(Differenz * SFp * CAp)

AIM     

88,577

68    

21    

0,9014

4,5200

85,561

Log/TBWL

90,897

113     

-22     

0,8282

4,5200

-82,356

M/TBWL

88,431

114     

-26     

0,8599

4,5200

-101,055

IWA     

104,44 (2x52,222)

48    

56    

0,9028

0,9001

45,506

IB    

23,613

15    

9       

0,9500

2,1700

18,554

ILM     

26,014

17    

9       

0,9500

2,1700

18,554

MV    

28,015

23    

5       

0,9500

2,1700

10,308

MTMTB 

28,135

28    

0       

1,0000

1,6670

0,000 

Summe:

                                            

-4,928

57

b) Die somit vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre in Höhe von 91 Plätzen ist bereits vollständig ausgenutzt. Im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2016/2017 sind laut den von der Antragsgegnerin eingereichten Erstsemesterlisten bereits 41 (Sommersemester) bzw. 33 (Wintersemester) Studienplätze vergeben. Hinzu kommen die als kapazitätswirksam anzusehenden Einschreibungen aufgrund der mit (Sammel-)Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 und 31. Oktober 2016 gemäß den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2017 eingereichten Listen, nämlich 12 (Sommersemester) und 27 (Wintersemester) Studierende, somit insgesamt 113.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:

2

1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)

3

Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre 39 Studienplätze jeweils für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016, S. 4 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 39 festgesetzt (Nr. 1.11 der Anlage 1).

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers, der bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 17. Mai 2016 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2016 sei die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35 – Kapazitätsverordnung (KapVO)) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 vom 10. Juni 2015, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 25. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 123). Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts in der Fassung vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97) gelte abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 HmbHG genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen seien, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Auf Grundlage der anzuwendenden Kapazitätsverordnung ergebe sich eine Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre von 61 Plätzen, von denen nur 41 kapazitätswirksam besetzt seien. Das Verwaltungsgericht ist u.a. deshalb zu einer höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es anders als die Antragsgegnerin den Betreuungsaufwand für die Lehre im Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel nicht berücksichtigt hat, weil dieser Studiengang nicht der Lehreinheit Department Wirtschaft zuzuordnen sei, da der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungen in der University of Shanghai für Science and Technology (USST) abgefragt werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht ein insgesamt höheres Lehrangebot angenommen, weil es u.a. die Außerachtlassung von mit einem „kw-Vermerk“ („künftig wegfallend“) versehenen Stellen nicht anerkannt hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats anerkannt, weil nicht sämtliche hierfür nach § 19 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl., S. 497 – LVVO) erforderlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Auch den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dienstleistungsexport hat das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, da dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (2.).

7

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.

8

Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass u.a. eine Hochschullehrerstelle (W/Prof17a) und zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (W/IL1 u. W/TP7) vom Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese Stellen wegfielen. Die Antragsgegnerin legt zutreffend dar, dass § 5 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 KapVO anwendbar sei und die genannten Stellen hiernach bei der Feststellung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Umfangs der damit angesetzten Lehrkapazität von insgesamt 32 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird damit zugleich hinreichend dargelegt, dass tatsächlich weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

9

2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.

10

Es kann dahin stehen, ob es bereits an dem für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, weil das Studium – wie die Antragsgegnerin geltend macht – auch an der Fachhochschule Dortmund oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zulassungsfrei studiert werden kann. Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12). Ob die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, lässt das Beschwerdegericht offen, da dem Antragsteller jedenfalls nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht.

11

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat, „Die Antragstellerin / der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Studienplatzes aus Gründen außergewöhnlicher Härte“, und hiermit einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. 2005, S. 1401 mit nachfolgenden Änderungen – HAWAZO) innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen will, hat er einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine einen Härtefall begründenden Umstände dargelegt und auch auf Anforderung des Verwaltungsgerichts keinerlei Belege hierzu eingereicht. Einen Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität hat der Antragsteller ebenfalls nicht, weil die Kapazität bereits erschöpft ist:

12

Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016, d.h. für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (vgl. Abs. 2 Satz 3 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 91 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b), ist zum Sommersemester 2016 kein weiterer Studienplatz frei.

13

a) Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt 426 Studienplätze, wovon 91 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft zur Verfügung stehen.

14

aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n.v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Da das hier anzuwendende Kapazitätsrecht keine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Studiengängen enthält, die aufgrund einer internationalen Kooperation für die Studierenden einer deutschen Hochschule angeboten werden, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG aber ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt.

15

bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.

16

aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt insgesamt 540 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:

17
        

Stellen-
nummer

Stellen.
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
LVS

1.    

60800 

W2    

W/Prof1

1,00   

18,00 

18,00 

2.    

60801 

C3    

W/Prof2

1,00   

18,00 

18,00 

3.    

60802 

C3    

W/Prof3

1,00   

18,00 

18,00 

4.    

60803 

C2    

W/Prof4

1,00   

18,00 

18,00 

5.    

60804 

W2    

W/Prof5

1,00   

18,00 

18,00 

6.    

60805 

C3    

W/Prof6

1,00   

18,00 

18,00 

7.    

60806 

C3    

W/Prof7

1,00   

18,00 

18,00 

8.    

60807 

W2    

W/Prof8

1,00   

18,00 

18,00 

9.    

60808 

W2    

W/Prof9

1,00   

18,00 

18,00 

10.     

60809 

C2    

W/Prof10

1,00   

18,00 

18,00 

11.     

60810 

W2    

W/Prof11

1,00   

18,00 

18,00 

12.     

60811 

W2    

W/Prof12

1,00   

18,00 

18,00 

13.     

60812 

W2    

W/Prof13

1,00   

18,00 

18,00 

14.     

60813 

C3    

W/Prof14

1,00   

18,00 

18,00 

15.     

60814 

W2    

W/Prof15

1,00   

18,00 

18,00 

16.     

60815 

W2    

W/Prof16

1,00   

18,00 

18,00 

17.     

60816 

W2    

W/Prof17

1,00   

18,00 

18,00 

18.     

60816a

W2    

W/Prof17a

0,50   

0       

0       

19.     

60817 

W2    

W/Prof18

1,00   

18,00 

18,00 

20.     

60818 

W2    

W/Prof19

1,00   

18,00 

18,00 

21.     

60819 

C3    

W/Prof20

1,00   

18,00 

18,00 

22.     

60820 

W2    

W/Prof21

1,00   

18,00 

18,00 

23.     

60821 

W2    

W/Prof22

1,00   

18,00 

18,00 

24.     

60822 

W2    

W/Prof23

1,00   

18,00 

18,00 

25.     

60823 

W2    

W/Prof24

1,00   

18,00 

18,00 

26.     

60824 

C3    

W/Prof25

1,00   

18,00 

18,00 

27.     

60825 

W2    

W/Prof26

1,00   

18,00 

18,00 

28.     

60826 

W2    

W/Prof27

1,00   

18,00 

18,00 

29.     

60827 

W2    

W/Prof28

1,00   

18,00 

18,00 

30.     

60828 

W2    

W/Prof29

1,00   

18,00 

18,00 

31.     

60829 

W2    

W/Prof30

1,00   

18,00 

18,00 

        

  Summe:

 540   

18

Die mit Frau Prof. Dr. M. besetzte halbe Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof17a (Nr. 60816a) hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem „kw-Vermerk“ versehen. Aus dem Zusatz „Sonderarbe bis 31.12.2015“ ergibt sich hinreichend, dass diese Stelle, wie von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. März 2016 (S. 7) vorgetragen, zum genannten Datum wegfällt. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden. Da zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags (1. September 2015) ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans bereits der Wegfall der Stelle vor Beginn des Berechnungszeitraums (Sommersemester 2016) absehbar war, war das Lehrdeputat dieser Stelle nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

19

Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v. D. besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan „Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)“ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom 16. Juni 2016 von Herrn K. (Personalcontrolling der Antragsgegnerin) heißt es, Herr Prof. Dr. v. D. werde „bis zum 28.02.2017 auf der W/Prof.28 (Finanzierung HSP-Mittel) bleiben.“ Auch dies sagt über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle nichts aus. Für ein Wegfallzeitpunkt vor Beginn des Berechnungszeitraums und damit für eine Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO gibt es keine Anhaltspunkte. Bei einem Wegfall der Stelle im Berechnungszeitraum oder dem darauffolgenden Jahr käme zwar grundsätzlich die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO in Betracht, was aber gemäß § 21 Abs. 3 voraussetzen würde, dass der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt ist, woran es hier, wie gezeigt, fehlt.

20

bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 68,25 LVS können indes nicht anerkannt werden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für die Forschung (§ 16 LVVO), Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO (in der im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags geltenden Fassung der Änderung vom 8. Juli 2014, HmbGVBl. S. 269, 282) in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Dezember 2014 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2015/2016 geschehen. Die darin vereinbarten Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilten werden. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass sie insoweit ordnungsgemäß vorgegangen ist. Bei der Überprüfung der Entscheidungen über Lehrverpflichtungsermäßigungen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin insoweit Ermessensspielräume eröffnet sind (vgl. zu § 17 LVVO OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Je mehr aber die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/19, juris Rn. 29). Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit daher zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat. Dies ist für die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf Beschlüsse des Präsidiums vom 20. August 2015 und vom 27. August 2015. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die hierzu eingereichten Dokumente „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 20.08.2015“ (Anlage AG 36) und „Beschlüsse aus der Sitzung des Präsidiums der HAW Hamburg am 27.08.2015“ (Anlage AG 37) nicht erkennen lassen, welche Personen an den Entscheidungen mitgewirkt haben. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren als Anlage AG 83 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 eingereichten Protokollen vom 15. März 2016 und vom 7. Juni 2016 lassen sich bezüglich der Präsidiumsentscheidungen keine weiteren Erkenntnisse gewinnen, weil die eingereichten Protokolle Sitzungen des Dekanats betreffen. Ist somit ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verteilung der Lehrermäßigungskontingente auf die Fakultäten nicht hinreichend belegt, können die gewährten Lehrermäßigungen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.

21

ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 41 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:

22
        

Stellen-
nummer

Stellen-
gruppe

Leitzeichen

Stellen-
umfang

Deputat
je Stelle

verfügbare
 LVS

1.    

60901b

E13     

W/IL1 

0,50   

0,00   

0,00   

2.    

60905 

A15     

W/PA1 

1,00   

13,00 

13,00 

3.    

60850 

E12     

W/TP1 

0,50   

16,00 

8,00   

4.    

60875 

E12     

W/TP6 

0,50   

16,00 

8,00   

5.    

60855 

E11     

W/TP2 

0,50   

8,00   

2,00   

6.    

60860 

E11     

W/TP3 

0,50   

8,00   

2,00   

7.    

60865 

E10     

W/TP4 

1,00   

0,00   

0,00   

8.    

60870 

E12     

W/TP5 

1,00   

8,00   

8,00   

9.    

60887 

E12     

W/TP7 

0,50   

16,00 

0,00   

  Summe:

 41,00

23

Die Stelle mit dem Leitzeichen W/IL1 (Nr. 60901b, Frau F. ) bleibt gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, da sie mit einem„kw-Vermerk“ versehen ist und laut Verwaltungsgliederungsplan am 31. Dezember 2016, also im Berechnungszeitraum entfallen soll. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen nach dem Zeitpunkt zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich auf den Erkenntnisstand zum Berechnungsstichtag abzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen.

24

Dementsprechend muss auch die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP7 (Nr. 60887, Hr. S. ) unberücksichtigt blieben. Laut Verwaltungsgliederungsplan ist die Stelle „befristet für die Dauer von 2 Jahren“ und entfällt am 31. März 2017. Die Stelle entfällt somit zwar nicht im Berechnungszeitraum, aber in dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr und ist somit auch von der Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO erfasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54).

25

Die Stelle W/PA1 (Nr. 60905, Hr. L. ) fließt mit 13 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich. Nach der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L. besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 13 LVS. Die Stellenbeschreibung nennt zwar nicht die Stellennummer, ist aber aufgrund der übereinstimmenden namentlichen Nennung des Stelleninhabers und der übereinstimmenden Aufgabenbeschreibung (wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 HmbHG und Prüfungsausschuss) eindeutig der im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stelle W/PA1 (Nr. 60905) zuzuordnen.

26

Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP2 bzw. W/TP3 (Nr. 60855, Fr. E., bzw. Nr. 60860, Fr. S. ) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbstständigen Lehre auf 2 SWS mit je 2 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt, dass die eingereichten Stellenbeschreibungen aktuell seien und somit der tatsächlichen Lehrverpflichtung entsprächen. Daher muss von einem unbeachtlichen Irrtum oder Übertragungsfehler ausgegangen werden, soweit in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden.

27

Für die Stelle W/TP5 (Nr. 60870, Hr. M. ) ergibt sich das angesetzte Lehrdeputat von 8 LVS aus der vorgelegten Stellenbeschreibung.

28

Ausgehend von der höchstmöglichen Lehrverpflichtung von 16 LVS gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO ist für die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP1 und W/TP6 (Nr. 60850 und Nr. 60875, Fr. P. ) je ein Lehrdeputat von 8 LVS zu berücksichtigen. Die eingereichten Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung, die nicht datierte und nicht unterschriebene Stellenbeschreibung für die Stelle W/TP6 ist als Entwurf gekennzeichnet. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin eine Stellenbeschreibung eingereicht, die den Stand 1. März 2016 hat, also nach dem Berechnungsstichtag datiert und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

29

Bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/TP4 (Nr. 60865, Hr. L. ) handelt es sich nicht um eine Stelle für Lehrpersonal, sondern laut Verwaltungsgliederungsplan für technisches Personal. Dementsprechend sehen auch die Stellenbeschreibung und der Arbeitsvertrag des Stelleninhabers nicht die Durchführung von Lehre vor, weshalb für diese Stelle kein Lehrdeputat anzusetzen ist.

30

ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies sind gemäß der von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung (Anlage AG 32) 97 LVS.

31

eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 678 LVS (540 + 41 + 97) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 30,85 LVS:

32

Nicht der Lehreinheit
zugeordneter Studiengang

Lehreinheit

CAq   

SF    

Aq / 2

CAq * SF * Aq / 2

Renewable Energy MA

Department Umwelttechnik

0,1600

0,9831

12,5   

1,97   

Wirtschaftsinformatik BA

Department Informatik

1,5203

0,8835

21,5   

28,88 

Summe:

                                   

30,85 

33

(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 52) 0,1600. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 0,9831 aus der als Anlage AG 53 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. 2016, S. 242) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,5 ergibt. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,97 LVS.

34

(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 49) 1,5203. Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.

35

Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8835 aus der als Anlage AG 50 eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung.

36

Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. In der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2016/2017 sind für diesen Studiengang 43 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 21,5 ergibt.

37

Hieraus folgt entsprechend Anlage 1 Nr. I.2. KapVO der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,85 LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 647,15 LVS (678 - 30,85).

38

cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.

39

aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund der in Anlage 2 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerte folgende Curriculareigenanteile (CAp):

40

 Studiengang

 Gesamtcurriculum

 Fremdanteil

 CNW   

 CAp  

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

Log/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

M/TBWL

4,52   

0,0000

4,52   

4,5200

IWA     

6,20   

5,2999

6,20   

0,9001

IB    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

ILM     

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MV    

2,17   

0,0000

2,17   

2,1700

MTMTB 

2,50   

0,8330

2,50   

1,6670

41

Der Curriculareigenanteil für den in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, beträgt gegenüber dem Curricularnormwert von 6,20 nur 0,9001, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt. Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht.

42

bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,4042:

43

 Studiengang

 Curriculareigenanteil
(CAp)

 Anteilquote
(Zp)

 CA!X!
(CAp*zp)

AIM: Außenw./Intern Management BA

4,5200

0,2100

0,9492

Log/TBWL

4,5200

0,1980

0,8950

M/TBWL

4,5200

0,2000

0,9040

IWA     

0,9001

0,1240

0,1116

IB    

2,1700

0,0590

0,1280

ILM     

2,1700

0,0650

0,1411

MV    

2,1700

0,0700

0,1519

MTMTB 

1,6670

0,0740

0,1234

Summe:

        

1,0000

3,4042

44

Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 380,207 LVS (2 x 647,15 / 3,4042).

45

dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:

46

 Studiengang

 Lehrangebot
(gewichtet)

 Anteilquote
(Zp)

 Aufnahmekapazität
vor Schwund
(Ap)

 Schwundfaktor
(SFp)

 Aufnahmekapazität
nach Schwund
(Ap/SFp)

AIM     

380,207

0,2100

79,8435

0,9014

88,577

Log/TBWL

0,1980

75,2810

0,8282

90,897

M/TBWL

0,2000

76,0414

0,8599

88,431

IWA     

0,1240

47,1457

0,9028

52,222

IB    

0,0590

22,4322

0,9500

23,613

ILM     

0,0650

24,7135

0,9500

26,014

MV    

0,0700

26,6145

0,9500

28,015

MTMTB 

0,0740

28,1353

1,0000

28,135

Summe:

        

1,0000

380,2071

        

425,904

47

Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 91 Studienplätzen zur Verfügung.

48

ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich nicht im Wege der der horizontalen Substituierung. Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.

49

Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit nachgefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist.

50

Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2016, also des Sommersemesters 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden.

51

Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist.

52

Hiernach ist gemäß den erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten (AG 79 und 80 zum Schriftsatz v. 7.3.2016), die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns abbilden, sowie der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 21. November 2016, vom 15. Februar 2017 und 23. Februar 2017 nachgereichten Listen und Angaben von kapazitätswirksamen Immatrikulationen in folgender Zahl auszugehen:

53

 Studiengang

 Immatrikulationen im SoSe
2016

 Immatrikulationen im WiSe
2016/17

 Summe p.a.

AIM     

34    

34 (2)

68    

Log/TBWL

53 (12)

60 (27)

113     

M/TBWL

55 (21)

59 (23)

114     

IWA     

-       

48    

48    

IB    

-       

15 (1)

15    

ILM     

-       

17 (1)

17    

MV    

23    

-       

23    

MTMTB 

28    

-       

28    

Summe:

                 

426     

54

In Klammern ist jeweils die Zahl der aufgrund entsprechender einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. SoSe 2016) sowie vom 1. November 2016 (AIM und ILM), vom 2. November 2016 (IB), sowie vom 31. Oktober 2016 (Log/TBWL und M/TBWL betr. WiSe 2016/17) immatrikulierter Studierender angegeben. Dass weitere nachträgliche Immatrikulationen auf gerichtlichen Entscheidungen beruhen, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt.

55

Nach diesen Maßgaben ergibt sich keine freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft (wobei zu beachten ist, dass die Jahreskapazität für den Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel – IWA – zu verdoppeln ist, da gemäß § 4 der eingereichten Kooperationsvereinbarung Studierende nur alle zwei Jahre zum Wintersemester aufgenommen werden):

56

 Studien-
gang

 Aufnahme-
kapazität

 Immatrikula-
tionen p.a.

 Differenz
(gerundet)

 SFp  

 CAp  

 Ungenutzte LVS
(Differenz * SFp * CAp)

AIM     

88,577

68    

21    

0,9014

4,5200

85,561

Log/TBWL

90,897

113     

-22     

0,8282

4,5200

-82,356

M/TBWL

88,431

114     

-26     

0,8599

4,5200

-101,055

IWA     

104,44 (2x52,222)

48    

56    

0,9028

0,9001

45,506

IB    

23,613

15    

9       

0,9500

2,1700

18,554

ILM     

26,014

17    

9       

0,9500

2,1700

18,554

MV    

28,015

23    

5       

0,9500

2,1700

10,308

MTMTB 

28,135

28    

0       

1,0000

1,6670

0,000 

Summe:

                                            

-4,928

57

b) Die somit vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre in Höhe von 91 Plätzen ist bereits vollständig ausgenutzt. Im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2016/2017 sind laut den von der Antragsgegnerin eingereichten Erstsemesterlisten bereits 41 (Sommersemester) bzw. 33 (Wintersemester) Studienplätze vergeben. Hinzu kommen die als kapazitätswirksam anzusehenden Einschreibungen aufgrund der mit (Sammel-)Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 und 31. Oktober 2016 gemäß den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2017 eingereichten Listen, nämlich 12 (Sommersemester) und 27 (Wintersemester) Studierende, somit insgesamt 113.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.