Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Mai 2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017
Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der nachstehend bezeichneten 8 Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller bis zum 6. Juni 2017 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt:
19 ZE 58/17
19 ZE 77/17
19 ZE 94/17
19 ZE 112/17
19 ZE 116/17
19 ZE 123/17
19 ZE 142/17
19 ZE 154/17
2. Die nachstehend bezeichneten 24 Anträge werden abgelehnt:
19 ZE 23/17
19 ZE 24/17
19 ZE 28/17
19 ZE 29/17
19 ZE 30/17
19 ZE 31/17
19 ZE 54/17
19 ZE 55/17
19 ZE 59/17
19 ZE 61/17
19 ZE 64/17
19 ZE 92/17
19 ZE 95/17
19 ZE 98/17
19 ZE 99/17
19 ZE 101/17
19 ZE 106/17
19 ZE 137/17
19 ZE 148/17
19 ZE 163/17
19 ZE 171/17
19 ZE 202/17
19 ZE 206/17
19 ZE 210/17
3. Die Kosten der unter Nr. 1 angeführten Verfahren trägt die Antragsgegnerin. In den unter Nummer 2 genannten tragen die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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A. Gegenstand dieses Beschlusses
- 2
Die Kammer entscheidet über die Anträge von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden: Log/TB) vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss.
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B. Sachverhalt
- 4
Die Antragstellerinnen und Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Log/TB bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2017. Der Studiengang ist der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet und diese wiederum der Fakultät Wirtschaft und Soziales. Darüber hinaus bietet das Department Wirtschaft noch die zwei Bachelorstudiengänge Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden: M/TB) und Außenwirtschaft/Internationales Management (im Folgenden: AIM) sowie die vier Masterstudiengänge International Business (im Folgenden: IB), International Logistics and Management (im Folgenden: ILM), Marketing und Vertrieb (im Folgenden: MV) und Multichannel Trade Management in Textile Business (im Folgenden: MTMTB) an. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils zum Winter- und Sommersemester, die Masterstudiengänge IB und ILM nur zum Wintersemester und die Masterstudiengänge MV und MTMTB nur zum Sommersemester. Einen weiteren Bachelorstudiengang – Internationale Wirtschaft und Außenhandel (im Folgenden: IWA) – bietet die Antragsgegnerin zusammen mit einer chinesischen Hochschule an.
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Gemäß der vorgelegten - berichtigten - Kapazitätsberechnung (Anlage AG 26) ist von der Antragsgegnerin als Berechnungsstichtag der 1. September 2016 gewählt worden.
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Für die dem Department Wirtschaft zugehörigen Studiengänge bestehen nach der Satzung über Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 15. Dezember 2016 (Amtl. Anz. 2017 Nr. 3, 10.1.2017, S. 29, nachfolgend: Zulassungshöchstzahlensatzung - ZHZ-Satzung) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungshöchstzahlen für das erste Fachsemester sind danach für das Sommersemester 2017 wie folgt festgesetzt worden:
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Der Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen für das vorliegende Sommersemester 2017 liegt die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2017 (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) zugrunde.
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Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstsemesterlisten (Anlagen zur E-Mail vom 19. April 2017) sind für das streitgegenständliche Sommersemester 2017 im ersten Fachsemester immatrikuliert worden:
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Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang Log/TB jeweils mit Bescheid vom 23. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellerinnen und Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch.
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Mit allen Anträgen machen die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Sommersemester 2017 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sammelordner zum Department Wirtschaft zum Sommersemester 2017 verwiesen, die die Anfragen des Gerichts und die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Sofern im Folgenden Anlagen ohne weitere Angaben zur Fundstelle genannt werden, befinden sich diese in jenen Sammelordnern. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte zum Sommersemester 2017, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren aus diesem Semester gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) vorgelegte Akte (E 23202-06) Bezug genommen. Die die Antragstellerinnen und Antragsteller betreffenden Sachakten der Antragsgegnerin lagen dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vor.
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C. Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge
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Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Log/TB gerichteten Anträge sind sämtlich zulässig und haben teilweise auch in der Sache Erfolg.
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Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 23. Februar 2017 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass diese nicht bestandskräftig geworden sind.
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Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. dessen Nr. 1) ersichtlichen Umfang begründet.
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I. Anordnungsgrund
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Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche Nachteile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe.
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II. Anordnungsanspruch
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Die Antragstellerinnen und Antragsteller in den Verfahren gemäß Nr. 1 des Tenors des Beschlusses haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben. Der Zulassungsanspruch ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) geregelt (vgl. 1.). Den in Nr. 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können auch keine Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (vgl. 2.).
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1. Zulassungsanspruch
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HAWAZO erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nach den Vorschriften der HAWAZO haben dürften.
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Sind die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften auch weitere ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber (Bildungsausländer, vgl. § 4 Abs. 2 HAWAZO) einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11).
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2. Ablehnungsgründe
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Den in Nummer 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegen gehalten werden.
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a) Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO
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Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Fall der Antragstellerinnen und Antragsteller Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag nach § 3 HAWAZO und das Fehlen einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzungen.
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b) Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO
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Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO) liegen hier für die obsiegenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht vor.
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Kapazitäre Zulassungsbeschränkungen ergeben sich hier - wie bereits oben unter Punkt B ausgeführt - zwar zunächst aus der Zulassungshöchstzahlensatzung. Danach ist die Zulassungshöchstzahl für den im Streit befindlichen Bachelorstudiengang 36 (Nr. 1.19 der Anlage 1 der ZHZ-Satzung). Nach der Erstsemesterliste sind bereits 40 Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen worden, so dass innerhalb der festgesetzten Kapazität kein Studienplatz mehr zu vergeben ist. Diese Zulassungshöchstzahlensatzung dürfte gegenüber den hier obsiegenden Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht wirksam sein.
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Die Zulassungshöchstzahlensatzung genügt – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – nur teilweise den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Sie ist ordnungsgemäß zustande gekommen (aa), genehmigt und bekannt gemacht worden (bb). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (cc). Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar (dd).
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aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen
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Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205) werden Zulassungshöchstzahlen vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat.
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Das aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Kanzler bestehende Präsidium (vgl. § 79 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG) der mit vier Fakultäten ausgestatteten Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2016 mit den Stimmen der drei anwesenden Präsidiumsmitglieder die Zulassungshöchstzahlensatzung beschlossen. Das Präsidium war beschlussfähig. Nach § 96 Abs. 4 HmbHG ist das Präsidium als Selbstverwaltungsgremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Diese Bestimmung kann zwar keine unmittelbare Anwendung finden, weil es sich bei der Wahrnehmung der der Hochschule nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz obliegenden Aufgaben nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine staatliche Auftragsangelegenheit handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG. Es kann jedoch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift herangezogen werden, wonach lediglich die Hälfte der gewählten Mitglieder zugegen sein muss (vgl. auch § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zu Ausschüssen).
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Die Beschlussfassung erfolgte im Hinblick auf die Zulassungszahlen für das Department Wirtschaft im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales (aaa). Ob das Benehmen mit den übrigen Dekanaten wirksam hergestellt wurde, kann offen bleiben. Eine hieraus möglicherweise folgende Teilnichtigkeit der Satzung in Bezug auf die Zahlen anderer Studiengänge hätte keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft, da es sich bei den Festsetzungen der Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten grundsätzlich um teilbare Satzungsregelungen handelt (bbb).
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aaa) Die Festlegung der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft erfolgte im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales. Das Mitwirkungsrecht des Benehmens verlangt keine Zustimmung oder ein Einvernehmen im Sinne einer Willensübereinstimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338 ff., juris Rn. 69; BSG, Urt. v. 24.8.1994, 6 RKa 15/93, BSGE 75, 37, juris Rn. 21 f.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 LB 156/16, juris Rn. 85). Es ist auf Kooperation, nicht auf „Bestimmung“ angelegt, erschöpft sich aber auch nicht in einer bloßen Anhörung (in diesem Sinne aber wohl Baasch/Delfs in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 HmbHG, Rn. 4). Das Benehmen setzt vielmehr eine von dem Willen getragene „Fühlungnahme“ voraus, die Belange des betroffenen Gremiums zu berücksichtigen und sich mit letzterem zu verständigen. Darin verkörpert sich sein beratender Einfluss. Die mitwirkungsberechtigten Dekanate sind daher zur Interessenwahrung oder wegen Berührung ihrer Zuständigkeit zu hören, ohne dass ihre Stellungnahme bindend wäre (vgl. Scheunert/Winkler-Bondartschuk in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 6 HmbHG, Rn. 12). Eine bestimmte Vorgehensweise ist dabei für die Herstellung des Benehmens nicht vorgeschrieben; es genügt jedes Mittel, das eine Kommunikation hinreichend ermöglicht (BSG a.a.O., juris Rn. 22).
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Das Präsidium hat sich mit Einwänden oder Bedenken der Dekanate auseinanderzusetzen. Das gebietet ihm, das Benehmen vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung herzustellen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.3.1981, 5 C 28/80, BVerwGE 62, 108, juris Rn. 27; BSG, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2010, 9 S 1935/10, MedR 2012, 53, juris 40). In der gesetzlichen Formulierung, dass der Beschluss „im“ Benehmen erfolgt, wird diese zeitliche Abfolge zum Ausdruck gebracht (BSG, a.a.O.).
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Ein wirksames Benehmen in diesem Sinne wurde mit dem Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales durch den Beschluss des Dekanats vom 8. Dezember 2016 (vgl. Anlage AG 10) und die Berücksichtigung der dort geforderten Änderungen in Bezug auf die Zulassungshöchstzahlen des Departments Wirtschaft hergestellt.
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bbb) Unbeachtlich für die Wirksamkeit der Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen des Departments Wirtschaft ist, dass die Zulassungshöchstzahlensatzung, die Grundlage für die Herstellung des Benehmens in der Dekanatssitzung vom 8. Dezember 2016 (vgl. Anlage AG 9) war, vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Präsidium am 15. Dezember 2016 noch geändert wurde (vgl. Anlage AG 5, welche die endgültige Fassung enthält) und dass die Zustimmung der Fakultät Technik und Informatik zur Zulassungshöchstzahlensatzung (vgl. Anlage AG 8) dem Beschluss des Präsidiums zeitlich nachfolgend erklärt wurde.
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Teilweise beruhen die Änderungen, die die Fakultät Wirtschaft und Soziales betreffen, auf Einwänden des Dekanats gemäß Anlage 10 (im Sommersemester 2017: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Bachelor (dual) Public Management von 0 auf 24, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Master Soziale Arbeit von 24 auf 23) - und sind damit gerade ein Ergebnis der Benehmensherstellung - oder sie stellen eine bloße rechnerische Berichtigung von offenbaren Übertragungsfehlern dar (Sommersemester 2017: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Soziale Arbeit von 188 auf 279; Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Gesundheitswissenschaften von 28 auf 30, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Ökotrophologie von 53 auf 50, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Bachelor Soziale Arbeit von 184 auf 273).
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Die weiteren, rechtlich bedenklichen nachträglichen Änderungen der Zulassungshöchstzahlen für die Fakultät Wirtschaft und Soziales (im Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im dualen Studiengang Pflege von 44 auf 47, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und Management von 46 auf 40, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Public Management von 85 auf 91) betreffen jedenfalls nicht das Department Wirtschaft.
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Auch Verfahrensfehler machen Satzungen zwar grundsätzlich rechtswidrig und damit nichtig (vgl. allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 4 Rn. 56 sowie Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 758). Beachtlich wäre ein Verfahrensfehler in Form der fehlenden Benehmensherstellung hier jedoch nur in den Fällen, in denen er auch zur Nichtigkeit der Satzungsbestimmungen führen würde, mit der die hier relevanten Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft festgelegt werden. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt jedoch in Analogie zu § 139 BGB dann nicht auf die gesamte Regelung durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008, 9 B 40/08, NVwZ 2009, 255, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.1.1978, VII C 44.76, DVBl. 1978, 536 ff., juris Rn. 54 m.w.N.).
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Eine solche Teilbarkeit ist zumindest für die Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten anzunehmen, sofern keine innere Verbindung derart besteht, dass Änderungen der Zulassungshöchstzahlen der einen Lehreinheit Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung der Kapazität und damit die Zulassungshöchstzahlen der infrage stehenden anderen Lehreinheit haben. Entsprechend relevante Verbindungen der Lehreinheit - Department Wirtschaft - mit anderen Lehreinheiten sind nicht ersichtlich.
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Verbindungen zu anderen Lehreinheiten bestehen für das Department Wirtschaft lediglich durch einen Dienstleistungsimport im Studiengang Bachelor Internationale Wirtschaft und Außenhandel von der Universität Shanghai (vgl. Anlage AG 94) sowie im Master „Multichannel Trade Management in Textile Business“ aus dem Department Design der Fakultät Design, Medien und Information (vgl. Anlage AG 98 und 107). Darüber hinaus findet ein Dienstleistungsexport in das Department Umwelttechnik der Fakultät Life Sciences und in das Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik statt (vgl. Anlage 2d zum Kap-Bericht, Anlage AG 5). Die oben ausgeführten nachträglichen Änderungen betreffen die vorstehend benannten Lehreinheiten nicht.
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Es dürfte überdies dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen, dass die Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten für sich allein Bestand haben sollen. So gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die Zulassungshöchstzahlen für die Hochschule in einer einzigen Satzung festzulegen - nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AKapG soll das Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat hergestellt werden. Hieraus folgt, dass auch Entscheidungen möglich sind, von denen nicht alle Fakultäten betroffen sind. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Zulassungshöchstzahlen von Lehreinheiten, die im Tatsächlichen keine Verbindung zueinander haben.
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bb) Genehmigungspflicht und Bekanntgabe
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Der Genehmigungspflicht ist Genüge getan worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AKapG bedürfen Satzung nach § 3 Abs. 4 über Zulassungshöchstzahlen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Am 15. Dezember 2016 genehmigte die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung die zuvor übersandte Satzung der Antragsgegnerin (Anlage AG 3).
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Grundlage für die Genehmigungsentscheidung waren auch die „richtigen“, nämlich endgültigen, grundsätzlich stichtagsbezogenen Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin, mit denen die bereits zuvor am 28. November 2016 übersandten vorläufigen Kapazitätsberechnungen (vgl. BWFG – elektronische Akte E23202-06) aktualisiert worden waren.
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Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr. 3 vom 10. Januar 2017, S. 29.
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cc) Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsgrundlage
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aaa) Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG genügt namentlich dem aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9). Im Einzelnen:
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Es ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, dass der Gesetzgeber, wenn er öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie überlässt, ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen darf. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, juris Rn. 145 ff.). Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen über objektive Zulassungshöchstzahlen in den wesentlichen Grundzügen vom Gesetzgeber zu erlassen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 76; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012, 3 Bs 227/11, juris Rn. 21).
- 54
Dieser verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmen dürfte umso mehr zu beachten sein, als es sich bei der Festlegung der Zulassungshöchstzahlen nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule handelt, sondern vielmehr um eine staatliche Auftragsangelegenheit (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG). Unmittelbar betroffen sind von der Zulassungshöchstzahlensatzung nämlich nicht nur die Angehörigen der Hochschule (insbesondere Professoren und Studierende, vgl. § 8 Abs. 1 HmbHG), sondern eben auch die Bewerber, denen der Zugang zur Hochschule versagt wird. Die Befugnis zum Erlass von Satzungen ist aber grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125, juris Rn. 103). Das bedeutet, dass unbeteiligte Dritte (sog. Außenseiter) von der Rechtssetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben haben (Möstl in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsgerecht, 14. Aufl., § 20 III Rn. 13.). Sollen sie in einer mehr als nur marginalen Weise fremder Satzungshoheit unterworfen werden, so bedarf dies einer besonderen und je nach Intensität des Betroffenseins auch hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (Möstl a.a.O.).
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Maßgeblich ist bei der Übertragung der Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten auf andere Entscheidungsträger daher, dass vom Gesetzgeber die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt ist. Einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst bedarf es von Verfassungswegen hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen genügt das Hamburgische Landesrecht, indem es in § 3 Abs. 3 Satz 1 AkapG zunächst im vollen Umfang auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) verweist und in nachfolgendem Satz 2 durch Nummern 1 bis 8 Abweichungen zu dem dort Geregelten selbst bestimmt. Es hat damit Regelungen zur Kapazitätsberechnung getroffen, die der Hochschule im Hinblick auf die vorzunehmenden Berechnungen, die Grundlage für die durch Satzung festgelegten Zulassungshöchstzahlen sind, bis auf Einzelfragen fachlich-technischen Charakters keinen Spielraum lassen. Ein Ermessen der Hochschule ist in den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-8 AKapG nicht vorgesehen. Unter den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ermöglicht es lediglich § 1 Abs. 2 bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 KapVO Zulassungshöchstzahlen festzusetzen und gewährt damit den Hochschulen einen eigenständigen Spielraum. Aufgrund des beschriebenen engen Anwendungsbereichs der Vorschrift bestehen hingegen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Sicherstellung einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten insgesamt aus der Hand gegeben hat. Weitergehende Anforderungen insbesondere an das Zustandekommen der Satzung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 149), wären hingegen nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn der Satzungsgeber Regelungen mit Eingriffscharakter treffen könnte, ohne dass der Rahmen bereits – anders als im Fall des Ausbildungskapazitätsgesetzes – durch den Gesetzgeber im Detail vorgegeben wäre.
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Ob die Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 4 AKapG ebenfalls durch die Hochschulen im Satzungswege zu erlassenen Curricularnormwerte eingehalten werden (vgl. zu dieser Problematik VGH München, Beschl. v. 23.10.2009, 7 CE 09.10567, juris Rn. 15 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 22 ff.), kann derzeit offen bleiben, da Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten im Sommersemester 2017 die auf Grundlage des § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung in Anlage 2 Abschnitt II KapVO festgelegten Curricularnormwerte (CNW) sind. Diese Werte stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, das auf BA S. 14 die Anwendung der CNW nicht problematisiert).
- 57
bbb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt – gemessen an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338, juris) – keinen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Wissenschaft ist danach ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich dabei auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und damit auch auf die Lehrangebote (BVerfG a.a.O., juris Rn. 58). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch in diesem Zusammenhang vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 61). Der Gesetzgeber verfügt allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG a.a.O., juris Rn. 57).
- 58
Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit – gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben – ist durch das Ausbildungskapazitätsgesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Satzung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AkapG – nicht zu besorgen. § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG schreibt das Kapazitätserschöpfungsgebot gesetzlich fest. Damit ist zugleich eine Belastungsobergrenze für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen markiert. Es wird nicht mehr gefordert, als mit den vorhandenen, durch die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) zu bestimmenden Personalressourcen zu leisten ist. Bei Betrachtung des normativen Gesamtgefüges ist überdies zu beachten, dass – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O. Rn. 78) – für den Hochschulsenat die Möglichkeit besteht, den Präsidenten abzuwählen (§ 80 Abs. 4 HmbHG) und der Hochschulrat die Möglichkeit hat, den Kanzler abzuwählen (§ 83 Abs. 4 HmbHG).
- 59
dd) Vereinbarkeit mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften
- 60
Soweit in der Zulassungshöchstzahlensatzung nur 36 und nicht 48 Studienplätze festgesetzt worden sind, hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und ist die Satzung in Hinblick auf höherrangige kapazitätsrechtliche Vorschriften unwirksam.
- 61
Nach § 3 Abs. 3 AKapG erfolgt die Festsetzung u.a. der Zulassungshöchstzahlen in entsprechender Anwendung der in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und der in den gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, mithin in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung.
- 62
Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) des Studiengangs (Ap) gemäß § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Bereinigung um die sog. Schwundquote gemäß § 16 KapVO zu bestimmen (vgl. aaa)). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. bbb)). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang Log/TB im Sommersemester 2017 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben.
- 63
aaa) Jährliche Aufnahmekapazität (Ap)
- 64
Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich als Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist.
- 65
Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Kapazitäten ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte 1. September 2016. Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Maßgebliche für die Ermittlung der Kapazitäten ist hier das Studienjahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG, also das Sommer- und folgende Wintersemester. Der Berechnungszeitraum ist demnach das Sommersemester 2017 (Beginn am 1. März 2017) und das folgende Wintersemester 2017/2018. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Berechnungsstichtag 1. September 2016 liegt 6 Monate vor dem Beginn des Berechnungszeitraums und erfüllt damit die in § 5 Abs. 1 KapVO geregelte Voraussetzung.
- 66
Auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung ist für die Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) zunächst das sogenannte bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit zu bestimmen (vgl. (1)). Diesem ist die Lehrnachfrage (vgl. (2)) gegenüberzustellen. Der so ermittelte Wert ist um die Schwundquote anzupassen (vgl. (3)). Die Kapazität des hier im Streit befindlichen Studiengangs erhöht sich sodann im Wege der horizontalen Substituierung um weitere Studienplätze (vgl. (4)).
- 67
(1) Bereinigtes Lehrangebot (Sb)
- 68
Das Gericht geht nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (Sb) in Höhe von 629,33 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus.
- 69
Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. (a)). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. (b) – vgl. zu den Begriffen und Symbolen: Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung).
- 70
Bei der Berechnung werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Die hier maßgebliche Lehreinheit ist das Department Wirtschaft. Vorliegend kann auf sich beruhen, ob die von der Antragsgegnerin eingerichtete Lehreinheit, soweit sie ihr grundsätzlich auch den Studiengang IWA zugeordnet hat, den Regeln der Kapazitätsverordnung entspricht (verneinend: Beschluss der Kammer vom 31.10.2016, 19 ZE Marketing/TB WiSe 2016/2017 und 19 ZE Log/TB WiSe 2016/2017; bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16), da die Antragsgegnerin diesen Studiengang zu Recht gar nicht in der Berechnung der Kapazitäten vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) einbezogen hat. In dem Studiengang IWA werden nämlich nur alle zwei Jahre Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, wobei im aktuellen Berechnungszeitraum keine Aufnahme stattfindet. Die Antragsgegnerin hat zutreffend § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AKapG noch nicht für anwendbar gehalten und die Anteilsquote für diesen Studiengang und diesen Berechnungszeitraum mit Null angesetzt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Satz 1 AKapG kann die Hochschule in Studiengängen, in denen nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, im ersten Jahr die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht. In diesem Fall - der hier nicht eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin die Zulassungszahl im letzten Jahr nicht doppelt so hoch angesetzt hat - kann die Hochschule nach Satz 2 dieser Vorschrift im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von Null festsetzen und den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit der Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt werden würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
- 71
(a) Unbereinigtes Lehrangebot (S)
- 72
Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrern (vgl. (aa)) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (vgl. (bb)), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. (cc)) sowie der Lehraufträge (vgl. (dd)) zu bestimmen. Hieraus ergibt sich entgegen den Angaben der Antragsgegnerin ein unbereinigtes Lehrangebot von 657,13 LVS.
- 73
(aa) Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer
- 74
Es ist ein Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer von 531 LVS zu veranschlagen.
- 75
Nach dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Hierbei ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sogenannte Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 LVVO ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle.
- 76
Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) von 29,5 Professorenstellen aus. Die Stelle W/Prof. 28 findet sich nicht mehr im Verwaltungsgliederungsplan vom 1. September 2016. Diese Stelle ist den Angaben der Antragsgegnerin zufolge am 31. Mai 2016, also vor dem Berechnungsstichtag, mit dem Wechsel des Prof. Dr. D… auf die Stelle W/Prof. 21 weggefallen.
- 77
Bei der Kapazitätsberechnung sind demgemäß 531 LVS (= 29,5 x 18 LVS) zu veranschlagen.
- 78
(bb) Verminderungen des Lehrdeputats
- 79
Die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen können nicht anerkannt werden, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche der dafür nach § 19 Abs. 2 LVVO erforderlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 80
Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen die §§ 16 bis 18 LVVO dar.
- 81
Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22). Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 16a Abs. 1 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung). Nach § 17 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO, § 16a LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung.
- 82
Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO ein dreistufiges Verfahren vor:
- 83
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt. Sie gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß 4 AKapG unter Vorbehalt stehen.
- 84
Diese Kontingente werden – zweitens – nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO).
- 85
Für die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind – drittens – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen nach § 19 Abs. 2 Satz 5 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG). Auch gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zum Aufgabengebiet des Dekanats.
- 86
Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in dem vorstehend erläuterten dreistufigen Verfahren in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden. Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16).
- 87
Mit Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 21. Juli 2016 haben die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin, sowie die Antragsgegnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 unterzeichnet. In dieser Vereinbarung findet sich die Tabelle 1, in der in der Spalte mit dem Titel „Plan 2017“ „Ermäßigungskontingente für Professorinnen und Professoren nach §§ 16, 16a und 17 LVVO“ in Höhe von 2.576 (davon Forschungskontingent 1.050, Kontingent für die Promovierendenbetreuung 24 und Kontingent für besondere Aufgaben 1.502) angeführt sind. Fraglich könnte hier sein, ob mit dem Begriff „Plan 2017“ die Kontingente für die HAW das Studienjahr 2017 betreffend verbindlich festgelegt worden sind. Die Klärung dieser Frage kann auf sich beruhen, ebenso wie die Frage, ob das Präsidium schon vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 21. Juli 2016, nämlich am 26. Mai 2016, die Kontingente auf die Fakultäten verteilen durfte und - wenn ja -, ob dies im Übrigen rechtmäßig geschehen ist.
- 88
Denn auf der dritten Stufe kann gemessen an den oben genannten Maßstäben nicht von einem rechtmäßigen Beschluss des Dekanats ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 89
Nach dem Protokoll über die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 31. August 2016 (Anlage AG 63) hat das Dekanat „Deputatsermäßigungen nach §§ 16, 16a, 17 und 18 LVVO für das Studien- und Forschungsjahr 2017 gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen (sind dem Protokoll beigefügt)“ beschlossen. Eine solche Beschlussvorlage ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gibt in der Antragserwiderung vom 13. März 2017 an, dass die Anlage AG 62 die entsprechende Beschlussvorlage gewesen sei. Tatsächlich kann es sich bei der Anlage AG 62 jedoch nicht um die Vorlage für einen Beschluss des Dekanats über Deputatsermäßigungen vom 31. August 2016 gehandelt haben. Zum einen hat diese Anlage lediglich Lehrentlastungen zu Forschungszwecken zum Inhalt und nicht Deputatsermäßigungen nach §§ 16 bis 18 LVVO. Vor allem aber kann das Schriftstück mit dem Titel „Forschungsausschuss“ nicht am 31. August 2016 als Beschlussvorlage gedient haben, weil darin nicht - wie aber festzustellen ist - über Ereignisse, die sich erst nach Beschlussfassung ergeben haben, hätte berichtet werden können. So heißt es dort, dass die Anträge am 29. September und am 27. Oktober 2016 im Forschungsausschuss bewertet worden seien. Damit hat die Antragsgegnerin nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert, welche Entscheidung das Dekanat am 31. August 2016 zu den Deputatsermäßigungen getroffen hat. Die bloße Vorlage zweier der im Protokoll vom 31. August 2016 genannten Übersichten, der Anlage 1 (Übersicht „Deputatsermäßigungen in der Fakultät W & S Jahresplanung“, Anlage AG 64) und der Anlage 5 (Übersicht „Studien- und Forschungsjahr 2017 Dep W“, Anlage AG 65), kann nicht belegen, dass der Inhalt dieser Anlagen beschlossen worden ist. Denn laut Tenor ist die „vorliegende Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen“ beschlossen worden und nicht der Inhalt der Anlagen allein. Der Regelungsgehalt der Anlagen ist also nur durch die Kenntnis des Beschlusstextes bzw. der Beschlussvorlage bestimmbar. Aber auch wenn man annimmt, dass das Dekanat den Inhalt u. a. dieser beiden Anlagen beschließen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation eines solchen Beschlusses. Diese Anlagen sind zwar mit „Anlage 1“ und „Anlage 5“ gekennzeichnet, enthalten aber keinerlei Hinweis darauf, dass sie in dieser Fassung Gegenstand der Sitzung des Dekanats am 31. August 2016 gewesen sind. Mithin sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente zur Beschlussfassung des Dekanats am 31. August 2016 nicht geeignet, das Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu belegen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob es zur vollständigen Dokumentation des Verfahrens erforderlich ist, dass das Protokoll nicht nur von der das Protokoll führenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern auch - was hier nicht geschehen ist - vom Dekan unterschrieben werden muss (vgl. etwa § 93 Satz 2 HmbVwVfG zu Ausschüssen).
- 90
Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat das Dekanat entschieden, dass für das Studienjahr 2017 Prof. Dr. D… 8 LVS, Frau Prof. Dr. W… 4 LVS sowie den Prof. Dr. K… und Dr. W… 12 LVS Lehrentlastungsstunden zu Forschungszwecken zugeordnet werden. In diesem Beschluss ist lediglich ausgeführt worden, dass der Empfehlung des Forschungsausschusses gefolgt werde. Dieser Hinweis genügt nicht dem oben angeführten Begründungserfordernis und enthält keinerlei Ermessenserwägungen des Dekanats. Selbst wenn man annimmt, dass die Empfehlung des Forschungsausschusses mit der Anlage AG 62 vorgelegt worden ist und dortige Ermessenserwägungen und Begründungen als solche des Dekanats angesehen werden könnten, führt dies nicht zur Berücksichtigung der in dem Beschluss des Dekanats vom 21. November beschlossenen Lehrverminderungen. Die Erwägungen in der Anlage AG 62 beziehen sich allein darauf, die Förderungsfähigkeit der Anträge zu bewerten und dann eine Auswahl unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu treffen. Eine Abwägung mit den Interessen der Studierenden der Antragsgegnerin und den Studienbewerberinnen und -bewerbern ist nicht dokumentiert worden.
- 91
Die geltend gemachte Verminderung nach § 18 LVVO – Ermäßigung für Schwerbehinderte – ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen. Nach § 18 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB 9 ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von Hundert um bis zu 12 vom Hundert. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 18 Nr. 1 bis 3 LVVO kein jeweils genereller Ermäßigungsumfang geregelt ist, sondern abhängig von Grad der Behinderung lediglich eine Höchstgrenze der Ermäßigung festgesetzt ist, der dementsprechend auch unterschritten werden kann. In Bezug auf ihre Entscheidung, eine Lehrverminderung um 2 LVS zu ermäßigen, liegt zwar ein - allerdings nicht unterschriebenes - Protokoll über eine Sitzung des Dekanats vom 28. Oktober 2015 vor, wonach das Dekanat dem Antrag auf Lehrermäßigung in Hinblick auf den Grad der Behinderung von 50 im Umfang von 2 LVS ab dem Wintersemester 2015/2016 zugestimmt hat (Anlage AG 69). Es ist aber keine spezifische Begründung für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung dokumentiert worden. Die Feststellung des Grades der Behinderung hat Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 SGB 9). Aus dem Grad der Behinderung kann daher nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es hier erforderlich gewesen, Erwägungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der konkreten Schwerbehinderung auf die Lehrfähigkeit anzustellen.
- 92
(cc) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 93
Das Gericht geht nach Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans (Anlage AG 34), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen AG 37 bis 52) sowie der Stellenübersicht (Anlage AG 53) von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 45 LVS aus. Die Antragsgegnerin hat lediglich 40 LVS zugrunde gelegt.
- 94
Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG.
- 95
Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 LVVO. Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar:
- 96
Leitzeichen
Stellenumfang
Anlage AG im
SammelordnerLVS
1.
W/PA1
1,00
44
13
2.
W/TP1
1,00
46
9
3.
W/TP2
0,50
47
2
4.
W/TP3
0,50
48
2
5.
W/TP5
1,00
50
9
6.
W/TP7
0,50
51
6
7.
W/BIL1
0,75
38
4
Summe
45
- 97
Das Gericht legt dabei - außer bei der Stelle mit dem Leitzeichen W/PA1 - die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung vom 27. Februar 2017 veranschlagten Lehrveranstaltungsstunden zugrunde. Die Stellenbeschreibung zur Stelle des Herrn L… mit dem Leitzeichen W/PA1 sieht die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben im Sinne von § 27 Abs.1 HmbHG im Umfang von 13 LVS (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16) und nicht wie von der Antragsgegnerin angesetzt von nur 8 LVS vor. Zwar geht aus dieser Stellenbeschreibung hervor, dass Herr L… Lehraufgaben im Umfang von „5 LVS im Öffentlichen Recht, insbesondere Verwaltungsrecht im Bachelorstudiengang des Departments Public Management“ wahrnimmt. Selbst wenn er alle 5 LVS in einer fremden und hier nicht im Streit befindlichen Lehreinheit erteilt, müssen diese 5 LVS hier aber dennoch berücksichtigt werden. Denn Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StV normiert für die Kapazitätsberechnung das Stellenprinzip und die Stelle W/PA1 ist eindeutig dem Department Wirtschaft zugeordnet (§ 8 KapVO); ein solcher Export von Lehrleistungen in einen fremden Studiengang kann nur über den sogenannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO abgezogen werden.
- 98
(dd) Lehrauftragsstunden
- 99
Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 KapVO zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden diejenigen Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
- 100
Die Lehrauftragsstunden sind das Wintersemester 2015/2016 betreffend mit 69,75 LVS (Anlage AG 57) für das Sommersemester 2016 hingegen mit 92,5 LVS statt 84 LVS zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat für das Sommersemester 2016 17 LVS wegen der Vakanz der Stelle Prof. 21 unberücksichtigt gelassen, obwohl die Stelle tatsächlich nur bis zum 31. Mai 2016 vakant war. Am 1. Juni 2016, also nach Ablauf der Hälfte des Semesters, ist Herr Prof. Dr. D… den Angaben der Antragsgegnerin zufolge auf die Stelle W/Prof. 21 gewechselt. Das Gericht hat dementsprechend nur die Hälfte der von der Antragsgegnerin abgezogenen 17 LVS, mithin 8,5 LVS, unberücksichtigt gelassen. Danach sind durchschnittlich 81,13 LVS ([69,75 LVS + 92,5 LVS] : 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen.
- 101
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt danach insgesamt 657,13 LVS (531 LVS + 45 LVS + 81,13 LVS).
- 102
(b) Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E)
- 103
Das vorhandene Lehrangebot in Höhe von 657,13 LVS ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 27,80 LVS:
- 104
Nicht der Lehreinheit
zugeordneter StudiengangLehreinheit
CAq
SF
Aq / 2
CAq * SF *
Aq / 2Wirtschaftsinformatik BA
Department Informatik
1,5203
0,9228
18,5
25,95
Renewable Energy MA
Department Umwelttechnik
0,1600
1,0057
11,5
1,85
Summe:
27,80
- 105
§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Der in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesene Dienstleistungsexport bestimmt sich nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 Formel (2) KapVO aus dem Produkt des von der Lehreinheit zu erbringenden Anteils am Curricularnormwert (CAq) und der halbierten Aufnahmekapazität (Aq:2) des nicht der Lehreinheit zugeordneten (fremden) Studiengangs.
- 106
Das Lehrangebot der Lehreinheit kann ein Dienstleistungsexport also nur dann verringern, wenn er für solche Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen erfolgt, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung für den Abschluss des Studiums erforderlich sind. Denn nur solche Dienstleistungen „hat“ eine Lehreinheit im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.2002, 10 NB 61/02, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Dies muss die Hochschule konkret darlegen. Darüber hinaus ist der Lehraufwand rechnerisch richtig und nachvollziehbar unter Ansatz der Studienanfängerzahlen (§ 11 Abs. 2 KapVO) und der Anteile am Curricularnormwert der nicht zugeordneten Studiengänge, die von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind (§ 13 Abs. 4 KapVO), darzulegen. Hinsichtlich der Studienanfängerzahlen kann die Hochschule gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Den verfolgten Ansatz muss die Hochschule in nachvollziehbarer Weise offen legen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 190/12; Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 90, 93).
- 107
(aa) Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik
- 108
Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (im Folgenden: WI) im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht.
- 109
Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 13. März 2017 mitgeteilt, dass sie bei der Berechnung nach § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen berücksichtigen wolle. Sie hat jedoch keine Nachweise darüber vorgelegt, von welchen voraussichtlichen Zulassungshöchstzahlen in den hier betroffenen Studiengängen für das Studienjahr 2017 am hier maßgeblichen Berechnungsstichtag, dem 1. September 2016, auszugehen war. Die Antragsgegnerin hat aber auf den Abschlussbericht über die Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren für das Wintersemester 2015/2016 (Anlage AG 75) hingewiesen und damit Zahlen zur bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen vorgelegt. Die Zahl der im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang WI zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen Studienbewerber betrug nach diesem Bericht 37 (Anlage AG 75, S. 5). Daraus ergibt sich ein Wert von Aq/2 von 18,5 (= 37 : 2). Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO ist der in der Zahl der Studienanfänger enthaltene Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung genau derjenigen Schwundausgleichsfaktoren, mit denen die zugrunde zu legenden Studienanfängerzahlen ermittelt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, S. 27 BA; Beschl. v. 26.10.2010 - 3 Nc 40/09, S. 5 BA; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 14/06, S. 19 BA). Der Schwundausgleichsfaktor für die Studienanfängerzahl im Wintersemester 2015/2016 beträgt laut der Schwundtabelle vom 9. März 2015 0,9228 (Anlage AG 76).
- 110
Der Curricularanteil CAq beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 74) 1,5203. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 (3 Nc 10/16) zu diesem Curricularanteil Folgendes ausgeführt:
- 111
„Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind nachvollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2014 (Hochschulanzeiger Nr. 99 v. 26.11.2014, S. 38) vereinbar. Auch die Gruppengröße von 8 für das Praktikum Programmiertechnik im Modul M3 ist zu akzeptieren. Diese Gruppengröße unterschreitet zwar die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011, S. 2, i.d.F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehene Spanne von 10 bis 15. Hiervon kann jedoch nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.“
- 112
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
- 113
Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 25,95 LVS.
- 114
(bb) Masterstudiengang Renewable Energy Systems
- 115
Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 84) 0,1600. Im Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sind im Wintersemester 2015/2016 23 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen worden (Anlage AG 75, S. 4), woraus sich der Wert Aq / 2 von 11,5 ergibt. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 1,0057 aus der als Anlage AG 85 eingereichten Schwundberechnung vom 9. März 2015. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,85 LVS.
- 116
Hieraus ergibt sich der in der obigen Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 27,80 (= 25,95 + 1,85) LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 629,33 (657,13 - 27,80) LVS.
- 117
(2) Lehrnachfrage
- 118
Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, d.h. den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO).
- 119
(a) Festgesetzte Curricularnormwerte
- 120
Die festgesetzten Curricularnormwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 121
Nach § 6 Abs. 2 AKapG gelten die nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularwerte auch nach dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte nach diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen nach § 3 Abs. 4 AKapG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 AKapG geändert oder neu festgesetzt werden. Die Satzung über die Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für Hamburg vom 9. August 2016 (Amtl. Anz. Nr. 68 vom 26.8.2016, S. 1462) hat keine Curricularwerte in Bezug auf die hier interessierenden Studiengänge festgesetzt, so dass die folgenden nach Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgeblichen Fassung geltenden Curricularnormwerte für die sieben Studiengänge des Departments Wirtschaft anzuwenden sind:
- 122
Studiengang
Curricularnormwert
AIM
4,5222
Log/TB
4,5222
M/TB
4,5222
IB
2,1667
ILM
2,1667
2,1667
MTMTB
2,5000
- 123
Diese Werte dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehenen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden ermittelt. Die Zahlenwerte sind nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen Prüfung schlüssig (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, in dem diese Curricularnormwerte ebenfalls nicht beanstandet worden sind).
- 124
(b) Curriculareigenanteil
- 125
Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten die sogenannten Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht.
- 126
Die Ausbildungskapazität wurde in allen Studiengängen außer MTMTB vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht, so dass der Curriculareigenanteil insoweit jeweils dem Curricularnormwert entspricht. Im Masterstudiengang MTMTB beträgt der Curriculareigenanteil 1,667 (Anlage AG 98).
- 127
(c) Anteilquoten
- 128
Da dem Department Wirtschaft insgesamt sieben Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sogenannten Anteilquoten (Zp) erforderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO).
- 129
Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 13).
- 130
Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten lauten wie folgt:
- 132
(d) Gewichteter Curricular(eigen)anteil
- 133
Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Wirtschaft zugeordneten sieben Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 3,8303.
- 135
(3) Schwundausgleich
- 136
Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. (a)) ist mit Hilfe des Ausgleichsfaktors für den Schwund durch Studienabbrecher oder -wechsler im Verlauf des Studiums zu berichtigen (vgl. (b)).
- 137
(a) Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes
- 138
Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf – gerundet – 77 Studienanfänger.
- 139
Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Log/TB errechnet sich aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:
- 140
[(2 x 629,33 : 3,8303] x 0,2353 = 77,32
- 141
Für die anderen Studiengänge der vorliegenden Lehreinheit ergeben sich (gerundet) folgende Studienanfängerzahlen:
- 143
(b) Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes
- 144
Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8680 (Anlage AG 118) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Log/TB von (gerundet) 89 Studienplätzen:
- 145
77,32 : 0,8680 = 89,08
- 146
Für die übrigen Studiengänge ergeben sich entsprechend folgende Studienplatzzahlen:
- 147
Studiengang
Schwundquote
Studienplätze
AIM
0,9089
88
M/TB
0,9054
89
IB
0,9500
22
ILM
0,9500
22
0,9500
22
MTMTB
0,9999
27
- 148
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote).
- 149
Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 NC 34/08, S. 31 BA) für den Studiengang Log/TB aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der 1. September 2016; er liegt somit im Wintersemester 2016/2017. Maßgeblich sind damit die davorliegenden 6 Semester, mithin der Zeitraum vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich zum Sommersemester 2016. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten, die sieben Studiengänge betreffenden Schwundtabellen (Anlagen AG 116, 118 - 123) lassen keine Fehler erkennen.
- 150
Die jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Log/TB von 89 Studienplätzen verteilt das Gericht mit 45 auf das Sommersemester 2017 und 44 auf das Wintersemester 2017/2018.
- 151
Ebenso ist die Aufteilung für den Studiengang M/TB vorzunehmen (SoSe 2017: 45, WiSe 2017/2018: 44 Plätze). Die 88 Studienplätze in dem Bachelorstudiengang AIM werden mit je 44 auf das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 verteilt.
- 152
Die in den Masterstudiengängen ermittelten Studienplätze für das Berechnungsjahr 2017 müssen nicht auf Sommer- und Wintersemester verteilt werden, weil diese entweder nur im Sommersemester 2017 (MV und MTMTB) oder nur im Wintersemester 2017/2018 (IB und ILM) angeboten werden.
- 153
(4) Horizontale Substituierung
- 154
Die Kapazität im Bachelorstudiengang Log/TB erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung mit anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen um weitere 3 auf insgesamt 48 Studienplätze für das Sommersemester 2017.
- 155
(a) Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1989 (NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht:
- 156
„Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist umso wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).“
- 157
Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 15).
- 158
Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 AKapG unterbleibt eine im Rahmen der sonstigen kapazitäts- und zulassungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Übertragung freigebliebener Studienplätze von einem Studiengang auf einen anderen Studiengang der Lehreinheit, wenn und soweit auf Grund der fachlichen Ausrichtung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder aus sonstigen Gründen der tatsächlich vorhandenen personellen oder sächlichen Ausstattung eine der Studien- und Prüfungsordnung entsprechende Versorgung der Studierenden mit Lehr- und Prüfungsleistungen nicht gewährleistet wäre.
- 159
(b) Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf die in den anhängigen gerichtlichen Verfahren besonders stark nachgefragten Studiengänge Log/TB, M/TB und MV, d. h. auf die Studiengänge mit einem Bewerberüberhang, dem Grunde nach nichts entgegen.
- 160
Freie Kapazitäten bestehen noch in den Studiengängen AIM und MTMTB. In dem von der Kammer noch nicht entschiedenen Studiengang AIM stehen den 44 freien Studienplätzen 36 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber und eine Antragstellerin (19 ZE 200/17) gegenüber, so dass von 7 (= 44 - 36 - 1) freien Studienplätzen auszugehen ist. In dem von der Kammer noch zu entscheidenden Studiengang MTMTB stehen den 27 errechneten Plätzen 24 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber sowie zwei Antragstellerinnen aus den gerichtlichen Verfahren (19 ZE 153/17, 19 ZE 167/16) gegenüber. Mithin ist dort noch 1 (= 27 - 24 - 2) Platz unbesetzt.
- 161
Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer grundsätzlich dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:
- 162
SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z.
- 163
Diese Formel bedarf hier jedoch insoweit der Ergänzung, als freie Kapazitäten in den Studiengängen AIM (SP 1U) und MTMTB (SP 2U) nicht auf einen einzigen Zielstudiengang umzurechnen sind, sondern auf drei Studiengänge; die Lehreinheit weist mit M/TB, Log/TB sowie MV drei Studiengänge mit Bewerberüberhang auf; in diesen beiden Studiengängen begehren jeweils zahlreiche Antragstellerinnen und Antragsteller die vorläufige Zuweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Demnach müssen die Anteilquoten der Zielstudiengänge M/TB (z M/TB), Log/TB (z Log/TB) und MV (z MV) jeweils in Relation zueinander gesetzt werden,
- 165
um die freie Kapazität auf die Studiengänge M/TB, Log/TB und MV zu verteilen. Die durch horizontale Substituierung zu gewinnende Gesamtkapazität SP Z bemisst sich danach wie folgt:
- 166
SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV)
+ SP 2U * SF 2 * CA 2 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV)
- 167
Freie Log/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 1U
7,0000
Schwundfaktor
SF 1
0,9089
Curricularanteil
CA 1
4,5222
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z1
4,5222
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z1
0,8680
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
3,16926
Freie Log/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 2U
1,0000
Schwundfaktor
SF 2
0,9999
Curricularanteil
CA 2
1,6667
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z1
4,5222
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z1
0,8680
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
0,18357
Freie Log/TB-Plätze insgesamt
3,35
- 168
Diese sich aus der horizontalen Substituierung ergebenden 3 Plätze werden allein dem Sommersemester 2017 zugeschlagen.
- 169
Von den weiteren ungenutzten Studienplätzen in den Studiengängen AIM und MTMTB entfallen nach horizontaler Substituierung 3 auf den Bachelorstudiengang M/TB und 2 auf den Masterstudiengang MV:
- 170
Freie M/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 1U
7,0000
Schwundfaktor
SF 1
0,9089
Curricularanteil
CA 1
4,5222
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z2
4,5222
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z2
0,9054
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
3,15327
Freie M/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 2U
1,0000
Schwundfaktor
SF 2
0,9999
Curricularanteil
CA 2
1,6667
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z2
4,5222
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z2
0,9054
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
0,18265
Freie M/TB-Plätze insgesamt
3,34
- 171
Freie MV-Plätze aus freien AIM-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 1U
7,0000
Schwundfaktor
SF 1
0,9089
Curricularanteil
CA 1
4,5222
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z3
2,1667
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z3
0,9500
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
1,66183
Freie MV-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen
Ausgehend von
frei gebliebene Plätze des Studiengangs
SP 2U
1,0000
Schwundfaktor
SF 2
0,9999
Curricularanteil
CA 2
1,6667
Curricularanteil des Zielstudiengangs
CA Z3
2,1667
Schwundfaktor des Zielstudiengangs
SF Z3
0,9500
Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB
z Z1
0,2353
Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB
z Z2
0,2442
Anteilquote des Zielstudiengangs MV
z Z3
0,0647
ergeben sich danach
0,09626
Freie MV-Plätze insgesamt
1,76
- 172
Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Sommersemester 2017 im Bachelorstudiengang Log/TB nach horizontaler Substituierung insgesamt 48 (45 + 3) Studienplätze.
- 173
bbb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen
- 174
Im Studiengang Log/TB sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben.
- 175
Nach der von der Antragsgegnerin am 19. April 2017 übersandten Erstsemesterliste waren im Studiengang Log/TB 40 Studierende immatrikuliert. Damit steht bei einer Kapazität von 48 Studienplätzen für 8 weitere Studienbewerberinnen und -bewerber (= 48 - 40), mithin für 8 Antragstellerinnen und Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung.
- 176
ccc) Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze
- 177
Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller der Kohorte der Studienanfänger des Sommersemesters 2017, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.
- 178
Soweit das Verwaltungsgericht - wie hier - außerkapazitäre Studienplätze in Studiengängen der Antragsgegnerin „entdeckt“, hat die diesbezüglich vorzunehmende Verteilung dieser Plätze nicht zwingend nach den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG sowie der §§ 6 ff. HAWAZO zu erfolgen. Diese Normen gelten nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene – Existenz erst im gerichtlichen Verfahren „entdeckt“ wird. Es ist nicht anzunehmen, dass mit diesen Vorschriften die Verteilung von Studienplätzen geregelt werden soll, die es nach der Auffassung der Hochschule rechtlich gar nicht gibt.
- 179
(1) Vorabquoten
- 180
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG ist grundsätzlich über jede Vorabquote mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nimmt die Kammer eine Vorabverteilung von Studienplätzen abweichend von § 3 HZG nur in Hinblick auf die Ausländerquote nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZG vor. Eine Vorabverteilung von Studienplätzen nach Härtegesichtspunkten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG (Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HZG und Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportler nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 HZG befinden sich nicht unter den Antragstellerinnen und Antragstellern) führt das Gericht nicht durch, weil dies bei der Verteilung der lediglich 8 freien Studienplätze stark verzerrende, in unangemessener Weise zu Lasten der Hauptquoten nach § 4 HZG führende Ergebnisse hervorbringen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11). Auf die Härtequote entfällt nämlich nur ein Anteil von 5 % (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG), was hier 0,4 und abgerundet also keinem Studienplatz entspricht.
- 181
Anders als bei der Härtequote können die Bewerberinnen und Bewerber, die ausländische Staatsangehörige und den Deutschen nicht gleichgestellt sind (sogenannte Bildungsausländer), einen Studienplatz nur über die Ausländerquote und nicht auch noch über die Hauptquoten erlangen. Hier würde ein Absehen von der Vorabverteilung also dazu führen, dass Bildungsausländer bei den gerichtlich „entdeckten“ Studienplätzen von vornherein keinen Platz erlangen könnten. In Anbetracht des Umstandes, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HZG bzw.§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HAWAZO bei der Ausländerquote ein Anteil von 10 % vorab abzuziehen ist, was bei 8 freien Studienplätzen einem Anteil von 0,8, aufgerundet mithin einem Studienplatz entspricht, hält es das Gericht vorliegend für angemessen, diesen Vorabzug vorzunehmen.
- 182
Ein Grund, von der Anwendung dieser Ausländerquote abzusehen, ist nicht ersichtlich. Sind - wie hier - die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften die ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerber auch einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). Die Rechte der deutschen Studienbewerberinnen und -bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG werden nicht dadurch verletzt, dass eine bestimmte Quote aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird; diese Feststellung beruht auf der Erwägung, dass der internationale Austausch – von dem auch deutsche Bewerberinnen und Bewerber profitieren – zu den herkömmlichen Aufgaben der Hochschulen gehört, vgl. § 3 Abs. 7 HmbHG. Dann können auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände dagegen erhoben werden, dass die Ausländerquote nicht auf die vom Verordnungsgeber zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl, sondern – wie hier – auf die nach den Regeln des Kapazitätsrechts ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule bezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 59/87, juris Rn. 12).
- 183
Unter die Ausländerquote fallen die Antragsteller der Verfahren 19 ZE 142/17 und 19 ZE 210/17.
- 184
Der Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 210/17 mit der Aushändigung seiner Einbürgerungsurkunde am 10. Februar 2017 an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, kann hier nicht berücksichtigt werden, weil es auf die Umstände am Ende der Bewerbungsfrist, die im Sommersemester 2017 am 15. Januar 2017 abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HAWAZO), ankommt. Ob sich der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 210/17 innerhalb der Ausländerquote auf einen Vorabzug aus Härtefallgesichtspunkten berufen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Nach § 10 Satz 3 HAWAZO können bei der Entscheidung über die Vergabe nach Härtefallgesichtspunkten nur solche Umstände berücksichtigt werden, über die innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 3 Abs. 1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2017, 3 Nc 45/16). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nachweisen strenge Maßstäbe anzuwenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragstellerinnen und Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (…)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren. Der Antragsteller hat nur eine Meldebestätigung für seine Person (und nicht auch eine seine Familie betreffend) und diese nur in einfacher Kopie eingereicht.
- 185
Den einzigen über die Ausländerquote zu verteilenden Studienplatz erhält der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 142/17, da dieser mit dem 9. Rang den besseren Rang aufweist als der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 201/17, der sich nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 auf dem 21. Rang befindet.
- 186
(2) Hauptquoten
- 187
Die nunmehr verbleibenden 7 (= 8 - 1) Studienplätze verteilt die Kammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abweichend von dem in § 4 HZG angelegten Verteilungsschema (90% nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens [Leistungsquote] und 10% nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre [Wartezeitquote]) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei jeweils die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Ränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013).
- 188
Einen der 4,20 (= 7 x 0,6), abgerundet 4 Plätze nach dem Rang der Leistung erhalten danach:
- 189
lfd. Nr.
Aktenzeichen
Rang Leistung
Rang Wartezeit
1.
19 ZE 77/17
56
23
2.
19 ZE 58/17
78
147
3.
19 ZE 116/17
88
217
4.
19 ZE 94/17
91
218
- 190
Einen der 2,80 (= 7 x 0,4), aufgerundet 3 verbleibenden Plätze erhalten nach dem Rang der Wartezeit danach:
- 191
lfd. Nr.
Aktenzeichen
Rang Leistung
Rang Wartezeit
1.
19 ZE 123/17
128
13
2.
19 ZE 112/17
140
28
3.
19 ZE 154/17
116
61
- 192
Die weiteren Anträge sind abzulehnen.
- 193
D. Nebenentscheidungen
- 194
Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.