Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2017 - 2 E 7/15.N

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Tenor

Die Verordnung über den Bebauungsplan R. vom 24. März 2014, rückwirkend in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2016, diese bekannt gemacht am 27. Dezember 2016, ist insoweit unwirksam, als

- auf dem Flurstück X der Gemarkung R. im östlichen Baufenster eine nördliche Baugrenze, eine Grundfläche von 200 m2 als Höchstmaß und öffentliche und private Grünflächen,

- auf dem Flurstück Y der Gemarkung R. eine nördliche Baugrenze, eine Grundfläche von 150 m2 als Höchstmaß und öffentliche und private Grünflächen,

- südlich der S. zwischen den Flurstücken … bis … der Gemarkung R. öffentliche Grünflächen und

- im Baublock mit der Ordnungsnummer 35 (A.-Straße 50-54, B.-Straße 19 und 23-27) ein Erhaltungsbereich

festgesetzt ist/sind.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan R..

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke A.-Straße 50 und 61 (Flurstücke X und Y der Gemarkung R.), die auf den beiden Straßenseiten einander gegenüber liegen. Die Grundstücke sind 2.446 m2 bzw. 1.809 m2 groß und jeweils mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Das Gebäude A.-Straße 50 wurde 1903 errichtet und zuletzt in 2011 im Norden um einen Anbau erweitert. Das Gebäude A.-Straße 61 wurde ebenfalls in der Gründerzeit errichtet und später im Osten um einen Anbau und eine Terrasse erweitert. Beide Gebäude grenzen im Norden an den Lauf der S., einem Bach mit einer Uferböschung.

3

Der bislang geltende Baustufenplan R. vom 17. März 1953 (HmbGVBl. S. 237), erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), wies das Grundstück A.-Straße 50 in einem nördlichen größeren, an der S. gelegenen Teil als Außengebiet - Grünflächen und landwirtschaftliche Flächen - i.S.d. § 10 Abs. 5 der Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (HmbVBl. S. 69) aus und im südlichen Teil als Wohngebiet „W 2 o“ gemäß § 10 Abs. 4 BPVO. Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung sollte 1.000 m2 nicht unterschreiten mit dem Zusatz: je Grundstück werden bis zu zwei Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden. Für nahezu das gesamte Grundstück A.-Straße 61 galt nach dem Baustufenplan die Ausweisung Außengebiet bis auf einen südlichen schmalen Streifen, der als Wohngebiet „W 2 o“ festgesetzt war.

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Das Bezirksamt W. leitete das Planverfahren mit dem Aufstellungsbeschluss W 1/10 am 27. Juli 2010 ein. Zur Begründung heißt es in der Bekanntmachung vom 3. August 2010 (Amtl. Anz. S. 1301), durch den Bebauungsplan-Entwurf R. sollten insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der städtebaulichen Struktur der gewachsenen Wohngebiete, die überwiegend von einer aufgelockerten, teilweise villenartigen, straßenbegleitenden Bebauung geprägt seien, geschaffen werden. Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische Bebauung solle in diesen Gebieten insbesondere eine grundstücksbezogene höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden sowie eine am Bestand orientierte überbaubare Grundfläche und Geschossigkeit bzw. Höhe der Gebäude als Höchstmaß festgesetzt werden. Damit solle auch eine maßstäbliche städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Gleichzeitig solle auf städtebaulich geeigneten Flächen, insbesondere entlang von Hauptverkehrsstraßen und in baulich vorgeprägten Blockinnenbereichen, eine bauliche Weiterentwicklung bzw. Nachverdichtung des Bestands ermöglicht werden. Außerdem sollten in Teilbereichen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt Erhaltungsbereiche nach § 172 BauGB festgesetzt werden. Für erkannte Baudenkmäler solle der Bebauungsplan denkmalrechtliche Festsetzungen nach dem Denkmalschutzgesetz enthalten. Insbesondere im Bereich der Gewässer W., S. und N. sollten Grün- und Freiflächen gesichert werden.

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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 1892) am 1. November 2010 statt.

6

Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs R. fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 16. November 2012 (Amtl. Anz. S. 2234) in der Zeit vom 26. November 2012 bis 4. Januar 2013 statt. In der Bekanntmachung heißt es u.a., der Bebauungsplan R. sei ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB, da Straßenflächen nicht festgesetzt würden. Zu Umweltthemen lägen Stellungnahmen sowie insbesondere die lärmtechnische Untersuchung vor.

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Die Antragsteller gaben am 3. Januar 2013 im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ihre erste Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf ab.

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Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs R. fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (Amtl. Anz. 1042) in der Zeit vom 15. Juli bis 23. August 2013 statt. In der Bekanntmachung heißt es u.a., Bestandteil der ausgelegten Unterlagen seien auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Umweltbericht, lärmtechnische Untersuchung). Sie enthielten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch: Informationen zur Lärmsituation aufgrund des vorhandenen Verkehrsaufkommens (lärmtechnische Untersuchung). Während der öffentlichen Auslegung könnten gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Anregungen nur zu dem gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung geänderten Teil des ausliegenden Bebauungsplan-Entwurfs abgegeben werden.

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Die Antragsteller gaben am 5. August 2013 ihre zweite Stellungnahme zu der Bebauungsplanung ab.

10

Die Bezirksversammlung W. stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf R. am 19. November 2013 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 27. Januar 2014 die Genehmigung für den Bebauungsplan-Entwurf. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan R. am 24. März 2014 fest. Am 1. April 2014 wurde die Rechtsverordnung verkündet (HmbGVBl. S. 115).

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Die Antragsgegnerin wies die beiden von den Antragstellern abgegebenen Stellungnahmen mit Schreiben vom 30. Januar 2015 zurück.

12

Der Bebauungsplan R. trifft für die Grundstücke der Antragsteller, die dort auf Blatt 2 in Teilgebiet 3 liegen, nunmehr straßenseitig jeweils folgende Festsetzungen: WA II o, Bestimmung jeweils einer vorderen, hinteren und seitlichen Baugrenze, „(4)“ durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen (§ 2 Nr. 9 der Verordnung über den Bebauungsplan R. (im Folgenden kurz: VO B-Plan R.)) und Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB2 Nr. 1 VO B-Plan R.). Im nördlichen an die S. grenzenden Bereich der beiden Grundstücke gilt die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen und die grundsätzliche Unzulässigkeit von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünanlagen (§ 2 Nr. 12 VO B-Plan R.).

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Für das Grundstück A.-Straße 50 (belegen im Baublock mit der Ordnungsnummer 35) sieht der Bebauungsplan darüber hinaus straßenseitig vor: „(D)“ Grundfläche von 200 m2 als Höchstmaß zulässig (§ 2 Nr. 7 VO B-Plan R.) und „3 Wo“ höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude zulässig (§ 2 Nr. 8 VO B-Plan R.). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks A.-Straße 50 wird ein zusätzliches durch eine vordere, hintere und seitliche Baugrenze bestimmtes Baufenster ausgewiesen, wo folgende weitere Festsetzungen gelten: WR I o, „(A“) Grundfläche von 120 m2 als Höchstmaß zulässig (§ 2 Nr. 7 VO B-Plan R.) und „2 Wo“ höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig (§ 2 Nr. 8 VO B-Plan R.).

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Für das Grundstück A.-Straße 61 (belegen in Baublock 36) gelten folgende weitere Festsetzungen: „(B)“ Grundfläche von 150 m2 als Höchstmaß zulässig (§ 2 Nr. 7 VO B-Plan R.) und „2 Wo“ höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig (§ 2 Nr. 8 VO B-Plan R.).

15

Am 31. März 2015 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Einen Tag später ist der Antragsgegnerin der von ihnen als Rügeschreiben i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB zugesandte und im Einzelnen begründete Normenkontrollantrag zugegangen.

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Die Antragsgegnerin hat aufgrund einer durch einen Dritten erhobenen Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB - die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, seien bei der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden - den Bebauungsplan-Entwurf in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 2111) in der Zeit vom 4. Januar bis 4. Februar 2016 erneut öffentlich ausgelegt. In dem ergänzenden Verfahren ist u.a. die Planbegründung teilweise überarbeitet worden und in der Bekanntmachung sind von der Antragsgegnerin zu den Arten umweltbezogener Informationen, die verfügbar sind, weitere Angaben gemacht worden.

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Die Antragsteller haben am 4. Februar 2016 erneut eine Stellungnahme abgegeben. Die Bezirksversammlung W. hat dem Bebauungsplan R. im ergänzenden Verfahren am 12. Mai 2016 zugestimmt. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 15. November 2016 die Genehmigung für den Bebauungsplan erteilt. Der Bezirksamtsleiter hat die rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan R. am 19. Dezember 2016 festgestellt. Die entsprechende Verkündung der Rechtsverordnung ist am 27. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 564) erfolgt.

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Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags u.a. geltend, die von der Antragsgegnerin angenommene Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB könne nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Denn eine rückwirkende Heilung komme nur in Betracht, wenn durch den Mangel nicht der Kern der Abwägungsentscheidung betroffen werde. Dies sei aber im Fall einer fehlerhaften Auslegungsbekanntmachung der Fall. Denn bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung wäre eine Vielzahl zusätzlicher umweltrelevanter und sonstiger Stellungnahmen eingegangen. Das Abwägungsmaterial wie die -entscheidung wären dann anders ausgefallen.

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Die Festsetzung von privaten und öffentlichen Grünflächen auf ihren Grundstücken - und auch darüber hinaus - sei gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich nicht erforderlich. Das Ziel, die „Erlebbarkeit des Gewässerraumes für die Allgemeinheit“ zu sichern, genüge allenfalls den Anforderungen einer politischen Zielvorgabe, stelle aber keine tragfähige planerische Konzeption dar. Abgesehen davon sei die S. in niederschlagsarmen Monaten nahezu ausgetrocknet, so dass während dieser Zeit eine Erlebbarkeit des Gewässerraumes unmöglich sei. Eine Bedarfsanalyse, ob in der Umgebung ein zusätzlicher Wanderweg entlang der S. erforderlich sei, habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Ein öffentlicher Bedarf an der Schaffung von zusätzlichen Grünflächen bestehe aber nicht, weil entlang der S. bis zum K.-Stieg und weiter über den E.-Weg ohnehin schon die Möglichkeit bestehe, entlang des Baches bzw. in dessen unmittelbarer Nähe spazieren zu gehen oder Rad zu fahren. Der bereits bestehende Weg werde zudem wenig frequentiert und könne mangels hinreichender Befestigung und Beleuchtung auch nicht ganzjährig genutzt werden. Dieser Rückzugsraum für Amphibien und Tiere werde preisgegeben, wenn die Flächen zu Gunsten eines Fuß- und Radweges versiegelt würden. Die Zerstörung existenter und funktionsfähiger Lebensräume liege weder im Sinne des schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft noch der rechtlich geschützten Interessen der Eigentümer. Die Grünflächenfestsetzung stünde auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Zielvorstellung des Plangebers, die verbliebenen großen Grundstücke im Plangebiet zu erhalten. Schließlich spreche gegen die Schaffung eines Fuß- und Radweges, dass südlich der S. die A.-Straße an einer gefährlichen Kurve passiert werden müsste. Vor diesem Hintergrund hätte im Planaufstellungsverfahren eine Stellungnahme der zuständigen Straßenbehörde eingeholt werden müssen. Nicht zuletzt sei die Finanzierbarkeit der Anlage eines öffentlichen Fuß- und Radweges nicht gesichert, weil von der Antragsgegnerin für die Umsetzung dieser Maßnahme nur 400.000,-- Euro eingeplant worden seien.

20

Die Bestandsbebauung auf ihren Grundstücken sei in der Planzeichnung nicht vollständig erfasst worden. Auf dem Grundstück A.-Straße 50 sei ein Anbau nicht eingezeichnet worden. Im Osten des Gebäudes A.-Straße 61 fehlten eine Terrasse und ein genehmigter Stellplatz. Die am Bestand orientierte Festsetzung der Baugrenzen müsste diese baulichen Anlagen umfassen. Die Antragsgegnerin hätte zudem berücksichtigen müssen, dass sich auf dem Grundstück A.-Straße 50 innerhalb des als private Grünfläche ausgewiesenen Bereichs vier Stellplätze, ein Schuppen, ein Hochbeet und eine Sitzecke befänden. Auf dem Grundstück A.-Straße 61 befänden sich im Bereich der öffentlichen Grünfläche eine Terrasse und ein Hochbeet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, ohne dass die Antragsgegnerin den exakten Verlauf der zukünftigen Grundstücksgrenze gekannt habe. Der Bebauungsplan habe sich zeitgleich mit dem Grenzfeststellungsverfahren in Aufstellung befunden, ohne dass eine Koordination der Verfahren erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe daher nicht hinreichend berücksichtigen können, in welchem Maß die Festsetzung der privaten Grünfläche eine belastende Wirkung für sie entfalten werde. Ebenso wenig seien ihre Vorbescheidsanträge hinreichend berücksichtigt worden, mit denen sie deutlich gemacht hätten, die rückwärtigen Grundstücksteile bebauen zu wollen.

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Anders als in den Baublöcken 34 und 35 werde für das Grundstück A.-Straße 61 kein zusätzliches Baufenster im hinteren Grundstücksbereich ausgewiesen, obwohl dieses aufgrund seiner Größe ebenfalls geeignet sei, ein zusätzliches Baufenster aufzunehmen. Die hinteren Grundstücksbereiche im Baublock 36 seien auch nicht vollständig von Bebauung frei. Das Flurstück … sei nicht straßennah bebaut, sondern das Gebäude rage in den hinteren Grundstücksteil hinein. Auf dem Flurstück ... werde ein zusätzlicher Baukörper ermöglicht. Aufgrund der Festsetzungen des früheren Baustufenplans seien Vorhaben in den rückwärtigen Grundstücksteilen grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen. Im Baublock 36 wäre eine rückwärtige Bebauung zumindest mit § 34 BauGB zu vereinbaren gewesen.

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Durch die Ausweisung der privaten Grünfläche und mit der Festsetzung der Baufenster durch Baugrenzen würden die Entwicklungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken erheblich beeinträchtigt. Die Wohnbaufläche werde so jeweils um bis zu 400 m2 spürbar reduziert. Die im Baustufenplan getroffene Ausweisung ihrer Grundstücke als Außengebiet sei funktionslos. Denn die Ausweisung großflächiger Gebiete als Außengebiet i.S.d. § 10 Abs. 5 BPVO sei nach der Rechtsprechung des Normenkontrollgerichts regelmäßig funktionslos geworden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke habe sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB gerichtet. Eine Bebaubarkeit auf den rückwärtigen Grundstücksteilen sei danach unter Berücksichtigung der prägenden Umgebung, die ebenfalls eine Bebauung der hinteren Grundstücke zugelassen habe, gegeben gewesen. Sie hätten mit anderen Worten eine Erweiterung der bestehenden Wohngebäude und einen Neubau an anderer Stelle realisieren können.

23

Der Bebauungsplan bereite mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche eine enteignende Maßnahme vor, die unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung einer öffentlichen Grünfläche auf ihren Grundstücken überbewertet und die entgegenstehenden Eigentümerbelange falsch gewichtet. Bereits jetzt befinde sich südlich der S. und östlich ihres Grundstücks ein Spazierweg und zwar bis zu der Höhe des K.-Stiegs. Passanten könnten entlang des K.-Stiegs in nordöstliche Richtung gehen und über den E.-Weg wieder an die S. gelangen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im nördlichen Lauf der S. auf dem Flurstück … öffentliches Eigentum bestehe. Nach dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung privaten Eigentums wäre es folgerichtig gewesen, wenn der Spazierweg nördlich der S. verliefe. Dann wären anstelle von sechs Grundstücken (Flurstücke …) nur drei Grundstücke (Flurstücke …) von einer enteignenden Maßnahme betroffen gewesen. Ebenso sei bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben, dass die Zugangsmöglichkeit eines Grundstücks zum Gewässer ein wertbildender Faktor sei. Das Grundstück stelle sich dadurch als ein von einer Seite vor Betreten und vor der Einsichtnahme von Dritten geschützter Bereich dar. Ihre Grundstücke verlören nicht nur an Größe, sondern auch den „parkähnlichen“ Charakter, der durch den Bebauungsplan gerade geschützt werden solle. Außerdem sei es möglich gewesen, eine kleinere Fläche als öffentliche Grünfläche festzusetzen. Der Stellungnahme der Wasserbehörde vom 18. September 2012 sei zu entnehmen, dass für die Errichtung eines 2,50 m breiten Fuß- und Radweges - auch unter Berücksichtigung der bautechnischen und gewässerschutzrechtlichen Anforderungen - ein insgesamt 4,50 m breiter Grünstreifen ausreichend gewesen wäre.

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Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ausweisung der privaten Grünfläche im nördlichen Bereich des Grundstücks A.-Straße 50 dazu führe, dass keine Zufahrt zu dem zweiten Baufenster auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ermöglicht werde. Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück sei in nördlicher Richtung erweitert worden, was auf der Planzeichnung allerdings nicht ersichtlich sei. Zwischen der als private Grünfläche ausgewiesenen Fläche und der Außenwand dieses Gebäudes sei kein ausreichender Raum vorhanden, um hier eine Durchfahrt zu dem rückwärtigen Grundstücksteil zu ermöglichen.

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Die Belange des Artenschutzes seien nicht hinreichend berücksichtigt und fehlerhaft abgewogen worden. Die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan würden der Bedeutung des Lebensraums für geschützte Arten entlang der S. nicht gerecht. Die S. verlaufe entlang ihrer Grundstücksgrenzen bisher weitgehend in ihrer ursprünglichen Form. Anders als in der Planbegründung ausgeführt werde die S. nicht seit langem intensiv genutzt. Es lebten dort insbesondere Eisvogelpaare, die an anderer Stelle im Stadtgebiet (künstlich) erst angesiedelt werden müssten. Auf ihren Grundstücken - wie auch in der Nachbarschaft - lägen große - natürliche oder künstlich angelegte - Teiche, die Lebensraum für Kleinfische böten und daher von Eisvögeln frequentiert würden. Jedenfalls der Teich auf ihrem Flurstück X sei in dem Bebauungsplan nicht eingezeichnet worden. Durch die Schaffung eines Fuß- und Radweges werde die bestehende Grünachse entlang der S. zerstört und der Rückzugsraum der Tiere gefährdet. Im Übrigen sei bei der Planaufstellung im Rahmen des Umweltberichtes nicht berücksichtigt worden, dass die Realisierung des Fuß- und Radweges südlich der S. notwendigerweise zur Fällung von Bäumen führen werde.

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Die Festsetzung von Erhaltungsbereichen auf ihren Grundstücken sei materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorlägen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sei davon auszugehen, dass die Erhaltungsverordnung ausschließlich dem Ensembleschutz i.S.d. § 172 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BauGB diene und nicht dem Schutz der baulichen Anlagen aufgrund ihrer besonderen geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung. Eine Prägung des Ortsbildes durch die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche bestehe aber nicht. Ihre Gebäude könnten nicht als Bestandteil eines ortsbildprägenden Ensembles angesehen werden. Denn nicht jede Gruppe von baulichen Anlagen stelle ein städtebauliches Ensemble dar. Ein Ensemble setze vielmehr ein einheitliches gestalterisches Bindeglied i.S. einer einheitlichen baulichen Aussage voraus. Die Vielfalt unterschiedlicher Baustile sei i.S.d. § 172 BauGB nicht schützenswert. Ihre Gebäude verfügten allenfalls in Ansätzen über die prägenden Elemente der Erhaltungsbereiche. Das Gebäude A.-Straße 50 sei zwar 1903 errichtet worden und habe ein Satteldach. Aufgrund des modernen Holzanbaus mit einem Flachdach und einer äußeren Verkleidung, die im Jahr 2011 entstanden sei, werde aber der vermeintlich prägende Baustil aus dem Jahr 1903 vollständig verdrängt. Das benachbarte Mehrfamilienhaus A.-Straße 52 sei in den 1950er Jahren errichtet worden und könne keinem „prägenden“ Baustil zugerechnet werden. In der A.-Straße 55/57 stehe ein Doppelhaus in Fertigbauweise, dass in den 1990er Jahren errichtet worden sei. Die Bebauung B.-Straße 27 bestehe aus einem Flachdach-Bungalow, der in den 1960er Jahren errichtet worden sei. Das moderne kubistische Flachdachhaus A.-Straße 59 sei im Jahr 2012 erbaut worden und stehe dem Baustil des beginnenden 20. Jahrhunderts entgegen. Das Grundstück A.-Straße 61 befinde sich in einem Baublock, in dem auch Bauten vorhanden seien, die keines der in der Begründung zum Bebauungsplan ausgewiesenen Elemente aufwiesen. Auf dem Grundstück E.-Weg 42 stehe ein schlichtes Einfamilienhaus aus den 1950er Jahren, das offensichtlich nichts zu dem geschützten Charakter des Erhaltungsbereichs beitragen könne.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Verordnung über den Bebauungsplan R. vom 24. März 2014, rückwirkend in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2016, diese bekannt gemacht am 27. Dezember 2016, für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Festsetzung von privaten und öffentlichen Grünflächen entlang der S. entbehre nicht der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nur durch diese Festsetzung könne eine zukünftige Erlebbarkeit des Gewässerraumes in dessen Zusammenhang für die Allgemeinheit in geeigneter Weise gesichert werden. Ein (mehrfaches) Verlassen des Gewässerraumes (z.B.) am K.-Stieg und ein späteres Wiederaufnehmen des Weges an anderer Stelle wäre hierfür kein gleichwertiger Ersatz. Die Festsetzung öffentlicher Grünflächen südlich der S. bezwecke, entlang des Baches zwischen der R. Straße und dem E.-Weg einen ausreichend breiten Weg für Fußgänger und Radfahrer anzulegen und so das Gewässer erlebbar zu machen. Ein „Ausweichen“ der Grünzug- bzw. Wegeführung teilweise auf die Nordseite der S. könnte nicht allein auf das städtische Flurstück … beschränkt werden, sondern es wären dann aufgrund des zum Teil sehr schmalen, nicht hinreichenden Zuschnitts dort andere private Grundeigentümer betroffen. Außerdem wäre der Anschluss an die bereits im angrenzenden Bebauungsplan R. südlich der S. festgesetzten öffentlichen Grünflächen nicht sichergestellt. Die Festsetzung folge daher einem plangebietsübergreifenden schlüssigen Freiflächenkonzept. In der Abwägung komme dem Interesse der Allgemeinheit an einer zusammenhängenden Erlebbarkeit und Zugänglichkeit des Gewässergrünzuges ein höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse an der vollständigen Einheit des heutigen Grundstückszuschnittes.

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Hinsichtlich der Lage der Baugrenzen sei es nicht erforderlich, dass der Plangeber selbst kleinteiligste Ermittlungen anstelle, um jegliche im Plangebiet vorhandenen Nebenanlagen, wie etwa Terrassen und Stellplätze, der technischen Grundlage des Bebauungsplans, also dem Katasterplan, zugänglich zu machen. Nebenanlagen seien innerhalb der Baugebiete grundsätzlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. Hinsichtlich der Lage der Grundstücksgrenzen habe der Plangeber von der katastermäßigen Grundlage ausgehen dürfen und sei nicht gehalten gewesen, grundstücksbezogene Individualermittlungen ohne konkreten Anlass anzustellen. Für die Plankonzeption, die Lage der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen und der Baugebietsflächen im Nahbereich der S., sei nicht die Lage der Grundstücksgrenzen maßgebend gewesen, sondern der städtebauliche Maßstab der Schaffung einer öffentlichen Wegeverbindung entlang des Gewässerlaufes, der daraus resultierenden Erfordernisse und die daran orientierte Abstaffelung und Dimensionierung der verschiedenen Flächenkategorien.

33

Die Bebauungsmöglichkeiten für die Grundstücke der Antragsteller seien vom Plangeber zutreffend eingeschätzt worden. Das Grundstück A.-Straße 50 sei im Baustufenplan R. zu großen Teilen und das Grundstück A.-Straße 61 nahezu vollständig als Außengebiet ausgewiesen gewesen. Straßenbegleitend sei im Bereich der vorhandenen Gebäude nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein eines unbeplanten Innenbereichs anzunehmen gewesen; jedoch habe keine bauliche Vorprägung der rückwärtigen Grundstücksteile bestanden, die dort eine Bebauung dem Grunde nach ermöglicht hätte. Insbesondere im Nahbereich der S. sei eine Bebaubarkeit der Grundstücke unter Berücksichtigung von § 15 HmbBNatSchAG nie gegeben gewesen. Die Bebaubarkeit der Grundstücke werde durch den Bebauungsplan erstmals positiv gesichert und im Falle des Grundstücks A.-Straße 50 werde erstmals eine angemessene, städtebaulich geordnete rückwärtige Baumöglichkeit eröffnet. Dass das Grundstück A.-Straße 50 einen zusätzlichen rückwärtigen Bauplatz erhalten habe, das Grundstück A.-Straße 61 jedoch nicht, beruhe auf unterschiedlichen Sachverhalten. Die meisten Grundstücke im Baublock 35 wiesen zwischen B.-Straße und S. einschließlich der festgesetzten Grünflächen eine maßgebende Tiefe von ca. 75 m auf. Angesichts dieser erheblichen Tiefe und von bereits vorhandenen einzelnen rückwärtigen, jedoch nicht prägenden, Baukörpern sei es Ergebnis der Abwägung gewesen, dass den Grundeigentümern dort zusätzliche rückwärtige Baumöglichkeiten eröffnet werden konnten, auf die zuvor kein Anspruch bestanden habe. Anders verhalte es sich mit dem Baublock 36: Dort wiesen die Grundstücke wesentlich unterschiedliche und überwiegend auch geringere Grundstückstiefen auf (mehrheitlich unter 50 m), die eine regelhafte, einem einheitlichen und ortstypischen Strukturprinzip folgende rückwärtige Bebauung nicht zuließen. Überdies sei der dortige Blockinnenbereich bisher von einer rückwärtigen Bebauung vollständig freigehalten und sei es ein mit dem Bebauungsplan verfolgtes städtebauliches Ziel, dieses Strukturprinzip dort zu erhalten. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Bebauung auf dem Flurstück ... einige Meter von der faktischen Baulinie an der B.-Straße zurücktrete; dies entfalte städtebaulich keine prägende Wirkung auf den rückwärtigen Bereich des Baublockes. Die von den Antragstellern für beide Grundstücke gestellten Bauvoranfragen, die sich auf eine zusätzliche Bebauung im rückwärtigen Bereich bezogen hätten, seien noch nicht beschieden worden.

34

Die Festsetzung von privaten Grünflächen sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Baustufenplan R. habe an dieser Stelle auf den Grundstücken der Antragsteller ebenso wie auf den restlichen Grundstücken südlich der S. im jeweils nördlichen Grundstücksteil Außengebiet festgesetzt. Diese Festsetzung werde durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen nachvollzogen. Die nunmehr als Grünfläche festgesetzten Grundstücksteile seien bisher nur in einigen Fällen bebaut gewesen. Die Festsetzung privater Grünflächen schränke jedenfalls nicht die „Wohnbaufläche“ auf den jeweiligen Grundstücken ein. Denn die Bebaubarkeit der Grundstücke werde nunmehr in den überwiegenden Fällen - insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller - über die Festsetzung einer bestimmten Grundfläche bestimmt, bei der es nicht auf die Größe des Baugrundstücks ankomme. Die private Grünfläche bleibe als solche privat nutzbar.

35

Eine Querung der A.-Straße im Lauf der S. wäre auch bei der von den Antragstellern alternativ vorgeschlagenen nördlichen Führung des Gewässergrünzuges erforderlich und läge dann voraussichtlich sogar näher an der vorgeblich „gefährlichen“ Straßenverschwenkung (Kurve) der A.-Straße. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen bestehe kein Zweifel, dass eine gefahrlose Querung der Straße möglich sei bzw. bei zukünftigen Erfordernissen innerhalb des vorhandenen Straßenquerschnittes die Querungsmöglichkeit verbessert werden könnte. Soweit die Antragsteller die mangelnde Zugänglichkeit des Gewässerlaufs vom Grundstück bzw. von den anschließenden privaten Grünflächen rügten, bleibe diese auch nach einer Umsetzung der festgesetzten öffentlichen Grünfläche gewährleistet.

36

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in ausreichender Breite sei erforderlich, weil allein dadurch eine zukünftige Erlebbarkeit des Gewässerraumes für die Allgemeinheit in geeigneter Weise gesichert werden könne. Die Stellungnahme der Wasserbehörde vom 18. September 2012 beziehe sich auf den Abstand eines im Lauf des Aufstellungsverfahrens zwischenzeitlich vorgesehenen Gehrechts zur Oberkante der Gewässerböschung. Die öffentliche Grünfläche umfasse jedoch auch den Böschungsbereich. Unter Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen sei auf das Gehrecht zugunsten einer öffentlichen Grünfläche verzichtet worden und stattdessen zur Verwirklichung des geplanten Weges an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Um eine entsprechende öffentliche Grünfläche anlegen zu können, die sowohl den technischen Notwendigkeiten für die Anlage des Weges als auch der naturnahen Gestaltung des Gewässerlaufs Rechnung trage, sei eine Gesamtbreite von zunächst 8 m entsprechend des Abwägungsvorschlages beschlossen worden, die dann aber als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach der ersten öffentlichen Auslegung auf das absolut notwendige Maß von 6 m reduziert worden sei.

37

Die Belange des Artenschutzes seien ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Realisierung von Vorhaben müssten von dem jeweiligen Vorhabenträger die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berücksichtigt werden, so auch im Fall der Anlegung einer öffentlichen Grünfläche inklusive des Wegebaus entlang der S..

38

Die Festsetzung der unterschiedlichen Erhaltungsbereiche sei auf der Grundlage der Strukturuntersuchung R. vom Oktober 2010 erfolgt, die sich u.a. mit der Abgrenzung potentieller Erhaltungsbereiche befasst habe. Das Plangebiet besitze danach in den Bereichen, für die Erhaltungsbereiche festgesetzt worden seien, eine schutzwürdige Eigenart, in der bauliche Anlagen Stadtgestalt und Ortsbildbild prägten, die von städtebaulicher, insbesondere auch geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung seien. Das „Villengebiet R.“ werde geprägt durch eine Vielzahl zeittypischer, für die Bauphasen Ende des 19.- und Anfang des 20.-Jahrhunderts sowie der 1920er/1930er Jahre repräsentativer, vielfach gut erhaltener und ihrer Entstehungszeit gut zuzuordnender Bauten. Dass einzelne Stilelemente der Gebäude voneinander abweichen mögen oder einzelne Gebäude diesen prägenden Baualtersklassen nicht angehörten, tue der für Ortsbild und Stadtgestalt prägenden Wirkung der vorherrschenden Bebauung durch das typische Erscheinungsbild ihrer Baualtersklasse und Typologie keinen Abbruch. Es bestehe keine „Vielfalt der Baustile“, sondern lediglich eine gewisse Variation innerhalb der prägenden Bebauung. In den Baublöcken 35 und 36 befänden sich ebenfalls Gebäude, die den Anforderungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB genügten.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Planaufstellungsakten der Antrags-gegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Außerdem hat der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten in den Baublöcken 35 und 36 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersicht-lichen Umfang auch in der Sache Erfolg (I.). Im Übrigen ist dem Antragsbegehren nicht zu folgen (II).

41

Nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erlangt der ursprüngliche Bebauungsplan R. nunmehr zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich damit aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, BVerwGE 133, 98, 103 f., 109, juris Rn. 11, 22; v. 24.3.2010, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 m.w.N., juris Rn. 15; v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 92, juris Rn. 16). Die Antragsteller haben auch im ergänzenden Verfahren anlässlich der erneuten Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs eine fristgemäße Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB abgegeben, so dass ihr zuvor gestellter Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in jedem Fall zulässig bleibt.

42

Das Normenkontrollgericht teilt nicht die Rechtsansicht der Antragsteller, dass die Heilung des Fehlers in der Bekanntmachung vom 16. November 2012 über die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs hinsichtlich der Angaben dazu, welchen Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ausscheide, weil dadurch der Kern der Abwägungsentscheidung betroffen sei. Es ist zwar zutreffend, dass das ergänzende Verfahren nur dazu dienen kann, Fehler, die „das Grundgerüst der Abwägung“ nicht betreffen, zu bereinigen (siehe BT-Drs. 13/6392 S. 72 zu der Vorgängerregelung des § 215a Abs. 1 BauGB 1998). Der zu behebende Fehler darf deshalb nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. § 13 BauGB). Mit dieser Einschränkung werden aber auch Abwägungsfehler von der Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10. 1998,Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1, juris Rn. 13; Kukk in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 214 Rn. 63 f. m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch nur um die Heilung eines formellen Fehlers bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, der der eigentlichen Abwägung vorgelagert ist, der die Identität der Planung unberührt lässt und auch nicht das Abwägungsergebnis betrifft. Soweit infolge der erneuten Auslegung im ergänzenden Verfahren neue Stellungnahmen eingegangen sind, aus denen sich ein erweitertes Abwägungsmaterial ergibt, sind diese Umstände dann bei der Abwägung bzw. der erneuten Feststellung der Rechtsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Denn das Planungsverfahren ist an der Stelle aufzugreifen, an der der Fehler unterlaufen ist. Von diesem Punkt an ist das Planungsverfahren zu wiederholen (siehe Koch in: Koch/ Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 6. Aufl. 2015, § 18 Rn. 31). Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin in dem ergänzenden Verfahren ordnungsgemäß verfahren, so dass die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB von ihr geheilt worden ist.

I.

43

1. Die in dem angegriffenen Bebauungsplan R. für das Flurstück X der Gemarkung R. getroffenen Festsetzungen der nördlichen Baugrenze in dem östlichen Baufenster, einer Grundfläche von 200 m2 als Höchstmaß und von öffentlichen und privaten Grünflächen sind ebenso unwirksam wie die für das Flurstück Y der Gemarkung R. getroffenen Festsetzungen der nördlichen Baugrenze, einer Grundfläche von 150 m2 als Höchstmaß und von öffentlichen und privaten Grünflächen. Die Antragsteller haben insoweit gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Recht frist- und ordnungsgemäß gerügt, dass die Antragsgegnerin ihre Belange nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat, weil sie rechtsfehlerhaft angenommen hat, die Grundstücke der Antragsteller seien nördlich der beiden Bestandsgebäude in Richtung der S. - wo der Bebauungsplan R. nunmehr öffentliche und private Grünflächen festsetzt - nicht bebaubar gewesen, weil dort im Baustufenplan R. Außengebiet i.S.d. § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt gewesen sei. Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.

44

a) Die Außengebietsfestsetzung im Baustufenplan R. konnte nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in das geltende Bauplanungsrecht übergeleitet werden, weil die Überleitung - wie das Wort „bestehende“ nahelegt, aber auch nach dem Sinnenzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann - voraussetzt, dass die Vorschriften und Pläne - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren (siehe BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, ZfBR 2017, 151, 152, juris Rn. 13). Dies kann für eine Außengebietsfestsetzung in einem übergeleiteten hamburgischen Baustufenplan, die - wie hier - vom Verordnungsgeber (HmbGVBl. 1955 S. 61) in der Präambel (nur) auf §§ 1 und 2 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) gestützt wurde, aber nicht festgestellt werden. Die sog. Bauregelungsverordnung (BauRegVO) wurde ihrerseits auf der Grundlage des Reichsgesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesen vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568) erlassen.

45

Der Senat hat - nachdem er bereits die Festsetzungen weitläufiger Außengebiete i.S.v. § 10 Abs. 5 BPVO in den übergeleiteten Baustufenplänen für obsolet erklärt hat - zwar bislang die Frage offen gelassen, ob wenigstens kleinflächige Außengebietsfestsetzungen Wirksamkeit für sich beanspruchen können (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81, 82, juris Rn. 37.; v. 17.6.2010, 2 E 7/07.N, juris Rn. 80; Beschl. v. 4.3.2013, 2 Bs 53/13, n.v.). Dies wird nunmehr aber verneint, weil es für die Außengebietsfestsetzung in den übergeleiteten Baustufenplänen nach der Baureglungsverordnung bereits keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gab. Die gegenteilige Senatsrechtsprechung, wie sie grundlegend im Urteil vom 18. Dezember 1975 (OVG Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68, 69) vertreten wurde, wird aufgegeben.

46

Der Senat stützte damals die Außengebietsfestsetzung auf § 1 i.V.m. § 3 BauRegVO und führte in dem soeben zitierten Urteil aus:

47

„§ 1 BauRegVO ermächtigte allerdings nur zur Ausweisung von Baugebieten und zur Regelung deren Bebauung, nicht aber zu Regelungen außerhalb der Baugebiete. Die Bebaubarkeit von Grundstücken in nicht als Baugebiet ausgewiesenen Gebieten ergab sich aus § 3 BauRegVO selbst (Urteil dieses Senats vom 7. Februar 1957, a.a.O.). Dennoch war die im Baustufenplan für Blankenese enthaltene Ausweisung des Grundstücks der Klägerin als 'Außengebiet', d.h. entsprechend der Definition des § 10 Abs. 5 Satz 1 BPVO als Landfläche außerhalb des Baugebiets, bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes rechtsgültig. Aus § 1 i.V.m. § 3 BauRegVO ist zu entnehmen, daß in einer Verordnung auch ein bestimmtes Gebiet rechtswirksam als Nichtbaugebiet bezeichnet werden konnte. Denn mit der Ausweisung in einem bestimmten Bereich war zwangsläufig die Festlegung der Nichtbaugebiete verbunden. Auch wenn letztere nicht ausdrücklich im Plan als Außengebiet bezeichnet worden wären, hätte sich diese ihre Eigenschaft aus § 3 BauRegVO ergeben. Bis zum Erlaß des Bundesbaugesetzes mußte der Baustufenplan für Blankenese daher so verstanden werden, daß soweit er Baugebiete auswies, § 10 Abs. 4 BPVO in ihn hineinzulesen war, und soweit er Außengebiete festlegte, § 3 BauRegVO den Inhalt dieser Ausweisung bestimmte.

48

Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, Baustufenpläne in Form von Gesetzen zu erlassen. … Das Bebauungsplangesetz vom 31. Oktober 1923 …, das in seinem § 4 Abs. 1 die Feststellung des Bebauungsplans im Wege der Gesetzgebung vorschrieb, betraf nicht die Ausweisung von Baugebieten, wie sie § 1 BauRegVO vorsah. Das gleiche gilt für das Gesetz über den Aufbau der Hansestadt Hamburg.“

49

Die Heranziehung des für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden § 3 BauRegVO als mittragende Ermächtigungsgrundlage (i.V.m. § 1 BauRegVO) für die Festsetzung von Außengebieten bzw. von Gebieten außerhalb von Baugebieten (= Nichtbau-gebieten) scheidet aus, weil § 3 BauRegVO lediglich eine Befugnisnorm zugunsten der Bauaufsichtsbehörden für eine Versagung der Baugenehmigung im Einzelfall darstellte (ebenso Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 443 ff., 480 ff.; ders., ZfBR 1993, 5 ff.). Die Bauaufsichtsbehörde wird hier „als Planungsbehörde tätig, indem sie über die rechtliche Eigenschaft eines Grundstücks als Baugrundstück entscheidet, also in der Sache eine Aufgabe der städtebaulichen Planung wahrnimmt“ (so BVerwG, Urt. v. 7.10. 1954, Buchholz 406.21 § 3 BauregelungsVO Nr. 2). Sie hatte über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen anhand des Maßstabes in § 3 BauRegVO („geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes“ und „ordnungsgemäße Bebauung“) zu entscheiden. Bauten im Außengebiet, die - wie ein Wohnhaus - bereits aufgrund ihrer Funktion den Charakter der Landschaft beeinträchtigen, waren außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils keine ordnungsgemäße Bebauung im Sinne des § 3 BauRegVO oder liefen doch der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes zuwider. Vor diesem Hintergrund war eine reichsrechtliche Regelung über die Ausweisung von Nichtbaugebieten durch Baupolizeiverordnung entbehrlich. Eine Ermächtigung an den Plangeber des Baustufenplans war damit nicht verbunden.

50

Gegen die Annahme, dass auf der Grundlage der Bauregelungsverordnung mit der Ausweisung in einem bestimmten Bereich zwangsläufig die Festlegung der Nichtbaugebiete verbunden war, spricht zudem § 5 BauRegVO, der weitergehende landesrechtliche Vorschriften, besonders solche, nach denen auch andere als die in § 1 BauRegVO vorgesehenen Gebiete als Baugebiete ausgewiesen können, unberührt ließ. Zu diesen ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften zählten aber auch §§ 1 Satz 2, 2 Nr. 1 des Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 (HmbGVBl. S. 1357), das aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Landesplanungs- und des Bebauungsplangesetzes für das hamburgische Landgebiet vom 25. Februar 1949 (HmbGVBl. S. 23) ab dem 16. Juni 1950 im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg galt. Danach stand dem hamburgischen Gesetzgeber insbesondere die Möglichkeit offen, in (Teil-)Bebauungsplänen Wald-, Wiesen- oder landwirtschaftlich benutzte Flächen - die dauernd als Nutzgrünflächen zu erhalten sind und auf denen nur die Errichtung von Bauten, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, festzusetzen. Die im Baustufenplan R. erfolgte Festsetzung von Grünflächen und landwirtschaftliche Flächen als Außengebiet hätte also auf der Grundlage des Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 erfolgen können.

51

Eine stillschweigende Einbeziehung des § 3 BauRegVO in die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Außengebieten steht zudem in Widerspruch zu Art. 53 Abs. 2 Satz 1 HV i.d.F. vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. S. 117). Danach ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben. Eine zwar vorhandene, aber nicht zitierte Grundlage kann nicht nachgeschoben werden. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung (so David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 53 Rn. 27).

52

b) Richtigerweise richtet sich deshalb die Frage nach der früheren Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller im Bereich nördlich der beiden Bestandsgebäude auf den Flurstücken X und Y in Richtung der S. nach §§ 34 oder 35 BauGB (vgl. zu der entsprechenden Fragestellung den Bauprüfdienst 7/2016 der Antragsgegnerin „Altes Planrecht“, S. 20). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden entsprechenden Grundstücksstreifen der Antragsteller innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, so dass die Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang unzutreffend davon ausgegangen ist, die Grundstücke der Antragsteller seien insoweit nicht bebaubar gewesen.

53

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Grundlage und Ausgangspunkt der wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse. Der Begriff der Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB umfasst nicht jede beliebige bauliche Anlage, sondern nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor. Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015, ZfBR 2016, 67, 68 m.w.N., juris Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2015, 2 Bf 213/11, juris Rn. 44; v. 5.7.2001, 2 Bf 19/97, juris Rn. 36).

54

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Grundstücksstreifen nördlich der beiden Bestandsgebäude der Antragsteller A.-Straße 50 und 61 in einem Bebauungszusammenhang, der auf beiden Seiten der A.-Straße zwischen den Gebäuden 54 bis 48 einerseits und 63 bis 59a andererseits besteht. Der Bebauungszusammenhang wird durch eine aufgelockerte Straßenrandbebauung mit großzügigen Gärten charakterisiert, der durch die S. und ihre Uferböschung nicht unterbrochen wird. Die S. bildet im Bereich der A.-Straße kein topografisches Hindernis, weil sie dort deutlich tiefer als die Bestandsgebäude liegt und nur eine geringe Breite aufweist. Der Bach bleibt mit seiner Uferböschung für die Beurteilung der Zusammengehörigkeit der Bebauung optisch unauffällig. Demgegenüber sind die Gebäude A.-Straße 48 und 59a, die nördlich der S. liegen, von den südlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller aus jeweils gut zu sehen. Auf dem Grundstück A.-Straße 50 liegen zudem nördlich des Bestandsgebäudes mehrere offene Kfz-Stellplätze, die ebenfalls nicht den Eindruck vermitteln, dort würde der Bebauungszusammenhang in Richtung der S. unterbrochen werden. Die räumliche Aufeinanderfolge der Gebäude A.-Straße 50 und 48 sowie 61 und 59a ist zwar mit rund 50 m weniger dicht als in den Bereichen A.-Straße 54 bis 50 und 63 bis 61, entspricht aber trotzdem noch dem prägenden Charakter einer aufgelockerten Straßenrandbebauung, so dass jeweils von einer Baulücke auszugehen ist. Dieser Bewertung kann die Antragsgegnerin nicht § 15 HmbBNatSchAG entgegenhalten, der bestimmt, dass bis zu einem Abstand von 10 m von der Uferlinie an Gewässern keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Denn Grundlage und Ausgangspunkt der Beurteilung, ob ein bodenrechtlicher Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht, sind nur die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten. Ebenso wenig ist eine Verkehrsauffassung bekannt, die gerade diesen 10 m-Bereich als mit einem Bauverbot belastet ansieht. Im Übrigen erreichen die Grünflächenfestsetzungen auf den Grundstücken der Antragsteller zumindest teilweise eine Breite, die mehr als 10 m beträgt.

55

c) Die Belange der Antragsteller sind damit von der Antragsgegnerin nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet worden. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich, weil es sich um einen wesentlichen Punkt handelt und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

56

Ist ein Punkt bzw. Belang im Hinblick auf die konkrete Planungssituation abwägungsbeachtlich, dann ist er auch wesentlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich, wenn sie derart zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Sie sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2016, DVBl. 2016, 1407, 1411 m.w.N., juris Rn. 80).

57

Danach handelt es sich um einen wesentlichen Punkt der Planung, weil die Frage der Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller abwägungsbeachtlich war und von der Antragsgegnerin mit den Festsetzungen des Bebauungsplans neu geregelt werden sollte. Der Mangel ist offensichtlich, weil sich aus den Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (Bl. 2337 im ergänzenden Verfahren) ergibt, dass sie davon ausgegangen ist, eine Verkleinerung des Baugrundstücks der Antragsteller erfolge nicht, weil die Anteile der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen zusammen etwa der bisherigen Festsetzung als Grünfläche im Baustufenplan entspreche. Die Ergebnisrelevanz des Mangels folgt daraus, dass eine Verschiebung der beiden nördlichen Baugrenzen in Richtung der S. möglich ist (und damit verbunden auch eine Vergrößerung der auf 200 m2 bzw. 150 m2 festgesetzten bebaubaren Grundfläche), ohne dass die Antragsgegnerin auf eine Festsetzung von Grünflächen auf den Grundstücken der Antragsteller vollständig verzichten müsste.

58

d) Der Mangel bei der Festsetzung der im Urteilstenor näher bezeichneten nördlichen Baugrenzen, bebaubaren Grundflächen und der öffentlichen wie privaten Grünflächen auf den Grundstücken der Antragsteller führt nicht zu einer vollständigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans R..

59

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (so BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76, juris Rn. 4 f.; v. 24.4.2013, BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.2014, 2 E 9/10.N, n.v.).

60

Eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ergibt der Bebauungsplan auch ohne die vorgenannten unwirksamen Festsetzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen südlich der S. ist insgesamt unwirksam (siehe dazu sogleich unter 2.), so dass eine Unterbrechung der von der Antragsgegnerin geplanten Wegeverbindung nicht allein aufgrund der Unwirksamkeit derselben Festsetzung auf den Grundstücken der Antragsteller eintritt. Der Wegfall der Festsetzungen der privaten Grünfläche auf den Grundstücken der Antragsteller stellt nicht grundsätzlich das Planungsziel der Antragsgegnerin in Frage, die Uferrandbereiche der Gewässer zu schützen. Ebenso wenig ist der Wegfall der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur bebaubaren Grundstücksfläche lediglich auf den Grundstücken der Antragsteller geeignet, den erstrebten Schutz der erhaltenswerten, städtebaulichen Strukturen in dem ca. 1.236.500 m2 großen Plangebiet auszuhöhlen. Im Zweifel hätte die Antragsgegnerin auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts erlassen, weil die Grünflächenfestsetzungen südlich der S. keinen Schwerpunkt der Planung bildeten (vgl. zum Anlass der Planung, S. 3 der Planbegründung) und im Übrigen nur die besonderen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragsteller betroffen sind.

61

2. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen ist zudem südlich der S. zwischen den Flurstücken … bis … der Gemarkung R. insgesamt unwirksam, weil dieses Abwägungsergebnis gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Als materieller Abwägungsfehler, der außerhalb des Anwendungsbereichs von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegt, ist dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG stets beachtlich.

62

a) Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden. Daher entspricht eine Festsetzung, die als Folge des gewählten Standorts die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen und wenn - vom Abwägungsergebnis her gesehen - planungsbedingte Ungleichbelastungen vertretbar sind (siehe BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727, 728, juris Rn. 21). Ein Abwägungsergebnis ist unvertretbar, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (siehe Gierke in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2016, § 1 Rn. 1593). Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88, juris Rn. 47; v. 29.5. 1990, BVerfGE 82, 60, 86, juris Rn. 103; OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N, n.v.).

63

Die Antragsgegnerin hat auf Seite 46 der Begründung zum Bebauungsplan zu der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen südlich der S. im Bereich des städtischen Flurstücks … bzw. der Grundstücke B.-Straße 7 bis 19 ausgeführt:

64

„… wird in den Baublöcken mit den Ordnungsnummern (34), (35) und (36) zwischen R. Straße und E.-Weg ein Streifen von mindestens 6 m als öffentliche Grünfläche (Parkanlage FHH) festgesetzt. Im Bereich des städtischen Flurstücks … der Gemarkung R. werden die 6 m in der Breite in einzelnen Bereichen unterschritten. Hier soll jedoch von einem weiteren Grunderwerb abgesehen werden, um keine zusätzlichen Betroffenheiten zu erzeugen.

65

Die Festsetzung ermöglicht es, entlang der S. zwischen R. Straße und dem E.-Weg einen ausreichend breiten Weg für Fußgänger und Radfahrer anzulegen und so das Gewässer erlebbar zu machen. Zwischen dem Weg und der S. soll ein ökologisch wirksamer Gewässerschutzstreifen naturnah mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen angelegt werden.“

66

Die Antragsgegnerin hat andererseits den Antragstellern in ihrem abschließenden Abwägungsvermerk (Bl. 2335 ff. der Planaufstellungsakten im ergänzenden Verfahren) entgegengehalten:

67

„Nach Überprüfung des mindestens notwendigen Flächenbedarfs wurde die vorgesehene öffentliche Grünfläche an der S. zugunsten der betroffenen privaten Grundstücke bereits um ca. 2 m auf eine regelhafte Breite von 6 m reduziert. … Innerhalb der nun vorgesehenen Breite ist die Anlage eines ausreichend bemessenen Weges und Uferrandstreifens möglich. … Dabei wird auch der bestehende Weg auf dem städtischen Flurstück … in den erforderlichen Ausbauzustand gebracht werden. Die für die Anlage eines attraktiven Weges erforderlichen städtischen wie auch privaten Grundstücksteile entlang der S. sollen dazu als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden.“

68

Soweit die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Begründungen auf dem städtischen Flurstück … zugunsten der Grundstückseigentümer B.-Straße 7 bis 19 von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in der Breite von mindestens 6 m abgesehen hat, stellt dies eine unvertretbare Ungleichbehandlung der übrigen Grundstückseigentümer südlich der S. dar, auf deren Grundstücke eine öffentliche Grünfläche in der Breite von mindestens 6 m festgesetzt worden ist. Denn es ist widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin den von der öffentlichen Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstückseigentümern einerseits entgegenhält, von deren Grundstücken müsse ein 6 m breiter Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden, weil es sich hierbei um die notwendige Mindestbreite handele, damit ein öffentlicher Weg entlang der S. für Fußgänger und Radfahrer einschließlich eines Gewässerschutzstreifens funktionsgerecht hergestellt werden könne, sie aber andererseits auf diese Mindestbreite zugunsten der Eigentümer der Grundstücke B.-Straße 7 bis 19 verzichtet, weil das städtische Flurstück … die Mindestbreite an anderer Stelle teilweise überschreitet. Wenn es sich bei den 6 m um den - wie von der Antragsgegnerin selbst festgelegt - „mindestens notwendigen Flächenbedarf“ für die Herstellung des öffentlichen Weges handelt, kann sie hiervon nicht lediglich aus Billigkeitserwägungen zugunsten bestimmter Grundstückseigentümer Ausnahmen machen. Denn der Weg könnte dann nicht in seiner gesamten Länge funktionsgerecht hinsichtlich der Bedürfnisse von Fußgängern und Radfahrern bzw. der Belange des Naturschutzes hergestellt werden, ohne dass hierfür tragfähige Differenzierungsgründe abgewogen worden wären. Der bestehende Weg auf dem städtischen Flurstück … würde dann nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, „in den erforderlichen Ausbauzustand gebracht werden“. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für einen ausnahmslos 6 m breiten Weg von den Grundstückseigentümern an der B.-Straße 7 bis 19 nur eine Fläche von insgesamt 130 m2 hätte in Anspruch nehmen müssen, macht es angesichts dieser geringen Eingriffsintensität unverständlich, weshalb diese dennoch verschont geblieben sind, obwohl dann eine uneingeschränkt funktionsgerechte Wegverbindung nicht hergestellt werden kann.

69

b) Die Unwirksamkeit der öffentlichen Grünflächenfestsetzung südlich der S. greift nach den unter 1. d) ausgeführten Grundsätzen nicht auf die zugleich erfolgte Festsetzung privater Grünflächen aus. Denn mit beiden Festsetzungen verfolgt die Antragsgegnerin unterschiedliche städtebauliche Ziele, deren Verfolgung auch unabhängig voneinander eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ergibt: einerseits die Herstellung eines öffentlichen Gewässerzuganges und andererseits die Pflege des Naturschutzes und den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Außerdem entspricht die Festsetzung dem bisherigen Planrecht des Baustufenplans R., der hier ebenfalls Grünflächen bzw. Außengebiet festsetzte (siehe S. 47 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin im Zweifel die Festsetzung der privaten Grünflächen auch ohne die öffentliche Grünflächenfestsetzung getroffen. Die öffentliche Grünflächenfestsetzung an der S. betrifft im Übrigen nur eine Randfrage der Planung - sowohl nach der Planungskonzeption wie rein flächenmäßig betrachtet -, so dass insoweit ebenfalls nur von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist.

70

c) Auf eine Würdigung der weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit dem Ziel einer Wegeverbindung kommt es nicht an und sie geben deshalb auch keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen.

71

3. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung des Erhaltungsbereichs in dem Baublock mit der Ordnungsnummer 35 (A.-Straße 50 bis 54, B.-Straße 19 und 23 bis 27) ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, weil in diesem Baublock keine erhaltungswürdigen Ensembles liegen, die das Ortsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung sind.

72

a) Die Gemeinde kann gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 3 BauGB) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In diesen Fällen bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB). § 172 BauGB dient dem städtebaulichen Denkmalschutz, der zum Bodenrecht gehört (vgl. dazu § 1 Abs. 5 Satz 2 a.E. und Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und über die beschränkten Möglichkeiten des Schutzes von einzelnen Baudenkmälern und Ensembles i.S.d. § 4 Abs. 2 und 3 DSchG hinausgeht. Er bezieht auch Objekte ohne Denkmalwert ein. Mit Rücksicht auf das in § 172 BauGB zweistufig ausgestaltete Verfahren (Bezeichnung der Erhaltungsbereiche unter Konstituierung eines Genehmigungsvorbehalts als erste und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens im konkreten Einzelfall als zweite Stufe) ist es für die Gültigkeit einer Erhaltungsverordnung grundsätzlich genauso wenig erforderlich, dass alle in einem festgelegten Erhaltungsbereich vorhandenen baulichen Anlagen nach den in § 172 Abs. 3 BauGB genannten Kriterien erhaltungswürdig sind. Von daher reicht es aus, dass die Bereiche insgesamt Besonderheiten aufweisen, die die Erhaltung baulicher Anlagen aus den Festlegungsgründen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen, was aufgrund einer summarischen und flächenbezogenen Prüfung festgestellt werden kann. Allerdings ist der Plangeber nicht ermächtigt, den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung über die Reichweite der ortsbildprägenden Bebauung oder die - vor allem optischen - Auswirkungen der Bauwerke von städtebaulicher Bedeutung hinaus zu erstrecken (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, NordÖR 2013, 366, 367 m.w.N., juris Rn. 37).

73

Die Antragsgegnerin hat die Bezeichnung der Erhaltungsbereiche in der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung durch das ergänzende Verfahren auf den Seiten 16, 17, 18, 41 ff. wie folgt gerechtfertigt:

74

„Der Bebauungsplan sichert durch Erhaltungsbereiche … das schützenswerte Stadtbild. … Weitere größere zusammenhängende aus erhaltenswerten Wohnhäusern bestehende Gebäudeensembles wurden in der städtebaulichen Untersuchung zum Stadtteil R. erkannt und sollen gemäß § 172 BauGB als Erhaltungsbereiche gesichert werden.

75

Erhaltenswerte historische Gebäudeensembles werden im Bebauungsplan durch Erhaltungsbereiche gemäß § 172 BauGB gesichert. Denkmäler werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

76

Erhaltenswerte städtebauliche Ensembles werden … durch die Festsetzung von Erhaltungsbereichen gesichert.

77

Bei der Festsetzung der Erhaltensbereiche werden keine einzelnen Gebäude, sondern städtebauliche Ensembles betrachtet, die geeignet sind, im Sinne des § 172 BauGB die Eigenart des Gebietes zu bestimmen. Anhand der Erhaltungsbereiche lässt sich die städtebauliche Entwicklung R.s in großen zusammenhängenden Bereichen im Plangebiet noch gut erkennen. Die überwiegend in der Zeit Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts entstandenen villenartigen Gebäude auf ihren meist großzügigen Gartengrundstücken zeigen die damals vorherrschenden Baustile. Die Gebäude wurden in der damaligen Zeit von unterschiedlichen Bauherren und Architekten errichtet. So ist in den Gebieten nicht ein bestimmter Baustil bestimmend, sondern die Gebiete legen Zeugnis ab von der vielfältigen Bauweise ihrer Zeit. Die landhausähnlichen Gebäude präsentieren sich mit Elementen der Neo-Renaissance, des Jugendstils und des Heimatstils. Die Gebäude verfügen vielfach noch über typische Stuckelemente, auskragende Pfetten und Flugsparren und Fenstersprossenteilungen. Später in den 1920er und 1930er Jahren sind Häuser im Stil der sogenannten Hamburger Kaffeemühlen und giebelständige Einfamilienhäuser meistens mit Rotklinkerfassaden hinzugekommen.

78

Als Erhaltungsbereiche werden folgende Bereiche auf Grundlage der Strukturuntersuchung des Stadtteils R. aus dem Jahr 2010 sowie weiterer Kenntnisse, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erlangt wurden, festgesetzt. Zur Verortung werden in Klammern jeweils die Ordnungsnummern der Baublöcke, wie im Planbild bezeichnet, aufgeführt:

79

- …
- …
- …
- Erhaltungsbereiche E.-Weg 3-7 (31), E.-Weg 15-25 (31), E.-Weg 4-26, A.-Straße 21-51 (32), A.-Straße 24-44 (33), A.-Straße 46-48 (33), A.-Straße 50-52, B.-Straße 19 und 23-27 (35), A.-Straße 61-63, B.-Straße 31-39, E.-Weg 42 (36), A.-Straße 53-59, E.-Weg 28-38 (37) sowie E.-Weg 29-41 (38):

80

Vorherrschend in dem Gebiet sind Gebäude der Gründerzeit und des Jugendstils. Diese Bebauung wurde ergänzt durch Einfamilienhäuser aus den 1930er Jahren, die meist Rotklinkerfassaden und Satteldächer aufweisen. Die Bebauung ist ortsbildprägend für die Straßen E.-Weg, A.-Straße und B.-Straße und für die Eigenart des Gebiets von städtebaulicher Bedeutung.

81

Die Festsetzung von Erhaltungsbereichen ist erforderlich, um den zeittypischen Charakter dieser gewachsenen Wohngebiete mit ihrem architektonischen Reichtum zu bewahren. Sie trägt erheblich dazu bei, das vorrangige Planungsziel dieses Bebauungsplans, die vorhandene städtebauliche Struktur, die sich seit der Gründerzeit um 1900 entwickelt hat, zu erhalten und vor Überformungen durch abweichende Bautypologien zu sichern.“

82

Nach der in der Planzeichnung eingezeichneten Umgrenzung des Erhaltungsbereichs in Baublock 35 gehört auch das Gebäude A.-Straße 54 dazu, obwohl es in der oben zitierten Begründung des Bebauungsplans nicht mit aufgezählt wird. In der dort für die Festlegung der Erhaltungsbereiche in Bezug genommenen Strukturuntersuchung R. vom Oktober 2010 (siehe dort Nr. 8.12: „Teilfläche 12 - R.er Straße/B.-Straße“, S. 27 ff.) wird das Gebäude A.-Straße 54 aber in den Erhaltungsbereich einbezogen, so dass es im Wege der Auslegung in den räumlichen Geltungsbereich des § 172 BauGB einzubeziehen ist.

83

aa) Die Antragsgegnerin hält nach der im ergänzenden Verfahren überarbeiteten Begründung des Bebauungsplans die Ensembles gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB für erhaltungswürdig, weil sie sowohl das Ortsbild prägen (Alternative 1) als auch sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung (Alternative 2) sind. Auf einzelne Gebäude hat sie für die Festsetzung der Erhaltungsbereiche ausdrücklich nicht abgestellt.

84

Aus dem Wort „sonst“ in Satz 1 des § 172 Abs. 3 BauGB ergibt sich, dass es sich bei der ersten Fallgruppe (Prägung) um eine Variante des zweiten Falles (städtebauliche Bedeutung) handelt. Eine bauliche Anlage oder ein Ensemble, die ihre Umgebung prägen, sind immer zugleich von städtebaulicher Bedeutung (siehe Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 172 Rn. 69). Von daher stellt es keinen Widerspruch dar, wenn die Antragsgegnerin beide Fallgruppen für gegeben erachtet.

85

Eine Prägung des Ortsbildes i.S.d. § 172 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BauGB liegt nur vor, wenn eine bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen eine gesteigerte Bedeutung für die äußere Erscheinung eines Ortsteils, Straßenzuges, Platzes oder sonstigen Bebauungszusammenhangs hat. Sie muss ihren räumlichen Wirkungsbereich im positiven Sinne nicht nur unwesentlich gestalterisch beeinflussen. Erfasst werden damit ausschließlich Wirkungen optischer Art. Anlagen, die für sich genommen die erforderliche prägende Wirkung nicht entfalten, aber Bestandteil eines die Eigenart der näheren Umgebung bestimmenden Ensembles sind, sind in dieser Eigenschaft geschützt (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, a.a.O., 368 m.w.N., juris Rn. 40).

86

In § 172 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB wird die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen u.a. unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, wenn sie sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung ist. Die bauliche Anlage muss allein oder mit anderen baulichen Anlagen zur städtebaulichen Gestalt in dem Sinne beitragen, dass das Gebiet eine städtebauliche Eigenart aufweist (siehe Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 2/2016, § 172 Rn. 36). § 172 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erstreckt den Erhaltungsgedanken auf bauliche Anlagen, die das Erscheinungsbild ihrer Umgebung zwar nicht prägen, aber doch zur „städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ beitragen, indem sie die Umgebung räumlich mitgestalten und zur Unverwechselbarkeit der Ansicht eines Ortsteils, Platzes oder Straßenzuges beisteuern (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, a.a.O., 369, juris Rn. 46). Städtebauliche Bedeutung kommt einem Ensemble zu, wenn es etwa das Erscheinungsbild einer Straße oder Teile hiervon mitgestaltet, weil durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit oder durch seine bauliche Gestaltung der historische Entwicklungsprozess eines Stadtteils dokumentiert wird.

87

bb) Die Rechtsansicht der Antragsteller, erhaltungswürdige städtebauliche Ensembles lägen hier schon deshalb nicht vor, weil es den Gebäuden wegen ihrer unterschiedlichen Baustile an einem einheitlichen gestalterischen Bindeglied i.S. einer einheitlichen baulichen Aussage fehle, ist zurückzuweisen. In dem bereits oben zitierten Urteils des Senats vom 13. Juni 2012 (a.a.O., 368, juris Rn. 42) heißt es zwar, bei einem Ensemble müsse es sich um eine Gesamtheit baulicher Anlagen handeln, die bestimmte einheitliche Gestaltungsmerkmale aufweise oder die als solche eine bestimmte städtebauliche Ordnung erkennen lasse. Für den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff i.S.d. § 4 Abs.2 DSchG ist aber bereits klargestellt worden, dass die für ihn maßgebliche Bezogenheit von mehreren baulichen Anlagen aufeinander sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten kann, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist, unmittelbar ergibt (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12. 2014, NordÖR 2015, 129, 131, juris Rn. 11). Dieser Gedanke gilt bei § 172 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB ganz entsprechend, weil für diese Vorschrift die geschichtliche Bedeutung der baulichen Anlage ebenfalls maßgeblich ist. Von daher ist es grundsätzlich berechtigt, wenn die Antragsgegnerin das einheitsstiftende Merkmal für die Ensembles darin erblickt, dass die geschützten städtebaulichen Ensembles ein Zeugnis von der vielfältigen Bauweise ihrer Zeit ablegen, der für den Stadtteil R. typisch sei: Landhausähnliche Gebäude präsentierten sich mit Stilelementen der Neo-Renaissance, des Jugendstils und des Heimatstils. Hinzu kämen Häuser im Stil der sog. Hamburger Kaffeemühlen und giebelständige Einfamilienhäuser, meistens mit Rotklinkerfassaden, aus den 1920er und 1930er Jahren, die den zeittypischen Charakter dieser seit der Gründerzeit um 1900 gewachsenen Wohngebiete mit ihrem architektonischen Reichtum kennzeichneten.

88

b) Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ist der Senat allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass im Baublock 35 keine erhaltungswürdigen Ensembles bestehen, die das Ortsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung für den zeittypischen Charakter des Stadtteils R. sind. Die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Baublock 35 ist daher unwirksam.

89

Im Baublock 35 liegt nach dem vom Gericht gewonnenen optischen Eindruck kein Gebäudeensemble, das eine gesteigerte Bedeutung für die äußere Erscheinung des Ortsteils R. hat. In diesem Erhaltungsbereich liegen nur fünf Gebäude, die erkennbar aus der maßgeblichen Entstehungszeit von 1900 bis in die 1930er Jahre stammen. Die Gebäude B.-Straße 23 und 25 weisen zwar einige erhaltenswerte Stilelemente auf, wie Sprossenfenster oder Satteldach, haben aber insgesamt infolge der großen Stilvielfalt in dem Erhaltungsbereich keine ortsbildprägende Kraft. Den Gebäuden B.-Straße 19 und A.-Straße 50 sowie 54 kommt diese Wirkung auch deshalb nicht zu, weil an ihnen seit ihrer Errichtung erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die ihren Baustil heute insgesamt als diffus erscheinen lassen. Ebenso wenig zeigt sich im Baublock 35 ein Ensemble von geschichtlicher Bedeutung für den zeittypischen Charakter des Stadtteils R.. Hiergegen spricht in der A.-Straße 50 bis 54 das große, optisch dominierende und in der Mitte liegende Gebäude A.-Straße 52, das erst im Jahre 1954 errichtet wurde. Aber auch das Gebäude A.-Straße 50 wurde durch die beiden vorhandenen Anbauten derart beeinträchtigt, dass es kein aussagekräftiges historisches Bauzeugnis mehr darstellt. Insbesondere der nördliche mit Holz verkleidete Anbau verfremdet den Baustil des im Jahre 1903 errichteten Haupthauses erheblich. In der B.-Straße steht der aus dem Jahre 1940 stammende Flachdach-Bungalow mit der Hausnummer 27 der von der Antragsgegnerin als erhaltenswert bezeichneten Ensemblewirkung entgegen, ebenso wie das Gebäude mit der Hausnummer 19, dessen geschichtliche Aussagekraft durch die Veränderungen am Fassadenputz und an den Fenstern sowie durch einen an der östlichen Gebäudeseite angebauten Treppenaufgang herabgesetzt ist. Die Gebäude B.-Straße 23 und 25 entsprechen zwar den Erhaltungsvorstellungen der Antragsgegnerin, besitzen aber für sich genommen nicht die Kraft, auf den gesamten in der Ecklage B.-Straße/A.-Straße befindlichen Erhaltungsbereich im Sinne eines Ensembles auszustrahlen.

II.

90

Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag der Antragsteller keinen Erfolg.

91

1. Der Senat hat bei seiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten nicht die Überzeugung gewinnen können, dass auch die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Baublock 36 unwirksam ist.

92

Zwar liegen in Baublock 36 ebenfalls nur wenige - genau gesagt acht - Gebäude. Jedoch stellt sich hier allein das in Randlage befindliche und 1955 errichtete Gebäude E.-Weg 42 als historisch nicht erhaltenswert dar. Dagegen weisen die Gebäude A.-Straße 61 und 63 sowie B.-Straße 31 bis 39 zahlreiche Stilelemente auf, die sie insgesamt als ein aussagekräftiges Ensemble für den architektonischen Reichtum in der geschützten Entstehungszeit von 1900 bis in die 1930er Jahre hervortreten lassen. Die Gebäude zeigen ganz überwiegend ihre ursprüngliche Bauform auf und wurden im Laufe der Zeit nur behutsam baulich verändert bzw. durch einzelne kleinere, eher unauffällige Anbauten erweitert.

93

2. Die Antragsteller sehen zu Unrecht das Abwägungsgebot als verletzt an, weil im Baublock 36 auf ihrem Grundstück A.-Straße 61 nicht wie in den Baublöcken 34 und 35 ein zusätzliches Baufenster festgesetzt worden ist.

94

Das Abwägungsgebot ist gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Es ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.9.2015, BVerwGE 153, 16, 19, juris Rn. 12; Beschl. v. 5.10.2015, BRS 83 Nr. 10, juris Rn. 5; v. 18.5.2016, ZfBR 2016, 589, juris Rn. 4).

95

Danach liegt im Fehlen eines zusätzlichen rückwärtigen Baufensters auf dem Grundstück A.-Straße 61 entgegen der Einwendung der Antragsteller keine gleichheitswidrige Belastung. Denn dass das Grundstück A.-Straße 61 in Baublock 36 im Gegensatz zu dem Grundstück A.-Straße 50 im Baublock 35 keine zusätzliche rückwärtige Bebauungsmöglichkeit erhalten hat, ist von der Antragsgegnerin nachvollziehbar damit begründet worden, dass für Blockinnenbereiche, die nur eine straßenbegleitende Bebauung aufweisen, eine Bebauung auch zukünftig ausgeschlossen bleibt, während für die Baublöcke 22, 34 und 35 hiervon eine Ausnahme gemacht und daher eine rückwärtige Bebauung zugelassen wird, weil dort die Größe der Grundstücke einen Abstand von mindestens 17 m zwischen vorderer und hinterer Bebauung ermöglicht (siehe S. 37 der Planbegründung). Der Innenbereich des Baublocks 36 weist keine prägende rückwärtige Bebauung auf. Zwar ist es richtig, dass das Gebäude B.-Straße 37 (Flurstück …) leicht zurückversetzt liegt, jedoch ist dies durch die Besonderheit bedingt, dass davor ein Großbaum steht, der keine straßennähere Bebauung ermöglicht. Darauf ist im Bebauungsplan durch eine entsprechend zurückgeschobene Baugrenzenfestsetzung Rücksicht genommen worden (siehe S. 38 der Planbegründung). Das auf dem Grundstück B.-Straße 39 (Flurstück …) festgesetzte zweite Baufeld liegt nicht im Blockinnenbereich, sondern gehört zu einer straßenparallelen Bebauung in Form von baugrundstücksübergreifenden Baustangen unter Einbeziehung des Grundstücks E.-Weg 42 (Flurstück …). Fehlt es in Baublock 36 an einer prägenden Blockinnenbebauung, kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück A.-Straße 61 einen freien rückwärtigen Bauplatz hätte. Was die Bevorzugung der lang gezogenen Baublöcke 22, 34, 35 angeht, weisen diese die Besonderheit auf, dass die Grundstücke dort in der Regel mit rund 75 m übertief sind und sich deshalb für eine Bebauung in der zweiten Reihe besonders eignen. Weniger tiefe Grundstücke, d.h. bis zu 45 m Grundstückstiefe, wie auf den Flurstücken 1865 bis 1868, erhalten auch im Baublock 35 kein zweites Baufeld. Dagegen liegen im Baublock 36 mit den Grundstücken B.-Straße 35 und 37 (Flurstücke … und …) lediglich zwei Grundstücke, die mit rund 90 m als übertief zu bezeichnen sind und sich daher für eine Bebauung in zweiter Reihe anbieten würden. Die übrigen sechs Grundstücke erreichen nur Tiefen von rund 45 m bis zu 60 m. Da der Baublock 36 insgesamt deutlich kleiner und fast quadratisch ist, würde dort eine regelhafte Bebauung in zweiter Reihe zudem dem mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin widersprechen, die aufgelockerte Bebauungsstruktur im Plangebiet zu erhalten.

96

3. Darüber hinaus sind unabhängig von dem Vorbringen der Antragsteller von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler in der Bebauungsplanung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.

III.

97

Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenteilung findet nicht statt, weil der Normenkontrollantrag in der Sache hinsichtlich der beiden Grundstücke der Antragsteller ohne Einschränkung begründet ist. Dass der Senat den Plan nur teilweise für unwirksam erklärt und im Übrigen aufrecht erhält, ist für die Bestimmung des Umfangs, in dem der Antrag erfolgreich ist, unerheblich. Denn kommt das Normenkontrollgericht in einem zulässigerweise angestrebten Verfahren zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der Normensetzung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Das ändert nichts daran, dass die Antragsteller zulässigerweise und in der Sache erfolgreich einen ihnen nachteiligen Rechtsfehler der Rechtsverordnung geltend gemacht haben und sie folglich auch von der Kostenlast des Normenkontrollverfahrens freigestellt bleiben müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.2014, 2 E 9/10.N, n.v. im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3.4.2008, 4 CN 4/07, juris Rn. 30; v. 4.6.1991, BVerwGE 88, 268, 271 f., juris Rn. 27).

98

Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

99

Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die bauaufsichtliche Genehmigung zweier Anbauten an eine private Schwimmhalle sowie deren Aufstockung.

2

Das 2.573 m² große Vorhabengrundstück mit der Belegenheit K.-Straße A (Flurstück …) ist mit einem ursprünglich in den 1930er Jahren errichteten eingeschossigen, mehrflügeligen Wohnhaus bebaut. Es liegt von der K.-Straße aus gesehen in zweiter Baureihe hinter dem Grundstück K.-Straße B auf einer Nase am bewaldeten Elbhang und fällt in westlicher/südwestlicher Richtung zu diesem hin zunächst leicht, später deutlich steiler ab. Das Grundstück wird durch eine zum südlich angrenzenden Gelände des T.-Krankenhauses führende private Stichstraße erschlossen. Der viergeschossige Krankenhausbau verfügt über eine Grundfläche von mehr als 3.000 m². Nordöstlich und nördlich bzw. nordwestlich des klägerischen Grundstücks findet sich an der K.-Straße oberhalb der Kante des Elbhangs eine straßenparallele ein- bis dreigeschossige Wohnbebauung mit einer Grundfläche von maximal gut 250 m², die westlich des Grundstücks mit der Hausnummer G in eine stark aufgelockerte, teilweise weit im Hinterland gelegene und größere Bebauung übergeht.Wegen der weiteren Einzelheiten der in der Umgebung vorhandenen Bebauungsstruktur und der topografischen Verhältnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den als Anlage zum Protokoll genommenen Auszug aus dem Liegenschaftskataster verwiesen.

3

Der Baustufenplan Blankenese, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), weist das Grundstück der Klägerin und weite sich hieran anschließende Teile des Plangebiets als „Außengebiet“ und „Außengebiet Landschaftsschutz“ aus.Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m.Ä.), nach dem Stand des sogenannten Konturenabgleichs im Januar 2015 (vgl. Bü-Drs. 20/14046 sowie Plenarprotokoll der Hamburgischen Bürgerschaft Nr. 20/105 S. 7934, 7935), stellt den östlichen Teil des Grundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf und den westlichen Teil als Grünfläche dar. Dasselbe gilt für das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m.Ä.). Die Abgrenzung zwischen den beiden Darstellungen verläuft jeweils etwa in der Mitte des vorhandenen Gebäudekomplexes diagonal über das Grundstück der Klägerin.

4

Im Jahre 1997 genehmigte die Beklagte umfangreiche Arbeiten zum Umbau und zur Erweiterung des im Bauantrag als Zweifamilienhaus bezeichneten Gebäudes einschließlich der Errichtung einer Schwimmhalle an seiner Nordwestseite, die über das Kellergeschoss des Haupthauses mit diesem verbunden ist und über ein leicht geneigtes, begrüntes Satteldach verfügt. In den damaligen Bauvorlagen wurde die Grundfläche des gesamten Gebäudekomplexes mit 475 m² beziffert. Im Zuge der Bauausführung erweiterte die Klägerin allerdings die Grundfläche der Schwimmhalle im Wesentlichen nach Süden hin - ungenehmigt - um rund 17 m². Darüber hinaus wurde an ihrer Westseite - ebenfalls ungenehmigt - ein etwa 12 m² großer (als Fitnessraum bezeichneter) Anbau errichtet.

5

Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin im Begriff war, an der Westseite der Schwimmhalle einen weiteren, etwa 40 m² großen Anbau zu errichten, ordnete sie die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Klägerin beantragte daraufhin am 12. März 2009 für das bereits im Rohbau fertiggestellte Vorhaben, das im Bauantrag die Kurzbezeichnung „Anbau eines Wohn- und Aufenthaltsraums für Gärtner/Hausmeister“ trägt, die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

6

Mit Bescheid vom 9. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich der Anbau nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese werde durch überwiegend ein- bis zweigeschossige Wohngebäude geprägt, die sich straßenparallel zur K.-Straße hin orientierten. Die genehmigte Grundfläche der klägerischen Bebauung überschreite im Vergleich zu den benachbarten Wohngrundstücken schon jetzt das anzutreffende Maß der bebauten Fläche. Das T.-Krankenhaus stelle demgegenüber allein schon aufgrund seiner anders gearteten Nutzung einen nicht umgebungsprägenden Fremdkörper dar.

7

Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2009 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass das T.-Krankenhaus nicht als Fremdkörper aus dem maßgeblichen Rahmen falle. Es habe aufgrund seiner Lage an der Stichstraße vielmehr prägende Wirkung, die auch und gerade im Hinblick auf das Vorhabengrundstück zu berücksichtigen sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Vorhaben der Klägerin füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehörten zum einen die Grundstücke an der K.-Straße nördlich bzw. nordwestlich des Vorhabengrundstücks bis zur Hausnummer G, zum anderen die Grundstücke an der K.-Straße östlich der Stichstraße, wobei es nicht darauf ankomme, wie weit die nähere Umgebung insoweit genau reiche. Die sich westlich an das Grundstück K.-Straße G anschließenden Grundstücke könnten dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung gezählt werden, weil sie sich wegen ihrer andersartigen Bebauung mit großen Villen auf parkähnlichen Grundstücken von dem zuvor genannten Bereich deutlich unterschieden. Ebenso wenig gehöre das T.-Krankenhaus zur näheren Umgebung, welches aufgrund seiner Lage, Funktion und Erscheinung wie ein Fremdkörper wirke. Die vorhandene Bebauung in der danach maßgeblichen näheren Umgebung sei durch Einzelhäuser geprägt, die von ihrer Grundfläche her auch nicht annähernd den Umfang der auf dem Grundstück der Klägerin bereits vorhandenen Bebauung erreichten. Durch die Zulassung des Anbaus würde sich die Bebauung noch weiter als ohnehin schon in die Grün- bzw. Gartenzone hinein erstrecken. Eine solche Bebauung finde in der näheren Umgebung kein Vorbild. Bei einer Genehmigung des streitigen Vorhabens könnte wegen der auf den anderen Grundstücken in der näheren Umgebung noch vorhandenen Freiflächen eine ähnliche bauliche Verdichtung kaum verhindert werden.

9

Bereits zuvor hatte die Klägerin mit Bauantrag vom 31. Juli 2009 und Nachtrag vom 4. September 2009 ferner beantragt, die Aufstockung der Schwimmhalle mit einem Walmdach und den Ausbau des hierdurch entstehenden Dachraums als Aufenthaltsraum für Personal und für die Unterbringung von Gästen sowie den bereits vorhandenen Anbau (den sogenannten Fitnessraum) im vereinfachten Verfahren zu genehmigen Der Anbau soll künftig als Zugang und Treppenhaus zum Dachgeschoss dienen, wo zusätzlich auch ein Verbindungsgang zum Haupthaus vorgesehen ist.

10

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das massive Anwachsen des Bauvolumens vergrößere das vorhandene Gebäude in einer Weise, die in der Umgebung ohne Vorbild sei.

11

Mit ihrem hiergegen am 10. Dezember 2009 durch ihre Prozessbevollmächtigten erhobenen Widerspruch rügte die Klägerin erneut, dass das T.-Krankenhaus aus der Betrachtung der Umgebungsbebauung ausgeblendet worden sei. Unabhängig hiervon werde das Bauvolumen aber jedenfalls nicht in einem Maße vergrößert, das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 dargelegte Auffassung.

12

Am 18. März 2010 hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung für den bereits im Rohbau erstellten Anbau erhoben, die sie am 31. März 2010 - seinerzeit als Untätigkeitsklage wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids - um das Begehren erweitert hat, die Beklagte außerdem zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung der Schwimmhalle einschließlich einer nachträglichen Genehmigung für den angebauten sogenannten Fitnessraums zu verpflichten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

13

Beide Vorhaben lägen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Für die Aufstockung der Schwimmhalle ergebe sich dies allein schon daraus, dass der betreffende Bereich bereits bebaut sei. Bei der Schwimmhalle handele es sich um eine bauliche Erweiterung des Wohngebäudes und damit um einen Teil des Wohngebäudes selbst. Für den im Rohbau fertiggestellten Anbau gelte im Ergebnis nichts anderes. Es sei anerkannt, dass der Innenbereich auch bebauungsakzessorische Flächen, wie z.B. rückwärtige Gartenbereiche, erfasse. Zudem könnten topographische Verhältnisse dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang erst an einem Geländehindernis ende. Hier werde die Grenze zum Außenbereich mehr oder weniger exakt durch die Geesthangkante markiert. Die Vorhaben fügten sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass das T.-Krankenhaus als Fremdkörper auszublenden sei. Es falle weder von seiner Funktion noch seinem Gebäudevolumen her aus dem Rahmen. Ein Gebäude sei nicht allein schon deshalb als Fremdkörper zu qualifizieren, weil es von einem als annehmbar erachteten Durchschnitt abweiche. Unabhängig hiervon müsse berücksichtigt werden, dass mit beiden Vorhaben nur eine geringfügige Erweiterung des vorhandenen Baukörpers einhergehe und sich durch die Aufstockung der Schwimmhalle nichts an der in Anspruch genommenen Grundfläche ändere. Benachbarte Wohngrundstücke, wie etwa die Grundstücke K.-Straße B und E, würden im Verhältnis zur vorhandenen Freifläche sogar intensiver genutzt. Eine Vorbildwirkung für Bauwünsche auf anderen Grundstücken sei allein schon aufgrund der Geringfügigkeit der baulichen Erweiterung auszuschließen. Überdies befinde sich das klägerische Grundstück aufgrund seiner Topographie in einer Sondersituation, die schwerlich als Berufungsfall für andere Baugrundstücke in der näheren Umgebung dienen könne. Selbst wenn sich die Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollten, wären sie aber jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. Mai (richtig: März) 2009 beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück K.-Straße A zu erteilen,

16

2. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. (richtig: 7.) Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Aufstockung des Schwimmbadtraktes sowie für einen Anbau am Schwimmbadtrakt zu erteilen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie gehe zwar ebenso wie die Klägerin davon aus, dass die Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil lägen.Sie fügten sich aus den in den angegriffenen Bescheiden dargelegten Gründen jedoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch nach § 34 Abs. 3a BauGB könnten die Vorhaben nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung im Sinne dieser Vorschrift setze einen baulichen und funktionalen Zusammenhang mit einem vorhandenen Gebäude voraus. Daran fehle es hier. Die Errichtung des rückwärtigen Anbaus (des sogenannten Gärtnerhauses) stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Wohngebäude. Dasselbe gelte für die Aufstockung der Schwimmhalle, die ein Nebengebäude darstelle. Zudem fehle es an dem Erfordernis des Einzelfalles. Die für die Vorhaben der Klägerin sprechenden Gründe könnten für eine Vielzahl von Grundstücken in der näheren Umgebung angeführt werden.

20

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen:

21

Den Vorhaben der Klägerin stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Unabhängig davon, ob sie sich noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB befänden oder nicht, scheitere die Erteilung der begehrten Baugenehmigungen jedenfalls daran, dass sich die Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die nähere Umgebung reiche nördlich des Grundstücks der Klägerin in westlicher Richtung nur bis zum Grundstück K.-Straße G. Die sich daran anschließenden Grundstücke K.-Straße L, M und N, die bereits mehr als 200 m von der Einmündung der zum T.-Krankenhaus führenden Stichstraße entfernt seien, gehörten nicht mehr zur näheren Umgebung, da sie keine im eigentlichen Sinne straßenparallele Bebauung aufwiesen, wie sie auf den anderen Grundstücken entlang der K.-Straße und an der Stichstraße anzutreffen sei. In dieser näheren Umgebung betrage die Bebauungstiefe maximal 26,5 m. Diese werde dagegen schon durch das Hauptgebäude der Klägerin mit einer Bebauungstiefe von etwa 30 m überschritten.Die Schwimmhalle erstrecke sich von der Straße aus gesehen sogar bis zu einer Tiefe von 40,50 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein. Auch die Gebäude des T.-Krankenhauses blieben, wenn man den westlichen Rand der Stichstraße zum Maßstab nehme, hinter der Bebauungstiefe zurück, die allein schon das Hauptgebäude der Klägerin für sich in Anspruch nehme. Ob die Schwimmhalle die faktische Baugrenze mit bestimme, könne offen bleiben. Denn jedenfalls befinde sich der bereits im Rohbau fertiggestellte Anbau (das sogenannte Gärtnerhaus) jenseits der faktischen Baugrenze.

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch nicht durch die Kante des Geesthangs bestimmt. Es könne nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht angenommen werden, dass sich die großen Freiflächen zwischen der Hangkante und der bislang vorhandenen Bebauung für eine vollständige Bebauung anböten. Vielmehr kämen sie allenfalls für die Errichtung von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO in Betracht. Stünden nämlich alle benachbarten Grundstücksflächen bis zur Hangkante für eine Wohnbebauung zur Verfügung, so könnte entlang der K.-Straße eine Wohnbebauung in zweiter Reihe verwirklicht werden, was den vorhandenen Charakter der näheren Umgebung als durchgrüntes und locker bebautes Wohngebiet nachhaltig verändern würde.

23

Soweit es um die Aufstockung der Schwimmhalle und den angebauten sogenannten Fitnessraum gehe, spreche viel dafür, dass sich das Vorhaben deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es sich bei der Schwimmhalle in ihrer bisher genehmigten Gestalt um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO handeln dürfte, so dass durch ihre Aufstockung zu Wohnzwecken erstmals eine Wohnbebauung auf Freiflächen jenseits der faktischen Baugrenze verwirklicht würde. Die Schwimmhalle unterscheide sich deutlich vom Hauptgebäude und trete nach dem wahrnehmbaren Eindruck in der Örtlichkeit als untergeordneter Bauteil nur geringfügig in Erscheinung. Selbst wenn die Schwimmhalle als Teil des Wohngebäudes anzusehen wäre, würde sich das Vorhaben dann aber jedenfalls der Höhe nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Denn das geplante Dachgeschoss würde die vorhandene Baulichkeit, die mit ihrem begrünten Dach bislang unauffällig in die Landschaft eingebettet sei, um etwa 4 m überragen. Das Vorhaben sei in der näheren Umgebung ohne Vorbild und erscheine auch keineswegs als gleichsam arrondierende Abrundung der vorhandenen Bauten auf dem Grundstück der Klägerin. Auch insoweit gelte, dass der Charakter der näheren Umgebung nachhaltig verändert würde.

24

Schließlich könnten die Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden. Es fehle bereits an dem Erfordernis, dass sie der Erweiterung der vorhandenen baulichen Anlagen zu Wohnzwecken dienten. Um das Merkmal des „Dienens“ zu erfüllen, reiche es nicht aus, dass ein Vorhaben möglicherweise förderlich sei. Vielmehr komme es darauf an, dass seine Verwirklichung vernünftigerweise geboten sei. Darüber hinaus stellten die Vorhaben keinen Einzelfall im Sinne einer atypischen Sonderlage dar, weil die von der Klägerin angeführten Gründe - nämlich die Erweiterung der zur Führung des Haushalts benötigten Wohnfläche für die Unterbringung von Personal und Gästen - auch für Vorhaben auf allen anderen Grundstücken geltend gemacht werden könnten.

25

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012, der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2012, hat das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zugelassen. Mit ihrer am 18. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

26

Das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bestimmung der näheren Umgebung nicht - wie es richtig gewesen wäre - davon leiten lassen, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge und sich das Vorhaben umgekehrt auf die Umgebung auswirken könne, sondern sich vielmehr daran orientiert, inwieweit eine straßenparallele Bebauung anzutreffen sei. Auf diese Weise habe es die Prüfung verkürzt, weil es von vornherein nur solche Grundstücke in den Blick genommen habe, die sich durch eine gewisse Einheitlichkeit auszeichneten. Stelle man auf die wechselseitige Prägung ab, so seien in westlicher Richtung auch die Grundstücke bis zur K.-Straße N zu berücksichtigen. Dann werde indes offenkundig, dass die vom Verwaltungsgericht mit 26,5 m ermittelte Bebauungstiefe keineswegs das Höchstmaß darstelle, sondern sich eine auch nur annähernd homogene Bebauung nicht finde. Die Bebauung orientiere sich an topographischen Gegebenheiten und schließe auf diese Weise die Festlegung einer faktischen Baugrenze aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne im Übrigen selbst dann nicht überzeugen, wenn man nur die Grundstücke betrachte, die sich ab dem Grundstück K.-Straße G in östlicher Richtung erstreckten. Das T.-Krankenhaus weise vom Ende der Stichstraße aus gesehen eine Bebauungstiefe von deutlich mehr als 140 m auf. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die faktische seitliche Baugrenze des Krankenhauses mit der faktischen hinteren Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück verglichen. Es habe ferner die einmal für richtig befundene Bebauungstiefe schablonenartig angewendet und dabei nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei faktischen Baugrenzen regelmäßig - und hier erst recht - Spielräume ergäben. Maßstabsbildend sei auch die auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandene Bebauung selbst. Diese werde nach Westen hin durch das sogenannte Gärtnerhaus gerade einmal um 5,50 m erweitert. Dabei sei die Schwimmhalle als Teil des Hauptgebäudes und nicht als Nebenanlage zu sehen. Auf den wahrnehmbaren Eindruck in der Örtlichkeit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Auch ein untergeordneter Bauteil eines Hauptgebäudes gehöre zum Hauptgebäude und werde nicht dadurch zur Nebenanlage, dass er nur geringfügig in Erscheinung trete.Hieraus folge zugleich, dass mit der Aufstockung der Schwimmhalle zu Wohnzwecken nicht etwa erstmalig eine Hauptnutzung jenseits einer faktischen Baugrenze einhergehen würde. Das geplante Dachgeschoss der Schwimmhalle füge sich auch der Höhe nach in die vorhandene Bebauung ein. Selbst wenn beide Vorhaben als rahmenüberschreitend zu qualifizieren wären, würden sie aber jedenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen. Eine Hinterlandbebauung sei nicht von vornherein städtebaulich unerwünscht. Das müsse hier umso mehr gelten, als es lediglich um eine geringfügige Arrondierung des Wohngebäudes gehe.

27

Beide Vorhaben seien im Übrigen nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Ob ein Vorhaben förderlich, unentbehrlich oder vernünftigerweise geboten sei, lasse sich im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlichen Wohnraums nicht sinnvoll diskutieren. Was das Einzelfallerfordernis anbelange, so habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass dieses in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen in Bezug auf die in Betracht kommenden Abweichungen zu beurteilen sei und nicht in Bezug auf den Zweck des Vorhabens (Wohnen). In diesen Fällen sei die Übertragbarkeit der Abweichung vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auf andere gleichgelagerte Fallgestaltungen naturgemäß eher denkbar als bei der auf einen Betrieb bezogenen Entscheidung, der sich in einer Einzellage befinde. Es liege oftmals in der Natur der Sache und sei daher in gewisser Weise typisch, dass mehrere gleichgelagerte Fälle gegeben seien. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl in Kenntnis dieser Verhältnisse § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB auch auf Vorhaben erstreckt habe, die Wohnzwecken dienten, so könne eine Eingrenzung der Vorschrift auf gänzlich atypische Fallgestaltungen, die sich nicht auf andere Grundstücke übertragen ließen, nicht in Betracht kommen. Gemessen hieran sei vorliegend das Einzelfallerfordernis erfüllt, da die Grundstücksverhältnisse aufgrund der Lage des Bauvorhabens an der Stichstraße und der Topographie des Geländes, insbesondere mit Blick auf die Hangkante, nicht miteinander vergleichbar seien.

28

Die Klägerin beantragt,

29

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und

30

1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 7. Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Aufstockung des Schwimmbad-traktes sowie für einen Anbau am Schwimmbadtrakt zu erteilen sowie

31

2. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. März 2009 beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück K.-Straße A zu erteilen,

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung zutreffend bestimmt.Durch die straßenparallele Bebauung an der K.-Straße, die östlich des Grundstücks der Klägerin sowie westlich ihres Grundstücks bis zur Hausnummer G anzutreffen sei, würden Wechselwirkungen von anderer Intensität hervorgerufen, als dies bei der weiter westlich gelegenen, nicht straßenparallelen Bebauung der Fall sei. Vor allem zeichne sich die Bebauung in dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Rahmen aber durch ihre geringen seitlichen Abstände aus, die höchstens 10 m betrügen. Westlich des Gebäudes mit der Hausnummer G beliefen sich die Abstände dagegen auf ein Vielfaches. Diese unterschiedlichen Strukturen rechtfertigten es, die wechselseitigen bodenrechtlich beachtlichen Beziehungen zwischen dem Grundstück der Klägerin und seiner Nachbarschaft im Westen mit dem Grundstück K.-Straße G enden zu lassen. Das gelte umso mehr, als mit zunehmender Entfernung zum Teil nicht einmal mehr Sichtbeziehungen bestünden. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nehme schon jetzt eine Sonderrolle ein und markiere die äußerste Grenze des vorgegebenen Rahmens. Der innerhalb des Rahmens bestehende Spielraum werde daher automatisch durch jede weitere Verschiebung der faktischen hinteren Baugrenze überschritten. Eine Erweiterung der Bebauung um 5,50 m falle sehr wohl ins Gewicht, da sie eine Überschreitung der bisherigen faktischen Baugrenze um knapp 15 % bedeute. Durch die Aufstockung der Schwimmhalle werde der Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung noch weiter überschritten. Die Schwimmhalle stelle in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine Nebenanlage dar und könne somit nicht maßstabsbildend für eine Wohnbebauung auf dem hinteren Grundstücksteil wirken, der sich jenseits der durch das Hauptgebäude faktisch gezogenen Baugrenze befinde. Dass es sich um eine Nebenanlage handele, folge aus dem Umstand, dass sie sich deutlich vom Hauptgebäude unterscheide und hierdurch als ein untergeordneter Teil erscheine, der lediglich eine dienende Funktion erfülle und optisch nur schwach in Erscheinung trete. Die Vorhaben würden insbesondere mit den Grundstücken K.-Straße B und C zu Spannungen führen, die zumindest in ihren Sichtbeziehungen beeinträchtigt würden. Hinzu käme eine negative Vorbildwirkung, da die Bebauung im Vergleich zu den Nachbargrundstücken erheblich an den Hangbereich heranrücken würde. Als Plangeberin würde sie - die Beklagte - in ihren weiteren Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt.

35

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Die Abweichungen, die in der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung und der zu überbauenden Grundstücksfläche lägen, kämen nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin zum Tragen. Vielmehr würden sie für fast alle Grundstücke in der näheren Umgebung gelten, die durch eine Anordnung der Gebäude im vorderen Grundstücksteil und die Hanglage der hinteren Grundstücksflächen geprägt seien und sich somit in einer vergleichbaren Situation befänden. Eine wie auch immer geartete Atypik sei nicht ersichtlich.

36

Das Berufungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 das Grundstück der Klägerin und seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

38

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung zweier Baugenehmigungen zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 2009 und 7. Dezember 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Februar 2010 und 18. August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

39

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrte Baugenehmigung für die geplante Aufstockung des Schwimmbadtraktes nebst nachträglicher Genehmigung des bisher als Fitnessraum bezeichneten Anbaus gemäß ihrem Bauantrag vom 31. Juli 2009 mit Ergänzung vom 4. September 2009 (dazu nachfolgend I.) noch einen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 2. erstrebte Genehmigung des weiteren, bereits im Rohbau fertiggestellten Anbaus an die Schwimmhalle gemäß ihrem Bauantrag vom 12. März 2009 (dazu nachfolgend II.). Denn beiden Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO).

I.

40

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung der Schwimmhalle um ein Dachgeschoss, um zusätzlichen Raum für den Aufenthalt von Personal und die Unterbringung von Gästen zu schaffen, und ihre Erweiterung um den ungenehmigt erstellten Anbau, der künftig als Zugang und Treppenhaus zum Dachgeschoss dienen soll, beurteilt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend 1.). Danach ist das Vorhaben unzulässig, weil es sich nach der überbauten Grundstücksfläche nicht im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu nachfolgend 2.). Von dem Erfordernis des Einfügens kann auch nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden (dazu nachfolgend 3.).

41

1. Die Vorhabenfläche befindet sich im Innenbereich nach § 34 BauGB.

42

a) Der Baustufenplan Blankenese, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), der das Grundstück der Klägerin und weite sich hieran anschließende Teile des Plangebiets als „Außengebiet“ sowie „Außengebiet Landschaftsschutz“ ausweist, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Das folgt unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Bebauung bereits daraus, dass großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen nach § 10 Abs. 5 BPVO nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. nur grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81) wirkungslos geworden sind. Um eine solche großflächige Außengebietsausweisung handelt es sich hier, zumal sich an das betreffende Gebiet unmittelbar eine weitere Außengebietsausweisung im Baustufenplan Rissen, ebenfalls erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), anschließt.

43

b) Nach dem Eindruck, den sich das Berufungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Örtlichkeiten verschafft hat, ist die Vorhabenfläche (noch) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen.

44

aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Das trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht aber der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob sie nach der Verkehrsauffassung an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der übrigen vorhandenen Bebauung teilnehmen. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte und Straßen. In aller Regel endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche noch bis zu der sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 1.9.2010, BRS 76 Nr. 101; Beschl. v. 2.4.2007, BauR 2007, 1383; Beschl. v. 17.1.2005, 4 B 3/05, juris und Beschl. v. 2.3.2000, BauR 2000, 1310, jew. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2013, 2 E 9/08). Auf die Grundstücksgrenzen kommt es bei alledem nicht an. Ein Teil eines Grundstücks kann daher (noch) einem Bebauungszusammenhang angehören, während ein anderer (schon) im Außenbereich liegt.

45

Die Maßgeblichkeit der tatsächlich vorhandenen Bebauung im vorstehenden Sinne beinhaltet ferner, dass ihre Legalität für die Frage eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich keine Rolle spielt. Zu berücksichtigen ist vielmehr jede vorhandene Bebauung, soweit sie nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1968, BVerwGE 31, 22; Urt. v. 17.5.2002, BauR 2002, 1811). Dies führt bei einem Streit um die nachträgliche Genehmigung - wie teilweise auch hier - bereits ganz oder zum Teil errichteter baulicher Anlagen allerdings nicht dazu, dass auch sie in die Betrachtung einzubeziehen wären. Vielmehr müssen sie für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs als nicht existent angesehen werden; denn die Rechtslage kann sich nicht dadurch zugunsten des Bauherrn verändern, dass er eine bauliche Anlage ohne Genehmigung ausgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, BauR 1993, 435, 436; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 15).

46

bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Gebäudekomplex, bestehend aus dem mehrflügeligen Haupthaus und dem im Westen angebauten Schwimmhallentrakt Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, der durch das T.-Krankenhaus im Süden und die Wohnbebauung an der K.-Straße nordwestlich und nordöstlich des Grundstücks der Klägerin gebildet wird und der - wie es die Bewertung als Ortsteil erfordert - sowohl nach der Zahl der Bauten ein hinreichendes Gewicht besitzt als auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

47

Insbesondere besteht nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen keine Rechfertigung, die Schwimmhalle aus dem Bebauungszusammenhang auszuklammern. Zwar ist sie nicht durch die im Jahre 1997 für den Umbau und die Erweiterung des klägerischen Gebäudes erteilte Baugenehmigung gedeckt, da ihre Grundfläche (ohne den hier u.a. streitigen Anbau) die seinerzeit in den genehmigten Bauvorlagen ausgewiesene Grundfläche um rund 17 m² überschreitet. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass sich die Beklagte mit diesem Baubestand abgefunden hat, da sie weder das durch die nunmehr streitgegenständlichen Bauanträge eingeleitete Verwaltungsverfahren noch das gerichtliche Verfahren zum Anlass genommen hat, die von der damaligen Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Schwimmhalle zu beanstanden und gegen diese einzuschreiten. Ebenso wenig kann der Schwimmhalle die Qualität eines für die Siedlungsstruktur prägenden Elements abgesprochen werden. Denn sie stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten keine selbständige Nebenanlage dar, sondern ist als Bestandteil des Wohnhauses der Klägerin zu qualifizieren und tritt als solcher optisch wahrnehmbar in Erscheinung. Ebenso wie ein in das Kellergeschoss eines Wohnhauses integriertes Schwimmbad unbedenklich als unselbständiger Teil des Wohnhauses angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, 4 C 12/03, juris, Rn. 22; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 4.1; Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 16), ist auch ein an ein Wohnhaus angebautes und von diesem aus zugängliches Schwimmbad als Bestandteil des Wohnhauses zu qualifizieren (vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2015, § 14 BauNVO Rn. 15a; Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1437). Das gilt auch hier. Denn die Schwimmhalle ist über das Kellergeschoss des Haupthauses mit demselben verbunden und schließt sich - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - oberirdisch unmittelbar an das Haupthaus an. Dass sie mit ihrem Bauvolumen deutlich hinter den übrigen Teilen des Gebäudekomplexes zurückbleibt und sich von diesen auch sonst optisch unterscheidet, ändert nichts daran, dass sie als Teil des mehrflügeligen Wohngebäudes wahrnehmbar ist. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass auch ein untergeordneter Bauteil eines Gebäudes Teil desselben ist.

48

Endet der Bebauungszusammenhang danach jedenfalls nicht vor der westlichen Außenwand der Schwimmhalle, so ist damit allerdings noch nicht geklärt, ob er darüber hinaus auch noch die weiter westlich gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks erfasst, auf der die Klägerin den nachträglich zur Genehmigung gestellten Anbau errichtet hat, der seinerseits funktionaler Bestandteil der geplanten Aufstockung der Schwimmhalle ist. Diese Frage ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Berufungsgerichts zu bejahen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung fällt das zunächst nur leicht abschüssige Grundstück einige Meter hinter der westlichen Außenwand der Schwimmhalle mit einem deutlich steileren Gefälle in westlicher/südwestlicher Richtung zum bewaldeten Elbhang ab. Die ausgeprägt hervortretende Kante des Geesthangs beginnt am Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin mit den Grenzen der Nachbargrundstücke K.-Straße B und C und setzt sich, dem Verlauf auf den Nachbargrundstücken folgend, nach Süden mit leichter Verschwenkung nach Südosten über das gesamte Grundstück der Klägerin fort. Sie bildet eine prägnante topografische Grenze, die das Grundstück der Klägerin in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb des Geländeversprungs teilt. Diese besondere topografische Situation rechtfertigt den Eindruck, dass der Innenbereich bis zur Hangkante reicht und damit die Vorhabenfläche (noch) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu verorten ist.

49

2. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bzw. aufgrund der ungenehmigten Errichtung des Anbaus an die Schwimmhalle hier bereits überbaut ist), jedoch nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

50

a) Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann, und diese andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, BVerwGE 55, 369, 380, seitdem st.Rspr.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich danach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs ist nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anzuknüpfen.

51

In Anwendung dieser Maßstäbe sind nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck zum einen das südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzende Grundstück des T.-Krankenhausesund zum anderen die nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücke K.-Straße B bis G in die nähere Umgebung einzubeziehen. In diesem Umfeld bestehen wechselseitige Sichtbeziehungen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die dortige Bebauung sowie umkehrt eine bodenrechtliche Prägung oder jedenfalls Beeinflussung der Vorhabenfläche möglich erscheinen lassen (ob das T.-Krankenhaus als Fremdkörper einzustufen ist, sieht das Berufungsgericht als eine erst im Rahmen der maßstabsbildenden Bebauung im Folgenden zu erörternde Frage an). Dagegen lässt sich für den Bereich westlich des Grundstücks K.-Straße G dergleichen nicht (mehr) sagen. Schon die Bebauung auf dem folgenden Grundstück K.-Straße L ist aufgrund ihrer Entfernung von mehr als 150 m (Luftlinie) und der nördlichen Ausläufer des Waldes am Elbhang vom Grundstück der Klägerin aus selbst im Winter nicht mehr wahrnehmbar. Der Grünzug, der im Norden bis an die rückwärtigen Grenzen der tiefen Grundstücke auf der Südseite der K.-Straße heranreicht und sich auf diesen teilweise sogar noch fortsetzt, entfaltet eine zunehmend trennende Wirkung, je breiter er sich zwischen dem Grundstück der Klägerin und den vorgenannten Grundstücken erstreckt. Das schließt es aus, auch das Grundstück K.-Straße L und die sich daran in Richtung Westen weiter anschließenden Grundstücke noch in die nähere Umgebung einzubeziehen. Aus demselben Grunde kann das südwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Grundstück K.-Straße M nicht mehr zur näheren Umgebung gezählt werden. Die dortige Bebauung (die sogenannte W.-Villa) ist zwar jedenfalls außerhalb der Vegetationsperiode vom Grundstück der Klägerin aus teilweise sichtbar. Der bewaldete Elbhang, der zwischen den beiden Grundstücken verläuft und an dieser Stelle etwa 200 m breit ist, hat jedoch ersichtlich trennende Wirkung. Auf die Frage der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen auf den Grundstücken K.-Straße B bis G einerseits sowie westlich hiervon andererseits sowie ihre Bedeutung für die Abgrenzung der näheren Umgebung kommt es danach nicht mehr an. Ebenso wenig ist die Bebauung auf den nordöstlich des Grundstücks der Klägerin an der K.-Straße gelegenen Grundstücken in die nähere Umgebung einzubeziehen. Die Vorhabenfläche liegt auf der von diesen Grundstücken abgewandten Seite des klägerischen Grundstücks, so dass eine Möglichkeit wechselseitiger Prägung oder doch Beeinflussung auszuschließen ist.

52

b) Das Vorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich seiner räumlichen Lage nicht in den aus der danach beachtlichen Umgebung abzuleitenden Rahmen ein.

53

aa) Unabhängig von dem konkreten Maß der faktischen Bebauungstiefen, das sich nach einer vorderen Bezugslinie bestimmt, ist die Bebauung auf den Grundstücken K.-Straße B bis G ausnahmslos jedenfalls dadurch geprägt, dass die der Hauptnutzung dienenden Gebäude mit einem erheblichen Abstand zur Kante des Geesthangs angeordnet sind, was den rückwärtigen Freiflächen den Charakter eines fließenden Übergangs zum bewaldeten Elbhang verleiht. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Ortsbesichtigung auf der rückwärtigen Fläche des Grundstücks K.-Straße F - abweichend von der als Anlage zum Protokoll genommenen Katasterkarte - bauliche Anlagen vorgefunden hat, handelt es sich erkennbar um Nebenanlagen, die für die Bebauungsstruktur nicht von prägender Bedeutung sind. Das gilt sowohl für das nahe der Grundstücksgrenze in den Hang hineingebaute Objekt unbekannten Zwecks, das ca. 1 bis 1,5 m aus dem Hang herausragt und oben mit einer Abschlussmauer versehen ist, als auch für das größere Gebäude, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild ebenfalls nicht als eine dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende bauliche Anlage zu identifizieren ist und das zur Hangkante jedenfalls noch einen Abstand von ca. 6 m einhält. Auch das Gebäude der Klägerin, das - mit Ausnahme der bereits vorgenommenen, im vorliegenden Verfahren streitigen Änderungen - selbst zur vorhandenen Bebauung gehört, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, tritt mit der westlichen Außenwand der Schwimmhalle jetzt immerhin noch etwa 3 m von der Hangkante zurück.

54

Anders verhält es sich zwar mit dem Bau des T.-Krankenhauses, der teilweise unmittelbar an die Hangkante heranreicht oder diese sogar überschreitet und in den Hang hineingebaut ist. Diese Bebauung ist jedoch nicht maßstabsbildend. Denn nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt deren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dementsprechend können bauliche Anlagen als Fremdkörper auszusondern sein, wenn sie nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fallen, etwa weil sie als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen. Solche Anlagen erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen genutzt wird. Trotz deutlich in Erscheinung tretender Größe und eines nicht zu übersehenden Gewichts bestimmen derartige Anlagen nicht die Eigenart der näheren Umgebung, wenn sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Voraussetzung ist allerdings weiter, dass sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können im Einzelfall auch ein derartiges Gewicht entfalten, dass sie trotz ihrer heraus stechenden Andersartigkeit ihrerseits „tonangebend“ wirken (vgl. zu Allem BVerwG, Urt. v. 15.2.1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff.; Urt. v. 7.12.2006, BVerwGE 127, 231, 232). Gemessen hieran stellt das viergeschossige T.-Krankenhaus mit einer Grundfläche von mehr als 3.000 m² nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck in jeder Hinsicht - sowohl nach seiner äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung als auch nach seinem Bauvolumen und der Lage des Gebäudes - einen Fremdkörper dar. Es steht als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen, erheblich kleineren und weniger raumausgreifenden Wohnbebauung, ohne dieselbe seinerseits zu dominieren. Seine Randlage wirkt einer „tonangebenden“ Ausstrahlung auf die nördliche Umgebung entgegen.

55

bb) Das Vorhaben der Klägerin überschreitet hinsichtlich seiner räumlichen Lage den Rahmen, der danach aus der maßstabsbildenden Bebauung abzuleiten ist. Denn mit dem streitigen Anbau an die Schwimmhalle, der zugleich funktionaler Bestandteil ihrer Aufstockung ist, würde nunmehr auch der letzte noch verbliebene Abstand zur Hangkante überbaut. Ein derartig ausgreifendes Hauptgebäude findet in der maßstabsbildenden Bebauung kein Vorbild und tritt auch nicht ausnahmsweise zu dieser gleichwohl in eine harmonische Beziehung. Vielmehr verstärkt das Vorhaben die bodenrechtlich beachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen, welche die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund ihrer negativen Vorbildwirkung bereits jetzt erzeugt. Schon die gegenwärtige Ausdehnung des Gebäudekomplexes bis auf etwa 3 m an die Hangkante heran ist geeignet, Unruhe zu stiften und einer grundlegenden Umstrukturierung seines durch großzügige rückwärtige Freiflächen und solchermaßen bewirkte fließende Übergänge zum bewaldeten Elbhang geprägten Umfelds Vorschub zu leisten, da sich jedenfalls auch die Grundstücke K.-Straße C bis G nach ihrer Größe und ihrem Zuschnitt für eine rückwärtige Bebauung anbieten. Ob es sich bei dieser Bebauung - wie auf dem Grundstück der Klägerin - um ein durchgehendes oder um ein zweites Hauptgebäude handeln würde, wäre ohne Belang. Mit der Preisgabe jedweden Abstands zur Hangkante, die anderen Grundstückseigentümern wiederum als Vorbild für die räumliche Lage der Bebauung auf ihren eigenen Grundstücke dienen könnte, erhielten die bodenrechtlichen Spannungen noch einmal eine wesentlich gesteigerte Qualität. Der abrupte Übergang von der Bebauung zum bewaldeten Elbhang würde der städtebaulichen Struktur des in Rede stehenden Bereichs ein vollends anderes Gesicht verleihen. Dieser Bewertung widerspricht auch nicht etwa, dass das Berufungsgericht vorstehend das Grundstück der Klägerin bis zur Kante des Geesthangs dem Innenbereich zugeschlagen hat. Denn zum Innenbereich können - wie es hier der Fall ist - auch noch sich an das letzte Gebäude anschließende Hilfsflächen, wie z.B. ein angemessener Umgriff für einen Hausgarten oder sonstige Nebenzwecke, gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, BauR 1994, 81; VGH München, Beschl. v. 27.1.2010, 9 ZB 08.37, juris, Rn. 3; Dürr in: Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 20; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 19; Rieger, a.a.O., § 34 Rn. 14). Das bedeutet aber nicht, dass auf derartigen Flächen auch Hauptanlagen zulässig wären.

56

3. Von dem Erfordernis des Einfügens kann nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden.

57

Die Vorschrift ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB abzuweichen, wenn die Abweichung u.a. der Erweiterung oder Änderung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist das Einzelfallerfordernis in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand der Gründe zu beurteilen, die vom Bauherrn für die Durchführung seines Vorhabens angeführt werden, sondern vielmehr in Bezug auf die in Betracht kommende Abweichung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2015, § 34 Rn. 88e). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden Erweiterungsvorhaben die Übertragbarkeit der Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche auf andere gleichgelagerte Fallgestaltungen naturgemäß eher denkbar ist, als bei der auf einen Betrieb bezogenen Entscheidung nach § 34 Abs. 3a BauGB, der sich in einer Einzellage befindet, was den Gesetzgeber indes nicht davon abgehalten hat, die Abweichungsmöglichkeit auch auf die Erweiterung von Wohngebäuden zu erstrecken (so Söfker, a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung bei mehr als nur einzelnen Vorhaben vor, weil die der Abweichung zugrunde liegenden bodenrechtlichen Verhältnisse auf weitere Grundstücke in der näheren Umgebung übertragbar sind, so kann aber die geforderte Begrenzung auf den Einzelfall gleichwohl überschritten und die Erteilung einer Abweichung daher unzulässig sein. Das räumt auch die Kommentierung von Söfker (a.a.O.; vgl. weiter Hofherr/Roesner in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 72h) ein. Eine Heranziehung des § 34 Abs. 3a BauGB zur Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift unzulässigen Vorhabens scheidet daher aus, wenn erkennbar ist, dass eine vergleichbare Abweichungslage noch wiederholt auftreten könnte (vgl. Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 107a a.E.; ähnlich Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 69). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde (vgl. zum früheren § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG: BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, BRS 55 Nr. 67; VGH München, Urt. v. 14.8.1992, BayVBl. 1993, 307; OVG Schleswig, Urt. v. 27.3.1996, 1 L 279/95, juris, Rn. 88 ff.). Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 107a a.E.; Spannowsky, a.a.O., § 34 Rn. 69).

58

Gemessen hieran kommt eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens hinsichtlich der räumlichen Lage des Vorhabens der Klägerin nicht in Betracht. Wie zuvor ausgeführt, hätte die Überbauung auch des letzten noch verbliebenen Abstands zur Hangkante zur Folge, dass sich auch andere Bauwillige auf die räumliche Lage dieser Bebauung berufen könnten, mit der weiteren Folge, dass in noch wesentlich stärkerem Maße als bisher einer Veränderung der Bebauungsstruktur in dem betreffenden Bereich Vorschub geleistet würde. Damit würde die streitige Erweiterung der Wohnbebauung Wirkungen hervorrufen, die über die Zulassung eines Einzelfalles hinausgehen. Soweit die Klägerin sowohl aus der Lage ihres Wohngebäudes an der Stichstraße als auch aus der Topografie, insbesondere mit Blick auf die Hangkante, eine besondere, mit den Verhältnissen anderer Grundstücke nicht vergleichbare Situation ihres Grundstücks herzuleiten versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Was die Belegenheit an der Stichstraße betrifft, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese für die rückwärtige Bebauung eine Rolle spielt. Was die Geländeverhältnisse betrifft, sind diese mit der Situation auf den Grundstücken K.-Straße B bis G ohne weiteres vergleichbar. Denn die Grundstücke zeichnen sich in ihrem rückwärtigen Bereich ebenfalls durch eine deutlich hervortretende Hangkante zum Elbhang aus.

II.

59

Das dem Klageantrag zu 2. zugrunde liegende Vorhaben - der bereits im Rohbau fertigstellte weitere Anbau an die Schwimmhalle, der als Wohn- und Aufenthaltsraum für Personal (Gärtner/Hausmeister) dienen soll - erstreckt sich in den Außenbereich (dazu nachfolgend 1.) und ist nach dem Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig (dazu nachfolgend 2.).

60

1. Das streitige Vorhaben ist teilweise im Außenbereich gelegen.

61

Wie oben (unter I.1.b)bb)) bereits ausgeführt, bildet die über das gesamte Grundstück der Klägerin von Norden nach Süden verlaufende Kante des Geesthangs eine prägnante topografische Zäsur, die das Grundstück in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb des Geländeversprungs teilt und den Eindruck rechtfertigt, dass der Innenbereich bis zur Hangkante reicht. Der sich unterhalb der Hangkante nach Südwesten fortsetzende, stark abschüssige und in den Elbhang übergehende Teil des klägerischen Grundstücks nimmt - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - nach der Verkehrsauffassung nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil und ist deshalb dem Außenbereich zuzurechnen. Die Topografie, die natürliche Vegetation und der Abstand zwischen dem Gebäudekomplex der Klägerin und dem T.-Krankenhaus im Osten und der nächstgelegenen Bebauung auf dem Grundstück K.-Straße M im Südwesten von mehr als 200 m lassen den Eindruck eines über den Elbhang hinweg reichenden Bebauungszusammenhangs ausgeschlossen erscheinen. Der zwischen der Bebauung gelegene bewaldete Hang vermittelt eindeutig eine trennende Wirkung, die auch nicht dadurch aufgehoben wird, dass sich die Bebauung insgesamt annähernd hufeisenförmig um den Hang gruppiert. Ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung östlich und westlich des Hangs stellt sich hierdurch nicht ein. Der Hang ist vielmehr als eine „Außenbereichsschneise“ im Innenbereich anzusehen.

62

Damit ist die Fläche, die das Vorhaben in Anspruch nimmt, bereits teilweise im Außenbereich gelegen. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anhand einer Flurkante Einvernehmen über den Verlauf der Hangkante sowie darüber erzielt haben, dass sich der streitige Anbau an die Schwimmhalle danach noch oberhalb der Hangkante befindet, hat sich diese Annahme vor Ort als unzutreffend erwiesen. Wie die Inaugenscheinnahme des Berufungsgerichts ergeben hat, setzt der streitige Anbau zwar oberhalb der Hangkante an, ist aber gut zur Hälfte in den Hang hineingebaut und überschreitet die Hangkante in Richtung Westen um ca. 3,50 m.

63

2. Bei teilweiser Zuordnung der Fläche zum Außenbereich ist das unstreitig nicht privilegierte Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist es unzulässig, weil seine Ausführung in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtigt.

64

a) Zunächst ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m.Ä.), nach dem Stand des sogenannten Konturenabgleichs im Januar 2015 (vgl. Bü-Drs. 20/14046 sowie Plenarprotokoll der Hamburgischen Bürgerschaft Nr. 20/105 S. 7934, 7935) gegeben, weil dieser die Vorhabenfläche als Grünfläche darstellt.

65

b) Ebenso liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Gestalt eines Widerspruchs zu den Darstellungen eines Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) vor. Denn das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m.Ä.) stellt für den westlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin - etwa ab der Mitte des Gebäudekomplexes - und damit auch für die Vorhabenfläche das Milieu „Grünfläche“ dar. Dabei kann dahin stehen, ob unter einem Landschaftsplan i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur die von § 11 BNatSchG geforderten Landschaftspläne (so Dürr, a.a.O., § 35 Rn. 82; Roesner in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 65 noch unter Bezugnahme auf § 16 BNatSchG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) zu verstehen sind oder ob § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die in § 9 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bezeichneten Instrumente der Landschaftsplanung insgesamt erfasst (so offenbar Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 83). Denn jedenfalls werden gemäß § 11 Abs. 4 BNatSchG u.a. in dem Land Hamburg die Landschaftspläne durch das Landschaftsprogramm ersetzt, wenn in diesem die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt werden. Das trifft auf das nach Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369) als Landschaftsprogramm i.S.d. § 10 BNatSchG fortgeltende Landschaftsprogramm vom 14. Juli 1997 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbBNatSchAG zu. Denn danach werden die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowohl landesweit als auch für die örtliche Ebene in einem Landschaftsprogramm dargestellt.

66

c) Ferner beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine im Sinne dieser Vorschrift siedlungsstrukturell negativ zu beurteilende Entwicklung ist auch bei einem „Ausufern“ eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999, BauR 2000, 1175). Eine nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, BauR 1985, 337). So verhält es sich auch hier. Denn jedenfalls das Nachbargrundstück K.-Straße B teilt mit dem Grundstück der Klägerin die Situation, dass es sich weit über die Hangkante hinaus erstreckt, die dort gegenwärtig ebenfalls die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich markiert. Mit dem Vorhaben der Klägerin würde der Bebauungszusammenhang über die Hangkante hinaus erweitert und die steuernde Kraft derselben als topografisches Abgrenzungsmerkmal zwischen Innen- und Außenbereich auch auf dem besagten Nachbargrundstück ernstlich in Frage gestellt. Bauwünsche nach einem ebenfalls in den jetzigen Außenbereich ausgreifenden Vorhaben sind nach Größe und Zuschnitt dieses Grundstücks ohne weiteres denkbar.

67

d) Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich. Insbesondere ist nicht der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegeben, der die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen betrifft. Das folgt ungeachtet der in der Vorschrift im Einzelnen genannten Voraussetzungen bereits daraus, dass die erleichterte Zulassung der durch § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben in allen Fallgruppen eine bereits im Außenbereich bestehende (oder zumindest dort früher vorhandene) bauliche Anlage voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, a.a.O., 437). Das bisherige Wohngebäude der Klägerin ist jedoch im Innenbereich gelegen und würde erst durch seine Erweiterung in den Außenbereich hineinwachsen.

III.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.